Ausgabe 5- 2013
Financial Services
Aktuelle Informationen
für Finanzdienstleistungs-
unternehmen
Auszug aus dem Inhalt
1 Welcome
7 Bankenaufsicht
19 Versicherungsaufsicht
23 Wertpapieraufsicht/
Asset Management
26 Aufsichtsrecht –
sonstige Themen
31 Internationale
Rechnungslegung
34 Prüfung
35 Steuerliche Themen
36 Gesetzgebung/
Rechtsprechung
37 In eigener Sache
Financial Services Newsticker
Mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen einen Überblick über ausgewählte aktuelle Themen aus den
Bereichen Aufsichtsrecht, nationale und internationale Rechnungslegung, Prüfung, Steuern und Ge-
setzgebung/Rechtsprechung geben. Der Fokus der Darstellungen liegt dabei auf den Fragestellungen,
die insbesondere Institute, Versicherungsunternehmen und Kapitalanlagegesellschaften betreffen. Für
Fragen und weitere Informationen zu den einzelnen Themen stehen Ihnen die auf der letzten Seite ge-
nannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 2
Welcome
Sehr geehrte Damen und Herren,
der nächste Schritt in Richtung einer einheitlichen Bankenaufsicht in der
Eurozone (Single Supervisory Mechanism – SSM) hat sich in den letzten
Wochen weiter konkretisiert.
Am 30. Oktober 2013 trat die EBA-Änderungsverordnung und am 3. No-
vember 2013 die SSM-Verordnung (Verordnung zur Übertragung beson-
derer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute
auf die Europäische Zentralbank) in Kraft.
Vor dem Start des einheitlichen Aufsichtsmechanismus wird eine umfas-
sende Prüfung der Banken (Comprehensive Assessment) erfolgen, die
künftig unter die direkte Aufsicht der EZB fallen werden. Das Comprehen-
sive Assessment wird aus drei Elementen bestehen: einer Risikoprüfung
(Risk Assessment), die alle wesentlichen Bankrisiken betrachten soll; einer
Bankbilanzprüfung (Balance Sheet Assessment), die vor allem auf die
Qualität der wesentlichen Aktiva und deren Bewertung abstellt, sowie ei-
nem zukunftsgerichteten Stresstest, der die Widerstandsfähigkeit der
Banken unter verschärften Umfeldbedingungen untersuchen wird.
Die EZB wird die Prüfungen in enger Zusammenarbeit mit den nationalen
Aufsichtsbehörden durchführen.
Für Fragen stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen eine informative Lektüre!
Herzlichst,
Claus-Peter Wagner
Inhaltsverzeichnis
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 3
• Bankenaufsicht Update: CRD-IV-Umsetzungsgesetz 7
Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der
Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und
Finanzgruppen 7
EU: Einheitlicher Bankenaufsichtsmechanismus 8
EZB: Einzelheiten zur umfassenden Bewertung (Comprehensive
Assessment) 9
EU: Verordnung über Indizes und Benchmarks 10
BaFin: Bankaufsichtliche Anforderungen an
Quotierungsprozesse und die Interne Revision 11
BaFin: Merkblatt zum Antrag nach § 25i Abs. 5 KWG 11
BaFin: Protokolle des Fachgremiums MaRisk 12
BaFin: SEPA–Erhebung durch die BaFin 12
EBA: Meldeanforderungen für notleidende Kredite und
gestundete Positionen – Final Draft 13
EBA: Final Draft technical standards on asset encumbrance 14
EBA: Final Draft RTS zur engen Übereinstimmung zwischen dem
Wert der Schuldverschreibungen und dem Wert der Aktiva 14
EBA: Aktuelle Konsultationen 15
EBA: Konsultationen und Veröffentlichungen 17
BCBS: Fundamental review of the trading book - second
consultative document 18
Inhaltsverzeichnis
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 4
• Versicherungsaufsicht Einführung von Geschäftsleiterpflichten im Risikomanagement 19
Änderung der Kapitalausstattungs- und der Rückversicherungs-
Kapitalausstattungs-Verordnung 19
BaFin: Sammelverfügung und Rundschreiben zum
Beschwerdemanagement 20
BaFin: Hinweise zur Verwendung externer Ratings/Durchführung
eigener Risikobewertungen 20
BaFin: Erhöhung der Quoten für Vorkäufe im Rahmen des
Derivate-Rundschreibens 21
Richtlinienvorschlag zur Änderung der Umsetzungs- und
Anwendungsfristen von Solvabilität II 21
EIOPA: Veröffentlichung der finalen Leitlinien zur Vorbereitung
auf Solvabilität II 22
• Wertpapieraufsicht/Asset Management BaFin: Rundschreiben zur Erstellung von Informationsblättern 23
BaFin: Genehmigungspflicht für die Auswahl der Verwahrstelle
für offene inländische Spezial-AIF 23
BaFin: Entwurf einer Leerverkaufs-Anzeigeverordnung (LAnzV) 24
BaFin: Überarbeiteter Emittentenleitfaden 24
ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen 25
Inhaltsverzeichnis
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 5
• Aufsichtsrecht – sonstige Themen BaFin: Formular zur Mitteilung über Streitigkeiten zwischen
Gegenparteien 26
BaFin: Entwurf einer überarbeiteten
Institutsvergütungsverordnung (InstVergV) 26
EU-Kommission: Vorschlag für eine Verordnung zur Regulierung
von Geldmarktfonds 27
EU-Kommission: Mitteilung zum Schattenbankwesen 27
ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen 28
BCBS: Einschusspflichten für nicht zentral abgerechnete
Derivate 30
BCBS: Public quantitative disclosure standards for central
counterparties - consultative report 30
• Internationale Rechnungslegung ESMA: Review of Accounting Practices 31
IASB: Veröffentlichung der finalen Hedge-Accounting-
Regelungen 32
EFRAG Endorsement Status Update Report 32
IFRS Update 33
Inhaltsverzeichnis
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 6
• Prüfung VFA: Einzelfragen zur Prüfung des Verhaltenskodex des GDV für
den Vertrieb von Versicherungsprodukten 34
BaFin: Entwurf einer Gegenpartei-
Prüfbescheinigungsverordnung (GPrüfbV) 34
• Steuerliche Themen AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - Beschluss Bundesrat vom
8. November 2013 35
• Gesetzgebung/Rechtsprechung BGH-Urteile zur Berechnung von Rückkaufswerten in der
Lebensversicherung 36
• In eigener Sache Publikationen 37
Wichtige Termine 38
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 7
Bankenaufsicht
Nachfolgend werden ausgewählte Themen aus der Bankenaufsicht
dargestellt. Grundlage hierfür bilden im Wesentlichen die Veröffent-
lichungen der BaFin, der Deutschen Bundesbank sowie europäi-
scher und internationaler Aufsichtsgremien.
Update: CRD-IV-Umsetzungsgesetz
Im August 2012 hat die Bundesregierung bereits einen Gesetzent-
wurf zur CRD-IV-Umsetzung eingebracht, in der Annahme, dass das
CRD-IV-Regulierungspaket zum 1. Januar 2013 in Kraft tritt. Die
weiteren Verhandlungen auf europäischer Ebene kamen jedoch erst
mit dem im März 2013 gefundenen Kompromiss zum Abschluss.
Durch das Europäische Parlament wurden umfangreiche Änderun-
gen an den beiden Regelungstexten, d.h. der Verordnung (CRR)
und der Richtlinie (CRD) vorgenommen. Darüber hinaus wurden auf
nationaler Ebene zwischenzeitlich weitere Gesetzesvorhaben um-
gesetzt bzw. auf den Weg gebracht, die ebenfalls in dem nun am
3. September 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten CRD-IV-
Umsetzungsgesetz berücksichtigt wurden. Die neuen Vorschriften
werden am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Die Verordnungser-
mächtigungen zum Erlass der SolvV, GroMiKV und Institutsvergü-
tungsverordnung traten bereits am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bgbl.de
Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kre-ditinstituten und Finanzgruppen
Das Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sa-
nierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
wurde am 12. August 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das
Gesetz enthält:
• Vorschriften zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung (Artikel 1),
• Regelungen zur Abschirmung von Risiken durch Abtrennung ris-
kanter Geschäfte von Geschäften mit Kunden (Artikel 2) sowie
• Vorschriften zur Strafbarkeit von Geschäftsleitern aufgrund von
Pflichtverletzungen im Risikomanagement (Artikel 3).
Die Regelungen treten wie folgt in Kraft:
• Die Vorschriften zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung (Arti-
kel 1) traten bereits einen Tag nach Verkündung im Bundesge-
setzblatt am 13. August 2013 in Kraft.
• Artikel 2 zur Abschirmung von Risiken, d.h. zum Verbot spekula-
tiver Geschäfte sowie von Geschäften mit Hedgefonds, und zu
den Anforderungen an eine eigenständige Handelseinheit tritt am
31. Januar 2014 in Kraft.
• Artikel 3 zur Strafbarkeit von Geschäftsleitern tritt am 2. Januar
2014 in Kraft.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bgbl.de
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 8
Bankenaufsicht
EU: Einheitlicher Bankenaufsichtsmechanismus
Nachdem das Europäische Parlament bereits am 12. September
2013 seine Zustimmung zum einheitlichen Aufsichtsmechanismus
für die Eurozone (Single Supervisory Mechanism – SSM) gegeben
hatte, verabschiedete der EU-Rat auf seiner Tagung am
15. Oktober 2013 das zugehörige Verordnungspaket. Das Paket
besteht aus der Verordnung zur Übertragung besonderer Aufgaben
im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Eu-
ropäische Zentralbank (SSM-Verordnung) sowie aus einer Anpas-
sung der Verordnung Nr. 1093/2010 (EBA-Verordnung), basierend
auf der geänderten Aufsichtsstruktur. Beide Rechtstexte wurden
zwischenzeitlich im EU-Amtsblatt L 287 vom 29. Oktober 2013
veröffentlicht. Die EBA-Änderungsverordnung trat am 30. Oktober
2013 und die EZB-Verordnung am 3. November 2013 in Kraft.
Inhaltlich legen die verabschiedeten Regelungen zum einen die
Aufgaben der EZB fest. Neben der klaren Trennung zwischen Ban-
kenaufsicht und Geldpolitik umfassen diese auch die Rechen-
schafts- und Berichtspflichten gegenüber Rat, EU-Parlament, EU-
Kommission und nationalen Parlamenten. Zum anderen konkreti-
sieren sie auch die Zusammenarbeit zwischen EBA und EZB. So soll
die EBA weiterhin für die Ausarbeitung technischer Standards, Leit-
linien und Empfehlungen zuständig sein. Außerdem ist sie beauf-
tragt, ein Single Rulebook für die EZB und nationale Aufsichtsbe-
hörden zu erstellen, um einheitliche Aufsichtspraktiken sicherzu-
stellen.
Das Geltungsgebiet des SSM umfasst dabei die Euro-Zone, wobei
Nicht-Euro-Zonen-Mitglieder sich auf freiwilliger Basis anschließen
können (Opt-In). Nach aktuellem Stand werden ab Herbst 2014 zu-
nächst einmal 124 große Banken von der EZB beaufsichtigt wer-
den. Entscheidend hierfür ist die Erfüllung einer der folgenden Be-
dingungen:
• Bilanzsumme von mind. 30 Mrd. EUR,
• Aktiva übersteigen 20 % des BIP vom Sitzstaat und betragen
mehr als 5 Mrd. EUR,
• Einstufung als „bedeutend für Volkswirtschaft“ durch nationale
Aufsichtsbehörde und EZB,
• Einstufung als „bedeutend“ von EZB, sofern Tochterinstitute in
mehr als einem Mitgliedstaat errichtet wurden und grenzüber-
schreitende Aktiva oder Passiva wesentlich sind,
• Institute, die Finanzhilfen von EFSF oder ESM beantragt oder
entgegengenommen haben.
Entsprechend der EZB-Veröffentlichung zur umfassenden Bewer-
tung (siehe nachfolgender Beitrag) erfüllen in Deutschland 24 Ban-
ken eine der Bedingungen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.europa.eu
www.bafin.de
www.eur-lex.europa.eu
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 9
Bankenaufsicht
EZB: Einzelheiten zur umfassenden Bewertung (Comprehensive Assessment)
In Vorbereitung auf den einheitlichen europäischen Aufsichtsme-
chanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) hat die EZB in ei-
ner Mitteilung am 23. Oktober 2013 Einzelheiten zur umfassenden
Bewertung (Comprehensive Assessment) veröffentlicht. Gemäß der
SSM-Verordnung wird die EZB die Bewertung in enger Zusammen-
arbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden durchführen. Zusätz-
lich sollen unabhängige Berater und Prüfer die Arbeit unterstützen.
Als Zeitfenster für die Durchführung sind ab November 2013 zwölf
Monate vorgesehen, sodass mit den Ergebnissen und ggf. Folge-
maßnahmen vor Übernahme der neuen Aufsichtsfunktion über
Großbanken durch die EZB im November 2014 zu rechnen ist. Die
umfassende Bewertung soll vor allem zu einer erhöhten Transpa-
renz bei den Bankbilanzen und zu einheitlicheren Vorgehensweisen
bei der Beaufsichtigung beitragen.
Die der umfassenden Bewertung unterliegenden Institute aus
18 Mitgliedstaaten sind dem Anhang der Mitteilung der EZB zu ent-
nehmen.
Die umfassende Bewertung setzt sich aus drei sich jeweils ergän-
zenden Säulen zusammen:
Aufsichtliche Risikobewertung
Bei der aufsichtlichen Risikobewertung werden Hauptrisikofakto-
ren, wie etwa Liquidität, Verschuldungsgrad und Refinanzierung, im
Rahmen einer quantitativen und qualitativen Analyse bewertet,
wobei sowohl rückwärtsgerichtete als auch vorausschauende In-
formationen herangezogen werden. Ziel dieser Bewertung ist es
u.a., das inhärente Risikoprofil einer Bank sowie ihre Stellung im
Verhältnis zu vergleichbaren Banken zu bestimmen.
In diesem Zusammenhang hat die EZB angekündigt, ein neues Risi-
kobewertungssystem mit den nationalen Aufsichtsbehörden zu
entwickeln. Dieses soll künftig als zentrales Aufsichtsinstrumentari-
um angewendet werden. Interimsweise wird es ab nächstem Jahr
parallel zu den bestehenden nationalen Systemen angewendet
werden.
Prüfung der Qualität der Aktiva (AQR)
Anhand eines risikobasierten Ansatzes werden im Rahmen der Prü-
fung der Aktiva-Qualität (Asset Quality Review – AQR) Vermögens-
werte zum 31. Dezember 2013 geprüft, die vor allem intransparent
oder höchst risikobehaftet sind. Insgesamt muss ein bestimmter
Mindestanteil der Aktiva auf Banken- und Länderebene der Prüfung
unterzogen werden. Geprüft wird in der breit angelegten Bewer-
tung das Exposure in Bezug auf Staaten, Banken, Unternehmen
und Privatkunden. Insbesondere werden auch illiquide Vermögens-
werte berücksichtigt. Diese sogenannten Level-3-Vermögenswerte
werden anhand von Modellen bewertet.
Die EZB verfolgt mit der AQR-Prüfung folgende Ziele:
• Beurteilung der Angemessenheit der Rückstellung für Kreditex-
posures,
• Bestimmung der angemessenen Bewertung von Sicherheiten für
Kreditexposures,
• Beurteilung der Bewertung von komplexen Instrumenten und Ri-
sikoaktiva in Bankbilanzen.
Zur Erreichung der Ziele wird die Prüfung in drei Phasen unterteilt:
1. Portfolioauswahl
Im Rahmen der Portfolioauswahl soll die Identifizierung der mit dem
höchsten Risiko behafteten Exposures erfolgen. Dazu sollen die na-
tionalen Aufsichtsbehörden Vorschläge unterbreiten, welche Port-
folios es zu berücksichtigen gilt, wobei ein Mindestanteil auf Län-
der- und Bankenebene einzuhalten ist. Die Vorschläge werden dann
von der EZB, u.a. basierend auf den Ergebnissen des Risikobewer-
tungssystems sowie makrofinanzieller Analysen, geprüft und ab-
gewogen.
