Leitfaden Baustellen AGFK Bayern 1
Kapitel
Leitfaden Baustellen Führung von Fuß- und Radverkehr im Baustellenbereich mit Vollzugsempfehlungen
Leitfaden Baustellen AGFK Bayern2
Inhalt1 Einführung 3 1.1 WasdieserLeitfadenbeinhaltet 4
1.2 WasdieserLeitfadennichtbeinhaltet 4
2 Rechtliche und technische Grundlagen 5 2.1 Rechtsgrundlage,ArbeitsschritteundZuständigkeiten 5
2.2 FührungsformendesRadverkehrs 6
3 Grundsätze und Vorgaben 8 3.1 AllgemeineGrundsätze 8
3.2 GrundsätzezurBerücksichtigungdesRadverkehrs 10
3.3 EmpfohleneMaßeundMindestmaße 11
3.4 Details 13
4 Musterpläne 16
4.1 WiedieMusterplänezuverstehensind 16
4.2 ÜberblickzuArbeitsstellenimSeitenraum(Musterplan1) 16
4.3 RadverkehraufderFahrbahn,Notweg(Musterplan2–4) 18
4.4 GetrennterGeh-undRadwegmitBenutzungspflicht(Musterplan5,6,7) 20
4.5 GetrennterGeh-undRadweg,ohneBenutzungspflicht(Musterplan8,9) 22
4.6 GetrennterGeh-undRadweg,mitoderohneBenutzungspflicht(Musterplan10,11) 23
4.7 GemeinsamerGeh-undRadweg(Musterplan12–15) 25
4.8 Gehweg,Radverkehrfrei(Musterplan16–18) 27
4.9 SelbständigerGeh-undRadweg(Musterplan19) 29
4.10 HalbseitigeSperrungfürdenKfz-Verkehr(Musterplan20) 30
4.11 KompletteSperrungFahrbahn(Musterplan21) 30
4.12 Fahrradstraße(Musterplan22) 31
5 Umleitungen für Fuß- oder Radverkehr 32
6 Kontrollen 33 6.1 ChecklistefürdieKontrolleeinerArbeitsstelle 33
6.2 ChecklistePrüfungvonArbeitsstellenmitBlickaufFuß-undRadverkehr 34
7 Ziele der AGFK Bayern 36
Impressum 36
Leitfaden Baustellen AGFK Bayern 3
Kapitel1
DieArbeitsgemeinschaftfahrradfreundlicheKommunen
inBayerne.V.(AGFKBayern)hatsichfüreine
dauerhafteAufnahmevonKommunenindenVerein
anspruchsvolleAufnahmekriteriengegeben.Inihrer
GesamtheitzeichnendieAufnahmekriteriendasBild
einerfahrradfreundlichenKommune.
ImRahmenvonsogenanntenVorbereisungenund
HauptbereisungenwirdjeweilsvorOrtbewertet,wie
dieKommunendenAufnahmekriteriendesVereins
gerechtwerden.DiereineKriteriendarstellungsoll
durchLeitfädenfürbesonderswichtigeThemen
konkretisiertwerden.VorOrtzeigtesichimmer
wieder,dassgeradeanBau-undArbeitsstellen
Verbesserungspotentialebestehen(nachStraßen-
verkehrs-OrdnungwerdensieimFolgendeneinheitlich
als„Arbeitsstellen“bezeichnet).DieAGFKBayern
möchtedenKommunendaherindiesemLeitfaden
eineArbeitshilfezumArbeitsstellenmanagementmit
anschaulichenBeispielenandieHandgeben.
DervorliegendeLeitfadenberücksichtigtdieein-
schlägigenrechtlichenundtechnischenRegelwerke
undgibtdarüberhinausEmpfehlungen,dieaufeine
FörderungdesFuß-undRadverkehrsabzielen.
ErrichtetsichandiezuständigenBehörden,anBau-
herrenundBaufirmen.
HäufigwerdenzwarvondenBehördengeeignete
Anordnungengetroffen,dieseaberdurchBaufirmen
nichtimmerausreichendunddauerhaftumgesetzt.
FürdieBehördenwerdendeshalbHinweisefürden
VollzugunddieÜberwachungderentsprechenden
verkehrsrechtlichenAnordnungengegeben.
MittelseinerpraxisgerechtenChecklistefüreine
fuß-undradverkehrsfreundlicheFührungimArbeits-
stellenbereichwerdendiewichtigstenGesichtspunkte
zusammenfassenddargestellt.
BeiBerücksichtigungderInhaltedieserBroschüre
könnenSiedavonausgehen,dassFuß-undRad-
verkehrdieArbeitsstellenohnegrößereProbleme
verkehrssicherundmöglichstkomfortabelpassieren
können.
DieserLeitfadenwurdemitUnterstützungderOber-
stenBaubehördeimBayerischenStaatsministerium
desInnern,fürBauundVerkehrerstellt.Dafür
möchtenwirunsandieserStellebesondersbedanken.
Einführung1
Bild1|ArbeitsstellenbedingteEinbahnstraßenichtfürRadverkehrfreigegeben
Bild2|ArbeitsstellenbedingteEinbahnstraßefürRadverkehrfreigegeben
✔✘
Leitfaden Baustellen AGFK Bayern4
Kapitel1.1,1.2
Was dieser Leitfaden nicht beinhaltet
DieserLeitfadenersetztnichtdieVorgabenundRegelungenderinKapitel2aufgeführtenRegelwerke.ImZweifel
geltendiedortgemachtenAngaben,besonderszurVerwendungvonVerkehrszeichen.DieMusterplänestellen
keineRegelpläneimSinnederRSA-95dar.DieRegelplänederRSA-95enthaltenzusätzlicheAngabenzuden
verwendetenVerkehrszeichen.DieumdieseAngabenderRSA-95ergänztenMusterpläneundweiterePläne,die
wieRegelpläneverwendetwerdenkönnen,stehenaberunterwww.agfk-bayern.de/ArbeitsstellenzurVerfügung.
SiekönnenalsPower-Point-Dateienauchweiterbearbeitetwerden.Arbeitsstellen,diefastausschließlich
FahrbahnenbetreffenoderArbeitsstellenaußerorts,werdenhiernichtangesprochen.Ebenfallsnichtbehandelt
werdenArbeitsstellen„kürzererDauer“,dieeinebegrenzteStundenzahlundinderRegelnurbeiTageshelligkeit
bestehen.SoweitindiesenFällenFuß-undRadverkehrbetroffensind,solltendieRegelungendiesesLeitfadens
sinngemäßaufgegriffenundggf.sinnvollangepasstwerden.
BestimmungenzumArbeitsschutzsinddenTechnischenRegelnfürArbeitsstätten(ASRA5.2)zuentnehmen.
Siewerdenhiernichtweiterbehandelt.
DerLeitfadenempfiehltteilweisebreitereMaßealsdieinKapitel2genanntenRegelwerke,besondersdie
bereitsgenannteRSA-95.DieverbindlichenMindestwertederRSA-95,soweitsievondenEmpfehlungendieses
Leitfadensabweichen,sindindieserBroschüreundinihrenMusterpläneninKlammerngesetzt,z.B.(2,00m)
oder(RAS-95:2,00m).DieRSA-95-Wertesolltengrundsätzlichnichtunterschrittenwerden.
DargestelltwerdenMusterplänefürnichtnurkurzzeitigeArbeitsstellen,dieregelmäßigübermindestenseine
Nachtbestehen,sodasseineBeleuchtungerforderlichist.
1.2
Was dieser Leitfaden beinhaltet
DieserLeitfadenkonzentriertsichaufdieRegelungen,diedieAbsicherungvonArbeitsstellenimöffentlichen
StraßenraumunddabeibesondersdenFuß-undRadverkehrbetreffen.EswerdenauchVerkehrssituationen
angesprochen,die(bisher)nichtindenRichtlinienfürdieSicherungvonArbeitsstellenanStraßen(RSA-95)
dargestelltsind,wieRegelungenfürArbeitsstellenan
• Fahrbahnen,aufdenenderRadverkehraufRadfahrstreifen,SchutzstreifenoderFahrradstraßengeführtwird
(Musterplan4,22),
• Einbahnstraßen,diefürRadverkehrinGegenrichtungfreigegebensind(Musterplan20)oder
• Einbahnstraßen,diebedingtdurchdieArbeitsstelleneingerichtetwerden,fürdenRadverkehraberinder
Gegenrichtungfreigegebenwerdenkönnen(Musterplan20),
• arbeitsstellenbedingteSackgassen,dienichtfürdenKfz-Verkehr,aberfürdenFuß-und/oderRadverkehr
weiterdurchgängiggeöffnetbleibenkönnen(Musterplan21).
