Auszug aus dem Nationalen Kollektivvertrag und dem Landesabkommen für Bediensteteim Tourismussektor
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:23 Uhr Seite 1
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Herausgeber:
Südtiroler Tourismuskasse (STK)
Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV) Tel. 0471 317 700 Bozen, Schlachthofstr. 59
ASGB Tel. 0471 308 200 Bozen, Bindergasse 30
AGB/CGIL – LHFD/FILCAMS Tel. 0471 926 419 Bozen, Romstr. 80
SGB/CISL FISASCAT Tel. 0471 568 441 Bozen, Siemensstr. 23-29
SGK/UIL UILTUCS Tel. 0471 245 615 Bozen, Romstr. 80/c
April 2004
Südtiroler Tourismuskasse (STK)
c/o Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV)
39100 Bozen, Schlachthofstr. 59
Tel. 0471 317 700
Fax 0471 317 701
Druck:
Karo Druck, Frangart
ArbeitArbeitsamtwww.eures-transtirolia.org
Stellenmarkt onlinewww.provinz.bz.it/arbeitsboerse
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13. Entlassung/Kündigung Seite 14
a) Kündigungsfristen Seite 15
b) Entlassungsschutz Seite 15
14. Zeitverträge Seite 16
a) Vorzeitige Auflösung durch
den/die Arbeitgeber/in Seite 16
b) Vorzeitige Auflösung durch
den/die Arbeitnehmer/in Seite 16
15. Mutterschaft Seite 16
a) Vorzeitige Mutterschaft Seite 16
b) Obligatorische Mutterschaft/Vaterschaft Seite 17
c) Elternurlaub Seite 17
d) Stillpausen Seite 17
e) Erkrankung des Kindes Seite 18
16. Krankheiten und Arbeitsunfälle Seite 18
a) Krankheit in Beherbergungsbetrieben Seite 18
b) Krankheit in Nichtbeherbergungsbetrieben Seite 18
c) Kontrollvisiten Seite 19
d) Arbeitsunfall Seite 19
17. Unterkunft und Verpflegung Seite 20
18. Laborfonds Seite 20
19. Gewerkschaftsrecht Seite 20
Anlage: Lohntabellen Seite 21
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Inhalt
Südtiroler Tourismuskasse Seite 4
1. Arbeitsantritt Seite 7
2. Probezeit Seite 7
3. Berufsbilder/Einstufungen Seite 8
4. Lehrlingswesen Seite 8
a) Dauer der Lehrzeit Seite 8
b) Berufsschule Seite 9
c) Lehrlingslöhne Seite 9
d) Krankheit Seite 9
e) Saisonbetriebe Seite 9
f) Arbeitszeiten Seite 9
g) Kündigungseinschränkungen bei Lehrlingen Seite 10
5. Arbeitszeiten generell Seite 10
a) flexible Arbeitszeit Seite 11
b) Überstunden Seite 11
6. Ruhetag Seite 11
7. Urlaub Seite 11
a) Urlaubsberechnung Seite 11
b) Urlaubsanspruch Seite 11
c) Freistellung bei Todesfall Seite 11
d) Heiratsurlaub Seite 11
8. Feiertage Seite 12
9. Sonntagszuschlag Seite 12
10. Auszahlung des 13. und 14. Monatslohnes Seite 12
11. Entlohnung Seite 12
a) Auszahlung Seite 13
b) Provinziales Lohnelement Seite 13
c) Saisonzuschlag Seite 13
d) Abfertigung Seite 13
e) Dienstalterszulage Seite 13
f) Auszahlung der Guthaben Seite 13
12. Teilzeitarbeit Seite 14
a) Flexible – elastische Klauseln Seite 14
b) Zusatzarbeit Seite 14
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Südtiroler Tourismuskasse
Vorliegende Broschüre beinhaltet die
wesentlichsten Bestimmungen des Natio-
nalen Kollektivvertrages für das Gastge-
werbe. Als Verwaltungsrat der Südtiroler
Tourismuskasse wollen wir damit für mehr
Transparenz sorgen. Wir hoffen, dass
die Broschüre sowohl für die Arbeitneh-
merInnen als auch für die Arbeitgeber-
Innen nützlich sein kann. Im Folgenden
werden kurz die Aufgaben und Ziele
der Südtiroler Tourismuskasse angeführt.
Anschließend werden die wichtigsten
Punkte des Kollektivvertrages erläutert.
Die Südtiroler Tourismuskasse:Zwischen dem Hoteliers- und Gastwirtever-
band (HGV) und den Fachgewerkschaften
ASGB, AGB/CGIL LHFD/FILCAMS, SGB/
CISL FISASCAT sowie SGK/UIL UILTUCS ist
für die ArbeitnehmerInnen des Gastgewer-
bes die „Bilaterale Körperschaft Südtiroler
Tourismuskasse“ eingerichtet worden. Die
Tätigkeit wurde mit dem 1. Jänner 1994
begonnen.
Sitz
Die Südtiroler Tourismuskasse hat keine
Gewinnabsichten und hat den vorläufigen
Sitz beim Hoteliers- und Gastwirteverband
(HGV) in Bozen, Schlachthofstr. 59.
Zweckbestimmung
1. Abhaltung von berufsbildenden Kursen,
die vom HGV und den Gewerkschafts-
organisationen anerkannt sind und auch
solche, die vom Verwaltungsrat der
Südtiroler Tourismuskasse beschlossen
werden;
2. Vorübergehende Unterstützung des
Einkommens der ArbeitnehmerInnen,
die von betrieblichen Wiederaufbau-
oder Umstrukturierungsmaßnahmen
betroffen sind, welche eine zeitlich
unbegrenzte Auflösung und/oder
Unterbrechung der Arbeitsverhältnisse
hervorrufen sowie die Finanzierung von
Umschulungskursen für jene Arbeit-
nehmerInnen, die sich in dieser Lage
befinden;
3. Maßnahmen zur Unterstützung des
Einkommens der Saisonbeschäftigten, die
an Berufsbildungskursen teilnehmen,
die von der Südtiroler Tourismuskasse
selbst organisiert werden sowie soziale
Maßnahmen zugunsten der Arbeit-
nehmerInnen.
Tätigkeit der Südtiroler
Tourismusklasse: Berufsbildende Kurse,
soziale Maßnahmen, temporäre, finanzielle
Unterstützung der Arbeitnehmer,
Rückerstattung des Schulgeldes.
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Südtiroler Tourismuskasse
Mitglieder und Nutznießer
Mitglieder der Südtiroler Tourismuskasse
sind alle ArbeitnehmerInnen und Arbeit-
geberInnen der Betriebe, die dem HGV
angeschlossen sind oder welche die
Bestimmungen des Nationalen Kollektiv-
vertrages vom 19. Juli 2003 für das Gast-
gewerbe anwenden und die vertraglichen
Beiträge (COVELA/COVELCO) sowie die
Beiträge an die Südtiroler Tourismuskasse
regelmäßig zahlen.
