IndustriegewerkschaftBergbau, Chemie, Energie
Wahl derSchwerbehindertenvertretung
2014
Praktische und rechtliche Hinweise /
Vorbereitung / Durchführung /Arbeitshilfen
Bearbeitung: Landschaftsverband Westfalen-Lippe © - Integrationsamt -
Hartmut Elsner. Für die IG BCE Klaus Weiß
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Die nächsten regelmäßigen Wahlen
der Schwer-behinderten-
vertretung
der Gesamt-/ Bezirks-schwer-
behinderten-vertretung
der Konzern-/ Hauptschwer-behinderten-
vertretung
01.10. 2014 -30.11.2014
01.12. 2014 -
31.01.2015
01.02.2015 – 31.03.2015
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In welchen Betrieben wird gewählt?
• In Betrieben in denen wenigstens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind
• Grundsätzlich nur für den Bereich eines einzelnen Betriebes
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Wer wird gewählt?
Eine Vertrauenspersonund mindestens ein
stellvertretendes Mitglied
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Das SGB IX stellt die Schwerbehindertenvertretung (SBV) als besondere Interessenvertretung
der schwerbehinderten Beschäftigten gleichberechtigt neben den
Betriebsrat. Vorschriften und Rechtssprechung des BetrVG und der
PersVG des Bundes und der Länderkönnen auf das SGB IX übertragen werden.
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Begriffe nach dem Betriebsverfassungsrecht
• Betrieb = organisatorische Einheit mit der ein Unternehmer gemeinsam mit seinen MitarbeiterInnen mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke festgesetzt verfolgt (z.B. Produktion oder Verkauf bestimmter Gegenstände, Erbringung von Dienstleistungen)
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Begriffe nach dem Betriebsverfassungsrecht
• Betriebsratsfähigkeit = mindestens fünf ständige wahlberechtigte ArbeitnehmerInnen, von denen drei wählbar sein müssen.
• Mehrere Betriebe eines Unternehmens, die den gleichen arbeitstechnischen Zweck verfolgen, von denen aber nur einer betriebsratsfähig ist, bilden einen Betrieb im Sinne des BetrVG
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Begriffe nach dem Betriebsverfassungsrecht
• Mehrere rechtlich selbständige Unternehmen = ein Betrieb, wenn die Arbeitnehmer und die Betriebsmittel gemeinsam zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke eingesetzt werden
• Beispiel: Produktion und Auslieferung sind jeweils eine GmbH = 2 Unternehmen, arbeiten aber unter einem Dach zusammen und haben einen gemeinsamen Geschäftsführer = 1 Betrieb
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Begriffe nach dem Betriebsverfassungsrecht
• Nebenbetriebe, sind organisatorisch selbständige Betriebe, die unter eigener Leitung einen eigenen Betriebszweck verfolgen, jedoch in ihrer arbeitstechnischen Aufgabenstellung auf eine Hilfsfunktion für den Hauptbetrieb ausgerichtet sind und den dort verfolgten Betriebszweck unterstützen.
• Beispiel: Kartonagenbetrieb einer Zigarettenfabrik oder Betriebsstätte zur Herstellung von Schalungselementen für ein Betonbauunternehmen
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In Nebenbetrieben wählen?
In Nebenbetrieben ist nur dann eine eigene Schwer-behindertenvertretung zu wählen
- wenn der Betrieb betriebsratsfähig ist und
- mindestens fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt.
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Begriffe nach dem Betriebsverfassungsrecht
• Betriebsteile sind räumlich und organisatorisch abgrenzbare und damit relativ verselbständigte Teile von Betrieben, die aber auf dessen arbeits-technischen Zweck ausgerichtet und in dessen organisatorischen Gesamtrahmen eingegliedert sind.
• Beispiel: Auslieferungslager von Produktions-betrieben, Druckerei eines Zeitungsverlags. Auch zentral gelenkte Filialen, insbesondere im Lebensmittelhandel und im Bankgewerbe sind auf örtlicher Ebene vielfach nur Betriebsteile eines einheitlichen Betriebs.
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In Betriebsteilen wählen?Eine Schwerbehindertenvertretung ist nur dann zu wählen,- wenn der Betriebsteil betriebsratsfähig ist und - entweder räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt (Verkehrsverbindungen maßgeblich) - oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist.Wenn der Betriebsteil -unabhängig von seiner räumlichen Lage zum Hauptbetrieb – durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist (Entscheidungsbefugnisse im Personal- und Sozialwesen hat) kann eine eigene Schwerbehindertenvertretung gewählt werden.
