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Leitfaden Baustellen AGFK Bayern 1 Leitfaden Baustellen Führung von Fuß- und Radverkehr im Baustellenbereich mit Vollzugsempfehlungen

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Leitfaden Baustellen AGFK Bayern 1

Kapitel

Leitfaden Baustellen Führung von Fuß- und Radverkehr im Baustellenbereich mit Vollzugsempfehlungen

Leitfaden Baustellen AGFK Bayern2

Inhalt1 Einführung 3 1.1 WasdieserLeitfadenbeinhaltet 4

1.2 WasdieserLeitfadennichtbeinhaltet 4

2 Rechtliche und technische Grundlagen 5 2.1 Rechtsgrundlage,ArbeitsschritteundZuständigkeiten 5

2.2 FührungsformendesRadverkehrs 6

3 Grundsätze und Vorgaben 8 3.1 AllgemeineGrundsätze 8

3.2 GrundsätzezurBerücksichtigungdesRadverkehrs 10

3.3 EmpfohleneMaßeundMindestmaße 11

3.4 Details 13

4 Musterpläne 16

4.1 WiedieMusterplänezuverstehensind 16

4.2 ÜberblickzuArbeitsstellenimSeitenraum(Musterplan1) 16

4.3 RadverkehraufderFahrbahn,Notweg(Musterplan2–4) 18

4.4 GetrennterGeh-undRadwegmitBenutzungspflicht(Musterplan5,6,7) 20

4.5 GetrennterGeh-undRadweg,ohneBenutzungspflicht(Musterplan8,9) 22

4.6 GetrennterGeh-undRadweg,mitoderohneBenutzungspflicht(Musterplan10,11) 23

4.7 GemeinsamerGeh-undRadweg(Musterplan12–15) 25

4.8 Gehweg,Radverkehrfrei(Musterplan16–18) 27

4.9 SelbständigerGeh-undRadweg(Musterplan19) 29

4.10 HalbseitigeSperrungfürdenKfz-Verkehr(Musterplan20) 30

4.11 KompletteSperrungFahrbahn(Musterplan21) 30

4.12 Fahrradstraße(Musterplan22) 31

5 Umleitungen für Fuß- oder Radverkehr 32

6 Kontrollen 33 6.1 ChecklistefürdieKontrolleeinerArbeitsstelle 33

6.2 ChecklistePrüfungvonArbeitsstellenmitBlickaufFuß-undRadverkehr 34

7 Ziele der AGFK Bayern 36

Impressum 36

Leitfaden Baustellen AGFK Bayern 3

Kapitel1

DieArbeitsgemeinschaftfahrradfreundlicheKommunen

inBayerne.V.(AGFKBayern)hatsichfüreine

dauerhafteAufnahmevonKommunenindenVerein

anspruchsvolleAufnahmekriteriengegeben.Inihrer

GesamtheitzeichnendieAufnahmekriteriendasBild

einerfahrradfreundlichenKommune.

ImRahmenvonsogenanntenVorbereisungenund

HauptbereisungenwirdjeweilsvorOrtbewertet,wie

dieKommunendenAufnahmekriteriendesVereins

gerechtwerden.DiereineKriteriendarstellungsoll

durchLeitfädenfürbesonderswichtigeThemen

konkretisiertwerden.VorOrtzeigtesichimmer

wieder,dassgeradeanBau-undArbeitsstellen

Verbesserungspotentialebestehen(nachStraßen-

verkehrs-OrdnungwerdensieimFolgendeneinheitlich

als„Arbeitsstellen“bezeichnet).DieAGFKBayern

möchtedenKommunendaherindiesemLeitfaden

eineArbeitshilfezumArbeitsstellenmanagementmit

anschaulichenBeispielenandieHandgeben.

DervorliegendeLeitfadenberücksichtigtdieein-

schlägigenrechtlichenundtechnischenRegelwerke

undgibtdarüberhinausEmpfehlungen,dieaufeine

FörderungdesFuß-undRadverkehrsabzielen.

ErrichtetsichandiezuständigenBehörden,anBau-

herrenundBaufirmen.

HäufigwerdenzwarvondenBehördengeeignete

Anordnungengetroffen,dieseaberdurchBaufirmen

nichtimmerausreichendunddauerhaftumgesetzt.

FürdieBehördenwerdendeshalbHinweisefürden

VollzugunddieÜberwachungderentsprechenden

verkehrsrechtlichenAnordnungengegeben.

MittelseinerpraxisgerechtenChecklistefüreine

fuß-undradverkehrsfreundlicheFührungimArbeits-

stellenbereichwerdendiewichtigstenGesichtspunkte

zusammenfassenddargestellt.

BeiBerücksichtigungderInhaltedieserBroschüre

könnenSiedavonausgehen,dassFuß-undRad-

verkehrdieArbeitsstellenohnegrößereProbleme

verkehrssicherundmöglichstkomfortabelpassieren

können.

DieserLeitfadenwurdemitUnterstützungderOber-

stenBaubehördeimBayerischenStaatsministerium

desInnern,fürBauundVerkehrerstellt.Dafür

möchtenwirunsandieserStellebesondersbedanken.

Einführung1

Bild1|ArbeitsstellenbedingteEinbahnstraßenichtfürRadverkehrfreigegeben

Bild2|ArbeitsstellenbedingteEinbahnstraßefürRadverkehrfreigegeben

✔✘

Leitfaden Baustellen AGFK Bayern4

Kapitel1.1,1.2

Was dieser Leitfaden nicht beinhaltet

DieserLeitfadenersetztnichtdieVorgabenundRegelungenderinKapitel2aufgeführtenRegelwerke.ImZweifel

geltendiedortgemachtenAngaben,besonderszurVerwendungvonVerkehrszeichen.DieMusterplänestellen

keineRegelpläneimSinnederRSA-95dar.DieRegelplänederRSA-95enthaltenzusätzlicheAngabenzuden

verwendetenVerkehrszeichen.DieumdieseAngabenderRSA-95ergänztenMusterpläneundweiterePläne,die

wieRegelpläneverwendetwerdenkönnen,stehenaberunterwww.agfk-bayern.de/ArbeitsstellenzurVerfügung.

SiekönnenalsPower-Point-Dateienauchweiterbearbeitetwerden.Arbeitsstellen,diefastausschließlich

FahrbahnenbetreffenoderArbeitsstellenaußerorts,werdenhiernichtangesprochen.Ebenfallsnichtbehandelt

werdenArbeitsstellen„kürzererDauer“,dieeinebegrenzteStundenzahlundinderRegelnurbeiTageshelligkeit

bestehen.SoweitindiesenFällenFuß-undRadverkehrbetroffensind,solltendieRegelungendiesesLeitfadens

sinngemäßaufgegriffenundggf.sinnvollangepasstwerden.

BestimmungenzumArbeitsschutzsinddenTechnischenRegelnfürArbeitsstätten(ASRA5.2)zuentnehmen.

Siewerdenhiernichtweiterbehandelt.

DerLeitfadenempfiehltteilweisebreitereMaßealsdieinKapitel2genanntenRegelwerke,besondersdie

bereitsgenannteRSA-95.DieverbindlichenMindestwertederRSA-95,soweitsievondenEmpfehlungendieses

Leitfadensabweichen,sindindieserBroschüreundinihrenMusterpläneninKlammerngesetzt,z.B.(2,00m)

oder(RAS-95:2,00m).DieRSA-95-Wertesolltengrundsätzlichnichtunterschrittenwerden.

DargestelltwerdenMusterplänefürnichtnurkurzzeitigeArbeitsstellen,dieregelmäßigübermindestenseine

Nachtbestehen,sodasseineBeleuchtungerforderlichist.

1.2

Was dieser Leitfaden beinhaltet

DieserLeitfadenkonzentriertsichaufdieRegelungen,diedieAbsicherungvonArbeitsstellenimöffentlichen

StraßenraumunddabeibesondersdenFuß-undRadverkehrbetreffen.EswerdenauchVerkehrssituationen

angesprochen,die(bisher)nichtindenRichtlinienfürdieSicherungvonArbeitsstellenanStraßen(RSA-95)

dargestelltsind,wieRegelungenfürArbeitsstellenan

• Fahrbahnen,aufdenenderRadverkehraufRadfahrstreifen,SchutzstreifenoderFahrradstraßengeführtwird

(Musterplan4,22),

• Einbahnstraßen,diefürRadverkehrinGegenrichtungfreigegebensind(Musterplan20)oder

• Einbahnstraßen,diebedingtdurchdieArbeitsstelleneingerichtetwerden,fürdenRadverkehraberinder

Gegenrichtungfreigegebenwerdenkönnen(Musterplan20),

• arbeitsstellenbedingteSackgassen,dienichtfürdenKfz-Verkehr,aberfürdenFuß-und/oderRadverkehr

weiterdurchgängiggeöffnetbleibenkönnen(Musterplan21).

