"Handwerk lädt ein ..."
E-Rechnung und E-Bilanz – Schluss mit dem lästigen Papierkram?
Handwerkskammer Reutlingen 16.10.2012
Referent Steuerberater und vereidigter Buchprüfer Heinz Raschdorf, Steuerberaterkammer Stuttgart
eRechnungen – elektronische Rechnungen richtig einsetzen, Kosten und Ressourcen sparen Status nach Steuervereinfachungsgesetz 2011
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16.10.2012 3
Themen des Vortrags im Überblick
Definition Rechnung, elektronische Rechnung und Pflichtangaben
Elektronische Rechnungen: Nur ein Trend?
Rechtliche Anforderungen bei eRechnungen („Altregelung“)
Entwicklungen auf europäischer/deutscher Ebene
Steuervereinfachungsgesetz: Alles einfacher?
1.
2.
3.
4.
5.
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Definition Rechnung und Definition eRechnung
Definition Rechnung: (UStG § 14)
„Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige
Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im
Geschäftsverkehr bezeichnet wird.“
• Übermittlungswege • per Email (Bilddatei, Textdatei)
• De-Mail
• Computerfax oder Faxserver
• Webdownload
• EDI (Datenaustausch)
Definition eRechnung: (UStG § 14)
„Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung,
die in einem elektronischen Format ausgestellt und
empfangen wird.“
16.10.2012 4
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16.10.2012
3. Grundbegriffe der Rechnung Welche Rechnungsangaben sind Pflicht?
1. vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
2. vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers
3. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers
4. Ausstellungsdatum (eine Vor- und Rückdatierung ist unzulässig!)
5. eine einmalig vom Unternehmer vergebene Rechnungsnummer
6. Menge und Art („handelsübliche Bezeichnung“) der gelieferten Gegenstände, Umfang und Art der sonstigen Leistung
7. Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (bei Abschlagsrechnungen: Angabe des Zeitpunkts des vereinnahmten Entgelts), sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.
8. nach Steuersätzen oder einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt sowie im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts
9. der anzuwendende Steuersatz ist auszuweisen
10. der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag ist gesondert auszuweisen
11. Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen
12. Im Fall der steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer muss ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers nach § 14b Abs. 1 S. 5 UStG erfolgen: „Die Rechnung ist 2 Jahre lang aufzubewahren.“
Anforderungen an die Rechnungsschreibung 5
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16.10.2012
3. Grundbegriffe der Rechnung zusätzliche Angaben in Sonderfällen
13. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmer und des Leistungsempfängers in Fällen des § 14a Abs. 1 (sonstige Leistung), Abs. 3 (innergemeinschaftliche Lieferung) und Abs. 7 UStG (innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft)
14. Hinweis auf Steuerbefreiung mit Bezeichnung des Grundes in umgangssprachlicher Form, z. B. „Ausfuhr“, „Krankentransport“
15. Angabe der Merkmale in § 1b Abs. 2 und 3 UStG bei innergemeinschaftlicher Lieferung neuer Fahrzeuge (motorbetriebene Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge)
16. Im Fall einer Reiseleistung (§ 25 UStG) und der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) einen Hinweis auf die Sonderregelung
17. Bei Abschlagsrechnungen muss auf der Schlussrechnung vermerkt sein, wann welcher Abschlag vereinnahmt worden ist.
Anforderungen an die Rechnungsschreibung 6
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16.10.2012
4. Vereinfachte Abrechnung
Kleinbetragsrechnungen (Entgelt zzgl. Steuer ≤ 150,00 Euro)
1. vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
2. Ausstellungsdatum (eine Vor- und Rückdatierung ist unzulässig!)
3. Menge und Art („handelsübliche Bezeichnung“) der gelieferten Gegenstände, Umfang und Art der sonstigen Leistung
4. Der anzuwendende Steuersatz ist auszuweisen. Im Falle einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
5. Das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag sind in einer Summe auszuweisen.
Anforderungen an die Rechnungsschreibung 7
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16.10.2012 8
Welche generellen Megatrends sehen die Unternehmen?
steigende Bedeutung von Wissen und Bildung Knappheit bei Rohstoffen und Energie Digitalisierung der Arbeitswelt Produktvielfalt und Individualisierung der Angebote Internationalisierung der Märkte Alterung und Rückgang der Bevölkerung
83 %
72 %
72 %
70 %
58 %
55 %
Quelle: Commerzbank Unternehmer Perspektiven, Unternehmerische Strategien für den demografischen Wandel, Mai 2009
Diese Trends sind wichtig oder sehr wichtig:
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16.10.2012 9
Elektronischer Rechnungsverkehr - Ein Trend!
Digitalisierung der Geschäftsprozesse
E-Government
elektronischer Rechnungsverkehr
neuer Personalausweis
(nPA)
E-Bilanz
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16.10.2012 10
Der Druck steigt …
Fluggesellschaften Krankenkassen Autokonzerne
elektronische Rechnungen/ elektronisch signierte Dokumente
Telekommunikationsanbieter
… für Kunden und Lieferanten!
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16.10.2012 11
Verbreitung von eRechnungen in Deutschland
Quellen: tns gallup/Itella 2008; Uni Hannover, Studie eRechnung 2008
Elektronische Rechnungsstellung durch
kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
8 %
22 %
43 %
0%
5%
10%
15%
20%
25%
30%
35%
40%
45%
50%
2006 2008 2011
+ 21 %
aktuell häufig Beibehaltung der Papierrechnung
Unsicherheit bei Umgang mit eRechnungen
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16.10.2012 12
Verbreitung von eRechnungen in Europa - Mengengerüst
95 %
5 %
eRechnungen
Papierrechngungen
28 Milliarden Rechnungen im Jahr 2009
Quelle: DB Research 08/2009
1,4 Milliarden elektronische
Rechnungen pro Jahr (2009)
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13
Das bringt Ihnen der Einsatz von eRechnungen
Durch die Digitalisierung des Rechnungsverkehrs kann das Unternehmen …
… auf Anforderungen wichtiger Geschäftspartner reagieren.
… Zeit einsparen (Transportwege, Liquidität).
