Download - EDITION MARITIM - Delius Klasing...6 Vorwort Die in den Karten angegebenen Betriebszeiten der Schleusen entsprechen dem Zeitpunkt des Redaktions-schlusses im Sommer 2013. Aktualisierte

Transcript

EDITION MARITIM

D E U T S C H E B I N N E N W A S S E R S T R A S S E N 2

Die ElbeHamburg-Magdeburg und

Elbe-Lübeck-KanalKARTEN FÜR DIE SPORTSCHIFFFAHRT

Bibliografi sche Information der Deutschen NationalbibliothekDie Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografi e; detaillierte bibliografi sche Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.

2., aktualisierte Aufl age 2014ISBN 978-3-89225-653-3© Edition Maritim GmbH, Hamburg

Redaktionelle Bearbeitung: Folke Stender, Westensee und Arne Wittkugel, EckernfördeKarten: TEAM GmbH, HertenFotos im Textteil: Andreas Saal, LauenburgFotos im Kartenteil: siehe Nachweis am jeweiligen FotoLithografi e der Fotos: scanlitho.teams GmbH, BielefeldUmschlag: Buchholz.Graphiker, HamburgGesamtherstellung: Print Consult, München

Der verwendete Kartenmaßstab 1 : 30 000 ist bezogen auf 55° Nord.

Alle Rechte vorbehalten! Ohne ausdrückliche Erlaubnis des Verlages darf das Werk, weder komplett noch teilweise, reproduziert, übertragen oder kopiert werden, wie z. B. manuell oder mithilfe elektronischer und mechanischer Systeme inkl. Fotokopieren, Bandaufzeichnung und Datenspeicherung.

Vertrieb: Delius Klasing Verlag, Siekerwall 21, 33602 BielefeldTel.: 0521 / 55 90, Fax: 0521 / 55 91 15E-Mail: [email protected]

Das vorliegende Werk ist allein für die Belange der Sportschiff-fahrt erstellt. Autor und Verlag können für die Richtigkeit der Angaben schon allein auf Grund der Möglichkeiten laufender Änderungen keinerlei Gewährleistung oder Haftung über nehmen. Es entspricht guter seemännischer Praxis, sich für die Reise mit den jeweils aktuellen Unterlagen auszustatten. Alle in den Geltungsbereichen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung,

der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung sowie der Kollisionsver-hütungsregeln verkehrenden Wasserfahrzeuge müssen die »Grundregeln für das Verhalten im Verkehr« befolgen, darüber hinaus haben diese insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, welche die Übung der Schifffahrt bzw. der Seemanns-brauch oder besondere Umstände des Falls erfordern.

Inhalt

Vorwort 6

Verkehrsordnungen und zuständige Behörden 7

Bundeswasserstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . 8Landeswasserstraßen und sonstige für die Sportschifffahrt zugelassene Gewässer . . . . 8

Kennzeichnung 9

Bootsführerscheine 11

Auf Binnenschifffahrtsstraßen . . . . . . . . . . . 11Auf Seeschifffahrtsstraßen. . . . . . . . . . . . . . 11Hamburger Hafengebiet (Elbe km 607,5–639,0) . . . . . . . . . . . . . . . . 11

Wasserstände, Pegelinformationen 12

Pegelinformationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12Fahrrinnentiefe der Elbe . . . . . . . . . . . . . . . 12Tide-Elbe unterhalb Geesthacht . . . . . . . . . . . 13

Daten der Wasserstraßen 14

Elbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14Rothenseer Verbindungskanal . . . . . . . . . . . . 15Niegripper Verbindungskanal . . . . . . . . . . . . 15Ilmenau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15Dove-Elbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15Bille . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16Elbe-Lübeck-Kanal und Kanaltrave . . . . . . . . . 16Untertrave (Seeschifffahrtsstraße) . . . . . . . . . 16Stadttrave. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16Stadtgraben Lübeck . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

Karten für die Sportschifffahrt ab Seite 17

6

Vorwort

Die in den Karten angegebenen Betriebszeiten der Schleusen entsprechen dem Zeitpunkt des Redaktions-schlusses im Sommer 2013. Aktualisierte Betriebszei-ten können jährlich dem »Schleusenkalender«, der jeweils der Mai-Ausgabe der Zeitschrift BOOTE bei-liegt, entnommen werden.

Im Textteil fi nden Sie die Anschriften der für diese Gewässer und Gewässerabschnitte zuständigen Schiff-fahrtsverwaltungen, die wichtigsten gesetz lichen Be-stimmungen zur Kennzeichnung des Bootes sowie zu den erforderlichen Fahrerlaubnissen.Wichtig für Planung und Fahrt sind die hier zusam-mengestellten nautischen Daten der auf den Karten dargestellten Wasserstraßen: Länge, geringste Durch-fahrtshöhe fester Bauwerke, Wassertiefe, Zahl der Schleusen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit.Außerdem fi nden Sie eine Tabelle mit den Schleusen (soweit vorhanden). Unentbehrlich für Törn und Törn-planung: die Hinweise zu den Bootstankstellen.

