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Prof. Dr. Peter Baumeister
Gliederung:a) Inhalt der Dimension des
Abwehrrechtsb) Hilfsrechte und ihre Herleitungc) Konsequenzen der
Anerkennung der Grundrechte als Abwehrrechte
Grundrechte als Abwehrrechte5. November 2009
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BVerfG:
„Ohne Zweifel sind die Grundrechte in erster Linie dazu bestimmt, die Freiheits-sphäre des einzelnen zu schützen; sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat.“Urteil v. 15.1.1958, BVerfGE 7, 198 (204) - Lüth
gegen den Staat (Art. 1 Abs. 3 GG)subjektives Recht
a) Inhalt der Dimension des Abwehrrechts
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Prototyp des Abwehrrechts
§ 903 S. 1 BGB
Befugnisse des Eigentümers
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter ent-gegenstehen, mit der Sache nach Belie-ben verfahren und andere von jeder Ein-wirkung ausschließen.
Dieses Recht wird auch als absolutes Recht oder Beherrschungsrecht bezeichnet.
a) Inhalt der Dimension des Abwehrrechts
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Recht im „Ruhezustand“
a) Inhalt der Dimension des Abwehrrechts
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Erwachen der Abwehrfunktion
erst bei Störung:a) Inhalt der Dimension des Abwehrrechts
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Ziel bzw. Zweck der Abwehrrechtsfunktion
Abwehr staatlicher Eingriffe in den grundrechtlich geschützten Bereich eines Freiheitsrechts (entsprechend bei Gleichheitsrechten)
a) Inhalt der Dimension des Abwehrrechts
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Konsequenz:
Als Abwehrrechte schützen die Grundrechte den in ihnen enthaltenen Schutzgegenstand (Freiheit, Recht, Rechtsgut) gegenüber störenden Einwirkungen (sog. Eingriffen) durch die Grundrechtsverpflichteten.
a) Inhalt der Dimension des Abwehrrechts
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b) Hilfsrechte und ihre Herleitung
Wie wird der Schutz einer konkreten Freiheit oder eines Rechts erreicht?
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Der Unterlassungsanspruch soll die Eingriffe bereits im Vorfeld abwehren; der Beseitigungsanspruch dient der Wieder-herstellung der Integrität des geschützten Rechts nach eingetretener Verletzung.
Die Abwehr wird bewirkt durch sog. Hilfsrechte: Anspruch auf Unterlassung
(bei drohender Beeinträchtigung) Anspruch auf Beseitigung
(bei erfolgter Beeinträchtigung)
b) Hilfsrechte und ihre Herleitung
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Herleitung von Unterlassungspflichten und -ansprüchen
1. Woraus ergibt sich die Annahme der Existenz von Unterlassungspflichten des Staates?
b) Hilfsrechte und ihre Herleitung
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Hilfsrechte des Eigentumsrechts
§ 1004 Abs. 1 BGB
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigen-tümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
b) Hilfsrechte und ihre Herleitung
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Anhaltspunkte im Grundrechtstext - 1 -
Lesen Sie Art. 4 Abs. 3 S. 1 GG!
Was ist dort geregelt?
Weitere Beispiele:-Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG-Art. 12 Abs. 2, 3 GG-Art. 16 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 GG-Art. 19 Abs. 2 GG
Festschreibung der Unterlassungs-pflicht im Normtext des GG!
b) Hilfsrechte und ihre Herleitung
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Indirekte Verbote:-Art. 6 Abs. 3 GG-Art. 13 Abs. 2 - 7 GG-Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG-Art. 19 Abs. 1 GG
Indirekte Festschreibung der Unterlas-sungspflicht im Normtext des GG!
b) Hilfsrechte und ihre Herleitung
Anhaltspunkte im Grundrechtstext - 2 -
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„Unverletzlichkeit“-Art. 1 Abs. 2 GG-Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG-Art. 4 Abs. 1 GG-Art. 10 Abs. 1 GG-Art. 13 Abs. 1 GG
Was bedeutet „unverletzlich“?
b) Hilfsrechte und ihre Herleitung
Anhaltspunkte im Grundrechtstext - 3 -
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Das GG enthält Sollenssätze, keine Um-schreibungen des Seins. Entsprechend heißt unverletzlich, dass das betreffende Recht nicht verletzt werden darf.
Auch hier: indirekte Festschreibung der Unterlassungspflicht im Normtext des GG!
b) Hilfsrechte und ihre Herleitung
Anhaltspunkte im Grundrechtstext - 4 -
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Überblick zur Begründung von Unterlassungspflichten
Wortlaut der Grundrechtsbestimmungen
Systematischer Zusammenhang (vgl. etwa Art. 19 Abs. 1, 2 GG)
Argumente aus der Entstehungs-geschichte der Grundrechte
Teleologisches Argument: Recht ohne Schutz?
b) Hilfsrechte und ihre Herleitung
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2. Woraus folgt die Annahme der Existenz von Unterlassungsansprüchen des Grundrechtsinhabers?
Ergebnis zu Frage 1:
Es existieren Unterlassungspflichten für die Grundrechtsverpflichteten.
b) Hilfsrechte und ihre Herleitung
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Voraussetzung für subjektives Recht:
rechtlich geschütztes Individualinteresse mit der Macht zur Durchsetzung
Schluss von einer Pflicht auf ein Recht (z. B. Anspruch) grundsätzlich nicht unmittelbar möglich!
Grundrechte: unbestritten subjektive Rechte
=> Unterlassungspflichten mit Unterlassungsansprüchen gekoppelt
b) Hilfsrechte und ihre Herleitung
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Überblick zur Begründung von Besei-tigungspflichten und -ansprüchen
Argumente aus der Entstehungs-geschichte der Grundrechte
Typisches Merkmal sog. absoluter Rechte
Telos: Notwendigkeit für wirksamen Schutz
Indizwirkung des Art. 19 Abs. 4 GG und des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG
b) Hilfsrechte und ihre Herleitung
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c) Konsequenzen der Anerkennung der Grundrechte als Abwehrrechte
(1) Grundrechte schützen Freiheiten, Rechte oder Rechtsgüter vor dem unberechtigten (oder ungerechtfertigten) staatlichen Eingriff.
=> der allgemein anerkannte Aufbau der Prüfung der Vereinbarkeit eines Ho-heitsakts mit den Grundrechten in der Form von Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung
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c) Konsequenzen der Anerkennung der Grundrechte als Abwehrrechte
(2) Die Abwehrrechtsqualität der Grund-rechte liefert – jenseits einfachgesetz-licher Regelungen – die Grundlage für die Anerkennung der Ansprüche auf Aufhe-bung rechtsverletzender Verwaltungs-akte.
=> Als Abwehrrechte haben die Grund-rechte unmittelbaren Einfluss auf ein-fachrechtliche verwaltungsrechtliche Fragen.
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Literaturhinweis:
Grundlegende Darstellung bei
Sachs, in: Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band III/1, 1988, §§ 65, 66
Hinweis:
Regelmäßig erwähnte Status-Lehre von
Georg Jellinek (status negativus, status positivus, status activus) ohne wirkliche Relevanz für das Verständnis
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Vielen Dank für Ihr Gehör!
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