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E-Commerce international

Online verkaufen inÖsterreich

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EinlEitung

2 Online verkaufen in Österreich

Zum Projekt „Online verkaufen in…“

Der Online-Handel entwickelt sich weltweit mit einer kaum zu übertreffenden Dynamik. Er ist für unterneh-men mit vielen Chancen verbunden, stellt sie aber auch vor komplexe Herausforderungen. Besonders der Aufbau des Auslandsgeschäfts ist im E-Commerce an-spruchsvoll.

Vor diesem Hintergrund hat die industrie- und Han-delskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr und Ober-hausen zu Essen (iHK) das Projekt „Online verkaufen in…“ initiiert – in Ergänzung des eigenen informations- und Beratungsangebots zum thema „E-Commerce in-ternational“. in Zusammenarbeit mit dem netzwerk der deutschen Auslandshandelskammern (AHKs) werden länderbooklets zu ausgewählten Märkten he-rausgegeben, die die wichtigsten Fragen zum Einstieg in den jeweiligen (Online-) Markt beantworten sollen.

Die beteiligten Partner

Der Bereich international unterstützt seine Mitglieds-firmen in allen Phasen des Auslandsgeschäfts. Mehr zu dem Service unter www.essen.ihk24.de/international.

Die Deutsche Handelskammer in Österreich (DHK) ist teil des weltweiten netzwerkes der AHKs mit über 130 Standorten in 90 ländern (www.ahk.de).

Die DHK wurde 1955 gegründet; ihre Wurzeln reichen aber bis in das Jahr 1920 zurück. Mit 1.500 unterneh-men zählt sie zu den mitgliederstärksten Auslandshan-delskammern. Sie berät, betreut und vertritt deutsche unternehmen, die ihr geschäft mit Österreich auf- oder ausbauen wollen (www.dhk.at).

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16Ansprechpartner der AHK Österreich

15Versand, Retouren und Beschwerden

9Recht, Steuern und Pflichten

8landesspezifische Datenbanken

7internetauftritt, Online-Shop und Bezahlung

6Suchmaschinen und Marketing

5Verkaufskanäle und E-Marktplätze

4unterschiede zu Deutschland

inHAltSVERZEiCHniS

3 Online verkaufen in Österreich

17impressum

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im Allgemeinen sind sich Österreich und Deutschland sehr ähnlich. Dies trifft auch auf E-Commerce zu, da viele Richtlinien und Regeln in der gesamten Eu voll-harmonisiert sind. Des Weiteren ähnelt das österreichi-sche Recht dem deutschen sehr.

in der E-Commerce-Richtlinie der Eu wurde im Be-reich des E-Commerce ein Prinzip festgelegt, wonach sich die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedsstaat der Eu niedergelassenen Anbieter elek-tronischer Dienste (Dienstanbieter) nach dem Recht seines Sitzstaates richten.

in Österreich wurde dieses Prinzip als sogenanntes „Herkunftslandprinzip“ umgesetzt. Danach unterliegt ein Website-/Webshop-Betreiber grundsätzlich nur den rechtlichen Bestimmungen, die in jenem Staat be-stehen, in dem er seinen unternehmenssitz hat (§ 20 ECg).

Ausgenommen von diesem Prinzip sind allerdings:

Verbraucherschutzrechturheberrechtgewerbliche Schutzrechte (z. B. Marken- recht, Patentrecht, Musterschutzrecht etc.)Wettbewerbsrecht (z. B. Rechtsvorschriften be-züglich der unzulässigen Zusendung von Wer-bung per E-Mail, SMS etc.)gewinn- und glücksspieleRechtsvorschriften über Waren (Sicherheitsnor-men, Kennzeichnungspflichten, Verbote und Ein-schränkungen der innehabung oder des Besitzes usw.)