1.1
Leitfaden Baustellen AGFK Bayern 5
Kapitel2,2.1
Rechtliche und technische GrundlagenRechtsgrundlage, Arbeitsschritte und Zuständigkeiten
ArbeitsstellenimStraßenraummüssengesichertwerden,umVerkehrsteilnehmer,aberauchArbeitskräfte
zuschützen.Sicherungsmaßnahmen,soweitsiedenöffentlichenStraßenraumbetreffen,müssenimEinklang
mitderStraßenverkehrs-Ordnung(StVO)beschildertundmarkiertwerden.
NäheresregelnallgemeindieStVOunddieVerwaltungsvorschriftenzurStraßenverkehrs-Ordnung(VwV-StVO),
inzahlreichenDetailsundmitRegelplänendieRichtlinienfürdieSicherungvonArbeitsstellenanStraßen(RSA
95)unddieHinweisefürdasAnbringenvonVerkehrszeichenundVerkehrseinrichtungen(HAV).DieRSA-95wird
derzeitüberarbeitet.WannmiteinerNeufassungzurechnenist,warzumZeitpunktderDrucklegungdieses
Leitfadensnichtbekannt.
DerBauherroderdiebeauftragteBaufirmamussrechtzeitigvorBaubeginnfüreineArbeitsstelleimöffent-
lichenRaumbeiderzuständigenStraßenverkehrsbehördeeineGenehmigungbeantragenundhierzuden
EntwurfeinesVerkehrszeichenplansabgeben.DieStraßenverkehrsbehördeprüftundändertggf.denPlan
undordnetihnan.DerangeordneteVerkehrszeichenplanmussgenauumgesetztundwährendderBauzeit
eingehaltenwerden.ÄnderungensindnurinAbsprachemitderStraßenverkehrsbehördezulässig,dafürist
eineneueAnordnungerforderlich.OhnegültigeAnordnungdarfdieArbeitsstellenichtbegonnenwerden.Dies
wieauchfalscheSchilderoderMarkierungenkönnenalsOrdnungswidrigkeitoderggf.alsStraftatgeahndet
werden.FürFolgennichtkorrekterVerkehrszeichenundMarkierungenhaftetdieBaufirmaund/oderder
Bauherr(SchadenersatznachBürgerlichemGesetzbuch).Diesgilt,bisdieArbeitsstellekomplettgeräumtist
(juristisch:solangedietatsächlicheHerrschaftüberdieArbeitsstelleausgeübtwird).DerBauherr,dieBau-
firmaunddieStraßenverkehrsbehördebleibeninderHaftung,soweitderangeordneteVerkehrszeichenplan
negativeFolgennachsichzieht.
ABKÜRZUNGEN FÜR REGELWERKE
StVO Straßenverkehrs-Ordnung
VwV-StVO AllgemeineVerwaltungsvorschriftzur
Straßenverkehrs-Ordnung
RSA-95 RichtlinienfürdieSicherungvon
ArbeitsstellenanStraßen
ASR A5.2 TechnischeRegelnfürArbeitsstätten.
AnforderungenanArbeitsplätzeund
VerkehrswegeaufBaustellenim
GrenzbereichzumStraßenverkehr
RASt 06 RichtlinienfürdieAnlagenvon
Stadtstraßen
EFA 2002 Empfehlungenfür
Fußgängerverkehrsanlagen
ERA 2010 EmpfehlungenfürRadverkehrsanlagen
H BVA Hinweisefürbarrierefreie
Verkehrsanlagen
HAV HinweisefürdasAnbringen
vonVerkehrszeichenund
Verkehrseinrichtungen
MVAS 99 MerkblattüberRahmenbedingungen
fürerforderlicheFachkenntnissezur
VerkehrssicherungvonArbeitsstellen
anStraßen
RUB RichtlinienfürUmleitungsbeschilderung
RSA „DieVerkehrssicherungspflichtobliegtdemjenigen,derimöffentlichenStraßenraumArbeiten
ausführtoderausführenlässt.“
2.1
2
Leitfaden Baustellen AGFK Bayern6
Kapitel2.2
Bild3|schlechtsichtbareAbsperrung Bild4|gutsichtbareAbsperrungundGelb-Markierung
WegendermöglichenFolgenundumFehlermöglichst
vonvornhereinzuvermeiden,wirdKommunenund
Baufirmenempfohlen,zuständigeMitarbeiterzu
RSA-Schulungenzuschicken,dienachMVAS99
zertifiziertsind.
Führungsformen des Radverkehrs
WährendFußgängernormalerweisedenGehweg
benutzenbzw.denRandderFahrbahn,wennkeinGeh-
wegvorhandenist,gibtesbeimRadverkehrmehrere
unterschiedlicheFührungsformen.Bild5gibteinen
ÜberblicküberwesentlicheFührungsformen.
RadverkehristFahrverkehrundfindetdeshalbregel-
mäßigmitdemKfz-VerkehrimMischverkehraufder
Fahrbahnstatt1.DerSonderfallsindbenutzungs-
pflichtigeWege,abmarkiertaufderFahrbahnalsRad-
fahrstreifen3,aufeinemvomGehwegabgetrennten
Radweg5odergemeinsammitdemFußverkehr,als
gemeinsamerGeh-undRadweg7.Hiermüssenalle
RadfahrerdenentsprechendenWegnutzen.Fürdie
BenutzungspflichtmüssenstrengeAnforderungen
erfülltwerden(vgl.§2(4)StVOundVwV-StVOdazu,
z.B.hoheGefährdungaufderFahrbahn,Breiten,
Sichtbeziehungen,Belag).DieindermittlerenSpalte
dargestelltenFührungsformenstelleneineKombina-
tionslösungdar:RadfahrerdürfendenjeweiligenWeg
benutzen,aberebensodieFahrbahn.ImGegensatz
zumRadfahrstreifen3dürfenKfzdenSchutzstreifen
2inAusnahmefällenüberfahren,esdarfauchgehal-
tenwerden,abernichtgeparkt.
InderPraxiswirdderRadwegohneBenutzungspflicht
4und„Gehweg,Radverkehrfrei“6vonzahlreichen
Radfahrerngenutzt.Schnelle,selbstsichereRadfahrer
könnenlegalaufderFahrbahnfahren.Spezialfälle
sinddieFahrradstraßeunddiefürRadverkehrinGe-
genrichtungfreigegebeneEinbahnstraße(Bild5a,5b).
2.2
✔✘
Leitfaden Baustellen AGFK Bayern 7
Kapitel2.2
Bild5|FührungsformendesRadverkehrs
Bild5a|WeitereFührungsformendesRadverkehrs:Fahrradstraße
Bild5b|WeitereFührungsformendesRadverkehrs:fürRadverkehrinGegenrichtungfreigegebeneEinbahnstraße
Leitfaden Baustellen AGFK Bayern8
Kapitel3,3.1
1 DieSicherheitistfüralleVerkehrsteilnehmerzugewährleisten.InsbesondereFußgängerundRadfahrer
dürfennichtgefährdetwerdenoderzugefährlichemVerhaltenanimiertwerden(z.B.aufderFahrbahnan
einerArbeitsstelleentlanggehen,weilkeineQuerungsmöglichkeitbesteht).
2 BesonderheitenfürsensibleGruppenwieKinder,Senioren,PersonenmitKinderwagen,Rollatoroder
RollstuhlsowieSehbehindertesindzubeachten.FürSehbehindertesindinderRegelkontrastreiche
Gestaltungenzuempfehlen(vgl.Bild3,4)sowieTastleistenanzubringen(inBild4rechtsunten).
3 JeglicheFormvonStolperkantenmitmehrals3,00cmHöhenunterschied,z.B.Abdeckplatten,sindzu
vermeidenoderzusichern,z.B.durchAnrampungeninFormvonAsphaltkeileno.ä.,undzwaraufganzer
BreiteoderLänge.
