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Accounting News AUSGABE APRIL 2013 Inhalt 1 Organschaft 2 Auswirkungen von Bilanzierungs- fehlern auf die Anerkennung der steuerlichen Organschaft 2 2 IFRS-Rechnungslegung 5 IASB veröffentlicht erneuten Entwurf zu einem Expected Loss-Modell als zukünftiges Wertminderungsmodell für Finanzinstrumente 5 Änderungsvorschläge des IASB zur Novation von Sicherungs- instrumenten – Erleichterung zur Fortführung des Hedge Accounting? 7 3 EU-Endorsement 8 EU übernimmt weitere IFRS-Standards 8 4 Veranstaltungen 9 5 Veröffentlichungen 10 6 Ansprechpartner 12 Accounting News – Aktuelles zur Rechnungslegung nach HGB und IFRS In dieser Ausgabe der Accounting News berichten wir unter anderem über Neuerungen bei der Besteuerung von Organschaften. Ursprünglich sollte das international unübliche deutsche Organschaftsrecht grundlegend refor- miert und eine moderne Form der Gruppenbesteuerung eingeführt werden. Ziel war es, auch ohne den Abschluss von Ergebnisabführungsverträgen eine Verlustverrechnung innerhalb eines Konzerns zu ermöglichen. Aus fiskalischen Gründen wurde die umfassende Reform jedoch vorerst auf Eis gelegt. Übrig geblieben ist nun die „kleine Organschaftsreform“, die am 25. Februar 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Die neuen Rege- lungen sollen das steuerliche Risiko einer „verunglückten Organschaft“ aufgrund von Bilanzierungsfehlern deutlich entschärfen. Darüber hinaus wurden neue gesetzliche Anforderungen an die Formulierung der Verlust- übernahme in Ergebnisabführungsverträgen geschaffen. Wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre. Gerne greifen wir für künftige Ausgaben unseres eNewsletters Ihre Wünsche auf – senden Sie uns Ihr Feedback! Ihr Dr. Martin Lenz Leiter National Tax

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Accounting NewsAusgAbe April 2013

Inhalt

1 Organschaft 2 Auswirkungen von bilanzierungs­

fehlern auf die Anerkennung der steuerlichen Organschaft 2

2 IFRS-Rechnungslegung 5 iAsb veröffentlicht erneuten

entwurf zu einem expected loss­Modell als zukünftiges Wertminderungsmodell für Finanzinstrumente 5

Änderungsvorschläge des iAsb zur Novation von sicherungs­instrumenten – erleichterung zur Fortführung des Hedge Accounting? 7

3 EU-Endorsement 8 eu übernimmt weitere

iFrs­standards 8

4 Veranstaltungen 9

5 Veröffentlichungen 10

6 Ansprechpartner 12

Accounting News – Aktuelles zur Rechnungslegung nach HGB und IFRSin dieser Ausgabe der Accounting News berichten wir unter anderem über Neuerungen bei der besteuerung von Organschaften. ursprünglich sollte das international unübliche deutsche Organschaftsrecht grundlegend re for­miert und eine moderne Form der gruppenbesteuerung eingeführt werden. Ziel war es, auch ohne den Abschluss von ergebnisabführungs verträgen eine Verlustverrechnung innerhalb eines Konzerns zu ermöglichen. Aus fis kalischen gründen wurde die umfassende reform jedoch vorerst auf eis gelegt. Übrig geblieben ist nun die „kleine Organschaftsreform“, die am 25. Februar 2013 im bundesgesetzblatt verkündet wurde. Die neuen rege­lungen sollen das steuerliche risiko einer „verunglückten Organschaft“ auf grund von bilanzierungsfehlern deutlich entschärfen. Darüber hinaus wurden neue gesetzliche Anforderungen an die Formulierung der Verlust­übernahme in ergebnisabführungsverträgen geschaffen.

Wir wünschen ihnen eine anregende lektüre. gerne greifen wir für künftige Ausgaben unseres eNewsletters ihre Wünsche auf – senden sie uns ihr Feedback!

ihr Dr. Martin lenz leiter National Tax

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2 | Accounting News | Ausgabe April 2013

1 Organschaft

Auswirkungen von Bilanzierungsfehlern auf die Anerkennung der steuerlichen Organschaft

Am 25. Februar 2013 wurde das gesetz zur Änderung und Verein­fachung der Unternehmensbesteue­rung und des steuerlichen Reise­kostenrechts verkündet. Darin enthalten ist auch die sogenannte kleine Organschaftsreform, die das steuerliche risiko einer „verunglück­ten Organschaft“ aufgrund von bilanzierungsfehlern deutlich ent­schärft. Hohe praktische bedeutung

hat auch, dass im rahmen der gesetzlichen Neuregelung neue Anforderungen an die Formulierung der Verlustübernahme in gewinnab­führungsverträgen für bestimmte Kapitalgesellschaften – insbesondere von gmbHs – geschaffen wurden.

AusgangslageVoraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Organschaft ist unter anderem, dass der gewinn­abführungsvertrag während seiner geltungsdauer tatsächlich durchge­führt wird und die Organgesellschaft ihren ganzen handelsrechtlichen gewinn an den Organträger abführt. Derzeit droht bei jeder „Zu­viel­“ bzw. „Zu­wenig­“Abführung des handels­rechtlichen gewinns aufgrund von bilanzierungsfehlern die rückwirkende Nichtanerkennung der steuerlichen Organschaft (sogenannte verun glückte Organschaft). in welchen Fällen eine fehlerhafte Durchführung des gewinn­abführungsvertrags vorliegt und wie eine steuerlich wirksame berichtigung der gewinnabführung erfolgen kann, war bislang nicht geregelt und dem­entsprechend umstritten.

