I
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Begriff und Arten des Zivilprozesses.......................................................................... 1
A. Begriff des Zivilprozesses ................................................................................................. 1
B. Arten des Zivilprozesses.................................................................................................... 2
C. Fallbeispiel zum Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren .................... 3
Teil 2: Der normale Verfahrensablauf im ersten Rechtszug............................................... 5
A. Schlüssigkeit...................................................................................................................... 5
B. Erheblichkeit...................................................................................................................... 9
C. Beweisfragen/Beweisstation............................................................................................ 11
I. Beweisbedürftigkeit ...................................................................................................... 11
1. Streitige Tatsachen ................................................................................................... 11
Das Geständnis (§ 288 ZPO).................................................................................... 12
Die Geständnisfiktion ( § 138 III ZPO).................................................................... 14
2. Offenkundige Tatsachen (§ 291 ZPO) ..................................................................... 16
3. Gesetzliche Vermutung (§ 291 ZPO)....................................................................... 17
II. Beweisführungslast ...................................................................................................... 18
III. Beweismittel ............................................................................................................... 19
1. Augenschein (§§ 371 – 372 a ZPO) ......................................................................... 19
2. Zeugenbeweis ( §§ 373 – 401 ZPO)......................................................................... 19
3. Sachverständigenbeweis (§§ 402 – 414 ZPO).......................................................... 21
4. Urkundenbeweis (§§ 415 – 444 ZPO)...................................................................... 22
5. Parteivernehmung (§§ 445 – 455 ZPO).................................................................... 22
6. Amtliche Auskunft, § 273 II Nr. 2 ZPO................................................................... 22
Fallbeispiel zur Schlüssigkeit, Erheblichkeit und Beweisbedürftigkeit ............................... 23
D. Klageerhebung / Klageschrift .......................................................................................... 36
I. Klageerhebung .............................................................................................................. 37
II. Inhalt der Klageschrift ................................................................................................. 38
1. Bezeichnung der Parteien, § 253 II Nr. 1 ZPO......................................................... 38
2. Bezeichnung des Gerichts, § 253 II Nr. 1 ZPO ........................................................ 40
a, Zulässigkeit des Rechtswegs/Zuständigkeit der Gerichte .................................... 40
II
i, Überblick über die staatlichen Gerichte: ........................................................... 41
(1) Ordentliche Gerichte, § 12 GVG ................................................................ 41
(2) Arbeitsgerichte............................................................................................ 42
(3) Allgemeine Verwaltungsgerichte................................................................ 42
(4) Finanzgerichte (= besondere Verwaltungsgerichte) ................................... 43
(5) Sozialgerichte (=besondere Verwaltungsgerichte) ..................................... 43
(6) Verfassungsgerichte.................................................................................... 44
ii, Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs / Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichte ................................................................................................................ 45
(1) § 13 GVG.................................................................................................... 45
(2) Zivilprozesssachen kraft Zuweisung .......................................................... 46
iii, Fallbeispiel Kalb gegen Bock: Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs?... 47
b, Sachliche Zuständigkeit ....................................................................................... 47
i, Allgemeines....................................................................................................... 47
ii, Fallbeispiel Kalb gegen Bock .......................................................................... 51
c, Örtliche Zuständigkeit .......................................................................................... 53
i, Arten von Gerichtsständen ................................................................................ 53
ii, Wichtige Gerichtsstände im Einzelnen: ........................................................... 54
(1) Allgemeiner Gerichtsstand einer natürlichen Person.................................. 54
(2) Allgemeiner Gerichtsstand einer juristischen Person, § 17 ZPO................ 55
(3) Wichtige besondere Gerichtsstände:........................................................... 56
(4) Wichtige ausschließliche Gerichtsstände: .................................................. 59
iii, Fallbeispiel Kalb gegen Bock ......................................................................... 60
d, Zwischenergebnis zur Bezeichnung des Gerichts in der Klageschrift ................. 60
3. Antrag und Grund des erhobenen Anspruchs, § 253 II Nr. 2 ZPO .......................... 61
Exkurs: Antrag und Anspruchsgrund zur Bestimmung des Streitgegenstands ........ 62
Exkurs Ende ............................................................................................................. 67
a, Fallbeispiel Kalb gegen Bock:.............................................................................. 68
b, Hauptsache – Nebenpunkte – Bindung des Gerichts gem. § 308 ZPO ................ 68
c, Bestimmter Antrag – Ausnahmen ........................................................................ 69
d. Anspruchsgrund im Sinne von § 253 II Nr. 2 ZPO.............................................. 70
e, Anspruchsgegenstand ........................................................................................... 72
Exkurs: Antrag und Klagearten ................................................................................ 73
III
4. Rechtliche Ausführungen in der Klageschrift – rechtliche Klagebegründung......... 76
5. Erklärung zu den (tatsächlichen) Behauptungen des Gegners, § 130 Nr. 4 ............. 76
6. Beweisausführungen, § 130 Nr. 5 ZPO.................................................................... 77
a, Allgemeines .......................................................................................................... 77
b, Beweisausführungen gem. § 130 Nr. 5 ZPO am Fallbeispiel Kalb gegen Bock.. 78
7. Unterschrift, § 130 Nr. 6 ZPO.................................................................................. 79
a, Exkurs:.................................................................................................................. 79
i, Anwaltszwang (§ 78 ZPO) im „Anwaltsprozess„............................................. 79
ii, Unterscheidung zwischen vorbereitenden und bestimmenden Schriftsätzen .. 79
Exkurs Ende ............................................................................................................. 79
b, Das Unterschriftserfordernis im Einzelnen .......................................................... 80
8. Sonstige Angaben, Abschriften, Anlagen ................................................................ 81
a, Bezeichnung des Streitgegenstandes, vgl. § 130 Nr. 1 ZPO ................................ 81
b, Prozessvollmacht.................................................................................................. 81
c, Nachweis eines Kostenvorschusses...................................................................... 81
d, Wert des Streitgegenstandes und Erklärung zum Einzelrichter, § 253 III ZPO... 82
(i) Wert des Streitgegenstandes ............................................................................ 82
(ii) Erklärung zum Einzelrichter........................................................................... 82
e, Abschriften gem. § 253 V ZPO ............................................................................ 82
9. Klageschrift in der Streitsache Kalb gegen Bock – AKTE 1.1 ................................ 83
10. Aufgaben - Selbstkontrolle..................................................................................... 84
11. Antworten zu den Kontrollfragen........................................................................... 85
III. Gerichtliche Behandlung der Klageschrift, Rechtshängigkeit.................................... 86
1. Gerichtliche Behandlung der Klageschrift – Vorbereitung des Haupttermins......... 86
a, Aufgaben der Geschäftsstelle nach Eingang der Klageschrift bei Gericht:.......... 86
b, Aufgaben des Richters nach Vorlage der Klageschrift......................................... 86
2. Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage ....................................................... 91
E. Klageerwiderungsschrift .................................................................................................. 95
I. Inhalt der Klageerwiderungsschrift ............................................................................... 95
1. Abschrift der Klageerwiderungsschrift – AKTE 1.2................................................ 96
2. Erläuterungen zur Klageerwiderungsschrift des RA Ruländer ................................ 97
II. Behandlung der Klageerwiderungsschrift.................................................................. 100
F. Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme ............................................................. 101
IV
I. Termin......................................................................................................................... 101
1. Protokoll der mündlichen Verhandlung – AKTE 1.3............................................. 101
2. Erläuterungen ......................................................................................................... 104
II. Mündliche Verhandlung ............................................................................................ 106
1. Verhandlung der Parteien ....................................................................................... 106
2. Mitwirkung des Gerichts ........................................................................................ 107
III. Beweisaufnahme....................................................................................................... 107
1. Einführung.............................................................................................................. 107
2. Voraussetzungen der Beweisaufnahme.................................................................. 109
3. Beweismittel........................................................................................................... 109
4. Beweiswürdigung und Beweismaß ........................................................................ 109
5. Beweislast............................................................................................................... 111
G. Urteil.............................................................................................................................. 113
I. Inhalt des Urteils ......................................................................................................... 113
1. Urteil Kalb gegen Bock - AKTE 1.4 ...................................................................... 113
2. Erläuterungen zum Urteil Kalb gegen Bock........................................................... 115
a, Urteilseingang..................................................................................................... 115
b, Tenor .................................................................................................................. 116
c, Tatbestand........................................................................................................... 120
Aufbau des Tatbestands im Fallbeispiel Kalb gegen Bock ................................ 123
d, Entscheidungsgründe.......................................................................................... 125
II. Fällung, Verkündung und Zustellung des Urteils ...................................................... 127
H. Urteilswirkungen ........................................................................................................... 129
I. Voraussetzung: Erlass oder formelle Rechtskraft ....................................................... 129
II. Überblick über Urteilswirkungen .............................................................................. 134
Exkurs: Bindung an das erlassene Urteil:................................................................... 134
Exkurs Ende ............................................................................................................... 135
1. innerprozessuale Bindungswirkung, § 318 ZPO.................................................... 135
2. materielle Rechtskraft............................................................................................. 136
3. Vollstreckbarkeit, § 704 ZPO................................................................................. 137
4. Gestaltungswirkung................................................................................................ 137
5. Nebenwirkungen .................................................................................................... 137
III. Die Wirkung der materiellen Rechtskraft................................................................. 138
V
1. Die Bedeutung der materiellen Rechtskraft in einem zweiten Prozess .................. 138
2. Unzulässige und zulässige Einwendungen............................................................. 140
3. Die materiell-rechtskräftigen Teile des Urteils ...................................................... 142
a, Gegenstand der materiellen Rechtskraft des Urteils........................................... 142
b, Ermittlung der ausgesprochenen (materiell rechtskräftigen) Entscheidung bzw.
Rechtsfolge:............................................................................................................ 144
c, Zwischenfeststellungsklage, § 256 II ZPO ......................................................... 146
4. Subjektive Grenzen der Rechtskraft....................................................................... 147
a, Grundsatz: Wirkung zwischen den Parteien, § 325 I ZPO................................. 147
b, Ausnahmen: Wirkung auch bezüglicher Dritter (Rechtskrafterstreckung) ........ 148
Teil 3: Zulässigkeit und Begründetheit der Klage ............................................................ 152
A. Begründetheitsvoraussetzungen .................................................................................... 152
B. Zulässigkeitsvoraussetzungen........................................................................................ 153
I. Ordnungsmäßigkeit der Klage .................................................................................... 154
1. Ordnungsmäßigkeit der Klageschrift ..................................................................... 154
2. Ordnungsmäßige Vertretung bei der Klageerhebung............................................. 155
a, Postulationsfähigkeit .......................................................................................... 155
b, Erteilte Prozessvollmacht ................................................................................... 156
3. Ordnungsmäßige Zustellung der Klageschrift........................................................ 159
II. Zuständigkeit des Gerichts......................................................................................... 159
1. Abgrenzung von privaten Schiedsgerichten........................................................... 159
2. Deutsche Gerichtsbarkeit ....................................................................................... 159
3. Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ................................................................ 160
4. Sachliche und örtliche Zuständigkeit ..................................................................... 161
a, Grundsatz:........................................................................................................... 161
b, Gerichtsstandsvereinbarung („Prorogation„) ..................................................... 162
c, Zuständigkeit aufgrund rügeloser Verhandlung, § 39 ZPO................................ 165
d, Prüfungsreihenfolge ........................................................................................... 166
e, Entscheidung des Gerichts bei Unzuständigkeit................................................. 166
III. Parteibezogene Voraussetzungen ............................................................................. 167
1. Existenz und Parteifähigkeit, § 50 ZPO ................................................................. 167
a, Bestimmung der Parteien.................................................................................... 167
b, Existenz der Parteien.......................................................................................... 168
VI
b, Parteifähigkeit .................................................................................................... 168
2. Prozessfähigkeit, § 52 ZPO.................................................................................... 172
3. Prozessführungsbefugnis........................................................................................ 173
IV. Auf den Streitgegenstand bezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen......................... 174
1. Keine entgegenstehende Rechtshängigkeit ............................................................ 174
2. Keine entgegenstehende Rechtskraft...................................................................... 176
3. Rechtsschutzinteresse............................................................................................. 177
a, Leistungs- bzw. Gestaltungsinteresse................................................................. 178
b, Feststellungsinteresse gem. § 256 I ZPO............................................................ 179
i, Rechtsschutzgrund .......................................................................................... 179
ii, Zweckmäßigkeit ............................................................................................. 180
V. Nur auf Rüge zu beachtende Zulässigkeitsvoraussetzungen ..................................... 180
C. Prüfungszeitpunkt .......................................................................................................... 183
D. Zur Zulässigkeitsprüfung durch das Gericht ................................................................. 184
E. Begründetheitsprüfung................................................................................................... 186
Teil 4: Besondere Verfahrenslagen..................................................................................... 187
A. Prozessführung des Klägers........................................................................................... 187
I. Teilklage...................................................................................................................... 187
II. Objektive Klagenhäufung (§ 260 ZPO) ..................................................................... 191
III. Klageänderung.......................................................................................................... 199
1. Begriff der Klageänderung ..................................................................................... 199
a, Änderung des Streitgegenstands......................................................................... 199
b, Sonderfall der objektiven nachträglichen Klagenhäufung ................................. 200
c, subjektive Klageänderung .................................................................................. 201
d, Zusammenfassung .............................................................................................. 202
2. „Nicht als Klageänderung anzusehende Klageänderung„, vgl. § 264 ZPO ........... 202
3. Voraussetzungen der Klageänderung ..................................................................... 205
IV. Erledigung der Hauptsache ...................................................................................... 209
1. Beidseitige Erledigungserklärung, § 91 a ZPO ...................................................... 210
a, Kein Anwaltszwang gem. § 78 ZPO .................................................................. 210
b, Folge der beidseitigen Erledigungserklärung ..................................................... 211
2. Einseitige Erledigungserklärung ............................................................................ 213
a, Rechtsnatur der einseitigen Erledigungserklärung ............................................. 213
VII
b, Prüfung und Entscheidung des Gerichts............................................................. 215
(i) Zulässige und begründete Klage.................................................................... 215
(ii) „Erledigung„ = Eintritt eines erledigenden Ereignisses nach Rechtshängigkeit
der Klage ............................................................................................................ 216
(iii) Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage ........ 219
V. Säumnis des Klägers.................................................................................................. 221
1. Einleitung ............................................................................................................... 221
2. Voraussetzungen des Versäumnisurteils ................................................................ 221
3. Rechtsbehelf gegen das VU.................................................................................... 225
B. Prozessführung des Beklagten ....................................................................................... 226
I. Säumnis des Beklagten (Terminsversäumung) ........................................................... 226
1. Einleitung ............................................................................................................... 226
2. Voraussetzungen des Versäumnisurteils gegen den Beklagten.............................. 226
2. Rechtsbehelf gegen das VU.................................................................................... 230
II. Säumnis des Beklagten (Fristversäumung - § 276 I 1 HS 1 ZPO)............................. 231
1. Einleitung – VU im schriftlichen Vorverfahren..................................................... 231
2. Voraussetzungen des Versäumnisurteils im Vorverfahren .................................... 231
1
Teil 1: Begriff und Arten des Zivilprozesses
A. Begriff des Zivilprozesses:
Ein Zivilprozess ist
- ein gerichtliches oder behördliches Verfahren
- in dem eine vom bürgerlichen Recht, Handelsrecht oder Gesellschaftsrecht geregelte
Rechtslage
- festgestellt oder durchgesetzt werden soll
Feststellung der Rechtslage durch das Gericht � Erkenntnisverfahren (WS 2007/08)
Durchsetzung der Rechtslage � Zwangsvollstreckungsverfahren (SS 2008)
(Gegenstand dieser Vorlesung ist nur das Erkenntnisverfahren)
2
B. Arten des Zivilprozesses:
a, Für die meisten Zivilprozesssachen sieht die ZPO das sog. ordentliche
Erkenntnisverfahren vor.
b, Für bestimmte familienrechtliche Zivilprozesssachen, z.B. Ehescheidungssachen ist das
Verfahren besonders geregelt (§§ 606 bis 660 ZPO), sog. außerordentliches
Erkenntnisverfahren.
c, Für eine dritte Gruppe von Zivilprozesssachen - hauptsächlich Geldansprüche - stehen
neben dem ordentlichen Erkenntnisverfahren auch der sog. Urkunden- und Wechsel- und
Scheckprozess (§§ 592 bis 605 a ZPO) und das Mahnverfahren (§§ 688 bis 703 d ZPO) und
damit zwei außerordentliche Erkenntnisverfahren zur Wahl.
Weniger examensrelevant sind folgende außerordentliche Erkenntnisverfahren:
d, Das summarische Erkenntnisverfahren auf Erlass eines Arrestes oder eine einstweiligen
Verfügung (§§ 916 bis 945 ZPO)
e, Das Aufgebotsverfahren (§§ 946 bis 1024 ZPO)
f, Das Schiedsgerichtliche Verfahren (§§ 1025 bis 1066 ZPO)
3
C. Fallbeispiel zum Erkenntnisverfahren und
Zwangsvollstreckungsverfahren
V liefert an K Ventile, die nach Meinung des K undicht sind. Deshalb weigert sich K den
Kaufpreis in Höhe von 4.900 € zu zahlen (§ 320 I 1, § 437 Nr. 1 BGB).
Daraufhin klagt V gegen K vor dem zuständigen Amtsgericht mit dem Antrag, den Beklagten
zur Zahlung von 4.900 € an den Kläger zu verurteilen.
Es kommt zu einer mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme durch Vernehmung
eines Sachverständigen.
Das Gericht stellt fest, dass die Ventile dicht sind und verurteilt den Beklagten antragsgemäß.
Dieses Verfahren von der Klage über die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme bis
zum Urteil ist das Erkenntnisverfahren.
Zahlt K die 4.900 € nicht freiwillig, so kann V die Zwangsvollstreckung betreiben.
Dafür gibt es verschiedene Wege:
V kann sich z.B. an den zuständigen
Gerichtsvollzieher wenden, der einen
wertvollen Gegenstand des K pfändet,
versteigert und aus dem Erlös nach
Abzug der Vollstreckungskosten den
V befriedigt.
V könnte auch in Immobilien oder
Forderungen und sonstige Rechte des
K die Geldvollstreckung betreiben.
4
Dieses Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung eines Anspruchs ist Gegenstand der
Vorlesung im Sommersemester.
5
Teil 2: Der normale Verfahrensablauf im ersten Rechtszug
A. Schlüssigkeit
Schlüssig ist die Klage, wenn die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen – ihre Wahrheit
unterstellt – den Klageantrag rechtfertigen.1
Die vorgetragenen Tatsachen müssen also den Tatbestand einer Norm als verwirklicht
erscheinen lassen, aus der sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge ergibt.2
Nicht erforderlich ist es dagegen, dass der Kläger die relevanten rechtlichen Gesichtspunkte
angibt.3
Was zum schlüssigen Vortrag des Klägers gehört, bestimmt sich nach der sog.
Darlegungslast:4
1. Schlüssiger Vortrag muss für die Tatsachen erbracht werden, für die der Kläger die
Darlegungslast trägt, d.h. für die anspruchsbegründenden Tatsachen.
2. Soweit der Beklagte die Darlegungslast trägt, d.h. für rechtshindernde,
rechtsvernichtende und rechtshemmende Tatsachen gilt Folgendes:
- Grundsätzlich ist kein Vortrag des Klägers erforderlich (z.B. zur
Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien bei behauptetem Anspruch aus
Vertrag).
1 vgl. Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. § 253 Rn. 8. 2 Musielak, GK ZPO, Rn. 394. 3 Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O. 4 vgl. im Folgenden Knöringer, S. 357.
6
- Wenn jedoch der Beklagte dazu etwas vorbringt (z.B. Geschäftsunfähigkeit
einer Vertragspartei), so muss der Kläger dieses Vorbringen bestreiten, da der
Beklagtenvortrag dazu andernfalls unstreitig wird.
Das Unstreitige ist Vortrag beider Parteien � das (unstreitige)
Beklagtenvorbringen würde auch zum Klägervortrag und würde die Klage
unschlüssig machen.
- Zudem muss auch (unnötiger) ungünstiger Vortrag des Klägers zu Tatsachen,
hinsichtlich derer der Beklagte die Darlegungslast trägt, berücksichtigt werden.
Trägt der Kläger z.B. vor, es sei bezüglich seines geltend gemachten
Anspruchs keine Verjährung eingetreten, ergibt sich jedoch aus seiner
Begründung das Gegenteil, so ist die Klage unschlüssig.
7
Exkurs zur Darlegungslast:
In Verfahren, in denen der sog. Verhandlungsgrundsatz (auch Beibringungsgrundsatz) gilt,5
haben die Parteien die Tatsachen beizubringen, auf die das Gericht seine Entscheidung stützen
soll, während die Rechtsfindung Sache des Gerichts ist („da mihi facta, dabo tibi ius„).
Rechtsausführungen seitens der Parteien sind deshalb nicht erforderlich.
Da das Gericht bei Geltung des Verhandlungsgrundsatzes nur die von den Parteien
vorgebrachten Tatsachen berücksichtigt, ergeben sich für die jeweilige Partei Nachteile, wenn
sie für sie günstige Tatsachen nicht vorträgt, sog. „Darlegungslast„.
Jede Partei trägt grundsätzlich die Darlegungslast für die ihr günstigen Tatsachen, der Kläger
also für die anspruchsbegründenden Tatsachen, der Beklagte für die Einwendungen und
Einreden.
Beispiele für Einwendungen und Einreden:
rechtshindernde Einwendungen:
- Geschäftsunfähigkeit bzw. beschränkte Geschäftsfähigkeit einer Vertragspartei
(§§ 104 ff. BGB)
- Nichtigkeitstatbestände: z.B. §§ 116 S. 2, 117, 118, 125, 138, 134 BGB
- Entlastungsbeweis (§ 831 BGB, § 7 II StVG)
rechtsvernichtende Einwendungen:
- Anfechtung (§ 142 I BGB)
- Unmöglichkeit (§ 275 BGB)
- Erfüllung (§ 362 I BGB)
- Aufrechnung (§ 389 BGB)
- Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 158 II BGB)
5 Er gilt grds. im ganzen Bereich der ZPO. Er gilt nicht, soweit der Untersuchungsgrundsatz (auch
Ermittlungsgrundsatz) gilt, nach dem es die Pflicht des Gerichts ist, die relevanten Tatsachen zu beschaffen. Zur
Geltung des Untersuchungsgrundsatzes: Thomas/Putzo/Reichold, Einl. I, Rn. 7.
8
- Rücktritt, Kündigung
- Verwirkung (§ 242 BGB)
rechtshemmende Einreden:
- dauernde: Verjährung (§ 214 BGB)
- vorübergehende: §§ 320, 322 BGB; §§ 273, 274 BGB; Stundung
9
B. Erheblichkeit
Hier wird geprüft, ob das Beklagtenvorbringen geeignet („erheblich„) ist, die schlüssige Klage
ganz oder teilweise zu Fall zu bringen, d.h. ob der Klageanspruch nach dem
Beklagtenvorbringen – wiederum die Wahrheit des tatsächlichen Vorbringens des Beklagten
unterstellt – unberechtigt ist (vgl. Knöringer, S. 360 f.).
Das (Verteidigungs-)Vorbringen des Beklagten kann:
Bsp.: Der Kläger verlangt mit seiner Klage Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 1000 € für
ein Fahrrad. Der Beklagte verteidigt sich gegen die Klage, indem er vorbringt:
auf das (die Schlüssigkeit
begründende) Vorbringen des Klägers
bezogen sein.
Der Beklagte kann diesbezüglich
abweichende Tatsachen behaupten oder
das Tatsachenvorbringen des Klägers
sich auf Einwendungen und Einreden
beziehen.
(Hier trägt der Beklagte die
Darlegungslast)
es sei kein Kaufvertrag geschlossen
worden, der Kläger habe ihm das
Fahrrad vielmehr lediglich ausgeliehen
er sei geschäftsunfähig (§ 104 BGB)
oder er habe den Kaufpreisanspruch
bereits erfüllt (§ 362 BGB) oder der
Anspruch sei bereits verjährt (§ 214
BGB)
10
Das jeweilige Beklagtenvorbringen im Beispiel ist erheblich im obigen Sinn, da es geeignet
ist, den geltend gemachten Zahlungsanspruch zu Fall zu bringen.
Ist das Beklagtenvorbringen dagegen unerheblich im obigen Sinn, so ist der Klage
stattzugeben (es spielt dann keine Rolle, ob der Beklagte an sich richtige, unbestrittene
Tatsachen behauptet hat, da trotzdem der geltend gemachte Anspruch des Klägers bejaht
werden kann bzw. muss).
11
C. Beweisfragen/Beweisstation
I. Beweisbedürftigkeit
Ist die Klage nach dem Klägervorbringen schlüssig, nach dem Vorbringen des Beklagten
dagegen unberechtigt, so sind die entscheidungserheblichen und bestrittenen Tatsachen in
Verfahren mit Verhandlungsgrundsatz grundsätzlich beweisbedürftig.
1. Streitige Tatsachen
Nur eine „ausreichend„ (substantiiert) bestrittene Tatsache6 kann beweisbedürftig sein.
Nicht beweisbedürftig sind deshalb
6 Bewiesen werden grds. nur Tatsachen; Ausn.: § 293 ZPO
Zugestandene Tatsachen (§ 288 I ZPO)
Bem.: Das Geständnis gem. § 288 ZPO
nimmt dem Gericht nur die Prüfung der
„Wahrheit„ der Tatsache ab. Das
Anerkenntnis gem. § 307 ZPO macht
dagegen die rechtliche Prüfung des geltend
gemachten Anspruchs entbehrlich, d.h. die
Prüfung der Schlüssigkeit und Erheblichkeit
der Klage und die Beweiserhebung entfallen.
Tatsachen, die gem. § 138 III ZPO als
zugestanden gelten (� § 288 I ZPO)
- Fiktion eines Geständnisses -
„Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten
werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn
nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus
den übrigen Erklärungen der Parteien
hervorgeht.„
12
Das Geständnis (§ 288 ZPO)7
Das Geständnis i.S.d. § 288 ZPO ist eine Prozesshandlung, die sich auf von einer Partei
behauptete Tatsachen oder präjudizielle Rechtsverhältnisse bezieht. Es ist die Erklärung einer
Partei, dass die Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei richtig seien.
I. Voraussetzungen:
1. Behauptung einer ihr günstigen Tatsache durch die beweisbelastete Gegenpartei
a, Tatsache
b, Rechtsbegriffe oder Rechtsverhältnisse können Tatsachen im Sinne des § 288
ZPO sein, wenn sie einfach und allgemein bekannt sind.
Z.B.: Bestehen eines Vertrages
2. Zugestehen dieser Tatsache
a, Zugestehen ist Prozesshandlung � Prozesshandlungsvoraussetzungen
b, ausdrückliche Erklärung
oder
c, konkludente Erklärung: nach dem Zusammenhang des Vorbringens ist auf
unbedingten und unzweifelhaften Geständniswillen zu schließen.
Nicht ausreichend:
- bloßes Schweigen auf die gegnerische Behauptung ( � § 138 III ZPO)
- die bloß negative Erklärung nicht bestreiten zu wollen nur dann ausreichend,
wenn weitere Umstände auf Geständniswillen schließen lassen
d, durch:
- die Partei bzw. den gesetzlichen Vertreter
- den Prozessbevollmächtigten
3. Sonderfall: Antizipiertes Geständnis:
7 Thomas/Putzo/Reichold, § 288 Rn. 1 ff.
13
Grundsätzlich bringt zunächst die darlegungsbelastete bzw. beweisbelastete Partei eine
Tatsache vor (s. 1.), die dann von der Gegenpartei gem. § 288 ZPO zugestanden wird
(s. 2.). Denkbar ist aber auch, dass das Zugestehen einer Tatsache schon erfolgt, bevor
sie vom Gegner behauptet wurde. Dieses wird bindend, sobald sich der Gegner darauf
beruft, d.h. die Tatsache in seinen Vortrag aufnimmt.8
4. Erklärung
a, erfolgt gegenüber dem erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung
[Das Zugestehen einer Tatsache in einem vorbereitenden Schriftsatz ist
lediglich als eine (nicht bindende) Ankündigung eines Geständnisses i.S.d.
§ 288 ZPO anzusehen)]
oder
b, zum Protokoll des beauftragten oder ersuchten Richters
II. Wirkung
1. die zugestandene Tatsache ist nicht beweisbedürftig (vgl. Wortlaut Abs. 1). Sie ist
vom Gericht ungeprüft als wahr anzunehmen.
2. Die geständige Partei ist an das Geständnis in den Grenzen des § 290 ZPO gebunden.
3. Ausnahme: Diese Wirkungen treten nicht ein, wenn die zugestandene Tatsache
unmöglich oder ihr Gegenteil offenkundig (§ 291 ZPO) ist.
8 Vgl. etwa Musielak, Gk-ZPO, Rn. 407.
14
Die Geständnisfiktion ( § 138 III ZPO)
Das im Sinne des § 138 III ZPO erforderliche Bestreiten kann nach dem Wortlaut der
Vorschrift entweder ausdrücklich oder konkludent erfolgen.
(1) Konkludentes Bestreiten
Ein konkludentes Bestreiten ist immer anzunehmen bei widersprechender Gegendarstellung.9
Diese kann auch in einem vorangegangenen Vortrag liegen; der bloße Abweisungsantrag
genügt jedoch nicht.10
(2) Anforderungen an das Bestreiten:
- Ein Bestreiten muss mit Bezug auf bestimmte behauptete Tatsachen erfolgen, nicht also
pauschal (desh. z.B. nicht ausreichend: „ich bestreite alles, was der Kläger behauptet hat„).
- Weiterhin gelten unterschiedliche Anforderungen an das Bestreiten, die sich grundsätzlich
danach richten, wie konkret (substanziiert) der gegnerische Vortrag ist:
Ein einfaches Bestreiten („es stimmt nicht, dass ich einen Mietvertrag mit X geschlossen
habe„) genügt grds., wenn der Vortrag des Gegners auch nicht konkreter war.
Dagegen ist grds. ein substantiiertes Bestreiten erforderlich, d.h. auch eine Angabe der
Gründe, warum die Sachverhaltsdarstellung des Gegners unrichtig sein soll, wenn der Gegner
einen konkreteren Geschehensablauf schildert.
Als ein (zulässiges) einfaches Bestreiten (ohne Pflicht zu näherer Substantiierung) kann auch
das unter den Voraussetzungen des § 138 IV ZPO zulässige Bestreiten mit Nichtwissen
behandelt werden.11 Ist dieses jedoch nicht zulässig (sind also die Voraussetzungen des
§ 138 IV ZPO nicht gegeben), so ist es wie ein nicht vorhandenes Bestreiten im Sinne des
§ 138 III ZPO zu behandeln.
9 Thomas/Putzo/Reichold, § 139 Rn. 17. 10 Thomas/Putzo/Reichold, § 139 Rn. 17. 11 Thomas/Putzo/Reichold, § 139 Rn. 21.
15
Ein Bestreiten – auch mit Nichtwissen - ist nicht zulässig, wenn die Partei dabei die
Wahrheitspflicht gem. § 138 I ZPO verletzt.
(3) Wirkung des § 138 III ZPO
Liegen die Voraussetzungen des § 138 III ZPO vor, so wird ein Geständnis im Sinne des
§ 288 ZPO fingiert, mit der Folge, dass – wie bei einem Geständnis – die Tatsache nicht
beweisbedürftig ist und vom Gericht ungeprüft als wahr zu berücksichtigen ist.12
Anders als beim Geständnis tritt aber keine Bindung gem. § 290 ZPO ein, d.h. späteres
Bestreiten bleibt zulässig.
Zusammenfassung:
Ist demnach eine (entscheidungserhebliche) Tatsache zugestanden gem. § 288 ZPO oder ist
ein solches Geständnis gem. § 138 III ZPO zu fingieren, so ist die Tatsache nicht streitig und
mithin nicht beweisbedürftig.
12 Thomas/Putzo/Reichold, § 139 Rn. 18, § 288 Rn. 5.
16
2. Offenkundige Tatsachen (§ 291 ZPO)
Weiterhin müssen (zwar streitige und erhebliche, aber) offenkundige Tatsachen nicht
bewiesen werden. Bestreiten, Geständnis und Säumnis sind ohne Bedeutung.13
Offenkundige Tatsachen i.S.d. § 291 ZPO sind
(vgl. Thomas/Putzo/Reichold, § 291 Rn. 1, 2)
oder
13 Thomas/Putzo/Reichold, § 291 Rn. 5.
allgemeinkundige Tatsachen
Eine Tatsache ist allgemeinkundig, wenn sie
einer beliebig großen Anzahl von Menschen
privat bekannt oder ohne weiteres
zuverlässig wahrnehmbar ist.
Bsp.: Gegenwärtige Börsenkurse,
Entfernungen
gerichtskundige Tatsachen
Eine Tatsache ist gerichtskundig, wenn sie das
Gericht selbst amtlich wahrgenommen hat
oder wenn sie aus den Akten desselben
Gerichts ersichtlich ist (str.).
Privat/nicht in richterlicher Funktion erlangte
Kenntnisse eines Richters sind nicht
gerichtskundig im obigen Sinn.
17
3. Gesetzliche Vermutung (§ 291 ZPO)
Weiterhin müssen (zwar streitige und erhebliche, aber) gesetzlich vermutete Tatsachen nicht
bewiesen werden.
Gesetzliche Vermutungen i.S.d. § 292 ZPO können sich
(vgl. Thomas/Putzo/Reichold, § 292)
oder
- Die beweisbelastete Partei muss in diesen Fällen lediglich die Ausgangstatsache behaupten
und gegebenenfalls beweisen.
- Die Gegenpartei kann die gesetzliche Vermutung grundsätzlich (soweit nicht ausdrücklich
ausgeschlossen) widerlegen, indem sie das Gegenteil (der Vermutung) beweist, d.h. die
Unwahrheit der vermuteten Tatsache beweist bzw. Tatsachen voll beweist, aus denen sich
ergibt, dass der vermutete Rechtszustand nicht besteht. Beachte: nicht die Vermutungsbasis
wird „erschüttert„ sondern die Vermutung selbst muss voll widerlegt werden.
Auf bestimmte Tatsachen beziehen
Das Gesetz schließt in solchen Fällen von
einer sog. Ausgangstatsache auf eine andere
Tatsache
� vermutete Tatsache
Bsp.: der Besitz des Hypothekenbriefes
(= Ausgangstatsache) begründet die
gesetzliche Vermutung, dass die Übergabe
desselben erfolgt sei (§ 1117 III BGB)
(vgl. auch §§ 938, 1253 II, 1377 I, III, 2009
BGB).
Auf einen Rechtszustand beziehen
Das Gesetz schließt hier ebenfalls von einer
sog. Ausgangstatsache (auch:
„Vermutungsbasis„) auf das Bestehen oder
Nichtbestehen einer Rechtsbeziehung
� vermutete Rechtsbeziehung
Bsp.: der Besitz begründet gem. § 1006 I BGB
die Vermutung für das Eigentum des Besitzers
(vgl. auch §§ 891, 1138, 1155, 921, 1006,
1065, 1227, 1362, 1964 II, 2365 BGB).
18
II. Beweisführungslast
Als Beweisführungslast (auch subjektive Beweislast) wird die sich im Interesse einer Partei
bestehende Notwendigkeit bezeichnet, zur Vermeidung prozessualer Nachteile den Beweis
einer streitigen Tatsache zu führen.14
Die objektive Beweislast meint dagegen die Nachteile, die sich für eine Partei daraus ergeben,
dass eine bestimmte Norm nicht angewendet werden kann, weil sich ihre Voraussetzungen
nicht feststellen lassen.15
Wie bei der Darlegungslast gilt folgende Grundregel:16
Jede Partei trägt die Beweislast für die tatsächlichen (auch negativen) Voraussetzungen der ihr
günstigen Rechtsnorm.
Wer also eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, muss die rechtsbegründenden und
rechtserhaltenden Tatsachen behaupten und (bei Beweisbedürftigkeit) beweisen, die
Gegenpartei die rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden (vgl. schon
oben).17
14 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 477. 15 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 477. 16 Musielak, a.a.O., Thomas/Putzo/Reichold, § 284 Vorbem, Rn. 23. 17 Thomas/Putzo/Reichold, § 284 Vorbem, Rn. 23.
19
III. Beweismittel
Ist eine Tatsache beweisbedürftig, so kommen zur Führung des Beweises folgende Mittel in
Betracht:18
1. Augenschein (§§ 371 – 372 a ZPO)
Anordnung des Augenscheins: § 371 ZPO
Einnahme des Augenscheins: § 372 ZPO
Der Beweis durch Augenschein umfasst nicht nur die visuelle, sondern jede unmittelbare
Wahrnehmung der Beschaffenheit von Personen, Gegenständen und Vorgängen durch den
Richter (mittels seiner Sinnesorgane: Sehen, Hören, Schmecken, Riechen, Fühlen).19
Kennzeichnend also: der Richter bildet sich das Urteil über die Tatsache selbst
2. Zeugenbeweis ( §§ 373 – 401 ZPO)
Gegenstand der Beweiserhebung:
Gegenstand der Beweiserhebung sind Wahrnehmungen des Zeugen über vergangene
Tatsachen und Zustände.20
Person des Zeugen:
Häufig findet sich der Satz: Wer Partei ist, kann nicht Zeuge sein, allerdings kann in
Ausnahmefällen jedoch auch eine Partei als Zeuge vernommen werden. Zutreffend ist
18
Beachte: Das Geständnis gem. § 288 ZPO ist kein Beweismittel (im Falle eines Geständnisses besteht bereits
keine Beweisbedürftigkeit, s.o.)
19 Thomas/Putzo/Reichold, § 371 Vorbem. Rn. 1. 20 Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. § 373, Rn. 1. Im Gegensatz zum Zeugen ist ein Sachverständiger, der dem
Richter lediglich fehlendes Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen vermittelt durch jede andere Person mit
entsprechendem Wissen ersetzbar (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O.).
20
dagegen die Regel: Wer in einem Prozess als Partei vernommen werden kann, darf nicht als
Zeuge gehört werden.21
Zeuge kann grds. jeder unabhängig von Alter, Geisteszustand oder Nähe zu einer Partei sein,
sofern er die Verstandesreife bzw. –fähigkeit besitzt Wahrnehmungen zu machen und
wiederzugeben.22
Zeugenpflichten:
1. Pflicht vor dem vernehmenden Richter zu erscheinen (§§ 380 – 382 ZPO)
2. Pflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Aussage
3. Pflicht zur Beeidigung der Aussage (§§ 391 – 393 ZPO)
Beweisantritt:
Der Zeugenbeweis ist (als einziges Beweismittel) von einem Parteiantrag abhängig (§ 373
ZPO).
Zeugnisverweigerungsrecht:23
• § 383 ZPO regelt das Recht das Zeugnis im Ganzen zu verweigern, § 384 ZPO das
Recht, einzelne Fragen nicht zu beantworten. Lesen!!
• § 383 I Nr. 6 ZPO wird durch Art. 47 GG ergänzt.
• auch nach früherem Verzicht kann von dem ZVR noch Gebrauch gemacht werden
• Vertraglich vereinbarte Pflichten zu Schweigen usw. begründen kein ZVR
• Durch das ZVR wird eine Verwertung von Niederschriften über frühere Vernehmungen
bzw. die Vernehmung der früheren Vernehmungsperson über den Inhalt der früheren
Aussage des zv-berechtigten Zeugen nicht ausgeschlossen.
- Wichtig: Ausnahmen: § 385 ZPO (lesen !!)
21 Musielak, GK ZPO, Rn. 430. 22 Musielak, GK ZPO, Rn. 431. 23 Vgl. Thomas/Putzo/Reichold, § 383, Rn. 1.
21
3. Sachverständigenbeweis (§§ 402 – 414 ZPO)
Der Sachverständige (SV) ist eine Person, die den Richter auf Grund ihrer besonderen Sach-
und Fachkunde bei der Feststellung von Tatsachen unterstützt (� „Gehilfe des Gerichts„).24
Er muss nur dann hinzugezogen werden, wenn der Richter über erforderliche Kenntnisse nicht
verfügt. Deshalb entscheidet der Richter nach eigenem Ermessen, ob ein SV-Gutachten
erforderlich ist (vgl. Anordnung gem. § 144 ZPO).
Abgrenzung zum Zeugen:
Der Zeuge berichtet dem Gericht über persönliche Erlebnisse bzw. Wahrnehmungen, während
der Sachverständige dem Richter lediglich fehlendes Fachwissen zur Beurteilung von
Tatsachen vermittelt. Der SV ist deshalb durch jede andere Person mit entsprechendem
Wissen ersetzbar.
„Sachverständiger Zeuge„:
Berichtet eine Person über persönliche Erlebnisse und Wahrnehmungen, wobei die
Wahrnehmung eine besondere Sachkunde voraussetzt, so handelt es sich dabei um einen sog.
sachverständigen Zeugen. Gem. § 414 ZPO gelten für diesen nicht die Vorschriften über den
SV-beweis, sondern die über den Zeugenbeweis.25
Privatgutachten:
Gibt eine Partei selbst/privat ein Gutachten in Auftrag, und bringt sie dieses in den Prozess
ein, so handelt es sich dabei nicht um einen Sachverständigenbeweis, sondern um
(substantiierten) Parteivortrag. Mit Zustimmung beider Parteien ist dieser jedoch als
Sachverständigenbeweis verwertbar.26 Widerspricht dagegen die Gegenpartei der Verwertung
des Gutachtens, so werden die im Gutachten enthaltenen Tatsachen damit bestritten und bei
Erheblichkeit (s.o.) beweisbedürftig (hier käme dann wiederum ein gerichtliches bzw.
gerichtlich angeordnetes (s.o.) Sachverständigengutachten in Betracht).27
24 Musielak, GK ZPO, Rn. 437 ff. 25 Musielak, GK ZPO, Rn. 440. 26 Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. § 402, Rn. 5. 27 Musielak, GK ZPO, Rn. 444.
22
4. Urkundenbeweis (§§ 415 – 444 ZPO)
Begriff der Urkunde:28
Im Rahmen der ZPO gilt ein engerer Begriff der Urkunde als im Strafrecht.
Urkunde ist die Verkörperung einer Gedankenäußerung in Schriftzeichen.
Die Urkunde vermittelt dem Richter einen Gedankeninhalt.
Beweisgegenstand ist der Gedankeninhalt des Schriftstücks.
Wegen unterschiedlicher Beweiskraft sind folgende Arten von Urkunden zu unterscheiden:
- öffentliche Urkunde (§§ 415, 417, 418 ZPO)
- Privaturkunde (§ 416 ZPO)
5. Parteivernehmung (§§ 445 – 455 ZPO)
Die Parteivernehmung ist naturgemäß kein sehr zuverlässiges Beweismittel. Die ZPO lässt sie
deshalb nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der §§ 445, 447, 448 ZPO zu.
Beweisgegenstand sind wie beim Zeugenbeweis Wahrnehmungen des Zeugen über
vergangene Tatsachen und Zustände.29
6. Amtliche Auskunft, § 273 II Nr. 2 ZPO
Str. ob selbständiges Beweismittel
Merkhilfe für die Beweismittel: der Begriff „Paszau„
(lässt sich aus den Anfangsbuchstaben der Beweismittel bilden)
28 Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. § 415, Rn. 1. 29 Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. § 445, Rn. 1.
23
Fallbeispiel zur Schlüssigkeit, Erheblichkeit und
Beweisbedürftigkeit
Herr Kalb kommt im September 2007 zu seiner Rechtsanwältin Müller-Thurgau (im
Folgenden R) und berichtet ihr Folgendes:
„Ich habe meinem Neffen Bruno Bock Anfang dieses Jahres, genau am 23.1.2007 750 €
geliehen. Jetzt will er mir das Geld nicht mehr zurückgeben. Er behauptet, ich hätte es ihm
geschenkt. Das ist aber überhaupt nicht wahr. Ich habe ihm damals extra gesagt, dass ich ihm
das Geld nur leihen kann und dass ich es nach einem halben Jahr zurück brauche„.
Was wird R tun?
(a) Schlüssigkeitsprüfung
Die Anwältin R wird ausgehend von dem, was ihr Mandant erreichen will (hier: Rückzahlung
der 750 €) prüfen, welche materiellen Anspruchsgrundlagen für dieses Begehren30 in Betracht
kommen.
Nach dem Vortrag des K kommt zunächst ein Anspruch des K auf Rückzahlung des
Darlehens in Höhe von 750 € gegen B aus § 488 I BGB in Betracht.
(1) Abstrakte Voraussetzungen
Zunächst sind die abstrakten Voraussetzungen der in Betracht kommenden Ansprüche des K
gegen B zusammen zu tragen:
Voraussetzungen des Rückzahlungsanspruchs gem. § 488 I 2 BGB:
I. Anspruch entstanden?:
1. Wirksamer Darlehensvertrag (§ 488 I 2 i.V.m. § 488 I 1 BGB)
Problem: Minderjährigkeit ?(Achtung: Darlegungslast beim Gegner B, vgl. oben)
Problem: Vertragsschluss und Vertragsart?
30 Weiterhin kommt ein Anspruch des K gegen B auf Zahlung von Verzugszinsen gem. §§ 288 I 1, 286, 187 I,
188 I, 189 I BGB seit dem 24.7. in Betracht.
24
2. Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer das Darlehen „zur Verfügung gestellt„
(§ 488 I 2 BGB) = Empfang des Darlehens
3. Fälligkeit (§ 488 I 2 BGB)
a, Die Fälligkeit (= Zeitpunkt für die Rückerstattung des Darlehens) richtet sich
zunächst nach einer dafür getroffenen Vereinbarung („Laufzeit„); aber auch
Aufhebungsvertrag möglich.
b, Wurde sie nicht vereinbart, so ist gem. § 488 III BGB eine vorhergehende
Kündigung erforderlich, wobei die Kündigungsfrist drei Monate beträgt (aber:
abdingbare Frist).
c, Berechnung der Frist nach
§§ 187 I, 188 II
II. Anspruch erloschen? (Achtung: Darlegungslast beim Gegner B, vgl. oben)
Bestehen rechtshindernde Einwendungen?
Problem: Anfechtung?
III. Anspruch durchsetzbar? (Achtung: Darlegungslast beim Gegner B, vgl. oben)
Bestehen rechtshemmende Einreden?
Weiterhin ist bei einem Darlehensvertrag immer auch ein Zinsanspruch in Betracht zu ziehen.
Hierzu (verzinsliches Darlehen) hat der K gegenüber R zwar nichts vorgetragen, es ist jedoch
die Pflicht der sorgfältigen R diesbezüglich nachzufragen. Zudem kommt ein Anspruch des K
gegen B auf Verzugszinsen in Betracht.