Der gesamtumsatz der top-250-Online-Shops in Ös-terreich lag für das geschäftsjahr 2016 bei 2,3 Mrd. Euro. Das ist ein Wachstum zum Vorjahr von 9 Prozent. Berücksichtigt dabei wurde nur das B2C-geschäft mit physischen gütern. Die Marktkonzentration bei den Online-Shops in Österreich ist zuletzt stark gestiegen: Rund 84 Prozent des gesamtumsatzes generieren die top-100-Online-Shops in Österreich. Der österreichi-sche Online-Markt wird von der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) als Wachstumsmarkt eingestuft. 2016 haben 70 Prozent der internetbenutzer Waren oder Dienstleistungen über das internet bestellt. Die am meisten im internet bestellte Produktgruppe sind Bekleidungs- und Sportartikel, gefolgt von Reisen/unterkunft und Eintrittskarten. Das Schlusslicht unter den Produktgruppen sind Finanzdienstleistungen und Versicherungen die nur von 3 Prozent aller Online-Kon-sumenten gekauft wurden. Aufgrund der kulturellen und geografischen nähe ähnelt das österreichische Konsumverhalten dem deutschen sehr.

Welche auffälligen Abweichungen gibt es zu Deutschland im E-Commerce?

Wie ist das landestypische Konsum(enten)verhalten online?

untERSCHiEDE Zu DEutSCHlAnD

4 Online verkaufen in Österreich

Wenn also Waren nach Österreich versandt werden sollen, muss der Shop-Besitzer hinsichtlich der oben genannten Bereiche österreichische Rechtsvorschrif-ten beachten.

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... im B2C-Bereich?

eBay Österreich: www.ebay.at will haben: www.willhaben.at fruugo: www.fruugo.at neckermann Österreich: www.neckermann.at Otto Österreich: www.ottoversand.at Mascus: www.mascus.at

... im B2B-Bereich?

Abc Markets: www.abcmarkets.at/ WKÖ – Mein Marktplatz: www.meinmarktplatz. wko.at Wer liefert was: www.wlw.at Merkandi: merkandi.at

VERKAuFSKAnälE unD E-MARKtPlätZE

5 Online verkaufen in Österreich

laut verschiedener Experten ist es sinnvoller zunächst den Handel über renommierte Plattformen zu fokus-sieren. Zunächst liegt es daran, dass die Kosten für die Erstellung eines Online-Shops deutlich höher sind als beim Vertrieb über Plattformen. Zusätzlich ist die Reichweite von renommierten Plattformen um einiges größer als die eines neu installierten Online-Shops. Da-für sind die gewinnmargen beim eigenen Online-Shop deutlich höher.

Dennoch wird empfohlen zunächst durch den Platt-formvertrieb zu ermitteln, ob das Produkt überhaupt für E-Commerce geeignet ist und ob die internen Ab-läufe für E-Commerce im unternehmen funktionieren. Wenn der Verkauf über eine Plattform gut läuft, kann man der gestaltung des eigenen Online-Shops gelas-sener und mit mehr Erfahrung gegenüberstehen.

Online-Shop oder Plattform: Wie starte ich am besten in den Markt?

Wie heißen die relevantesten E-Markt-plätze Österreichs…

© iStock/William_Potter

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im Allgemeinen ist es natürlich sehr gut, wenn man durch die intelligente Verwendung von sog. Meta-tags bei google als eines der ersten unternehmen erscheint. nach einer Studie von Software-Dienstleister Caphyon bleiben über 70 Prozent aller google-nutzer bei ihrer Suchanfrage auf der ersten Seite. Des Weiteren ist eine hohe Platzierung auf HEROlD.at, dem österreichischen Pendant zu den gelben Seiten, sowie auf den genann-ten Marktplätzen hilfreich.

Welches sind (weitere) relevante Suchmaschinen…

... im B2B-Bereich?

WER liEFERt WAS (www.wlw.at) BAilAHO (www.bailaho.at) StARtuP DESign (www.startup-design.at)

... im B2C-Bereich?

HEROlD.at (www.herold.at) FiRMA.At (www.firma.at) AuStROBOt (www.austrobot.at) Kl@MMERAFFE (www.klammeraffe.at) AuStROlinKS (www.austrolinks.info)

Bei welchen relevanten Suchmaschi-nen sollte man gefunden werden?

