Betriebliche Vollmachten
Begriff:Unter betrieblicher Vollmacht versteht man das Recht,im Namen und für Rechnung des Betriebes (Arbeitgeber)verbindliche Willenserklärungen abzugeben, z.B. Rechts-geschäfte abschließen und auflösen zu können.
Im HGB werden zwei Vollmachten unterschieden:
1. Handlungsvollmacht2. Prokura
Handlungsvollmacht
1. Allgemeine HandlungsvollmachtSie erstreckt sich auf alle Geschäfte, die der Betrieb eines bestimmten Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt.
Beispiele: Angebote abgebenGeld einzahlenAusbildungsvertrag abschließenKontokorrentkredit aufnehmen
Einschränkungen: Grundstücke kaufenDarlehen aufnehmenWechselverbindlichkeiten aufnehmenallg. Handlungsvollmacht erteilenBürgschaften erteilen
2. Artvollmacht
Sie ermächtigt zu immer wiederkehrenden Arten von RG.Artbevollmächtigte können RG gleicher Gattung (Art) im Namenund für Rechnung des Kaufmanns rechtswirksam abschließen.
Beispiele: Einkäufer/VerkäuferKassiererBuchhalterReisende
3. Einzelvollmacht
Sie liegt vor, wenn ein Mitarbeiter für ein einzelnes Geschäft bevoll-mächtigt wird. Beispiele: Mitarbeiter erhält Auftrag ein Grundstück zu kaufen
Mitarbeiter soll Prozess führenAzubi erhält Auftrag, Geld abzuheben
Erteilung der Handlungsvollmacht:
persönlich durch den Kaufmanndurch einen Prokuristendurch den jeweils weitergehenden BevollmächtigtenKeine Eintragung ins HR
an keine bestimmte Form gebunden (stillschweigend)
Erlöschen der Handlungsvollmacht:
durch Widerruf
durch Ausscheiden des Mitarbeiters/Auflösung des U
mit Erfüllung des Auftrags (Einzelvollmacht)
Unterschriftszusätze:
Allg. Handlungsvollmacht „i.V.“
Einzel- bzw. Artvollmacht „i.A.“
Prokura
Der Prokurist ist zu allen Geschäften ermächtigt, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Umfang und Erteilung der Prokura:
Persönlich und ausdrücklich durch den Kaufmann
Eintragung ins HR (deklaratorisch)
Einschränkung der ProkuraKeine Grundstücke belasten/verkaufen
Keine Prokura erteilen
Keine Gesellschafter aufnehmen
Keine Bilanzen/Steuererklärungen unterschreiben
Arten der Prokura
1. Einzelprokura
Der Prokurist ist ermächtigt, den Arbeitgeber alleinezu vertreten.
2. Gesamtprokura
Die Vertretungsmacht wird mehreren Prokuristen gemein-schaftlich übertragen.
3. Filialprokura
Die Prokura wird auf die Niederlassung beschränkt
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