ZZZ Zwangsvollstreckungsrecht – Revue suisse de droit de ... · PDF fileRichtlinien...

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Richtlinien für Autorinnen und Autoren der ZZZ / PCEF 1 ZZZ – Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht PCEF – Revue suisse de droit de procédure civile et d'exécution forcée Richtlinien für Autorinnen und Autoren der ZZZ/PCEF Mit diesen Richtlinien möchten wir eine einheitliche formale Gestaltung der Publikationen in der Zeitschrift ZZZ/PCEF erreichen und die Abläufe erleichtern. Formale Vereinheitlichungen werden immer wichtiger, weil sowohl bei der Herstellung als auch bei der Verbreitung der Zeitschrift mit elektronischen Medien gearbeitet wird. I. Zu den Abläufen 1. In der Regel nehmen die AutorInnen vorab mit der Schriftleitung (Prof. Ivo Schwander) oder einem Redaktionsmitglied, das sie bereits kennen (s. Impressum der ZZZ) Kontakt auf, ob Interesse an einem Text zu einem bestimmten Thema bestehe. Aber selbstverständlich sind wir auch für nicht vorab besprochene Manuskripte offen. 2. Wenn der Text aus der Sicht des Autors/der Autorin fertig erstellt und definitiv ist, bitten wir um die elektronische Zustellung an [email protected] oder an [email protected] , und zwar als Word-Datei im Anhang zur Email. 3. Der Text sollte ausser den Auszeichnungen (Titelüberschrift fett, Hervorhebungen im Text kursiv, Autornamen in Kapitälchen) nicht speziell formatiert sein – möglichst wenig Steuerungszeichen. 4. Die Schriftleitung wird, in der Regel nach Rücksprache mit einem Redaktionsmitglied, wenn möglich innert zwei, spätestens innert vier Wochen per Email Bericht geben, ob und wann wir den Text publizieren können. Sollten Sie innert dieser Frist keinen Bericht erhalten, bedeutet dies selbstverständlich keine Ablehnung des Textes, sondern dauert mitunter trotz aller Sorgfalt, um die wir uns bemühen, die Überprüfung des Textes länger als vorgesehen. Wir bitten Sie, in diesem Fall die Schriftleitung an das Versäumnis zu erinnern. 5. Die Schriftleitung wird im Falle einer Manuskriptannahme am Text allfällige sprachliche Korrekturen vornehmen oder Ihnen aufgrund der Rücksprache mit einem Redaktionsmitglied inhaltliche Änderungen (Kürzungen, Ergänzungen) vorschlagen. In diesem Fall werden Sie diese Vorschläge erhalten, mit dem Ersuchen, dazu Stellung zu nehmen. Wir bitten Sie, dieser letzten Textbereinigung grosse Sorgfalt zukommen zu lassen, um spätere Korrekturen zu vermeiden. 6. Im Falle von nur untergeordneten formalen Korrekturen durch die Schriftleitung werden Sie hingegen unmittelbar per E-Mail eine Druckfahne erhalten, die Sie bitte sorgfältig korrigieren und aufgrund derer Sie vorbehältlich der angegebenen Korrekturen das "Gut zum Druck" geben wollen.

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Richtlinien für Autorinnen und Autoren der ZZZ / PCEF

1

ZZZ – Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht

PCEF – Revue suisse de droit de procédure civile et d'exécution forcée

Richtlinien für Autorinnen und Autoren der ZZZ/PCEF Mit diesen Richtlinien möchten wir eine einheitliche formale Gestaltung der Publikationen in der Zeitschrift ZZZ/PCEF erreichen und die Abläufe erleichtern. Formale Vereinheitlichungen werden immer wichtiger, weil sowohl bei der Herstellung als auch bei der Verbreitung der Zeitschrift mit elektronischen Medien gearbeitet wird. I. Zu den Abläufen 1. In der Regel nehmen die AutorInnen vorab mit der Schriftleitung (Prof. Ivo Schwander) oder

einem Redaktionsmitglied, das sie bereits kennen (s. Impressum der ZZZ) Kontakt auf, ob Interesse an einem Text zu einem bestimmten Thema bestehe. Aber selbstverständlich sind wir auch für nicht vorab besprochene Manuskripte offen.

2. Wenn der Text aus der Sicht des Autors/der Autorin fertig erstellt und definitiv ist, bitten wir

um die elektronische Zustellung an [email protected] oder an [email protected], und zwar als Word-Datei im Anhang zur Email.

3. Der Text sollte ausser den Auszeichnungen (Titelüberschrift fett, Hervorhebungen im Text kursiv, Autornamen in Kapitälchen) nicht speziell formatiert sein – möglichst wenig Steuerungszeichen.