4 Fuß-undRadverkehrsindinderRegelentlangderArbeitsstelleaufdergleichenStraßenseitefortzuführen,
ggf.aufeinemNotweg,derRadverkehrggf.mitEinleitungaufdieFahrbahn.
5 InFällen,indenenderFußverkehrnichtaufdergleichenStraßenseiteentlangderArbeitsstelle
geführtwerdenkann,sindQuerungsstelleneinzurichten(beiTempo50inderRegelerforderlich,in
Tempo-30-Zonenteilweiseverzichtbar).
6 WegemüssengegenüberderArbeitsstelle,neueNotwegeggf.zusätzlichauchzurFahrbahn
gesichertwerden.
7 AllenutzbarenFlächenmüssenbarrierefreinutzbarsein(ohneKantenoderStufen,Rampenmiteinem
Höhe-zu-Seite-Verhältnisvon1zu5(d.h.maximal20%SteigungaufkurzerStrecke),z.B.miteinem
AsphlatkeilvomRadwegaufdieFahrbahnoderauchvomGehwegzumNotwegbzw.zurückaufGeh-oder
Radweg(Bilder6,7).DieÜberleitungmussineinerausreichendenBreitevorliegen,damitdieseauchvon
RollstuhlfahrernodermitFahrradanhängerngenutztwerdenkann.
Grundsätze und VorgabenAllgemeine Grundsätze
BeiderAnordnungvonVerkehrszeichenistimmerderGrundsatzderStraßenverkehrs-Ordnungzubeachten:
„SicherheitvorLeichtigkeit“,entsprechendgilt:SicherheitfüralleGruppenvonVerkehrsteilnehmern,notfalls
auchzuLastenderLeichtigkeitfürandere.
FürdenEntwurfdesVerkehrszeichenplanssindfolgendeGrundsätzezubeachtenundimKonfliktfallgegen-
einanderabzuwägen:
3.1
3
Leitfaden Baustellen AGFK Bayern 9
Kapitel3.1
8 AusreichendeBreitenmüssenaufdieganzeLängesichergestelltwerden(vgl.Tabelle1,S.12):soweitfür
eineArtderFührungdieBreitenichtausreicht,isteineandereFührungzuwählen.Dannwerdenggf.
weitereMaßnahmenerforderlich,wiez.B.einNotweg,eineEinleitungdesRadverkehrsaufdieFahrbahn
odereineUmleitung.
9 Arbeitsstellen,dieüberNachtbestehenbleiben,müssenbeiDunkelheitausreichendbeleuchtetsein,
sodassdieAbsperrungerkennbarist.DieVerkehrssicherungspflichtgiltzujederTageszeit.Diesewird,
wenndieörtlicheBeleuchtungnichtausreicht,übergelbeDauerlichtersichergestellt.
10 BeihohemFuß-oderRadverkehrsaufkommensolltendiegeplantenBreitengegenüberTabelle1,S.12
angehobenwerden.Soweitirgendmöglich,sindgrößereBreitenalsdieMindestbreitenzuverwenden.
11 EineUmleitungmussdurchgehendbeschildertwerden.BeisichüberlagerndenUmleitungenund
Umleitungen,dievonderArbeitsstellewegführen,sindggf.Zielangabenerforderlich,vgl.Kap.5.
Bild6|FehlendeAnrampung Bild7|AnrampunginFormvonAsphaltkeilhergestellt
✔✘
Leitfaden Baustellen AGFK Bayern10
Kapitel3.2
4 SindSchutzstreifennichtmöglichundderRadverkehrmussdieFahrbahnimMischverkehrnutzen,muss
geprüftwerden,obwegenderarbeitsstellenbedingtenFührungdesRadverkehrsaufderFahrbahnTempo30
angeordnetwerdensollte.BeistarkerEinengungderFahrbahngiltdiesggf.auchfürdieGegenrichtung.
5 WennRadverkehrvomSeitenraumanderArbeitsstelleaufdieFahrbahngeleitetwerdensoll,istdieser
gegenüberdemnachfolgendenKfz-VerkehrmitBakenzusichern(Bild10).AlternativkanndieEinleitung
aneinemKnotenpunktmitdeutlichenMarkierungenvorgenommenwerden(Bild11a).
2 Wennvorund/oderhinterderBaustelleeineBenutzungspflichtfürdenRadverkehrbesteht,soll
siemöglichstentlangderArbeitsstelleaufrechterhaltenwerden,d.h.entsprechendeBreitensindzu
berücksichtigen(vgl.Tabelle1,S.12).Aber:
3 Istdiesnichtmöglich,gilt:RadverkehristFahrverkehr.SoweitRad-undFußverkehrsichalsomitengen
gemeinsamenFlächenbegnügenmüssten,wirdbesserdieBenutzungspflichtaufgehoben(ggf.Ersatzdurch
Gehweg,Radverkehrfrei)undderRadverkehrvorderArbeitsstellegesichertaufdieFahrbahneingeleitet.
WennesdieFahrbahnbreiteermöglicht,solltenSchutzstreifenmarkiertwerden(Bilder8,9).
Bild8|FührungdesRadverkehrsentlangArbeitsstelleimMischverkehrbeihoherKfz-Belastung
Bild9|SchutzstreifenstattFührunginreinemMischverkehraufderFahrbahn
1 DemRadverkehrsolldasPassierenderArbeitsstelleohneabzusteigenermöglichtwerden,
derVerkehrszeichenplanistentsprechendzuerstellen.EntsprechendsollauchdasSchild
„Radfahrerabsteigen“nichtverwendetwerden.Ggf.isteineUmleitungerforderlich.
Grundsätze zur Berücksichtigung des Radverkehrs
AnArbeitsstellensollfürdenRadverkehreine
durchgängigbefahrbareFührungrealisiertwerden.
AusdiesemGrundsolldasZusatzzeichen1012-32
„Radfahrerabsteigen“nichtverwendetwerden.
EinebessereLösungistmitdenMaßnahmenin
diesemLeitfadeninallerRegelherzustellen.
DasZusatzzeichen1012-32„Radfahrerabsteigen“
darfohnehinnurinKombinationmiteinemamtlichen
Verkehrszeichenaufgestelltwerden.Einealleinige
Aufstellungistnichtzulässig.Jedochsindalle
KombinationenmitanderenVerkehrszeichenunnötig
oderwidersprüchlich.SoistesbeimVerkehrszeichen
239„Gehweg“unnötig,daaufeinemGehwegkeine
Fahrradnutzungerlaubtist.Aufeinemgemeinsamen
Geh-undRadwegist„Radfahrerabsteigen“wider-
sprüchlichzumZweckeinesRadweges.
3.2
Leitfaden Baustellen AGFK Bayern 11
Kapitel3.3
6 ZweirichtungsradwegeentlangderArbeitsstellesollennurdannaufrechterhaltenwerden,wenndieswegen
derAnschlussstreckenbeidseitsderArbeitsstelleoderinfolgenichtzuschaffenderQuerungsmöglichkeiten
unumgänglichist.DieFührungsformdesRadverkehrssollgrundsätzlichauchinderArbeitsstelle
durchgängigerhaltenbleiben.
7 WennohnedieArbeitsstellefürRadfahrerkeineBenutzungspflichtbesteht,darfdiesenurinseltenen
AusnahmenfällenaufgrundderArbeitsstelleangeordnetwerden,z.B.aufgrundbesondererGefährdungen
aufderFahrbahninfolgederArbeitsstelle,wiespitzwinkeligeÜberquerungvonRilleninderFahrbahn.
8 SoweitbestehendeEinbahnstraßenmitFreigabefürRadverkehrinGegenrichtungbetroffensind,istder
RadverkehrinbeidenFahrtrichtungenzuberücksichtigend.h.allevorhermöglichenFahrbeziehungen
müssenaufrechterhaltenwerden.Istdiesnichtmöglich,isteineUmleitungauszuweisen.
DieRegelplänenachRSA-95beinhaltenteilweise
Mindestmaße,diedenheutigenBedürfnissenver-
schiedenerVerkehrsteilnehmernichtmehrgerecht
werden.BeidemMindestmaßfürGehwegevon1,00m
gem.RSA-95istdieDurchfahrtfüreinePersonim
Rollstuhlkaummöglich,geschweigedenneineBegeg-
nungmiteinerentgegenkommendenPerson.Auchdie
lichteHöhevon2,00mbeiGehwegenwirdangesichts
zahlreicherPersonen,diegrößerals2,00msind,auf
2,20mangehoben.
