Accounting NewsAusgAbe April 2013
Inhalt
1 Organschaft 2 Auswirkungen von bilanzierungs
fehlern auf die Anerkennung der steuerlichen Organschaft 2
2 IFRS-Rechnungslegung 5 iAsb veröffentlicht erneuten
entwurf zu einem expected lossModell als zukünftiges Wertminderungsmodell für Finanzinstrumente 5
Änderungsvorschläge des iAsb zur Novation von sicherungsinstrumenten – erleichterung zur Fortführung des Hedge Accounting? 7
3 EU-Endorsement 8 eu übernimmt weitere
iFrsstandards 8
4 Veranstaltungen 9
5 Veröffentlichungen 10
6 Ansprechpartner 12
Accounting News – Aktuelles zur Rechnungslegung nach HGB und IFRSin dieser Ausgabe der Accounting News berichten wir unter anderem über Neuerungen bei der besteuerung von Organschaften. ursprünglich sollte das international unübliche deutsche Organschaftsrecht grundlegend re formiert und eine moderne Form der gruppenbesteuerung eingeführt werden. Ziel war es, auch ohne den Abschluss von ergebnisabführungs verträgen eine Verlustverrechnung innerhalb eines Konzerns zu ermöglichen. Aus fis kalischen gründen wurde die umfassende reform jedoch vorerst auf eis gelegt. Übrig geblieben ist nun die „kleine Organschaftsreform“, die am 25. Februar 2013 im bundesgesetzblatt verkündet wurde. Die neuen regelungen sollen das steuerliche risiko einer „verunglückten Organschaft“ auf grund von bilanzierungsfehlern deutlich entschärfen. Darüber hinaus wurden neue gesetzliche Anforderungen an die Formulierung der Verlustübernahme in ergebnisabführungsverträgen geschaffen.
Wir wünschen ihnen eine anregende lektüre. gerne greifen wir für künftige Ausgaben unseres eNewsletters ihre Wünsche auf – senden sie uns ihr Feedback!
ihr Dr. Martin lenz leiter National Tax
2 | Accounting News | Ausgabe April 2013
1 Organschaft
Auswirkungen von Bilanzierungsfehlern auf die Anerkennung der steuerlichen Organschaft
Am 25. Februar 2013 wurde das gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts verkündet. Darin enthalten ist auch die sogenannte kleine Organschaftsreform, die das steuerliche risiko einer „verunglückten Organschaft“ aufgrund von bilanzierungsfehlern deutlich entschärft. Hohe praktische bedeutung
hat auch, dass im rahmen der gesetzlichen Neuregelung neue Anforderungen an die Formulierung der Verlustübernahme in gewinnabführungsverträgen für bestimmte Kapitalgesellschaften – insbesondere von gmbHs – geschaffen wurden.
AusgangslageVoraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Organschaft ist unter anderem, dass der gewinnabführungsvertrag während seiner geltungsdauer tatsächlich durchgeführt wird und die Organgesellschaft ihren ganzen handelsrechtlichen gewinn an den Organträger abführt. Derzeit droht bei jeder „Zuviel“ bzw. „Zuwenig“Abführung des handelsrechtlichen gewinns aufgrund von bilanzierungsfehlern die rückwirkende Nichtanerkennung der steuerlichen Organschaft (sogenannte verun glückte Organschaft). in welchen Fällen eine fehlerhafte Durchführung des gewinnabführungsvertrags vorliegt und wie eine steuerlich wirksame berichtigung der gewinnabführung erfolgen kann, war bislang nicht geregelt und dementsprechend umstritten.
NeuregelungDurch die Neuregelung werden die Auswirkungen von bilanzierungsfehlern sowie Heilungsmöglichkeiten im Hinblick auf die steuerliche Anerkennung von Organschaften erstmals gesetzlich geregelt. Die regelung lässt einen gewinnabführungsvertrag trotz einer fehlerhaften ergebnisabführung aufgrund von bilanzierungsfehlern im Wege einer Fiktion als durchgeführt gelten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Neuregelung ist auch rückwirkend auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Die hierfür kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen werden nachfolgend erläutert.
• Fehlerhafter Bilanzansatz Die Neuregelung greift nicht nur
bei Ansatzfehlern, sondern auch bei bewertungsfehlern. Zudem liegt ein bilanzierungsfehler ausweislich der gesetzesbegründung bei einem unterlassenen Ausgleich vororganschaftlicher Verluste vor. Ob der begriff der bilanzierungsfehler weiter reicht, wird derzeit noch diskutiert. Damit ist unklar, ob die Neuregelung auch Verstöße gegen gesellschaftsrechtliche regelungen betrifft – wie zum beispiel eine fehlerhafte Anwendung der Abführungssperre.
• EinhaltungderSorgfalteinesordentlichen Kaufmanns bei der Abschlusserstellung
Die gesetzliche Neuregelung sieht verschiedene Möglichkeiten zum Nachweis der einhaltung der sorgfaltspflicht vor. sie finden diese im folgenden Abschnitt ausführlich dargestellt.
