Zentralverband des Deutschen Handwerks
Leitfaden
über die Abwicklung des Programms des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
nach den
„Richtlinien über die Förderung der überbetrieblichen
beruflichen Bildung im Handwerk (überbetriebliche
Lehrlingsunterweisung - ÜLU)“
vom 21. November 2012,
geändert am 10. Juli 2013
Petra Schare
Zentralverband des Deutschen Handwerks
Stand: 01.08.2013
Seiten 84 und 85 überarbeitet am 10.07.2015
Vorwort
Die Abwicklung des Zuschussprogramms des Bundesministe-
riums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) für die Förderung
der überbetrieblichen Berufsbildung im Handwerk (überbetrieb-
liche Lehrlingsunterweisung) erfordert ein umfangreiches admin-
istratives Verfahren. Einzelheiten sind in den Richtlinien und
Bescheiden sowie in einer Vielzahl von Rundschreiben geregelt,
die im Laufe der Jahrzehnte die Fördervoraussetzungen an die
Praxis der Lehrgangsdurchführung angepasst haben.
Der mit dem BMWi abgestimmte Leitfaden des ZDH wird mit den
neuen Richtlinien über die Förderung der überbetrieblichen beruf-
lichen Bildung im Handwerk vom 21. November 2012 und der
Änderung vom 10. Juli 2013, die mit Wirkung vom 01.01.2013 in
Kraft traten, in seiner jeweiligen Fassung für verbindlich erklärt. Er
enthält Regelungen und Erläuterungen für die Durchführung und
Abrechnung von Lehrgängen der überbetrieblichen Lehrlings-
unterweisung. Er ist als Handreichung für die mit der Lehrgangs-
organisation und -abwicklung betrauten Stellen gedacht.
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Inhaltsübersicht
A: Materielle Grundlagen der Förderung Grundgesetz, Richtlinien, Empfehlung des BIBB - Hauptausschusses, Bundeshaushaltsordnung (BHO) und
Allgemeine Nebenbestimmungen - ANBest-P -
B: Administrative Bearbeitung Antragstellung
Bewilligungsbescheid bzw. Weiterleitungsvertrag
Verwendungsnachweis
Lehrlingsrollenstatistik
C: Verzeichnisse Rahmenlehrplanverzeichnis
Berufsnummernschlüssel
D: Besondere Ausführungen zu den Richtlinien Einzelfragen zu den Richtlinien
Abrechnungstechnik
Lehrgangspraxis
E: Ausgewählte Themen aus der Fachliteratur
G: Schlagwortverzeichnis
Stand: 01.08.2013
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A: Grundlagen der Förderung
Die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung
im Handwerk durch das BMWi erfolgt auf der Grundlage
gesetzlicher Normen. Auf die wichtigsten Normen wird
nachfolgend hingewiesen.
A.I Finanzierungskompetenz des Bundes aufgrund Artikel 72 und Artikel 74 des Grundgesetzes im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung
A.II Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie „Richtlinien über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (Lehrlingsunterweisung)“ vom 21.11.2012, geändert am 10.07.2013
A.III Ausbildung in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten –Empfehlung des Hauptausschusses des BIBB
A.IV Haushaltsrechtliche Grundlagen (§§ 23, 44, 91 BHO, ANBest-P)
Stand: 01.08.2013
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A.I Finanzierungskompetenz des Bundes aufgrund
Artikel 72 und Artikel 74 Abs. 1 des Grundgesetzes
im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung
Auszug aus dem Grundgesetz VII. Gesetzgebung des Bundes
GG Artikel 72
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungs-zuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesge-setzliche Regelung erforderlich macht.
…
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
GG Artikel 74
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
…
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungs-wesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
…
13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen…;…
Stand: 01.08.2013
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A.II Richtlinien über die Förderung der überbetrieblichen
beruflichen Bildung im Handwerk
(überbetriebliche Lehrlingsunterweisung - ÜLU)
vom 21. November 2012
(BAnz AT 27.11.2012 B1)
geändert durch Bekanntmachung vom 22. Juli 2013
(BAnz AT 22.07.2013 B1)
1. Zuwendungszweck
1.1 Die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des Handwerks hängen in hohem Maße von der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab. Es liegt deshalb im Interesse von Unternehmen und Arbeitnehmern, die beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse dem neuesten Stand der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung anzupassen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) des Handwerks verfügen nicht immer über die entsprechenden wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte, qualifizierte Ausbildung. Da der beruflichen Qualifizierung auch nach der Handwerksordnung besondere Bedeutung zukommt, gewährt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse zu den Kosten von Lehrgängen der überbetrieblichen Lehrlings- unterweisung.
Mit den Zuschüssen wird ein Beitrag zu den von den Ausbildungsbetrieben zu tragenden Lehrgangs- und Unterbringungskosten geleistet. Sie dürfen bis zu einem Drittel der Lehrgangskosten und bis zur Hälfte der Unterbringungskosten betragen.
1.2 Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung nach diesen Richtlinien besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Stand: 01.08.2013
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2. Gegenstand der Förderung
2.1 Förderfähig sind Lehrgänge der überbetrieblichen Unterweisung für Auszu-
bildende der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr). Nur bei nachgewiesener und
von der Handwerkskammer bestätigter Fachstufenreife sind im Einzelfall
Ausnahmen zulässig.
Den Lehrgängen sind die vom BMWi anerkannten Unterweisungspläne zugrun-
de zu legen. Die Unterweisungspläne werden vom Heinz-Piest-Institut für Hand-
werkstechnik im Einvernehmen mit den zuständigen Fachverbänden des Hand-
werks erarbeitet und dem BMWi vom Zentralverband des Deutschen Handwerks
(ZDH) zur Anerkennung für die Bezuschussung des Lehrgangs vorgelegt.
Soweit es sich um handwerkliche Ausbildungsberufe handelt, für die die Verord-
nung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1102) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist (Bauberufe), sind für
die Lehrgänge die vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebenen
Übungsreihen und handlungsorientierten Aufgabensammlungen maßgebend.
2.2 Die Lehrgänge sind in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten des Hand-
werks als Ganztageslehrgänge durchzuführen. Sofern die Maßnahmen nicht in
Berufsbildungsstätten durchgeführt werden können, ist die Durchführung auch in
anderen qualifizierten Einrichtungen im Auftrag der zuständigen Handwerks-
kammer möglich.
2.3 Die Ausbilder müssen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger ist der ZDH. Dieser ist nach Maßgabe des
Abschnitts 5 Nummer 6 berechtigt, die Zuwendung an die Handwerkskammern
als Zweitzuwendungsempfänger weiterzureichen. Diese können die Zuwen-
dungsmittel nach Maßgabe des Abschnitt 5 Nummer 6 an die Veranstalter von
Lehrgängen der überbetrieblichen Unterweisung weiterleiten. Veranstalter
können Handwerkskammern sowie Fachverbände des Handwerks, Kreishand-
werkerschaften, Handwerksinnungen oder von den Handwerkskammern
anerkannte Berufsbildungseinrichtungen (übrige Veranstalter) sein.
A.II.2
Stand: 01.08.2013
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3.2 Der Veranstalter hat die Ausbildungsbetriebe, deren Auszubildende an Lehr-
gängen der überbetrieblichen Unterweisung teilnehmen, über die Förderung
durch das BMWi zu unterrichten.
4. Art und Umfang der Förderung
4.1 Zu den vom BMWi anerkannten Lehrgangskosten und den notwendigen
Unterbringungskosten werden im Wege der Projektförderung nicht rückzahlbare
Zuschüsse gewährt. Die Zuschüsse zu den Lehrgangskosten werden als
Festbetrag je Teilnehmer und Lehrgang - in den Bauberufen je Teilnehmer und
Lehrgangswoche - und die Zuschüsse zu den Unterbringungskosten als
Festbetrag je Teilnehmer und Lehrgangswoche gezahlt (Festbetragsfinan-
zierung).
4.1.1 Die Zuschüsse werden nur für Auszubildende in der Fachstufe gewährt,
deren Ausbildungsverträge in die Lehrlingsrolle einer Handwerkskammer einge-
tragen sind und die in einem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbe-
betrieb ausgebildet werden.
4.2 Bemessungsgrundlage für die Förderung ist die Lehrgangswoche. Eine
Lehrgangswoche umfasst fünf Unterweisungstage. Ein Lehrgang soll in
zusammenhängender Form ohne zeitliche Unterbrechung durchgeführt werden.
4.2.1 Ausgefallene Unterweisungstage eines Lehrgangs sind zeitnah nach-
zuholen. In begründeten Ausnahmefällen ist der Ausfall eines Unterweisungs-
tages unschädlich, wenn der Lehrstoff in der übrigen Zeit nachweislich
vermittelt wird.
4.3 Die Höhe der Zuschüsse zu den Lehrgangskosten und zu den Unterbring-
ungskosten wird durch das BMWi festgelegt.
4.4 Der Zuschuss zu den Lehrgangskosten wird nur gewährt, wenn der
Auszubildende regelmäßig am Lehrgang teilgenommen hat.
4.5 Der Zuschuss zu den Unterbringungskosten wird nur gewährt, wenn die
Voraussetzungen für einen Lehrgangszuschuss vorliegen, die Unterbringung
am Lehrgangsort vom Veranstalter veranlasst wurde und ihm für den
Auszubildenden während der gesamten Lehrgangsdauer Kosten für die Unter-
bringung entstanden sind.