… das Unternehmensimage modernisieren.
… umweltbewusst agieren.
… Kosten für Papier, Druck, Porto senken.
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16.10.2012 14
Liquidität: Verkürzung kontokorrentfinanziertes Kundenziel
Umsatzerlöse 1.000.000 Euro
Forderungen aus Lieferung und Leistung 100.000 Euro
aktuelles Kundenziel in Tagen 36
z. B. Rechnungsschreibung Freitag statt Montag oder fehlende Postlaufzeit (eRechnung)
gewünschtes Kundenziel in Tagen 33
verbleibende Forderungen 91.667 Euro
Verminderung der Forderungen 8.333 Euro
Kontokorrentzinssatz p. a. 12,00 %
bisheriger Aufwand aus Kontokorrentzins 12.000 Euro
verbleibender Aufwand aus Kontokorrentzins 11.000 Euro
Verringerung des Zinsaufwands pro Jahr 1.000 Euro
Verringerung des Zinsaufwands pro Monat 83 Euro
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16.10.2012 15
Industrielle Lösungen (Trendbeschleuniger): Kosten für elektronisch signierte Rechnungen aus SAP
Quelle: Esker GmbH: www.esker.de
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16.10.2012 16
Beispiel für digitale Unternehmensprozesse Erkennen Sie diesen Pendelordner wieder?
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16.10.2012 17
DATEV Bankkonto online – der Prozess
Bank
Steuerkanzlei Unternehmen
DATEV-Rechenzentrum
prüft die Verknüpfung
setzt Status
Notiz
Kontrollstatus
Belegbild
Kontoauszug und Beleg werden verbunden
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16.10.2012 18
Detailansicht Kontobewegung - z.B. eRechnung als digitaler Beleg
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16.10.2012 19
Zahlungsverkehr mit eRechnung
Rechnungsbetrag: 700,00 €
Direkte Zahlung über digitalen Beleg möglich.
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16.10.2012 20
Kassenbuch (online) – Erfassung vom Belegbild (z.B. eRechnung)
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16.10.2012 21
Buchen von eRechnung in DATEV Kanzlei-Rechnungswesen pro
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eRechnung Was galt bisher?
„Echtheit der Herkunft“
Eindeutige Identifizierung des Rechnungsausstellers
Authentizität „Unversehrtheit des Inhalts“
Keine Veränderung der Daten
Integrität
gewährleistet durch
Qualifizierte elektronische Signatur
Elektronischer Datenaustausch (EDI)
Elektronisch übermittelte Rechnungen bedürfen der Zustimmung des Empfängers • Zustimmung bedarf keiner besonderen Form • Einvernehmen der elektronischen Übermittlung ausreichend • Es genügt das Praktizieren des Verfahrens und damit die stillschweigende
Billigung
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16.10.2012 23
Bisherige Rechtslage eRechnungen (bis 30.06.2011)
§ 14 Abs. 3 UStG
Bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung müssen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein.
Echtheit der Herkunft einer Rechnung ist gewährleistet, wenn die Identität des Rechnungsausstellers sichergestellt ist.
Die Unversehrtheit des Inhalts einer Rechnung ist gewährleistet, wenn die nach dem UStG erforderlichen Angaben während der Übermittlung der Rechnung nicht geändert wurden.
1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (…), oder
2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 (…), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
bisherige
Rechtslage Kritik der Wirtschaft
die Politik reagiert
BMF-Schreiben Fazit Kritik der Wirtschaft
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16.10.2012 24
Elektronische Rechnungen: Praktische Rahmenbedingungen für den Vorsteuerabzug („alt“)
Achtung: Sonst Vorsteuerabzug nicht erlaubt gewesen!
„ordentliche Rechnung“
(§14 Abs. 4 UStG)
Signaturprüfung Prüfprogramm
Prüfprotokoll
Revisionssicheres digitales Archiv für 10 Jahre (Aufbewahrung)
Rechnung
Signatur (evtl. eingebettet)
Die qualifizierte elektronische Signatur stellt sicher, dass
die Herkunft der Rechnung eindeutig nachvollziehbar ist.
der Inhalt der Rechnung nicht verändert wurde.
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16.10.2012 25
eRechnung Rechtliche Rahmenbedingungen in BRD („alt“)
Versender: Zustimmung des Rechnungsempfängers für eRechnung (gilt weiterhin)
Einvernehmen zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger
(AGB´s oder auch stillschweigende praktizierte Billigung)
Versender: elektronische Signatur (QES)
Empfänger: Signaturprüfung (Prüfung der Gültigkeit der qualifizierten elektronischen Signatur)
Aufbewahrungspflicht 10 Jahre in GoBS-konformen, digitalen Archiv
eRechnung + Signatur und zusätzlich Signatur-Prüfergebnis Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug beim Finanzamt
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16.10.2012 26
Prozess: Eingang eRechnung bisher (vor „Erleichterung“)
1. im Internet Signatur prüfen lassen
2. alle Dateien (inkl. Prüfprotokoll) im Archivsystem digital aufbewahren
3. für Kanzlei: Rechnung und Protokoll der Signaturprüfung bereitstellen
4. für Vorsteuerabzug: zusätzliche Zusicherung zur digitalen Archivierung
Rechnung wird per E-Mail verschickt
Anhang:
ein Bild der Rechnung (z. B. PDF-Datei)
eine Signatur (pkcs7-Datei)
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16.10.2012 27
eRechnung – rechtliche Hintergründe („alt“)
Erhalt elektronischer Rechnungen vom Lieferanten
Ausdrucken der elektronischen Rechnungen
Weitergabe an Buchhaltung / Steuerberater zur Buchung
Berechtigt/e nicht zum Vorsteuerabzug!
