Seite 1
Sehr verehrte Mandanten,haben Sie sich auch schon einmal die Fra-ge gestellt, was Sie allein bewirken können,um die Welt zu verändern? Viele kennendiese Fragestellung aus ihrer Jugend underinnern sich schmunzelnd, mit welchemEnthusiasmus die Welt aus den Angeln ge-hoben werden sollte und wie gut sie danachsein würde. Manches erscheint aus heuti-ger Sicht verworren, abstrus und – natür-lich – aussichtslos. Aber – Hand aufs Herz– möchten Sie dieses frühere Ich missen?Oder gar negieren? Ist vielleicht sogar et-was aus dem jugendlichen Elan herausge-kommen, von dem Sie heute profitieren?Oder vielleicht nicht nur Sie sondern ganz viele?Eine einzige Stimme entscheidet keineWahl, aber einige wenige schon. Wärenein paar Freunde sich einig geworden oder hätten Teilnahmslose gewollt, etwas mitzu-bestimmen, wäre die Wahl in Niedersach-sen möglicherweise anders ausgegangen.Wählen ist nicht nur eine Bürgerpflicht, son-dern sie kann auch etwas bewirken.Besserwisser mit Spürsinn für Negativeserklären uns, das alles habe für den Ein-
News Februar 2013
zelnen keine Relevanz; die menschliche Gemeinschaftsordnung sei nichts anderes als ein Ameisenhaufen, in dem die einzel-ne Ameise auch keine wirklichen Selbst-bestimmungsrechte habe. Nicht umsonst nenne man diesen Haufen einen Staat und funktionieren tue er auch, und zwar gerade deshalb, weil der Einzelne nichts zu sagenhabe.Woher kommen dann aber die vielen neu-en Erkenntnisse, über die landauf landab berichtet wird? Modethemen und Mode-wahrheiten erneuern sich ständig, man schaue sich nur die Hitliste der Sachbü-cher an. Sind es die wissenschaftlichenErkenntnisse, die solche Themen in Gang setzen oder ist die Wissenschaft nur einSteigbügel zur Verbreitung?Jedes Modethema hat eine Ursache und manchmal nur eine Quelle. Medien sind Mittel der Verbreitung, aber warum wird gerade dieses eine Thema angenommenund verinnerlicht? Amüsiert möchte man meinen, ist es nichts anderes als das, was wir aus unserer Jugend kennen: „ Weiter-sagen“ heißt das Zauberwort. Finden wir
Ihre Spezialisten bei steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen.
Seite 2
ein Thema oder eine These gut, sagen wir es weiter. Es gibt vielleicht 10 relevante Fernsehsender, aber zig Millionen Weiter-sager. Sind wir von etwas überzeugt, sagen wir es weiter, politische Meinung & Dax-Eu-phorie, Langlebigkeitsgeheimnisse & Sozi-alromantik, Selbstfindung & Durchsetzung, Automarke & Nagellack.Soll da noch einer behaupten, der Einzelne könne nichts bewirken. Er muss nur The-men finden, deren Weitersagen erfolgver-sprechend ist. Spätestens wenn mir einer etwas sagt, was ich zum Weitersagen in die Welt gesetzt habe, dann weiß ich um die Wirkung.Unser Negativbesserwisser wird uns zu-stimmen, aber betonen, dass das auch ganz schön schädlich sein kann, wenn das Thema eine ethische Missgeburt sein soll-te. Das stimmt wohl, also liegt es an uns, die richtigen Themen zu finden. Damit keh-ren wir zum Ausgangspunkt zurück. Jeder von uns kann etwas bewirken, wenn man sich engagiert auf ethisch sicherem Boden,
dann kann auch mal eine Utopie dabei sein, so irreal sie auch sein mag, es scha-det jedenfalls nicht.So hat es noch nie geschadet, wenn ein Politiker von Steuervereinfachung redet. Das wird auch gerne weitergesagt und wird ganz sicher in den diesjährigen Wahlpro-grammen dokumentiert werden. Nutzlose Utopie zwar, aber harmlos und ungefähr-lich für versierte Steuerberater.
Wir wünschen Ihnen, dass Sie für sich und Ihre Umgebung erfolgreichere Themen fin-den, die wir natürlich gerne weitersagen.
Mit freundlichen GrüßenIhre FRTG Group
Anlagen News Steuer-Tipp Ertragsteuerliche Besonderheiten der Instandhaltungsrücklage bei vermietetem WohneigentumSpecial I Micro BilG: Vereinfachter Jahresabschluss für KleinstkapitalgesellschaftenSpecial II Aktueller Stand der Steuergesetzgebungsverfahren
1
NEWS Februar 2013
Inhaltsverzeichnis
Termine Februar 2013 2
Termine März 2013 3
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen 4
Säumniszuschläge trotz fristgerechter Ein-lösung eines verspätet eingereichten Schecks 5
Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbe-scheinigung 5
Berücksichtigung der Unterkunftskosten am Studienort als vorab entstandene Werbungs-kosten 5
Der Höchstbetrag für ein häusliches Arbeits-zimmer bei gemeinschaftlicher Nutzung durch Ehegatten beträgt 1.250 € 6
Keine Pauschalsteuer mehr auf Aufmerksam-keiten an Kunden 6
Keine Steuerermäßigung für Zahlung von Pauschalen für Schönheitsreparaturen 7
Voraussetzungen für den Abzug von Aufwen-dungen eines Treppenlifts als außergewöhn-liche Belastung 7
Keine Berücksichtigung von Anlaufverlusten vor Geschäftseröffnung bei Personenge-sellschaften 8
Verfassungsmäßige Zweifel an den Hinzu-rechnungsvorschriften bleiben 8
Verstoß gegen Konkurrenzschutz ist Miet-mangel 9
Beitragszuschuss für nicht krankenversiche-rungspflichtige und für in der privaten Kranken-versicherung versicherte Beschäftigte im Jahr 2013 10
Aufteilungsmaßstab für den Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden 10
Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2013 beantragen 11
Entgelte für die Verwaltung von Wertpapieren unterliegen regelmäßig der Umsatzsteuer 12
Betreuungsgeld 12
2
Termine Februar 2013
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1 Scheck2 Lohnsteuer, Kirchen-steuer, Solidaritätszu-schlag3
11.02.2013 14.02.2013 08.02.2013
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag
Ab dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidari-tätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer4 11.02.2013 14.02.2013 08.02.2013 Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung5
11.02.2013 14.02.2013 08.02.2013
Gewerbesteuer 15.02.2013 18.02.2013 12.02.2013 Grundsteuer 15.02.2013 18.02.2013 12.02.2013 Sozialversicherung6 26.02.2013 entfällt entfällt
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem An-meldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit
Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr. 5 Vgl. Information „Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen“. 6 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Last-schriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 22.02.2013) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehalts-daten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
3
Termine März 2013
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1 Scheck2 Lohnsteuer, Kirchen-steuer, Solidaritätszu-schlag3
11.03.2013 14.03.2013 08.03.2013
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag
Ab dem 01.01.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritäts-zuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zustän-dige Finanzamt abzuführen.
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidari-tätszuschlag
11.03.2013 14.03.2013 08.03.2013
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag
11.03.2013 14.03.2013 08.03.2013
Umsatzsteuer4 11.03.2013 14.03.2013 08.03.2013 Sozialversicherung5 26.03.2013 entfällt entfällt
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem An-
meldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag
des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Last-schriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 22.03.2013) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuch-führung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeits-termin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
4
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Ver-zug setzen.1 Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.2 Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft, der Schuldner die Leistung verweigert, besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.3 Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hin-gewiesen wurde.4 Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen. Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen.5 Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.6 Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalen-dertag des betreffenden Halbjahres.7 Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 01.07.2010: Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung
01.07. bis 31.12.2010 0,12 % 5,12 % 8,12 % 01.01. bis 30.06.2011 0,12 % 5,12 % 8,12 % 01.07. bis 31.12.2011 0,37 % 5,37 % 8,37 % 01.01. bis 30.06.2012 0,12 % 5,12 % 8,12 % 01.07. bis 31.12.2012 0,12 % 5,12 % 8,12 % 01.01. bis 30.06.2013 -0,13 % 4,87 % 7,87 %
1 § 286 Abs. 1 S. 1 BGB. 2 § 286 Abs. 1 S. 2 BGB. 3 § 286 Abs. 2 BGB. 4 § 286 Abs. 3 S. 1 BGB. 5 § 288 Abs. 1 S. 1 BGB. 6 § 288 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 2 BGB. 7 § 247 Abs. 1 S. 2, 3 BGB.
