Forensische Psychiatrie
Klinik und Poliklinik für Psychiatrie & Psychotherapie
Ernst-Moritz-Arndt-Universität im Hanse-Klinikum Stralsund
Manuela Dudeck
Allgemeine Grundlagen
Rechtliche Rahmenbedingungen &
Implikationen für den Psychiater
Psychiatrische Krankheitslehre
Besondere Fragestellungen an die forensische
Psychiatrie
27. 04. 2001
Vergewaltigung in einer Bundeswehrkaserne
Erstmals ist eine Frau in einer Bundeswehrkaserne
vergewaltigt worden. Wie ein Sprecher des
Bundesverteidigungsministeriums am Freitag in
Berlin bestätigte, wurde ein Soldat in
Untersuchungshaft genommen.
Teenie-Schwangerschaften: Wenn Kinder Eltern werden
Forensische Psychiatrie
3
Buchempfehlungen I
Nedopil: „Forensische Psychiatrie – Klinik, Begutachtung und Behandlung zwischen Psychiatrie und Recht“
Georg Thieme Verlag, 2007
Von Oefele: „Forensische Psychiatrie Compact Lehrbuch Leitfaden für die klinische und gutachterliche Praxis“
Schattauer Verlagsgesellschaft, 1998
Schaumburg:“Basiswissen Maßregelvollzug“
Psychiatrie Verlag, 2003
Stolpmann: „Psychiatrische Maßregelbehandlung – Eine Einführung“
Hogrefe Verlag, 2001
4
Buchempfehlungen II
Volbert & Steller (Hrsg.):
„Handbuch der Rechtspsycholgie“
„Hogrefe-Verlag,2008
Möller, Laux, Deister:
„Psychiatrie und Psychotherapie“ Georg Thieme Verlag, 2009
Kröber,Dölling,Leygraf,Sass (Hrsg.)
„Handbuch der Forensischen Psychiatrie Band 1-5
Steinkopff-Verlag, 2009
Venzlaff, Foerster:
Pychiatrische Begutachtung. Ein praktisches Buch für Ärzte und Juristen. Urban & Fischer Verlag, 2009
5
Begriffsbestimmung I
Forensische Psychiatrie
Psychologie Soziologie
Kriminologie Rechtswissenschaften
Rechtsmedizin Psychiatrie
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7
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9
2 Im psychiatrischen Krankenhaus und in der Entziehungsanstalt
aufgrund strafrichterlicher Anordnung Untergebrachte am 31.3. nach Alter und Familienstand *)
Früheres Bundesgebiet 1
Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)3
Jahr Psychiatrisches Krankenhaus Psychiatrisches
Land und Entziehungsanstalt Krankenhaus zusammen
dar. Entziehungsfälle
Alter zusammen (§ 63 StGB)2 ohne Trunksucht
Familienstand insgesamt männlich weiblich zusammen weiblich zusammen weiblich zusammen weiblich
1970 ............................................ 4 401 4 156 245 4 222 240 179 5 18 2
1975 ............................................ 3 677 3 508 169 3 494 164 183 5 30 2
1980 ............................................ 3 237 3 074 163 2 593 102 644 61 184 29
1985 ............................................ 3 462 3 294 168 2 472 104 990 64 302 41
1990 ............................................ 3 649 3 496 153 2 489 95 1 160 58 315 27
1995 ............................................ 4 275 4 107 168 2 902 111 1 373 57 537 35
1996 ............................................ 4 233 4 078 155 2 956 119 1 277 36 491 17
1997 ............................................ 4 579 4 370 209 3 216 145 1 363 64 535 33
1998 ............................................ 5 068 4 837 231 3 539 166 1 529 65 619 38
1999............................................. 5 495 5 227 268 3 838 195 1 657 73 758 43
2000 4 ......................................... 5 872 5 554 318 4 098 223 1 774 95 789 46
2001 4) ........................................ 6 219 5 886 333 4 297 257 1 922 76 985 35
2002 ............................................ 6 550 6 166 384 4 462 263 2 088 121 960 64
2003 ............................................ 7 399 6 944 455 5 118 322 2 281 133 1 189 94
2004 ............................................ 7 802 7 353 449 5 390 334 2 412 115 1 379 68
2005 ............................................ 8 113 7 636 477 5 640 356 2 473 121 1 409 60
2006 ............................................ 8 536 7 993 543 5 917 393 2 619 150 1 582 90