DieEmpfehlungenderAGFKBayern,z.B.fürMindest-
breiten,dieindenPlänendargestelltsind,könnenim
begründetenEinzelfallunterschrittenwerden.Maße
unterhalbderWertederRSA-95(diessindinden
MusterplänendieWerteinKlammern)sindkeinesfalls
zulässig.WennAGFK-Wertenichteingehaltenwerden
können,sollte,wennsogarRSA-95-Wertenicht
eingehaltenwerdenkönnen,musseinanderer
Lösungsansatzgeprüftwerden.SolltederNotwegfür
FußgängerundRadverkehrwenigerals2,00mbreit
sein,istanzustreben,denRadverkehraufdieFahr-
bahneinzuleiten.Dazuistggf.aucheineGeschwindig-
keitsbeschränkungauf30km/herforderlich.
ImZweifelsfallgeltendieRegelungender
VerwaltungsvorschriftzurStraßenverkehrs-Ordnung
(VwV-StVO).
Bild10|EinleitungvomRadwegübereinevorübergehendeAnrampungaufdieFahrbahnundSicherunggegenübernachfolgendemKfz-VerkehrdurchBaken.DieäußersteBakesolltemind.0,80mvomBordstehen,dieanderenbeidenentsprechendversetztdavor.DieBreitederverbleibendenFahrstreifenmussmind.2,75mbetragen.Daserfordertoft,dieMittelmarkierungzuverlegen.
Empfohlene Maße und Mindestmaße 3.3
Leitfaden Baustellen AGFK Bayern12
Kapitel3.3
Art des WegesEmpfehlung für Mindestwert in
AGFK-Kommunen Mindestwert nach RSA-95
Gehweg 1,30m 1,00m
Fußgängerzone 3,50m 3,50m
Radweg(ohneGegenverkehr) 1,00m 0,80m
Gehweg,Radverkehrfrei* 1,50m keineAngabe
GemeinsamerGeh-undRadweg* 2,00m 1,60m
Radfahrstreifen 1,85m keineAngabe
Schutzstreifen 1,25m keineAngabe
ZweirichtungsverkehraufRadweg 2,00m keineAngabe
ZweirichtungsverkehraufgemeinsamenGeh-undRadwegoderGehweg,Radverkehrfrei
2,50m(beigeringerNutzungsintensität) keineAngabe
MindesthöheGeländeranprovisorischenBrücken 1,00m 1,00m
MindesthöheUnterkanteSchild,Gerüsto.ä.überGehwegen 2,20m 2,00m
MindesthöheUnterkanteSchild,Gerüsto.ä.überGeh-oderRadweg 2,20m 2,20m
Tabelle1|EmpfehlungderAGFKBayernundMindestwertenachRSA-95
Erklärung zu * : Ausschlusskriterien gemeinsame Führung Geh- und Radverkehr (Quelle:RichtlinienfürdieAnlagevonStadtstraßen,RASt06)
EinegemeinsameFührungvonFuß-undRadverkehristinfolgendenFällenauszuschließen:
• StraßenmitintensiverGeschäftsnutzung
• StraßenmitüberdurchschnittlichhoherNutzungdesSeitenraumsdurchbesondersschutzbedürftige
Fußgänger(z.B.Schulkinder,Senioren,Behinderte)
• StraßenimZugevonHauptverbindungendesRadverkehrs
• StraßenmitstarkemGefälle(>3%)
• StraßenmiteinerdichtenFolgevonunmittelbaran(schmale)GehwegeangrenzendenHauseingängen
• StraßenmitzahlreichenuntergeordnetenKnotenpunktenundGrundstückszufahrten
• StraßenmitstarkfrequentiertenBus-undStraßenbahnhaltestellenimSeitenraumohne
gesonderteWarteflächen
Leitfaden Baustellen AGFK Bayern 13
Kapitel3.4
Bild11|SoweitdieBreitefürGeh-oderRadwegimSeitenraumnichtausreichendist,könnenSchilderimEinzelfallamrechtenRandderFahrbahnaufgestelltwerden.EineAbsicherungdurcheineBakeisterforderlich.
Details
Unterkante Schilder
SchilderaufGeh-oderRadwegensindmindestens
2,20müberdemBodenanzubringen(lichteHöhe
zwischenUnterkantedesSchildesundBoden).
(DieRSA-95siehthierunterschiedlicheWertevor:
2,00mbeiGehwegenbzw.2,20mbeiRadwegen.)
Schilderstandorte
SchildersindimRegelfallmitStandortamrechten
RandderFahrbahneinzuplanen,innerortsmit0,5m
Abstand,beigeringemGeschwindigkeitsniveaumit
0,3mAbstand.SoweitdurcheingeplantesSchildoder
dessenFußplattederRadwegstarkeingeengtwürde,
solldasSchildbeiausreichenderGehwegbreiteauf
demGehwegplatziertwerden.BlockierteinSchild
eineFlächesoweit,dassdieinTabelle1genannten
Werteunterschrittenwerden,kanndasSchildggf.
ausnahmsweiseaufFahrbahnniveaunebendemBord
aufgestelltwerden.EineBakeistdannerforderlich
(Bild11).
Schilderfüße
Fußplatten,dieindenBereichfürFuß-oderRad-
verkehrhineinragen,sollteninhellenFarbenoder
anderweitigkontrastreichgestaltetsein,umbesser
erkennbarzuseinundStolperfallenzuverringern.
Einsatz von Leitbaken
LeitbakendürfennuraufFahrbahnflächenverwendet
werden.ZurAbgrenzungvonGeh-undRadwegenzur
ArbeitsstellesindAbsperrschrankenzuverwenden.
Leitungen, Rohre und Kabel
VerlaufenLeitungen,KabeloderRohreüberden
Radweg,mussdurchentsprechendeAbdeckungen
füreinesichereÜberquerunggesorgtwerden.Bei
Abdeckplatten(z.B.ausMetall)mitHöhenunterschied
müssenAsphaltkeilezumAbschrägengenutztwerden.
GleichesgiltauchfürfreistehendeSchachtdeckelbei
mehrals3cmHöhenunterschied.
Baugruben
Baugrubensindbesonderszusichern.Hiermusseine
AbsicherungmitAbsperrschranken,Warnleuchten
und,gegenüberderFahrbahn,mitLeitbakenerfolgen.
Absperrschrankensindmindestens1,00mhoch.
MobileAbsturzsicherungensindnurbeikurzzeitigen
Arbeitsstellenerlaubt.
Einleitung des Radverkehrs auf die Fahrbahn
ÄndertsichdieFührungsformdesRadverkehrsund
wirdderRadverkehrzumBeispielvoneinemHoch-
bordradwegaufdieFahrbahn(undumgekehrt)geleitet,
istimmereineausreichendeAnrampungeinzuplanen.
DaskannbeispielsweiseinFormeinesAsphaltkeils
realisiertwerden(Bild7).DerKeilmusssichüberdie
gesamteBreitederEinleitungerstrecken.BeiFuß-
oderRadverkehristermindestens1,30mbreit,bei
Fuß-undRadverkehraufgleicherFlächeister2,00m
breitauszuführen.AlternativistderRadverkehran
bereitsbestehendenBordabsenkungenzuüberführen.
DieSicherunggegenüberrückwärtigemKfz-Verkehr
istinallerRegeldurchindieFahrbahnhineinversetzte
Leitbaken(Z605)abzusichern.AnKnotenpunkten
kanndieEinleitungaufFahrbahnniveauauchmit
eindeutigenMarkierungenerfolgen(vgl.Bild11a).
3.4
Leitfaden Baustellen AGFK Bayern14
Bild11a|DeutlicherkennbareEinleitungRadverkehrvomRadwegzurFahrbahnaneinemKnotenpunkt
Radverkehr auf der Fahrbahn
WirdderRadverkehrentlangderArbeitsstelleaufdie
Fahrbahneingeleitet,istdortfürsichereVerhältnisse
zusorgen.Soweitmöglich,solltengelbmarkierte
Radfahrstreifen(Bild21),sonstSchutzstreifen(Bild9),
angelegtwerden.
WenndafürdieBreitennichtreichen,sindweitere
Maßnahmenzuprüfen,z.B.solltebeihohemKfz-
AufkommenoderhohemGeschwindigkeitsniveauggf.
diezulässigeHöchstgeschwindigkeitreduziertwerden.
