ZPO-Kurs-Fertig eins 23.10 - jura.uni-wuerzburg.de · I Inhaltsverzeichnis Teil 1: Begriff und...

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I Inhaltsverzeichnis Teil 1: Begriff und Arten des Zivilprozesses .......................................................................... 1 A. Begriff des Zivilprozesses ................................................................................................. 1 B. Arten des Zivilprozesses .................................................................................................... 2 C. Fallbeispiel zum Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren .................... 3 Teil 2: Der normale Verfahrensablauf im ersten Rechtszug ............................................... 5 A. Schlüssigkeit ...................................................................................................................... 5 B. Erheblichkeit ...................................................................................................................... 9 C. Beweisfragen/Beweisstation ............................................................................................ 11 I. Beweisbedürftigkeit ...................................................................................................... 11 1. Streitige Tatsachen ................................................................................................... 11 Das Geständnis (§ 288 ZPO) .................................................................................... 12 Die Geständnisfiktion ( § 138 III ZPO) .................................................................... 14 2. Offenkundige Tatsachen (§ 291 ZPO) ..................................................................... 16 3. Gesetzliche Vermutung (§ 291 ZPO) ....................................................................... 17 II. Beweisführungslast ...................................................................................................... 18 III. Beweismittel ............................................................................................................... 19 1. Augenschein (§§ 371 – 372 a ZPO) ......................................................................... 19 2. Zeugenbeweis ( §§ 373 – 401 ZPO) ......................................................................... 19 3. Sachverständigenbeweis (§§ 402 – 414 ZPO) .......................................................... 21 4. Urkundenbeweis (§§ 415 – 444 ZPO) ...................................................................... 22 5. Parteivernehmung (§§ 445 – 455 ZPO) .................................................................... 22 6. Amtliche Auskunft, § 273 II Nr. 2 ZPO ................................................................... 22 Fallbeispiel zur Schlüssigkeit, Erheblichkeit und Beweisbedürftigkeit ............................... 23 D. Klageerhebung / Klageschrift .......................................................................................... 36 I. Klageerhebung .............................................................................................................. 37 II. Inhalt der Klageschrift ................................................................................................. 38 1. Bezeichnung der Parteien, § 253 II Nr. 1 ZPO ......................................................... 38 2. Bezeichnung des Gerichts, § 253 II Nr. 1 ZPO ........................................................ 40 a, Zulässigkeit des Rechtswegs/Zuständigkeit der Gerichte .................................... 40

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I

Inhaltsverzeichnis

Teil 1: Begriff und Arten des Zivilprozesses.......................................................................... 1

A. Begriff des Zivilprozesses ................................................................................................. 1

B. Arten des Zivilprozesses.................................................................................................... 2

C. Fallbeispiel zum Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren .................... 3

Teil 2: Der normale Verfahrensablauf im ersten Rechtszug............................................... 5

A. Schlüssigkeit...................................................................................................................... 5

B. Erheblichkeit...................................................................................................................... 9

C. Beweisfragen/Beweisstation............................................................................................ 11

I. Beweisbedürftigkeit ...................................................................................................... 11

1. Streitige Tatsachen ................................................................................................... 11

Das Geständnis (§ 288 ZPO).................................................................................... 12

Die Geständnisfiktion ( § 138 III ZPO).................................................................... 14

2. Offenkundige Tatsachen (§ 291 ZPO) ..................................................................... 16

3. Gesetzliche Vermutung (§ 291 ZPO)....................................................................... 17

II. Beweisführungslast ...................................................................................................... 18

III. Beweismittel ............................................................................................................... 19

1. Augenschein (§§ 371 – 372 a ZPO) ......................................................................... 19

2. Zeugenbeweis ( §§ 373 – 401 ZPO)......................................................................... 19

3. Sachverständigenbeweis (§§ 402 – 414 ZPO).......................................................... 21

4. Urkundenbeweis (§§ 415 – 444 ZPO)...................................................................... 22

5. Parteivernehmung (§§ 445 – 455 ZPO).................................................................... 22

6. Amtliche Auskunft, § 273 II Nr. 2 ZPO................................................................... 22

Fallbeispiel zur Schlüssigkeit, Erheblichkeit und Beweisbedürftigkeit ............................... 23

D. Klageerhebung / Klageschrift .......................................................................................... 36

I. Klageerhebung .............................................................................................................. 37

II. Inhalt der Klageschrift ................................................................................................. 38

1. Bezeichnung der Parteien, § 253 II Nr. 1 ZPO......................................................... 38

2. Bezeichnung des Gerichts, § 253 II Nr. 1 ZPO ........................................................ 40

a, Zulässigkeit des Rechtswegs/Zuständigkeit der Gerichte .................................... 40

II

i, Überblick über die staatlichen Gerichte: ........................................................... 41

(1) Ordentliche Gerichte, § 12 GVG ................................................................ 41

(2) Arbeitsgerichte............................................................................................ 42

(3) Allgemeine Verwaltungsgerichte................................................................ 42

(4) Finanzgerichte (= besondere Verwaltungsgerichte) ................................... 43

(5) Sozialgerichte (=besondere Verwaltungsgerichte) ..................................... 43

(6) Verfassungsgerichte.................................................................................... 44

ii, Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs / Zuständigkeit der ordentlichen

Gerichte ................................................................................................................ 45

(1) § 13 GVG.................................................................................................... 45

(2) Zivilprozesssachen kraft Zuweisung .......................................................... 46

iii, Fallbeispiel Kalb gegen Bock: Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs?... 47

b, Sachliche Zuständigkeit ....................................................................................... 47

i, Allgemeines....................................................................................................... 47

ii, Fallbeispiel Kalb gegen Bock .......................................................................... 51

c, Örtliche Zuständigkeit .......................................................................................... 53

i, Arten von Gerichtsständen ................................................................................ 53

ii, Wichtige Gerichtsstände im Einzelnen: ........................................................... 54

(1) Allgemeiner Gerichtsstand einer natürlichen Person.................................. 54

(2) Allgemeiner Gerichtsstand einer juristischen Person, § 17 ZPO................ 55

(3) Wichtige besondere Gerichtsstände:........................................................... 56

(4) Wichtige ausschließliche Gerichtsstände: .................................................. 59

iii, Fallbeispiel Kalb gegen Bock ......................................................................... 60

d, Zwischenergebnis zur Bezeichnung des Gerichts in der Klageschrift ................. 60

3. Antrag und Grund des erhobenen Anspruchs, § 253 II Nr. 2 ZPO .......................... 61

Exkurs: Antrag und Anspruchsgrund zur Bestimmung des Streitgegenstands ........ 62