2007 ............................................ 8 664 8 089 575 6 061 413 2 603 162 1 486 92
2008 ............................................ 8 943 8 326 617 6 287 443 2 656 174 1 593 106
2009 5)......................................... 9 251 8 606 645 6 440 477 2 811 168 1 690 111
2010 ............................................ 9 590 8 922 668 6 569 496 3 021 172 1 817 130
2011 6) ........................................ 9 974 9 278 696 6 620 508 3 354 188 2 108 140
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Historische Entwicklung I
Römisches Recht:
„furiosi“ (die Rasenden)
„mente capti“ (die Verblödeten)
„dementes“ (die Toren)
gingen straffrei aus, weil sie
„furiosum fati infelicitas excusat, satis furore ipso punitur“
strafmildernd waren schwerer Affekt und Trunkenheit
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Historische Entwicklung II
Justinian (438-565):
Kuratoren für „imbicillitas“ (Verstandesschwäche)
Tat und subjektive Tatumstände wurden beurteilt
Paolo Zacchia (1584-1659):
Leibarzt des Papstes und Berater des obersten Gerichtshofes der
Katholischen Kirche
empfahl die Hinzuziehung eines Arztes
1. Fatuitas (Geistesschwäche, Stumpfsinn)
2. Phrenitis (Wahn, Halluzinationen, Delirium)
3. Insania (gänzlicher Verlust des Verstandes)
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Historische Entwicklung III
Mittelalter der deutschen Reichsstädte und Fürstentümer:
Keine Todesstrafe für Geisteskranke
Costitutio Criminalis Carolina (1532) durch Karl V
Strafe bekommt öffentlichen Charakter
Rechtsphilosoph Samuel Pufendorf (1632-1694):
Willensdefekt führt zur Zurechnungsunfähigkeit
Joh. Samuel Freiherr von Böhmer (1704-1772):
Ausschluss von Willensfreiheit bei Furiosi (Rasenden), Dementes
(Schwachsinnigen), Maniaci (Geistesverwirrten) und bei Leidenden,
mit schwerer mit Wahn verbundener Form der Melancholie
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Historische Entwicklung IV
Joh. Zacharias Platner (1740):
Konzept, dass Ärzte über Geisteskranke und Rasende zu hören sind
Etienne Dominique Esquirol (1772-1840):
Monomanienlehre (Kleptomanie, Pyromanie)
heftig angefeindet, weil es die Tat zum wesentlichsten Kriterium macht (Griesinger)
Benedict Augustin Morel (1809-1873):
Degenerationslehre
Ursache der Geisteskrankheiten, sei eine zunehmende Abweichung
vom ursprünglichen Menschentyp von Generation zur Generation bis zur vorzeitigen Verblödung
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Historische Entwicklung V
Cesare Lombroso (1836-1910):
„Der Verbrecher in anthropologischer, ärztlicher und
juristischer Beziehung“
Verbrecher seien Menschen, die auf eine niedrigere
Evolutionsstufe zurückgesunken seien
Mosaikstein zum menschenverachtenden Umgang mit
psychisch Kranken
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Historische Entwicklung VI
1871 erstes Strafgesetzbuch:
§51 Strafausschluss wegen psychischer Krankheiten
1933 Strafrechtsreform:
Einführung des Maßregelvollzugs
Sicherung im Vordergrund
Bis 1992 gab es das Vormundschafts - und
Pflegschaftsrecht
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Rolle des Psychiaters
Der psychiatrische Gutachter sollte immer dem
Spannungsfeld zwischen den Freiheitsrechten des
Probanden und den aus objektiver psychiatrischer
Beurteilung resultierenden Notwendigkeiten für bestimmte
juristische Maßnahmen Rechnung tragen, um so im
Einzelfall eine ausgewogene Entscheidung treffen zu
können.
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Gutachter müssen:
1. die Prinzipien juristischen Denkens, soweit sie für die
Psychiatrie relevant sind, verstehen,
2. die Gesetze und Vorschriften kennen, die den Umgang
mit den Patienten regeln und auch die Rechtsstellung
psychisch Kranker beeinflussen, und
3. die Fähigkeit erwerben, den Gerichten ihr Fachwissen in
einer Weise zu vermitteln, dass es von den Juristen
angewandt werden kann.