Aktivitäten der SüdtirolerTourismuskasse
a) Finanzierung der Weiterbil-
dungsveranstaltungen
Die Mitglieder der Südtiroler Tourismus-
kasse, die eine STK/HGV-Weiterbildungs-
veranstaltung besuchen und die Einzahlung
der Beiträge laut Reglement ordnungsgemäß
vornehmen, erhalten eine Reduzierung der
Teilnahmegebühr. Die Ermäßigung beträgt
70 % des jeweiligen Kurspreises, wobei
ein Mindestbeitrag von 52 Euro des Teilneh-
mers berücksichtigt wird.
b) Rückerstattung des Schul- bzw.
Krankengeldes an die Arbeitgeber
Laut Art. 3 und 4 des Landesabkommens
vom 15. Dezember 2003 über das
Lehrlingswesen, wird das Schul- bzw.
Krankengeld wie bisher vom/von der
Arbeitgeber/in ausbezahlt. Auf Antrag an
die Südtiroler Tourismuskasse erhält der/die
Arbeitgeber/in das Berufsschulgeld im
Ausmaß von 65 % und das Krankengeld im
Ausmaß von 100 % rückvergütet.
Voraussetzung für die Rücker-
stattung des Schul- bzw. Kranken-
geldes
1. Der/Die Arbeitgeber/in muss die Ein-
zahlung laut Art. 4 und 5 des Statutes
der Südtiroler Tourismuskasse vorneh-
men.
2. Der/Die Arbeitgeber/in ist verpflichtet,
dem Antrag die unterschriebenen Lohn-
streifen des Lehrlings beizulegen. Das
Schulgeld muss auf dem Lohnstreifen
unter der Bezeichnung „Entgelt Berufs-
schule“ und das Krankengeld unter
„Krankengeld Lehrling“ ausgewiesen
werden.
3. Dem Antrag muss weiters der Vordruck
DM/10 (Ausdruck telematischer Über-
mittlung) der letzten drei NISF/INPS-
Einzahlungen samt Einzahlungsschein
Mod. F24 beigelegt werden.
4. Verjährungsfrist der Ansuchen: innerhalb
31. März des darauf folgenden Jahres.
Die Südtiroler Tourismuskasse behält sich
das Recht vor, bei fehlenden oben genann-
ten Voraussetzungen den Antrag abzuwei-
sen.
c) Soziale Maßnahmen
Soziale Maßnahmen für die Arbeitnehmer-
Innen , welche vom Verwaltungsrat der Süd-
tiroler Tourismuskasse genehmigt werden.
Stand: April 2004
Rückerstattung des Schul-
und Krankengeldes:
Muss bei der Tourismuskasse
eigens beantragt werden.
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Auszug Kollektivvertrag
Inkrafttreten und Laufzeit
Abgeschlossen von den Arbeitnehmer- und
Arbeitgebervertretern in Rom, am 19. Juli
2003 und gültig vom 1. Jänner 2002 bis
31. Dezember 2005.
Das Landesabkommen wurde in Bozen am
15. Dezember 2003 abgeschlossen, und ist
gültig vom 1. November 2001 bis zum 31.
Dezember 2005.
Diese Zusammenfassung der Gesetzes- und
Vertragsbestimmungen ist als Orientierungs-
hilfe gedacht. Da es notwendig war, eine
Vielzahl von Bestimmungen zusammenzu-
fassen, kann dieser Auszug jedoch nicht als
Grundlage für arbeitsrechtliche Ausein-
andersetzungen dienen.
Nachdruck – auch auszugsweise – ohne
Genehmigung nicht gestattet.
Anwendungsbereich:
Hotels, Pensionen,
Garnis, Gasthäuser,
Restaurant, Bars, usw.
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1. Arbeitsantritt
Die Aufnahme von ArbeitnehmerInnen
wird dem Arbeitsamt und dem I.N.A.I.L.
(Nationales Institut für Arbeitsunfälle) mit-
geteilt.
Folgende Unterlagen müssen dem
Antrag beim Arbeitsamt beigelegt
werden:
• Kopie der Aufenthaltsgenehmigung
(nur bei Nicht-EU-Bürgern)
Folgende Unterlagen benötigt
der/die Arbeitgeber/in bei der
Aufnahme:
• persönliche Daten
• Wohnsitz
• Steuernummer
• gültigen Sanitätsausweis (muss nicht
mehr verlängert werden)
• eventuelle Dokumente für Familiengeld
oder Steuerfreibeträge
Folgende Unterlagen müssen
dem/der Arbeitnehmer/in am
ersten Arbeitstag ausgehändigt
werden:
• Anstellungsbestätigung/Arbeitsvertrag
2. Probezeit
Die Probezeit ist nur dann gültig, wenn
diese schriftlich vereinbart wird. Wenn
ein/eine Arbeitnehmer/in innerhalb von
zwei Jahren im selben Betrieb wieder für
dieselbe Arbeit beschäftigt wird, ist keine
Probezeit vorgesehen.
Wichtig: Die Meldepflicht besteht auch
während der Probezeit.
Während oder am Ende der Probezeit
kann das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos
aufgelöst werden.
Wird bei ArbeitnehmernInnen außerhalb
der Provinz das Arbeitsverhältnis während
der Probezeit aufgelöst, so müssen die
Fahrtspesen vergütet werden.
Auszug Kollektivvertrag
Probezeit je nach Einstufung Arbeitstage
Kader A – Kader B 180
Gruppe I 150
Gruppe II 75
Gruppe III 45
Gruppe IV – Gruppe V 30
Gruppe VI-s 20
Gruppe VI – Gruppe VII 15
Lehrlinge 25
Saisonarbeitnehmer 10
Beherbergung und Nichtbeherbergung
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Wir führen hier die wichtigsten Berufe mit
den jeweiligen Lohnstufen an:
4. Lehrlingswesen
a) Dauer der Lehrzeit
Kochlehrling: 36 Monate
Servierlehrling: 36 Monate
Köche und Kellner werden nach Abschluss
der Lehre in die vierte Lohnstufe eingestuft.
Für Lehrlinge, die für Saisonarbeit einge-
stellt werden, wird die Lehrzeit zum Aus-
gleich für die Unterbrechungen um 1/6
verkürzt. Die Teilnahme an Kursen mit
Blockunterricht muss voll und ganz als
gearbeitete Zeit betrachtet werden.
Da mit der neuen Schulreform das neunte
Pflichtschuljahr eingeführt wurde, zählt die
Berufsgrundstufe (Grundlehrgang) als
Pflichtschuljahr. Es ersetzt nicht mehr wie
bisher das erste Lehrjahr für Köche oder
Servierfachkräfte.
Lohnstufe A leitende Angestellte mit hoher Entscheidungsautonomie
Lohnstufe B leitende Angestellte, verantwortlich für Abteilungen oder Branchen
Lohnstufe 1 leitende Angestellte
Lohnstufe 2 Empfangschef/in, 1. Portier/in, 1. Maître, Chefkoch/köchin, 1. Gouvernante,
Chefbarman, Direktionsassistent/in u.ä.
Lohnstufe 3 Verwaltungspersonal, Gouvernante, Alleinportier/in, Alleinkoch/köchin,
Nachtportier/in, Maître, Alleinbarman, Sommelier u.ä.
