EuroparechtEuroparechtModul 3:Modul 3:
Rechtsordnung und Rechtsordnung und RechtsschutzRechtsschutz
Dr. Dierk BooßDr. Dierk Booß
2
Walter Hallstein:
Europa ist in dreifacher HinsichtEuropa ist in dreifacher Hinsicht
ein Phänomen des Rechts:ein Phänomen des Rechts:
•Es ist durch Recht entstanden.Es ist durch Recht entstanden.
•Es ist selbst Rechtsquelle.Es ist selbst Rechtsquelle.
•Es gibt den Bürgern eine neue Es gibt den Bürgern eine neue
Rechtsordnung.Rechtsordnung.
3
Gründungsverträge (PariserGründungsverträge (PariserVertrag, Römische Verträge)Vertrag, Römische Verträge) Anhänge, Protokolle etc.Anhänge, Protokolle etc. Vertragsrevisionen (EEA,Vertragsrevisionen (EEA,
Maastricht, Amsterdam, Nizza, Lissabon)Maastricht, Amsterdam, Nizza, Lissabon) BeitrittsverträgeBeitrittsverträge Grundrechte und ungeschriebene Grundrechte und ungeschriebene
RechtsgrundsätzeRechtsgrundsätze
Primäres Primäres Gemeinschaftsrecht Gemeinschaftsrecht Prüfungsmaßs
tab für
Sekundärrecht
4
Rechtsakte der GASP Rechtsakte der GASP Völkerrechtliche Verträge der Völkerrechtliche Verträge der
EG mit Dritten EG mit Dritten Völkerrechtliche Verträge derVölkerrechtliche Verträge der
Mitgliedsstaaten untereinanderMitgliedsstaaten untereinander Akte im Rahmen der FlexibilitätAkte im Rahmen der Flexibilität
Primärrechts-ähnliches Primärrechts-ähnliches RechtRecht
5
EG
PL
RUS
D1
3
4
2
Konstellationen völker-Konstellationen völker-rechtlicher Verträgerechtlicher Verträge
6
ausschließliche Zuständigkeit
Art. 3 AEUV
ausschließliche Zuständigkeit
Art. 3 AEUV
geteilte Zuständigkeit Art. 4 AEUV
geteilte Zuständigkeit Art. 4 AEUV
koordinierende Zuständigkeit
Art. 5 AEUV
koordinierende Zuständigkeit
Art. 5 AEUV
Explizite KompetenzenExplizite Kompetenzen
1
Implizite KompetenzenArt. 352 AEUV
Implizite KompetenzenArt. 352 AEUV
3
Kompetenzen der EU Kompetenzen der EU Art. 5 Art. 5 EUV, Art. 2-6 AEUV EUV, Art. 2-6 AEUV
Explizit ausgeschlossene Kompetenzenz.B. Art. 4 EUV
Explizit ausgeschlossene Kompetenzenz.B. Art. 4 EUV
2
ergänzendeZuständigkeit
Art. 6 AEUV
ergänzendeZuständigkeit
Art. 6 AEUV
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Verordnungen (gelten unmittelbar, in allen Teilen verbindlich) Richtlinien (müssen ins nationale Recht
umgesetzt werden, Ziel verbindlich) Beschlüsse (in allen Teilen verbindlich,
je nach Empfänger) Empfehlungen/Stellungnahmen
(unverbindlich)
„soft law“, z.B. Leitlinien, Programme
Sekundäres Gemeinschaftsrecht Sekundäres Gemeinschaftsrecht
Art.
288
AEUV
8
Nat.RechtNat.
Recht
Unions-recht
Unions-recht
hat Vorrang vor
nationalem Recht
Unions-recht
Unions-recht
wirkt unmittelbar
für Bürger
Unions-recht
Unions-recht
löst bei
löst bei Verletzung
Verletzung Staatshaftung
Staatshaftung
aus aus
Unionsrecht und nationales RechtUnionsrecht und nationales Recht
9
Nat.RechtNat.
Recht
Nat.RechtNat.
RechtRicht-linie
Richt-linie
Ordnungs-gemäß harm.
nat. Recht
Ordnungs-gemäß harm.
nat. Recht
Keine oderfehlerhafteUmsetzung
Keine oderfehlerhafteUmsetzung
Richtlinien I
Richtlinien-Erlass
Richtlinien-Umsetzung
1.1.2008
1.1.2010
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Nat.RechtNat.
Recht
Nat.RechtNat.
RechtRicht-linie
Richt-linie
Richtlinien II
Richtlinien-Erlass
Richtlinien-Umsetzung
1.1.2008
1.1.2010
Richtlinienkonforme Auslegung möglich Keine Gefährdung des Richtlinien-
Zweckes
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Ordnungs-gemäß harm.
nat. Recht
Ordnungs-gemäß harm.
