Buch I Allgemeiner Teil
Buch V Gesetzliche Krankenversicherung
Buch VI Gesetzliche Rentenversicherung
Buch VII Gesetzliche Unfallversicherung
Buch VIII Kinder- und Jugendhilfe
Buch IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Buch X Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Buch XI Soziale Pflegeversicherung
Buch II Grundsicherung für Arbeitslose
Buch III Arbeitsförderung
Buch IV Gemeinsame Vorschriften der Sozialversicherung
Buch XII Sozialhilfe
Leistungen zur TeilhabeAufgaben und Ziele
Beseitigung gesundheitlicher Auswirkungeneiner Krankheit / Behinderungauf die Erwerbsfähigkeit
Leistungen zur Teilhabe vor Rente
• Verhinderung Ausscheiden aus Erwerbsleben• Wiedereingliederung in Erwerbsleben
Leistungsfähigkeit
Leistungsfähigkeit
LeistungsfähigkeitLeistungsfähigkeitLeistungsfähigkeit
Leistungsgruppen i.S. des § 5 SGB IX
RechtzeitigeAntragstellung
vom Versichertenbeim zuständigen
Kostenträger
Rentenversicherung
Betriebe
Krankenhäuser / Ärzte
Reha-Einrichtungen
Bundesagentur für Arbeit / Jobcenter
Zugangswege zur Teilhabe am Arbeitsleben
Krankenkassen
RehabilitationsträgerLeistungen zur medizinischen Reha
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung X X X
Gesetzliche Krankenkassen X X
Bundesagentur für Arbeit X X
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung X X X X
Träger der Kriegsopferversorgung und - fürsorge
X X X X
Träger der Altershilfe für Landwirte X X
Träger der öffentlichen Jugendhilfe X X X
Träger der Sozialhilfe X X X
Träger der Leistungen zur Teilhabe
Das Jobcenter ist kein eigenständiger Träger der Leistungen zur Teilhabe !
Leistungsträger und ihre AbgrenzungGesetzliche Kranken-versicherung
Bundes-agentur für Arbeit
Deutsche Renten-versicherung
Träger der gesetzlichen Unfall-versicherung
Träger der Kriegsopfer- und sonstige sozialen Ent-schädigung
Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Träger der Sozialhilfe
Alters-sicherung der Landwirte
Orts-krankenkassen
Betriebs-Krankenkassen
Innungs-Krankenkassen
Landwirt. Krankenkassen
Ersatzkassen
Nicht Private KK !
Örtliche Agenturen
(Rehaträger der Arbeitsförderung nach SGB III als auch der Grund-sicherung für Arbeitssuchende nach SGB II)
Regionalträger (z.B. DRV Nordbayern)
DRV Bund
DRV Knappschaft-Bahn-See
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten, Garten-bau als landwirt. Alterskasse
Gewerbliche Berufsgenossen-schaften
Landwirt. BG
Gemeindeunfallver-sicherungsverbände, Feuerwehr-Unfallkassen, UK Post- und Telekom, UK Länder und Gemeinden, UK Bahn und Bund
Versorgungsämter
Landesversorgung-sämter
Orthopädische Versorgungs-stellen
Kreise und kreis-freie Städte
Hauptfürsorge-stellen
Kinder und junge Menschen, welche noch nicht 27 Jahre alt sind, Personensorge-berechtigte
Öffentliche Jugendhilfe (vielfältige Träger), nicht freie Jugenhilfe-träger berechtigt
Örtliche Träger sind kreisfreie Städe und Kreise, welche nicht durch Landesrecht bestimmt sind
Überörtliche Sozialhilfeträger durch Länder bestimmt
Nicht Kirche oder Wohlfahrts-verbände
Landwirte und deren mitarbeitenden Familien-angehörigen
KK nur, wenn Voraussetzungen in der DRV nicht erfüllt sind
> nachrangige Zuständigkeit gegenüber DRV
BAA nur, wenn kein anderer Leistungsträger zuständig ist
> nachrangige zuständigkeit gegenüber DRV
Versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein und es darf kein Ausschlussgrund vorliegen
Med. Leistungen nicht in akuter Phase Behand-lungsbedürftigkeit, nicht anstelle Kranken-hausbehandlung
Vorrangige Zuständigkeit bei Arbeitsunfällen (inkl. Wegunfälle) und anerkannten Berufskrankheiten
Vorrangige Zuständigkeit bei Schäden durch mitlitärischen Dienst, Kriegseinwirkung, Gefangenschaft...