Lohnstufe 4 Chef de Rang, Chef de Partie, 2. Gouvernante, Kellner/in, Koch/Köchin, Barman,
Gärtner/in, Portier/in, Sekretär/in, Eishersteller/in, Pizzakoch/Pizzaköchin,
Qualifizierte ArbeitnehmerInnen im Wellness-Bereich u.ä.
Lohnstufe 5 Koch/Köchin, Kellner/in, Barist/in ohne eingehende Berufsausbildung und
ohne Gesellenbrief, Kaffeekoch/Kaffeeköchin, Kellermeister/in, Telefonist/in,
Nachtwächter/in, Eisverkäufer/in, Animateur/in, Diätassistent/in,
Kinderbetreuer/in, Fahrer/in u.ä.
Lohnstufe 6s Küchen-, Saal-, Barkommis, Zimmermädchen in den Betrieben der gehobenen Klasse
Lohnstufe 6 Hausmeister/in, Bügler/in, Zimmermädchen in den einfachen Betrieben
Lohnstufe 7 Hilfspersonal
36 Monate beträgt die Lehrzeit
für Koch- und Servierlehrlinge.
Auszug Kollektivvertrag
3. Berufsbilder/Einstufungen
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Der positive Abschluss des Bienniums für
Hotellerie und Gastronomie der deutschen
und ladinischen sowie der italienischen
Berufsbildung, das Teil der fünfjährigen
gesetzlich anerkannten Hotelfachschule in
deutscher Sprache „Kaiserhof“ und in ita-
lienischer Sprache „Cesare Riz“ ist, ersetzt
den ersten Blockkurs der Lehre.
b) Pflicht zum Besuch der gast-
gewerblichen Berufsschule
• 3 x 9 Wochen für Koch- und Servier-
lehrlinge
• 3 x 10 Wochen ab dem Schuljahr 2004/
2005
c) Lehrlingslöhne
Die Entlohnung für die Lehrlinge wird
folgendermaßen festgelegt:
Als Grundlage für die Berechnung der Lehr-
lingslöhne dient der Bruttolohn der IV. Lohn-
gruppe eines/einer qualifizierten volljähri-
gen Arbeitnehmers/in. Die Zeit, die der
Lehrling in der Berufsschule (wöchentlicher
Besuch oder Blockkurs) verbringt, wird nor-
mal entlohnt.
Den in Saisonbetrieben beschäftigten Lehr-
lingen werden die Unterrichtsstunden bei
Beendigung des Dienstverhältnisses ausge-
zahlt. Deren Anteil wird auf 16,66 Prozent
(Prozentsatz für neun Wochen Berufsschule)
bzw. 18,50 Prozent (Prozentsatz für zehn
Wochen Berufsschule) der vertraglichen
Entlohnung (Berechnungsbasis: Monats-
lohn, 13. und 14. Monatslohn, bezahlte
Freistellungen und Urlaub) festgelegt.
d) Entlohnung bei Krankheit
Vom 1. bis zum 180. Tag 100 % der
Entlohnung.
e) Saisonbetriebe
Wenn ein Betrieb die Tätigkeit im Laufe des
Jahres für 70 Tage durchgehend bzw.
120 Tage nicht zusammenhängend unter-
bricht, so kann ein befristeter Lehrvertrag für
die Dauer der Saison abgeschlossen werden.
In Saisonbetrieben bleibt der Lehrling für
die gesamte Öffnungszeit des Betriebes im
Dienst, ausgenommen bei Kündigung
durch den Lehrling selbst, bei Entlassung
aus schwerwiegendem Anlass oder aus
gerechtfertigtem Grund.
Weiters ist der Betrieb verpflichtet, die in
der vorhergehenden Saison beschäftigten
Lehrlinge erneut einzustellen, sofern der
Lehrling einen schriftlichen Antrag inner-
halb von 60 Tagen ab Beendigung des
Arbeitsverhältnisses stellt.
f) Arbeitszeiten für Minderjährige
Minderjährige, über 15 Jahre und unter
18 Jahre, dürfen höchstens 8 Stunden pro Tag
und 40 Stunden in der Woche, sowie höch-
Lehrzeit 36 Monate
6 Monate zu 55 Prozent
6 Monate zu 60 Prozent
6 Monate zu 65 Prozent
6 Monate zu 75 Prozent
6 Monate zu 85 Prozent
6 Monate zu 90 Prozent
Das Jugendschutzgesetz
schreibt genau vor, wie lange
Jugendliche beschäftigt werden dürfen.
Auszug Kollektivvertrag
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stens 4 Stunden ohne Unterbrechung arbeiten.
Sie haben außerdem Anrecht auf zwei
Ruhetage pro Woche, wobei einer davon
der Sonntag sein muss.
Überstundenleistungen und Nachtarbeit
zwischen 24 Uhr und 5 Uhr morgens
bleiben den Minderjährigen untersagt.
g) Kündigungseinschränkungen bei
Lehrlingen
Das Landesgesetz bezüglich der Lehrlings-
ausbildung sieht vor, dass eine vorzeitige
Auflösung des Lehrvertrages nur unter ganz
bestimmten Voraussetzungen erfolgen kann.
Wird das Lehrverhältnis ohne gerechtfertig-
ten Grund vorzeitig aufgelöst, so darf der
Betrieb für die Dauer von 3 Monaten keine
neuen Lehrlinge einstellen.
Auch ein Lehrling, der sein Lehrverhältnis
ohne Grund vorzeitig auflöst, darf für die
Dauer von 3 Monaten kein neues Lehrver-
hältnis eingehen.
Entschädigung bei vorzeitiger Entlassung
Ein Lehrling, der ohne gerechtfertigten
Grund entlassen wird, hat Anspruch
auf eine Entschädigungszahlung für
78 Arbeitstage (3 Monate), bemessen auf
die Differenz zwischen Lehrlingslohn und
dem Bruttolohn eines ausgelernten Beschäf-
tigten (IV. Lohnstufe).
Das Landesgesetz sieht folgende Gründe für
eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhält-
nisses als ausreichend an:
• wenn der Lehrling einen Diebstahl begeht;
• ein Geschäfts- oder ein Betriebsgeheimnis
verrät;
• von seinem Arbeitsplatz fernbleibt oder
ihn wiederholt unbefugt verlässt;
• seine Pflichten grob vernachlässigt;
• die Berufsschule trotz wiederholter
Ermahnung nicht besucht;
• wenn der Betriebsinhaber seinen Betrieb
aus wirtschaftlichen Gründen erheblich
einschränken muss.
Der Lehrling kann seinen Lehrvertrag aus
folgenden Gründen vorzeitig auflösen:
• wenn gesundheitliche Gründe vorhanden
sind;
• wenn der Betriebsinhaber seine Pflichten
grob vernachlässigt oder wenn Umstän-
de eintreten, welche die Fortsetzung des
Lehrverhältnisses unzumutbar machen;
• der Sitz des Betriebes oder der Wohn-
sitz des Lehrlings verlegt wird, und somit
der Arbeitsplatz nur schwer erreichbar
wird;
• der Lehrling durch den Wechsel der
Lehrstelle erheblich näher bei seiner
Familie sein kann;
• Ereignisse eintreten, welche die ständige
Anwesenheit des Lehrlings in der Familie
erfordern;
• eine einvernehmliche Auflösung des
Lehrverhältnisses erfolgt.