Nehmen Sie im Folgenden an, dass der K auf Nachfrage des R angibt, dass er dem B das
Darlehens unverzinslich gewährt habe (ein vertraglicher Anspruch des K gegen B auf Zinsen
scheidet damit aus). Auch ein hier bestehender Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen
bleibt zur Vereinfachung außer Betracht (vgl. dazu Vorlesung)
25
(2) Schlüssigkeit des Vorbringens des K:
Zur Erinnerung:
Eine eventuelle Klage gerichtet auf (Rück-)Zahlung von 750 € wäre schlüssig, wenn die vom
Kläger vorgetragenen Tatsachen – ihre Wahrheit unterstellt – den Klageantrag rechtfertigen.
Die vorgetragenen Tatsachen müssen also den Tatbestand einer Norm als verwirklicht
erscheinen lassen, aus der sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge ergibt (vgl. oben).
R wird also prüfen, ob der Vortrag des K schlüssig ist.
Was zum schlüssigen Vortrag des Klägers gehört, bestimmt sich nach der sog. Darlegungslast
(vgl. oben):
Schlüssiger Vortrag muss jedenfalls für die Tatsachen erbracht werden, für die der Kläger die
Darlegungslast trägt, d.h. für die anspruchsbegründenden Tatsachen.
Nach den Darstellungen des K müssten also zunächst die anspruchsbegründenden Tatsachen
vorliegen.
Der Vortrag des K ist nun mit den oben herausgearbeiteten anspruchsbegründenden Tatsachen
zu vergleichen:
Anspruch auf Rückzahlung der 750 € aus § 488 I 2 BGB
I. Anspruch entstanden:
1. Darlehensvertrag (§ 488 BGB)
Es müsste ein Darlehensvertrag (§ 488 BGB) geschlossen worden sein.
Zwei übereinstimmende WEs?
- WE des K?
Nach Darstellung des K: Habe B das Geld geliehen und ihm damals extra
gesagt, dass ich das Geld nur leihen kann und in einem halben Jahr
zurückbrauche � WE +
- WE des B?
26
Ausdrückliche WE?:
Nach Darstellung des K keine ausdrückliche WE des B.
Konkludente WE, die auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtet ist?
Auslegung des Verhalten des B gem. §§ 133, 157 BGB:
Scheinbar hat B aber das Geld entgegen genommen und der Aussage des K,
nach der er das Geld nur leihen wolle und in einem halben Jahr zurückbrauche,
nicht widersprochen.
Bem.: Hier wird R genauer nachfragen. Nehmen Sie im Folgenden an, K habe
auf Nachfrage der R geantwortet: „er hat sich bedankt und das Geld
eingesteckt„
Das Verhalten des B ist aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des
K nur so zu verstehen, dass K mit dem Angebot des K (ihm das Geld für ein
halbes Jahr als Darlehen zur Verfügung zu stellen) einverstanden ist.
� konkludente WE des B +
Ergebnis: Vertragsschluss +
2. Empfang des Darlehens (§ 488 I 2 BGB)
Nach der Darstellung des K: K hat dem Darlehensnehmer B das Darlehen gegeben („habe B
das Geld geliehen…„ bzw. „B hat das Geld genommen„ s.o.) � Empfang +
3. Fälligkeit (§ 488 I 2 BGB)
Die Fälligkeit (= Zeitpunkt für die Rückerstattung des Darlehens) richtet sich zunächst nach
einer dafür getroffenen Vereinbarung („Laufzeit„); aber auch Aufhebungsvertrag möglich.
Nach Darstellung des K hat er B das Geld geliehen und dem B dabei gesagt, dass er das Geld
in einem halben Jahr zurück brauche, B hat das Geld genommen, ohne dem K zu
widersprechen � Vereinbarung einer Laufzeit von einem halben Jahr
Fälligkeit des Rückzahlungsanspruch nach §§ 187 I, 188 II BGB � Frist endet mit Ablauf des
23.7. � Rückzahlungstag nach Darstellung des K: 24.7.
27
Dagegen ist kein Vortrag des Klägers erforderlich, soweit der Beklagte die Darlegungslast
trägt, d.h. hinsichtlich rechtshindernder, rechtsvernichtender und rechtshemmender
Tatsachen ist kein Vortrag des Klägers erforderlich (z.B. zur Geschäftsfähigkeit der
Vertragsparteien bei behauptetem Anspruch aus Vertrag oder hinsichtlich einer Anfechtung).
Allerdings muss auch (unnötiger) ungünstiger Vortrag des Klägers zu Tatsachen, hinsichtlich
derer der Beklagte die Darlegungslast trägt, berücksichtigt werden.
Problem Minderjährigkeit:
Nach dem Vortrag des K ist in Betracht zu ziehen, dass den genannten Ansprüchen des K
gegen seinen Neffen (!) B möglicherweise eine eventuell bestehende Minderjährigkeit des B
entgegen steht (möglicherweise §§ 2, 104 f., 106 ff. BGB).
Der vertragliche Rückzahlungsanspruch würde bei Minderjährigkeit des Neffen B aufgrund
der §§ 2, 104, 105 I BGB bzw. §§ 2, 106 ff. BGB ausscheiden. Allerdings käme weiterhin ein
Bereicherungsanspruch gem. § 812 I 1 i.V.m. §§ 2, 106, 107, 108 I BGB in Betracht.
Zwar müsste der K sich zu einer eventuellen Minderjährigkeit nicht äußern, vielmehr läge die
Darlegungslast hierfür bei B. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass B eine bestehende
Minderjährigkeit im Prozess gegen den Anspruch einwenden würde.
R wird deshalb bei K auch diesbezüglich nachfragen.
Im Folgenden ist davon auszugehen, dass B voll geschäftsfähig ist.
II. Anspruch erloschen
Problem Anfechtung:
Hier würde R dem K raten, im Prozess nichts vorzutragen. Allerdings hat sich B nach dem
Vortrag des K über den Rechtsgrund für den Empfang der 750 € geirrt, denn nach dem
Vortrag des K behauptet B, der K habe ihm das Geld geschenkt, während nach den
Behauptungen des K ein Darlehensvertrag geschlossen wurde.
In der - nach dem Vortrag des K erfolgten - Weigerung des B, das Geld zurück zu zahlen, ist
auch eine Anfechtung der WE des B zu sehen.
28
R muss also damit rechnen, dass B im Prozess eine Irrtumsanfechtung geltend machen wird.
Ein Anspruch auf Rückzahlung der 750 € würde sich bei wirksamer Anfechtung jedoch aus §§
122 I, 812 I 1 1. Alt BGB ergeben.
29
III. Anspruch durchsetzbar
Nach dem Vortrag des K sind keine Einreden gegen den Rückzahlungsanspruch des K gegen
B erkennbar.
Ergebnis zur Schlüssigkeit:
Eine Klage auf Rückzahlung der 750 € wäre demnach schlüssig.
30
(b) Erheblichkeitsprüfung
Zur Erinnerung:
Hier wird geprüft, ob das Beklagtenvorbringen geeignet („erheblich„) ist, die schlüssige Klage
ganz oder teilweise zu Fall zu bringen, d.h. ob der Klageanspruch nach dem
Beklagtenvorbringen – wiederum die Wahrheit des tatsächlichen Vorbringens des Beklagten
unterstellt – unberechtigt ist (vgl. oben).
Das (Verteidigungs-)Vorbringen des Beklagten kann:
Im Beispiel ist davon auszugehen, dass B sich gegen eine Klage des K zur Wehr setzen wird,
indem er (möglicherweise) vorbringt:
auf das (die Schlüssigkeit
begründende) Vorbringen des Klägers
bezogen sein.
Der Beklagte kann diesbez. andere
Tatsachen vortragen.
sich auf Einwendungen und Einreden
beziehen.
(Hier trägt der Beklagte die
Darlegungslast)
es sei kein Darlehensvertrag
geschlossen worden, der Kläger habe
ihm die 750 € vielmehr lediglich
geschenkt.
er habe den Darlehensvertrag aufgrund
eines Inhaltsirrtums gem. § 119 I 1. Alt,
143 I, 142 BGB wirksam angefochten.
31
Das Beklagtenvorbringen im Beispiel ist nur dann erheblich im obigen Sinn, wenn es geeignet
ist, den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch zu Fall zu bringen. Hierbei ist zu
unterscheiden:
- Verteidigt sich B gegen den Rückzahlungsanspruch des K, indem er eine wirksame
Anfechtung des Darlehensvertrages geltend macht, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet den
Rückzahlungsanspruch des K zu Fall zu bringen und damit nicht erheblich im obigen Sinn, da
K bei wirksamer Anfechtung weiterhin einen Anspruch auf Rückzahlung der 750 € aus §§ 122
I, 812 I 1 1. Alt BGB hätte.
- Erheblich wäre jedoch die Behauptung des B, es sei kein Darlehens-, sondern ein
Schenkungsvertrag geschlossen worden.
Zwar hat auch der Schenker unter Umständen einen Anspruch auf Rückgabe des Geschenks
(vgl. § 527 bzw. § 528 f., bzw. 530 I i.V.m. § 531 II BGB), jedoch hat K (der hinsichtlich
eines solchen Anspruchs die Darlegungslast trägt) dazu nichts vorgetragen.
Die Wahrheit des (zu erwartenden) Vortrags des B unterstellt - nach dem K ihm das Geld
geschenkt habe - würde also kein Rückzahlungsanspruch des K bestehen. Ein solcher Vortrag
des B wäre deshalb erheblich im obigen Sinn.
32
(c) Beweisstation
Zum Beweisverfahren kommt es nur, wenn die mündliche Verhandlung beweisbedürftige
Tatsachen ergeben hat, d.h. wenn es entscheidungserhebliche Tatsachen gibt, die streitig sind
(und nicht offenkundig und nicht „vermutet„, s.o.).
(1) Beweisbedürftigkeit
Zur Erinnerung:
Ist die Klage nach dem Klägervorbringen schlüssig, nach dem Vorbringen des Beklagten
dagegen unberechtigt, so sind die entscheidungserheblichen und bestrittenen Tatsachen in
Verfahren mit Verhandlungsgrundsatz grundsätzlich beweisbedürftig.
Demnach sind insbesondere31 nicht beweisbedürftig, weil unstreitig:
Im Fallbeispiel ist es entscheidungserheblich, ob B die 750 € als Darlehen oder als Schenkung
erhalten hat.
Umstritten ist dabei jedoch lediglich die Vertragsart, d.h. die Frage, ob B die 750 € aufgrund
eines Darlehens- oder eines Schenkungsvertrages empfangen hat, während der Empfang des
31 Vgl. oben: Nicht beweisbedürftig sind unerhebliche und/oder unstreitige Tatsachen (oder offenkundige oder ge
esetzlich vermutete).
Zugestandene Tatsachen (§ 288 I ZPO)
Tatsachen, die gem. § 138 III ZPO als
zugestanden gelten (� § 288 I ZPO)
(Fiktion eines Geständnisses)
33
Geldes als solcher von B im Prozess wohl nicht bestritten werden wird. Vielmehr wird er
wohl selbst den schenkungsweisen Empfang des Geldes behaupten. Eine Beweisaufnahme
hinsichtlich der Tatsache des Empfangs der 750 € wäre wegen der fehlenden
Beweisbedürftigkeit dieser Tatsache (voraussichtlich wegen § 288 ZPO) unzulässig.
Beweisbedürftig und streitig im obigen Sinne ist also die Frage der Vertragsart.
(2) Beweisführungslast
Nun stellt sich die Frage, wer die Art des geschlossenen Vertrags nachweisen muss: Muss K
nachweisen, dass die Parteien einen Darlehensvertrag geschlossen haben, oder muss B
nachweisen, dass ein Schenkungsvertrag geschlossen wurde?
Zunächst zur Erinnerung: Keine Partei MUSS etwas nachweisen. Allerdings ergeben sich für
eine der Parteien Nachteile, wenn der Nachweis der Vertragsart nicht erfolgt. Diese Partei
trägt die „Beweislast„ und in deren Interesse liegt es, eine bestimmte Vertragsart
nachzuweisen.
Im Beispielsfall ist dies K, denn steht für das Gericht nicht fest, dass ein Darlehensvertrag
geschossen wurde, so besteht (aus Sicht des Gerichts) kein Rückzahlungsanspruch des K (und
folglich auch kein Anspruch auf Verzugszinsen). Dagegen bringt es für B keinerlei Nachteile
mit sich, wenn offen bleibt, ob ein Darlehens- oder ein Schenkungsvertrag geschlossen wird,
weil in diesem Fall die Klage des K abgewiesen wird.
K trägt also die Beweisführungslast für die Tatsache, dass ein Darlehensvertrag geschlossen
wurde. Es liegt mithin in seinem Interesse Beweismittel zum Nachweis dieser Tatsache
aufzubieten.
Zu diesem Ergebnis kommt man durch die „Formel„:
34
Jede Partei trägt die Beweislast für die tatsächlichen (auch negativen) Voraussetzungen der ihr
günstigen Rechtsnorm.
(3) Beweismittel
Nun ist zu überlegen, welche Beweismittel im Beispielsfall zur Verfügung stehen könnten.
In Betracht kommt hier v.a. ein Urkundenbeweis (falls ein Schriftstück über die
Darlehenshingabe erstellt wurde – Schuldschein, Vertragsurkunde etc.) oder ein
Zeugenbeweis.
Kontrollfragen:
- Nehmen Sie an, der K legt der R einen Schriftstück vor, das das von K geschilderte
Geschehen stützt (schriftlicher Darlehensvertrag).
An was muss die Anwältin nun denken?
- Nehmen Sie an, auf Nachfrage der R erklärt K, seine Frau F sei bei dem Geschehen
anwesend gewesen. Kann F, die seit Jahren mit ihrem Mann zerstritten ist, im Prozess gegen
ihren Lieblingsneffen B ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 383 I Nr. 2 ZPO geltend
machen?
35
Antworten auf die Kontrollfragen:
- Im Hinblick auf die Beweiskraft der Privaturkunde ist es entscheidend, dass das Schriftstück
von den Ausstellern unterschrieben ist, vgl. § 416 ZPO
- Die Frau des K könnte ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 383 I Nr. 2 ZPO, es sei denn
385 I Nr. 1 ZPO greift ein.
-----------------------------------------------------------------
Ende Fallbeispiel
36
D. Klageerhebung / Klageschrift
Vor Klageerhebung sollten sich die Parteien um eine außergerichtliche Beilegung des
Rechtsstreits bemühen.
In Betracht kommt es deshalb vor Klageerhebung ein anwaltliches Mahnschreiben zu
verfassen und der Gegenseite zukommen zu lassen, um den Gegner doch noch zur freiwilligen
Erfüllung der gegen ihn gerichteten Ansprüche zu veranlassen.
Hat aber auch ein solches Mahnschreiben keinen Erfolg, so ist eine Klageerhebung
unumgänglich.
----------------------------------------------------------------------------------------------
Einschub:
Vor Klageerhebung sind zudem auch die besonderen Verfahrensarten in Betracht zu ziehen,
die die ZPO neben dem ordentlichen Erkenntnisverfahren bereit hält und die gegebenenfalls
eine schnellere und kostengünstigere Entscheidung herbeiführen können.
Bei Geldansprüchen stehen hier insbesondere der sog. Urkunden- und Wechsel- und
Scheckprozess (§§ 592 bis 605 a ZPO) und das Mahnverfahren (§§ 688 bis 703 d ZPO) und
damit zwei außerordentliche Erkenntnisverfahren zur Wahl (vgl. oben I. Arten des
Zivilprozesses).
Weiterhin kommt das summarische Erkenntnisverfahren auf Erlass eines Arrestes oder eine
einstweiligen Verfügung (§§ 916 bis 945 ZPO) in Betracht.
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37
I. Klageerhebung
• Die Klage leitet einen Prozess ein und begründet ein Prozessrechtsverhältnis zwischen
den Parteien und zwischen dem Gericht und den Parteien. Sie enthält ein
Rechtsschutzgesuch an das Gericht und legt dessen Art (dazu unten) und seinen
Umfang (§ 308 ZPO) fest.32
•
• Die Erhebung der Klage erfolgt gem. § 253 I ZPO durch Zustellung eines Schriftsatzes
(Klageschrift).33
Gemeint ist damit, dass die Klage erhoben ist, wenn das Gericht die Klageschrift an
den Beklagten zugestellt hat. Damit dies überhaupt geschehen kann, muss der Kläger
die Klageschrift (dazu gleich) bei dem Gericht schriftlich einreichen, vgl. § 253 V ZPO
(lesen!). Mit der Klageschrift sind auch die für die Zustellung an den Beklagten
erforderlichen Abschriften (Kopien) einzureichen, es sei denn, die Klageschrift wird
elektronisch eingereicht.
• Vereinfachte Klageerhebung vor dem Amtsgericht (AG)
§ 253 ZPO gilt unmittelbar nur für das Verfahren vor den Landgerichten (s.
Inhaltsverzeichnis ZPO).
Für das Verfahren vor den Amtsgerichten verweist § 495 ZPO auf die für das LG
geltenden Vorschriften, soweit sich insbes. aus §§ 495 a ff. ZPO nichts Besonderes
ergibt. Hinsichtlich der Klageerhebung vor einem AG ist § 496 ZPO zu beachten:
Abweichend vom Verfahren vor dem LG ist hier auch die Anbringung („Einreichung„)
der Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle möglich. Zudem ist in diesem
Zusammenhang auch § 129 a ZPO zu beachten: Die Anbringung der Klage ist demnach
zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts, nicht nur des zuständigen
AG möglich.
Achtung: die schriftliche Einreichung der Klage hat jedoch beim zuständigen AG zu
erfolgen!
32 Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. § 253 Rn. 1. 33 Abweichend davon ist die Klageerhebung in den Fällen des § 261 II ZPO mündlich möglich.
38
Zunächst ist der Inhalt der Klageschrift zu betrachten:
II. Inhalt der Klageschrift
Der Inhalt der Klageschrift ist in § 253 ZPO geregelt (hier regeln die § 495 ZPO für das
Verfahren vor dem AG nichts Abweichendes � § 253 ZPO gilt auch hier).
1. Bezeichnung der Parteien, § 253 II Nr. 1 ZPO
Die Klageschrift muss gem. § 253 II Nr. 1 ZPO die Bezeichnung der Parteien enthalten.
Bezeichnung und Auslegung – formeller Parteibegriff
Erforderlich ist hierbei, dass die Identität der Parteien festgelegt wird, so dass kein Zweifel
besteht und sich die betroffenen Parteien für jeden Dritten (zumindest) ermitteln lassen.34
Auslegung ist also erlaubt, muss aber zu einem eindeutigen (zweifelsfreien) Ergebnis führen
(andernfalls wären die Granzen der subjektiven Rechtskraft unklar; dazu später).
Die Bezeichnung ist deshalb nicht zwingend, sondern entscheidend ist, welcher Sinn ihr im
Wege der Auslegung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts der Klageschrift
beizulegen ist.35 Bei der Auslegung dürfen Anlagen zur Klageschrift berücksichtig werden.
Kläger ist demnach derjenige, der - nach (Auslegung) der Klageschrift – die Klage erhebt,
bzw. die Entscheidung des Gerichts beantragt, Beklagter ist der, gegen den - nach (Auslegung)
der Klageschrift – die Entscheidung beantragt wird � sog. formeller Parteibegriff
Ordnungsgemäße Bezeichnung der Parteien
Siehe schon eben: Die Identität der Parteien muss feststellbar sein.
Auf die Klageschrift sind gem. § 253 IV ZPO jedoch auch die Vorschriften über die
vorbereitenden Schriftsätze anzuwenden = 129 ff. ZPO
34 Thomas/Putzo/Reichold, § 253, Rn. 7. 35 Thomas/Putzo/Reichold, § 253, Rn. 7.
39
Gem. § 130 Nr. 1 ZPO sollen solche Schriftsätze (also auch die Klageschrift) die
Bezeichnung der Parteien nach
Name Stand oder Gewerbe Wohnort Parteistellung
enthalten
Im Beispielsfall würde in der Klageschrift stehen:36
1) Karl Kalb, Kaufmann, Am Trag, 97076 Würzburg,
Kläger
2) Bruno Bock, Bauarbeiter, Betpfad 2, 97082 Würzburg
Beklagter
36 Im Beispielsfall haben die Parteien K und B keine gesetzlichen Vertreter, weil sie unbeschränkt geschäftsfähig
sind.
40
2. Bezeichnung des Gerichts, § 253 II Nr. 1 ZPO
Weiterhin muss die Klageschrift gem. § 253 II Nr. 1 ZPO die Bezeichnung des Gerichts
enthalten.
Gemeint ist hier das Gericht, dessen Entscheidung begehrt wird.
Dies erfordert die Vorüberlegung, welches Gericht für die begehrte Entscheidung zuständig
ist.
Zunächst ist deshalb ein Überblick über die vorhandenen staatlichen Gerichte zu geben:
a, Zulässigkeit des Rechtswegs/Zuständigkeit der Gerichte
Der Rechtsweg ist das gesetzlich eröffnete Verfahren, in dem die deutsche37 staatliche
Gerichtsbarkeit Rechtsschutz gewährt.38 Der Rechtsweg umfasst verschiedene Zweige der
Gerichtsbarkeit:
die
- Verfassungsgerichtsbarkeit
- ordentlichen Gerichte
- Verwaltungsgerichte
- Arbeitsgerichte
- Sozialgerichte
- Finanzgerichte
37 Die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine echte Prozessvoraussetzung. Das GVG regelt in §§ 18
– 20 GVG lediglich, welche Personen von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit sind. Sie erfasst ansonsten die
Personen, die sich in deutschem Staatsgebiet befinden. Dieser Punkt ist grds. unproblematisch und dann/deshalb
nicht weiter zu thematisieren. 38 Thomas/Putzo/Hüßtege, GVG, § 13 Rn. 4.
41
i, Überblick über die staatlichen Gerichte
(1) Ordentliche Gerichte, § 12 GVG
Der ordentliche Rechtsweg umfasst die Zivil- und die Strafgerichte.39
Innerhalb des ordentlichen Rechtswegs ist die streitige von der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu
unterscheiden, die jedoch von den gleichen Gerichten ausgeübt wird.
Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
Amtsgerichte (AG)
Landgerichte (LG)
Oberlandesgerichte (OLG)40
Bundesgerichtshof (BGH)
Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ergibt sich jedoch aus unterschiedlichen
Gesetzen:
- die freiwillige Gerichtsbarkeit aus dem FGG und der GBO
- die streitige Gerichtsbarkeit aus dem GVG
39 Der BGH ist zudem nach dem Patentgesetz zuständig in Patentsachen, für die es als erste Instanz nur ein
Gericht gibt, nämlich das Bundespatentgericht in München. 40 In Berlin steht an Stelle eines OLG das Kammergericht (KG).
42
(2) Arbeitsgerichte
Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) die:
Arbeitsgerichte (ArbG)
Landesarbeitsgerichte (LAG)
Bundesarbeitsgericht (BAG)
(3) Allgemeine Verwaltungsgerichte
Die Gerichte für allgemeine Verwaltungssachen sind nach der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zuständig.
Dies sind die:
Verwaltungsgerichte (VG)
Oberverwaltungsgerichte (OVG) bzw. in manchen Bundesländern
Verwaltungsgerichtshof (VGH)
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
43
(4) Finanzgerichte (= besondere Verwaltungsgerichte)
Daneben bestehen als besondere Verwaltungsgerichte die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit,
die nur zwei Instanzen umfasst. Dies sind die:
Finanzgerichte (FG)
Bundesfinanzhof (BFH)
(5) Sozialgerichte (=besondere Verwaltungsgerichte)
Daneben bestehen als besondere Verwaltungsgerichte weiterhin die Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit. Dies sind die:
Sozialgerichte (SG)
Landessozialgerichte (LSG)
Bundessozialgericht (BSG)
44
(6) Verfassungsgerichte
Schließlich sind noch die Gerichte der Verfassungsgerichtsbarkeit zu nennen:
Landesverfassungsgerichte
(z.B. Bayerischer Verfassungsgerichtshof)
Bundesverfassungsgericht
45
ii, Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs / Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
(1) § 13 GVG
Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs bzw. die Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichte ist in § 13 GVG geregelt. Demnach gehören vor die ordentlichen Gerichte u.a.
„alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (1), für die nicht entweder die Zuständigkeit von
Verwaltungsbehörden oder (2) Verwaltungsgerichten (3) begründet ist oder auf Grund von
Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt (4) oder zugelassen (5) sind.„
Hierzu gilt im Einzelnen:
1. Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit:
Bürgerlich i. d. S. sind alle privatrechtlichen Streitigkeiten (bürgerlich-rechtliche, handels-
und gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten), d.h. der Streitgegenstand ist eine unmittelbare
Rechtsfolge des Zivilrechts. Dagegen handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit
(im Sinne von § 40 I VwGO), wenn der Streitgegenstand eine unmittelbare RF des
öffentlichen Rechts ist.41
Entscheidend ist also die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch abgeleitet
wird, d.h. ob dieses dem privaten oder dem öffentlichen Recht angehört.42
2. „Verwaltungsbehörden oder„
Diese Passage kann aus § 13 GVG gestrichen werden.
Im Falle einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit43 kann die Zuständigkeit von
Verwaltungsbehörden nicht mehr in der Weise begründet sein, dass die ordentliche
Gerichtsbarkeit in diesen Fällen ausgeschlossen ist, denn gem. Art. 92 GG ist die
rechtsprechende Gewalt den Richtern (� Gerichte, nicht Behörden) anvertraut. Diese
verfassungswidrige Passage kann deshalb gestrichen werden.
41 Thomas/Putzo/Hüßtege, GVG, § 13 Rn. 7 ff. 42 Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O. 43 Dasselbe gilt übrigens auch für Strafsachen.
46
3. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten
Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten ist nach
Bundesrecht nicht begründet.
4. bestellte besondere Gerichte
Als besondere Gerichte sind im Sinne des § 13 GVG bestellt die Gerichte für Arbeitssachen
und das Bundespatentgericht (in München).
5. zugelassene besondere Gerichte
Als besondere Gerichte im Sinne des § 13 GVG sind gem. § 14 GVG die Gerichte der
Schifffahrt zugelassen.
(2) Zivilprozesssachen kraft Zuweisung
Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit bzw. die Zulässigkeit des ordentlichen
Rechtswegs ist zudem erweitert durch die ausdrückliche Zuweisung bestimmter öffentlich-
rechtlicher Streitigkeiten.
Erforderlich ist hier jedoch eine ausdrückliche bundes- oder landesrechtliche Zuweisung.
Überblicksartig seien hier genannt: 44
- Zuweisung kraft Überlieferung (§ 40 II VwGO): Ansprüche aus Aufopferung, ö-r
Verwahrung, Amtspflichtverletzung (bei Anspruch gegen den Beamten, § 839 BGB)
- Staatshaftung: Ansprüche auf SE aus Verletzung einer ö-r Pflicht auf Grund des
Art. 34 GG. Ansprüche auf SE aus ö-r Verträgen und cic.
- Enteignungsentschädigung nach Grund, Art und Höhe, Art. 14 III 4 GG
- Weitere Zuweisungen: § 219 BauGB, Anwaltsachen, Zuständigkeit des BGH bei
Anfechtungen der Entscheidungen des Bundespatentgerichts, Kartellsachen und
Justizverwaltungsakte.
44 Vgl. im Einzelnen Thomas/Putzo/Hüßtege, GVG, § 13 Rn. 19 ff.
47
iii, Fallbeispiel Kalb gegen Bock: Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs?
Im Fallbeispiel der Streitigkeit Kalb gegen Bock auf Rückzahlung der 750 € wäre der
ordentliche Rechtsweg zulässig bzw. die ordentliche Gerichtsbarkeit gem. § 13 GVG
zuständig, wenn es sich bei dieser Streitigkeit um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit i.S.d. §
13 GVG handelt und weder die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit begründet ist,
noch besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Es handelt sich dabei um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, wenn der Streitgegenstand eine
unmittelbare Rechtsfolge des Zivilrechts ist. Der Rückzahlungsanspruch des K aus
behauptetem Darlehensvertrag ist aufgrund der zivilrechtlichen Natur des Darlehensvertrages
eine unmittelbare Rechtsfolge des Zivilrechts und mithin eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit.
Weiterhin ist keine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bzw. besonderer Gerichte i.S.d. §
13 GVG ersichtlich.
Mithin ist für die Streitigkeit zwischen Kalb und Bock der ordentliche Rechtsweg eröffnet.
b, Sachliche Zuständigkeit
i, Allgemeines
Somit steht nun fest, dass der ordentliche Rechtsweg für die Streitigkeit des K mit B eröffnet
ist. Wie gesehen wird die ordentliche Gerichtsbarkeit durch die Amtsgerichte (AG),
Landgerichte (LG), Oberlandesgerichte (OLG) und den Bundesgerichtshof (BGH) ausgeübt.
Es stellt sich deshalb nun die Frage, welche „Ebene„ der Gerichtsbarkeit (in erster Instanz)
zuständig ist.
48
Im Fallbeispiel: Muss K bei einem Amtsgericht, einem Landgericht, einem Oberlandesgericht
oder gar beim BGH klagen?45
Dies ist die Frage der sachlichen Zuständigkeit.
Die sachliche Zuständigkeit ist ebenfalls im GVG geregelt (s. auch § 1 ZPO).
In erster Instanz entscheiden nur die Amtsgerichte und die Landgerichte.
Die sachliche Zuständigkeit46
45 Davon ist die Frage zu unterscheiden, bei welchem AG, LG oder OLG K klagen muss, da es zahlreiche
Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte gibt, während der BGH „einmalig„ ist. Dies ist die Frage
nach der örtlichen Zuständigkeit, die im Anschluss behandelt wird. 46 Lesen die §§ 23 – 23 c, 71 GVG!!! Diese Vorschriften werden ergänzt durch §§ 1 ff ZPO (lesen Sie bitte §§ 1
– 9 ZPO).
des
AG
ergibt sich aus
§§ 23 – 23 c GVG
des
LG
ergibt sich aus
§ 71 GVG
Zuständigkeit des AG ergibt sich
aus der
Aufzählung der
Zuständigkeitssachen in
§§ 23 – 23 c GVG
Grundzuständigkeit
des LG,
es sei denn
Zuweisung an das AG
(= §§ 23 – 23 c GVG)
49
Beachten Sie: § 23 GVG i.V.m. § 71 II GVG
Zusammenfassung der §§ 71, 23 ff GVG:
1. Bestimmte, ausdrücklich genannte Sachen sind streitwertunabhängig dem AG bzw. dem
LG zugewiesen:
- AG: § 23 Nr. 2, § 23 a GVG (wichtig: Wohnraummiete, Familiensachen)
- LG: § 71 II GVG
2. Andere Streitsachen werden zwischen den Gerichten nach deren Streitwert verteilt:
Das LG ist für diese Streitsachen in erster Instanz für Streitigkeiten mit einem Wert von mehr
als 5000 € zuständig, das AG für die bis einschließlich 5000 € (Bei einem Streitwert von 5000
€ ist also das AG zuständig).
Kontrollfrage: M betreibt ein Reisebüro und hat die entsprechenden Räume für 5000 €
Monatsmiete von V gemietet. Als M im Dezember nicht zahlt, will V gegen M auf Zahlung
der ausstehenden Miete in Höhe von 5000 € klagen.
Welches Gericht ist sachlich zuständig für den Rechtsstreit? (Antwort S. 53 )
Abgrenzung zur funktionellen Zuständigkeit:
Von der sachlichen Zuständigkeit ist die funktionelle Zuständigkeit zu unterscheiden, die die
Verteilung der Aufgaben innerhalb des sachlich zuständigen Gerichts (nach dem
Geschäftsverteilungsplan) betrifft, sich also darauf bezieht, welches Rechtspflegeorgan tätig
50
zu werden hat. Eine funktionelle Zuständigkeit, nämlich die des Familiengerichts ist
beispielsweise in § 23 b GVG geregelt. Das Familiengericht ist lediglich eine besondere
Abteilung innerhalb des zuständigen Amtsgerichts.
Anderes Bsp: Kammer für Handelssachen als Abteilung des LG (§ 93 ff. GVG)
51
ii, Fallbeispiel Kalb gegen Bock
Im Fallbeispiel der Streitigkeit zwischen K und B gilt folgendes:
Die Streitsache ist nicht streitwertunabhängig dem AG (§ 23 Nr. 2, § 23 a GVG) oder dem LG
(§ 71 II GVG) zugewiesen.
Die Zuständigkeit des AG könnte gem. § 23 Nr. 1 GVG eröffnet sein. Dazu müsste es sich um
eine Streitigkeit über einen Anspruch handeln, dessen Gegenstand an Geld oder Geldeswert
die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt.
Kommt es nach den Vorschriften der ZPO oder des GVG auf den Wert des Streitgegenstandes
an, so gelten gem. § 2 ZPO (lesen!) die §§ 3 ff. ZPO.
Vorliegend hängt die Zuständigkeitsverteilung nach dem GVG vom Wert des
Streitgegenstandes ab. Somit gelten hier auch die §§ 3 ff. ZPO.
Die Streitigkeit K gegen B betrifft einen Anspruch, der auf die Zahlung von 750 € gerichtet
ist. Die daneben (als Nebenforderung) geltend gemachten Verzugszinsen bleiben bei der
Wertfestsetzung gem. § 4 I 2. HS ZPO unberücksichtigt. Nach pflichtgemäßem Ermessen
wird das Gericht deshalb den Wert des Streitgegenstandes auf 750 € festsetzen (§ 3 ZPO).
Somit überschreitet der Gegenstand des Rechtsstreits zwischen K und B nicht die Summe von
5000 €. Mithin ist gem. § 23 Nr. 1 GVG die Zuständigkeit des AG begründet.
52
Kontrollfrage S. 50:
Sachliche Zuständigkeit des AG oder des LG?
1. Streitwertunabhängige Zuweisung an das AG oder an das LG?
- LG: § 71 II GVG –
- AG: § 23 Nr. 2 a) GVG ?:
Streitigkeit über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum?
Hier: Gewerbliche Vermietung � Wohnraum - � § 23 Nr. 2 a) –
� keine streitwertunabhängige Zuweisung an das AG
2. Streitwertabhängige Zuweisung
§ 23 Nr. 1 GVG ?
Gegenstand an Geld, der 5000 € nicht übersteigt? Hier +
� Sachliche Zuständigkeit des AG
53
c, Örtliche Zuständigkeit
i, Arten von Gerichtsständen
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt, welches Gericht erster Instanz den Rechtsstreit wegen
seines örtlichen Sitzes zu erledigen hat.47 Maßgebend ist dabei der Gerichtsbezirk, der
landesrechtlich geregelt ist.
Sie ist insbesondere in den §§ 12 – 34 ZPO geregelt. Es ist dabei zwischen allgemeinen,
besonderen und ausschließlichen Gerichtsständen zu unterscheiden.
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person ist derjenige, der grundsätzlich für alle gegen
diese Person gerichteten Klagen gilt, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht
(§ 12 ZPO). § 12 ZPO gilt für natürliche und juristische Personen.
Wichtig: die örtliche Zuständigkeit richtet sich beim allgemeinen Gerichtsstand also nach dem
Beklagten.
Den allgemeinen Gerichtsstand bestimmen:
- für natürliche Personen: §§ 13 – 16 ZPO
- für juristische Personen: § 17 ZPO
- für den Staat: §§ 18, 19 ZPO
- für den Insolvenzverwalter: § 19 a ZPO
Besondere Gerichtsstände sind dagegen diejenigen, die lediglich für bestimmte Klagen bzw.
Ansprüche gegeben sind (§§ 20 – 34 ZPO).
Ausschließliche Gerichtsstände:48 Ist ein Gerichtsstand ein ausschließlicher, so bedeutet
dies, dass dieser Gerichtsstand anderen allgemeinen und besonderen Gerichtsständen vorgeht
(§ 12 ZPO bzw. Wortlaut der Vorschrift, die einen ausschließlichen Gerichtsstand begründet)
und die (sachliche und örtliche) Zuständigkeit des Gerichts der Parteivereinbarung entzogen
47 Thomas/Putzo/Hüßtege, Vorbem. § 1 Rn. 4. 48 Thomas/Putzo/Hüßtege, Vorbem. § 1 Rn. 9.
54
ist (§ 40 II 1 Nr. 2 ZPO). Auch andere Zuständigkeiten sind in der Folge ausgeschlossen
(wichtig: die Zuständigkeit bei der Widerklage, § 33 II ZPO)
Bsp.: §§ 24, 29 a 32 a 606 (Zwangsvollstreckung: § 802 ZPO)
Konkurrenz mehrerer Gerichtsstände:
Ergeben sich aus den Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO mehrere Gerichtsstände, so gilt
Folgendes:
Verhältnis mehrerer ausschließlicher Gerichtsstände: Der Kläger hat gem. § 35 ZPO die Wahl
Verhältnis allgemeiner – besonderer Gerichtsstand: Der Kläger hat gem. § 35 ZPO die Wahl
Eine Konkurrenz zwischen ausschließlichem auf der einen und allgemeinem oder besonderem
Gerichtsstand auf der anderen Seite ist dagegen nicht möglich (§ 12 ZPO).
ii, Wichtige Gerichtsstände im Einzelnen:
(1) Allgemeiner Gerichtsstand einer natürlichen Person
In der Regel: § 13 ZPO (s. aber auch §§ 15 – 16 ZPO)
Demnach hat eine natürliche Person ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in
dessen Bezirk ihr Wohnsitz liegt.
- natürliche Person:
Nur für natürliche Personen gelten §§ 13 – 16 ZPO
Für juristische Personen (s. dort) gilt: § 17 ZPO
- Wohnsitz: bestimmt sich nach §§ 7 – 11 BGB
Bei mehrfachem Wohnsitz besteht entspr. mehrfacher allg. Gerichtsstand
55
(2) Allgemeiner Gerichtsstand einer juristischen Person, § 17 ZPO
- erfasste Rechtsformen:
Nicht nur juristische Personen: § 17 ZPO gilt für alle Rechtsformen, die passiv parteifähig
sind, mit Ausnahme von natürlichen Personen ( � §§ 13 – 16 ZPO) und Bund und Ländern (
� § 18 ZPO),
- passiv parteifähig sind:
· juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (z.B. BRD, Länder, rechtsfähige
Vereine, AG, GmbH, Genossenschaften, Stiftungen)
· Gesellschaften, die nicht juristische Personen sind, wie: oHG (§ 124 I HGB), KG (§ 161 II
HGB), Partnerschaft (§ 7 II PartnerschG, § 124 HGB).
Die BGB-Gesellschaft, die am Rechtsverkehr teilnimmt ist aktiv und passiv parteifähig und
fällt demnach unter § 17 ZPO.49
Die Wohnungseigentümergesellschaft, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt.50
· nicht rechtsfähige Vereine (§ 50 II ZPO)
· Gewerkschaften
· politische Parteien, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 3 ParteienG)
Nicht: Erbengemeinschaft (ist nicht parteifähig)51
49 Thomas/Putzo/Hüßtege, § 50, Rn. 2 ff., 4 (mit Verweis auf BGH, NJW 2001, S. 1056); 50 Thomas/Putzo/Hüßtege, § 50, Rn. 4; BGH, NJW 2005, 2061. 51 BGH, NJW 2006, S. 3715.
56
(3) Wichtige besondere Gerichtsstände:
1. Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft, § 27 ZPO
Voraussetzung:
Streitgegenstand muss sich z.B. beziehen auf:52
· Feststellung des Erbrechts (v.a. § 1922 BGB) � Feststellungsklagen, wie z.B. F. der
Nichtigkeit eines Testaments
· Klage gegen Erbschaftsbesitzer (Ansprüche aus §§ 2018 – 2031 BGB – nicht §§ 2028,
2037 BGB
· Pflichtteilsansprüche (z.B. §§ 2303, 2305 BGB)
Wirkung:
Zuständig ist hier das Gericht, bei dem der Erblasser zur Zeit des Todes seinen allgemeinen
Gerichtsstand hatte (meist also § 13 ZPO).
52 Vgl. im Einzelnen Thomas/Putzo/Hüßtege, § 27 Rn. 2 ff.
57
2. Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes, § 29 ZPO
= „Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen �
Zuständigkeit des Gerichts, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist„
A. Zu den Voraussetzungen im Einzelnen:
· Vertragsverhältnis:
§ 29 ZPO erfasst alle Streitigkeiten, die sich aus schuldrechtlichen Verpflichtungsverträgen
ergeben können.
§ 29 ZPO gilt außerdem für Ansprüche aus vertragsähnlichen Sonderbeziehungen, wie z.B.
Ansprüche aus §§ 311 II, 241 II, 280 BGB
· Der Erfüllungsort ist für jede streitige Verpflichtung selbständig festzustellen.53 Werden aus
einem Vertragsverhältnis verschiedene Verpflichtungen hergeleitet, so können sich gem. § 29
ZPO dafür also verschiedene zuständige Gericht ergeben.
· Bestimmung des Erfüllungsorts:
E.o. ist grds. gem. § 269 BGB (für Geld: § 270 IV BGB) zu bestimmen.
� der E.o. richtet sich grds. gem. § 269 I BGB nach einer dafür getroffenen Vereinbarung.
Hierfür gilt jedoch § 29 II ZPO, so dass Vereinbarungen zwischen den dort nicht genannten
Personen zwar materiellrechtlich wirksam sind (� § 269 I BGB +), aber nicht im Rahmen des
§ 29 ZPO.
B. Wirkung:
Der Erfüllungsort für die streitige Verpflichtung bestimmt den Gerichtsstand, sofern Abs. 2
nicht entgegensteht.
53 Thomas/Putzo/Hüßtege, § 29, Rn. 5.
58
3. Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte, § 29 c ZPO (lesen)
4. Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, § 32 ZPO
A. Zu den Voraussetzungen:
Klage muss sich auf unerlaubte Handlung beziehen (§§ 823 ff. BGB).
Unter § 32 ZPO fallen aber auch:
- §§ 858 ff., §§ 989, 990, 992 BGB54
- die gesetzliche Gefährdungshaftung (bspw. § 20 StVG)
- Klage gegen haftende Gesellschafter (§ 128 HGB)
Die unerlaubte Handlung bzw. die Voraussetzungen der übrigen genannten Fallgruppen
müssen nicht im Rahmen des § 32 ZPO (bei der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts) und
mithin bereits in der Zulässigkeit geprüft werden, da andernfalls die Prüfung der
Begründetheit vorweggenommen würde. Es genügt deshalb zur Begründung des
Gerichtsstands gem. § 32 ZPO wenn der Kläger eine unerlaubte Handlung (bzw. …) als
begangen behauptet und darlegt.55
B. Wirkung:
Zuständig ist das Gericht des Tatorts, d.h. das Gericht, in dessen Bezirk eines der
wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurde, insbesondere da, wo eine adäquate
Ursache gesetzt wurde und der Erfolg eingetreten ist.56
54 Musielak, ZPO, § 32 Rn. 2 55 Thomas/Putzo/Hüßtege, § 32 Rn. 1; BGH, NJW 2002, S. 1425. 56 Thomas/Putzo/Hüßtege, § 32 Rn. 7.
59
(4) Wichtige ausschließliche Gerichtsstände:
1. Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand, § 24 ZPO
2. Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- und Pachträumen, § 29 a ZPO
A. Zu den Voraussetzungen:
§ 29 a ZPO gilt für alle Räume, außer für Wohnraum gem. § 549 II Nr. 1 – 3 BGB (lesen!),
d.h. für gewerblich genutzte Räume und Wohnräume, Lagerräume usw.
.
B. Wirkung des § 29 a ZPO:
� die Zuständigkeit des gem. § 23 GVG sachlich zuständigen Gerichts ist örtlich
ausschließlich
Wichtig: § 29 a ZPO betrifft nur die örtliche Zuständigkeit.
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich dagegen aus § 23 GVG (s. bereits oben).57
3. Ausschließlicher Gerichtsstand gem. § 29 c I 2 ZPO
Für Klagen aus Haustürgeschäften gegen den Verbraucher bestimmt § 29 c I 2 ZPO einen
ausschließlichen Gerichtsstand!
§ 29 c I 2 ZPO gilt für alle Klagen, die mit dem Haustürgeschäft zusammenhängen; auch für
Ansprüche aus c.i.c. und unerlaubter Handlung.58
57 Für Streitigkeit über Wohnraum ist in § 23 Nr. 2 GVG die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts geregelt.
Zudem ist dort bestimmt, dass diese ausschließlich ist. 58 Thomas/Putzo/Hüßtege, § 29 c Rn. 1.
60
iii, Fallbeispiel Kalb gegen Bock
Im Fallbeispiel der Streitigkeit zwischen K und B kommt kein ausschließlicher Gerichtsstand
in Betracht.
Örtlich zuständig für alle gegen den B zu erhebenden Klagen ist gem. § 12 ZPO das Gericht,
bei dem der B seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der allgemeine Gerichtsstand des B wird
gem. § 13 ZPO durch seinen Wohnsitz in Würzburg (§ 7 BGB) bestimmt.
Daher hat B seinen allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk Würzburg
liegt. Dies ist je nach sachlicher Zuständigkeit das AG oder das Landgericht Würzburg (hier
das AG Würzburg, vgl. oben).
Außerdem ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des (hier) AG Würzburg aus § 29 ZPO. Für
Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die
streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Die streitige Verpflichtung ist im vorliegenden Fall die
Rückzahlungspflicht des B aus dem behaupteten Darlehensvertrag mit K gem. § 488 I 2
BGB. Die Rückzahlungspflicht wäre gem. § 269 I ZPO an dem Ort zu erfüllen, an dem der
Schuldner B zur Zeit des Vertragsschlusses seinen Wohnsitz hatte, hier also ebenfalls
Würzburg.
d, Zwischenergebnis zur Bezeichnung des Gerichts in der Klageschrift
Ausgangspunkt der Überlegungen zur Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs (A.) und zur
Zuständigkeit des Gerichts (B. und C.) war die Frage, welches Gericht in der Klageschrift
gem. § 253 II Nr. 1 ZPO bezeichnet werden (s. oben 4. b, II.) muss.
Zur Erinnerung: Die Klageschrift muss gem. § 253 II Nr. 1 ZPO die Bezeichnung des Gerichts
enthalten.
Es ist dies das Gericht, dessen Entscheidung begehrt wird.
Dies erforderte die Vorüberlegung, welches Gericht für die begehrte Entscheidung zuständig
ist.