• Beanstandungdurchdie Finanz verwaltung
eine beanstandung umfasst zwar nicht jede Äußerung eines Finanzbeamten, wird aber regelmäßig ab dem Zeitpunkt der erwähnung des bilanzierungsfehlers im prüfungsbericht zu einer betriebsprüfung vorliegen. Noch ungeklärt ist, welche weiteren Formen der beanstandung außerhalb von betriebsprüfungen betroffen sind und ob „vorsorgliche“ Korrekturen durch den steuerpflichtigen unter die Neuregelung fallen.
Die neue rechtslage beseitigt bis her bestehende rechtsunsicherheiten hinsichtlich dem Vorliegen und der Heilung fehlerhafter ergebnisabführungen und entschärft somit das risiko der rückwirkenden Nichtanerkennung einer steuerlichen Organschaft aufgrund von bilanzierungsfehlern. unter anderem muss der steuerpflich tige nachweisen, dass unter Anwendung der sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Fehler nicht hätte erkannt werden müssen. Als Nachweis der erfüllten sorgfaltspflicht gilt nach § 14 Abs. 1 satz 1 Nr. 3 satz 5 Kstg unter anderem ein uneingeschränkter bestätigungsvermerk, der sich auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss bezieht. steuerrechtlich ist künftig auch eine Korrektur der Handelsbilanz „in laufender rechnung“ zulässig, sodass auf eine rückwärtsberichtigung im ursprungsjahr des Fehlers verzichtet werden kann, und eine einfachere Heilung als bislang möglich wird.
Kurz gefasst
© 2013 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzern gesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netz werks unabhängiger Mitglieds firmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, ange schlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
3 | Accounting News | Ausgabe April 2013
• WirksameFeststellungdes
Jahresabschlusses Nicht erfüllt ist diese Voraussetzung
insbesondere dann, wenn der festgestellte Jahresabschluss nach § 256 Aktg nichtig ist.
• KorrekturimJahresabschlussder Organgesellschaft und des Organträgers
Durch die Neuregelung ist erstmals eine gegebenenfalls handelsrechtlich erforderliche Korrektur in der nächsten Handelsbilanz nach der Fehlerbeanstandung – also „in laufender rechnung“ – zulässig. Damit entfällt das bisherige erfordernis der Finanzverwaltung einer rückwärtsberichtigung im ursprungs jahr des Fehlers. somit können bilanzierungsfehler wesentlich einfacher geheilt werden als bisher. Die steuerliche regelung führt zwar zur prüfung der handelsrechtlichen Korrekturpflicht. Jedoch kann sich im einzelfall ergeben, dass der geringfügige Fehler für das vermittelte bild der Vermögens, Finanz und ertragslage nicht wesentlich ist und somit keine handelsrechtliche Korrekturpflicht besteht. Der gesetzeswortlaut lässt vermuten, dass auch in einem Fall mit „geringfügigen“, aber handelsrechtlich „unwesentlichen“ bilanzierungsfehlern die erfüllung der sorgfaltspflicht nachgewiesen werden muss, um das risiko der steuerlichen Nichtanerkennung der Organschaft auszuschließen.
• AbführungdeskorrigiertenErgeb nisses an den Organträger, bzw. Ausgleich vom Organträger
schließlich ist Voraussetzung, dass das korrigierte ergebnis an den Organträger abgeführt bzw. von diesem ausgeglichen wird.
Die Anwendung der Neuregelung kann Zweifelsfragen aufwerfen, die eine detaillierte prüfung des einzelfalls erforderlich machen.
Nachweis der Einhaltung der SorgfaltspflichtenDer gesetzeswortlaut sieht vor, dass die sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei der Abschlusserstellung bei folgenden Maßnahmen als angewendet gilt:
1. Vorliegen eines uneingeschränkten bestätigungsvermerks nach § 322 Abs. 3 Hgb
• entwederübereinePflichtprüfungzum Jahresabschluss
• oderübereinePflichtprüfungdesKonzernabschlusses, in den der handelsrechtliche Jahresabschluss der Organgesellschaft einbezogen wird
• oderübereinefreiwilligePrüfungdes Jahresabschlusses
2. Vorliegen einer bescheinigung eines steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über die Abschlusserstellung mit umfassender beurteilung
im umkehrschluss liefern demnach folgende bestätigungen oder erstellungsleistungen aus sicht des gesetzgebers keinen Nachweis über die erfüllung der sorgfaltspflicht:
• EingeschränkterBestätigungsvermerk zum Jahresabschluss
• UneingeschränkterBestätigungsvermerk nach § 322 Abs. 3 Hgb zum Konzernabschluss, wenn die Organgesellschaft unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten oder anderen in § 296 Hgb genannten gründen nicht einbezogen wird
• Bescheinigungenüberdieprüferische Durchsicht des handelsrechtlichen Jahresabschlusses
• BescheinigungeinesSteuerberatersoder Wirtschaftsprüfers über die erstellung nur mit plausibilitätsbeurteilung oder ohne beurteilungen
Noch nicht hinreichend geklärt ist, ob die Finanzverwaltung auch folgende Nachweisarten akzeptieren wird:
• UneingeschränkterBestätigungsvermerk über die prüfung eines Jahresabschlusses, der nach § 264 Abs. 3 Hgb unter Verzicht auf die Anwendung der ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften erstellt wurde (beispielsweise falls der Anhang nicht aufgestellt wurde oder gliederungsvorschriften für Kapitalgesellschaften nicht angewendet wurden). ein solcher bestätigungsvermerk entspricht nicht dem in § 322 Abs. 3 Hgb geforderten Wortlaut.