Exkurs Ende ............................................................................................................. 67

a, Fallbeispiel Kalb gegen Bock:.............................................................................. 68

b, Hauptsache – Nebenpunkte – Bindung des Gerichts gem. § 308 ZPO ................ 68

c, Bestimmter Antrag – Ausnahmen ........................................................................ 69

d. Anspruchsgrund im Sinne von § 253 II Nr. 2 ZPO.............................................. 70

e, Anspruchsgegenstand ........................................................................................... 72

Exkurs: Antrag und Klagearten ................................................................................ 73

III

4. Rechtliche Ausführungen in der Klageschrift – rechtliche Klagebegründung......... 76

5. Erklärung zu den (tatsächlichen) Behauptungen des Gegners, § 130 Nr. 4 ............. 76

6. Beweisausführungen, § 130 Nr. 5 ZPO.................................................................... 77

a, Allgemeines .......................................................................................................... 77

b, Beweisausführungen gem. § 130 Nr. 5 ZPO am Fallbeispiel Kalb gegen Bock.. 78

7. Unterschrift, § 130 Nr. 6 ZPO.................................................................................. 79

a, Exkurs:.................................................................................................................. 79

i, Anwaltszwang (§ 78 ZPO) im „Anwaltsprozess„............................................. 79

ii, Unterscheidung zwischen vorbereitenden und bestimmenden Schriftsätzen .. 79

Exkurs Ende ............................................................................................................. 79

b, Das Unterschriftserfordernis im Einzelnen .......................................................... 80

8. Sonstige Angaben, Abschriften, Anlagen ................................................................ 81

a, Bezeichnung des Streitgegenstandes, vgl. § 130 Nr. 1 ZPO ................................ 81

b, Prozessvollmacht.................................................................................................. 81

c, Nachweis eines Kostenvorschusses...................................................................... 81

d, Wert des Streitgegenstandes und Erklärung zum Einzelrichter, § 253 III ZPO... 82

(i) Wert des Streitgegenstandes ............................................................................ 82

(ii) Erklärung zum Einzelrichter........................................................................... 82

e, Abschriften gem. § 253 V ZPO ............................................................................ 82

9. Klageschrift in der Streitsache Kalb gegen Bock – AKTE 1.1 ................................ 83

10. Aufgaben - Selbstkontrolle..................................................................................... 84

11. Antworten zu den Kontrollfragen........................................................................... 85

III. Gerichtliche Behandlung der Klageschrift, Rechtshängigkeit.................................... 86

1. Gerichtliche Behandlung der Klageschrift – Vorbereitung des Haupttermins......... 86

a, Aufgaben der Geschäftsstelle nach Eingang der Klageschrift bei Gericht:.......... 86

b, Aufgaben des Richters nach Vorlage der Klageschrift......................................... 86

2. Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage ....................................................... 91

E. Klageerwiderungsschrift .................................................................................................. 95

I. Inhalt der Klageerwiderungsschrift ............................................................................... 95

1. Abschrift der Klageerwiderungsschrift – AKTE 1.2................................................ 96

2. Erläuterungen zur Klageerwiderungsschrift des RA Ruländer ................................ 97

II. Behandlung der Klageerwiderungsschrift.................................................................. 100

F. Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme ............................................................. 101

IV

I. Termin......................................................................................................................... 101

1. Protokoll der mündlichen Verhandlung – AKTE 1.3............................................. 101

2. Erläuterungen ......................................................................................................... 104

II. Mündliche Verhandlung ............................................................................................ 106

1. Verhandlung der Parteien ....................................................................................... 106

2. Mitwirkung des Gerichts ........................................................................................ 107

III. Beweisaufnahme....................................................................................................... 107

1. Einführung.............................................................................................................. 107

2. Voraussetzungen der Beweisaufnahme.................................................................. 109

3. Beweismittel........................................................................................................... 109

4. Beweiswürdigung und Beweismaß ........................................................................ 109

5. Beweislast............................................................................................................... 111

G. Urteil.............................................................................................................................. 113

I. Inhalt des Urteils ......................................................................................................... 113

1. Urteil Kalb gegen Bock - AKTE 1.4 ...................................................................... 113

2. Erläuterungen zum Urteil Kalb gegen Bock........................................................... 115

a, Urteilseingang..................................................................................................... 115

b, Tenor .................................................................................................................. 116

c, Tatbestand........................................................................................................... 120

Aufbau des Tatbestands im Fallbeispiel Kalb gegen Bock ................................ 123

d, Entscheidungsgründe.......................................................................................... 125

II. Fällung, Verkündung und Zustellung des Urteils ...................................................... 127

H. Urteilswirkungen ........................................................................................................... 129

I. Voraussetzung: Erlass oder formelle Rechtskraft ....................................................... 129

II. Überblick über Urteilswirkungen .............................................................................. 134

Exkurs: Bindung an das erlassene Urteil:................................................................... 134

Exkurs Ende ............................................................................................................... 135

1. innerprozessuale Bindungswirkung, § 318 ZPO.................................................... 135

2. materielle Rechtskraft............................................................................................. 136

3. Vollstreckbarkeit, § 704 ZPO................................................................................. 137

4. Gestaltungswirkung................................................................................................ 137

5. Nebenwirkungen .................................................................................................... 137

III. Die Wirkung der materiellen Rechtskraft................................................................. 138

V

1. Die Bedeutung der materiellen Rechtskraft in einem zweiten Prozess .................. 138

2. Unzulässige und zulässige Einwendungen............................................................. 140

3. Die materiell-rechtskräftigen Teile des Urteils ...................................................... 142

a, Gegenstand der materiellen Rechtskraft des Urteils........................................... 142

b, Ermittlung der ausgesprochenen (materiell rechtskräftigen) Entscheidung bzw.