Bild12|GerüstaufRadwegmitschlechtsichtbarerSicherung Bild13|Gerüstausreichendgesichert(Anmerkung:GehwegbefindetsichunterdenArkaden)
✔✘
Kapitel3.4
Leitfaden Baustellen AGFK Bayern 15
Bild16|NichtgeltendeVerkehrszeichensindnichtabgedeckt Bild17|KlareKennzeichnungvorübergehendaußerKraftgesetzterVerkehrszeichen
✔✘
Bild14|ArbeitsstelleaufRadfahrstreifenohneAbsicherung Bild15|ArbeitsstelleaufRadfahrstreifendurchAbsperrunggesichert
✔✘
Kapitel3.4
Leitfaden Baustellen AGFK Bayern16
Kapitel4,4.1,4.2
Musterpläne Wie die Musterpläne zu verstehen sind
Überblick zu Arbeitsstellen im Seitenraum (Musterplan 1)
DieMusterplänekönnenundsollennichtdieRegel-
plänenachRSA-95ersetzen.Siesindaberals
ErgänzungzudenRegelplänengedachtundnach
derenSystematikerstellt.DieumdieAngabender
RSA-95ergänztenMusterpläneundweiterePläne,
diewieRegelpläneverwendetwerdenkönnen,
stehenunterwww.agfk-bayern.de/Arbeitsstellen
zurVerfügung.SiekönnenalsPower-Point-Dateien
auchweiterbearbeitetwerden.
AlleMaßesindinMeterangegeben.DieMusterpläne
sindnichtmaßstabsgerecht,aberdochetwaverhält-
nisgerecht.BereitsunabhängigvonderArbeitsstelle
bestehendeSchildersindingrau,Markierungenin
schwarzdargestellt.SollenSchildernichtgelten,sind
sierotdurchkreuzt,beiarbeitsstellenbedingtnicht
gültigenMarkierungensinddiesegelbdurchkreuzt.
Verkehrszeichen,diefürdieArbeitsstelleaufzustellen
sind,sindfarbig,entsprechendeMarkierungengelb
dargestellt.
AngegebenwerdenjeweilsdieempfohlenenMaße
derAGFKBayern,dieMindestmaßenachRSA-95
dahinter(inKlammern).Letzteredürfenkeinesfalls
unterschrittenwerden.Istabsehbar,dassdieim
LeitfadenempfohlenenWertenichteingehalten
werdenkönnen,sindArbeitsstelle,Notwegetc.
räumlichggf.inandererWeisezuverteilen,z.B.durch
VerlagerungdesRadverkehrsaufdieFahrbahn.Dann
kanneventuelleineEinschränkungbeimKfz-Verkehr
erforderlichwerden,indemz.B.diezugelassene
Höchstgeschwindigkeitreduziertwirdoderwomöglich
aucheinFahrstreifenfürdenKfz-Verkehrgesperrt
werdenmuss.ImEinzelfallkannaucheineUmleitung
desRadverkehrserforderlichwerden.Nurwenndies
nichtmöglichist,kannggf.aufdieMindestmaßeder
RSA-95zurückgegriffenwerden.Einschränkungen
beimFuß-undRadverkehrundbeimKfz-Verkehrsind
injedemFallgegeneinanderabzuwägen.Wegender
besonderenUmwegempfindlichkeitundderbesonderen
GefährdungbeimFuß-undRadverkehrsindinder
RegelAbwägungenzuLastendesKfz-Verkehrs
vorzuziehen.
DiefolgendenMusterplänesindgeordnetnachder
FührungdesRadverkehrsentsprechendBild5,S.7,
bevordieArbeitsstelleeingerichtetist.
AlleMaßangabenimMetern.
4.1
4
4.2
ImMusterplan1wirddieArbeitsstelleausschließlich
imSeitenraumangelegt,dieFahrbahnistnichtbetrof-
fen(Fälle4–7inBild5,S.7).Jenachvorhandener
FührungsformunddernebenderArbeitsstellenoch
verfügbarenBreitekanndiebestehendeFührungsform
beibehaltenwerdenodermussdurcheineersetzt
werden,diebeidenwährendderBauzeitvorhandenen
Breitennochzulässigist.GemeinsameGeh-und
RadwegekönnenanderArbeitsstellenurbeschildert
werden,wennbereitszuvoreineBenutzungspflicht
fürdenRadverkehrbestand(3,5,7inBild5,S.7).
IstdiesnichtderFall,isteinGehweg,Radverkehrfrei
anzuordnen.InderRegelsinddannzusätzlichEinlei-
tungendesRadverkehrsindieFahrbahnentsprechend
Bild10vorzunehmen.
Leitfaden Baustellen AGFK Bayern 17
Kapitel4.2
Musterplan 1
A
AA
A
A
A
A
Rad
weg
Geh
weg
B II / 1.1
B II / 1.2
B II / 1.3
B II / 1.4
B II / 1.5
Musterplan 1B II / 1, Arbeitsstellen auf Geh- und / oder Radwegen, entspricht Regelplan RSA B II / 1
Maß AAGFKBayern
RSA 95
bei Gehwegen min. 1,3 1,0
bei Radwegen mit Benutzungspflicht min. 1,0 0,8
____ bei Radwegen ohne Benutzungspflicht min. 1,0 0,8
bei Gehwegen,Radverkehr frei* min. 1,5 k.A.
bei gemeinsamenGeh- und Radwegen min. 2,0 1,6
bei getrenntenGeh- und Radwegen min. 2,3 1,8
Nur ausnahmsweise
Zweirichtungsbetriebauf Gehwegen,Radverkehr frei*
min. 2,0 k.A.
Zweirichtungsbetriebauf gemeinsamenGeh- und Radwegen
min. 2,5 k.A.
Zweirichtungsbetriebauf vom Gehweggetrennten Radweg
min. 2,0 k.A.
* Fahrbahnnutzung ist zulässigk.A. = keine Angabe
Kurzbezeichnung fürdie Varianten in der RSA 95
Leitfaden Baustellen AGFK Bayern18
Kapitel4.3
Radverkehr auf der Fahrbahn, Notweg (Musterplan 2 – 4)
RadverkehraufderFahrbahn,z.B.anStraßenohne
RadverkehrsanlageoderinTempo-30-Zonen,istan
ArbeitsstelleninderRegelnichtanderszubehandeln
alsderKfz-Verkehr.WennderGehweggesperrtwer-
denmuss,isteinNotwegaufderFahrbahnanzulegen.
BeigeringemKfz-Aufkommenodergeringeren
HöchstgeschwindigkeitenalsTempo50kanneine
Einengungbisminimal5,50merfolgen(Musterplan2),
beieinerstärkerenEinengungisteinFahrstreifenzu
sperren(Musterplan3).
*1 bei<5,5Musterplan3*2 soweiterforderlichz.B.beihöherer Geschwindigkeitodergrößerem Verkehrsaufkommen
*1 beimin.5,5Musterplan2*2 soweiterforderlichz.B.bei höhererGeschwindigkeitoder größeremVerkehrsaufkommen
Musterplan 2 Musterplan 3
4.3
Leitfaden Baustellen AGFK Bayern 19
Kapitel4.3
WirdderRadverkehraufRadfahrstreifengeführt,wird
eineEinengungdurcheineArbeitsstelleinderRegel
dazuführen,dassnurnocheinSchutzstreifenmöglich
ist(Musterplan4),wozuabernachAGFK-Empfehlung
mindestens8,00mBreitezwischenArbeitsstellen-
AbgrenzungundBordvorhandenseinsollen.Bei
wenigerals8,00mBreitederverbleibendenFahrbahn
solleinseitig,beiwenigerals5,75mmussbeidseitig
aufSchutzstreifenverzichtetwerden.Fürwelche
FahrtrichtungdannaufdenSchutzstreifenverzichtet
wird,istangesichtsderörtlichenVerhältnissezu
entscheiden(Steigung,HöheRadverkehrsaufkommen,
besonderssensibleNutzer).