1.1

Leitfaden Baustellen AGFK Bayern 5

Kapitel2,2.1

Rechtliche und technische GrundlagenRechtsgrundlage, Arbeitsschritte und Zuständigkeiten

ArbeitsstellenimStraßenraummüssengesichertwerden,umVerkehrsteilnehmer,aberauchArbeitskräfte

zuschützen.Sicherungsmaßnahmen,soweitsiedenöffentlichenStraßenraumbetreffen,müssenimEinklang

mitderStraßenverkehrs-Ordnung(StVO)beschildertundmarkiertwerden.

NäheresregelnallgemeindieStVOunddieVerwaltungsvorschriftenzurStraßenverkehrs-Ordnung(VwV-StVO),

inzahlreichenDetailsundmitRegelplänendieRichtlinienfürdieSicherungvonArbeitsstellenanStraßen(RSA

95)unddieHinweisefürdasAnbringenvonVerkehrszeichenundVerkehrseinrichtungen(HAV).DieRSA-95wird

derzeitüberarbeitet.WannmiteinerNeufassungzurechnenist,warzumZeitpunktderDrucklegungdieses

Leitfadensnichtbekannt.

DerBauherroderdiebeauftragteBaufirmamussrechtzeitigvorBaubeginnfüreineArbeitsstelleimöffent-

lichenRaumbeiderzuständigenStraßenverkehrsbehördeeineGenehmigungbeantragenundhierzuden

EntwurfeinesVerkehrszeichenplansabgeben.DieStraßenverkehrsbehördeprüftundändertggf.denPlan

undordnetihnan.DerangeordneteVerkehrszeichenplanmussgenauumgesetztundwährendderBauzeit

eingehaltenwerden.ÄnderungensindnurinAbsprachemitderStraßenverkehrsbehördezulässig,dafürist

eineneueAnordnungerforderlich.OhnegültigeAnordnungdarfdieArbeitsstellenichtbegonnenwerden.Dies

wieauchfalscheSchilderoderMarkierungenkönnenalsOrdnungswidrigkeitoderggf.alsStraftatgeahndet

werden.FürFolgennichtkorrekterVerkehrszeichenundMarkierungenhaftetdieBaufirmaund/oderder

Bauherr(SchadenersatznachBürgerlichemGesetzbuch).Diesgilt,bisdieArbeitsstellekomplettgeräumtist

(juristisch:solangedietatsächlicheHerrschaftüberdieArbeitsstelleausgeübtwird).DerBauherr,dieBau-

firmaunddieStraßenverkehrsbehördebleibeninderHaftung,soweitderangeordneteVerkehrszeichenplan

negativeFolgennachsichzieht.

ABKÜRZUNGEN FÜR REGELWERKE

StVO Straßenverkehrs-Ordnung

VwV-StVO AllgemeineVerwaltungsvorschriftzur

Straßenverkehrs-Ordnung

RSA-95 RichtlinienfürdieSicherungvon

ArbeitsstellenanStraßen

ASR A5.2 TechnischeRegelnfürArbeitsstätten.

AnforderungenanArbeitsplätzeund

VerkehrswegeaufBaustellenim

GrenzbereichzumStraßenverkehr

RASt 06 RichtlinienfürdieAnlagenvon

Stadtstraßen

EFA 2002 Empfehlungenfür

Fußgängerverkehrsanlagen

ERA 2010 EmpfehlungenfürRadverkehrsanlagen

H BVA Hinweisefürbarrierefreie

Verkehrsanlagen

HAV HinweisefürdasAnbringen

vonVerkehrszeichenund

Verkehrseinrichtungen

MVAS 99 MerkblattüberRahmenbedingungen

fürerforderlicheFachkenntnissezur

VerkehrssicherungvonArbeitsstellen

anStraßen

RUB RichtlinienfürUmleitungsbeschilderung

RSA „DieVerkehrssicherungspflichtobliegtdemjenigen,derimöffentlichenStraßenraumArbeiten

ausführtoderausführenlässt.“

2.1

2

Leitfaden Baustellen AGFK Bayern6

Kapitel2.2

Bild3|schlechtsichtbareAbsperrung Bild4|gutsichtbareAbsperrungundGelb-Markierung

WegendermöglichenFolgenundumFehlermöglichst

vonvornhereinzuvermeiden,wirdKommunenund

Baufirmenempfohlen,zuständigeMitarbeiterzu

RSA-Schulungenzuschicken,dienachMVAS99

zertifiziertsind.

Führungsformen des Radverkehrs

WährendFußgängernormalerweisedenGehweg

benutzenbzw.denRandderFahrbahn,wennkeinGeh-

wegvorhandenist,gibtesbeimRadverkehrmehrere

unterschiedlicheFührungsformen.Bild5gibteinen

ÜberblicküberwesentlicheFührungsformen.

RadverkehristFahrverkehrundfindetdeshalbregel-

mäßigmitdemKfz-VerkehrimMischverkehraufder

Fahrbahnstatt1.DerSonderfallsindbenutzungs-

pflichtigeWege,abmarkiertaufderFahrbahnalsRad-

fahrstreifen3,aufeinemvomGehwegabgetrennten

Radweg5odergemeinsammitdemFußverkehr,als

gemeinsamerGeh-undRadweg7.Hiermüssenalle

RadfahrerdenentsprechendenWegnutzen.Fürdie

BenutzungspflichtmüssenstrengeAnforderungen

erfülltwerden(vgl.§2(4)StVOundVwV-StVOdazu,

z.B.hoheGefährdungaufderFahrbahn,Breiten,

Sichtbeziehungen,Belag).DieindermittlerenSpalte

dargestelltenFührungsformenstelleneineKombina-

tionslösungdar:RadfahrerdürfendenjeweiligenWeg

benutzen,aberebensodieFahrbahn.ImGegensatz

zumRadfahrstreifen3dürfenKfzdenSchutzstreifen

2inAusnahmefällenüberfahren,esdarfauchgehal-

tenwerden,abernichtgeparkt.

InderPraxiswirdderRadwegohneBenutzungspflicht

4und„Gehweg,Radverkehrfrei“6vonzahlreichen

Radfahrerngenutzt.Schnelle,selbstsichereRadfahrer

könnenlegalaufderFahrbahnfahren.Spezialfälle

sinddieFahrradstraßeunddiefürRadverkehrinGe-

genrichtungfreigegebeneEinbahnstraße(Bild5a,5b).

2.2

✔✘

Leitfaden Baustellen AGFK Bayern 7

Kapitel2.2

Bild5|FührungsformendesRadverkehrs

Bild5a|WeitereFührungsformendesRadverkehrs:Fahrradstraße

Bild5b|WeitereFührungsformendesRadverkehrs:fürRadverkehrinGegenrichtungfreigegebeneEinbahnstraße

Leitfaden Baustellen AGFK Bayern8

Kapitel3,3.1

1 DieSicherheitistfüralleVerkehrsteilnehmerzugewährleisten.InsbesondereFußgängerundRadfahrer

dürfennichtgefährdetwerdenoderzugefährlichemVerhaltenanimiertwerden(z.B.aufderFahrbahnan

einerArbeitsstelleentlanggehen,weilkeineQuerungsmöglichkeitbesteht).

2 BesonderheitenfürsensibleGruppenwieKinder,Senioren,PersonenmitKinderwagen,Rollatoroder

RollstuhlsowieSehbehindertesindzubeachten.FürSehbehindertesindinderRegelkontrastreiche

Gestaltungenzuempfehlen(vgl.Bild3,4)sowieTastleistenanzubringen(inBild4rechtsunten).

3 JeglicheFormvonStolperkantenmitmehrals3,00cmHöhenunterschied,z.B.Abdeckplatten,sindzu

vermeidenoderzusichern,z.B.durchAnrampungeninFormvonAsphaltkeileno.ä.,undzwaraufganzer

BreiteoderLänge.