5. Arbeitszeiten generell
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40
Stunden. Diese darf in einem Zeitraum von
6 hintereinander folgenden Arbeitstagen
durchschnittlich nicht mehr als insgesamt
48 Stunden, einschließlich der Mehr- und
Überstunden, betragen.
Auszug Kollektivvertrag
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Bei einer Überschreitung des vorher genann-
ten Limits durch Überstundenleistungen sind
ArbeitgeberInnen mit mehr als 10 Mitar-
beitern verpflichtet, eine entsprechende
Mitteilung an das Landesarbeitsinspektorat
vorzunehmen. Die Meldung ist innerhalb
31. Januar des darauf folgenden Kalender-
jahres durchzuführen.
a) Flexible Arbeitszeit
In vorheriger Absprache zwischen Arbeit-
geber/in und Arbeitnehmer/in können
Arbeitszeiten mit weniger oder mehr als
40-Wochen-Stunden in der Vor- und Haupt-
saison vereinbart werden. Die Mehrarbeit
bzw. Fehlstunden können innerhalb von
3 Monaten (ohne Überstundenaufschlag)
ausgeglichen werden.
b) Überstunden
Als Überstunden gelten sämtliche Stunden,
die die 40 Stunden in der Woche über-
schreiten. In Saisonbetrieben können bis zu
3 Überstunden täglich geleistet werden.
6. Ruhetag
1 Tag wöchentlich für Saisonbeschäftigte
(24 Stunden ohne Unterbrechung);
1,5 Tage wöchentlich für Jahresbeschäftigte.
Der Ruhetag kann in Zeiträumen von mehr
als einer Woche gewährt werden, voraus-
gesetzt die Dauer des Ruhetages entspricht
24 Stunden pro sechs Arbeitstagen,
berechnet auf einen Zeitraum von zwei
Wochen. Diese Regelung gilt in Fällen von
saisonbedingter Notwendigkeit.
7. Urlaub
Seit dem 1. Jänner 1977 werden für alle
ArbeitnehmerInnen 26 Arbeitstage pro
Jahr (auch für Lehrlinge und Teilzeitbe-
schäftigte) berechnet. Ruhe- und Feiertage
werden nicht als Ferien berechnet. Ferien
und Freistunden („permessi“) reifen auch
während Krankheit, Unfall und Pflichtmut-
terschaft an.
a) Urlaubsberechnung
Seit dem 1. Jänner 2002 wird für die Mit-
arbeiter der Urlaubsanspruch (auch für Lehr-
linge und Teilzeitbeschäftigte) in 26tel vor-
genommen und nicht wie bisher in 12tel.
Bei Saisonbeschäftigten wird der Urlaub im
Verhältnis zur Beschäftigungszeit berechnet.
b) Urlaubsanspruch
Der Urlaubsanspruch beträgt 26 Arbeitstage
pro Jahr und 104 Stunden (15,60 Tage) an
Arbeitszeitreduzierung („permessi“). Diese
zusätzlichen Freistunden können in Halb-
tags- oder Tagesabwesenheiten genossen
werden, z.B. Arztvisiten usw.
c) Freistellung bei Todesfall
Die Freistellung bei einem Familienunglück,
z. B. bei Todesfall, entspricht in Jahresbe-
trieben 5 Kalendertage und in Saisonsbe-
trieben 3 Kalendertage und wird entlohnt.
d) Heiratsurlaub
Bei Jahresbetrieben hat der/die Arbeitneh-
mer/in, der/die nicht mehr in Probezeit ist,
Anrecht auf 15 Kalendertage Heiratsurlaub.
Der Heiratsurlaub ist mindestens 10 Tage
vor Inanspruchnahme mitzuteilen.
Urlaub: Für alle ArbeitnehmerInnen 26 Tage im
Jahr. Ferien und Freistunden („permessi“) reifen
auch während Krankheit, Unfall und Pflicht-
mutterschaft an.
Auszug Kollektivvertrag
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:23 Uhr Seite 11
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Der Lohn wird während dieser Zeit normal
weiterbezahlt, wenn ein Trauschein vorge-
wiesen wird. Außerdem kann der/die Arbeit-
nehmer/in den Heiratsurlaub um 5 Tage
verlängern lassen; diese Tage werden nicht
bezahlt.
Bei Saisonbetrieben steht dem/der Arbeit-
nehmer/in kein Heiratsurlaub zu.
8. Feiertage
Folgende Feiertage müssen bei der Lohn-
berechnung berücksichtigt werden:
Wenn an einem Feiertag gearbeitet wird,
muss neben dem normalen Lohn, noch ein
Tageslohn mit 20 % Aufschlag bezahlt
werden.
Wenn am Feiertag nicht gearbeitet wird,
da gerade Ruhetag oder der normale
wöchentliche freie Tag ist, muss außer dem
normalen Lohn ein Tageslohn ohne Auf-
schlag bezahlt werden. Dies gilt auch für
den 4. November.
9. Sonntagszuschlag
Allen ArbeitnehmerInnen, die am Sonntag
arbeiten, steht ein Zuschlag von 10 % zu.
10. Auszahlung des 13.und 14. Monatslohnes
Die Auszahlung des 13. Monatslohnes
erfolgt im Monat Dezember und die Aus-
zahlung des 14. Monatslohnes im Monat
Juni. Bei vorzeitiger Auflösung des Arbeits-
verhältnisses wird der 13. und 14. Monats-
lohn anteilsmäßig in 26tel berechnet.
Weiters wird ausdrücklich darauf hinge-
wiesen, dass die Auszahlung des 13. und
14. Monatslohnes in Form von monatlichen
Akontozahlungen nicht gestattet ist.
11. Entlohnung (siehe Lohntabellen in der Anlage)
Der Mindesttariflohn ist folgendermaßen
zusammengesetzt:
• Grundlohn
• Kontingenzzulage
• Provinziales Lohnelement
• Dienstalterszulage
• Saisonzuschlag von 8 %
(nur für Saisonbeschäftigte)
Auszug Kollektivvertrag
Feiertage
1. Jänner Neujahr
6. Jänner Heilige Drei KönigeOstermontag
25. April Staatsfeiertag (Jahrestag derBefreiung)
1. Mai Tag der ArbeitPfingstmontag (Patrozinium)
2. Juni Nationalfeiertag
15. August „Ferragosto“/Maria Himmelfahrt
1. November Allerheiligen
4. November abgeschaffter Feiertag
8. Dezember Maria Empfängnis
25. Dezember Christtag/1. Weihnachtstag
26. Dezember Stephanstag/2. Weihnachtstag
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:23 Uhr Seite 12
a) Auszahlung des Lohnes
Die Auszahlung des Lohnes muss spätes-
tens innerhalb dem 6. des darauf folgen-
den Monats, immer zusammen mit dem
Lohnstreifen, erfolgen.
b) Provinziales Lohnelement
In der Provinz Bozen wird, wie im Landes-
abkommen vom 15. Dezember 2003
vorgesehen, eine Landeszulage von
25,82 Euro für alle Lohnstufen ausbezahlt.