A.II.3
Stand: 01.08.2013
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5. Antrags- und Bewilligungsverfahren
5.1 Die Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerks-
innungen sowie von den Handwerkskammern anerkannte Berufsbildungs-
einrichtungen legen der zuständigen Handwerkskammer bis zum
1. Oktober
eines jeden Jahres einen Antrag für das folgende Jahr nach der Anlage 1 vor.
5.2 Die Handwerkskammer fasst die von ihr geprüften Anträge mit dem eigenen
Antrag zu einem Gesamtantrag nach der Anlage 1 zusammen und legt diesen
dem ZDH bis zum
1. November
eines jeden Jahres vor.
5.3 Der ZDH fasst die von ihm geprüften Anträge aller Handwerkskammern
zusammen und beantragt beim BMWi die Gesamtsumme bis zum
30. November
eines jeden Jahres für das folgende Jahr.
5.4 Für Änderungsanträge gilt - von den vorstehenden Fristen abgesehen - das
gleiche Verfahren.
5.5 Die Zuschüsse werden dem ZDH als Erstzuwendungsempfänger aufgrund
seines Gesamtantrags vom BMWi bewilligt. Die Zuschüsse dürfen dem ZDH
nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb
von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des
Zuwendungszwecks benötigt werden.
5.6 Der ZDH leitet die Zuschüsse an die im Gesamtantrag aufgeführten Hand-
werkskammern als Zweitzuwendungsempfänger nach Maßgabe von VV Nr. 12
zu § 44 BHO durch Vertrag weiter. Das BMWi regelt im Zuwendungsbescheid
Einzelheiten für die Ausgestaltung dieser Verträge, insbesondere gemäß VV Nr.
12.5 und 12.6 zu § 44 BHO. Soweit die jeweilige Handwerkskammer die
Lehrgänge nicht selbst durchführt, schließt sie mit den Veranstaltern Verträge
als Drittzuwendungsempfänger ab. Im Zuwendungsbescheid sind auch für die
Verträge zwischen Handwerkskammern und Veranstaltern die insbesondere in
VV 12.5 und 12.6 zu § 44 BHO bezeichneten Regelungen zu treffen.
A.II.4
Stand: 01.08.2013
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6. Nachweis der Verwendung
6.1 Der Veranstalter hat für jeden Lehrgang eine Lehrgangsliste sowie eine
tagesaktuelle Anwesenheitsliste in der Ausbildungswerkstatt zu führen und eine
Lehrgangsbescheinigung auszufüllen. Die Fachverbände des Handwerks, Kreis-
handwerkerschaften, Handwerksinnungen sowie die von den Handwerkskammern
anerkannten Berufsbildungseinrichtungen haben die Lehrgangsbescheinigung,
Lehrgangsliste sowie die Anwesenheitsliste der zuständigen Handwerkskammer
vorzulegen.
6.2 Aufwendungen für die Unterbringung von Auszubildenden sind durch
Rechnungen und Belegungslisten nachzuweisen. Sämtliche Belege sowie die
Lehrgangsbescheinigungen sind mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Gesamt-
verwendungsnachweises bei der Handwerkskammer aufzubewahren und dem
BMWi auf Anforderung vorzulegen. Hiervon unabhängig sind Aufbewahrungs-
fristen nach anderen Vorschriften.
6.3 Die Handwerkskammer hat spätestens nach Eingang der Verwendungs-
nachweise ihres Kammerbezirks zu prüfen, ob die Zuwendungen zweckent-
sprechend verwendet wurden und nach den Angaben im Verwendungsnachweis
Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gegeben
sind. Die Prüfung ist unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.
6.4 Die Handwerkskammer hat einen Gesamtverwendungsnachweis über die im
Bewilligungszeitraum in ihrem Bezirk durchgeführten Lehrgänge zu erstellen und
über den ZDH bis zum 30. Juni des Folgejahres dem BMWi vorzulegen.
6.5 Der ZDH leitet die Gesamtverwendungsnachweise zweifach mit einer
geprüften Zusammenstellung aller durchgeführten Lehrgänge an das BMWi weiter.
6.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für
den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Auf-
hebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zu-
wendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen VV, die Allgemeinen
Nebenbestimmungen zur Projektförderung, die Bestandteil des Zuwendungs-
bescheides werden, sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
soweit nicht in diesen Förderrichtlinien an anderer Stelle Abweichungen
zugelassen worden sind.
A.II.5
Stand: 01.08.2013
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6.7 Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung be-
rechtigt.
7. Durchführungs- und Anwendungsbestimmungen
Weitere Einzelheiten für die Durchführung und Abrechnung von Lehrgängen der
überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung regelt der mit dem BMWi abgestimmte
Leitfaden des ZDH in seiner jeweiligen aktuellen Fassung.
8. Subventionserhebliche Tatsachen
Die nach dieser Richtlinie gewährte Zuwendung ist eine Subvention im Sinne des
§ 264 StGB. Gemäß § 2 des Subventionsgesetzes sind diejenigen Tatsachen zu
bezeichnen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung
oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind;
eine entsprechende Auflistung ist diesen Richtlinien als Anlage 2 beigefügt.
9. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
10. Befristung
Diese Richtlinien gelten längstens für Lehrgänge, die bis zum 31. Dezember 2016
begonnen werden.
Bonn, den 21. November 2012 und 10. Juli 2013
II B 2 – 46 91 01/2
Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie
Im Auftrag
V. Werker
Anmerkung: Mit der Richtlinienänderung vom 10.07.2013 können im Einverständ-
nis mit dem BMWi allen Ausbildungsbetrieben, die in die Handwerksrolle eingetra-
gen sind, Zuschüsse für die ÜLU-Kurse der Fachstufe – sofern die Lehrverträge in
die Lehrlingsrolle eingetragen sind – gewährt werden.
A.II.6
Stand: 01.08.2013
12
Anlage 1
Antragsteller: ____________________________
(Ort, Datum)
Anschrift: ________________________________________________________
________________________________________________________
________________________________________________________
Fernruf: _________________________________________________________
(Vorwahl, Ruf-Nr., Durchwahl)
Bearbeiter: _________________________________________________________
Bank-
verbindung: _________________________________________________________
(Bank, Kto.-Nr., BLZ)
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie*)
Referat II B 2 – 46 91 79
Postfach
53107 Bonn
über den
Zentralverband des Deutschen Handwerks
Mohrenstraße 20/21
10117 Berlin
An die
Handwerkskammer__________________*)
__________________________________
*) Nicht Zutreffendes streichen
A.II.7
Stand: 01.08.2013
13
Überbetriebliche berufliche Bildung im Handwerk (ÜLU);
hier: Gewährung einer Zuwendung
Wir beantragen die Gewährung einer Zuwendung von
............................... EURO
zur Durchführung von überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen im Jahr
20.., durch die Leistungsstand und Fertigkeiten der Lehrlinge in der Fachstufe
(2. bis 4. Ausbildungsjahr) an die technische und wirtschaftliche Entwicklung
angepasst werden sollen.
Den Lehrgängen werden die vom Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie anerkannten überbetrieblichen Unterweisungspläne bzw. die vom
Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebenen Übungsreihen zugrunde
gelegt.
Die Gesamtfinanzierung der Maßnahmen ist gesichert.
_________________________________
(Rechtsverbindliche Unterschrift)
Anträge auf Förderung sind von den in Abschnitt 3 Nummer 1 der Richtlinien
des BMWi über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im
Handwerk (Lehrlingsunterweisung) vom 21.11.2012, geändert am 10.07.2013,
genannten Veranstaltern bis zum
1. Oktober
eines jeden Jahres an die zuständige Handwerkskammer zu richten.
A.II.8
Stand: 01.08.2013
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Anlage 2
Mitteilung gemäß § 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen
Tatsachen
Die beantragte Zuwendung ist eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetz-
buch; auf die Strafbarkeit im Falle des Subventionsbetruges wird daher aus-
drücklich hingewiesen.
Gemäß § 2 des Subventionsgesetzes sind diejenigen Tatsachen als subventions-
erheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen, die
1) nach dem Subventionszweck,
2) den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über
die Subventionsvergabe sowie
3) den sonstigen Vergabevoraussetzungen
für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das
Belassen einer Subvention (Zuwendung) oder eines Subventionsvorteils
erheblich sind.
Für die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk
(überbetriebliche Lehrlingsunterweisung - ÜLU) sind dies die nachfolgend
aufgeführten Tatsachen, zu denen in Ihrem Antrag auf Zuwendung und im
Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung konkrete
Angaben enthalten sein müssen.
1. Tatsachen, die für die Bewilligung und Gewährung einer Zuwendung erheblich
sind.