5
Säumniszuschläge trotz fristgerech-ter Einlösung eines verspätet einge-
reichten Schecks
Ein Unternehmer hatte seine Umsatzsteu-
ervorauszahlung per Scheck bezahlt. Die-
ser Scheck ging am 8. November 2010
beim Finanzamt ein. Die Gutschrift auf
dem Konto der Finanzverwaltung erfolgte
fristgemäß am 10. November 2010. Trotz-
dem setzte das Finanzamt gegen den
Steuerzahler einen Säumniszuschlag fest,
da die Zahlung fiktiv erst als am
11. November 2010 bewirkt angesehen
wurde.Der Bundesfinanzhof1 hat dies be-
stätigt. Scheckzahlungen gelten von Ge-
setzes wegen drei Tage nach Eingang bei
der Finanzbehörde als bewirkt. Danach ist
eine Scheckzahlung auch dann nicht frist-
gerecht, wenn die Finanzbehörde zwar vor
Ablauf der Drei-Tage-Frist über den Zah-
lungsbetrag verfügen kann, die Zahlung
aber nach der gesetzlichen Bestimmung
zu spät erfolgt ist.
Vorlage einer ärztlichen Arbeitsun-fähigkeitsbescheinigung
Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom ersten
Tag der Erkrankung des Arbeitnehmers an
die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit
und deren voraussichtliche Dauer zu ver-
langen.2 Eine tarifliche Regelung kann
dem nur entgegenstehen, wenn sie dieses 1 BFH, Urt. v. 28.8.2012, VII R 71/11, DStR 2012,
S. 2385, LEXinform 0928931. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG.
Recht des Arbeitgebers ausdrücklich aus-
schließt. So entschied das Bundesarbeits-
gericht3 im Fall einer Rundfunkredakteurin,
die sich nach zwei Mal abschlägig be-
schiedenem Dienstreiseantrag für den be-
treffenden Tag krankgemeldet hatte und
am darauf folgenden Tag wieder zur Arbeit
erschienen war. Der Arbeitgeber hatte sie
daraufhin aufgefordert, in Zukunft bereits
am ersten Krankheitstag ein ärztliches At-
test vorzulegen. Zu Recht, wie das Bun-
desarbeitsgericht befand.
Berücksichtigung der Unterkunfts-kosten am Studienort als vorab ent-
standene Werbungskosten
Kosten der Unterkunft am Studienort kön-
nen für einen Studenten unter Beachtung
der weiteren Voraussetzungen als vorab
entstandene Werbungskosten geltend
gemacht werden. Wesentlich ist zunächst,
dass ein hinreichend konkreter, objektiv
feststellbarer Veranlassungszusammen-
hang mit den später erzielbaren Einnah-
men besteht. Außerdem muss dem Studi-
um eine abgeschlossene Berufsausbil-
dung vorausgegangen sein. Nicht erfor-
derlich ist, dass der Student am Heimatort
einen eigenen Hausstand führt. Ausrei-
chend ist, dass er dort in den elterlichen
Haushalt eingegliedert ist.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs4)
3 BAG, Urt. v. 14.11.2012, 5 AZR 886/11, DB 2012,
Nr. 46, M 27, LEXinform 0438742. 4 BFH, Urt. v. 19.9.2012, VI R 78/10, DStR 2012,
S. 2375, LEXinform 0928138.
6
Der Höchstbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer bei gemeinschaftli-cher Nutzung durch Ehegatten be-
trägt 1.250 €
Aufwendungen für ein häusliches Arbeits-
zimmer sowie die Kosten der Ausstattung
sind keine Werbungskosten oder Be-
triebsausgaben. Dieser Grundsatz gilt
nicht, wenn für die betriebliche oder beruf-
liche Nutzung kein anderer Arbeitsplatz
zur Verfügung steht. In einem solchen Fall
wird die Höhe der abziehbaren Aufwen-
dungen auf 1.250 € begrenzt.
Nutzen Ehegatten gemeinsam ein häusli-
ches Arbeitszimmer, steht jedem Ehegat-
ten der Höchstbetrag nur anteilig zu. Das
Finanzgericht Baden-Württemberg1 ent-
schied, dass die abziehbaren Aufwendun-
gen für ein häusliches Arbeitszimmer un-
abhängig von der Zahl der nutzenden Per-
sonen auf 1.250 € begrenzt ist. Der
Höchstbetrag ist folglich objekt- und nicht
personenbezogen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend
entscheiden.
Hinweis: Die Beschränkung auf 1.250 €
gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Betätigung bildet.
1 FG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.7.2012, 3 K 447/12,
(Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 53/12), EFG 2012, S. 1997, LEXinform 5013933.
Keine Pauschalsteuer mehr auf Aufmerksamkeiten an Kunden
Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieb-
lich veranlassten Sachzuwendungen und
Geschenken die Möglichkeit, eine Pau-
schalsteuer von 30 % zu leisten.2 Als Fol-
ge muss der Empfänger die Zuwendung
nicht versteuern. In einem koordinierten
Ländererlass hatte die Finanzverwaltung
im Jahr 2008 zur Anwendung dieser Re-
gelung Stellung genommen.3
Danach mussten z. B.
Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen
bis 10 €) nicht in die Bemessungs-
grundlage der Pauschalierung einbezo-
gen werden, werden also nicht besteu-
ert,
bei der Prüfung, ob Aufwendungen für
Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer
die Freigrenze von 35 € pro Wirt-
schaftsjahr übersteigen, die übernom-
mene Steuer nicht mit einbezogen wer-
den. Die Abziehbarkeit der Pauschal-
steuer als Betriebsausgabe richtet sich
danach, ob die Aufwendungen für die
Zuwendung als Betriebsausgabe ab-
ziehbar sind.
Nach einer Verfügung der Oberfinanzdi-
rektion Frankfurt am Main4 müssen bloße
Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen
2 § 37b EStG. 3 BMF, Schr. v. 29.4.2008, IV B 2 - S -2297b / 07 / 0001,
BStBl. 2008 I, S. 566, DB 2008, S. 1009, LEXin-form 5231334.
4 OFD Frankfurt am Main, Verfg. v. 10.10.2012, S-2297b A – 1 – St 222, LEXinform 5234196.
7
aus Anlass eines besonderen persönli-
chen Ereignisses, wie Geburtstag, Jubilä-
um) mit einem Wert bis zu 40 € (inklusive
Umsatzsteuer) nicht mehr in die Bemes-
sungsgrundlage der Pauschalsteuer ein-
bezogen werden.
Hinweis: Nach Mitteilung des Deutschen
Steuerberaterverbandes e. V. ist diese
Vereinfachung zwischen Bund und Län-
dern abgestimmt und findet bundesweit
Anwendung.
Keine Steuerermäßigung für Zah-lung von Pauschalen für Schön-
heitsreparaturen
Für die Inanspruchnahme von Handwer-
kerleistungen kann unter bestimmten
Voraussetzungen eine Steuerermäßigung
beantragt werden. Dies gilt auch für
Handwerkerleistungen, die in einer Wohn-
eigentumsanlage anfallen sowie für sol-
che, die ein Vermieter in der Jahresab-
rechnung seiner Mieter abrechnet.
Nicht darunter fallen pauschale Zahlungen
für Schönheitsreparaturen, die der Mieter
einer Dienstwohnung an den Vermieter
unabhängig davon leistet, ob der Vermie-
ter tatsächlich Reparaturen an der Woh-
nung durchführt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs1)
1 BFH, Urt. v. 5.7.2012, VI R 18/10, DStR 2012,
S. 2426, DB 2012, S. 2723, LEXinform 0927746.
Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen eines Treppenlifts als außergewöhnliche Belastung
Selbst getragene Krankheitskosten sind
als außergewöhnliche Belastung zu be-
rücksichtigen. Zu unterscheiden ist zwi-
schen krankheitsbedingten Aufwendun-
gen, die der Heilung dienen oder die die
Krankheit erträglich machen (unmittelbare
Krankheitskosten) sowie Aufwendungen,
die nur gelegentlich oder als Folge einer
Krankheit entstehen (mittelbare Krank-
heitskosten). Nur unmittelbare Krankheits-
kosten sind dem Grunde und der Höhe
nach regelmäßig aus tatsächlichen Grün-
den zwangsläufig entstanden und eine
außergewöhnliche Belastung.