Rechtsfolge:............................................................................................................ 144

c, Zwischenfeststellungsklage, § 256 II ZPO ......................................................... 146

4. Subjektive Grenzen der Rechtskraft....................................................................... 147

a, Grundsatz: Wirkung zwischen den Parteien, § 325 I ZPO................................. 147

b, Ausnahmen: Wirkung auch bezüglicher Dritter (Rechtskrafterstreckung) ........ 148

Teil 3: Zulässigkeit und Begründetheit der Klage ............................................................ 152

A. Begründetheitsvoraussetzungen .................................................................................... 152

B. Zulässigkeitsvoraussetzungen........................................................................................ 153

I. Ordnungsmäßigkeit der Klage .................................................................................... 154

1. Ordnungsmäßigkeit der Klageschrift ..................................................................... 154

2. Ordnungsmäßige Vertretung bei der Klageerhebung............................................. 155

a, Postulationsfähigkeit .......................................................................................... 155

b, Erteilte Prozessvollmacht ................................................................................... 156

3. Ordnungsmäßige Zustellung der Klageschrift........................................................ 159

II. Zuständigkeit des Gerichts......................................................................................... 159

1. Abgrenzung von privaten Schiedsgerichten........................................................... 159

2. Deutsche Gerichtsbarkeit ....................................................................................... 159

3. Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ................................................................ 160

4. Sachliche und örtliche Zuständigkeit ..................................................................... 161

a, Grundsatz:........................................................................................................... 161

b, Gerichtsstandsvereinbarung („Prorogation„) ..................................................... 162

c, Zuständigkeit aufgrund rügeloser Verhandlung, § 39 ZPO................................ 165

d, Prüfungsreihenfolge ........................................................................................... 166

e, Entscheidung des Gerichts bei Unzuständigkeit................................................. 166

III. Parteibezogene Voraussetzungen ............................................................................. 167

1. Existenz und Parteifähigkeit, § 50 ZPO ................................................................. 167

a, Bestimmung der Parteien.................................................................................... 167

b, Existenz der Parteien.......................................................................................... 168

VI

b, Parteifähigkeit .................................................................................................... 168

2. Prozessfähigkeit, § 52 ZPO.................................................................................... 172

3. Prozessführungsbefugnis........................................................................................ 173

IV. Auf den Streitgegenstand bezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen......................... 174

1. Keine entgegenstehende Rechtshängigkeit ............................................................ 174

2. Keine entgegenstehende Rechtskraft...................................................................... 176

3. Rechtsschutzinteresse............................................................................................. 177

a, Leistungs- bzw. Gestaltungsinteresse................................................................. 178

b, Feststellungsinteresse gem. § 256 I ZPO............................................................ 179

i, Rechtsschutzgrund .......................................................................................... 179

ii, Zweckmäßigkeit ............................................................................................. 180

V. Nur auf Rüge zu beachtende Zulässigkeitsvoraussetzungen ..................................... 180

C. Prüfungszeitpunkt .......................................................................................................... 183

D. Zur Zulässigkeitsprüfung durch das Gericht ................................................................. 184

E. Begründetheitsprüfung................................................................................................... 186

Teil 4: Besondere Verfahrenslagen..................................................................................... 187

A. Prozessführung des Klägers........................................................................................... 187

I. Teilklage...................................................................................................................... 187

II. Objektive Klagenhäufung (§ 260 ZPO) ..................................................................... 191

III. Klageänderung.......................................................................................................... 199

1. Begriff der Klageänderung ..................................................................................... 199

a, Änderung des Streitgegenstands......................................................................... 199

b, Sonderfall der objektiven nachträglichen Klagenhäufung ................................. 200

c, subjektive Klageänderung .................................................................................. 201

d, Zusammenfassung .............................................................................................. 202

2. „Nicht als Klageänderung anzusehende Klageänderung„, vgl. § 264 ZPO ........... 202

3. Voraussetzungen der Klageänderung ..................................................................... 205

IV. Erledigung der Hauptsache ...................................................................................... 209

1. Beidseitige Erledigungserklärung, § 91 a ZPO ...................................................... 210

a, Kein Anwaltszwang gem. § 78 ZPO .................................................................. 210

b, Folge der beidseitigen Erledigungserklärung ..................................................... 211

2. Einseitige Erledigungserklärung ............................................................................ 213

a, Rechtsnatur der einseitigen Erledigungserklärung ............................................. 213

VII

b, Prüfung und Entscheidung des Gerichts............................................................. 215

(i) Zulässige und begründete Klage.................................................................... 215

(ii) „Erledigung„ = Eintritt eines erledigenden Ereignisses nach Rechtshängigkeit

der Klage ............................................................................................................ 216

(iii) Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage ........ 219

V. Säumnis des Klägers.................................................................................................. 221

1. Einleitung ............................................................................................................... 221

2. Voraussetzungen des Versäumnisurteils ................................................................ 221

3. Rechtsbehelf gegen das VU.................................................................................... 225

B. Prozessführung des Beklagten ....................................................................................... 226

I. Säumnis des Beklagten (Terminsversäumung) ........................................................... 226

1. Einleitung ............................................................................................................... 226

2. Voraussetzungen des Versäumnisurteils gegen den Beklagten.............................. 226

2. Rechtsbehelf gegen das VU.................................................................................... 230

II. Säumnis des Beklagten (Fristversäumung - § 276 I 1 HS 1 ZPO)............................. 231

1. Einleitung – VU im schriftlichen Vorverfahren..................................................... 231

2. Voraussetzungen des Versäumnisurteils im Vorverfahren .................................... 231

1

Teil 1: Begriff und Arten des Zivilprozesses

A. Begriff des Zivilprozesses:

Ein Zivilprozess ist

- ein gerichtliches oder behördliches Verfahren

- in dem eine vom bürgerlichen Recht, Handelsrecht oder Gesellschaftsrecht geregelte

Rechtslage

- festgestellt oder durchgesetzt werden soll

Feststellung der Rechtslage durch das Gericht � Erkenntnisverfahren (WS 2007/08)

Durchsetzung der Rechtslage � Zwangsvollstreckungsverfahren (SS 2008)

(Gegenstand dieser Vorlesung ist nur das Erkenntnisverfahren)

2

B. Arten des Zivilprozesses:

a, Für die meisten Zivilprozesssachen sieht die ZPO das sog. ordentliche

Erkenntnisverfahren vor.

b, Für bestimmte familienrechtliche Zivilprozesssachen, z.B. Ehescheidungssachen ist das

Verfahren besonders geregelt (§§ 606 bis 660 ZPO), sog. außerordentliches

Erkenntnisverfahren.

c, Für eine dritte Gruppe von Zivilprozesssachen - hauptsächlich Geldansprüche - stehen

neben dem ordentlichen Erkenntnisverfahren auch der sog. Urkunden- und Wechsel- und

Scheckprozess (§§ 592 bis 605 a ZPO) und das Mahnverfahren (§§ 688 bis 703 d ZPO) und

damit zwei außerordentliche Erkenntnisverfahren zur Wahl.

Weniger examensrelevant sind folgende außerordentliche Erkenntnisverfahren:

d, Das summarische Erkenntnisverfahren auf Erlass eines Arrestes oder eine einstweiligen

Verfügung (§§ 916 bis 945 ZPO)

e, Das Aufgebotsverfahren (§§ 946 bis 1024 ZPO)

f, Das Schiedsgerichtliche Verfahren (§§ 1025 bis 1066 ZPO)

3

C. Fallbeispiel zum Erkenntnisverfahren und

Zwangsvollstreckungsverfahren

V liefert an K Ventile, die nach Meinung des K undicht sind. Deshalb weigert sich K den

Kaufpreis in Höhe von 4.900 € zu zahlen (§ 320 I 1, § 437 Nr. 1 BGB).