61
Im Beispielsfall führten diese Überlegungen zu dem Ergebnis, dass das Amtsgericht
Würzburg in erster Instanz für den Rechtsstreit zwischen K und B (sachlich und örtlich)
zuständig ist.
3. Antrag und Grund des erhobenen Anspruchs, § 253 II Nr. 2 ZPO
Zurück zum Inhalt der Klageschrift:
Die Klageschrift muss neben der Bezeichnung der Parteien und des Gerichts gem.
§ 253 II Nr. 2 ZPO die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen
Anspruchs und einen bestimmten Antrag enthalten.
Zunächst sind deshalb die Begriffe des „Anspruchs„ bzw. „Streitgegenstands„, des
„Anspruchgrundes„ und des „Antrags„ zu klären.
62
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Exkurs: Antrag und Anspruchsgrund zur Bestimmung des Streitgegenstands
Der Begriff des Streitgegenstandes (= „Anspruch„ im Sinne der ZPO, auch „prozessualer
Anspruch„) ist von grundlegender Bedeutung im Zivilprozess und wird Ihnen im Rahmen der
ZPO immer wieder begegnen.
Der Streitgegenstand ist von Bedeutung59
- für den Streitwert und damit für die Kosten des Rechtsstreits (§§ 2 ff. ZPO,GKG,
RVG)
- für die Bestimmtheit der Klage (§ 253 II Nr. 2 ZPO)
- für die sachliche (§§ 23 - 23 b GVG) und teilw. auch für die örtliche Zuständigkeit (im
Falle besonderer Gerichtsstände, die davon abhängig sind, dass der Streit einen
bestimmten Gegenständen hat ( §§ 23 ff. ZPO ))
- für die Frage der objektiven Klagehäufung, § 260 ZPO (= Frage, ob mehrere
Streitgegenstände vorliegen)
- für die Frage der Klageänderung, § 263 ZPO (= Frage, ob nun ein anderer
Streitgegenstand vorliegt)
- für die anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 ZPO (= Frage, ob derselbe
Streitgegenstand schon in einem anderen Prozess geltend gemacht worden ist)
und ganz entscheidend:
- für die Frage der Rechtskraft, § 322 ZPO (= Frage, ob über denselben Streitgegenstand
bereits rechtskräftig entschieden wurde)
Vorab deshalb grundlegend zum Begriff des Streitgegenstands:
Der Begriff und das Wesen des Streitgegenstandes gehören zu den umstrittensten Problemen
des Zivilrechts.60 Nach der heute herrschenden Theorie vom zweigliedrigen Streitgegenstand
59 Thomas/Putzo/Reichold, Einl. II, Rn 2. 60 Thomas/Putzo/Reichold, Einl. II Rn. 3.
63
im Zivilprozess, der sich auch der BGH61 angeschlossen hat, ist Gegenstand des Rechtsstreits
(Streitgegenstand) der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste
eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird nach zweigliedrig bestimmt, nämlich durch
den Klageantrag, dem die begehrte Rechtsfolge zu entnehmen ist und den
Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), der die sachliche Grundlage der vom Kläger
begehrten Rechtsfolge bildet.62
Anspruch in diesem Sinne ist nach allgemeiner Meinung somit ein in einen bestimmten
Antrag gekleidetes Rechtsschutzbegehren, über das in einem Urteil zu entscheiden ist,63 also
die durch Klage, Widerklage oder Inzidentklage auf der Grundlage eines bestimmten
Sachverhalts zur Entscheidung gestellte Rechtsfolge.64
Die Gegenmeinung will den Streitgegenstand nur nach dem gestellten Antrag bestimmen.65
Bsp.: K erhebt zwei Klagen gegen B auf Zahlung von 1000 €.
a, Zur Begründung trägt er vor, B habe eine Vase von ihm gekauft zum Preis von 1000 €
und habe den Kaufpreis nicht gezahlt.
b, Zur Begründung trägt er vor, B habe 1000 € von ihm geliehen und diese entgegen der
Abmachung nicht rechtzeitig zurückerstattet.
Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff handelt es sich um zwei verschiedene
Streitgegenstände. Die Anträge sind zwar in beiden Klagen identisch (Zahlung von 1000 €),
der einen Klage liegt jedoch ein vollkommen anderer Lebenssachverhalt als der anderen
Klagen zugrunde. K kann also beide Klagen erheben - sowohl gleichzeitig, weil der einen
nicht die Rechtshängigkeit der anderen entgegen steht als auch nacheinander, weil die
materielle Rechtskraft der einen Entscheidung der Entscheidung über die andere Klage nicht
entgegenstehen würde.
61 BGH, NJW 2001, S. 157 ff. (158). 62 BGH, NJW 2001, S. 157 ff. (158). Thomas/Putzo/Reichold, Einl. II Rn. 1 ff. 63 Zimmermann, ZPO, § 321 Rn. 3; Musielak/Musielak, § 321, Rn. 4. 64 Stein/Jonas/Leipold, § 321 Rn. 4. 65 Vgl. dazu Thomas/Putzo/Reichold, Einl. II Rn. 1 ff., 6 ff.; Überblick bei Musielak, Gk-ZPO, Rn. 196.
64
Nach der Gegenmeinung wird der Streitgegenstand nur nach dem erhobenen Antrag bestimmt.
Da die Klage in beiden Fällen auf die Zahlung von 1000 € gerichtet ist, müsste man deshalb
streng genommen nach dieser Ansicht von einem Streitgegenstand ausgehen.
Dieses Ergebnis ist allerdings nicht hinnehmbar, da K andernfalls nur einmal gegen B auf
Zahlung von 1000 € klagen könnte, auch wenn er mehrere voneinander völlig unabhängige
Ansprüche hätte, die zufällig denselben Inhalt haben bzw. auf denselben Gegenstand gerichtet
sind. Auch diese Meinung geht deshalb im obigen Beispiel mit folgender Begründung von
zwei Streitgegenständen aus: die Klageanträge seien nicht identisch, da der Antrag wie jede
Willenserklärung ausgelegt werden müsse. Bei der Auslegung sei nun aber der Klagegrund
mit zu berücksichtigen. Demnach ergäbe sich im obigen Beispiel, dass verschiedene Anträge
gestellt seien, weil einmal 1000 € Kaufpreis, das andere Mal 1000 € Darlehen gefordert
werden.
Beide Meinungen führen in diesem Beispiel also zum selben Ergebnis.
Während die h.M. den Antrag und den Klagegrund voneinander getrennt betrachtet und den
Streitgegenstand nach beiden Elementen bestimmt, betrachtet die Gegenmeinung nur den
Antrag, bezieht dabei als Differenzierungskriterium jedoch den Klagegrund mit ein und
bestimmt den Streitgegenstand damit letztlich doch nach dem Antrag und dem Klagegrund.
Begriff des Sachverhalts bzw. Anspruchsgrundes:
Was unter dem Begriff des Sachverhalts bzw. Anspruchsgrundes zu verstehen ist, lässt sich
nicht für jeden Einzelfall festlegen.66
Der Kläger begehrt den richterlichen Ausspruch einer für sich in Anspruch genommenen
Rechtsfolge (ergibt sich aus dem Antrag), die er aus dem angegebenen Lebensvorgang (Grund
des Anspruchs) ableitet.67 Der Grund des erhobenen Anspruchs ist also der tatsächliche
Vorgang, aus dem der Kläger sein Recht ableitet, also der dem Antrag zu Grunde liegende
Lebenssachverhalt (= Klagegrund).68
Der Sachverhalt umfasst grds. den ganzen, dem Klageantrag zugrunde liegende tatsächliche
Geschehen, das nach natürlicher Betrachtung aus Sicht der Parteien zu dem zur Entscheidung
66 Thomas/Putzo/Reichold, Einl. II Rn. 26 ff. 67 Zöller/Vollkommer, Einl. Rn. 63. 68 Musielak, GK-ZPO, Rn. 63.
65
gestellten Tatsachenkomplex gehört oder bei hinreichender Substantiierung dazu gehört
hätte.69 Es ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen, ob es sich um eine Einheit oder
Mehrheit von Lebensverhältnissen handelt.70
Abgrenzung zur Geltendmachung mehrerer Anspruchsgrundlagen:
Von dem Fall, dass der Kläger seinen Antrag auf verschiedene Lebenssachverhalte im obigen
Sinn stützt ist zu unterscheiden, wenn der Kläger seinen Anspruch lediglich auf verschiedene
materielle Anspruchsgrundlagen stützt, die aber zu ein und demselben Geschehen
(Lebenssachverhalt) gehören. Da in einem solchen Fall nur ein Antrag und ein
Lebenssachverhalt vorliegen, handelt es sich dabei nur um einen Streitgegenstand, auch wenn
dem Antrag aufgrund verschiedener bzw. mehrerer materieller Anspruchsgrundlagen
stattgegeben werden kann bzw. soll.
Bsp.: der Kläger beantragt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1000 €. Zur
Begründung trägt er vor, der Beklagte habe einen Reparaturauftrag ausgeführt und
dabei die zu reparierende Waschmaschine grob fahrlässig beschädigt. Der Beklagte sei
ihm nun vertraglich und deliktisch zum Schadensersatz verpflichtet.
Hier stellt der Kläger einen Antrag (Zahlung von 1000 €), den er auf einen Lebenssachverhalt
(Reparatur) stützt. Dabei spielt es keine Rolle, aus wie vielen bzw. welchen materiellen
Anspruchsgrundlagen sich ein Zahlungsanspruch ergeben kann.
Gegenbeispiele sind:71 Klage aus dem Grundgeschäft und dem dafür hingegebenen Wechsel;
Zahlungsklage aus eigenem Kaufvertrag und aus abgetretenem Recht.
69 Thomas/Putzo/Reichold, Einl. II Rn. 30. 70 Thomas/Putzo/Reichold, Einl. II Rn. 30. 71 Thomas/Putzo/Reichold, Einl. II Rn. 32
66
Vereinfachte Zusammenfassung:
Nach der h.M. vom zweigliedrigen Streitgegenstand (= prozessualer Anspruch) bestimmt sich
der Streitgegenstand durch den gestellten Antrag und den zu seiner Stützung vorgetragenen
Sachverhalt (auch Anspruchsgrund).
Streitgegenstände können also nur identisch sein, wenn sowohl die vom Kläger begehrte
Rechtsfolge (Antrag), als auch der zur Stützung vorgetragene Sachverhalt identisch sind.
Bsp:
- der Kläger verlangt von B Zahlung von 1000 € aus einem Kaufvertrag und 1000 € aus
einem Darlehensvertrag � Anträge sind gleich, aber 2 verschiedene Sachverhalte �
2 Streitgegenstände
- Kläger verlangt vom Dieb Herausgabe des entwendeten Geldbeutels und der
entwendeten Handtasche � Sachverhalt (Diebstahl) ist derselbe, aber zwei Anträge
(Herausgabe des Geldbeutels ist ein anderer Antrag als Herausgabe der Handtasche)
� 2 Streitgegenstände
- Schwierig: Gattungsschulden und Geldschulden:
• Will K z.B.72 aus einem Unfall Schadensersatz wegen eines Sachschadens (1000 €),
Personenschaden/Heilungskosten (2000 €) und Nichtvermögensschaden/
Schmerzensgeld (3000 €) geltend machen, so wird er die Posten addieren, auf
Zahlung von 6000 € klagen und den entsprechenden Unfallsachverhalt (einschl. der
einzelnen Schadensarten) vortragen. Die Addition führt aber nicht dazu, dass nun
ein Antrag vorliegt auf Zahlung von 6000 €, sondern die Tatsache, dass mit den
einzelnen Zahlungsbegehren verschiedene Schadensarten geltend gemacht werden
führt dazu, dass man 3 verschiedene Anträge annimmt � ein Sachverhalt
(Unfallgeschehen), aber 3 Anträge � 3 Streitgegenstände
• Macht K dagegen auf Grund eines Unfalls z.B.73 nur Sachschäden geltend, z.B. 1000
€ Motorhaube, 1000 € Kotflügel, 2000 € Superspoiler, so handelt es sich um nur
einen Antrag auf Zahlung von 4000 € (und nur einen Sachverhalt =
Unfallgeschehen) � 1 Streitgegenstand
72 Vgl. auch Thomas/Putzo/Reichold, Einl. II, Rn. 19. 73 Knöringer, S. 12.
67
Ausnahme: Bei Feststellungsklagen wird der Streitgegenstand nur durch den Antrag
bestimmt.
Der prozessuale Anspruch (bzw. der Streitgegenstand) ist von dem Begriff des materiellen
Anspruchs streng zu unterscheiden. Im Zivilprozess geht es darum zu klären (und zu
entscheiden), ob der Kläger den behaupteten prozessualen Anspruch hat, ob also das Gericht
auf Grund des vorgetragenen Sachverhalts die (dem Antrag zu entnehmende) begehrte
Rechtsfolge aussprechen kann, z.B. den Beklagten zur Zahlung verurteilen kann, wenn der
Kläger Schadensersatz verlangt und zur Begründung ein Unfallgeschehen
(=Lebenssachverhalt) vorträgt. Das Gericht prüft, ob sich aufgrund des vorgetragenen
Sachverhalt die Zahlung des eingeforderten Betrages verlangt werden kann, ob also materielle
Rechtsnormen verwirklicht sind, die einen Schadensersatzanspruch des Klägers ergeben.
Dabei prüft es - ohne dass der Kläger bestimmte materielle Ansprüche behaupten muss - alle
in Betracht kommenden materiellen Anspruchsgrundlagen selbständig (denn: „iura novit
curia„, s. oben), z.B. § 823 BGB oder § 7 StVG. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass
ein materieller Anspruch besteht, so gibt es der Klage statt. Damit hat es über die zur
Entscheidung gestellte Rechtsfrage entschieden, ob der Kläger aus dem vorgetragenen
Sachverhalt die Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Betrages x verlangen kann.
Exkurs Ende
---------------------------------------------------------------------------
Die Klageschrift muss also zunächst einen bestimmten Antrag enthalten.
Dieser dient der Bestimmung des Streitgegenstands der Klage (s. oben Exkurs), steckt den
Prüfungsumfang des Gerichts ab (§ 308 I ZPO), ergibt die Art der Klage (dazu gleich) und
ermöglicht bei Leistungsklagen eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil74.
74 Musielak, ZPO, § 253 Rn. 29.
68
a, Fallbeispiel Kalb gegen Bock:
Im Fallbeispiel der Streitigkeit zwischen K und B müssten Sie etwa beantragen:
„Der Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger 750 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.7. zu zahlen.
b, Hauptsache – Nebenpunkte – Bindung des Gerichts gem. § 308 ZPO
Das Gericht ist an die Sachanträge der Parteien gebunden (Ausfluss des
Dispositionsgrundsatzes) �
• Das Gericht darf nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als beantragt und nichts
aberkennen, was nicht zur Entscheidung gestellt wurde
• Das Gericht darf aber weniger zusprechen, als beantragt (da man annehmen darf, dass
ein weniger im Antrag enthalten wird). Bei Klage auf Zahlung von 4000 € darf das
Gericht 1000 € zusprechen und den Rest abweisen, wenn die Klage nur insoweit Erfolg
hat. Ebenso möglich: Feststellungsurteil bei Leistungsklage
• Wichtig aber dann: Abweisung im Übrigen!
•
• Ausnahme: sog. Nebenpunkte75:
• Für die Entscheidung über die Prozesskosten ist gem. § 308 II ZPO kein Antrag
erforderlich; das Gericht entscheidet über die Prozesskosten von Amts wegen.
Gegenausnahme: § 269 IV ZPO
• Das Gericht hat weiterhin gem. §§ 708 bzw. 709 ZPO von Amts wegen über die
vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils mit oder ohne Sicherheitsleistung (durch den
Gläubiger) zu entscheiden.
• Zur Erklärung: Vor Eintritt der Rechtskraft sind Urteile nur vollstreckbar, wenn sie in
der Formel für vorläufig vollstreckbar erklärt wurden (vgl. § 704 I ZPO). Sinn: der
75 Verwechseln sie nicht die Nebenpunkte mit den Nebenforderungen i.S.v. § 308 I S. 2 ZPO, die mit einem
Antrag zusammen mit der Hauptsache geltend zu machen sind.
69
Beklagte soll die Vollstreckung nicht hinauszögern können, indem er (möglicherweise
nur zu diesem Zweck) Rechtsmittel einlegt.
•
•
• Exkurs:
• Die Urteilsformel enthält in der Regel in drei getrennten Ziffern die Entscheidung über die
mit der Klage verfolgten Ansprüche, über die von Amts wegen zu verteilenden Kosten und
über die Vollstreckbarkeit des Urteils und trägt damit auch äußerlich der Tatsache
Rechnung, dass sich diese Entscheidungen mit verschiedenen Gegenständen befassen.
c, Bestimmter Antrag – Ausnahmen
Ausnahmsweise muss der Antrag nicht bestimmt gestellt werden, wenn dem Kläger die
Ermittlung der Höhe seines Anspruchs nicht möglich oder unzumutbar ist.
• Fälle:
• Dies ist insbesondere der Fall, wenn der genaue Betrag durch Beweisaufnahme, v.a.
durch Sachverständigengutachten oder durch gerichtliche Schätzung (§ 287 ZPO) oder
nach billigem Ermessen (§ 253 II BGB) zu ermitteln ist.76
•
• Anforderungen an den Klägervortrag:
Von den Parteien wird aber trotzdem eine Substantiierung gefordert, soweit sie ihnen
möglich ist, d.h. der Kläger muss – soweit möglich - die zur Schätzung notwendigen
Tatsachen und Beweismittel angeben.
76 Thomas/Putzo/Reichold, § 253 Rn. 12.
70
• Besonders wichtig ist § 287 I ZPO, der bei vertraglichen und gesetzlichen
Schadensersatzansprüchen gilt. Kann der Schaden vom Kläger nicht genau berechnet
werden (z.B. im Falle eines Anspruchs gem. § 253 II BGB � was genau ist eine
„billige Entschädigung„?), würde er das (Kosten-)Risiko einer zumindest teilweisen
Klageabweisung tragen (vgl. §§ 91 I bzw. 92 ZPO). § 287 I ZPO gestattet es dem
Kläger deshalb für solche Fälle einen unbestimmten Antrag zu stellen.
d. Anspruchsgrund im Sinne von § 253 II Nr. 2 ZPO
Zur Erinnerung:
Die Klageschrift muss neben der Bezeichnung der Parteien und des Gerichts gem.
§ 253 II Nr. 2 ZPO die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen
Anspruchs und einen bestimmten Antrag enthalten.
Anspruchsgrund ist grundsätzlich der tatsächliche Lebenssachverhalt, der vom Kläger zur
Begründung der Klage vorgetragen wird (vgl. zum Lebenssachverhalt oben, Exkurs).
Der Kläger muss in seiner Klageschrift den Lebenssachverhalt schildern, weil nach der h.M.
vom zweigliedrigen Streitgegenstand der Streitgegenstand durch den gestellten Antrag und
den zu seiner Stützung vorgetragenen Sachverhalt (auch Anspruchsgrund) bestimmt wird
und der Lebenssachverhalt deshalb zur Abgrenzung und Bestimmung des Streitgegenstandes
erforderlich ist.
Ausnahme: Feststellungsklagen (dort genügt der Antrag).
Allerdings muss bei der Angabe des Anspruchsgrundes in der Klageschrift (§ 253 II Nr. 2
ZPO) nicht der gesamte Lebenssachverhalt, der den Anspruchsgrund bildet, vorgetragen
werden. Die genauen Anforderungen an die Schilderung des Anspruchsgrundes sind jedoch
umstritten.
71
• Die sog. verbesserte Individualisierungstheorie verlangt, dass der Kläger Tatsachen
angibt, die das Rechtsverhältnis, das die Voraussetzung für die begehrte Rechtsfolge
bildet, so genau beschreiben, dass es von anderen unterschieden werden kann.77
• Die sog. Substantiierungstheorie verlangt dagegen die mit Tatsachen belegte Angabe
des anspruchsbegründenden Tatbestands. Diese Theorie ist jedoch abzulehnen, da die
Angabe aller klagebegründenden Tatsachen zur Schlüssigkeit der Klage und damit zur
Begründetheit der Klage gehört, nicht zur wirksamen Klageerhebung und damit nicht
zur Zulässigkeit.78
Nach der sog. verbesserte Individualisierungstheorie ist die Klage bei ausreichender
Individualisierung dagegen zulässig, auch wenn noch nicht alle anspruchsbegründenden
Tatsachen vorgetragen sind und die Klage noch unschlüssig ist. Entscheidend ist, dass der
Beklagte anhand der Klageschrift erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend
gemacht wird und auf welchen Sachverhalt dieser gestützt wird.79
Bei der Bestimmung der anzugebenden Tatsachen ist jedoch auch die Sollvorschrift des § 130
Nr. 3 ZPO (i.V.m. § 253 IV ZPO) zu beachten: Demnach soll die Klageschrift die Angabe der
zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse enthalten.
Im Fallbeispiel müsste/sollte R also den von K geschilderten Sachverhalt in die Klageschrift
aufnehmen.
77 Vgl. Musielak, GK-ZPO, Rn. 63. 78 Vgl. Musielak, GK-ZPO, Rn. 63; Thomas/Putzo/Reichold, § 253 Rn. 10. 79 Musielak, GK-ZPO, Rn. 63.
72
e, Anspruchsgegenstand
Zur Erinnerung:
Die Klageschrift muss neben der Bezeichnung der Parteien und des Gerichts gem.
§ 253 II Nr. 2 ZPO die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen
Anspruchs und einen bestimmten Antrag enthalten.
Hiermit soll nicht der Streitgegenstand gemeint sein, denn dieser ergibt sich erst aus dem
Antrag und dem Anspruchsgrund (s. auch oben, Exkurs, Lehre vom zweigliedrigen
Streitgegenstand), die aber in § 253 II Nr. 2 ZPO gesondert verlangt werden.80 Nach heute
h.M. ist dieses Erfordernis deshalb bedeutungslos.81
80 Musielak, ZPO, § 253 Rn. 24. 81 Musielak, a.a.O.
73
Exkurs: Antrag und Klagearten
Der Antrag bestimmt auch, welche Klageart vorliegt. Die ZPO kennt Leistungsklagen,
Feststellungsklagen und Gestaltungsklagen.
1. Leistungsklage
• Leistungsklagen dienen der Durchsetzung bzw. Befriedigung eines vom Kläger
behaupteten (materiell-rechtlichen) Anspruchs. Dieser kann auf ein positives Tun, ein
Unterlassen (§§ 241, 194 I BGB) oder eine Duldung gerichtet sein.82
•
• Das Urteil lautet dann: „Der Beklagte wird dazu verurteilt, ….„
•
•
• Dieser Ausspruch enthält einerseits die Feststellung, dass der geltend gemachte
Anspruch besteht und andererseits den Leistungsbefehl an den Beklagten.83 Befolgt
der Beklagte den Leistungsbefehl nicht freiwillig, so ist dieser Grundlage der
Zwangsvollstreckung (sog. „Titel„), d.h. gegen ihn kann die Zwangsvollstreckung
betrieben werden, die dem Leistungsbefehl zwangsläufig Erfolg verschafft.
82 Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. § 253 Rn. 3. 83 Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. § 253 Rn. 3.
74
2. Feststellungsklage
• Die Feststellungsklage dient nicht der Befriedigung des Klägers für einen Anspruch,
sondern lediglich der Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis
besteht (sog. positive Feststellungsklage) oder nicht besteht (sog. negative
Feststellungsklage) oder der Feststellung dass eine Urkunde echt oder unecht ist.84
• Das Urteil lautet dann: „Es wird festgestellt, dass ….„
• Ein Urteil, das die beantragte Feststellung ausspricht enthält keinen Leistungsbefehl,
sondern stellt z.B. lediglich fest, dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag besteht.85
Aus einem Feststellungsurteil findet entsprechend (mangels vollstreckungsfähigen
Inhalts) keine Zwangsvollstreckung statt.
• Die Feststellungsklage ist aber nur unter der zusätzlichen Voraussetzung zulässig, dass
der Kläger ein berechtigtes Interesse hat, § 256 I ZPO.
•
• Wichtig: Ein Leistungsurteil, das den Beklagten zu einer bestimmten Leistung (Tun,
Dulden, Unterlassen) verurteilt, enthält als „Minus„ immer auch die Feststellung, dass
der Kläger gegenüber dem Beklagten das Recht hat, diese Leistung zu verlangen, also
den Inhalt einer entsprechenden Feststellungsklage (nicht aber die Feststellung von
Vorfragen dieses Leistungsanspruchs, z.B. Feststellung, dass ein Vertrag zwischen K
und B besteht, auf Grund dessen die Leistung verlangt werden kann).
84 Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. § 253 Rn. 4. 85 Beachte: eine solche Feststellung ist auch immer in einem Leistungsurteil inzident enthalten. Z.B. enthält die
Verurteilung zur Zahlung die Feststellung, dass K gegen B einen Zahlungsanspruch in der zugesprochenen Höhe
hat. Entsprechend ist auch in einem Leistungsantrag inzident ein Feststellungsantrag enthalten. Aus diesem
Grund verstößt das Gericht nicht gegen § 308 I ZPO, wenn es im Falle einer unbegründeten Leistungsklage
anstelle eines abweisenden Leistungsurteils ein zusprechendes Feststellungsurteil erlässt.
Die Teilabweisung einer Leistungsklage enthält übrigens auch die Feststellung, dass ein Anspruch über die
zugesprochene Höhe hinaus nicht besteht - zumindest soweit der Antrag gestellt war.
75
• Bsp.: Wird der B aufgrund der Leistungsklage des K dazu verurteilt, 1000 € an K zu
zahlen, ist damit nicht nur der Leistungsbefehl („zahle 1000 € an K„) ausgesprochen,
sondern auch die Feststellung, dass K von B die Zahlung von 1000 € verlangen kann.
3. Gestaltungsklage
• Gestaltungsklagen dienen der Durchsetzung eines vom Kläger behaupteten
privatrechtlichen Rechts auf Begründung, Änderung oder Aufhebung eines
Rechtsverhältnisses.86
•
• Der Kläger beantragt mit der Gestaltungsklage eine Rechtsgestaltung unmittelbar durch
das Urteil, d.h. das Urteil selbst verändert die Rechtslage. Die Gestaltungsklage ist
deshalb darauf gerichtet, durch ein rechtsänderndes Urteil eine bisher nicht vorhandene
Rechtslage zu schaffen.87 Diese tritt mit der formellen Rechtskraft des Urteils ein.
•
• Die Gestaltungsklage ist immer dann einschlägig, wenn das Gesetz für die Ausübung
eines Gestaltungsrechts eine Klage und Urteil voraussetzt.88
z.B.
• die Herabsetzung einer Vertragsstrafe (§ 343 BGB)
• Die Auflösung einer OHG (§ 133 I HGB)
• Ähnlich: Ehescheidung (§ 622 ZPO – Scheidung allerdings nicht auf Klage
sondern auf Antrag)
•
•
86 Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. § 253 Rn. 5. 87 Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. § 253 Rn. 5. 88 Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. § 253 Rn. 7.
76
4. Rechtliche Ausführungen in der Klageschrift – rechtliche
Klagebegründung
Gem. § 130 Nr. 3 ZPO ist (Sollvorschrift) wie gesehen die Angabe der zur Begründung der
Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse erforderlich (Darlegung /des der Klage
zugrunde liegenden Lebenssachverhalts).
Zur Erinnerung:
Diese Angaben dienen der Darstellung des Anspruchsgrundes, d.h. des dem gestellten Antrag
zugrunde liegenden tatsächlichen Lebenssachverhaltes und mithin der Bestimmung des
Streitgegenstandes.
Ausführungen zur Rechtslage sind dagegen nicht gefordert !
(vgl. Wortlaut des § 130 Nr. 3 ZPO: Angabe der „tatsächlichen„ Verhältnisse). Vielmehr gilt
der Grundsatz: iura novit curia (das Recht kennt das Gericht)89.
Aber: rechtliche Ausführungen sind in der Praxis trotzdem empfehlenswert, da es den Richter
zur Auseinandersetzung mit seinem Rechtsstand zwingt.
5. Erklärung zu den (tatsächlichen) Behauptungen des Gegners, § 130 Nr. 4
§ 130 Nr. 4 ZPO im Falle des Beispiels der Streitsache K gegen B:
B behautet, K habe ihm das Geld geschenkt � gem. § 130 Nr. 4 ZPO muss dazu eine
Erklärung abgeben.
Hier würde K also erklären, dass die Behauptung des B nicht zutrifft.
89 Damit ist auch der folgende Grundsatz verwandt: „da mihi factum, dabo tibi ius„, was soviel bedeutet wie: Gib
mir die Tatsachen, ich werde dir das (daraus folgende) Recht geben (sog. Grundsatz der richterlichen
Rechtsanwendung).
77
6. Beweisausführungen, § 130 Nr. 5 ZPO
a, Allgemeines
Gem. § 130 Nr. 5 ZPO soll die Klageschrift weiterhin die Beweismittel bezeichnen, deren sich
die Partei bedienen will, sowie die Erklärung über die vom Gegner bezeichneten
Beweismittel.
Das Gericht kann die mündliche Verhandlung insbesondere durch Maßnahmen gem. § 273
ZPO nur vorbereiten (z.B. Zeugen zur mündl. V. laden), wenn es die von den Parteien in
Betracht gezogenen Beweismittel kennt.90
Die Angabe von Beweismitteln und Erklärungen im Sinne des § 130 Nr. 5 ZPO sind jedoch
nur erforderlich, soweit es die Darlegungs- und Beweisführungslast verlangt.
Ist eine vom Kläger dargelegte Tatsache also nicht streitig und mithin nicht
Beweisbedürftigkeit, ist auch die Angabe von Beweismitteln nicht erforderlich.
90 Musielak, ZPO, § 130 Rn. 8.
78
b, Beweisausführungen gem. § 130 Nr. 5 ZPO am Fallbeispiel Kalb gegen Bock
• Nachweis tatsächlicher Behauptungen des K:
• Beweisbedürftig ist im Fallbeispiel lediglich der von K behauptete und von B bestrittene
Abschluss eines Darlehensvertrages.
Für diese Tatsache ist also ein Beweismittel zu bezeichnen, deren sich K zum Nachweis
bedienen will.
Dies ist das Zeugnis seiner Frau.
Gem. § 130 Nr. 5 ZPO hat der K also seine Frau als Zeugin für die Tatsache des Abschlusses
eines Darlehensvertrages zu bezeichnen. Hierbei ist auch die Angabe einer ladungsfähigen
Anschrift erforderlich.91
• Beweismittel deren sich K „zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen des Gegners (B)
bedienen will„ (vgl. § 130 Nr. 5 ZPO):
• B behauptet, es sei ein Schenkungsvertrag geschlossen worden. Diese Behauptung
bestreitet K, denn er behauptet, es sei ein Darlehensvertrag geschlossen worden. Es bedarf
hier jedoch keiner Angabe eines weiteren Beweismittels, da mit dem Nachweis des
Abschlusses eines Darlehensvertrages die Gegenbehauptung des B gleichzeitig widerlegt
wäre.
•
• „Erklärung über die vom Gegner (B) bezeichneten Beweismittel„ (vgl. § 130 Nr. 5 ZPO):
• Die Nachfrage des R bei K, ob dem B Beweismittel zum Nachweis seiner
„Schenkungsbehauptung„ vorlägen (Schuldschein oder Gegenzeugen), hat K verneint.
• K muss (und kann) dazu keine Erklärungen abgeben, da scheinbar keine solchen
Beweismittel vorhanden sind und B insbesondere keine solchen bezeichnet hat.
91 Siehe in diesem Zusammenhang auch § 273 II Nr. 4 ZPO.
79
7. Unterschrift, § 130 Nr. 6 ZPO
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------
a, Exkurs:
i, Anwaltszwang (§ 78 ZPO) im „Anwaltsprozess„
• Vor dem LG und dem OLG müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt
vertreten lassen, § 78 I 1 ZPO, sog. Anwaltszwang.
• Weiterhin besteht gem. § 78 II ZPO Anwaltszwang in bestimmten Familiensachen auch
vor dem AG (Familiengericht – vgl. zur Einteilung der Gerichtsbarkeit bzw. zur
Zugehörigkeit des Familiengerichts zum Amtsgericht oben)
• Überfliegen Sie die Ausnahmen der Absätze 3, 4, 5 und 6
• Der Gegenbegriff des Anwaltsprozesses ist der des „Parteiprozesses„ (herrscht – wie
grds. bei Prozessen vor dem AG - kein Anwaltszwang, bedient sich die Partei aber
freiwillig eines Anwalts zur Vertretung ihrer Interessen, so handelt es sich trotzdem um
einen Parteiprozess)
•
ii, Unterscheidung zwischen vorbereitenden und bestimmenden Schriftsätzen
Vorbereitende Schriftsätze sind schriftliche Erklärungen der Parteien, die der Erleichterung
der mündlichen Verhandlung dienen (indem sie z.B. bestimmte Erörterungen vorwegnehmen
und die mündliche Verhandlung damit entlasten bzw. die Vorbereitung der Parteien und des
Gerichts ermöglichen) und die im Gegensatz zu bestimmenden Schriftsätzen keine
unmittelbar prozessgestaltende Wirkung haben.92 Bestimmende Schriftsätze sind dagegen
Prozesshandlungen, die das Verfahren unmittelbar gestalten, so insbesondere Schriftsätze, die
das Verfahren einleiten (z.B. § 253 ZPO) oder wieder beenden (z.B. § 269 ZPO), oder
inhaltlich ändern (§ 261 II, 263 ZPO).93
Exkurs Ende
92 Zöller/Greger, ZPO, § 129 Rn. 1. 93 Vgl. bei Interesse Zöller/Greger, ZPO, § 129 Rn. 3.
80
• ----------------------------------------------------------------------------------------------------------
-------
b, Das Unterschriftserfordernis im Einzelnen
• Mussvorschrift:
• Die Rechtsprechung erachtet die (eigentliche Soll-) Vorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO im
Falle bestimmender Schriftsätze wie der Klageschrift als Muss-Vorschrift und
betrachtet demnach das Unterschriftserfordernis im Falle der Klageschrift als
zwingendes Wirksamkeitserfordernis.94
• Sinn und Zweck der Unterschrift: 95
o Urheber der Prozesshandlung soll identifiziert werden können
o Dessen unbedingter und verantwortlicher Entscheidungswille soll
dokumentiert werden
• Unterschrift eines Anwalts erforderlich?
• Im Bereich des Anwaltszwangs (§ 78 ZPO) ist die Unterschrift durch den vom Kläger
bevollmächtigten und bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich.
•
• Anforderungen an die Unterschrift96
o Die Unterschrift muss eigenhändig und handschriftlich erfolgen
o Ausnahme: Die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie genügt jedoch bei
der Übermittlung durch Telefax (Telekopie), vgl. § 130 Nr. 6 ZPO
94 Zöller/Greger, ZPO, § 130 Rn. 7. 95 Zöller/Greger, ZPO, § 130 Rn. 10 ff. 96 Zum Ganzen Zöller/Greger, ZPO, § 130 Rn. 8.
81
8. Sonstige Angaben, Abschriften, Anlagen
a, Bezeichnung des Streitgegenstandes, vgl. § 130 Nr. 1 ZPO
Mit der Bezeichnung des „Streitgegenstands„ ist hier lediglich die die stichwortartige
Umschreibung des Gegenstands des Streits gemeint.
Im Fallbeispiel der Klage des K gegen B würde z.B. in der Klageschrift stehen:
„Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Darlehens„.
b, Prozessvollmacht
Weiterhin fügen Sie der Klageschrift eine Prozessvollmacht (hier des K) bei.
c, Nachweis eines Kostenvorschusses
Weiterhin fügen Sie der Klageschrift den Nachweis eines Kostenvorschusses bei, da im
Zivilprozess der Grundsatz gilt: „Ohne Schuss kein Jus„ (§ 17 I 1 GKG)
Der Kostenvorschuss wird durch Kostenmarken gezahlt, die in der Regel auf die Klageschrift
geklebt werden.
Auszug aus dem Gerichtskostengesetz:
§ 17 Auslagen
Fehler! Kein gültiger Dateiname.
(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat
derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden
Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen
Zahlung abhängig machen.
82
d, Wert des Streitgegenstandes und Erklärung zum Einzelrichter, § 253 III ZPO
i, Wert des Streitgegenstandes
Die Klageschrift soll ferner die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes enthalten, wenn
hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer
bestimmten Geldsumme besteht.
Im Fallbeispiel des Rechtsstreits zwischen K und B hängt zwar die (sachliche) Zuständigkeit
des Gerichts vom Wert des Streitgegenstandes ab (Streitwertabhängige Streitigkeit nach § 23
Nr. 2 GVG, vgl. oben.), jedoch besteht der Streitgegenstand in einer bestimmten Geldsumme
im obigen Sinn.
ii, Erklärung zum Einzelrichter
Zudem soll eine Äußerung dazu erfolgen, ob einer Entscheidung der Sache durch den
Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
Dies richtet sich nach §§ 348 I, 348 a I ZPO und ist nur vor dem Landgericht relevant, da
beim Amtsgericht in Zivilsachen immer Einzelrichter entscheiden (§ 22 I GVG).
e, Abschriften gem. § 253 V ZPO
Zuletzt ist noch § 253 V ZPO zu beachten
Zur Erinnerung:
Die Klage erhoben ist, wenn das Gericht die Klageschrift an den Beklagten zugestellt hat.
Damit dies überhaupt geschehen kann, muss der Kläger die Klageschrift bei dem Gericht
schriftlich einreichen, vgl. § 253 V ZPO (lesen!). Mit der Klageschrift sind auch die für die
Zustellung an den Beklagten erforderlichen Abschriften (Kopien) einzureichen, es sei denn,
die Klageschrift wird elektronisch eingereicht (siehe dazu auch schon oben, Klageerhebung).
83
9. Klageschrift in der Streitsache Kalb gegen Bock – AKTE 1.1
l Dr. Margarethe Müller-Thurgau 2 Rechtsanwältin 3 Ebertsklinge 1 4 97074 Würzburg den 24.10.2007 5 An das 6 Amtsgericht Würzburg 7 Im Namen des Kaufmanns Karl K a 1 b, Am Trog 6a, 97076 Würzburg 8 -Klägers- 9 erhebe ich Klage 10 g e g e n den Bauarbeiter Bruno B o c k, Betpfad 2, 11 97082 Würzburg 12 - Beklagten - 13 wegen Rückzahlung eines Darlehens
14 mit dem Antrag, 15 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger
16 750.- € nebst 5% Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz 17 seit dem 24.7.2007 zu zahlen. 18 Vorsorglich stelle ich die Anträge gem. § 307 Abs. 2 ZPO 19 und § 33l Abs.3 ZPO.
20 Begründung
21 Der Kläger kann von dem Beklagten die Zahlung von 750.- € ver- 22 langen, weil er ihm diesen Betrag am 23.1.2007 für ein halbes 23 Jahr geliehen hat (§ 488 Abs. 1 BGB). Da der Beklagte am 24.7. 24 2007 in Verzug gekommen ist (§§ 286 Abs.2 S.1, 187 Abs.1, 188 25 Abs.2, 189 Abs.1 BGB), hat er das Kapital von diesem Tag an 26 mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen ( 288 Abs.1 BGB). 27 Der Beklagte befand sich Anfang 2007 in Geldnöten. Am 23.1. 28 2007 kam es in der Wohnung des Klägers zu einem Gespräch zwischen 29 den Parteien, an dem auch die Ehefrau des Klägers teilnahm. 30 Der Beklagte bat den Kläger, ihm zu helfen. Der Kläger gab dem 31 Beklagten 750.- € mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass er ihm 32 das Geld nur für ein halbes Jahr leihen könne. 33 Beweis: Zeugnis der Ehefrau des Klägers Edith Kalb 34 Am Trog 6a, 97076 Würzburg
35 Der Beklagte nahm die 750.- € dankend entgegen. Er hat sie bis 36 jetzt noch nicht zurückgezahlt. Er behauptet, der Kläger habe 37 ihm das Geld geschenkt, was aber nicht zutrifft. 38 gez. Müller-Thurgau 39 (Dr. Müller-Thurgau) 40 Rechtsanwältin 41 Anlagen: Prozeßvollmacht, Nachweis über Einzahlung des Kostenvorschusses, Bescheinigung des erfolglosen 42 Vermittlungsversuches
84
10. Aufgaben - Selbstkontrolle
Am linken Rand der Klageschrift sind die Zeilen durchnummeriert, damit Sie nun zur
Selbstkontrolle ein paar Fragen beantworten können.
• Frage 1:
• Lesen Sie bitte § 253 II 2 ZPO. In welcher Zeile oder in welchen Zeilen der
Klageschrift steht die bestimmte Angabe des Grundes des Hauptanspruches?
•
• Frage 2:
• Lesen Sie bitte § 130 Nr. 1 ZPO. In welcher Zeile oder in welchen Zeilen der
Klageschrift steht die Bezeichnung des Streitgegenstandes?
•
• Frage 3:
• Lesen Sie bitte § 130 Nr. 4 ZPO. In welcher Zeile oder in welchen Zeilen der
Klageschrift steht die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners?
85
11. Antworten zu den Kontrollfragen
• Frage 1:
• Z. 21 – 23 enthält den Anspruchsgrund im Sinne des § 253 ZPO.
•
• Zwar gehört auch der in den Z. 27 – 32 und 35 – 37 geschilderte Lebenssachverhalt
zum Anspruchsgrund, der den Streitgegenstand bestimmt. Jedoch wird es
richtigerweise im Rahmen des § 253 II Nr. 2 ZPO für ausreichend angesehen, wenn der
Kläger den Lebenssachverhalt vorträgt, soweit er zur Individualisierung des
Streitgegenstandes erforderlich (sog. verbesserte Individualisierungstheorie).
• (Vgl. dazu oben, Anspruchsgrund)
•
Die Angaben in den Z. 27 – 32 und 35 – 36 sollen jedoch nach der Sollvorschrift des
§ 130 Nr. 3 ZPO (i.V.m. § 253 IV ZPO) gemacht werden: Demnach soll die
Klageschrift die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen
Verhältnisse enthalten.
• Frage 2:
• Z. 13
•
• Die Bezeichnung des Streitgegenstandes im Sinne dieser Vorschrift meint nicht den
Streitgegenstand im eigentlichen Sinne (zum eigentlichen Begriff des Streitgegenstands
siehe oben, Exkurs) sondern lediglich die stichwortartige Umschreibung des
Gegenstands des Streits (dazu oben, Bezeichnung des Streitgegenstandes, vgl.
§ 130 Nr. 1 ZPO)
•
• Frage 3:
• Z. 36, 37
•
• (Vgl. dazu oben, 5. Erklärungen zu den tatsächlichen Behauptungen des Gegners, § 130
Nr. 4 ZPO)
86
III. Gerichtliche Behandlung der Klageschrift, Rechtshängigkeit
1. Gerichtliche Behandlung der Klageschrift – Vorbereitung des
Haupttermins
a, Aufgaben der Geschäftsstelle nach Eingang der Klageschrift bei Gericht:
Die Klageschrift erhält nach Eingang bei der Briefannahmestelle des Gerichts zunächst einen
Eingangsstempel, der den Tag des Eingangs und die Zahl der Abschriften kenntlich macht
(wichtig z.B. für Verjährung! s.u.).
Von dort gelangt sie zur Geschäftstelle, die zur weiteren verwaltungsmäßigen Erfassung führt
• Eintragung in das Gerichtsregister
• Aktenanlage
• Vorlage an den Kostenbeamten zur Prüfung des Kostenvorschusses
b, Aufgaben des Richters nach Vorlage der Klageschrift
Dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter wird die Klageschrift vorgelegt.
Diese ist nun (von Amts wegen = v.A.w.) unverzüglich an den Beklagten zuzustellen,
§ 271 I ZPO.97
Der Rechtsstreit ist gem. § 272 I ZPO in der Regel in einem umfassend vorbereiteten
Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.
Diese Vorschrift bezweckt, dass der Haupttermin – als Kernstück des Zivilprozesses –, sofern
es vom Streitstoff irgendwie möglich ist, der Einzige Termin ist.98 Deshalb soll dem
Haupttermin eine umfassende Vorbereitung vorhergehen.
97 Nicht bei sog. „a limine Abweisung„ im Falle des Fehlens von echten Prozessvoraussetzungen. 98 Thomas/Putzo/Reichold, § 272 Rn. 1.
87
Zur Vorbereitung des Haupttermins kann der Vorsitzende gem. § 272 II ZPO zwischen zwei
Verfahrensweisen wählen:
• Er kann entweder einen sog. frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung
bestimmen (§ 275 ZPO)
• oder
• ein schriftliches Vorverfahren veranlassen (§ 276 ZPO)
Schriftliches Vorverfahren oder früher erster Termin? Kriterien für diese Wahl:
Der Richter entscheidet dies nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten.
Das schriftliche Vorverfahren ist zweckmäßig, wenn die mündliche Verhandlung einer
umfassenden Vorbereitung erfordert und wenn die Parteien schriftlich gewandt oder durch
einen Rechtsanwalt vertreten sind.99
Der frühe erste Termin bietet sich dagegen zur Vorbereitung des Haupttermins an, wenn eine
schriftliche Vorbereitung z.B. wegen der Einfachheit der tatsächlichen Sachlage oder weil nur
Rechtsfragen zu klären sind nicht erforderlich erscheint oder nicht sinnvoll ist, weil die
Parteien bspw. schriftlich nicht gewandt sind oder die Sachlage wegen der Komplexität oder
der besonderen tatsächlichen Schwierigkeit besser (effektiver, schneller) mündlich
aufzuklären ist.100 Außerdem kommt er v.a. auch dann in Betracht, wenn eine gütliche
Einigung wahrscheinlich ist.
Findet ein früher erster Termin statt, so bedeutet das nicht, dass zwangsläufig danach auch ein
Haupttermin stattfinden muss (vgl. § 275 II ZPO).
Güteverhandlung, § 278 ZPO (lesen)
Der mündlichen Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) geht gem. § 278 II
ZPO grds. die Güteverhandlung voraus.
99 Vgl. Thomas/Putzo/Reichold, § 272 Rn. 7. 100 Vgl. Thomas/Putzo/Reichold, § 272 Rn. 5.
89
Schriftliches Vorverfahren, § 276 ZPO
1. Auf den Beklagten bezogene Vorbereitungshandlungen
• Verteidigungsbereitschaft
• Der Beklagte wird gem. § 276 I 1 ZPO (zusammen mit der Zustellung der Klage) dazu
aufgefordert – binnen einer Notfrist von 2 Wochen seit Zustellung der Klage an ihn –
seine Verteidigungsbereitschaft gegen die Klage anzuzeigen.