SuCHMASCHinEn unD MARKEting

6 Online verkaufen in Österreich

Was sind die gängigsten Marketing-instrumente in Österreich?

im Onlinemarketing wird, wie auch in Deutschland, vornehmlich auf folgende Maßnahmen gesetzt:

Klassische Online-Werbung über Werbebanner: Online-Werbung ist messbarer, direkter und rele-vanter als die klassische Werbekommunikation. Erzielte umsätze lassen sich sehr genau auf die ge-setzten Werbemaßnahmen zurückführen.

Suchmaschinen-Marketing: Erfolgreiches Such-maschinen-Marketing (nicht zu verwechseln mit Suchmaschinen-Optimierung SEO) verlangt eine Kombination aus gut gewählten Stichworten, An-zeigentexten und Zielseiten, also sogenannten „landing pages“.

Welche Relevanz besitzen Social-Media-Plattformen als Marketing-instrument in Österreich?

Social Media als Marketing-tool erhält eine zunehmen-de Bedeutung für den Online-Handel.

Was sind die gängigsten Social-Media-Plattformen?

facebook twitter instagram linkedin Xing Youtube

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Ein Vorteil, den der österreichische Markt für deutsche unternehmen hat, ist die gemeinsame Sprache. Ein Online-Kauf ist viermal wahrscheinlicher, wenn der internetauftritt in der Muttersprache des Kunden ver-fasst ist.

Folgende Punkte sollten dennoch beim Entwickeln und Planen des Webauftritts beachtet werden:

name der Domain: Der name, unter dem der Webauftritt im internet zu finden ist, sollte kurz, prägnant und einprägsam sein. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass keine Marken- oder Schutzrechte verletzt werden. Schlüsselwörter im Domain-namen wirken sich oft positiv bei der in-dizierung von Suchmaschinen aus. Zusätzlich sollte man den Firmen-E-Mail-Kontakt auch über den Do-mainnamen laufen lassen und nicht über Anbieter wie gmx.de oder google-Mail.

Außerdem sollte das Konzept des internetauftritts an Zielgruppe, unternehmens- und Kommunikati-onsziele angepasst sein.

Berücksichtigung unterschiedlicher Bezeichnun-gen von Produkten in Österreich (so heißt Quark in Österreich topfen, Fisolen sind grüne Bohnen, eine tüte ist ein Sackerl oder tragetasche, Mülleimer sind Mistkübel, etc.)

Die notwendigen Mindestangaben/informations-pflichten sind mit Deutschland identisch. Ein impres-sum ist erforderlich!

Was gilt es beim internetauftritt/Online-Shop in Österreich zu beach-ten?

intERnEtAuFtRitt, OnlinE-SHOP unD BEZAHlung

Welche Bezahlfunktion sollte angeboten werden?

Kreditkarte Rechnung PayPal lastschrift Vorkasse Sofortüberweisung

nachnahme

Was sind die gängigsten Zahlungs-dienstleister im Online-Handel?

PayPal (www.paypal.at) ConCardis PayEngine (www.concardis.at) First Data (www.firstdata.at) mPAY24 (www.mp24.com) Payunity - E-Payments (www.payunity.com) Viveum (www.viveum.at) Wirecard CEE (www.wirecard.at)

7 Online verkaufen in Österreich

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lAnDESSPEZiFiSCHE DAtEnBAnKEn

8 Online verkaufen in Österreich

... zum thema Einfuhr?

Statistiken zum Außenhandel Österreichs finden Sie unter: www.statistik.at/web_de/statistiken/wirtschaft/aus-senhandel/hauptdaten/index.html

Allgemeine informationen rund um das thema Waren-verkehr innerhalb der Eu gibt es auf: www.bmf.gv.at/zoll/reise/einreise-aus-eu/einrei-se-aus-eu-staaten.html#Der_freie_Warenverkehr_in_der_Eu

... zur Produktzulassung?

Das Bundesministerium für Finanzen listet auf seiner Homepage eine Vielzahl von Einfuhrverboten und –beschränkungen auf: www.bmf.gv.at/zoll/reise/einfuhrverbote-einfuhrbe-schraenkungen/EinfuhrverboteEinfuhrbeschraenkun-gen.html

www.bmf.gv.at/zoll/fuer-unternehmen/verbote-be-schraenkungen/vub.html

... zur Marktrecherche?