4 Fuß-undRadverkehrsindinderRegelentlangderArbeitsstelleaufdergleichenStraßenseitefortzuführen,

ggf.aufeinemNotweg,derRadverkehrggf.mitEinleitungaufdieFahrbahn.

5 InFällen,indenenderFußverkehrnichtaufdergleichenStraßenseiteentlangderArbeitsstelle

geführtwerdenkann,sindQuerungsstelleneinzurichten(beiTempo50inderRegelerforderlich,in

Tempo-30-Zonenteilweiseverzichtbar).

6 WegemüssengegenüberderArbeitsstelle,neueNotwegeggf.zusätzlichauchzurFahrbahn

gesichertwerden.

7 AllenutzbarenFlächenmüssenbarrierefreinutzbarsein(ohneKantenoderStufen,Rampenmiteinem

Höhe-zu-Seite-Verhältnisvon1zu5(d.h.maximal20%SteigungaufkurzerStrecke),z.B.miteinem

AsphlatkeilvomRadwegaufdieFahrbahnoderauchvomGehwegzumNotwegbzw.zurückaufGeh-oder

Radweg(Bilder6,7).DieÜberleitungmussineinerausreichendenBreitevorliegen,damitdieseauchvon

RollstuhlfahrernodermitFahrradanhängerngenutztwerdenkann.

Grundsätze und VorgabenAllgemeine Grundsätze

BeiderAnordnungvonVerkehrszeichenistimmerderGrundsatzderStraßenverkehrs-Ordnungzubeachten:

„SicherheitvorLeichtigkeit“,entsprechendgilt:SicherheitfüralleGruppenvonVerkehrsteilnehmern,notfalls

auchzuLastenderLeichtigkeitfürandere.

FürdenEntwurfdesVerkehrszeichenplanssindfolgendeGrundsätzezubeachtenundimKonfliktfallgegen-

einanderabzuwägen:

3.1

3

Leitfaden Baustellen AGFK Bayern 9

Kapitel3.1

8 AusreichendeBreitenmüssenaufdieganzeLängesichergestelltwerden(vgl.Tabelle1,S.12):soweitfür

eineArtderFührungdieBreitenichtausreicht,isteineandereFührungzuwählen.Dannwerdenggf.

weitereMaßnahmenerforderlich,wiez.B.einNotweg,eineEinleitungdesRadverkehrsaufdieFahrbahn

odereineUmleitung.

9 Arbeitsstellen,dieüberNachtbestehenbleiben,müssenbeiDunkelheitausreichendbeleuchtetsein,

sodassdieAbsperrungerkennbarist.DieVerkehrssicherungspflichtgiltzujederTageszeit.Diesewird,

wenndieörtlicheBeleuchtungnichtausreicht,übergelbeDauerlichtersichergestellt.

10 BeihohemFuß-oderRadverkehrsaufkommensolltendiegeplantenBreitengegenüberTabelle1,S.12

angehobenwerden.Soweitirgendmöglich,sindgrößereBreitenalsdieMindestbreitenzuverwenden.

11 EineUmleitungmussdurchgehendbeschildertwerden.BeisichüberlagerndenUmleitungenund

Umleitungen,dievonderArbeitsstellewegführen,sindggf.Zielangabenerforderlich,vgl.Kap.5.

Bild6|FehlendeAnrampung Bild7|AnrampunginFormvonAsphaltkeilhergestellt

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Leitfaden Baustellen AGFK Bayern10

Kapitel3.2

4 SindSchutzstreifennichtmöglichundderRadverkehrmussdieFahrbahnimMischverkehrnutzen,muss

geprüftwerden,obwegenderarbeitsstellenbedingtenFührungdesRadverkehrsaufderFahrbahnTempo30

angeordnetwerdensollte.BeistarkerEinengungderFahrbahngiltdiesggf.auchfürdieGegenrichtung.

5 WennRadverkehrvomSeitenraumanderArbeitsstelleaufdieFahrbahngeleitetwerdensoll,istdieser

gegenüberdemnachfolgendenKfz-VerkehrmitBakenzusichern(Bild10).AlternativkanndieEinleitung

aneinemKnotenpunktmitdeutlichenMarkierungenvorgenommenwerden(Bild11a).

2 Wennvorund/oderhinterderBaustelleeineBenutzungspflichtfürdenRadverkehrbesteht,soll

siemöglichstentlangderArbeitsstelleaufrechterhaltenwerden,d.h.entsprechendeBreitensindzu

berücksichtigen(vgl.Tabelle1,S.12).Aber:

3 Istdiesnichtmöglich,gilt:RadverkehristFahrverkehr.SoweitRad-undFußverkehrsichalsomitengen

gemeinsamenFlächenbegnügenmüssten,wirdbesserdieBenutzungspflichtaufgehoben(ggf.Ersatzdurch

Gehweg,Radverkehrfrei)undderRadverkehrvorderArbeitsstellegesichertaufdieFahrbahneingeleitet.

WennesdieFahrbahnbreiteermöglicht,solltenSchutzstreifenmarkiertwerden(Bilder8,9).

Bild8|FührungdesRadverkehrsentlangArbeitsstelleimMischverkehrbeihoherKfz-Belastung

Bild9|SchutzstreifenstattFührunginreinemMischverkehraufderFahrbahn

1 DemRadverkehrsolldasPassierenderArbeitsstelleohneabzusteigenermöglichtwerden,

derVerkehrszeichenplanistentsprechendzuerstellen.EntsprechendsollauchdasSchild

„Radfahrerabsteigen“nichtverwendetwerden.Ggf.isteineUmleitungerforderlich.

Grundsätze zur Berücksichtigung des Radverkehrs

AnArbeitsstellensollfürdenRadverkehreine

durchgängigbefahrbareFührungrealisiertwerden.

AusdiesemGrundsolldasZusatzzeichen1012-32

„Radfahrerabsteigen“nichtverwendetwerden.

EinebessereLösungistmitdenMaßnahmenin

diesemLeitfadeninallerRegelherzustellen.

DasZusatzzeichen1012-32„Radfahrerabsteigen“

darfohnehinnurinKombinationmiteinemamtlichen

Verkehrszeichenaufgestelltwerden.Einealleinige

Aufstellungistnichtzulässig.Jedochsindalle

KombinationenmitanderenVerkehrszeichenunnötig

oderwidersprüchlich.SoistesbeimVerkehrszeichen

239„Gehweg“unnötig,daaufeinemGehwegkeine

Fahrradnutzungerlaubtist.Aufeinemgemeinsamen

Geh-undRadwegist„Radfahrerabsteigen“wider-

sprüchlichzumZweckeinesRadweges.

3.2

Leitfaden Baustellen AGFK Bayern 11

Kapitel3.3

6 ZweirichtungsradwegeentlangderArbeitsstellesollennurdannaufrechterhaltenwerden,wenndieswegen

derAnschlussstreckenbeidseitsderArbeitsstelleoderinfolgenichtzuschaffenderQuerungsmöglichkeiten

unumgänglichist.DieFührungsformdesRadverkehrssollgrundsätzlichauchinderArbeitsstelle

durchgängigerhaltenbleiben.

7 WennohnedieArbeitsstellefürRadfahrerkeineBenutzungspflichtbesteht,darfdiesenurinseltenen

AusnahmenfällenaufgrundderArbeitsstelleangeordnetwerden,z.B.aufgrundbesondererGefährdungen

aufderFahrbahninfolgederArbeitsstelle,wiespitzwinkeligeÜberquerungvonRilleninderFahrbahn.

8 SoweitbestehendeEinbahnstraßenmitFreigabefürRadverkehrinGegenrichtungbetroffensind,istder

RadverkehrinbeidenFahrtrichtungenzuberücksichtigend.h.allevorhermöglichenFahrbeziehungen

müssenaufrechterhaltenwerden.Istdiesnichtmöglich,isteineUmleitungauszuweisen.

DieRegelplänenachRSA-95beinhaltenteilweise

Mindestmaße,diedenheutigenBedürfnissenver-

schiedenerVerkehrsteilnehmernichtmehrgerecht

werden.BeidemMindestmaßfürGehwegevon1,00m

gem.RSA-95istdieDurchfahrtfüreinePersonim

Rollstuhlkaummöglich,geschweigedenneineBegeg-

nungmiteinerentgegenkommendenPerson.Auchdie

lichteHöhevon2,00mbeiGehwegenwirdangesichts

zahlreicherPersonen,diegrößerals2,00msind,auf

2,20mangehoben.

