Dr. Bernhard Spitzbart Konzernrechnungslegung Wertorientierte Beratung und Training
Konzern = Zusammenfassung rechtlich selbstndiger Unternehmen unter der einheitlichen Leitung und/oder dem beherrschenden Einfluss einer Muttergesellschaft.
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Notwendigkeit eines Konzernabschlusses
Vermeidung von Doppelerfassungen
Einzelunternehmen agieren nicht unabhngig
Wirtschaftliche Verflechtung
Mglichkeit der Verflschung der wirtschaftlichen Lage
Erhhter Eigenkapitalausweis durch wechselseitige
Beteiligungen
Manipulationsmglichkeiten (z.B Gewinnverlagerungen)
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Funktionen des Konzernabschlusses Selbstinformation der Konzernfhrung Information von Anlegern
Grundlage fr Prfungen der Kreditwrdigkeit
Rechnungslegung gegenber der ffentlichkeit
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Aufgaben und Besonderheiten des Konzernabschlusses
297 Abs. 3 HGB (sterreich: 250 Abs. 3 HGB) Im Konzernabschluss ist die Vermgens-, Finanz- und Ertragslage so darzustellen, als ob diese Unternehmen Insgesamt ein einziges Unternehmen wren. Konsolidierung = Zusammenfassung der Einzelabschlsse betrifft Kapital, Schulden, Zwischenerfolge, Aufwnde und Ertrge Konzernabschluss ist rein betriebswirtschaftliches Instrument und hat keine Rechtswirkungen.
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Grundstze der Einbeziehung Weltabschlussprinzip Einbeziehung ALLER Tochterunternehmen Fiktion der rechtlichen Einheit Tochterunternehmen werden wie Teilbetriebe oder Abteilungen Angesehen
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berblick Konzernunternehmen im weiteren Sinne
Verbundene Unternehmen: Mutter-Tochter-Beziehung = Konzernunternehmen im engeren Sinne
- intensivste Art der Beziehung - einheitliche Leitung oder Control-Konzept - Vollkonsolidierung
Gemeinschaftsunternehmen - unter gemeinschaftlicher Leitung mehrerer Unternehmen - Quotenkonsolidierung
Assoziierte Unternehmen - Muttergesellschaft hat einen mageblichen Einfluss - Orientierung: mehr als 20 % Anteile - Equity-Methode
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Pflicht zur Konzernrechnungslegung 290 HGB (: 244) beschreibt Konsolidierungskreis = jene Unternehmen, die nach den Regeln der Vollkonsolidierung einbezogen werden mssen oder knnen. Voraussetzungen:
o Mutter-Tochter-Verhltnis (einheitliche Leitung oder Kontrolle eines Mutterunternehmens)
o Mutterunternehmen ist Kapitalgesellschaft o Mutterunternehmen hat Sitz im Inland o Herstellung einer dauernden Verbindung
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Pflicht zur Konzernrechnungslegung bei Vorliegen eines der beiden Konzepte:
Einheitliche Leitung ohne Not- Mehrheit der Stimmrechte Wendigkeit eines Beherrschungs- (mehr als 50 %) oder vertrages Personelle Einflussnahme Beteiligung gem. 271, Abs.1 oder HGB dauernde Geschftsver- bindung. Beherrschungsvertrag
Konzepte zur Konzern- rechungslegung
Konzept der einheitlichen Leitung gem. 290 Abs. 1 HGB
(: 244 Abs. 1)
Control-Konzept Gem. 290 Abs. 2 HGB
(: 244 Abs. 2)
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Berechnung der Mehrheit der Stimmrechte
Stimmrechte mssen der Mutterunternehmung nicht unmittelbar zustehen! ( 290 Abs. 3 HGB : 244 Abs. 4)
- Rechte, die einem Tochterunternehmen zustehen - Rechte von Personen, die fr Mutter oder Tochter handeln - Rechte aufgrund von bestimmten Vertrgen
70% 20% 40 %
Mutter AG
Tochter 1
Tochter 2
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Teilkonzernrechnungslegungspflicht
- grundstzlich: Konzernrechnungslegungspflicht auf jeder Ebene des Konzerns (Tannenbaum- oder Stufenabschlussprinzip)
- allerdings: sehr zeitaufwndig und kostspielig Ausnahmeregelungen
- fr Tochterunternehmen (die auch Mtter sind) deren Mutterunter- nehmen ihren Sitz in einem Mitgliedsland der EU haben, wenn berdies alle Voraussetzungen des 291 Abs. 1 und 2 HGB erfllt sind. Aber: Minderheitsaktionre knnen einen Teilkonzernabschluss verlangen!