• UneingeschränkteVermerkezufreiwilligen prüfungen nach internationalen prüfungsstandards (sogenannte isATestate)
• AndereNachweiseüberdieEinhaltung der sorgfaltspflichten
ein uneingeschränkter bestätigungsvermerk zu einem iFrs oder eugAApKonzernabschluss genügt unseres erachtens den sorgfaltsanforderungen nicht.
Vor dem Hintergrund der Anwendung der Neuregelung auf alle noch offenen Fälle gehen wir davon aus, dass für bereits erstellte Jahresabschlüsse auch ein „nachträglicher“ sorgfaltsnachweis durch eine freiwillige prüfung möglich sein sollte, sofern diese zur erteilung eines uneingeschränkten bestätigungsvermerks führt. indes ist zweifelhaft, ob die Finanzverwaltung auch bei Neufällen das nachträgliche einholen eines sorgfaltsnachweises anerkennen wird.
© 2013 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzern gesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netz werks unabhängiger Mitglieds firmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, ange schlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
4 | Accounting News | Ausgabe April 2013
Zusammengefasst dargestellt kann anhand folgender Möglichkeiten ein Nachweis über die einhaltung der sorgfaltspflichten erbracht werden:
Präzisierte Formulierungsan-forderungenzurVerlustübernahmevereinbarunginsbesondere bei gmbHs sowie bei anderen Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft, die keine Aktiengesellschaft, keine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder keine euro päische gesellschaft sind, muss für die Anerkennung der steuerlichen Organschaft im gewinnabführungsvertrag eine ausdrückliche Vereinbarung einer Verlustübernahme im sinne der Vorschrift des § 302 Aktg enthalten sein (§ 17 satz 2 Nr. 2 Kstg). bezüglich der Formulierung dieser Vereinbarung hat es in der Vergangenheit immer wieder streit gegeben. Auch die hiermit verbundenen risiken für die Anerkennung der Organschaft wurden im Zuge einer Neuregelung entschärft, indem die Formulierungsanforderung gesetz lich präzisiert wurde. gefordert wird nunmehr ein Verweis auf die Vorschriften des
§ 302 Aktg in seiner jeweilig gültigen Fassung (sogenannter dynamischer Verweis).
bei Neuverträgen, die nach dem 26. Februar 2013 abgeschlossen wurden, wird künftig die Organschaft nur noch mit einem dynamischen Verweis auf § 302 Aktg steuerlich anerkannt. Für Altverträge wurde eine komplexe Übergangsvorschrift geschaffen, die es abhängig von der
bisher gewählten Formulierung der Verlustübernahme und der „laufzeit“ der Organschaft erforderlich machen kann, spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die Formulierung der Verlustübernahme entsprechend der gesetzlichen Neuregelung wirksam im gewinn abführungsvertrag zu ändern. Dies sollte im einzelfall geprüft werden.
sollte eine Änderung des gewinnabführungsvertrags aufgrund der neuen Anforderungen an die Formulierung der Verlustübernahmeverpflichtungen (insbesondere bei gmbHs als Organgesellschaft) unausweichlich sein, ist zu beachten, dass diese bis zum 31. Dezember 2014 wirksam zu erfolgen hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass die wirksame Änderung eine eintragung in das Handelsregister voraussetzt, sodass entsprechende vorbereitende schritte (beispielsweise Zustimmung der Hauptversammlung, prüfung, Anmeldung zur eintragung in das Handelsregister) rechtzeitig eingeleitet werden müssen.
