Aktuelle Information der Minijob-ZentraleNeues ab dem 1. Januar 2013
Minijobber dürfen ab Januar 2013 monatlich bis 450 Euro verdienenGeringfügig entlohnte Beschäftigte können statt wie bisher 400 Euro ab dem 1. Januar 2013 bis maximal 450 Euro verdienen.
Grund für die gesetzliche Neuregelung ist die Anpassung der Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen an
die allgemeine Lohnentwicklung.
Anpassung der Verdienstgrenze in der GleitzoneZugleich wirkt sich die neue Gesetzeslage auf die bisherige Gleitzonenregelung aus. Bisher galt diese für Arbeitsentgelte von
über 400 Euro bis 800 Euro. Ab dem 1. Januar 2013 gelten die Regelungen zur Gleitzone in der Entgeltspanne von über 450
Euro bis 850 Euro. Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. Januar 2013 gegen ein Entgelt von mehr als 400 bis maximal 450 Euro
beschäftigt waren, bleiben weiterhin versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung nach der bisherigen
Gleitzonen regelung. Diese Bestandsschutzregelung gilt für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2014.
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Minijobs, die ab dem 1. Januar 2013 aufgenommen werdenMinijobs, die ab dem 1. Januar 2013 aufgenommen werden, sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversiche
rung. Hierdurch erwerben die Beschäftigten Ansprüche auf das volle Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung mit
vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht der Minijobber ab dem 1. Januar 2013Minijobber können sich in einer neu aufgenommenen Beschäftigung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
befreien lassen. Hierfür muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber in Form eines Antrages auf Befreiung von der Rentenversiche
rungspflicht schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung wünscht. Dann zahlt der Arbeitgeber weiterhin den Pauschalbeitrag
zur Rentenversicherung, der Minijobber zahlt keinen eigenen Beitrag. Hierdurch verlieren Minijobber, die nicht anderweitig
der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetz
lichen Rentenversicherung. Den Antrag des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und
nicht an die MinijobZentrale zu senden. Ein Musterantrag zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht steht auf der
Homepage www.minijobzentrale.de/450EuroGesetz zum Download zur Verfügung.
Wirkung der Befreiung von der RentenversicherungspflichtDie Befreiung wirkt in der Regel ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs beim Arbeitgeber, frühestens ab dem Beschäf
tigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der MinijobZentrale die Befreiung innerhalb von sechs Wochen nach
Eingang des Befreiungsantrages meldet. Dies erfolgt in der Meldung zur Sozialversicherung mit der Beitragsgruppe „5“ an
zweiter Stelle (RV) im Feld „Beitragsgruppen“.
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Beispiel:
Beschäftigungsbeginn: 1. Januar 2013
Antragseingang beim Arbeitgeber am: 8. Januar 2013
Übermittlung der Meldung an die MinijobZentrale am: 9. Januar 2013
Der Befreiungsantrag wurde durch den Arbeitnehmer im Monat der Beschäftigungsaufnahme gestellt.
Die Übermittlung der Meldung durch den Arbeitgeber an die MinijobZentrale erfolgte ebenfalls innerhalb der
6Wochenfrist vom 9. Januar bis 19. Februar 2013. Die Befreiung wirkt somit ab dem 1. Januar 2013.
Wird die SechswochenFrist vom Arbeitgeber nicht eingehalten, verzögert sich die Befreiungswirkung in Abhängigkeit vom tatsächli
chen Zeitpunkt der Meldung an die MinijobZentrale. Weitere Beispiele zur Befreiungswirkung finden Sie im Fragen und Antworten
katalog (FAQ) auf der Homepage der MinijobZentrale unter http://www.minijobzentrale.de/450EuroGesetz.
Bestandsschutz- und ÜbergangsregelungenMinijobber, die vor dem 1. Januar 2013 versicherungsfrei in der Rentenversicherung waren, bleiben es auch weiterhin. Erhöht der
Arbeit geber nach dem 31. Dezember 2012 allerdings das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von mehr als 400
Euro bis maximal 450 Euro, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht. Dann tritt bei dem bisher versicherungsfreien Minijob
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein. Der Minijobber kann sich jedoch auch in diesem Fall von der Versicherungs
pflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Wurden hingegen in der Beschäftigung bereits vor dem 1. Januar 2013 Renten
versicherungsbeiträge aufgestockt, bleibt der Mini jobber weiterhin versicherungspflichtig. In diesem Fall ist die Befreiung von der
Rentenversicherungspflicht nicht möglich.