Das Finanzgericht Münster2 hat entschie-
den, dass ein Treppenlift ein medizini-
sches Hilfsmittel im weiteren Sinn ist. Als
außergewöhnliche Belastung sind die
Aufwendungen für den Einbau eines
Treppenlifts nur bei Nachweis der
Zwangsläufigkeit zu berücksichtigen. Für
den Nachweis der Zwangsläufigkeit ist ein
amts- oder vertrauensärztliches Attest vor
Beginn des Einbaus erforderlich.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend
entscheiden.
2 FG Münster, Urt. v. 18.9.2012, 11 K 3982/11, (Revisi-
on eingelegt, Az. BFH: VI R 61/12), LEXin-form 5014191.
8
Keine Berücksichtigung von An-laufverlusten vor Geschäftseröff-nung bei Personengesellschaften
Die Gewerbesteuerpflicht für Personenge-
sellschaften und andere Mitunternehmer-
schaften beginnt, wenn alle Vorausset-
zungen zur Führung eines Gewerbebe-
triebs erfüllt und der Betrieb in Gang ge-
setzt worden ist. Aufwendungen während
einer Anlaufphase vor der eigentlichen
Geschäftseröffnung sind nicht zu berück-
sichtigen. Maßgeblich für die Gewerbe-
steuer ist nur der auf den laufenden Be-
trieb entfallende Gewinn.
Mit dieser Begründung hat der Bundesfi-
nanzhof1 die Anlaufkosten einer neu ge-
gründeten GmbH & Co. KG nicht aner-
kannt. Nach der Errichtung der Gesell-
schaft am 16. Juni und Eintragung in das
Handelsregister am 8. August wurde ab
dem 15. Oktober der Mietvertrag für die
Geschäftsräume abgeschlossen. Ab dem
20. Oktober hat der angestellte Betriebs-
leiter seine Arbeit aufgenommen. Die La-
deneröffnung erfolgte im Februar des
Folgejahrs.
Die im Jahr der Vorbereitungsphase ins-
gesamt angefallenen Aufwendungen sind
im Gegensatz zur einkommensteuerlichen
Behandlung gewerbesteuerlich nicht als
Betriebsausgaben anerkannt worden.
1 BFH, Urt. v. 30.8.2012, IV R 54/10, BFH/NV 2012,
S. 2083, DStR 2012, S. 2180, DB 2012, S. 2433, LE-Xinform 0928313.
Verfassungsmäßige Zweifel an den Hinzurechnungsvorschriften bleiben
Nach den Vorschriften des Gewerbesteu-
ergesetzes sind dem Gewinn aus Gewer-
bebetrieb eines Unternehmens bestimmte
Teile der Aufwendungen für Schuldzinsen,
Mieten und Pachten, Lizenzgebühren u. a.
hinzuzurechnen. Dadurch erhöht sich die
Bemessungsgrundlage für die Gewerbe-
steuer. Ein Verlust kann sich durch die Be-
lastung mit Gewerbesteuer auf Hinzurech-
nungen sogar erhöhen.
Ein Teil dieser Hinzurechnungsvorschrif-
ten wird vom Sächsischen Finanzgericht2
als verfassungswidrig eingestuft. Der da-
raufhin angerufene Bundesfinanzhof3 hat
beschlossen, die Entscheidung bis zur
Beurteilung durch das Bundesverfas-
sungsgericht4 zurückzustellen. Es hat über
diese Frage durch einen Vorlagebeschluss
des Finanzgerichts Hamburg5 zu ent-
scheiden.
Entgegen dieser Meinung hat nunmehr ein
anderer Senat des Bundesfinanzhofs6 kei-
ne ernsthaften Zweifel an den fraglichen
Hinzurechnungsvorschriften. Er hat aus
diesem Grund einen bereits vom Finanz-
2 Sächsisches FG, Urt. v. 28.9.2011, 8 K 239/11, LEXin-
form 5013184. 3 BFH, Beschl. v. 1.8.2012, IV R 55/11, BFH/NV 2012,
S. 1826, LEXinform 5906913. 4 BVerfG, Beschl. v. 21.3.2012, 1 BvL 8/12, LEXin-
form 0928954. 5 FG Hamburg, Vorlagebeschluss v. 29.2.2012,
1 K 138/10, EFG 2012, S. 960, LEXinform 5013236. 6 BFH, Beschl. v. 16.10.2012, I B 128/12, DStR 2012,
S. 2377, DB 2012, S. 2728, LEXinform 5014265.
9
gericht Köln1 abgelehnten Antrag auf Aus-
setzung der Vollziehung eines Gewerbe-
steuermessbescheids abgelehnt.
Das letzte Wort hat jetzt das Bundesver-
fassungsgericht. Seine Entscheidung
muss abgewartet werden.
Verstoß gegen Konkurrenzschutz ist Mietmangel
Die Verletzung der in einem Gewerbe-
mietvertrag vereinbarten Konkurrenz-
schutzklausel durch den Vermieter stellt
einen Mangel der Mietsache dar, der zu
einer Mietminderung führen kann. Dies hat
der Bundesgerichtshof2 entschieden.
Ob eine Verletzung des Konkurrenzschut-
zes einen Mangel der Mietsache begrün-
det, war bisher höchstrichterlich noch nicht
entschieden. In dem entschiedenen Fall
wurden die Räume zum Betrieb einer
Arztpraxis vermietet. Im Mietvertrag wurde
vereinbart, dass der Vermieter für die
Fachrichtung Orthopädie Konkurrenz-
schutz gewährt und eine weitere Vermie-
tung an einen Arzt derselben Fachrichtung
nur mit Einverständnis des Mieters zuläs-
sig sein sollte. Einige Zeit später schloss
der Vermieter einen weiteren Mietvertrag
über eine Arztpraxis ab. Der Tätigkeitsbe-
reich dieser Praxis überschnitt sich teil-
weise mit der bereits in dem Gebäude be-
stehenden Praxis. Der erste Mieter mach-
1 FG Köln, Beschl. v. 4.7.2012, 13 V 1292/12,
EFG 2012, S. 2036, DStRE 2012, S. 1142, LEXin-form 5013801.
2 BGH, Urt. v. 10.10.2012, XII ZR 117/10, LEXin-form 1582528.
te daraufhin gegen den Vermieter Ansprü-
che wegen Verletzung der mietvertraglich
vereinbarten Konkurrenzschutzklausel gel-
tend.
Nach Ansicht des Gerichts ist die weitere
Praxis in Bereichen tätig, für die der Ver-
mieter dem Mieter Konkurrenzschutz ge-
währt hat. Diese vertragswidrige Konkur-
renzsituation stelle einen Mangel der Miet-
sache dar, der zu einer Mietminderung
führe. Ein Mietmangel sei für den Mieter
jede nachteilige Abweichung des tatsäch-
lichen Zustands der Mietsache von dem
vertraglich vereinbarten.3 Hierzu gehörten
über deren physische Beschaffenheit hin-
aus auch die tatsächlichen Zustände und
rechtlichen Verhältnisse, die mit der Miet-
sache zusammenhängen und deren Ge-
brauchstauglichkeit beeinträchtigen. Mithin
auch Störungen, die außerhalb der eigent-
lichen Mietsache liegen. Durch die aus-
drückliche Vereinbarung einer Konkur-
renzschutzklausel werde der geschuldete
Gebrauch dahin konkretisiert, dass dem
Mieter der von bestimmter Konkurrenz un-
gestörte Gebrauch der Mieträume einge-
räumt werde. Die Höhe der Mietminderung
hänge davon ab, in welchem Umfang das
Verhältnis zwischen Leistung (Überlas-
sung der Mietsache) und Gegenleistung
(Mietzins) gestört sei. Wegen dieser tat-
sächlichen Feststellung ist der Rechtsstreit
an die Vorinstanz verwiesen worden.
3 § 536 Abs. 1 BGB.
10
Beitragszuschuss für nicht kran-kenversicherungspflichtige und für
in der privaten Krankenversiche-rung versicherte Beschäftigte im
Jahr 2013
Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzli-
chen Krankenversicherung oder in einer
privaten Krankenversicherung (PKV) ver-
sichert sind, haben Anspruch auf einen
Zuschuss des Arbeitgebers. Der Arbeitge-
ber hat dem freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherten Arbeit-
nehmer einen Zuschuss in Höhe der Hälf-
te des Gesamtbeitrags zu zahlen.
Der Zuschuss für einen in einer privaten
Krankenversicherung versicherten Arbeit-
nehmer ist abhängig vom durchschnittli-
chen allgemeinen Beitragssatz der Kran-
kenkassen, der weiterhin 14,6 % beträgt.