Dies sind die folgenden Tatsachen:
a) zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung
bedeutsamen Tatsachen:
- Höhe der beantragten Fördersumme
- beantragter Förderzeitraum
- Höhe der dargestellten Gesamtkosten/Gesamtausgaben
- Projektbeschreibung
- die vom BMWi genehmigten Durchschnittskostenpläne
- Angaben, dass die Finanzierung durch die Förderung des Bundes, der Länder
sowie der Eigenmittel des Handwerks sichergestellt ist
- Angabe, dass die Landesförderung (Komplementärförderung) durch die
jeweiligen Handwerkskammern bei den Länderministerien beantragt wird
A.II.9
Stand: 01.08.2013
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- Angabe über die Höhe der Zuwendungen, die dem Antragsteller bereits früher
aus Bundesmitteln für vergleichbare Projekte gewährt worden sind
- Angabe des Zeitpunktes der Bewilligung vergleichbarer früherer Projekte
- Angabe über die bewilligende Stelle vergleichbarer früherer Projekte
- Angaben über abgelehnte vergleichbare frühere Projekte sowie die
Ablehnungsgründe
- Angaben über die Berechtigung zur Vorsteuerabzugsberechtigung des
Antragstellers gemäß § 15 UStG
- Angaben zum Beginn und der Dauer der Arbeiten, die durch die Zuwendung
gefördert werden sollen (Zeitplan)
- Angaben darüber, in welcher Weise die Mittel beim Antragsteller verwaltet
werden
- Angaben über die Regelung der Verantwortlichkeiten
- Angaben darüber, welches Buchführungssystem vorhanden ist
- Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist
- Erklärung, ob und ggf. in welchem Umfang für das Projekt bei einer anderen
Stelle ein Zuschuss aus öffentlichen Mitteln beantragt wurde oder noch beantragt
wird
- Angaben zur Identität und Funktion derjenigen Person oder Personen, die den
Antrag unterzeichnen
- Benennung der beantragenden Handwerkskammern
- Angaben zur Antragssumme der jeweiligen Handwerkskammer
- Angaben zur Kalkulation der Lehrgangsteilnehmer
- Angaben zu den Beschlüssen der Vollversammlungen der Handwerkskammern
- Angaben zu vorgesehenen Veranstaltern im Sinne des Abschnitt 3 Nummer 1
Förderrichtlinien
- Angaben über Zuwendungsempfänger, Zweit- und Drittzuwendungsempfänger im
Sinne des Abschnitt 3 Nummer 1 Förderrichtlinien
b) zu den Rechtsverhältnissen der Antragsteller (Angaben im Antragsformular):
- Name des Antragstellers
- Rechtsform des Antragstellers
- Angaben zur beabsichtigten Zusammenarbeit mit anderen Stellen bei Durch-
führung des geförderten Vorhabens
c) die in den mit dem Antrag vorgelegten Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen,
Anhängen zum Jahresabschluss, den Lageberichten sowie Geschäftsberichten,
enthaltenen tatsächlichen Angaben sowie diejenigen tatsächlichen Angaben,
soweit von mir ausdrücklich angefordert, zu Investitionen oder in Übersichten
über die Finanzierung des Vorhabens.
A.II.10
Stand: 01.08.2013
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2. Tatsachen, die für die Weitergewährung, Inanspruchnahme, das Belassen oder
die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind:
Dies sind die folgenden Tatsachen:
- Angaben, dass nur Auszubildende der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr)
abgerechnet werden
- Angaben zur nachgewiesenen und von der Handwerkskammer bestätigten
Fachstufenreife im Einzelfall
- Angaben, dass die Ausbildungsverträge in die Lehrlingsrolle einer Handwerks-
rolle eingetragen sind
- Angaben, dass die Ausbildung in einem in die Handwerksrolle eingetragenen
Gewerbebetrieb stattfindet
- Angaben zu den vom BMWi anerkannten Unterweisungsplänen
- bei Lehrgängen für Ausbildung in Bauberufen Angaben über die vom Bundes-
institut für Berufsbildung herausgegebenen Übungsreihen und handlungsorien-
tierten Aufgabensammlungen
- Angaben zur Durchführung als Ganztageslehrgänge
- Angaben zur Durchführung in überbetrieblichen Bildungsstätten
- Angaben zur Durchführung in anderen qualifizierten Einrichtungen im Auftrag der
Handwerkskammer
- Angaben zur fachlichen Qualifikation der Lehrkräfte
- Angaben zur Lehrgangswoche im Sinne des Abschnitt 4 Nummer 2 Förderricht-
linien
- Angaben zu nachgeholten Unterweisungstagen im Sinne des Abschnitt 4 Num-
mer 2.1 Förderrichtlinien
- Angaben in der vom Veranstalter für jeden Lehrgang zu führenden Lehrgangs-
liste
- Angaben in der vom Veranstalter für jeden Lehrgang in der Ausbildungswerkstatt
zu führenden tagesaktuellen Anwesenheitsliste
- Angaben in der vom Veranstalter auszufüllenden Lehrgangsbescheinigung
- Angaben in den Rechnungen für die Unterbringung von Auszubildenden
- Angaben in den Belegungslisten für die Unterbringung von Auszubildenden
- Angaben der Drittzuwendungsempfänger im Verwendungsnachweis
- Angaben in der Prüfbescheinigung und im Prüfergebnis, ob die Zuwendung vom
Drittzuwendungsempfänger zweckentsprechend verwendet wurde und Anhalts-
punkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegeben sind,
Abschnitt 6 Nummer 3 Förderrichtlinien
- Angaben im Gesamtverwendungsnachweis über die in ihrem Bezirk durchge-
führten Lehrgänge, Abschnitt 6 Nummer 4 Förderrichtlinien
A.II.11
Stand: 01.08.2013
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- Angaben in der Zusammenstellung aller durchgeführten Lehrgänge, Abschnitt 6
Nummer 5 Förderrichtlinien
- Angaben im Sachbericht des Verwendungsnachweises über das erzielte Ergeb-
nis im Einzelnen und im der Gegenüberstellung zu den vorgegebenen Zielen
- Angaben im zahlenmäßigen Nachweis über Einnahmen (Zuwendungen, Leis-
tungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben getrennt voneinander
- Angaben in der Belegliste (tabellarische Auflistung der Ausgaben nach Art und in
zeitlicher Reihenfolge getrennt)
- Angaben in Belegliste über Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzel-
betrag jeder Zahlung
- Angaben in der Bestätigung im Verwendungsnachweis, dass wirtschaftlich und
sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenen-
falls den Belegen übereinstimmen
- Angaben in den Ausgabebelegen über Zahlungsempfänger, über Grund und Tag
der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungs-
zweck
- Angaben über Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. Lehrgangsbezeich-
nung)
Erklärung über die Kenntnis der im Rahmen der Förderung der überbetrieb-
lichen beruflichen Bildung im Handwerk (überbetriebliche Lehrlingsunter-
weisung - ÜLU) subventionserheblichen Tatsachen und rechtlichen Pflichten
Mir/Uns ist die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 bekannt.
Ich/Wir habe(n) davon Kenntnis genommen, dass die in der Anlage 2 der Richtlinien
über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (überbe-
triebliche Lehrlingsunterweisung - ÜLU) aufgeführten Tatsachen subventionserheb-
liche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind.
Mir/Uns ist insbesondere auch die Verpflichtung bekannt, unverzüglich alle etwaigen
Änderungen zu diesen subventionserheblichen Tatsachen mitzuteilen; die hierzu
bestehenden besonderen Offenbarungspflichten nach § 3 des Gesetzes gegen miss-
bräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz) sind mir/uns
bekannt.
___________________________ __________________________
Ort und Datum, ggf. Firmenstempel rechtsverbindliche Unterschrift(en)
Name(n), Funktion(en)
A.II.12
Stand: 01.08.2013
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A.III Ausbildung in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten - Hauptausschussempfehlung des BIBB -
Gestaltung und Durchführung von Ausbildungsmaß-nahmen in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten
1. Einführung
Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) hat am 28.Juni 2002 die folgende Empfehlung für die Gestaltung und Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten beschlossen. Sie treten an die Stelle des am 26. September 1979 vom Hauptausschuss des BIBB verabschiedeten Kriterienkatalogs zur Beurteilung von Lehrgängen für die überbetriebliche Berufsausbildung. Überbetriebliche Ausbildung ist Teil der betrieblichen Ausbildung und unterstützt diese. Nach § 5 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bzw. §§ 22 und 25 Abs.2, Nr.6 der Handwerksordnung (HwO) kann ein Betrieb als Ausbildungsbetrieb anerkannt werden, wenn die eingeschränkte Eignung zur Ausbildung durch ergänzende Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebes ausgeglichen werden kann. Hierdurch besteht die Möglichkeit, Teile der betrieblichen Ausbildung in überbetrieblichen Berufsausbildungsstätten durchzuführen. Überbetriebliche Ausbildung im Sinne dieser Empfehlung sind Qualifizierungs-maßnahmen auf der Grundlage von Ausbildungsordnungen nach § 5 BBiG sowie § 25 HwO und Ausbildungsgänge gemäß § 104 Abs. 1 BBiG. Die Empfehlung soll einen Beitrag zur Entwicklung und Sicherung der Qualität der Überbetrieblichen Berufsausbildung leisten. Zu diesem Zweck soll sie auf drei Entscheidungsebenen der Qualitätsentwicklung und -sicherung überbetrieblicher Berufsausbildungsmaßnahmen Einfluss nehmen:
•Konzeptionelle Ebene
•Maßnahmeträger-Ebene
•Durchführungs-Ebene
Stand: 01.08.2013
19
2. Aufgabe und Ziel überbetrieblicher Berufsausbildung
Die überbetriebliche Berufsausbildung hat die Aufgabe, die mit der Berufs-
ausbildung in Betrieb und Schule verfolgte Zielvorstellung der Förderung beruf-
licher Handlungskompetenz von Auszubildenden mit speziell dafür entwickelten
Ausbildungsmaßnahmen zu unterstützen. Dabei verfolgt sie insbesondere fol-
gende Ziele:
• Verbreiterung der beruflichen Grundbildung sowie Vertiefung und
Intensivierung der Fachbildung und damit Unterstützung des
Berufsprinzips
• Förderung der betrieblichen Ausbildungsbereitschaft und Ausbil-
dungsfähigkeit durch das Angebot von Ausbildungsmaßnahmen, das
die betriebliche Berufsausbildung ergänzt und dazu beiträgt, ein
ausreichendes und auswahlfähiges Ausbildungsplatzangebot zu
sichern
• Ausrichtung der Berufsausbildung am technologischen, wirtschaft-
lichen, ökologischen und gesellschaftlichen Fortschritt
• Sicherung und Erhöhung der Qualität der Berufsausbildung durch
o den Einsatz handlungsorientierter Lehr- und Lernarrange-
ments
o den Einsatz qualifizierter Ausbilder
o die Initiierung und Förderung der Lernortkooperation.