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16.10.2012 28
Rechtliche Grundlagen: Archivierung elektronischer Rechnungen
Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen – GDPdU
Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme – GoBS
Abgabenordnung
Umsatzsteuergesetz
Gegenüber den Finanzbehörden
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16.10.2012 29
Aufbewahrungsfristen
Generell gilt: die Zehnjahresfrist beginnt mit dem 31. Dezember des Kalenderjahrs, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
Rechnungserhalt per E-Mail (z.B. PDF-Datei) führt dazu, dass nicht nur die PDF-Datei archiviert werden muss, sondern auch die E-Mail Thema: E-Mail-Archivierung
sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind
Buchungsbelege
empfangene und abgeschickte Handels- und Geschäftsbriefe
Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen sowie die zu deren Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen
6 Jahre
10 Jahre
6 Jahre
10 Jahre
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16.10.2012 30
Entwicklung der Informationsmenge – insbesondere Email
Quelle: alpin
1990 2000 2010
Volumen
elektronische Dokumente
Papier
exponentiell steigende Informationsflut von elektronischen Dokumenten
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16.10.2012 31
Archivierung von E-Mails und rechtliche Anforderungen – Auszüge
… und das sagt der Gesetzgeber:
§ 147 Abs. 6 AO
„Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Daten-verarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen.“
Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU - BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 - IV D 2 - S 0316 - 136/01 -)
„III. Archivierung digitaler Unterlagen 1. Originär digitale Unterlagen nach § 146 Abs. 5 AO sind auf maschinell verwertbaren Datenträgern zu archivieren. Originär digitale Unterlagen sind die in das Datenverarbeitungssystem in elektronischer Form eingehenden und die im Datenverarbeitungssystem erzeugten Daten (…) Die originär digitalen Unterlagen dürfen nicht ausschließlich in ausgedruckter Form oder auf Mikrofilm aufbewahrt werden.“
Eine Archivierung von E-Mails mit geschäfts- und steuerlich relevantem
Inhalt ausschließlich in Papierform genügt aus rechtlicher Sicht nicht!
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16.10.2012 32
EU-Ziel (2007–2012): Bürokratieabbau um 25 % (40 Mrd. Euro)
Beratung der EU-Kommission unter anderem durch „Stoiber-Gruppe“:
Zielstellung: Gleichstellung von Papier- und eRechnung: (Einsparpotenzial 18,8 Mrd. Euro)
Kostensenkung/Umweltfreundlichkeit: weniger Papier, Druck und Transport
Beschleunigung von Zahlungen: direkte Verarbeitung der Rechnungsinformationen in Zahlungs- und Rechnungslegungssystemen
Förderung des Binnenmarkts: Unterstützung von SEPA
Wettbewerbsfähigkeit: höhere Produktivität und Verbraucherzufriedenheit
Hindernisse:
fehlende EU-/weltweite Standardisierung
Geltung unterschiedlicher nationaler Bestimmungen
Defizit an Vertrauen und Marktakzeptanz aufgrund von Sicherheits-, Authentitäts- und Integritätsrisiken
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2010 2011 2012
Jan
Feb
Mär
Apr
Mai
Jun
Jul
Aug
Sept
Okt
Nov
Dez
eRechnung Auf einen Blick
MWST-Richtlinie
Verabschiedung Steuervereinfachungsgesetz
BMF-Schreiben
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16.10.2012 34
Die Politik reagiert - Änderung der MwSt-Richtlinie
Änderung der MwSt-Richtlinie 2006/112/EG im Juli 2010
Elektronische Rechnungen sind gültig, wenn die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit gewährleistet sind.
Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) und der elektronische Datenaustausch (EDI) werden explizit als geeignete Verfahren genannt.
Kann auch durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erfolgen.
- Erstmalige Nennung eines „3. Weges“
- Förderung des Einsatzes der eRechnung durch Technologieneutralität
Die Richtlinie wurde am 13.07.2010 vom Rat verabschiedet
Die Richtlinie muss von Mitgliedstaaten bis 31.12.2012 ins nationale Recht umgesetzt werden
Kritik der Wirtschaft
die Politik reagiert
BMF-Schreiben Fazit Kritik der Wirtschaft
bisherige Rechtslage
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16.10.2012 35
Die Politik reagiert I - Steuervereinfachungsgesetzes 2011
Ab 1. Juli 2011 (rückwirkend) sind Papier- und elektronische Rechnungen umsatzsteuerlich gleich zu behandeln, ohne die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit einer Papierrechnung zu erhöhen.
In § 14 Abs. 1 wird ein sogenannter dritter Weg geschaffen, wonach die Anerkennung einer Rechnung für umsatzsteuerliche Zwecke an folgende vier Kriterien gebunden ist:
Echtheit der Herkunft
Unversehrtheit des Inhalts
Lesbarkeit einer Rechnung
Rechnung muss alle gesetzlich erforderlichen Angaben enthalten
Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können.
Kritik der Wirtschaft
die Politik reagiert
BMF-Schreiben Fazit Kritik der Wirtschaft
bisherige Rechtslage
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16.10.2012 36
Die Politik reagiert II - Steuervereinfachungsgesetz 2011
Der § 14 Abs. 3 lautet:
Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch
eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) oder eine QES mit Anbieterakkreditierung.
elektronischen Datenaustausch (EDI) (…), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
Fazit: Signatur und elektronischer Datenaustausch (EDI) sind (nur noch) Beispiele für
Technologien, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer
eRechnung gewährleisten.
Kritik der Wirtschaft
die Politik reagiert
BMF-Schreiben Fazit Kritik der Wirtschaft
bisherige Rechtslage
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eRechnung Rechnungsstellung künftig …
Rechnungs- aussteller
Rechnungs- empfänger
Rechnung
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eRechnung Steuervereinfachungsgesetz 2011
„Echtheit der Herkunft“
Eindeutige Identifizierung des Rechnungsausstellers
Authentizität „Unversehrtheit des Inhalts“
Keine Veränderung der Daten
Integrität
gewährleistet durch
Innerbetriebliches Kontrollverfahren mit Prüfpfad
Alternativ: QES oder EDI
Elektronisch übermittelte Rechnungen bedürfen der Zustimmung des Empfängers • Zustimmung bedarf keiner besonderen Form • Einvernehmen der elektronischen Übermittlung ausreichend • Es genügt das Praktizieren des Verfahrens und damit die stillschweigende
Billigung
Für JEDE Rechnung (Papier + Digital) gilt
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eRechnung BMF-Schreiben
Veröffentlichung ist erfolgt:
Aktuelles | Nachrichten aus Steuern und Recht (Meldung vom 04.07.2012)
http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=137602
Lexinform-Dokument 5234066
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eRechnung Innerbetriebliches Kontrollverfahren
Verfahren, das der Rechnungsempfänger zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt.
d.h. verwendet der Unternehmer keine QES oder EDI-Verfahren, so sind diese Kriterien durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft, sicherzustellen.