DieEmpfehlungenderAGFKBayern,z.B.fürMindest-

breiten,dieindenPlänendargestelltsind,könnenim

begründetenEinzelfallunterschrittenwerden.Maße

unterhalbderWertederRSA-95(diessindinden

MusterplänendieWerteinKlammern)sindkeinesfalls

zulässig.WennAGFK-Wertenichteingehaltenwerden

können,sollte,wennsogarRSA-95-Wertenicht

eingehaltenwerdenkönnen,musseinanderer

Lösungsansatzgeprüftwerden.SolltederNotwegfür

FußgängerundRadverkehrwenigerals2,00mbreit

sein,istanzustreben,denRadverkehraufdieFahr-

bahneinzuleiten.Dazuistggf.aucheineGeschwindig-

keitsbeschränkungauf30km/herforderlich.

ImZweifelsfallgeltendieRegelungender

VerwaltungsvorschriftzurStraßenverkehrs-Ordnung

(VwV-StVO).

Bild10|EinleitungvomRadwegübereinevorübergehendeAnrampungaufdieFahrbahnundSicherunggegenübernachfolgendemKfz-VerkehrdurchBaken.DieäußersteBakesolltemind.0,80mvomBordstehen,dieanderenbeidenentsprechendversetztdavor.DieBreitederverbleibendenFahrstreifenmussmind.2,75mbetragen.Daserfordertoft,dieMittelmarkierungzuverlegen.

Empfohlene Maße und Mindestmaße 3.3

Leitfaden Baustellen AGFK Bayern12

Kapitel3.3

Art des WegesEmpfehlung für Mindestwert in

AGFK-Kommunen Mindestwert nach RSA-95

Gehweg 1,30m 1,00m

Fußgängerzone 3,50m 3,50m

Radweg(ohneGegenverkehr) 1,00m 0,80m

Gehweg,Radverkehrfrei* 1,50m keineAngabe

GemeinsamerGeh-undRadweg* 2,00m 1,60m

Radfahrstreifen 1,85m keineAngabe

Schutzstreifen 1,25m keineAngabe

ZweirichtungsverkehraufRadweg 2,00m keineAngabe

ZweirichtungsverkehraufgemeinsamenGeh-undRadwegoderGehweg,Radverkehrfrei

2,50m(beigeringerNutzungsintensität) keineAngabe

MindesthöheGeländeranprovisorischenBrücken 1,00m 1,00m

MindesthöheUnterkanteSchild,Gerüsto.ä.überGehwegen 2,20m 2,00m

MindesthöheUnterkanteSchild,Gerüsto.ä.überGeh-oderRadweg 2,20m 2,20m

Tabelle1|EmpfehlungderAGFKBayernundMindestwertenachRSA-95

Erklärung zu * : Ausschlusskriterien gemeinsame Führung Geh- und Radverkehr (Quelle:RichtlinienfürdieAnlagevonStadtstraßen,RASt06)

EinegemeinsameFührungvonFuß-undRadverkehristinfolgendenFällenauszuschließen:

• StraßenmitintensiverGeschäftsnutzung

• StraßenmitüberdurchschnittlichhoherNutzungdesSeitenraumsdurchbesondersschutzbedürftige

Fußgänger(z.B.Schulkinder,Senioren,Behinderte)

• StraßenimZugevonHauptverbindungendesRadverkehrs

• StraßenmitstarkemGefälle(>3%)

• StraßenmiteinerdichtenFolgevonunmittelbaran(schmale)GehwegeangrenzendenHauseingängen

• StraßenmitzahlreichenuntergeordnetenKnotenpunktenundGrundstückszufahrten

• StraßenmitstarkfrequentiertenBus-undStraßenbahnhaltestellenimSeitenraumohne

gesonderteWarteflächen

Leitfaden Baustellen AGFK Bayern 13

Kapitel3.4

Bild11|SoweitdieBreitefürGeh-oderRadwegimSeitenraumnichtausreichendist,könnenSchilderimEinzelfallamrechtenRandderFahrbahnaufgestelltwerden.EineAbsicherungdurcheineBakeisterforderlich.

Details

Unterkante Schilder

SchilderaufGeh-oderRadwegensindmindestens

2,20müberdemBodenanzubringen(lichteHöhe

zwischenUnterkantedesSchildesundBoden).

(DieRSA-95siehthierunterschiedlicheWertevor:

2,00mbeiGehwegenbzw.2,20mbeiRadwegen.)

Schilderstandorte

SchildersindimRegelfallmitStandortamrechten

RandderFahrbahneinzuplanen,innerortsmit0,5m

Abstand,beigeringemGeschwindigkeitsniveaumit

0,3mAbstand.SoweitdurcheingeplantesSchildoder

dessenFußplattederRadwegstarkeingeengtwürde,

solldasSchildbeiausreichenderGehwegbreiteauf

demGehwegplatziertwerden.BlockierteinSchild

eineFlächesoweit,dassdieinTabelle1genannten

Werteunterschrittenwerden,kanndasSchildggf.

ausnahmsweiseaufFahrbahnniveaunebendemBord

aufgestelltwerden.EineBakeistdannerforderlich

(Bild11).

Schilderfüße

Fußplatten,dieindenBereichfürFuß-oderRad-

verkehrhineinragen,sollteninhellenFarbenoder

anderweitigkontrastreichgestaltetsein,umbesser

erkennbarzuseinundStolperfallenzuverringern.

Einsatz von Leitbaken

LeitbakendürfennuraufFahrbahnflächenverwendet

werden.ZurAbgrenzungvonGeh-undRadwegenzur

ArbeitsstellesindAbsperrschrankenzuverwenden.

Leitungen, Rohre und Kabel

VerlaufenLeitungen,KabeloderRohreüberden

Radweg,mussdurchentsprechendeAbdeckungen

füreinesichereÜberquerunggesorgtwerden.Bei

Abdeckplatten(z.B.ausMetall)mitHöhenunterschied

müssenAsphaltkeilezumAbschrägengenutztwerden.

GleichesgiltauchfürfreistehendeSchachtdeckelbei

mehrals3cmHöhenunterschied.

Baugruben

Baugrubensindbesonderszusichern.Hiermusseine

AbsicherungmitAbsperrschranken,Warnleuchten

und,gegenüberderFahrbahn,mitLeitbakenerfolgen.

Absperrschrankensindmindestens1,00mhoch.

MobileAbsturzsicherungensindnurbeikurzzeitigen

Arbeitsstellenerlaubt.

Einleitung des Radverkehrs auf die Fahrbahn

ÄndertsichdieFührungsformdesRadverkehrsund

wirdderRadverkehrzumBeispielvoneinemHoch-

bordradwegaufdieFahrbahn(undumgekehrt)geleitet,

istimmereineausreichendeAnrampungeinzuplanen.

DaskannbeispielsweiseinFormeinesAsphaltkeils

realisiertwerden(Bild7).DerKeilmusssichüberdie

gesamteBreitederEinleitungerstrecken.BeiFuß-

oderRadverkehristermindestens1,30mbreit,bei

Fuß-undRadverkehraufgleicherFlächeister2,00m

breitauszuführen.AlternativistderRadverkehran

bereitsbestehendenBordabsenkungenzuüberführen.

DieSicherunggegenüberrückwärtigemKfz-Verkehr

istinallerRegeldurchindieFahrbahnhineinversetzte

Leitbaken(Z605)abzusichern.AnKnotenpunkten

kanndieEinleitungaufFahrbahnniveauauchmit

eindeutigenMarkierungenerfolgen(vgl.Bild11a).

3.4

Leitfaden Baustellen AGFK Bayern14

Bild11a|DeutlicherkennbareEinleitungRadverkehrvomRadwegzurFahrbahnaneinemKnotenpunkt

Radverkehr auf der Fahrbahn

WirdderRadverkehrentlangderArbeitsstelleaufdie

Fahrbahneingeleitet,istdortfürsichereVerhältnisse

zusorgen.Soweitmöglich,solltengelbmarkierte

Radfahrstreifen(Bild21),sonstSchutzstreifen(Bild9),

angelegtwerden.