3. Gestaltung und Durchführung von überbetrieblichen Ausbildungsmaß-
nahmen
3.1 Umsetzung auf der konzeptionellen Ebene
• Überbetriebliche Ausbildungspläne sollen bedarfsorientiert und zeit-
nah entwickelt werden. Insbesondere die Fachverbände der Wirt-
schaft und die Gewerkschaften geben Impulse und fachliche Anre-
gungen. Bei der Erstellung der Konzepte ist der Sachverstand aus
Wissenschaft und Praxis einzubeziehen. Bestehende überbetrieb-
liche Ausbildungspläne sollen ebenfalls bedarfsorientiert aktualisiert
werden.
A.III.2
Stand: 01.08.2013
20
• Bei der Formulierung der Ausbildungsinhalte ist zu beachten, dass die
Lernziele gestaltungsoffen und flexibel formuliert werden sowie regionale
und betriebliche Besonderheiten in der überbetrieblichen Ausbildungsmaß-
nahme vor Ort möglichst berücksichtigt werden. Lernortkooperationen
sollen unter dem Gesichtspunkt der jeweils geltenden Rahmenbedingungen
entsprochen werden.
• Durch überbetriebliche Berufsausbildungsmaßnahmen sollen berufliche
Kompetenzen nach handlungsorientierten Ausbildungskonzepten erworben
werden.
• Zur Förderung der Handlungsorientierung sollen überbetriebliche Ausbil-
dungspläne Angaben enthalten über:
o Ausbildungsabschnitt und Zeitraum, in dem die Maßnahme
stattfindet,
o Berufsbildpositionen und dazugehörige Ausbildungsinhalte, die in
der didaktischen Planung des Ausbildungspersonals zu berücksich-
tigen sind,
o Kompetenzen, die mit diesem Ausbildungsangebot gefördert werden
sollen,
o Empfehlungen für Ausbilderinnen und Ausbilder zu entsprechenden
problemhaltigen Handlungssituationen der Praxis (Orientierung an
der Struktur von Arbeits- und Geschäftsprozessen), einschließlich
methodischer Hinweise und Angaben zum organisatorischen
Rahmen sowie ihrer multimedialen Umsetzung.
3.2 Umsetzung auf der Ebene der Maßnahmeträger
• Die Planungen des Ausbildungs- und Führungspersonals der Berufsbil-
dungsstätte zur Umsetzung der überbetrieblichen Berufsausbildungs-
maßnahme sollen die Möglichkeiten der Lernortkooperation mit berufs-
bildenden Schulen und Ausbildungsbetrieben vor Ort in konzeptioneller und
organisatorischer Hinsicht schaffen und effizient nutzen. Ausbilder bzw.
Bildungsstättenleiter sollten dazu die Initiative ergreifen und die Bildungs-
stätte zu einem Ort des Informationsaustauschs zwischen den Lernorten in
der Region entwickeln.
• Die überbetrieblichen Berufsausbildungsmaßnahmen sollen nach betrieb-
lichem, branchen- bzw. regionalspezifischem Bedarf inhaltlich, methodisch,
zeitlich flexibilisierbar und adressatengerecht aufbereitet werden.
A.III.3
Stand: 01.08.2013
21
• Die mit der Planung, Durchführung und Nachbereitung der überbetrieb-
lichen Berufsausbildungsmaßnahmen betrauten Ausbilderinnen und
Ausbilder sichern ihr Leistungsvermögen bedarfs- und anforderungs-
gerecht, insbesondere durch kontinuierliche fachlich-technische und
pädagogische Weiterbildung.
• Die Bildungsstätte muss zur Umsetzung der überbetrieblichen Berufs-
ausbildungsmaßnahme die sachlichen Ressourcen, insbesondere den
Bedarf an Werkstatt- und Seminarräumen in getrennter und integrierter
Form, an Kommunikations- und Informationstechnik sowie an Medien
für den methodisch-didaktischen Einsatz in pädagogisch und wirt-
schaftlich angemessenem Umfang vorhalten. Dabei soll dafür Sorge
getragen werden, dass selbstgesteuertes Lernen gefördert wird und die
dafür erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Von beson-
derer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Fähigkeit der
Ausbilderinnen und Ausbilder, entsprechende Ausbildungsarrangements
für das selbst-gesteuerte Lernen zu planen und bedarfsgerecht in
überbetrieblichen Berufsausbildungsmaßnahmen einzusetzen.
• Die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer überbetrieb-
lichen Berufsausbildungsmaßnahme soll in einem pädagogisch ange-
messenen und wirtschaftlichen Verhältnis zur Anzahl der mit dieser
Maßnahme betrauten Ausbilderinnen und Ausbilder stehen. Weichen
die Lernvoraussetzungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei einer
Maßnahme erheblich voneinander ab, sollten binnendifferenzierende
Ausbildungsmethoden eingesetzt werden. Möglichkeiten des Team-
teaching, auch mit Meistern aus Ausbildungsbetrieben oder mit Lehrern
von berufsbildenden Schulen, sollten hinsichtlich ihrer Bedeutung für
den Lernerfolg einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme geprüft
und im Rahmen der Möglichkeiten vor Ort realisiert werden.
• Die Sicherung und Optimierung der Qualität überbetrieblicher Berufs-
ausbildungsmaßnahmen sollte durch ein Qualitätsmanagement
unterstützt werden.
A.III.4
Stand: 01.08.2013
22
3.3 Umsetzung auf der Ebene der Durchführung
• Die Durchführung der überbetrieblichen Berufsausbildungsmaßnahmen
sollte sich vorzugsweise an auftrags- und betriebsorientierten Gesichts-
punkten ausrichten. Die didaktische Aufbereitung einer überbetrieb-
lichen Berufsausbildungsmaßnahme soll sich dabei an der Struktur des
Kundenauftrages orientieren. Dadurch können die Auszubildenden die
Anforderungen besser bewältigen.
• Die Auftragsorientierung drückt sich vor allem in der methodisch-
didaktischen Berücksichtigung des Prinzips der vollständigen Handlung
in Lehr- und Lernarrangements aus. Das Lernhandeln der Auszubilden-
den in komplexen Lernsituationen umfasst dabei die wesentlichen
Phasen des Kundenauftrags (Analyse, Planung, Durchführung und
Auswertung).
• Die Strukturierung der überbetrieblichen Berufsausbildungsmaßnahme
durch das Ausbildungspersonal soll insbesondere vorsehen:
o Konkretisierung einzelner Lernziele mit den Auszubildenden,
o Einstieg in die jeweilige Ausbildungsmaßnahme. Dabei sollen die
vorgegeben bzw. vereinbarten Handlungsziele vor Beginn der
Ausbildungsphase dokumentiert und anschließend überprüft
werden,
o selbständige Bearbeitung der Lernaufträge in Einzel- oder
Gruppenarbeit, die vom Ausbilder moderierend zu begleiten sind,
o Förderung der Selbstlernkompetenz, insbesondere auch durch
E-Learning sowie Auswertung der Lernergebnisse durch
Lernerfolgskontrollen.
• Die Zusammenstellung eines Methodenmixes durch das Ausbildungs-
personal soll sich an den Lernvoraussetzungen der Teilnehmer
orientieren.
A.III.5
Stand: 01.08.2013
Bundeshaushaltsplan
A.IV Haushaltsrechtliche Grundlagen
Die haushaltsrechtliche Grundlage für die Förderung der überbetrieblichen
Unterweisung bietet der per Gesetz verabschiedete Bundeshaushalt des je-
weiligen Haushaltsjahres. Bestandteil des Haushaltsplans ist der Einzelplan
09 des BMWi, in dem die Mittel zur Förderung der überbetrieblichen Unter-
weisung veranschlagt sind. Sie unterliegen folgender Zweckbestimmung, die
sich in den Richtlinien (siehe A. II) wiederfindet:
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unterstützt die
berufliche Bildung im Handwerk durch Zuschüsse zu überbetrieblichen
Lehrgängen für Auszubildende der Fachstufen. Diese Lehrgänge dienen der
Anpassung des personellen Leistungsstandes an den technischen und öko-
nomischen Fortschritt (Verbilligung der von den Ausbildungsbetrieben zu
tragenden Lehrgangsgebühren). Einzelheiten regeln Richtlinien des Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Technologie.“
Stand: 01.08.2013
23
24
„Bundeshaushaltsordnung (BHO)
§ 23 Zuwendungen
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb
der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur
veranschlagt werden, wenn der Bund an der Erfüllung durch solche Stellen ein
erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im
notwendigen Umfang befriedigt werden kann.