Für einen innerbetriebliches Kontrollverfahren gilt:
Ausgestaltung obliegt den Unternehmen selbst
Manueller Abgleich möglich, keine vorgeschriebenen technischen Verfahren, kann jedoch ein entsprechend eingerichtetes Rechnungswesen sein
Als Prüfpfad eignen sich Geschäftsbriefe und Verträge, Bestelldokumente, Lieferscheine, buchhalterische Abbildung
Kritik der Wirtschaft
BMF-Schreiben Fazit Kritik der Wirtschaft
bisherige Rechtslage
die Politik reagiert
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eRechnung Innerbetriebliches Kontrollverfahren
… dient nicht zur
Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen
Gewährleistung der inhaltlichen Ordnungsmäßigkeit nach §§14 Abs.4, 14a UStG erforderlichen Angaben
Es soll lediglich die korrekte Übermittlung der Rechnung sichergestellt werden!
Kritik der Wirtschaft
BMF-Schreiben Fazit Kritik der Wirtschaft
bisherige Rechtslage
die Politik reagiert
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eRechnung Vorsteuerabzugsberechtigung
Vorsteuerabzugsberechtigung ist sicherzustellen über
Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungsangaben nach §§ 14, 14a UStG sowie
Besitz der Rechnung
BMF-Schreiben (Juli 2012)
Inhaltlich richtige Rechnung: richtige Leistung, richtiger Leistender, richtiges Entgelt, richtiger Zahlungsempfänger - rechtfertigt die Annahme dass Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts gegeben sind!
Sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben, kommt dem innerbetrieblichen Kontrollverfahren bzw. dem Übermittlungsvorgang selbst keine eigenständige Bedeutung mehr zu.
Kritik der Wirtschaft
BMF-Schreiben Fazit Kritik der Wirtschaft
bisherige Rechtslage
die Politik reagiert
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eRechnung Authentizität
Echtheit der Herkunft bedeutet, dass Sicherheit über die Identität des Rechnungsausstellers besteht.
Kriterien:
Wurde die Leistung bestellt?
Wurde die Leistung korrekt erbracht?
Ist der Zahlungsanspruch korrekt?
Als Prüfpfade eignen sich u.a.:
Geschäftsbriefe und Verträge
Bestelldokumente
Lieferscheine
Buchhalterische Abbildung
Angebot
Auftragsbestätigung
Lieferschein
eRechnung
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eRechnung Integrität
Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die Inhalte der umsatzsteuerlich geforderten Angaben in einer Rechnung nicht verändert wurden.
Kriterien und Prüfpfade:
Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG
Vollständig und inhaltlich richtig (richtige Leistung, richtiger Leistender, richtiges Entgelt, richtiger Zahlungsempfänger)
Ergänzend: Rechnerische Richtigkeit
Kritik der Wirtschaft
BMF-Schreiben Fazit Kritik der Wirtschaft
bisherige Rechtslage
die Politik reagiert
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eRechnung Lesbarkeit
Eine Rechnung gilt als lesbar, wenn sie für das menschliche Auge lesbar ist.
Rechnungsdaten (z.B. per EDI-Nachrichten, XML-Nachrichten, o.ä.) sind im Originalformat nicht lesbar, sondern erst nach einer Konvertierung.
Kritik der Wirtschaft
BMF-Schreiben Fazit Kritik der Wirtschaft
bisherige Rechtslage
die Politik reagiert
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eRechnung Dokumentationspflicht
Nicht erforderlich
Aber: GoB schreiben Verfahrensdokumentation vor, hier also für den Prozess der Rechnungsprüfung
Empfohlen seien Nachweise pro Rechnung, dass das innerbetriebliche Kontrollverfahren durchlaufen wurde
Rechnungsempfänger trifft unverändert die Feststellungslast
Kritik der Wirtschaft
BMF-Schreiben Fazit Kritik der Wirtschaft
bisherige Rechtslage
die Politik reagiert
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eRechnung Aufbewahrung
Archivierungspflichten sind unverändert: Aufbewahrung über 10 Jahre
Anforderung an Aufbewahrung geregelt nach § 14b UStG, §147 AO, GoBS, GDPdU
Die Erfüllung ist nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug!
Eine Verletzung kann als eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 26a Abs. 1 Nr. 2 UStG geahndet werden.
Kritik der Wirtschaft
BMF-Schreiben Fazit Kritik der Wirtschaft
bisherige Rechtslage
die Politik reagiert
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16.10.2012 50
Fazit: Elektronischer Rechnungsverkehr nach Änderung UStG § 14
Ausgestaltung des dritten Wegs (z.B. entsprechend eingerichtetes Rechnungswesen) wurde durch das BMF klarstellend konkretisiert
Notwendigkeit der Archivierung bleibt bestehen! (GoBS und GDPdU)
Vorsteuerabzug ist nicht gebunden an die Anforderungen der Aufbewahrungsvorschriften
Verletzung der Aufbewahrungspflichten ist Ordnungswidrigkeit (§26a Abs.1 Nr.2 UStG)
Hauptteil der Lasten (Kontrolle, Aufbewahrung, elektronische Archivierung etc. trägt der Rechnungsempfänger
DATEV:
Archivierung, z.B. in DATEV Belegverwaltung online, ist gesetzeskonform und komfortabel
qualifizierte elektronische Signatur ist für den Rechnungsempfänger (rechts-)sicher
Lösungsanbieter Problemstellung: Wie kommen eRechnungen in die Buchhaltung (Steuerkanzlei)?
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16.10.2012 DATEV-Lösungen für Unternehmen
Vertrieb/Verkauf – Angebote schreiben Vertrieb/Verkauf – Angebote schreiben
BILDER FÜR PROZESS ZU AWO ergänzen
Schritt für Schritt vom Angebot zur eRechnung
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16.10.2012 DATEV-Lösungen für Unternehmen
Vertrieb/Verkauf - Auftragsbestätigungen Vertrieb/Verkauf - Auftragsbestätigungen
Direkt aus den Daten des Angebots die
Auftragsbestätigung und/oder den
Lieferschein erstellen.