WenndafürdieBreitennichtreichen,sindweitere

Maßnahmenzuprüfen,z.B.solltebeihohemKfz-

AufkommenoderhohemGeschwindigkeitsniveauggf.

diezulässigeHöchstgeschwindigkeitreduziertwerden.

Bild12|GerüstaufRadwegmitschlechtsichtbarerSicherung Bild13|Gerüstausreichendgesichert(Anmerkung:GehwegbefindetsichunterdenArkaden)

✔✘

Kapitel3.4

Leitfaden Baustellen AGFK Bayern 15

Bild16|NichtgeltendeVerkehrszeichensindnichtabgedeckt Bild17|KlareKennzeichnungvorübergehendaußerKraftgesetzterVerkehrszeichen

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Bild14|ArbeitsstelleaufRadfahrstreifenohneAbsicherung Bild15|ArbeitsstelleaufRadfahrstreifendurchAbsperrunggesichert

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Kapitel3.4

Leitfaden Baustellen AGFK Bayern16

Kapitel4,4.1,4.2

Musterpläne Wie die Musterpläne zu verstehen sind

Überblick zu Arbeitsstellen im Seitenraum (Musterplan 1)

DieMusterplänekönnenundsollennichtdieRegel-

plänenachRSA-95ersetzen.Siesindaberals

ErgänzungzudenRegelplänengedachtundnach

derenSystematikerstellt.DieumdieAngabender

RSA-95ergänztenMusterpläneundweiterePläne,

diewieRegelpläneverwendetwerdenkönnen,

stehenunterwww.agfk-bayern.de/Arbeitsstellen

zurVerfügung.SiekönnenalsPower-Point-Dateien

auchweiterbearbeitetwerden.

AlleMaßesindinMeterangegeben.DieMusterpläne

sindnichtmaßstabsgerecht,aberdochetwaverhält-

nisgerecht.BereitsunabhängigvonderArbeitsstelle

bestehendeSchildersindingrau,Markierungenin

schwarzdargestellt.SollenSchildernichtgelten,sind

sierotdurchkreuzt,beiarbeitsstellenbedingtnicht

gültigenMarkierungensinddiesegelbdurchkreuzt.

Verkehrszeichen,diefürdieArbeitsstelleaufzustellen

sind,sindfarbig,entsprechendeMarkierungengelb

dargestellt.

AngegebenwerdenjeweilsdieempfohlenenMaße

derAGFKBayern,dieMindestmaßenachRSA-95

dahinter(inKlammern).Letzteredürfenkeinesfalls

unterschrittenwerden.Istabsehbar,dassdieim

LeitfadenempfohlenenWertenichteingehalten

werdenkönnen,sindArbeitsstelle,Notwegetc.

räumlichggf.inandererWeisezuverteilen,z.B.durch

VerlagerungdesRadverkehrsaufdieFahrbahn.Dann

kanneventuelleineEinschränkungbeimKfz-Verkehr

erforderlichwerden,indemz.B.diezugelassene

Höchstgeschwindigkeitreduziertwirdoderwomöglich

aucheinFahrstreifenfürdenKfz-Verkehrgesperrt

werdenmuss.ImEinzelfallkannaucheineUmleitung

desRadverkehrserforderlichwerden.Nurwenndies

nichtmöglichist,kannggf.aufdieMindestmaßeder

RSA-95zurückgegriffenwerden.Einschränkungen

beimFuß-undRadverkehrundbeimKfz-Verkehrsind

injedemFallgegeneinanderabzuwägen.Wegender

besonderenUmwegempfindlichkeitundderbesonderen

GefährdungbeimFuß-undRadverkehrsindinder

RegelAbwägungenzuLastendesKfz-Verkehrs

vorzuziehen.

DiefolgendenMusterplänesindgeordnetnachder

FührungdesRadverkehrsentsprechendBild5,S.7,

bevordieArbeitsstelleeingerichtetist.

AlleMaßangabenimMetern.

4.1

4

4.2

ImMusterplan1wirddieArbeitsstelleausschließlich

imSeitenraumangelegt,dieFahrbahnistnichtbetrof-

fen(Fälle4–7inBild5,S.7).Jenachvorhandener

FührungsformunddernebenderArbeitsstellenoch

verfügbarenBreitekanndiebestehendeFührungsform

beibehaltenwerdenodermussdurcheineersetzt

werden,diebeidenwährendderBauzeitvorhandenen

Breitennochzulässigist.GemeinsameGeh-und

RadwegekönnenanderArbeitsstellenurbeschildert

werden,wennbereitszuvoreineBenutzungspflicht

fürdenRadverkehrbestand(3,5,7inBild5,S.7).

IstdiesnichtderFall,isteinGehweg,Radverkehrfrei

anzuordnen.InderRegelsinddannzusätzlichEinlei-

tungendesRadverkehrsindieFahrbahnentsprechend

Bild10vorzunehmen.

Leitfaden Baustellen AGFK Bayern 17

Kapitel4.2

Musterplan 1

A

AA

A

A

A

A

Rad

weg

Geh

weg

B II / 1.1

B II / 1.2

B II / 1.3

B II / 1.4

B II / 1.5

Musterplan 1B II / 1, Arbeitsstellen auf Geh- und / oder Radwegen, entspricht Regelplan RSA B II / 1

Maß AAGFKBayern

RSA 95

bei Gehwegen min. 1,3 1,0

bei Radwegen mit Benutzungspflicht min. 1,0 0,8

____ bei Radwegen ohne Benutzungspflicht min. 1,0 0,8

bei Gehwegen,Radverkehr frei* min. 1,5 k.A.

bei gemeinsamenGeh- und Radwegen min. 2,0 1,6

bei getrenntenGeh- und Radwegen min. 2,3 1,8

Nur ausnahmsweise

Zweirichtungsbetriebauf Gehwegen,Radverkehr frei*

min. 2,0 k.A.

Zweirichtungsbetriebauf gemeinsamenGeh- und Radwegen

min. 2,5 k.A.

Zweirichtungsbetriebauf vom Gehweggetrennten Radweg

min. 2,0 k.A.

* Fahrbahnnutzung ist zulässigk.A. = keine Angabe

Kurzbezeichnung fürdie Varianten in der RSA 95

Leitfaden Baustellen AGFK Bayern18

Kapitel4.3

Radverkehr auf der Fahrbahn, Notweg (Musterplan 2 – 4)

RadverkehraufderFahrbahn,z.B.anStraßenohne

RadverkehrsanlageoderinTempo-30-Zonen,istan

ArbeitsstelleninderRegelnichtanderszubehandeln

alsderKfz-Verkehr.WennderGehweggesperrtwer-

denmuss,isteinNotwegaufderFahrbahnanzulegen.

BeigeringemKfz-Aufkommenodergeringeren

HöchstgeschwindigkeitenalsTempo50kanneine

Einengungbisminimal5,50merfolgen(Musterplan2),

beieinerstärkerenEinengungisteinFahrstreifenzu

sperren(Musterplan3).

*1 bei<5,5Musterplan3*2 soweiterforderlichz.B.beihöherer Geschwindigkeitodergrößerem Verkehrsaufkommen

*1 beimin.5,5Musterplan2*2 soweiterforderlichz.B.bei höhererGeschwindigkeitoder größeremVerkehrsaufkommen

Musterplan 2 Musterplan 3

4.3

Leitfaden Baustellen AGFK Bayern 19

Kapitel4.3

WirdderRadverkehraufRadfahrstreifengeführt,wird

eineEinengungdurcheineArbeitsstelleinderRegel

dazuführen,dassnurnocheinSchutzstreifenmöglich

ist(Musterplan4),wozuabernachAGFK-Empfehlung

mindestens8,00mBreitezwischenArbeitsstellen-

AbgrenzungundBordvorhandenseinsollen.Bei

wenigerals8,00mBreitederverbleibendenFahrbahn

solleinseitig,beiwenigerals5,75mmussbeidseitig

aufSchutzstreifenverzichtetwerden.Fürwelche

FahrtrichtungdannaufdenSchutzstreifenverzichtet

wird,istangesichtsderörtlichenVerhältnissezu

entscheiden(Steigung,HöheRadverkehrsaufkommen,

besonderssensibleNutzer).