Daraufhin klagt V gegen K vor dem zuständigen Amtsgericht mit dem Antrag, den Beklagten

zur Zahlung von 4.900 € an den Kläger zu verurteilen.

Es kommt zu einer mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme durch Vernehmung

eines Sachverständigen.

Das Gericht stellt fest, dass die Ventile dicht sind und verurteilt den Beklagten antragsgemäß.

Dieses Verfahren von der Klage über die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme bis

zum Urteil ist das Erkenntnisverfahren.

Zahlt K die 4.900 € nicht freiwillig, so kann V die Zwangsvollstreckung betreiben.

Dafür gibt es verschiedene Wege:

V kann sich z.B. an den zuständigen

Gerichtsvollzieher wenden, der einen

wertvollen Gegenstand des K pfändet,

versteigert und aus dem Erlös nach

Abzug der Vollstreckungskosten den

V befriedigt.

V könnte auch in Immobilien oder

Forderungen und sonstige Rechte des

K die Geldvollstreckung betreiben.

4

Dieses Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung eines Anspruchs ist Gegenstand der

Vorlesung im Sommersemester.

5

Teil 2: Der normale Verfahrensablauf im ersten Rechtszug

A. Schlüssigkeit

Schlüssig ist die Klage, wenn die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen – ihre Wahrheit

unterstellt – den Klageantrag rechtfertigen.1

Die vorgetragenen Tatsachen müssen also den Tatbestand einer Norm als verwirklicht

erscheinen lassen, aus der sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge ergibt.2

Nicht erforderlich ist es dagegen, dass der Kläger die relevanten rechtlichen Gesichtspunkte

angibt.3

Was zum schlüssigen Vortrag des Klägers gehört, bestimmt sich nach der sog.

Darlegungslast:4

1. Schlüssiger Vortrag muss für die Tatsachen erbracht werden, für die der Kläger die

Darlegungslast trägt, d.h. für die anspruchsbegründenden Tatsachen.

2. Soweit der Beklagte die Darlegungslast trägt, d.h. für rechtshindernde,

rechtsvernichtende und rechtshemmende Tatsachen gilt Folgendes:

- Grundsätzlich ist kein Vortrag des Klägers erforderlich (z.B. zur

Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien bei behauptetem Anspruch aus

Vertrag).

1 vgl. Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. § 253 Rn. 8. 2 Musielak, GK ZPO, Rn. 394. 3 Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O. 4 vgl. im Folgenden Knöringer, S. 357.

6

- Wenn jedoch der Beklagte dazu etwas vorbringt (z.B. Geschäftsunfähigkeit

einer Vertragspartei), so muss der Kläger dieses Vorbringen bestreiten, da der

Beklagtenvortrag dazu andernfalls unstreitig wird.

Das Unstreitige ist Vortrag beider Parteien � das (unstreitige)

Beklagtenvorbringen würde auch zum Klägervortrag und würde die Klage

unschlüssig machen.

- Zudem muss auch (unnötiger) ungünstiger Vortrag des Klägers zu Tatsachen,

hinsichtlich derer der Beklagte die Darlegungslast trägt, berücksichtigt werden.

Trägt der Kläger z.B. vor, es sei bezüglich seines geltend gemachten

Anspruchs keine Verjährung eingetreten, ergibt sich jedoch aus seiner

Begründung das Gegenteil, so ist die Klage unschlüssig.

7

Exkurs zur Darlegungslast:

In Verfahren, in denen der sog. Verhandlungsgrundsatz (auch Beibringungsgrundsatz) gilt,5

haben die Parteien die Tatsachen beizubringen, auf die das Gericht seine Entscheidung stützen

soll, während die Rechtsfindung Sache des Gerichts ist („da mihi facta, dabo tibi ius„).

Rechtsausführungen seitens der Parteien sind deshalb nicht erforderlich.

Da das Gericht bei Geltung des Verhandlungsgrundsatzes nur die von den Parteien

vorgebrachten Tatsachen berücksichtigt, ergeben sich für die jeweilige Partei Nachteile, wenn

sie für sie günstige Tatsachen nicht vorträgt, sog. „Darlegungslast„.

Jede Partei trägt grundsätzlich die Darlegungslast für die ihr günstigen Tatsachen, der Kläger

also für die anspruchsbegründenden Tatsachen, der Beklagte für die Einwendungen und

Einreden.

Beispiele für Einwendungen und Einreden:

rechtshindernde Einwendungen:

- Geschäftsunfähigkeit bzw. beschränkte Geschäftsfähigkeit einer Vertragspartei

(§§ 104 ff. BGB)

- Nichtigkeitstatbestände: z.B. §§ 116 S. 2, 117, 118, 125, 138, 134 BGB

- Entlastungsbeweis (§ 831 BGB, § 7 II StVG)

rechtsvernichtende Einwendungen:

- Anfechtung (§ 142 I BGB)

- Unmöglichkeit (§ 275 BGB)

- Erfüllung (§ 362 I BGB)

- Aufrechnung (§ 389 BGB)

- Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 158 II BGB)

5 Er gilt grds. im ganzen Bereich der ZPO. Er gilt nicht, soweit der Untersuchungsgrundsatz (auch

Ermittlungsgrundsatz) gilt, nach dem es die Pflicht des Gerichts ist, die relevanten Tatsachen zu beschaffen. Zur

Geltung des Untersuchungsgrundsatzes: Thomas/Putzo/Reichold, Einl. I, Rn. 7.

8

- Rücktritt, Kündigung

- Verwirkung (§ 242 BGB)

rechtshemmende Einreden:

- dauernde: Verjährung (§ 214 BGB)

- vorübergehende: §§ 320, 322 BGB; §§ 273, 274 BGB; Stundung

9

B. Erheblichkeit

Hier wird geprüft, ob das Beklagtenvorbringen geeignet („erheblich„) ist, die schlüssige Klage

ganz oder teilweise zu Fall zu bringen, d.h. ob der Klageanspruch nach dem

Beklagtenvorbringen – wiederum die Wahrheit des tatsächlichen Vorbringens des Beklagten

unterstellt – unberechtigt ist (vgl. Knöringer, S. 360 f.).

Das (Verteidigungs-)Vorbringen des Beklagten kann:

Bsp.: Der Kläger verlangt mit seiner Klage Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 1000 € für

ein Fahrrad. Der Beklagte verteidigt sich gegen die Klage, indem er vorbringt:

auf das (die Schlüssigkeit

begründende) Vorbringen des Klägers

bezogen sein.