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16.10.2012 DATEV-Lösungen für Unternehmen
Vertrieb/Verkauf – Angebote schreiben Vertrieb/Verkauf – Angebote schreiben
BILDER FÜR PROZESS ZU AWO ergänzen
Einfaches Weiterführen in den Folgebeleg
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16.10.2012 DATEV-Lösungen für Unternehmen
Vertrieb/Verkauf – Angebote schreiben Vertrieb/Verkauf – Angebote schreiben
BILDER FÜR PROZESS ZU AWO ergänzen
Rechnung ausdrucken oder direkt per Email (meist PDF-Format)
versenden
IDEAL: Buchungssätze für Ausgangsrechnung
(inkl. digitalem Belegbild) stehen
sofort in der Buchführung zur
Verfügung.
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16.10.2012 55
Neutrales Infoportal mit vielen Studien und Praxisbeispielen
http://www.elektronische-rechnungsabwicklung.de
E-Commerce-Kompetenzzentrum Ostbayern/ibi research an der Universität Regensburg
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Kooperation E-Postbrief
Die Eingangsrechnung kommt per E-Postbrief beim Empfänger an
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16.10.2012 58
eRechnungen – es lohnt sich die Entwicklung zu beobachten!
Ihre Meinung, Ihre Fragen?
Interessant für Sie?
Was möchten Sie von uns wissen?
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16.10.2012 60
Agenda
E-Bilanz – Hintergrund
Taxonomie – Kernstück der E-Bilanz
DATEV-Prozess zur E-Bilanz (Standard-Fall)
Unterstützte Anwenderszenarien
Überblick: DATEV-Unterstützung zur E-Bilanz
Wie geht es weiter?
E-Bilanz
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Neuer, elektronischer Ablauf der Bilanzübermittlung
16.10.2012 E-Bilanz 62
elektronisch
Kanzlei Finanzamt
Basis: Daten-standard XBRL
Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz/SteuBAG) vom 19.12.2008
Motto: Elektronik statt Papier
faktisch Pflicht ab 01.01.2013
rechtlich gültig seit 01.01.2012
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16.10.2012 63
Faktische Verschiebung durch Nichtbeanstandungsregelung?
28.09.2011: BMF-Anwendungsschreiben zu § 5b EStG (Veröffentlichung der Taxonomie)
wichtigste Botschaft:
Nichtbeanstandung der Einreichung von Bilanz und GuV in Papierform für 2012.
dies bedeutet:
E-Bilanzen können erstmals für Wirtschaftsjahre übermittelt werden, die nach dem 31.12.2011 beginnen.
E-Bilanzen müssen erstmals für Wirtschaftsjahre übermittelt werden, die nach dem 31.12.2012 beginnen.
E-Bilanz
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Gesetzliche Grundlagen zur E-Bilanz Wann wird es verpflichtend?
16.10.2012 E-Bilanz 64
Jahresabschluss 2015* E-Bilanz erstmals verpflichtend bei
Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten (Befreiung bis 2015 für die ausländischen Betriebsstätten)
inländischen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen
teilweise steuerbefreiten Körperschaften
juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art
Jahresabschluss 2012* Eigentlich E-Bilanz-Pflicht, aber: Jahresabschluss kann wie bisher in Papierform beim Finanzamt eingereicht werden.
Jahresabschluss 2013* E-Bilanz grundsätzlich verpflichtend für alle (das heißt elektronische Übermittlung in 2014)
Aber daran denken:
E-Bilanz für 2013 in 2014 übermitteln, heißt:
„Ab 01.01.2013 E-Bilanz-konform buchen!“
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16.10.2012 65
Überblick E-Bilanz
Was?
Wie?
Wer?
Wann?
Status?
Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung oder Steuerbilanz
elektronisch auf Basis von XBRL
alle bilanzierenden Unternehmen ohne Größenklassenunterschiede
analog der Fristen für die Steuererklärung; erstmals verpflichtend für 2012 (Nichtbeanstandungsregelung für 2012)
Taxonomie verabschiedet; endgültige Festlegungen mit BMF-Schreiben vom 28.09.2011
analog EHUG
1,35 Mio. Unternehmen
E-Bilanz
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16.10.2012 66
XBRL – Was ist das?
XBRL = EXtensible Business Reporting Language
XBRL ist eine Technologie zum elektronischen Austausch und zum Web-Reporting von Finanzinformationen.
Bilanz- und GuV-Daten von Abschlüssen/Zwischenabschlüssen
weitere Abschlussdaten und Elemente von Geschäftsberichten (Anhang, Lagebericht, Testat etc.)
XBRL definiert einen offenen Standard und ist kein Produkt.
XBRL stellt die Mittel bereit, um Struktur und inhaltliche Bedeutung in unstrukturierte Dokumente einzufügen.
PDF-, Word-, HTML-Dokumente etc. sind zwar optisch ansprechend, aber „dumm“, weil aus ihnen die Zahlen und ihre Bedeutung nicht automatisch extrahiert werden können.
E-Bilanz
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16.10.2012 68
Was ist eine Taxonomie?
Taxonomie
komplette Abbildung aller Informationselemente für einen eReporting-Standard
(„Meta-Postenplan“, bspw. für HGB oder IFRS)
E-Bilanz-Taxonomie
Gliederung mit markierten Pflichtfeldern des nach § 5b EStG amtlich vorgeschriebenen Datensatzes
(„E-Bilanz“)
gegliedertes Datenschema
ähnlich einem Kontenrahmen
E-Bilanz
www.esteuer.de
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16.10.2012 69
Taxonomie-Arten und Branchentaxonomien
Haupt-Taxonomie
Spezial-Taxonomien
Ersetzen: Haupt-Taxonomie
Anwendung: Banken (RechKredV), Versicherungen (RechVersV), Pensionsfonds (RechPensV)
Ergänzungs-Taxonomien
Ergänzen: Haupt-Taxonomie
Anwendung: Krankenhäuser (KHBV), Pflegeeinrichtungen (PBV), Land- und Forstwirtschaft (BMELV-Musterabschluss), Verkehrsunternehmen (JAbschlVUV), kommunale Eigenbetriebe (EBV o. ä.)