NeuregelungDurch die Neuregelung werden die Auswirkungen von bilanzierungs­fehlern sowie Heilungsmöglichkeiten im Hinblick auf die steuerliche Aner­kennung von Organschaften erstmals gesetzlich geregelt. Die regelung lässt einen gewinnabführungsvertrag trotz einer fehlerhaften ergebnisabführung aufgrund von bilanzierungsfehlern im Wege einer Fiktion als durchgeführt gelten, wenn bestimmte Vorausset­zungen erfüllt sind. Die Neuregelung ist auch rückwirkend auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Die hierfür kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen werden nachfolgend erläutert.

• Fehlerhafter Bilanzansatz Die Neuregelung greift nicht nur

bei Ansatzfehlern, sondern auch bei bewertungsfehlern. Zudem liegt ein bilanzierungsfehler ausweislich der gesetzesbegründung bei einem unterlassenen Ausgleich vororgan­schaftlicher Verluste vor. Ob der be­griff der bilanzierungsfehler weiter reicht, wird derzeit noch diskutiert. Damit ist unklar, ob die Neuregelung auch Verstöße gegen gesellschafts­rechtliche regelungen betrifft – wie zum beispiel eine fehlerhafte An­wendung der Abführungssperre.

• EinhaltungderSorgfalteinesordentlichen Kaufmanns bei der Abschlusserstellung

Die gesetzliche Neuregelung sieht verschiedene Möglichkeiten zum Nachweis der einhaltung der sorg­faltspflicht vor. sie finden diese im folgenden Abschnitt ausführlich dargestellt.

• Beanstandungdurchdie Finanz verwaltung

eine beanstandung umfasst zwar nicht jede Äußerung eines Finanz­beamten, wird aber regelmäßig ab dem Zeitpunkt der erwähnung des bilanzierungsfehlers im prüfungs­bericht zu einer betriebsprüfung vorliegen. Noch ungeklärt ist, welche weiteren Formen der beanstandung außerhalb von betriebsprüfungen betroffen sind und ob „vorsorgliche“ Korrekturen durch den steuerpflichtigen unter die Neuregelung fallen.

Die neue rechtslage beseitigt bis her bestehende rechtsunsi­cherheiten hinsichtlich dem Vor­liegen und der Heilung fehler­hafter ergebnisabführungen und entschärft somit das risiko der rückwirkenden Nichtaner­kennung einer steuerlichen Organ­schaft aufgrund von bilanzierungs­fehlern. unter anderem muss der steuerpflich tige nachweisen, dass unter Anwendung der sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Fehler nicht hätte erkannt werden müssen. Als Nachweis der erfüll­ten sorgfaltspflicht gilt nach § 14 Abs. 1 satz 1 Nr. 3 satz 5 Kstg unter anderem ein unein­geschränkter bestätigungsver­merk, der sich auf den handels­rechtlichen Jahresabschluss bezieht. steuerrechtlich ist künftig auch eine Korrektur der Handels­bilanz „in laufender rechnung“ zulässig, sodass auf eine rück­wärtsberichtigung im ursprungs­jahr des Fehlers verzichtet werden kann, und eine einfachere Heilung als bislang möglich wird.

Kurz gefasst

© 2013 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzern gesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netz werks unabhängiger Mitglieds firmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, ange schlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

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3 | Accounting News | Ausgabe April 2013

• WirksameFeststellungdes

Jahresabschlusses Nicht erfüllt ist diese Voraussetzung

insbesondere dann, wenn der fest­gestellte Jahresabschluss nach § 256 Aktg nichtig ist.

• KorrekturimJahresabschlussder Organgesellschaft und des Organträgers

Durch die Neuregelung ist erst­mals eine gegebenenfalls handels­rechtlich erforderliche Korrektur in der nächsten Handelsbilanz nach der Fehlerbeanstandung – also „in laufender rechnung“ – zuläs­sig. Damit entfällt das bisherige erfordernis der Finanzverwaltung einer rückwärtsberichtigung im ursprungs jahr des Fehlers. somit können bilanzierungsfehler wesent­lich einfacher geheilt werden als bisher. Die steuerliche regelung führt zwar zur prüfung der handels­rechtlichen Korrekturpflicht. Jedoch kann sich im einzelfall ergeben, dass der geringfügige Fehler für das ver­mittelte bild der Vermögens­, Finanz­ und ertragslage nicht wesentlich ist und somit keine handelsrecht­liche Korrekturpflicht besteht. Der gesetzeswortlaut lässt vermuten, dass auch in einem Fall mit „gering­fügigen“, aber handelsrechtlich „unwesentlichen“ bilanzierungs­fehlern die erfüllung der sorgfalts­pflicht nachgewiesen werden muss, um das risiko der steuerlichen Nichtanerkennung der Organschaft auszuschließen.

• AbführungdeskorrigiertenErgeb nisses an den Organträger, bzw. Ausgleich vom Organträger

schließlich ist Voraussetzung, dass das korrigierte ergebnis an den Organträger abgeführt bzw. von diesem ausgeglichen wird.

Die Anwendung der Neuregelung kann Zweifelsfragen aufwerfen, die eine detaillierte prüfung des einzelfalls erforderlich machen.