Der Beklagte kann diesbezüglich

abweichende Tatsachen behaupten oder

das Tatsachenvorbringen des Klägers

sich auf Einwendungen und Einreden

beziehen.

(Hier trägt der Beklagte die

Darlegungslast)

es sei kein Kaufvertrag geschlossen

worden, der Kläger habe ihm das

Fahrrad vielmehr lediglich ausgeliehen

er sei geschäftsunfähig (§ 104 BGB)

oder er habe den Kaufpreisanspruch

bereits erfüllt (§ 362 BGB) oder der

Anspruch sei bereits verjährt (§ 214

BGB)

10

Das jeweilige Beklagtenvorbringen im Beispiel ist erheblich im obigen Sinn, da es geeignet

ist, den geltend gemachten Zahlungsanspruch zu Fall zu bringen.

Ist das Beklagtenvorbringen dagegen unerheblich im obigen Sinn, so ist der Klage

stattzugeben (es spielt dann keine Rolle, ob der Beklagte an sich richtige, unbestrittene

Tatsachen behauptet hat, da trotzdem der geltend gemachte Anspruch des Klägers bejaht

werden kann bzw. muss).

11

C. Beweisfragen/Beweisstation

I. Beweisbedürftigkeit

Ist die Klage nach dem Klägervorbringen schlüssig, nach dem Vorbringen des Beklagten

dagegen unberechtigt, so sind die entscheidungserheblichen und bestrittenen Tatsachen in

Verfahren mit Verhandlungsgrundsatz grundsätzlich beweisbedürftig.

1. Streitige Tatsachen

Nur eine „ausreichend„ (substantiiert) bestrittene Tatsache6 kann beweisbedürftig sein.

Nicht beweisbedürftig sind deshalb

6 Bewiesen werden grds. nur Tatsachen; Ausn.: § 293 ZPO

Zugestandene Tatsachen (§ 288 I ZPO)

Bem.: Das Geständnis gem. § 288 ZPO

nimmt dem Gericht nur die Prüfung der

„Wahrheit„ der Tatsache ab. Das

Anerkenntnis gem. § 307 ZPO macht

dagegen die rechtliche Prüfung des geltend

gemachten Anspruchs entbehrlich, d.h. die

Prüfung der Schlüssigkeit und Erheblichkeit

der Klage und die Beweiserhebung entfallen.

Tatsachen, die gem. § 138 III ZPO als

zugestanden gelten (� § 288 I ZPO)

- Fiktion eines Geständnisses -

„Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten

werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn

nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus

den übrigen Erklärungen der Parteien

hervorgeht.„

12

Das Geständnis (§ 288 ZPO)7

Das Geständnis i.S.d. § 288 ZPO ist eine Prozesshandlung, die sich auf von einer Partei

behauptete Tatsachen oder präjudizielle Rechtsverhältnisse bezieht. Es ist die Erklärung einer

Partei, dass die Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei richtig seien.

I. Voraussetzungen:

1. Behauptung einer ihr günstigen Tatsache durch die beweisbelastete Gegenpartei

a, Tatsache

b, Rechtsbegriffe oder Rechtsverhältnisse können Tatsachen im Sinne des § 288

ZPO sein, wenn sie einfach und allgemein bekannt sind.

Z.B.: Bestehen eines Vertrages

2. Zugestehen dieser Tatsache

a, Zugestehen ist Prozesshandlung � Prozesshandlungsvoraussetzungen

b, ausdrückliche Erklärung

oder

c, konkludente Erklärung: nach dem Zusammenhang des Vorbringens ist auf

unbedingten und unzweifelhaften Geständniswillen zu schließen.

Nicht ausreichend:

- bloßes Schweigen auf die gegnerische Behauptung ( � § 138 III ZPO)

- die bloß negative Erklärung nicht bestreiten zu wollen nur dann ausreichend,

wenn weitere Umstände auf Geständniswillen schließen lassen

d, durch:

- die Partei bzw. den gesetzlichen Vertreter

- den Prozessbevollmächtigten

3. Sonderfall: Antizipiertes Geständnis:

7 Thomas/Putzo/Reichold, § 288 Rn. 1 ff.

13

Grundsätzlich bringt zunächst die darlegungsbelastete bzw. beweisbelastete Partei eine

Tatsache vor (s. 1.), die dann von der Gegenpartei gem. § 288 ZPO zugestanden wird

(s. 2.). Denkbar ist aber auch, dass das Zugestehen einer Tatsache schon erfolgt, bevor

sie vom Gegner behauptet wurde. Dieses wird bindend, sobald sich der Gegner darauf

beruft, d.h. die Tatsache in seinen Vortrag aufnimmt.8

4. Erklärung

a, erfolgt gegenüber dem erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung

[Das Zugestehen einer Tatsache in einem vorbereitenden Schriftsatz ist

lediglich als eine (nicht bindende) Ankündigung eines Geständnisses i.S.d.

§ 288 ZPO anzusehen)]

oder

b, zum Protokoll des beauftragten oder ersuchten Richters

II. Wirkung

1. die zugestandene Tatsache ist nicht beweisbedürftig (vgl. Wortlaut Abs. 1). Sie ist

vom Gericht ungeprüft als wahr anzunehmen.

2. Die geständige Partei ist an das Geständnis in den Grenzen des § 290 ZPO gebunden.

3. Ausnahme: Diese Wirkungen treten nicht ein, wenn die zugestandene Tatsache

unmöglich oder ihr Gegenteil offenkundig (§ 291 ZPO) ist.

8 Vgl. etwa Musielak, Gk-ZPO, Rn. 407.

14

Die Geständnisfiktion ( § 138 III ZPO)

Das im Sinne des § 138 III ZPO erforderliche Bestreiten kann nach dem Wortlaut der

Vorschrift entweder ausdrücklich oder konkludent erfolgen.

(1) Konkludentes Bestreiten

Ein konkludentes Bestreiten ist immer anzunehmen bei widersprechender Gegendarstellung.9

Diese kann auch in einem vorangegangenen Vortrag liegen; der bloße Abweisungsantrag

genügt jedoch nicht.10

(2) Anforderungen an das Bestreiten:

- Ein Bestreiten muss mit Bezug auf bestimmte behauptete Tatsachen erfolgen, nicht also

pauschal (desh. z.B. nicht ausreichend: „ich bestreite alles, was der Kläger behauptet hat„).

- Weiterhin gelten unterschiedliche Anforderungen an das Bestreiten, die sich grundsätzlich

danach richten, wie konkret (substanziiert) der gegnerische Vortrag ist:

Ein einfaches Bestreiten („es stimmt nicht, dass ich einen Mietvertrag mit X geschlossen

habe„) genügt grds., wenn der Vortrag des Gegners auch nicht konkreter war.