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Allgemeine Grundlagen I Strafrecht
Stellung des Sachverständigen vor Gericht
§ 73 StPO: Auswahl des Sachverständigen
§ 78 StPO: Der Sachverständige hat sich leiten zu lassen
§ 74 StPO: Ablehnung des Sachverständigen
§ 75 StPO: Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
§ 76 StPO: Gutachtenverweigerungsrecht
§ 80 a StPO: Zuziehung im Vorverfahren
§ 264 a StPO: Zuziehung eines Sachverständigen
§ 81 StPO: Beobachtung im psychiatrischen Krankenhaus
§ 81 a StPO: Körperliche Untersuchung; Blutprobe
§ 126a StPO: Einstweilige Unterbringung
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Allgemeine Grundlagen II Strafrecht
Im Strafrecht wird der psychiatrische Sachverständige im Wesentlichen
zu Folgendem befragt:
(1) Voraussetzungen für aufgehobene oder verminderte Schuldfähigkeit
(§§ 20,21 StGB);
(2) Reifebeurteilung von Jugendlichen und Heranwachsenden
(§§ 3,105 StGB);
(3) Sozial- und Kriminalprognose bei psychisch kranken Rechtsbrechern, die in eine Maßregel der Besserung und Sicherung eingewiesen oder aus ihr entlassen werden sollen (§§ 63, 64, 67d StGB);
(4) Kriminalprognose bei langjährig untergebrachten Häftlingen, wenn z.B. die Sicherungsverwahrung eines Täters (§ 66 StGB) oder die Entlassung eines zu längeren insbesondere zu lebenslangen Haftstrafen Verurteilten (§§ 57,57 a StGB in Verbindung mit § 454 StPO) erwogen wird;
(5) Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen
21
§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen
einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer
tief greifenden Bewusstseinsstörung oder wegen
Schwachsinns oder einer schweren
anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der
Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
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§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen
oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in
§ 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich
vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert
werden.
23
Eingangsmerkmale
Krankhaft seelische Störung:
Alle Krankheiten und Störungen, bei denen nach früherer klassisch
psychiatrischer Anschauung organische Ursachen bekannt oder
vermutet werden.
Tiefgreifende Bewusstseinsstörung:
Bewusstseinsveränderungen bei Gesunden
Extreme Belastungs- und Bedrängungssituationen
Massive affektive Belastung wie Angst, Zorn
Gefühlsabstumpfung
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Eingangsmerkmale
Schwachsinn:
Alle Störungen der Intelligenz, die nicht auf nachweisbaren
organischen Grundlagen beruhen
Schwere andere seelische Abartigkeit:
Sammelbegriff
Persönlichkeitsstörungen
Neurotische Entwicklungen
Sexuelle Verhaltensabweichungen
Störungen der Impulskontrolle z.B. pathologisches Spielen
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Einsichtsunfähigkeit
besteht, wenn die kognitiven Funktionen nicht ausreichen, eine Einsicht in das Unrecht eines Handelns zu ermöglichen.
Steuerungsunfähigkeit/ verminderte
Steuerungsfähigkeit
bestehen, wenn innere Freiheitsgrade und Handlungsspielräume beeinträchtigt sind und wenn der Zusammenhang zwischen antizipierender Planung und Handlung gestört ist.
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Maßregeln der Sicherung und Besserung
§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus:
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der
Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten
Schuldfähigkeit (§21) begangen, so ordnet das Gericht die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an,
wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat
ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche
rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für
die Allgemeinheit gefährlich ist.
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Was bedeutet das?
1. Die Voraussetzungen für die Anwendung des §§ 20 oder 21 StGB
liegen vor.
2. Die Störung, die zur Annahme der §§ 20/21 StGB führte, besteht
nicht nur vorübergehend.
3. Es ist davon auszugehen, dass die bisherigen und die für die Zukunft
befürchteten Straftaten:
in einem engen Zusammenhag mit der Störung stehen
(Symptomcharakter des Deliktes) und
erheblich sind (Straftaten gegen Leib und Leben, die das Opfer
psychisch stark schädigen, aber auch schwerwiegende
Vermögensdelikte).
28
§ 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt:
(1)Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere
berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er
wegen einer rechtwidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder
die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht
verurteilt, weil seine Schulunfähigkeit erwiesen oder nicht
auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, dass er infolge
seines Hanges erhebliche rechtwidrige Taten begehen wird.
(2)Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungskur von vornherein
aussichtslos erscheint.