Praxishinweise
Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk nach § 322 Abs. 3 HGB zum Jahresabschluss
Jahresabschluss der Organgesellschaft
maßgebend
anderer nachweis darüber, dass die
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns eingehalten
wurde und die Fehlerhaftigkeit daher
nicht hätte erkannt werden müssen
unklar, wie dieser Nachweis erbracht
werden kann
Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk nach § 322 Abs. 3 HGB
zu einem Konzern-abschluss, in den der
handelsrechtliche Jahresabschluss
einbezogen wurde
Bestätigungsvermerk zu einem Konzern-
abschluss nach IFRS oder anderem EU-GAAP
ist nicht ausreichend
Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk nach § 322 Abs. 3 HGB über eine freiwillige
Prüfung
unklar, ob eine freiwillige Prüfung
auch „nachträglich” möglich ist
Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers
über die Erstellung des Jahresabschlusses
mit umfassenden Beurteilungen
Bescheinigung nach IDW S 7 bzw. nach
entsprechender Verlautbarung der
Bundessteuer-beraterkammer
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5 | Accounting News | Ausgabe April 2013
2 iFrsrechnungslegung
Das iAsb hat am 7. März 2013 einen entwurf zu einem neuen Wertminderungsmodell für Finanzinstrumente veröffentlicht (eD/2013/3 Financial Instruments: Expected Credit Losses). Dieser entwurf ist bereits der dritte Vorschlag zur Überarbeitung der Wertminderungsvorschriften im rahmen der phase 2 des projekts zur ersetzung des iAs 39. Das bisherige incurred loss Modell nach iAs 39 soll durch ein expected loss Modell ersetzt werden. Mit dem aktuellen Vorschlag soll zum einen der Kritik aus der Finanzmarktkrise am bisherigen incurred loss Modell rechnung getragen werden. Demnach werden Wertminderungsaufwendungen bilanziell in zu geringer Höhe und zu spät erfasst. Zudem wird aufgeführt, dass die aktuellen regelungen aufgrund der unterschiedlichen Vorgaben für einzelne Kategorien von Finanz instrumenten zu komplex und daher unverständlich sind. Zum anderen soll die umsetzbarkeit unter KostenNutzenAspekten stärker berücksichtigt werden. Der Vorschlag
IASB veröffentlicht erneuten Entwurf zu einem Expected LossModellalszukünftigesWertminderungsmodellfürFinanzinstrumente
wird vor allem relevanz in der Finanzindustrie haben und dort tendenziell zu höheren Wertminderungsaufwendungen, gegebenenfalls höheren ergebnis volatilitäten sowie schätzunsicher heiten, aber auch zu einer stärkeren ermessens behaftung führen. gleichwohl sind auch Forderungen aus lieferungen und leistungen von dem neuen Wertminderungsmodell betroffen. Die neuen umfangreichen Offenlegungsanforderungen gelten ebenfalls branchenübergreifend.
Der iAsbentwurf wurde nicht zusammen mit dem Financial Accounting standards board (FAsb) veröffentlicht. Das FAsb hat stattdessen im Dezember 2012 einen eigenen Alternativvorschlag publiziert. Dieser Vorschlag des FAsb sieht für alle Finanzinstrumente ein einstufiges Wertminderungsmodell vor, wobei eine erfassung der erwarteten Verluste der restlaufzeit bereits bei erstansatz erfolgt.
AnwendungsbereichDer Anwendungsbereich des entwurfs umfasst sämtliche finanziellen Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten (sogenannte at amortised costKategorie) bewertet werden, und schuldinstrumente der Aktivseite, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert (sogenannte fair value through OCI Kategorie) bewertet werden. er schließt auch leasingforderungen sowie unwiderrufliche Kreditzusagen und Finanzgarantien ein, sofern diese nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.
AllgemeinesWertminderungsmodellgemäß dem entwurf hängt der umfang der Wertberichtigung insbesondere davon ab, ob sich das Kreditrisiko des Finanzinstruments seit erstansatz signifikant erhöht hat. Das vorgeschlagene expected loss Modell unterscheidet für den umfang der risikovorsorge und für die erfassung der Zins erträge drei verschiedene stufen (siehe hierzu auch die nachfolgende Abbildung).
Erwartete Zahlungsausfälle bei einem Ausfallereignis innerhalb
der nächsten zwölf Monate
stufe 1 stufe 2 stufe 3
Erwartete Zahlungsausfälle innerhalb der Restlaufzeit
Auf Basis des Bruttobuchwerts unter Verwendung des ursprünglichen Effektivzinssatzes
Auf Basis des Nettobuchwerts (= Bruttobuchwert abzüglich
Risikovorsorge) unter Verwendung des ursprünglichen Effektivzinssatzes
Umfang der Risikovorsorge
Erfassung der Zinserträge
Erstansatz Signifikante Erhöhung des Kreditrisikos seit Erstansatz
Objektiver Hinweis auf Wertminderung
© 2013 KpMg, Deutschland
Die drei Stufen des Expected Loss-Modells
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6 | Accounting News | Ausgabe April 2013
bei erstansatz sind die Finanzinstrumente grundsätzlich der ersten stufe zuzuordnen. Zudem ist eine risikovorsorge in Höhe der erwarteten Zahlungsausfälle, die aus möglichen Ausfallereignissen (lediglich) der nächsten zwölf Monate nach dem stichtag resultieren (12month expected credit losses), aufwandswirksam zu erfassen. Hat sich das Kreditrisiko seit erstansatz signifikant erhöht, ohne dass ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung vorliegt, erfolgt eine einstufung in die zweite stufe. in diesem Fall muss eine risikovorsorge in Höhe der erwarteten Zahlungsausfälle der (gesamten) restlaufzeit gebildet werden. somit wird deutlich, dass für Zwecke der Wertminderungsberechnung dem Kriterium des Übergangs von stufe 1 nach stufe 2 enorme ma terielle bedeutung zukommt. Ausgenommen davon sind die Finanzinstrumente mit einem niedrigen Kreditrisiko (Investment Grade Qualität). Diese verbleiben auf der ersten stufe – unabhängig davon, ob sich deren Kreditrisiko nach erstansatz wesentlich erhöht hat.