4. Die Schriftleitung wird, in der Regel nach Rücksprache mit einem Redaktionsmitglied, wenn

möglich innert zwei, spätestens innert vier Wochen per Email Bericht geben, ob und wann wir den Text publizieren können. Sollten Sie innert dieser Frist keinen Bericht erhalten, bedeutet dies selbstverständlich keine Ablehnung des Textes, sondern dauert mitunter trotz aller Sorgfalt, um die wir uns bemühen, die Überprüfung des Textes länger als vorgesehen. Wir bitten Sie, in diesem Fall die Schriftleitung an das Versäumnis zu erinnern.

5. Die Schriftleitung wird im Falle einer Manuskriptannahme am Text allfällige sprachliche

Korrekturen vornehmen oder Ihnen aufgrund der Rücksprache mit einem Redaktionsmitglied inhaltliche Änderungen (Kürzungen, Ergänzungen) vorschlagen. In diesem Fall werden Sie diese Vorschläge erhalten, mit dem Ersuchen, dazu Stellung zu nehmen. Wir bitten Sie, dieser letzten Textbereinigung grosse Sorgfalt zukommen zu lassen, um spätere Korrekturen zu vermeiden.

6. Im Falle von nur untergeordneten formalen Korrekturen durch die Schriftleitung werden Sie

hingegen unmittelbar per E-Mail eine Druckfahne erhalten, die Sie bitte sorgfältig korrigieren und aufgrund derer Sie vorbehältlich der angegebenen Korrekturen das "Gut zum Druck" geben wollen.

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II. Was wir von Ihnen benötigen - Bitte mailen Sie Ihren Text gemäss Angaben am Ende dieser Richtlinien, als Word-Datei,

möglichst wenig formatiert. - Sodann benötigen wir Ihre genauen Adressangaben – so wie wir sie am Ende der ZZZ-

Ausgabe, in welcher Ihr Text erscheint – aufführen dürfen: Vor- und Familiennamen, akademische Titel, Berufsangabe, Büro-Adresse (oder, wenn sie dies bevorzugen: Privat-Adresse); wenn Sie es wünschen, auch Emailadresse.

- Damit wir im Verlaufe der Bearbeitung mit Ihnen in Kontakt treten können, bitten wir Sie, uns auch Ihre Konktaktadresse, soweit diese nicht mit der für die Publikation vorgesehenen Adresse übereinstimmen sollte (z.B. Privat-, Ferien- oder Auslandsaufenthaltsadresse), Ihre Telefonnummer, Ihre Faxnummer und Ihre Email-Adresse anzugeben.

- Für die Veröffentlichung der Aufsätze oder anderer Beiträge benötigen wir eine Foto in hohem Auflösungsgrad. Diese wollen Sie uns bitte elektronisch übermitteln. Wenn dies nicht möglich ist, ersuchen wir Sie um Zusendung der Foto in einem beiliegendem Couvert als Schutz (ohne Briefklammer, da diese die Bildqualität reduzieren).

- Betrifft einzig Aufsätze: Weiter ersuchen wir Sie um Übermittlung einer höchstens zehn Zeilen umfassenden Zusammenfassung (Abstract). Dieser Text steht am Anfang Ihres Aufsatzes und soll zugleich die LeserInnen zur Lektüre anregen. Wir werden für die Übersetzung der Zusammenfassung in die verbreitetere andere Landessprache (Französisch bzw. Deutsch) besorgt sein.

- Da wir leider, wie andere juristische Fachzeitschriften der Schweiz, wegen der geringen Auflagenhöhe kein Autorhonorar zahlen können, wollen wir Ihnen eine grössere Anzahl von Belegexemplaren (in der Regel zehn) zustellen.

- Auf Ihren Wunsch übermitteln wir Ihnen Ihren Text im pdf-Format, genau so, wie er in der ZZZ/PCEF erscheint. Bitte teilen Sie uns dies ebenfalls spätestens bei der Zusendung Ihres Gut-zum-Drucks mit. Es steht ihnen frei, dieses pdf auf Ihrer persönlichen Homepage, der Homepage Ihrer Anwaltskanzlei oder Ihres Unternehmens unter Hinweis auf das Ersterscheinen in der ZZZ/PCEF zu veröffentlichen.

III. Wie Sie uns erreichen Prof. Ivo Schwander ist wie folgt erreichbar: Per Post: Prof. em. Ivo Schwander Heerstrasse 7 8853 Lachen Per Telefon: Büro Pestalozzi Rechtsanwälte, Zürich (Direktwahl): 044 217 92 56 Privat (Adresse in Lachen): 055 442 33 54 Per Email: [email protected] [email protected] [email protected]

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Die telefonische Erreichbarkeit ist beschränkt. Am besten erreichen Sie Prof. Schwander Dienstag bis Donnerstag unter Tel. Nr. 044 217 92 56. IV. Hinweise für die Gestaltung Ihres Textes 1. Ganz allgemein bitten wir Sie, sich die Textgestaltung in einer neueren Ausgabe der ZZZ/PCEF

(Jahrgang 2012) näher anzusehen. Viele Ihrer Fragen beantworten sich bereits mit einem Blick darauf.

