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Marcel Engel 26.10.15

Thema: MigrationModul 14

Seminar: Menschenrechtsbildung am Beispiel Antidiskriminierung und Vielfalt

Dozent: Kaufmann, Volker

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26.10.15

Definition

lat. migratio = (Aus)wanderunglat. migrare = wandern, wegziehen

Sozialforschung:„Wechsel des Lebensumfeldes einer Person, einer Gruppe oder einer Gesellschaft in einen anderen geographischen und sozialen Raum.“

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Geschichte - Wanderung von Stämmen oder ganzen Völkern hat in der Geschichte der Menschheit seit Jahrtausenden stattgefunden- vor mehr als 100.000 Jahren machte sich der Mensch aus Afrika auf, die Welt zu besiedeln- große Völkerwanderung im 2. bis 6. Jahrhundert n.Chr. (ausgelöst durch den Einfall der Hunnen) aus Westen in die Gegend nördlich des Schwarzen Meeres- Wanderungswellen in die USA (Großbritannien, Mitteleuropa, Irland, China)- Gastarbeiterbewegungen oder heutige Flüchtlingsströme nach Deutschland und Mitteleuropa (Anwerbeabkommen)

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globales Phänomen

Migration als globales Phänomen; es gibt kein Land weltweit das nicht davon betroffen ist

Im Zuge der Globalisierung noch deutlicher spürbar

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Unterscheidungen - Arbeitsmigration (zum Zweck der Arbeit)- Binnenmigration (innerhalb eines Landes; heute

auch innerhalb der EU)- internationale Migration gut ausgebildeter

Fachkräfte - Asylmigration- illegale Migration- Pendelmigration (an Grenzen, Saisonarbeiter)

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Push- & Pull-Faktoren

freiwillig <=> erzwungen

temporär <=> dauerhaft

Einzelmigration <=> Gruppenmigration

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Push- & Pull-FaktorenPushfaktoren (Auswanderungsgründe im Herkunftsland): - ökonomisch (Armut, mangelnde Versorgung), - gesellschaftlich (Krieg, Diskriminierung)- Naturkatastrophen (Meeresspiegelanstieg, Dürre)- Politik (Krieg, Verfolgung)- demographisch (Landknappheit, Überbevölkerung)...

Pullfaktoren (Anziehungsfaktoren im Zielland):- ökonomisch (Ausblick auf Arbeitsplatz und Versorgung)- gesellschaftlich (individuelle Freiheit)...

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weitere Begriffe

Emigration (Auswanderung)

Immigration (Einwanderung)

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Migration als negativer Begriff

Obwohl Migration sehr hilfreich (Fachkräftemangel, Arbeit im Niedriglohnsektor, demographischer Wandel, ...)

=> negative Auslegung (Kriminalität, Verlust des eigenen Arbeitsplatzes, fremde Kultur, ...)

=> Xenophobie!

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Flüchtlinge, Migranten, Asylbewerber

Das Völkerrecht zieht eine klare Trennlinie: - Flüchtlinge => Menschen, die zur Flucht gezwungen sind- Migranten => Menschen, die aus eigenem Antrieb ihr Land verlassen - Asylbewerber => Menschen, die einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht entschieden wurde

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Aufenthaltserlaubnis in Deutschland

- wird auf Antrag von der zuständigen Ausländerbehörde erteilt - für Aufenthalt in Deutschland brauchen Ausländer diese Erlaubnis grundsätzlich

- stets befristet - kann nach den gesetzlichen Bestimmungen verlängert oder in eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden

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Niederlassungserlaubnis in Deutschland- unbefristet, berechtigt zur Erwerbstätigkeit in Deutschland

Voraussetzung:- Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren- eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen eigenständig sichern - über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen - keine Vorstrafen

- Niederlassungserlaubnis kann u. U. auch ohne zeitliche Voraussetzungen erteilt werden => etwa für hochqualifizierte Zuwanderer.

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Zuwanderungsgesetz

- Zuwanderungsgesetz (01.01.2005) => besteht aus Aufenthaltsgesetz, Freizügigkeitsgesetz (EU), Änderungen bei weiteren Gesetzen

- erstmals Rechtsrahmen vorgegeben => Zuwanderung kann im Ganzen gesteuert und wirksam begrenzt werden => Maßnahmen zur Integration der auf Dauer rechtmäßig in Deutschland lebenden Zuwanderer gesetzlich verankert.

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Asylmigration Nach Artikel 16a im GG genießen politisch Verfolgte seit 1948 in Deutschland Asyl

Politische Verfolgung:„Politisch ist eine Verfolgung dann, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.“

http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Asylrecht/asylrecht-node.html

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Königsteiner Schlüssel

- Festlegung, wie viele Asylsuchende ein Bundesland aufnehmen muss.

- richtet sich nach Steuereinnahmen (2/3 Anteil bei der Bewertung) und der Bevölkerungszahl (1/3 Anteil bei der Bewertung)

- Quote wird jährlich neu ermittelt. 2015 hat NRW die höchste Quote und Bremen die niedrigste Quote, Asylsuchende aufzunehmen.