Dagegen ist grds. ein substantiiertes Bestreiten erforderlich, d.h. auch eine Angabe der

Gründe, warum die Sachverhaltsdarstellung des Gegners unrichtig sein soll, wenn der Gegner

einen konkreteren Geschehensablauf schildert.

Als ein (zulässiges) einfaches Bestreiten (ohne Pflicht zu näherer Substantiierung) kann auch

das unter den Voraussetzungen des § 138 IV ZPO zulässige Bestreiten mit Nichtwissen

behandelt werden.11 Ist dieses jedoch nicht zulässig (sind also die Voraussetzungen des

§ 138 IV ZPO nicht gegeben), so ist es wie ein nicht vorhandenes Bestreiten im Sinne des

§ 138 III ZPO zu behandeln.

9 Thomas/Putzo/Reichold, § 139 Rn. 17. 10 Thomas/Putzo/Reichold, § 139 Rn. 17. 11 Thomas/Putzo/Reichold, § 139 Rn. 21.

15

Ein Bestreiten – auch mit Nichtwissen - ist nicht zulässig, wenn die Partei dabei die

Wahrheitspflicht gem. § 138 I ZPO verletzt.

(3) Wirkung des § 138 III ZPO

Liegen die Voraussetzungen des § 138 III ZPO vor, so wird ein Geständnis im Sinne des

§ 288 ZPO fingiert, mit der Folge, dass – wie bei einem Geständnis – die Tatsache nicht

beweisbedürftig ist und vom Gericht ungeprüft als wahr zu berücksichtigen ist.12

Anders als beim Geständnis tritt aber keine Bindung gem. § 290 ZPO ein, d.h. späteres

Bestreiten bleibt zulässig.

Zusammenfassung:

Ist demnach eine (entscheidungserhebliche) Tatsache zugestanden gem. § 288 ZPO oder ist

ein solches Geständnis gem. § 138 III ZPO zu fingieren, so ist die Tatsache nicht streitig und

mithin nicht beweisbedürftig.

12 Thomas/Putzo/Reichold, § 139 Rn. 18, § 288 Rn. 5.

16

2. Offenkundige Tatsachen (§ 291 ZPO)

Weiterhin müssen (zwar streitige und erhebliche, aber) offenkundige Tatsachen nicht

bewiesen werden. Bestreiten, Geständnis und Säumnis sind ohne Bedeutung.13

Offenkundige Tatsachen i.S.d. § 291 ZPO sind

(vgl. Thomas/Putzo/Reichold, § 291 Rn. 1, 2)

oder

13 Thomas/Putzo/Reichold, § 291 Rn. 5.

allgemeinkundige Tatsachen

Eine Tatsache ist allgemeinkundig, wenn sie

einer beliebig großen Anzahl von Menschen

privat bekannt oder ohne weiteres

zuverlässig wahrnehmbar ist.

Bsp.: Gegenwärtige Börsenkurse,

Entfernungen

gerichtskundige Tatsachen

Eine Tatsache ist gerichtskundig, wenn sie das

Gericht selbst amtlich wahrgenommen hat

oder wenn sie aus den Akten desselben

Gerichts ersichtlich ist (str.).

Privat/nicht in richterlicher Funktion erlangte

Kenntnisse eines Richters sind nicht

gerichtskundig im obigen Sinn.

17

3. Gesetzliche Vermutung (§ 291 ZPO)

Weiterhin müssen (zwar streitige und erhebliche, aber) gesetzlich vermutete Tatsachen nicht

bewiesen werden.

Gesetzliche Vermutungen i.S.d. § 292 ZPO können sich

(vgl. Thomas/Putzo/Reichold, § 292)

oder

- Die beweisbelastete Partei muss in diesen Fällen lediglich die Ausgangstatsache behaupten

und gegebenenfalls beweisen.

- Die Gegenpartei kann die gesetzliche Vermutung grundsätzlich (soweit nicht ausdrücklich

ausgeschlossen) widerlegen, indem sie das Gegenteil (der Vermutung) beweist, d.h. die

Unwahrheit der vermuteten Tatsache beweist bzw. Tatsachen voll beweist, aus denen sich

ergibt, dass der vermutete Rechtszustand nicht besteht. Beachte: nicht die Vermutungsbasis

wird „erschüttert„ sondern die Vermutung selbst muss voll widerlegt werden.

Auf bestimmte Tatsachen beziehen

Das Gesetz schließt in solchen Fällen von

einer sog. Ausgangstatsache auf eine andere

Tatsache

� vermutete Tatsache

Bsp.: der Besitz des Hypothekenbriefes

(= Ausgangstatsache) begründet die

gesetzliche Vermutung, dass die Übergabe

desselben erfolgt sei (§ 1117 III BGB)

(vgl. auch §§ 938, 1253 II, 1377 I, III, 2009

BGB).

Auf einen Rechtszustand beziehen

Das Gesetz schließt hier ebenfalls von einer

sog. Ausgangstatsache (auch:

„Vermutungsbasis„) auf das Bestehen oder

Nichtbestehen einer Rechtsbeziehung

� vermutete Rechtsbeziehung

Bsp.: der Besitz begründet gem. § 1006 I BGB

die Vermutung für das Eigentum des Besitzers

(vgl. auch §§ 891, 1138, 1155, 921, 1006,

1065, 1227, 1362, 1964 II, 2365 BGB).

18

II. Beweisführungslast

Als Beweisführungslast (auch subjektive Beweislast) wird die sich im Interesse einer Partei

bestehende Notwendigkeit bezeichnet, zur Vermeidung prozessualer Nachteile den Beweis

einer streitigen Tatsache zu führen.14

Die objektive Beweislast meint dagegen die Nachteile, die sich für eine Partei daraus ergeben,

dass eine bestimmte Norm nicht angewendet werden kann, weil sich ihre Voraussetzungen

nicht feststellen lassen.15

Wie bei der Darlegungslast gilt folgende Grundregel:16

Jede Partei trägt die Beweislast für die tatsächlichen (auch negativen) Voraussetzungen der ihr

günstigen Rechtsnorm.

Wer also eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, muss die rechtsbegründenden und

rechtserhaltenden Tatsachen behaupten und (bei Beweisbedürftigkeit) beweisen, die

Gegenpartei die rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden (vgl. schon

oben).17

14 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 477. 15 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 477. 16 Musielak, a.a.O., Thomas/Putzo/Reichold, § 284 Vorbem, Rn. 23. 17 Thomas/Putzo/Reichold, § 284 Vorbem, Rn. 23.