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Das 2001 geänderte Betriebsverfassungsgesetz
ermöglicht den Tarifparteien bzw. den einzelnen Arbeitgebern und Betriebsräten vom gesetzlichen
Regelfall (ein Betriebsrat pro Betrieb) abzuweichen und je nach unternehmens- oder konzernspezifischer
Betriebsstruktur für die Wahl von Betriebsräten andere Gestaltungsformen zu vereinbaren.
Diese Vereinbarungen sind dann auch für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung maßgeblich.
Theoretisch kann eine SBV Struktur auch von einer BR –Struktur abweichen
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Begriffe nach dem 2001 geänderten Betriebsverfassungsrecht
• Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe,so ist ist die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebs-rats möglich.
• Statt in den einzelnen Betrieben des Unternehmens jeweils einen örtlichen Betriebsrat zu bilden, kann ein standortübergreifender Betriebsrat für alle Betriebe des Unternehmens errichtet werden.
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Begriffe nach dem 2001 geänderten Betriebsverfassungsrecht
• Zusammenfassung von Betrieben• Mehrere einzelne Betriebe eines Unternehmens
können zum Zwecke der Wahl zusammengefasst werden.
• Interessant für Filialunternehmen mit einer Vielzahl von Betrieben, die durch Zusammenfassung eine überschaubare Zahl von „Regionalbetriebsräten“ bilden können.
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Begriffe nach dem 2001 geänderten Betriebsverfassungsrecht
• Spartenbetriebsrat• Produkt- oder projektbezogene Geschäftsbereiche
eines Unternehmens oder Konzerns können mehrere Betriebsräte für mehrere Sparten in einem Betrieb sowie
• betriebsübergreifende und unternehmens-übergreifende Spartenbetriebsräte bilden.
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offensichtlich
Die Mindestzahl der Wahlberechtigten
anerkannte
schwerbehinderte
Arbeitnehmer
anerkannte
gleichgestellte
Arbeitnehmer
schwerbehinderte
Menschen
Fünf nicht nur vorübergehend beschäftigte Wahlberechtigte,
dazu zählen (ohne Mindestalter):
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Mindestens fünf Wahlberechtigte?(unerheblich von der Art des Arbeitsverhältnisses im
Sinne des Arbeitsrechts = tatsächlich Beschäftigte)
• Teilzeitbeschäftigte, auch wenn sie weniger als 18 Stunden wöchentlich arbeiten
• Auszubildende• Rehabilitanden in
Einrichtungen wie Berufsbildungs- und Berufsförderungs-werken
• Ausländische Arbeitnehmer
• Leitende Angestellte• Beauftragte des
Arbeitgebers• Außendienstmit-
arbeiter, Monteure usw.
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Mindestens fünf Wahlberechtigte?(unerheblich von der Art des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts = tatsächlich Beschäftigte)
• Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als 3 Monate im Betrieb ein-gesetzt werden
• Beschäftigte auf Probe bei unbe-fristeten Arbeits-verträgen mit vor-geschalteter Probezeit
• bei Arbeitsunfähigkeit / Beurlaubung (z.B. Elternzeit) oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses (z.B. während einer EU-Rente/Erwerbs-minderung auf Zeit
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Mindestens fünf Wahlberechtigte?(unerheblich von der Art des Arbeitsverhältnisses im
Sinne des Arbeitsrechts = tatsächlich Beschäftigte) Es zählen nicht mit:
• in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigte Rehabilitanden im Eingangs-, Berufsbildungs- oder Arbeitsbereich
• schwerbehinderte Arbeitgeber (im öff.Dienst auch mit Arbeitgeberfunktionen ausgestattete Dienststellenleiter)
• Heimarbeiter
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Mindestens fünf Wahlberechtigte?(unerheblich von der Art des Arbeitsverhältnisses im
Sinne des Arbeitsrechts = tatsächlich Beschäftigte) Es zählen nicht mit:
• Leiharbeitnehmer, wenn sie weniger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (dann zählen sie im Betrieb des Entleihers mit)
• nur vorübergehend Beschäftigte (weniger als 8 Wochen
• Mitarbeiter auf Probe ohne vorliegenden unbefristeten Arbeitsvertrag)
• Mitarbeiter in Altersteilzeit (in der Freistellungs-phase des Blockmodells)
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Wenn es keine 5 schwerbehinderte Beschäftigte sind: Zusammenfassung
Betriebe oder Dienststellen mit weniger als 5 beschäftigten schwerbehinderten Menschen können für
die Wahl mit„räumlich naheliegenden Betrieben des Arbeitgebers
werden“.(Auch dann, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat
Vereinbarungen über Sonderformen zur Betriebsstruktur getroffen haben)
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Wenn es keine 5 schwerbehinderte Beschäftigte sind:
Zusammenfassung
Gilt auch, wenn ein oder mehrere Betriebe 5 oder mehr schwerbehinderte Menschen beschäftigen
(z.B. Filialbetriebe im Einzelhandel, die mit dem Hauptbetrieb -evtl. auch regional – zusammengefasst
werden.