• Im Rahmen des Anwaltsprozesses: § 78 ZPO
• Klageerwiderung
• Gleichzeitig wird ihm eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen
Klageerwiderung gesetzt, § 276 I 2 ZPO. Vgl. zur Klageerwiderung: § 277 ZPO.
• Im Rahmen des Anwaltsprozesses: § 78 ZPO
• Belehrungen gem. § 276 II ZPO und § 277 II ZPO:
• - Belehrung über die Folgen der Versäumung der Frist gem. § 276 I 1
ZPO (Verteidigungsbereitschaft) � § 331 III ZPO
• - Im Rahmen des Anwaltsprozesses: § 78 ZPO: Belehrung gem. § 276 II
1 ZPO über „Anwaltszwang„ (bez. auf § 276 I 1)
• - Belehrung gem. § 276 II 2 ZPO über RF gem. § 91 ZPO
• - Belehrung gem. § 276 II 2 ZPO über RF gem. § 708 Nr. 2 ZPO
• - Im Rahmen des Anwaltsprozesses: § 78 ZPO: Belehrung gem. § 277 II
ZPO über „Anwaltszwang„ (bez. auf § 277 I)
• - Belehrung gem. § 277 II ZPO über Folgen der Versäumung der Frist zur
Klageerwiderung
• - Beim AG: Belehrung nach § 499 ZPO
2. Auf den Kläger bezogene Vorbereitungshandlungen
• Wenn der Beklagte eine Klageerwiderungsschrift bei Gericht eingereicht, kann dem
Kläger wiederum eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme (Replik) darauf gesetzt
werden, § 276 III ZPO (=Zweckmäßigkeitserwägung. Dient dies der Vorbereitung
des Haupttermins?). Diese Frist muss gem. § 277 IV, III ZPO mindestens zwei
Wochen betragen.
3. Zustellungen v.A.w. (§§ 166 ff. ZPO)
• Für Zustellungen v.A.w. sind die §§ 166 ff. ZPO zu beachten (insbes. § 172 ZPO)
90
Beachte: Keine unverzügliche Terminsbestimmung gem. § 216 II ZPO, denn der Termin
bedarf gerade noch der schriftlichen Vorbereitung!101
Früher erster Termin, § 275 ZPO
1. unverzügliche Terminbestimmung (§ 216 II ZPO) auf den frühestmöglichen Zeitpunkt
(§ 272 III ZPO). Zu beachten: § 274 III 1 ZPO
•
2. Auf den Beklagten bezogene Vorbereitungshandlungen
• Dem Beklagten ist zusammen mit der Klageschrift die Ladung zum Termin
zuzustellen, § 274 II ZPO.
• Dem Beklagten kann gem. § 275 I 1 ZPO eine Frist zur schriftlichen
Klageerwiderung gesetzt werden. Vgl. zur Klageerwiderung: § 277 ZPO. Diese
muss gem. § 277 III ZPO mindestens zwei Wochen betragen.
• Andernfalls ist an ihn die Aufforderung nach § 275 I 2 ZPO zu richten.
3. Auf den Kläger bezogene Vorbereitungshandlung
•
• Die Ladung des Klägers wird gem. § 274 I ZPO veranlasst
• Wenn der Beklagte eine Klageerwiderungsschrift bei Gericht eingereicht, kann dem
Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme (Replik) darauf gesetzt werden,
§ 275 IV ZPO.
•
4. Zudem: § 273 II ZPO
• Wichtig insbesondere: Nr. 4 (Ladung der Zeugen)
•
5. Zustellungen v.A.w. (§§ 166 ff. ZPO)
• Für Zustellungen v.A.w. sind die §§ 166 ff. ZPO zu beachten (insbes. § 172 ZPO)
101 Thomas/Putzo/Reichold, § 276 Rn. 2. Das Gericht hat sich zur Vorbereitung für das schriftliche, also gegen
„das mündliche Verfahren„ entschieden.
91
•
•
• Verlaufsalternativen:
•
• Güteverhandlung (§ 278) � früher erster Termin (§ 275) ggf. � Haupttermin
• oder
• schriftliches Vorverfahren (§ 276) � Güteverhandlung (§ 278) �
Haupttermin
2. Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage
Zur Erinnerung (vgl. oben, Klageerhebung):
Die Klage leitet einen Prozess ein und begründet ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den
Parteien und zwischen dem Gericht und den Parteien. Sie enthält ein Rechtsschutzgesuch an
das Gericht und legt dessen Art (dazu unten) und seinen Umfang (§ 308 ZPO) fest.102
Die Erhebung der Klage erfolgt gem. § 253 I ZPO durch Zustellung (§ 271 I, 166 ff. ZPO)
eines Schriftsatzes (Klageschrift).103
Gemeint ist damit, dass die Klage erhoben ist, wenn das Gericht die Klageschrift an den
Beklagten zugestellt hat. Damit dies überhaupt geschehen kann, muss der Kläger die
Klageschrift (siehe oben) bei dem Gericht schriftlich104 einreichen, vgl. § 253 V ZPO (lesen!).
Mit der Klageschrift sind auch die für die Zustellung an den Beklagten erforderlichen
102 Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. § 253 Rn. 1. 103 Abweichend davon ist die Klageerhebung in den Fällen des § 261 II ZPO mündlich möglich. 104 Ausn.: vereinfachte Klageerhebung beim AG, s.u.
92
Abschriften (Kopien) einzureichen, es sei denn, die Klageschrift wird elektronisch
eingereicht.
Die Klageerhebung geschieht also in zwei Akten:
wobei der Kläger nur beim ersten Akt mitwirkt, während die Zustellung an den Beklagten von
Amts wegen erfolgt (§§ 271 I, 166 ff. ZPO).
Zur Erinnerung:
Beim Amtsgericht ist die Klageerhebung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle möglich.
Vgl. schon oben (Klageerhebung):
§ 253 ZPO gilt unmittelbar nur für das Verfahren vor den Landgerichten (s.
Inhaltsverzeichnis ZPO). Für das Verfahren vor den Amtsgerichten verweist § 495 ZPO auf
die für das LG geltenden Vorschriften, soweit sich insbes. aus §§ 495 a ff. ZPO nichts
Besonderes ergibt. Hinsichtlich der Klageerhebung vor einem AG ist § 496 ZPO zu beachten:
Abweichend vom Verfahren vor dem LG ist hier auch die Anbringung („Einreichung„) der
Einreichung der Klageschrift
bei Gericht durch den Kläger (§ 253 V
ZPO)
Zustellung der Klageschrift
an den Beklagten durch das
Gericht (§ 253 I, 271 ZPO)
Anhängigkeit
Durch die bloße Einreichung der
Klageschrift (§ 253 V ZPO) wird die
Klage anhängig
Rechtshängigkeit
Erhoben ist die Klage jedoch erst mit
der Zustellung (§ 253 I ZPO). Durch
die Erhebung in diesem Sinn wird die
Klage rechtshängig (§ 261 I ZPO)
93
Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle möglich. Zudem ist in diesem Zusammenhang auch §
129 a ZPO zu beachten: Die Anbringung der Klage ist demnach zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts, nicht nur des zuständigen AG möglich.
Achtung: die schriftliche Einreichung der Klage hat jedoch beim zuständigen AG zu erfolgen!
Wirkungen der Rechtshängigkeit
Die Rechtshängigkeit hat Wirkungen nach dem materiellen Recht und dem Prozessrecht:
1. Die prozessrechtlichen Wirkungen der Rechtshängigkeit
• sind in § 261 III ZPO geregelt (dazu weiter unten)
•
2. Die materiell-rechtlichen Wirkungen der Rechtshängigkeit
• Gem. § 262 S. 1 ZPO bleiben die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die
sonstigen Wirkungen (= abgesehen von denen nach § 261 III ZPO) der
Rechtshängigkeit unberührt.
• Diese richten sich nach materiellem Recht und sind rechtserhaltender oder
rechtsvermehrender Natur oder betreffen die Übertragbarkeit.105 Beispielhaft seien hier
genannt:
• rechtserhaltend: §§ 204, 864, 941 BGB
• Bsp. § 204 BGB: die Verjährung wird „durch die Erhebung der Klage„ (�
Rechtshängigkeit, § 261 I ZPO) gehemmt (� § 209 BGB)
• rechtsvermehrend: §§ 291, 818 IV, 987 ff. BGB
• Bsp. § 987 ff. ZPO: Klagt der Eigentümer gegen den nichtberechtigten Besitzer
auf Herausgabe der Sache, so führt die Rechtshängigkeit (Zustellung der
Klageschrift) dazu, dass sich der Beklagte durch Zerstörung, Beschädigung oder
Weggabe der Sache schadensersatzpflichtig machen kann, § 989 BGB.
•
•
105 Thomas/Putzo/Reichold, § 262 Rn. 1.
94
Vorwirkung, § 167 ZPO
1. Sinn und Zweck der Vorschrift
Wann die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten erfolgt, entzieht sich gewöhnlich dem
Einfluss des Klägers (da er lediglich die Klageschrift bei Gericht einreicht, § 253 V ZPO, und
das Gericht diese v.A.w. an den Beklagten zustellt, § 271 I, 166 ff. ZPO). Er soll deshalb das
Verzögerungsrisiko nicht tragen.
Es soll dementsprechend für die Fristwahrung darauf ankommen, wann der Kläger die
Klageschrift zur Zustellung beim zuständigen Gericht einreicht.
2. Wirkung des § 167 ZPO
� Wirkung des § 167 ZPO: Die Zustellung wirkt als an dem Tag vorgenommen, in dessen
Lauf die Klageschrift bei Gericht eingegangen ist (= fingierte Rückwirkung bzw. Vorwirkung
auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit).106
Aber: Diese Vorwirkung „verschiebt„ den Zeitpunkt der Zustellung nicht etwa für alle dessen
Wirkungen, sondern gem. § 167 ZPO nur für die Fristwahrung, den Neubeginn der
Verjährung und deren Hemmung gem. § 204 BGB.
3. Voraussetzungen des § 167 ZPO
- Durch die Zustellung (hier: der Klageschrift) soll eine Frist gewahrt werden oder die
Verjährung neu beginnen oder nach § 204 BGB gehemmt werden
- Wirksame Zustellung des Schriftstücks, aber „zu spät„
- Zustellung erfolgt „demnächst„
• Demnächst i.d.S. erfolgt die Zustellung wenn sie
106 Achtung: § 167 bügelt nur die Verspätung aus,nicht z.B. auch nicht ordnungsgemäße Zustellung
95
• sich entweder aus Gründen verzögert, die der Kläger nicht zu vertreten hat
• oder wenn sie nur geringfügig verspätet erfolgt
• Rspr: bis zu 2 Wochen seit Ablauf der versäumten Frist bzw. seit Eintritt der
Verjährung (nicht seit Anhängigkeit!)
• Selbst wenn also die Verspätung auf Nachlässigkeit beruht.107
E. Klageerwiderungsschrift
I. Inhalt der Klageerwiderungsschrift
Fallbeispiel der Streitsache K gegen B:
Nehmen Sie an der Beklagte erhält den Brief mit der Klageschrift am 2.11.
Er geht damit auf Drängen seiner Frau zu einem Würzburger Anwaltsbüro und bringt dort vor,
wie er die Sache sieht.
Das Ergebnis dieses Gesprächs ist das folgende Anwaltsschreiben.
107 Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 167 Rn. 12; BGH, NJW-RR 2006, S. 789.
96
1. Abschrift der Klageerwiderungsschrift – AKTE 1.2
Akte 1.2 1 Richard Riesling 2 Rudolf Ruländer 3 Rechtsanwälte 4 Frau-Holle-Weg 3 5 97084 Würzburg den 7.11.2007 6 An das 7 Amtsgericht Würzburg 8 In Sachen 9 K a l b gegen B o c k 10 5 C 386/07 11 beantragen wir namens des Beklagten, 12 die Klage abzuweisen. 13 Begründung: 14 Die Darstellung des Klägers ist unzutreffend. Bei dem Gespräch 15 am 23.1.2007, an dem übrigens auch die Ehefrau des Beklagten 16 teilnahm, erklärte der Kläger, im Hinblick auf die finanziellen 17 Schwierigkeiten dürfte der Beklagte das Geld behalten. 18 Beweis: Zeugnis der Ehefrau des Beklagten der Erna Bock, 19 Betpfad 2, 97082 Würzburg 20 gez. Ruländer 21 (Ruländer) 22 Rechtsanwalt 23 Anlage: Prozeßvollmacht
97
2. Erläuterungen zur Klageerwiderungsschrift des RA Ruländer
Das Schreiben des Rechtsanwalts Ruländer ist eine Klageerwiderung.
Dafür gelten die folgenden Vorschriften:
• § 496 ZPO (schriftliche Einreichung der Klageerwiderung oder mündlich zu Protokoll
der Geschäftsstelle)
•
• (Die folgenden Vorschriften gelten über die Brückennorm § 495 ZPO)
•
• § 277 I 1 ZPO
• Fallbeispiel B gegen K:
• Der Beklagte Bock gibt die Klageerwiderung durch seinen bevollmächtigten Vertreter
Rechtsanwalt Ruländer ab. Er bringt als Verteidigungsmittel vor:
1) die Einwendung, dass ihm das Geld geschenkt worden sei
2) ein Beweisangebot für diese Einwendung
• Mehr kann nach der bisher bekannten Prozesslage von einer sorgfältigen und auf
Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung gegenwärtig nicht erwartet
werden.
• § 277 I 2 ZPO
• Erklärung zum Einzelrichter (vgl. schon oben bei der Klageschrift)
Zudem soll eine Äußerung dazu erfolgen, ob einer Entscheidung der Sache durch den
Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
Dies richtet sich nach §§ 348 I, 348 a I ZPO und ist nur vor dem Landgericht relevant,
da beim Amtsgericht in Zivilsachen immer Einzelrichter entscheiden (§ 22 I GVG).
•
•
• § 130 Nr. 1 ZPO
• Die geforderten Bezeichnungen sind alle schon in der Klageschrift enthalten. Daher
braucht die Klageerwiderung nur noch den Prozess zu bezeichnen. Das geschieht durch
den Eingang „in Sachen Kalb gegen Bock„ und das nachfolgende Aktenzeichen.
98
• „C„ ist das sog. Registerzeichen108 und steht für: allgemeine Zivilsachen
• Die Zahl 5 bezieht sich auf die fünfte Abteilung der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Würzburg, die dem 5. Zivilrichter dieses Zivilgerichts zugeordnet ist.
• 386/07 heißt, dass die Streitsache die 386te allgemeine Zivilsache aus dem Jahre 2007
ist.
•
• § 130 Nr. 2 ZPO
•
• In Betracht kommende Beklagtenanträge:
•
• 1. Klageabweisungsantrag des Beklagten:
• ------------------------------------------------------------------------------------------------
---------Exkurs:
• Gem. § 308 I 1 ZPO darf das Gericht einer Partei nichts zusprechen, was nicht
beantragt ist. Daher könnte man meinen, der Beklagte müsste einen
Abweisungsantrag stellen, damit das Gericht eine abweisende Entscheidung treffen
kann. Bezugspunkt dieser Vorschrift ist allerdings nur der Antrag des Klägers, denn
durch diesen Antrag wird bestimmt, über was das Gericht zu entscheiden hat.
•
• Dagegen bedarf es keines Abweisungsantrags des Beklagten, um eine abweisende
Entscheidung zu erreichen, da das Gericht bei Unzulässigkeit oder Unbegründetheit
der Klage zwangsläufig eine abweisende Entscheidung zu treffen hat (der
Abweisungsantrag ist das kontradiktorische Gegenteil des Klägerantrags).109 Etwas
anderes gilt nur wenn das Gesetz aufgrund einer besonderen Konstellation einen
Abweisungsantrag verlangt (§§ 330, 306 ZPO).110
• Exkurs Ende
• --------------------------------------------------------------------------------------------------------
108 Vgl. z.B. Böhme/Fleck/Bayerlein, Formularsammlung für Rechtsprechung und Verwaltung, S. 154 ff. 109 Vgl. Musielak, ZPO, § 308 Rn. 2. 110 Musielak, a.a.O.
99
• Das Gericht muss die Klage bei Erfolglosigkeit auch ohne einen Abweisungsantrag
des Beklagten abweisen. Ein Antrag gem. § 130 Nr. 2 ZPO ist deshalb nicht
erforderlich.
• Trotzdem ist er zweckmäßig, um den Standpunkt des Beklagten gegenüber der
Klage zu verdeutlichen.
• Rechtanwalt Ruländer hat dies durch die Formel „beantragen wir namens des
Beklagte die Klage abzuweisen„ getan.
•
• 2. Kostenantrag?
• Die meisten Anwälte beantragen, die Klage „kostenpflichtig„ abzuweisen, d.h. die
Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen.
• Ein solcher Antrag ist aber gem. § 308 II ZPO nicht erforderlich. Vielmehr
entscheidet das Gericht von Amts wegen über die Kosten.
•
• 3. Antrag zur (nicht: „der„) vorläufigen Vollstreckbarkeit?
• Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergeht von Amts
wegen.
• Jedoch kann der Schuldner gem. § 712 ZPO Schuldnerschutz beantragen.
• Der Schuldner kann sich vor der Vollstreckung des Urteils „schützen„/bewahren,
indem er den Antrag stellt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung abwenden zu dürfen, falls die Vollstreckung ihm einen nicht zu
ersetzenden Nachteil bringen würde.
• Dies ist in der Streitsache K gegen B nicht der Fall, so dass Anwalt Ruländer den
Antrag nicht gestellt hat.
•
• § 130 Nr. 3 ZPO
• Vgl. Z. 14 - 17
•
• § 130 Nr. 4 ZPO
• Vgl. Z. 14
•
• § 130 Nr. 5 ZPO
100
• Beweismittel des B zum Nachweis eigener Behauptungen und gleichzeitig zur
Widerlegung der Behauptung des K: Zeugnis seiner Frau
• Erklärung über die vom Gegner bezeichneten Beweismittel: keine Erklärungen
vorhanden
•
• § 130 Nr. 6 ZPO
• Unterschrift des Bevollmächtigten Anwalts Ruländer
•
II. Behandlung der Klageerwiderungsschrift
Fallbeispiel:
Rechtsanwalt Ruländer beglaubigt eine Abschrift des Klageerwiderungsschreibens und stellt
sie der Gegenanwältin Dr. Müller-Thurgau § 195 ZPO 8durch Einwurf in den Briefkasten, den
die Anwältin Dr. M.-T. bei Gericht hat).
Das Original der Klageerwiderungsschrift mit einem Vermerk über die Zustellung von Anwalt
zu Anwalt geht an die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Würzburg.
Die Akte wird dem Richter vorgelegt, der die Ladung der Zeugen verfügt.
101
F. Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme
I. Termin
1. Protokoll der mündlichen Verhandlung – AKTE 1.3
Fallbeispiel B gegen K:
Am 10.12. findet der (frühe) erste Termin statt, über dessen wesentlichen Inhalt das Protokoll
(§§ 159 ff. ZPO) berichtet.
AKTE 1.3
Protokoll
Öffentliche Sitzung
des Amtsgerichts Würzburg
-5 C 386/07- Würzburg, den 10.12.2007
Gegenwärtig:
1. Richterin am Amtsgericht Stein
als Richterin
2. Justizangestellter Wolf
als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle
IN DEM RECHTSSTREIT
K a l b gegen B o c k
erscheinen bei Aufruf:
1. der Kläger und RAin Dr. Mül1er-Thurgau
2. für den Beklagten RA Ruländer
3. die geladenen Zeuginnen Frau Kalb und Frau Bock.
102
Die Richterin führt in den Sach- und Streitstand ein. Der Kläger wird hierzu persönlich gehört; er bleibt bei der
Darstellung der Klageschrift vom 24.10.2007.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers verliest den Antrag aus der Klageschrift. Der
Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragt Klageabweisung. Die Parteivertreter verhandeln streitig zur
Sache.
Beschlossen und verkündet:
Die anwesenden Zeuginnen sollen darüber vernommen werden, ob der Kläger am 23.1.2007 bei der
Übergabe der 750.- € zu dem Beklagten gesagt hat, er könne ihm das Geld nur für ein halbes Jahr
leihen.
Die Zeuginnen werden zur Wahrheit ermahnt, auf die Möglichkeit einer Beeidigung sowie die
Strafbarkeit auch einer uneidlichen Falschaussage hingewiesen und wie folgt vernommen, die erste
Zeugin bei Abwesenheit der zweiten:
1. Zeugin
Zur Person: Edith Kalb, 50 Jahre, Hausfrau, Am Trog 6a, 97076 Würzburg.
Ich bin die Ehefrau des Klägers.
Belehrt: Zur Aussage bereit.
Zur Sache: Ja, ich war dabei, als mein Mann dem Bruno im Januar 750.- € gegeben hat. Er hat zu ihm
ausdrücklich gesagt, dass er das Geld in einem halben Jahr wiederhaben will.
Vorgelesen und genehmigt
2. Zeugin
Zur Person: Erna Bock, 26 Jahre, Verkäuferin, Betpfad 2, 97082 Würzburg.
Ich bin die Ehefrau des Beklagten.
Belehrt: Zur Aussage bereit.
103
Zur Sache: Es stimmt nicht, dass der Onkel Karl zu meinem Mann gesagt hat, dass er das Geld
wiederhaben will. Ich habe selbst gehört, wie er gesagt hat: ,,Du kannst das Geld behalten, Bruno".
Vorgelesen und genehmigt
Die Parteivertreter verzichten auf eine Vereidigung.
Beschlossen und verkündet:
Die Zeuginnen bleiben unvereidigt.
Die Parteivertreter verhandeln mit den eingangs gestellten Anträgen zum Beweisergebnis.
Beschlossen und verkündet:
Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Mittwoch, den 21.12.2007,11 Uhr, Zimmer 16.
gez. Stein gez. Wolf
104
2. Erläuterungen
Zunächst einige Erläuterungen zum obigen Protokoll zum Fallbeispiel der Streitsache K gegen
B (vgl. auch § 160 ZPO):
1. Aufruf der Sache, § 220 I ZPO
Der Termin (nicht die mündliche Verhandlung, s. 5.) beginnt gem. § 220 I ZPO mit dem
Aufruf der Sache.
Fallbeispiel:
Der Vorsitzende (§ 136 I ZPO) sagt also: „Kalb gegen Bock„. Daraufhin melden sich der
Kläger, die beiden Anwälte und die Zeuginnen.
2. Erschienene Personen nach § 160 I Nr. 4 ZPO
Der Richter stellt fest, dass die im Protokoll genannten Personen anwesend sind.
3. Einführung in den Sach- und Streitstand, § 136 I
4. Die erschienene Partei wird selbst zur Sache gehört (auch wenn sie anwaltlich vertreten ist),
§§ 137 IV, 136 II
Eine Güteverhandlung war nicht erforderlich gem. § 278 II 1 ZPO, da bereits erfolglos ein
außergerichtlicher Einigungsversuch von einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden
hat, was in der Anlage zur Klageschrift (Z. 41,42) nachgewiesen wurde.
5. Stellung der Anträge, § 137 I ZPO
Die mündliche Verhandlung beginnt mit Stellung der Anträge (� § 297 ZPO)
Im Fallbeispiel verhandeln anschließend die Parteivertreter streitig zur Sache, d.h. sie bleiben
bei ihren gegensätzlichen Standpunkten.
105
Die Parteivorträge dienen der erschöpfenden Erörterung zwischen den Parteien und mit dem
Gericht (§§ 136 III, 139 ZPO).111
6. Beweisaufnahme
Belehrung der Zeuginnen über ihr Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 383 I 2 ZPO. Die
Zeuginnen machen davon allerdings keinen Gebrauch, sondern sind zur Aussage bereit.
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Exkurs: vom Skript ungeprüft übernommen
• Anwesenheit der Zeuginnen: § 394 I, § 169 S. 1 GVG
• Formloser Beweisbeschluss (förmlicher im Sinne des § 359 nach § 358 ZPO bei
Abwesenheit der Zeugen).
• Ermahnung nach § 395 I ZPO
• Vernehmung zur Person: § 395 II ZPO
• Vernehmung zur Sache, § 396 ZPO
• Vorgelesen und genehmigt: § 162 I 1, 3 i.V.m. § 160 III 4 ZPO
• Verzicht auf Beeidigung: § 391 ZPO
• (Die Aussage wird „beeidigt„, der Zeuge wird „vereidigt„)
• ----------------------------------------------------------------------------------------------------------
-------
•
• 7. Im Anschluss an die Beweisaufnahme findet nochmals eine mündliche Verhandlung
statt (§§ 285, 279 III ZPO).
•
• Der Termin gliedert sich also in mehrere Abschnitte. Er beginnt mit dem Aufruf der
Sache und endet mit einem Terminsbeschluss (vgl. § 310 ZPO (Verkündungstermin) –
ggü. § 310 ZPO (sog. Stuhlurteil)).
• Am wichtigsten sind dabei die mündliche Verhandlung und die Beweisaufnahme
111 Thomas/Putzo/Reichold, § 137 2.
106
II. Mündliche Verhandlung
1. Verhandlung der Parteien
a, Die streitige oder mündliche Verhandlung ist die Verhandlung der Parteien vor Gericht. Sie
besteht darin, dass die Parteien Anträge stellen und sie begründen. Begründet werden die
Anträge mit rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen. Tatsächliche Ausführungen sind das
Behaupten und Bestreiten von Tatsachen, Beweisangebote und Beweiseinreden.
b, Es gilt der Grundsatz der Mündlichkeit, § 128 I ZPO.
- Mündliche Erklärungen:
Dieser Grundsatz bedeutet, dass das Gericht nur solche Parteierklärungen berücksichtigen
darf, die im Termin mündlich abgegeben worden sind.
Die Anträge müssen grundsätzlich sogar aus einem vorbereitenden Schriftsatz verlesen
werden, § 297 I ZPO.
-Bezugnahmen auf Schriftstücke:
Es ist jedoch gem. § 297 II ZPO auch möglich, dass die Partei stattdessen auf den Schriftsatz
Bezug nimmt, der den entsprechenden Antrag enthält, § 297 II ZPO. Eine Bezugnahme auf
den Inhalt eines Schriftsatzes ist erst recht hinsichtlich der Anspruchbegründung zulässig,
§ 137 III ZPO.
c, Regelungen zum Gang der mündlichen Verhandlung
i, §§ 136 ff. ZPO (gelten grds. für alle Verfahren)
ii, § 220 ZPO
iii, §§ 272 ff. ZPO (besondere Vorschriften für das landgerichtliche Verfahren 1. Instanz;
letztlich gelten diese jedoch kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Verweisung auch
für andere Verfahren, vgl. etwa § 495 ZPO)
107
2. Mitwirkung des Gerichts
- Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Verhandlung aktiv mitzuwirken, indem er darauf
hinwirkt, dass die Parteien sachdienliche Anträge stellen und ihre tatsächlichen Ausführungen
vervollständigen, § 139 I ZPO.
- Sinn und Zweck des § 139 ZPO:
Die Aufklärung nach § 139 ZPO soll es dem Gericht ermöglichen, den anhängigen
Rechtsstreit im Einklang mit der bestehenden Rechtslage urteilsmäßig beizulegen.
Daher darf der Vorsitzende z.B. als sachdienlichen Antrag anregen, dass der Kläger bei einer
Schadensersatzklage statt der unmöglichen Naturalrestitution eine Geldentschädigung
verlangt (§ 251 I BGB).
Nicht jedoch: Hinwirkung auf Erweiterung des Rechtsstreits (z.B. dass der Kläger auch noch
Verzugszinsen verlangen kann oder Hinwirkung auf eine Änderung der bestehenden
Rechtslage (die z.B. durch Erhebung der Einrede der Verjährung eintreten würde).
Hier ist im Einzelnen Vieles streitig.
III. Beweisaufnahme
1. Einführung
In der Praxis des Zivilprozesses beanspruchen tatsächliche Fragen ungleich mehr Zeit als
Rechtsfragen.
Das Beweisverfahren soll dem Gericht die Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit
einer Tatsachenbehauptung verschaffen.112
Die Beweisaufnahme und Beweiswürdigung dienen der Klärung der tatsächlichen Fragen
(auch: Tatfragen).
Begriff der Beweisaufnahme:
Beweisaufnahme bedeutet, dass das Gericht ein Beweismittel einsetzt, um eine Tatfrage zu
klären, z.B. einen Zeugen zu einer streitigen (beweisbedürftigen) Tatsache befragt.
112 Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. § 284 Rn. 1.
108
Beweisverfahren:
Das Beweisverfahren gliedert sich in zwei Schritte:
1. Einleitung des Beweisverfahrens durch
• Beweisantrag durch eine Partei (§§ 371, 373, 403, 420 ff., 445, 447 ZPO), d.h.
Einführung des Beweismittels für ein bestimmtes Beweisthema (für eine bestimmte
Behauptung also), d.h. die spezifizierte Bezeichnung der Tatsachen, die zu beweisen
sind113
oder
• Anordnung der Beweiserhebung von Amts wegen (§§ 142-143, 448 ZPO).
Ausn.: Zeugenbeweis (Beweisantritt nur durch Parteiantritt, § 373 ZPO).
2. Beweiserhebung114
• Anordnung der Beweiserhebung
• - falls der Beweis sofort erhoben werden kann: durch formlosen Beschluss
• - andernfalls und bei Parteivernehmung: durch formellen
Beweisbeschluss (§§ 358, 358 a, 450 I 1 ZPO)
• Beweisaufnahme (§§ 355 – 455 ZPO)
• Beweiswürdigung (§§ 286, 287 ZPO)
113 Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. § 284 Rn. 2. 114 Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. § 284 Rn. 3.
109
2. Voraussetzungen der Beweisaufnahme
1. Die Beweisbedürftigkeit wurde oben bereits im Rahmen
der „Beweisstation„ behandelt (vgl. „Beweisbedürftigkeit„)
2. Weitere Voraussetzung der Beweisaufnahme
ist (lediglich) beim Zeugenbeweis der Beweisantritt, § 373 ZPO115
3. Beweismittel
Auch die Beweismittel wurden an der angegebenen Stelle
bereits behandelt.
4. Beweiswürdigung und Beweismaß
Begriff der Beweiswürdigung:
Beweiswürdigung bedeutet, dass das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach
seiner Überzeugung zu entscheiden hat, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für
nicht wahr zu erachten sei (§ 286 ZPO).
Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 286 I 1 ZPO:
Das Gericht entscheidet dabei grds. nach seiner freien Überzeugung, d.h. das Gericht beurteilt
frei den Gang der Verhandlung und den Wert der Beweismittel (zieht Schlüsse aus dem
Verhalten der Parteien, der Zeugen usw.).116
Gebunden ist der Richter jedoch trotzdem an:
• Die Gesetze der Logik; Denkgesetze
• Erfahrungssätze (wissenschaftliche und allgemeine)
• Gesetzliche Beweisregeln, vgl. § 286 II ZPO.
115 Vgl. auch § 273 II Nr. 4: Ladung der „Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat„. Andere Beweismittel von
Amts wegen: §§ 142, 144, (273 II Nr. 5) ZPO, § 273 II Nr. 2 ZPO. 116 Thomas/Putzo/Reichold, § 286 Rn. 2.
Vgl. oben
Teil 2, 3.
Beweisfragen/Beweisstation
110
• An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht gem. § 286 II ZPO nur in den durch die
ZPO bestimmten Fällen gebunden. Sie schließen die freie Beweiswürdigung aus. Bsp.:
Protokoll (§ 165 ZPO), Urkunden (§ 415 – 418 ZPO).117
Beweismaß:
Hier stellt sich die Frage nach dem erforderlichen Grad an Überzeugung von der Wahrheit
einer Tatsache.
• „Vollbeweis„:
Grds. muss das Gericht von der Wahrheit der zu beweisenden Tatsache (voll) überzeugt
sein. Da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen ist, genügt ein aus der Sicht eines
vernünftigen Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln
schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen (kurz: „jeden vernünftigen
Zweifel ausschließender Grad von Wahrscheinlichkeit„ oder „an Sicherheit grenzende
Wahrscheinlichkeit„).118
• Glaubhaftmachung
• Ausnahmsweise genügt eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit„.
• Bsp.: §§ 44 II, 104 II, 236 II, 296 IV ZPO
• „erhebliche Wahrscheinlichkeit„
• Im Rahmen der Schadensermittlung auf Grund des § 287 I ZPO lässt die h.M. einen
geringeren Grad von Wahrscheinlichkeit genügen („erhebliche
Wahrscheinlichkeit„).119
•
•
•
Sonderfall der Beweiswürdigung: Prima facie Beweis/Anscheinsbeweis:
Die Rechtssprechung hat den sog. Prima facie Beweis entwickelt. Dabei schließt der Richter
von feststehenden Tatsachen auf andere Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung aus den
feststehenden Tatsachen zu folgern sind, ohne dass dieser damit unterstellte typische Verlauf
im Einzelnen aufgeklärt sein muss.
117 Weitere Beispiele bei Thomas/Putzo/Reichold, § 286 Rn. 20. 118 Thomas/Putzo/Reichold, § 286 Rn. 2, Musielak, Gk-ZPO, Rn. 461. 119 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 462.
111
Der Prima facie Beweis wird vor allem zum Schluss auf ein sorgfaltswidriges Verhalten aus
einem schädigenden Ereignis angewandt. Vgl. dazu Musielak, Gk-ZPO, Rn. 463 ff.
5. Beweislast
Ist das Gericht trotz Ausschöpfung aller Beweismittel weder von der Wahrheit noch der
Unwahrheit der behaupteten Tatsache überzeugt, so entscheidet es nach der sog. Beweislast,
d.h. es entscheidet zum Nachteil der Partei, die die Beweislast für die betreffende Tatsache
trägt.
Vgl. zur Beweislast bereits oben.
Zur Erinnerung:
Als Beweisführungslast (auch subjektive Beweislast) wird die sich im Interesse einer Partei
bestehende Notwendigkeit bezeichnet, zur Vermeidung prozessualer Nachteile den Beweis
einer streitigen Tatsache zu führen.120
Die objektive Beweislast meint dagegen die Nachteile, die sich für eine Partei daraus ergeben,
dass eine bestimmte Norm nicht angewendet werden kann, weil sich ihre Voraussetzungen
nicht feststellen lassen.121
Wie bei der Darlegungslast gilt folgende Grundregel:122
Jede Partei trägt die Beweislast für die tatsächlichen (auch negativen) Voraussetzungen der ihr
günstigen Rechtsnorm.
Wer also eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, muss die rechtsbegründenden und
rechtserhaltenden Tatsachen behaupten und (bei Beweisbedürftigkeit) beweisen, die
120 Musielak, GK, Rn. 477. 121 Musielak, GK, Rn. 477. 122 Musielak, a.a.O., Thomas/Putzo/Reichold, § 284 Vorbem, Rn. 23.
112
Gegenpartei die rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden (vgl. schon
oben).123
Fallbeispiel Kalb gegen Bock:
Im Fall Kalb gegen Bock verlangt Kalb die Rückzahlung der 750 € gem. § 488 I BGB.
Der Empfang des Geldes als Darlehen ist die beweisbedürftige Tatsache.
Für diese rechtsbegründende Tatsache trägt der angebliche Anspruchsinhaber Kalb die
Beweislast.
Kann also der Empfang als Darlehen nicht bewiesen werden (d.h. kommt das Gericht (hier der
Richter) nicht zu der Überzeugung, dass Bock das Geld mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit als Darlehen erhalten hat), so trägt Kalb die daraus entstehenden
Nachteile, d.h. die Klage wird abgewiesen.
123 Thomas/Putzo/Reichold, § 284 Vorbem, Rn. 23.
113
G. Urteil
I. Inhalt des Urteils
1. Urteil Kalb gegen Bock - AKTE 1.4
1 Amtsgericht Würzburg Verkündet am 21.12.2007 2 -5 C 386/07- gez.Wolf 3 (Wolf) 4 Justizangestellter 5 als U.d.G. 6 IM NAMEN DES VOLKES 7 URTEIL 8 In dem Rechtsstreit
9 des Kaufmanns Karl K a 1 b, Am Trog 6a, 97076 Würzburg 10 - Klägers - 11 Prozeßbevollmächtigte: RAin Dr. Müller-Thurgau, 12 Würzburg 13 gegen 14 den Bauarbeiter Bruno B o c k, Betpfad 2, 15 97082Würzburg 16 - Beklagten - 17 Prozeßbevollmächtigte: RAe Riesling und 18 Ruländer, Würzburg 19 hat das Amtsgericht Würzburg durch Richterin am Amtsgericht Stein auf die 20 mündliche Verhandlung vom 10.12.2007 für Recht erkannt: 21 1. Die Klage wird abgewiesen. 22 2. Die Kosten trägt der 23 Kläger. 24 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf- grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
25 TATBESTAND 26 Am 23.1.2007 gab der Kläger dem Beklagten 750.- €, die der 27 Beklagte dankend entgegennahm. 28 Der Kläger behauptet, er habe dem Beklagten die 750.- € mit 29 dem ausdrücklichen Hinweis gegeben, dass er ihm das Geld nur 30 für ein halbes Jahr leihen könne. 31 Er beantragt, 32 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 750.- € sowie hieraus seit dem
114
33 24.7.2007 Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz 34 zu zahlen. 35 Der Beklagte beantragt, 36 die Klage abzuweisen. 37 Er behauptet, der Kläger habe ihm seinerzeit erklärt, er dürfe 38 das Geld behalten. 39 Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, 40 er habe zu dem Beklagten am 23.1.2007 bei der Übergabe der 750.- 41 € gesagt, dass er ihm das Geld nur für ein halbes Jahr leihen 42 könne, durch Vernehmung der Ehefrauen der Parteien als Zeuginnen. 43 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf 45 den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 10.12. 46 2007 (Bl. 13 d.A.). 47 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
48 1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht 49 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen den 50 Beklagten auf Rückzahlung der 750.- € zu, die er dem Beklagten am 51 23.1.2007 gegeben hat. 52 Nach § 488 Abs.1 BGB müsste der Beklagte die 750.- € von dem 53 Kläger ,,als Darlehen" empfangen haben. Das setzt eine Einigung 54 der Parteien darüber voraus, dass das Geld ein Darlehen sein sollte. 55 Da der Beklagte eine solche Einigung bestreitet, hätte der Kläger 56 beweisen müssen, dass er zu dem Beklagten am 23.1.2007 gesagt hat, 57 er könne ihm das Geld nur für ein halbes Jahr leihen. Der Kläger 58 hat den ihm obliegenden Beweis jedoch nicht erbracht. Zwar hat 59 seine Ehefrau als Zeugin ausgesagt, ihr Mann habe dem Beklagten 60 seinerzeit ausdrücklich erklärt, dass er das Geld in einem halben 61 Jahr wiederhaben wolle. Andererseits hat die Ehefrau des Beklagten 62 als Zeugin bekundet, der Kläger habe zu ihrem Mann gesagt, er 63 könne das Geld behalten. Damit steht Aussage gegen Aussage, ohne 64 dass ein Grund ersichtlich ist, der einen Seite mehr zu glauben 65 als der anderen. 66 Nach § 812 Abs.1 S.1 BGB müsste der Beklagte die 750.- € durch 67 die Leistung des Klägers ,,ohne rechtlichen Grund" erlangt haben. 68 Es durfte also keine Einigung der Parteien darüber zustande ge- 69 kommen sein, dass das Geld ein Darlehen sein sollte. Das behauptet 70 der Kläger aber selbst nicht.
71 Ein sonstiger rechtlicher Gesichtspunkt, aus dem die Klage 72 begründet sein könnte, ist nicht ersichtlich. 73 2. Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Rechts- 74 streits zu tragen (§ 91 Abs. 1 S.1 ZPO). Die Entscheidung über 75 die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr.11 ZPO. 76 Auf § 711 S.1 ZPO beruht die Anordnung, dass der Kläger die Voll- 77 streckung durch Sicherheitsleistung abwenden darf.
gez. Stein
115
2. Erläuterungen zum Urteil Kalb gegen Bock
Das Urteil gliedert sich in folgende Abschnitte:
• Urteilseingang, Z. 1 – 20 (Dazu: A)
• Tenor, Z. 21 – 24 (Dazu: B)
• Tatbestand, Z. 25 - 46 (Dazu: C)
• Entscheidungsgründe, Z. 47 - 77 (Dazu: D)
•
a, Urteilseingang
• Der Urteilseingang beginnt mit der Bezeichnung des Gerichts und dem Aktenzeichen
sowie dem Verkündungsvermerk (§ 315 III ZPO).
• Es folgt die Überschrift „Im Namen des Volkes, Urteil„
• Darin kommt zum Ausdruck, dass alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht, wie Art. 20 II 1
GG besagt.
• Dem schließt sich der sog. Urteilskopf an, Z. 8 – 20, auch sog. „Rubrum„.124
(gesetzliche Regelung in § 313 I Nr. 1 – 3 ZPO)
124 Früher wurde der Urteilskopf mit roter Tinte geschrieben, daher der Begriff „Rubrum„.
116
b, Tenor
Der wichtigste Abschnitt des Urteils ist der Tenor bzw. die Urteilsformel (§ 313 I Nr. 4 ZPO),
Z. 21 – 24.
Der Tenor enthält für gewöhnlich 3 Ziffern/Entscheidungen:
• Nr. 1 enthält die Entscheidung in der Hauptsache (= Haupt- und Nebenansprüche125
i.S.v. § 308 I 1 bzw.2 ZPO)
• Nr. 2 enthält die (v.A.w. zu treffende) Kostenentscheidung (§ 308 II ZPO)
• Nr. 3 enthält die Entscheidungen hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit (§§
• --------------------------------------------------
• Nr. 4: Bei Vorbehaltsurteilen (§§ 302 bzw. 599 ZPO) enthält das Urteil meist in einer
vierten Ziffer den Vorbehalt.
• --------------------------------------------------
•
•
125 Nebenansprüche sind Ansprüche, die materiellrechtlich vom geltend gemachten Hauptanspruch abhängig sind
und mit bzw. neben diesem geltend gemacht werden (vgl. Knöringer, S. 17). Bsp.: Prozess- und Verzugszinsen.
117
Inhalt des Tenors in der Hauptsache (= Nr. 1 des Tenors):
1. Abweisendes Urteil bzw. abweisender Tenor:
Der Tenor lautet im Falle des abweisenden Urteils unabhängig von der Klageart:
I. Die Klage wird abgewiesen.
Die Gründe der Abweisung ergeben sich ausschließlich aus den Gründen des Urteils (dazu
unten, D.)
Ausn.: Im Urkundenprozess lautet die Formel:
I. Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen.
2. Stattgebende Urteile
Der Tenor ist im Falle des stattgebenden Urteils abhängig von der Klageart:126
a, Leistungsurteile
Die Formel lautet hier stets:
I. Der Beklagte wird dazu verurteilt, ….
Bsp.: I. Der Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger 1000 € zu zahlen.
Zur Abgrenzung zur Feststellungsklage ist das Wort „verurteil„ wichtig!
Der Tenor lautet dagegen nicht etwa: Der Beklagte ist verpflichtet … zu zahlen.
126 Vgl. zum Ganzen Knöringer, S. 14 ff.
118
b, Feststellungsurteile
Die Formel lautet hier stets:
I. Es wird festgestellt, dass ….
Bsp.: I. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den
gesamten Schaden aus dem Unfall vom 1.1.2007 zu ersetzen.
c, Gestaltungsurteile
Hier bewirkt das Urteil eine Rechtsgestaltung (vgl. oben).
Der Tenor muss dementsprechend das aufführen, was zu gestalten ist.
Bsp.: zu § 133 HGB: „Die Hans Kunze OHG, Würzburg, wird aufgelöst.„127
3. Teilweise stattgebende Urteile
Der Tenor des Urteils muss das Klagebegehren erschöpfend behandeln. Wird dem
Klagebegehren deshalb nicht im Ganzen stattgegeben, so muss das „Restbegehren„
abgewiesen werden.
Der Ausspruch in der Hauptsache lautet dann im stattgebenden Teil wie unter 2. a, - c,
beschrieben mit dem Zusatz: „Im Übrigen wird die Klage abgewiesen„.
Bsp.: Leistungsklage gerichtet auf Zahlung von 1000 €. Klage begründet nur in Höhe von
500 €. � Hauptsachetenor:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500 € zu zahlen. Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen.
127 Vgl. weitere Beispiele bei Knöringer, S. 16.
120
c, Tatbestand
Der dritte Abschnitt des Urteils ist dessen Tatbestand (vgl. § 313 I Nr. 5 ZPO).
Nach § 313 II ZPO sollen im Tatbestand die erhobenen Ansprüche und die dazu
vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge
nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten soll auf
Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
�
Der Tatbestand ist die geordnete und gestraffte, objektive Zusammenstellung des Sach- und
Streitstands aus Sicht der Parteien, wie er sich am Ende der mündlichen Verhandlung
darstellt.128
Er enthält den vom Gericht (noch) unbewerteten Streitstoff, während die vom Tatbestand
deutlich abzugrenzenden Entscheidungsgründe den bewerteten bzw. rechtlich gewürdigten
Streitstoff enthalten (der Tatbestand enthält die Zusammenstellung des „da mihi factum„, die
Entscheidungsgründe des „dabo tibi ius„129).
Die Reihenfolge der Darstellung ist keine zwingende, sondern bestimmt sich in erster Linie
nach der Verständlichkeit. Bewährt hat sich dabei jedoch folgende Reihenfolge:130
1. Unstreitiges (dazu schon oben bei „Streitige Tatsachen„, Teil 2, C. I. 1.)
�
• Geschehensablauf, soweit er von den Parteien übereinstimmend dargestellt wurde
• Ausdrücklich gem. § 288 ZPO zugestandene Tatsachen
• Nicht ausdrücklich oder konkludent bestrittene Tatsachen
•
• Verwendete Sprache bei der Darstellung: Schilderung des Unstreitigen im Imperfekt
(„der Kläger gab dem Beklagten am … 750 €….„)
128 Knöringer, S. 62. Der Tatbestand ist ausnahmsweise entbehrlich in den Fällen der §§ 313 a, 313 b, 540 ZPO. 129 Knöringer, S. 64. Vgl. zu dieser Trennung auch bereits oben. 130 Vgl. zum Ganzen Thomas/Putzo/Reichold, § 313 Rn. 12 ff; Knöringer, S. 68 ff.
121
•
• Grund für diesen Aufbau: Die unstreitigen Tatsachen müssen (räumlich und sprachlich)
getrennt von den streitigen dargestellt werden, da diese feststehen, bzw. es
diesbezüglich keines Beweises mehr bedarf.
