Gesundheit am Arbeitsplatz: Rechtliche Rahmenbedingungen
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Gesundheit am Arbeitsplatz: Rechtliche RahmenbedingungenTT.MM.JJJJ
Inhalt
Dreh- und Angelpunkt: Das Arbeitsschutzgesetz
Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Regelungen zur (stufenweisen) Wiedereingliederung
Weitere Informationen
Rechtlicher Rahmen: Worum geht es?
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Inhalt
Rechtlicher Rahmen: Worum geht es?
Dreh- und Angelpunkt: Das Arbeitsschutzgesetz
Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Regelungen zur (stufenweisen) Wiedereingliederung
Weitere Informationen
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Worum geht es?
Gefährdungsbeurteilung ist eine zentrale Voraussetzung für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb
Gesetzliche Verpflichtung der Arbeitgeber, regelmäßig Arbeitsbedingungen in Form der Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen
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Worum geht es?
Bislang: Fokus auf Gefährdungen durch Arbeitsgeräte, physikalische, chemische oder biologische Einwirkungen (Lärm oder Staub)
Seit 2013: Klarstellung im Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG):
Gesundheit umfasst unteilbar physische und psychische Gesundheit
Psychische Belastungen müssen bei der Gefährdungsanalyse berücksichtigt werden
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Rechtlicher Rahmen
GrundgesetzArt. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2
und Art. 20 Abs. 1 GG
Öffentlich-rechtliches Arbeitsschutzrecht
Privatrechtliches Arbeitsschutzrecht
Grundsatz der Transformation der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen in das private Arbeitsvertragsrecht
Öffentlich-rechtliches, staatliches
Arbeitsschutzrechtz. B. ArbSchG, ArbZG, ASiG, JArbSchG, MuSchG, ProdSG oder ArbStättV, BildscharbV
und GefStoffV
Öffentlich-rechtlicher autonomer Arbeitsschutz
geregelt durch SGB VII
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Inhalt
Rechtlicher Rahmen: Worum geht es?
Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Regelungen zur (stufenweisen) Wiedereingliederung
Weitere Informationen
Dreh- und Angelpunkt: Das Arbeitsschutzgesetz
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Dreh- und Angelpunkt: Das Arbeitsschutzgesetz
Rechtlicher Rahmen: Worum geht es?
Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Regelungen zur (stufenweisen) Wiedereingliederung
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Das Arbeitsschutzgesetz
Experten:
„Die rechtlichen Rahmenbedingungen bieten längst
eine sehr gute Grundlage für die betriebliche Praxis –
es mangelt an der Umsetzung!”
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Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Arbeitsschutz folgt in Deutschland einem ganzheitlichen Gesundheitsbegriff
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist dafür seit 1996 Rechtsgrundlage
Formulierung allgemeiner Schutzziele
„Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst gering gehalten wird”(§ 4, Nr. 1 ArbSchG)
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Gesetzliche Grundlagen: Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsschutzgesetz fordert „Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit” und „menschengerechte Gestaltung der Arbeit” (§ 2 ArbSchG)
Ziel: „Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen” (§ 4 ArbSchG)
Zentrales Instrument: Gefährdungsbeurteilung zum Erkennen und Verringern von physischen und psychischen Belastungen am Arbeitsplatz (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG)
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Das Arbeitsschutzgesetz
Unternehmen überwachen Einhaltung der Schutzziele selbst
Maßgeschneiderte und individuelle Lösungen sind möglich und gefordert!