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Wenn´s keine 5 schwerbehinderte Beschäftigte sind:
Zusammenfassung
Bei Zusammenfassung von gleichstufigen Dienststellen = räumliche Nähe erforderlich.
(Rechtsprechung bejaht Nähe bei 40 km und guter Straßen- und Bahnverbindung)
Die Zusammenfassung muss „für die Wahl“ vorher erfolgen.
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Zusammenfassung zum Zwecke der Wahl: Verfahren
• Initiative zur Zusammenlegung kann vom Arbeitgeber oder z.B. vom Wahlvorstand ausgehen
• Arbeitgeber entscheidet im Benehmen mit dem zuständigen Integrationsamt
• Arbeitgeber ist an Stellungnahme des Integrationsamtes nicht gebunden
• Arbeitgeber kann Zusammenlegung für die nächste Wahl rückgängig machen
• Arbeitgeber muss Zusammenlegung für die nächste Wahl rückgängig machen, wenn jeder Einzelne der zuammengefassten Betriebe/Dienststellen selbst wählen könnte.
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Wenn ein Betrieb mit weniger als 5 Wahlberechtigten nicht mitgewählt hat:
In diesen Fällen übernimmt die Interessenvertretung
z.B.die Konzern/Gesamtschwerbehindertenvertretung
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Wann wird gewählt?• Die regelmäßigen Wahlen finden alle 4 Jahre in der
Zeit vom 01.10. – 30.11. statt.• Nächster regelmäßiger Wahltermin: 2014• Alle Betriebe die erstmalig wählen oder deren
Schwerbehindertenvertretung ihr Amt vor dem 01.10.2013 angetreten hat, müssen 2014 neu wählen.
• Durch den Wahltermin sollte keine Lücke zwischen der Amtszeit der alten und der neuen Schwerbehinderten-vertretung entstehen.
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Wann läuft die Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung ab?
Bekanntgabe des Wahlergebnisses 2010 20.10.2010
Wird das Wahlergebnis 2010 erst am bekanntgegeben, dann gilt:
15.11.2014
Ende der Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung mit Ablauf des
20.10.2014
Beginn der Amtszeit der neuen Schwerbehindertenvertretung
15.11.2014
Folge:
keine Schwerbehindertenvertretung
zwischen
21.10.2014
– 14.11.2014
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Wahl außer der Reihe, wenn:
- das Amt der Vertrauensperson vorzeitig erlischt und kein stellvertretendes Mitglied nachrückt,
- die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder
- eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt worden ist
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Vorzeitiges Erlöschen des Amtes als Schwerbehindertenvertretung:
• durch Niederlegung (wirksam ab Mitteilung an Arbeitgeber)
• Ausscheiden aus dem Arbeits- bzw. Dienst-verhältnis (z.B. Kündigung, Rente)
• durch Verlust der Wählbarkeit (z.B. Wechsel in einen anderen Betrieb – ausser Betrieb in Zusammenlegung
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Vorzeitiges Erlöschen des Amtes als Schwerbehindertenvertretung:
• Beginn der Freistellungsphase bei Altersteilzeit im Blockmodell
• Abordnung an eine andere Dienststelle• durch Tod• Betriebsauflösung• Eingliederung des Betriebes/der Dienststelle
in einen anderen Betrieb• Zusammenlegung mehrerer selbständiger
Betriebe/Dienststellen
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Das Amtes als Schwerbehindertenvertretungerlischt nicht :
• durch Inanspruchnahme von Elternzeit• andere ruhende Arbeitsverhältnisse• Übertragung des Betriebs auf einen anderen
Inhaber• Absinken der Zahl der beschäftigten
schwerbehinderten Menschen auf unter fünf
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Abwahl / Wahlanfechtung• Die Schwerbehinderten-
vertretung kann während der Amtszeit nicht abgewählt werden.
• Ein Viertel der Wahl-berechtigten kann beim Widerspruchsausschuss des Integrationsamtes das Erlöschen wegen gröblicher Pflicht- verletzung beantragen.
