Betriebliche Vollmachten Begriff: Unter betrieblicher Vollmacht versteht man das Recht, im Namen und...

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Betriebliche Vollmachten Begriff: Unter betrieblicher Vollmacht versteht man das Recht, im Namen und für Rechnung des Betriebes (Arbeitgeber) verbindliche Willenserklärungen abzugeben, z.B. Rechts- geschäfte abschließen und auflösen zu können. Im HGB werden zwei Vollmachten unterschieden: 1.Handlungsvollmacht 2.Prokura

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Betriebliche Vollmachten

Begriff:Unter betrieblicher Vollmacht versteht man das Recht,im Namen und für Rechnung des Betriebes (Arbeitgeber)verbindliche Willenserklärungen abzugeben, z.B. Rechts-geschäfte abschließen und auflösen zu können.

Im HGB werden zwei Vollmachten unterschieden:

1. Handlungsvollmacht2. Prokura

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Handlungsvollmacht

1. Allgemeine HandlungsvollmachtSie erstreckt sich auf alle Geschäfte, die der Betrieb eines bestimmten Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt.

Beispiele: Angebote abgebenGeld einzahlenAusbildungsvertrag abschließenKontokorrentkredit aufnehmen

Einschränkungen: Grundstücke kaufenDarlehen aufnehmenWechselverbindlichkeiten aufnehmenallg. Handlungsvollmacht erteilenBürgschaften erteilen

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2. Artvollmacht

Sie ermächtigt zu immer wiederkehrenden Arten von RG.Artbevollmächtigte können RG gleicher Gattung (Art) im Namenund für Rechnung des Kaufmanns rechtswirksam abschließen.

Beispiele: Einkäufer/VerkäuferKassiererBuchhalterReisende

3. Einzelvollmacht

Sie liegt vor, wenn ein Mitarbeiter für ein einzelnes Geschäft bevoll-mächtigt wird. Beispiele: Mitarbeiter erhält Auftrag ein Grundstück zu kaufen

Mitarbeiter soll Prozess führenAzubi erhält Auftrag, Geld abzuheben

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Erteilung der Handlungsvollmacht:

persönlich durch den Kaufmanndurch einen Prokuristendurch den jeweils weitergehenden BevollmächtigtenKeine Eintragung ins HR

an keine bestimmte Form gebunden (stillschweigend)

Erlöschen der Handlungsvollmacht:

durch Widerruf

durch Ausscheiden des Mitarbeiters/Auflösung des U

mit Erfüllung des Auftrags (Einzelvollmacht)

Unterschriftszusätze:

Allg. Handlungsvollmacht „i.V.“

Einzel- bzw. Artvollmacht „i.A.“

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Prokura

Der Prokurist ist zu allen Geschäften ermächtigt, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt.

Umfang und Erteilung der Prokura:

Persönlich und ausdrücklich durch den Kaufmann

Eintragung ins HR (deklaratorisch)

Einschränkung der ProkuraKeine Grundstücke belasten/verkaufen

Keine Prokura erteilen

Keine Gesellschafter aufnehmen

Keine Bilanzen/Steuererklärungen unterschreiben

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Arten der Prokura

1. Einzelprokura

Der Prokurist ist ermächtigt, den Arbeitgeber alleinezu vertreten.

2. Gesamtprokura

Die Vertretungsmacht wird mehreren Prokuristen gemein-schaftlich übertragen.

3. Filialprokura

Die Prokura wird auf die Niederlassung beschränkt