Zur Marktrecherche stellen verschiedene institutionen in regelmäßigen Abständen Marktstudien oder Bran-chenberichte zur Verfügung. Diese werden im Folgen-den aufgelistet und verlinkt.

Wo finde ich Datenbanken ... Bank Austria Branchen- und Konjunkturbericht: www.bankaustria.at/boersen-und-research-ana-lysen-und-research-oesterreich-wirtschaftsanaly-sen-und-studien.jsp

germany trade and invest: www.gtai.de

ABA - invest in Austria: www.investinaustria.at

... zu weiteren relevanten themen?

Eine Vielzahl von Datenbanken zu allen möglichen themen sind auf der Homepage von Statistik Austria zu finden: www.statistik.at

Konjunkturprognosen und –berichte gibt es auch (teils kostenpflichtig) auf dem internetauftritt des Österrei-chischen Amts für Wirtschaftsforschung: www.wifo.ac.at/

Regelungen, Vorschriften, Beschränkungen und ähnli-ches werden in der Datenbank Findok des österreichi-schen Finanzministeriums gespeichert: findok.bmf.gv.at/

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Werden bei geschäftsabschlüssen über das internet AgB verwendet, dann müssen diese vereinbart wer-den, damit sie Bestandteil des konkreten Rechtsge-schäftes werden. Der unternehmer muss daher darauf hinweisen, dass er dem beabsichtigten Vertrag seine AgB zugrunde legt, was vor dem Vertragsabschluss zu erfolgen hat, und der Kunde muss zumindest die Mög-lichkeit haben, sich Kenntnis vom inhalt dieser AgB zu verschaffen.

in der Praxis werden AgB auf der Website eines On-line-Händlers oftmals durch einen eigenen link auf den text der AgB zur Verfügung gestellt. Der Kunde kann sich dadurch Kenntnis vom inhalt dieser AgB ver-

schaffen, indem er den entsprechenden link anklickt. Dies genügt, um dem Erfordernis zu entsprechen, dass der Vertragspartner die Möglichkeit haben muss, sich Kenntnis vom inhalt der AgB zu verschaffen. Ob er den link tatsächlich anklickt, ist seine Sache.

Das Fernabsatz- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAgg) sieht vor, dass bei allen per Fernkommunikation abge-schlossenen Verträgen zwischen unternehmen und Konsumenten folgende informationen dem Verbrau-cher bereitgestellt werden müssen:

Die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienst-leistung

Den namen oder die Firma des unternehmens so-wie die Anschrift

telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur schnellen Kontaktaufnahme des Kunden mit dem unternehmen

ggf. die von der niederlassung des unternehmens abweichende geschäftsanschrift

Welche (lokalen) rechtlichen Aspekte muss ich beachten bei ...

... AgB?

RECHt, StEuERn unD PFliCHtEn

9 Online verkaufen in Österreich

... AgB? ... Widerrufsrecht? ... impressum? ... Verbraucher(schutz)recht? ... gewährleistung? ... Eigentumsvorbehalt?

© iStock/RomoloTavani

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RECHt, StEuERn unD PFliCHtEn

10 Online verkaufen in Österreich

ggf. den namen oder die Firma und die Anschrift der niederlassung jener Person, in deren Auftrag der unternehmer handelt

Den gesamtpreis inklusive aller nebenkosten (wenn nicht möglich: Art der Preisberechnung)

Bei unbefristeten oder Abonnementverträgen die gesamtkosten oder die Kosten pro Monat (wenn nicht möglich: Art der Preisberechnung)

Die Kosten der für den Vertragsabschluss einge-setzten Fernkommunikationstechnik, sofern diese nicht nach einem grundtarif berechnet wird