Nachweis der Einhaltung der SorgfaltspflichtenDer gesetzeswortlaut sieht vor, dass die sorgfalt eines ordentlichen Kauf­manns bei der Abschlusserstellung bei folgenden Maßnahmen als angewen­det gilt:

1. Vorliegen eines uneingeschränkten bestätigungsvermerks nach § 322 Abs. 3 Hgb

• entwederübereinePflichtprüfungzum Jahresabschluss

• oderübereinePflichtprüfungdesKonzernabschlusses, in den der handelsrechtliche Jahresabschluss der Organgesellschaft einbezogen wird

• oderübereinefreiwilligePrüfungdes Jahresabschlusses

2. Vorliegen einer bescheinigung eines steuerberaters oder Wirt­schaftsprüfers über die Abschluss­erstellung mit umfassender beur­teilung

im umkehrschluss liefern demnach folgende bestätigungen oder erstel­lungsleistungen aus sicht des gesetz­gebers keinen Nachweis über die erfüllung der sorgfaltspflicht:

• EingeschränkterBestätigungsver­merk zum Jahresabschluss

• UneingeschränkterBestätigungs­vermerk nach § 322 Abs. 3 Hgb zum Konzernabschluss, wenn die Organgesellschaft unter Wesent­lichkeitsgesichtspunkten oder anderen in § 296 Hgb genannten gründen nicht einbezogen wird

• Bescheinigungenüberdieprüfe­rische Durchsicht des handelsrecht­lichen Jahresabschlusses

• BescheinigungeinesSteuerberatersoder Wirtschaftsprüfers über die erstellung nur mit plausibilitätsbe­urteilung oder ohne beurteilungen

Noch nicht hinreichend geklärt ist, ob die Finanzverwaltung auch folgende Nachweisarten akzeptieren wird:

• UneingeschränkterBestätigungs­vermerk über die prüfung eines Jahresabschlusses, der nach § 264 Abs. 3 Hgb unter Verzicht auf die Anwendung der ergänzenden Vor­schriften für Kapitalgesellschaften erstellt wurde (beispielsweise falls der Anhang nicht aufgestellt wurde oder gliederungsvorschriften für Kapitalgesellschaften nicht ange­wendet wurden). ein solcher bestätigungsvermerk entspricht nicht dem in § 322 Abs. 3 Hgb geforderten Wortlaut.

• UneingeschränkteVermerkezufreiwilligen prüfungen nach inter­nationalen prüfungsstandards (sogenannte isA­Testate)

• AndereNachweiseüberdieEin­haltung der sorgfaltspflichten

ein uneingeschränkter bestätigungs­vermerk zu einem iFrs­ oder eu­gAAp­Konzernabschluss genügt unseres erachtens den sorgfalts­anforderungen nicht.

Vor dem Hintergrund der Anwendung der Neuregelung auf alle noch offenen Fälle gehen wir davon aus, dass für bereits erstellte Jahresabschlüsse auch ein „nachträglicher“ sorgfalts­nachweis durch eine freiwillige prüfung möglich sein sollte, sofern diese zur erteilung eines uneinge­schränkten bestätigungsvermerks führt. indes ist zweifelhaft, ob die Finanzverwaltung auch bei Neufällen das nachträgliche einholen eines sorgfaltsnachweises anerkennen wird.

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Zusammengefasst dargestellt kann anhand folgender Möglichkeiten ein Nachweis über die einhaltung der sorgfaltspflichten erbracht werden:

Präzisierte Formulierungsan-forderungenzurVerlustübernahme­vereinbarunginsbesondere bei gmbHs sowie bei anderen Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft, die keine Aktien­gesellschaft, keine Kommanditgesell­schaft auf Aktien oder keine euro ­päische gesellschaft sind, muss für die Anerkennung der steuerlichen Organschaft im gewinnabführungs­vertrag eine ausdrückliche Vereinba­rung einer Verlustübernahme im sinne der Vorschrift des § 302 Aktg enthal­ten sein (§ 17 satz 2 Nr. 2 Kstg). be­züglich der Formulierung dieser Verein­barung hat es in der Vergangenheit immer wieder streit gegeben. Auch die hiermit verbundenen risiken für die Anerkennung der Organschaft wurden im Zuge einer Neuregelung entschärft, indem die Formulierungs­anforderung gesetz lich präzisiert wurde. gefordert wird nunmehr ein Verweis auf die Vorschriften des

§ 302 Aktg in seiner jeweilig gültigen Fassung (sogenannter dynamischer Verweis).

bei Neuverträgen, die nach dem 26. Februar 2013 abgeschlossen wurden, wird künftig die Organschaft nur noch mit einem dynamischen Verweis auf § 302 Aktg steuerlich anerkannt. Für Altverträge wurde eine komplexe Übergangsvorschrift geschaffen, die es abhängig von der

bisher gewählten Formulierung der Verlustübernahme und der „laufzeit“ der Organschaft erforderlich machen kann, spätestens bis zum 31. Dezem­ber 2014 die Formulierung der Verlust­übernahme entsprechend der gesetz­lichen Neuregelung wirksam im gewinn abführungsvertrag zu ändern. Dies sollte im einzelfall geprüft werden.

sollte eine Änderung des gewinnabführungsvertrags aufgrund der neuen Anforderungen an die Formulierung der Verlustübernahmeverpflichtungen (insbesondere bei gmbHs als Organgesellschaft) unausweichlich sein, ist zu beachten, dass diese bis zum 31. Dezember 2014 wirksam zu erfolgen hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass die wirksame Änderung eine eintragung in das Handelsregister voraussetzt, sodass entsprechende vorbereitende schritte (beispielsweise Zustimmung der Hauptversammlung, prüfung, Anmeldung zur eintragung in das Handelsregister) rechtzeitig eingeleitet werden müssen.