nat. Recht
Keine oderfehlerhafteUmsetzung
Keine oderfehlerhafteUmsetzung
Richtlinien-Umsetzung
1.1.2010
Richtlinienkonforme Auslegung Pflicht
Vertikale Richtlinienwirkung keine horizontale Richtlinien-
wirkung Richtlinienkonforme Auslegung
Pflicht Staatshaftung
Richtlinien III
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Vertikal
horizontalJa, wenn:Ja, wenn:
Nein!Nein! nicht richtig umgesetzt unbedingt und hinreichend genau nicht zulasten Privater
nicht richtig umgesetzt unbedingt und hinreichend genau nicht zulasten Privater
richtlinienkonforme Auslegung
Staatshaftung
richtlinienkonforme Auslegung
Staatshaftung
Direkte Wirkung von Richtlinien
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Grundrechte-Charta Grundrechte-Charta
Verabschiedet 7.12.2000 in Nizza, noch nicht als solche rechtsverbindlich
Würde des Menschen
Freiheiten
Gleichheit, Solidarität
Bürgerrechte, Justizielle Rechte
Tragweite der Rechte
Art. 6 EUV Lissabon nimmt auf die Charta Bezug und verleiht ihr Rechtsverbindlichkeit
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Unionsbürgerschaft seit Maastricht
Unionsbürgerschaft seit Maastricht
Art. 20-24 AEUV
Wer? alle Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten
Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht im gesamten Gebiet der EU
Aktives und passives Wahlrecht bei Wahlen zum Europäischen Parlament und bei Kommunalwahlen im eigenen Wohnsitzland
Diplomatischer und konsularischer Schutz durch Botschaften von EU Ländern in Drittstaaten
Petitionsrecht beim EP und das Recht, sich an den europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden
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Private/Private:nur Einwirkung über
Vorabentscheidungsverfahren
Private/Private:nur Einwirkung über
Vorabentscheidungsverfahren
EU-Organe/Mitglied-staaten: nur Kontrollespezifischer Pflichten
EU-Organe/Mitglied-staaten: nur Kontrollespezifischer Pflichten
EU-Organe/Private und Dritt-staaten: im allgemeinen nur,
wenn unmittelbar und individuell betroffen
EU-Organe/Private und Dritt-staaten: im allgemeinen nur,
wenn unmittelbar und individuell betroffen
EU-Organeuntereinander:
Jurisdiktions-Monopol
EU-Organeuntereinander:
Jurisdiktions-Monopol
Mitgliedstaaten/Private:nur Einwirkung über
Vorabentscheidungsverfahren
Mitgliedstaaten/Private:nur Einwirkung über
Vorabentscheidungsverfahren
Kontrolldichte des EuGH
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Funktionen des Gerichtshofs
EU-Organe untereinander:Verfassungsgericht
EU-Organe untereinander:Verfassungsgericht
EU-Organe/Mitglied-staaten: Verfassungsgericht
EU-Organe/Mitglied-staaten: Verfassungsgericht
EU-Organe/Private und Drittstaaten: Verwaltungsgericht/Internationales Gericht
EU-Organe/Private und Drittstaaten: Verwaltungsgericht/Internationales Gericht
Mitgliedstaaten/Private: Instanz zur Wahrung der Rechtseinheit
Mitgliedstaaten/Private: Instanz zur Wahrung der Rechtseinheit
Private/Private: Instanz zur Wahrung der Rechtseinheit
Private/Private: Instanz zur Wahrung der Rechtseinheit
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EU-Organe untereinander: Nichtigkeits- und Untätigkeitsklage
EU-Organe untereinander: Nichtigkeits- und Untätigkeitsklage
EU-Organe/Mitgliedstaaten: Vertragsverletzungsverfahren, Beihilfenaufsicht
EU-Organe/Mitgliedstaaten: Vertragsverletzungsverfahren, Beihilfenaufsicht
Private und Drittstaaten/EU-Organe: Nichtigkeits- (Untätigkeits-) und Schadensersatzklage
Private und Drittstaaten/EU-Organe: Nichtigkeits- (Untätigkeits-) und Schadensersatzklage
Mitgliedstaaten/Privat
e: Vorabentscheidungsve
rfahren
Mitgliedstaaten/Privat
e: Vorabentscheidungsve
rfahren
Private/Private: Vorabentscheidungsve
rfahren
Private/Private: Vorabentscheidungsve
rfahren
Verfahrensarten vor dem Gerichtshof
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Primärrecht Sekundärrecht Internat.
Abkommen
Primärrecht Sekundärrecht Internat.
Abkommen
AuslegungAuslegung
nur Sekundär- recht nur Sekundär-
recht
GültigkeitGültigkeit
Alle nationalen Gerichte
zur Vorlage
berechtigt
Letztinstanzliche Gerichte bei
Zweifeln zur Vorlage
verpflichtet
Alle nationalen Gerichte
zur Vorlage
verpflichtet
Vorabentscheidungsverfahren Art. 276 AEUV
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Nichtigkeits- und
Untätigkeitsklagen - von Privaten - zwischen Mitglied- staaten und Organen in bestimmten Bereichen
Schadensersatzklagen SchiedsverfahrenMarken- und Sorten-
rechtsklagen Rechtsmittel gegen
Fachgerichte
Nichtigkeits- und
Untätigkeitsklagen - von Privaten - zwischen Mitglied- staaten und Organen in bestimmten Bereichen
Schadensersatzklagen SchiedsverfahrenMarken- und Sorten-
rechtsklagen Rechtsmittel gegen
Fachgerichte
Vorabentscheidungen Vertragsverletzungen Nichtigkeits- und
Untätigkeitsklagen - zwischen Organen - zwischen Mitglied- staaten und Organen, außer in Bereichen, die Gericht unterfallen
Rechtsmittel gegen Gericht
Gutachten
Vorabentscheidungen Vertragsverletzungen Nichtigkeits- und
Untätigkeitsklagen - zwischen Organen - zwischen Mitglied- staaten und Organen, außer in Bereichen, die Gericht unterfallen
Rechtsmittel gegen Gericht
Gutachten
Gerichtshof Gericht
Kompetenzen von Gerichtshof und Gericht
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