*1 entsprechendauchbeiSchutzstreifen*2 soweiterforderlich
Musterplan 4
Leitfaden Baustellen AGFK Bayern20
Kapitel4.4
Getrennter Geh- und Radweg mit Benutzungspflicht (Musterplan 5, 6, 7)
EingetrennterbenutzungspflichtigerGeh-undRad-
wegkannbei2,30m(RSA-95:1,80m)Mindestbreite
entsprechendRSA-95,RegelplanBII/2weitergeführt
werden,dannmitgelbemTrennstrichzwischenGeh-
undRadweg.LiegtdieBreitebeiwenigerals2,00m
(RSA-95:1,60m),istdieUmbeschilderungander
Arbeitsstelleineinengemeinsamenbenutzungspflich-
tigenGeh-undRadweg(Zeichen240)erforderlich
(Musterplan5).
BeiderAnlageeinesNotwegsfürFuß-undggf.auch
RadverkehrhängtdasErforderniseinerzusätzlichen
EinleitungdesRadverkehrsaufdieFahrbahn
wesentlichvondenzurVerfügungstehendenBreiten
ab.LiegtdieverbleibendeBreitebeinur1,30m
(RSA-95:1,00m),mussgemäßMusterplan6eine
AbleitungaufdieFahrbahnerfolgen,daderRad-
verkehrdannnichtmehrzusammenmitdemFuß-
verkehrgeführtwerdendarf.Beieinerverbleibenden
Breitevon3,50mzwischenMittelmarkierungund
Arbeitsstellen-Abgrenzungkannein1,25mbreiter
Schutzstreifengelbmarkiertwerden(Musterplan6),
beigeringerenWertenmussdaraufverzichtetwerden.
WennfürdenFahrstreifenbiszurMittelmarkierung
wenigerals2,75mbleiben,mussdieMittelmarkierung
ingelbangepasstwerden(Musterplan7).
*1 wennmin.2,3möglich,danngelbenTrennstrich markieren,keineweitere Beschilderung
wenn2,0 beschildern,ohnegelbenTrennstrich
wennmin.1,5möglich,ohnegelbenTrennstrich; dannaberAnrampungen erforderlich(vgl.Musterplan6)
4.4
Musterplan 5
Leitfaden Baustellen AGFK Bayern 21
*1 soweiterforderlich*2 AbleitungRadverkehraufFahrbahnerforderlich, wenn- min.1,3(1,0),dannGehweg - min.1,5m,dannGehweg,Radverkehrfrei
AbleitungRadverkehrauf Fahrbahnnicht erforderlich,wenn - min.2,0:gemeinsamerGeh-undRadweg, - min.2,3:getrennterGeh-undRadweg, keinSchilderforderlich,aberdann gelbenTrennstrichmarkieren
Musterplan 7
Kapitel4.4
*1 wenn<1,25ohnegelbeSchutzstreifen*2 soweiterforderlich
Musterplan 6
Leitfaden Baustellen AGFK Bayern22
Kapitel4.5
Getrennter Geh-/und Radweg, ohne Benutzungspflicht (Musterplan 8, 9)
EinseparaterRadwegohneBenutzungspflichthatkeine
StVOBeschilderung,RadfahrerdürfendenRadweg
oderdieFahrbahnbenutzen.Soweitüber2,30mBreite
verbleiben,könnenbeide,mitgelbemTrennstrichan
derArbeitsstelleweitergeführtwerden.AbeinerBreite
von1,50mkanneineBeschilderungalsGehweg,
Radverkehrfreierfolgen(Musterplan8).Beiengerem
verbleibendemGehwegoderhohemFußgänger-
aufkommenisteineEinleitungdesRadverkehrsauf
dieFahrbahnzwingenderforderlich(Musterplan9).
*1 AnrampungundEinführungindieFahrbahnund AuffahrtaufRadwegnichtzwingenderforderlich, davorherundnachherschonFahrbahnnutzung möglich.Vorankündigungerforderlich.*2 soweiterforderlich*3 AnordnungimEinzelfallprüfen
*1 soweiterforderlich*2 AbleitungRadverkehraufFahrbahnerforderlich,wenn -min.1,3(1,0):Gehweg -min.1,5:Gehweg,Radverkehrfrei
AbleitungRadverkehraufFahrbahnnicht erforderlich,wenn -min.2,3:getrennterGeh-undRadweg,keinSchilderforderlich, aberdanngelbenTrennstrichmarkieren
4.5
Musterplan 8 Musterplan 9
Leitfaden Baustellen AGFK Bayern 23
Kapitel4.6
Getrennter Geh- und Radweg, mit oder ohne Benutzungspflicht (Musterplan 10, 11)
SoweitentlangderArbeitsstellefürdenNotwegnur
eineBreiteeingeplantwerdenkann,dienureinen
Gehwegermöglicht,istderRadverkehraufdieFahrbahn
einzuleiten.Diesgiltauch,wenndieBehelfsfahr-
streifenindenGegenfahrstreifenhineinführenoder
nureinFahrstreifenmiteinerEngstellenregelung
zurVerfügungsteht(Musterplan10).Soweitgrößere
BreitenzurVerfügungstehen,kannindiesenFällen
einGehweg,Radverkehrfrei(oder,beivorheriger
BenutzungspflichteingemeinsamerGeh-und
Radweg)ausgewiesenwerden.DieseRegelungen
geltenentsprechendauch,wennderNotwegüber
denSeitenstreifengeführtwerdenkann(Musterplan
11).IstbeizuvorbestehenderBenutzungspflichteine
benutzungspflichtigeLösungentlangderArbeits-
stellenichtmöglich,istentsprechendMusterplan11
eineEinleitungdesRadverkehrsaufdieFahrbahn
erforderlich.
4.6
Musterplan 10
*1 soweiterforderlich*2 AbleitungRadverkehrauf Fahrbahnerforderlich,wenn -min.1,3(1,0):Gehweg -min.1,5m:Gehweg,Radverkehr frei
AbleitungRadverkehraufFahrbahn nicht erforderlich,wenn -min.2,0:gemeinsamerGeh-undRadweg
Leitfaden Baustellen AGFK Bayern24
Kapitel4.6
*1 soweiterforderlich*2 <3,5Tempo30prüfen >3,5Schutzstreifenanlegen >4,5Notradwegmarkieren*3 AbleitungRadverkehraufFahrbahn erforderlich,wenn -min.1,3m(1,0m):Gehweg -min.1,5:Gehweg,Radverkehrfrei AbleitungRadverkehraufFahrbahn nicht erforderlich,wenn -min.2,0:gemeinsamerGeh-undRadweg, -min.2,3:getrennterGeh-undRadweg, keinSchilderforderlich,abergelben Trennstrichmarkieren
Musterplan 11
Leitfaden Baustellen AGFK Bayern 25
Kapitel4.7
Gemeinsamer Geh- und Radweg (Musterplan 12 – 15)
AufeinemgemeinsamenGeh-undRadwegsindFuß-
gänger-undRadverkehrgemeinsamunterwegs.Alle
Radfahrermüssendiesennutzen,imGegensatzzum
imKapitel4.8behandeltenGehweg,Radverkehrfrei.
SoweitdieanderArbeitsstelleverbleibendeBreite
(Musterplan12)oderderNotweg(Musterplan13)
nurfüreinenGehwegausreicht(≥1,30m,aberunter
1,50m),istderRadverkehraufdieFahrbahn
einzuleiten.
IstdieBreiteausreichendfüreineFreigabefürden
Radverkehr,istdieseEinleitungtrotzdemerforderlich,
da–imGegensatzzumZustandohneArbeitsstelle–
keineBenutzungspflichtbesteht(Musterplan14).
ErstbeiausreichenderBreitevon≥2,00m
(RSA-95:1,60m)kanndergemeinsameGeh-und
RadwegauchanderArbeitsstelleentlanggeführt
werden(aufdemNotweg,sieheMusterplan15oder
nachMusterplan1).
*1 wennAmin.2,75bis5,5, über5,5nichterforderlich, dannggf.gelbeMittelmarkierung
*1 wennAmin.2,75bis5,5, über5,5nichterforderlich, dannggf.gelbeMittelmarkierung
4.7
Musterplan 12 Musterplan 13
Leitfaden Baustellen AGFK Bayern26
Kapitel4.7
*1 wennmin.2,0,Musterplan13*2 wennAmin.2,75bis5,5, über5,5nichterforderlich, dannggf.gelbeMittelmarkierung
*1 wennAmin.2,75bis5,5, über5,5nichterforderlich, dannggf.gelbeMittelmarkierung
Musterplan 14 Musterplan 15
Leitfaden Baustellen AGFK Bayern 27
Kapitel4.8
Gehweg, Radverkehr frei (Musterplan 16, 17, 18)
HieristesRadfahrernfreigestellt,obsiedieFahrbahn
oderdenGehwegnutzen,wobeisieaufdenFußver-
kehrRücksichtnehmenmüssen,ihnwedergefährden
nochbehinderndürfen.Wennnötig,müssenRadfahrer
warten,siedürfennurmitSchrittgeschwindigkeit
fahren.