§ 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen
(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden.
Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwen-
dungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen
Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche
die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Bundes-
rechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesrech-
nungshof erlassen.
Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 44 BHO
5.1 (Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid)
Allgemeine Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG für Zuwendungen zur
institutionellen Förderung (ANBest-I), zur Projektförderung (ANBest-P), zur
Projektförderung an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) und zur Projektförderung
auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 4*. Sie
sind unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.“
Haushaltsrechtliche Grundlagen
A.IV.2
Stand: 01.08.2013
25
Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
- Gültig ab 01.01.2012 -
Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
I n h a l t
Nr. 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung
Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
Nr. 3 Vergabe von Aufträgen
Nr. 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
Nr. 5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Nr. 6 Nachweis der Verwendung
Nr. 7 Prüfung der Verwendung
Nr. 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
A.IV.3
Haushaltsrechtliche Grundlagen
Stand: 01.08.2013
26
1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung
1.1 Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere
Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungs-
empfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusam-
menhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des
Gesamtergebnisses verbindlich. Die Einzelansätze dürfen um bis zu 20 v. H.
überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Ein-
sparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die
Überschreitung eines Einzelansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auf-
lagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb
des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abwei-
chungen zulässig. Die Sätze 2 bis 4 finden bei Festbetragsfinanzierung keine
Anwendung.
1.3 Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwal-
tungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben des Zu-
wendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand
bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser
stellen als vergleichbare Bundesbedienstete. Höhere Entgelte als nach dem
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), sowie sonstige über- und
außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.
1.4 Im Regelfall werden die Zuwendungen im Wege des Abrufverfahrens
bereitgestellt. In diesen Fällen gelten die Regelungen der BNBest-Abruf.
Findet eine Teilnahme am Abrufverfahren nicht statt, werden die Zuwendungen
wie folgt bereitgestellt: Die Zuwendungen darf nur insoweit und nicht eher
angefordert werden, als sie alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen
benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des
Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen darf die Zuwendung
wie folgt in Anspruch genommen werden:
1.4.1 Bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwen-
dungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen
Mitteln des Zuwendungsempfängers,
1.4.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel
des Zuwendungsempfängers verbraucht sind.
Wird ein zu deckender Fehlbedarf (Nr. 1.4.2) anteilig durch mehrere Zuwendungs-
geber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen
der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.
1.5 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt
werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände
gerechtfertigt ist.
A.IV.4
Stand: 01.08.2013
27
1.6 Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwendungsbescheid mit Wirkung
für die Zukunft zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck
nicht zu erreichen ist.
2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veran-
schlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die
Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel (z.B. Investitionszulagen) hinzu,
so ermäßigt sich die Zuwendung
2.1.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungs-
geber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungs-
empfängers,
2.1.2 bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden
Betrag.
2.2 Nr. 2.1 gilt (ausgenommen bei Vollfinanzierung und bei wiederkehrender
Förderung desselben Zuwendungszwecks) nur, wenn sich die Gesamtausgaben
oder die Deckungsmittel insgesamt um mehr als 500 Euro ändern.
3. Vergabe von Aufträgen
3.1 Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamt-
betrag der Zuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt, sind anzuwenden
- bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt I der Vergabe-
und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB),
- bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Ab-
schnitt I der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen
Bauleistungen - (VOL).
3.2 Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, aufgrund des § 98 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV)
die Abschnitte 2 ff. der VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden oder andere Vergabe-
bestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt.
4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
4.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt
werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu be-
handeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwen-
dungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.
A.IV.5
Stand: 01.08.2013
28
4.2 Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks
beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410 Euro
(ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen
Gründen der Bund Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem
Inventar besonders zu kennzeichnen.
5. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde
anzuzeigen, wenn
5.1 er nach Vorlage des Finanzierungsplans - auch nach Vorlage des Verwen-
dungsnachweises - weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen
öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er - ggf. weitere -
Mittel von Dritten erhält,
5.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung
maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
5.3 sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten
Zuwendung nicht zu erreichen ist,
5.4 die angeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht alsbald nach der Auszahlung
verbraucht werden können,
5.5 zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr
entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt
werden,
5.6 ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird.
6. Nachweis der Verwendung
6.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung
des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den
Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen
(Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des
Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des
Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein
Zwischennachweis zu führen. Sachberichte als Teil eines Zwischennachweises
gem. Nr. 6.3 dürfen mit dem nächst fälligen Sachbericht verbunden werden, wenn
der Berichtszeitraum für ein Haushaltsjahr drei Monate nicht überschreitet.
6.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem
zahlenmäßigen Nachweis.
A.IV.6
Stand: 01.08.2013
29
6.2.1 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte
Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen
gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des
zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und
Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern.
6.2.2 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher
Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des
Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem
Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen
Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine
tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in
zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste
müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung
ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum
Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte
(Preis ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Im Verwendungsnachweis ist
zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und
sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und
gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen.
6.3 Der Zwischennachweis (Nr. 6.1 Satz 2) besteht aus dem Sachbericht und einem
zahlenmäßigen Nachweis (ohne Belegliste nach Nr. 6.2.2 Satz 3), in dem
Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplanes
summatrisch zusammenzustellen sind.
6.4 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen
enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und
Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den
Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges
Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z.B. Projektnummer) enthalten.
6.5 Der Zuwendungsempfänger hat die Originalbelege (Einnahmen- und
Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von
Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen
(vgl. Nr. 7.1 Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises
aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften
eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch
Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und
Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder
einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung
entsprechen.
A.IV.7
Stand: 01.08.2013
30
6.6 Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an
Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenen Stellen ihm gegenüber zu
erbringenden Verwendungs- und Zwischennachweise dem Verwendungs- und
Zwischennachweis nach Nr. 6.1 beizufügen.
7. Prüfung der Verwendung
7.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige
Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch
örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der
Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die
notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nr. 6.6 sind diese Rechte der
Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.
7.2 Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von
dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe
ihres Ergebnisses zu bescheinigen.
7.3 Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu
prüfen (§§ 91, 100 BHO).
8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach
Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen
Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder
widerrufen oder sonst unwirksam wird.
8.2 Nr. 8.1 gilt insbesondere, wenn
8.2.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
8.2.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet
wird,
8.2.3 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der
Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2).
8.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen,
soweit der Zuwendungsempfänger
8.3.1 die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungs-
zwecks verwendet oder
A.IV.8
Stand: 01.08.2013
31
8.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den
vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mittei-
lungspflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt.
8.4 Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 49 a Abs. 3 VwVfG mit fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu
verzinsen.
8.5 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des
Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht
zurückgenommen oder widerrufen, so können für die Zeit von der Auszahlung bis
zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden;
entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl
andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind (§ 49a Abs. 4 VwVfG). Eine
alsbaldige Verwendung der Mittel liegt im Anforderungsverfahren jedenfalls nicht
vor, wenn die Mittel nach Ablauf von mehr als sechs Wochen nach Auszahlung für
fällige Zahlungen verbraucht werden.
A.IV.9
Stand: 01.08.2013
32
B: Administrative Bearbeitung
Die Beantragung, Bewilligung und der Nachweis der Verwendung sind for-malisiert. Das Formular zur Beantragung ist Anlage der aktuell gültigen Richtlinien.
Alle zu verwendenden Formulare sind in diesem Kapitel abgelegt und auch
über das Internet im Mitgliederbereich abrufbar unter: www.zdh.de/gewerbefoerderung/ueberbetriebliche-lehrlingsunterweisung.html
Anträge auf Förderung an den Zentralverband des Deutschen Handwerks können nur von den Handwerkskammern gestellt werden.
Soweit „übrige Veranstalter“ Anträge auf Förderung stellen, sind diese an die zuständige Handwerkskammer zu richten.
Ab 2013 enthält der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Durchfüh-rung von überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen einen Hinweis auf die Strafbarkeit im Falle eines Subventionsbetrugs. Dieser Hinweis ist Be-standteil der Zuwendungsanträge sowohl des ZDH als auch der Zweit- und Drittzuwendungsempfänger. Nach § 2 Subventionsgesetz besteht für den Zuwendungsgeber (BMWi) eine gesetzliche Pflicht zur Benennung der subventionserheblichen Tat-sachen. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 44,233, Az.: 3 StR 101/98) sind dafür klare und unmissverständliche, auf den konkreten Fall bezogene Angaben erforderlich; pauschale oder formelhafte Bezeichnungen reichen nicht aus. Es müssen einzelne, ausdrücklich und konkret bezeich-nete Tatsachen als subventionserheblich benannt werden.