Die Zahlungs-, leistungs- und lieferbedingungen sowie den lieferzeitraum

Bei Bestehen eines Rücktrittsrechts: Die Bedingun-gen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Aus-übung dieses Rechts unter Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars gemäß Anhang i teil B FAgg

ggf. der Hinweis, dass der Verbraucher im Rück-trittsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat

ggf. den Hinweis, wenn der Verbraucher aus-drücklich gewünscht hat, dass mit einer bestell-ten Dienstleistung noch innerhalb der Rücktritts-frist begonnen wird, dass er dann für die erfolgte Dienstleistung im Rücktrittsfall ein anteiliges Ent-gelt zu zahlen hat

ggf. den Hinweis über das nichtbestehen eines Rücktrittsrechts oder die umstände, unter denen der Verbraucher sein Rücktrittsrecht verliert

Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen ge-währleistungsrechts

ggf. der Hinweis auf allfällige garantien und deren Bedingungen

ggf. der Hinweis auf Verhaltenskodizes, wenn der unternehmer einem solchen unterliegt

ggf. die laufzeit des Vertrags oder die Kündigungs-bedingungen

ggf. die Mindestdauer der Verpflichtungen

ggf. der Hinweis auf Kaution oder sonstige Sicher-heiten

ggf. die Funktionsweise digitaler inhalte und an-wendbarer Schutzmaßnahmen

ggf. die interoperabilität digitaler inhalte mit Hard- und Software

ggf. der Zugang zu einem außergerichtlichen Be-schwerde- und Rechtsbehelfsverfahren

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Diese Angaben sind häufig in AgBs zu finden. Das E-Commerce-gesetz sieht zusätzlich ausdrücklich vor, dass ein Dienstanbieter die Vertragsbestimmun-gen und allfällige allgemeine geschäftsbedingungen dem nutzer so zur Verfügung zu stellen hat, dass er sie speichern und wiedergeben kann (§ 11 ECg). Die-se Verpflichtung kann nicht zum nachteil des nutzers ausgeschlossen werden und gilt für Verbraucherver-träge (B2C) genauso, wie bei Verträgen zwischen un-ternehmern (B2B). Am besten richtet man die Website so ein, dass vor Abgabe der Bestellung der Kunde auf einen Button drücken muss, wodurch er bestätigt, dass er die AgB zustimmend zur Kenntnis genommen hat. Dies gilt sowohl B2C als auch B2B.

RECHt, StEuERn unD PFliCHtEn

... Widerrufsrecht?

... impressum?

11 Online verkaufen in Österreich

im österreichischen FAgg wird vom Rücktrittsrecht ge-sprochen. Der Begriff ist synonym mit Widerrufsrecht zu verwenden. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Kalender-tage bei Fernabsatzverträgen. innerhalb dieser Frist kann daher der Verbraucher ohne Angabe von grün-den und grundsätzlich ohne Kosten von derartigen Verträgen zurücktreten. Vertraglich kann diese Frist allenfalls verlängert, jedoch nicht verkürzt werden. Die Belehrung (ebenso die Zurverfügungstellung aller anderen informationen nach § 4 Abs. 1 FAgg) hat in jedem Fall schon vor dem Vertragsabschluss bzw. der Vertragserklärung (Bestellung) des Verbrauchers zu er-folgen. Dies in klarer und verständlicher Form in einer dem konkret gewählten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise.

in Österreich gibt es mehrere gesetze, die sich mit der impressumspflicht befassen. So gilt die betreffende Bestimmung im unternehmensgesetzbuch (§ 14 ugB) nur für ins Firmenbuch eingetragene unternehmen; die betreffende Bestimmung in der gewerbeordnung (§ 63 gewO) gilt nur für gewerbetreibende, die nicht ins Firmenbuch eingetragen sind; die betreffenden Bestimmungen im Mediengesetz (§§ 24, 25 Medieng) gelten für alle Versender von newsletter. Dazu kom-men noch allfällige Ergänzungen aufgrund des tele-kommunikationsgesetzes (§ 107 tKg) und des Daten-schutzgesetzes (§ 25 DSg).

