BAFA 20162
Übersicht
1. Die „Meilensteine“ der Lockerung des Iran-Embargos
2. Überblick aktuelle Rechtslage
3. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 „Proliferation“
4. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 „Menschenrechte“
5. Praktische Tipps und Hilfsmittel
BAFA 2016
Wiener Nuklearabkommen – Lockerung des Iran-Embargos
Wiener Vereinbarung über das iranische Atomprogramm
= Joint Comprehensive Plan of Action (JCPoA)
• Finalisation Day, 20.07.2015 ����Verabschiedung des JCPoA auf VN-Ebene durch VN-Resolution 2231 (2015)
• Adoption Day, 18.10.2015 ����Umsetzung der Sanktionslockerungen durch US/EU; Beginn Rückbau des iranischen Nuklearprogramms
• Implementation Day, 16.01.2016 ����Lockerungen werden wirksam
• Transition Day 18.10.2023 Aufhebung Waffenembargo + Sanktionen bzgl. Flugkörper/Trägertechnologie
• Termination Day 18.10.2025 Aufhebung nuklearbezogener Sanktionen
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BAFA 2016
Implementation Day – 16.01.2016
Wirtschafts- und Finanzsanktionen wurden aufgehoben
• Beschluss (GASP) 2015/1863,
• (Änderungs-)Verordnung (EU) 2015/1861 zur Iran-Embargo-VO 267/2012 und
• Durchführungs-VO (EU) 2015/1862
• Veröffentlichung am 18.10.2015 im Amtsblatt der Europäischen Union
• Anwendung ab dem 16.01.2016 durch Beschluss (GASP) 2016/37 vom 16. Januar 2016
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BAFA 2016
Aufgehobene „Wirtschaftssanktionen“ Iran-VO 267/2012
Güterbezogene Verbote im Bereich Erdgas-/Erdölindustrie sind weggefallen
• Anhang IV alt: Verbot Einfuhr Rohöl / Erdölerzeugnisse
• Anhang IVa alt: Verbot Einfuhr Erdgas
• Anhang V alt: Verbot Einfuhr Petrochemische Erzeugnisse
• Anhänge VI/VIa alt: Verbot Ausfuhr Schlüsselausrüstung Energiesektor
• Anhang Vib alt: Verbot Ausfuhr Schiffsausrüstung
• Anhang VII alt: Verbot Handel Gold/Edelmetalle/Diamanten
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BAFA 2016
Aufgehobene „Wirtschaftssanktionen“ Iran-VO 267/2012
Bereitstellungsverbote Iran-VO 267/2012:
Sanktionslistungen wurden aufgehoben u. a. für
• Unternehmen der iranischen Erdöl- und Erdgasindustrie
• Bestimmte Einrichtungen des iranischen Nuklearsektors
• Iranische Kredit-/Finanzinstitute
• Unternehmen des Transportsektors
Kapital- und Zahlungsverkehr Iran-VO 267/2012
• Alle Genehmigungs-/ Meldepflichten für Geldtransfers aus / in Iran sind entfallen
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BAFA 20167
Übersicht
1. Die „Meilensteine“ der Lockerung des Iran-Embargos
2. Überblick aktuelle Rechtslage
3. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 „Proliferation“
4. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 „Menschenrechte“
5. Praktische Tipps und Hilfsmittel
BAFA 2016
Aktuelle Rechtslage Iran
Verbote RüstungsgüterTeil I Abschnitt A der Ausfuhrliste
Waffenembargo § 74 AWV, Art. 5 VO 267/2012
VO 359/2011 „Menschenrechte“
Verbote Güter der internen RepressionAnhang III
BereitstellungsverboteAnhang I
TelekommunikationsüberwachungsausrüstungAnhang IV
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BAFA 2016
Aktuelle Rechtslage Iran
• Dual-use-Güter des Anhang I i.V.m. Art. 3 Dual-use-VO
• Dual-use-Güter des Teil I B der Ausfuhrliste
• Catch-all-VorschriftenArt. 4 Dual-use-VO, § 9 AWV