Mit eintritt eines objektiven Hinweises auf eine Wertminderung ist das Finanzinstrument in die dritte stufe einzuordnen. Dies hat keine Auswirkung auf die ermittlung der Wertminderung, sondern ausschließlich auf die Art und Weise der Vereinnahmung von Zinserträgen. Die Zinserträge werden für Finanzinstrumente der ersten beiden stufen (Finanzinstrumente ohne objektiven Hinweis auf Wertminderung) auf basis ihres bruttobuchwerts ermittelt, wobei der ursprüngliche – auf grundlage der vertraglichen Cashflows berechnete – effektivzinssatz verwendet wird. Für finanzielle Vermögenswerte der dritten stufe wird gefordert, die Zinsvereinnahmung auf basis des Nettobuchwerts (= bruttobuchwert abzüglich risikovorsorge) unter beibehaltung des ursprünglichen effektivzinses zu ermitteln.
Ermittlung der erwarteten VerlusteDer erwartete Verlust ist als wahrscheinlichkeitsgewichteter betrag unter Verwendung einer repräsentativen Auswahl möglicher szenarien zu ermitteln. Dabei sind alle bestmöglich verfügbaren informationen zu berücksichtigen, einschließlich vergangenheitsbezogener und aktueller informationen sowie zukunftsbezogener prognosen. bei der berechnung des erwartungswerts ist der Zeitwert des geldes einzubeziehen. es handelt sich somit um den barwert der künftigen erwarteten Verluste.
SpeziellesWertminderungsmodellfürbereitswertgemindertefinanzielle Vermögenswerte im ZugangszeitpunktFür erworbene oder ausgegebene finanzielle Vermögenswerte, die bereits im Zugangszeitpunkt objektive Hinweise auf eine Wert minderung aufweisen, bestehen gesonderte regelungen. sie sind bereits bei erstansatz der dritten stufe zuzuordnen. Diese Finanzins trumente werden grund sätzlich mit einem hohen Disagio erworben bzw. ausgegeben, das die erwarteten Zahlungsausfälle widerspiegelt. bei der ermittlung des effektivzinssatzes (sogenannter risikoadjustierter effektivzinssatz) im rahmen des erstan satzes sind nicht die vertraglichen, sondern die erwarteten Cashflows unter einbeziehung der erwarteten Zahlungsausfälle zu verwenden. ein Transfer aus dieser stufe ist auch bei einer späteren Verbesserung der Kreditqualität nicht möglich. Jede Veränderung der erwarteten Verluste wird im rahmen der Folgebewertung erfolgswirksam erfasst. Die Zinsvereinnahmung erfolgt mit dem risiko adjustierten effektivzinssatz.
VereinfachtesWertminderungsmodellfürForderungenausLieferungenund Leistungen sowie Leasing-forderungenDer entwurf beinhaltet ein vereinfachtes Modell für Forderungen aus lieferungen und leistungen sowie leasingforderungen. Danach haben die unternehmen für Forderungen aus lieferungen und leistungen
mit signifikanter Finanzierungskomponente sowie leasingforderungen das Wahlrecht, die risikovorsorge stets in Höhe der erwarteten Zahlungsausfälle der restlaufzeit zu bilden oder die regelungen des allgemeinen Wertmin derungsmodells zu verwenden. Für Forderungen aus lieferungen und leistungen ohne signifikante Finanzierungskomponente ist dagegen stets eine risikovorsorge in Höhe der erwarteten Zahlungsausfälle der restlaufzeit zu bilden.
bei der schätzung der erwarteten Verluste für Forderungen aus lieferungen und leistungen erlaubt der entwurf die Anwendung einer Wertminderungsmatrix. Diese verwendet Wertminderungsraten in Abhängigkeit von der Anzahl der Tage, die eine Forderung überfällig ist. Zur bestimmung der Wertminderungsraten sind historische Ausfallquoten zu verwenden; sie müssen am jeweiligen Abschlussstichtag um aktuelle informationen angepasst werden.
OffenlegungsanforderungenDer standardentwurf sieht umfangreiche Offenlegungsanforderungen vor. so müssen informationen zur Höhe der in der bilanz und in der gesamtergebnisrechnung enthaltenen erwarteten Verluste angegeben werden. Auch die Auswirkungen der Veränderungen des Ausfallrisikos bei den Finanzinstrumenten, die in den Anwendungsbereich des neuen Wertminderungsmodells fallen, müssen dargestellt sein.
ErstanwendungDie vorgeschlagenen regelungen sind grundsätzlich retrospektiv anzuwenden. eine Anpassung der Vorjahreszahlen wird nicht verlangt.
Den erstanwendungszeitpunkt der neuen regelungen wird das iAsb erst nach Auswertung der ergebnisse der Kommentierungsphase festlegen.
Die Kommentierungsfrist des iAsbentwurfs endet am 5. Juli 2013.
Der entwurf steht auf der internetseite des iAsb zum Download zur Ver fügung.