• Nach erfolgreicher Wahlanfechtung vor dem Arbeitsgericht rückt das stell-vertretende Mitglied nicht nach. Die Anfechtung erfasst auch sein Amt, es muss neu gewählt werden.
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Nachwahl eines stellvertretenden Mitglieds /
von stellvertretenden Mitgliedern möglich:
- wenn kein stellvertretendes Mitglied gewählt wurde- wenn stellvertretende Mitglieder ausgeschieden sind
- wenn stellvertretende Mitglieder in das Amt der Vertrauensperson nachgerückt sind
Die Einleitung der Nachwahl ist Sache der Vertrauensperson.
Sie sollte Aufwand und Nutzen des Verfahrens gegeneinander abwägen.
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Beginn der Amtszeit
• mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.• Ist die Amtszeit der bisherigen
Schwerbehindertenvertretung in diesem Zeitpunkt noch nicht beendet, beginnt sie mit deren Ablauf.
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Ende der Amtszeit
• nach 4 Jahren, spätestens am 30.11. des nächsten regelmäßigen Wahltermins
• hat sie am 01.10. des nächsten regelmäßigen Wahltermins noch kein Jahr betragen, verlängert sie sich bis zum 30.11. des übernächsten regelmäßigen Wahltermins.
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Ende der AmtszeitBekanntgabe des Wahlergebnisses nach Neuwahl:
Vorgänger legte Amt nieder / kein Nachrücker
20.10.2013
2014 ist dann nicht neu zu wählen.
Die nächste Wahl erfolgt zwischen folgendem Termin:
01.10.2018-
30.11.2018Wird das Wahlergebnis 2010 bekanntgegeben am
dann gilt:
15.10.2014
Ende der Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung
30.11.2014
Beginn der Amtszeit der neuen Schwerbehindertenvertretung
01.12.2014
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Die Amtszeit der stellvertretenden Mitglieder
• beginnt gleichzeitig mit derjenigen der Vertrauensperson und dauert genauso lange
• wird ein stellvertretendes Mitglied nachgewählt, endet seine – kürzere – Amtszeit ebenfalls mit der der Vertrauensperson
• Die Amtszeit kann vorzeitig erlöschen (z.B. durch Nachrücken ...)
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Wählen darfjeder wahlberechtigte behinderte Mensch, der bei der
Prüfung der Wahlvoraussetzungen berücksichtigt wurde
(mindestens 5 ständig beschäftigte schwerbehinderte Menschen).
Auf die Geschäftsfähigkeit kommt es nicht an. Auch geistig behinderte Menschen dürfen wählen.
Im förmlichen Wahlverfahren entscheidet der Wahlvorstand über die Aufnahme in die Liste der
Wahlberechtigten.Im vereinfachten Wahlverfahren entscheidet die
Wahlversammlung über die Zulassung zur Stimmabgabe.
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Wählbar istjede(r) nicht nur vorübergehend im
Betrieb Beschäftigte
• die / der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und
• dem Betrieb / er Dienststelle seit 6 Monaten angehört.
• Die / der Wahlbewerber(in) braucht selbst nicht schwerbehindert bzw. den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt zu sein!
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Wählbar sind auch Teilzeitbeschäftigte
• Das BetrVG verlangt in der Privatwirtschaft keine Mindestdauer der wöchentlichen Beschäftigung.
• Das Personalvertretungsrecht im öffentlichen Dienst verlangt für die Wählbarkeit in NRW 2/5 der regelmäßigen Arbeitszeit.
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Wählbar sind auch
• Mitglieder des Wahlvorstandes (im förmlichen Wahlverfahren)
• die / der WahlleiterIn (im vereinfachten Wahlverfahren)
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Nicht wählbar sind• Schwerbehinderte Menschen, die an Maßnahmen
zur Rehabilitation im Betrieb teilnehmen• Behinderte Menschen, deren Beschäftigung nicht in
erster Linie ihrem Erwerb dient• Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder
einer AG, Leitende Angestellte (z.B. Prokuristen)• Beauftragte des Arbeitgebers in
Schwerbehindertenangelegenheiten
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Nicht wählbar sind
• Personen, die in der privaten Wirtschaft nicht als Betriebsrat wählbar sind
• Personen, die im öffentlichen Dienst nicht zum Personalrat wählbar sind (z.B. auch Dienststellen-leiter incl. Vertreter(in) und Personen mit Personalentscheidungsbefugnis
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Das Wahlverfahren:
im Betriebam W ahltag
m indestens 50 W ahlberechtig tebeschäftigt
w enn der Betrieb bei w en igera ls 50 W ahlberechtig ten
aus räum lich w eit auseinander-liegenden Te ilen besteht
Förmliches W ahlverfahren:
is t in a llen anderen Fä llenanzuwenden
Vereinfachtes Wahlverfahren:
Z w ischen dem fö rm lichen und dem ve re in fach tenW ahlverfahren besteht kein Wahlrecht!