• Anti-Folter-VO• Feuerwaffen-VO
Genehmigungspflichten ausallgemeinem Exportkontrollrecht
VO 267/2012 „Proliferation“
Verbote MTCR-GüterAnhang III
Genehmigungspflichten proliferationsrelevante Güter
Anhänge I, II, VIIa/b
BereitstellungsverboteAnhänge VIII, IX
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BAFA 201610
Übersicht
1. Die „Meilensteine“ der Lockerung des Iran-Embargos
2. Überblick aktuelle Rechtslage
3. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 „Proliferation“
4. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 „Menschenrechte“
5. Praktische Tipps und Hilfsmittel
BAFA 2016
Die Iran – Verordnung Nr. 267/2012
Iran-VO 267/2012 - Güter des Anhang I Dual-use-VO
NEU
Verbote für Anhang I Dual-use-VO
Art. 2 (1), 4, 5 (1), 17 (1) (2a)
i. V. m. Anhang I 267/2012
ALT
Genehmigungspflicht für NSG-Güter
Art. 2a-d i. V .m . Anhang I 267/2012
Verbote für MTCR-Güter
Art. 4a-c i. V. m. Anhang III 267/2012
Gen-Pflicht für AG/WA-Güter
Art. 3 Dual-use-VO11
BAFA 2016
Umgang mit Anhängen I und III Iran-VO 267/2012
• Anhänge I und III VO 267/2012 sind Teilmengen des Anhang I Dual-use-VO
• Unternehmen sollten Güter des Anhang I Dual-use-VO zusätzlich nach den Anhängen I und III VO 267/2012 klassifizieren
• Sind Güter zugleich von Anhang I und III VO 267/2012 erfasst, geht das Verbot vor
• Besondere Rechtsfolgen der Embargo-VO sind im ICP zu berücksichtigen
Genehmigungspflicht Anhang I Dual-use-VO
Genehmigungspflicht
Anhang I VO 267/2012
= NSG-Güterlisten
Verbot
Anhang III VO 267/2012
= MTCR-Güterlisten
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BAFA 2016
Gen.pflicht weitere Dual-use-GüterArt. 3 (1), 5 (2), 18 (1)
i.V.m. Anhang III
Verbot industrielle SoftwareArt. 10d/e i.V.m. Anhang VIIa
Verbot Grafite, Rohmetalle Art. 15a/b i.V. Anhang VIIb
Genehmigungspflicht für Güter der Anhänge II + III ALT
Art. 3a-d i.V.m. Anhang II
Gen-Pflicht industrielle SoftwareArt. 10d i.V.m. Anhang VIIa
Gen-Pflicht Grafit, Metalle Art. 15a i.V.m. Anhang VIIb
NEU
Verbote für weitere Dual-use-GüterArt. 2 (1), 4, 5 (1), 17 (1) (2a)
i.V.m. Anhang II
ALT
Iran – VO Nr. 267/2012 – sonstige proliferationsrelevante Güter
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BAFA 2016
Reichweite güterbezogene Verbote / Genehmigungspflichten
• Anhänge I, II, III, VIIA, VIIB:
• Verkauf, Lieferung, Weitergabe, Ausfuhr
• technische Hilfe / Vermittlungsdienste / Finanzhilfen /Beteiligungen
• Bei Anhängen I, II, III auch: Erwerb, Einfuhr, Beförderung aus Iran
• „unmittelbare und mittelbare“ Handlungsweise
• Umgehungsverbot , Art. 41 VO 267/2012
Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich die Verbote/Genehmigungspflichten der
vorliegenden Verordnung zu umgehen
z.B. Ersatzteillieferung zum Selbsteinbau anbieten, wenn die Technische Hilfe zur Reparatur
der Ware verboten oder nicht genehmigungsfähig wäre
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BAFA 2016
Reichweite güterbezogene Verbote / Genehmigungspflichten
• Genehmigungspflichtig / verboten sind Verkauf, Ausfuhr, Technische Hilfe, Vermittlungsdienstean / für iranische Personen, Organisationen, Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran
• Die Sanktionen sind daher nicht auf Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Iran beschränkt!