Daraus errechnet sich für 2013 ein monat-
licher Zuschuss von maximal 287,44 €
(14,6 % von 3.937,50 € Beitragsbemes-
sungsgrenze = 574,88 €; davon die Hälfte
= 287,44 €).1
Sind die Bezüge niedriger, ist der Zu-
schuss entsprechend der obigen Berech-
nung zu ermitteln. Grundsätzlich darf aber
nur die Hälfte des tatsächlich vom Arbeit-
nehmer gezahlten Beitrags als Zuschuss
gewährt werden.
Hinweis: Der maximale Zuschuss des Ar-
beitgebers zur Pflegeversicherung in der
1 DB, Beilage 6 zu Heft 50 v. 14.12.2012.
PKV beträgt monatlich 40,36 €, in Sach-
sen 20,67 €.
Aufteilungsmaßstab für den Vor-steuerabzug bei gemischt genutzten
Gebäuden
Bei sowohl umsatzsteuerfrei als auch um-
satzsteuerpflichtig vermieteten Gebäuden
ist die Vorsteuer aufzuteilen. Nach deut-
scher Auslegung2 ergibt sich der Auftei-
lungsschlüssel aus den dem jeweiligen
Umsatz zuzuordnenden Gebäudeflächen.3
Eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüs-
sel ist nur zulässig, wenn keine andere
wirtschaftliche Zuordnung möglich ist.4
Die in Deutschland vertretene Auffassung
widerspricht den europäischen Bestim-
mungen. Danach hat eine Vorsteuerauftei-
lung vorrangig nach dem Verhältnis der
Umsätze zu erfolgen. Ein davon abwei-
chender Aufteilungsmaßstab ist nur zuge-
lassen, wenn dadurch eine präzisere Auf-
teilung der Vorsteuerbeträge möglich wird.
Die in Deutschland angewandte Auftei-
lungsmethode ist folglich lediglich in Aus-
nahmefällen anwendbar. Da die Umsatz-
steuerrichtlinie grundsätzlich von allen
Vertragsstaaten anzuwenden ist, kann
sich jeder deutsche Unternehmer auf die
Anwendung dieser Rechtsvorschrift beru-
fen.
2 Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG des Rates v. 17.5.1977. 3 UStAE 15.17 Abs. 7 S. 4. 4 § 15 Abs. 4 S. 3 UStG.
11
(Quelle: Urteil des Gerichtshofs der Euro-
päischen Gemeinschaften1)
Dauerfristverlängerung für Umsatz-steuer 2013 beantragen
Aufgrund der Abschaffung der so genann-
ten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-
Voranmeldungen sowie der Verpflichtung,
die Anmeldungen elektronisch zu übertra-
gen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlän-
gerung ab 2013 auch für diejenigen an,
die ihre Voranmeldungen bisher monatlich
oder vierteljährlich abgegeben haben.
Voranmeldungszeitraum2 für die Umsatz-
steuer ist
das Kalendervierteljahr,
der Kalendermonat, wenn die Steuer
(Summe der Vorauszahlungen) des
Jahres 2012 mehr als 7.500 € betragen
hat.
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als
1.000 € betragen, kann das Finanzamt
den Unternehmer von der Abgabe von Vo-
ranmeldungen und von der Entrichtung
von Vorauszahlungen befreien.
Wenn sich im Jahr 2012 ein Vorsteuer-
Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben
hat, kann durch Abgabe der Voranmel-
dung Januar 2013 oder eines Antrags auf
1 EuGH, Urt. v. 8.11.2012, C-511/10, DStR 2012,
S. 2333, DB 2012, S. 2731, LEXinform 0589311. 2 § 18 Abs. 2 UStG.
Dauerfristverlängerung3 für 2013 bis zum
11.02.2013 der monatliche Voranmel-
dungszeitraum beibehalten werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervo-
ranmeldungen monatlich abgeben, können
Fristverlängerung für 2013 in Anspruch
nehmen, wenn sie bis zum 11.02.2013 ei-
nen Antrag beim Finanzamt stellen. Vo-
ranmeldungen und Vorauszahlungen sind
dann jeweils einen Monat später fällig.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig,
dass eine Sondervorauszahlung in Höhe
eines Elftels der Summe der Vorauszah-
lungen für 2012 angemeldet und bis zum
11.02.2013 geleistet wird.4 Diese Sonder-
vorauszahlung wird auf die am 10.02.2014
fällige Vorauszahlung für Dezember 2013
angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzu-
warten.
Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmel-
dungen ab Voranmeldungszeitraum Janu-
ar 2013 grundsätzlich bis zum 10. des
dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Mo-
nats abgegeben werden müssen. Fällt der
10. auf einen Samstag, Sonntag oder Fei-
ertag, ist der nächste Werktag der Stich-
tag.
Vierteljahreszahler müssen keine Sonder-
vorauszahlung entrichten. Für sie gilt die
für ein Kalenderjahr genehmigte Fristver-
längerung auch für die folgenden Kalen-
derjahre weiter, wenn sich die Verhältnis-
se nicht geändert haben. Ein erstmaliger 3 § 46 UStDV. 4 § 47 Abs. 1 UStDV.
12
Antrag ist in diesen Fällen bis zum
10.04.2013 zu stellen.
Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter
und genehmigter Antrag so lange gilt, bis
der Unternehmer den Antrag zurücknimmt
oder das Finanzamt die Fristverlängerung
widerruft.1
Für Unternehmer, die ihre berufliche oder
gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist
im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im
folgenden Jahr grundsätzlich der Kalen-
dermonat Voranmeldungszeitraum.2
Entgelte für die Verwaltung von Wertpapieren unterliegen regel-
mäßig der Umsatzsteuer
Die Vermögensverwaltung mit Wertpapie-
ren ist umsatzsteuerpflichtig. Eine solche
umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit liegt u. a.
auch vor, wenn die Bank unter Berück-
sichtigung der vom Kunden ausgewählten
Strategievariante nach eigenem Ermessen
und ohne vorherige Einholung einer Wei-
sung des Kunden Wertpapiere an- und
verkauft. Der An- und Verkauf sowie die
Vermögensverwaltung stellen eine einheit-
liche Leistung dar, bei der die nicht von
der Umsatzsteuer befreite Vermögens-
verwaltung im Vordergrund steht.
1 BFH, Urt. v. 7.7.2005, V R 63/03, BFH/NV 2005,
S. 1907, DStR 2005, S. 1527, LEXinform 5000784. 2 § 18 Abs. 2 S. 4 UStG.
Wird die Vermögensverwaltung gegenüber
Privatpersonen erbracht, die außerhalb
der Europäischen Union ansässig sind, ist
die Leistung im Inland nicht steuerbar, da
in diesen Fällen Leistungsort der Wohnort
des Anlegers ist. Die anders lautende
Bestimmung im Umsatzsteuergesetz ist
unionsrechtswidrig und deshalb nicht an-
zuwenden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs3)
Betreuungsgeld
Eltern, die für ihre ein- bis zweijährigen
Kinder keine öffentlich geförderte Betreu-
ung in Anspruch nehmen, erhalten ab Au-
gust 2013 100 €, ab 2014 150 € monatlich.
Ein gleichzeitiger Bezug von Elterngeld ist
nicht möglich. Der Betrag wird auf Hartz-
IV-Leistungen, Sozialhilfe und Kinderzu-
schlag angerechnet. Bezugsberechtigt
sind Eltern, deren Kinder nach dem
31.07.2012 geboren sind.4
3 BFH, Urt. v. 11.10.2012, V R 9/10, BFH/NV 2013,
S. 170, DStR 2012, S. 2331, DB 2012, S. 2614, LE-Xinform 0927695.
4 Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes, Pressemitteilung des Bundesrates Nr. 205/2012 v. 14.12.2012, LEXinform 0438936.
1
Steuertipp Februar 2013
I. Ausgangslage
Sie sind Eigentümer einer vermieteten Ei-
gentumswohnung, die den Regularien des
Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) un-
terliegt und für welche eine Instandhal-
tungsrücklage zu bilden ist. Die Höhe
hängt von den Vereinbarungen der Haus-
gemeinschaft ab. Sie ist aus den monatli-
chen Wohngeldzahlungen zu speisen und
darf nur für Reparaturen verwendet, d. h.
in Anspruch genommen werden.
Bei größeren Instandsetzungsmaßnahmen
können zusätzliche, sog. Sonderumlagen,
beschlossen werden, wenn der bisherige
Bestand der Instandhaltungsrücklage nicht
ausreichend ist.