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7 | Accounting News | Ausgabe April 2013
um die ursachen der Finanz und Wirtschaftskrise an der Wurzel zu bekämpfen, hatten die g20länder unter anderem beschlossen, gesamtwirtschaftliche risiken aus den Derivatemärkten durch verstärkte regulierung zu verringern. Als ergebnis hieraus haben beispielsweise die usA den DoddFrank Wall Street Reform and Consumer Protection Act oder die eu die European Market Infrastructure Regulation (EMIR) verabschiedet. Auch bislang größtenteils unregulierte und overthecounter (OTC) gehandelte Derivate müssen demnach an zentrale Transaktionsregister gemeldet werden. Dies betrifft nicht nur banken, sondern kann auch für industrieunternehmen relevant sein – beispielsweise in der energiebranche bei wesentlichem eigenhandel. bei Überschreiten bestimmter größenkriterien müssen die Derivate dann an zentrale gegenparteien (sogenannte central counter parties – CCPs) übertragen werden, woraus eine Novation resultiert. Dies betrifft Derivate mit Nominalvolumina je Klasse ab 1 bis 3 Milliarden euro je nach Art der Derivate (Zins, Fremdwährung, Commodity etc.). Der deutsche gesetzgeber hat zudem ein Ausführungsgesetz zur eMir verabschiedet, wonach die einhaltung der Anforderungen der eMir für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen ist. Verstöße werden mit Meldungen an die baFin und mit empfindlichen geldbußen sanktioniert.
EMIR, Dodd-Frank und die Aus-wirkungen auf das Hedge Accountinginsbesondere die Übertragung bestehender Derivate an eine zentrale gegenpartei kann im Hinblick auf das Hedge Accounting eines unternehmens negative Auswirkungen haben. ist in der sicherungsstrategie und in der HedgingDokumentation des unternehmens nicht von vornherein vorgesehen, dass insbesondere auch eine Novation in der skizzierten Art bestandteil der sicherungsbeziehung ist, endet die Hedgebeziehung im Zeitpunkt der Novation: Die Volatilität der dann nicht mehr innerhalb einer sicherungsbeziehung abgebildeten grundgeschäfte schlägt in diesem Fall in die ergebnisrechnung durch.
Zudem werden bestände von in der Vergangenheit abgeschlossenen Derivaten zum Zeitpunkt der Übertragung an den CCp in der regel einen von Null verschiedenen Marktwert aufweisen. selbst wenn diese Derivate sofort wieder in eine neue sicherungsbeziehung designiert würden, resultieren vor allem für cash flow hedges effektivitätsprobleme, die eine Fortsetzung des Hedge Accounting infrage stellen können.
Erleichterung durch den Exposure Draft?Auf diese mögliche Folge der eMir hat das iAsb mit dem am 28. Februar 2013 veröffentlichten entwurf eD/2013/2 Novation von Derivaten und Fortsetzung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften reagiert.
Das iAsb schlägt darin eine begrenzte Änderung von iAs 39 und iFrs 9 vor, sodass aus der Novation eines sicherungsinstruments auf eine zentrale gegenpartei unter bestimmten Voraussetzungen keine Auflösung einer sicherungsbeziehung für die Abbildung im Abschluss resultiert.
Das Hedge Accounting kann demnach fortgesetzt werden, wenn die folgenden bedingungen erfüllt sind:
•EineNovationwirdinfolgeeinesgesetzes oder einer regulatorischen Anforderung vorgeschrieben.
• DurchdieNovationwirddiezentralegegenpartei der Vertragspartner aller parteien des Derivatvertrags.
• DarüberhinausdarfeskeineÄnderungen an den Vertragsbedingungen des ursprünglichen Derivats geben, abgesehen von denjenigen, die notwendige Folge der Novation sind (wie besicherung, gebühren der CCps etc. – nicht jedoch Änderungen der Termine oder Zahlungsströme).
Offene Fragen und InkrafttretenOffen bleibt jedoch, ob die durch das iAsb vorgeschlagenen regelungen auch dann greifen, wenn freiwillig aufgrund bestehender regulatorischer Anreize eine Novation angestrebt wird: Dies betrifft insbesondere das sogenannte backloading – also die Novation von beständen alter Derivate. Denn für diese sieht die eMir keine Verpflichtung zur Übertragung auf eine CCp vor. eine solche Verpflichtung besteht nur für neue abgeschlossene geschäfte. Die durch das iAsb vorgeschlagenen regelungen könnten dann – vorbehaltlich ihrer Übernahme in den finalen standard – die Auflösung von bilanziellen sicherungsbeziehungen für diesen bedeutsamen regelungsbereich nicht verhindern.
betroffene unternehmen sollten in bezug auf ihr Hedge Accounting die laufenden Diskussionen und entwicklungen weiter im Auge behalten. Der Zeitpunkt des inkrafttretens der vorgeschlagenen Änderungen wird im entwurf nicht festgelegt. Die Kommentierungsfrist des entwurfs endete am 2. April 2013.
Änderungsvorschläge des IASB zur Novation von Sicherungsinstrumenten–ErleichterungzurFortführungdes Hedge Accounting?
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8 | Accounting News | Ausgabe April 2013
EUübernimmtweitereIFRSStandards
Änderungen zu IFRS 1 – Darlehen der öffentlichen HandDie euKommission hat am 4. März 2013 die Änderungen zu iFrs 1 Erstmalige Anwendung der Inter na tional Financial Reporting Standards – Darlehen der öffentlichen Hand in europäisches recht übernommen. Die Änderungen sind in geschäftsjahren anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. eine frühere Anwendung ist zulässig.
einen Kurzüberblick über den inhalt der Änderungen erhalten sie in den express Accounting News.