AnzustrebenisteineausreichendeBreitevonmindes-
tens1,50m,umdenGehweg,Radverkehrfreientlang
derArbeitsstelle(Musterplan16)oderaufeinem
Notwegzuführen(Musterplan17).Soweitdieander
ArbeitsstelleverbleibendeBreitenurfüreinenGehweg
ausreicht,alsowenigerals1,50mmisst,istderRad-
verkehraufdieFahrbahneinzuleiten(Musterplan18).
4.8
Musterplan 16
Leitfaden Baustellen AGFK Bayern28
Kapitel4.8
*1 wennAmin.2,75bis5,5, über5,5nichterforderlich, dannggf.gelbeMittelmarkierung
*1 wennAmin.2,75bis5,5, über5,5nichterforderlich, dannggf.gelbeMittelmarkierung
Musterplan 17 Musterplan 18
Leitfaden Baustellen AGFK Bayern 29
Kapitel4.9
Selbständiger Geh- und Radweg (Musterplan 19)
BeieinerArbeitsstelleaufeinemselbständigenGeh-
undRadweg(z.B.durcheineGrünanlage)istdiezuvor
geltendeRegelungalsgetrennterGeh-undRadweg,
gemeinsamerGeh-undRadwegoderGehweg,Rad-
verkehrfreiwegenderfehlendenBenutzungspflicht
vongeringererBedeutungalsentlangvonFahrbahnen.
GeschwindigkeitsvorgabenunddieVerpflichtung
zurRücksichtnahmegeltenaberweiterhin.Welche
AnordnungentlangderArbeitsstelleoderaufdem
Notwegzutreffenist,isthierwesentlichvonder
verfügbarenBreiteabhängig.WenndieBreitenurfür
einenGehwegausreicht(1,30-1,50m)isteineUmlei-
tungfürdenRadverkehrauszuschildern.Wenndie
Breiteunter1,30mliegt,istauchfürdenFußverkehr
eineUmleitunganzulegen(Musterplan19).
* AusbaualsNotgehweg,imRegelfallauf 2,0odermehr,Beschilderungabhängig vonBreite
min.1,3(1,0):Gehweg,dann Umleitung für Radverkehrerforderlich
min.1,5:Gehweg,Radverkehrfrei
min.2,0:gemeinsamerGeh-undRadweg
min.2,3:getrennterGeh-undRadweg,kein Schilderforderlich,aberdanngelben Trennstrichmarkieren
4.9
Musterplan 19
Leitfaden Baustellen AGFK Bayern30
Kapitel4.10,4.11
Halbseitige Sperrung mit Einbahnregelung im Kfz-Verkehr (Musterplan 20)
Komplette Sperrung Fahrbahn (Musterplan 21)
SoweitfürdenKfz-VerkehreineFahrtrichtung
gesperrtwerdenmuss,istfürdenRadverkehreine
RegelungalsEinbahnstraße,Radverkehrfreian-
zustreben.DazuistTempo30anzuordnen(soweites
nichtschonbesteht).Fahrstreifenbreitenvon3,00m
solltensichergestelltwerden(soweitLinienbus-
odererhöhtesLkw-Aufkommenbestehen:3,50m).
BeinurkurzerStrecke,geringemKfz-Aufkommen
oderausreichendenAusweichstellensind(nach
VwV-StVOzuZeichen220,IV1a)undERA2010,S.62)
auchgeringereBreitenmöglich.Beimehrals400Kfz
proStundesindBreitenvon3,50merforderlich,
beidenendanneindurchgehender1,25mbreiter
SchutzstreifenfürdieGegenrichtungmarkiert
werdensoll.BeiEinbahnstraßen,diefürRadverkehr
inGegenrichtungfreigegebensind,istdieRegelung
analoganzuwenden.FürbeideFahrtrichtungensind
Regelungenvorzunehmen,ansonstenisteineUmleitung
auszuweisen.
SoweitdieAnforderungeneingehaltenwerden(vgl.
AusschlusskriterieninTextkasten5,S.13),kannbei
einerSperrungderFahrbahnderGehwegfürden
Radverkehrfreigegebenwerden.AnStraßeneckensind
besondereAnforderungenandieSichtbeziehungenzu
stellen.
4.11
4.10
Musterplan 20
1) Normalfall,beiLinienbusverkehroderhöheremLkw-Aufkommenmin.3,50m BeikurzerStrecke,geringemKfz-AufkommenoderausreichendenAusweichstellenab2,75mmöglich2) soweitnichtinnerhalbeinerT30-Zone3) AlsBeispielfürUmgangmitentgegenstehendenVerkehrszeichenimBestand4) Beimehrals3,5mBreitederFahrbahn
Leitfaden Baustellen AGFK Bayern 31
Kapitel4.12
Fahrradstraße (Musterplan 22)
InFahrradstraßenistmiteinemerhöhtenRad-
verkehrsaufkommenzurechnen,derKfz-Verkehr
isthingegenoftgering.ImFalleinerVollsperrung
istzwingendeineUmleitungfürdenRadverkehr
auszuschildern.BeieinerverbleibendenBreiteaufder
FahrbahnentlangderArbeitsstellezwischen1,60m
und2,20mwirdderRadverkehrinbeidenRichtungen
zugelassen(Musterplan22).BeigrößerenBreitenist
zuprüfen,obKfz-Verkehr,ggf.inbeidenRichtungen
mitEngstellenregelung,zugelassenwerdenkann.
MussdieFahrbahngesperrtwerden,kommteine
FührungalsGehweg,Radverkehrfreinurbeibreiten
Wegenüber2,50minFrage,beihohemFußgänger-
aufkommenentsprechendmehr.
4.12
Musterplan 22
Musterplan 21
*1NurwennfürFußverkehrvertretbar
*1wenn>2,2prüfen,obKfz-Verkehrzugelassenwerdenkann
Leitfaden Baustellen AGFK Bayern32
Kapitel5
Umleitungen für Fuß- oder Radverkehr Zuberücksichtigenist,dassdieFührungentlangderArbeitsstellefürdenFuß-undRadverkehrweiterhin
ermöglichtwerdensoll.AufdasSchild„Radfahrerabsteigen“istalsoinallerRegelzuverzichten.Ausreichende
BreitensindanderUmgehungoderUmfahrungderArbeitsstellesicherzustellen.Wenndiesnichtmöglichist,
isteineUmleitungfürdieVerkehrsarteneinzurichten,diedieArbeitsstellenichtpassierenkönnen,ggf.sind
dabeiunterschiedlicheUmleitungenauszuweisen.
SoweitderFuß-oderauchnurderRadverkehrwegeneinerArbeitsstellenichtmöglichist,isteineUmleitung
zubeschildern.DieUmleitungfürdenFuß-undRadverkehrkannidentischseinmitderfürdenAutoverkehr.
Eskannaberauchsinnvollsein,dassjenachVerkehrsmittelgetrennteUmleitungenbeschildertwerden.
DiesesindmitZeichen442zubeschildern(Bild18).
Bild18|UmleitungsbeschilderungRadverkehrmitZeichen442
Bild19|UmleitungsbeschilderungRadverkehrmitZeichen442,hierergänztumZielangabe
Bild20|UmleitungsbeschilderungRadverkehrmitZeichen455,nummerierteUmleitungmitZusatzzeichen(Fahrrad-Piktogramm)
A-Dorf
5
Leitfaden Baustellen AGFK Bayern 33
Kapitel6,6.1
Checkliste für die Kontrolle einer Arbeitsstelle
Kontrollen
DieStraßenverkehrsbehördekannderBaufirma
mitderverkehrsrechtlichenAnordnungeineKopie
dernachfolgendenChecklisteübergeben,anhand
derersieselbstprüfensoll,oballewesentlichen
Anforderungenerfülltsind.Miteinerunterschriebenen
undmitDatumversehenenKopiederausgefüllten
ChecklistekannderVerantwortlichederBaufirmader
Behördenachweisen,dassentsprechendeKontrollen
durchgeführtwurden.JenachErfahrungderBehörde
sinddamitbehördeneigeneKontrollenggf.nurstich-
probenartigerforderlich.