E-Bilanz
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BMF-Schreiben vom 5. Juni 2012 Verfahrensgrundsätze zur Aktualisierung der Taxonomien
Taxonomie wird regelmäßig auf notwendige Änderungen überprüft.
Nach Veröffentlichung einer Taxonomie (BMF-Schreiben) ist diese zu verwenden.
Mit jeder Version einer Taxonomie bleibt sichergestellt, dass eine Übermittlung auch für frühere Wirtschaftsjahre möglich ist.
Eine Taxonomie ist grundsätzlich nur für ein Wirtschaftsjahr anzuwenden.
Es wird nicht beanstandet, wenn eine Taxonomie auch für das Vorjahr verwendet wird.
16.10.2012 E-Bilanz 70 Quelle: Bundesministerium der Finanzen
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16.10.2012 71
Aufbau Pilot-Taxonomie
Grundstruktur eines E-Bilanz-Datensatzes/SteuBAG-Taxonomie
GCD-Modul
Stammdaten-Modul
GAAP-Modul
Jahresabschluss-Modul
Erstellungsdatum
Art des Berichts
Berichtsbestandteile
Bilanzart
Bilanzierungsstandard
GuV-Format
Angaben zur Berichtsperiode
Name des Unternehmens
Rechtsform
Unternehmenskenn-Nummern
Gesellschafter
…
Bilanz
Haftungsverhältnisse
GuV (GKV/UKV)
Ergebnisverwendungsrechnung
KKE
steuerliche Gewinnermittlung (für EU/PersGes)
Eigenkapital-Spiegel
Kapitalflussrechnung
Anhang
Anlagespiegel
diverse Felder zur Aufnahme von Informationen
steuerliche Modifikationen (Umgliederungsr.)
Lagebericht
Bericht Aufsichtsrat, Beschlüsse, …
mögliche B
eri
chts
besta
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ile
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flichte
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eric
hts
besta
ndte
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E-Bilanz
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16.10.2012 72
Anforderungen Pilot-Taxonomie E-Bilanz
Die Finanzverwaltung definiert in der „E-Bilanz-Taxonomie“ Pflichtfelder, die für jeden Jahresabschluss übertragen werden müssen:
Mussfelder
Mussfelder, Kontennachweis erwünscht
Summenmussfelder
rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
Sofern die Konten der Buchführung (noch) nicht die Differenzierung der geforderten Mindest-positionen hergeben, kann an zahlreichen Stellen eine Überleitung auf sogenannte „Auffangpositionen“ erfolgen.
E-Bilanz
Es entsteht erstmals ein größenklassenunabhängiges Normschema für eine Steuerbilanz, das deutlich detaillierter ist, als z. B. die HGB-Gliederung für große Kapitelgesellschaften.
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16.10.2012 73
Anforderungen Pilot-Taxonomie E-Bilanz
Die Finanzverwaltung definiert in der „E-Bilanz-Taxonomie“ Pflichtfelder, die für jeden Jahresabschluss übertragen werden müssen:
Mussfelder
Mussfelder, Kontennachweis erwünscht
Summenmussfelder
rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
Sofern die Konten der Buchführung (noch) nicht die Differenzierung der geforderten Mindest-positionen hergeben, kann an zahlreichen Stellen eine Überleitung auf sogenannte „Auffangpositionen“ erfolgen.
Die Qualität der E-Bilanz liegt in der FIBU.
E-Bilanz
Es entsteht erstmals ein größenklassenunabhängiges Normschema für eine Steuerbilanz, das deutlich detaillierter ist, als z. B. die HGB-Gliederung für große Kapitelgesellschaften.
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16.10.2012 74
Anforderungen Pilot-Taxonomie E-Bilanz
Die Finanzverwaltung definiert in der „E-Bilanz-Taxonomie“ Pflichtfelder, die für jeden Jahresabschluss übertragen werden müssen:
Mussfelder
Mussfelder, Kontennachweis erwünscht
Summenmussfelder
rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
Sofern die Konten der Buchführung (noch) nicht die Differenzierung der geforderten Mindest-positionen hergeben, kann an zahlreichen Stellen eine Überleitung auf sogenannte „Auffangpositionen“ erfolgen.
neue Konten im SKR 2012
E-Bilanz
Es entsteht erstmals ein größenklassenunabhängiges Normschema für eine Steuerbilanz, das deutlich detaillierter ist, als z. B. die HGB-Gliederung für große Kapitelgesellschaften.
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Auffangpositionen der E-Bilanz-Taxonomie
Durch die dauerhafte Nutzung der Auffangpositionen kann bei der E-Bilanz die nahezu identische Gliederung der Handelsbilanz erreicht werden.
Zu bedenken hierbei ist:
Auffangpositionen bleiben dauerhaft bestehen, aber
… unterliegen wie alle anderen Taxonomiepositionen der jährlichen Überprüfung durch die Finanzverwaltung
die Nutzung von Auffangpositionen in erweitertem Umfang kann das Nachfragerisiko seitens der Finanzverwaltung erhöhen
16.10.2012 E-Bilanz 75
Gemäß Pressemitteilung BMF Mai 2012 und FAQ-Papier Finanzverwaltung Juni 2012
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16.10.2012 79
Exkurs: Auswirkungen auf die DATEV-Kontenrahmen SKR 03/SKR 04
E-Bilanz
SKR 03 SKR 04
neue Konten angepasste Konten neue Konten angepasste Konten
137 38 136 34
175 Kontenrahmenänderungen 170 Kontenrahmenänderungen
Es sind hierbei sowohl neu einzuführende, als auch schon bestehende Konten berücksichtigt, deren Beschriftung der Taxonomie entsprechend angepasst wird.