Annual Improvements (Zyklus 2009–2011)Die Annual Improvements sind Teil des jährlichen Verbesserungsprozesses, um notwendige, aber nicht dringliche Änderungen umzusetzen, die nicht inhalt eines größeren projekts sind. Die euKommission hat am 28. März 2013 die jährlichen Verbesserungen aus dem Zyklus 2009–2011 in europäisches recht übernommen. Die Änderungen sind verpflichtend für alle geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. eine frühere Anwendung ist zulässig. Folgende standards wurden geändert:
• IFRS1Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards
• IAS1Darstellung des Abschlusses
• IAS16Sachanlagen
• IAS32Finanzinstrumente
• IAS34Zwischenberichterstattung
Die Änderungen im einzelnen werden ab seite 53 des Financial reporting update 2013 für Aufsichtsräte dargestellt.
Übergangsvorschriften zu den Konsolidierungsstandards IFRS 10, 11 und 12Am 4. April hat die euKommission die Änderungen an den Übergangsvorschriften zu iFrs 10 Konzernabschlüsse, iFrs 11 Gemeinsame Vereinbarungen und iFrs 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen in europäisches recht übernommen. im Zuge der Übernahme stellt die euKommission klar, dass für euiFrsAnwender Verweise auf iFrs 9, die in den Änderungen in iFrs 11 enthalten sind, als Verweise auf iAs 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung verstanden werden sollen, da iFrs 9 bislang nicht von der eu übernommen wurde.
Die Änderungen im einzelnen werden ab seite 52 des Financial reporting update 2013 für Aufsichtsräte dargestellt.
sie benötigen hochaktuelle informationen, sobald neue Anforderungen an die rechnungslegung deutscher unternehmen nach Hgb und iFrs veröffentlicht werden? Wir informieren sie umgehend in komprimierter Form mit unserem elektronischen News letter „express Accounting News“.
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exPress accounting news
3 euendorsement
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9 | Accounting News | Ausgabe April 2013
4 Veranstaltungen
Die neuen IFRS – Aktuelle Standards und Updates
Die rechnungslegung nach iFrs befindet sich in einem umfassenden Wandel, wie unter anderem die projekte zur Konsolidierung und zur bilanzierung von leistungen an Arbeitnehmer zeigen. Darüber hinaus sind neue Verlautbarungen zur bilanzierung von leasingverhältnissen, zur umsatzrealisierung und zum Hedge Accounting noch für das laufende Jahr vom iAsb angekündigt.
Dieser vom iAsb initiierte Wandel, für den wir auch den begriff „iFrs 2.0“ nutzen, wird signifikante Auswirkungen auf die bisherige bilanzierung haben, aber auch erhebliche Anpassungen in den prozessen und systemen der unternehmen nach sich ziehen. es ist daher notwendig, die bereits verabschiedeten regelungen sowie die erwarteten Änderungen frühzeitig zu verstehen und auf ihre möglichen implikationen zu untersuchen.
Das seminar bietet ihnen einen komprimierten Überblick über die wesentlichen Neuerungen bzw. geplanten Änderungen der iFrs. Dabei werden ihnen erste erfahrungen und lösungsansätze vermittelt. so sind sie bestens auf die Herausforderungen für ihr unternehmen vorbereitet und können bereits im Vorfeld erforderliche Maßnahmen ergreifen.
Nutzen sie die gelegenheit, sich schon jetzt über die verabschiedeten regelungen und die erwarteten Änderungen sowie mögliche Auswirkungen zu informieren. unsere spezialisten stehen für ihre Fragen und für Diskussionen sehr gerne zur Verfügung.
ZielgruppeDie Veranstaltung richtet sich an geschäftsführer und Vorstände sowie an Führungskräfte und Mitarbeiter aus den bereichen Finanzen, Controlling, rechnungswesen und investor relations, die sich über die Neuregelungen und Änderungen der iFrs und deren Auswirkungen informieren möchten.
AnmeldungWeitere informationen sowie den link zur Anmeldung finden sie hier. Die Teilnahmegebühr beträgt 150 euro zuzüglich umsatzsteuer pro person.
Mittwoch, 12. Juni 2013, Hamburg
Dienstag, 18. Juni 2013, berlin
Montag, 24. Juni 2013, Köln
Dienstag, 2. Juli 2013, Frankfurt am Main
Mittwoch, 17. Juli 2013, stuttgart
Donnerstag, 18. Juli 2013, Düsseldorf
Dienstag, 30. Juli 2013, München
jeweils in den geschäftsräumen von KpMg
terMine / VeranstaLtungsorte
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10 | Accounting News | Ausgabe April 2013
5 Veröffentlichungen
An dieser stelle informieren wir sie regelmäßig über aktuelle KpMg publikationen auf dem gebiet der handelsrechtlichen und internationalen rechnungslegung.