2. Durchführung
In dieser Phase werden neben der Datenintegritätsvalidierung auch
die Stichprobenauswahl und die Dokumentenprüfung vor Ort
durchgeführt. Es wird die Angemessenheit der Aktiva-Bewertung,
die Klassifikation der notleidenden Kredite sowie die Angemessen-
heit der Sicherheiten und Rückstellungen beurteilt. Darüber hinaus
werden Anpassungen der risikogewichteten Aktiva und die Neube-
rechnung von Rückstellungen basierend auf den Ergebnissen der
AQR vorgenommen.
3. Zusammenführung
Zum Abschluss der AQR werden die Ergebnisse zusammengeführt
und eine Konsistenzprüfung durchgeführt, um die Vergleichbarkeit
der Portfolios zu gewährleisten. Der laufende Prozess der Quali-
tätssicherung, der einheitliche Ergebnisse sicherstellt, wird indes
durch Richtlinien und Definitionen vorgegeben. Die umfangreichen
Ergebnisse werden im November 2014 veröffentlicht.
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 10
Bankenaufsicht
Stresstest
Bei den Stresstests soll die Widerstandsfähigkeit der Banken unter
verschiedenen Szenarien ermittelt werden. Die Analysen werden
von der EZB gemeinsam mit der EBA vorgenommen. Die Festle-
gung und Veröffentlichung der Modalitäten sowie der Parameter
finden zu einem späteren Zeitpunkt statt.
Folgemaßnahmen
Die Ergebnisse des Comprehensive Assessments können ggfs. Kor-
rekturmaßnahmen in Form von Rekapitalisierung, Einbehaltung
von Gewinnen, Ausgliederung und Verkäufen von Vermögenswer-
ten etc. nach sich ziehen. Die Zeitpläne für die Umsetzung der
Maßnahmen werden Teil der Ergebnisse der Bewertung sein.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.ecb.europa.eu/Presseerklärung
www.ecb.europa.eu/Mitteilung Comprehensive Assessment
EU: Verordnung über Indizes und Benchmarks
Am 18. September 2013 hat die EU Kommission eine Verordnung
über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als
Benchmark verwendet werden, vorgeschlagen. Der Vorschlag steht
mit den auf internationaler Ebene von der Internationalen Organi-
sation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) vereinbarten
Grundsätzen in Einklang und deckt ein breites Spektrum an Bench-
marks ab, d.h. nicht nur Referenzzinssätze wie den LIBOR, sondern
darüber hinaus u.a. auch Rohstoff-Benchmarks. Erfasst werden:
• alle Benchmarks, die bei den an einem geregelten Handelsplatz
zum Handel zugelassenen oder gehandelten Finanzinstrumenten
als Bezugsgröße herangezogen werden, wie z.B. Energie- oder
Wetterderivate,
• Benchmarks, die für Finanzkontrakte wie Hypothekendarlehen
genutzt werden, und
• Benchmarks, anhand deren die Wertentwicklung von Investment-
fonds gemessen wird.
Übergeordnetes Ziel ist es, die Integrität von Benchmarks sicherzu-
stellen, indem garantiert wird, dass sie keinem Interessenskonflikt
unterliegen, sie die wirtschaftliche Realität, die durch sie gemessen
werden soll, widerspiegeln und sie angemessen verwendet werden.
Insbesondere wird Folgendes angestrebt:
• Verbesserte Governance-Regelungen und Kontrolle beim
Benchmark-Prozess durch entsprechende Zulassung und Auf-
sicht,
• Verbesserung der Qualität der von Benchmark-Administratoren
verwendeten Eingabedaten und Methoden,
• angemessene Daten und Kontrollen durch die Benchmark-
Teilnehmer mittels Verhaltenskodex und Pflicht zur Regelung von
Interessenskonflikten,
• geeigneter Verbraucher- und Anlegerschutz im Rahmen der Nut-
zung von Benchmarks,
• die Beaufsichtigung und Kontinuität kritischer Benchmarks si-
cherzustellen.
Die Aufsicht über die Erstellung von Benchmarks soll künftig bei
den nationalen Behörden liegen, die sich in Colleges organisieren
sollen. Für Verstöße sind aufsichtliche Sanktionen vorgesehen.
Zentralbanken, die dem Europäischen System der Zentralbanken
angehören, sind vom Anwendungsbereich ausgenommen, da sie
bereits über Systeme verfügen, die die Einhaltung dieser Verord-
nung gewährleisten. Detailliertere Vorschriften zu Rohstoff-
Benchmarks und Referenzzinssätzen sind in den Anhängen der
Verordnung enthalten. Um eine Doppelregulierung zu vermeiden,
sind Benchmarks, deren Eingabedaten von geregelten Handelsplät-
zen bereitgestellt werden, von bestimmten Pflichten ausgenom-
men.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.ec.europa.eu
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 11
Bankenaufsicht
BaFin: Bankaufsichtliche Anforderungen an Quotierungsprozesse und die Interne Revision
Aufgrund der Manipulationsvorwürfe zu den Quotierungsprozessen
für verschiedene Referenzsätze sah sich die BaFin veranlasst, An-
forderungen für Institute festzulegen, die entsprechende Daten
melden. Die BaFin stützt sich dabei auf die gesammelten Erfahrun-
gen, die sie aus der Aufarbeitung der Manipulationsvorwürfe im
Quotierungsprozess verschiedener Referenzsätze gewonnen hat.
Nach Ansicht der BaFin wurden in der Vergangenheit Quotierungs-
prozesse von Instituten als „wenig risikobehaftet“ eingestuft, was
zur Folge hatte, dass der Ausgestaltung der internen Kontrollpro-
zesse keine ausreichende Beachtung geschenkt wurde.
In einem mit der Bundesbank abgestimmten Schreiben vom 25. Ok-
tober 2013 fordert die BaFin die Institute auf, ihre internen Kon-
trollprozesse zu verstärken. Die BaFin formuliert hierzu Prozessan-
forderungen für Quotierungsprozesse, die grundsätzlich auch mit
den Anforderungen an das interne Kontrollsystem sowie an die In-
terne Revision vergleichbar sind und die schon aus den MaRisk in
allgemeiner Form bekannt sind. Neben den festgelegten bankauf-
sichtlichen Anforderungen wird grundsätzlich auch auf die Frage
eingegangen, wie nicht-wesentliche, d.h. risikoarme, Prüfungsfel-
der durch die Interne Revision zu berücksichtigen sind.
Das Schreiben ist verfügbar unter:
www.bafin.de
BaFin: Merkblatt zum Antrag nach § 25i Abs. 5 KWG
§ 25i Abs. 5 KWG sieht die Möglichkeit der Freistellung von Sorg-
faltspflichten und sonstigen Pflichten bei der Ausgabe von E-Geld
vor, wenn bei der Nutzung eines E-Geld-Trägers ein geringes Risiko
der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer
Handlungen nach Maßgabe des § 25c Abs. 1 KWG besteht.
Das Merkblatt zeigt auf, welche Angaben und Nachweise in diesem
Zusammenhang bei der BaFin einzureichen sind. Es dient E-Geld-
Emittenten als Hilfestellung für Anträge auf Freistellung gemäß
§ 25i Abs. 5 KWG.
Zu beachten ist, dass eine Freistellung nach § 25i Abs. 5 KWG nicht
von der Einhaltung sämtlicher Pflichten nach dem Geldwäschege-
setz (GwG) oder anderer geldwäscherechtlicher Vorschriften be-
freit; insbesondere bedeutet eine Freistellung nicht, dass das emit-
tierende Institut bezüglich des freigestellten E-Geld-Produkts auf in-
terne Sicherungsmaßnahmen verzichten kann. Die Freistellung
bezieht sich vielmehr auf einzelne Sorgfaltspflichten. Die übrigen
Sorgfaltspflichten sowie die Organisationspflichten (u.a. institutsin-
terne Sicherungsmaßnahmen), von denen nicht freigestellt wird,
und die im Antrag geltend gemachten risikominimierenden Gegen-
maßnahmen sind hingegen vollumfänglich zu erfüllen.
Grundlage der Freistellung ist die Emission eines konkreten E-Geld-
Produkts. Für jedes einzelne E-Geld-Produkt ist ein gesonderter An-
trag zu stellen.
Das Merkblatt ist verfügbar unter:
www.bafin.de
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 12
Bankenaufsicht
BaFin: Protokolle des Fachgremiums MaRisk
Die BaFin hat am 13. bzw. 17. September 2013 zwei Protokolle des
Fachgremiums MaRisk veröffentlicht.
Das Protokoll zur Sitzung des Fachgremiums vom 24. April 2013,
veröffentlicht am 13. September 2013, fasst die Sichtweise der
BaFin zu den neu in die MaRisk eingefügten Anforderungen zur
Compliance-Funktion, insbesondere zum Anwendungsbereich und
deren organisatorischer Einbindung, zusammen.
Das Protokoll zur Sitzung des Fachgremiums MaRisk vom 18. Juli
2013, veröffentlicht am 17. September 2013, zum Thema Liquidi-
tätstransferpreissysteme enthält insbesondere Ausführungen zum
Einsatz von Verrechnungssystemen in kleineren Instituten, zur Be-
rücksichtigung der Kosten des Liquiditätspuffers und der sonstigen
Eigenanlagen sowie zu Liquiditätstransferpreissystemen in größe-
ren Instituten. Zur Umsetzung der Anforderungen wird festgehal-
ten, dass die Erstellung eines Konzeptes zum Liquiditätstransfer-
preissystem bzw. Verrechnungssystem von allen Instituten bis spä-
testens Ende 2013 zu erfolgen hat.
Zum Umsetzungszeitraum wird ausgeführt, dass die Umsetzungs-
zeit für alle Institute über das Jahresende hinaus gewährt wird, d.h.
bei der aufsichtlichen Beurteilung wird mit Augenmaß vorgegan-
gen, soweit Verzögerungen im Einzelfall nicht auf Versäumnisse
des Instituts zurückzuführen sind. Dennoch erwartet die Aufsicht,
dass die Institute bereits jetzt vorhandene Mechanismen überprü-
fen und möglichst zeitnah Verbesserungen an ihren Systemen und
Verfahren vornehmen, soweit dies möglich und sinnvoll erscheint.
Die Protokolle sind verfügbar unter:
www.bafin.de/Compliance-Funktion
www.bafin.de/Protokoll Liquiditätstransferpreissysteme
BaFin: SEPA–Erhebung durch die BaFin
Die BaFin hat im Juli 2013 eine Erhebung bei den Zahlungsdienst-
leistern durchgeführt, um herauszufinden, ob die Zahlungsdienst-
leister zum Stichtag technisch und organisatorisch in der Lage sein
werden, den Zahlungsverkehr in SEPA abzuwickeln.
Im Ergebnis zeigt sich, dass davon auszugehen ist, dass die deut-
schen Zahlungsdienstleister über entsprechende SEPA-Fähigkeit
verfügen und dementsprechend organisatorisch und in Bezug auf
ihre Geschäftsprozesse grundsätzlich gut aufgestellt sind. Zwei
Dinge sieht die Aufsicht allerdings kritisch:
• Die IT-Systeme, die die Zahlungsdienstleister für die Abwicklung
des Zahlungsverkehrs nutzen, müssen technisch angepasst wer-
den. Eine Vielzahl von Zahlungsdienstleistern nutzt bei der Ab-
wicklung des Zahlungsverkehrs externe IT-Dienstleister. Auf-
sichtsrechtlich sind die Zahlungsdienstleister jedoch dafür ver-
antwortlich, dass ihre externen Dienstleister die technischen
Anpassungen zeitgerecht abschließen.
• Die Zahlungsdienstleister verfügen noch nicht über ausreichende
Kenntnisse über den SEPA-Umsetzungsstand ihrer Kunden. Für
eine fristgerechte SEPA-Umstellung ist es nach Auffassung der
BaFin jedoch erforderlich, dass die Zahlungsdienstleister umfas-
send über die SEPA-Fähigkeit ihrer Kunden informiert sind, ins-
besondere über die der Lastschrifteinreicher. Hier erwartet die
BaFin von den Zahlungsdienstleistern gezielte Maßnahmen zur
Information und Unterstützung der Kunden.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 13
Bankenaufsicht
EBA: Meldeanforderungen für notleidende Kredi-te und gestundete Positionen – Final Draft
Die EBA veröffentlichte am 21. Oktober 2013 die finale Entwurfs-
fassung zu den Meldeanforderungen für gestundete Positionen und
notleidende Kredite (Final draft implementing technical standards
on supervisory reporting on forbearance and non-performing expo-
sures - EBA/ITS/2013/03). Die Standards sehen innerhalb der EU
konsistente Indikatoren für die Qualität der Aktiva in Banken vor.
In diesem Zusammenhang veröffentlichte die EBA gleichzeitig auch
Empfehlungen für Asset Quality Reviews (AQRs), um laufende oder
vorgesehene Prüfungen im Rahmen des einheitlichen Bankenauf-
sichtsmechanismus (SSM) zu unterstützen.
Final draft technical standards on non-performing exposures
and forbearance
Die technischen Standards zu non-performing exposures und for-
bearance enthalten allgemeine Definitionen und Meldeformulare,
die es der Aufsicht ermöglichen sollen, die verschiedenen Stufen
von Stundungsaktivitäten (forbearance activities) und notleidenden
Krediten (non-performing exposures) auf einer vergleichbaren
Grundlage innerhalb der EU zu beurteilen.
Einheitlichere AQRs basierend auf vergleichbareren Daten sollen
dazu beitragen, in diesem Zusammenhang bestehende Unsicherhei-
ten bezüglich der Qualität der Vermögenswerte abzufangen.
Die vorgeschlagenen Definitionen für notleidende und gestundete
Exposures basieren auf den bestehenden Konzepten für Ausfall
(default) und Wertminderung (impairment), sehen jedoch bestimm-
te harmonisierende Komponenten vor. Insbesondere berücksichtigt
die Definition für notleidende Kredite eine 90-Tages-Verzugsfrist,
während die Definition von Stundung erweiterte Zugeständnisse
gegenüber Schuldnern einräumt, die Schwierigkeiten bei der Erfül-
lung ihrer Zahlungsverpflichtungen haben oder haben könnten.
Stundungen können sowohl in leistungsgestörten als auch nicht
leistungsgestörten Kreditportfolios auftreten.
Die Definitionen sind auf alle bilanzierten Kredite und Schuldtitel
(außer den Positionen, die in die Kategorie „Held-for-Trading“ fal-
len) sowie für einige außerbilanzielle Exposures anzuwenden.
Recommendations on AQRs
Mit der Veröffentlichung der Empfehlung zu AQRs sollen die zu-
ständigen nationalen Aufsichtsbehörden bei ihrer aktuellen und an-
stehenden Arbeit im Rahmen der durchzuführenden AQRs in der
EU unterstützt werden, u.a. auch im Zusammenhang mit den Arbei-
ten zum SSM und den damit anstehenden Balance Sheet Assess-
ments. Ziel der Empfehlungen ist es, nationalen Aufsichtsbehörden
eine einheitliche Vorgehensweise für die Beurteilung von Kredit-
portfolios an die Hand zu geben.
Insbesondere wird empfohlen, bei den AQRs soweit möglich die De-
finitionen für notleidende Kredite (non-performing exposures) und
gestundete Positionen (debt forbearance) anzuwenden.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 14
Bankenaufsicht
EBA: Final Draft technical standards on asset encumbrance
Am 30. Oktober 2013 veröffentlichte die EBA die finalen Entwürfe
für technische Durchführungsstandards (implementing technical
standards - ITS) zu den Meldeanforderungen belasteter Vermö-
genswerte (Asset Encumbrance). Die ITS werden in das finale auf-
sichtliche Meldewesen integriert werden.