BeikompliziertenUmleitungen,besondersaber,wenneinemitFahrradwegweisungverseheneRadroutevon
derSperrungbetroffenist,istimEinklangmitdembisherbekanntenEntwurfderNeufassungder„Richtlinien
fürUmleitungsbeschilderungen(RUB)“dieBeschilderungmitZeichen442,zusätzlichggf.miteinemZielhinweis
vorzunehmen(Bild19).BeiunterschiedlichenUmleitungenisteineNummerierungmitZeichen455undeinem
darüberanzubringendenZusatzzeichenmitFahrradpiktogrammsinnvoll(Bild20).DieseBeschilderungensind,
wennnötig,auchfüreineUmleitungfürdenFußverkehrvorzunehmen.
NachEinrichtungvonArbeitsstellenisteineKontrolle
derkorrektenUmsetzungdesVerkehrszeichenplans
durchBauherrn,BaufirmaoderdieStraßenverkehrs-
behördeerforderlich.Esistsinnvoll,insbesondere
beilängerandauerndenArbeiten,eineArbeitsstelle
imlaufendenBetriebwiederholtzuüberprüfen,da
sichdurchdiedurchgeführtenArbeitenStandortevon
VerkehrszeichenundAbsperrungenveränderthaben
können.
Bild21|RadfahrstreifenmitgelberMarkierung
6.1
6
Leitfaden Baustellen AGFK Bayern34
Checkliste Prüfung von Arbeitsstellen mit Blick auf Fuß- und Radverkehr
Allgemeine Daten zur Arbeitsstellenprüfung
Straße/Platz
ArtderArbeitsstelle DauerderArbeitsstelle
DatumderPrüfung StempelBaufirma/Behörde
Prüfender/Tel.
Führung des Fußverkehrs Ja Nein
EntsprichtderGehwegdemempfohlenenMindestmaßvon1,30mBreite?
Absicherung der Arbeitsstelle Symbol Ja Nein
IstausreichendeBeleuchtungvorhanden?
WurdenLeitbakennuraufFahrbahnflächenaufgestellt(keineVersperrungderSeitenräume)?
WurdenVerkehrszeichenohneBeeinträchtigungfürdenRad-/
Fußverkehr(EinhaltungvonMindestbreiten)aufgestellt?
AlleaufgestelltenVerkehrszeichenundMarkierungenentsprechendem
angeordnetenVerkehrszeichenplan?
WirddasZeichen„Radfahrerabsteigen“verwendet?
DieUnterkantealleraufgestelltenVerkehrszeichenliegtbeimindestens
2,20müberdemBoden?
AbsicherungvonBaugruben(fallsvorhanden):
•Absperrschrankenvorhanden?
•Leitbakenvorhanden?
•Warnleuchtenvorhanden?
•Sindallefunktionstüchtig?
SindsichereÜbergängeanAbdeckplatten(mitAsphaltkeilo.ä.)
gewährleistet?
BestehenStolperkantenoderSchwellen?
SindalleoberirdischverlegtenLeitungenundRohregesichert?
Kapitel6.2
6.2
35Leitfaden Baustellen AGFK Bayern
Führung des Radverkehrs Wenn eine Benutzungspflicht für den Radverkehr besteht, soll sie möglichst im Verlauf der Arbeitsstelle aufrechterhalten bleiben. Symbol
Reale Breite an engster Stelle
WelcheRadverkehrsführunglagvorEinrichtungderArbeitsstellevor? Radweg(Z237)
GetrennterGeh-undRadweg
(Z241oderZ237)
oder
GetrennterGeh-undRadwegohne
Benutzungspflicht(mitTrennstrich,
sonstohneVerkehrszeichen)
oder
GemeinsamerGeh-undRadweg
(Z240)
Gehweg,Radverkehrfrei
Schutzstreifen
Radfahrstreifen
Fahrbahnführung
WelcheRadverkehrsführungliegtimArbeitsstellenzeitraumvor? Radweg(Z237)
GetrennterGeh-undRadweg(Z241) oder
GetrennterGeh-undRadwegohne Benutzungspflicht
Gem.Geh-undRadweg(Z240)
Gehweg,Radverkehrfrei
Schutzstreifen
Radfahrstreifen
Fahrbahnführung
Ja Nein
EntsprichtdieAnlagefürdenRadverkehrdemempfohlenenMindestmaßentsprechend
Tabelle1desLeitfadens?
IstdieArbeitsstellefürdenRadverkehrfahrendpassierbar?
FallsNein:WurdeeineUmleitungeingerichtet?
BeiÜberführungdesRadverkehrsaufdieFahrbahn:
IstderÜbergangzwischenFahrbahnundRadwegohneSchlag(mitAsphaltkeilo.ä.)ausgeführtoderisteineBordabsenkung(Anrampung?)vorhanden?
IstderRadverkehraufderFahrbahngegenüberdemrückwärtigenfließendenKfz-Verkehrausreichendgesichert,z.B.mehrereLeitbaken?
Kapitel6.2
Mehr Infrastruktur WennRadfahrenSpaßmachensoll,müssenRadfahrerinnenundRad-fahrerdennötigenPlatzimöffentlichenRaumbekommen–aufderFahrbahn,aufRadwegen,inBussenundBahnensowiebeidenAbstellflächen.
Mehr RadkulturDieVerkehrsmittelwahlistimmeraucheineImagefrage.ZielderAGFKBayernisteszuzeigen,dassdasRadpositiverundgerngesehenerTeilderStadt-bzw.Kreiskulturist.
Mehr VerkehrssicherheitNurwenndasRadalssicheresVerkehrsmittelwahrgenom-menwird,steigenmehrMenschenaufsFahrradum.DahergehörtVerkehrssicherheitfürRadfahrerinnenundRadfahrerzudenzentralenZielenderAGFKBayern.
Mehr UmweltschutzEineumweltfreundlicheNahmobilität trägtwesentlichzumUm-welt- und Klimaschutz bei. Daher gehört es zu den zentralen Zielen der AGFK Bayern,denAnteildesRad-undFußverkehrsimModalSplitzuerhöhenunddieVernetzungimUmweltverbundzufördern.
DieAGFKBayernfreutsichdeshalbüberweitereMitgliedskommunen,diedieseZieleun-terstützenwollen.
Impressum
Herausgeber:AGFKBayerne.V.TexteundRedaktion:PlanungsgemeinschaftVerkehr,Hannover(PGV),PGV-Alrutzbzw.PGV-Dargel-Hildebrandt,GbR;Dipl.-Ing.DetlevGündel,Dipl.-Geogr.AnnikaWittkowski;Grafiken:AlexandraBöttcher;www.pgv-hannover.deKoordination:GreenCityProjektGmbHGestaltung:MelvilleBrandDesignFotos:PGV;Dr.-Ing.WolfgangSchulte,BergischGladbach(Bild11);LandeshauptstadtMünchen(Titelbild/Bild11a,Bild15,21)2.Auflage:2000Stück,klimaneutralaufRecyclingpapiergedrucktStand:Juli2015
DieRechteanallenBildern,TextenundDarstellungenliegen,soweitnichtandersvermerkt,beiderAGFKBayernbzw.denjeweiligenFotografen.UmdieLesbarkeitzuvereinfachenwirdz.T.aufdiezusätzlicheFormulierungderweiblichenFormverzichtet.Wirmöchtendeshalbdaraufhinweisen,dassdieausschließlicheVerwendungdermännlichenFormexplizitalsgeschlechtsunabhängigverstandenwerdensoll.DieErstellungdesLeitfadenswurdevoneinemArbeitskreis,indemdieMitgliedskommunenderAGFKBayernunddieObersteBaubehördeimBayerischenStaatsministeriumdesInnern,fürBauundVerkehrvertretenwaren,begleitet.
Ziele der AGFK Bayern
Arbeitsgemeinschaft fahrradfreundliche Kommunen in Bayern e.V.
GeschäftsstelleStadtErlangenSchuhstraße4091052Erlangen
Telefon+49(0)[email protected]
Green City Projekt GmbH
KoordinationsbüroLindwurmstraße8880337München
Telefon+49(0)[email protected]
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