Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und
Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen
in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff
Abkürzung GoBD
GZ IV A 4 - S 0316/13/10003
DOK 2013/0333833
Entwurf vom April 2014
http://www.elektronische-steuerpruefung.de/bmf/gobd-entwurf.pdf
Zielsetzung
Ablösung der GoBS
Ablösung GDPdU
Konkretisierung von Einzelthemen
Verweis auf diverse BFH-Urteile
Entwurf wurde zur Abstimmung an Verbände gegeben
Umfangreiche Stellungnahmen von Bitkom, AWV, IDW etc. wurden zurückgemeldet
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Themenbereiche der GoBD
1. Anwendungsbereich
2. Verantwortlichkeit
3. Allgemeine Anforderungen
4. Belegwesen (Belegfunktion)
5. Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle in zeitlicher Reihenfolge und in sachlicher Ordnung
6. Internes Kontrollsystem (IKS)
7. Datensicherheit
8. Unveränderbarkeit, Protokollierung von Änderungen
9. Aufbewahrung
10. Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit
11. Datenzugriff
12. Zertifizierung und Software-Testate
13. Anwendungsregelung
Bezug zu
DMS-Lösungen
Die GoBD: Ersatz von GoBS und GDPdU
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GOBGrundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
GOBDGrundsätze zur ordnungsmäßigen
Führung und Aufbewahrung von
Büchern, Aufzeichnungen und
Unterlagen in elektronischer Form sowie
zum Datenzugriff
Präzisierung im Hinblick
auf DV-Buchführung
Schreiben BMF Entwurf vom April 2013
HGBz.B. §§ 238, 239, 257, 261
AO 1977z.B. §§ 90, 145, 146, 147, 148
UStG§ 14: Aufbewahrung von
Rechnungen
FAIT 1Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung bei Einsatz von
Informationstechnologie
FAIT 2Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung bei Einsatz von
Electronic Commerce
FAIT 3Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung beim Einsatz
elektronischer Archivierungsverfahren
Vom IDW konkretisiert
Steuervereinfachungs-
gesetz 2011Elektronische Rechnungen
Konkretisierung in
Verweis auf Fristen im HGB §257
Detaillierung
für Aufbewahrung
und digitale
Betriebsprüfung
SigG, SigV(Signaturgesetz,
Signaturverordnung)
BDSG(Bundesdatenschutzgesetz)
BMF-SchreibenVereinfachung der elektronischen
Rechnungsstellung
vom 2. Juli 2012
Konkretisierung in
Sicherstellung der Unveränderbarkeit
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Nachvollziehbarkeit, nicht Unveränderbarkeit
Zitat: „Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer
Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht
mehr feststellbar ist“
Änderungen sind sehr wohl zulässig: „Veränderungen und
Löschungen von und an Daten, Datensätzen, elektronischen
Dokumenten und anderen Unterlagen müssen protokolliert
werden.“
Technische Umsetzungsmöglichkeiten
Hardwaremäßig (z. B. unveränderbare Datenträger)
Softwaremäßig (z. B. mittels Zugriffsberechtigungskonzepten,
Sicherungen, Sperren, Protokollierung)
Aussagen zur Ablage im Dateisystem
„Die Ablage im Dateisystem erfüllt die Anforderungen regelmäßig
nicht, soweit nicht zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, die
eine Unveränderbarkeit gewährleisten.“
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Kritikpunkte der Wirtschaft zum aktuellen Entwurf
Deutliche Ausweitung der Anforderungen gegenüber der
heute geltenden Praxis
Volltextsuche stellt kein mit IDEA gleichgesetzte
maschinelle Auswertbarkeit dar
Aufbewahrung aller Zwischenformate und OCR-Ergebnisse
ist unverhältnismäßig
Weitergabe von Papierdokumenten nach dem Scannen ist
nicht zulässig
Unveränderbar gilt bereit vor der Buchung, Vorerfassung
nicht mehr möglich
Keine ausreichende Detaillierung der Anforderungen an
eine Verfahrensdokumentation
Recht zum Verwerfen der Buchführung ohne
Verfahrensdokumentation
Weiterhin offene Kritikpunkte
Immer noch keine Definition der steuerrelevanten Daten
Unverändert unrealistische Forderung bezüglich gleichen
Auswertungsmöglichkeiten nach Systemumstellung oder -
stilllegung
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