Mithilfe der ITS soll die Meldung einheitlicher Informationen über
Asset Encumbrance gewährleistet werden. Die ITS setzen sich aus
den folgenden drei Bestandteilen zusammen:
• Einem Regelwerk, u.a. zur Festlegung der Frequenz und Kriterien
zur Verhältnismäßigkeit, welches in das umfassende Regelwerk
bestehend aus COREP, FINREP sowie dem Meldewesen für Groß-
kredite, Liquidität und Leverage Ratio integriert werden soll.
• Einer detaillierten Definition von Asset Encumbrance sowie Mel-
devorlagen, Anleitungen und ausführliche Informationen, die zur
Unterstützung bei der Umsetzung der Meldungen zu Asset
Encumbrance dienen.
• Einem Data-Point-Model (DPM) und Validierungsregeln, um eine
strukturierte Darstellung der angeforderten Daten zu ermögli-
chen.
In Abhängigkeit von ihrer Größe sollen die Institute zum 30. Juni
2014 ihre ersten Quartalsmeldungen bzw. zum 31. Dezember
2014 ihre ersten Jahres-/Halbjahresmeldungen bei den Aufsichts-
behörden einreichen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
EBA: Final Draft RTS zur engen Übereinstim-mung zwischen dem Wert der Schuldverschrei-bungen und dem Wert der Aktiva
Die EBA veröffentlichte am 30. September 2013 den finalen Ent-
wurf für technische Regulierungsstandards (RTS), die konkretisie-
ren, was eine enge Übereinstimmung zwischen dem Wert der
Schuldverschreibungen und dem Wert der Aktiva i.S.v. Artikel 33
Abs. 3c der CRR darstellt. Die RTS beziehen sich auf aufsichtliche
Korrekturposten (prudential filters) bei den Eigenmitteln (Siche-
rungsgeschäfte für Zahlungsströme und Wertänderungen eigener
Verbindlichkeiten).
Im Vergleich zum Konsultationspapier vom 19. Juli 2013 ergeben
sich insbesondere aufgrund der eingegangenen Rückmeldungen
folgende Änderungen bei dem finalen Entwurf:
Artikel 1 – Definitionen
Zusätzlich zur „delivery option“ (Ablösung von Hypothekenkrediten
durch Rückkauf der finanzierenden Hypothekenanleihen) wird
„covered bond“ als neue Begriffsdefinition eingeführt. Gemäß der
Definition ist ein „covered bond“ eine Schuldverschreibung i.S.v.
Artikel 52(4) der OAGW-Richtlinie (2009/65/EG).
Artikel 2 – enge Übereinstimmung
Neben redaktionellen Änderungen wird eine Konkretisierung bei
den Bedingungen zur Annahme einer engen Übereinstimmung vor-
genommen. Demnach ist – sofern die restlichen Bedingungen erfüllt
werden – eine enge Übereinstimmung gegeben, wenn alle Ände-
rungen des Zeitwerts der von einem Institut ausgegebenen Schuld-
verschreibung zu gleichen Änderungen des Zeitwerts der dieser
Position zugrunde liegenden Vermögenswerte führen.
Entsprechend wurde auch die Negativabgrenzung geändert. Von
einer engen Übereinstimmung ist folglich nicht auszugehen, wenn
ein Ertrag oder Aufwand aus der Veränderung des Werts der
Schuldverschreibung oder der zugrunde liegenden Hypothekenan-
leihen mit der eingebetteten delivery option resultiert.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 15
Bankenaufsicht
EBA: Aktuelle Konsultationen
Konsultation zur XBRL-Taxonomie für die aufsichtlichen Melde-
anforderungen
Basierend auf dem finalen Entwurf für ITS zu aufsichtlichen Melde-
anforderungen und dem zugehörigen Datenmodell (Data Point Mo-
del - DPM), veröffentlichte die EBA am 19. September 2013 eine
Konsultation zur XBRL-Taxonomie (EBA/CP/2013/36). Mithilfe der
XBRL-Taxonomie (eXtensible Business Reporting Language) soll si-
chergestellt werden, dass die von nationalen Aufsichtsbehörden
erhobenen Daten von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen in ein-
heitlicher und konsistenter Weise an die EBA übermittelt werden.
Die Taxonomie besteht dabei aus einer besonderen IT-Darstellung
des Datenmodells, die unter anderem Anforderungen an die Temp-
lates sowie Anleitungen umfasst. Die Definition der Anforderungen
verbleibt in den ITS; ihre detaillierte Identifizierung und Klassifizie-
rung im DPM.
Das vorliegende Konsultationspapier erläutert in diesem Zusam-
menhang neben dem Datensatz und den Geschäftsmodellen auch
die Beziehung sowie die Validierung des Datenmodells in XBRL-
Taxonomie.
Unter Berücksichtigung der finalen Vorlagen und Anleitungen der
ITS sowie der erhaltenen Rückmeldungen wird die EBA eine finale
Taxonomie erstellen. Die Konsultation endete am 9. Oktober 2013.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Draft technical standards on disclosure for leverage ratio
Am 24. Oktober 2013 veröffentlichte die EBA eine Konsultation
(EBA/CP/2013/ 41) zum Entwurf technischer Durchführungs-
standards zur Offenlegung der Leverage Ratio (Draft Implementing
Technical Standards (ITS) on Disclosure for the Leverage Ratio).
Der Entwurf umfasst insgesamt vier Offenlegungsvorlagen, wobei
drei quantitative und eine qualitative Anforderungen umfassen. In-
haltlich legen die beiden ersten Vorlagen (LRSum und LRCom) die
Überleitung der bilanziellen Vermögenswerte auf das Leverage Ra-
tio Exposure und die Darstellung der Ermittlung fest. In der dritten
Vorlage (LRSpl) sollen Institute die bilanziellen Leverage Ratio Ex-
posures aufgeteilt nach Handels- und Bankbuch angeben. In diesem
Zusammenhang werden weitere Einzelheiten zur Aufgliederung
beim Bankbuch spezifiziert. Bei den qualitativen Angaben sind etwa
Offenlegungsangaben hinsichtlich der Einflussfaktoren auf die Le-
verage Ratio zu übermitteln (LRQua). Die Offenlegungsvorlagen
sollen ab 1. Januar 2015 angewendet werden.
Die Konsultation endet am 24. Januar 2014.
EBA wird die finalen ITS bis zum 30. Juni 2014 an die EU-
Kommission weiterleiten.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Draft RTS zur Spezifizierung der Methode zur Ermittlung des
Belegenheitsorts
Die europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) stellte am 2. Sep-
tember 2013 einen Entwurf für technische Regulierungsstandards
(RTS) zur Spezifizierung der Methode zur Ermittlung des Belegen-
heitsorts der wesentlichen Kreditrisikopositionen nach Artikel 140
Abs. 7 CRD zur Konsultation (EBA/CP/2013/35). Gemäß Artikel
140 Abs. 4 der CRD umfassen die wesentlichen Kreditrisikopositio-
nen insbesondere Kreditrisiken, die Risikoposition im Handelsbuch
sowie aus Verbriefungstransaktionen.
Hintergrund des Entwurfs ist, dass für Institute, die in verschiede-
nen Rechtsräumen tätig sind, sich die Quote des institutsspezifi-
schen antizyklischen Kapitalpuffers als gewichteter Durchschnitt
der Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer in den jeweiligen
Rechtsräumen zusammensetzt. Deshalb ist die Identifizierung des
Belegenheitsorts für die Berechnung des Anteils für den jeweiligen
Rechtsraum entscheidend.
Nach den Ausführungen im Konsultationspapier soll der Belegen-
heitsort das ultimative Risiko des Kreditportfolios eines Instituts wi-
derspiegeln. In diesem Zusammenhang werden Grundsätze für des-
sen Identifizierung vorgeschlagen. Im Allgemeinen soll der Wohn-
sitz des Schuldners als Belegenheitsort angesehen werden. Eine
Ausnahme soll bei Spezialfinanzierungen gelten.
Die Konsultation endete am 1. November 2013. Die EBA wird der
EU-Kommission ihren Entwurf bis zum 1. Januar 2014 übermitteln.
Das Konsultationspapier ist verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 16
Bankenaufsicht
Draft Guidelines on the discount rate for variable remuneration
Am 23. Oktober 2013 veröffentlichte die EBA eine Konsultation
zum Leitlinienentwurf für den anzuwendenden Nominaldiskontsatz
bei der variablen Vergütung (EBA/CP/2013/40). Im Mittelpunkt der
Konsultation stehen die Berechnung und Anwendung des Diskont-
satzes. Nach Artikel 94 Abs. 1 g iii der CRD IV können Mitgliedstaa-
ten ihren Instituten bei der Bestimmung des Verhältnisses zwischen
festem und variablem Bestandteil gestatten, einen Diskontsatz auf
maximal 25 % des Gesamtwerts der variablen Vergütung anzuwen-
den, wenn sie in Instrumenten zahlen, die für mindestens fünf Jah-
re zurückbehalten werden.
Nach dem Vorschlag der EBA sollen bei der Ermittlung des Diskont-
satzes folgende Faktoren berücksichtigt werden:
• jährliche Inflationsrate des Mitgliedstaates,
• durchschnittlicher Zinssatz von EU-Staatsanleihen,
• Anreizfaktor zur Verwendung von Instrumenten, die zurückbe-
halten werden können,
• Anreizfaktor für Sperrfristen.
Die Konsultation läuft bis zum 18. Januar 2014. Die EBA wird die
finalen Leitlinien der EU-Kommission bis zum 31. März 2014 über-
mitteln.
Die Konsultation ist verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Konsultation über technische Standards (ITS und RTS) im Zu-
sammenhang mit Liquiditätsanforderungen
Am 22. Oktober 2013 hat die EBA die folgenden drei Konsultatio-
nen zu Entwürfen technischer Durchführungs- und Regulierungs-
standards im Zusammenhang mit den Liquiditätsanforderungen der
CRR veröffentlicht:
• Draft ITS listing the currencies with an extremely narrow defini-
tion of central bank eligibility (EBA/CP/2013/37),
• Draft ITS on currencies for which the justified demand for liquid
assets exceeds their availability (EBA/CP/2013/38),
• Draft RTS on derogations for eligible currencies
(EBA/CP/2013/39).
Grundlage für den erstgenannten ITS-Entwurf ist Artikel 416 Abs. 5
der CRR, wonach die EBA ein Verzeichnis mit Währungen ausarbei-
ten soll, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist. Vo-
raussetzung für die Aufnahme in das Verzeichnis ist, dass nur
Schuldverschreibungen des Zentralstaats oder von der Zentralbank
ausgegebene Schuldverschreibungen als Sicherheiten für die ge-
wöhnlichen geldpolitischen Operationen zugelassen werden. Das
Verzeichnis soll fortlaufend überprüft und angepasst werden. Aktu-
ell erfüllt die Voraussetzung lediglich der Bulgarische Lev (BGN).
Das zweite Konsultationspapier enthält gemäß Artikel 419 Abs. 4
der CRR ein Verzeichnis mit Währungen, bei denen der berechtigte
Bedarf an liquiden Aktiva - vor dem Hintergrund von Artikel 412 der
CRR - die Verfügbarkeit dieser liquiden Aktiva überschreitet. Ge-
genstand der Konsultation sind u.a. Fragen zum allgemeinen An-
satz sowie weitere Details zu den Liquiditätsdeckungsanforderun-
gen eines Instituts. Die Datenauswertung konnte nur für die Norwe-
gische und Dänische Krone (NOK/DKK) durchgeführt werden. Die
Werte belaufen sich auf 63 % bzw. 27 %.
Im Zusammenhang mit dem zweiten Konsultationspapier hat die
EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards nach Artikel 419
Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 der CRR veröffentlicht. Der RTS-Entwurf präzi-
siert die Ausnahmen für Währungen mit begrenzter Verfügbarkeit
liquider Aktiva und ihre Voraussetzung für die Anwendung. Ziel der
Ausnahmemöglichkeiten ist es, den Schwierigkeiten der Institute
bei der Erfüllung der Liquiditätsdeckungsanforderungen in Wäh-
rungen zu begegnen, in denen es nicht möglich ist, durch solides
Liquiditätsmanagement den erforderlichen Bedarf an liquiden Akti-
va und das Halten dieser Aktiva durch andere Marktteilnehmer zu
reduzieren.
Die drei Konsultationen laufen bis 22. Dezember 2013. Die finalen
Entwürfe muss die EBA spätestens am 31. März 2013 der EU-
Kommission vorlegen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 17
Bankenaufsicht
EBA: Konsultationen und Veröffentlichungen
Consultation on Draft Recommendation on the use of Legal En-
tity Identifiers (LEI)
Die EBA hat am 28. Oktober 2013 ein Konsultationspapier zur
Verwendung von Legal Entity Identifiers veröffentlicht
(EBA/CP/2013/42). Die Verwendung von weltweit einheitlichen
Identifikationsnummern für Kontrahenten geht auf die Vorschläge
des Financial Stability Board (FSB) zurück. Bis zum Einsatz eines
weltweiten LEI-Systems (Global Legal Identifier System – GLEIS)
wird in einigen Rechtskreisen die Anwendung eines vorläufigen
Identifikationssystems eingeführt. In der EU sollen LEIs sowohl bei
der Erfüllung von aufsichtsrechtlichen Meldepflichten als auch im
Zusammenhang mit den Meldepflichten für OTC-Derivate verwen-
det werden. Vor diesem Hintergrund fordert die EBA die nationalen
Aufsichtsbehörden auf, die Einführung von vorläufigen Identifikati-
onsnummern (pre-LEIs) von allen Instituten im Regelungsbereich
der CRR bis zum 31. März 2014 einzufordern. Alle weiteren Institu-
te haben dieser Forderung bis zum 31. Dezember 2014 nachzu-
kommen. Die Konsultationsfrist endet am 28. November 2013.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Weitere Antworten zum Single Rulebook veröffentlicht
Vor dem Hintergrund der Sicherstellung einer einheitlichen und
wirksamen Anwendung des Single Rulebooks, hat die EBA am
20. bzw. 27. August 2013 weitere Antworten auf Fragen veröffent-
licht.
Die Fragen betrafen neben dem in den finalen ITS zum Meldewesen
angegebenen Anwendungszeitpunkt von FINREP auch Auslegungen
zur konkreten Umsetzung der CRR. Insbesondere ging es dabei um
die Anwendung von Artikel 95 Abs. 2 sowie die anzuwendenden Ri-
sikogewichte für landwirtschaftliche Grundstücke bei Kreditrisiken
(Artikel 124 bzw. 125 und 126).
Die Fragen und Antworten sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu/Meldewesen
www.eba.europa.eu/Auslegung CRR
Neue Fristen zur Vorlegung technischer Standards
Mit Veröffentlichung der finalen CRD IV und CRR im Amtsblatt der
Europäischen Union am 26. Juni 2013 sowie deren Berichtigungen
vom 2. August 2013 änderten sich auch teils die Fristen, zu denen
die EBA ihre technischen Standards vorlegen muss. In diesem Zu-
sammenhang veröffentlichte die EBA am 7. Oktober 2013 folgen-
de, von der EU-Kommission bewilligte, Fristen:
• 1. November 2013: Artikel 100 – ITS zur Berichterstattung über
Asset Encumbrance,
• 1. Januar 2014: Artikel 36 Abs. 2 CRR – RTS zu besonderen Ab-
zügen bei den Eigenmitteln,
• 1. Januar 2014: Artikel 73 Abs. 7 CRR – RTS zu breiten Marktin-
dizes bei den Eigenmitteln,
• 1. Januar 2014: Artikel 84 Abs. 4 CRR – RTS zur Berechnung
von Minderheitsbeteiligungen bei den Eigenmitteln,
• 1. April 2014: Artikel 28 Abs. 5 CRR – RTS zu Mehrfachausschüt-
tungen bei den Eigenmitteln,
• 1. Juni 2014: Artikel 105 Abs. 14 CRR - RTS zur vorsichtigen
Bewertung.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Aktualisierte FAQs zur vorsichtigen Bewertung
Am 3. und am 30. Oktober 2013 veröffentlichte die EBA eine aktu-
alisierte Liste der häufig gestellten Fragen zur Auswirkungsstudie
zur vorsichtigen Bewertung. Der Fragenkatalog wurde u.a. erwei-
tert um eine Klarstellung zu den Verwaltungskosten i.S.d. Arti-
kels 14 des RTS-Entwurfs sowie hinsichtlich der Einbeziehung von
internen Geschäften bei der Berechnung der Bewertungsanpassun-
gen (additional valuation adjustments – AVA).