Praxishinweise

Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk nach § 322 Abs. 3 HGB zum Jahresabschluss

Jahresabschluss der Organgesellschaft

maßgebend

anderer nachweis darüber, dass die

Sorgfalt eines ordentlichen Kauf­manns eingehalten

wurde und die Fehlerhaftigkeit daher

nicht hätte erkannt werden müssen

unklar, wie dieser Nachweis erbracht

werden kann

Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk nach § 322 Abs. 3 HGB

zu einem Konzern-abschluss, in den der

handelsrechtliche Jahresabschluss

einbezogen wurde

Bestätigungsvermerk zu einem Konzern-

abschluss nach IFRS oder anderem EU-GAAP

ist nicht ausreichend

Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk nach § 322 Abs. 3 HGB über eine freiwillige

Prüfung

unklar, ob eine freiwillige Prüfung

auch „nachträglich” möglich ist

Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers

über die Erstellung des Jahresabschlusses

mit umfassenden Beurteilungen

Bescheinigung nach IDW S 7 bzw. nach

entsprechender Verlautbarung der

Bundessteuer-beraterkammer

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5 | Accounting News | Ausgabe April 2013

2 iFrs­rechnungslegung

Das iAsb hat am 7. März 2013 einen entwurf zu einem neuen Wertminde­rungsmodell für Finanzinstrumente veröffentlicht (eD/2013/3 Financial Instruments: Expected Credit Losses). Dieser entwurf ist bereits der dritte Vorschlag zur Überarbeitung der Wert­minderungsvorschriften im rahmen der phase 2 des projekts zur ersetzung des iAs 39. Das bisherige incurred loss ­Modell nach iAs 39 soll durch ein expected loss ­Modell ersetzt werden. Mit dem aktuellen Vorschlag soll zum einen der Kritik aus der Finanzmarktkri­se am bisherigen incurred loss ­Modell rechnung getragen werden. Demnach werden Wertminderungsaufwendun­gen bilanziell in zu geringer Höhe und zu spät erfasst. Zudem wird aufge­führt, dass die aktuellen regelungen aufgrund der unterschiedlichen Vor­gaben für einzelne Kategorien von Finanz instrumenten zu komplex und daher unverständlich sind. Zum anderen soll die umsetzbarkeit unter Kosten­Nutzen­Aspekten stärker berücksichtigt werden. Der Vorschlag

IASB veröffentlicht erneuten Entwurf zu einem Expected Loss­ModellalszukünftigesWertminderungsmodellfürFinanzinstrumente

wird vor allem relevanz in der Finanz­industrie haben und dort tendenziell zu höheren Wertminderungsaufwen­dungen, gegebenenfalls höheren ergebnis volatilitäten sowie schätz­unsicher heiten, aber auch zu einer stärkeren ermessens behaftung füh­ren. gleichwohl sind auch Forderun­gen aus lieferungen und leistungen von dem neuen Wertminderungs­modell betroffen. Die neuen umfang­reichen Offenlegungsanforderungen gelten ebenfalls branchenübergrei­fend.

Der iAsb­entwurf wurde nicht zu­sammen mit dem Financial Accounting standards board (FAsb) veröffentlicht. Das FAsb hat stattdessen im Dezem­ber 2012 einen eigenen Alternativvor­schlag publiziert. Dieser Vorschlag des FAsb sieht für alle Finanzinstrumente ein einstufiges Wertminderungs­modell vor, wobei eine erfassung der erwarteten Verluste der restlaufzeit bereits bei erstansatz erfolgt.

AnwendungsbereichDer Anwendungsbereich des entwurfs umfasst sämtliche finanziellen Vermö­genswerte, die zu fortgeführten An­schaffungskosten (sogenannte at amortised cost­Kategorie) bewertet werden, und schuldinstrumente der Aktivseite, die erfolgsneutral zum bei­zulegenden Zeitwert (sogenannte fair value through OCI ­Kategorie) bewer­tet werden. er schließt auch leasing­forderungen sowie unwiderrufliche Kreditzusagen und Finanzgarantien ein, sofern diese nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

AllgemeinesWertminderungsmodellgemäß dem entwurf hängt der um­fang der Wertberichtigung insbeson­dere davon ab, ob sich das Kreditrisiko des Finanzinstruments seit erstansatz signifikant erhöht hat. Das vorgeschla­gene expected loss ­Modell unterschei­det für den umfang der risikovorsorge und für die erfassung der Zins erträge drei verschiedene stufen (siehe hierzu auch die nachfolgende Abbildung).

Erwartete Zahlungsausfälle bei einem Ausfallereignis innerhalb

der nächsten zwölf Monate

stufe 1 stufe 2 stufe 3

Erwartete Zahlungsausfälle innerhalb der Restlaufzeit

Auf Basis des Bruttobuchwerts unter Verwendung des ursprünglichen Effektivzinssatzes

Auf Basis des Nettobuchwerts (= Bruttobuchwert abzüglich

Risikovorsorge) unter Verwendung des ursprünglichen Effektivzinssatzes

Umfang der Risikovorsorge

Erfassung der Zinserträge

Erstansatz Signifikante Erhöhung des Kreditrisikos seit Erstansatz

Objektiver Hinweis auf Wertminderung

© 2013 KpMg, Deutschland

Die drei Stufen des Expected Loss-Modells

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6 | Accounting News | Ausgabe April 2013

bei erstansatz sind die Finanzinstru­mente grundsätzlich der ersten stufe zuzuordnen. Zudem ist eine risiko­vorsorge in Höhe der erwarteten Zahlungsausfälle, die aus möglichen Ausfallereignissen (lediglich) der nächsten zwölf Monate nach dem stichtag resultieren (12­month expec­ted credit losses), aufwandswirksam zu erfassen. Hat sich das Kreditrisiko seit erstansatz signifikant erhöht, ohne dass ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung vorliegt, erfolgt eine einstufung in die zweite stufe. in diesem Fall muss eine risikovor­sorge in Höhe der erwarteten Zah­lungsausfälle der (gesamten) rest­laufzeit gebildet werden. somit wird deutlich, dass für Zwecke der Wert­minderungsberechnung dem Kriterium des Übergangs von stufe 1 nach stufe 2 enorme ma terielle bedeu­tung zukommt. Ausgenommen davon sind die Finanzinstrumente mit einem niedrigen Kreditrisiko (Investment Grade ­ Qualität). Diese verbleiben auf der ersten stufe – unabhängig davon, ob sich deren Kreditrisiko nach erst­ansatz wesentlich erhöht hat.