*1 entsprechendauchbeiSchutzstreifen*2 soweiterforderlich

Musterplan 4

Leitfaden Baustellen AGFK Bayern20

Kapitel4.4

Getrennter Geh- und Radweg mit Benutzungspflicht (Musterplan 5, 6, 7)

EingetrennterbenutzungspflichtigerGeh-undRad-

wegkannbei2,30m(RSA-95:1,80m)Mindestbreite

entsprechendRSA-95,RegelplanBII/2weitergeführt

werden,dannmitgelbemTrennstrichzwischenGeh-

undRadweg.LiegtdieBreitebeiwenigerals2,00m

(RSA-95:1,60m),istdieUmbeschilderungander

Arbeitsstelleineinengemeinsamenbenutzungspflich-

tigenGeh-undRadweg(Zeichen240)erforderlich

(Musterplan5).

BeiderAnlageeinesNotwegsfürFuß-undggf.auch

RadverkehrhängtdasErforderniseinerzusätzlichen

EinleitungdesRadverkehrsaufdieFahrbahn

wesentlichvondenzurVerfügungstehendenBreiten

ab.LiegtdieverbleibendeBreitebeinur1,30m

(RSA-95:1,00m),mussgemäßMusterplan6eine

AbleitungaufdieFahrbahnerfolgen,daderRad-

verkehrdannnichtmehrzusammenmitdemFuß-

verkehrgeführtwerdendarf.Beieinerverbleibenden

Breitevon3,50mzwischenMittelmarkierungund

Arbeitsstellen-Abgrenzungkannein1,25mbreiter

Schutzstreifengelbmarkiertwerden(Musterplan6),

beigeringerenWertenmussdaraufverzichtetwerden.

WennfürdenFahrstreifenbiszurMittelmarkierung

wenigerals2,75mbleiben,mussdieMittelmarkierung

ingelbangepasstwerden(Musterplan7).

*1 wennmin.2,3möglich,danngelbenTrennstrich markieren,keineweitere Beschilderung

wenn2,0 beschildern,ohnegelbenTrennstrich

wennmin.1,5möglich,ohnegelbenTrennstrich; dannaberAnrampungen erforderlich(vgl.Musterplan6)

4.4

Musterplan 5

Leitfaden Baustellen AGFK Bayern 21

*1 soweiterforderlich*2 AbleitungRadverkehraufFahrbahnerforderlich, wenn- min.1,3(1,0),dannGehweg - min.1,5m,dannGehweg,Radverkehrfrei

AbleitungRadverkehrauf Fahrbahnnicht erforderlich,wenn - min.2,0:gemeinsamerGeh-undRadweg, - min.2,3:getrennterGeh-undRadweg, keinSchilderforderlich,aberdann gelbenTrennstrichmarkieren

Musterplan 7

Kapitel4.4

*1 wenn<1,25ohnegelbeSchutzstreifen*2 soweiterforderlich

Musterplan 6

Leitfaden Baustellen AGFK Bayern22

Kapitel4.5

Getrennter Geh-/und Radweg, ohne Benutzungspflicht (Musterplan 8, 9)

EinseparaterRadwegohneBenutzungspflichthatkeine

StVOBeschilderung,RadfahrerdürfendenRadweg

oderdieFahrbahnbenutzen.Soweitüber2,30mBreite

verbleiben,könnenbeide,mitgelbemTrennstrichan

derArbeitsstelleweitergeführtwerden.AbeinerBreite

von1,50mkanneineBeschilderungalsGehweg,

Radverkehrfreierfolgen(Musterplan8).Beiengerem

verbleibendemGehwegoderhohemFußgänger-

aufkommenisteineEinleitungdesRadverkehrsauf

dieFahrbahnzwingenderforderlich(Musterplan9).

*1 AnrampungundEinführungindieFahrbahnund AuffahrtaufRadwegnichtzwingenderforderlich, davorherundnachherschonFahrbahnnutzung möglich.Vorankündigungerforderlich.*2 soweiterforderlich*3 AnordnungimEinzelfallprüfen

*1 soweiterforderlich*2 AbleitungRadverkehraufFahrbahnerforderlich,wenn -min.1,3(1,0):Gehweg -min.1,5:Gehweg,Radverkehrfrei

AbleitungRadverkehraufFahrbahnnicht erforderlich,wenn -min.2,3:getrennterGeh-undRadweg,keinSchilderforderlich, aberdanngelbenTrennstrichmarkieren

4.5

Musterplan 8 Musterplan 9

Leitfaden Baustellen AGFK Bayern 23

Kapitel4.6

Getrennter Geh- und Radweg, mit oder ohne Benutzungspflicht (Musterplan 10, 11)

SoweitentlangderArbeitsstellefürdenNotwegnur

eineBreiteeingeplantwerdenkann,dienureinen

Gehwegermöglicht,istderRadverkehraufdieFahrbahn

einzuleiten.Diesgiltauch,wenndieBehelfsfahr-

streifenindenGegenfahrstreifenhineinführenoder

nureinFahrstreifenmiteinerEngstellenregelung

zurVerfügungsteht(Musterplan10).Soweitgrößere

BreitenzurVerfügungstehen,kannindiesenFällen

einGehweg,Radverkehrfrei(oder,beivorheriger

BenutzungspflichteingemeinsamerGeh-und

Radweg)ausgewiesenwerden.DieseRegelungen

geltenentsprechendauch,wennderNotwegüber

denSeitenstreifengeführtwerdenkann(Musterplan

11).IstbeizuvorbestehenderBenutzungspflichteine

benutzungspflichtigeLösungentlangderArbeits-

stellenichtmöglich,istentsprechendMusterplan11

eineEinleitungdesRadverkehrsaufdieFahrbahn

erforderlich.

4.6

Musterplan 10

*1 soweiterforderlich*2 AbleitungRadverkehrauf Fahrbahnerforderlich,wenn -min.1,3(1,0):Gehweg -min.1,5m:Gehweg,Radverkehr frei

AbleitungRadverkehraufFahrbahn nicht erforderlich,wenn -min.2,0:gemeinsamerGeh-undRadweg

Leitfaden Baustellen AGFK Bayern24

Kapitel4.6

*1 soweiterforderlich*2 <3,5Tempo30prüfen >3,5Schutzstreifenanlegen >4,5Notradwegmarkieren*3 AbleitungRadverkehraufFahrbahn erforderlich,wenn -min.1,3m(1,0m):Gehweg -min.1,5:Gehweg,Radverkehrfrei AbleitungRadverkehraufFahrbahn nicht erforderlich,wenn -min.2,0:gemeinsamerGeh-undRadweg, -min.2,3:getrennterGeh-undRadweg, keinSchilderforderlich,abergelben Trennstrichmarkieren

Musterplan 11

Leitfaden Baustellen AGFK Bayern 25

Kapitel4.7

Gemeinsamer Geh- und Radweg (Musterplan 12 – 15)

AufeinemgemeinsamenGeh-undRadwegsindFuß-

gänger-undRadverkehrgemeinsamunterwegs.Alle

Radfahrermüssendiesennutzen,imGegensatzzum

imKapitel4.8behandeltenGehweg,Radverkehrfrei.

SoweitdieanderArbeitsstelleverbleibendeBreite

(Musterplan12)oderderNotweg(Musterplan13)

nurfüreinenGehwegausreicht(≥1,30m,aberunter

1,50m),istderRadverkehraufdieFahrbahn

einzuleiten.

IstdieBreiteausreichendfüreineFreigabefürden

Radverkehr,istdieseEinleitungtrotzdemerforderlich,

da–imGegensatzzumZustandohneArbeitsstelle–

keineBenutzungspflichtbesteht(Musterplan14).

ErstbeiausreichenderBreitevon≥2,00m

(RSA-95:1,60m)kanndergemeinsameGeh-und

RadwegauchanderArbeitsstelleentlanggeführt

werden(aufdemNotweg,sieheMusterplan15oder

nachMusterplan1).

*1 wennAmin.2,75bis5,5, über5,5nichterforderlich, dannggf.gelbeMittelmarkierung

*1 wennAmin.2,75bis5,5, über5,5nichterforderlich, dannggf.gelbeMittelmarkierung

4.7

Musterplan 12 Musterplan 13

Leitfaden Baustellen AGFK Bayern26

Kapitel4.7

*1 wennmin.2,0,Musterplan13*2 wennAmin.2,75bis5,5, über5,5nichterforderlich, dannggf.gelbeMittelmarkierung

*1 wennAmin.2,75bis5,5, über5,5nichterforderlich, dannggf.gelbeMittelmarkierung

Musterplan 14 Musterplan 15

Leitfaden Baustellen AGFK Bayern 27

Kapitel4.8

Gehweg, Radverkehr frei (Musterplan 16, 17, 18)

HieristesRadfahrernfreigestellt,obsiedieFahrbahn

oderdenGehwegnutzen,wobeisieaufdenFußver-

kehrRücksichtnehmenmüssen,ihnwedergefährden

nochbehinderndürfen.Wennnötig,müssenRadfahrer

warten,siedürfennurmitSchrittgeschwindigkeit

fahren.