Formulare:
B I Formantrag auf Gewährung einer Zuwendung
B II Muster eines Weiterleitungsvertrages an Zweit- bzw. Drittzuwendungsempfänger
B III Verwendungsnachweis
B IV Bescheinigung über Lehrgangsabrechnung, Bearbei- tungshinweise zum Fehlerprotokoll
B V EDV-Auswertungen
B VI Lehrlingsrollenstatistik
Stand: 01.08.2013
http://www.zdh.de/gewerbefoerderung/ueberbetriebliche-lehrlingsunterweisung.htmlhttp://www.zdh.de/gewerbefoerderung/ueberbetriebliche-lehrlingsunterweisung.htmlhttp://www.zdh.de/gewerbefoerderung/ueberbetriebliche-lehrlingsunterweisung.html
33
B.I. Formantrag auf Gewährung einer Zuwendung
Anlage 1
Antragsteller: ____________________________
(Ort, Datum)
Anschrift: ________________________________________________________
________________________________________________________
________________________________________________________
Fernruf: _________________________________________________________
(Vorwahl, Ruf-Nr., Durchwahl)
Bearbeiter: _________________________________________________________
Bank-
verbindung: _________________________________________________________
(Bank, Kto.-Nr., BLZ)
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie*)
Referat II B 2 – 46 91 79
Postfach
53107 Bonn
über den
Zentralverband des Deutschen Handwerks
Mohrenstraße 20/21
10117 Berlin
An die
Handwerkskammer__________________*)
__________________________________
*) Nicht Zutreffendes streichen
Stand: 01.08.2013
34
Überbetriebliche berufliche Bildung im Handwerk (ÜLU);
hier: Gewährung einer Zuwendung
Wir beantragen die Gewährung einer Zuwendung von
............................... EURO
zur Durchführung von überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen im Jahr
20.., durch die Leistungsstand und Fertigkeiten der Lehrlinge in der
Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr) an die technische und wirtschaftliche
Entwicklung angepasst werden sollen.
Den Lehrgängen werden die vom Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie anerkannten überbetrieblichen Unterweisungspläne bzw. die
vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebenen Übungsreihen
zugrunde gelegt.
Die Gesamtfinanzierung der Maßnahmen ist gesichert.
_________________________________
(Rechtsverbindliche Unterschrift)
Anträge auf Förderung sind von den in Abschnitt 3 Nummer 1 der Richtlin-
ien des BMWi über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung
im Handwerk (Lehrlingsunterweisung) vom 21.11.2012 genannten Veran-
staltern bis zum
1. Oktober
eines jeden Jahres an die zuständige Handwerkskammer zu richten.
B.I.2
Stand: 01.08.2013
35
Mitteilung gemäß § 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen
Tatsachen
Die beantragte Zuwendung ist eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetz-
buch; auf die Strafbarkeit im Falle des Subventionsbetruges wird daher aus-
drücklich hingewiesen.
Gemäß § 2 des Subventionsgesetzes sind diejenigen Tatsachen als subventions-
erheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen, die
1) nach dem Subventionszweck,
2) den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über
die Subventionsvergabe sowie
3) den sonstigen Vergabevoraussetzungen
für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das
Belassen einer Subvention (Zuwendung) oder eines Subventionsvorteils
erheblich sind.
Für die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (über-
betriebliche Lehrlingsunterweisung - ÜLU) sind dies die nachfolgend aufgeführten
Tatsachen, zu denen in Ihrem Antrag auf Zuwendung und im Nachweis der
zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung konkrete Angaben enthalten
sein müssen.
1. Tatsachen, die für die Bewilligung und Gewährung einer Zuwendung erheblich
sind.
Dies sind die folgenden Tatsachen:
a) zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung
bedeutsamen Tatsachen:
- Höhe der beantragten Fördersumme
- beantragter Förderzeitraum
- Höhe der dargestellten Gesamtkosten/Gesamtausgaben
- Projektbeschreibung
- die vom BMWi genehmigten Durchschnittskostenpläne
- Angaben, dass die Finanzierung durch die Förderung des Bundes, der Länder
sowie der Eigenmittel des Handwerks sichergestellt ist
- Angabe, dass die Landesförderung (Komplementärförderung) durch die
jeweiligen Handwerkskammern bei den Länderministerien beantragt wird
B.I.3 Anlage 2 der Richtlinien
Stand: 01.08.2013
36
- Angabe über die Höhe der Zuwendungen, die dem Antragsteller bereits früher
aus Bundesmitteln für vergleichbare Projekte gewährt worden sind
- Angabe des Zeitpunktes der Bewilligung vergleichbarer früherer Projekte
- Angabe über die bewilligende Stelle vergleichbarer früherer Projekte
- Angaben über abgelehnte vergleichbare frühere Projekte sowie die Ablehnungs-
gründe
- Angaben über die Berechtigung zur Vorsteuerabzugsberechtigung des Antrag-
stellers gemäß § 15 UStG
- Angaben zum Beginn und der Dauer der Arbeiten, die durch die Zuwendung
gefördert werden sollen (Zeitplan)
- Angaben darüber, in welcher Weise die Mittel beim Antragsteller verwaltet
werden
- Angaben über die Regelung der Verantwortlichkeiten
- Angaben darüber, welches Buchführungssystem vorhanden ist
- Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist
- Erklärung, ob und ggf. in welchem Umfang für das Projekt bei einer anderen
Stelle ein Zuschuss aus öffentlichen Mitteln beantragt wurde oder noch beantragt
wird
- Angaben zur Identität und Funktion derjenigen Person oder Personen, die den
Antrag unterzeichnen
- Benennung der beantragenden Handwerkskammern
- Angaben zur Antragssumme der jeweiligen Handwerkskammer
- Angaben zur Kalkulation der Lehrgangsteilnehmer
- Angaben zu den Beschlüssen der Vollversammlungen der Handwerkskammern
- Angaben zu vorgesehenen Veranstaltern im Sinne des Abschnitt 3 Nummer 1
Förderrichtlinien
- Angaben über Zuwendungsempfänger, Zweit- und Drittzuwendungsempfänger im
Sinne des Abschnitt 3 Nummer 1 Förderrichtlinien
b) zu den Rechtsverhältnissen der Antragsteller (Angaben im Antragsformular):
- Name des Antragstellers
- Rechtsform des Antragstellers
- Angaben zur beabsichtigten Zusammenarbeit mit anderen Stellen bei Durch-
führung des geförderten Vorhabens
c) die in den mit dem Antrag vorgelegten Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen,
Anhängen zum Jahresabschluss, den Lageberichten sowie Geschäftsberichten,
enthaltenen tatsächlichen Angaben sowie diejenigen tatsächlichen Angaben,
soweit von mir ausdrücklich angefordert, zu Investitionen oder in Übersichten
über die Finanzierung des Vorhabens.
B.I.4
Stand: 01.08.2013
37
2. Tatsachen, die für die Weitergewährung, Inanspruchnahme, das Belassen oder
die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind:
Dies sind die folgenden Tatsachen:
- Angaben, dass nur Auszubildende der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr)
abgerechnet werden
- Angaben zur nachgewiesenen und von der Handwerkskammer bestätigten
Fachstufenreife im Einzelfall
- Angaben, dass die Ausbildungsverträge in die Lehrlingsrolle einer Handwerks-
rolle eingetragen sind
- Angaben, dass die Ausbildung in einem in die Handwerksrolle eingetragenen
Gewerbebetrieb stattfindet
- Angaben zu den vom BMWi anerkannten Unterweisungsplänen
- bei Lehrgängen für Ausbildung in Bauberufen Angaben über die vom Bundes-
institut für Berufsbildung herausgegebenen Übungsreihen und handlungs-
orientierten Aufgabensammlungen
- Angaben zur Durchführung als Ganztageslehrgänge
- Angaben zur Durchführung in überbetrieblichen Bildungsstätten
- Angaben zur Durchführung in anderen qualifizierten Einrichtungen im Auftrag der
Handwerkskammer
- Angaben zur fachlichen Qualifikation der Lehrkräfte
- Angaben zur Lehrgangswoche im Sinne des Abschnitt 4 Nummer 2 Förderricht-
linien
- Angaben zu nachgeholten Unterweisungstagen im Sinne des Abschnitt 4
Nummer 2.1 Förderrichtlinien
- Angaben in der vom Veranstalter für jeden Lehrgang zu führenden Lehrgangs-
liste
- Angaben in der vom Veranstalter für jeden Lehrgang in der Ausbildungswerkstatt
zu führenden tagesaktuellen Anwesenheitsliste
- Angaben in der vom Veranstalter auszufüllenden Lehrgangsbescheinigung
- Angaben in den Rechnungen für die Unterbringung von Auszubildenden
- Angaben in den Belegungslisten für die Unterbringung von Auszubildenden
- Angaben der Drittzuwendungsempfänger im Verwendungsnachweis
- Angaben in der Prüfbescheinigung und im Prüfergebnis, ob die Zuwendung vom
Drittzuwendungsempfänger zweckentsprechend verwendet wurde und Anhalts-
punkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegeben sind,
Abschnitt 6 Nummer 3 Förderrichtlinien
- Angaben im Gesamtverwendungsnachweis über die in ihrem Bezirk durchge-
führten Lehrgänge, Abschnitt 6 Nummer 4 Förderrichtlinien
B.I.5
Stand: 01.08.2013
38
- Angaben in der Zusammenstellung aller durchgeführten Lehrgänge, Abschnitt 6
Nummer 5 Förderrichtlinien
- Angaben im Sachbericht des Verwendungsnachweises über das erzielte
Ergebnis im Einzelnen und im der Gegenüberstellung zu den vorgegebenen
Zielen
- Angaben im zahlenmäßigen Nachweis über Einnahmen (Zuwendungen, Leis-
tungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben getrennt voneinander
- Angaben in der Belegliste (tabellarische Auflistung der Ausgaben nach Art und in
zeitlicher Reihenfolge getrennt)
- Angaben in Belegliste über Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzel-
betrag jeder Zahlung
- Angaben in der Bestätigung im Verwendungsnachweis, dass wirtschaftlich und
sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenen-
falls den Belegen übereinstimmen
- Angaben in den Ausgabebelegen über Zahlungsempfänger, über Grund und Tag
der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungs-
zweck
- Angaben über Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. Lehrgangsbezeich-
nung)
Erklärung über die Kenntnis der im Rahmen der Förderung der überbetrieb-
lichen beruflichen Bildung im Handwerk (überbetriebliche Lehrlingsunter-
weisung - ÜLU) subventionserheblichen Tatsachen und rechtlichen Pflichten
Mir/Uns ist die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 bekannt.