Mit eintritt eines objektiven Hinweises auf eine Wertminderung ist das Finanz­instrument in die dritte stufe einzuord­nen. Dies hat keine Auswirkung auf die ermittlung der Wertminderung, son­dern ausschließlich auf die Art und Weise der Vereinnahmung von Zins­erträgen. Die Zinserträge werden für Finanzinstrumente der ersten beiden stufen (Finanzinstrumente ohne objek­tiven Hinweis auf Wertminderung) auf basis ihres bruttobuchwerts ermittelt, wobei der ursprüngliche – auf grund­lage der vertraglichen Cashflows berechnete – effektivzinssatz ver­wendet wird. Für finanzielle Vermö­genswerte der dritten stufe wird gefordert, die Zinsvereinnahmung auf basis des Nettobuchwerts (= brutto­buchwert abzüglich risikovorsorge) unter beibehaltung des ursprünglichen effektivzinses zu ermitteln.

Ermittlung der erwarteten VerlusteDer erwartete Verlust ist als wahr­scheinlichkeitsgewichteter betrag unter Verwendung einer repräsenta­tiven Auswahl möglicher szenarien zu ermitteln. Dabei sind alle bestmöglich verfügbaren informationen zu berück­sichtigen, einschließlich vergangen­heitsbezogener und aktueller infor­mationen sowie zukunftsbezogener prognosen. bei der berechnung des erwartungswerts ist der Zeitwert des geldes einzubeziehen. es handelt sich somit um den barwert der künftigen erwarteten Verluste.

SpeziellesWertminderungsmodellfürbereitswertgemindertefinanzielle Vermögenswerte im ZugangszeitpunktFür erworbene oder ausgegebene finanzielle Vermögenswerte, die be­reits im Zugangszeitpunkt objektive Hinweise auf eine Wert minderung aufweisen, bestehen gesonderte regelungen. sie sind bereits bei erst­ansatz der dritten stufe zuzuordnen. Diese Finanzins trumente werden grund sätzlich mit einem hohen Disagio erworben bzw. ausgegeben, das die erwarteten Zahlungsausfälle wider­spiegelt. bei der ermittlung des effek­tivzinssatzes (sogenannter risikoadjus­tierter effektivzinssatz) im rahmen des erstan satzes sind nicht die ver­traglichen, sondern die erwarteten Cashflows unter einbeziehung der erwarteten Zahlungsausfälle zu ver­wenden. ein Transfer aus dieser stufe ist auch bei einer späteren Verbesse­rung der Kreditqualität nicht möglich. Jede Veränderung der erwarteten Verluste wird im rahmen der Folgebe­wertung erfolgswirksam erfasst. Die Zinsvereinnahmung erfolgt mit dem risiko adjustierten effektivzinssatz.

VereinfachtesWertminderungsmodellfürForderungenausLieferungenund Leistungen sowie Leasing-forderungenDer entwurf beinhaltet ein verein­fachtes Modell für Forderungen aus lieferungen und leistungen sowie leasingforderungen. Danach haben die unternehmen für Forderungen aus lieferungen und leistungen

mit signifikanter Finanzierungskom­ponente sowie leasingforderungen das Wahlrecht, die risikovorsorge stets in Höhe der erwarteten Zahlungs­ausfälle der restlaufzeit zu bilden oder die regelungen des allgemeinen Wert­min derungsmodells zu verwenden. Für Forderungen aus lieferungen und leistungen ohne signifikante Finan­zierungskomponente ist dagegen stets eine risikovorsorge in Höhe der erwar­teten Zahlungsausfälle der restlaufzeit zu bilden.

bei der schätzung der erwarteten Ver­luste für Forderungen aus lieferungen und leistungen erlaubt der entwurf die Anwendung einer Wertminderungs­matrix. Diese verwendet Wertminde­rungsraten in Abhängigkeit von der Anzahl der Tage, die eine Forderung überfällig ist. Zur bestimmung der Wertminderungsraten sind historische Ausfallquoten zu verwenden; sie müssen am jeweiligen Abschluss­stichtag um aktuelle informationen angepasst werden.

OffenlegungsanforderungenDer standardentwurf sieht umfang­reiche Offenlegungsanforderungen vor. so müssen informationen zur Höhe der in der bilanz und in der gesamtergebnisrechnung enthaltenen erwarteten Verluste angegeben werden. Auch die Auswirkungen der Veränderungen des Ausfallrisikos bei den Finanzinstrumenten, die in den Anwendungsbereich des neuen Wert­minderungsmodells fallen, müssen dargestellt sein.

ErstanwendungDie vorgeschlagenen regelungen sind grundsätzlich retrospektiv anzuwen­den. eine Anpassung der Vorjahres­zahlen wird nicht verlangt.

Den erstanwendungszeitpunkt der neuen regelungen wird das iAsb erst nach Auswertung der ergebnisse der Kommentierungsphase festlegen.

Die Kommentierungsfrist des iAsb­entwurfs endet am 5. Juli 2013.

Der entwurf steht auf der internetseite des iAsb zum Download zur Ver fügung.

