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Ganner
Sachwalterschaft und Kuratel
Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht
Angehörigenvertretung
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Ganner
Sachwalterschaft und
Kuratel
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Formen von Kuratoren
Kollisionskurator (§ 271 ABGB)
Abwesenheitskurator (§ 270 ABGB)
Kurator für Ungeborene (§ 269 ABGB)
Kurator für die Verlassenschaft (§§ 810 ff ABGB und § 156 ff AußStrG)
Sachwalterschaft für psychisch kranke und geistig behinderte Personen (§§ 268-284a ABGB)
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SW: Rechtliche Entwicklung (1)
Entmündigungsordnung 1916 Gesetzliche Vertretung und
Freiheitsbeschränkungen Sachwaltergesetz: ab 1984
Nur gesetzliche Vertretung Unterbringungsgesetz: ab 1991
Freiheitsbeschränkungen in der Psychiatrie Heimaufenthaltsgesetz: ab 1.7.2005
Freiheitsbeschränkungen in stationären Pflegeeinrichtungen
Patientenverfügungsgesetz: ab 1.6.2006
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SW: Rechtliche Entwicklung (2)
Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006; seit 1.7.2007
Änderung des Sachwalterrechts Sachwalterverfügung: neu
Vorsorgevollmacht: neu Angehörigenvertretung: neu
Gründe Verdreifachung der SW von 1991 bis 2001 2005: ca. 50.000 2020: ca. 80.000
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Voraussetzungen der Sachwalterbestellung
Volljährige Person
psychische Krankheit oder geistige Behinderung
Verlust der Entscheidungsfähigkeit
Angelegenheiten sind zu besorgen Gefahr eines Nachteils
Subsidiarität
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Sachwalterschaft
ist unzulässig, wenn die betroffene Person durch andere Hilfe unterstützt werden kann
Anderer gesetzlicher Vertreter Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger, Bewohnervertreter nach HeimAufG,
Familienangehörige nach Sozialversicherungsrecht Autonome Vorsorge
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Vertrauensperson Andere Hilfen
Hilfe in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, Nachbarschaftshilfe
Wirkungskreis einzelne Angelegenheit Kreis von Angelegenheiten alle Angelegenheiten
Wirkung beschränkt die Geschäftsfähigkeit aber: geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens
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Wer wird Sachwalter
Selbst gewählte Person Sachwalterverfügung
Nahe stehende Person
Sachwalterverein Nicht mehr der Mitarbeiter
Rechtsanwalt, Notar oder andere geeignete Person
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Sachwalterverfügung
Beachtliche Entscheidungsfähigkeit fehlte
Relativ verbindliche Entscheidungsfähigkeit lag vor Gericht kann nur andere Person bestellen, wenn die
gewählte dem Wohl der betroffenen Person widerspricht Es kann aber keine bloß besser geeignete Person
bestellen
Möglichkeit, bestimmte Personen von der Sachwalterschaft auszuschließen
Registrierung im ÖZVV möglich
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Ausschlussgründe
Personen in einem Abhängigkeitsverhältnis zur betreuenden Institution
Nicht voll handlungsfähige Personen Personen, von denen, besonders auch wegen einer
strafgerichtlichen Verurteilung, eine dem Wohl des Pflegebefohlenen förderliche Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel nicht zu erwarten ist
Entschuldigungsgründe Zumutbarkeit
Familiäre Gründe, berufsrechtliche Verpflichtungen, Gesundheitszustand, Alter, Entfernung, Feindschaft oder gegenseitige Abneigung
Wird nicht von Amts wegen beachtet
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Prinzipien der SW-Tätigkeit
Wohl der behinderten Person Fürsorgepflicht des Staates: § 21 ABGB Unbestimmter Rechtsbegriff
Gesellschaftliche Wertvorstellungen Materielle, emotionale und psychische Aspekte Wünsche und Äußerungen des Betroffenen Verständigungs- und Äußerungsrecht
Wunschermittlungspflicht Persönlicher Kontakt: monatlich! Berichtspflicht: jährlich Gerichtliche Genehmigung