Da sich die impressumspflicht nach dem ugB und der gewO ergänzt, können die impressumsangaben wie folgt zusammengefasst werden:

name bzw. Firma laut Firmenbuch (bei Einzelunter-nehmen beides, falls nicht identisch)

Rechtsform (nur bei im Firmenbuch eingetragenen unternehmen notwendig; ggf. mit Zusatz „in liqui-dation“)

Sitz laut Firmenbuch bzw. Standort der gewerbe-berechtigung

Firmenbuchnummer (falls vorhanden)

Firmenbuchgericht (falls vorhanden)

Falls Angaben über das gesellschaftskapital ge-macht werden: Stammkapital bzw. grundkapital und Betrag nicht einbezahlter Einlagen

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RECHt, StEuERn unD PFliCHtEn

12 Online verkaufen in Österreich

Eine inländische Zweigniederlassung einer auslän-dischen gesellschaft hat neben den Angaben der im Ausland befindlichen Hauptniederlassung (Firma, Rechtsform allenfalls mit liquidationszusatz, Sitz, Han-delsregisternummer, Handelsgericht) auch die Firma, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht der inländischen Zweigniederlassung anzugeben (§ 14 Abs. 3 ugB)! Bei allen Personengesellschaften, bei de-nen keine natürliche Person voll haftet (z.B. gmbH und Co. Kg) müssen die Angaben sowohl für die Kg als auch für die gmbH gemacht werden! Die oben genannten informationen müssen auch bei jeglicher Form von elektronischer Kommunikation angegeben werden (E-Mails, twitter, Xing etc.). Zusätzlich ist für elektroni-sche Kommunikation die Datenverarbeitungsnummer anzugeben, sofern vorhanden.

Für alle kommerziellen Websites gilt des Weiteren die informationspflicht des ECg:

Volle geografische Anschrift der tatsächlichen nie-derlassung (für behördliche und gerichtliche Zu-stellungen taugliche Anschrift)

Kontaktdaten: E-Mail, telefon, Fax

Mitgliedschaften bei der Wirtschaftskammerorga-nisation

Aufsichtsbehörde (wenn die tätigkeit einer be-hördlichen Aufsicht unterliegt; es wird empfohlen auf jeden Fall die jeweilige gewerbebehörde bzw. sonstige die Berufsbewilligung ausstellende Behör-de anzugeben)

Hinweis auf anwendbare gewerbe- oder berufs-rechtliche Vorschriften

Sofern vorhanden: spezielle Berufsbezeichnung; Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen wurde; uiD-nummer

Für newsletter, also eine Aussendung, die mindestens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer gestaltung elektronisch verbreitet wird, gelten weitere Bestim-mungen die in §§24, 25 Medieng einsehbar sind.

... Verbraucher(schutz)recht?

informationen zum Verbraucherrecht sind auf dem Portal www.verbraucherrecht.at zu finden. Die rechtli-chen Bestimmungen sind zahlreich und unterscheiden sich je nach Branche.

... gewährleistung?

Die gewährleistungsfrist ist unterschiedlich lang, je nachdem ob es sich um eine bewegliche oder unbe-wegliche Sache handelt. Bei beweglichen Sachen be-trägt die gewährleistungsfrist 2 Jahre, bei unbewegli-chen 3 Jahre. Die Abgrenzung erfolgt im großen und ganzen danach, ob die Sachen ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können; trifft dies zu, gelten sie als beweglich, ansons-ten als unbeweglich.

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13 Online verkaufen in Österreich

Der unternehmer oder der Abnehmer befördert oder versendet den liefergegenstand in das übrige gemeinschaftsgebiet.

Der Abnehmer ist ein unternehmer, der den ge-genstand für sein unternehmen erworben hat. Auch juristische Personen, die selbst nicht unter-nehmer sind oder den gegenstand nicht für ihr un-ternehmen erwerben, fallen hierunter.

Der Erwerb des liefergegenstandes ist beim Ab-nehmer im betreffenden Mitgliedstaat steuerbar (Erwerbsbesteuerung).

Die genannten Voraussetzungen sind buchmäßig nachzuweisen u.a. durch Aufzeichnung der um-satzsteuer-identifikationsnummer des Abnehmers der lieferung.

Außerdem gelten für die Rechnung folgende Formal-vorschriften:

Hinweis auf die Steuerfreiheit (Art. 11 Abs. 1 uStg)

Angabe der uiD-nummer des liefernden unterneh-mers und seines Abnehmers (Art. 11 Abs. 2 uStg).