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7 | Accounting News | Ausgabe April 2013

um die ursachen der Finanz­ und Wirtschaftskrise an der Wurzel zu bekämpfen, hatten die g­20­länder unter anderem beschlossen, gesamt­wirtschaftliche risiken aus den Derivatemärkten durch verstärkte regulierung zu verringern. Als er­gebnis hieraus haben beispielsweise die usA den Dodd­Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act oder die eu die European Market Infrastructure Regulation (EMIR) verabschiedet. Auch bislang größten­teils unregulierte und over­the­counter (OTC) gehandelte Derivate müssen demnach an zentrale Transaktions­register gemeldet werden. Dies be­trifft nicht nur banken, sondern kann auch für industrieunternehmen relevant sein – beispielsweise in der energiebranche bei wesentlichem eigenhandel. bei Überschreiten bestimmter größenkriterien müssen die Derivate dann an zentrale gegen­parteien (sogenannte central counter parties – CCPs) übertragen werden, woraus eine Novation resultiert. Dies betrifft Derivate mit Nominalvolumina je Klasse ab 1 bis 3 Milliarden euro je nach Art der Derivate (Zins, Fremd­währung, Commodity etc.). Der deutsche gesetzgeber hat zudem ein Ausführungsgesetz zur eMir verab­schiedet, wonach die einhaltung der Anforderungen der eMir für mittel­große und große Kapitalgesellschaften jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen ist. Verstöße werden mit Meldungen an die baFin und mit empfindlichen geldbußen sank­tioniert.

EMIR, Dodd-Frank und die Aus-wirkungen auf das Hedge Accountinginsbesondere die Übertragung be­stehender Derivate an eine zentrale gegenpartei kann im Hinblick auf das Hedge Accounting eines unterneh­mens negative Auswirkungen haben. ist in der sicherungsstrategie und in der Hedging­Dokumentation des unternehmens nicht von vornherein vorgesehen, dass insbesondere auch eine Novation in der skizzierten Art bestandteil der sicherungsbeziehung ist, endet die Hedge­beziehung im Zeitpunkt der Novation: Die Volatilität der dann nicht mehr innerhalb einer sicherungsbeziehung abgebildeten grundgeschäfte schlägt in diesem Fall in die ergebnisrechnung durch.

Zudem werden bestände von in der Vergangenheit abgeschlossenen Derivaten zum Zeitpunkt der Über­tragung an den CCp in der regel einen von Null verschiedenen Markt­wert aufweisen. selbst wenn diese Derivate sofort wieder in eine neue sicherungsbeziehung designiert würden, resultieren vor allem für cash flow hedges effektivitäts­probleme, die eine Fortsetzung des Hedge Accounting infrage stellen können.

Erleichterung durch den Exposure Draft?Auf diese mögliche Folge der eMir hat das iAsb mit dem am 28. Februar 2013 veröffentlichten entwurf eD/2013/2 Novation von Derivaten und Fortsetzung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften reagiert.

Das iAsb schlägt darin eine begrenzte Änderung von iAs 39 und iFrs 9 vor, sodass aus der Novation eines siche­rungsinstruments auf eine zentrale gegenpartei unter bestimmten Voraus­setzungen keine Auflösung einer sicherungsbeziehung für die Ab­bildung im Abschluss resultiert.

Das Hedge Accounting kann demnach fortgesetzt werden, wenn die folgen­den bedingungen erfüllt sind:

•EineNovationwirdinfolgeeinesgesetzes oder einer regulatorischen Anforderung vorgeschrieben.

• DurchdieNovationwirddiezentralegegenpartei der Vertragspartner aller parteien des Derivatvertrags.

• DarüberhinausdarfeskeineÄnderungen an den Vertragsbedin­gungen des ursprünglichen Derivats geben, abgesehen von denjenigen, die notwendige Folge der Novation sind (wie besicherung, gebühren der CCps etc. – nicht jedoch Ände­rungen der Termine oder Zahlungs­ströme).

Offene Fragen und InkrafttretenOffen bleibt jedoch, ob die durch das iAsb vorgeschlagenen regelungen auch dann greifen, wenn freiwillig aufgrund bestehender regulatorischer Anreize eine Novation angestrebt wird: Dies betrifft insbesondere das soge­nannte backloading – also die Novation von beständen alter Derivate. Denn für diese sieht die eMir keine Verpflich­tung zur Übertragung auf eine CCp vor. eine solche Verpflichtung besteht nur für neue abgeschlossene geschäfte. Die durch das iAsb vorgeschlagenen regelungen könnten dann – vorbehalt­lich ihrer Übernahme in den finalen standard – die Auflösung von bilanziel­len sicherungsbeziehungen für diesen bedeutsamen regelungsbereich nicht verhindern.

betroffene unternehmen sollten in bezug auf ihr Hedge Accounting die laufenden Diskussionen und entwick­lungen weiter im Auge behalten. Der Zeitpunkt des inkrafttretens der vor­geschlagenen Änderungen wird im entwurf nicht festgelegt. Die Kom­mentierungsfrist des entwurfs endete am 2. April 2013.

Änderungsvorschläge des IASB zur Novation von Sicherungsinstrumenten–ErleichterungzurFortführungdes Hedge Accounting?

© 2013 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzern gesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netz werks unabhängiger Mitglieds firmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, ange schlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

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8 | Accounting News | Ausgabe April 2013

EUübernimmtweitereIFRS­Standards

Änderungen zu IFRS 1 – Darlehen der öffentlichen HandDie eu­Kommission hat am 4. März 2013 die Änderungen zu iFrs 1 Erst­malige Anwendung der Inter na tional Financial Reporting Standards – Dar­lehen der öffentlichen Hand in euro­päisches recht übernommen. Die Änderungen sind in geschäfts­jahren anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. eine frühere Anwendung ist zulässig.

einen Kurzüberblick über den inhalt der Änderungen erhalten sie in den express Accounting News.