- kein Teilkonzernabschluss, wenn der Konzernabschluss des bergeord- neten Mutterunternehmens mit Sitz ausserhalb der EU die gleichen oder vergleichbare Bedingungen erfllt, wie sie fr Unternehmen in EU gelten.
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Grenabhngige Befreiungen Zur Entlastung kleinerer Konzerne Befreiung, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht berschritten werden:
Kriterium Bruttomethode Nettomethode Bilanzsumme 16,5 Mio 13,75 Mio Nettoumsatzerlse 33,0 Mio 27,5 Mio Arbeitnehmer 250 250
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Befreiungen von der Einbeziehungspflicht
Konsolidierungsverbot (gem. 295 Abs. 1 HGB/: 248 Abs.1) - wenn Ttigkeit der Tochter sich derart unterscheidet, dass durch die Einbeziehung die Vermittlung eines den tatschlichen Ver- hltnissen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage des Konzerns nicht erreicht werden kann. - bloe Diversifikation fhrt nicht zu Einbeziehungsverbot! - nur in seltenen Ausnahmefllen angewendet. - Einbeziehung nach Equity-Methode wahrscheinlich
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Konsolidierungswahlrechte bei
- eingeschrnkter Verfgungsmacht - unverhltnismig hohen Kosten oder
Verzgerungen - vorbergehender Anteilsbesitz - Tochterunternehmen von geringer Bedeutung
Aber: Anwendung der Equity-Methode ?
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Schrittfolge zur Prfung der Aufstellungspflicht von Konzernabschlssen und Konzernlageberichten nein ja nein ja ja nein nein ja nein ja
Mutterunternehmen mit Sitz in Deutschland und Kapitalgesellschaft ?
Liegen Voraussetzungen fr Mutter-Tochter-Ver-hltnis vor?
Wird das Mutterunternehmen in einen befreienden berge-ordneten Abschluss einbez.
Werden die Grenkriterien zwei Mal berschritten?
Ergibt sich Einbeziehungs-pflicht von mind. einem Tochterunternehmen? 295f
Konzernabschlusspflicht Keine Konzernabschluss-pflicht
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Die Einheitstheorie als Grundlage der Konsolidierung
- betrachtet den Konzern als wirtschaftliche und rechtliche Einheit - Einzelunternehmungen als unselbstndige Betriebsabteilungen - Konsequenz aus dieser Betrachtung Vollkonsolidierung Vollkonsolidierung umfasst
- Kapitalkonsolidierung - Schuldenkonsolidierung - Zwischenerfolgseliminierung - Aufwand- und Ertragskonsolidierung Als Gesellschafter des fingierten Gesamtunternehmens gelten sowohl die Anteilseigner des herrschenden Unternehmens als auch die Min- derheitsgesellschafter der abhngigen Konzernunternehmen!
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Bestandteile des Konzernabschlusses (gem. 297, Abs. 1 HGB/: 250, Abs. 1) - Konzernbilanz - Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung - Konzernanhang - Konzernlagebericht Generalnorm (gem. 297, Abs. 2 HGB/: 250, Abs.2) - Konzernabschluss muss klar und bersichtlich aufgestellt werden - die Grundstze ordnungsgemer Buchfhrung mssen beachtet
werden - es soll ein den tatschlichen Verhltnissen entsprechendes Bild
der Vermgens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt werden.
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Anzuwendende Vorschriften Auf den
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