In wichtigen Personenangelegenheiten In wichtigen Vermögensangelegenheiten
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Aufgaben des Sachwalters
Personensorge persönlicher Kontakt Organisation der sozialen und ärztlichen
Versorgung
Entscheidung über medizinische Maßnahmen
Vermögensverwaltung Berichtspflicht an das Pflegschaftsgericht
Wohnortbestimmung
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Zustimmung zur medizinischen Behandlung:
§ 283 ABGBDie einsichts- und urteilsfähige Person entscheidet selbst
Sonst der Sachwalter Bei schwerwiegenden medizinischen Maßnahmen ist eine
gerichtliche Genehmigung nur erforderlich, wenn der Sachwalter dem behandelnden Arzt kein Zeugnis eines
anderen unabhängigen Arztes vorlegen kann, welches bestätigt, dass die betroffene Person einsichts- und urteilsunfähig ist sowie die geplante medizinische Behandlung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist,
die (nicht einsichts- und urteilsfähige) behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie die Behandlung ablehnt oder
der Sachwalter von vornherein das Gericht damit befassen will
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Wohnortbestimmung: § 284a ABGB
Die einsichts- und urteilsfähige Person entscheidet selbst
Sonst der Sachwalter Gerichtliche Genehmigung
Bei dauerhafter Wohnortänderung
Es gibt aber keine rechtliche Möglichkeit zur Durchsetzung der Wohnortänderung gegen den Willen der betroffenen Person
Freiheitsbeschränkungen kann der SW weder anordnen noch ihnen zustimmen
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Haftung des Sachwalters
Volle Sachverständigenhaftung für Sachwaltervereine, Rechtsanwälte und Notare
Haftungsbeschränkung bei Angehörigen und Ehrenamtlichen
Richterliches Mäßigungsrecht gemäß § 277 ABGB
Seit 1.7.2007 von der gerichtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen
Die Kündigung bleibt genehmigungspflichtig
Heimvertrag
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Patientenverfügung
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Patientenverfügungsgesetz: PatVG 1.6.2006
Was ist eine Patientenverfügung? Rechtshandlung, mit der jemand
eine medizinische Behandlung im Vorhinein ablehnt
wenn sie/er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist
durch PatientIn oder gesunde Person
Keine Vertretung möglich
Rechtslage vor dem 1.6.2006
Grundsätzlich verbindlich
In der Praxis oft nicht beachtet
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Verbindliche Patientenverfügung (1): §§ 4 ff PatVG
Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen Höchstpersönliche Errichtung
Freiwilligkeit und Ernstlichkeit
Einsichts- und Urteilsfähigkeit
Erlaubtheit und Möglichkeit
Keine wesentliche Änderung der Behandlungsmöglichkeiten seit Errichtung
Bestimmte medizinische Maßnahme(n)
Folgeneinschätzung Gesundheitliche und rechtliche
Umfassende ärztliche Aufklärung (§ 5) + Dokumentation
Einsichts- und Urteilsfähigkeit
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Verbindliche Patientenverfügung (2)
Form (§ 6) Schriftlichkeit + Datum Rechtsanwalt, Notar oder (rechtskundiger) Patientenvertreter
5-Jahresfrist Nicht, wenn Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit in der
Zwischenzeit wegfällt (§ 7 Abs 3) Bei Erneuerung und Änderung beginnt diese neu zu laufen
Rechtsfolgen PV gilt als aktueller Wille Ist vom Arzt direkt zu befolgen
Verlust der Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorausgesetzt Sonst gilt aktuelle Willensäußerung
Keine Zustimmung durch Sachwalter oder Pflegschaftsgericht erforderlich
Jederzeitiger Widerruf möglich
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Beachtliche Patientenverfügung: §§ 8 ff PatVG
Zumindest eine Voraussetzung für eine verbindliche Patientenverfügung ist nicht erfüllt
PV ist umso mehr zu beachten je eher sie die Voraussetzungen einer verbindlichen PV erfüllt
Rechtsfolgen Der mutmaßliche Wille ist Entscheidungsgrundlage für Sachwalter und