Ich/Wir habe(n) davon Kenntnis genommen, dass die in der Anlage 2 der Richtlinien
über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (überbe-
triebliche Lehrlingsunterweisung - ÜLU) aufgeführten Tatsachen subventionserheb-
liche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind.
Mir/Uns ist insbesondere auch die Verpflichtung bekannt, unverzüglich alle etwaigen
Änderungen zu diesen subventionserheblichen Tatsachen mitzuteilen; die hierzu
bestehenden besonderen Offenbarungspflichten nach § 3 des Gesetzes gegen
missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz) sind
mir/uns bekannt.
___________________________ __________________________
Ort und Datum, ggf. Firmenstempel rechtsverbindliche Unterschrift(en)
Name(n), Funktion(en)
B.I.6
Stand: 01.08.2013
39
Alle Angaben im Formantrag auf Gewährung einer Zuwendung, zur Berechnung
der Fördersumme, zur Lehrgangsabrechnung sowie im Verwendungsnachweis
müssen korrekt und nachprüfbar sein sowie auf Verlangen nachgewiesen
werden. Zu Positionen der Anlage 2, die nicht zutreffen, sind keine Angaben
erforderlich.
B.I.7 Erläuterung zur Anlage 2 – Subventionserhebliche Tatsachen
Stand: 01.08.2013
40
B.II. Muster-Weiterleitungsvertrag (Zweit- bzw. Drittzuwendungsempfänger)
Vertrag über die Weiterleitung
von Zuwendungsmitteln
zur Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung
im Handwerk
zwischen
dem Zentralverband des Deutschen Handwerks
oder der Handwerkskammer …
- „Mittelgeber“ -
und
der Handwerkskammer …
oder dem Veranstalter …
- „Mittelempfänger“ -
Stand: 01.08.2013
41
B.II.2
Präambel
Die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des Handwerks hängen in
hohem Maße von der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab. Es liegt
deshalb im Interesse von Unternehmen und Arbeitnehmern, die beruflichen Fähigkeiten
und Kenntnisse dem neuesten Stand der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung
anzupassen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) des Handwerks verfügen aber
nicht immer über die entsprechenden wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen
für eine zukunftsorientierte, qualifizierte Ausbildung.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat deshalb, nach
Maßgabe der Richtlinien über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im
Handwerk (überbetriebliche Lehrlingsunterweisung – ÜLU) (ÜLU-Richtlinien) vom
21.11.2012, geändert am 10.07.2013 und auf der Grundlage der §§ 23, 44 der Bundes-
haushaltsordnung (BHO), sowie den hierzu ergangenen Allgemeinen Verwaltungs-
vorschriften (VV BHO), dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) eine
Zuwendung aus staatlichen Mitteln für die Förderung der überbetrieblichen beruflichen
Bildung im Handwerk gewährt. Mit den Zuwendungsmitteln soll ein Beitrag zu den von
den Ausbildungsbetrieben zu tragenden Kosten für Lehrgänge, die den Anforderungen
von Abschnitt 2 der ÜLU-Richtlinien entsprechen, finanziert werden. Der Beitrag zu den
Kosten der geförderten Lehrgänge darf bis zu einem Drittel der Lehrgangskosten und bis
zur Hälfte der Unterbringungskosten betragen. Der ZDH hat die Aufgabe, diese Zuwen-
dungsmittel nach Bedarf abzurufen, um sie dann unverzüglich an bestimmte Handwerks-
kammern weiterzureichen. Soweit die Handwerkskammern nicht selbst Veranstalter der
geförderten Lehrgänge sind, haben diese die Aufgabe, die vom ZDH erhaltenen Zuwen-
dungsmittel ihrerseits unverzüglich an die Veranstalter der jeweiligen Lehrgänge weiter-
zuleiten. Als Veranstalter kommen in diesem Fall Fachverbände des Handwerks, Kreis-
handwerkerschaften, Handwerksinnungen oder von den Handwerkskammern anerkannte
Berufsbildungseinrichtungen in Betracht.
Dieser Weiterleitungsvertrag regelt die Rechte und Pflichten vom Mittelgeber und
Mittelempfänger innerhalb und bezogen auf die Weiterleitung der Zuwendungsmittel. Er
soll sicherstellen, dass die staatlichen Zuwendungsmittel, auch nach Weiterreichung, nur
und ausschließlich für die Zweckbestimmung verwendet werden, die im Zuwendungs-
bescheid an den ZDH vom BMWi festgelegt worden ist.
§ 1 Vertragsbestandteile
Dieser Vertrag hat die folgenden Bestandteile, wobei die Reihenfolge gleich der
Rangfolge für Anwendung und Auslegung ist:
(1) Die Richtlinien über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im
Handwerk (überbetriebliche Lehrlingsunterweisung – ÜLU) vom 21.11.2012, geändert
am 10.07.2013 (ÜLU-Richtlinien) (Anlage 1).
(2) Zuwendungsbescheid des BMWi an den ZDH vom […] ohne Anlage 1 (Anlage 6).
(3) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P)
(Anlage 2).
Stand: 01.08.2013
42
B.II.3 (4) Die Liste der subventionserheblichen Tatsachen (Anlage 3).
(5) Das Unterweisungsplanverzeichnis in der jeweils aktuellen, vom BMWi gegenüber
dem ZDH genehmigten, Fassung (auf eine Beifügung als Anlage wird verzichtet;
die jeweils aktuelle, vom BMWi genehmigte Fassung ist abrufbar unter
www.zdh.de).
(6) Die Aufstellung über die kammerbezogenen Zuwendungsmittel vom […] / [oder bei
Weiterleitung durch die Handwerkskammer: Die Aufstellung über die vom Mittel-
empfänger zu veranstaltenden Lehrgänge und die dafür voraussichtlich benö-
tigten Zuwendungsmittel (Anlage 4).
(7) Förderhinweistext und Logo, BMWi Schreiben vom 10. Dezember 2009 (Anlage 5).
(8) Die Bestimmungen dieses Vertrages.
§ 2 Abruf der Zuwendungsmittel
(1) Der Mittelempfänger ist berechtigt, vom Mittelgeber die Auszahlung von Zu-
wendungsmitteln von bis zu maximal [… EUR] zu verlangen, wenn ein konkreter
Bedarf für die in Anlage 4 aufgeführte, geplante Verwendung der Mittel besteht.
Förderfähig sind nur Lehrgänge, die den Anforderungen von Abschnitt 2 der ÜLU-
Richtlinien (Anlage 1) entsprechen. Ferner sind Lehrgänge im Rahmen dieses
Vertrages nur förderfähig, wenn sie im Kalenderjahr [2013] beendet werden.
Verzögert sich die Beendigung eines Lehrgangs, so dass er nicht mehr im
Kalenderjahr 2013 beendet werden kann, entfällt damit die Förderfähigkeit des
Lehrgangs mit diesem Vertrag; für diesen Lehrgang bereits ausgezahlte
Zuwendungsmittel sind dann entsprechend § 3 Abs. 5 dieses Vertrages
zurückzuzahlen.
Dem Mittelempfänger ist bekannt, dass aus der bisherigen Gewährung der Zu-
wendung seitens BMWi nicht auf eine künftige Förderung, insbesondere nicht auf eine
Förderung im bisherigen Umfang, geschlossen werden kann.
(2) Der Bedarf ist konkret, wenn mit einem Verbrauch von Mitteln innerhalb von zwei
Monaten zu rechnen ist; erst zu diesem Zeitpunkt darf der benötigte Anteil der Mittel
vom Mittelgeber angefordert werden. Für die letzte Mittelweiterleitung im Kalenderjahr
[...] muss der Mittelempfänger bis spätestens zum [12. November [2013] / falls nicht
die Handwerkskammer, sondern ein sonstiger Veranstalter der Mittelempfänger ist: 8.
November [2013]] einen Bedarf schriftlich geltend gemacht haben. Ein erst später
geltend gemachter Bedarf (maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Anforderung
beim Mittelgeber) muss vom Mittelgeber nicht mehr bedient werden.
(3) Für jeden Lehrgang darf der Mittelempfänger maximal einen Geldbetrag abrufen,
der sich errechnet aus der Anzahl der Teilnehmer multipliziert mit der für den jewei-
ligen Lehrgang in der jeweils aktuellen, vom BMWi gegenüber dem ZDH genehmig-
ten, Fassung des Unterweisungsplanverzeichnisses festgesetzten Pauschale.
Stand: 01.08.2013
43
B.II.4
Davon kann im Haushaltsjahr 2013 jedoch nur ein bedarfsgemäßer Anteil in Höhe
von maximal [… EUR] abgerufen werden. Bis zur Endabrechnung in 2014 im Rahmen
des horizontalen Ausgleichs für das Jahr 2013, wird ein Betrag in Höhe von [… EUR]
zurückbehalten. Für die Lehrgänge kann daher bis zur erfolgten Endabrechnung
jeweils nur ein Anteil des förderfähigen Betrags von [… %] abgerufen werden.