•
•
• 2. Streitiger Klägervortrag
•
• Hier wird dargestellt, was vom Kläger behauptet, vom Beklagten aber widersprochen
wird.
• �
• Ausdrücklich und konkludent bestrittene Tatsachen (unabhängig davon, ob
ausreichend substantiiert bestritten wird).
•
• Verwendete Sprache: Eingangsformulierung: „der Kläger behauptet,131 …„
nachfolgende Schilderung der Behauptungen in indirekter Rede
•
• Grund für die Trennung von den streitigen Beklagtenbehauptungen (dazu s. gleich, 4.):
Die Klage ist wie gesehen schlüssig, wenn sie zumindest nach dem Klägervorbringen
begründet ist. Zum Klägervorbringen gehört zum einen der unstreitige und der streitige
Klägervortrag, zum anderen aber auch der unstreitige Beklagtenvortrag, da das
Unstreitige Vorbringen (egal von welcher Partei es vorgetragen wurde) (unstreitiger)
Vortrag beider Parteien ist132 (deshalb wird bei „1. Unstreitiges„ auch nicht zwischen
den vom Kläger bzw. vom Beklagten vorgetragenen unstreitigen Tatsachen
unterschieden). Das Gericht prüft bei der Frage nach der Schlüssigkeit der Klage also
zunächst die Begründetheit der Klage auf Grundlage des Vortrags nach 1. und 2. Ist die
Klage bereits unschlüssig (= unbegründet nach dem Vortrag nach 1. und 2.) so kommt
es für die zu treffende (abweisende) Entscheidung des Gerichts auf den weiteren
Vortrag des Beklagten gar nicht mehr an.
131 Die Formulierung „der Kläger meint„/„ist der Ansicht„ usw. wird dagegen verwendet, wenn ausnahmsweise
auch eine geäußerte Rechtsansicht (also nicht Tatsachenbehauptungen) in den Tatbestand mit aufgenommen
wird. 132 Vgl. Knöringer, S. 357 unter (2) (a).
122
•
•
•
•
3. Die zuletzt gestellten Anträge
• Antrag des Klägers (wörtlich übernommen; nicht etwa ausgelegt)
• Abweisungsantrag des Beklagten
• Nicht: Etwaige gestellte (unnötige: § 308 II ZPO) Kostenanträge oder Anträge auf
Anusspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit (ebenso v.A.w. zu erledigen)133
• Verwendete Sprache: Präsens
•
4. Streitiger134 Beklagtenvortrag
Darstellung in folgender logischer Reihenfolge:
• Bestrittene klagebegründende Tatsachen
• Rechtshindernde Tatsachen
• Rechtsvernichtende Tatsachen
• Rechtshemmende Tatsachen
•
• Verwendete Sprache: wie 2.
•
5. Replik (= Erwiderungen des Klägers auf 4.)
Dabei handelt es sich zwar ebenfalls (wie bei 2.) um streitigen Klägervortrag, dieser ist jedoch
aufgrund seines Bezugs auf das Verteidigungsvorbringen des Beklagten erst nach dessen
Darstellung unter 4. verständlich und folgt diesem deshalb nach.
� anspruchserhaltender Vortrag in Bezug auf vom Beklagten geltend gemachten
• Rechtshindernde Tatsachen
• Rechtsvernichtende Tatsachen
133 Anders natürlich, wenn Entscheidung nicht v.A.w. zu treffen ist (z.B. § 710 ZPO). 134 Zum Verständnis: der nicht streitige Beklagtenvortrag wird (zusammen mit dem nicht streitigen Klägervortrag
bereits unter 1. „Unstreitiges„ geschildert)
123
• Rechtshemmende Tatsachen
•
• Verwendete Sprache: wie 2.
•
• 6. Prozessgeschichte
Prozessgeschichte findet sich im Tatbestand nur insoweit, als diese für die getroffene
Entscheidung noch von Bedeutung ist, d.h. nur soweit in den Entscheidungsgründen noch
darauf einzugehen ist.135
• Verwendete Sprache: Perfekt
Aufbau des Tatbestands im Fallbeispiel Kalb gegen Bock
1.Unstreitiges
Z. 26, 27
2. Streitiger Klägervortrag
Z. 28 - 30
3. Die zuletzt gestellten Anträge
Klägerantrag: Z. 31 – 34
Beklagtenantrag: Z. 35 – 36
4. Streitiger136 Beklagtenvortrag
Z. 37 – 38
5. Replik (= Erwiderungen des Klägers auf 4.)
Hier keine Replik bzw. gehört der zugehörige Vortrag bereits zu 2. (wird nicht wiederholt)
135 Thomas/Putzo/Reichold, § 313 Rn. 13. 136 Zum Verständnis: der nicht streitige Beklagtenvortrag wird (zusammen mit dem nicht streitigen Klägervortrag
bereits unter 1. „Unstreitiges„ geschildert)
125
d, Entscheidungsgründe
Den vierten Abschnitt des Urteils bilden die Entscheidungsgründe (vgl. § 313 I Nr. 6 ZPO).137
Nach § 313 III ZPO enthalten die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der
Erwägungen, auf denen die Entscheidung138 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
Die Entscheidungsgründe sind bestimmt für:
• v.a. die unterlegene Partei, die nicht zuletzt von der Entscheidung überzeugt werden
soll. Da es sich dabei oft um juristische Laien handeln wird, ist die Verwendung von
juristischen Fachbegriffen zu vermeiden.
• und
• auch für das übergeordnete Gericht, das die getroffene Entscheidung gegebenenfalls zu
überprüfen hat.
Urteilsstil � Gutachtensstil
Die Gründe des Urteils haben die Aufgabe, die gefundene und bereits im Tenor zum
Ausdruck gebrachte Entscheidung des Gerichts zu begründen. Die Darstellung der Gründe hat
deshalb von diesem bereits gefundenen Ergebnis auszugehen und nicht erst zu diesem
Ergebnis hinzuführen.139 Die Darstellung der Gründe beginnt deshalb mit dem Ergebnis, dem
sich die Begründung dieses Ergebnisses anschießt. Alle Ausführungen, die zur Begründung
des gefundenen Ergebnisses nicht erforderlich sind, d.h. nicht zur Stützung dieses Ergebnisses
beitragen, sind fehl am Platz.
Die Darstellungen im Urteilsstil laufen verglichen mit dem Gutachtenstil quasi in die andere
Richtung, denn beim Gutachtenstil wird eine Frage aufgeworfen und das Ergebnis der Prüfung
steht am Ende.
137 Die Entscheidungsgründe sind entbehrlich in den Fällen der §§ 313 a, 313 b, 540 ZPO: 138 Gemeint sind alle Entscheidungen, die das Gericht zu treffen hatte, d.h. v.a. die in der Hauptsache,
hinsichtlich der Kosten (§ 308 II ZPO) und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit (§§ 708 ff. ZPO). 139 Thomas/Putzo/Reichold, § 313 Rn. 27.
126
Bsp. für den Gutachtenstil:
Die Parteien könnten einen Vertrag geschlossen haben.
Ein Vertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme.
Der Kläger hat durch seinen Brief vom 10.9. dem Beklagten ein Angebot gemacht und der
Beklagte hat dieses Angebot im Telefongespräch vom 12.9. angenommen.
Daher liegt sowohl ein Angebot als auch eine Annahme vor.
Folglich haben die Parteien einen Vertrag geschlossen (=Ergebnis)
Im Urteilsstil müsste dasselbe dagegen folgendermaßen lauten:
Die Parteien haben einen Vertrag geschlossen. (= Ergebnis)
Denn ein Vertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme und es liegt sowohl ein
Angebot und eine Annahmeerklärung vor.
Denn der Kläger hat durch seinen Brief vom 10.9. dem Beklagten ein Angebot gemacht und
der Beklagte hat dieses Angebot im Telefongespräch vom 12.9. angenommen.
Typische Verbindungsworte innerhalb der Urteilsbegründung sind ausgehend vom Ergebnis
die Begriffe: denn, weil, da, zwar, aber
Dagegen führt die Prüfung beim Gutachtenstil von der aufgeworfenen Frage durch folgende
typischen Begriffe zum Ergebnis: folglich, daher, also, demnach
Fallbeispiel der Streitigkeit Kalb gegen Bock:
• Entscheidung in der Hauptsache (Z. 48 – 72)
Am Anfang steht das Ergebnis („die Klage ist zulässig, aber nicht
begründet„).Anschließend wird dieses im Urteilsstil begründet.
• Kostenentscheidung (Z. 73 – 74)
• Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO
• Vorläufige Vollstreckbarkeit (Z. 74 – 77)
127
II. Fällung, Verkündung und Zustellung des Urteils
„Fällung„ des Urteils:
Fällung meint (lediglich) die Bestimmung des Willens, d.h. bei einem Einzelrichter dessen
(noch im Innern verbleibender) Willensentschluss, wie zu entscheiden ist, bei einem
Kollegium die Abstimmung der Entscheidung(en), die sich nach dem GVG richtet (vgl. zur
Beratung und Abstimmung §§ 192 ff. GVG)
Verkündung bzw. Erlass des Urteils, §§ 310, 311 ZPO (lesen!)
• Formel:
• Das Urteil wird grds. durch öffentliche140 Vorlesung der Urteilsformel verkündet, § 311
I ZPO.141
• Ausn.: § 311 II 2 und 3 ZPO
• Gründe:
• Gem. § 311 III ZPO liegt es im Ermessen des Vorsitzenden (§ 136 IV ZPO), ob die
Entscheidungsgründe verkündet werden, wobei dies durch Vorlesung oder mündliche
Mitteilung geschehen kann.
• Wirkung der Verkündung:
• Mit der Verkündung wird das Urteil existent; vorher ist es (gerade auch bei
vollständiger Abfassung) lediglich ein Urteilsentwurf (kein Urteil). Erst ein erlassenes
Urteil kann rechtliche Wirkungen erzeugen.142
• Ausn: In den Fällen des § 310 III ZPO erfolgt keine Verkündung. Hier wird das Urteil
durch die Zustellung des Urteils existent.
140 § 173 I GVG. Zur Anwesenheit der Parteien: § 312 ZPO 141 Damit ist sichergestellt, dass die Urteilsformel vor der Verkündung schriftlich gefasst ist, um die
Übereinstimmung des verkündeten Urteils mit der erst später in vollständiger Form zu erstellenden Entscheidung
zu gewährleisten (Musielak, ZPO, § 311 Rn. 1). 142 Stein/Jonas/Leipold, § 310 Rn. 1. Die Verkündung bzw. der Erlass ähnelt insofern der Abgabe einer
Willenserklärung nach materiellem Recht.
128
•
Verkündung im Streitfall Kalb gegen Bock:
Nach dem Vermerk rechts oben auf dem Urteil ist dieses am 18.12. – also in einem eigens
dafür anberaumten Verkündungstermin (vgl. Z. 20 � mündl. V. am 10.12.) verkündet
worden.
Richter Stein liest daher gem. §§ 310 I 1 2. Alt., 311 II 1 ZPO vor:
„ 1) die Klage wird abgewiesen, 2) die Kosten trägt der Kläger, 3) Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar; der Kläger kann die …..„
Zustellung des Urteils:
Das vollständig abgefasste Urteil wird schließlich beiden Parteien zugestellt, § 317 I 1 ZPO.
129
H. Urteilswirkungen
I. Voraussetzung: Erlass oder formelle Rechtskraft
Die verschiedenen von einem Urteil ausgehenden Wirkungen treten entweder bereits mit
Erlass des Urteils ein oder erst mit der formellen Rechtskraft des Urteils.
1. Erlass (s. schon oben)
Erlassen ist das Urteil in der Regel mit der Verkündung gem. § 310 I ZPO.
Ausn.: § 310 III ZPO
2. Formelle Rechtskraft (§ 705 ZPO)
Formelle Rechtskraft des Urteils bedeutet, dass es nicht mehr mit (den ordentlichen
Rechtsmitteln der) Berufung, Revision oder mit dem Einspruch angegriffen werden kann.
• Berufung
Die Berufung findet statt gegen die erstinstanzlichen Endurteile der Amtsgerichte und
Landgerichte (§ 511 ZPO)
Berufungsrechtszug:
AG � LG Ausn: AG � OLG (vgl. § 119 I Nr. 1 GVG)
LG � OLG
• Revision
• Die Revision findet statt gegen Berufungsurteile (§ 542 I ZPO) und im Ausnahmefall
der sog. Sprungrevision gegen erstinstanzliche Endurteile (§ 566 ZPO)
• Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil (§§ 338, 345 ZPO)
•
•
130
Beim Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des Urteils ist zu differenzieren:143
1. Mit der Verkündung des Urteils
Bei Urteilen, gegen die ein Rechtsmittel (generell) nicht stattfindet.
Also: Revisionsurteile, Berufungsurteile nach § 542 II ZPO144
2. Mit Verzicht145
• Rechtsmittel: Bei beiderseitigem Verzicht auf Rechtsmittel mit Wirksamwerden des
zuletzt erklärten Verzichts (§§ 515, 565 ZPO).
• Einspruch: Einseitiger Verzicht genügt (§§ 338, 346 ZPO)
� Im Falle des Verzichts kann die formelle Rechtskraft also auch vor Ablauf der
Rechtsmittel- bzw. Einspruchsfrist eintreten (entgegen dem Wortlaut des § 705 S. 1 ZPO)
3. Mit Ablauf der Rechtsmittel bzw. Einspruchsfrist
• Berufung: § 517 ZPO
• Revision: § 548 ZPO
• Einspruch: § 339 I ZPO
•
4. Nach Ablauf der Rechtsmittel- oder Einspruchfrist
Mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der über das eingelegte Rechtsmittel oder den
Einspruch befunden wird, sofern die angefochtene Entscheidung bestehen bleibt.
•
•
•
143 Vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, § 705 Rn. 6 ff. 144 Nur soweit sie nicht erste Versäumnisurteile sind (sonst Einspruch, § 338 ZPO) 145 Die Rücknahme des eingelegten Rechtsmittels bzw. Einspruchs führt dagegen die formelle Rechtskraft grds.
nicht herbei, da ein Rechtsmittel oder der Einspruch wiederholt eingelegt werden kann (vgl.
Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 705 Rn. 8).
131
• Beachte: Die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens wegen schwerer
Mängel (§§ 578 ff. ZPO) schließt den eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils
nicht aus.
132
Formelle Rechtskraft in der Streitsache Kalb gegen Bock:
In der Streitsache ist ein erstinstanzliches Endurteil146 des Amtsgerichts ergangen. Gegen ein
solches Urteil ist grds. das Rechtsmittel der Berufung gegeben, § 511 I ZPO.
Die Parteien haben auch nicht auf das Rechtsmittel verzichtet. Somit tritt die formelle
Rechtskraft des Urteils mit Ablauf der Berufungsfrist gem. § 517 ZPO ein.
Kontrollfrage:
Würde die Rechtskraft bereits mit Verkündung des Urteils eintreten (s. oben 1.), wenn der
Wert des Beschwerdegegenstandes nicht – wie hier – 750 €, sondern nur 200 € betragen
würde und die Berufung auch nicht zugelassen wurde (vgl. § 511 II ZPO)?
Antwort auf die Kontrollfrage:
Bereits mit der Verkündung des Urteils werden Urteile wirksam, gegen die ein Rechtsmittel
(generell) nicht stattfindet.
Das Urteil des Amtsgerichts ist aber kein Urteil in diesem Sinne.
Die Berufung ist zwar gem. § 511 II Nr. 1 ZPO nur bei Urteilen zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt oder diese zugelassen wurde. Im Beispielsfall war
beides nicht der Fall (200 € und keine Zulassung). Jedoch ist gegen erstinstanzliche Urteile
des Amtsgerichts generell das Rechtsmittel der Berufung zulässig, auch wenn im Einzelfall
146 Da es sich nicht um ein erstes Versäumnisurteil im Sinne des § 338 ZPO handelt, scheidet der Einspruch aus.
133
die Berufungssumme nicht erreicht (und die Zulassung nicht erfolgt ist), so dass es nicht
bereits mit der Verkündung wirksam ist.
Es bleibt dabei, dass das Urteil mit Ablauf der Berufungsfrist formell rechtskräftig würde.
Dahinter steckt der Gedanke der Rechtssicherheit: die Ermittlung der Beschwerdesumme birgt
zu viele Unsicherheiten, so dass von ihr der Eintritt der formellen Rechtskraft mit ihren weit
reichenden Wirkungen nicht abhängig gemacht werden darf. Der Fristablauf ist dagegen ein
sicheres Ermittlungskriterium.
134
II. Überblick über Urteilswirkungen
------------------------------------------------------------------------------------------------
Exkurs: Bindung an das erlassene Urteil:
Richterlichen, urteilsförmigen Entscheidungen können verschiedene Arten von
Bindungswirkungen zukommen147: Die Innenbindung148, deren zentraler Anwendungsfall
§ 318 ZPO ist,149 die formelle Rechtskraft (§ 705 ZPO) und die materielle Rechtskraft
(§ 322 I ZPO). Diesen Bindungsarten liegt eine Abwägung der Grundsätze der
Rechtssicherheit, der damit einhergehenden Autorität der Gerichte,150 der Prozessökonomie,
der materiellen Einzelfallgerechtigkeit und der richterlichen Entscheidungsfreiheit
zugrunde.151 Das Ergebnis dieser Abwägung bringt der Gesetzgeber insbesondere mit dem
Rechtsmittelsystem zum Ausdruck: Fehlerhafte Entscheidungen können nur in dem durch die
Rechtsmittel zugelassenen, begrenzten Umfang angegriffen werden152, d.h. grundsätzlich ist
der Bestand einer gerichtlichen Entscheidung zu Lasten der materiellen Einzelfallgerechtigkeit
und richterlichen Entscheidungsfreiheit geschützt. Jeder Streit muss einmal ein Ende finden
und eine Entscheidung endgültig sein, wobei als geringeres Übel in Kauf genommen werden
muss, dass die Entscheidung im Einzelfall unrichtig ist.153
Der Bestand bzw. die „Endgültigkeit„ einer Entscheidung kann generell betrachtet in
zweierlei Hinsicht beeinträchtigt werden: Zum einen durch eine spätere Aufhebung oder
Änderung dieser Entscheidung und zum anderen durch den Erlass einer weiteren
Entscheidung, die in (inhaltlichem) Widerspruch zur zunächst getroffenen Entscheidung steht.
Die Prozessökonomie, die Autorität der Gerichte und insbesondere die Rechtssicherheit, d.h.
147 Vgl. Proske, die Urteilsberichtigung gem. § 319 ZPO, S. 210. 148 Auch sog. „innerprozessuale Bindungswirkung„ oder „Selbstbindung des Gerichts„. 149 G. Lüke, JuS 2000, S. 1042. 150 G. Lüke, JuS 2000, S. 1042. 151 Bilda, NJW 1983, S. 142 ff. (S. 144). Hinsichtlich der innerprozessualen Bindungswirkung vgl.
Musielak/Musielak, ZPO, § 318 Rn. 1. 152 Bilda, NJW 1983, S. 142 ff. (S. 144). 153 Thomas/Putzo/Reichold, § 322 Rn. 1.
135
das Vertrauen der Bürger in den Bestand der gerichtlichen Entscheidung erfordern jedoch,
dass eine einmal getroffene gerichtliche Entscheidung nicht abgeändert oder wieder
aufgehoben werden darf (negative Komponente der Bindung an die Entscheidung) und
darüber hinaus, dass die getroffene Entscheidung bei weiteren Entscheidungen zugrunde zu
legen ist, wodurch sich widersprechende Entscheidungen vermieden werden (positive
Komponente der Bindung an die Entscheidung).154
----------------------------------------------------------------------
Exkurs Ende
1. innerprozessuale Bindungswirkung, § 318 ZPO
Die Bindungswirkung gem. § 318 ZPO tritt mit dem Erlass des Urteils ein, d.h. mit der
Verkündung des Urteils (§§ 310 I, 311 ZPO, 173 GVG) oder der Zustellung des Urteils
(§ 310 III ZPO) und besteht auch über die Rechtskraft des Urteils hinaus fort155
Der Sinn des § 318 ZPO ist es, den Bestand und die Beachtung einer Entscheidung auch dann
zu schützen, wenn sie (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen ist bzw. wird.
Die Innenbindung nach § 318 ZPO beinhaltet deshalb eine negative und eine positive
Komponente und bewirkt zum einen, dass das erkennende Gericht selbst seine Entscheidung
weder aufheben noch ändern darf (so genannte negative Bindungswirkung), zum anderen,
dass der Inhalt der Entscheidung für die weiteren Entscheidungen des Gerichts in der Instanz
maßgebend ist, d.h. den weiteren Entscheidungen zugrunde zu legen ist (sog. positive
Bindungswirkung).
Hierbei ist zu beachten, dass die positive Bindungswirkung des § 318 ZPO nur dann relevant
wird, wenn das Gericht im Fortgang des Verfahrens erneut mit den entschiedenen Fragen
befasst ist.
Bsp.: Das Gericht hat durch Zwischenurteil seine zweifelhafte Zuständigkeit bejaht (§ 280
ZPO). An dieses Urteil ist es im Fortgang des Verfahrens und insbesondere bei Erlass des
154 So für die Innenbindung gem. § 318 ZPO: G. Lüke, JuS 2000, S. 1042; Bilda, NJW 1983, S. 142 ff. (S. 144). 155 Baur/Grunsky, 10 A, S. 178 (§ 15 D I 1.) Rn. 204.
136
Endurteils gem. § 318 ZPO gebunden, d.h. es darf im Endurteil die Klage nicht als unzulässig
abweisen.
Ausnahmen von der Innenbindung gem. § 318 ZPO: § 319 – 321 a ZPO.
2. materielle Rechtskraft
Die materielle Rechtskraft tritt mit der formellen Rechtskraft ein.
Während die formelle Rechtskraft bedeutet, dass die Entscheidung nicht (mehr) mit
ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann und damit bewirkt, dass sie im
Instanzenzug nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann, mithin also eine negative
Bindung an die getroffene Entscheidung beinhaltet, bewirkt die materielle Rechtskraft eine
Fortwirkung der Entscheidung in späteren Verfahren156 in der Art, dass die ergangene
Entscheidung für weitere, noch zu treffende Entscheidungen eine inhaltliche Bindung
hervorruft.
Bindung bedeutet in diesem Fall mithin grundsätzlich die Übernahme des
Entscheidungsinhalts und führt zum Ausschluss der neuerlichen Prüfung (ne-bis-in-idem-
Lehre = nicht zweimal in derselben Sache [entscheiden]) des Gegenstands der Entscheidung
und ihres kontradiktorischen Gegenteils.157
Bsp.: Das Gericht hat in seinem Endurteil festgestellt, dass zwischen den Parteien K und B im
Januar 2007 ein Mietvertrag … bestand.
Die formelle Rechtskraft bewirkt nun lediglich, dass das Gericht und jedes andere Gericht
daran gehindert ist, dieses Urteil wieder aufzuheben, verbietet aber nicht, dass der Beklagte
nun selbst eine Klage mit dem Antrag erhebt, eine gegenteilige Feststellung zu treffen. Dies
ist jedoch aufgrund der materiellen Rechtskraft ausgeschlossen.
(Genaueres zur materiellen Rechtskraft vgl. unten, H. III.)
156 Da die materielle Rechtskraft die Unanfechtbarkeit des Urteils voraussetzt, greift sie erst nach Beendigung der
Rechtshängigkeit ein und bindet mithin grundsätzlich erst für künftige Prozesse. Vgl. Götz, JZ 1959, S. 681. 157 G. Lüke, JuS 2000, S. 1042.
137
3. Vollstreckbarkeit, § 704 ZPO
Ein Endurteil ist gem. § 704 I ZPO vollstreckbar, sobald es formell rechtskräftig ist (oder für
vorläufig vollstreckbar erklärt ist).
4. Gestaltungswirkung
Dies ist die Hauptwirkung eines Gestaltungsurteils.
In aller Regel tritt die Gestaltungswirkung erst mit der formellen Rechtskraft des Urteils ein
(vgl. z.B. § 1564 S. 1, 2 BGB; dagegen aber: § 775 Nr. 1 ZPO)
Bsp.: Bei einem Ehescheidungsurteil besteht die Gestaltungswirkung in der Auflösung der
Ehe.
5. Nebenwirkungen
Nebenwirkungen oder Tatbestandswirkungen heißen alle sonstigen Rechtsfolgen, die durch
verschiedene Tatbestände an den Erlass oder die formelle Rechtskraft eines Urteils anknüpfen.
Bsp.: § 775 I Nr. 4 ZPO
138
III. Die Wirkung der materiellen Rechtskraft
1. Die Bedeutung der materiellen Rechtskraft in einem zweiten Prozess
Zur Erinnerung:
Die materielle Rechtskraft tritt mit der formellen Rechtskraft ein.
Sie bewirkt eine Fortwirkung der getroffenen Entscheidung in späteren Verfahren158 in der
Art, dass die ergangene Entscheidung für weitere, noch zu treffende Entscheidungen eine
inhaltliche Bindung hervorruft.
Diese inhaltliche Bindung äußert sich in einem späteren Verfahren je nach Falllage:
• „Identität der Streitgegenstände„:
• Soll über denselben Streitgegenstand entschieden werden, also „derselbe Streit„
wiederholt werden, so ist eine derartige (wiederholte) Klage bereits unzulässig.
• (Prüfung also in der Zulässigkeit: entgegenstehende Rechtskraft).
•
• Derselbe Streitgegenstand liegt vor, wenn aufgrund desselben
Lebenssachverhalts dieselbe Rechtsfolge erneut geltend gemacht wird oder wenn deren
Umkehrung geltend gemacht wird (sog. kontradiktorisches Gegenteil), da die
Feststellung einer Rechtsfolge zugleich die Feststellung enthält, dass das Gegenteil
dieser Rechtsfolge nicht vorliegt bzw. zu verneinen ist.159
•
• „Präjudizialität des (ersten) Streitgegenstands„:
• Die materielle Rechtskraft kann weiterhin in einem späteren Prozess (bindend)
fortwirken, wenn die festgestellte oder verneinte Rechtsfolge (oder ihr Gegenteil) eine
158 Da die materielle Rechtskraft die Unanfechtbarkeit des Urteils voraussetzt, greift sie erst nach Beendigung der
Rechtshängigkeit ein und bindet mithin grundsätzlich erst für künftige Prozesse. Vgl. Götz, JZ 1959, S. 681. 159 Stein/Jonas/Leipold, § 322 Rn. 197.
139
Vorfrage der Entscheidung über den späteren Streitgegenstand ist, d.h. wenn die
bezüglich eines Streitgegenstands ausgesprochene Rechtsfolge präjudiziell für die noch
zu treffende Entscheidung über einen anderen Streitgegenstand ist. Die Bindung führt
in diesem Fall nicht etwa zur Abweisung der Klage über den anderen Streitgegenstand,
sondern zur Übernahme des Entscheidungsinhalts und zum Ausschluss der neuerlichen
Prüfung des Gegenstands der Entscheidung und ihres kontradiktorischen Gegenteils.
Bsp.: In einem ersten Prozess klagt K gegen B auf die Feststellung, dass das umstrittene
Eigentum an dem Grundstück in der Herrenstr. 10 ihm zustehe.
Der Klage wird stattgegeben. Das Urteil wird rechtskräftig.
• B gibt sich mit diesem Urteil nicht zufrieden und erhebt nun gegen K Klage auf
Feststellung, dass das Eigentum an dem Grundstück (schon für die Zeit vor dem ersten
Urteil) doch ihm zusteht.
• Im ersten Prozess war der Streitgegenstand die Feststellung des Alleineigentums des K.
• Im zweiten Prozess beantragt B die Feststellung seines Alleineigentums.
• Die geltend gemachten Rechtsfolgen (Feststellung des Eigentums des K bzw. des B)
weichen zwar inhaltlich voneinander ab, jedoch enthält die Feststellung des
Alleineigentums des K gleichzeitig die Feststellung, dass B nicht Eigentümer ist.
• Es handelt sich deshalb nach h.M.160 in beiden Verfahren um denselben
Streitgegenstand. Die zweite Klage würde deshalb wegen entgegenstehender
Rechtskraft (aufgrund Unzulässigkeit) abgewiesen.
•
• Allgemein gilt: Wurde dem Kläger ein Recht zugesprochen, das nur einer Person
zustehen kann, so ist damit zugleich festgestellt, dass der Beklagte nicht Inhaber dieses
Rechts ist.161
•
• K will nun auch die von B verweigerte Herausgabe des Grundstücks erzwingen und
klagt deshalb (in einem zweiten Prozess) gegen B auf Herausgabe des Grundstücks.
Es handelt sich dabei um einen anderen Streitgegenstand.
160 Vgl. BGH, NJW 1993, S. 2684 m.w.N. 161 Stein/Jonas/Leipold, § 322 Rn. 197.
140
Will das Gericht dem Herausgabeanspruch auf Grundlage des § 985 BGB stattgeben,
so kommt es im Rahmen dieser Entscheidung auf das Eigentum des K an. Dieses ist
eine Vorfrage bzw. präjudiziell für die noch zu treffende Entscheidung über den
Herausgabeanspruch des K gegen B. Das Alleineigentum des K am Grundstück zur
Zeit des ersten Urteils wurde aber bereits rechtskräftig festgestellt. Die materielle
Rechtskraft dieser (ersten) Entscheidung führt nun dazu, dass das Gericht das Eigentum
des K nicht nochmals prüfen darf, sondern aufgrund des darüber bestehenden materiell
rechtskräftigen Urteils „übernehmen„ muss, d.h. das Eigentum des K zum Zeitpunkt
des ersten Urteils steht aufgrund des ersten Urteils fest.
2. Unzulässige und zulässige Einwendungen
Gegen eine materiell-rechtskräftige Entscheidung kann nicht vorgebracht werden, dass das
erste Gericht sich geirrt habe oder etwas, insbesondere eine Tatsache übersehen habe, die
schon gegeben war, oder dass ihm im Beweisverfahren ein Fehler unterlaufen sei.
Die materielle Rechtskraft schneidet alle Einwendungen ab, die schon im ersten Prozess
hätten vorgebracht werden können.
• Es genügt, dass diese Einwendungen objektiv möglich waren.
• Ob sie den Parteien bekannt oder beweisbar waren, spielt keine Rolle.
• Der maßgebliche Zeitpunkt ist die letzte mündliche Verhandlung vor Erlass des Urteils.
Kontrollfrage:
Welche Einwendungen sind ausgeschlossen?
Letzte mündliche Verhandlung � Erlass des Urteils � formelle Rechtskraft des Urteils
am 7.12. am 18.12. am 19.12.
141
Antwort auf die Kontrollfrage:
Einwendungen, die vor dem 7.12. objektiv möglich waren sind ausgeschlossen.
142
3. Die materiell-rechtskräftigen Teile des Urteils
Zur Erinnerung:
Wie gesehen bewirkt die materielle Rechtskraft des Urteils eine inhaltliche Bindung des
Gerichts an die getroffene Entscheidung, die
bei Identität des bereits entschiedenen Streitgegenstands mit einem späteren
Streitgegenstand (eines späteren Verfahrens) zur Abweisung der Klage führt (weil über
dieselbe Sache nur einmal verhandelt und entschieden wird – Stichwort: ne bis in
idem)
bei Präjudizialität des entschiedenen Streitgegenstands für einen späteren
Streitgegenstand ebenfalls zum Ausschluss der Verhandlung und Entscheidung über
den präjudiziellen Streitgegenstand und zur Übernahme des Entscheidungsinhalts bei
führt.
a, Gegenstand der materiellen Rechtskraft des Urteils
Es stellt sich jedoch die Frage, was genau die „getroffene Entscheidung„ ist, bzw. wie diese zu
ermitteln ist, denn das Urteil besteht schließlich aus mehreren Teilen (insbesondere könnte das
Gericht an den Tatbestand und/oder die Entscheidungsgründe und/oder an den Tenor
gebunden sein).
Kurz: an welche Inhalte des ersten Urteils sind die Gerichte gebunden, welche Inhalte eines
Urteils sind also Gegenstand der materiellen Rechtskraft?
Bsp.: K klagt gegen B auf Zahlung der vereinbarten Wohnungsmiete für den Monat Januar.
Das Gericht verurteilt B antragsgemäß zur Zahlung der Miete.
Das Gericht prüft hier natürlich, ob ein Mietvertrag zwischen K und B bestand. Im
Fallbeispiel hat das Gericht (in den Entscheidungsgründen) das Bestehen eines Mietvertrages
bejaht und dementsprechend den B zur Zahlung verurteilt.
Wenn K nun Klage auf Zahlung der Miete für Februar erhebt, so stellt sich die Frage, ob das
Gericht im zweiten Prozess an die in den Gründen des ersten Urteils bejahte Vorfrage
(Bestehen eines Mietvertrages) gebunden ist.
143
Die sich stellende Frage ist also, ob das Gericht
• nur an die ausgesprochene Rechtsfolge (K hat – aufgrund des vorgetragenen
Lebenssachverhaltes - gegen B einen Anspruch auf Zahlung von x €)
• oder auch an andere Urteilsinhalte gebunden ist, wie insbesondere an in den Gründen
enthaltene Rechtsmeinungen, d.h. ob auch derartige Teile des Urteils von einer
weiteren Überprüfung ausgeschlossen sind bzw. inwieweit es zwischen zwei
verschiedenen Urteilen zu inhaltlichen Widersprüchen kommen darf.
•
- Nach der früher vertretenen Lehre Savignys sollten nicht nur die ausgesprochene
Rechtsfolge (z.B. K kann von B Zahlung von x € verlangen), sondern auch diesen Ausspruch
bedingende Rechte, Rechtsverhältnisse und Gegenrechte bzw. Vorfragen dieses Ausspruchs
von der materiellen Rechtskraft erfasst werden.
Vorteil dieser Lehre ist, dass damit dem Zweck des Zivilprozesses, Streitigkeiten möglichst
umfassend zu bereinigen, am besten gedient wäre.162
- Nach heutiger ganz herrschender Meinung beschränkt § 322 I ZPO demgegenüber die
materielle Rechtskraft auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, d.h. auf die
ausgesprochene Rechtsfolge.163
Machen die Parteien z.B. in der Klage Ansprüche auf vertragliche Leistungen oder
vertragliche Schadensersatzansprüche geltend, so erwächst in Rechtskraft nur der Ausspruch
über die Rechtsfolge (Anspruch des K gegen B auf Zahlung von…), nicht dagegen die
(ebenfalls im Urteil, nämlich den Gründen enthaltene) Feststellung, dass ein Vertrag zwischen
den Parteien bestand.164
Wollen die Parteien die Rechtskraft auch auf eine Vorfrage des Streitgegenstandes ausdehnen,
d.h. auch diesbezüglich eine endgültige und bindende Entscheidung erreichen, so müssen sie
162 Stein/Jonas/Leipold, § 322 Rn. 75. 163 Stein/Jonas/Leipold, § 322 Rn. 78. 164 Vgl. bei Interesse weitere Bsp. bei Stein/Jonas/Leipold, § 322 Rn. 90.
144
diese Vorfrage schlicht ebenfalls zum Streitgegenstand machen, indem sie sie zum
(Streit-)Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 I oder II ZPO machen.165
b, Ermittlung der ausgesprochenen (materiell rechtskräftigen) Entscheidung bzw.
Rechtsfolge:
Von der Frage, welche Urteilsinhalte in materielle Rechtskraft erwachsen, an welche Inhalte
die Gerichte also gebunden ist (� ausgesprochene Rechtsfolge), ist die Frage zu
unterscheiden, wie dieser enge Gegenstand der materiellen Rechtskraft zu ermitteln ist.
Diese Frage scheint auf den ersten Blick schnell beantwortet: Mit einem Blick auf den Tenor.
Nicht immer genügt jedoch der Tenor zur Ermittlung des Entscheidungsinhalts.
- Die Formulierung des Tenors kann – im Gegensatz zu eindeutigen Gründen - unklar oder
in sich widersprüchlich sein.
- Im Falle des klageabweisenden Urteils ist der Tenor für sich genommen ungeeignet zur
Ermittlung des Entscheidungsinhalts ist, da dort lediglich die Verneinung der zur
Entscheidung gestellten Rechtsfolge ausgesprochen wird. Der Inhalt der getroffenen
Entscheidung ergibt sich hier notwendig erst aus der Zusammenschau mit den gestellten
Anträgen bzw. mit dem Umfang und dem Gegenstand der Verneinung, wie er sich aus
den Gründen ergibt.
Nach der herrschenden Lehre und wohl noch h.M. in der Rechtsprechung ist maßgebend für
den Inhalt der Entscheidung und damit die Reichweite ihrer materiellen Rechtskraft in erster
Linie der Tenor (sog. Primat des Tenors).
Nur dort, wo über den Inhalt des Tenors Zweifel möglich sind, dürfen zur Ermittlung des
Entscheidungsinhalts (sekundär) Tatbestand, Entscheidungsgründe und das zugrunde liegende
Parteivorbringen herangezogen werden, d.h. die Gründe dienen der Auslegung der Formel, wo
diese unbestimmt oder widersprüchlich ist, nicht aber deren Änderung, soweit sie bestimmt
ist, so dass im Falle eines Widerspruchs zwischen Tenor und Gründen ein eindeutiger Tenor
165 Streitgegenstand einer solchen Klage ist dann also die „Vorfrage„ (z.B. die Feststellung des Bestehens eines
Mietvertrages), wobei die Entscheidung darüber später „ganz normal„ in materielle Rechtskraft erwächst. Vgl.
dazu auch unten, C. Zwischenfeststellungsklage.
145
den Gründen vorgeht.166 Bei klageabweisenden Urteilen, deren Tenor zur Bestimmung des
abgewiesenen Streitgegenstands nichts hergibt, ist deshalb das Gesamturteil ergänzend
heranzuziehen.167
Andere Urteilsteile als der Tenor können also durchaus eine Rolle bei der Bestimmung des
Inhalts spielen, an den die Gerichte (im Rahmen der materiellen Rechtskraft) gebunden sind.
„Feststehender„ Inhalt eines Urteils ist in Folgeprozessen jedoch nur die ausgesprochene
(gegebenenfalls unter Zuhilfenahme des Tatbestands und der Gründe ermittelte) Rechtsfolge.
Gegenstand der materiellen Rechtskraft im Fallbeispiel der Streitsache Kalb gegen Bock:
In materielle Rechtskraft erwächst die vom Gericht im Urteil getroffene Entscheidung im
engeren Sinn, d.h. der Ausspruch des Gerichts, dass K gegen B keinen Anspruch auf Zahlung
von 750 € hat. Dieser Gegenstand ergibt sich erst durch Hinzuziehen des Tatbestands und der
Entscheidungsgründe, während der Tenor lediglich hergibt, dass die Klage abgewiesen wird
(nicht aber „welche Klage„, d.h. deren Gegenstand).
166BGH, NJW 1987, S. 371 ff. (371); Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 322 Rn. 9 ff., (insbes. Rn. 9, 10, 14);
Thomas/Putzo/Reichold, § 322 Rn. 18; Müko/Gottwald, § 322 Rn. 80; Musielak/Musielak, ZPO, § 322 Rn. 16. 167 Vgl. statt aller BGH, NJW 1987, 371 ff. (371) mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
146
c, Zwischenfeststellungsklage, § 256 II ZPO
Da die materielle Rechtskraft des Urteils sich nur auf die ausgesprochene Rechtsfolge bezieht,
muss eine Partei, die eine bindende Entscheidung des Gerichts auch über Vorfragen der
beantragten Entscheidung erreichen will, eine Feststellungsklage erheben.
Während die selbständige Feststellungsklage gem. § 256 I ZPO ein Feststellungsinteresse
erfordert, ist gem. § 256 II ZPO eine sog. Zwischenfeststellungsklage stets zulässig, wenn
• der Kläger (durch Klageerweiterung, § 260 ZPO) oder der Beklagte (durch Widerklage)
die Feststellung eines
• im Laufe des Prozesses streitig gewordenen Rechtsverhältnisses,
• von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder
zum Teil abhängt (� das Gericht muss sowieso über diese Frage gedanklich
entscheiden)
•
• beantragt.
• ----------------------------------------------------------------------------------------------------------
-------
Ergänzungen:
- Nach h.M. ist jedoch die Zwischenfeststellungsklage jedoch auch dann zulässig, wenn das
Rechtsverhältnis schon vor dem Prozess streitig war.168
- Nur zur Feststellung von Rechtsverhältnissen (s. Wortlaut), nicht von Tatsachen.
- Da es sich um ein Rechtsverhältnis handeln muss, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen
die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, ist Gegenstand der
Feststellungsklage gem. § 256 II ZPO ein präjudizielles Rechtsverhältnis.169
168 Tomas/Putzo/Reichold, ZPO, § 256 Rn. 30. 169 Aus der Tatsache, dass in § 256 II ZPO eine besondere Klage vorgesehen ist, um auch vorgreifliche
Rechtsverhältnisse an der materiellen Rechtskraft teilhaben zu lassen ergibt sich übrigens im Umkehrschluss,
147
4. Subjektive Grenzen der Rechtskraft
a, Grundsatz: Wirkung zwischen den Parteien, § 325 I ZPO
Die durch die materielle Rechtskraft bewirkte Bindung an die getroffene Entscheidung im
engeren Sinn wirkt grundsätzlich nur für und gegen die Parteien des Rechtsstreits, § 325 I
ZPO, da nur diese Personen am Rechtsstreit teilgenommen haben, also nur diesen rechtliches
Gehör gewährt wurde
Grundsätzlich wirkt das Urteil also für und gegen die Parteien, d.h. diejenigen Personen, auf
deren Namen das Urteil lautet.170 = sog. subjektive Grenzen der Rechtskraft.
Demnach sind die Gerichte in jedem weiteren Prozess zwischen den Parteien an die im Urteil
enthaltene Entscheidung gebunden, unabhängig von den Parteirollen (Klägerrolle bzw.
Beklagtenrolle).
Dieser Fall ist also bei folgenden Konstellationen gegeben:
Erster Prozess: K gegen B
Parteien des Rechtsstreits in beiden Fällen:
Zweiter Prozess: K gegen B oder B gegen K K und B
dass diese ohne gesonderte Feststellung gem. § 256 II ZPO gerade nicht an der Rechtskraft teilhaben. § 256 II
ZPO stützt also die ganz h.M. zum (engen) Gegenstand der materiellen Rechtskraft 170 Stein/Jonas/Leipold, § 325 Rn. 11. Maßgebend auch hier: formeller Parteibegriff (dazu schon oben).
148
b, Ausnahmen: Wirkung auch bezüglicher Dritter (Rechtskrafterstreckung)
In Ausnahmefällen, in denen ein besonderes Bedürfnis und eine besondere Rechtfertigung für
die Erstreckung der Rechtskraft des Urteils auch auf Dritte besteht, ist durch positivrechtliche
Vorschriften eine Sonderregelung getroffen.171
Die Hauptgründe für eine Rechtskrafterstreckung auf Dritte sind dabei:172
• Die Rechtsnachfolge
• Die berechtigte Prozessführung im fremden Interesse
• Die besondere Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung gegenüber
verschiedenen Beteiligten
• (zumindest mögliche) Beteiligung des Dritten am Rechtsstreit (Streithilfe und
Streitverkündung)
•
• Regelungen zur Rechtskrafterstreckung finden sich neben § 325 ZPO auch in § 326
ZPO für die Nacherbfolge, in § 327 ZPO für die Testamentsvollstreckung und darüber
hinaus auch in materiell-rechtlichen Vorschriften.173
171 Stein/Jonas/Leipold, § 325 Rn. 3. 172 Stein/Jonas/Leipold, § 325 Rn. 3. 173 Vgl. Musielak, ZPO, § 325 Rn. 2. Zusammenstellung bei Musielak, a.a.O., Rn. 11 ff.
149
Wichtig: Rechtskraftwirkung für und gegen den Rechtsnachfolger
Das Urteil wirkt gem. § 325 I ZPO
• für und gegen den Rechtsnachfolger der Parteien,
• wenn die Rechtsnachfolge nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage
eingetreten ist.
Zur Rechtsnachfolge:
Bei der Rechtsnachfolge ist weiter zwischen der Erbfolge (a) und der Rechtsnachfolge unter
Lebenden (b) zu differenzieren:
(a) Erbfolge:
Bei der Erbfolge ist weiter danach zu differenzieren, ob die Partei während des Prozesses
oder erst danach verstirbt.
- stirbt die Partei während des Prozesses, so werden ihre Erben Partei
(vgl. auch §§ 239 I, 246 ZPO). Das Urteil wirkt dann gegen die Erben als Partei.
- stirbt die Partei erst nach dem Prozess, so erstreckt sich das Urteil gegen den Erben
als Rechtsnachfolger
150
(b) Rechtsfolge unter Lebenden:
- Als Rechtsnachfolger ist derjenige anzusehen, der den streitbefangenen Gegenstand
oder eine mindere Rechtsstellung an ihm (z.B. ein Pfandrecht) erwirbt.174
Davon ist wohl auch die Besitznachfolge im Rahmen eines Besitzmittlungsverhältnisses
umfasst, so dass die weitere Alternative in § 325 I ZPO wohl überflüssig ist.175
Bsp.: Eigentumserwerb, Besitzerwerb, Erwerb einer Forderung (durch Abtretung)
- Zu beachten ist jedoch § 325 II ZPO:
Demnach sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte
von einem Nichtberechtigten herleiten entsprechend anzuwenden.
Die Rechtskraft wirkt also nicht gegen den gutgläubigen Rechtsnachfolger.
Voraussetzung: Existenz von Gutglaubensvorschriften:
Dies setzt allerdings voraus, dass das bürgerliche Recht Vorschriften für den gutgläubigen
Erwerb des Gegenstandes kennt, dass also nach bürgerlichem Recht eine gutgläubige
Rechtsnachfolge in der dem § 325 ZPO zugrunde liegenden Art in Betracht kommt. Wird
also z.B. eine Forderung abgetreten, so existieren keine Gutglaubensvorschriften (über den
Erwerb einer Forderung vom Nichtberechtigten), so dass § 325 II ZPO in diesen Fällen
(genauso wie im Falle der Erbfolge) keine Rolle spielt.
Problematisch und umstritten ist jedoch, auf was sich – im Falle der Existenz von
Gutglaubensvorschriften - der gute Glaube des Rechtsnachfolgers beziehen muss:
Nach h.M. muss sich der gute Glaube des Erwerbers (des streitbefangenen Gegenstands)
beim Erwerb vom Nichtberechtigten176
• sowohl auf das Recht beziehen,
• als auch auf die fehlende Rechtshängigkeit der Klage.