• Sie gelten auch gegenüber iranisch kontrollierten Unternehmen außerhalb des Iran, Art. 1 o) VO 267/2012
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BAFA 2016
Genehmigungsverfahren NSG-Güter Anhang I VO 267/2012
Genehmigungspflicht für NSG-Güter, Art. 2 a-d VO 267/2012
• Zustimmung der VN für Genehmigung erforderlich
• Dauer der VN-Verfahren 20 bzw. 30 Werktage
• Antragsunterlagen können anderen Stellen zur Bewertung vorgelegt werden
• Anträge durch Ausführer mit Angabe aller Beteiligten, damit VN-Zustimmung das Geschäft
umfassend abdeckt
• Staatliche Endverbleibserklärung nach VN-Muster
• der Atomic Energy Authority of Iran (AEOI) bei Verwendung im iranischen Nuklearprogramm
• des Ministry of Industry, Mine and Trade of Iran bei nicht-nuklearen zivilen Endverwendungen
• Zusätzliche Angaben zum Transportweg/-mittel
• Meldepflicht vollzogene Ausfuhr 16
BAFA 2016
Genehmigungsverfahren Güter Anhang II VO 267/2012
Genehmigungspflicht für weitere proliferationsrelevante Güter, Art. 3 a-d VO 267/2012
• Private EVE mit Post-Shipment-Klauseln
• Staatliche Zustimmung zu Post-Shipment Kontrollen
„Die zuständige Behörde…stellt sicher, dass die Rechte zur Prüfung der Endverwendung und
des Ortes der Endverwendung von Iran erteilt wurden und wirksam wahrgenommen werden
können.“
• Genehmigungsbehörde notifiziert den anderen Mitgliedstaaten und der
Kommission zehn Tage im Voraus ihre Absicht, eine Genehmigung zu erteilen.
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BAFA 2016
Wie gehe ich mit Anhang II VO 267/2012 um?
Bestandteilregelung
Wenn nicht erfasste Güter von Anhang II erfasst Bestandteile enthalten, ist das gesamte Gut nur genehmigungspflichtig, wenn das Bestandteil
• ein Hauptelement ist,
• das einen bedeutenden wertmäßigen Anteil hat und
• leicht entfernt werden kann.
Beispiel:
Eine Vitondichtung der Pos. II.a1.003 geht beim Einbau in die Hauptsache unter.
Die Nachlieferung als Ersatzteil ist jedoch genehmigungspflichtig.
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BAFA 2016
Genehmigungsverfahren Güter Anhang VIIa VO 267/2012
Genehmigungspflicht für Software für die Unternehmensressourcenplanung, konzipiert speziell für Nuklear- und militärischen Industrie, Art. 10d VO 267/2012
• Im Vergleich zum alten Anhang VIIA Streichung von Software für Gas-, Öl-, Seefahrts-, Luftfahrts-, Finanz- und Bauindustrie
• Genehmigungsbehörde notifiziert den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zehn Tage im Voraus ihre Absicht, eine Genehmigung zu erteilen
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BAFA 2016
Genehmigungsverfahren Güter Anhang VIIb VO 267/2012
Genehmigungspflicht für Grafite und vier Metalle in Roh- oder Halbzeugform
(Edelstahl, Aluminium, Titan, Nickel), Artikel 15a VO 267/2012
• Viele Streichungen im Vergleich zum „alten“ Anhang VIIbABER:Neue Ziffer 2 „korrosionsbeständiger Edelstahl“ + weitere neue Positionen
• Genehmigungsbehörde notifiziert zehn Tage im Voraus ihre Absicht, eineGenehmigung zu erteilen.
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BAFA 2016
Wie gehe ich mit Anhang VIIb VO 267/2012 um?
Güter sind von Anhang VIIb erfasst, wenn folgende Merkmale kumulativ vorliegen:
1. Technische Parameter der Abschnittsüberschrift
2. Warenverzeichnisnummer
3. Bei ex-Positionen zusätzlich: Warenbeschreibung der ex-Position
Dies kann zu Güterpositionen ohne praktischen Anwendungsbereich führen:
2. Korrosionsbeständiger Edelstahl (Chromgehalt >12%) in Form von Blechen, Platten, Rohren, Stangen
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BAFA 2016
Personenbezogene Sanktionen der Iran–Verordnung Nr. 267/2012
• Personen, Organisationen und Einrichtungen der Anhänge VIII und IX dürfen wederunmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügunggestellt werden oder zugute kommen, Art. 23 Abs. 3 der Iran-VO 267/2012
• Gelistet sind insb. Entitäten• mit Bezügen zum iranischen Raketenprogramm• mit Bezügen zum iranischen konventionellen Rüstungssektor• mit Bezügen zum früheren nuklearen Beschaffungsnetzwerk
• Wirtschaftliche Ressourcen sind alle Handelswaren
• Verboten ist auch die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen an nicht gelistete Unternehmen, wenn dies mittelbar eine Bereitstellung an das gelistete Unternehmen darstellt.
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BAFA 2016
Leitlinien mittelbare Bereitstellungsverbote - Ratsdokument 9068/13
Grundsatz
Die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen an nicht gelistete Unternehmen,
• die im Eigentum oder
• unter der Kontrolle
eines gelisteten Unternehmens stehen, gilt im Grundsatz als Verstoß gegen das mittelbare Bereitstellungsverbot.