2. Titel des Textes: Der Titel sollte knapp und klar umschreiben, was den Gegenstand des Textes

bildet. Daher bitte keine allgemeinen Titel wie "Wiederum eine gesetzgeberische Fehlleistung!" sondern z.B. "Die Revision des Art. 219 Abs. 4 SchKG – kritische Anmerkungen". Denken Sie daran, dass Ihr Aufsatz durch die heute üblichen Suchmaschinen bei der juristischen Recherche so viel eher erfasst und somit in der künftigen juristischen Diskussion stärker beachtet wird.

Der Titel sollte auch nicht länger als zwei Zeilen in der Druckfassung ausmachen – d.h. nicht länger sein als 60 Zeichen (mit Leerzeichen). Eventuell können Sie einen Haupttitel mit einem Untertitel verbinden. Wenn der Titel länger ist als 60 Zeichen (mit Leerzeichen), wollen Sie uns bitte einen Kurztitel für die beweglichen Kolumnentitel oben auf den ungeraden Seiten vorschlagen.

3. Wir bitten Sie, den Text kurz zu fassen. Der Platz in unserer Zeitschrift ist beschränkt. Wir

veröffentlichen zwar zwischendurch auch gerne einen überlangen Aufsatz – aber nur, wenn sich dieses vom Thema oder von den innovativen Inhalten her rechtfertigt. Die meisten LeserInnen verfügen nur über geringe Zeit, die Aufsätze zu studieren. Kurzgehaltene Aufsätze, die ohne lange Einleitung direkt zum Thema und zu neuen Aussagen kommen, haben bedeutend mehr Chancen, gelesen zu werden. Nach unserer Erfahrung wird Aufsätzen im Umfang von bis etwa 7 Seiten am meisten Aufmerksamkeit geschenkt. Eine Druckseite der ZZZ umfasst ungefähr 3'300 Zeichen (mit Leerzeichen). Nach der ersten Fassung des Textes sollte sich der Autor/die Autorin überlegen, wie man noch direkter "zur Sache" kommt, wie man etwas noch prägnanter formulieren kann, usw.

Vielleicht können Sie den Text kürzen, indem Sie für eine Einzelfrage, die Sie nicht vertiefen, auf andere Publikationen verweisen oder – statt den nicht allgemein zugänglichen Gesetzesentwurf wiederzugeben – auf die elektronisch verfügbare Version hinweisen.

4. Sprache. ZZZ/PCEF publiziert Beiträge in deutscher und französischer Sprache. Beiträge in

italienischer oder englischer Sprache werden nur in gut begründeten Ausnahmen veröffentlicht.

5. Zur besseren Verarbeitung der Online-Fassung wollen Sie sich an die folgende Systematik Ihres

Textes (Titelhierarchie) halten: I., II., III., IV. usw. A., B., C., D., usw. 1., 2., 3., 4., usw. a., b., c., d., usw. i., ii., iii., iv., usw. Auch möglich, aber im Print weniger schön ist folgende alternative Titelhierarchie:

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1., 2., 3., usw. 1.1., 1.2., 1.3., usw. 1.1.1., 1.1.2., 1.1.3., usw. 1.1.1.1., 1.1.1.2., 1.1.1.3., usw. 1.1.1.1.1., 1.1.1.1.2., 1.1.1.1.3., usw. In beiden Fällen aber stehen insgesamt nur fünf Ebenen in der Titelhierarchie zur

Verfügung. Auch dürfen die beiden Arten von Titelhierarchien nicht vermischt werden. 7. Die Titel und Untertitel des Textes sind fett zu setzen, Hervorhebungen in kursiv. Im

Lauftext und in den Fussnoten können also keine fetten Hervorhebungen angebracht werden, da dies das Schriftbild zu schwer macht. Überhaupt empfehlen wir, nur zurückhaltend von der Möglichkeit der Hervorhebung Gebrauch zu machen.

Ein Inhaltsverzeichnis ist nicht erforderlich. 8. Die Autornamen – im Text und in den Fussnoten – sind in Kapitälchen zu setzen, und zwar

Vor- und Nachnamen. Beispiel: HUGO HUGENTOBLER. 9. Zitierweise in den Fussnoten: Wir veröffentlichen kein Literaturverzeichnis als Anhang zu einem

Text. Die zitierten Werke sind somit fortlaufend in den Fussnoten aufzuführen.