Die FAQs sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 18
Bankenaufsicht
BCBS: Fundamental review of the trading book - second consultative document
Der Basler Ausschuss veröffentlichte am 31. Oktober 2013 ein
zweites Konsultationspapier zur umfassenden Überarbeitung der
Anforderungen an das Handelsbuch (fundamental review oft the
trading book). Das Dokument enthält detaillierte Vorschläge für ein
überarbeitetes Rahmenwerk für das Marktrisiko.
Gegenüber dem ersten Entwurf vom Mai 2012 enthält das zweite
Konsultationspapier detailliertere Ausführungen zu den damals
vorgeschlagenen Ansätzen sowie bereits einen Textentwurf für ein
überarbeitetes Rahmenwerk für Marktrisiken.
Wesentliche Merkmale des zweiten Konsultationspapiers sind:
• Eine überarbeitete Abgrenzung (boundary) zwischen Handels-
buch und Anlagebuch. Ziel ist es, eine weniger schwammige (less
permeable) und objektivere Grenze zu ziehen, die sich am Risi-
komanagement der Banken orientiert und Anreize für aufsichts-
rechtliche Arbitrage verringert.
• Ein überarbeiteter Ansatz für die Risikomessung und Kalibrie-
rung. Der Vorschlag sieht eine Verschiebung (shift) bei der Risi-
komessung vom Value at Risk zum erwarteten Verlust (expected
shortfall) vor, um extreme Risiken (tail risk) besser zu erfassen
sowie eine auf bedeutenden finanziellen Stressphasen basierende
Kalibrierung.
• Das Risiko der Marktilliquidität wird berücksichtigt.
• Ein überarbeiteter Standardansatz mit ausreichender Risikosen-
sitivität, der als zuverlässige Auffanglösung (fallback) für interne
Modelle dienen kann und gleichermaßen für Banken geeignet ist,
für die keine anspruchsvollen Messverfahren erforderlich sind.
• Ein überarbeiteter interner modellbasierter Ansatz, der einen
strengeren Überprüfungsprozess für Modelle sowie die konsis-
tente Identifizierung und Kapitalisierung wesentlicher Risikofak-
toren vorsieht. Die Anerkennung von Absicherungs- und Diversi-
fizierungspraktiken soll ebenfalls auf empirischen Daten basieren,
damit diese auch in Stressphasen wirksam sind.
• Ein stärkeres Verhältnis zwischen standardisierten und modell-
basierten Ansätzen mittels genauerer Kalibrierung der beiden
Ansätze.
• Eine stärkere Angleichung zwischen Handelsbuch und Anlage-
buch im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Behandlung des Kre-
ditrisikos. Die schließt auch unterschiedliche Ansätze für verbrief-
te und nicht-verbriefte Exposures ein.
Der Basler Ausschuss befürwortet auch die Einführung des Stan-
dardansatzes als Grundanforderung (floor) oder als Aufschlag
(surcharge) gegenüber den modellbasierten Ansätzen. Eine ab-
schließende Entscheidung hierüber soll erst nach einer Auswir-
kungsstudie (Quantitative Impact Study – QIS) getroffen werden.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bis.org
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 19
Versicherungsaufsicht
Nachfolgend werden ausgewählte Themen aus der Versicherungs-
aufsicht dargestellt. Grundlage hierfür bilden im Wesentlichen die
Veröffentlichungen der BaFin, der Aufsichtsbehörden der Länder
sowie europäischer und internationaler Aufsichtsgremien.
Einführung von Geschäftsleiterpflichten im Risikomanagement
Am 12. August 2013 ist das Gesetz zur Abschirmung von Risiken
und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten
und Finanzgruppen im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 3090) veröf-
fentlicht worden.
Das Gesetz regelt neben zahlreichen institutsspezifischen Bestim-
mungen erstmals konkrete Sicherstellungspflichten für Geschäfts-
leiter von Versicherungsunternehmen zur Einhaltung der gesetzli-
chen Risikomanagementvorgaben (§ 64a Abs. 7 VAG). Darüber
hinaus besteht nun die Möglichkeit, Pflichtverletzungen der Ge-
schäftsleiter im Risikomanagement strafrechtlich zu sanktionieren.
Wer nicht dafür Sorge trägt, dass ein Versicherungsunternehmen
über die in § 64a Abs. 7 VAG verankerten Strategien, Prozesse,
Verfahren, Funktionen und Konzepte verfügt und hierdurch die
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens her-
beiführt, kann mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden (§ 142
Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 VAG). Gleiches gilt für den Fall, dass
die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens
nur durch die Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen abgewendet
werden kann (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Nr. 2 VAG). Die Tat ist
nur strafbar, wenn die BaFin vorab gegenüber dem Täter angeord-
net hat, Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel zu
ergreifen und der Täter dieser vollziehbaren Anordnung zuwider-
handelt und dadurch die genannten Tatbestände herbeiführt
(§ 142 Abs. 3 und 4 VAG).
Gemäß Artikel 5 des Gesetzes treten die Regelungen am 2. Januar
2014 in Kraft.
Der Gesetzestext ist verfügbar unter:
www.bgbl.de
Änderung der Kapitalausstattungs- und der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung
Am 22. August 2013 ist die Verordnung zur Änderung der Kapital-
ausstattungs-Verordnung und der Rückversicherungs-Kapital-
ausstattungs-Verordnung mit Veröffentlichung im Bundesgesetz-
blatt (BGBl. I S. 3275) in Kraft getreten. Die für Erstversicherungs-
unternehmen relevanten Grenzwerte wurden wie folgt angepasst:
• Erhöhung des Grenzwertes für die Berechnung des Beitragsindex
von 57,5 Mio. EUR auf 61,3 Mio. EUR (§ 1 Abs. 2 Kapitalausstat-
tungs-Verordnung),
• Erhöhung des Grenzwertes für die Berechnung des Schadenindex
von 40,3 Mio. EUR auf 42,9 Mio. EUR (§ 1 Abs. 3 Kapitalausstat-
tungs-Verordnung),
• Erhöhung der für den Mindestgarantiefonds maßgeblichen Werte
von 2,3 Mio. EUR auf 2,5 Mio. EUR in der Schaden- und Unfall-
versicherung (§ 2 Abs. 1 Kapitalausstattungs-Verordnung),
• Erhöhung der für den Mindestgarantiefonds maßgeblichen Werte
von 3,5 Mio. EUR auf 3,7 Mio. EUR in der Schaden- und Unfall-
versicherung in den Sparten Haftpflicht, Kredit und Kaution sowie
in der Lebensversicherung (§ 2 Abs. 2 und § 5 Kapitalausstat-
tungs-Verordnung).
In der Rückversicherung erhöht sich der Mindestgarantiefonds von
3,2 Mio. EUR auf 3,4 Mio. EUR (§ 2 Abs. 2a Kapitalausstattungs-
Verordnung und § 2 Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-
Verordnung).
Die Verordnung ist verfügbar unter:
www.bgbl.de
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 20
Versicherungsaufsicht
BaFin: Sammelverfügung und Rundschreiben zum Beschwerdemanagement
Die BaFin veröffentlichte am 20. September 2013 eine Sammelver-
fügung betreffend die Einrichtung einer Beschwerdemanagement-
funktion und die Informationspflichten von Versicherungsunter-
nehmen im Bereich der Beschwerdebearbeitung. Ausgangspunkt
dieser Anordnung sind die am 14. Juni 2012 von der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung (EIOPA) veröffentlichten Leitlinien zur Beschwer-
debearbeitung, die von der BaFin zwischenzeitlich auch angenom-
men wurden. Die Sammelverfügung wird durch das Rundschreiben
3/2013 (VA) über die Mindestanforderungen an die Beschwerde-
bearbeitung durch Versicherungsunternehmen ergänzt.
Gemäß den in der Sammelverfügung definierten Anordnungen hat
jedes Versicherungsunternehmen eine Beschwerdemanagement-
funktion einzurichten, die eine ordnungsgemäße Beschwerdebear-
beitung sicherstellt. Darüber hinaus haben Versicherungsunter-
nehmen gegenüber der BaFin jährlich, jeweils zum 1. März für das
vergangene Kalenderjahr, einen Beschwerdebericht mit bestimm-
ten Mindestangaben einzureichen. Von den Anordnungen der
Sammelverfügung ausgenommen sind Pensionskassen im Sinne
des § 118a VAG sowie Pensionsfonds und Rückversicherer.
Laut BaFin gehört die Einrichtung einer gut funktionierenden und
transparenten Beschwerdebearbeitung zu den Bausteinen eines
wirksamen Risikomanagementsystems und dient damit der Sicher-
stellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation im Sinne
des § 64a VAG. Zugleich werden damit die gesetzlichen Anfor-
derungen aus § 7 Abs. 2 VVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 19 und Nr. 20
der VVG-Informationspflichtenverordnung erfüllt.
Die Anordnung zur Einführung einer Beschwerdemanagementfunk-
tion tritt zum 1. Januar 2014 in Kraft. Der gemäß der Anordnung
zu erstellende Beschwerdebericht ist erstmals zum 1. März 2015
bei der BaFin einzureichen.
Die Dokumente sind verfügbar unter:
www.bafin.de/Sammelverfügung
www.bafin.de/Rundschreiben
BaFin: Hinweise zur Verwendung externer Ra-tings/Durchführung eigener Risikobewertungen
Am 20. Juni 2013 ist die Verordnung zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen in Kraft getreten.
Durch die Verordnung wurden die bestehenden Regelungen über
Ratingagenturen erweitert, mit dem Ziel, einen verantwortungsvol-
len Umgang mit Ratings sicherzustellen und die Vielfalt und strikte
Unabhängigkeit der Ratingagenturen zu erhöhen, um potenzielle
Interessenkonflikte in Zukunft zu vermeiden.
Die BaFin hat vor diesem Hintergrund die gegenwärtig bestehende
Versicherungsaufsichtspraxis im Hinblick auf die Verwendung ex-
terner Ratings und die Durchführung eigener Kreditrisikobewertun-
gen angepasst und hierzu am 28. Juni 2013 erstmals Hinweise
veröffentlicht. Gemäß den genannten europäischen Vorgaben müs-
sen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Ein-
richtungen der betrieblichen Altersversorgung nunmehr eigene
Kreditrisikobewertungen vornehmen und dürfen sich bei der Be-
wertung der Bonität eines Unternehmens oder eines Finanzinstru-
ments nicht ausschließlich oder automatisch auf Ratings stützen.
Am 23. Oktober 2013 hat die BaFin die bisherigen Hinweise nach-
träglich ergänzt. Die Ergänzungen betreffen zunächst den Anwen-
dungsbereich, der nur für solche Forderungen und Kapitalanlagen
eröffnet wird, die marktüblich geratet werden. Von Kapitalanlage-
gesellschaften verwaltetes Sondervermögen muss dabei von den
Versicherern nicht zusätzlich mit einer eigenen Kreditwürdigkeits-
prüfung beurteilt werden. Zudem werden im Fall von Splitratings
unternehmensinterne Kreditrisikobewertungen stärker gewichtet,
um deren freiwillige Anwendung zu fördern.
Die Hinweise sind verfügbar unter:
www.bafin.de
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 21
Versicherungsaufsicht
BaFin: Erhöhung der Quoten für Vorkäufe im Rahmen des Derivate-Rundschreibens
Die BaFin veröffentlichte am 22. Oktober 2013 eine Verlautbarung,
die es Versicherungsunternehmen und Einrichtungen der betriebli-
chen Altersversorgung erlaubt, Vorkäufe in einem größeren Um-
fang zu tätigen. Nach dem Derivate-Rundschreiben 3/2000 (VA),
Abschnitt A.I.2 handelt es sich bei einem Vorkauf von Inhaber-
schuldverschreibungen, Namensschuldverschreibungen, Schuld-
scheindarlehen oder sonstigen festverzinslichen Wertpapieren um
ein verbindlich abgeschlossenes Geschäft, bei dem der Zinssatz bei
Vertragsabschluss fest vereinbart und lediglich der Valutierungs-
zeitpunkt hinausgeschoben wird.
Vorkäufe sind grundsätzlich unter den im Rundschreiben 3/2000
(VA), Abschnitt A.I.3 genannten Voraussetzungen zulässig. Danach
sind Vorkäufe über eine Zeitspanne von bis zu einem Jahr auf 7,5 %
und Vorkäufe mit einer darüber hinausgehenden Zeitspanne auf
5 % des Bestandes der Kapitalanlagen am letzten Bilanzstichtag be-
grenzt. Insgesamt dürfen Vorkäufe 10 % des genannten Bestandes
nicht übersteigen. Bei der Berechnung der Quoten werden bereits
geschlossene Positionen nicht berücksichtigt.
Vor dem Hintergrund der gegenwärtig bestehenden Niedrigzins-
phase dürfen Versicherungsunternehmen und Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung nunmehr Vorkäufe mit einer Lauf-
zeit von weniger als einem Jahr in einem größeren Umfang tätigen.
Vorkäufe über eine Zeitspanne von bis zu einem Jahr sind nunmehr
auf 15 % des Bestandes der Kapitalanlagen am letzten Bilanzstich-
tag begrenzt. Vorkäufe mit einer darüber hinausgehenden Zeit-
spanne sind weiterhin auf 5 % des Bestandes der Kapitalanlagen am
letzten Bilanzstichtag begrenzt. Insgesamt dürfen Vorkäufe 15 %
des genannten Bestandes nicht übersteigen.
Die Verlautbarung ist verfügbar unter:
www.bafin.de
Richtlinienvorschlag zur Änderung der Umset-zungs- und Anwendungsfristen von Solvabilität II
Die EU-Kommission veröffentlichte am 2. Oktober 2013 einen Vor-
schlag für eine Richtlinie zur Änderung der Umsetzungs- und An-
wendungsfristen von Solvabilität II. Dadurch sollen die in der Rah-
menrichtlinie (2009/138/EG) vorgesehenen Umsetzungs- und An-
wendungsfristen aufgrund der erneuten Verzögerungen im
Rahmen von Omnibus II auf einen späteren Zeitpunkt verschoben
werden. Im Einzelnen werden für die in der Rahmenrichtlinie ent-
haltenen Fristen nun folgende Änderungen vorgeschlagen:
Artikel 309 - Umsetzung
Die Frist zur Umsetzung der Neuregelungen in nationales Recht soll
vom 30. Juni 2013 auf den 31. Januar 2015 verschoben werden.
Die von den Mitgliedstaaten zu erlassenen Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften sind dabei mit Wirkung vom 1. Januar 2016 an-
zuwenden.
Artikel 310 – Aufhebung
Die bislang gültigen Richtlinien für Versicherungsunternehmen sol-
len nun mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben werden.
Artikel 311 – Inkrafttreten
Die Frist zur Anwendung der Neuregelungen von Solvabilität II soll
vom 1. Januar 2014 auf den 1. Januar 2016 verschoben werden.