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BAFA 2016
Leitlinien mittelbare Bereitstellungsverbote - Ratsdokument 9068/13
1. Schritt – unter Kontrolle/im Eigentum
• Maßgeblich ist, ob die gelistete Person eine Kontrolle über die nichtgelistete Person in der Weise ausübt, dass die gelistete Person über die Güter verfügen kann.
• Eine solche Kontrolle kann aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Mehrheits-beteiligung oder aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Sonderstimmrechten bestehen.
• Es ist jedoch stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, da die Kontrolle nur ein Indiz für eine Bereitstellung ist. Eine mittelbare Bereitstellung kann selbstverständlich auch bei der Lieferung an bzw. über eine nicht kontrollierte Entität vorliegen.
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BAFA 2016
Leitlinien mittelbare Bereitstellungsverbote - Ratsdokument 9068/13
2. Schritt – Zugutekommen
• Übt die gelistete Person die Kontrolle über die nichtgelistete Person aus, so gilt diewiderlegliche Vermutung, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen (zumindestauch) der gelisteten Person zugutekommen werden.
• Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn u.a. der Nachweis geführt wird,dass
• der zugrundeliegende Vertrag bereits vor der Listung geschlossen wurde,
• eine maßgebliche Divergenz zwischen den Tätigkeitsfeldern von gelisteter und nicht-gelisteter Person besteht oder
• die wirtschaftlichen Ressourcen, aufgrund der praktischen Möglichkeiten ihrerVerwendung, durch die gelistete Person gar nicht verwendet werden können.
Hilfreich hierbei: Überwachung von Einbau oder Inbetriebnahme25
BAFA 2016
Mittelbares Bereitstellungsverbot
Muss man die Beteiligungen von gelisteten Unternehmen an nicht gelisteten Unternehmen wissen oder erforschen?
� Art. 42 Abs. 2 EU-VO Nr. 267/2012
„Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können im Zusammenhang mit den Verboten nach dieser Verordnung nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen diese Verbote verstoßen“.
Bei der Anwendung des Bereitstellungsverbots sollten alle Beteiligten trotzdem sehr vorsichtig agieren.
26
BAFA 2016
Unterschiede bei Lieferung an gelistete bzw. nicht gelistete Entität
Iranische Entität ist nicht genannt in Anhängen VIII und IX VO 267/2012:
Verbote i.Z.m. Gütern des Anhangs III
Genehmigungspflichten i.Z.m. Gütern der Anhänge I, II, VIIa/b
Iranische Entität ist genannt inAnhängen VIII und IX VO 267/2012:
Bereitstellungsverbot für Handelsgüter jeglicher Art
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BAFA 201628
Übersicht
1. Die „Meilensteine“ der Lockerung des Iran-Embargos
2. Überblick aktuelle Rechtslage
3. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 „Proliferation“
4. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 „Menschenrechte“
5. Praktische Tipps und Hilfsmittel
BAFA 2016
Anhang III i.V.m. Art. 1a
Verbote für Ausrüstung für interne Repression
Anhang I i.V.m. Art. 2
Bereitstellungsverbote gegen Personendie für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind
Anhang IV i.V.m. Art. 1b / 1c –
Verbot mit Genehmigungsvorbehalt für Ausrüstung für die Überwachung von Internet und Telefon
Die Iran – Verordnung Nr. 359/2011 „Menschenrechte“geändert mit u.a. Verordnung (EU) 264/2012
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BAFA 201630
Übersicht
1. Die „Meilensteine“ der Lockerung des Iran-Embargos
2. Überblick aktuelle Rechtslage
3. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 „Proliferation“
4. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 „Menschenrechte“
5. Praktische Tipps und Hilfsmittel
BAFA 2016
Prüfschema für den Warenverkehr
Wie klären Unternehmen, ob Verbote oder Genehmigungspflichten bestehen?
1. Sind die Sanktionen gegenüber einzelnen Personen, Organisationen, Einrichtungen einschlägig?
Namenslisten prüfen, wenn Ja: Verbot
2. Handelt es sich um Güter, die in speziellen Güterlisten (Anhänge zu den jeweils einschlägigen Verordnungen) genannt sind?
Anhänge prüfen, wenn Ja: Verbote oder Genehmigungspflichten
3. Handelt es sich um andere Güter?
Wenn Ja: EG-Dual-use-VO und AWV prüfen
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BAFA 2016
Anträge auf Genehmigung / Nullbescheid: Wichtige Angaben und Unterlagen
Welche Unternehmen sind an dem Ausfuhrgeschäft beteiligt?