Nach Abschluss des Wirtschaftsjahres er-
stellt die Hausverwaltung eine Jahresab-
rechnung, in der alle Wohngeldzahlungen
einschließlich deren Verwendung, aufge-
teilt nach den Miteigentumsanteilen und
den jeweiligen Wohnungseigentümern,
aufgelistet und berechnet sind. Danach
ergeben sich Abrechnungssalden, die
entweder zu Guthaben oder Nachzah-
lungsverpflichtungen führen.
II. Steuerliche Erfassung der Zufüh-rung der Instandhaltungsrücklage
beim Eigentümer
a) Im Privatvermögen im Rahmen der Einnahme-Überschuss-Rechnung
Die laufenden Wohngeldzahlungen an die
Hausverwaltung stellen abzugsfähige
Werbungskosten dar, die allerdings um die
Zuführung zur Instandhaltungsrücklage zu
mindern sind. Dahinter verbirgt sich die
steuerrechtliche Sichtweise, dass nur Zah-
lungen, die tatsächlich Ihr Vermögen end-
gültig reduziert haben, auch Werbungs-
kostencharakter haben. Soweit Ihre
Zahlungen lediglich zur Auffüllung der In-
standhaltungsrücklage dienen, haben Sie
Ihr Vermögen nur umgeschichtet in antei-
liges Vermögen, das sich bei der Haus-
gemeinschaft befindet. Zahlungen in die
Instandhaltungsrücklage sind somit steu-
erneutral.
Die Inanspruchnahme der Instandhal-
tungsrücklage durch den Verwalter für
Reparatur-Maßnahmen reduziert diesen
Vermögensbestandteil und führt somit zu
steuerlich wirksamen Werbungskosten.
Ertragsteuerliche Besonderheiten der Instandhal-tungsrücklage bei vermietetem Wohnungseigentum
2
Soweit sich Ausgleichszahlungen, in de-
nen auch die anteiligen Erhöhungen der
Instandhaltungsrücklage enthalten sind,
aus der Hausverwalter-Abrechnung für ein
abgelaufenes Wirtschaftsjahr ergeben,
sind diese im Jahr der Zahlung steuer-
wirksam.
b) Im Betriebsvermögen im Rahmen
der Bilanzierung
Die laufenden Wohngeldzahlungen an die
Hausverwaltung stellen zunächst abzugs-
fähige Betriebsausgaben dar. Allerdings
sind die Zahlungen, soweit sie anteilig der
Erhöhung der Instandhaltungsrücklage
dienen, zu aktivieren: Der Anteil an der
Rücklage stellt einen Vermögensgegen-
stand dar, der zum jeweiligen Bilanzstich-
tag zu aktivieren ist.
III. Steuerliche Erfassung der Verwendung der Instandhaltungs-
rücklage beim Eigentümer
Wird im laufenden Wirtschaftsjahr die ge-
bildete Instandhaltungsrücklage teilweise
oder vollumfänglich für Reparatur-Maß-
nahmen verwendet, sind diese Mittelab-
flüsse als sofort abzugsfähige Werbungs-
kosten bzw. Betriebsausgaben zu behan-
deln.
Insbesondere führen Sonderumlagen, die
zusätzlich zum mtl. Wohngeld an die
Eigentümergemeinschaft entrichtet wur-
den, zu weiteren Werbungskosten bzw.
Betriebsausgaben, da diese i.d.R. vollum-
fänglich und direkt für größere Sanie-
rungsprojekte verwendet werden.
IV. Unser Tipp
Lassen Sie sich zeitnah von Ihrer Haus-
verwaltung die Haus- bzw. Wohngeldab-
rechnung für das abgelaufene Wirtschafts-
jahr vorlegen. Achten Sie insbesondere
darauf, dass die Entwicklung der Instand-
haltungsrücklage detailliert aufgelistet ist.
Zum einen können Sie kontrollieren, ob
alle Ihre Zahlungen in der Gesamtabrech-
nung korrekt erfasst sind. Zum anderen
werden Korrektur-Größen bei der steuerli-
chen Behandlung von Zahlungsvorgängen
in bzw. aus der Instandhaltungsrücklage
erkennbar, die für Ihre Steuerplanung von
Bedeutung sind.
Gerne stehen wir für weitere Aspekte zu
diesem Themenbereich zur Verfügung.
1
Special I. Februar 2013
I. Überblick
Am 29.11.2012 hat der Deutsche Bundes-
tag das Kleinstkapitalgesellschaften- Bi-
lanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG)
verabschiedet, welches hinsichtlich der
Erleichterungen für Kleinstkapitalgesell-
schaften bereits bei Jahresabschlüssen
zum 31.12.2012 angewandt werden kann.
Kleinstkapitalgesellschaften können da-
nach Vereinfachungen bzgl. der Bilanz,
der Gewinn- und Verlustrechnung, des
Anhangs sowie der Offenlegung in An-
spruch nehmen.
II. Definition der Kleinstkapital-gesellschaft
Mit dem neu eingefügten § 267a HGB wird
nunmehr neben den bereits existierenden
drei Größenklassen des § 267 HGB eine
vierte Größenklasse für Kapitalgesell-
schaften im Handelsgesetzbuch kodifiziert.
Danach wird eine Kapitalgesellschaft, ein-
schließlich der Personenhandelsgesell-
schaften im Sinne des § 264a HGB (z.B.
die typische GmbH & Co. KG), als Kleinst-
kapitalgesellschaft klassifiziert, wenn an
den Abschlussstichtagen von zwei aufein-
anderfolgenden Geschäftsjahren mindes-
tens zwei der drei folgenden Schwellen-
werte nicht überschritten werden:
- Bilanzsumme: € 350.000,00
- Umsatzerlöse: € 700.000,00
- Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt: 10
Wie schon bei der bisherigen Bestimmung
der Größenklassen ist ein auf der Aktivsei-
te der Bilanz ausgewiesener Fehlbetrag im
Sinne von § 268 Abs. 3 HGB von der Bi-
lanzsumme abzuziehen. Ebenso sind die
latenten Steuerposten bei Ausübung des
in § 274a Nr. 5 HGB geregelten Bilanzie-
rungswahlrechts nicht zu berücksichtigen.
Die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl ist
– wie bisher – aus den jeweils zum Quar-
talsende Beschäftigten zu ermitteln.
Da Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne
von § 267a HGB n.F. eine Unterform der
kleinen Kapitalgesellschaft im Sinne von
§ 267 Abs. 1 HGB sind, können sie
– soweit keine lex specialis existiert – die
Erleichterungen für kleine Kapitalgesell-
schaften in Anspruch nehmen; so entfällt
für sie z.B. die Erstellung eines Lagebe-
richts und die Pflicht zur Prüfung des Jah-
resabschlusses.
MicroBilG: Vereinfachter Jahresabschluss für Kleinstkapitalgesellschaften
2
Die Anwendung der Erleichterungen für
Kleinstkapitalgesellschaften kommt für
Genossenschaften, Banken, Versicherun-
gen, Investment- und Beteiligungsgesell-
schaften und für kapitalmarktorientierte
Kapitalgesellschaften nicht in Betracht.
III. Vereinfachungen
Neben den bereits geltenden Erleichte-
rungsvorschriften zum Jahresabschluss
von kleinen Kapitalgesellschaften in § 266
Abs. 1 S. 3, § 276 und § 288 HGB können
Kleinstkapitalgesellschaften nunmehr die
folgenden Vereinfachungen in Anspruch
nehmen:
1. verkürzte Bilanz
2. verkürzte Gewinn- und Verlust-
rechnung
3. Verzicht auf Anhang
4. Hinterlegung statt Offenlegung
Die Vereinfachungen können nicht nur
insgesamt, sondern auch einzeln ange-
wandt werden; hierbei ist allerdings der
Stetigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen.
III.1. Verkürzte Bilanz
Kleinstkapitalgesellschaften – und diesen
gleichgestellte Personenhandelsgesell-
schaften; s.o. – können nach § 266 Abs. 1
S. 4 HGB n.F. eine verkürzte Bilanz wie
folgt aufstellen:
Aktiva Passiva
A. Anlagevermögen A. Eigenkapital
B. Umlaufvermögen B. Rückstellungen
C. Rechnungsabgren-
zungsposten
C. Verbindlichkeiten
D. Aktive latente Steuern D. Rechnungsab-
grenzungsposten
E. Aktiver Unterschieds-
betrag aus der Vermö-
gensverrechnung
E. Passive latente
Steuern
In der Bilanz brauchen nur die mit Buch-
staben bezeichneten Posten auf-
genommen werden, d.h. gegenüber den
für kleine Kapitalgesellschaften geltenden
Vorschriften entfällt somit die Pflicht zum
gesonderten Ausweis der mit römischen
Zahlen bezeichneten Posten.