Der Richtlinienvorschlag ist verfügbar unter:
www.ec.europa.eu
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 22
Versicherungsaufsicht
EIOPA: Veröffentlichung der finalen Leitlinien zur Vorbereitung auf Solvabilität II
Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) veröffentlichte am
27. September 2013 die finalen Leitlinien zur Vorbereitung auf das
neue Rahmenwerk von Solvabilität II. Die Leitlinien sehen eine pha-
senweise Einführung einzelner Elemente von Solvabilität II ab dem
1. Januar 2014 vor und dienen dem Ziel einer einheitlichen Vorge-
hensweise innerhalb der Europäischen Union. Dabei sollen insbe-
sondere folgende Elemente vorzeitig eingeführt werden:
• Governance-System,
• vorausschauende Beurteilung der eigenen Risiken,
• Informationsübermittlung an die nationalen Aufsichtsbehörden,
• Vorantragsverfahren für interne Modelle.
Die Verantwortung für die Umsetzung der Leitlinien liegt bei den
nationalen Aufsichtsbehörden. Am 31. Oktober 2013 wurden die
Leitlinien in den offiziellen Amtssprachen der Europäischen Union
veröffentlicht. Die nationalen Aufsichtsbehörden müssen nun spä-
testens zum 31. Dezember 2013 gegenüber EIOPA erklären, ob sie
die Leitlinien anwenden werden. Bei Nichtanwendung der Leitlinien
sind gegenüber EIOPA entsprechende Gründe anzugeben (Comply
or Explain-Verfahren).
Die Pressemitteilung und die Leitlinien sind verfügbar un-
ter:
www.eiopa.europa.eu/Pressemitteilung
www.eiopa.europa.eu/Leitlinien
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 23
Wertpapieraufsicht/Asset Management
Ziel der Wertpapieraufsicht ist es, die Transparenz und Integrität
des Finanzmarktes sowie den Anlegerschutz zu gewährleisten. Im
Bereich Asset-Management werden Finanzdienstleistungsinstitute
und Kapitalanlagegesellschaften beaufsichtigt. Nachfolgend werden
ausgewählte Themen aus beiden Bereichen dargestellt. Grundlage
hierfür bilden vor allem die Verlautbarungen der BaFin.
BaFin: Rundschreiben zur Erstellung von Infor-mationsblättern
Die BaFin hat am 26. September 2013 ein Rundschreiben zur Aus-
legung der gesetzlichen Anforderungen an die Erstellung von In-
formationsblättern gemäß § 31 Abs. 3a WpHG/§ 5a WpDVerOV
veröffentlicht.
Gemäß § 31 Abs. 3a WpHG ist dem Kunden im Rahmen einer Anla-
geberatung rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts ein Informa-
tionsblatt über jedes Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen,
auf das sich eine Kaufempfehlung des Beraters bezieht. Für Kun-
deninformationen außerhalb einer Beratungssituation gelten nur
die allgemeinen Anforderungen von § 31 Abs. 2 und 3 WpHG.
§ 5a WpDVerOV konkretisiert Anforderungen an den Inhalt der In-
formationsblätter nach § 31 Abs. 3a WpHG und schreibt die Min-
destangaben vor, die sich in einem Informationsblatt wiederfinden
müssen.
Im Rundschreiben wird eine genauere Auslegung in Bezug auf fol-
gende Aspekte vorgenommen:
• Rechtzeitigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen,
• Anforderungen an Informationsblätter allgemeiner Art wie bei-
spielsweise zur Kenntlichmachung, Empfängerhorizont und Ver-
ständlichkeit, unrichtigen/irreführenden Angaben, Aktualität so-
wie
• inhaltliche Anforderungen im Einzelnen, wie etwa Art und Funkti-
onsweise des Finanzinstruments sowie mit ihm verbundene Risi-
ken,
• sonstige Angaben.
Die vollständige Umsetzung der Anforderungen des Rundschrei-
bens hat bis zum 31. Dezember 2013 zu erfolgen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
BaFin: Genehmigungspflicht für die Auswahl der Verwahrstelle für offene inländische Spezial-AIF
Die Antwort zur Frage der Genehmigungspflicht für die Auswahl der
Verwahrstelle für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlage-
bedingungen, welche die Anlage in Immobilien vorsehen, nach
Maßgabe des § 284 Abs. 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuches
(KAGB), wurde von der BaFin am 7. Oktober 2013 veröffentlicht.
§ 284 Abs. 1 KAGB legt für offene inländische Spezial-AIF mit fes-
ten Anlagebedingungen fest, dass auch auf diese § 246 KAGB
grundsätzlich anwendbar ist, soweit sich aus § 284 Abs. 2 KAGB
nichts anderes ergibt. Das bedeutet, dass ohne eine explizite Abbe-
dingung der Anwendbarkeit des § 246 KAGB mit Zustimmung aller
Anleger nach Maßgabe des § 284 Abs. 2 Nr. 1 KAGB die Vorgaben
des § 246 KAGB ohne Einschränkungen anzuwenden sind. § 246
Abs. 2 KAGB regelt wiederum, dass hinsichtlich der Umsetzung von
Transaktionen über Fondsimmobilien im Grundbuch die AIF-Kapital-
verwaltungsgesellschaft gegenüber dem Grundbuchamt die Bestel-
lung der Verwahrstelle durch eine Bescheinigung der BaFin nach-
weisen kann, aus der sich ergibt, dass die BaFin die Auswahl als
Verwahrstelle genehmigt hat und von ihrem Recht, der AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft einen Wechsel der Verwahrstelle
aufzuerlegen, keinen Gebrauch gemacht hat.
In der Beantwortung der Fragestellung zur Genehmigungspflicht
geht die BaFin dabei auf Umgang und Berücksichtigung bei neu
aufgelegten Fonds sowie vor dem Inkrafttreten des KAGB beste-
henden Fonds ein.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 24
Wertpapieraufsicht/Asset Management
BaFin: Entwurf einer Leerverkaufs-Anzeige-verordnung (LAnzV)
Am 2. April 2013 veröffentlichte die ESMA Leitlinien zur Ausnahme
für Market-Making-Tätigkeiten und Primärmarkttätigkeiten (ESMA/
2013/74 DE) gemäß der EU-Leerverkaufsverordnung (Verordnung
(EU) Nr. 236/2012), die das darin geregelte Unterrichtungsverfah-
ren festlegen. Gemäß Artikel 17 EU-Leerverkaufs-VO haben Mar-
ket-Maker zu erklären, dass sie die Ausnahmetatbestände der EU-
Leerverkaufs-VO in Anspruch nehmen wollen.
Die BaFin erklärte, den Leitlinien teilweise nachzukommen. Durch
den Erlass des Entwurfs der LAnzV sollen die nationalen Vorgaben
entsprechend an die europäischen Regelungen angepasst werden.
Der Verordnungsentwurf regelt Einzelheiten zu Art, Umfang und
Form der Mitteilungen, Übermittlungen und Benachrichtigungen
gemäß Artikel 17 Abs. 5, 6 und 8 bis 10 der EU-Leerverkaufs-VO
und soll die bisher geltende LAnzV vom 7. April 2011 ablösen.
Die BaFin beabsichtigt, die Verordnung in drei Jahren auf die Ziel-
erreichung zu evaluieren.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
BaFin: Überarbeiteter Emittentenleitfaden
Die BaFin hat am 8. November 2013 die vierte Fassung ihres Emit-
tentenleitfadens veröffentlicht. Grund für die Überarbeitung des
Leitfadens sind zwei neue Gesetze – das Anlegerschutz- und Funkti-
onsverbesserungsgesetz (AnsFug) und das Risikobegrenzungsge-
setz (RisikoBegrG) sowie ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).
Seit der letzten Auflage des Leitfadens in 2009 hat sich das Stimm-
rechtsmeldewesen gemäß WpHG geändert, sodass insbesondere in
Kapitel VIII des Leitfadens zum „Stimmrechtsmeldewesen“ und Ka-
pitel XI zu „Notwendige(n) Informationen für die Wahrnehmung von
Rechten aus Wertpapieren“ angepasst wurden.
Der Leitfaden richtet sich an in- und ausländische Emittenten, de-
ren Wertpapiere zum Handel an einer inländischen Börse zugelas-
sen sind. Er soll praktische Hilfestellungen für den Umgang mit den
Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes bieten, ohne eine ju-
ristische Kommentierung darzustellen. Er ermöglicht einen Einstieg
in die Rechtsmaterie und erläutert die Verwaltungspraxis der BaFin.
Der Emittentenleitfaden ist verfügbar unter:
www.bafin.de
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 25
Wertpapieraufsicht/Asset Management
ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen
ESMA clarifies reporting requirements for alternative fund ma-
nagers
Die ESMA veröffentlichte finale Leitlinien für die Meldepflichten für
alternative investment fund managers (AIFMs). Die aus der AIFM-
Richtlinie resultierenden Leitlinien verlangen von AIFMs, die Hedge
Fonds, Private Equity und Immobilienfonds enthalten, regelmäßig
bestimmte Informationen an die nationalen Aufsichtsbehörden zu
übermitteln.
Die Leitlinien konkretisieren die Anforderungen der AIFM-Richtlinie
bezüglich der erforderlichen Meldeinformationen, um einen umfas-
senden und einheitlicheren Überblick über die Aktivitäten der AIFMs
sicherzustellen. Die ESMA veröffentlichte auch eine Stellungnahme,
in der zusätzliche regelmäßige Meldungen vorgeschlagen werden,
z.B. Informationen über den Value-at-Risk von AIFs oder die Anzahl
an Transaktionen im Bereich des Hochfrequenzhandels.
Nach erfolgter Übersetzung in die Amtssprachen der EU sollen die
Aufsichtsbehörden innerhalb von zwei Monaten bestätigen, ob sie
die Leitlinien in ihre nationale Aufsichtspraxis umsetzen werden.
Die Leitlinien sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
ESMA and EBA consult on complaints handling guidelines for
the investment and banking sectors
Die beiden Aufsichtsbehörden ESMA und EBA haben am 6. Novem-
ber 2013 einen Vorschlag für Leitlinien für den Umgang mit Be-
schwerden für Banken und Wertpapierfirmen veröffentlicht. Der
Leitlinienvorschlag basiert auf den bestehenden EIOPA-Leitlinien
des Versicherungssektors. Ziel ist es, Verbraucher in der EU beim
Umgang mit Beschwerden zu unterstützen, unabhängig vom Pro-
dukt oder Geschäft und unabhängig vom Sitz der betreffenden Ge-
sellschaft. Die Leitlinien sollen auch zu einer vereinheitlichten und
standardisierten Beschwerdebearbeitung und Aufsicht über alle Fi-
nanzsektoren hinweg beitragen.
Die Konsultation läuft bis 7. Februar 2014. Die finalen Leitlinien sol-
len noch im 1. Quartal 2014 veröffentlicht werden.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
ESMA publishes opinion on draft Regulatory Technical Stan-
dards on types of AIFMs
Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) legte der EU-
Kommission am 13. August 2013 eine Stellungnahme zu dem Ent-
wurf technischer Regulierungsstandards nach Artikel 4 Abs. 4 der
AIFM-Richtlinie vor. Hintergrund der Stellungnahme ist ein Schrei-
ben von der Generaldirektion (GD Markt) zu den im April veröffent-
lichten finalen RTS. Gemäß dem Schreiben ergab die Analyse der
EU-Kommission, dass Artikel 1 Abs. 2a der RTS nicht vollständig
kompatibel mit der AIFM-Richtlinie sei.
Die vorliegende Stellungnahme umfasst neben der Begründung für
den Ansatz im RTS und dessen Kompatibilität mit der AIF-Richtlinie
eine geänderte Entwurfsfassung der RTS. Die RTS dienen der Be-
stimmung der Arten von AIFM, die unter die Anwendung der Richt-
linie fallen.
Die Stellungnahme ist verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 26
Aufsichtsrecht – sonstige Themen
Nachfolgend werden ausgewählte Themen aus dem Aufsichtsrecht
und der Aufsichtspraxis der BaFin bzw. sonstiger Aufsichtsgremien
dargestellt, die sektorübergreifend mehrere oder alle Aufsichtsbe-
reiche betreffen.
BaFin: Formular zur Mitteilung über Streitigkei-ten zwischen Gegenparteien
Artikel 15 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 149/2013, die
die EMIR ergänzt, sieht eine Mitteilungspflicht für finanzielle Ge-
genparteien bei Streitigkeiten in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte
gegenüber der benannten zuständigen Behörde (BaFin, sofern die-
se die zuständige Aufsichtsbehörde ist) vor. Das veröffentlichte
Formular ist der BaFin monatlich für solche Streitigkeiten zu über-
mitteln, welche im vorangehenden Kalendermonat (Meldezeitraum)
nicht beendet waren. Mitteilungen über den vorangehenden Mo-
nat sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des Monats schriftlich
oder per Mail an die BaFin weiterzuleiten. Eine Fehlanzeige ist nicht
erforderlich.
Das Formular ist verfügbar unter:
www.bafin.de
BaFin: Entwurf einer überarbeiteten Instituts-vergütungsverordnung (InstVergV)
Die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme
von Instituten sind seit Oktober 2010 in der Instituts-Vergütungs-
verordnung geregelt. Aus der CRD IV und dem CRD IV-Umsetzungs-
gesetz resultieren nunmehr verschiedene neue Vorgaben zur Regu-
lierung der Vergütungssysteme. Wegen der weitreichenden Ände-
rungen durch die CRD IV ist auch eine Überarbeitung der Instituts-
Vergütungsverordnung erforderlich. Mit Schreiben vom 26. August
2013 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf
der überarbeiteten Instituts-Vergütungsverordnung sowie eine Aus-
legungshilfe vorgelegt. Der vom BMF vorgeschlagene Entwurf ent-
hält insbesondere folgende Neuerungen:
Einstufung als bedeutendes Institut (§ 16 InstVergV-E)
Künftig sollen grundsätzlich die Institute bedeutend sein, deren Bi-
lanzsumme in den letzten drei Geschäftsjahren 15 Milliarden EUR
erreicht oder überschritten hat. Diese Institute sollen bis zum
Nachweis des Gegenteils als bedeutend behandelt werden. Daneben
gelten auch die Institute als bedeutend, die von der Europäischen
Zentralbank beaufsichtigt werden, sowie potenziell systemgefähr-
dende Institute (§ 47 Abs. 1 KWG) und Finanzhandelsinstitute im
Sinne des § 25f KWG.
Freigrenze für variable Vergütung
Die BaFin soll künftig eine Verwaltungspraxis hinsichtlich einer Ma-
terialitätsschwelle entwickeln können, ab der im Einzelfall die Vor-
schriften zur aufgeschobenen und nachhaltigen Vergütung anzu-
wenden sind. In der Auslegungshilfe zur InstVergV wird dies dahin-
gehend konkretisiert, dass diese Freigrenze derzeit bei einer
jährlichen variablen Vergütung von 50.000 EUR liegen soll.
Vergütungskontrollausschuss und weitere Funktionen
§ 22 Abs. 1 InstVergV-E stellt klar, dass bedeutende Institute i.S.d.
§ 16 InstVergV-E zwingend einen Vergütungskontrollausschuss
i.S.d. § 25d Abs. 12 KWG (i.d.F. des CRD-IV-UmsG) einzurichten
haben. Bei bedeutenden Instituten wird die Überwachungsfunktion
des bisherigen Vergütungsausschusses der Geschäftsleitung (bis-
her in § 6 InstVergV geregelt) künftig vom neuen Vergütungskon-
trollausschuss des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans wahrge-
nommen. § 22 Abs. 2 bis 5 InstVergV-E erläutert den dem Vergü-
tungskontrollausschuss zugewiesenen Aufgabenbereich. Daneben
sollen bedeutende Institute eine „Vergütungskontrollfunktion“
(§ 23 InstVergV-E) einrichten und einen „Vergütungsbeauftragten“
(§ 24 InstVergV-E) benennen. Die Vergütungskontrollfunktion ist
unternehmensorganisatorisch zwar ein Instrument der Geschäfts-
leitung, arbeitet ihrer Funktion nach jedoch dem Vergütungskon-
trollausschuss und dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zu. Der
Vergütungsbeauftragte soll für die Wahrnehmung der Aufgaben
der Vergütungskontrollfunktion verantwortlich sein.