19

III. Beweismittel

Ist eine Tatsache beweisbedürftig, so kommen zur Führung des Beweises folgende Mittel in

Betracht:18

1. Augenschein (§§ 371 – 372 a ZPO)

Anordnung des Augenscheins: § 371 ZPO

Einnahme des Augenscheins: § 372 ZPO

Der Beweis durch Augenschein umfasst nicht nur die visuelle, sondern jede unmittelbare

Wahrnehmung der Beschaffenheit von Personen, Gegenständen und Vorgängen durch den

Richter (mittels seiner Sinnesorgane: Sehen, Hören, Schmecken, Riechen, Fühlen).19

Kennzeichnend also: der Richter bildet sich das Urteil über die Tatsache selbst

2. Zeugenbeweis ( §§ 373 – 401 ZPO)

Gegenstand der Beweiserhebung:

Gegenstand der Beweiserhebung sind Wahrnehmungen des Zeugen über vergangene

Tatsachen und Zustände.20

Person des Zeugen:

Häufig findet sich der Satz: Wer Partei ist, kann nicht Zeuge sein, allerdings kann in

Ausnahmefällen jedoch auch eine Partei als Zeuge vernommen werden. Zutreffend ist

18

Beachte: Das Geständnis gem. § 288 ZPO ist kein Beweismittel (im Falle eines Geständnisses besteht bereits

keine Beweisbedürftigkeit, s.o.)

19 Thomas/Putzo/Reichold, § 371 Vorbem. Rn. 1. 20 Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. § 373, Rn. 1. Im Gegensatz zum Zeugen ist ein Sachverständiger, der dem

Richter lediglich fehlendes Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen vermittelt durch jede andere Person mit

entsprechendem Wissen ersetzbar (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O.).

20

dagegen die Regel: Wer in einem Prozess als Partei vernommen werden kann, darf nicht als

Zeuge gehört werden.21

Zeuge kann grds. jeder unabhängig von Alter, Geisteszustand oder Nähe zu einer Partei sein,

sofern er die Verstandesreife bzw. –fähigkeit besitzt Wahrnehmungen zu machen und

wiederzugeben.22

Zeugenpflichten:

1. Pflicht vor dem vernehmenden Richter zu erscheinen (§§ 380 – 382 ZPO)

2. Pflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Aussage

3. Pflicht zur Beeidigung der Aussage (§§ 391 – 393 ZPO)

Beweisantritt:

Der Zeugenbeweis ist (als einziges Beweismittel) von einem Parteiantrag abhängig (§ 373

ZPO).

Zeugnisverweigerungsrecht:23

• § 383 ZPO regelt das Recht das Zeugnis im Ganzen zu verweigern, § 384 ZPO das

Recht, einzelne Fragen nicht zu beantworten. Lesen!!

• § 383 I Nr. 6 ZPO wird durch Art. 47 GG ergänzt.

• auch nach früherem Verzicht kann von dem ZVR noch Gebrauch gemacht werden

• Vertraglich vereinbarte Pflichten zu Schweigen usw. begründen kein ZVR

• Durch das ZVR wird eine Verwertung von Niederschriften über frühere Vernehmungen

bzw. die Vernehmung der früheren Vernehmungsperson über den Inhalt der früheren

Aussage des zv-berechtigten Zeugen nicht ausgeschlossen.

- Wichtig: Ausnahmen: § 385 ZPO (lesen !!)

21 Musielak, GK ZPO, Rn. 430. 22 Musielak, GK ZPO, Rn. 431. 23 Vgl. Thomas/Putzo/Reichold, § 383, Rn. 1.

21

3. Sachverständigenbeweis (§§ 402 – 414 ZPO)

Der Sachverständige (SV) ist eine Person, die den Richter auf Grund ihrer besonderen Sach-

und Fachkunde bei der Feststellung von Tatsachen unterstützt (� „Gehilfe des Gerichts„).24

Er muss nur dann hinzugezogen werden, wenn der Richter über erforderliche Kenntnisse nicht

verfügt. Deshalb entscheidet der Richter nach eigenem Ermessen, ob ein SV-Gutachten

erforderlich ist (vgl. Anordnung gem. § 144 ZPO).

Abgrenzung zum Zeugen:

Der Zeuge berichtet dem Gericht über persönliche Erlebnisse bzw. Wahrnehmungen, während

der Sachverständige dem Richter lediglich fehlendes Fachwissen zur Beurteilung von

Tatsachen vermittelt. Der SV ist deshalb durch jede andere Person mit entsprechendem

Wissen ersetzbar.

„Sachverständiger Zeuge„:

Berichtet eine Person über persönliche Erlebnisse und Wahrnehmungen, wobei die

Wahrnehmung eine besondere Sachkunde voraussetzt, so handelt es sich dabei um einen sog.

sachverständigen Zeugen. Gem. § 414 ZPO gelten für diesen nicht die Vorschriften über den

SV-beweis, sondern die über den Zeugenbeweis.25

Privatgutachten:

Gibt eine Partei selbst/privat ein Gutachten in Auftrag, und bringt sie dieses in den Prozess

ein, so handelt es sich dabei nicht um einen Sachverständigenbeweis, sondern um

(substantiierten) Parteivortrag. Mit Zustimmung beider Parteien ist dieser jedoch als

Sachverständigenbeweis verwertbar.26 Widerspricht dagegen die Gegenpartei der Verwertung

des Gutachtens, so werden die im Gutachten enthaltenen Tatsachen damit bestritten und bei

Erheblichkeit (s.o.) beweisbedürftig (hier käme dann wiederum ein gerichtliches bzw.

gerichtlich angeordnetes (s.o.) Sachverständigengutachten in Betracht).27

24 Musielak, GK ZPO, Rn. 437 ff. 25 Musielak, GK ZPO, Rn. 440. 26 Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. § 402, Rn. 5. 27 Musielak, GK ZPO, Rn. 444.

22

4. Urkundenbeweis (§§ 415 – 444 ZPO)

Begriff der Urkunde:28

Im Rahmen der ZPO gilt ein engerer Begriff der Urkunde als im Strafrecht.

Urkunde ist die Verkörperung einer Gedankenäußerung in Schriftzeichen.

Die Urkunde vermittelt dem Richter einen Gedankeninhalt.

Beweisgegenstand ist der Gedankeninhalt des Schriftstücks.

Wegen unterschiedlicher Beweiskraft sind folgende Arten von Urkunden zu unterscheiden:

- öffentliche Urkunde (§§ 415, 417, 418 ZPO)

- Privaturkunde (§ 416 ZPO)

5. Parteivernehmung (§§ 445 – 455 ZPO)

Die Parteivernehmung ist naturgemäß kein sehr zuverlässiges Beweismittel. Die ZPO lässt sie

deshalb nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der §§ 445, 447, 448 ZPO zu.