•
174 Musielak/Musielak, ZPO, § 325 Rn. 7. 175 Str., vgl. bei Musielak, a.a.O, Rn. 10. 176 Thomas/Putzo/Reichold, § 325 Rn. 8.
151
beim Erwerb vom Berechtigten177
• nur auf die fehlende Rechtshängigkeit der Klage
•
Böser Glaube:178
Ob nur positive Kenntnis (Bsp.: § 892 BGB) oder auch grob fahrlässige Unkenntnis
(§ 932 BGB) die Rechtskrafterstreckung herbeiführt, entscheidet sich nach dem
Rechtsgeschäft, das der Rechtsnachfolge zugrunde liegt.
177 Thomas/Putzo/Reichold, § 325 Rn. 8. 178 Thomas/Putzo/Reichold, § 325 Rn. 8.
152
Teil 3: Zulässigkeit und Begründetheit der Klage
Will eine Klage Erfolg haben, so muss sie zulässig und begründet sein.
A. Begründetheitsvoraussetzungen
Die Begründetheit der Klage hängt je nach Klageart von unterschiedlichen Voraussetzungen
ab:
• Leistungsklage:
Eine Leistungsklage ist begründet, wenn nach materiellem Recht dem Kläger gegen
den Beklagten ein Anspruch auf die begehrte Leistung zusteht und der Beklagte keine
Einrede erhebt, wie z.B. die Einrede der Verjährung.
• Feststellungsklage:
Eine Feststellungsklage ist begründet, wenn das als bestehend festzustellende
Rechtsverhältnis wirklich besteht bzw. das als nichtbestehend festzustellende
Rechtsverhältnis wirklich nicht besteht.
• Gestaltungsklage
Eine Gestaltungsklage ist begründet, wenn dem Kläger gegen den Beklagten ein Recht
auf die begehrte Gestaltung zusteht, z.B. das Recht auf gerichtliche Auflösung einer
OHG, das bei einem wichtigen Grund gegeben ist (§ 133 I HGB). Man spricht hier von
einem Gestaltungsrecht.
153
B. Zulässigkeitsvoraussetzungen
Nur wenn die erhobene Klage zulässig ist, hat das Gericht über die Begründetheit der Klage
zu entscheiden. Kommt das Gericht dagegen bei seiner Prüfung der Zulässigkeit der Klage zu
dem Ergebnis, dass die Klage unzulässig ist, so wird er die Klage durch ein sog. Prozessurteil
abweisen, ohne auf die Begründetheit der Klage einzugehen.179
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage, d.h. die Voraussetzungen, die erfüllt sein
müssen, damit das Gericht auch über die Begründetheit der Klage befindet, in der Sache selbst
also entscheidet, heißen auch Prozessvoraussetzungen oder Sachurteilsvoraussetzungen (=
Voraussetzungen, damit das Gericht in der Sache urteilt).180
179 Ist die Klage dagegen zulässig, so entscheidet das Gericht auch über die Begründetheit, d.h. das Gericht
entscheidet nicht nur über die Zulässigkeit der Klage wie im Falle des Prozessurteils, sondern auch in der (Streit-
)Sache selbst, weshalb ein solches Urteil „Sachurteil„ genannt wird. 180 Der Begriff Prozessvoraussetzungen scheint nicht sehr passend, da diese Voraussetzungen grds. keine
Voraussetzungen dafür sind, dass es zu einem Prozess kommt. Ein Prozess ist nämlich bereits dann zu bejahen,
wenn die Klage an den Beklagten zugestellt wird (damit kommt es zu einem Prozessrechtsverhältnis, vgl. dazu
schon oben, Klageerhebung). Dafür müssen die meisten Voraussetzungen, die als Prozessvoraussetzungen
bezeichnet werden, jedoch nicht vorliegen. Die Klage wird nur dann nicht an den Beklagten zugestellt, d.h. zu
einem Prozess kommt es nur dann nicht, wenn ein Mangel bzgl. folgender Voraussetzungen besteht: Fehlen der
deutschen Gerichtsbarkeit, fehlende Unterschrift auf Klageschrift bzw. fehlende Postulationsfähigkeit,
offensichtliche Partei- oder Prozessunfähigkeit, fehlende Zahlung des Gerichtskostenvorschusses (vgl.
Thomas/Putzo/Reichold, § 253 Rn. 19).
154
I. Ordnungsmäßigkeit der Klage
1. Ordnungsmäßigkeit der Klageschrift
Diese Zulässigkeitsvoraussetzung erfordert, dass die Klageschrift ordnungsgemäß abgefasst
ist.
a, Zum Inhalt der Klageschrift
vgl. § 253 II, III ZPO und § 129 ff. i.V.m. § 253 IV ZPO.
Vgl. zum Muss- und zum Sollinhalt der Klageschrift bereits oben, Klageschrift.
Zusammenfassung:
• Mussinhalt: § 253 II ZPO
• Sollinhalt: § 253 III ZPO und § 130 ZPO
• Ausn.: § 130 Nr. Nr. 6 ZPO, Unterschriftserfordernis ist eine Mussvorschrift:
• Die Rechtsprechung erachtet die (eigentliche Soll-) Vorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO im
Falle bestimmender Schriftsätze wie der Klageschrift als Muss-Vorschrift und
betrachtet demnach das Unterschriftserfordernis im Falle der Klageschrift als
zwingendes Wirksamkeitserfordernis.181
• Sinn und Zweck der Unterschrift: 182
• - Urheber der Prozesshandlung soll identifiziert werden können
• - Dessen unbedingter und verantwortlicher Entscheidungswille soll
dokumentiert werden
• Anforderungen an die Unterschrift183
• - Die Unterschrift muss eigenhändig und handschriftlich erfolgen.
• - Ausnahme: Die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie
genügt jedoch bei
• der Übermittlung durch Telefax (Telekopie), vgl. § 130 Nr. 6
ZPO
•
181 Zöller/Greger, ZPO, § 130 Rn. 7. 182 Zöller/Greger, ZPO, § 130 Rn. 10 ff. 183 Zum Ganzen Zöller/Greger, ZPO, § 130 Rn. 8.
155
•
•
•
b, Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung
Das Gericht prüft den Mussinhalt der Klageschrift von Amts wegen, also ohne Rüge des
Beklagten.
Fehlt eines der Musserfordernisse der Klageschrift, so ist die Klageschrift nicht
ordnungsgemäß und die Klage folglich unzulässig.
Der Kläger kann das Erfordernis jedoch spätestens im ersten Termin nachholen, andernfalls
wird die Klage abgewiesen (Prozessurteil).
2. Ordnungsmäßige Vertretung bei der Klageerhebung
a, Postulationsfähigkeit
Zur Erinnerung (vgl. oben, Teil 2 D. II. 7. a,):
Anwaltszwang (§ 78 ZPO) im „Anwaltsprozess„
• Vor dem LG und dem OLG müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt
vertreten lassen, § 78 I 1 ZPO, sog. Anwaltszwang.
• Weiterhin besteht gem. § 78 II ZPO Anwaltszwang in bestimmten Familiensachen auch
vor dem AG (Familiengericht – vgl. zur Einteilung der Gerichtsbarkeit bzw. zur
Zugehörigkeit des Familiengerichts zum Amtsgericht oben)
• Überfliegen Sie die Ausnahmen der Absätze 3, 4, 5 und 6
• Der Gegenbegriff des Anwaltsprozesses ist der des „Parteiprozesses„ (herrscht – wie
grds. bei Prozessen vor dem AG - kein Anwaltszwang, bedient sich die Partei aber
freiwillig eines Anwalts zur Vertretung ihrer Interessen, so handelt es sich trotzdem um
einen Parteiprozess)
Im Anwaltsprozess kann nur ein beim Prozessgericht zugelassener Anwalt Prozesshandlungen
wie die Klageerhebung vornehmen. Die Fähigkeit wirksame Prozesshandlungen vorzunehmen
nennt man „Postulationsfähigkeit„. Im Parteiprozess (§ 79 ZPO) ist die prozessfähige Partei
dagegen selbst postulationsfähig.
156
Im Verfahren vor dem LG und dem OLG muss deshalb die Klageschrift von einem bei diesem
Geicht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein.
b, Erteilte Prozessvollmacht
Auch wenn es sich nicht um einen Anwaltsprozess, sondern um einen Parteienprozess
handelt, die Parteien also nicht zwingend vertreten sein müssen (Anwaltsprozess, § 78 ZPO),
können sie den Rechtsstreit durch jeden prozessfähige Person als Bevollmächtigten führen,
§ 79 ZPO.
Unabhängig davon, ob es sich um eine zwingenden Vertretung im Falle des Anwaltsprozesses
oder um eine freiwillige, sog. gewillkürte Vertretung im Parteienprozess handelt, muss eine
wirksame Bevollmächtigung vorliegen, § 80 ZPO.
• Die Erteilung der Vollmacht an sich ist in der ZPO nicht geregelt. § 80 ZPO betrifft
lediglich den Nachweis der erfolgten Bevollmächtigung.
Die Vollmachtserteilung an sich ist formlos möglich und gegenüber dem
Prozessbevollmächtigten, dem Gericht oder dem Prozessgegner zu erklären.184
• Die Prüfung der Bevollmächtigung erfolgt bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt nur
auf Rüge, § 88 II ZPO.
• Ein Mangel der Vollmacht im Sinne des § 88 ZPO liegt vor, wenn keine Vollmacht
erteilt ist (bzw. nicht im erforderlichen Umfang erteilt ist) oder wenn die Erteilung
nicht gem. § 80 ZPO nachgewiesen wurde.
•
� im Parteienprozess erfolgt die Prüfung von Amts wegen, es sei denn die
Partei ist von einem RA vertreten; dann wird die Prüfung auf Rüge der
Partei angeregt.
� im Anwaltsprozess erfolgt die Prüfung stets nur auf Rüge
•
184 Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 80 Rn. 2, 3.
157
• Fehlt dem Vertreter, der die Klageschrift unterzeichnet hat die Vollmacht oder hat er
sie nicht gem. § 80 ZPO nachgewiesen, so kann er gem. § 89 I 1, 2 ZPO (lesen!)
trotzdem zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden.
• Wird die Genehmigung vor Ablauf der bestimmten Frist zur Beibringung
• - beigebracht, so ergeht ein Sachurteil (soweit die übrigen
Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen).
• - nicht beigebracht, so wird die Klage (wegen Unzulässigkeit)
abgewiesen.
Verständnisfrage:
Wie wirkt es sich auf die Zulässigkeit der Klage aus, wenn die Vollmacht erst im Laufe des
Prozesses wegfällt (ex nunc)?
158
Antwort auf die Verständnisfrage:
Die ordnungsgemäße Klageerhebung bleibt davon unberührt, da die
Prozesshandlungsvoraussetzung der wirksamen Bevollmächtigung erst im Laufe des
Prozesses wegfällt, zum Zeitpunkt der Klageerhebung also noch bestand. Jedenfalls diese
Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage wird also durch den späteren Wegfall der Vollmacht
nicht beeinflusst.
159
3. Ordnungsmäßige Zustellung der Klageschrift
Erst mit der Zustellung der Klageschrift (die von Amts wegen erfolgt, § 271 I ZPO) ist die
Klage gem. § 253 I ZPO erhoben.
Auch die Zustellung der Klageschrift wird von Amts wegen geprüft.
Ladung und Terminsbestimmung (s. dazu schon oben bei der Vorbereitung des ersten
Termins) können durch Nachholung des Fehlenden oder nach § 189 ZPO oder nach § 295
ZPO geheilt werden.
Die unterbliebene Zustellung der Klageschrift kann nachgeholt werden, aber nicht geheilt
werden. Allerdings ist mündliche Klageerhebung im ersten Termin möglich (§ 261 II ZPO).185
II. Zuständigkeit des Gerichts
Die zweite Gruppe von Zulässigkeitsvoraussetzungen betrifft die Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts im weitesten Sinne.
1. Abgrenzung von privaten Schiedsgerichten
Die Sache muss vor staatliche Organe und nicht vor private Schiedsrichter gehören. Zu
letzterem bedarf es einer Vereinbarung der Parteien, § 1029 ff. ZPO.
Welche Streitigkeiten Gegenstand einer solchen Vereinbarung sein können ist in § 1030 ZPO
geregelt.
Das Vorliegen einer solchen Vereinbarung wird jedoch nur zu beachten, wenn der Beklagte
sich darauf beruft. Dann ist die Klage vor dem staatlichen Gericht unzulässig, § 1032 ZPO.
Das Vorliegen eines Schiedsvertrag ist also nur auf Rüge, nicht von Amts wegen zu prüfen.
2. Deutsche Gerichtsbarkeit
Die Sache muss vor die Deutsche Gerichtsbarkeit gehören, d.h. es muss sich um eine
Streitigkeit handeln, für die die deutsche staatliche Gerichtsbarkeit Rechtsschutz gewährt.186
185 Thomas/Putzo/Reichold, § 253 Rn. 21.
160
Zur Erinnerung:
Die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine echte Prozessvoraussetzung. Das
GVG regelt in §§ 18 – 20 GVG lediglich, welche Personen von der deutschen Gerichtsbarkeit
befreit sind. Sie erfasst ansonsten die Personen, die sich in deutschem Staatsgebiet befinden.
Fehlt es an der Voraussetzung der Zuständigkeit der Deutschen Gerichtsbarkeit wird die
Klageschrift grds. bereits nicht zugestellt. Wird das Fehlen erst während des laufenden
Prozesses festgestellt, so wird die Klage als unzulässig abgewiesen.187
3. Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
Die Sache muss weiterhin vor die ordentlichen Gerichte gehören.
Vgl. dazu schon oben, Teil 2 D. II. 2. a,
Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bzw. (gleichbedeutend) die Zulässigkeit des
ordentlichen Rechtswegs prüft das Gericht ebenfalls von Amts wegen.
Fehlt diese Voraussetzung, ist also ein anderer Gerichtszweig für die Sache zuständig, z.B. der
öffentliche Rechtsweg zulässig, so wird die Klage nicht als unzulässig abgewiesen, sondern
das Gericht verweist die Sache (nach Anhörung der Parteien) von Amts wegen (ohne Antrag)
an das zuständige Gericht des zuständigen Gerichtszweigs bzw. zulässigen Rechtswegs (§§ 17
a II 1 GVG). Dieser Verweisungsbeschluss ist für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend
(§§ 17 a II 3 GVG).
Wichtig: Diese Bindung tritt auch bei gesetzeswidriger Verweisung ein
Bsp.: wird trotz Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte an die Verwaltungsgerichtsbarkeit
verwiesen, ist der gesetzeswidrige Verweisungsbeschluss bindend. Es kann nicht etwa
zurückverwiesen werden.
186 Thomas/Putzo/Hüßtege, GVG, § 13 Rn. 4. 187 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 114 f.
161
Ausn.: willkürliche Verweisung (Bsp.: Richter Valentin nutzt § 17 a GVG zur
Arbeitserleichterung).
4. Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Weiterhin prüft das Gericht von Amts wegen, ob es sachlich und örtlich zuständig ist.
a, Grundsatz:
Vgl. zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit bereits oben, Teil 2 D. II. b, und c,)
Die erstinstanzliche sachliche Zuständigkeit188
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt, welches Gericht erster Instanz den Rechtsstreit wegen
seines örtlichen Sitzes zu erledigen hat.189
Sie ist insbesondere in den §§ 12 – 34 ZPO geregelt. Es ist dabei zwischen allgemeinen,
besonderen und ausschließlichen Gerichtsständen zu unterscheiden. Dazu ausführlich oben.
188 Lesen die §§ 23 – 23 c, 71 GVG!!! Diese Vorschriften werden ergänzt durch §§ 1 ff ZPO (lesen Sie bitte §§ 1
– 9 ZPO). 189 Thomas/Putzo/Hüßtege, Vorbem. § 1 Rn. 4.
des
AG
ergibt sich aus
§§ 23 – 23 c GVG
des
LG
ergibt sich aus
§ 71 GVG
162
b, Gerichtsstandsvereinbarung („Prorogation„)
Ein an sich (sachlich und/oder örtlich) unzuständiges Gericht des ersten Rechtszugs (= der 1.
Instanz) kann auch durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung zuständig
werden, vgl. § 38 I ZPO (lesen!).
Diese Zuständigkeitsvereinbarung nennt man „Prorogation„, das durch eine solche
Vereinbarung zuständig werdende Gericht das „prorogierte Gericht„.190
Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung:
1. Voraussetzungen nach § 38 I oder II oder III ZPO (Stichwort: Prorogationsbefugte
Parteien?), d.h.
• Die Vertragsparteien sind Kaufleute191, juristische Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, Abs. 1
• oder
• Mindestens eine Partei hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand (Abs. 2 S. 1).
Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann nur ein
Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren all. Oder ihren besonderen
Gerichtsstand hat (S.3 schränkt also die grds. nach S. 1 mögliche Wahl ein).
• Zudem: Schriftform für die Vereinbarung erforderlich (S. 2)
• oder
• Die Vereinbarung wurde nach dem Entstehen der Streitigkeit192 geschlossen (Abs. 3
Nr. 1)
• Zudem: Vereinbarung erfolgte ausdrücklich und schriftlich (Abs. 3)
• oder
190 Wird dagegen ein zuständiges Gericht durch Vereinbarung ausgeschlossen, so wird es „derogiert„
(„Derogation„). 191 Inhaber eines Handelsgewerbes (§ 1 HGB), im Handelsregister eingetragenen Unternehmens (§ 5 HGB),
Handelsgesellschaften (§ 6 HGB), persönl. haftende Gesellschafter von KG und OHG. 192 Es genügt die Äußerung unterschiedlicher Rechtsansichten beider Parteien über Rechtsfolgen aus dem
betroffenen Rechtsverhältnis (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 38 Rn. 17). Aber: Zuständigkeit kann bereits nach
§ 39 ZPO begründet sein (zu § 39 ZPO s. gleich).
163
• Die Vereinbarung wurde für den Fall der Wohnsitzverlegung bzw. des unbekannten
Aufenthalts der beklagten Partei geschlossen (wegen erschwerter Rechtsverfolgung).
• Auch hier gilt zudem: Vereinbarung erfolgte ausdrücklich und schriftlich (Abs. 3)
•
2. Voraussetzungen nach § 40 I und II ZPO
• Die Vereinbarung betrifft ein bestimmtes Rechtsverhältnis (Abs. 1)
• und
• betrifft
• einen vermögensrechtlichen Anspruch
• oder
• einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch, der nicht streitwertunabhängig
dem AG zugewiesen ist (Abs. 2 Nr. 1)
• und
• Für die Klage ist kein ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt (Abs. 2 Nr. 2)
•
- Vermögensrechtlich sind Ansprüche, die auf Geld oder Geldwert gerichtet sind oder
Ansprüche, die aus einem Rechtsverhältnis hergeleitet werden, das auf Gewinnung von Geld
oder geldwerten Gegenständen gerichtet ist.193
Bsp.: Anspruch zum Schutz des Persönlichkeitsrechts, z.B. Widerrufsanspruch = n.v.
Anspruch. SE-Anspruch wegen Verletzung solchen Rechts = v. Anspruch194
- Streitwertunabhängig195 sind dem AG zugewiesen: § 23 Nr. 2 GVG (diese Streitigkeiten
sind jedoch wohl vermögensrechtlicher Natur � Prorogation kann zulässig sein) und § 23 a
GVG.
- Kein ausschließlicher Gerichtsstand:
Was ein ausschließlicher Gerichtsstand ist, haben Sie bereits oben (S. 49 ff.) bei der örtlichen
Zuständigkeit kennen gelernt (Bsp.: § 29 a ZPO).
Ausschließlichkeit kann jedoch nicht nur örtlich, sondern auch sachlich (und auch
international) gegeben sein
Bsp. für sachliche Ausschließlichkeit:
- § 23 Nr. 2 a (lesen: „diese Zuständigkeit ist ausschließlich;„)
193 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 50. 194 Musielak, a.a.O.
164
- § 71 II GVG („die LGe sind ohne ….ausschließlich zuständig..„)
Besteht die Ausschließlichkeit nur in einer Hinsicht, z.B. nur örtlich, ist eine Prorogation im
Übrigen, z.B. hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit, möglich.196
Die Zulässigkeit und die Wirkungen der Gerichtsstandsvereinbarung richtet sich mithin nach
Prozessrecht (§§ 38, 40 ZPO).
Das Zustandekommen der Vereinbarung richtet sich jedoch nach bürgerlichem Recht, d.h.
die Regelungen des bürgerlichen Rechts über das Zustandekommen von Verträgen
(Geschäftsfähigkeit, Vertretung, Irrtum usw.) gelten auch hier.197
(Beim Zustandekommen der Vereinbarung ist aber zudem das Schriftformerfordernis nach
§ 38 ZPO zu beachten).
195 Vgl. zur streitwert(un-)abhängigen Zuweisung auch schon oben, D. II. 2. b, i, 196 Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 40 Rn. 6, Vorbem. § 1 Rn. 9. Sachliche und örtliche Ausschließlichkeit
begründen übrigens §§ 606, §§ 731, 767 i.Vm. § 767 ZPO. 197 Zur Frage, ob es sich um einen Prozessvertrag handelt und den Konsequenzen dieser Einstufung vgl.
Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, Vorbem. § 38 Rn. 2.
165
c, Zuständigkeit aufgrund rügeloser Verhandlung, § 39 ZPO
Ein an sich (sachlich und/oder örtlich) unzuständiges Gericht des ersten Rechtszugs (= der 1.
Instanz) kann auch dadurch zuständig werden, dass der Beklagte zur Hauptsache mündlich
verhandelt, ohne die Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen, vgl. § 39 S. 1 ZPO
(lesen!).
Voraussetzungen:
• Verhandlung zur Hauptsache von Seiten des Beklagten
- Hauptsache ist der Streitgegenstand.
- Verhandlung dazu ist: Anträge oder (tatsächliche oder rechtliche) Erklärungen
bezogen auf die Begründetheit der Klage. Nicht: nur auf die Zulässigkeit (oder
das sonstige Verfahren) bezogene Äußerungen.
Bsp.: Antrag die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet
abzuweisen.198
• Fehlende Rüge, d.h. keine Geltendmachung der Unzuständigkeit
• Die Unzuständigkeit ist gem. § 282 III ZPO geltend zu machen und kann nicht
nachgeholt werden. Ohne Bedeutung ist es, ob der Beklagte die Unzuständigkeit
erkannt hat. § 296 III ZPO gilt nicht.
• In Verfahren vor dem AG: Belehrung nach § 504 i.V.m. § 39 S. 2 ZPO ist erfolgt
• Weiterhin gelten auch die Voraussetzungen der § 40 II Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.199
198 Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 39 Rn. 7. 199 Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 39 Rn. 10.
166
d,Prüfungsreihenfolge
Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen in der vorstehenden Reihenfolge, d.h.
es prüft zunächst, ob es bereits aufgrund der Vorschriften, die die sachliche und örtliche
Zuständigkeit der Zivilgerichte regeln zuständig ist (oben Teil 2 D. II. 2. b, und c,) oder ob es
aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung zuständig geworden ist (s. soeben IV. 2.).
Fehlt ihm die Zuständigkeit, so überlegt es, ob es durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache
(s. soeben IV. 3.) zuständig werden könnte.
e,Entscheidung des Gerichts bei Unzuständigkeit
Kommt das Gericht bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass es unzuständig ist, so ist die
Klage unzulässig. Es fehlt die Zulässigkeitsvoraussetzung bzw. Sachurteilsvoraussetzung der
„sachlichen und/oder örtlichen Zuständigkeit„ des Gerichts.
Ist die Klage unzulässig, muss sie grundsätzlich abgewiesen werden (Abweisung wegen
Fehlens einer Zulässigkeit: Prozessurteil).
Fehlt jedoch die sachliche oder örtliche Zuständigkeit, so kann der Kläger (nicht der
Beklagte) die Abweisung der Klage verhindern, indem er den Antrag stellt, dass der
Rechtsstreit vom unzuständigen Gericht an das zuständige Gericht verwiesen wird, vgl. § 281
ZPO.200
Der Beschluss lautet z.B.: „Das Amtsgericht Gießen ist sachlich und örtlich unzuständig. Der
Rechtsstreit wird an das Landgericht Marburg verwiesen.„
Mit Eingang der Akten wird der Rechtsstreit bei dem im Verweisungsbeschluss bezeichneten
Gericht anhängig, § 282 II 3 ZPO.
Die Entscheidung über die entstandenen Kosten erfolgt nicht in diesem Beschluss, sondern
zusammen mit der Kostenentscheidung im Urteil des zuständigen Gerichts, § 282 III 1 und 2
ZPO. Der Kläger muss diese Kosten unabhängig davon tragen, ob seine Klage berechtigt ist
200 Zur Erinnerung: Ist der beschrittene Rechtsweg falsch, so erfolgt die Verweisung an das zuständige Gericht
des zulässigen Rechtswegs v.A.w. gem. § 17 a II GVG, vgl. schon oben.
167
(begründet ist), da er diese unnötigen Kosten durch Anrufung des falschen Gerichts verursacht
hat.
III. Parteibezogene Voraussetzungen
Diese Gruppe von Zulässigkeitsvoraussetzungen bezieht sich auf die Parteien.
1. Existenz und Parteifähigkeit, § 50 ZPO
a, Bestimmung der Parteien
Die Parteien des Rechtsstreits werden durch die Klageschrift bestimmt.
Zur Erinnerung:
Bezeichnung der Parteien in der Klageschrift und deren Auslegung – formeller Parteibegriff
Erforderlich ist bei der Bezeichnung der Parteien in der Klageschrift, dass die Identität der
Parteien festgelegt wird, so dass kein Zweifel besteht und sich die betroffenen Parteien für
jeden Dritten (zumindest) ermitteln lassen.201 Auslegung ist also erlaubt, muss aber zu einem
eindeutigen (zweifelsfreien) Ergebnis führen (andernfalls wären die Grenzen der subjektiven
Rechtskraft unklar; dazu später).
Die Bezeichnung ist deshalb nicht zwingend, sondern entscheidend ist, welcher Sinn ihr im
Wege der Auslegung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts der Klageschrift
beizulegen ist.202 Bei der Auslegung dürfen Anlagen zur Klageschrift berücksichtig werden.
Kläger ist demnach derjenige, der - nach (Auslegung) der Klageschrift – die Klage erhebt,
bzw. die Entscheidung des Gerichts beantragt, Beklagter ist der, gegen den - nach (Auslegung)
der Klageschrift – die Entscheidung beantragt wird � sog. formeller Parteibegriff
Parteien des Rechtsstreits sind demnach diejenigen Personen, von welchen (Kläger) und
gegen welche (Beklagte) das Urteil im eigenen Namen begehrt wird.203
201 Thomas/Putzo/Reichold, § 253, Rn. 7. 202 Thomas/Putzo/Reichold, § 253, Rn. 7.
168
Wer das ist, ist streng formell der (auslegungsfähigen) Klageschrift zu entnehmen. Davon zu
unterscheiden ist die Frage, wer richtige Partei wäre, d.h. für oder gegen wen der behauptete
Anspruch begründet wäre, ob die Partei parteifähig ist, ob die benannte Partei richtig benannt
wurde, oder ob sie überhaupt existiert.
- A hat einen Herausgabeanspruch gegen B, nicht aber gegen C. Will er diesen Anspruch
gerichtlich feststellen lassen, so muss er gegen B, nicht gegen C Klage erheben. Klagt er
gegen C (Klageschrift weist C als Beklagten aus), so sind A und C Parteien des
Rechtsstreits. Die Klage würde aber als unbegründet abgewiesen.
- A klagt gegen die nicht parteifähige X � X ist Partei, aber nicht parteifähig
b, Existenz der Parteien
Existiert die sich aus der Klageschrift ergebende Person nicht, so wird die Klage aufgrund
Unzulässigkeit abgewiesen. Ein bereits ergangenes Urteil wäre wirkungslos.
Die Kosten werden dem Kläger auferlegt, bei Nichtexistenz des Klägers dem Klägervertreter
auferlegt.
b, Parteifähigkeit
Beide (formell festgestellte) Parteien müssen parteifähig sein, d.h. fähig sein, Partei eines
Rechtsstreits zu sein. Oft wird auch danach differenziert, ob eine Partei auf Kläger- oder auf
Beklagtenseite auftreten kann (sog. aktive bzw. passive Parteifähigkeit).
Die Parteifähigkeit ist Prozessvoraussetzung (Zulässigkeitsvoraussetzung/Sachurteilsv.).
Der Mangel der P.f.k. führt also zur Abweisung der Klage und ist vom Gericht gem. § 56 I
ZPO v.A.w. in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen.204
203 Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, Vorbem. § 50 Rn. 1 ff. 204 Thomas/Putzo/Hüßtege, § 50 Rn. 10.
169
Wird die Parteifähigkeit während des Prozesses hergestellt oder wieder hergestellt, so kann
der Mangel durch Genehmigung geheilt werden.205
205 Thomas/Putzo/Hüßtege, § 50 Rn. 10.
170
a) Grundsatz: Parteifähig ist gem. § 50 I ZPO, wer rechtsfähig ist.
Rechtsfähig sind:
natürliche und juristische Personen ����
• Menschen, § 1 BGB: Beginn der Rechtsfähigkeit: Vollendung der Geburt
• Juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts (§§ 21 ff. BGB, § 1
AktG, § 13 GmbHG)
•
• OHG und KG, die unter ihrer Firma vor Gericht klagen und verklagt werden können,
vgl. §§ 124 I, 161 II HGB.
• Partnerschaft (§ 7 II PartnerschaftsG, § 124 HGB)
• Die BGB-Gesellschaft, die am Rechtsverkehr teilnimmt ist aktiv und passiv parteifähig.
• Wohnungseigentümergesellschaft ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt.206
b) Zudem sind parteifähig:
• Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann jedoch gem. § 50 II ZPO verklagt werden (=
passiv parteifähig). Seit jedoch der BGH die Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft
anerkannt hat, ist die aktive Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins
umstritten.207
• Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände (=nicht rechtsfähige Vereine), deren
Parteifähigkeit sich für das arbeitsgerichtliche Verfahren aus § 10 ArbGG ergibt. Auch
in der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden sie als parteifähig anerkannt.208
• politische Parteien, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 3 ParteienG)
206 Thomas/Putzo/Hüßtege, § 50 Rn. 4; BGH,NJW 2005, S. 2061. 207 Vgl. im Einzelnen Thomas/Putzo/Hüßtege, § 50 Rn. 8. 208 Thomas/Putzo/Hüßtege, § 50 Rn. 5.
172
2. Prozessfähigkeit, § 52 ZPO
Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Rechtsstreit selbst zu führen, d.h. wirksam
Prozesshandlungen vornehmen zu können oder selbst einen Vertreter zur Prozessführung zu
bestellen.
Die Prozessfähigkeit ist eng verbunden mit der Geschäftsfähigkeit: Gem. § 52 ZPO ist eine
Person insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.
� Prozessfähig ist, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist
Prozessfähig für einen bestimmten Bereich ist, wer innerhalb dieses bestimmten
Bereichs die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit besitzt (§§ 112, 113 ZPO)210
Diejenigen, die sich selbst nicht durch Verträge verpflichten können, sondern der
Einwilligung bzw. Genehmigung bedürfen (§§ 106 ff. BGB) sind nicht prozessfähig,
auch nicht etwa durch Einwilligung oder Genehmigung der gesetzlichen Vertreter.
Für eine prozessunfähige Person muss der gesetzliche Vertreter Prozesshandlungen
vornehmen, § 51 I ZPO
(Achtung: Partei kann die prozessunfähige Person sein, nur handeln kann sie nicht selbst).
Gesetzlicher Vertreter:
• Vertretungsmacht ergibt sich entweder aus Gesetz oder aus staatlicher
Anordnung211
• Bsp.: §§ 1626 I, 1629 I (Eltern); §§ 1773, 1774, 1793 ZPO (Vormund); §§ 1896, 1902
ZPO (Betreuer); § 35 GmbHG (Geschäftsführer); § 78 AktG (Vorstand).
•
210 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 118. 211 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 119.
173
3. Prozessführungsbefugnis
Dies ist das Recht, über das streitige Recht im eigenen Namen als Kläger oder Beklagter einen
Rechtsstreit zu führen.212
Die Prozessführungsbefugnis ist unproblematisch, wenn jemand ein eigenes Recht im eigenen
Namen geltend macht.
In Fällen, in denen der Kläger jedoch ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht (=
sog. Prozessstandschaft) kommt es darauf an, ob er die Befugnis dazu hat.
Grundsätzlich darf niemand ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen, sondern es
bedarf einer besonderen Rechtfertigung dafür.213
�
• Gesetzliche Prozessstandschaft:
Bsp.: §§ 432 I 1, 1011, 1281, 1368 1369, 1422 BGB; Parteien kraft Amtes:
Insolvenzverwalter (§ 21 II Nr. 1 i.V.m. § 22 80 InsO).214
• Gewillkürte Prozessstandschaft:
• Dies ist die Prozessstandschaft aufgrund Ermächtigung durch den Rechtsträger.
• Sie ist nach der h.M. zulässig, wenn ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Dies
soll der Fall sein, wenn durch die Entscheidung die eigene Rechtlage des
Prozessführenden beeinflusst wird.215
212 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 120. Davon zu unterscheiden ist wiederum, ob dem Kläger das Recht zusteht
(Aktivlegitimation) und ob es sich gegen den Beklagten richtet (Passivlegitimation); dies sind Fragen der
Begründetheit der Klage. 213 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 120. 214 Weitere Beispiele bei Musielak, Gk-ZPO, Rn. 121. 215 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 122.
174
IV. Auf den Streitgegenstand bezogene
Zulässigkeitsvoraussetzungen
1. Keine entgegenstehende Rechtshängigkeit
Der Zulässigkeit der Klage steht es entgegen, wenn derselbe Streitgegenstand, der in der
Klage verfolgt werden soll, bereits in einem Prozess rechtshängig ist, sog. entgegenstehende
Rechtshängigkeit (§ 261 III Nr. 1 ZPO).
Dies ist eine prozessuale Wirkung der Rechtshängigkeit eines Streitgegenstands (vgl. zu den
materiell-rechtlichen Wirkungen der Rechtshängigkeit bereits).
Die Rechtshängigkeit der Klage beginnt mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten,
§§ 253 I, 261 I ZPO (vgl. bereits oben).
Die Rechtshängigkeit bedeutet, dass der Streitgegenstand in einem Urteilsverfahren
schwebt.216 Solange eine Entscheidung über einen Anspruch im Instanzenzug (= im Verfahren
vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem möglicherweise nachfolgenden Verfahren vor den
Rechtmittelgerichten) noch möglich ist, sei es durch das angegangene erstinstanzliche Gericht,
sei es durch das Rechtsmittelgericht, besteht die Rechtshängigkeit des Anspruches
durchgehend fort (= ein und dasselbe Verfahren, nur verschiedene Gerichte, 1. Instanz, 2.
Instanz….). Sie endet dementsprechend erst mit der Beendigung des Prozesses, insbesondere
mit formeller Rechtskraft des Urteils.217
------------------------------------------------------------
Hintergrund dieser Vorschrift:
Sinn und Zweck der Vorschrift des § 261 III Nr. 1 ZPO – nach der die Streitsache während der
Dauer ihrer Rechtshängigkeit nicht anderweitig anhängig gemacht werden kann - ist es
216 Thomas/Putzo/Reichold, § 261 Rn. 1. 217 Zu den Fällen einer Beendigung eines Prozesses vgl. z.B. Thomas/Putzo/Reichold, § 261 Rn. 9. Die
Rechtshängigkeit eines Anspruches ist mithin eine Zuordnung dieses Anspruchs zu einem bestimmten laufenden
Verfahren.
175
einander widersprechender Entscheidungen in derselben Sache und gleichzeitig die
mehrfachen Befassung und die damit bewirkte zusätzliche Belastung der Gerichte zu
vermeiden.218 Der Streitgegenstand soll deshalb immer nur in einem Verfahren rechtshängig
sein. Versucht der Kläger denselben Streitgegenstand nochmals bei einem anderen
erstinstanzlichen Gericht anhängig zu machen, so wird die Klage wegen bereits bestehender
Rechtshängigkeit dieses Streitgegenstandes als unzulässig abgewiesen (§ 261 III Nr. 1 ZPO)
-----------------------------------------------------------------
218 Riechert, ZZP 80, S. 107.
176
2. Keine entgegenstehende Rechtskraft
Die Gerichte sollen über dieselbe Sache / denselben Streitgegenstand nur einmal entscheiden.
Ein Streitgegenstand soll ein gerichtliches Urteilsverfahren also nur einmal durchlaufen
(1.Instanz und ggf. auch Rechtsmittelinstanzen).
Ist ein Urteilsverfahren abgeschlossen, ist das erlassene Urteil über einen bestimmten
Streitgegenstand insbesondere formell rechtskräftig, so tritt damit auch die materielle
Rechtskraft der getroffenen Entscheidung ein. Diese bewirkt eine Fortwirkung der
Entscheidung in späteren Verfahren219 in der Art, dass die ergangene Entscheidung für
weitere, noch zu treffende Entscheidungen eine inhaltliche Bindung hervorruft (vgl. oben, Teil
2 H. II.)
Zur Erinnerung (Teil 2 H. II.):
Diese inhaltliche Bindung äußert sich in einem späteren Verfahren je nach Falllage:
• „Identität der Streitgegenstände„:
• Soll über denselben Streitgegenstand entschieden werden, also „derselbe Streit„
wiederholt werden, so ist eine derartige (wiederholte) Klage bereits unzulässig.
• (Prüfung also in der Zulässigkeit: entgegenstehende Rechtskraft).
•
• „Präjudizialität des (ersten) Streitgegenstands„:
• Die materielle Rechtskraft kann weiterhin in einem späteren Prozess (bindend)
fortwirken, […] wenn die bezüglich eines Streitgegenstands ausgesprochene
Rechtsfolge präjudiziell für die noch zu treffende Entscheidung über einen anderen
Streitgegenstand ist. Die Bindung führt in diesem Fall nicht etwa zur Abweisung der
Klage über den anderen Streitgegenstand, sondern zur Übernahme des
Entscheidungsinhalts und zum Ausschluss der neuerlichen Prüfung des Gegenstands
der Entscheidung und ihres kontradiktorischen Gegenteils.
219 Da die materielle Rechtskraft die Unanfechtbarkeit des Urteils voraussetzt, greift sie erst nach Beendigung der
Rechtshängigkeit ein und bindet mithin grundsätzlich erst für künftige Prozesse. Vgl. Götz, JZ 1959, S. 681.
177
Hat das Gericht über den Streitgegenstand also bereits geurteilt und ist das Urteil bereits
formell (und deshalb auch materiell) rechtskräftig, so bewirkt die materielle Rechtskraft, dass
eine Klage mit demselben bereits abgeurteilten Streitgegenstand wegen der materiellen
Rechtskraft des bestehenden Urteils als unzulässig abgewiesen wird.
Beachte:
• Solange der Streitgegenstand noch rechtshängig ist, solange das erste Urteilsverfahren
mit diesem Streitgegenstand also noch läuft (bis zur formellen Rechtskraft des Urteils,
s. I.) kann derselbe Streitgegenstand nicht bei einem anderen Gericht nochmals
anhängig gemacht werden wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit (§ 261 III Nr. 1
ZPO).
• Sobald die Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes mit formeller Rechtskraft des
Urteils endet, setzt die materielle Rechtskraft des Urteils ein, so dass dann einer
erneuten Klage bei einem anderen Gericht die materielle Rechtskraft entgegensteht.
In dieser Beziehung stellt sich die Rechtshängigkeit als Vorläufer der materiellen Rechtskraft
dar. Beide erfüllen die Funktion, die wiederholte Befassung der Gerichte mit derselben Sache
und sich widersprechende Entscheidungen in derselben Sache zu vermeiden.
3. Rechtsschutzinteresse
Eine weitere Zulässigkeitsvoraussetzung jeder Art von Klage ist das Rechtsschutzinteresse
(Rechtsschutzbedürfnis, rechtliches Interesse); die ZPO spricht dabei von einem „rechtlichen
Interesse„ und meint ein berechtigtes Interesse des Klägers zur Erreichung des begehrten
Rechtsschutzes ein Zivilgericht in Anspruch zu nehmen.220
Fehlt es, so ist die Klage abzuweisen (unzulässige Klage).
Das Rechtsschutzinteresse ist von Amts wegen zu prüfen.
220 Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. § 253 Rn. 26 f.
178
a, Leistungs- bzw. Gestaltungsinteresse
Die ZPO verlangt das rechtliche Interesse des Klägers ausdrücklich im Falle der
Feststellungsklage (§ 256 ZPO - lesen!) und im Falle der Klage auf künftige Leistung (vgl.
§ 259 ZPO: „wenn …die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass…„221). Es muss jedoch auch bei
allen anderen Klagen bestehen.
Bei Leistungsklagen ist das Rechtsschutzinteresse grds. unproblematisch und bereits zu
bejahen, wenn der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch behauptet. Bei
Gestaltungsklagen besteht es schon deshalb, weil die begehrte Rechtsänderung sich nur durch
den richterlichen Gestaltungsakt herbeiführen lässt, der Kläger also auf die Mitwirkung des
Gerichts angewiesen ist.222
Der Kläger muss deshalb im Falle der Leistungs- bzw. Gestaltungsklage grds. sein
Rechtsschutzinteresse nicht besonders begründen. Auf das Rechtsschutzbedürfnis muss
deshalb in einer Klausur oder Hausarbeit im Falle der Leistungs- und Gestaltungsklage
(anders als im Falle der Feststellungsklage und der Klage auf eine künftige Leistung) grds.
nicht eingegangen werden.
Darauf, ob
• der behauptete Anspruch (bei der Leistungsklage),
• das als bestehend behauptete /das als nicht-bestehend behauptete Rechtsverhältnis
(positive/negative Feststellungsklage) oder
• das Gestaltungsrecht (Gestaltungsklage)
tatsächlich besteht oder nicht besteht, kommt es nicht an, da dies eine Frage der Begründetheit
der Klage ist, die keinesfalls in die Prüfung der Zulässigkeit der Klage (hier
Zulässigkeitsvoraussetzung: bestehendes Rechtsschutzbedürfnis) gezogen werden dann.
Ausnahmsweise kann das Rechtsschutzbedürfnis im Falle der Leistungsklage fehlen:
221 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 131 222 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 131.
179
• Der Kläger hat bereits einen Titel – über denselben Gegenstand - erhalten (Bsp.:
Prozessvergleich, § 794 I Nr. 1 ZPO223).
• Gegenausnahme: Eine Klage trotzdem zulässig bei Streit über die Wirksamkeit dieses
Titels.224
b, Feststellungsinteresse gem. § 256 I ZPO
Das Feststellungsinteresse, das in § 256 I ZPO ausdrücklich geregelt ist, ist eine spezielle
Ausgestaltung des Rechtsschutzbedürfnisses, das bei jeder Klage(art) bestehen muss.225
Bei fehlendem Interesse gem. § 256 I ZPO ist jedoch die Zulässigkeit der Feststellungsklage
nach § 256 II ZPO in Erwägung zu ziehen.
Das Feststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn ein Rechtsschutzgrund und die
Zweckmäßigkeit der Klage gegeben sind.
i, Rechtsschutzgrund
Ein Rechtsschutzgrund ist zu bejahen, wenn das beantragte Feststellungsurteil dem Kläger
rechtlich nützen würde.
Dazu ist in der Regel erforderlich, dass der Beklagte
• das von K behauptete Recht bzw. Rechtsverhältnis bestreitet (positive
Feststellungsklage) oder diesem zuwiderhandelt
• oder
• das als nicht-bestehend festzustellende Rechtsverhältnis behauptet oder geltend macht
(negative Feststellungsklage). (Schlagwort: „Der Beklagte berühmt sich eines Rechts„)
•
• Durch diesen abweichenden Rechtsstandpunkt entsteht für den Kläger Unsicherheit, die
das Feststellungsurteil durch seine materielle Rechtskraft beseitigt.226
223 Lesen Sie bitte § 794 ZPO, um einen Überblick über in Betracht kommende Vollstreckungstitel zu
bekommen. 224 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 131. 225 Thomas/Putzo/Reichold, § 256 Rn. 13.
180
• Allerdings kann der Rechtsschutzgrund (und damit auch das Rechtsschutzinteresse)
entfallen, wenn der Beklagte seinen Irrtum erkennt und (ernstlich) endgültig aufgibt.227
Bsp.:
• K behauptet einen Schadensersatzanspruch gegen B aus einem Unfall. B streitet den
Unfall ab. K will die Verpflichtung des B zum Ersatz des Schadens aus dem Unfall
durch Feststellungsklage feststellen lassen (positive Feststellungsklage).
• B behauptet unberechtigt, K habe noch eine Darlehensschuld in Höhe von 1000 € zu
begleichen. K will durch Feststellungsklage feststellen lassen, dass gegenüber B keine
Darlehensschuld besteht (negative Feststellungsklage).
•
ii, Zweckmäßigkeit
Weiterhin muss die Feststellungsklage zweckmäßig sein.
Dies ist nicht der Fall, wenn dem Kläger ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um sein
Rechtsschutzziel zu erreichen.
Verhältnis Leistungsklage – Feststellungsklage:
Das Feststellungsinteresse fehlt bei der positiven Feststellungsklage in der Regel dann, wenn
der Kläger stattdessen Leistungsklage erheben könnte.
Ist allerdings die Leistungsklage nicht möglich, insbesondere also dann, wenn deren
Bezifferung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, so ist die Feststellungsklage grds.
zweckmäßig.
V. Nur auf Rüge zu beachtende Zulässigkeitsvoraussetzungen
Nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge beachtet das Gericht
226 Das Urteil muss allerdings alleine mit seiner ideellen Wirkung (Beachte: es ist nicht vollstreckbar!) geeignet
sein, die Unsicherheit zu beseitigen. Thomas/Putzo/Reichold, § 256 Rn. 16. 227 Thomas/Putzo/Reichold, § 256 Rn. 15.
181
• Einen Schiedsvertrag gem. § 1032 ZPO
• Fehlende Kostenerstattung gem. § 269 VI ZPO
• Fehlende Ausländersicherheitsleistung gem. §§ 110 ff (§ 113) ZPO
--------------------------------------------------------------------------------------------
Exkurs zu § 269 VI ZPO:
Klagerücknahme: Die Klage kann vom Kläger gem. § 269 I ZPO ohne Einwilligung des
Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache228
zurückgenommen werden.
Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden
anzusehen (ein bereits in der Sache ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird im Falle
der Klagerücknahme – ohne Aufhebung – wirkungslos).