Gruppenweite Regelung der Vergütungsstrategie
Die Geschäftsleiter des übergeordneten Unternehmens sollen künf-
tig eine gruppenweite Vergütungsstrategie festlegen und auf
Grundlage einer gruppenweiten Risikoanalyse die Risk Taker be-
stimmen.
Die Entwurfsfassung ist verfügbar unter:
www.bafin.de
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 27
Aufsichtsrecht – sonstige Themen
EU-Kommission: Vorschlag für eine Verordnung zur Regulierung von Geldmarktfonds
Am 4. September 2013 hat die EU-Kommission neben ihrer Mittei-
lung zum Schattenbankwesen auch einen Verordnungsvorschlag zu
Geldmarktfonds als Teil des Schattenbankensektors vorgelegt.
Geldmarktfonds sind nach Ansicht der EU-Kommission systemrele-
vant, da sie Finanzinstituten, Unternehmen und Staaten die Mög-
lichkeit einer kurzfristigen Finanzierung bieten. Ziel der Verordnung
ist die Schaffung eines Rechtsrahmens für Geldmarktfonds auf eu-
ropäischer Ebene, um deren Widerstandsfähigkeit gegen abrupte
massive Rücknahmeforderungen zu erhöhen. Die vorgeschlagenen
Regelungen betreffen Geldmarktfonds mit Sitz in Europa bzw. sol-
che, die in Europa verkauft werden. Die Rahmenregelungen sollen
vor allem das Liquiditätsprofil und die Stabilität von Geldmarktfonds
verbessern.
• Mindestens 10 % des Portfolios von Geldmarktfonds sollten aus
täglich fälligen Vermögenswerten und weitere 20 % aus wöchent-
lich fälligen Vermögenswerten bestehen. Damit sollen Geld-
marktfonds in die Lage versetzt werden, Rückzahlungen an In-
vestoren leisten zu können, die kurzfristig Mittel abziehen wollen.
Um eine angemessene Diversifizierung sicherzustellen, ist außer-
dem vorgesehen, dass ein Geldmarktfonds höchstens 5 % seines
Vermögens in Geldmarktinstrumente ein und desselben Emitten-
ten investieren darf. Zur Vermeidung von Konzentrationsrisiken
enthält der Vorschlag ferner eine Regelung, wonach ein Geld-
marktfonds nicht mehr als 10 % der Geldmarktinstrumente eines
einzigen Emittenten halten darf.
• Um einen konstanten Nettoinventarwert zu gewährleisten und
der Neigung von Geldmarktfonds Rechnung zu tragen, zur Stabi-
lisierung von Anteilsrücknahmen zum Nennwert die Unterstüt-
zung der Investoren vorauszusetzen, sehen die neuen Vorschrif-
ten vor, dass solche Geldmarktfonds einen vordefinierten Kapi-
talpuffer schaffen. Dieser Puffer wird zur Unterstützung stabiler
Anteilsrücknahmen in Zeiten sinkender Anlagevermögenswerte
der Geldmarktfonds aktiviert.
Die Vorschläge der EU-Kommission wurden im Rahmen des Gesetz-
gebungsverfahrens an das Europäische Parlament übermittelt.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eur-lex.europa.eu
EU-Kommission: Mitteilung zum Schattenbank-wesen
Nach der Konsultation zum Grünbuch im März 2012 legt die EU-
Kommission in einer Mitteilung am 4. September 2013 ihren Fahr-
plan vor, der sich auf die Begrenzung von Risiken, insbesondere Ri-
siken systemischer Art, in ungeregelten oder weniger regulierten
Bereichen des Finanzsystems richtet. Solche Risiken könnten ins-
besondere durch die Verflechtungen zwischen dem Schattenban-
kensektor und dem regulierten Finanzsystem entstehen.
In der Mitteilung werden bedeutende Fragestellungen im Zusam-
menhang mit dem Schattenbanksystem und die zur Begrenzung
der Risiken bereits ergriffenen Maßnahmen dargelegt, darunter die
Vorschriften zur Regelung der Tätigkeit von Hedgefonds und die
Stärkung der Beziehungen zwischen Banken und unregulierten
Akteuren.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.europa.eu
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 28
Aufsichtsrecht – sonstige Themen
ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen
EMIR - Aktualisierung der Umsetzungszeittafel
Die ESMA hat ihre EMIR-Umsetzungszeittafel erneut geändert. Als
Datum für die Registrierung von Transaktionsregistern ist nunmehr
der 7. November 2013 vorgesehen. Demnach kann die Meldepflicht
für Derivateklassen mit registriertem Transaktionsregister frühes-
tens am 12. Februar 2014 beginnen.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
EMIR - Fristverlängerung zur Einreichung der RTS-Entwürfe
i.V.m. Artikel 4 Abs. 4 und 11 Abs. 14 EMIR
Die EU-Kommission verlängerte die Frist zur Übermittlung von Ent-
würfen technischer Regulierungsstandards in Bezug auf die grenz-
überschreitende Anwendung der EMIR (Artikel 4 Abs. 4 und 11
Abs. 14) auf den 15. November 2013, um der ESMA mehr Zeit ein-
zuräumen, eine vollumfängliche Analyse unter Berücksichtigung
der Antworten aus der Konsultation sicherzustellen. Die ursprüng-
lich festgelegte Frist zur Übermittlung an die Kommission endete
am 25. September 2013.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
Konsultation über Verfahrensregeln zur Verhängung von Geld-
bußen für Transaktionsregister
Mit der am 18. Oktober 2013 von der ESMA veröffentlichten Kon-
sultation sollen Verfahrensregeln für die Auferlegung von Geldbu-
ßen und Zwangsgeldern für Transaktionsregister zur Verfügung
gestellt werden, die an die EU-Kommission zu übermitteln sind und
durch diese mittels eines delegierten Akts festgelegt werden sollen.
Die Übermittlung an die EU-Kommission ist zum 31. Dezember
2013 vorgesehen.
Die Konsultation ist verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
ESMA delivers second set of advice on EMIR equivalence
Die ESMA hat die Ergebnisse des zweiten Teils zu den Beratungen
der EU-Kommission über die Gleichwertigkeit des Regelwerks für
OTC-Derivate-Clearing, zentrale Gegenparteien (CCPs) und Trans-
aktionsregister (TR) von Nicht-EU-Ländern mit dem EMIR-
Regelwerk veröffentlicht.
Nach den am 9. September 2013 veröffentlichten Hinweisen hat
die ESMA nun die Beurteilungen der Gleichwertigkeit des Regel-
werks von Kanada, Indien und Südkorea veröffentlicht, nebst Er-
gänzungen für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Regelwerke
von Australien, Hong Kong, Singapur und der Schweiz.
Die Drittstaaten-Regeln wurden mit den Anforderungen aus der
EMIR für CCPs, TR und/oder zentrales Clearing, Berichterstattung
sowie für nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungs-
techniken für nicht geclearte Trades verglichen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
ESMA registers DDRL, KDPW, Regis-TR, and UnaVista as trade
repositories
Die ESMA hat mit Entscheidung vom 7. November 2013 den Be-
schluss gefasst, die ersten vier Transaktionsregister zuzulassen. Es
handelt sich um:
• DTCC Derivatives Repository Ltd. (DDRL), Vereinigtes König-
reich,
• Krajowy Depozyt Papierów Wartosciowych S.A. (KDPW), Polen,
• Regis-TR S.A., Luxemburg und
• UnaVista Ltd, Vereinigtes Königreich.
Damit beginnt nunmehr die Frist für den Beginn der Meldepflicht an
das Transaktionsregister zu laufen, die ab Zulassung 90 Kalender-
tage plus fünf Arbeitstage beträgt. Meldebeginn wäre somit der
12. Februar 2014.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 29
Aufsichtsrecht – sonstige Themen
ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen
Final Draft RTS on clearing and risk mitigation obligations for
non-EU OTC derivatives
Die ESMA veröffentlichte eine finale Entwurfsfassung für techni-
sche Regulierungsstandards (RTS) in Bezug auf Derivate-Trans-
aktionen mit Gegenparteien außerhalb der EU. Die Standards set-
zen hierfür die entsprechenden Anforderungen aus der EMIR um.
Die Anforderungen für das zentrale Clearing und an Risikominde-
rungstechniken sind auch für OTC-Derivate anzuwenden, die von
zwei Kontrahenten, die nicht der EU zugehörig sind, eingegangen
werden und die einen unmittelbaren, erheblichen und vorhersehba-
ren Einfluss auf den EU-Finanzmarkt haben. Entsprechende Trans-
aktionen fallen unter folgenden Bedingungen unter das EMIR-Regel-
werk:
• Für eine der beiden nicht der EU-zugehörigen Gegenparteien des
OTC-Derivate-Kontrakts wurde eine EU-Finanzgarantie über min-
destens 8 Mrd. EUR und in Höhe von mindestens 5 % des OTC-
Derivate-Exposures übernommen oder
• die beiden Gegenparteien aus nicht EU-Mitgliedstaaten wickeln
ihre Transaktionen über ihre EU-Niederlassungen ab und würden
als finanzielle Gegenpartei qualifiziert werden, wenn sie in der EU
ansässig wären.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
ESAs: Consultation on the removal of mechanistic reliance on
credit ratings
Am 7. November 2013 starteten die Europäischen Aufsichtsbehör-
den eine Konsultation, bei der es um die Beseitigung der automati-
schen Bezugnahme auf Ratings in ihren Leitlinien und die Definition
des „ausschließlichen und automatischen Rückgriffs“ auf Ratings
geht (JC/CP/2013/02). Das Konsultationspapier enthält eine Auf-
listung jener Bezugnahmen in den Leitlinien und Empfehlungen, die
nicht als „ausschließlich und automatisch“ betrachtet werden sol-
len. Außerdem wird eine Reihe von Bestimmungen angegeben, die
überarbeitet werden müssen.
Zur Konkretisierung des in Artikel 5b Abs. 1 der Ratingverordnung
(EU-Verordnung Nr. 462/2013) verwendeten Begriffs des „aus-
schließlichen und automatischen Rückgriffs“ auf Ratings werden ei-
ne einheitliche Definition vorgeschlagen und Beispiele angeführt.
Stellungnahmen können bis zum 5. Dezember 2013 eingereicht
werden.
Die Konsultation ist verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
ESAs: Identification of Financial Conglomerates
Das Joint Committee der ESAs hat am 8. Oktober 2013 eine Liste
mit identifizierten Finanzkonglomeraten veröffentlicht (JC 2013/
055). Insgesamt wurden 75 Unternehmen aus der EU bzw. dem Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum als Finanzkonglomerat eingestuft, da-
runter neun mit Sitz in Deutschland. Die Liste wird durch ein Unter-
nehmen aus Australien und jeweils zwei Unternehmen aus der
Schweiz und den USA ergänzt.
Die Liste ist verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 30
Aufsichtsrecht – sonstige Themen
BCBS: Einschusspflichten für nicht zentral abge-rechnete Derivate
Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht und die Internationale
Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Orga-
nization of Securities Commissions – IOSCO) veröffentlichten am
2. September 2013 die endgültige Regelung zu den Einschuss-
pflichten für nicht zentral abgerechnete Derivate. Diese internatio-
nal vereinbarten Standards sehen für sämtliche Finanzinstitute und
systemrelevanten Nichtfinanzunternehmen, die Geschäfte mit nicht
zentral abgerechneten Derivaten tätigen, den Austausch von Ein-
und Nachschusszahlungen entsprechend dem jeweiligen Kontra-
hentenrisiko vor. Die Regelung soll das Systemrisiko im Zusam-
menhang mit dem außerbörslichen Derivativmarkt verringern und
geeignete Anreize schaffen, damit Finanzinstitute und Unterneh-
men das zentrale Clearing nutzen, während gleichzeitig die allge-
meinen Auswirkungen der Anforderungen auf die Liquidität in
Grenzen gehalten werden.
Gegenüber dem Vorschlag vom Februar 2013 enthält die endgülti-
ge Regelung folgende Änderungen:
• Von den Einschusspflichten ausgenommen werden physisch ab-
gewickelte Devisentermin- und Devisenswapgeschäfte sowie phy-
sisch abgewickelte Devisengeschäfte mit festen Zahlungsver-
pflichtungen, sofern sie den Austausch von Kapitalbeträgen von
Zins-Währungs-Swaps vorsehen.
• Eine einmalige Weiterverpfändung von eingeschossenen Sicher-
heitsleistungen ist unter einigen strengen Auflagen gestattet.
Es wird ein universeller Schwellenwert für Einschusszahlungen von
50 Mio. EUR eingeführt, unter dem es einem Finanzinstitut oder
Unternehmen freisteht, ob es Einschusszahlungen tatsächlich ent-
gegennehmen möchte. Darüber hinaus soll es zugelassene Sicher-
heiten geben, um die Einschusspflichten zu erfüllen.
Es ist eine schrittweise Einführung vorgesehen, damit die Marktteil-
nehmer genügend Zeit haben, sich auf die Anforderungen einzu-
stellen. Die Verpflichtung, bei nicht zentral abgerechneten Deriva-
tivgeschäften Einschusszahlungen zu leisten und entgegenzuneh-
men, wird über einen Zeitraum von vier Jahren, beginnend ab
Dezember 2015, eingeführt. Sie soll zunächst für die größten, ak-
tivsten und für das Finanzsystem relevantesten Akteure am Deriva-
tivmarkt gelten.
Die Unterlagen sind verfügbar unter:
www.bis.org
BCBS: Public quantitative disclosure standards for central counterparties - consultative report
Das Committee on Payment and Settlement Systems (CPSS) und
die Internationale Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden
haben ein Regelwerk für die quantitative Offenlegung von CCPs
(central counterparties) veröffentlicht. Bereits im Vorjahr haben
das CPSS und das IOSCO einen Bericht über die Anforderungen an
Zahlungs-, Abwicklungs- und Abrechnungssysteme („Principles for
financial market infrastructure“) zur Sicherstellung der Sicherheit
und Effizienz der Finanzmarktinfrastrukturen vorgelegt. Ergänzend
zu diesem Bericht wurde ein Regelwerk zur Offenlegung („Disclo-
sure Framework for Financial Market Infrastructures – PFMIs) veröf-
fentlicht. In diesem Regelwerk stehen vorwiegend qualitative Offen-
legungsdaten mit eher unregelmäßigem Aktualisierungsbedarf im
Mittelpunkt. Darüber hinaus legt das neu veröffentlichte Dokument
nun sein Augenmerk auf quantitative Daten, welche CCPs regel-
mäßig offenzulegen haben. Zusammen mit dem „Disclosure
Framework“ trägt das neue Regelwerk der Objektivität, Vergleich-
barkeit und einer höheren Transparenz von CCPs und Finanzmarkt-
strukturen bei. Es soll Stakeholdern, Aufsichtsbehörden, Marktteil-
nehmern und der Öffentlichkeit ermöglichen, Risikokontrollen zu
vergleichen und ein klares Verständnis der von CCPs ausgehenden
Risiken zu entwickeln und deren Einfluss auf das Systemrisiko zu
erkennen.
Das Konsultationspapier ist verfügbar unter:
www.bis.org
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 31
Internationale Rechnungslegung
Nachfolgend werden ausgewählte Themen aus der Rechnungsle-
gung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS)
dargestellt. Dabei sind insbesondere die Rechnungslegung von Fi-
nancial Instruments sowie die Rechnungslegung von Versiche-
rungsverträgen Schwerpunkt der Darstellungen. Grundlage hierfür
bilden vor allem die Verlautbarungen des IASB, des IFRIC und des
DSR.
ESMA: Review of Accounting Practices
Die ESMA hat am 18. November 2013 die Ergebnisse einer Unter-
suchung der in den Konzernabschlüssen zum 31. Dezember 2012
nach IFRS offengelegten Informationen von 39 europäischen Ban-
ken durchgeführt. Das Augenmerk lag hierbei zum einen auf der
Vergleichbarkeit und zum anderen auf der Qualität der Angaben.