• Beteiligte eindeutig benennen mit Adress- und Kommunikationsdaten
• In welcher Funktion sind sie beteiligt? Käufer, Empfänger, Endverwender, Vermittler ?
Welches Ausfuhrgeschäft wird beantragt?
• Was ist Gegenstand des Geschäfts, was wird beantragt?
• Belege für das Geschäft: Rechnung, Proforma-Invoice, Angebot etc.
• Endverbleibserklärung: Formerfordernisse bei Anhängen I und II beachten
• konkrete Aussagen zum Verwendungszeck
Welche Güter sollen exportiert werden?
• Konkrete Bezeichnung
• Datenmaterial und technische Unterlagen, die eine Einstufung nach Güterlisten ermöglichen
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BAFA 201633
Unterschiede: Allgemeine Exportkontrolle – Iran-Embargo
Allgemeine Exportkontrolle Iran-Embargo
I. Betroffene Güter
1. RüstungsgüterTeil I A der Ausfuhrliste
Genehmigungspflicht Verbot
2. Dual-use-Güter desAnhang I Dual-use-VO
Genehmigungspflicht MTCR-Güter: VerbotNSG-Güter: Genehmigung mit Zustimmung VN
3. Dual-use-Güter desTeil I B der Ausfuhrliste
Genehmigungspflichtnur gegenüber den in der AL-Position genannten Ländern
Genehmigungspflichtnur soweit Iran in der AL-Position genannt ist
4. Dual-use-Güter
a. Anhänge II, VIIA und VIIB des Iran-Embargo Genehmigungspflicht
bei kritischer Endverwendung (Catch-all)
Genehmigungspflicht
b. sonstige Dual-use-Güter Genehmigungspflicht bei kritischer Endverwendung (Catch-all)
BAFA 201634
Unterschiede: Allgemeine Exportkontrolle – Iran-Embargo
Allgemeine Exportkontrolle Iran-Embargo
II. Beschränkte Handlungen • Ausfuhr• Verbringung nur bei
• Rüstungsgütern und• Gütern des Anhangs IV EG-
Dual-use-VO• Vermittlungstätigkeiten nur bei
• Rüstungsgütern und • Dual-use-Gütern bei
kritischer Endverwendung• Technische Unterstützung nur bei
kritischer Endverwendung• Durchfuhr nur
bei kritischer Endverwendung
• Verkauf• Ausfuhr• Lieferung (Verbringung)• Weitergabe (Durchfuhr)• Technische Hilfe• Vermittlungstätigkeit• Finanzhilfen/Beteiligungen• Einfuhr
III. PersonenbezogeneBeschränkungen
• Bereitstellungsverbote• Embargo gilt auch für iranisch
kontrollierte Entitäten außerhalb Irans
BAFA 201635
Unterschiede: Allgemeine Exportkontrolle – Iran-Embargo
Allgemeine Exportkontrolle Iran-Embargo
IV. Verfahrensbesonderheiten
NSG-Güter• Zustimmung der VN erforderlich• Benennung aller Beteiligen• Benennung Transportweg• Meldepflicht Ausfuhr
Anhänge II, VIIa, VIIb• Notifizierung 10 Tage vor
Genehmigung
V. Endverbleibsdokumente EVE gemäß Bekanntmachung des BAFA über dieEndverbleibsdokumente
Spezielle EVEn mit Post-Shipment-Klauseln• bei NSG-Gütern• bei Anhang II-Gütern
BAFA 2016
Aktuelle Informationen
http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/embargos/iran/index.html 36
BAFA 2016
Ihre Ansprechpartner im BAFA zum Thema „Iran“
• Anhänge II, VIIa, VIIb Iran-Embargo-VO 267/2012
• Iran-VO 359/2011 „Menschenrechte“• Catch-all-Vorschriften• Nullbescheide
• Anhang I Dual-use-VO (AG, WAS)
• Anhang I Iran-Embargo-VO 267/2012 NSG = Procurement Channel
Referat 212 „gelistete Güter“
Referent: Dr. Björn [email protected] Tel. 2267
Sachgebietsleiterin: Nadja [email protected] Tel. 2525
Referat 214 „nicht gelistete Güter“
Referatsleiter: Volker [email protected] Tel. 2386
Sachgebietsleiter: Wolfgang [email protected] Tel. 2429
37Die Aussagen in den Folien sind nicht rechtsverbindlich. Es gilt das gesprochene Wort.
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