Diese Landeszulage wird unter der Bezeich-
nung „Provinziales Element“ auf der Lohnta-
belle angeführt.
c) Saisonzuschlag
Die Saisonbeschäftigten erhalten in der
Provinz Bozen einen Saisonzuschlag von
8 %. Als Saisonarbeit gelten Arbeitsverhält-
nisse, deren Dauer im Kalenderjahr nicht
mehr als zehn Monate betragen.
Im Falle der Kündigung seitens des/der
Arbeitnehmers/in in Betrieben mit Jahres-
lizenz wird der Saisonzuschlag nicht aus-
bezahlt.
d) Abfertigung
Die Abfertigung wird jedes Jahr (1. Januar -
31. Dezember) auf das Jahreseinkommen
bzw. Saisoneinkommen berechnet. Sie
beträgt seit 1990 ca. einen Monatslohn
pro Dienstjahr.
Den ArbeitnehmerInnen in Saisonbetrieben
werden alle angereiften Lohnelemente,
inklusive der Abfertigung, mit dem letzten
Lohnstreifen ausbezahlt.
e) Dienstalterszulage
Seit 1. Mai 1990 gelten für die Berechnung
der Dienstalterszulage folgende Fixbeträge:
Nach jeweils 3 Dienstjahren im selben
Betrieb wird eine Dienstalterszulage gemäß
den oben angeführten Beträgen ausbezahlt.
Die Anreifung der Dienstalterszulage beginnt
allerdings erst mit Erreichung des 18. Lebens-
jahres.
Maximal werden 6 Dienstalterszulagen
angerechnet.
f) Auszahlung der Guthaben
Sämtliche Lohnguthaben müssen bei Been-
digung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt
werden. Bei zentralisierter Lohnbuchhaltung
ist eine Verzögerung höchstens bis zum
darauf folgenden Monat möglich.
13
Lohnstufe A 40,80 €
Lohnstufe B 39,25 €
Lohnstufe 1 37,70 €
Lohnstufe 2 36,15 €
Lohnstufe 3 34,86 €
Lohnstufe 4 33,05 €
Lohnstufe 5 32,54 €
Lohnstufe 6/S 31,25 €
Lohnstufe 6 30,99 €
Lohnstufe 7 30,47 €
Auszug Kollektivvertrag
Dienstalterszulage
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12. Teilzeitarbeit
Voraussetzung für ein gültiges Teilzeitar-
beitsverhältnis ist ein schriftlicher Arbeits-
vertrag mit genauer Angabe der Arbeits-
zeit und ihrer Verteilung.
Alle zusätzlichen Leistungen, 13. und 14.
Monatslohn, Abfertigung, Bezahlung der
Ferien (die Anzahl der Tage bleibt unver-
ändert) und die Feiertage müssen im Ver-
hältnis zur Wochen- bzw. Monatsarbeits-
zeit erfolgen. Bei Aufnahme von Vollzeit-
beschäftigten haben die bereits bedienste-
ten Teilzeitbeschäftigten Vorrang.
a) Flexible – elastische Klauseln
Das Landesabkommen im Gastgewerbe
ermöglicht eine flexiblere Gestaltung des
Teilzeitvertrages. So können zum Beispiel
die Arbeitsstunden vom Vormittag auf den
Nachmittag verschoben werden.
Die Einführung von flexiblen - elastischen
Klauseln in den individuellen Arbeitsver-
trag, wird mit einem Aufschlag von 15 %
der normalen monatlichen Entlohnung ver-
gütet, falls diese Klauseln auf Wunsch
des/der Arbeitgebers/in eingeführt wer-
den.
b) Zusatzarbeit bei Teilzeitbeschäf-
tigten mit fixem Stundenplan
Laut Landesabkommen können Zusatzstun-
den (d. h. mehr als im Arbeitsvertrag fest-
gelegt) im Höchstmaß von 50 % der Stun-
den, die im Teilzeitvertrag auf Monatsbasis
vorgesehen sind, geleistet werden.
Der Betrieb kann sie in folgenden Fällen
von Abwesenheit verlangen:
• Krankheit/Unfall (über einen Monat)
• Urlaub
• Schwierigkeiten bei der Personalsuche
• Bankette und anderen Ereignissen mit
Ausnahmecharakter
• saisonbedingte Mehrarbeit
Diese Stunden werden mit einem Zuschlag
von 39 % (Anteil 13. und 14. Monatslohn,
Urlaub, Freistunden, Feiertage) entlohnt.
Die Leistung der Zusatzstunden ist immer
freiwillig.
13. Entlassung/Kündigung
Die Kündigung muss schriftlich, mittels „Ein-
schreibebrief mit Rückantwort“ innerhalb
der nachstehend angeführten Termine
erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist
nicht gültig.
Die Kündigung von Seiten des/der Arbeit-
nehmers/in kann laut Nationalem Kollek-
tivvertrag für das Gastgewerbe jederzeit
vorgenommen werden.
Teilzeitarbeitsverträge müssen
genaue Angaben der Arbeitszeit
und ihrer Aufteilung enthalten.
Auszug Kollektivvertrag
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 14
15
a) Kündigungsfristen
bis zum vollendeten 5. Dienstjahr Kalendertage
Kader A, Kader B 4 Monate
Gruppe I 2 Monate
Gruppe II und Gruppe III 1 Monat
Gruppe IV und Gruppe V 20 Tage
Gruppe VI-s, Gruppe VI und Gruppe VII 15 Tage
vom 5 bis 10 Dienstjahr Kalendertage
Kader A, Kader B 5 Monate
Gruppe I 3 Monate
Gruppe II und Gruppe III 45 Tage
Gruppe IV und Gruppe V 30 Tage
Gruppe VI-s, Gruppe VI und Gruppe VII 20 Tage
über 10 Dienstjahre Kalendertage
Kader A, Kader B 6 Monate
Gruppe I 4 Monate
Gruppe II und Gruppe III 2 Monate
Gruppe IV und Gruppe V 45 Tage
Gruppe VI-s, Gruppe VI und Gruppe VII 20 Tage
Lehrlinge 10 Tage
Kündigungsfristen in Saisonbetrieben 15 Tage
Auszug Kollektivvertrag
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 15
Eine Entlassung muss immer schriftlich
mitgeteilt und begründet werden, ansonsten
ist sie wirkungslos.
16
b) Entlassungsschutz in Jahresbe-
trieben
Die Entlassung auf Grund von Rasse,
Geschlecht, Sprache, politischen Ansich-
ten, religiöser Überzeugung, Gewerk-
schaftszugehörigkeit oder Streikbeteiligung
ist unabhängig von der Begründung, die
diese rechtfertigen mag, in jedem Fall
unzulässig.
Entlassungsverbot gilt auch bei Mutter-
schaft, Krankheit, Arbeitsunfall und Militär-
dienst.
Entlassungsschutz gilt außerdem bei Heirat
ab dem Tag der Veröffentlichung der Hei-
ratsabsichten beim Standesamt bis zu
einem Jahr nach der Eheschließung.
Eine Entlassung muss immer schriftlich mit-
geteilt und begründet werden, ansonsten
ist sie wirkungslos.
Eine ungerechtfertigte Entlassung kann
innerhalb von 60 Tagen angefochten wer-
den.