Allgemein stellte die ESMA übergreifend fest, dass die von den IFRS
geforderten Anhangangaben grundsätzlich bereitgestellt wurden,
wenngleich die Qualität der Information variierte bzw. vor dem Hin-
tergrund der Vergleichbarkeit nicht ausreichend sei.
Des Weiteren führte die Untersuchung zu folgenden Ergebnissen
und Empfehlungen:
Bei der Erfolgsrechnung stellte die ESMA große Unterschiede hin-
sichtlich der im Zinsertrag oder -aufwand enthaltenen Komponen-
ten sowie bei der Darstellung der Nettogewinne oder –verluste nach
Kategorien von Finanzinstrumenten fest. Sie schlägt zur Verbesse-
rung der Transparenz vor, die Granularität der Angaben zu den we-
sentlichen Einzelkomponenten zu erhöhen und in Verbindung mit
prägnanten und umfassenden Methodenangaben sowie durch die
Verwendung entsprechender Verweise besser darzustellen. Zur Er-
höhung der Vergleichbarkeit wird vorgeschlagen, Nettogewinne
und –verluste in einer einzelnen Anhangangabe darzustellen.
Des Weiteren wurden Unterschiede im Rahmen der Offenlegung
von Liquiditätsrisiken festgestellt. Zur Erhöhung der Vergleichbar-
keit empfiehlt ESMA u.a. die Angabe von Fälligkeiten der Finanzin-
strumente, Finanzierungsquellen und Angaben zum Liquiditätsrisi-
komanagement sowie Angaben zu potenziellen Markteinflüssen auf
etwaige Liquiditätsbedürfnisse. Nur wenige Institute machten zu-
dem detaillierte quantitative Angaben zu belasteten und lasten-
freien Vermögensgegenständen, sodass bei einigen Instituten die
Unterscheidung zwischen unverpfändeten und lastenfreien Vermö-
genswerten nicht immer offensichtlich war. Daher wird u.a. die Er-
weiterung der Angaben gefordert, damit zukünftig ersichtlich wird,
welche Vermögensgegenstände zu Liquiditätszwecken oder zur De-
ckung von Liquiditätsengpässen zur Verfügung stehen.
Ferner schlägt die ESMA vor, vermehrt auch qualitative Informatio-
nen zum Einsatz von Derivaten für unterschiedliche Zielsetzungen
anzugeben und eine Verbindung mit der Klassifizierung dieser Fi-
nanzinstrumente im Jahresabschluss herzustellen. Darüber hinaus
sollten hinreichende Angaben erfolgen, um den Adressaten ein
Verständnis der Auswirkungen der Hedging-Aktivitäten zu ermögli-
chen. Die ESMA erwartet auch Angaben, ob und inwieweit eine
Bank den EU-carve out der IFRS-Standards verwendet.
Im Zusammenhang mit IFRS 13 sind die Fair Value-Informationen
hinsichtlich der Angaben und Messmethoden sowie zu den verwen-
deten Ausgangswerten für Derivate, einschließlich der credit valua-
tion adjustments (CVA) und debt valuation adjustments (DVA), zu
verbessern.
Darüber hinaus sieht die ESMA Verbesserungspotenzial bei den
Kreditrisikoangaben. Speziell bei den Themen Ausfallrisiko-
Exposure und -minimierung sollten eine Analyse der Risikokonzent-
rationen und die Angabe der Abschreibungsmethodik erfolgen. Die
Angaben zu Risikokonzentrationen sollten speziell dahingehend
verbessert werden, dass Veränderungen im Kreditrisikoprofil
transparent werden. Nach IFRS 7 sind klare Informationen zur Kre-
ditqualität von überfälligen und/oder wertgeminderten finanziellen
Vermögenswerten gefordert, die um eindeutige Beschreibungen
der angewendeten Rechnungslegungsmethoden für Vermögens-
werte, die auf Portfoliobasis auf Wertminderung untersucht wer-
den, ergänzt werden sollten. Zudem ist eine Verbesserung der
quantitativen Angaben in Bezug auf die Ausfallrisiken für gestunde-
te Vermögenswerte und deren Auswirkung auf den Jahresab-
schluss erforderlich.
Für Eigenkapitalinstrumente, die als available-for-sale klassifiziert
wurden, werden weitere Angaben zur Wertminderungsmethodik
empfohlen. Insbesondere sind die Kriterien für wesentliche oder
dauerhafte („significantly or prolonged“) Wertminderungen offen-
zulegen. Hierbei gingen die Abgrenzungskriterien bisher stark aus-
einander. Um die Transparenz zu erhöhen, empfiehlt die ESMA die
Angabe der positiven und negativen Neubewertungsrücklage für
die Eigenkapitalinstrumente.
Die ESMA erwartet, dass die Vorschläge zur Verbesserung von den
betroffenen Banken berücksichtigt werden. In Bezug auf die im Be-
richt angesprochenen Verstöße gegen IFRS-Vorgaben sind die zu-
ständigen nationalen Behörden aufgefordert, entsprechende En-
forcement-Maßnahmen einzuleiten, deren Fortschritte im Weiteren
überwacht werden sollen. Insbesondere werden Wertminderungen
von finanziellen Vermögenswerten, die Verbesserung der Transpa-
renz im Bereich Stundungsvereinbarungen, Liquiditätsrisiken, Ver-
mögensbelastungen und die Fair Value-Ermittlung im Fokus stehen.
Um für die Adressaten Erleichterungen zu schaffen, wurden von
der ESMA verbesserte Verweise und die Verwendung von konsis-
tenten Informationsgrundlagen vorgeschlagen.
Weitere Unterlagen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 32
Internationale Rechnungslegung
IASB: Veröffentlichung der finalen Hedge-Accounting-Regelungen
Am 19. November 2013 hat das IASB den finalen Standard zum
Hedge Accounting veröffentlicht (IFRS 9 Financial Instruments –
Hedge Accounting and Amendments to IFRS 9, IFRS 7 and IAS 39),
der die Abbildung von Sicherungsbeziehungen neu regelt und damit
die Phase 3 des IFRS 9-Projekts beendet.
Wesentliche Änderungen gegenüber den bestehenden Regelungen-
betreffen etwa folgende Bereiche:
• Die Messung der Hedge-Effektivität wird nur noch prospektiv
durchgeführt und kann in Abhängigkeit von der Komplexität der
Sicherungsbeziehung auch qualitativ erfolgen. Der 80 %-125 %-
Korridor wird ersetzt durch einen Test, der auf die ökonomische
Beziehung zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft sowie auf
deren Kreditrisiko abstellt.
• Auch Risikokomponenten von finanziellen und nicht finanziellen
Instrumenten können als Grundgeschäft designiert werden, so-
fern diese separat identifizier- und messbar sind.
• Die Zeitwerte von Optionen oder die Forward-Elemente von For-
ward-Kontrakten sowie Fremdwährungsbasisspreads können aus
der Designation eines Finanzinstruments als Sicherungsgeschäft
ausgenommen werden und als Hedging-Kosten erfasst werden.
• Instrumentengruppen sowie einzelne Schichten oder bestimmte
Nettopositionen sind auch als Grundgeschäfte designierbar.
• Die Offenlegungsvorschriften im Zusammenhang mit Siche-
rungsbeziehungen werden erweitert.
Der Standard enthält kein verbindliches Erstanwendungsdatum,
kann allerdings auf freiwilliger Basis bereits angewendet werden.
Ein neues verbindliches Erstanwendungsdatum soll erst nach der
Beendigung des Impairment-Projekts erfolgen. Es besteht jedoch
die Möglichkeit, die Behandlung der aus den Änderungen des eige-
nen Ausfallrisikos resultierenden Wertänderungen im sonstigen Er-
gebnis, unabhängig von den weiteren Regelungen, anzuwenden.
Zudem wird es möglich sein, die Abbildung von Sicherungsbezie-
hungen zunächst weiter nach IAS 39 durchzuführen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.ifrs.org
www.ey.com
EFRAG Endorsement Status Update Report
Die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) hat in
einer Übersicht die Informationen zum aktuellen Umsetzungsstatus
der IFRS in europäisches Recht aktualisiert (Stand: 21. November
2013). Bei den nachfolgenden Standards und Änderungen an be-
stehenden Standards wurde der EU-Endorsement-Prozess noch
nicht abgeschlossen:
• IFRS 9 Financial Instruments and Subsequent Amendments to
IFRS 9 and IFRS 7 (Übernahme bis auf Weiteres verschoben).
• Amendments to IAS 36 – Recoverable Amount Disclosures for
Non-Financial Assets (Q4/2013).
• Amendments to IAS 39 – Notation of Derivatives and Continua-
tion of Hedge Accounting (Q4/2013).
• IFRIC Interpretation 21 – Levies (Q1/2014).
Die Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27 zu „investment
entities“ wurden am 20. November 2013 in europäisches Recht
übernommen und im Amtsblatt vom 21. November 2013 veröffent-
licht.
Weitere Unterlagen sind verfügbar unter:
www.efrag.org
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 33
Internationale Rechnungslegung
IFRS Update
Auf den IASB-Sitzungen im September und Oktober 2013 wurden
u.a. folgende Themen besprochen.
Finanzinstrumente: Klassifizierung und Bewertung
Die Diskussionen zum letzten Entwurf zur Klassifizierung und Be-
wertung von Finanzinstrumenten betreffen u.a. mögliche Klarstel-
lungen und Verbesserungen bei den Begriffen „ausschließlich Zins-
und Tilgungszahlungen“ („solely principal and interest“). Hierzu
wurde vorläufig entschieden, als Tilgung (principal) den vom Halter
des finanziellen Vermögenswerts im Ersterfassungszeitpunkt über-
tragenen Betrags zu definieren. Beim Zinskriterium erfolgten wei-
tere Klarstellungen in Bezug auf die möglichen Bestandteile. Dabei
wurde bestätigt, dass etwa der Zeitwert des Geldes sowie das Aus-
fallrisiko typischerweise die wesentlichsten, wenngleich nicht die
einzigen Bestandteile eines kredittypischen Rückflusses („lending-
type return“) sind. Zudem wurden die Kriterien zur Bestimmung
des Zeitwerts des Geldes klargestellt. In diesem Zusammenhang
wurde vorläufig festgelegt, dass regulierte Zinssätze („regulated in-
terest rates“) als Näherung für das Entgelt für den Zeitwert des
Geldes gelten, wenn diese weitgehend diesem Entgelt entsprechen
und keine zusätzlichen Risiken oder Volatilitäten in den Cash Flows
enthalten, die nicht mit einer kredittypischen Beziehung vereinbar
sind.
Darüber hinaus wurde eine Klarstellung des vertraglichen Cash
Flow-Tests beschlossen: Bei diesem sind die modifizierten Cash
Flows den (undiskontierten) Cash Flows eines Benchmark-
Instruments gegenüberzustellen. Damit das Finanzinstrument den
Test besteht, dürfen diese sich nicht wesentlich unterscheiden („not
significantly different“). Bei bedingten Eigenschaften („contingent
features“) bestimmt die Art des auslösenden Ereignisses nicht die
Einordnung des finanziellen Vermögenswerts. Falls die bedingte Ei-
genschaft zu Zahlungsströmen führt, die nicht ausschließlich Zins
und Tilgung darstellen, aber die Eintrittswahrscheinlichkeit hierfür
gering („remote“) ist, erfüllen diese Instrumente die Anforderung
an Zins- und Tilgungszahlungen.
Ausnahmen sollen für bestimmte Finanzinstrumente eingeführt
werden, sofern auf diese die folgenden Bedingungen zutreffen: Das
Finanzinstrument wurde mit einem signifikanten Auf- oder Abgeld
begeben oder angeschafft, der Vermögenswert ist vorzeitig zu ei-
nem Betrag rückzahlbar, der den ungezahlten Zins- und Tilgungs-
zahlungen sowie ggf. einem angemessenen Entgelt für die frühzei-
tige Beendigung beinhaltet und der Fair Value der Rückzahlungsop-
tion ist im Zeitpunkt der Erstbilanzierung unwesentlich.
Finanzinstrumente: Impairment
Zu den Impairment-Regelungen wird eine Klarstellung dahingehend
beabsichtigt, dass die Zielsetzung des Modells die Ermittlung von
Lifetime Expected Credit Losses für alle Finanzinstrumente ist, für
die eine signifikante Kreditrisikoerhöhung stattgefunden hat. Es
sind daher weitere Beispiele zur Verdeutlichung der Zielsetzung
geplant. Im Zusammenhang mit der Begriffsdefinition von „Ausfall“
(„default“) soll eine widerlegbare Vermutung eingeführt werden,
dass ein Ausfall nicht später als nach 90 Verzugstagen anzuneh-
men ist. Hinsichtlich der Definition eines geringen Kreditrisikos
(„low credit risk“) ist geplant, eine Überarbeitung der Merkmalsbe-
schreibung dieses Begriffs vorzunehmen. Expected Credit Losses
sollen mit dem Effektivzins oder einem entsprechenden Nähe-
rungswert diskontiert werden. Es ist geplant, dass die Regeln zu
Modifikationen unabhängig von der jeweiligen Ursache für die Modi-
fikation oder Neuverhandlung anwendbar sein werden.
IFRS 7 Offenlegungsanforderungen zu Saldierungsvereinbarun-
gen und anhaltendem Engagement
Im Hinblick auf die Offenlegungsanforderungen zu Saldierungsver-
einbarungen, die durch Änderungen an IFRS 7 umgesetzt wurden,
beschloss das IASB eine Klarstellung zur Anwendbarkeit der Rege-
lungen in Zwischenabschlüssen nach IAS 34 im Zuge der Annual
Improvements.
Bei den Regelungen zur Übertragung von Finanzinstrumenten in
IFRS 7.42A bis .42H war bisher unklar, ob Servicing-Verein-
barungen („servicing agreements“) als Form eines anhaltenden En-
gagements („continuing involvement“) anzusehen sind. Hierzu sind
Klarstellungen in den Anwendungsleitlinien von IFRS 7 im Zuge der
Annual Improvements geplant.
Macro Hedging
Die Veröffentlichung eines Diskussionspapiers zu Macro Hedging ist
für das erste Quartal 2014 geplant.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.ifrs.org/IFRS Update September
www.ifrs.org/IFRS Update Oktober
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 34
Prüfung
Nachfolgend werden ausgewählte Themen aus dem Bereich der
Prüfung von Instituten, Versicherungsunternehmen und Kapitalan-
lagegesellschaften dargestellt. Grundlage hierfür bilden im Wesent-
lichen die Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer
(IDW) und der Wirtschaftsprüferkammer.
VFA: Einzelfragen zur Prüfung des Verhaltens-kodex des GDV für den Vertrieb von Versiche-rungsprodukten
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.
(GDV) hat am 14. November 2012 einen Verhaltenskodex für den
Vertrieb von Versicherungsprodukten verabschiedet. Dieser sieht in
Ziffer 11 vor, dass sich Versicherungsunternehmen, die den Kodex
als für sich verbindlich erklären, alle zwei Jahre von einem Wirt-
schaftsprüfer prüfen lassen. Der Versicherungsfachausschuss des
IDW (VFA) hat sich daraufhin in Abstimmung mit dem IDW-Arbeits-
kreis „Compliance Prüfung“ mit Einzelfragen zur Prüfung des GDV-
Verhaltenskodex befasst, die in den Fachnachrichten des IDW (Aus-
gabe 8/2013, S. 350 ff.) veröffentlicht wurden. Auf dieser Grund-
lage soll zu einem späteren Zeitpunkt ein IDW-Prüfungshinweis er-
arbeitet werden.