Anpassung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der RentenversicherungBei rentenversicherungspflichtigen Minijobs mit geringen Verdiensten ist der zu zahlende monatliche Rentenversicherungsbeitrag
bis zum 31. Dezember 2012 von mindestens 155 Euro zu berechnen. Ab dem 1. Januar 2013 wird diese Mindestbeitragsbemessungs
grundlage angepasst. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung werden ab dem 1. Januar 2013 mindestens von 175 Euro erhoben. Das
gilt auch für Beschäftigungen, die bereits vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben.
Neuer Beitragssatz in der gesetzlichen RentenversicherungDer Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2013 von 19,6 Prozent auf 18,9 Prozent.
Neuer InsolvenzgeldumlagesatzSeit dem 1. Januar 2009 ist die Umlage nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Ab dem 1. Januar 2013
beträgt der Insolvenzgeldumlagesatz 0,15 Prozent.
Übersicht der Beitragsfälligkeiten im Jahr 2013Die Pauschalabgaben für geringfügig Beschäftigte sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten
Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Ein verbleibender Restbeitrag ist mit der nächsten Fällig
keit zu zahlen. Zu diesem Termin ist auch eine eventuelle Überzahlung auszugleichen. Als Tag der Zahlung gilt grundsätzlich der Tag
der Wertstellung zugunsten der MinijobZentrale.
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kontaktdaten zur minijob-zentrale
Service-Telefon: 0355 2902-70799 (montags bisfreitags 7.00 bis 19.00 Uhr)Fax: [email protected]
Der Beitragsnachweis muss der MinijobZentrale spätestens drei Tage vor der Fälligkeit der Beiträge vorliegen.
Folgende Einreichungstermine für Beitragsnachweise und Fälligkeitstermine für die Beitragszahlung gelten für das Jahr 2013:
2013 Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
letztmögliche
Einreichung des 24. 21. 21. 23. 23. 23. 24. 25. 23. 24. 24. 18.
Beitragsnachweises
Fälligkeitstag 29. 26. 26. 26. 28. 26. 29. 28. 26. 29. 27. 23.
Pflicht zur Angabe von UV-Gründen im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) ab dem 1. Dezember 2012 In den Entgeltmeldungen zur Sozialversicherung ist nur in bestimmten Fällen die Angabe des UVEntgelts in Höhe von 0,00 Euro zu
lässig. Daher ist seit dem 1. Dezember 2012 vom Arbeitgeber anzugeben, warum ein UVEntgelt in Höhe von 0,00 Euro gemeldet wird.
Hierfür wurde im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) das Feld „UVGrund“ um vier Auswahlmöglichkeiten ergänzt:
B04 – Erreichen des Höchstarbeitsentgeltes in einer vorangegangenen Entgeltmeldung
B05 – UVEntgelt wird in einer weiteren Meldung mit Abgabegrund 91 gemeldet
B06 – UVEntgelt wird in einer anderen Gefahrtarifstelle dieser Entgeltmeldung gemeldet
B09 – Sonstige Sachverhalte, die kein UVEntgelt in der Meldung erfordern
Bei den UVGründen B04 B06 und B09 sind jeweils folgende UVDaten erforderlich:
Betriebsnummer des UVTrägers, Mitgliedsnummer, Betriebsnummer des UVTrägers, dessen Gefahrtarif angewendet wird und
Gefahrtarifstelle. Die Angabe des UVEntgelts und der Arbeitsstunden sind bei den UVGründen B04 B06 und B09 hingegen
entbehrlich.
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impressum
Herausgeber: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-SeeReferat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Marketing in Zusammenarbeit mit der Minijob-ZentralePieperstraße 14-28 , 44789 Bochum
Nachdruck, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicherGenehmigung des Herausgebers gestattet.
Stand: Januar 2013
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