10. Zur notwendigen Vereinheitlichung der Zitierweise wollen Sie sich bitte an folgende Regeln halten:

Beim ersten Zitieren eines Buches oder Aufsatzes Angabe der vollständigen Vor- und Nachnamen des Autors/der Autorin bzw. des Autorkollektivs in Kapitälchenschrift; Vor- und Nachnamen der allfälligen Herausgeber (allenfalls nur mit erstem Buchstaben des Vornamens) in Normalschrift; Titel des Buches oder des Aufsatzes; Titel und Jahrgang der Zeitschrift bzw. Titel des Sammelwerkes und Erscheinungsort bzw. -jahr; Seite (erste Seite, ohne "S.", aber mit f. oder ff.) oder Nr. (Randziffer, Randnummer) oder N (Note bei Kommentaren) oder Fn. (für die Angabe der zitierten Fussnote im zitierten Werk). Kommentare werden entsprechend deren eigenen Zitiervorschlägen zitiert.

Beispiele: GERHARD WALTER, Ausländische Rechtshängigkeit und Konnexität nach altem und neuem

Lugano-Übereinkommen, in: Karl Spühler (Hrsg.), Internationales Zivilprozess- und Verfahrensrecht II, Zürich 2003, 127 ff.

GABY NIGG, Das Beweisrecht bei internationalen Privatrechtsstreitigkeiten, Diss. St. Gallen 1999, 35 ff.

HANS-PETER EGLI, Das arbeitsrechtliche Verfahren nach Art. 343 OR, ZZZ 2004, 21 ff. DENIS PIOTET, Le statut comparé des marchandises envoyées sans commande, in: Roland

Bieber (éd.), Mélanges en l'honneur de Bernard Dutoit, Genève 2002, 209 ss.

Beim zweiten Zitat wird nur abgekürzt (ohne Vorname, ohne Titelangabe) zitiert, unter Verweis auf das erste ausführliche Zitat. Dabei wird "Fussnote" innerhalb von ZZZ/PCEF mit "FN" (franz.: "n.") abgekürzt.

Beispiele: WALTER (FN 3), 130. NIGG (FN 12), 31. EGLI (FN 4), 23. PIOTET (n. 2), 211.

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11. Bitte beachten, Sie, dass wir nicht in allen Teilen der Zeitschrift Fussnoten zur Verfügung

haben. Insbesondere in den Rubriken "aktuell", "Entscheidbesprechungen", "Buchbesprechungen" sind somit die Zitatnachweise im Lauftext in Klammern zu setzen.

Beispiel:

In der neuen Lehre (z.B. ALFRED KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 3. A., Bern 2009, § 13 Rz. 146) wird vertreten, dass…

oder, wenn das betreffende Werk bereits einmal zitiert worden ist: In der neuen Lehre (z.B. KOLLER, op. cit., § 13 rz. 146) wird vertreten, dass… 12. Ansonsten sind alle Zitatnachweise in die Fussnoten zu setzen, ebenso weiterführende

Hinweise. Die Argumentationen und anderen inhaltlichen Ausführungen gehören hingegen in den Haupttext. Vernünftigerweise sollte das Verhältnis Haupttext zu Fussnotenapparat durchschnittlich bei etwa 4: 1 oder 5:1 liegen. Ein überlanger Fussnotenanteil langweilt und ist keine Gewähr für Wissenschaftlichkeit; insbesondere kann ohnehin nie Vollständigkeit bei der Literaturverarbeitung erreicht werden.

13. Im Übrigen empfehlen wir die üblichen Zitier- und Abkürzungsverzeichnisse, wie sie z.B. in

PETER FORSTMOSER/REGINA OGOREK/HANS-UELI VOGT, Juristisches Arbeiten. 4. A., Zürich 2008 wiedergegeben werden.

V. Welche Rechte treten Sie mit der Veröffentlichung in der ZZZ/PCEF der Dike

Zeitschriften AG ab? Mit der Veröffentlichung in der ZZZ/PCEF treten Sie der Dike Zeitschriften AG folgende

Rechte ab: - das Recht zur honorarfreien Veröffentlichung des Textes in der ZZZ/PCEF. Dem

Autor/der Autorin steht das Recht zu, nach Ablauf von sechs Monaten den Text – unter Angabe der Erstveröffentlichung in ZZZ/PCEF – anderswo zu publizieren (z.B. elektronisch oder in Buchform); die Publikation auf der eigenen Homepage – unter Angabe der Erstveröffentlichung in ZZZ/PCEF – ist sofort mit Erscheinen von ZZZ/PCEF frei.

- das Recht zur Wiederverwertung des in der ZZZ/PCEF publizierten Textes durch Dike Zeitschriften AG sowie Lawfinder GmbH (in elektronischer oder analoger Form, z.B. im Zusammenhang mit Nachdrucken der Zeitschrift oder Veröffentlichung auf Internet oder anderen elektronischen oder analogen Versionen).

- das Recht zur Vervielfältigung (Entgelt für Kopien bei der Pro Litteris). Februar 2012