14. Zeitverträge
Arbeitsverträge auf bestimmte Zeit laufen
mit Erreichen des Termins aus. Vorausset-
zung ist die genaue Angabe des Endda-
tums oder eines Ereignisses (z. B. Ostern,
Allerheiligen). Es genügt nicht, nur „Saison-
ende“ anzugeben. Fehlt das genaue End-
datum, so muss eine schriftliche Kündigung
mit 15 Kalendertagen gemacht werden.
a) Vorzeitige Auflösung des Zeit-
vertrages von Seiten des/der
Arbeitgebers/in
Falls der/die Arbeitnehmer/in ohne Recht-
fertigungsgrund oder wegen der Schließung
des Betriebes aus Verschulden des/der
Arbeitgebers/in oder aus diesen anlastbaren
Gründen entlassen wird, hat der/die Arbeit-
nehmer/in Anrecht auf eine Entschädigung
in Höhe der Entlohnung, die ihm/ihr vom
Tag der Entlassung bis zum Ende der Ver-
tragsdauer zugestanden hätte.
b) Vorzeitige Auflösung des Zeitver-
trages von Seiten des/der Arbeit-
nehmers/in
Wird der Zeitvertrag vorzeitig von Seiten
des/der Arbeitnehmers/in ohne gerechtfer-
tigten Grund aufgelöst bzw. wird ein unge-
rechtfertigtes Fernbleiben vor Vertragsende
festgestellt, so hat der/die Arbeitgeber/in
das Recht, eine Entschädigung in maximaler
Höhe der ihm noch zustehenden Entlohnun-
gen (Lohn, 13. und 14. Monatslohn sowie
Urlaub und Abfertigung usw.) einzubehalten.
15. Mutterschaft
a) Vorzeitiger Mutterschaftsurlaub
Besteht eine Gefahr, dass der normale Ver-
lauf der Schwangerschaft durch die Arbeit
beeinträchtigt wird, kann die Arbeitnehme-
rin beim Arbeitsinspektorat einen Antrag
auf vorzeitigen Mutterschaftsurlaub stellen.
Wird dem Ansuchen stattgegeben (eine
Ablehnung muss innerhalb von 7 Tagen
erfolgen), so wird auch für diese Zeit ein
Mutterschaftsgeld in Höhe von 100 % des
Bruttolohnes gewährt.
Auszug Kollektivvertrag
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 16
Als obligatorische Mutterschaft gelten
fünf Monate. Das Mutterschaftsgeld
erhält die/der Arbeitnehmer/in im Ausmaß
von 100 %.
17
b) Obligatorische Mutterschaft/
Vaterschaft
Die obligatorische Mutterschaft ist eine Pflicht-
freistellung und beginnt zwei Monate vor
dem voraussichtlichen Geburtstermin und
endet drei Monate nach dem effektiven
Geburtstermin; bei flexibler Mutterschaft, ein
Monat vor dem voraussichtlichen Geburts-
termin und vier Monate nach der effektiven
Geburt.
Bei einer Frühgeburt hat die Mutter auf jeden
Fall Anrecht auf die vollen fünf Monate
Mutterschaftsgeld. Falls die effektive Geburt
nach dem voraussichtlichen Geburtstermin
erfolgt, so werden diese Tage am Ende
dazugerechnet.
Der Vater kann in speziellen Fällen, z. B.
bei schwerer Krankheit oder Todesfall der
Mutter, einen Vaterschaftsurlaub von 3
Monaten ab dem effektiven Geburtstermin
beantragen.
Während dieser Zeit erhält die/der Arbeit-
nehmer/in das Mutterschaftsgeld im Aus-
maß von 100 %.
Während des obligatorischen Mutter-
schaftsurlaubes reift das Dienstalter, der
Anteil des 13. Monatslohnes, Urlaub und
Abfertigung an.
c) Elternurlaub (Fakultative Mutter-
schaft)
Der Elternurlaub kann von der Mutter
oder/und vom Vater des Kindes bis zum 8.
Lebensjahr des Kindes beansprucht wer-
den. Und zwar in der Höhe von sechs
Monaten für jeden Elternteil. Beide Eltern
zusammen können höchstens 10 Monate
beanspruchen.
Wenn der Vater mindestens 3 Monate
beansprucht, erhöht sich sein Anspruch auf
7 Monate und die Gesamtfreistellung auf
11 Monate. Wenn der Vater oder die Mut-
ter alleinerziehend sind, haben sie
Anrecht auf 10 Monate Freistellung.
Das „Elterngeld“ zu Lasten des NISF/INPS
wird im Ausmaß von 30 % bis zum 3.
Lebensjahr des Kindes und maximal für 6
Monate insgesamt für beide Elternteile aus-
gezahlt. (Berechnungsbasis: Monatsbrutto-
lohn). Der Zeitraum, welcher eventuell die
6 Monate überschreitet, wird nur dann ent-
lohnt, wenn bestimmte Einkommensgren-
zen nicht überschritten werden.
Für die Auszahlung muss ein schriftlicher
Antrag vorliegen (Mod. AST.FAC.).
d) Stillpausen
Innerhalb des ersten Lebensjahres des Kin-
des können täglich zwei Stunden pro Kind
als Stillpausen beansprucht werden, wobei
die Beschäftigte den Betrieb verlassen
kann, vorausgeschickt, dass die tägliche
Arbeitszeit mindestens 6 Stunden beträgt,
ansonsten eine Stunde am Tag.
Diese Stunden werden normal (zu 100 %
zu Lasten des NISF/INPS) entlohnt. Die
Stillpausen müssen von der Arbeitnehmerin
schriftlich beantragt werden.
Auszug Kollektivvertrag
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 17
18
e) Freistellung bei Erkrankung des
Kindes
Die Mutter oder der Vater haben bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres des
Kindes das Recht, bei dessen Erkrankung
für die Dauer der Krankheit vom Dienst frei-
gestellt zu werden. Vom 3. bis zum 8.
Lebensjahr ist für jeden Elternteil nur noch
eine Freistellung bis zu 5 Tagen pro Jahr
und je Kind vorgesehen. Die Erkrankung
des Kindes muss immer mit einem ärzt-
lichen Zeugnis bestätigt werden.
Während dieser Zeit steht dem/der Arbeit-
nehmer/in keine Entlohnung zu. Jedoch
werden die Versicherungszeiten automa-
tisch angerechnet.
16. Krankheiten undArbeitsunfälle
Im Falle von Krankheit oder Arbeitsunfall
muss der Arbeitsplatz für insgesamt
300 Tage erhalten bleiben, davon die letz-
ten 120 Tage ohne Lohnfortzahlung, wohl
aber Abfertigung.
Der/Die Arbeitnehmer/in muss für die
Gewährung der letzten 120 Tage vor
Ablauf der ersten 180 Tage einen schrift-
lichen Antrag stellen.
a) Krankheit in Beherbergungs-
betrieben
Zu Lasten des Betriebes:
• vom 1. bis 3. Tag = 100 % der Ent-
lohnung
• vom 4. bis 180. Tag = Ergänzung auf
100 % der Entlohnung
Während der Krankheit reifen folgende
Lohnzahlungen an:
• 100 % des 13. und 14. Monatslohnes
• volle Abfertigung
• Feiertagszulage
• Urlaub und Freistunden
Zu Lasten des NISF/INPS:
• vom 4. bis 20. Tag = 50 % Krankengeld
(bei Krankenhausaufenthalt 2/5 von 50 %)
• vom 21. bis 180. Tag = 66 % Kranken-
geld (bei Krankenhausaufenthalt 2/5
von 66 %)
Im Falle, dass der/die Arbeitnehmer/in
Familienangehörige zu Lasten hat, so wird
für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes
die Auszahlung im Ausmaß von 50 % bzw.