Die Klagerücknahme ist also das Gegenstück zur Klageerhebung (bzw. beseitigt diese ex
nunc). Damit wird das Gesuch um gerichtlichen Rechtsschutz widerrufen.
Wird die Klage zurückgenommen, so ist grds. der Kläger – ohne Rücksicht auf die materielle
Rechtslage - verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 269 III 2 ZPO.
Da mit der Klagerücknahme lediglich das Gesuch um Rechtsschutz widerrufen wird, dieser
Widerruf aber nichts über das Bestehen des prozessualen Anspruchs aussagt, kann der Kläger
später erneut Klage mit demselben Streitgegenstand (bzw. prozessualen Anspruch) erheben.
Im Rahmen dieser späteren, erneuten Klage kann nun § 269 VI ZPO relevant werden: Der
Beklagte kann die Einlassung verweigern, bis der Kläger ihm seine Kosten des ersten
(durch Klagerücknahme beendeten) Prozesses erstattet hat.
228 Hauptsache ist die Frage der Begründetheit der Klage. Der Beginn der Verhandlung dazu erfolgt in der Regel
durch den Antrag des Beklagten, die Klage als unbegründet abzuweisen.
182
Folge:
• Das Gericht setzt dem Kläger eine angemessene Frist zur Erstattung der Kosten.
• Werden die Kosten nicht erstattet, so hat das Gericht die Klage als unzulässig
abzuweisen.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
183
C. Prüfungszeitpunkt
Zur Erinnerung:
Nur wenn die erhobene Klage zulässig ist, hat das Gericht über die Begründetheit der Klage
zu entscheiden. Kommt das Gericht dagegen bei seiner Prüfung der Zulässigkeit der Klage zu
dem Ergebnis, dass die Klage unzulässig ist, so wird er die Klage durch ein sog. Prozessurteil
abweisen.229
Nach ganz h.M. besteht dementsprechend ein Prüfungsvorrang der
Zulässigkeitsvoraussetzungen vor denen der Begründetheit der Klage. Ein Sachurteil darf nur
ergehen, wenn die Zulässigkeit der Klage zu bejahen ist.
-------------------------
Exkurs: Ist die Zulässigkeit der Klage sehr problematisch und entsprechend zeitraubend,
während die Unbegründetheit der Klage auf der Hand liegt, liegt es aus prozessökonomischen
Gründen nahe, die Klage wegen Unbegründetheit abzuweisen. Eine Mindermeinung hält es
im Falle der Abweisung für gleichgültig, ob sie aus prozessualen oder materiellen Gründen
erfolgt. Dies wird jedoch von der ganz h.M. insbesondere wegen des Umfangs der Rechtskraft
eines klageabweisenden Sachurteils abgelehnt.230
-------------------------
�
• keine Abweisung einer Klage sowohl als unzulässig, als auch unbegründet
• die Zulässigkeit der Klage darf nicht dahingestellt bleiben, selbst wenn die Klage
zweifellos unbegründet ist
229 Ist die Klage dagegen zulässig, so entscheidet das Gericht auch über die Begründetheit, d.h. das Gericht
entscheidet nicht nur über die Zulässigkeit der Klage wie im Falle des Prozessurteils, sondern auch in der (Streit-
)Sache selbst, weshalb ein solches Urteil „Sachurteil„ genannt wird. 230 Vgl. dazu Musielak, Gk-ZPO, Rn. 137, der selbst eine vermittelnde Meinung vertritt, mit den entsprechenden
Nachweisen der Gegenansichten.
184
•
•
D. Zur Zulässigkeitsprüfung durch das Gericht
Heilung von Mängeln hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen
Stellt das Gericht bei seiner Prüfung der Zulässigkeit der Klage Mängel fest, so wird es, wenn
der Mangel sich beheben lässt, den Kläger auf seine Bedenken gem. § 139 III ZPO hinweisen.
Ergreift der Kläger die Gelegenheit zur Heilung des Zulässigkeitsmangels nicht, oder ist der
Mangel unheilbar, so weist das Gericht die Klage als unzulässig ab.231
Ausn.: Rechtswegverweisung (von Amts wegen, vgl. § 17 a II 1 GVG) und
Zuständigkeitsverweisung (auf Antrag, vgl. § 281 I 1 ZPO).
Prüfung von Amts wegen
Teilweise ordnet die ZPO die Prüfung von Zulässigkeitsvoraussetzungen von Amts wegen
(ohne besondere Anregung oder Antrag durch die Parteien) ausdrücklich an, vgl. § 56 I ZPO.
Die Prüfung von Amts wegen gilt jedoch grds. für alle Zulässigkeitsvoraussetzungen, nicht
nur die dort genannten,232 denn die Einhaltung der Prozessvoraussetzungen liegt i.d.R. im
öffentlichen Interesse.
Die Prüfung v.A.w. beschränkt sich jedoch darauf, dass das Gericht die von den Parteien
beigebrachten Tatsachen bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage berücksichtigt, d.h. es
bleibt beim Beibringungsgrundsatz. Das Gericht ermittelt also nicht selbst die für die Prüfung
erheblichen Tatsachen (dies wäre der Fall, wenn der sog.
Untersuchungsgrundsatz/Amtsermittlungsgrundsatz gelten würde). Hat das Gericht Zweifel an
der Zulässigkeit, so muss es die in Frage kommenden Beweise v.A.w. erheben.233
231 Wird die Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen wird wie im Falle der Abweisung wegen Unbegründetheit
der Klage schlicht tenoriert: „Die Klage wird abgewiesen„. Der Grund für die Abweisung, hier also die
Unzulässigkeit der Klage ergibt sich nur aus den Gründen des Urteils. 232 Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 56 Rn. 1.
185
Begriff der „Prozesshindernisse„
Werden Zulässigkeitsvoraussetzungen nur auf Rüge einer Partei geprüft, so nennt man diese
Voraussetzungen nicht „Prozessvoraussetzungen„, sondern „Prozesshindernisse„.
Zur Erinnerung:
Nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge beachtet das Gericht
• Einen Schiedsvertrag gem. § 1032 ZPO
• Fehlende Kostenerstattung gem. § 269 VI ZPO
• Fehlende Ausländersicherheitsleistung gem. §§ 110 ff (§ 113) ZPO
Merkhilfe: Diese Punkte sind keine zwingende Voraussetzung dafür, dass ein Sachurteil
ergeht (da ein solches unabhängig davon ergehen kann, ob bspw. die Kostenerstattung gem.
§ 269 VI ZPO erfolgt ist oder nicht), sie können aber Hindernisse dafür sein, wenn sie
nämlich gerügt werden.
Verspätete Rüge: §§ 282 III, 296 III ZPO
Für Zulässigkeitsrügen gilt § 282 III ZPO, d.h. die jeweilige Rüge muss
• wenn dem Beklagten eine Frist zur Klageerwiderung234 gesetzt worden ist bereits
innerhalb dieser Frist geltend gemacht worden sein, spätestens aber
• vor der Verhandlung zur Hauptsache
Werden sie verspätet geltend gemacht, sind sie nach § 296 III ZPO nur zuzulassen, wenn der
Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
Wichtig: Rüge im Falle einer „Prozessvoraussetzung„:
233 Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, Vorbem. § 253 Rn. 12. Zur Frage, ob hier wie bisher der sog. Freibeweis gilt,
vgl. Musielak, Gk-ZPO, Rn. 132. 234 Vgl. dazu schon oben, Teil 2 D. III. 1. b,
186
Der Beklagte kann auch das Fehlen von Zulässigkeitsvoraussetzungen rügen, die von Amts
wegen zu beachten sind (also das Fehlen von „Prozessvoraussetzungen„). Eine solche Rüge
ist jedoch (wegen der Amtsprüfungspflicht) gerade nicht erforderlich, damit das Gericht die
betreffende Zulässigkeitsvoraussetzung beachtet. Eine solche Rüge ist deshalb als formloser
Hinweis an das Gericht zu behandeln. Eine solche Rüge kann nicht als verspätet
zurückgewiesen werden.235
E. Begründetheitsprüfung
Das Gericht hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Begründetheit der Klage vorliegen.
Zu den Begründetheitsvoraussetzungen je nach Klageart vgl. oben A.
Die Prüfung der Begründetheit erfolgt – wie oben (Teil 2 A., B., C.) bereits ausführlich
behandelt - in den folgenden Prüfungsstationen:
1. Schlüssigkeit der Klage
2. Erheblichkeit des Beklagtenvorbringens
3. Beweisstation
235 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 133.
187
Teil 4: Besondere Verfahrenslagen
A. Prozessführung des Klägers
I. Teilklage
Eine Teilklage ist eine Klage, mit der der Kläger nur einen Teil seines Anspruchs gegen den
Beklagten geltend macht.
Bsp.: K hat gegen B einen von B bestrittenen Kaufpreisanspruch in Höhe von 10.000 €. K
klagt nun jedoch gegen B lediglich auf Zahlung von 1000 €. Er beantragt also, den B
zur Zahlung von 1000 € zu verurteilen.
1. Sinn und Zweck dieses Vorgehens:
Die Teilklage begrenzt das Kostenrisiko des Klägers, denn die Prozesskosten richten sich
nach dem Streitwert, sind also bei einem Streitwert von 1000 € niedriger als bei einem
Streitwert von 10000 €. Ist sich K unsicher, ob seine Klage zum Erfolg führen wird, ist also
z.B. die Rechts- oder Beweislage unsicher, so bietet sich für den Kläger die Erhebung einer
Teilklage an. Die Teilklage ist in der ZPO nicht geregelt. Im Rahmen der Prüfung einer
solchen Teilklage ist kurz zu erwähnen, dass der Zulässigkeit einer solchen Klage, mit der
lediglich ein Teilbetrag eingeklagt wird, schon zur Begrenzung des Kostenrisikos des Klägers
ohne besondere Voraussetzungen zu gestatten ist.
2. Abgrenzung: Offene – verdeckte Teilklage - Teilurteil:
Dabei muss die offene von der verdeckten Teilklage unterschieden werden.
Im Falle der offenen Teilklage legt der Kläger - im Gegensatz zur verdeckten Teilklage -
offen, dass er lediglich einen Teil seines Anspruchs verlangt.236
236 Stein/Jonas/Leipold, § 322 Rn. 150. So z.B. wenn sich der Kläger eine Restforderung ausdrücklich vorbehält
oder den geltend gemachten Teil als Vorschuss bezeichnet (a.a.O. Rn. 151).
188
Von der Teilklage ist das Teilurteil zu entscheiden. Ein Teilurteil stellt eine vom Gericht
vorgenommene Aufteilung des vom Kläger zur Entscheidung gestellten Streitstoffs auf
mehrere Urteile dar, während die Teilklage eine Aufteilung des Streitstoffs auf mehrere
Klagen durch den Kläger ist. Ein Teilurteil ergeht dann, wenn das Gericht noch nicht über den
gesamten eingeklagten Anspruch oder nicht über alle eingeklagten Ansprüche entscheiden
kann (weil noch keine Entscheidungsreife hinsichtlich des gesamten Streitstoffs eingetreten
ist, vgl. § 301 ZPO). Das Gericht erledigt dann noch nicht die gesamte Klage, sondern nur
einen Teil davon. Bei der Teilklage begrenzt dagegen der Kläger den Streitstoff, indem er von
vornherein nur einen Teil seines Anspruchs einklagt und das Gericht den ihm zur
Entscheidung gestellten Streitstoff vollständig erledigt (aburteilt).
3. Reichweite der Rechtskraft eines Urteils über eine Teilklage
Will der Kläger später den Restbetrag gerichtlich geltend machen, so stellt sich die Frage, ob
einer Entscheidung des Gerichts über den Restbetrag die materielle Rechtskraft der
Entscheidung über die Teilklage entgegensteht.
Hier besteht Uneinigkeit. Zunächst ist danach zu unterscheiden, ob die Teilklage abgewiesen
wurde, oder ob sie Erfolg hatte.
a, Stattgebende Entscheidung
Gibt das Gericht der Teilklage im obigen Beispiel auf Zahlung von 1000 € statt, so hat es
entschieden, dass der Kläger aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts vom Beklagten die
Zahlung von 1000 € verlangen kann. An diese Entscheidung ist es gebunden, sie ist
Gegenstand der materiellen Rechtskraft.
Das Gericht hat im ersten Prozess wegen der Bindung an den gestellten Antrag (§ 308 I ZPO
� Grenze: 1000 €) aber nur darüber entschieden, ob der Kläger aufgrund des vorgetragenen
Sachverhalts die Zahlung von 1000 € verlangen kann, nicht auch darüber, ob er über die 1000
€ hinaus noch mehr verlangen kann. Die Entscheidung, dass der Beklagte 1000 € zu zahlen
hat, kann also nicht so gelesen werden, dass er NUR 1000 € zu zahlen hat. Darüber, ob der
Kläger mehr verlangen kann, hat das Gericht keine Entscheidung getroffen, da nicht mehr
beantragt war und was nicht beantragt wird, ist vom Gericht nicht zu beachten.237
237 Das Gericht darf den Kläger auch nicht – etwa gem. § 139 ZPO – darauf hinweisen, dass er mehr verlangen
könnte.
Selbst wenn das Gericht sich in den Gründen dazu auslässt, dass dem Kläger mehr zustehen würde, als er
beantragt hat, wird dadurch die Reichweite der materiellen Rechtskraft nicht über den beantragten Betrag hinaus
189
Dabei macht es keinen Unterschied, ob eine offene oder verdeckte Teilklage vorlag, da das
Gericht unabhängig davon mit seiner Entscheidung über den bestehenden Teilanspruch nicht
über einen den Klageantrag übersteigenden Betrag entschieden hat.
Nach ganz überwiegender Meinung steht einer Klage, mit der die Restforderung geltend
gemacht wird, die materielle Rechtskraft des Urteils über die (offene oder verdeckte)
Teilklage nicht entgegen.238
b, abweisendes Urteil
Schwieriger und entsprechend umstritten ist diese Frage, wenn das Gericht die Teilklage
abgewiesen hat.239
Auch hier hat der Kläger nur den Betrag von 1000 € zur Entscheidung gestellt, so dass das
Gericht darüber, ob ihm darüber hinaus etwas zusteht nicht zu entscheiden hatte.
Hat das Gericht die Teilklage (im obigen Bsp.) auf Zahlung von 1000 € abgewiesen, so hat es
damit festgestellt,240 dass der Kläger vom Beklagten (aufgrund des vorgetragenen
Sachverhalts) nicht die Zahlung von 1000 € verlangen kann.
Verneint wurde also die Rechtsfolge: Zahlung von 1000 €.
Erhebt der Kläger nun Klage auf Zahlung des Restbetrages von 9000 €, so macht er eine
andere Rechtsfolge als die bereits verneinte geltend. Formal betrachtet handelt es sich deshalb
im Rahmen der zweiten Klage um einen anderen Streitgegenstand. Demgemäß steht dieser
zweiten Klage nach Ansicht des BGH und der h.M. nichts entgegen.241
erweitert, solange nicht der Wille des Gerichts zum Ausdruck kommt, dem Kläger einen höheren als den
beantragten Betrag zuzusprechen. Dies verstieße zwar gegen § 308 I ZPO, eine entsprechende „überschießende„
Entscheidung würde jedoch ebenfalls von der Rechtskraft umfasst (vgl. etwa Stein/Jonas/Leipold, § 322 Rn.
190). 238 Vgl. dazu Musielak, Gk-ZPO, Rn. 571 mit entsprechenden Nachweisen. BGH, NJW 1997, S. 1990 (s.
Anhang). 239 Vgl. zum Meinungsstand Zöller/Vollkommer, ZPO, Vor § 322 Rn. 47 f. 240 Das abweisende Urteil ist ein Feststellungsurteil (kein Leistungsurteil trotz Leistungsklage, weil dem
Beklagten kein Tun, Dulden oder Unterlassen aufgegeben wird und es dementsprechend keinen
vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist). 241 Zöller/Vollkommer, ZPO, Vor § 322 Rn. 48 mit zahlreichen Nachweisen; Frankfurt, NJW-RR 1997, S. 700
(s. Anhang).
190
Die Gegenauffassung weist darauf hin, dass die Mehrforderung das kontradiktorische
Gegenteil der festgestellten Rechtsfolge sei und deshalb die Rechtskraft des Urteils über die
Teilklage der Mehrforderung in einer zweiten Klage entgegenstehe.242
Das kontradiktorische Gegenteil der ausgesprochenen Rechtsfolge („der Kläger kann nicht die
Zahlung von 1000 € verlangen„) wäre streng genommen jedoch der Ausspruch: „der Kläger
kann Zahlung von 1000 € verlangen.„ Der Kläger beantragt mit der zweiten Klage jedoch den
Ausspruch der Rechtsfolge: „der Kläger kann vom Beklagten die Zahlung von 9000 €
verlangen„.
Auch hier ist daher die Konsequenz aus § 308 I ZPO, dass das Gericht nichts aberkennen
kann, was nicht beantragt wurde. („Jeder kann nur so viel gewinnen, wie beantragt und jeder
kann nur so viel verlieren, wie beantragt.“)
242 Vgl. die Nachweise bei Musielak, GK-ZPO, Rn. 571.
191
II. Objektive Klagenhäufung (§ 260 ZPO)
1. Begriff der objektiven Klagenhäufung
Eine objektiven Klagenhäufung oder eine Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) liegt vor, wenn der
Kläger gegen den Beklagten mehrere prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände, vgl. oben) in
einer Klage (zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung) geltend macht.
Nach der Lehre vom zweigliedrigen Streitgegenstand wird dieser grds. durch den Antrag und
dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt. Daran gemessen macht der Kläger
mehrere Streitgegenstände geltend, wenn er in einer Klage/im selben Verfahren/im selben
Prozess
• mehrere Anträge stellt (auch wenn diese auf demselben Sachverhalt beruhen)
• oder wenn er
• nur einen Antrag stellt, diesen aber auf mehrere Sachverhalte stützt.243
Zur Erinnerung:244
Begriff des Sachverhalts bzw. Anspruchsgrundes bei der Bestimmung des Streitgegenstandes:
Der Kläger begehrt den richterlichen Ausspruch einer für sich in Anspruch genommenen
Rechtsfolge (ergibt sich aus dem Antrag), die er aus dem vorgetragenen Lebensvorgang
(Grund des Anspruchs) ableitet.245 Der Grund des erhobenen Anspruchs ist der tatsächliche
Vorgang, aus dem der Kläger sein Recht ableitet, also der dem Antrag zu Grunde liegende
Lebenssachverhalt (= Klagegrund).246
Der Sachverhalt umfasst dabei grds. das ganze dem Klageantrag zugrunde liegende
tatsächliche Geschehen, das nach natürlicher Betrachtung aus Sicht der Parteien zu dem zur
243 Vgl. Thomas/Putzo/Reichold, § 260 Rn. 1 ff. 244 Vgl. schon oben, Teil 2 D. II. 3. 245 Zöller/Vollkommer, Einl. Rn. 63. 246 Musielak, GK-ZPO, Rn. 63.
192
Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört oder bei hinreichender Substantiierung
dazu gehört hätte.247
Von dem Fall, dass der Kläger seinen Antrag auf verschiedene Lebenssachverhalte im obigen
Sinn stützt ist zu unterscheiden, wenn der Kläger seinen Anspruch lediglich auf verschiedene
materielle Anspruchsgrundlagen stützt, die aber zu ein und demselben Geschehen
(Lebenssachverhalt) gehören. Da in einem solchen Fall nur ein Antrag und ein
Lebenssachverhalt vorliegen, handelt es sich dabei nur um einen Streitgegenstand, auch
wenn dem Antrag aufgrund verschiedener bzw. mehrerer materieller Anspruchsgrundlagen
stattgegeben werden kann.
Bsp.: der Kläger beantragt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1000 €. Zur
Begründung trägt er vor, der Beklagte habe einen Reparaturauftrag ausgeführt und
dabei die zu reparierende Waschmaschine grob fahrlässig beschädigt. Der Beklagte sei
ihm nun vertraglich und deliktisch zum Schadensersatz verpflichtet.
Hier stellt der Kläger einen Antrag (Zahlung von 1000 €), den er auf einen Lebenssachverhalt
(Reparatur) stützt. Dabei spielt es keine Rolle, aus wie vielen materiellen
Anspruchsgrundlagen sich ein Zahlungsanspruch ergeben kann.
Gegenbeispiele sind: 248 Klage aus dem Grundgeschäft (= ein Lebenssachverhalt) und dem
dafür hingegebenen Wechsel (=anderer Lebenssachverhalt); ebenso: Zahlungsklage aus
eigenem Kaufvertrag und aus abgetretenem Recht.
2. Anfängliche – nachträgliche objektive Klagenhäufung
• Die objektive Klagenhäufung ist eine anfängliche, wenn der Kläger schon bei der ersten
Klageerhebung/mit der Klageschrift mehrere Ansprüche geltend macht.
• Bei der nachträglichen Klagenhäufung wird der weitere Anspruch erst geltend gemacht,
wenn die Klage bereits erhoben ist, d.h. bereits ein Anspruch rechthängig ist.
247 Thomas/Putzo/Reichold, Einl. II Rn. 30. 248 Thomas/Putzo/Reichold, 28.A., Einl. II Rn. 32
193
• Zur Erinnerung: eine Klage ist erhoben, wenn die vom Kläger beim Gericht
eingereichte Klageschrift (§ 253 V ZPO) an den Beklagten zugestellt ist (§ 253 I ZPO).
Damit wird die Rechtshängigkeit des durch die Klageschrift bestimmten
Streitgegenstands begründet (§ 261 I ZPO).
• Will der Kläger nun nachträglich noch einen weiteren Streitgegenstand rechtshängig
machen (zur Entscheidung desselben Gerichts im selben Verfahren stellen), so muss er
diesen weiteren Streitgegenstand durch nachträgliche Klageerhebung in dieses laufende
Verfahren „einfügen„. Diese nachträgliche Klageerhebung ist in § 261 II ZPO (lesen!)
geregelt und ist gegenüber der ursprünglichen Klageerhebung vereinfacht möglich,
denn neben der Zustellung eines Schriftsatzes der den Erfordernissen des § 253 II Nr. 2
ZPO genügt (d.h. den Erfordernissen einer Klageschrift entspricht), kann der Kläger
den Streitgegenstand auch schlicht in der mündlichen Verhandlung „geltend machen„
(vgl. dazu auch § 297 ZPO).249
•
• ------------------------------------------------------------------------------------------------
• Exkurs:
• Die nachträgliche Klagenhäufung kann jedoch nicht nur durch den Kläger, sondern
auch durch das Gericht herbeigeführt werden. Sind bei einem Gericht mehrere
Klagen desselben Klägers gegen denselben Beklagten anhängig, so kann es diese
Klagen unter den Voraussetzungen des § 147 ZPO in einer Klage „zusammenfassen„,
d.h. die mit diesen Klagen verfolgten Streitgegenstände in einem Verfahren vereinigen
(so dass es zu einer gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung kommt), indem es
eine sog. Prozessverbindung anordnet. Auf diese Weise entsteht nachträglich eine
objektive Klagenhäufung.250
------------------------------------------------------------------------------------------------
249 Aber Achtung: zwar wird das ursprüngliche Begehren unverändert weiter verfolgt und es tritt nur ein weiteres
daneben, doch die h.M. nimmt aufgrund der Erweiterung des begehrten Rechtsschutzes eine Klageänderung an
(Musielak, Gk-ZPO, Rn. 197). Dazu und zu den Konsequenzen bzw. zum Meinungsstand bei der Klageänderung. 250 Thomas/Putzo/Reichold, 28.A., § 260 Rn. 4.
194
3. Arten der objektiven Klagehäufung
Nach dem Verhältnis, in dem die geltend gemachten Ansprüche zueinander stehen, werden
die kumulative, die alternative und die eventuelle Klagenhäufung unterschieden.
• Um eine kumulative Klagenhäufung handelt es sich, wenn der Kläger die
verschiedenen Ansprüche nebeneinander (ohne „Rangverhältnis„) geltend macht. Das
Gericht soll (in jedem Fall) über beide Ansprüche entscheiden.
Bsp.: Zahlung von 1000 € und Feststellung seines Eigentums an einem Fahrrad
• In der Praxis kommt häufig eine eventuelle Klagenhäufung vor.
Im Falle der eventuellen Klagenhäufung werden mehrere Anträge nicht nebeneinander,
sondern in prozessualer Abhängigkeit voneinander als Haupt- und Hilfsantrag gestellt,
d.h. der Kläger begehrt primär nur die beantragte Entscheidung über einen bestimmten
Antrag (den sog. Hauptantrag251) und nur für den Fall einer bestimmten Entscheidung
über den Hauptantrag auch eine Entscheidung über den Hilfsantrag.252 Der weitere
(bzw. eventuelle Antrag) wird vom Gericht also nur beachtet, wenn eine bestimmte
Entscheidung (eine stattgebende oder abweisende) über den Hauptantrag ergeht.
Nach dem Inhalt der Bedingung für die Entscheidung auch über den Hilfsantrag werden
die eigentliche und die uneigentliche Eventualhäufung (auch „der echte„ und „der
unechte Hilfsantrag„) unterschieden: Im Falle der eigentlichen Eventualhäufung wird
der Hilfsantrag unter der Bedingung der Erfolglosigkeit, d.h. Unzulässigkeit oder
Unbegründetheit des Hauptantrags gestellt, im Falle der uneigentlichen
Eventualhäufung dagegen unter der Bedingung des Erfolges des Hauptantrags.253
Die Entscheidung über den Hilfsantrag steht also unter der Bedingung eines
bestimmten Ergebnisses der Entscheidung über den Hauptantrag. Zwar sind
Prozesshandlungen (wie hier die Erhebung der Klage mit dem Hilfsantrag)
251 Nicht zu verwechseln mit dem Hauptanspruch in Abgrenzung zum Nebenanspruch i.S.v. § 4 ZPO. Vgl. dazu
auch Thomas/Putzo/Reichold, 28.A., § 4 Rn. 7 ff. 252 Zöller/Greger, ZPO, § 260 Rn. 4. 253 Thomas/Putzo/Reichold, § 260 Rn. 8.
195
bedingungsfeindlich, jedoch handelt es sich hier um eine zulässige, weil
innerprozessuale Bedingung.
Für die Prüfung des Gerichts ergibt sich daraus eine streng einzuhaltende Reihenfolge:
Da die Geltendmachung des Hilfsantrag unter der Bedingung des bestimmten Ausgangs
der Entscheidung über den Hauptantrag steht, muss das Gericht zunächst die
Zulässigkeit und im Falle der Bejahung der Zulässigkeit die Begründetheit der Klage
ausschließlich im Hinblick auf den Hauptantrag prüfen. Ist nach der Entscheidung über
den Hauptantrag die Bedingung für die Entscheidung auch über den Hilfsantrag
eingetreten, wird nun auch die Zulässigkeit und ggf. Begründetheit des Hilfsantrags
geprüft (Voraussetzung dafür ist aber natürlich, dass die eventuelle Klagenhäufung
überhaupt zulässig ist, dazu gleich).
• Selten (v.a. selten zulässig) ist die alternative Klagenhäufung. In diesem Fall macht
der Kläger mehrere Streitgegenstände geltend, wobei das Gericht aber nur über einen
Streitgegenstand eine Entscheidung treffen soll, der Kläger aber nicht bestimmt über
welchen. Diese Art der Klagenhäufung ist grundsätzlich unzulässig, da der Kläger gem.
§ 253 II Nr. 2 ZPO einen bestimmten Antrag stellen muss, was auch erfordert, dass er
bestimmen muss, über was das Gericht zu entscheiden hat (nicht also das Gericht die
Wahl haben darf).254 Die alternative Klagenhäufung ist allerdings in den Fällen der
Wahlschuld §§ 262 ff. BGB zulässig.
•
4. Prüfung des Gerichts im Falle der objektiven Klagenhäufung:
0. Zunächst müssen für jeden Streitgegenstand die allgemeinen
Zulässigkeitsvoraussetzungen (der Klage mit einem solchen
Streitgegenstand) erfüllt sein (vgl. dazu oben, Teil 3 B.)
Diese Voraussetzungen sind die „normalen„ Zulässigkeitsvoraussetzungen
einer Klage und betreffen nicht die Zulässigkeit der Verbindung/Häufung der
Ansprüche in einer Klage).
254 Thomas/Putzo/Reichold, § 260 Rn. 7.
196
Die Streitgegenstände sind zwar in einer Klage verbunden, jedoch bleiben diese
selbständig in der Hinsicht, dass die Zulässigkeit und Begründetheit
hinsichtlich jeden Streitgegenstands grundsätzlich unabhängig von der der
übrigen zu beurteilen ist.255
Eine Besonderheit gilt jedoch im Rahmen der Zuständigkeit des Gerichts:
a, sachliche Zuständigkeit
Beispiel:
K beantragt gegen B in der Klageschrift die Verurteilung zur Zahlung von 3000
€ Schadensersatz und die Feststellung, dass B auch zum Ersatz des weiteren
Schadens aus dem Unfall vom x.x.x. verpflichtet sei.
Einordnung des Beispiels hinsichtlich der in Betracht kommenden Arten der
Klagenhäufung:
1. Hier: Zwei Streitgegenstände, denn
- ein einheitlicher Lebenssachverhalt (Unfall), aber
- zwei beantragte auszusprechende Rechtsfolgen („der B wird
dazu verurteilt an den K ..zu zahlen„; „es wird festgestellt,
dass...„), d.h. zwei Anträge
� objektive Klagenhäufung
2. Beide Anträge stehen gleichwertig bzw. bedingungslos nebeneinander �
kumulative (objektive) Klagenhäufung und
3. Beide Ansprüche wurden zusammen/gleichzeitig in der Klageschrift geltend
gemacht � anfängliche (objektive) Klagenhäufung
255 Die Klage kann z.B. hinsichtlich eines Streitgegenstandes als unzulässig abgewiesen, hinsichtlich des zweiten
als unbegründet abgewiesen werden, oder ihr wird nur hinsichtlich des zweiten S. stattgegeben usw.
Bsp. zum Tenor: „Der Beklagte wird dazu verurteilt an den Kläger 3000 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.„
197
(1) Betrachtung der sachlichen Zuständigkeit für die einzelnen Ansprüche:
Sachliche Zuständigkeit hinsichtlich Antrag 1 (A1):
Keine streitwertunabhängige Zuweisung � streitwertabhängige Zuständigkeit
des AG gem. § 23 Nr. 1 GVG.
Sachliche Zuständigkeit hinsichtlich Antrag 2 (A2):
Keine streitwertunabhängige Zuweisung � streitwertabhängige Zuständigkeit
Streitwert für A2: § 2 i.V.m. § 3 BGB � das Gericht muss den Streitwert des
Feststellungsantrags schätzen. Hier gehen wir von einem Schätzwert von
4000 € aus. � streitwertabhängige Zuständigkeit des AG gem. § 23 Nr. 1
GVG.
(2) Besonderheit bei der kumulativen Klagenhäufung: § 2 i.V.m. § 5 ZPO
Bei der Streitwertberechnung (die für die sachliche Zuständigkeit nach § 23
Nr. 1 GVG von Bedeutung ist) werden die in der Klage geltend gemachten
Ansprüche bei der Ermittlung des Streitwerts gem. § 2 i.V.m. § 5 ZPO
zusammengerechnet.
� Hier: Streitwert: 7000 € � Hier sachliche Zuständigkeit des LG (§ 71 GVG)
Voraussetzung für Anwendbarkeit des § 5 ZPO ist aber: Zulässigkeit der
objektiven Klagenhäufung (dazu gleich).
---------------------------------------------------------------------------------
Exkurs:
• § 5 ZPO ist nicht anwendbar bei Verbindung mehrerer Klagen durch das
Gericht gem. § 147 ZPO, da hier § 261 III Nr. 2 ZPO eingreift, der bestimmt,
dass die (örtliche und sachliche) Zuständigkeit des Gerichts unberührt
198
bestehen bleibt, wenn sich nachträglich (nach Rechtshängigkeit eines
Anspruchs) etwas an den Umständen ändert, die sie zunächst begründet hatten.
• Dementsprechend bleibt die Zuständigkeit im Beispielsfall aber wegen § 261
III Nr. 2 ZPO auch dann erhalten, wenn die vom Kläger im Wege der
objektiven Klagenhäufung geltend gemachten (verbundenen) Ansprüche
nachträglich vom Gericht gem. § 145 ZPO getrennt werden.
-----------------------------------------------------------------------------------
Zulässigkeitsvoraussetzungen der (kumulativen/eventuellen) Verbindung mehrerer
Ansprüche in einer Klage:
1. Für alle Streitgegenstände muss dieselbe Prozessart gewählt sein
• Verschiedene Prozessarten sind z.B.:
• Ordentliches Erkenntnisverfahren
• Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 ff. ZPO)
• Verfahren in Familiensachen (§§ 606 ff. ZPO)
2. Es darf kein Verbindungsverbot bestehen (z.B. §§ 578 II, 610 II ZPO)
(Ein solches existiert nicht innerhalb des ordentlichen
Erkenntnisverfahrens).
Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den verbundenen Ansprüchen (wie im
Beispielsfall) muss nicht bestehen.
199
III. Klageänderung
1. Begriff der Klageänderung
a, Änderung des Streitgegenstands
Eine Klageänderung ist eine Änderung des Streitgegenstandes nach Rechtshängigkeit
desselben durch den Kläger.
Diese ist unter den Voraussetzungen der §§ 263, 264, 267 ZPO zulässig.256
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Die Änderung muss nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgen, da man erst ab
Rechtshängigkeit eines Streitgegenstands von einer „Klage„ sprechen kann und demzufolge
erst dann von einer Klageänderung.
Zur Erinnerung:
Rechtshängigkeit tritt ein
• grds. mit Zustellung der Klageschrift gem. § 253 I, 261 I ZPO
• bzw. durch nachträgliche Geltendmachung des Streitgegenstandes gem. § 261 II,
§ 297 ZPO
•
•
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Um beurteilen zu können, ob der rechtshängige Streitgegenstand nachträglich vom Kläger
geändert wird, muss zunächst der rechtshängige Streitgegenstand bestimmt werden.
Nach h.M. wird der Streitgegenstand zweigliedrig bestimmt, nämlich durch den gestellten
Antrag und durch den zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt.257
256 Wichtige Vorschriften im Zusammenhang mit der Klageänderung sind auch §§ 268 , 506 ZPO. 257 Vgl. ausführlich oben, Teil 2 D. II. 3.
200
Demnach ändert der Kläger den Streitgegenstand, wenn er
• den ursprünglich gestellten Antrag abändert (d.h. nun den Ausspruch einer anderen
Rechtsfolge begehrt) oder/und
• den ursprünglich zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt austauscht.258
Der ursprünglich geltend gemachte Streitgegenstand wird also in diesen Fällen nicht
weiterverfolgt.
Bsp. für Antragsänderung: Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage, Zahlungs-
statt Herausgabeklage, Zahlung in Dollar statt Euro usw.
Keine Klageänderung ist es dementsprechend, wenn der Kläger
• lediglich den Antrag präzisiert, klarer fasst (solange dieselbe Rechtsfolge begehrt wird)
• lediglich (aus dem gleich bleibenden Sachverhalt) eine andere materielle
Rechtsgrundlage ableitet, neue rechtliche Geschichtspunkte vorbringt, oder das
tatsächliche Vorbringen erweitert, soweit dieses bei natürlicher Betrachtung noch zu
ein und demselben (von Anfang an geschilderten) Lebensvorgang gehört
b, Sonderfall der objektiven nachträglichen Klagenhäufung
Streitig ist, ob es sich auch dann um eine Klageänderung handelt, wenn der ursprüngliche
Streitgegenstand erhalten bleibt, aber ein zusätzlicher Streitgegenstand rechtshängig gemacht
wird und neben den ursprünglichen tritt, sog. nachträgliche objektive Klagenhäufung.
.
Zur Erinnerung:
258 Zur Erinnerung: der Lebenssachverhalt ist nicht geändert in diesem Sinne, wenn der Kläger den Sachverhalt
nur ergänzt, erweitert, Lücken schließt, Details nachliefert usw., solange es sich bei natürlicher Betrachtung um
ein und denselben Vorgang handelt. Die Rechtssprechung ist hier sehr großzügig und fasst den
Lebenssachverhalt sehr weit (Vgl. Musielak, Gk-ZPO, Rn. 199). Ein anderer Lebenssachverhalts liegt erst vor,
wenn der Kern des Lebenssachverhalts der Klage verändert wird (BGH, NJW 2007, S. 83).
201
Gem. § 261 II ZPO kann auch nach Rechtshängigkeit der Klage (d.h. nach Rechtshängigkeit
eines bestimmten Streitgegenstands) ein weiterer Streitgegenstand in den Prozess eingeführt
werden, sog. nachträgliche objektive Klagenhäufung.
Dies wird nach h.M. bejaht259 und hat die Konsequenz, dass die nachträgliche Klagenhäufung
zudem (d.h. neben § 260 ZPO) den Voraussetzungen der Klageänderung untersteht.
c, subjektive Klageänderung
Eine Klageänderung liegt auch bei nachträglichen Parteiänderungen vor, wenn also nach
Rechtshängigkeit
• neben die ursprüngliche Partei eine weitere Partei in den Prozess eintritt (sog.
Parteierweiterung bzw. subjektive Klagenhäufung) oder
• anstelle eine ursprüngliche Partei eine andere Partei tritt (sog. Parteiwechsel)
Eine solche subjektive Klageänderung folgt jedoch eigenen Vorschriften.
259 Vgl. die zahlreichen Nachweise bei Musielak, Gk-ZPO, Rn. 197, insbesondere BGH, NJW 1996, S. 2869
(Siehe Anhang).
202
d, Zusammenfassung
Eine Klageänderung ist zu bejahen, wenn
der Kläger
• den ursprünglich gestellten Antrag abändert (d.h. nun den Ausspruch einer anderen
Rechtsfolge begehrt) oder/und
• den ursprünglich zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt austauscht.260
• h.M.: einen zusätzlichen Streitgegenstand im Wege der nachträglichen objektiven
Klagenhäufung gem. § 261 II ZPO in den Prozess einführt, d.h. einen zusätzlichen
Antrag stellt (den Ausspruch einer weiteren, d.h. zusätzlichen261 Rechtsfolge begehrt).
Hier müssen auch die Voraussetzungen des § 260 ZPO erfüllt sein.
2. „Nicht als Klageänderung anzusehende Klageänderung„, vgl. § 264 ZPO
Kommt man zu dem Ergebnis, dass eine Klageänderung vorliegt, so müssen die
Voraussetzungen des § 263 ZPO für die Zulässigkeit einer solchen Klageänderung nicht
beachtet werden, wenn die Klageänderung nach den Vorschriften des § 264 ZPO nicht als
solche anzusehen ist.
260 Zur Erinnerung: der Lebenssachverhalt ist nicht geändert in diesem Sinne, wenn der Kläger den Sachverhalt
nur ergänzt, erweitert, Lücken schließt, Details nachliefert usw., solange es sich bei natürlicher Betrachtung um
ein und denselben Vorgang handelt. Die Rechtssprechung ist hier sehr großzügig und fasst den
Lebenssachverhalt sehr weit (Vgl. Musielak, Gk-ZPO, Rn. 199). 261 Beachte: wird der ursprüngliche Antrag nur erweitert (z.B. anstatt Zahlung von 1000 € nun Zahlung von
2000€ verlangt), so handelt sich um eine Klageänderung, da der ursprüngliche Antrag geändert wird, nicht etwa
um eine nachträgliche Klagenhäufung (= nur ein Streitgegenstand: Zahlung von 2000 €…)
203
§ 264 ZPO geht in allen Fällen davon aus, dass der Klagegrund nicht geändert wird (lesen:
„…wenn ohne Änderung des Klagegrundes…„).
Wird der Klagegrund nicht geändert, so kann eine Klageänderung nur dann vorliegen, wenn
der ursprüngliche Antrag geändert wird (d.h. entweder anstelle des ursprünglichen nun ein
anderer oder neben dem ursprünglichen ein zusätzlicher Antrag geltend gemacht wird, vgl.
oben).
Betrachtet man nun die Fälle Nr. 1 – 3 des § 264 ZPO, stellt man fest, dass die Änderungen
im Falle der
• Nr. 1 keine Änderung des Antrags i.d.S. bewirken, da lediglich die tatsächlichen
Ausführungen (vorausgesetzt ist, dass der Lebenssachverhalt gleich bleibt) oder die
rechtlichen Ausführungen ergänzt werden. Im Falle des § 264 Nr. 1 ZPO handelt es
sich deshalb nicht um eine Klageänderung!
• Nr. 2 eine Änderung des ursprünglichen Klageantrags zum Inhalt haben, der nun
erweitert oder beschränkt wird. In diesem Fall liegt also eine Klageänderung vor.
• Nr. 3 eine Änderung des ursprünglichen Klageantrags zum Inhalt haben, da nun ein
anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. In diesem Fall liegt also
ebenfalls eine Klageänderung vor.
Da es sich bei den Änderungen der Nr. 1 um keine Klageänderung handelt, diese Änderungen
also unproblematisch zulässig sind, hat Nr.1 keine (allenfalls klarstellende) Bedeutung.
In den Fällen der Nr.n 1 und 2 handelt es sich dagegen jeweils um eine Klageänderung, die
demnach grds. die Voraussetzungen des § 263 ZPO erfüllen müsste. § 264 ZPO ist jedoch so
zu lesen und verstehen, dass es sich in diesen Fällen um eine stets zulässige Klageänderung
handelt.
Zu Nr. 2:
Eine Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrags liegt vor,
• bei quantitativer Änderung des Antrags d.h., quantitativer Erhöhung oder Ermäßigung
des Antrags.
• Bsp.: Statt 1000 € nun 500 € oder 2000 €
• bei qualitativer Änderung des Antrags d.h., qualitativer Erweiterung oder
Einschränkung des Antrags
204
• Bsp.: Statt Feststellungsklage nun Leistungsklage (= qualitatives Mehr) oder
umgekehrt; Antrag auf Verurteilung Zug um Zug statt zuvor unbeschränkt und
umgekehrt; Übergang vom Leistungsantrag zu einem Antrag auf Hinterlegung.
Problemfall: Beschränkung des Klageantrags
In einer Beschränkung des Klageantrags kann gleichzeitig eine Klagerücknahme liegen, deren
Zulässigkeit sich nach den Voraussetzungen des § 269 ZPO richtet.
Es stellt sich deshalb die umstrittene Frage, ob bei der Beschränkung des Klageantrags der
gleichzeitig eine Klagerücknahme darstellt gem. § 269 I ZPO die Einwilligung des Beklagten
erforderlich ist.262
e.A.: dem Beklagten wird durch die Antragsbeschränkung das Recht auf eine Entscheidung
über die (ganze) Klage genommen, so dass er gem. § 269 ZPO in die Klagebeschränkung
einwilligen müsse.263 („Kummulative Theorie“, BGB NJW 1990, 2682 f.)
a.A.: dagegen spricht jedoch, dass § 264 ZPO gerade auch den Fall der Beschränkung des
Antrags von dem Bedürfnis einer Einwilligung gem. § 263 ZPO ausnimmt. Nach dieser
Ansicht wird deshalb § 269 I ZPO von der spezielleren Regelung des § 264 Nr. 2 ZPO
verdrängt.264
•
• Zu Nr. 3:
• Begriff des Gegenstandes:
• Nr. 3 ZPO betrifft v.a. die Fälle, in denen der Kläger statt des ursprünglichen
Gegenstandes nun ein Surrogat (§ 281 BGB) oder Schadensersatz fordert. Gegenstand
meint hier nicht den Streitgegenstand, sondern das Objekt des prozessualen Anspruchs,
bei Leistungsklage also das zu Leistende.265
262 Vgl. Musielak, Gk-ZPO, Rn. 201. 263 Vgl. Überblick und Nachweise bei Musielak, Gk-ZPO, Rn. 201. 264 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 201. 265 Thomas/Putzo/Reichold, § 264 Rn. 7.
205
• Später eingetretene Veränderung
• „Später„ meint hier, dass die Veränderung
o entweder nach Erhebung der Klage eingetreten ist
o oder dem Kläger (wenn auch fahrlässig) erst danach bekannt geworden ist
•
•
3. Voraussetzungen der Klageänderung
1. Wirksame Vornahme der Klageänderung
Die Klageänderung ist eine Prozesshandlung und muss daher zunächst die allgemeinen
Wirksamkeitsvoraussetzungen einer solchen erfüllen. Zudem muss § 261 II, 297 ZPO beachtet
werden.
2. Zulässigkeit der Klageänderung
Eine Änderung der Klage ist gem. § 263 ZPO zulässig, wenn
• der Beklagte einwilligt
• oder
• das Gericht sie für sachdienlich erachtet
•
•
Eine Klageänderung erfordert grds. die Einwilligung des Beklagten, weil der Kläger ihn mit
der (ursprünglichen) Klage überzogen hat und er (nicht nur aus Kostengründen) ein
schützwürdiges Interesse daran hat, dass eine gegen ihn erhobene Klage kostenpflichtig
abgewiesen wird (und nicht etwa durch nachträgliche Änderungen des Streitgegenstandes
deren Erfolgschancen verbessert werden, insbesondere eine zunächst unzulässige und/oder
unbegründete Klage aufgrund des geänderten Streitgegenstandes nun Erfolg versprechend
wird).266
Andererseits kann die Unzulässigkeit einer Klageänderung zu einer unwirtschaftlichen
Vermehrung von Prozessen führen, wenn der Kläger dazu gezwungen wird eine weitere Klage
266 Vgl. Musielak, Gk-ZPO, Rn. 195.
206
zu erheben, obwohl der Streit durch eine Klageänderung bereits im ersten Verfahren
abschließend und endgültig beigelegt werden könnte. Deshalb ist die Klageänderung gem.
§ 263 ZPO auch dann zulässig, wenn das Gericht sie als sachdienlich zulässt.
Zur Einwilligung des Beklagten:
Die Einwilligung des Beklagten ist ebenfalls eine Prozesshandlung und muss deshalb deren
allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllen. Die Einwilligung ist nicht als vorherige
Zustimmung i.S.d. § 183 S. 1 BGB zu verstehen, sondern als Einverständnis des Beklagten
mit der Klageänderung und kann auch schon vor der Klageänderung erteilt werden.
Die Einwilligung des Beklagten ist gem. § 267 ZPO jedoch bereits dann anzunehmen, wenn
er sich, ohne der Änderung der Klage zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung auf
die geänderte Klage (d.h. in der Hauptsache, nicht nur zur Zulässigkeit – wie im Falle des § 39
ZPO) eingelassen hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beklagte sich der Änderung der
Klage bewusst ist.267
§ 267 ZPO bewirkt eine unwiderlegbare Vermutung der Einwilligung i.S.d. § 263 ZPO.