Wehrdienst Bundeswehrsoldaten
Zivildienstleistende
Politische Gefangene
Impfgeschädigte, Contergan-Kinder
Opfer von Gewalt
Grundsätzlich allen Trägern nachrangig
Grundsätzlich allen Träger nachrangig
Gleiche Voraussetzung wie in der DRV
Erfüllung der versicherungs-rechtlichen Voraussetzung bei beiden Trägern - Zuständigkeit richtet sich nach Antragstellung
> wo zuerst Antragstellung
AntragRehaträger
2 Wo Frist
Zuständig: Ja Zuständig: Nein
Unverzügliche Feststellung des Rehabilitationsbedarfs
Unverzügliche Weiterleitung an den vermeintlich zuständigen Träger
Entscheidung über den Antrag innerhalb von 3 Wochen nach Eingang beim zuständigen Reha-Träger, außer es ist ein Gutachten notwendig (unverzügliche
Beauftragung - Entscheidung 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens)
Unterscheidung angegangener Rehaträger § 14 SGB IXUnterscheidung angegangener Rehaträger § 14 SGB IX
Eingang vollständiger Antrag bei
ERSTANGEGANGENEMRehaträger
Feststellung Zuständigkeit innerhalb von 2 Wochen
Entscheidung über:- Abgabe oder Zuständigkeit
gegeben
Entscheidung über den Antragunabhängig von der
tatsächlichenZuständigkeit (Bewilligung oder Ablehnung nach
GA)
Eingang vollständiger Antrag bei
ZWEITANGEGANGENEMRehaträger
Zuständigkeit der DRV - § 11 Abs.1-3 SGB VI
1. Ursache Behinderung und Abgrenzung Sozialleistungsträger bereits geklärt.2. Vorrangiger Leistungsträger DRV – Zuständigkeitsabgrenzung Krankenkasse oder Bundesagentur für Arbeit prüfen >3. Prüfung der Vorraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung
§ 11 Abs. 1 Medizinische & berufliche Leistungen
Abgrenzung zur Krankenkasse und Bundesagentur für Arbeit
§ 11 Abs. 2 Medizinische Leistungen Abgrenzung zur Krankenkasse
§ 11 Abs.2a Berufliche Leistungen Abgrenzung zur Bundesagentur für Arbeit
§ 11 Abs. 3 Medizinische & berufliche Leistungen
Abgrenzung zur Krankenkasse und Bundesagentur für Arbeit
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Wartezeit von 15 Jahren
Medizinische RehabilitationVersicherungsrechtliche Voraussetzungen
Antrag
6 Pflichtbeiträge2 Jahre
Allgemeine Wartezeit (5 Jahre)und
Erwerbsminderung liegt vor oder ist in absehbarer Zeit zu befürchten
oder
oder
oder
Medizinische RehabilitationVersicherungsrechtliche Voraussetzungen
Antrag
2 JahreSchul-/ Berufsausbildung Beschäftigung
Schul-/ Berufsausbildung Beschäftigung arbeitsunfähig / arbeitslos2 Jahre
Rentenversicherungs-Träger
Leistungen zur TeilhabePersönliche Ausschlussgründe
zuständige Träger z. B. • gesetzliche Krankenkassen• gesetzliche Unfallversicherung• Versorgungsämter• Träger der Sozialhilfe
nicht zuständig
Bezug Altersversorgung
Bezug / Antrag Altersrente(Voll- oder 2/3-Teilrente)
Beamtenverhältnis (Versorgungsanwartschaften)
Dauerhaftes Ausscheidenaus Erwerbsleben (z. B. betriebliche Versorgung)
Arbeitsunfall, Berufskrankheitoder Versorgungsleiden
Untersuchungshaft / Strafvollzug
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Wartezeit von 15 Jahren
Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenVersicherungsrechtliche Voraussetzungen
Antrag
Rente wegen Erwerbsminderung ohne diese Leistung
Leistungen erforderlich unmittelbar nach medizinischen Leistungen zur Rehabilitation
oder
oder
oder
Leistungen zur TeilhabePersönliche Voraussetzungen
Positive Rehabilitationsprognose
Rehabilitationsfähigkeit
Rehabilitationsbedürftigkeit
und
und
Erhebliche Gefährdung / Minderung der Erwerbsfähigkeit
Voraussichtlich (Erfolgsaussicht > 50 %)• Abwendung drohender Erwerbsminderung• wesentliche Besserung / Wiederherstellung Erwerbsfähigkeit• Abwendung einer Verschlechterung der Erwerbsminderung• Erhaltung des Arbeitsplatzes
Versicherten ist aktives Mitwirken an Rehabilitation möglich
Begriff Behinderung nach § 2 Abs.1 SGB IX
Behinderte Menschen als Berechtigte i.S.d. §19 Abs.1 SGB III
(Definition Bundesagentur für Arbeit)
sind Menschen,
> deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben,
> wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung i.S.. von §2 Abs.1 SGB IX
> nicht nur vorübergehend > dauerhaft < wesentlich gemindert sind oder von Behinderung bedroht sind
und
> die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen
§ 33 Abs.1 SGB IX
erforderliche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
• für behinderte Menschen • von Behinderung bedrohter Menschen
Entsprechend ihrer Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern
- durch Vorbeugung gegen drohende Behinderung - Prävention- durch Wiederherstellung und Wiedereingliederung - Rehabilitation
Feststellung, ob ein „Rehafall“ vorliegt (Rehabedarf gegeben ist)
Grundsätzliches in aller Kürze
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