Pflegschaftsgericht Ist der Wille durch die beachtliche PV klar feststellbar, sind sie daran
gebunden! Subjektives Wohl der Person ist entscheidend
„Eine Patientenverfügung bindet als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreuer [Sachwalter]; denn schon die Würde des Betroffenen (Art 1 Abs 1 GG) verlangt, dass eine von ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann noch respektiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwischen verloren hat.“ (BGH 17.3.2003)
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Vorsorgevollmacht
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Vorsorgevollmacht: Allgemeines
§§ 284f-h ABGB
Vorweggenommene Bestimmung eines Vertreters für einen genau bezeichneten Aufgabenbereich
Ersatz für Sachwalterschaft
Vorteile Vertreter kann selbst bestimmt werden Bestimmte Entscheidungen können im vorhinein festgelegt
werden; zB welches Heim
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Vorsorgevollmacht: Voraussetzungen
Höchstpersönlichkeit Keine Erstellung durch Vertrauensperson oder Sachwalter
Geschäftsfähigkeit Bei rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten
Einsichts- und Urteilsfähigkeit Bei höchstpersönlichen Angelegenheiten
Medizinische Behandlung, Wohnortänderung
Wer beurteilt die Geschäfts- sowie die Einsichts- und Urteilsfähigkeit ?
Vertreter darf in keinem Naheverhältnis mit der Betreuungsinstitution stehen
Sonst Vollmacht nach §§ 1002 ff ABGB
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Vorsorgevollmacht: Form
3 Arten Eigenhändige Vorsorgevollmacht
eigenhändig schriftlich + Unterschrift Fremdhändige Vorsorgevollmacht
Eigenhändig unterschrieben; 3 unbefangene Zeugen, die nicht bevollmächtigt werden dürfen
Ohne Unterschrift: Notarielle Beurkundung Notariatsakt
Vorsorgevollmacht für wichtige Angelegenheiten Vertretungshandlungen umfassen auch
die Einwilligung in medizinische Behandlungen, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sind (§ 283 Abs 2);
die dauerhafte Änderung des Wohnortes; Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören.
Gattungsvollmacht Muss vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht erstellt
werden
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Registrierung im ÖZVV(Österreichisches Zentrales Vertretungsregister)
Register nach der Notariatsordnung; § 140h NO Österreichische Notariatskammer
Registrierung der Vorsorgevollmacht
des Wirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht
des Unwirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht
Registrierung ist in keinem Fall Gültigkeitsvoraussetzung
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Vertretung durch Angehörige
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Vertretung durch Angehörige (1)
§§ 284b-e ABGB
Subsidiär wenn kein gesetzlicher oder gewillkürter Vertreter vorhanden ist
Verlust der Geschäfts- bzw Einsichts- und Urteilsfähigkeit
Nächste Angehörige Eltern, volljährige Kinder
Ehegatte, der im gleichen Haushalt lebt
Eingetragener Partner (neu FamRÄG 2009) oder Lebensgefährte, der seit mindestens 3 Jahren im gleichen Haushalt lebt
jeder kann alleine die Vertretungshandlungen setzen
bei widersprechenden Erklärungen gilt keine
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Vertretung durch Angehörige (2)
Geschäfte des täglichen Lebens nach individuellen Lebensverhältnissen zur Deckung des Pflegebedarfs Geltendmachung von Ansprüchen
alle sozialrechtlichen Ansprüche, Befreiungen etc
Medizinische Behandlung die nicht gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der
körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist
Widerspruch möglich auch nach Verlust der Entscheidungsfähigkeit
Zentrales Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) Registrierung des Wirksamwerdens der Vertretung ist verpflichtend Bestätigung über die Registrierung
Besonderer Vertrauensschutz; § 284e Abs 2
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