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16.10.2012 81
Zukünftiger Prozess mit DATEV-Software Standard-Fall
(organisatorische) Vorbereitung und Berücksichtigung der E-Bilanz-Pflichtfelder (inkl. der neuen Konten) bzgl. des unterjährigen Buchungsverhaltens (Kontierungsrichtlinien, Vorsysteme, ...)
Finanzbuchführung/Jahresabschluss
1. relevant zum 01.01.2012 bzw.
01.01.2013
besonders wichtig für
selbstbuchende Mandanten
Vorsysteme:
Warenwirtschaft/ Kostenrechnung
usw.
E-Bilanz
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Kontenwerte werden in der DATEV-E-Bilanz zugeordnet.
16.10.2012 82
Buchungsverhalten Auszug aus dem angepassten Kontenrahmen
E-Bilanz
Steuerschlüssel stellen korrekte UStVA sicher, nicht
aber die E-Bilanz.
Vorsicht bei Sammelkonten, individuellen Konten bzw.
Kontenbereichen.
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Auswirkungen auf Kontenrahmen und Buchungsverhalten Beispiel Personalaufwand differenziert nach Löhne für Minijobs
16.10.2012 E-Bilanz 83
SKR 04 SKR 03 Kontenbezeichnung E-Bilanz-Taxonomie Position
6035-6038 4195-4197 Löhne für Minijobs Löhne für Minijobs
6149 4166 Aufwendungen für Altersversorgung für Gesellschafter-Geschäftsführer
Aufwendungen für Altersversorgung, davon für Gesellschafter-Geschäftsführer
6024-6025 4124 Geschäftsführergehälter der GmbH-Gesellschafter
Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer
Mussfelder und neue Konten im Bereich Personalaufwand
Mussfelder
neu
neu
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Auswirkungen auf Kontenrahmen und Buchungsverhalten Beispiel Personalaufwand differenziert nach Löhne für Minijobs
16.10.2012 E-Bilanz 84
Lohn Buchungsbeleg anpassen?
Lohn Buchungsbeleg anpassen?
Separater Ausweis für alle sichtbar im Unternehmen gewünscht?
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Auswirkungen auf Kontenrahmen und Buchungsverhalten Beispiel Personalaufwand differenziert nach Löhne für Minijobs
16.10.2012 E-Bilanz 85
Löhne für Minijobs werden auf Löhne – also ein anderes Konto gebucht – und somit auf ein anderes Mussfeld zugeordnet.
Beispiel
Taxonomie- position
…
…
…
Mussfeld
…
…
…
…
…
…
…
…
Pflichtfeld- status Auswirkung auf Buchungsverhalten
Wurden Löhne an Minijobber aufgewendet?
nein
ja
differenziert auf:
Konto 6035 SKR 04 bzw. 4195 SKR 03
Löhne Minijobs gebucht?
ja
nein
Posten wird mit Wert gefüllt
gebucht auf (z. B.) Konto 6010 SKR04 Konto 4110 SKR03
(Löhne)
Auffang-position genutzt?
nein Wert landet in Löhne, Position Minijobber mit
„NIL“
automatischer Eintrag von „NIL“(Not In List) …
…
…
Löhne für Minijobs
…
…
…
…
…
…
…
…
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16.10.2012 88
Zukünftiger Prozess mit DATEV-Software Standard-Fall
(organisatorische) Vorbereitung und Berücksichtigung der E-Bilanz-Pflichtfelder (inkl. der neuen Konten) bzgl. des unterjährigen Buchungsverhaltens (Kontierungsrichtlinien, Vorsysteme, ...)
Einrichten eines „Zwei-Kreis-Systems“ schon unterjährig zum 01.01.2012 oder 01.01.2013; bei „Ein-Kreis-System“: eine Differenzierung der Pflichtfelder inkl. Dokumentation erst in der Überleitungsrechnung ist zwar möglich, aber eher problematisch
Finanzbuchführung/Jahresabschluss
1.
2. BilMoG?
latente
Steuern?
E-Bilanz
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16.10.2012 89
Empfehlung: Zwei-Bereich-Bilanzierung
Idealszenario: Übermittlung Steuerbilanz
Handelsbilanz
GuV
Analyse
Überleitungs-rechnung
HaBil SteuBil
HGB-ZOT E-Bilanz-ZOT
Jahresabschluss
E-B
ilanz
XBRL-Datei
ESt-
/KSt-
Dekla
ration
Finanzamt
Ermittlung latente Steuern
Inhalt SteuBil
Ste
uerb
ilanzgew
inn
amtlich vorgeschriebener Datensatz per DFÜ
per DFÜ
Kreis 2 SteuBil
E-Bilanz
Kreis 1
HaBil
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16.10.2012 90
Exkurs: Jahresabschluss-Auswertung auf Basis E-Bilanz-Zuordnungstabelle (ZOT)
HGB-ZOT S50 E-Bilanz-ZOT
Jahresabschluss-Auswertung
HGB-ZOT vs. E-Bilanz-ZOT
E-Bilanz
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Praxisszenario: Übermittlung Handelsbilanz, GuV und Überleitungsrechnung
16.10.2012 91
Ein-Bereich-Bilanzierung
Handelsbilanz
GuV
Analyse
Überleitungs-rechnung
§ 60 II S. 1 EStDV
Jahresabschluss
E-B
ilanz
XBRL-Datei
ESt-
/KSt-
Dekla
ration
Finanzamt
Ermittlung latente Steuern
Inhalt HaBil und GuV
per DFÜ
Überleitungs- rechnung
neue Anforde- rungen an
ÜLR E-Bilanz Ü
berl
eitungs-
rechnung
amtlich vorgeschriebener Datensatz per DFÜ
E-Bilanz
Kreis 1
HaBil
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16.10.2012 92
Zukünftiger Prozess mit DATEV-Software Standard-Fall
(organisatorische) Vorbereitung und Berücksichtigung der E-Bilanz-Pflichtfelder (inkl. der neuen Konten) bzgl. des unterjährigen Buchungsverhaltens (Kontierungsrichtlinien, Vorsysteme, ...); relevant zum 01.01.2012
Einrichtung eines „Zwei-Kreis-Systems“ (IFRS: gegebenenfalls drei) schon unterjährig zum 01.01.2012 oder 01.01.2013; eine Differenzierung der Pflichtfelder inkl. Dokumentation erst in der Überleitungs-rechnung ist zwar möglich, aber eher problematisch
Finanzbuchführung/Jahresabschluss
1.