66 % vorgenommen.
b) Krankheit in Nichtbeherber-
gungsbetrieben
Zu Lasten des Betriebes:
• vom 1. bis 3. Tag = 100 % der Ent-
lohnung
• vom 4. bis 180. Tag = Ergänzung auf
100 % der Entlohnung
Während der Krankheit reifen folgende
Lohnzahlungen an:
• 100 % des 13. und 14. Monatslohnes
• volle Abfertigung
• Feiertagszulage
• Urlaub und Freistunden
Zu Lasten des NISF/INPS:
• vom 4. bis 180. Tag = 80 % Kranken-
geld (bei Krankenhausaufenthalt 2/5
von 80 %)
Auszug Kollektivvertrag
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 18
19
Im Falle, dass der/die Arbeitnehmer/in
Familienangehörige zu Lasten hat, so wird
für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes
die Auszahlung im Ausmaß von 80 % vor-
genommen.
c) Kontrollvisiten
Die ärztlichen Kontrollvisiten am Wohnsitz
des/der Arbeitnehmers/in bzw. Aufent-
haltsort während der Krankheit, werden zu
den gesetzlich festgelegten Zeiten an allen
Wochentagen sowie an Sonn- und Feier-
tagen durchgeführt und zwar von 10 Uhr
bis 12 Uhr und von 17 Uhr bis 19 Uhr.
d) Arbeitsunfall
Für Arbeitsunfälle ist das Nationale Institut
für Arbeitsunfälle (I.N.A.I.L.) zuständig. Als
Arbeitsunfälle gelten jedoch nur jene Unfäl-
le, die im Betrieb bzw. während der
Arbeitszeit passieren.
Zu Lasten des/der Arbeitgebers/in:
• vom 1. bis 4. Tag = 100 % der Ent-
lohnung
• vom 5. bis 180. Tag = Ergänzung auf
100 % der Entlohnung
Während der Abwesenheit wegen Arbeits-
unfall reifen folgende Lohnzahlungen an:
• 100 % des 13. und 14. Monatslohnes
• volle Abfertigung
• Urlaub und Freistunden
Zu Lasten des I.N.A.I.L.:
• vom 5. bis 90. Tag = 60 %
• ab dem 91. Tag = 75 %
• Feiertage inbegriffen
Der/Die Arbeitgeber/in ist verpflichtet,
dem/der Arbeitnehmer/in monatlich die
ihm/ihr zustehende vertragliche Entloh-
nung auszuzahlen. Der Ausgleich (Saldo)
des Unfallgeldes erfolgt bei Vorlage der
vollständigen Unterlagen. Der Arbeitsunfall
muss im Gegensatz zur Krankheit immer
mit einer Gesundschreibung abgeschlossen
werden.
Die Unfallmeldung muss vom/von der
Arbeitgeber/in innerhalb von zwei Tagen
an das I.N.A.I.L. weitergeleitet werden. Bei
verspäteter Meldung ist eine Verwaltungs-
strafe von 258 Euro bis 1.549 Euro vorge-
sehen.
Auszug Kollektivvertrag
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17. Regelung bei Unter-kunft und Verpflegung
Regelung bei Frühstück und Essens-
pausen
Für Mittag- und Abendessen sind jeweils
30 Minuten vorgesehen, die nicht als
Arbeitszeit zählen, vorausgesetzt, dass die
Pause ungestört genutzt werden kann.
Gleichfalls wird für das Frühstück 15 Minuten
von der effektiven Arbeitszeit in Abzug
gebracht, wenn das Frühstück nach Beginn
der Arbeitszeit eingenommen wird.
Voraussetzung für den Abzug der Essens-
zeiten ist, dass keine Anwesenheit (Präsenz-
dienst) verlangt werden kann.
Falls der/die Arbeitgeber/in keine Unter-
kunft und Verpflegung bieten kann, ist
er/sie verpflichtet, dies dem/der Arbeit-
nehmer/in vor Beginn des Arbeitsverhält-
nisses mitzuteilen.
Abzug für 1 Essen 0,50 €
Frühstück 0,10 €
Übernachtung 0,60 €
Volle Unterkunft und Verpflegung
2 Essen für 26 Tage 26,00 €
Übernachtung 15,60 €
Frühstück 2,60 €
Insgesamt 44,20 €
18. Laborfonds
ArbeitnehmerInnen in Saisonbetrieben, die
vom selben/von derselben Arbeitgeber/in
wieder eingestellt werden, müssen keinen
neuen Antrag an den Laborfonds stellen.
Der/Die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, die
entsprechende Mitteilung über die Wieder-
aufnahme der Arbeit vorzunehmen.
Der/Die Arbeitnehmer/in hat die Möglich-
keit, das Ausmaß der Beitragsleistung zu
seinen/ihren eigenen Lasten von 1 % auf
maximal 6 % zu beantragen.
19. Gewerkschaftsrecht
Versammlungsrecht
In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten
können jährlich 10 Arbeitsstunden für
Betriebsgewerkschaftsversammlungen be-
ansprucht werden.