AnzustrebenisteineausreichendeBreitevonmindes-

tens1,50m,umdenGehweg,Radverkehrfreientlang

derArbeitsstelle(Musterplan16)oderaufeinem

Notwegzuführen(Musterplan17).Soweitdieander

ArbeitsstelleverbleibendeBreitenurfüreinenGehweg

ausreicht,alsowenigerals1,50mmisst,istderRad-

verkehraufdieFahrbahneinzuleiten(Musterplan18).

4.8

Musterplan 16

Leitfaden Baustellen AGFK Bayern28

Kapitel4.8

*1 wennAmin.2,75bis5,5, über5,5nichterforderlich, dannggf.gelbeMittelmarkierung

*1 wennAmin.2,75bis5,5, über5,5nichterforderlich, dannggf.gelbeMittelmarkierung

Musterplan 17 Musterplan 18

Leitfaden Baustellen AGFK Bayern 29

Kapitel4.9

Selbständiger Geh- und Radweg (Musterplan 19)

BeieinerArbeitsstelleaufeinemselbständigenGeh-

undRadweg(z.B.durcheineGrünanlage)istdiezuvor

geltendeRegelungalsgetrennterGeh-undRadweg,

gemeinsamerGeh-undRadwegoderGehweg,Rad-

verkehrfreiwegenderfehlendenBenutzungspflicht

vongeringererBedeutungalsentlangvonFahrbahnen.

GeschwindigkeitsvorgabenunddieVerpflichtung

zurRücksichtnahmegeltenaberweiterhin.Welche

AnordnungentlangderArbeitsstelleoderaufdem

Notwegzutreffenist,isthierwesentlichvonder

verfügbarenBreiteabhängig.WenndieBreitenurfür

einenGehwegausreicht(1,30-1,50m)isteineUmlei-

tungfürdenRadverkehrauszuschildern.Wenndie

Breiteunter1,30mliegt,istauchfürdenFußverkehr

eineUmleitunganzulegen(Musterplan19).

* AusbaualsNotgehweg,imRegelfallauf 2,0odermehr,Beschilderungabhängig vonBreite

min.1,3(1,0):Gehweg,dann Umleitung für Radverkehrerforderlich

min.1,5:Gehweg,Radverkehrfrei

min.2,0:gemeinsamerGeh-undRadweg

min.2,3:getrennterGeh-undRadweg,kein Schilderforderlich,aberdanngelben Trennstrichmarkieren

4.9

Musterplan 19

Leitfaden Baustellen AGFK Bayern30

Kapitel4.10,4.11

Halbseitige Sperrung mit Einbahnregelung im Kfz-Verkehr (Musterplan 20)

Komplette Sperrung Fahrbahn (Musterplan 21)

SoweitfürdenKfz-VerkehreineFahrtrichtung

gesperrtwerdenmuss,istfürdenRadverkehreine

RegelungalsEinbahnstraße,Radverkehrfreian-

zustreben.DazuistTempo30anzuordnen(soweites

nichtschonbesteht).Fahrstreifenbreitenvon3,00m

solltensichergestelltwerden(soweitLinienbus-

odererhöhtesLkw-Aufkommenbestehen:3,50m).

BeinurkurzerStrecke,geringemKfz-Aufkommen

oderausreichendenAusweichstellensind(nach

VwV-StVOzuZeichen220,IV1a)undERA2010,S.62)

auchgeringereBreitenmöglich.Beimehrals400Kfz

proStundesindBreitenvon3,50merforderlich,

beidenendanneindurchgehender1,25mbreiter

SchutzstreifenfürdieGegenrichtungmarkiert

werdensoll.BeiEinbahnstraßen,diefürRadverkehr

inGegenrichtungfreigegebensind,istdieRegelung

analoganzuwenden.FürbeideFahrtrichtungensind

Regelungenvorzunehmen,ansonstenisteineUmleitung

auszuweisen.

SoweitdieAnforderungeneingehaltenwerden(vgl.

AusschlusskriterieninTextkasten5,S.13),kannbei

einerSperrungderFahrbahnderGehwegfürden

Radverkehrfreigegebenwerden.AnStraßeneckensind

besondereAnforderungenandieSichtbeziehungenzu

stellen.

4.11

4.10

Musterplan 20

1) Normalfall,beiLinienbusverkehroderhöheremLkw-Aufkommenmin.3,50m BeikurzerStrecke,geringemKfz-AufkommenoderausreichendenAusweichstellenab2,75mmöglich2) soweitnichtinnerhalbeinerT30-Zone3) AlsBeispielfürUmgangmitentgegenstehendenVerkehrszeichenimBestand4) Beimehrals3,5mBreitederFahrbahn

Leitfaden Baustellen AGFK Bayern 31

Kapitel4.12

Fahrradstraße (Musterplan 22)

InFahrradstraßenistmiteinemerhöhtenRad-

verkehrsaufkommenzurechnen,derKfz-Verkehr

isthingegenoftgering.ImFalleinerVollsperrung

istzwingendeineUmleitungfürdenRadverkehr

auszuschildern.BeieinerverbleibendenBreiteaufder

FahrbahnentlangderArbeitsstellezwischen1,60m

und2,20mwirdderRadverkehrinbeidenRichtungen

zugelassen(Musterplan22).BeigrößerenBreitenist

zuprüfen,obKfz-Verkehr,ggf.inbeidenRichtungen

mitEngstellenregelung,zugelassenwerdenkann.

MussdieFahrbahngesperrtwerden,kommteine

FührungalsGehweg,Radverkehrfreinurbeibreiten

Wegenüber2,50minFrage,beihohemFußgänger-

aufkommenentsprechendmehr.

4.12

Musterplan 22

Musterplan 21

*1NurwennfürFußverkehrvertretbar

*1wenn>2,2prüfen,obKfz-Verkehrzugelassenwerdenkann

Leitfaden Baustellen AGFK Bayern32

Kapitel5

Umleitungen für Fuß- oder Radverkehr Zuberücksichtigenist,dassdieFührungentlangderArbeitsstellefürdenFuß-undRadverkehrweiterhin

ermöglichtwerdensoll.AufdasSchild„Radfahrerabsteigen“istalsoinallerRegelzuverzichten.Ausreichende

BreitensindanderUmgehungoderUmfahrungderArbeitsstellesicherzustellen.Wenndiesnichtmöglichist,

isteineUmleitungfürdieVerkehrsarteneinzurichten,diedieArbeitsstellenichtpassierenkönnen,ggf.sind

dabeiunterschiedlicheUmleitungenauszuweisen.

SoweitderFuß-oderauchnurderRadverkehrwegeneinerArbeitsstellenichtmöglichist,isteineUmleitung

zubeschildern.DieUmleitungfürdenFuß-undRadverkehrkannidentischseinmitderfürdenAutoverkehr.

Eskannaberauchsinnvollsein,dassjenachVerkehrsmittelgetrennteUmleitungenbeschildertwerden.

DiesesindmitZeichen442zubeschildern(Bild18).

Bild18|UmleitungsbeschilderungRadverkehrmitZeichen442

Bild19|UmleitungsbeschilderungRadverkehrmitZeichen442,hierergänztumZielangabe

Bild20|UmleitungsbeschilderungRadverkehrmitZeichen455,nummerierteUmleitungmitZusatzzeichen(Fahrrad-Piktogramm)

A-Dorf

5

Leitfaden Baustellen AGFK Bayern 33

Kapitel6,6.1

Checkliste für die Kontrolle einer Arbeitsstelle

Kontrollen

DieStraßenverkehrsbehördekannderBaufirma

mitderverkehrsrechtlichenAnordnungeineKopie

dernachfolgendenChecklisteübergeben,anhand

derersieselbstprüfensoll,oballewesentlichen

Anforderungenerfülltsind.Miteinerunterschriebenen

undmitDatumversehenenKopiederausgefüllten

ChecklistekannderVerantwortlichederBaufirmader

Behördenachweisen,dassentsprechendeKontrollen

durchgeführtwurden.JenachErfahrungderBehörde

sinddamitbehördeneigeneKontrollenggf.nurstich-

probenartigerforderlich.

