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Freiheitsentziehende Maßnahmen im Kontext der Qualitätsprüfungen des MDK Hessen
Dietmar Haake, Teamleitung, Team Qualitätsprüfung Kassel
Betreuungsgerichtstag Kassel 13.06.2012
Einem Menschen die Möglichkeit zu nehmen, nach eigenem Willen seinen Aufenthaltsort zu verändern, ist Freiheitsentziehung.
Wer anderen Personen die Freiheit entzieht, macht sich strafbar.
Freiheitsentziehende Maßnahmen werden häufig mit Sturzgefahr, Gefahr des Weglaufens aus der Einrichtung, Selbstgefährdung, Suizidgefahr oder mit Gefährdung bzw. auch Störung anderer Personen begründet.
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Freiheitsentziehung
Freiheitsentziehende Maßnahmen im Kontext der Qualitätsprüfungen
Die Gutachterinnen und Gutachter des MDK Hessen werden in Ausübung ihrer Tätigkeit auch immer wieder mit dem Thema freiheitsentziehende oder freiheitseinschränkende Maßnahmen konfrontiert.
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Freiheitsentziehende Maßnahmen im Kontext der Qualitätsprüfungen
Dabei muss im Rahmen der Qualitätsprüfungen gemäß der Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) nach § 114 SGB XI auch eine Bewertung erfolgen:
• Liegt bei der Durchführung freiheitseinschränkender Maßnahmen Einwilligungen oder Genehmigungen vor?
• Wird die Notwendigkeit solcher Maßnahmen regelmäßig überprüft?
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Gesetzliche Regelungen
Freiheitsentziehende Maßnahmen sind Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht und nur unter strengen rechtlichen Vorgaben erlaubt.
Regelungen zur Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung und zu freiheitsentziehenden Maßnahmen finden sich im
§ 1906 Abs. 1 und Absatz 4 BGB.
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Offensichtliche und verdeckte Maßnahmen
Folgende Maßnahmen sind als freiheitsentziehende Maßnahmen zu bewerten:
Fixierung durch mechanische Vorrichtungen
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Offensichtliche und verdeckte Maßnahmen
• Bettgitter• Gurtsysteme• Verdeckte Maßnahmen• Befestigung von Therapie-/Stecktischen
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Offensichtliche und verdeckte Maßnahmen
Einsperren
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Offensichtliche und verdeckte Maßnahmen
• Absperren des Wohnbereichs, des Zimmers• Verriegelung benutzbarer Ausgänge • Komplizierte Schließmechanismen• Drehknaufe, hoch angebrachte Türgriffe• Gesicherte Aufzüge
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Offensichtliche und verdeckte Maßnahmen
Medikamentöse Fixierungen
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Offensichtliche und verdeckte Maßnahmen
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Verabreichung von sedierenden Medikamenten mit dem
Zweck:
• eine Person an der Fortbewegung zu hindern• zur Erleichterung der Pflege• um Ruhe herzustellen
Offensichtliche und verdeckte Maßnahmen
Bei Verabreichung von Medikamenten zu Heil- und therapeutischen Zwecken liegt dagegen keine freiheitsentziehende Maßnahme vor, auch wenn als Nebenwirkung der Bewegungsdrang Betroffener eingeschränkt wird.
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Offensichtliche und verdeckte Maßnahmen
Sonstige Vorkehrungen
• Zurückhalten • Wegnahme von Kleidungsstücken und Hilfsmitteln• Elektronische Maßnahmen
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Fachliche Entscheidung vor gerichtlicherGenehmigung !
• Die Notwendigkeit und Angemessenheit der FeM
muss im Einvernehmen mit allen Beteiligten fachlich begründet sein.
• Die gerichtliche Genehmigung ist keine bindende
Anordnung einer FeM.
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Hinterfragung der Notwendigkeit
• Die Notwendigkeit und Angemessenheit der FeM muss trotz richterlicher Genehmigung ständig hinterfragt werden.