Der Ausweis aktiver und passiver latenter
Steuern (Posten Aktiva D. und Passiva E.)
kann bei Kleinstkapitalgesellschaften ent-
fallen, wenn das Wahlrecht des § 274a
Nr. 5 HGB genutzt wird, das kleine Kapi-
talgesellschaften von der Ermittlung laten-
ter Steuern befreit. Dagegen kann es auch
bei Kleinstkapitalgesellschaften zum An-
satz des Aktivpostens "E. Aktiver Unter-
schiedsbetrag aus der Vermögensver-
rechnung" kommen, wenngleich dies in
der Praxis eher die Ausnahme sein dürfte
(Spezialfall des § 246 Abs. 2 HGB bei Al-
tersversorgungsverpflichtungen).
3
Weitere spezifische Vorschriften zur Bilanz
bestehen für Kleinstkapitalgesellschaften
in der Rechtsform der AG und der KGaA.
AG und KGaA sind nach § 152 Abs. 4
AktG n.F. von den zusätzlichen Vorgaben
des § 152 Abs. 1-3 AktG befreit, d.h. sie
brauchen keine Sonderangaben zu
Grundkapital, Kapitalrücklage oder Ge-
winnrücklage in Bilanz bzw. Anhang zu
machen.
Falls eine Kleinstkapitalgesellschaft auf
die Erstellung eines Anhangs verzichten
möchte, muss sie ggf. weitere Angaben
unter der Bilanz machen. Betroffen hier-
von sind z.B. Angaben zu Haftungsver-
hältnissen, Vorschüssen und Krediten an
Geschäftsführer/Aufsichtsrat, eigenen Ak-
tien, Forderungen und Verbindlichkeiten
gegenüber Gesellschaftern (§ 42 Abs. 3
GmbHG), Angaben zu Pensionsverpflich-
tungen bei Altzusagen und mittelbaren
Zusagen (§ 28 EGHGB) und insbesondere
Angaben zur "Vermittlung eines den tat-
sächlichen Verhältnissen entsprechenden
Bildes der Vermögens-, Finanz- und Er-
tragslage der Kapitalgesellschaft" (§ 264
Abs. 2 S. 2 HGB) in Sonderfällen, in de-
nen durch die kumulierte Darstellung kein
zutreffendes Bild der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage vermittelt wird.
III.2. Verkürzte Gewinn- und Verlust-rechnung
Die verkürzte Gewinn- und Verlustrech-
nung orientiert sich an dem 20 Posten
umfassenden Gesamtkostenverfahren ge-
mäß § 275 Abs. 2 HGB und darf wie folgt
in acht Posten dargestellt werden:
1. Umsatzerlöse
2. sonstige Erträge
3. Materialaufwand
4. Personalaufwand
5. Abschreibungen
6. sonstige Aufwendungen
7. Steuern
8. Jahresüberschuss/-fehlbetrag
Die entfallenden Posten Bestandsverän-
derungen, aktivierte Eigenleistungen,
sonstige betriebliche Erträge/Aufwen-
dungen, außerordentliche Erträge/Aufwen-
dungen sowie die fünf Posten des Finan-
zergebnisses werden den Sammelposten
sonstige Erträge und sonstige Aufwen-
dungen zugeordnet.
Im Gegensatz zu kleinen und mittelgroßen
Kapitalgesellschaften dürfen Kleinstkapi-
talgesellschaften die geltenden größenab-
hängigen Erleichterungen des § 276
Satz 1 HGB (Ausweis des Rohergebnis-
ses anstatt GuV-Posten 1-5 im Gesamt-
kostenverfahren oder Posten 1-3 und 6 im
Umsatzkostenverfahren) nicht zusätzlich
in Anspruch nehmen. Allerdings können
die bisherigen GuV-Erleichterungen (Roh-
ergebnisausweis + Ausweis der GuV-
Posten 6 ff. im Gesamtkostenverfahren
bzw. 4 ff. im Umsatzkostenverfahren) an-
4
statt der neuen aus acht Posten beste-
henden Gewinn- und Verlustrechnung
angewendet werden, sodass insbesonde-
re die Umsatzerlöse auch bei Kleinstkapi-
talgesellschaften nicht separat ausgewie-
sen werden müssen. Zu beachten ist hier-
bei allerdings der Stetigkeitsgrundsatz
(s.o.).
III.3. Verzicht auf Anhang
Kleinstkapitalgesellschaften wird das
Wahlrecht eingeräumt, auf die Erstellung
eines Anhangs zu verzichten. In diesem
Fall müssen allerdings unter der Bilanz
immer dann Angaben vorgenommen wer-
den, wenn besondere Umstände zu kei-
nem entsprechenden Bild der Vermö-
gens-, Finanz- und Ertragslage führen
("true and fair view-Grundsatz" nach § 264
Abs. 2 S. 1 HGB); dies kann neben den
unter III. 1. genannten Einzelfällen insbe-
sondere dann erforderlich sein, wenn die
kumulierte Darstellung der Bilanz und der
GuV keinen ausreichenden Einblick in die
Rechnungslegung bzw. die Lage des Un-
ternehmens gewährleistet.
III.4. Hinterlegung statt Offenlegung
Kleinstkapitalgesellschaften können ihre
Offenlegungspflichten nach § 325 HGB –
statt durch Offenlegung – durch Hinterle-
gung der Bilanz beim elektronischen Bun-
desanzeiger erfüllen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die
Kleinstkapitalgesellschaft zusätzlich zur
Bilanz dem Bundesanzeiger gegenüber
die Mitteilung macht, dass die Größenkri-
terien nach § 267a HGB n.F. nicht über-
schritten werden.
Entscheidet sich die Kleinstkapitalgesell-
schaft für die Hinterlegung, so kann deren
Bilanz nicht mehr elektronisch im Internet
abgefragt werden, sondern es besteht
lediglich die Möglichkeit, die hinterlegte
Bilanz auf Antrag gegen die Entrichtung
einer Gebühr (z.Zt. € 4,50) einzusehen.
Bei der Hinterlegung statt Offenlegung
handelt es sich weniger um eine Erleichte-
rung als vielmehr darum, das Schutzinte-
resse kleiner Unternehmen zu wahren.
IV. Fazit
Die Intention des Gesetzgebers, mit dem
MicroBilG Kleinstkapitalgesellschaften hin-
sichtlich der Rechnungslegung und Offen-
legung von Jahresabschlüssen zu entlas-
ten, ist grundsätzlich zu begrüßen. Aller-
dings bleibt abzuwarten, ob es aufgrund
der Neuregelungen zu Bilanz, GuV, An-
hang und Offenlegung in der Praxis tat-
sächlich zu einer spürbaren Erleichterung
kommt.
Das Ziel, aufgrund der verkürzten handels-
rechtlichen Darstellung in Bilanz und Ge-
winn- und Verlustrechnung eine Erleichte-
rung zu erreichen, wird mit der Einführung
der sog. E-Bilanz (für steuerliche Zwecke)
5
unterlaufen; eine Harmonisierung zwi-
schen verkürzter Bilanz nach HGB und
größenunabhängiger E-Bilanz ist nämlich
nicht vorgesehen. Darüber hinaus kann
die beabsichtigte Erleichterung aufgrund
der Befreiung von der Erstellung eines
Anhangs durch die Pflichtangaben unter
der Bilanz eingeschränkt werden.
Bei der Frage, ob in Ihrem Fall die Erleich-
terungsvorschriften für Kleinstkapital-
gesellschaften in Anspruch genommen
werden sollen, unterstützen wir Sie gerne.
Wir stehen Ihnen für weitere Erläuterun-
gen selbstverständlich zur Verfügung.
1
Special II. Februar 2013
I. Einführung
Der Vermittlungsausschuss hatte in seiner
Sitzung am 12.12.2012 Beschlussempfeh-
lungen zu diversen Steuergesetzgebungs-
vorhaben verabschiedet, die noch der Zu-
stimmung des Bundestages bedurften.
Durch die Vertagung der Beschlussfas-
sung auf 2013 standen im Bundestag in
der ersten Sitzung am 17.01.2013 zahlrei-
che Verfahren auf der Tagesordnung.