Arbeitsschutzverordnungen enthalten konkretisierende Anforderungen, die erfüllt werden müssen
Nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention” (BGV A1 bzw. DGUV-Vorschrift 1) sind alle Arbeitgeber zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet
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Gesetzliche Regelungen zur (stufenweisen) Wiedereingliederung
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Gesetzliche Grundlagen
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Gesetzliche Grundlagen
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Gesetzliche Grundlagen
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Aufgabe der Betriebsärztinnen bzw. Betriebsärzte ist es unter anderem, Arbeitgeber bei arbeitsphysiologischen und arbeitspsychologischen Fragen sowie bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu beraten
Instrumente: Die Beratung umfasst unter anderem Fragen des
Arbeitsrhythmus und der Arbeitszeit
Des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung
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Gesetzliche Grundlagen
Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
Ausdrückliche Erwähnung von psychischen Belastungen:
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen an Bildschirmarbeitsplätzen hat der Arbeitgeber die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen auch hinsichtlich „psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen” (§ 3 BildscharbV)
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Gesetzliche Grundlagen
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Arbeitsstättenverordnung regelt Bedingungen am Arbeitsplatz und der Arbeitsumgebung
Schlechte Arbeitsbedingungen können die Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigen und psychische Fehlbelastungen hervorrufen. Das sind u.a.:
Ungünstige Beleuchtung
Störender Lärm am Arbeitsplatz
Raummenge und Platzmangel
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Gesetzliche Grundlagen
Maschinenverordnung
Psychische Fehlbelastung sollen durch den Hersteller von Maschinen bereits präventiv vermieden werden(§ 2 der 9. ProdSV i. V. m. Anhang I Nummer 1.1.6 der Richtlinie 2006/42/EG)
Bei Konstruktion und Bau der Maschine sind grundlegende Anforderungen zu berücksichtigen:
„Bei bestimmungsgemäßer Verwendung müssen Belästigung, Ermüdung sowie körperliche und psychische Fehlbeanspruchung des Bedienungspersonals auf das mögliche Mindestmaß reduziert sein (...)”
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Gesetzliche Grundlagen
Sozialgesetzbuch (SGB V)
Maßnahmen der Prävention/Gesundheitsförderung werden von den Krankenkassen mitfinanziert
Gesetzliche Grundlage ist § 20 des 5. Buches Sozialgesetzbuch (SGB V):
„Die Krankenkassen erbringen Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (...), um die gesundheitliche Situation zu erheben und Vorschläge zur Verbesserung sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten zu entwickeln und deren Umsetzung zu unterstützen.”
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Gesetzliche Grundlagen
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Ziel ist die individuelle Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen
Jeder Beschäftigte hat das Recht auf eine arbeitsmedizinische Vorsorge (Wunschvorsorge) beim Betriebsarzt
Das betrifft die physische und psychische Gesundheit gleichermaßen
Der Betriebsarzt ist der Experte zur Beurteilung der Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit – gerade bei psychischen Beanspruchungen spielt Individualität eine große Rolle
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Gesetzliche Grundlagen
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Der Betriebsarzt klärt den Beschäftigten individuell über mögliche Gesundheitsgefährdungen durch seine Arbeit auf und berät ihn vertraulich
Der Betriebsarzt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet
Im Bedarfsfall kann der Betriebsarzt bei der Vermittlung therapeutischer Angebote helfen
Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge nutzt der Betriebsarzt zudem dazu, bei Bedarf Verbesserungen der allgemeinen Arbeitsschutzmaßnahmen vorzuschlagen
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Gesetzlicher Rahmen
Wiedereingliederung
Seit 2004 ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) vorgeschrieben:
„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung (...) mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.“ (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), § 84 Abs. 2)
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Gesetzlicher Rahmen
Stufenweise Wiedereingliederung I
„Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte (...) durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen entsprechend dieser Zielsetzung erbracht werden.“ (§ 28 SGB IX)
Die Vorschrift regelt die stufenweise Wiedereingliederung („Hamburger Modell“) für alle Sozialversicherungsträger einheitlich
Bei Beamtinnen und Beamten tritt an die Stelle des Medizinischen Dienstes die Amtsärztin bzw. der Amtsarzt
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Gesetzlicher Rahmen
Stufenweise Wiedereingliederung II
Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, zu ermitteln, wie die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden kann(§ 84 Abs. 2 SGB IX)
Vorgehen in Kooperation mit der Mitarbeitervertretung klären
Voraussetzung: die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter gibt dazu ihre oder seine Zustimmung
Ziel der Präventionsvorschrift ist, möglichst viele Langzeiterkrankungen und Frühverrentungen durch eine gute Wiedereingliederung zu vermeiden
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Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie unter:
www.psyga.info
www.gda-portal.de
www.gda-psyche.de
www.gefaehrdungsbeurteilung.de
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Kontakt
Sie erreichen uns unter folgenden Kontaktdaten:
Projektleitung psyGABKK Dachverband e. V.Dr. Reinhold SochertMauerstraße 8510117 Berlin
E-Mail: [email protected]: www.psyga.info
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