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sichere Herkunftsstaaten

- Staaten, bei denen aufgrund der allgemeinen politischen Verhältnisse folgende gesetzliche Vermutung besteht: - weder politische Verfolgung - noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung (§29a AsylVfG).

Anlage II zum Asylverfahrensgesetz (§29a AsylVfG)

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sichere Drittstaaten

- Wer aus einem "sicheren Drittstaat" einreist, kann sich nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen (§26a AsylVfG).

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Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz„Wichtiger Hinweis:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz beschlossen. Das

Gesetz ist am 23.10.2015 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und ist somit ab dem 24.10.2015

wirksam.“

http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/asylfluechtlinge-node.html

Änderungen nachzulesen auf:

http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl115s1722.pdf%27%5D__1445797870126

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neue sichere Herkunftsstaaten

- sichere Herkunftsstaaten: Serbien, Bosnien- Herzegowina, Mazedonien

- Gesetzesänderung: Kosovo, Montenegro, Albanien

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Asylantrag- Asylbewerber suchen Asyl und kommen nach Deutschland

- sie beantragen die Aufnahme und Schutz vor politischer, religiöser oder geschlechtsspezifischer Verfolgung

- in einer Anhörung können sie darlegen, warum sie um Asyl bitten

- wird ihr Antrag angenommen, dürfen sie zunächst bleiben

- wird er abgelehnt, müssen sie Deutschland wieder verlassen

- herrscht allerdings in ihrem Heimatland Krieg oder Bürgerkrieg, wird die Abschiebung ausgesetzt

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Abschiebungsandrohung- Asylantrag wird abgelehnt (auch aus anderen Gründen kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland) => schriftlicher Ablehnungsbescheid zur Ausreise => Mitteilung, dass er/sie innerhalb einer bestimmten Frist die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen hat

- gleichzeitig wird ihm für den Fall, dass er innerhalb der festgesetzten Frist nicht freiwillig ausreist, die Abschiebung angedroht (§ 34AsylVfG)

- nach Ablauf der Frist wird bei bis dahin unterbliebener freiwilliger Ausreise die Abschiebung durchgeführt

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Abschiebungsanordnung- Von einer Abschiebungsandrohung bei materieller Unbegründetheit des Asylantrages ist die Abschiebungsanordnung nach § 34a Asylverfahrensgesetz zu unterscheiden. - ergeht in den Fällen, in denen der Asylbewerber aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist => wird dies im Asylverfahren festgestellt, wird im Bescheid die Abschiebung in den Drittstaat angeordnet, sofern die Übernahme des Asylbewerbers durch den Drittstaat feststeht. - der Asylbewerber kann sein Asylverfahren dann in diesem sicheren Drittstaat durchführen

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Abschiebungsverbot- weder internationaler Schutz (§§ 3 ff. AsylVfG), noch verfassungsrechtlich normiertes Recht auf Asyl nach Art. 16a GG => dennoch Abschiebungsverbote

- Im Rahmen der Prüfung nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG prüft das Bundesamt insbesondere, ob für den Ausländer bei einer Abschiebung in den anderen Staat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

=> Die Abschiebungsverbote werden ebenfalls in einem Bescheid festgehalten.

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Amsterdamer Vertrag- Am 1. Mai 1999 in Kraft getreten- weitreichende Veränderung der Innen- und Justizpolitik auf europäischer Ebene => Ziel ist die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. - Asyl-, Flüchtlings- und Migrationspolitik werden vergemeinschaftet (Art. 63 neue Fassung des Vertrages über die Europäischen Gemeinschaften - EGV) => Die EG erhält damit erstmals die Kompetenz zum Erlass verbindlicher Rechtsakte auf dem Gebiet des Asylrechts.

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Schengener Durchführungsübereinkommen

- Zuständigkeitsregeln für die Durchführung von Asylverfahren

=> inzwischen ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (sog. Dublin-II-Verordnung)

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Dublin-Verfahren- Im Dublin-Verfahren wird festgestellt, welcher europäische Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist.

- Damit soll sichergestellt werden, dass jeder Asylantrag, der in der Europäischen Union, (+ Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein) gestellt wird, inhaltlich geprüft wird.

=> Und zwar durch nur einen Staat!

- Dublin-Verfahren (unterzeichnet von den 12 Mitgliedsstaaten der EG 1990; 1997 in Kraft getreten)

- Dublin II (2003)

- Dublin III (2013)26

Literatur und Tipps zum weiterführenden Selbststudium

- BAMF (Internetseiten der Bundesanstalt für Migration und Flüchtlinge) - http://www.bamf.de/DE/Service/Left/Glossary/glossary- node.html - http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/asylfluechtlinge- node.html

- bpb (Bundeszentrale für politische Bildung)

- Bundesanzeiger Verlag - http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B% 40attr_id%3D%27bgbl115s1722.pdf%27%5D__1445797870126

- Tagesschau.de - https://www.tagesschau.de/inland/fluechtlinge-531.html

- Antidiskrimnierungsforum - http://antidiskriminierungsforum.eu/index.php?id=201

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