Zusatzbeitrag...Seit Januar 2015 beträgt der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen...

2
Seit Januar 2015 beträgt der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung 14,6 Prozent. Allerdings erheben die Krankenkassen Zusatzbeiträge, die abhängig vom Einkommen sind. Diese können sich je nach Krankenkasse und Beitragsjahr unterscheiden. Das gilt für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung: Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent wird bei erwerbstätigen Personen jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber- seite und Arbeitnehmerseite getragen (Anteile jeweils 7,3 Pro- zent). Beschäftigte müssen jedoch zusätzlich einen prozentu- alen und einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zahlen. Alle Mehrkosten tragen somit allein die Versicherten. Eine gesetz- liche Belastungsobergrenze für Versicherte gibt es nicht. Der Zusatzbeitrag wird direkt vom Bruttolohn abgezogen und an die jeweilige Krankenkasse abgeführt. Wie hoch ist der Zusatzbeitrag? Über die Höhe des Zusatzbeitrages entscheiden die jeweiligen Krankenkassen. Derzeit ergibt sich eine Spanne des Zusatz- beitrages von 0,3 Prozent bis 1,8 Prozent. Der durchschnitt- liche Zusatzbeitrag liegt derzeit bei 1,1 Prozent. Eine mögliche Anpassung des Zusatzbeitrages durch die Krankenkassen erfolgt meist zum Jahreswechsel. Berechnungsbeispiele: Bei einem monatlichen Durchschniseinkommen von 2.500 Euro brutto und einem Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent zahlen Versicherte 270 Euro im Jahr zusätz- lich. Bei einem Zusatzbeitrag von 1,5 Prozent steigt die finanzielle Mehrbelastung sogar auf 450 Euro im Jahr an. Besserverdienende mit einem Gehalt von 4.000 Euro brutto im Monat müssen bei einem Zusatzbeitragssatz von 0,9 Prozent jährlich 432 Euro mehr an die Kranken- kasse überweisen. Bei einem Zusatzbeitrag von 1,5 Prozent müssen Versicherte 720 Euro im Jahr mehr bezahlen. Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeiträgen Wenn eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmalig erhebt oder erhöht, muss sie dieses zwingend schriftlich per Brief ankündigen und die Mitglieder auf ihr Sonderkündigungsrecht hinweisen. Sonderkündigungsrecht bedeutet, dass Versicherte den beste- henden Versicherungsvertrag außerordentlich zu einer ver- kürzten Kündigungsfrist kündigen können. Die Sonderkündi- gung muss bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird. Wer innerhalb die- ser Frist kündigt, muss den Zusatzbeitrag nicht bezahlen. Der Wechsel in eine günstigere Krankenkasse ist also zu dem Zeit- punkt möglich, an dem der Zusatzbeitrag erstmalig kassiert wird und findet dann zum kommenden Quartal statt. Im Kündigungsschreiben sollten, neben persönlichen Daten wie Name und Adresse, die Versicherungsnummer sowie das Geburtsdatum angegeben sein. Als Kündigungsdatum reicht die Angabe „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. www.arbeitnehmerkammer.de ARBEIT & GESUNDHEIT Stand April 2018 Zusatzbeitrag Beitragssatz und Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung

Transcript of Zusatzbeitrag...Seit Januar 2015 beträgt der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen...

Page 1: Zusatzbeitrag...Seit Januar 2015 beträgt der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung 14,6 Prozent. Allerdings erheben die Krankenkassen Zusatzbeiträge, die

Seit Januar 2015 beträgt der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung 14,6 Prozent. Allerdings erheben die Krankenkassen Zusatzbeiträge, die abhängig vom Einkommen sind. Diese können sich je nach Krankenkasse und Beitragsjahr unterscheiden.

Das gilt für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung: Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent wird bei erwerbstätigen Personen jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber-seite und Arbeitnehmerseite getragen (Anteile jeweils 7,3 Pro-zent). Beschäftigte müssen jedoch zusätzlich einen prozentu-alen und einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zahlen. Alle Mehrkosten tragen somit allein die Versicherten. Eine gesetz-liche Belastungsobergrenze für Versicherte gibt es nicht.

Der Zusatzbeitrag wird direkt vom Bruttolohn abgezogen und an die jeweilige Krankenkasse abgeführt.

Wie hoch ist der Zusatzbeitrag?

Über die Höhe des Zusatzbeitrages entscheiden die jeweiligen Krankenkassen. Derzeit ergibt sich eine Spanne des Zusatz-beitrages von 0,3 Prozent bis 1,8 Prozent. Der durchschnitt-liche Zusatzbeitrag liegt derzeit bei 1,1 Prozent. Eine mögliche Anpassung des Zusatzbeitrages durch die Krankenkassen erfolgt meist zum Jahreswechsel.

Berechnungsbeispiele:

Bei einem monatlichen Durchschni� seinkommen von 2.500 Euro brutto und einem Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent zahlen Versicherte 270 Euro im Jahr zusätz-lich. Bei einem Zusatzbeitrag von 1,5 Prozent steigt die fi nanzielle Mehr belastung sogar auf 450 Euro im Jahr an.

Besserverdienende mit einem Gehalt von 4.000 Euro brutto im Monat müssen bei einem Zusatzbeitragssatz von 0,9 Prozent jährlich 432 Euro mehr an die Kranken-kasse überweisen. Bei einem Zusatzbeitrag von 1,5 Prozent müssen Versicherte 720 Euro im Jahr mehr bezahlen.

Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeiträgen

Wenn eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmalig erhebt oder erhöht, muss sie dieses zwingend schriftlich per Brief ankündigen und die Mitglieder auf ihr Sonderkündigungsrecht hin weisen.

Sonderkündigungsrecht bedeutet, dass Versicherte den beste-henden Versicherungsvertrag außerordentlich zu einer ver-kürzten Kündigungsfrist kündigen können. Die Sonderkündi-gung muss bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird. Wer innerhalb die-ser Frist kündigt, muss den Zusatzbeitrag nicht bezahlen. Der Wechsel in eine günstigere Krankenkasse ist also zu dem Zeit-punkt möglich, an dem der Zusatzbeitrag erstmalig kassiert wird und fi ndet dann zum kommenden Quartal statt.

Im Kündigungsschreiben sollten, neben persön lichen Daten wie Name und Adresse, die Versicherungs nummer sowie das Geburtsdatum angegeben sein. Als Kündigungsdatum reicht die Angabe „zum nächst möglichen Zeitpunkt“.

www.arbeitnehmerkammer.de

ARBEIT & GESUNDHEIT

Stand April 2018

ZusatzbeitragBeitragssatz und Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung

Page 2: Zusatzbeitrag...Seit Januar 2015 beträgt der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung 14,6 Prozent. Allerdings erheben die Krankenkassen Zusatzbeiträge, die

Krankenkassenwechsel kann sich lohnen

Ein Kassenwechsel kann sich für gesetzlich Versicherte mög-licherweise lohnen. Jedoch sollten Versicherte die Leistungen und den Service ihrer Krankenkasse in diese Entscheidung mit einbeziehen. Beratung zum Thema bietet Ihnen auch die Ver-braucherzentrale Bremen an.

Scheitert der Wechsel in eine andere Krankenkasse, bleibt der Versicherungsschutz weiterhin bestehen. Eine doppelte Mit-gliedschaft ist nicht möglich.

Der Spitzenverband der gesetzlichen Kranken- und Pfl ege-kassen (GKV-Spitzenverband) stellt auf seiner Internetseite www.gkv-spitzenverband.de eine Übersicht über die Zusatz-beiträge der einzelnen Krankenkassen bereit.

Es gilt für…

Rentnerinnen und Rentner Die kassenindividuellen Zusatzbeiträge zahlen auch Rent-

ner und Rentnerinnen alleine. Sie werden direkt von der Rente einbehalten und weitergeleitet. Zukünftige Verände-rungen (Erhöhungen oder Absen kungen des Zusatzbei-trages) werden für sie erst zwei Monate später fällig. Sie haben so mehr Zeit für einen Wechsel der Krankenkasse.

Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld I Hier übernimmt den kassenindividuellen Zusatzbeitrag die

Bundesagentur für Arbeit.

Empfängerinnen und Empfänger von Arbeits losengeld II, Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter Bis zur Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages sind

Empfänger von Arbeitslosengeld II hiervon be freit. Auch die Zahlung eines möglichen Diff erenz betrages entfällt. Bei Sozialhilfeempfängern und Empfängern von Grundsiche-rung im Alter zahlt in Bremen das Amt für Soziale Dienste und in Bremerhaven das Sozialamt die Zusatzbeiträge.

Mitversicherte Familienmitglieder Beitragsfrei mitversicherte Familienangehörige sind vom

Zusatzbeitrag befreit.

Steuerliche AbsetzbarkeitZusatzbeiträge können von der Steuer abgesetzt werden. Das lohnt sich insbesondere für Beschäftigte mit hohem Einkommen.

Weitere Informationen

Fragen zur steuerlichen Anrechnung des Zusatz- bei trages beantworten Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Steuerberatung der Arbeit nehmerkammer Bremen

in Bremen: 0421/36301-40 in Bremen Nord: 0421/66950-0 und in Bremerhaven: 0471/92235-0.

Beratungsangebote zum Krankenkassenwechsel bietet auch die Verbraucherzentrale Bremen an.

in Bremen: 0421/1607770421) 160 777 in Bremerhaven: 0471-261940471) 26 19 4

Für alle Fragen rund um die gesetzliche Krankenver-sicherung hat das Bundesgesundheitsministerium ein Bürgertelefon eingerichtet:

030/3406066-01 (Gebärdentelefon ISDN Bildtelefon: 030/3406066-08)

Informationen zu Tarifen und Leistungen der gesetz lichen Krankenkassen sowie einen Krankenkassen-Vergleichs-rechner fi nden sie auf www.krankenkassen.de

»gesundheit!«IMPRESSUM

Herausgeberin:Arbeitnehmerkammer BremenArbeitsschutz- und GesundheitspolitikBürgerstraße 1, 28195 Bremen

Autorinnen: Carola Bury, Barbara ReuhlUnter Mitwirkung vonMiriam Craß und Nehle PenningGestaltungskonzept: GfG / Gruppe für Gestaltung Layout: Gudrun FeilckeDruck: Wellmann, Bremen

Stand: April 2018

Weitere Titel aus dieser Reihe unter www.arbeitnehmerkammer.de/gesundheit

ARBEIT & GESUNDHEIT — 2