Vor Kurzem in Fachzeitschriften erschienen:
Veröffentlichungen zu HGB
Rückstellungen Verteilungsrückstellungen nach Hgb: Anwendungshinweise für die praxisTeil 1: bestimmung des Verteilungszeitraums und Möglichkeiten der Verteilung der Aufwendungen
bC 3/2013, s. 116 ff.
prof. Dr. Winfried Melcher, Katrin David, Thomas skowronek
Sonstiges unterbeteiligungen an Kreditgeschäften aus handels und steuerbilanzieller sicht
ubg 2/2013, s. 100 ff.
Dr. stephan georg behnes, Aiko ringwald
Veröffentlichungen zu IFRS
Altersteilzeit bilanzierung der Verpflichtungen aus Altersteilzeitregelungen nach iAs 19 (rev. 2011)
Db 11/2013, s. 525 ff.
Dr. erhard Kühne, Dr. Hanne böckem, Christoph Czupalla
Konzern-rechnungs legung
Aktuelle Vorschläge zur Überarbeitung der (neuen) iFrsKonzernrechnungslegungsvorschriften – mehr als nur punktuelle Änderungen?
bb 9/2013, s. 491 ff.
prof. Dr. bernd stibi
Fair Value Highest and best useAnnahme nach iFrs 13
irZ 3/2013, s. 88 ff.
Dr. Frank richter
links zu nationalen KpMgVeröffentlichungen:
IFRS Update
Lagebericht Drs 20 – Die Neuregelungen zur Konzernlageberichterstattung
Sonstiges
IFRS-Abschluss iFrsMusterkonzernabschluss (Januar 2013)
eine ausführliche Darstellung relevanter Themen der rechnungslegung nach iFrs und Hgb steht ihnen mit den KpMgpublikationen „Accounting Insights“ zur Verfügung. Aktuelle Fachdiskussionen und eine detaillierte Darstellung der Auswirkungen der Änderungen auf die bilanzierungspraxis unterstützen sie dabei, die richtigen entscheidungen für ihr unternehmen zu treffen.
bisher in dieser reihe erschienen:
DRS 20 – KonzernlageberichtIAS 19R – Paradigmenwechsel in der Pensionsbilanzierung
accounting insights
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11 | Accounting News | Ausgabe April 2013
links zu internationalen KpMgVeröffentlichungen:
IFRS Newsletter
Financial Instruments
iFrs Newsletter: Financial instruments – issue 10 (February 2013)
in dieser Ausgabe werden die vom iAsb im Februar 2013 geführten Diskussionen und vorläufigen entscheidungen (tentative decisions) zu Finanzinstrumenten dargestellt, die im rahmen des projekts zur ersetzung von iAs 39 geführt bzw. in diesem Zusammenhang getroffen wurden.
Insurance iFrs Newsletter: insurance – issue 34 (February 2013)
Die Februarausgabe des Newsletters informiert über die ergebnisse der Diskussionen des iAsb und des FAsb im Zeitraum vom 6. bis zum 19. Februar 2013 bezüglich des gemeinsamen insurance Contractsprojekts.Die Märzausgabe informiert ausschließlich über die entscheidungen, die das FAsb während der Diskussionen vom 20. Februar bis zum 6. März 2013 hinsichtlich des gemein samen projekts getroffen hat. ergänzend werden der aktuelle projektstatus und der avisierte Zeitplan dargestellt.
iFrs Newsletter: insurance – issue 35 (March 2013)
Revenue iFrs Newsletter: revenue – issue 7 (February 2013)
Der Newsletter informiert über den derzeitigen Diskussionsstand im revenueprojekt und erläutert die Auswirkungen auf die bilanzierungspraxis.
In the Headlines
Financial Instruments
expected credit losses in dieser Ausgabe von „in the Headlines“ wird auf drei seiten der am 7. März 2013 veröffentlichte entwurf zu Änderungen an iAs 39 und iFrs 9 vorgestellt. Mit dem entwurf soll ein neues Modell für die berücksichtigung von erwarteten Kreditausfällen eingeführt werden.Über dieses Thema berichten wir auch auf seite 5 in dieser Ausgabe der Accounting News.
Hedge Accounting
Continuing hedge accounting after derivative novations
Mit dieser Ausgabe werden kurz und knapp die wesentlichen Aspekte des am 28. Februar 2013 veröffentlichten entwurfs Novation von Derivaten und Fortsetzung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften vorgestellt, mit dem Änderungen an iAs 39 und iFrs 9 vorgenommen werden sollen.Über den entwurf berichten wir auch ab seite 7 in dieser Ausgabe der Accounting News.
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12 | Accounting News | Ausgabe April 2013
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Yaman PürsünT +49 69 [email protected]
Prof. Dr. Bernd grottelT +49 89 [email protected]
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Dr. erhard KühneT +49 30 [email protected]
Dr. Matthias fuchsT +49 711 [email protected]
wolfgang LaubachT +49 30 [email protected]
Dr. hanne BöckemT +49 30 [email protected]
Dr. anne schurbohm-ebnethT +49 30 [email protected]
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Impressum
HerausgeberKpMg AgWirtschaftsprüfungsgesellschaftKlingelhöferstraße 1810785 berlin
RedaktionDr. Hanne Böckem (V.i.S.d.P.)Department of professional practiceT +49 30 20684829
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