Welche steuerlichen Aspekte sind im E-Commerce besonders zu beachten?

RECHt, StEuERn unD PFliCHtEn

... Eigentumsvorbehalt?

Auch in Österreich ist der Eigentumsvorbehalt ein gän-giges Sicherungsmittel, anders als in Deutschland ist dieser nicht gesetzlich geregelt, wird jedoch von der Rechtsprechung anerkannt. gegenstand eines solchen Eigentumsvorbehaltes können nur bewegliche Sachen sein.

Ein erweiterter Eigentumsvorbehalt, der den Eigen-tumserwerb bis zur vollständigen Begleichung aller gegen den Besteller bestehenden Ansprüche auf-schiebt, ist in Österreich nicht anerkannt.

Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt existiert dem grunde nach auch in Österreich, doch muss zur wirk-samen Vereinbarung eines verlängerten Eigentums-vorbehaltes der Käufer den Zweitkäufer über die be-stehenden Eigentumsverhältnisse in Kenntnis setzen.

Bei innergemeinschaftlichen lieferungen aus einem Eu-Mitgliedsstaat in einen anderen ist eine steuerliche Befreiung möglich. Als in-nergemeinschaftliche lieferung bezeichnet man lieferungen zwischen unternehmern in verschiedenen Eu-Mitgliedstaaten. Eine steuerliche Befreiung hängt von folgenden umständen ab:

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RECHt, StEuERn unD PFliCHtEn

14 Online verkaufen in Österreich

Versandhandel

Ein Versandhandel liegt vor, wenn von einem unter-nehmer aus dem gebiet eines Mitgliedstaates in das gebiet eines anderen Mitgliedstaates gegenstände an private oder an bestimmte andere unternehmerische Abnehmer ohne eigene uiD-nummer, wie z. B. Klein-unternehmer, befördert oder versendet werden.

Die lieferschwelle für lieferungen nach Österreich be-trägt 35.000 Euro. unternehmer aus anderen Eu-Staa-ten, die die lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr überschreiten, sind ab jenem umsatz, mit dem die lieferschwelle überschritten wurde, verpflichtet, mit österreichischer umsatzsteuer zu fakturieren. Selbiges gilt, wenn die lieferschwelle im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde. Ab diesen Zeiträu-men besteht daher eine Verpflichtung zur umsatz-steuerlichen Registrierung in Österreich, Abgabe von umsatzsteuervoranmeldungen und/oder umsatzsteu-erjahreserklärung und Abführung der jeweiligen um-satzsteuer in Österreich.

Für verbrauchsteuerpflichtige Waren gilt die lie-ferschwelle nicht, d.h. die Versandhandelsregelung kommt auch zur Anwendung, wenn der unternehmer die lieferschwelle nicht überschreitet. Die Versandhan-delsregelung gilt ebenfalls nicht für die lieferung neu-er Fahrzeuge. Der Handel mit tabakwaren ist aufgrund des tabakmonopolgesetzes in Österreich verboten. ähnliches gilt auch für Arzneiwaren. Für Arzneiwaren besteht auf grund des Arzneiwareneinfuhrgesetzes ein Verbot des Bezuges im Fernabsatz.

Allerdings gibt es hier Ausnahmeregelungen, die auf der Homepage des österreichischen Bundesministeri-ums für Finanzen einzusehen sind.

Weitere informationen zum thema umsatzsteuer und Versteuerung, zu innergemeinschaftlicher lieferungen etc. finden Sie auf der Seite des österreichischen Fi-nanzministeriums: www.bmf.gv.at/

intrastat

intrastatmeldepflichtig sind unternehmen, deren Wa-reneingänge aus Eu-Mitgliedstaaten bzw. deren Wa-renversendungen in Eu-Mitgliedstaaten im Vorjahr ei-nen festgelegten Schwellenwert überschritten haben. Wird der Schwellenwert erst im laufenden Kalender-jahr überschritten, sind ab jenem Monat, in dem diese Überschreitung erfolgt, statistische Meldungen abzu-geben. Der Schwellenwert für die intrastat-Meldung wird regelmäßig den wirtschaftlichen gegebenheiten angepasst und beträgt ab dem Jahr 2015 750.000 Euro.

unterliege ich Meldeschwellen oder -pflichten?