Zur Sachdienlichkeit der Klageänderung:
Die Sachdienlichkeit beurteilt sich nach der Prozesswirtschaftlichkeit und ist zu bejahen,
wenn der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt und die
Zulassung der Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert und einen neuen
Prozess vermeidet. Insbesondere steht der Sachdienlichkeit nicht entgegen, dass weitere
Erklärungen oder Beweisaufnahmen erforderlich werden und/oder damit Verzögerungen oder
Erschwerungen verbunden sind. 268
267 Thomas/Putzo/Reichold, § 267 Rn. 1. 268 BGH, NJW 2000, S. 800, Thomas/Putzo/Reichold, § 263 Rn. 8.
207
Zwischenurteil gem. § 303 ZPO
Das Gericht kann in einem Zwischenurteil gem. § 303 ZPO über die Zulässigkeit der
Klageänderung entscheiden.
Verfahren und Entscheidung
- Bei Zulässigkeit der Klageänderung:
Für den neuen Streitgegenstand müssen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen der Klage
vorliegen, d.h. die Klage mit dem neuen Streitgegenstand muss zulässig sein.
- Strittig ist, wie das Gericht zu entscheiden hat, wenn die Klageänderung unzulässig ist.
a, Umstritten ist zunächst, die Form, in der das Gericht über die Unzulässigkeit der
Klageänderung entscheidet.
Nach e.A. weist das Gericht die geänderte Klage als unzulässig ab. Damit lässt es sich
jedoch schon auf die geänderte Klage ein. Richtig ist es daher, die Klageänderung
selbst als unzulässige Prozesshandlung zurückzuweisen (in den Entscheidungsgründen
des Urteils).
b, Gravierender ist der Streit darüber, wie das Gericht hinsichtlich des ursprünglichen
Streitgegenstands zu verfahren hat.
Nach e.A. verhandelt und entscheidet das Gericht über die ursprüngliche Klage, wenn
sie vom Kläger hilfsweise (für den Fall der Unzulässigkeit der Klageänderung)
aufrecht erhalten wurde, d.h. wenn der Kläger für diesen Fall den ursprünglichen
Anspruch weiterverfolgt. Nach dieser Ansicht kann der Kläger also die ursprüngliche
Klage fallen lassen.
Nach a.A. und richtiger Ansicht steht dies jedoch im Widerspruch zu § 269 I ZPO.
Demnach kann die Klage nur mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen
werden, nachdem der Beklagte mit der mündlichen Verhandlung über die
208
Begründetheit der Klage begonnen hat. Diese Vorschrift ist auch im Falle der
Klageänderung zu beachten, d.h. dass das Gericht bei Unzulässigkeit derselben über
die ursprüngliche Klage verhandelt und entscheidet, es sei denn diese wurde wirksam
nach § 269 I ZPO zurückgenommen.
209
IV. Erledigung der Hauptsache
Begriff der Erledigung
Die Hauptsache ist erledigt, wenn der Klageantrag durch ein Ereignis nach Eintritt der
Rechtshängigkeit gegenstandslos wird.269 Der konkrete Streit zwischen den Parteien wird
durch ein Ereignis bedeutungslos oder beendet.
Bsp.:
• die Klageforderung wird vom Beklagten freiwillig erfüllt.
• Dadurch wird die Klage im Nachhinein unbegründet, da der materielle Anspruch des
Klägers gem. § 362 BGB erloschen ist. Das Gericht müsste die Klage – wenn der
Kläger an ihr festhält - als unbegründet abweisen, der Kläger demzufolge gem. § 91
ZPO die Kosten des Rechtsstreits tragen.
• Nimmt der Kläger die Klage nach Eintritt des erledigenden Ereignisses zurück, so muss
er gem. § 269 III 2 ZPO die Kosten ebenfalls tragen (§ 269 III 3 ZPO gilt nur für
Erledigung vor Rechtshängigkeit).
• Beides wäre nicht sachgerecht bzw. unbillig, da diese Kosten durch zulässige und
begründete Rechtsverfolgung entstanden sind und der Beklagte die Klageerhebung in
der Regel veranlasst hat (indem er sich nicht freiwillig entsprechend dem mit der Klage
geltend gemachten Anspruch verhalten hat).
• Weitere Beispiele sind:
• der herauszugebende Gegenstand wird herausgegeben oder vernichtet
• das geltend gemachte Recht erlischt (z.B. durch Zeitablauf)270
• die Parteien schließen außergerichtlich einen Vergleich271
• der Kläger beantragt Feststellung, dass der Beklagte keine – wie von ihm behauptete –
Forderung habe. Daraufhin erhebt der Beklagte seinerseits Zahlungsklage hinsichtlich
dieses behaupteten Anspruchs.272
269 Thomas/Putzo/Reichold, § 91 a Rn. 4 270 Thomas/Putzo/Reichold, § 91 a Rn. 5 271 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 260. 272 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 260.
210
Die Feststellungsklage des K wird damit wegen Wegfalls des Feststellungsinteresses
unzulässig.
1. Beidseitige Erledigungserklärung, § 91 a ZPO
Von der tatsächlichen Erledigung im obigen Sinn ist die beidseitige Erledigungserklärung zu
unterscheiden. Für diesen Fall hält § 91 a ZPO eine Regelung bereit: Erklären die Parteien den
Rechtsstreit für erledigt, so kann das Gericht nach billigem Ermessen (durch Beschluss) nur
noch über die Kosten des Rechtsstreit entscheiden. Insbesondere kann es die Kosten dem
Beklagten auferlegen.
Diese Vorschrift setzt nicht voraus, dass tatsächlich Erledigung (s.o.) eingetreten ist, sondern
„nur„, dass beide Parteien für erledigt erklären.
Der Beklagte hat jedoch dazu nach dem bisher Gesagten keinen Anlass, da er natürlich kein
Interesse daran hat, den Kläger von der unbilligen Kostenlast zu befreien. Zudem kann der
Beklagte auch die Erledigung anzweifeln und das Erledigungsereignis bestreiten. Zu dem
Fall, dass die durch den Kläger abgegebene Erledigungserklärung einseitig bleibt s. u.,
„einseitige Erledigungserklärung„.
Die Erklärung kann in der mündlichen Verhandlung (§ 297 ZPO), durch Einreichung eines
Schriftsatzes und zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, vgl. § 91 a I 1 ZPO.
Sie muss nicht ausdrücklich erfolgen, sondern es genügt, wenn sich konkludent ein
entsprechender Wille der Parteien ergibt.
Die Erledigungserklärung kann widerrufen werden, solange sich der Beklagte der Erklärung
nicht angeschlossen hat und das Gericht noch keine Entscheidung über die Erledigung
getroffen hat.273
a, Kein Anwaltszwang gem. § 78 ZPO
Die Erledigungserklärung ist eine Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich dementsprechend
nach den allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen274 bestimmt.
273 BGH, NJW 2002, S. 442; Musielak, Gk-ZPO, Rn. 263. 274 Vgl. Thomas/Putzo/Reichold, Einl. III Rn. 10.
211
Hinsichtlich der Prozesshandlungsvoraussetzung der Postulationsfähigkeit ist zu beachten,
dass die Erledigungserklärung gem. § 91 a I 1 ZPO auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
(§ 129 a ZPO) erklärt werden kann. Deshalb greift hier § 78 V ZPO ein, wonach die
Vorschriften des § 78 I – IV ZPO nicht für Prozesshandlungen gelten, die vor dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können. Mithin gilt der durch
§ 78 ZPO angeordnete Anwaltszwang nicht für die Erledigungserklärung, d.h. die Parteien
können die Erklärungen selbst abgeben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Erklärung vor
dem Urkundsbeamten zu Protokoll abgegeben wird und wenn sie gem. § 91 a I 1 ZPO durch
Einreichung eines Schriftsatzes (§ 129 ZPO) abgegeben wird.
Umstritten ist dies dagegen, wenn die Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung
eines Anwaltsprozesses abgegeben wird.275
Nach dem Wortlaut des § 78 V ZPO gilt der durch § 78 ZPO angeordnete Anwaltszwang
nicht für Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten abgegeben werden können. Er
lautet nicht: „die vor dem Urkundsbeamten abgegeben werden„. Dem Wortlaut zufolge ist
deshalb auch die Erledigungserklärung, die in der mündlichen Verhandlung abgegeben wird
vom Anwaltszwang befreit.276(str.)
b, Folge der beidseitigen Erledigungserklärung
Mit der Erledigungserklärung bringen die Parteien ihren Willen zum Ausdruck, den
Rechtsstreit ohne eine Entscheidung/Urteil in der Hauptsache zu beenden. Aufgrund des
Dispositionsgrundsatzes ist das Gericht an diesen Willen gebunden. Demzufolge darf es sich
mit der Hauptsache nicht mehr beschäftigen, d.h. es prüft die Zulässigkeit und Begründetheit
der Klage nicht. Ebenso spielt es keine Rolle, ob tatsächlich ein erledigendes Ereignis
eingetreten ist, so dass das Gericht insbesondere nicht prüft, ob die Klage vor Eintritt des
behaupteten bzw. von den Parteien angenommenen erledigenden Ereignis zulässig und
begründet war.277 Aus diesem Grund muss das angeblich erledigende Ereignis nicht benannt
werden und es kommt auch nicht darauf an, wann Erledigung eingetreten sein soll.
275 Zum Meinungsstand vgl. Musielak, Gk-ZPO, Rn. 263. 276 Im Ergebnis auch Zöller/Vollkommer, ZPO, § 91 a Rn. 10 m.w.N. 277 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 262.
212
Bei Wirksamkeit der Erledigungserklärungen endet die Rechtshängigkeit des für erledigt
erklärten Streitgegenstands ohne dass es dazu eines Ausspruchs des Gerichts bedarf.278
Anhängig bleibt nur der Kostenpunkt, d.h. das Gericht entscheidet nur noch über die Kosten
auf Grundlage des § 91 a ZPO.
Die Erledigungserklärungen können auch zwischen den Instanzen erfolgen, d.h. nach
Urteilserlass und vor Einlegung eines Rechtsmittels. Die Erklärungen sind gem. § 91 a I 1
ZPO an das Ausgangsgericht zu richten (da das Rechtsmittelgericht erst mit
Rechtsmitteleinlegung zuständig wird). Das bereits ergangene – aber noch nicht rechtskräftige
- Urteil wird analog § 269 III 1 HS. 2 ZPO wirkungslos.279
Das Gericht entscheidet ohne besonderen Antrag – von Amts wegen – über die Kosten,
§ 308 II ZPO. Über die Kostentragungspflicht ist gem. § 91 a ZPO nach billigem Ermessen
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden, d.h. danach, wie
bei summarischer Prüfung über die Klage nach dem bisherigen Stand des Verfahrens zu
entscheiden wäre und welche Partei danach die Kosten zu tragen hätte. Die Entscheidung
kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 91 a I, 128 IV ZPO).
278 Bereits über den Streitgegenstand ergangene Entscheidungen werden ex tunc wirkungslos gem. § 269 III 1 IV
ZPO entsprechend (Zöller/Vollmommer, § 91 a Rn. 12). 279 Musielak, Gk-ZPO, Rn 266.
213
2. Einseitige Erledigungserklärung
Die Erledigungserklärung kann insbesondere einseitig bleiben, wenn der Beklagte der Ansicht
ist, die Klage habe sich nicht erledigt, sondern sei vielmehr von Anfang an unzulässig
und/oder unbegründet gewesen. Er will daher nach wie vor die Abweisung der Klage (mit der
Kostenfolge des § 91 ZPO) erreichen.
Der Kläger geht in diesen Fällen wie oben gesehen davon aus, dass seine Klage zunächst
zulässig und begründet war und sich nachträglich erledigt hat und möchte durch die
Erledigungserklärung der Kostenfolge des § 91 ZPO im Falle der Abweisung der Klage bzw.
des § 269 III 2 ZPO im Falle der Zurücknahme der Klage entgehen.
Es stellt sich jedoch auch die Frage, ob auch der Beklagte die Klage einseitig für erledigt
erklären kann.
a, Rechtsnatur der einseitigen Erledigungserklärung
Die einseitige Erledigungserklärung ist gesetzlich nicht geregelt, insbesondere setzt § 91 a
ZPO voraus, dass beide Parteien für erledigt erklären.
Beachte: Für die einseitige Erledigungserklärung gilt § 91 a ZPO nicht, so dass die Erklärung
anders als im Falle der beidseitigen Erledigungserklärung nicht zu Protokoll der
Geschäftsstelle abgegeben werden kann (vgl. dazu oben, IV. 1. a, zum Anwaltszwang).
Deshalb gilt hier auch nicht § 78 V ZPO, so dass im Falle der einseitigen
Erledigungserklärung Anwaltszwang gem. § 78 ZPO besteht.280
Ihre Rechtsnatur ist umstritten:281
280 Thomas/Putzo/Reichold, § 91 a Rn. 31. 281 Vgl. den Überblick bei Musielak, Gk-ZPO, Rn. 272.
214
• nach e.A. handelt es sich um eine privilegierte Klagerücknahme, die ohne
Zustimmung des Beklagten zulässig ist und nicht die Kostenfolge des § 269 III S. 2
ZPO auslöst.
• Gegen diese Meinung spricht insbesondere, dass nach einer Klagerücknahme kein
Urteil mehr zu erlassen ist, sondern nur noch eine Kostenentscheidung zu ergehen hat,
während im Falle der einseitigen Erledigungserklärung jedenfalls noch ein Endurteil
erlassen wird. Zudem muss sich das Gericht nicht nur mit den Kosten, sondern auch
noch mit der Zulässigkeit und Begründetheit der Hauptsache auseinandersetzen (dazu
unten, b,).
• Nach einer a.A. liegt in der Erledigungserklärung ein Verzicht gem. § 306 ZPO auf
den erhobenen Anspruch, wobei jedoch weder ein Verzichtsurteil zu erlassen ist, noch
der Kläger zur Kostentragung verurteilt werden muss.
• Gegen diese Ansicht spricht, dass der Kläger im Falle eines Verzichts gem. § 306 ZPO
durch Urteil mit dem Anspruch abzuweisen ist, wenn der Beklagte die Abweisung
beantragt, während im Falle der einseitigen Erledigungserklärung nicht zwangsläufig
ein abweisendes Urteil ergeht.
• Nach der ganz herrschenden Klageänderungstheorie282 ändert der Kläger durch die
Erledigungserklärung seine Klage (Klageantrag) und beantragt nun die Feststellung,
dass sich die ursprünglich zulässige und begründete Klage erledigt hat, d.h.
nachträglich unzulässig und/oder unbegründet wurde. Die im Falle einer
Klageänderung grds. erforderliche Einwilligung des Beklagten wird entweder gem.
§ 264 Nr. 2 oder Nr.3 ZPO für entbehrlich gehalten oder es wird eine entsprechende
Sachdienlichkeitserklärung des Gerichts angenommen.
• Das gem. § 256 ZPO für die Feststellung der Erledigung erforderliche
Feststellungsinteresse wird bejaht, weil davon für den Kläger die günstige
Kostenentscheidung abhängt und das Feststellungsurteil in Rechtskraft erwächst.
• Gegen die h.M. wird insbesondere vorgebracht, die Feststellung der Erledigung der
Klage beinhalte die Feststellung einer Tatsache, nicht eines – wie von § 256 ZPO
vorausgesetzt – Rechtsverhältnisses; zudem fehle das erforderliche rechtliche Interesse.
Zudem müsse derjenige, der in der Beschränkung des Klageantrags (der durch den
Übergang zur Feststellungsklage hier zu bejahen ist) gleichzeitig eine teilweise
282 BGH, NJW 2002, S. 442, 1994, S. 2364; Thomas/Putzo/Reichold, § 91 a Rn. 32.
215
Klagerücknahme sehe auch eine Einwilligung des Beklagten in die Klageänderung
verlangen.283 Problematisch sei auch der Fall, in dem sich herausstellt, dass keine
Erledigung eingetreten sei, da mit der Klageänderung in der Regel die Rechtshängigkeit
des ursprünglichen Antrags ende (so dass darüber nicht mehr entschieden werden
könnte).284
• Nach einer letzten Ansicht285 ist die einseitige Erledigungserklärung als ein
Prozessinstitut eigener Art anzusehen. Die Einwände gegen die herrschende
Klageänderungstheorie zeigten, dass eine Umdeutung der einseitigen
Erledigungserklärung in eine Klageänderung mühselig ist und es deshalb vorzuziehen
sei, ein Rechtsinstitut eigener Art anzunehmen. Es soll in dem Antrag an das Gericht
bestehen, den Eintritt eines Erledigungsereignisses festzustellen. Mit diesem Antrag
werde ein besonderer Verfahrensabschnitt eingeleitet und eine Entscheidung eigener
Art begehrt.
•
Nach den ersten drei Ansichten, kann die einseitige Erledigungserklärung nur vom Kläger
ausgehen, da die Erklärung einer Klagerücknahme, eines Verzichts und einer Klageänderung
nur durch den Kläger möglich ist. Nach letzterer Ansicht könnte jedoch auch der Beklagte
einseitig für erledigt erklären mit denselben Folgen wie im Falle der Erklärung durch den
Kläger. Die einseitige Erledigungserklärung durch den Beklagten wird jedoch allgemein –
auch von den Vertretern der letztgenannten Ansicht - abgelehnt
b, Prüfung und Entscheidung des Gerichts
Unabhängig davon, wie die Klageänderung eingeordnet wird gilt für die gerichtliche Prüfung
im Falle der einseitigen Erledigungserklärung Folgendes:
i, Zulässige und begründete Klage
Die Klage muss bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet
gewesen sein, da der Beklagte, gegen den eine unzulässige und/oder unbegründete Klage
283 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 273. 284 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 273. 285 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 273, 274.
216
erhoben wird, einen Anspruch darauf hat, dass diese abgewiesen wird, dass also über die
ursprüngliche Klage entschieden wird, auch wenn später ein Ereignis eintritt, dass zusätzlich
bzw. ebenfalls zur Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage führt.286 Der Kläger darf
durch seine einseitige Erledigungserklärung nicht vermeiden können, dass seine unzulässige
und/oder unbegründete Klage abgewiesen wird.
Eine schon vorher unzulässige und/oder unbegründete Klage ist dementsprechend nach
h.M. und st.Rspr. trotz Erledigungserklärung abzuweisen.287
Entscheidungsalternative 1:
Eine bereits vor Eintritt des behaupteten erledigenden Ereignisses unzulässige und/oder
unbegründete Klage wird abgewiesen.
(Insbesondere also eine von Anfang an, d.h. ab Klageerhebung unzulässige und/oder
unbegründete Klage)
Beachte: die ursprüngliche Klage wird abgewiesen.
ii, „Erledigung„ = Eintritt eines erledigenden Ereignisses nach Rechtshängigkeit der
Klage
Da die Klage erst mit Klageerhebung, d.h. ab Rechtshängigkeit existiert und sie zunächst
zulässig und begründet gewesen sein muss, muss das erledigende Ereignis, d.h. das Ereignis,
das die Klage nachträglich unzulässig oder unbegründet macht, nach der Rechtshängigkeit der
Klage eingetreten sein.
Stellt das Gericht fest, dass die Klage zunächst zulässig und begründet war und erst nach
Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eintrat, so erlässt das Gericht ein (Feststellungs-)
Urteil, d.h. kein Urteil über die ursprüngliche, sondern die geänderte Klage, in dem es die
Feststellung ausspricht, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
286 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 275. 287 Thomas/Putzo/Reichold, § 91 a Rn. 33 m.w.N.
217
Die Kosten sind dem Beklagten nach § 91 ZPO aufzuerlegen.
Entscheidungsalternative 2:
Das Gericht erlässt ein Feststellungsurteil, in dem es die Erledigung in der Hauptsache
feststellt und dem Beklagten gem. §§ 308 II, 91 ZPO die Kosten auferlegt, wenn es zu dem
Ergebnis kommt, dass die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und
begründet war und danach (durch das erledigende Ereignis) unzulässig oder unbegründet
wurde.
Beachte: der geänderten Klage (nun Feststellungsklage) wird stattgegeben.
Streitig ist, ob es sich bei diesem Urteil um ein Sach- oder ein Prozessurteil handelt.
Dieser Streit ist jedoch ohne praktische Bedeutung. Durch das Urteil wird jedenfalls
rechtskraftfähig festgestellt, dass sich der ursprünglich geltend gemachte Anspruch erledigt
hat und diese Feststellung steht einer erneuten Klage mit diesem Anspruch entgegen.288
288 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 277.
218
Kommt das Gericht dagegen zu dem Ergebnis, dass kein erledigendes Ereignis eingetreten ist,
dass also die ursprüngliche Klage nach wie vor zulässig und begründet ist, so hängt das
weitere Vorgehen davon ab, welche Auffassung man hinsichtlich der Rechtsnatur der
einseitigen Erledigungserklärung vertritt.
Nach der ganz herrschenden Klageänderungstheorie ist grundsätzlich nur der geänderte
Streitgegenstand mit dem Feststellungsantrag rechtshängig, denn im Falle der Klageänderung
endet regelmäßig die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Streitgegenstands.289
Das Gericht kann deshalb nur noch über den Feststellungsantrag entscheiden und diesen durch
Endurteil abweisen (da keine Erledigung eingetreten ist), nicht dagegen der ursprünglichen
Klage (die nach wie vor zulässig und begründet wäre) stattgeben. Letzteres ist nur dann
möglich, wenn der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag hilfsweise290 aufrechterhalten
hat. Ist dies der Fall, so hat das Gericht der ursprünglichen und hilfsweise aufrechterhaltenen
Klage stattzugeben.
Der Kläger unterliegt dabei also zumindest hinsichtlich des Feststellungsantrags und hat die
Kosten entweder ganz gem. § 91 ZPO bzw. bei erfolgreichem Hilfsantrag zum Teil gem. § 92
ZPO zu tragen.
Entscheidungsalternative 3:
Ist kein erledigendes Ereignis eingetreten, die Klage also nach wie vor zulässig und begründet,
so ist der Feststellungsantrag (gerichtet auf die Feststellung der Erledigung der Klage) als
unbegründet abzuweisen.
Beachte: Auch hier wird über die geänderte Klage, nämlich die Feststellungsklage
entschieden.
Ausnahmsweise wird auch über die ursprüngliche Klage entschieden, wenn der
ursprüngliche Antrag hilfsweise aufrechterhalten wurde.
289 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 273, 276. 290 Der ursprüngliche Antrag wird hilfsweise aufrechterhalten, d.h. in diesem Fall unter der - zulässigen, weil
innerprozessualen - Bedingung der Erfolglosigkeit des Feststellungsantrags.
219
In diesem Fall ist der ursprünglichen Klage stattzugeben, d.h. der Beklagte nach dem
ursprünglichen Antrag zu verurteilen.
iii, Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage
Früher wurde aus Billigkeitsgründen zu Recht vertreten, dass auch im Falle der Erledigung
der Klage vor Rechtshängigkeit aber nach Einreichung der Klageschrift gem. § 253 V ZPO
Erledigung anzunehmen sei.
Hintergrund:
Nehmen Sie an, B schuldet K 500 €. Trotz mehrfacher Aufforderung weigert B sich beständig
zu zahlen. Daraufhin reicht K Klage (die Klageschrift bei Gericht) ein (� Anhängigkeit der
Klage). Noch bevor die Klageschrift zugestellt wird (wodurch die Klage rechtshängig wird)
zahlt B wider Erwarten die geschuldeten 500 € an K.
Hier tritt die Erledigung nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit der Klage ein. Die
Klage war deshalb von Anfang an unbegründet und muss vom Gericht (mit der Kostenfolge
des § 91 ZPO) abgewiesen werden.
Dies ist jedoch unbillig, da B die Klage und die damit verbundenen Kosten veranlasst hat. Als
K die Klageschrift bei Gericht einreichte, bestand der Anspruch auf Zahlung von 500 € auch
noch. Auf den Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten, die von Amts
wegen durch das Gericht erfolgt hat der K dagegen keinen Einfluss. K hat berechtigterweise
Klage erhoben, B dagegen unberechtigt die Zahlung verweigert. Richtigerweise müsste B
deshalb die entstandenen Kosten tragen.
Der BGH folgte diesen Billigkeitserwägungen nicht und beharrte darauf, dass eine Klage erst
ab Rechtshängigkeit vorhanden sei und sich deshalb erst nach Rechtshängigkeit erledigen
könne. Andernfalls erledige sie sich nicht, sondern sei schon vorher unzulässig und/oder
unbegründet.
Der Streit hat sich jedoch durch Einführung des § 269 III 3 ZPO erledigt. Demnach kann der
Kläger die Klage zurücknehmen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage (�
Anhängigkeit der Klage +) nach Einreichung der Klage aber vor Rechtshängigkeit
weggefallen ist. Die Kostentragungspflicht wird dann gem. § 269 III 3 ZPO nach billigem
220
Ermessen bestimmt. Das Gericht würde bei Rücknahme der Klage im obigen Beispielsfall
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegen.
Der Kläger ist deshalb nun durch § 269 III 3 ZPO hinreichend geschützt.
Kenntnis von der zwischenzeitlichen Erledigung nach Beginn der mündlichen
Verhandlung
Ein Problemfall bleibt der, in dem der Kläger erst nach Beginn der mündlichen Verhandlung
von der (nach Anhängigkeit aber vor Rechtshängigkeit eingetretenen) Erledigung erfährt. Für
§ 269 III 3 ZPO ist es nun zu spät. Die einseitige Erledigungserklärung hilft dem Kläger
ebenfalls nicht weiter, da die Klage wegen anfänglicher Unzulässigkeit und/oder
Unbegründetheit abgewiesen würde.
Hier bleibt dem Kläger nur eine Klageänderung. Der Kläger dürfte nicht die ursprüngliche
Forderung weiterverfolgen, sondern die Prozesskosten als Verzugsschaden geltend machen
und eine dahingehende Verurteilung des Beklagten beantragen.291
291 Vgl. Musielak, Gk-ZPO, Rn. 275 a.
221
V. Säumnis des Klägers
1. Einleitung
Ist der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung säumig und sind dessen weitere
Voraussetzungen (vgl. sogleich 2.) gegeben, so ergeht ein Versäumnisurteil („VU„) gegen
ihn.292
Das Versäumnisurteil („VU„) ist ein Endurteil in der Sache (kein Prozessurteil also), das die
Klage ohne Prüfung der Begründetheit als unbegründet abweist.293
Ein „normales„ Endurteil, d.h. ein Prozessurteil oder ein Sachurteil, das nicht mit Rücksicht
auf die Säumnis einer Partei ergeht, wird zur Abgrenzung vom Versäumnisurteil auch als
„streitiges („kontradiktorisches“) Endurteil„ bezeichnet.
Die Säumnis des Klägers wird also wie ein Verzicht (§ 306 ZPO) gewertet.
2. Voraussetzungen des Versäumnisurteils
1. Antrag des Beklagten
Der Beklagte muss gem. § 330 ZPO den Erlass des VU beantragen (= Prozessantrag
gem. § 297 ZPO).
Der Antrag kann konkludent in dem Antrag auf Abweisung der Klage als
unbegründet294 liegen. Auslegung!
2. Termin zur mündlichen Verhandlung
Der Kläger muss gem. § 330 ZPO in einem bestimmten Termin, nämlich einem
Termin zur (notwendigen) mündlichen Verhandlung säumig sein.
292 Zur Abfassung des Urteils vgl. § 313 b I ZPO, zur Vollstreckbarkeit vgl. § 708 Nr. 2 ZPO. 293 Zur Abfassung des Urteils vgl. § 313 b I ZPO, zur Vollstreckbarkeit vgl. § 708 Nr. 2 ZPO. 294 Beantragt er dagegen lediglich die Abweisung als unzulässig, kann darin kein Antrag im Sinne des § 330 ZPO
gesehen werden, da das VU ein Sachurteil ist und eine Sachentscheidung mit einem derartigen Antrag gerade
nicht begehrt wurde.
222
Ist ein Termin zur Beweisaufnahme bestimmt, so kann ein VU nur ergehen, wenn nach
der Beweisaufnahme die mündliche Verhandlung fortgesetzt wird, §§ 367 I, 370 ZPO.
3. Säumnis
Der Kläger ist säumig, wenn er in Verfahren ohne Anwaltszwang im Termin zur
mündlichen Verhandlung nach Aufruf der Sache bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung (§ 220 ZPO lesen)
• nicht erscheint oder
• nicht verhandelt, § 333 ZPO (lesen!)
• und auch nicht ordnungsgemäß vertreten ist (§§ 79, 157 ZPO)295
•
In Verfahren mit Anwaltszwang gem. § 78 ZPO muss der Anwalt der Partei (hier
des Klägers) erscheinen und verhandeln. Das persönliche Erscheinen der Partei selbst
ist unerheblich, insbesondere ist trotz Anwesenheit und Verhandlung des Klägers im
Anwaltsprozess Säumigkeit der Partei zu bejahen und es kann ein VU gegen dieselbe
ergehen.
•
Der Kläger bzw. der Vertreter verhandelt nicht, wenn er weder zur Zulässigkeit noch
zur Begründetheit der Klage Stellung nimmt, nicht einmal durch Bezugnahmen auf
einen vorbereitenden Schriftsatz.
Unerheblich ist, ob die Partei in einem früheren Termin verhandelt hatte (vgl.
§ 332 ZPO).
Will der Kläger ein VU vermeiden, muss er also in jedem Verhandlungstermin
erscheinen und verhandeln.
4. Ordnungsgemäße Ladung zum Termin gem. 335 I Nr. 2 ZPO
Die Ladung muss
o mit dem Inhalt nach § 215 ZPO
o der säumigen Partei zugestellt worden sein (§§ 214, 166 ff. ZPO) und
295 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 170.
223
o die Ladungsfrist gem. § 217 ZPO muss eingehalten worden sein (s. auch § 226
ZPO� Abkürzungsmöglichkeit).
Ausn.: § 218 ZPO (Gegenausnahme: § 141 II ZPO)
Fehlt die ordnungsgemäße Ladung, so ist gem. § 335 I Nr. 2 ZPO der Antrag auf
Erlass des VU zurückzuweisen (durch Beschluss, vgl. § 336 ZPO).
Ist die vom Vorsitzenden bestimmte Ladungsfrist nach Auffassung des Gerichts zu
kurz, so vertagt es die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des VU gem.
§ 337 S. 1 ZPO und lädt die säumige Partei zu dem neuen Termin, § 337 S. 2 ZPO.
5. Fehlen von Vertagungsgründen gem. § 337 ZPO
Ist die vom Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist nach Auffassung
des Gerichts zu kurz bemessen oder die säumige Partei ohne ihr Verschulden am
Erscheinen verhindert, so ergeht kein VU, sondern die Verhandlung wird vertagt,
§ 337 ZPO.
Es erfolgt – in Ausnahme zu § 218 ZPO - notwendige Ladung der säumigen Partei
zum neuen Termin, § 337 S. 2 ZPO.
6. Zulässigkeit der Klage
Ein Urteil in der Sache darf nur ergehen, wenn das Gericht die Zulässigkeit der Klage
geprüft und bejaht hat. Dasselbe gilt für den Erlass eines VU. Da das VU ein
Sachurteil ist, darf es nur ergehen, wenn zuvor die Zulässigkeit der Klage geprüft und
bejaht wurde.
Stellt das Gericht bei seiner Prüfung der Prozessvoraussetzungen
(Sachurteilsvoraussetzungen) die Unzulässigkeit der Klage fest, so ist zu
unterscheiden:
a, Bei behebbaren Mängel gilt § 335 I Nr. 1 ZPO, d.h. der Antrag des
Beklagten auf Erlass des VU wird zurückgewiesen, die Verhandlung
wird vertagt und der Kläger zum neuen Termin erneut geladen (§ 335 II
ZPO).296
296 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 179.
224
§ 335 I Nr. 1 ZPO gilt nur für behebbare Mängel, die der Kläger auch
beheben will. Andernfalls ist die Klage durch streitiges Endurteil297 als
unzulässig abzuweisen, bzw. im Falle der Unzuständigkeit gem. §§ 281,
506 ZPO zu verweisen.
Die Zurückweisung des Antrags erfolgt durch Beschluss (vgl. § 336
ZPO).
Dem Kläger wird durch Vertagung der Verhandlung Gelegenheit zur
Behebung der Zulässigkeitsmängel bzw. Beschaffung der erforderlichen
Nachweise gegeben.298
c, Ist der Mangel nicht behebbar oder ist bekannt, dass der der Kläger den
Mangel nicht beheben will, so steht die Unzulässigkeit der Klage
endgültig fest und die Klage ist durch Prozessurteil als unzulässig
abzuweisen.299 Eine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf
Erlass eines VU ergeht nicht.
297 Zum Begriff s.o. bei der Säumnis des Klägers, A. V. 1. 298 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 167. 299 Hinsichtlich der Rechtskraftwirkung dieser verschiedenen Urteile besteht ein erheblicher Unterschied: Das die
Klage als unzulässig abweisende Urteil trifft keine Entscheidung in der Sache/über den Streitgegenstand, sondern
nur über die Zulässigkeit der Klage und die Klage kann wiederholt werden, sobald der Zulässigkeitsmangel
beseitigt wurde. Wird dagegen das VU rechtskräftig, so ist die Klage in der Sache rechtskräftig negativ
beschieden; eine wiederholte Klage ist unabhängig davon, ob das Urteil der materiellen Rechtslage entspricht
wegen entgegenstehender Rechtskraft nicht mehr möglich.
225
3. Rechtsbehelf gegen das VU
Grundsätzlich sind die einschlägigen Rechtsmittel gegen ein Endurteil die Berufung und die
Revision (§§ 511, 542 ZPO). So auch in dem Fall, in dem das Gericht im Falle der Säumnis
des Klägers die Klage als unzulässig abweist (wegen deren Unzulässigkeit also kein VU
erlässt).
Wird jedoch ein VU erlassen, sind nicht die gewöhnlichen Rechtsmittel gegeben, sondern
gem. § 338, 342 ZPO der sog. Einspruch gegen das VU.
Hintergrund dieser vom gewöhnlichen Rechtsmittelsystem abweichenden Regelung ist, dass
das VU ein Urteil in der Sache ist, ohne dass das Gericht erster Instanz die Begründetheit der
Klage geprüft hat.
Es kann nun aber sein, dass der Kläger ohne seinen Willen und unverschuldet an der
Wahrnehmung des Termins gehindert war. Es soll deshalb die Möglichkeit gegeben sein, dass
die Begründetheitsprüfung durch dieselbe Instanz nachgeholt wird (dem Kläger also nicht eine
Instanz „genommen„ wird, indem man ihn an die Berufungsinstanz verweist).
Deshalb gewährt das Gesetz gegen ein VU nicht die Berufung oder Revision, sondern den
Einspruch.
Der zulässige Einspruch bewirkt, dass der Prozess in derselben Instanz fortgesetzt wird, so
dass die bisher unterbliebene Begründetheitsprüfung nachgeholt werden kann.
226
B. Prozessführung des Beklagten
I. Säumnis des Beklagten (Terminsversäumung)
1. Einleitung
Ist der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung säumig und sind dessen weitere
Voraussetzungen (vgl. sogleich 2.) gegeben, so ergeht ein Versäumnisurteil („VU„) gegen ihn.
Das Versäumnisurteil („VU„) gibt der Klage ohne Beweisaufnahme statt, falls sie zulässig
und schlüssig ist.300
Die Säumnis des Beklagten wird wie ein Geständnis der vom Kläger vorgebrachten Tatsachen
behandelt (§ 331 I 1 ZPO, Ausnahme S.2 - lesen! S. auch unten zur Zulässigkeit der KLage).
2. Voraussetzungen des Versäumnisurteils gegen den Beklagten
1. Antrag des Klägers
Der Kläger muss gem. § 331 I ZPO den Erlass des VU beantragen (= Prozessantrag
gem. § 297 ZPO).
Der Antrag kann konkludent in dem Sachantrag des Klägers liegen. Auslegung!
2. Termin zur mündlichen Verhandlung
Hier gilt das oben, bei der Säumnis des Klägers Gesagte entsprechend.
3. Säumnis
Auch hier gilt das oben Gesagte entsprechend.
300 Zur Abfassung des Urteils vgl. § 313 b I ZPO, zur Vollstreckbarkeit vgl. § 708 Nr. 2 ZPO.
227
4. Ordnungsgemäße Ladung zum Termin gem. 335 I Nr. 2 ZPO
Hier gilt das oben, bei der Säumnis des Klägers Gesagte entsprechend.
5. Rechtzeitige Mitteilungen nach § 335 I Nr. 3 ZPO
Nr. 3 ist nur bei Säumnis des Beklagten zu beachten, denn gemeint sind hiermit die
nicht rechtzeitige Mitteilung von Sachanträgen und/oder des zu ihrer Begründung
notwendigen Tatsachenvorbringens.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Beklagte, der erkennt, dass das bisherige
Vorbringen des Klägers den Klageantrag nicht rechtfertigt (= unschlüssige Klage), so
dass keine Verurteilung droht, der mündlichen Verhandlung fernbleiben kann. Wenn
der Kläger nun durch nachträgliches Vorbringen seine Klage schlüssig macht, muss
dies der Beklagte vorher erfahren.301
Nicht rechtzeitig sind Mitteilungen, die die folgenden Vorschriften nicht beachten:
- § 132 ZPO: gilt im Anwaltsprozess für vorbereitende Schriftsätze, die neues
Vorbringen ankündigen.
- § 274 III ZPO: 2-Wochen-Frist zwischen Zustellung der Klageschrift und Termin
(=Einlassungsfrist)
(Nicht: § 282 ZPO)
- Zu beachten ist bei den durch diese Vorschriften bestimmten Fristen aber die gem.
§ 226 ZPO zugelassene Abkürzungsmöglichkeit
6. Fehlen von Vertagungsgründen gem. § 337 ZPO
Hier gilt das oben, bei der Säumnis des Klägers Gesagte entsprechend.
7. Zulässigkeit der Klage
Ein Urteil in der Sache darf nur ergehen, wenn das Gericht die Zulässigkeit der Klage
geprüft und bejaht hat. Dasselbe gilt für den Erlass eines VU. Da das VU ein
Sachurteil ist, darf es nur ergehen, wenn zuvor die Zulässigkeit der Klage geprüft und
bejaht wurde.
301 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 172.
228
Beachte: Die Geständnisfunktion des § 331 I 1 ZPO gilt gem. § 331 I 2 ZPO nicht für
Vorbringen des Klägers zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 II, § 38 ZPO, d.h. für
Behauptungen des Klägers, es läge eine Gerichtsstandsvereinbarung vor.
Stellt das Gericht bei seiner Prüfung der Prozessvoraussetzungen
(Sachurteilsvoraussetzungen) die Unzulässigkeit der Klage fest, so ist zu
unterscheiden:
a, Behebt der anwesende Kläger den Zuständigkeitsmangel sofort, also
noch in diesem Termin, so kann das VU ergehen.
Bsp.: die auf der Klageschrift noch fehlende eigenhändige Unterschrift
wird nachgeholt.
b, Der Kläger kann den Zulässigkeitsmangel nicht sofort beheben, will es
aber alsbald tun.
Hier gilt § 335 I Nr. 1 ZPO, d.h. der Antrag des Klägers auf Erlass des
VU wird zurückgewiesen, weil der erschienene Kläger die vom Gericht
v.A.w. zu berücksichtigende Zulässigkeitsvoraussetzung nicht
nachweisen konnte.
§ 335 I Nr. 1 ZPO gilt nur für behebbare Mängel, die der Kläger auch
beheben will. Andernfalls ist die Klage durch streitiges Endurteil302 als
unzulässig abzuweisen, bzw. im Falle der Unzuständigkeit gem. §§ 281,
506 ZPO zu verweisen.
Die Zurückweisung des Antrags erfolgt durch Beschluss (vgl. § 336
ZPO).
302 Zum Begriff s.o. bei der Säumnis des Klägers, A. V. 1.
229
Dem Kläger wird durch Vertagung der Verhandlung Gelegenheit zur
Behebung der Zulässigkeitsmängel bzw. Beschaffung der erforderlichen
Nachweise gegeben.303
c, Ist der Mangel nicht behebbar oder will der Kläger den Mangel nicht
beheben, so steht die Unzulässigkeit der Klage endgültig fest und die
Klage ist (durch Prozessurteil) als unzulässig abzuweisen. Eine
gesonderte Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines VU ergeht
nicht.
8. Schlüssigkeit304 der Klage
Gem. § 331 ZPO hat die Säumnis des Beklagten zur Folge, dass das tatsächliche
mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden gilt (mit Ausnahme des
Vorbringens zu Gerichtsstandsvereinbarungen, Vgl. S. 2).
Die Säumnis des Beklagten wird wie ein Geständnis (§ 288 ZPO) der vom Kläger
vorgebrachten Tatsachen behandelt, so dass diese Tatsachen keines Beweises
bedürfen, vgl. § 288 I ZPO.
Zur Erinnerung: Wirkung des Geständnisses gem. § 288 ZPO
1. die zugestandene Tatsache ist nicht beweisbedürftig (vgl. Wortlaut Abs. 1). Sie ist
vom Gericht ungeprüft als wahr anzunehmen.
2. Die geständige Partei ist an das Geständnis in den Grenzen des § 290 ZPO gebunden.
3. Ausnahme: Diese Wirkungen treten nicht ein, wenn die zugestandene Tatsache
unmöglich oder ihr Gegenteil offenkundig (§ 291 ZPO) ist.
Der Richter legt also im Falle des § 331 ZPO die als zugestanden geltenden Tatsachen seiner
Entscheidung zugrunde. Dies gilt selbst dann, wenn der Beklagte die Tatsachen in früheren
303 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 167. 304 Vgl. bei Bedarf nochmals oben zu diesem Begriff Teil 2, A.
230
Termin bestritten hatte oder wenn bereits eine Beweisaufnahme zu diesen Tatsachen
stattgefunden hat.305
Rechtfertigen diese Tatsachen die beantragte Verurteilung, so ergeht das beantragte VU, das
den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Rechtfertigen diese Tatsachen die beantragte Verurteilung nicht, so ergeht kein VU, sondern
die unschlüssige Klage wird durch streitiges Endurteil (zum Begriff vgl. schon oben, A. V.
1.) abgewiesen.306
(Ist der Antrag nur zum Teil gerechtfertigt, wird der Klage hinsichtlich des schlüssigen Teils
durch Teil-VU stattgegeben, der unschlüssige Teil wird durch streitiges Teil(End)urteil
abgewiesen.)
2. Rechtsbehelf gegen das VU
Hier gilt das oben Gesagte entsprechend.
305 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 175. 306 Rechtsmittel gegen dieses Urteil sind also Berufung und Revision, nicht der Einspruch gem. § 338 ZPO.
Dieses streitige (abweisende) Endurteil wird auch als „unechtes VU„ bezeichnet. Dieser Begriff täuscht jedoch
leicht über den Charakter des Urteils, da es gerade kein VU ist, sondern ein „ganz normales„ abweisendes
Endurteil, das nicht auf der Säumnis einer Partei beruht, sondern darauf, dass die Klage nicht einmal bei
unterstellter Wahrheit aller vom Kläger vorgetragenen Tatsachen begründet war.
231
II. Säumnis des Beklagten (Fristversäumung - § 276 I 1 HS 1 ZPO)
1. Einleitung – VU im schriftlichen Vorverfahren
Zu einem VU kann es nicht nur kommen, wenn der Beklagte im Termin zur mündlichen
Verhandlung säumig ist, sondern auch dann, wenn er seine Verteidigungsbereitschaft i.S.d.
§ 276 I 1 HS 1 ZPO nicht rechtzeitig angezeigt hat.
Gem. § 276 I 1 HS. 1 ZPO fordert der Vorsitzende den Beklagten im schriftlichen
Vorverfahren mit Zustellung der Klageschrift auf, seine Verteidigungsbereitschaft
innerhalb von 2 Wochen ab der Zustellung beim Gericht schriftlich anzuzeigen. Im
Anwaltsprozess ist die Erklärung der Verteidigungsbereitschaft nur durch den bestellten
Rechtsanwalt möglich (vgl. entsprechende Belehrung gem. § 276 II 1 ZPO).
Wird diese Frist versäumt, ergeht – unter dessen weiteren – ein VU gegen den Beklagten gem.
§ 331 III ZPO.
2. Voraussetzungen des Versäumnisurteils im Vorverfahren
Das VU ergeht ohne mündliche Verhandlung (§ 331 III ZPO lesen), so dass alle
Voraussetzungen eines VU, die oben dargestellt wurden und mit der mündlichen Verhandlung
zusammenhängen (Bsp.: ordnungsgemäße Ladung, Säumnis (im obigen Sinne)) hier keine
Rolle spielen.
Voraussetzungen:
1. Antrag des Klägers
Der Kläger muss gem. § 331 III 1 ZPO den Erlass des VU beantragen.
232
Der Antrag kann gem. § 331 III 2 (in weiser Voraussicht) schon in der Klageschrift
gestellt werden.307
2. Aufforderung gem. § 276 I 1 HS. 1 ZPO ist erfolgt
3. Belehrung über die Folgen der Versäumung der gesetzten Frist gem. § 276 II S. 1 und
S.2 ZPO ist erfolgt
4. Nicht rechtzeitige (s.o., 2 Wochen ab Zustellung) Anzeige der
Verteidigungsbereitschaft – im Anwaltsprozess durch den bestellten Rechtsanwalt.
Ausnahme, § 331 III 1 HS. 2 ZPO: Geht die Erklärung der Verteidigungsbereitschaft –
zwar nach Ablauf der 2 Wochen-Frist, jedoch – bei Gericht ein, bevor das von den
Richtern unterschriebene VU der Geschäftsstelle übermittelt wurde, so ergeht kein
VU.
5. Schlüssigkeit der Klage (nach dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers zu
beurteilen).
Fehlt es den Voraussetzungen nach 2. oder 3., wird der Antrag auf Erlass des VU
zurückgewiesen, § 335 I Nr. 4 ZPO. Dasselbe gilt bei Fehlen der anderen Voraussetzungen.
Ist die Klage in der Hauptsache unzulässig oder/und unbegründet, so erfolgt im Vorverfahren
keine Abweisung der Klage (in der Hauptsache). Dies ist § 331 III 3 ZPO im Umkehrschluss
zu entnehmen.
307 Wird er (gegebenenfalls nach Rückfrage beim Kläger) nicht alsbald gestellt, so bestimmt der Vorsitzende
Termin (Thomas/Putzo/Reichold, § 331 Rn. 2).
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