Annual Improvements (Zyklus 2009–2011)Die Annual Improvements sind Teil des jährlichen Verbesserungsprozesses, um notwendige, aber nicht dringliche Änderungen umzusetzen, die nicht inhalt eines größeren projekts sind. Die eu­Kommission hat am 28. März 2013 die jährlichen Verbesserungen aus dem Zyklus 2009–2011 in euro­päisches recht übernommen. Die Änderungen sind verpflichtend für alle geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. eine frühere Anwendung ist zulässig. Folgende standards wurden geändert:

• IFRS1Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

• IAS1Darstellung des Abschlusses

• IAS16Sachanlagen

• IAS32Finanzinstrumente

• IAS34Zwischenberichterstattung

Die Änderungen im einzelnen werden ab seite 53 des Financial reporting update 2013 für Aufsichtsräte darge­stellt.

Übergangsvorschriften zu den Konsolidierungsstandards IFRS 10, 11 und 12Am 4. April hat die eu­Kommission die Änderungen an den Übergangs­vorschriften zu iFrs 10 Konzernab­schlüsse, iFrs 11 Gemeinsame Ver­einbarungen und iFrs 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen in europäisches recht übernommen. im Zuge der Übernahme stellt die eu­Kommission klar, dass für eu­iFrs­Anwender Verweise auf iFrs 9, die in den Änderungen in iFrs 11 ent­halten sind, als Verweise auf iAs 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Be­wertung verstanden werden sollen, da iFrs 9 bislang nicht von der eu übernommen wurde.

Die Änderungen im einzelnen werden ab seite 52 des Financial reporting update 2013 für Aufsichtsräte dar­gestellt.

sie benötigen hochaktuelle informationen, sobald neue An­forderungen an die rechnungs­legung deutscher unternehmen nach Hgb und iFrs veröffentlicht werden? Wir informieren sie um­gehend in komprimierter Form mit unserem elektronischen News letter „express Accounting News“.

bei interesse an einem kosten­freien bezug können sie sich gerne hier registrieren.

exPress accounting news

3 eu­endorsement

© 2013 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzern gesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netz werks unabhängiger Mitglieds firmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, ange schlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

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9 | Accounting News | Ausgabe April 2013

4 Veranstaltungen

Die neuen IFRS – Aktuelle Standards und Updates

Die rechnungslegung nach iFrs befindet sich in einem umfassenden Wandel, wie unter anderem die projek­te zur Konsolidierung und zur bilanzie­rung von leistungen an Arbeitnehmer zeigen. Darüber hinaus sind neue Ver­lautbarungen zur bilanzierung von leasingverhältnissen, zur umsatzreali­sierung und zum Hedge Accounting noch für das laufende Jahr vom iAsb angekündigt.

Dieser vom iAsb initiierte Wandel, für den wir auch den begriff „iFrs 2.0“ nutzen, wird signifikante Auswirkun­gen auf die bisherige bilanzierung haben, aber auch erhebliche Anpas­sungen in den prozessen und syste­men der unternehmen nach sich ziehen. es ist daher notwendig, die bereits verabschiedeten regelungen sowie die erwarteten Änderungen frühzeitig zu verstehen und auf ihre möglichen implikationen zu unter­suchen.

Das seminar bietet ihnen einen kom­primierten Überblick über die wesent­lichen Neuerungen bzw. geplanten Änderungen der iFrs. Dabei werden ihnen erste erfahrungen und lösungs­ansätze vermittelt. so sind sie bestens auf die Herausforderungen für ihr unternehmen vorbereitet und können bereits im Vorfeld erforderliche Maß­nahmen ergreifen.

Nutzen sie die gelegenheit, sich schon jetzt über die verabschiedeten regelungen und die erwarteten Ände­rungen sowie mögliche Auswirkungen zu informieren. unsere spezialisten stehen für ihre Fragen und für Diskus­sionen sehr gerne zur Verfügung.

ZielgruppeDie Veranstaltung richtet sich an geschäftsführer und Vorstände sowie an Führungskräfte und Mitarbeiter aus den bereichen Finanzen, Controlling, rechnungswesen und investor relations, die sich über die Neurege­lungen und Änderungen der iFrs und deren Auswirkungen informieren möchten.

AnmeldungWeitere informationen sowie den link zur Anmeldung finden sie hier. Die Teilnahmegebühr beträgt 150 euro zuzüglich umsatzsteuer pro person.

Mittwoch, 12. Juni 2013, Hamburg

Dienstag, 18. Juni 2013, berlin

Montag, 24. Juni 2013, Köln

Dienstag, 2. Juli 2013, Frankfurt am Main

Mittwoch, 17. Juli 2013, stuttgart

Donnerstag, 18. Juli 2013, Düsseldorf

Dienstag, 30. Juli 2013, München

jeweils in den geschäftsräumen von KpMg

terMine / VeranstaLtungsorte

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10 | Accounting News | Ausgabe April 2013

5 Veröffentlichungen

An dieser stelle informieren wir sie regelmäßig über aktuelle KpMg­ publikationen auf dem gebiet der handelsrechtlichen und internationalen rechnungslegung.

Vor Kurzem in Fachzeitschriften erschienen:

Veröffentlichungen zu HGB

Rückstellungen Verteilungsrückstellungen nach Hgb: Anwendungshinweise für die praxisTeil 1: bestimmung des Verteilungs­zeitraums und Möglichkeiten der Verteilung der Aufwendungen

bC 3/2013, s. 116 ff.

prof. Dr. Winfried Melcher, Katrin David, Thomas skowronek

Sonstiges unterbeteiligungen an Kreditgeschäften aus handels­ und steuerbilanzieller sicht

ubg 2/2013, s. 100 ff.