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Bewertung von freiheitsentziehenden Maßnahmen
• Eine freiheitsentziehende Maßnahme kommt nur in Betracht, wenn der Betroffene noch zu willkürlichen Fortbewegungen in der Lage ist
• Selbst einwilligungsfähige Betroffene benötigen keine richterliche Genehmigung
• Mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen
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Bewertung von freiheitsentziehenden Maßnahmen
• Nicht einwilligungsfähige/nicht bewegungsfähige Betroffene benötigen keine richterliche Genehmigung
• Bei nicht einwilligungsfähigen aber bewegungsfähigen/mobilen Betroffenen, muss die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme beantragt werden
• In akuten Gefährdungssituationen wird keine richterliche Genehmigung benötigt
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Dokumentationsanforderungen
Folgende Inhalte sollten aus der Dokumentation hervorgehen:
• Name des Betroffenen• Name der Fachkraft, die die Maßnahme ausgeführt
hat• Beschreibung der Maßnahme• Datum und Uhrzeit des Beginns der Maßnahme• Beendigung der Maßnahme• Beobachtungszeitpunkt der Fixierung
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Freiheitsentziehende Maßnahmen bei häuslicher Pflege
• Fallen nicht unter § 1906 BGB
• Bei Freiheitsentzug ohne richterliche Genehmigung oder rechtfertigenden Notstand setzen sich Angehörige oder Pflegedienste der Gefahr der Strafverfolgung aus
• Gemäß § 239 des Strafgesetzbuches (StGB) kann eine Einschränkung der Freiheit eine Freiheitsberaubung darstellen
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Bewertung von freiheitsentziehenden Maßnahmen
Zusammenfassung
Keine FEM liegen vor:
• wenn der Betroffene wirksam in die Maßnahme eingewilligt hat
• der Betroffene zu keiner Fortbewegung in der Lage ist
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Beispiele
Fallkonstellationen:
Fall A• Einwilligungsfähige Betroffene können selbst
entscheiden
• Eine richterliche Genehmigung ist nicht erforderlich! Aber: Die Einwilligungsfähigkeit muss laufend überprüft werden.
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Beispiele
Fall B • Betroffene sind nicht einwilligungsfähig aber zu
willentlich gesteuerten Bewegungen fähig
• Eine richterliche Genehmigung muss beantragt werden!
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Beispiele
Fall C• Betroffene sind nicht einwilligungsfähig, können ihre
Bewegungen nicht koordiniert steuern bzw. sind nur noch zu unkoordinierten Bewegungen fähig
• Eine richterliche Genehmigung ist nicht erforderlich!
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Beispiele
Fall D• Selbstgefährdung (Betroffene sind bewegungsfähig)
• Bei Selbstgefährdung muss das Pflegepersonal handeln und die rechtliche Tragweite beachten.
• Bei anhaltender Selbstgefährdung oder im wiederholten Fall ist eine richterliche Genehmigung über freiheitsentziehende Maßnahmen erforderlich.
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Notwendigkeit freiheitseinschränkender Maßnahmen
• Die Notwendigkeit FEM ist regelmäßig zu überprüfen
• Das Überprüfungsintervall ist abhängig vom Krankheitsbild/Pflegezustand
• Die Überprüfungen sind zu dokumentieren
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Mögliche Alternativen
• Ursachen erforschen in Zusammenarbeit mit Angehörigen / Hausarzt / Betreuer / Therapeuten
• Aus der Biografiearbeit entwickelte, verstehende Grundhaltung
• Validation (verbale und nonverbale Kommunikation)
• Anbieten von Handlungsalternativen
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Mögliche Alternativen
• Soziale Betreuung, Gruppen- und Einzelangebote, Kleingruppenangebote oder individuelle tagesstrukturierende Maßnahmen, Zehn-Minuten-Aktivierung
• Basale Stimulation
• Individuelle Krisenintervention
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Mögliche Alternativen
• Snoezelen mit Begleitung
• Gezielte Bewegungsmöglichkeiten und Ventile zum Aggressionsabbau
• und …..
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Vielen Dankfür Ihre Aufmerksamkeit
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Kontakt:
Dietmar HaakeMDK HessenGeschäftsbereich PflegeTeam Qualitätsprüfung KasselBertha-von-Suttner-Str. 1-334131 KasselTelefon: 0561 – 7848755E-Mail: [email protected]
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