Das vorliegende Kartenwerk für Sportbootfahrer stellt die Elbe, den Elbe-Lübeck-Kanal mit Kanaltrave und Stadttrave sowie die Untertrave auf 46 farbigen Kar-ten im benutzerfreundlichen DIN A4-Format im Maßstab 1 : 30 000 detailgetreu dar:

Fluss- und Kanalverlauf mit Kilometrierung; alle Schleusen mit Größenangaben, Betriebszeiten und Kontaktdaten; unübersichtliche Abzweigungen, Einmündungen und Kreuzungen sind vergrößert kartiert; Häfen, Marinas oder Anlegestellen für Sportboote sowie Pegel, Fähren, Tankstellen und markante Bau-werke an Land oder Einrichtungen sind durch Pikto-gramme markiert; Kurzbeschreibungen der Häfen, Marinas und Anlege-stellen mit Kontaktdaten; Warnungen und Fahrhinweise an Gefahrenstellen; Touristische Hinweise und Informationen zur Ge-schichte von Orten, Gewässern und Bauwerken; Ein klares Farbsystem mit Texten in rot, schwarz, blau und braun erleichtert die schnelle Informa-tionsgewinnung während der Fahrt.

7

Verkehrsordnungen und zuständige Behörden

Für die Untertrave gilt die Seeschifffahrtsstraßen-Ord-nung.Auf den Landes- und sonstigen Gewässern gelten unter-schiedliche Verkehrsordnungen, die im Detail von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung abweichen können. Es ist deshalb zu empfehlen, sich bei den zuständigen Stellen über die Bestimmungen zu informieren. Dabei soll Ihnen die folgende Behördenübersicht helfen. Die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche sind den Ämtern zu-geordnet.

Auch sei darauf hingewiesen, dass in etlichen See- und Binnenhäfen Hafenverkehrsordnungen gelten, die von der Binnenschifffahrtsstraßen- bzw. Seeschifffahrts-straßen-Ordnung abweichen können. Die für Sport-boote wichtigsten Vorschriften sind in den jeweiligen Karten erwähnt.

Bis auf wenige Ausnahmen unterstehen die Binnenschiff-fahrtsstraßen der Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Verwaltungstechnisch heißen sie deshalb Bundeswas-serstraßen.Neben den Bundeswasserstraßen gibt es sogenannte Landesgewässer, die, ihrem Namen entsprechend, der Schifffahrtsverwaltung des jeweiligen Bundeslandes unterstehen. Außerdem gibt es einige schiffbare Ge-wässer, die sich in kommunalem, genossenschaft lichem oder privatem Besitz befi nden.

Auf den Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes gilt die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der jeweils gel-tenden Fassung.Das Hamburger Hafengebiet zwischen Oortkaten (Elbe km 607,5) und Tinsdal (km 639,0) unterliegt der Ham-burger Hafenverkehrsordnung, einer Ergänzung der See-schifffahrtsstraßenordnung.

8

BundeswasserstraßenZuständig für die auf diesen Karten dargestellten Bun-deswasserstraßen (See und Binnen) sind die folgen-den 2 Generaldirektionen und die ihnen zugeordneten Ämter:

1. Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-fahrt, Außenstelle OstGerhard-Hauptmann-Straße 16, 39108 Magdeburgwww.ast-ost.gdws.wsv.de

Unterstellte Ämter: Wasser- und Schifffahrtsamt Magdeburg

Fürstenwallstraße 19/20, 39104 Magdeburg www.wsa-magdeburg.wsv.de Zuständigkeitsbereich: Die Elbe von km 290,7

(Saale mündung) bis km 502,25 (Dömitz); das Wasserstraßenkreuz Magdeburg mit Rothenseer und Niegripper Verbindungskanal sowie dem Mit-tellandkanal von km 318,4 bis km 321,4.