Dr. stephan georg behnes, Aiko ringwald

Veröffentlichungen zu IFRS

Altersteilzeit bilanzierung der Verpflichtungen aus Altersteilzeitregelungen nach iAs 19 (rev. 2011)

Db 11/2013, s. 525 ff.

Dr. erhard Kühne, Dr. Hanne böckem, Christoph Czupalla

Konzern-rechnungs legung

Aktuelle Vorschläge zur Überarbeitung der (neuen) iFrs­Konzernrechnungs­legungsvorschriften – mehr als nur punktuelle Änderungen?

bb 9/2013, s. 491 ff.

prof. Dr. bernd stibi

Fair Value Highest and best use­Annahme nach iFrs 13

irZ 3/2013, s. 88 ff.

Dr. Frank richter

links zu nationalen KpMg­Veröffentlichungen:

IFRS Update

Lagebericht Drs 20 – Die Neuregelungen zur Konzernlageberichterstattung

Sonstiges

IFRS-Abschluss iFrs­Musterkonzernabschluss (Januar 2013)

eine ausführliche Darstellung relevanter Themen der rechnungslegung nach iFrs und Hgb steht ihnen mit den KpMg­publikationen „Accounting Insights“ zur Verfügung. Aktuelle Fachdiskussionen und eine detaillierte Darstellung der Auswirkungen der Änderungen auf die bilanzierungspraxis unterstützen sie dabei, die richtigen entscheidungen für ihr unternehmen zu treffen.

bisher in dieser reihe erschienen:

DRS 20 – KonzernlageberichtIAS 19R – Paradigmenwechsel in der Pensionsbilanzierung

accounting insights

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11 | Accounting News | Ausgabe April 2013

links zu internationalen KpMg­Veröffentlichungen:

IFRS Newsletter

Financial Instruments

iFrs Newsletter: Financial instruments – issue 10 (February 2013)

in dieser Ausgabe werden die vom iAsb im Februar 2013 geführten Diskussionen und vorläufigen entscheidungen (tentative decisions) zu Finanzinstrumenten dargestellt, die im rahmen des projekts zur ersetzung von iAs 39 geführt bzw. in diesem Zusammenhang getroffen wurden.

Insurance iFrs Newsletter: insurance – issue 34 (February 2013)

Die Februarausgabe des Newsletters informiert über die ergebnisse der Diskussionen des iAsb und des FAsb im Zeitraum vom 6. bis zum 19. Februar 2013 bezüglich des gemeinsamen insurance Contracts­projekts.Die Märzausgabe informiert ausschließlich über die entscheidungen, die das FAsb während der Diskussionen vom 20. Februar bis zum 6. März 2013 hinsichtlich des gemein samen projekts getroffen hat. ergänzend werden der aktuelle projektstatus und der avisierte Zeitplan dargestellt.

iFrs Newsletter: insurance – issue 35 (March 2013)

Revenue iFrs Newsletter: revenue – issue 7 (February 2013)

Der Newsletter informiert über den derzeitigen Diskussionsstand im revenue­projekt und erläutert die Auswirkungen auf die bilanzierungspraxis.

In the Headlines

Financial Instruments

expected credit losses in dieser Ausgabe von „in the Headlines“ wird auf drei seiten der am 7. März 2013 veröffentlichte entwurf zu Änderungen an iAs 39 und iFrs 9 vorgestellt. Mit dem entwurf soll ein neues Modell für die berücksichtigung von erwarteten Kreditausfällen eingeführt werden.Über dieses Thema berichten wir auch auf seite 5 in dieser Ausgabe der Accounting News.

Hedge Accounting

Continuing hedge accounting after derivative novations

Mit dieser Ausgabe werden kurz und knapp die wesent­lichen Aspekte des am 28. Februar 2013 veröffentlichten entwurfs Novation von Derivaten und Fortsetzung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften vorgestellt, mit dem Änderungen an iAs 39 und iFrs 9 vorgenommen werden sollen.Über den entwurf berichten wir auch ab seite 7 in dieser Ausgabe der Accounting News.

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12 | Accounting News | Ausgabe April 2013

6 Ansprechpartner

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Dr. oliver BeyhsT +49 30 [email protected]

Yaman PürsünT +49 69 [email protected]

Prof. Dr. Bernd grottelT +49 89 [email protected]

haiko schmidtT +49 40 [email protected]

Dr. Markus zeimesT +49 211 [email protected]

Dr. erhard KühneT +49 30 [email protected]

Dr. Matthias fuchsT +49 711 [email protected]

wolfgang LaubachT +49 30 [email protected]

Dr. hanne BöckemT +49 30 [email protected]

Dr. anne schurbohm-ebnethT +49 30 [email protected]

DePartMent of ProfessionaL Practice

accounting centre of exceLLence / region ost

region Mitte

region sÜD

region norD

region west

region sÜDwest

ingo raheT +49 30 [email protected]

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Impressum

HerausgeberKpMg AgWirtschaftsprüfungsgesellschaftKlingelhöferstraße 1810785 berlin

RedaktionDr. Hanne Böckem (V.i.S.d.P.)Department of professional practiceT +49 30 2068­4829

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© 2013 KpMg Ag Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzern gesellschaft der KpMg europe llp und Mitglied des KpMg­Netz werks unabhängiger Mitglieds firmen, die KpMg international Cooperative („KpMg international“), einer juristischen person schweizerischen rechts, ange schlossen sind. Alle rechte vorbehalten. Der Name KpMg, das logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KpMg international.