(4) Der Mittelempfänger hat dem Mittelgeber jeweils unverzüglich, sobald dies er-
kennbar wird, einen eventuellen Minderbedarf mitzuteilen.
(5) Der Zuwendungsbescheid des BMWi an den ZDH (Anlage 6) steht unter dem
Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Sollte der Vorbehalt
eingreifen und BMWi den Zuwendungsbescheid nachträglich ganz oder teilweise
widerrufen, verringern sich die dem Mittelgeber zur Verfügung stehenden
Zuwendungsmittel entsprechend. In diesem Fall wird der Anspruch des
Mittelempfängers gegenüber dem Mittelgeber auf Auszahlung von Zuwen-
dungsmitteln automatisch und mit sofortiger Wirkung entsprechend ganz oder
teilweise gekürzt. Entsprechendes gilt, wenn der Zuwendungsbescheid (Anlage 6)
aus anderen Gründen ganz oder teilweise nach § 49 VwVfG widerrufen oder nach §
48 VwVfG zurückgenommen wird. Der Mittelgeber ist verpflichtet, den
Mittelempfänger unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn er davon erfährt,
dass BMWi den Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerruft bzw. zurück
nimmt. Übersteigen die bereits ausgezahlten Zuwendungsmittel den dann gekürzten
Betrag der maximal noch abrufbaren Zuwendungsmittel, hat der Mittelempfänger den
Differenzbetrag zurückzuzahlen.
Den Rückzahlungsbetrag hat der Mittelempfänger für den Zeitraum ab der
Auszahlung bis zum Eingang des Rückzahlungsbetrages bei dem Mittelgeber mit
einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) jährlich zu verzinsen.
§ 3 Nutzung der Zuwendungsmittel / Weiterleitung an Veranstalter
(1) Der Mittelempfänger ist verpflichtet, die vom Mittelgeber erhaltenen Zuwen-
dungsmittel umgehend, jedenfalls innerhalb des im Rahmen des Mittelabrufs
genannten Zeitfensters von zwei Monaten (ab dem Abruf) zu nutzen. Der Mit-
telempfänger ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der geförderte Lehrgang den
Anforderungen von Abschnitt 2 der ÜLU-Richtlinien (Anlage 1) entspricht.
(2) Die Zuwendungsmittel dürfen nur dazu genutzt werden, um die ausbildenden KMU
des Handwerks zu entlasten, indem mit den Zuwendungsmitteln bis zu einem Drittel
der Kosten von Lehrgängen nach Abschnitt 2 der ÜLU-Richtlinien (Anlage 1) und bis
zur Hälfte der im Rahmen dieser Lehrgänge anfallenden Unterbringungskosten
finanziert wird. Ein Gebrauch der Zuwendungsmittel für andere Zwecke, insbesondere
für die Zwischenfinanzierung anderer Ausgaben durch den Mittelempfänger, ist
unzulässig.
Stand: 01.08.2013
44
B.II.5
(3) Soweit der Mittelempfänger die zu fördernden Lehrgänge nicht selbst
veranstaltet, ist er verpflichtet, die dafür benötigten Mittel an den jeweiligen
Veranstalter nach Abschnitt 3 Nummer 1 der ÜLU-Richtlinien (Anlage 1)
weiterzuleiten, im Rahmen von zivilrechtlichen Verträgen, die inhaltlich diesem
Vertrag genau zu entsprechen haben. Abweichende Regelungen im
Weiterleitungsvertrag sind nur zulässig, wenn der Mittelgeber und BMWi der
Abweichung auf schriftlichen Antrag vor Vertragsabschluss ausdrücklich und
ebenfalls schriftlich zugestimmt haben. Nach Abschluss des Weiterleitungsvertrages
ist der Mittelempfänger verpflichtet, den jeweiligen Veranstalter zu überwachen und
sicherzustellen, dass dieser seinen Pflichten aus dem mit ihm abgeschlossenen
Weiterleitungsvertrag nachkommt.
(4) Im Falle des Absatzes 3, wenn der Mittelempfänger nicht selbst Veranstalter von
Lehrgängen ist, sondern die Zuwendungsmittel seinerseits an Veranstalter nach
Abschnitt 3 Nummer 1 der ÜLU-Richtlinien (Anlage 1) weiterleitet, ist er verpflichtet,
vom Mittelgeber abgerufene Zuwendungsmittel innerhalb von zwei Wochen ab dem
Zeitpunkt des Auszahlungstages an die jeweiligen Veranstalter weiterzuleiten.
(5) Erfolgt die Weiterleitung der Zuwendungsmittel durch den Mittelempfänger nicht
innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist von 2 Wochen, ist der Mittelempfänger
verpflichtet, den jeweiligen Teilbetrag unverzüglich an den Mittelgeber
zurückzuzahlen und den Rückzahlungsbetrag entsprechend § 2 Abs. 5 dieses
Vertrages zu verzinsen.
(6) Der Mittelempfänger hat dem Mittelgeber jeweils unverzüglich, sobald dies
erkennbar wird, jedoch bis spätestens zum [12. November [2013] / falls nicht die
Handwerkskammer, sondern ein sonstiger Veranstalter der Mittelempfänger ist: 8.
November [2013]], mitzuteilen, ob nicht abgerufene Beträge noch benötigt werden.
§ 4 Dokumentationspflichten des Mittelempfängers
(1) Der Mittelempfänger hat sicherzustellen, dass die Lehrgangsbescheinigungen
bzw. auf ihnen beruhende Datenträger rechtzeitig der NOWIS Nordwest-
Informationssysteme GmbH & Co. KG zur Prüfung und Abrechnung übersandt
werden. Soweit der Mittelempfänger nicht selbst Veranstalter der Lehrgänge ist, hat
er dafür Sorge zu tragen, dass der Veranstalter, an den er die Zuwendungsmittel für
den Lehrgang weitergeleitet hat, dieser Verpflichtung rechtzeitig nachkommt.
Beanstandete Abrechnungen werden in Fehlerlisten ausgedruckt. Der Mittel-
empfänger hat anhand dieser Fehlerlisten die Möglichkeit, Fehler bei der Da-
tenerfassung korrigieren zu lassen. Der Endbetrag der nach dieser Korrektur
ausgedruckten – geprüften – Zusammenstellung ist der nachgewiesene Zuschuss,
manuelle Nachträge können nicht anerkannt werden. Diese geprüfte
Zusammenstellung wird der Endabrechnung nach § 2 Abs. 3, Unterabsatz 2 dieses
Vertrages zugrunde gelegt.
Stand: 01.08.2013
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B.II.6 (2) Der Mittelempfänger hat bis zum …..2014 einen Verwendungsnachweis,
entsprechend Ziffer 6 der ANBest-P (Anlage 2) zu erstellen und ergänzend eine
Aufstellung über die von ihm nicht verbrauchten und zurückgezahlten Beträge unter
Angabe des Tages der Wertstellung beizufügen; etwa ebenfalls verwendete
Landesmittel sind gesondert auszuweisen. Der Mittelempfänger hat für die Nachweise
auf Wunsch des Mittelgebers ein von diesem vorgegebenes Format zu verwenden, das
es dem ZDH erleichtert, die Nachweise in einer einheitlichen Zusammenstellung dem
BMWi, ggf. auch bewilligenden Landesbehörden, zu übersenden.
(3) Der Mittelempfänger hat hinsichtlich der Verwendung der Zuwendungsmittel
sämtliche Belege mindestens bis zum Ablauf von mindestens fünf Jahren nach Vorlage
des Verwendungsnachweises aufzubewahren.
§ 5 Hinweispflicht auf die Förderung
Der Mittelempfänger hat, soweit er Veranstalter der geförderten Lehrgänge ist, in
Publikationen, Broschüren, Berichten, etc. unter Verwendung des entsprechenden Logos
den Hinweis aufzunehmen: „Gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages“ (Anlage 5). Für
die Platzierung des Logos (an gut wahrnehmbarer Stelle) gilt der Styleguide der
Bundesregierung (http://styleguide.bundesregierung.de; dort ist auch das Logo abrufbar);
die weiteren Einzelheiten sind der Anlage 5 zu entnehmen.
§ 6 Abtretung und Ausübung von Rechten
(1) Der Mittelgeber ist gegenüber dem Mittelempfänger berechtigt, und auf Wunsch des
BMWi verpflichtet, etwaige Rechte aus diesem Vertragsverhältnis, insbesondere etwaige
Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Mittelempfänger, an die Bundesrepublik
Deutschland, vertreten durch das BMWi, abzutreten.
(2) Der Mittelgeber ist im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Wahrung der
finanziellen Interessen der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet und hat
entsprechende Rechte aus diesem Vertrag daher eigenständig gegenüber dem
Mittelempfänger geltend zu machen. Ein Verzicht des Mittelgebers auf die
Geltendmachung von Rechten, auch soweit nur die Ausübung der Rechte vom Verzicht
betroffen ist, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des BMWi.
§ 7 Auskunftspflichten des Mittelempfängers
(1) Der Mittelempfänger ist gegenüber dem Mittelgeber, und auch direkt gegenüber der
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