BeikompliziertenUmleitungen,besondersaber,wenneinemitFahrradwegweisungverseheneRadroutevon

derSperrungbetroffenist,istimEinklangmitdembisherbekanntenEntwurfderNeufassungder„Richtlinien

fürUmleitungsbeschilderungen(RUB)“dieBeschilderungmitZeichen442,zusätzlichggf.miteinemZielhinweis

vorzunehmen(Bild19).BeiunterschiedlichenUmleitungenisteineNummerierungmitZeichen455undeinem

darüberanzubringendenZusatzzeichenmitFahrradpiktogrammsinnvoll(Bild20).DieseBeschilderungensind,

wennnötig,auchfüreineUmleitungfürdenFußverkehrvorzunehmen.

NachEinrichtungvonArbeitsstellenisteineKontrolle

derkorrektenUmsetzungdesVerkehrszeichenplans

durchBauherrn,BaufirmaoderdieStraßenverkehrs-

behördeerforderlich.Esistsinnvoll,insbesondere

beilängerandauerndenArbeiten,eineArbeitsstelle

imlaufendenBetriebwiederholtzuüberprüfen,da

sichdurchdiedurchgeführtenArbeitenStandortevon

VerkehrszeichenundAbsperrungenveränderthaben

können.

Bild21|RadfahrstreifenmitgelberMarkierung

6.1

6

Leitfaden Baustellen AGFK Bayern34

Checkliste Prüfung von Arbeitsstellen mit Blick auf Fuß- und Radverkehr

Allgemeine Daten zur Arbeitsstellenprüfung

Straße/Platz

ArtderArbeitsstelle DauerderArbeitsstelle

DatumderPrüfung StempelBaufirma/Behörde

Prüfender/Tel.

Führung des Fußverkehrs Ja Nein

EntsprichtderGehwegdemempfohlenenMindestmaßvon1,30mBreite?

Absicherung der Arbeitsstelle Symbol Ja Nein

IstausreichendeBeleuchtungvorhanden?

WurdenLeitbakennuraufFahrbahnflächenaufgestellt(keineVersperrungderSeitenräume)?

WurdenVerkehrszeichenohneBeeinträchtigungfürdenRad-/

Fußverkehr(EinhaltungvonMindestbreiten)aufgestellt?

AlleaufgestelltenVerkehrszeichenundMarkierungenentsprechendem

angeordnetenVerkehrszeichenplan?

WirddasZeichen„Radfahrerabsteigen“verwendet?

DieUnterkantealleraufgestelltenVerkehrszeichenliegtbeimindestens

2,20müberdemBoden?

AbsicherungvonBaugruben(fallsvorhanden):

•Absperrschrankenvorhanden?

•Leitbakenvorhanden?

•Warnleuchtenvorhanden?

•Sindallefunktionstüchtig?

SindsichereÜbergängeanAbdeckplatten(mitAsphaltkeilo.ä.)

gewährleistet?

BestehenStolperkantenoderSchwellen?

SindalleoberirdischverlegtenLeitungenundRohregesichert?

Kapitel6.2

6.2

35Leitfaden Baustellen AGFK Bayern

Führung des Radverkehrs Wenn eine Benutzungspflicht für den Radverkehr besteht, soll sie möglichst im Verlauf der Arbeitsstelle aufrechterhalten bleiben. Symbol

Reale Breite an engster Stelle

WelcheRadverkehrsführunglagvorEinrichtungderArbeitsstellevor? Radweg(Z237)

GetrennterGeh-undRadweg

(Z241oderZ237)

oder

GetrennterGeh-undRadwegohne

Benutzungspflicht(mitTrennstrich,

sonstohneVerkehrszeichen)

oder

GemeinsamerGeh-undRadweg

(Z240)

Gehweg,Radverkehrfrei

Schutzstreifen

Radfahrstreifen

Fahrbahnführung

WelcheRadverkehrsführungliegtimArbeitsstellenzeitraumvor? Radweg(Z237)

GetrennterGeh-undRadweg(Z241) oder

GetrennterGeh-undRadwegohne Benutzungspflicht

Gem.Geh-undRadweg(Z240)

Gehweg,Radverkehrfrei

Schutzstreifen

Radfahrstreifen

Fahrbahnführung

Ja Nein

EntsprichtdieAnlagefürdenRadverkehrdemempfohlenenMindestmaßentsprechend

Tabelle1desLeitfadens?

IstdieArbeitsstellefürdenRadverkehrfahrendpassierbar?

FallsNein:WurdeeineUmleitungeingerichtet?

BeiÜberführungdesRadverkehrsaufdieFahrbahn:

IstderÜbergangzwischenFahrbahnundRadwegohneSchlag(mitAsphaltkeilo.ä.)ausgeführtoderisteineBordabsenkung(Anrampung?)vorhanden?

IstderRadverkehraufderFahrbahngegenüberdemrückwärtigenfließendenKfz-Verkehrausreichendgesichert,z.B.mehrereLeitbaken?

Kapitel6.2

Mehr Infrastruktur WennRadfahrenSpaßmachensoll,müssenRadfahrerinnenundRad-fahrerdennötigenPlatzimöffentlichenRaumbekommen–aufderFahrbahn,aufRadwegen,inBussenundBahnensowiebeidenAbstellflächen.

Mehr RadkulturDieVerkehrsmittelwahlistimmeraucheineImagefrage.ZielderAGFKBayernisteszuzeigen,dassdasRadpositiverundgerngesehenerTeilderStadt-bzw.Kreiskulturist.

Mehr VerkehrssicherheitNurwenndasRadalssicheresVerkehrsmittelwahrgenom-menwird,steigenmehrMenschenaufsFahrradum.DahergehörtVerkehrssicherheitfürRadfahrerinnenundRadfahrerzudenzentralenZielenderAGFKBayern.

Mehr UmweltschutzEineumweltfreundlicheNahmobilität trägtwesentlichzumUm-welt- und Klimaschutz bei. Daher gehört es zu den zentralen Zielen der AGFK Bayern,denAnteildesRad-undFußverkehrsimModalSplitzuerhöhenunddieVernetzungimUmweltverbundzufördern.

DieAGFKBayernfreutsichdeshalbüberweitereMitgliedskommunen,diedieseZieleun-terstützenwollen.

Impressum

Herausgeber:AGFKBayerne.V.TexteundRedaktion:PlanungsgemeinschaftVerkehr,Hannover(PGV),PGV-Alrutzbzw.PGV-Dargel-Hildebrandt,GbR;Dipl.-Ing.DetlevGündel,Dipl.-Geogr.AnnikaWittkowski;Grafiken:AlexandraBöttcher;www.pgv-hannover.deKoordination:GreenCityProjektGmbHGestaltung:MelvilleBrandDesignFotos:PGV;Dr.-Ing.WolfgangSchulte,BergischGladbach(Bild11);LandeshauptstadtMünchen(Titelbild/Bild11a,Bild15,21)2.Auflage:2000Stück,klimaneutralaufRecyclingpapiergedrucktStand:Juli2015

DieRechteanallenBildern,TextenundDarstellungenliegen,soweitnichtandersvermerkt,beiderAGFKBayernbzw.denjeweiligenFotografen.UmdieLesbarkeitzuvereinfachenwirdz.T.aufdiezusätzlicheFormulierungderweiblichenFormverzichtet.Wirmöchtendeshalbdaraufhinweisen,dassdieausschließlicheVerwendungdermännlichenFormexplizitalsgeschlechtsunabhängigverstandenwerdensoll.DieErstellungdesLeitfadenswurdevoneinemArbeitskreis,indemdieMitgliedskommunenderAGFKBayernunddieObersteBaubehördeimBayerischenStaatsministeriumdesInnern,fürBauundVerkehrvertretenwaren,begleitet.

Ziele der AGFK Bayern

Arbeitsgemeinschaft fahrradfreundliche Kommunen in Bayern e.V.

GeschäftsstelleStadtErlangenSchuhstraße4091052Erlangen

Telefon+49(0)[email protected]

Green City Projekt GmbH

KoordinationsbüroLindwurmstraße8880337München

Telefon+49(0)[email protected]

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