Unter anderem ging es dabei um das
Steuerabkommen Deutschland-Schweiz,
das Jahressteuergesetz 2013, das Gesetz
zum Abbau der kalten Progression und
das Gesetz zur Änderung und Vereinfa-
chung der Unternehmensbesteuerung und
des steuerlichen Reisekostenrechts.
Einige Vermittlungsvorschläge nahmen
problemlos die Hürde im Bundestag, an-
dere wiederum wurden abgelehnt.
Mit diesem Special möchten wir Ihnen
einen kurzen Überblick über den aktuellen
Stand der Steuergesetzgebungsverfahren
geben.
II. Verabschiedete Gesetze
1. Gesetz zum Abbau der kalten Pro-gression
Das Gesetz befasst sich mit der steuerli-
chen Entlastung mittlerer Einkommen in
der Steuerprogression. Der Gesetzesent-
wurf sah vor, dass die Bürger und Bürge-
rinnen in den Jahren 2013 und 2014 von
der Wirkung der kalten Progression entlas-
tet werden.
Nach monatelangen Verhandlungen hatte
der Vermittlungsausschuss am 12.12.2012
einen Einigungsvorschlag erarbeitet. Die-
sem Vorschlag ist der Bundestag nunmehr
in seiner Sitzung am 17.01.2013 gefolgt.
Danach steigt der Grundfreibetrag für das
verfassungsrechtlich gebotene Existenz-
minimum in 2 Schritten: Für das Jahr 2013
beträgt der Grundfreibetrag 8.130 Euro, ab
2014 erhöht er sich nochmals auf 8.354
Euro. Der Einstiegssteuersatz bleibt wei-
terhin bei 14 Prozent. Die ursprüngliche
geplante Anpassung des gesamten Tarif-
verlaufs zur Beseitigung der kalten Pro-
gression konnte keinen Konsens finden.
Aktueller Stand der Steuergesetzgebungsverfahren
2
Die vom Vermittlungsausschuss empfoh-
lenen Änderungen müssen nunmehr noch
vom Bundesrat verabschiedet werden.
2. Gesetz zur Änderung und Vereinfa-
chung der Unternehmensbesteu-
erung und des steuerlichen Reise-
kostenrechts
Der Bundestag ist den Empfehlungen des
Vermittlungsausschusses gefolgt und hat
den Einigungsvorschlag angenommen.
Die Einigung sieht vor, die sogenannte
doppelte Verlustnutzung im Körperschaft-
steuergesetz neu zu regeln. Darüber hin-
aus fallen unter den Einigungsvorschlag
weitere Änderungen im Bereich der Unter-
nehmensbesteuerung und der Arbeitneh-
merbesteuerung. Der Bundesrat muss die
vom Ausschuss empfohlenen Änderungen
noch bestätigen.
2.1 Änderungen im Bereich der Unter-
nehmensbesteuerung
a) Verlustverrechnung nach § 10d
EStG
Bei der Verlustverrechnung nach § 10d
EStG können nicht ausgeglichene Verlus-
te aus einem Veranlagungszeitraum im
vorangegangenen Veranlagungszeitraum
als Verlustrücktrag oder in einem der fol-
genden Veranlagungszeiträume als Ver-
lustvortrag abgezogen werden. Die
Höchstgrenze für den Verlustrücktrag soll
von 511.500 Euro auf 1.000.000 Euro an-
gehoben werden. Im Fall der Zusammen-
veranlagung erfolgt eine Verdopplung von
bisher 1.023.000 Euro auf 2.000.000 Euro.
Diese Änderung findet erstmals Anwen-
dung auf negative Einkünfte, die bei der
Ermittlung des Gesamtbetrags der Ein-
künfte des VZ 2013 nicht ausgeglichen
werden können.
b) Organschaft
Hier wurden Erleichterungen im Hinblick
auf die Voraussetzungen der Organschaft
beschlossen. Demnach sollen Gewinnab-
führungsverträge auch dann als durchge-
führt gelten, wenn der abgeführte Gewinn
oder ausgeglichene Verlust auf einem
Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte
Bilanzansätze enthält. Voraussetzung ist
jedoch, dass der Jahresabschluss festge-
stellt wurde, die Fehler nicht erkannt wer-
den konnten und die Korrektur dieser Feh-
ler sofort nach Bekanntwerden erfolgte.
Die Neuregelung soll auf alle noch offene
Fälle angewandt werden.
Des Weiteren wurde die Voraussetzung
des doppelten Inlandsbezugs bei einer
Organschaft abgeschafft. Somit kann bei-
spielsweise der Sitz im Inland sein und die
Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union bzw. in einem
EWR-Staat. Nach Vorgabe der Europäi-
schen Kommission gilt der Wegfall dieser
Voraussetzung bereits für zurückliegende
Veranlagungszeiträume, die noch nicht
bestandskräftig sind.
3
Eine weitere Änderung betrifft die Feststel-
lung des dem Organträger zuzurechnen-
den Einkommens der Organgesellschaft.
Dieses soll für alle Veranlagungszeiträu-
me, die nach dem 31.12.2012 beginnen,
gegenüber dem Organträger und der Or-
gangesellschaft einheitlich und gesondert
festgestellt werden.
Die doppelte Verlustnutzung im Falle einer
Organschaft soll wie folgt geregelt werden:
Wie in dem ursprünglichen Fraktionsent-
wurf beschlossen, bleiben negative Ein-
künfte des Organträgers oder der Organ-
gesellschaft bei der inländischen Besteue-
rung unberücksichtigt, soweit sie in einem
ausländischen Staat im Rahmen der Be-
steuerung des Organträgers, der Organ-
gesellschaft oder einer anderen Person
berücksichtigt werden.
2.2. Änderungen im Bereich der Ar-beitnehmerbesteuerung
a) Neudefinition der Arbeitsstätte
Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte
wird durch den Begriff der ersten Tätig-
keitsstätte ersetzt. Arbeitnehmer können
entsprechend den aufgestellten Kriterien
der Rechtsprechung nur noch eine erste
Tätigkeitsstätte haben. Die Fahrt zur ers-
ten Tätigkeitsstätte kann mit der Entfer-
nungspauschale abgerechnet werden.
Definiert wird die erste Tätigkeitsstätte
vorrangig anhand der arbeits- oder dienst-
rechtlichen Festlegungen. Hilfsweise kann
eine Zuordnung mittels quantitativer Krite-
rien (zeitlicher Umfang) erfolgen. Damit
stellt der Gesetzgeber die Bestimmung der
ersten Tätigkeitsstätte in das Organisati-
onsrecht des Arbeitgebers.
Beispiel: Ein Filialleiter ist für drei Filialen
zuständig, dabei entfallen auf Filiale 1 und
2 jeweils ca. 30% und auf Filiale 3 ca. 40%
seiner Arbeitszeit.
Der Arbeitgeber legt fest, dass die Filiale 1
die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitneh-
mers ist („Zuordnung“). Falls eine Zuord-
nung des Arbeitgebers fehlt, kommt es auf
den zeitlichen Umfang der zu leistenden
Arbeitszeit an.
b) Verpflegungsmehraufwendungen
Die Dreiteilung der Verpflegungsmehrauf-
wendungen soll aufgegeben werden. Bei
einer auswärtigen Übernachtung und einer
Abwesenheit von mehr als 8 Stunden soll
der Verpflegungsmehraufwand am An-
und Abreisetag 12 Euro betragen. Bei ei-
ner Abwesenheit von 24 Stunden sollen
die Mehraufwendungen mit 24 Euro be-
rücksichtigt werden.
c) Doppelte Haushaltsführung
Für die berufsbedingte doppelte Haus-
haltsführung können künftig Mehraufwen-
dungen von bis zu 1.000 Euro berücksich-
tigt werden. Dieser Betrag kann unabhän-
gig von der Größe des Haushalts ange-
setzt werden.
Voraussetzung für das Vorliegen eines
eigenen Hausstands ist zukünftig neben
4
dem Innehaben einer Wohnung (Eigentum
oder Miete) auch die Beteiligung an den
Kosten der Lebensführung.
d) Bewertung der Mahlzeiten
Mahlzeiten, deren Preis 60 Euro nicht
übersteigen, sollen zukünftig typisierend
mit dem Sachbezugswert erfasst werden.
Sofern dem Arbeitnehmer Verpflegungs-
pauschalen bei auswärtigen Tätigkeiten
zustehen, sollen Mahlzeiten, die nach dem
Sachbezug bewertet wurden, nicht be-
steuert werden. Anderenfalls können diese
Mahlzeiten vereinfacht mit 25% besteuert
werden. Als Werbungskostenabzug kann
der Arbeitnehmer nur noch die von ihm
bezahlten Mahlzeiten geltend machen.