2.
Erstellung der E-Bilanz auf Basis der Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung oder der Steuerbilanz (neue „E-Bilanz-ZOT“) in DATEV
3.
Plausibilitätsprüfungen in DATEV 4.
Vorschau der E-Bilanz über eine eigene Auswertung in DATEV 5.
Übertragung des Datensatzes über das DATEV-Rechenzentrum an die Finanzverwaltung 6.
Statusmeldung der Finanzverwaltung (Eingangsbestätigung, …) 7.
E-Bilanz-Assistent
E-Bilanz
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DATEV-Erkenntnisse aus der Pilotphase der Finanzverwaltung im ersten Halbjahr 2011
DATEV hat sich an der Pilotphase des BMF beteiligt
Zeitraum: Februar 2011 bis Juni 2011
fachliche Basis für die Pilotierung: Kerntaxonomie (Pilottaxonomie) Stand Dezember 2010
Anzahl der insgesamt übermittelten Datensätze an das BMF: 68
Anzahl der über DATEV übermittelten Datensätze: 38
alle Übermittlungen über DATEV waren erfolgreich
in allen Fällen Transfer-Ticket erhalten
positives Feedback zum DATEV-Workflow bei der Erstellung und Übermittlung der E-Bilanz – Datensätze via E-Bilanz-Assistent
16.10.2012 E-Bilanz 97
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Unterschiedliche Anwenderszenarien
DATEV wird für unterschiedliche Szenarien Unterstützung bieten:
16.10.2012 E-Bilanz 99
Szenarien
FIBU = Finanzbuchführung HaBil = Handelsbilanz StBil = Steuerbilanz
FIBU
Abschluss
E-Bilanz Steuern Handels-
bilanz Steuer-bilanz
Szenario A FIBU, Jahresabschluss und E-Bilanz mit DATEV DATEV DATEV DATEV DATEV
Szenario B FIBU im Fremdsystem; HaBil und E-Bilanz mit DATEV
DATEV DATEV DATEV
Szenario C HaBil im Fremdsystem; StBil und E-Bilanz mit DATEV
DATEV DATEV DATEV
Szenario D HaBil im Fremdsystem; Überleitungsrechnung und E-Bilanz mit DATEV
DATEV DATEV
Szenario E StBil im Fremdsystem; E-Bilanz mit DATEV DATEV DATEV
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Anwenderszenario Import Fremd-FIBU
16.10.2012 E-Bilanz 100
Mandant erstellt seine Finanzbuchführung mit Nicht-DATEV-Software
Auftrag an Steuerberater: Aufstellen HGB-Jahresabschluss
Steuerberater erstellt Abschlussbuchungen für den HGB-Jahresabschluss
Auftrag an Steuerberater: Erstellen und Einreichen der E-Bilanz (hier: Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung)
Steuerberater erstellt die Überleitungsrechnung gemäß E-Bilanz-Taxonomie
Steuerberater vervollständigt E-Bilanz-Datensatz (Bilanz und GuV aus DATEV Kanzlei-Rechnungswesen pro; steuerliche Gewinnermittlung per Schnittstelle Steuern etc.)
Steuerberater versendet die E-Bilanz über das DATEV-Rechenzentrum
DATEV K
anzle
i-Rechnungsw
esen p
ro
E-B
ilanz-
Assis
tent
Steuerberater importiert die Summen- und Saldenliste des Mandanten nach DATEV Kanzlei-Rechnungswesen pro
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16.10.2012 102
www.datev.de/e-bilanz
E-Bilanz
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DATEV-Info wegen Auswirkungen auf SKR 03/04
Inhalt
Änderungen in den Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04, die zum Jahreswechsel 2011/2012 im Zusammenhang mit der E-Bilanz-Taxonomie für 2012 vorgesehen sind
Übersicht beinhaltet neu einzuführende Konten und bestehende Konten, deren Beschriftung der Taxonomie entsprechend angepasst wird
Zielgruppe
Berater/Mandanten, die die gesetzlichen Vorgaben zur E-Bilanz bereits im Jahr 2012 umsetzen wollen
Berater/Mandanten, die zumindest die Differenzierung der Konten auf die kommenden Anforderungen anpassen wollen
16.10.2012 E-Bilanz 103
Informationsdatenbank, Dok.-Nr. 0903471 bzw.
www.datev.de/e-bilanz
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Vom DATEV-Konto zur E-Bilanz-Taxonomie
Darstellung anhand der Schnellberechnung „ Arbeitshilfe Kontenzuweisung SKR 03/04 auf E-Bilanz-Taxonomie“
16.10.2012 E-Bilanz 104
kostenlos als Download
www.datev.de/e-bilanz
bzw. www.datev.de/download
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Neue SKR-Darstellung mit Taxonomie-Positionen (PDF)
16.10.2012 E-Bilanz 105
Informationsdatenbank, Dok.-Nr. 0907803 bzw. www.datev.de/e-bilanz
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E-Bilanz – wichtige Meilensteine
Jahreswechsel 2011/2012
Auslieferung DATEV-SKR mit E-Bilanz-Konten
Anpassung FIBU an E-Bilanz zum 01.01.2012 (bei frühzeitiger Anwendung/Vorbereitung)
in 2012
DATEV stellt eine Programmlösung zur Aufbereitung und Übermittlung zur Verfügung (Zuordnungstabellen seit März 2012, E-Bilanz-Assistent ab Oktober 2012)
Jahreswechsel 2012/2013
Anpassung FIBU an E-Bilanz zum 01.01.2013 (verpflichtende Anwendung)
ab Frühjahr 2013
Übermittlung von E-Bilanzen für 2012 (bei frühzeitiger Anwendung)
ab Frühjahr 2014
Übermittlung von E-Bilanzen für 2013 (verpflichtende Anwendung)
16.10.2012 E-Bilanz 106
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16.10.2012 107
Ihre Meinung, Ihre Fragen?
Interessant für Sie?
Was möchten Sie von uns wissen?
E-Bilanz
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