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VERSAnD, REtOuREn unD BESCHWERDEn

15 Online verkaufen in Österreich

... beim Adressaufbau in Österreich?

Abgesehen von der vierstelligen Postleitzahl hat der Aufbau einer österreichischen Adresse eine große ähn-lichkeit zu deutschen Adressen. Aber es gibt doch ein paar entscheidende unterschiede.

in Österreich ist die nennung von akademischen gra-den (z. B. Magister oder Diplom-ingenieur) und Berufs-titeln (z. B. Amtsrat, Kommerzialrat oder Kammersän-ger) üblich.

Zudem ist die thematik der Stiegen (treppen, treppen-haus) bei Adressen in Städten wie Wien zu beachten. Eine Besonderheit ist die Angabe einer türnummer in Mehrfamilienhäusern. Bis 2012 hatten viele Hausbrief-fachanlagen in Österreich keine Einwurfschlitze; nur Zusteller der ÖPAg konnten mit einem generalschlüs-sel den Briefkasten öffnen und die Post hinterlegen. im Zuge der Briefmarktliberalisierung wurden alle Hausbrieffachanlagen in Österreich auf Eu-konforme Klappfächer umgestellt. Jedem Empfänger ist freige-stellt, seinen namen auf dem Briefkasten anzugeben. Anstelle des namens reicht die Angabe der Stiege (des treppenhauses) und der türnummer. Für die korrekte Adressierung von Empfängern in Mehrfamilienhäusern werden also diese Angaben be-nötigt. Die Angabe der türnummer (mit Schrägstrich hinter der Hausnummer) ist in gebäuden mit mehr als vier Abgabestellen sogar verpflichtender Bestandteil der Adresse! Rund die Hälfte aller Briefsendungen in Österreich gehen an Personen, die in solchen gebäu-den wohnen.

Muss ich Besonderheiten beim Waren-versand beachten ....

nach diesem Muster ist eine österreichische Privatad-resse aufgebaut:

HerrnMagister Max MustermannMusterstraße 10/A/4/15*1100 Wien

*) 10 = Hausnummer, A = Wohnblock, 4 = treppenhaus / Aufgang / Stiege, 15 = türnummer

... bei Retouren?

Hierzu können keine rechtlichen Angaben gemacht werden.

gibt es unterschiede im umgang mit Kundenbe-schwerden zu beachten?

im Allgemeinen sollte man mit Kundenbeschwerden in Österreich genauso umgehen wie in Deutschland. Wichtig ist es für Beschwerden offen zu sein. Dies kann man dadurch garantieren, dass man auf der Website eine Service-Hotline für Beschwerden angibt, die dann natürlich auch zu den angegebenen Zeiten besetzt sein muss. Wenn ein Kunde schon mit dem Produkt unzufrieden ist, sollte man die Kommunikation für ihn nicht zusätzlich erschweren. Hohe Erreichbarkeit, kom-petente Ansprechpartner und schnelle Problemlösung sind wichtige Faktoren, die unmittelbar auf die Mei-nungsbildung des Kunden einwirken.

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AnSPRECHPARtnER DER AHK ÖStERREiCH

16 Online verkaufen in Österreich

DI Christoph Stelzer, BSc tel.: +43 / 1 / 545 14 17 – 27E-Mail: [email protected]

Markteinstieg Rechtliche Fragestellungen

Beatrix HolzbauerRechtsanwältin (RAK nürnberg)tel.: +43 / 1 / 545 14 17 – 25E-Mail: [email protected]

Deutsche Handelskammer in Österreich

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HERAuSgEBERindustrie- und Handelskammer für Essen,Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu EssenAm Waldthausenpark 245127 Essentel. 0201 1892-0Fax 0201 1892-173www.essen.ihk24.de

REDAKtiOnMarc Meckle (leitung), Andrea Henning, tanja Kappen, Anja Matthies (layout)

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Stand: november 2017