Die Änderungen im Bereich des Reisekos-
tenrechts sollen zum 01.01.2014 in Kraft
treten. Hierzu bedarf es aber noch der
Bestätigung durch den Bundesrat.
3. Energetische Sanierung von Wohn-
gebäuden
Der Gesetzentwurf sah vor, die Aufwen-
dungen für energetische Sanierungen an
Gebäuden, die vor 1995 gebaut wurden,
steuerlich „zu fördern“. Im Falle einer Ein-
kunftserzielung sollten die Aufwendungen
im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart
über 10 Jahre abgeschrieben werden. Bei
selbstgenutzten Immobilien sollten die
Aufwendungen wie Sonderausgaben in
gleicher Weise geltend gemacht werden.
Der Bundestag hatte das Gesetz am
30.06.2011 beschlossen, der Bundesrat
jedoch in seiner Sitzung am 08.07.2011
die Zustimmung versagt. Nach etwa ein-
jährigen Vermittlungsbemühungen hatten
sich Bund und Länder darauf geeinigt,
sämtliche streitigen Teile zur steuerlichen
Förderung von energetischen Sanie-
rungsmaßnahmen an Wohngebäuden aus
dem Gesetz zu streichen. Die von vielen
Wohnungseigentümern erhoffte steuerli-
che Förderung tritt daher nicht in Kraft.
Beschlossen wurde lediglich eine Passage
zum Energiewirtschaftsgesetz, die der
Umsetzung der europäischen Elektrizitäts-
und der Gasrichtlinie dient. Das tatsächlich
beschlossene Gesetz trägt nun den neuen
Titel „Gesetz zur Änderung des Energie-
wirtschaftsgesetzes.“ Die Zustimmung des
Bundesrates steht noch aus.
III. Nicht verabschiedete Gesetze
1. Steuerabkommen Deutschland-
Schweiz
Das umstrittene Steuerabkommen hatte
zum Inhalt, für bislang unversteuerte Ein-
künfte deutscher Steuerpflichtiger in der
Schweiz eine Abgeltungsbesteuerung so-
wie eine nachträgliche Besteuerung von in
den vergangenen Jahren erzielten und
nicht versteuerten Kapitaleinkünften einzu-
führen.
Da der Bundesrat dem Gesetz seine Zu-
stimmung versagt hatte, hat die Bundes-
regierung am 28.11.2012 den Vermitt-
lungsausschuss angerufen. Aber auch im
5
Vermittlungsausschuss am 12.12.2012
konnte zwischen Bundestag und Bundes-
rat kein Konsens erreicht werden, sondern
der Vermittlungsausschuss hat lediglich
eine mit Mehrheitsbeschluss zustande
gekommene Empfehlung abgegeben. Am
17.01.2013 wurde die Empfehlung des
Vermittlungsausschusses vom Bundestag
abgelehnt. Das Steuerabkommen mit der
Schweiz ist damit in der jetzigen Fassung
endgültig gescheitert.
Unabhängig von den Beschlüssen des
deutschen Bundestages beschloss der
Schweizer Bundesrat am 16.01.2013 ein
neues Steueramtshilfegesetz. Das Gesetz
tritt am 01.02.2013 in Kraft und regelt den
Vollzug der Amtshilfe in Doppelbesteue-
rungsabkommen. Mit der Inkraftsetzung
des Steueramtshilfegesetzes sind auch
Gruppenersuchen gemäß internationalem
Standard zulässig.
2. Jahressteuergesetz (JStG) 2013
Der Vermittlungsausschuss hatte am
12.12.2012 einen umfangreichen Eini-
gungsvorschlag beschlossen. Dieser Eini-
gungsvorschlag beruhte jedoch nicht auf
einem echten Konsens zwischen Bund
und Ländern, sondern auf einem Mehr-
heitsentscheid. In der Frage der steuerli-
chen Gleichstellung von gleichgeschlecht-
lichen Lebenspartnerschaften mit dem
Ehegattensplitting konnte der Vermitt-
lungsausschuss keinen Konsens finden.
Die Beschlussempfehlung zum JStG 2013
fand am 17.01.2013 keine Mehrheit im
Bundestag. Daher treten weder die ein-
vernehmlichen Teile des JStG 2013 zu
den Änderungen eher technischer Steuer-
vorschriften zur Entbürokratisierung und
zur Steuergerechtigkeit noch die strittigen
Regelungen zur steuerlichen Gleichstel-
lung gleichgeschlechtlicher Lebenspart-
nerschaften mit dem Ehegattensplitting in
Kraft.
Denkbar ist, dass Regelungen im JStG
2013 (Umsetzung von EU-Vorgaben oder
erforderlichen gesetzliche Regelungen für
die Umsetzung von Besteuerungsverfah-
ren) in einem eigenen Gesetzgebungsver-
fahren oder in einem bereits in den parla-
mentarischen Beratungen befindlichen
Gesetzgebungsverfahren aufgenommen
werden. Voraussichtlich am 01.02.2013
wird sich der Bundesrat noch einmal mit
den ursprünglichen Gesetzgebungsbe-
schlüssen befassen, da ein weiteres Ver-
mittlungsverfahren unwahrscheinlich er-
scheint.
IV. Noch offene Gesetzgebungsverfahren
1. Gesetz zur Umsetzung des EuGH-
Urteils vom 20.10.2011
Das Gesetz befasst sich ausschließlich mit
der Besteuerung von sog. Streubesitzdivi-
denden.
6
Anlass für den Gesetzesentwurf ist ein
EuGH-Verfahren, in dem die EU-
Kommission Deutschland verklagt hatte,
weil bislang auf Streubesitzdividenden
Kaitalertragsteuer einzubehalten war, die
bei inländischen Anteilseignern nach
§ 8b Abs. 1 KStG erstattet, bei ausländi-
schen Anteilseignern hingegen definitiv
wurde. Diese Ungleichbehandlung ver-
stößt lt. Auffassung des EuGH gegen die
Kapitalverkehrsfreiheit. Deutschland ist
daher verpflichtet, die Ungleichbehandlung
von Inlands- und Auslandsdividenden zu
beseitigen.
Der im Bundestag verabschiedete Geset-
zesentwurf, der eine Freistellung der Aus-
landsdividenden von der Körperschaft-
steuer vorsieht, fand keine Zustimmung im
Bundesrat.
Am 29.01.2013 wird der Vermittlungsaus-
schuss über den Gesetzesentwurf bera-
ten.
2. Steuervereinfachungsgesetz 2013
Mehrere Bundesländer hatten dem Bun-
desrat den Entwurf eines Gesetzes zur
weiteren Vereinfachung des Steuerrechts
2013 (StVereinfG 2013) zugeleitet, der
dann am 14.12.2012 vom Bundesrat be-
schlossen wurde. Der Gesetzesentwurf
wurde anschließend der Bundesregierung
übermittelt. Diese hat nunmehr 6 Wochen
Zeit, zu dem Gesetzesvorhaben Stellung
zu beziehen und den Entwurf anschlie-
ßend an den Bundestag weiterzuleiten.
Die Stellungnahme der Bundesregierung
wird für Ende Januar erwartet.
Der Gesetzesentwurf sieht neben Maß-
nahmen, die vereinfachend wirken, aber
durch Subventionsabbau auch zur Gegen-
finanzierung beitragen, u.a. Erleichterun-
gen beim Abzug von Kosten für ein häusli-
ches Arbeitszimmer, eine Erhöhung des
Arbeitnehmerpauschbetrages sowie Er-
leichterungen beim Nachweis von Pflege-
kosten vor.
V. Fazit
Es bleibt abzuwarten, wie sich die Steuer-
gesetzgebung weiter entwickeln wird. Auf-
grund der unterschiedlichen Mehrheiten im
Bundestag und Bundesrat bleiben Ge-
setzgebungsverfahren keine leichte Auf-
gabe. Zudem ist 2013 ein Wahljahr mit der
Folge, dass sinnvolle Kompromisse i.d.R.
den Wahltaktiken von Regierung und Op-
position zum Opfer fallen.
Information: Der Inhalt dieser Information wurde nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Mit Rücksicht auf die Komplexi-tät der angesprochenen Themen und den ständigen Wan-del der Rechtsmaterie bitten wir um Verständnis, wenn wir unsere Haftung und Gewährleistung auf Beratungen in individuellen Einzelaufträgen nach Maßgabe unserer Auftragsbedingungen beschränken und sie i. Ü., d. h. für diese Informationen ausschließen.
Top Related