Wasser- und Schifffahrtsamt Lauenburg Dornhorster Weg 52, 21481 Lauenburg www.wsa-lauenburg.wsv.de Zuständigkeitsbereich: Elbe von km 502,25 (Dö-

mitz) bis km 607,5 (Oortkaten, Beginn des Ham-burger Hafens); Elbe-Lübeck-Kanal von km 0,0 (Lübeck) bis km 61,6 (Lauenburg); Ilme nau von km 0,0 bis km 28,5

2. Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-fahrt, Außenstelle NordHindenburgufer 247, 24106 Kielwww.ast-nord.gdws.wsv.de

Unterstellte Ämter: Wasser- und Schifffahrtsamt Lübeck

Moltkeplatz 17, 23566 Lübeck www.wsa-luebeck.wsv.de Zuständigkeitsbereich Binnenschiffahrtsstraßen:

Kanaltrave von km 0,0 (Übergang vom Elbe-Lü-beck-Kanal) bis km 5,57 (Eisenbahnhubbrücke/Grenze zur Seeschifffahrtsstraße); Stadttrave vom Abzweig aus der Kanaltrave bis zur Mündung in die Untertrave

Zuständigkeitsbereich Seeschiffahrtsstraßen: Un-tertrave seewärts der Eisenbahnhubbrücke bzw. der Holstenbrücke

Landeswasserstraßen und sonstige für die Sportschifffahrt zugelassene Gewässer

Hamburg Port Authority Neuer Wandrahm 4 20457 Hamburg www.hamburg-port-authority.de Zuständigkeitsbereich: Elbe von km 607,5 (Oort-

katen) bis km 639,0 (Tinsdal) einschließlich aller Elbarme und mit ihnen in Verbindung stehenden Ge-wässer (Hamburger Hafen).

Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für Umweltschutz Neuenfelder Straße 19 21109 Hamburg www.hamburg.de/bsu Zuständigkeitsbereich: Bille und Dove-Elbe.

9

Kennzeichnung

spielsweise die von den Landratsämtern am Bodensee erteilten Kennzeichen.Als amtliche Kennzeichen im Sinne der Kennzeich-nungsverordnung Binnen gelten auch:

bei einem im Binnenschiffsregister eingetragenen Kleinfahrzeug seine im Schiffsbrief ausgewiesene Schiffsregisternummer, gefolgt vom Kennbuch staben »B« sowie Bootsnamen und Heimat- oder Register-ort; bei einem im Seeschiffsregister eingetragenen Klein-fahrzeug sein Funkrufzeichen oder seine Seeschiffs-registernummer (mit Schiffsnamen und Heimathafen) oder seine IMO-Nummer; die Nummer des Flaggenzertifi kats des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), gefolgt vom Kennbuchstaben »F«.

Anträge auf Ausstellung des Flaggenzertifi kates erhält man beim

Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)

Postfach 30 12 20, 20305 Hamburg Tel. 040-31 90 71 34, www.bsh.de

Auf den Binnenschifffahrtsstraßen im Geltungsbe-reich der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung besteht Kennzeichnungspfl icht für Kleinfahrzeuge (Wasser-fahrzeuge, deren Schiffskörper ohne Ruder und Bug-spriet weniger als 20 m lang ist). Rechtsgrundlage ist die »Verordnung über die Kennzeichnung von auf Bin-nenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen« vom 21.02.1995.Danach müssen alle Kleinfahrzeuge mit Antriebsma-schine, deren effektive Nutzleistung mehr als 2,21 kW (3 PS) beträgt, und alle Wasserfahrzeuge über 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können, ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen.Amtliche Kennzeichen werden von allen deutschen Wasser- und Schifffahrtsämtern auf Antrag vergeben. Das Kennzeichen besteht aus den Kennbuchstaben des zuteilenden Wasser- und Schifffahrtsamtes sowie Buch-staben und Ziffern, die mit Bindestrich angeschlossen werden. Nach Landesrecht zugeteilte Kennzeichen dür-fen auf Bundeswasserstraßen geführt werden, wenn sie vom Bundesminister für Verkehr, Bau und Wohnungs-wesen anerkannt worden sind. Dazu gehören bei-

10

Anstelle der amtlichen Kennzeichen können auch amt-lich anerkannte Kennzeichen geführt werden. Amtlich anerkannte Kennzeichen bestehen aus der Nummer des Internationalen Bootsscheins für Wassersportfahr-zeuge (IBS), gefolgt von dem Kennbuchstaben der zuteilenden Organisation. Dabei erhält der Deutsche Motoryachtverband (DMYV) den Kennbuchstaben »M«, der Deutsche Segler-Verband (DSV) den Kennbuchsta-ben »S« und der Allgemeine Deutsche Automobilclub (ADAC) den Kennbuchstaben »A«.

Anschriften der Organisationen, die den Inter-nationalen Bootsschein ausstellen dürfen:

Deutscher Motoryachtverband (DMYV) Vinckeufer 12–14, 47119 Duisburg Tel. 0203-80 95 80, www.dmyv.de

Deutscher Segler-Verband (DSV) Gründgensstraße 18, 22309 Hamburg Tel. 040-6 32 00 90, www.dsv.org

Allgemeiner Deutscher Automobilclub (ADAC) Sportschifffahrt Am Westpark 8, 81373 München Tel. 089-76 76 61 08, www.adac.de