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Was bedeutet das?
unabhängig von Schuldfähigkeit des Probanden
auf zwei Jahre begrenzt
Kann nicht angeordnet werden, wenn keine Aussicht auf
Erfolg
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Paragraph 66 = Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung
(1) Freiheitsstrafe mindestens zwei Jahre und Sicherungsverwahrung wenn:
Vorher schon zweimal Freiheitsstrafe von einem Jahr
Wenn er zwei Jahre schon verbüßt oder eine Maßregel absolviert hat
Infolge des Hanges zu erheblichen Straftaten weiter gefährlich
(2) Drei Straftaten und jeweils ein Jahr, einmalige Straftat und Strafmaß drei Jahre auch ohne vorherige Verurteilung
(3) §174,176,179,180,182,224,225,323a:
drei Jahre + zwei Jahre
Zwei Taten und zwei Jahre + drei Jahre
Hat begonnen nach Gesetzesnovellierung 26.01.1998
§ 66b: Nachträgliche Sicherungsverwahrung:
Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die
persönliche Freiheit, gegen sexuelle Selbstbestimmung
Nachträgliche Sicherungsverwahrung
M. gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 19359/04)
Ein Ausschuss von fünf Richtern hat in seiner Sitzung am 10. Mai 2010 den
Antrag der deutschen Bundesregierung auf Verweisung der Rechtssache M.
gegen Deutschland an die Große Kammer vom 16. März 2010 abgelehnt.
Damit ist das Kammerurteil des Gerichtshofs in dieser Sache vom 17.
Dezember 2009 rechtskräftig (Artikel 44 der Europäischen
Menschenrechtskonvention).
Der Fall betraf die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung
eines in Expertengutachten als gefährlich eingestuften Straftäters über die
zum Zeitpunkt seiner Verurteilung maximal zulässige Höchstdauer von zehn
Jahren hinaus. In seinem Kammerurteil vom 17. Dezember 2009 kam der
Gerichtshof einstimmig zu dem Schluss, dass darin eine Verletzung von
Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit) und Artikel 7 § 1 (keine Strafe ohne Gesetz)
der Konvention vorlag. Gleichzeitig unterstrich der Gerichtshof, dass die
Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers vor Ablauf der Zehnjahresfrist
zulässig war.
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32
Entlassung aus der Unterbringung
entscheidend ist die Beurteilung des zu erwartenden
Delinquenzrisikos
d.h. die Entlassung aus dem Maßregelvollzug
(§ 63 StGB) hängt von der Kriminalprognose ab.
§ 67 d (2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht
abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der
Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der
untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen
Taten mehr begehen wird. Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht
ein.
§67g Widerruf der Aussetzung
§67h Befristete Wiedervollzugsetzung: Krisenintervention 6 Monate
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§ 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht
Wird eine Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zur
Bewährung ausgesetzt, so tritt nach den §§ 67b, 67c und
67 d Führungsaufsicht ein.
§ 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische
Ambulanz
§ 68 b Weisungen
Mindestdauer der Führungsaufsicht beträgt 2 Jahre, die
Höchstfrist ist begrenzt auf 5 Jahre (§ 68c StGB)
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Prognose bei „erhöhtem Vertrauensschutz“
Psychische Störung i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThuG
Begriff knüpft an Art. 5 Abs. 2 lit. E EMRK an
BVerfG: Das für diese Gewährleistung, soweit hier von Belang,
zentrale Tatbestandsmerkmal des "unsound mind" setzt nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
voraus, dass es sich um eine zuverlässig nachgewiesene psychische
Störung ("true mental disorder") handelt, die eine zwangsweise
Unterbringung erfordert ("warranting compulsory confinement"), und
die fortdauert ("the validity of continued confinement must depend upon
the persistence of such a disorder").
Therapieunterbringungsgesetz (TUG)
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Betäubungsmittelrecht (BtmG)
§ 31 BtmG: Strafmilderung oder Absehen von Strafe
§ 35 BtmG: Zurückstellung der Strafvollstreckung
§ 36 BtmG: Anrechnung und Strafaussetzung zur
Bewährung
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Zivilprozessordnung
§ 52 ZPO:
(1)Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch
Verträge verpflichten kann.
Verhandlungsfähigkeit ist nicht gesetzlich geregelt
nicht identisch mit Prozessunfähigkeit, aber
Überschneidungen
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Haftunfähigkeit
§ 455 StPO: Aufschub der Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe
Was bedeutet das?
Wenn eine nahe liegende, konkrete Gefahr besteht, dass
ein Untersuchungshäftling durch die Haft einen
schwerwiegenden Gesundheitsschaden erleidet oder in
Lebensgefahr gerät, darf die Haft nicht vollstreckt werden.
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