Die nach Ziffer 11 des GDV-Verhaltenskodex durchzuführende Sys-
temprüfung stellt nach Ansicht des VFA einen Anwendungsfall des
IDW PS 980 dar. Eine nach IDW PS 980 durchgeführte Prüfung des
GDV-Verhaltenskodex kann dabei entweder als Angemessenheits-
oder als Wirksamkeitsprüfung erfolgen. Die Prüfung erstreckt sich
jeweils auf den Teilbereich „Vertrieb“ des Compliance-Manage-
ment-Systems und nicht auf das gesamte Compliance-Manage-
ment-System des Versicherungsunternehmens. Damit sich die Öf-
fentlichkeit ein zutreffendes Bild über die Ergebnisse der Prüfung
sowie über Art, Umfang und Grenzen der Prüfung machen kann,
hat nach Ansicht des VFA eine Veröffentlichung der Berichterstat-
tung des Prüfers zu erfolgen.
Die Einzelfragen sind verfügbar unter:
IDW-Fachnachrichten, Ausgabe 8/2013, S. 350 ff.
BaFin: Entwurf einer Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung (GPrüfbV)
Durch das EMIR-Ausführungsgesetz wurde in § 20 Abs. 1 WpHG für
nichtfinanzielle Gegenparteien die Pflicht eingeführt, durch einen
externen Prüfer prüfen und bescheinigen zu lassen, dass sie über
geeignete Systeme verfügen, die die Einhaltung der wesentlichen
Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (European
Markets Infrastructure Regulation - EMIR) sicherstellen.
Die nun vorliegende Rechtsverordnung nimmt die erforderliche
Konkretisierung vor und enthält insbesondere einheitliche Bestim-
mungen zu Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach § 20
Abs. 1 WpHG sowie über Art und Umfang der Bescheinigungen
nach § 20 Abs. 3 WpHG. Der Verordnungsentwurf orientiert sich
eng an den europarechtlichen Anforderungen, um eine europaweit
vergleichbare Beaufsichtigung nach EMIR zu gewährleisten.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 35
Steuerliche Themen
Nachfolgend werden ausgewählte steuerliche Themen, die insbe-
sondere Institute, Versicherungsunternehmen und Kapitalanlage-
gesellschaften betreffen, dargestellt. Grundlage hierfür bilden vor
allem aktuelle Gesetzgebungsprozesse sowie die Verlautbarungen
des Bundesfinanzministeriums und der Finanzverwaltung.
AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - Beschluss Bundesrat vom 8. November 2013
Das vom Bundestag in der letzten Legislaturperiode beschlossene
AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz hatten die Länder im Juni 2013 in
den Vermittlungsausschuss verwiesen, der am 2. September 2013
in seiner letzten Sitzung vor der Bundestagswahl 2013 keine Eini-
gung erzielen konnte. Das Gesetz ist damit der Diskontinuität unter-
fallen.
Aufgrund der erneuten Einbringung in den Bundesrat hat dieser in
seiner Sitzung am 8. November 2013 einstimmig den Gesetzent-
wurf zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer
Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz beschlossen. Ziel ist es,
insbesondere das Investmentsteuerrecht an das im Sommer dieses
Jahres beschlossene Kapitalanlagegesetzbuch anzupassen. Zudem
sollen diverse Gestaltungsmöglichkeiten im Investmentsteuerrecht
beseitigt werden. Ferner soll eine gesetzliche Grundlage für die
Umsetzung des geplanten FATCA-Abkommens mit den USA ge-
schaffen und Vereinfachungen im Einkommensteuerrecht erreicht
werden.
Der nun von den Ländern beschlossene Gesetzesentwurf wird zu-
nächst der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von drei
Wochen dem Bundestag vorzulegen hat. Die kurze Frist ergibt sich
aus der Eilbedürftigkeit der Vorlage. Das Gesetzgebungsverfahren
soll noch vor Jahresende abgeschlossen sein.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.dipbt.bundestag.de
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 36
Gesetzgebung/Rechtsprechung
Nachfolgend werden ausgewählte Gesetze und Gesetzesentwürfe
sowie Urteile aus der aktuellen Rechtsprechung dargestellt, die ins-
besondere für Institute, Versicherungsunternehmen und Kapitalan-
lagegesellschaften von Bedeutung sind.
BGH-Urteile zur Berechnung von Rückkaufswer-ten in der Lebensversicherung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 26. Juni
2013 (IV ZR 39/10) für den Fall, dass bei Altverträgen die Allge-
meinen Versicherungsbedingungen über die Berechnung des Rück-
kaufswerts und die Verrechnung der Abschlusskosten unwirksam
sind, die Berechnung des Rückkaufswerts bzw. der beitragsfreien
Versicherungsleistung geregelt. In diesen Fällen steht dem Versi-
cherungsnehmer als Rückkaufswert oder als beitragsfreie Versiche-
rungssumme in jedem Fall die Hälfte des ungezillmerten Deckungs-
kapitals als Mindestleistung zu (vgl. Urteil vom 12. Oktober 2005 -
IV ZR 162/03). Diese Mindestleistung ist laut BGH ohne Berücksich-
tigung von Abschlusskosten zu berechnen. Der Versicherer ist in-
soweit auch nicht zu einer ratierlichen Verrechnung von Abschluss-
kosten berechtigt.
In einem weiteren Urteil vom 11. September 2013 (IV ZR 17/13)
hat der BGH im Wege ergänzender Vertragsauslegung entschieden,
welche Rechtsfolgen aus dem Urteil vom 25. Juli 2012 (IV ZR
201/10) resultieren. Danach ist die Vertragslücke, die durch die
Unwirksamkeit der Klauseln über die Berechnung des Rückkaufs-
werts und die Verrechnung der Abschlusskosten entsteht, dahin-
gehend zu schließen, dass dem Versicherungsnehmer für den Fall
der vorzeitigen Vertragsbeendigung zunächst die versprochene
Leistung zusteht. Der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versi-
cherungssumme und des Rückkaufswerts darf aber einen Mindest-
betrag nicht unterschreiten, der durch die Hälfte des mit den Rech-
nungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmer-
ten Deckungskapitals bestimmt wird. Der BGH hat insoweit seine
Rechtsprechung zur Berechnung des Rückkaufswerts bei Verträgen
der Tarifgeneration 1994 bis 2001 (Urteil vom 12. Oktober 2005 –
IV ZR 162/03) fortgeführt und diese nun auf die Berechnung des
Rückkaufswerts bei bis Ende 2007 geschlossenen Verträgen aus-
gedehnt. Damit werden bei der Berechnung des Rückkaufswerts
alle bis Ende 2007 geschlossenen Verträge, denen unwirksame
Klauseln zugrunde liegen, nach denselben Grundsätzen behandelt.
Die Urteile sind verfügbar unter:
www.juris.bundesgerichtshof.de/Juni 2013
www.juris.bundesgerichtshof.de/September 2013
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 37
In eigener Sache
Nachfolgend möchten wir Sie auf wichtige Termine und Publikatio-
nen hinweisen, die für Sie interessant sein könnten.
Publikationen
Banken
Bankenbarometer
Der EY Bankenbarometer 2013 zeigt die Ergebnisse einer Stu-
die, zu der 252 Banken in mehreren europäischen Ländern be-
fragt wurden. In Deutschland nahmen 59 Banken an der Umfra-
ge teil.
Die Publikation ist verfügbar unter:
www.ey.com
EY-Global-Regulatory-Reform
Vor dem Hintergrund verschärfter aufsichtlicher Anforderungen an
Finanzunternehmen stellt die Publikation wesentliche Bausteine der
Global Regulatory Reform (GRR) dar.
Die Veröffentlichung ist verfügbar unter:
www.ey.com
Auslagerungen und Auslagerungssteuerung (Herausforderungen
für Prüfungsplanung und –durchführung)
Die Veröffentlichung gibt einen Überblick über ausgewählte Heraus-
forderungen für die Interne Revision hinsichtlich Auslagerungen
und der Auslagerungssteuerung.
Die Publikation ist verfügbar unter:
www.ey.com
Herausforderungen für die Interne Revision im Rahmen von pro-
jektbegleitenden Prüfungen
Der Schwerpunkt der Veröffentlichung ist die projektbegleitende
Prüfung durch die Interne Revision. Vertieft werden u.a. die Prü-
fungsplanung, die Prüfungsdurchführung und das Reporting.
Die Veröffentlichung ist verfügbar unter:
www.ey.com
Asset Management
Algo Trading ausgebremst? Neue Regeln im Hochfrequenz-
handel
Die Broschüre beschreibt die neuen Anforderungen im Hoch-
frequenzhandel.
Die Broschüre ist verfügbar unter:
www.ey.com
Internationale Rechnungslegung
Applying IFRS: How the lease accounting proposal might affect
your company
Die Broschüre gibt einen Überblick über die aktuellen Vorschläge
zur Leasingbilanzierung und diskutiert mögliche Implikationen.
Die Broschüre ist verfügbar unter:
www.ey.com
International GAAP® Disclosure Checklist
Die neueste Ausgabe (Oktober 2013) behandelt die angabepflichti-
gen Informationen in Form einer Checkliste.
Die Broschüre ist verfügbar unter:
www.ey.com
Good Group (International) Limited
Die Broschüre stellt die aktuellen Regelungen in Form eines Mus-
terkonzernabschlusses zum 31. Dezember 2013 dar.
Die Broschüre ist verfügbar unter:
www.ey.com
IASB Projects - A pocketbook guide - as at 30 September 2013
Der Pocketbook Guide fasst den Stand der laufenden IASB-Projekte
zum 30. September 2013 kompakt zusammen.
Der Pocketbook Guide ist verfügbar unter:
www.ey.com
EY Financial Services Newsletter | 5 - 2013 38
In eigener Sache
Wichtige Termine
Asset Management
Asset Management Freitagsrunde - Eschborn
"Die neue Welt der Vergütung in der Asset Management Branche“ -
Schwerpunkte unserer Veranstaltung sind Vergütungsrichtlinien
unter: AIFMD / MiFID / CRD IV
• 29. November, 15:00 – 17:00 Uhr, EY Eschborn
Asset Management Breakfast – Düsseldorf
"Die neue Welt der Vergütung in der Asset Management Branche“ -
Schwerpunkte unserer Veranstaltung sind Vergütungsrichtlinien
unter: AIFMD / MiFID / CRD IV
• 9. Dezember, 9:30 – 11:30 Uhr, EY Düsseldorf
Regulatorik
Risk Management Breakfast
Wir laden Sie herzlich zu unserer nächsten Risk Management Break-
fast Veranstaltungsreihe zum Thema "Zukunftsorientierte Ausge-
staltung der Risikoperspektive vor dem Hintergrund umfassend er-
neuerter Anforderungen seitens Markt und Regulator" ein. Disku-
tieren Sie mit erfahrenen Referenten von EY Praxiserfahrungen zu
den umfangreichen Neuerungen in der Risikosteuerung aus quanti-
tativer Sicht. Vor dem Hintergrund ihrer Projekterfahrungen be-
leuchten die Referenten Themenfelder mit Schwerpunkt auf dem
Aspekt der Risikomodellierung und -steuerung mit Risikokennzah-
len. Dabei stehen Fragestellungen im Fokus, die künftig besonders
durch die aktuellen regulatorischen Neuerungen und Änderungen in
der Marktausrichtung im Mittelpunkt stehen.
Die Referenten: Dr. Karsten Füser, Dr. Martin Dörr, Dr. Bernhard
Hein, Dr. Stefan Ebenfeld, Dr. Lars Callenbach, Steffen Laufenberg,
Dr. Dirk Schieborn
• 2. Dezember, EY Stuttgart
• 11. Dezember, EY Düsseldorf
• 18. Dezember, EY Eschborn
jeweils in der Zeit von 9:30 – 12:00 Uhr
EY Scout – IFRS in der Finanzindustrie
Wir laden Sie herzlich zu unserer Veranstaltungsreihe "EY Scout -
IFRS in der Finanzindustrie" zum Thema "IFRS 9 Phase II: Impair-
ment – Umsetzung der neuen Wertminderungsvorschriften" ein. In
der halbtägigen Veranstaltung erhalten Sie einen Überblick zu be-
vorstehenden Änderungen, Auswirkungen und aktuellen Fragen der
Bilanzierung und Rechnungslegung dieser Vorschriften speziell für
die Finanzindustrie.
Die Schwerpunkte:
• Aktuelle Entwicklungen der fachlichen Anforderungen
• Bilanzielle und aufsichtsrechtliche Interdependenzen
• Lösungsätze für prozessuale und technische Herausforderungen
zur Umsetzung der neuen Wertminderungsvorschriften
Die Referenten: Michael Bosse, Gerhard Knoll, Dr. Bernhard Hein,
Klaus Hoffmann, Thimo Worthmann
• 16. Dezember 2013, 14:00 – 18:00 Uhr, EY Eschborn
Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist kostenfrei.
Anmeldung und weitere Informationen über Bettina Röder
unter der Telefonnummer 06196 996 26285 per E-Mail:
Ihre Ansprechpartner
Deutschland
Claus-Peter Wagner
Managing Partner Financial Services
Germany
+49 6196 996 26512
Martina Dombek
Quality and Risk Management/
Professional Practice FSO
+49 6196 996 26446
Christoph Hultsch
Financial Accounting Advisory
Services
+49 6196 996 26833
Dr. Andreas Freiling
Insurance
+49 6196 996 12587
Thomas H. Griess
Transaction Advisory
+49 6196 996 26258
Oliver Heist
Asset Management
+49 6196 996 27505
Dr. Felix Klinger
Tax
+49 6196 996 27458
Dirk Mueller-Tronnier
Banking & Capital Markets
+49 6196 996 27429
Dr. Max Weber
Advisory
+49 711 9881 15494
Österreich
Friedrich O. Hief
Country Coordinating Partner
+43 1 21170 1352
Redaktionelle Gesamtverantwortung
Nicole Rüdenauer
+49 711 9881 14775
Wenn Sie den Newsletter in Zukunft
nicht mehr erhalten wollen, Sie nicht
mit der für den Versand des Newslet-
ters notwendigen Speicherung und
Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten
einverstanden sind oder sich Ihre Kon-
taktdaten geändert haben, senden Sie
uns bitte eine E-Mail an
EY Assurance | Tax | Transactions | Advisory
Die globale EY-Organisation im Überblick
Die globale EY-Organisation ist einer der Markt-
führer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerbera-
tung, Transaktionsberatung und Management-
beratung. Mit unserer Erfahrung, unserem
Wissen und unseren Leistungen stärken wir
weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und
die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens ge-
rüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitar-
beitern, starken Teams, exzellenten Leistungen
und einem sprichwörtlichen Kundenservice.
Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und
entscheidend besser zu machen – für unsere
Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesell-
schaft, in der wir leben. Dafür steht unser
weltweiter Anspruch „Building a better working
world“.
Die globale EY-Organisation besteht aus den
Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young
Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitglieds-
unternehmen ist rechtlich selbstständig und
unabhängig und haftet nicht für das Handeln
und Unterlassen der jeweils anderen Mitglieds-
unternehmen. Ernst & Young Global Limited
ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
nach englischem Recht und erbringt keine
Leistungen für Mandanten. Weitere Informa-
tionen finden Sie unter www.ey.com.
In Deutschland ist EY an 22 Standorten prä-
sent. „EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser
Publikation auf alle deutschen Mitgliedsunter-
nehmen von Ernst & Young Global Limited.
© 2013
Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
All Rights Reserved.
ED None
Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche
Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine
detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder
Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt
erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit,
Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese
Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls
Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen
Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der
Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und/oder
anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation
wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein
geeigneter Berater zurate gezogen werden.
Die Publikation kann Links zu Websiten enthalten, die von
Dritten eingerichtet und betrieben werden („Fremde Web-
siten“). EY hat keine Möglichkeit, auf die auf fremden Websiten
eingestellten Inhalte Einfluss zu nehmen oder diese zu kon-
trollieren. Demgemäß übernimmt EY keine Verantwortung für
den Inhalt, die Rechtmäßigkeit und die Qualität der auf der
fremden Website angebotenen Inhalte.
www.de.ey.com
Top Related