Auszug Kollektivvertrag
Abzug auf dem Lohnstreifen (seit 1. August 2003)
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 20
Lohntabellen für den Tourismussektor
21
Gültig seit 1. Januar 2004 bis 31. August 2004
I. Arbeitnehmer über 18 Jahre
A. Beherbergungsbetriebe der Kat. I und II (3, 4 und 5 Sterne) sowie Nichtbeherbergungsbetriebe und Badeanstalten der
höheren Kategorien
II. Arbeitnehmer unter 18 Jahre
B. Beherbergungsbetriebe der Kat. I und II (3, 4, und 5 Sterne) sowie Nichtbeherbergungsbetriebe und Badeanstalten der
höheren Kategorien
Gruppe Grundlohn Kontingenz- Funktions- Provinziales Bruttolohnzulage zulage Element
Quadro A 1.117,33 € 542,70 € 46,48 € 25,82 € 1.732,33 €
Quadro B 999,39 € 537,59 € 41,32 € 25,82 € 1.604,12 €
I 895,00 € 536,71 € 25,82 € 1.457,53 €
II 777,07 € 531,59 € 25,82 € 1.334,48 €
III 706,10 € 528,26 € 25,82 € 1.260,18 €
IV 639,65 € 524,94 € 25,82 € 1.190,41 €
V 569,72 € 522,37 € 25,82 € 1.117,91 €
VI s 529,72 € 520,64 € 25,82 € 1.076,18 €
VI 514,75 € 520,51 € 25,82 € 1.061,08 €
VII 451,78 € 518,45 € 25,82 € 996,05 €
IV 614,06 € 503,94 € 25,82 € 1.143,83 €
V 546,93 € 501,48 € 25,82 € 1.074,23 €
VI s 508,53 € 499,81 € 25,82 € 1.034,17 €
VI 494,16 € 499,69 € 25,82 € 1.019,67 €
VII 433,71 € 497,71 € 25,82 € 957,24 €
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 21
22
III. Arbeitnehmer über 18 Jahre
A. Für Beherbergungsbetriebe der Kat. III und IV (1 und 2 Sterne) und Herbergen
IV. Arbeitnehmer unter 18 Jahre
B. Beherbergungsbetriebe der Kat. III und IV (1 und 2 Sterne) und Herbergen
Lohntabellen für den Tourismussektor
Gruppe Grundlohn Kontingenz- Funktions- Provinziales Bruttolohnzulage zulage Element
Quadro A 1.105,97 € 541,61 € 46,48 € 25,82 € 1.719,88 €
Quadro B 989,06 € 536,61 € 41,32 € 25,82 € 1.592,81 €
I 884,67 € 535,73 € 25,82 € 1.446,22 €
II 768,29 € 530,76 € 25,82 € 1.324,87 €
III 698,35 € 527,52 € 25,82 € 1.251,69 €
IV 632,94 € 524,29 € 25,82 € 1.183,05 €
V 563,52 € 521,77 € 25,82 € 1.111,11 €
VI s 524,04 € 520,09 € 25,82 € 1.069,95 €
VI 509,07 € 519,96 € 25,82 € 1.054,85 €
VII 446,62 € 517,95 € 25,82 € 990,39 €
IV 607,62 € 503,32 € 25,82 € 1.136,76 €
V 540,98 € 500,90 € 25,82 € 1.067,70 €
VI s 503,08 € 499,29 € 25,82 € 1.028,18 €
VI 488,71 € 499,16 € 25,82 € 1.013,69 €
VII 428,76 € 497,23 € 25,82 € 951,81 €
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 22
23
V. Arbeitnehmer über 18 Jahre
A. Nichtbeherbergungsbetriebe der Kat. III und IV und Badeanstalten der niederen Kategorien
VI. Arbeitnehmer unter 18 Jahre
B. Nichtbeherbergungsbetriebe der Kat. III und IV und Badeanstalten der niederen Kategorien
Lohntabellen für den Tourismussektor
Gruppe Grundlohn Kontingenz- Funktions- Provinziales Bruttolohnzulage zulage Element
Quadro A 1.111,65 € 542,19 € 46,48 € 25,82 € 1.726,14 €
Quadro B 994,23 € 537,12 € 41,32 € 25,82 € 1.598,49 €
I 889,84 € 536,24 € 25,82 € 1.451,90 €
II 772,68 € 531,20 € 25,82 € 1.329,70 €
III 702,23 € 527,91 € 25,82 € 1.255,96 €
IV 636,29 € 524,64 € 25,82 € 1.186,75 €
V 566,62 € 522,09 € 25,82 € 1.114,53 €
VI s 526,88 € 520,38 € 25,82 € 1.073,08 €
VI 511,91 € 520,25 € 25,82 € 1.057,98 €
VII 449,20 € 518,22 € 25,82 € 993,24 €
IV 610,84 € 503,65 € 25,82 € 1.140,31 €
V 543,96 € 501,21 € 25,82 € 1.070,98 €
VI s 505,80 € 499,56 € 25,82 € 1.031,19 €
VI 491,43 € 499,44 € 25,82 € 1.016,69 €
VII 431,23 € 497,49 € 25,82 € 954,54 €
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 23
24
VII. Arbeitnehmer über 18 Jahre
A. Reisebüros
VIII. Arbeitnehmer unter 18 Jahre
B. Reisebüros
Lohntabellen für den Tourismussektor
Gruppe Grundlohn Kontingenz- Funktions- Provinziales Bruttolohnzulage zulage Element
Quadro A 1.117,33 € 542,70 € 46,48 € 25,82 € 1.732,33 €
Quadro B 999,39 € 537,59 € 41,32 € 25,82 € 1.604,12 €
I 895,00 € 536,71 € 25,82 € 1.457,53 €
II 777,07 € 531,59 € 25,82 € 1.334,48 €
III 706,10 € 528,26 € 25,82 € 1.260,18 €
IV 639,65 € 524,94 € 25,82 € 1.190,41 €
V 569,72 € 522,37 € 25,82 € 1.117,91 €
VI s 529,72 € 520,64 € 25,82 € 1.076,18 €
VI 514,75 € 520,51 € 25,82 € 1.061,08 €
VII 451,78 € 518,45 € 25,82 € 996,05 €
IV 614,06 € 503,94 € 25,82 € 1.143,83 €
V 546,93 € 501,48 € 25,82 € 1.074,23 €
VI s 508,53 € 499,81 € 25,82 € 1.034,17 €
VI 494,16 € 499,69 € 25,82 € 1.019,67 €
VII 433,71 € 497,71 € 25,82 € 957,24 €
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 24
25
IX. Arbeitnehmer über 18 Jahre
A. Reisebüros der niederen Kategorien
X. Arbeitnehmer unter 18 Jahre
B. Reisebüros der niederen Kategorien
Lohntabellen für den Tourismussektor
Gruppe Grundlohn Kontingenz- Funktions- Provinziales Bruttolohnzulage zulage Element
Quadro A 1.117,33 € 542,38 € 46,48 € 25,82 € 1.732,01 €
Quadro B 999,39 € 537,27 € 41,32 € 25,82 € 1.603,80 €
I 877,96 € 536,39 € 25,82 € 1.440,17 €
II 761,06 € 531,30 € 25,82 € 1.318,18 €
III 691,64 € 527,99 € 25,82 € 1.245,45 €
IV 626,22 € 524,69 € 25,82 € 1.176,73 €
V 557,33 € 522,14 € 25,82 € 1.105,29 €
VI s 517,84 € 520,42 € 25,82 € 1.064,08 €
VI 503,39 € 520,30 € 25,82 € 1.049,51 €
VII 440,93 € 518,25 € 25,82 € 985,00 €
IV 601,17 € 503,70 € 25,82 € 1.130,69 €
V 535,04 € 501,25 € 25,82 € 1.062,11 €
VI s 497,13 € 499,60 € 25,82 € 1.022,55 €
VI 483,25 € 499,49 € 25,82 € 1.008,56 €
VII 423,29 € 497,52 € 25,82 € 946,63 €
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 25
26
XI. Aushilfen - „Lavoro extra“
XII. Hoteldirektoren - „Dirigenti“
Gruppe Stundenlohn
IV 10,66 €
V 10,16 €
VI s 9,72 €
VI 9,60 €
VII 8,99 €
Datum der Einstellung bzw. der Nominierung des Direktors
Laufzeit bis 31.10.1997 bis 31.12.1997 bis 01.01.2000 bis 30.06.2000 bis 10.10.2001
vom 01.01.2001 1.458,99 € 1.291,14 € 395,09 € 291,80 € 85,22 €
vom 01.01.2002 1.870,03 € 1.402,18 € 480,30 € 377,01 € 170,43 €
Mindestgrundlohn: 2.179,45 € Verpflegung: 98,13 € Unterkunft: 123,95 €
Lohntabellen für den Tourismussektor
Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 26
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