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Das förmliche Wahlverfahren:Der Wahlvorstand
• wird 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit von der bisherigen Schwerbehinderten-vertretung (ohne Wahl) bestellt
• dto. für die außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums
• ist keine SBV vorhanden, erfolgt die Wahl des Wahlvorstandes in einer Versammlung durch die Mehrheit der Wahlberechtigten
• Einladungsberechtigt:
Betriebs-/Personalrat
oder 3 Wahlberechtigte
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Das förmliche Wahlverfahren:Der Wahlvorstand
• 3 im Betrieb / in der Dienststelle Beschäftigte, die mindestens 18 Jahre alt sind
• Ersatzmitglieder sinnvoll (Zahl legt Wahlvorstand fest)
• Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit• kann Zusammenlegung räumlich naheliegender
Betriebe zum Zwecke der Wahl beim Arbeitgeber anregen
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Das förmliche Wahlverfahren:Der Wahlvorstand
• entscheidet über persönliche Stimmabgabe (mit Briefwahl bei Verhinderung) oder schriftliche Stimmabgabe generell
• informiert ausländische Wahlberechtigte nur bei Sprachhemmnissen
• erstellt die Liste der Wahlberechtigten• bestimmt Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe• kann auch mehrtägigen Wahltermin und mehrere
Wahllokale festsetzen
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Das förmliche Wahlverfahren:Der Wahlvorstand
• erlässt das Wahlausschreiben und sorgt für dessen öffentliche Bekanntmachung
• nimmt die Wahlvorschläge entgegen
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50
Stützunterschriften (m indestens 1 /20 der W ahlberechtig ten/m indestens aber 3 W ahlberechtig te/
Zah l w ie im W ahlausschreibenangegeben)Jede U nterschrift kann nur einen Wahlvorschlag s tü tzen!
Zustim m ung der BewerberInnen be ifügen
nam entlich fü r stellvertretende M itglieder(m ax. Bew erberzah l w ie im W a hlausschre iben)
nam entlich fü r d ie Vertrauensperson
S ch riftliche W ahlvo rsch läge
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Das förmliche Wahlverfahren:Der Wahlvorstand
• prüft Wahlvorschläge auf Gültigkeit• setzt gegebenenfalls eine Nachfrist• gibt die gültigen Wahlvorschläge öffentlich
bekannt• organisiert die Wahl (z.B. Bereitstellung
Wahlraum, Wahlunterlagen usw.)
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Das förmliche Wahlverfahren:Der Wahlvorstand
• bestellt Wahlhelfer• stellt das Wahlergebnis fest (unter Einbeziehung der
Briefwahlunterlagen)• benachrichtigt die Gewählten und nimmt deren
Zustimmung zur Wahl entgegen• macht das Wahlergebnis öffentlich bekannt• teilt das Wahlergebnis dem Arbeitgeber mit
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Das vereinfachte Wahlverfahren:
• Einladung zur Wahlversammlung
• Wahlvorbereitung• Wahl des Wahlleiters
(mit einfacher Stimmenmehrheit)
• Bestimmung von Wahlhelfern
• Prüfung der Wahlberechtigung
• Beschluss über Zahl der StellvertreterInnen
• formlose Sammlung von Wahlvorschlägen
• Wahlgänge (getrennt nach SBV und Stellv.) vorbereiten und durchführen
• Benachrichtigung der Gewählten
• Öffentliche Bekanntmachung
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Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers
Unterstützung des Wahlvorstandes,
Beschäftigtenverzeichnis zur Erstellung des Liste der
Wahlberechtigten, Bereitstellung des Wahllokals,
Übernahme der Kosten der Wahl
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Schutz der Wahl
Schutz des Wahlvorstandes und der Wahlbewerber
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Nichtigkeit der Wahlund
Wahlanfechtung
Für Klagen zur Feststellung der Nichtigkeit der Wahl und Wahlanfechtungsklagen ist
sowohl für den Bereich der Privatwirtschaft wie auch des öffentlichen Dienstes
ausschließlich das Arbeitsgerichtzuständig.
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