Beweisgegenstand sind wie beim Zeugenbeweis Wahrnehmungen des Zeugen über

vergangene Tatsachen und Zustände.29

6. Amtliche Auskunft, § 273 II Nr. 2 ZPO

Str. ob selbständiges Beweismittel

Merkhilfe für die Beweismittel: der Begriff „Paszau„

(lässt sich aus den Anfangsbuchstaben der Beweismittel bilden)

28 Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. § 415, Rn. 1. 29 Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. § 445, Rn. 1.

23

Fallbeispiel zur Schlüssigkeit, Erheblichkeit und

Beweisbedürftigkeit

Herr Kalb kommt im September 2007 zu seiner Rechtsanwältin Müller-Thurgau (im

Folgenden R) und berichtet ihr Folgendes:

„Ich habe meinem Neffen Bruno Bock Anfang dieses Jahres, genau am 23.1.2007 750 €

geliehen. Jetzt will er mir das Geld nicht mehr zurückgeben. Er behauptet, ich hätte es ihm

geschenkt. Das ist aber überhaupt nicht wahr. Ich habe ihm damals extra gesagt, dass ich ihm

das Geld nur leihen kann und dass ich es nach einem halben Jahr zurück brauche„.

Was wird R tun?

(a) Schlüssigkeitsprüfung

Die Anwältin R wird ausgehend von dem, was ihr Mandant erreichen will (hier: Rückzahlung

der 750 €) prüfen, welche materiellen Anspruchsgrundlagen für dieses Begehren30 in Betracht

kommen.

Nach dem Vortrag des K kommt zunächst ein Anspruch des K auf Rückzahlung des

Darlehens in Höhe von 750 € gegen B aus § 488 I BGB in Betracht.

(1) Abstrakte Voraussetzungen

Zunächst sind die abstrakten Voraussetzungen der in Betracht kommenden Ansprüche des K

gegen B zusammen zu tragen:

Voraussetzungen des Rückzahlungsanspruchs gem. § 488 I 2 BGB:

I. Anspruch entstanden?:

1. Wirksamer Darlehensvertrag (§ 488 I 2 i.V.m. § 488 I 1 BGB)

Problem: Minderjährigkeit ?(Achtung: Darlegungslast beim Gegner B, vgl. oben)

Problem: Vertragsschluss und Vertragsart?

30 Weiterhin kommt ein Anspruch des K gegen B auf Zahlung von Verzugszinsen gem. §§ 288 I 1, 286, 187 I,

188 I, 189 I BGB seit dem 24.7. in Betracht.

24

2. Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer das Darlehen „zur Verfügung gestellt„

(§ 488 I 2 BGB) = Empfang des Darlehens

3. Fälligkeit (§ 488 I 2 BGB)

a, Die Fälligkeit (= Zeitpunkt für die Rückerstattung des Darlehens) richtet sich

zunächst nach einer dafür getroffenen Vereinbarung („Laufzeit„); aber auch

Aufhebungsvertrag möglich.

b, Wurde sie nicht vereinbart, so ist gem. § 488 III BGB eine vorhergehende

Kündigung erforderlich, wobei die Kündigungsfrist drei Monate beträgt (aber:

abdingbare Frist).

c, Berechnung der Frist nach

§§ 187 I, 188 II

II. Anspruch erloschen? (Achtung: Darlegungslast beim Gegner B, vgl. oben)

Bestehen rechtshindernde Einwendungen?

Problem: Anfechtung?

III. Anspruch durchsetzbar? (Achtung: Darlegungslast beim Gegner B, vgl. oben)

Bestehen rechtshemmende Einreden?

Weiterhin ist bei einem Darlehensvertrag immer auch ein Zinsanspruch in Betracht zu ziehen.

Hierzu (verzinsliches Darlehen) hat der K gegenüber R zwar nichts vorgetragen, es ist jedoch

die Pflicht der sorgfältigen R diesbezüglich nachzufragen. Zudem kommt ein Anspruch des K

gegen B auf Verzugszinsen in Betracht.

Nehmen Sie im Folgenden an, dass der K auf Nachfrage des R angibt, dass er dem B das

Darlehens unverzinslich gewährt habe (ein vertraglicher Anspruch des K gegen B auf Zinsen

scheidet damit aus). Auch ein hier bestehender Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen

bleibt zur Vereinfachung außer Betracht (vgl. dazu Vorlesung)

25

(2) Schlüssigkeit des Vorbringens des K:

Zur Erinnerung:

Eine eventuelle Klage gerichtet auf (Rück-)Zahlung von 750 € wäre schlüssig, wenn die vom

Kläger vorgetragenen Tatsachen – ihre Wahrheit unterstellt – den Klageantrag rechtfertigen.

Die vorgetragenen Tatsachen müssen also den Tatbestand einer Norm als verwirklicht

erscheinen lassen, aus der sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge ergibt (vgl. oben).

R wird also prüfen, ob der Vortrag des K schlüssig ist.

Was zum schlüssigen Vortrag des Klägers gehört, bestimmt sich nach der sog. Darlegungslast

(vgl. oben):

Schlüssiger Vortrag muss jedenfalls für die Tatsachen erbracht werden, für die der Kläger die

Darlegungslast trägt, d.h. für die anspruchsbegründenden Tatsachen.

Nach den Darstellungen des K müssten also zunächst die anspruchsbegründenden Tatsachen

vorliegen.

Der Vortrag des K ist nun mit den oben herausgearbeiteten anspruchsbegründenden Tatsachen

zu vergleichen:

Anspruch auf Rückzahlung der 750 € aus § 488 I 2 BGB

I. Anspruch entstanden:

1. Darlehensvertrag (§ 488 BGB)

Es müsste ein Darlehensvertrag (§ 488 BGB) geschlossen worden sein.

Zwei übereinstimmende WEs?

- WE des K?

Nach Darstellung des K: Habe B das Geld geliehen und ihm damals extra

gesagt, dass ich das Geld nur leihen kann und in einem halben Jahr

zurückbrauche � WE +

- WE des B?

26

Ausdrückliche WE?:

Nach Darstellung des K keine ausdrückliche WE des B.

Konkludente WE, die auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtet ist?

Auslegung des Verhalten des B gem. §§ 133, 157 BGB:

Scheinbar hat B aber das Geld entgegen genommen und der Aussage des K,

nach der er das Geld nur leihen wolle und in einem halben Jahr zurückbrauche,

nicht widersprochen.

Bem.: Hier wird R genauer nachfragen. Nehmen Sie im Folgenden an, K habe

auf Nachfrage der R geantwortet: „er hat sich bedankt und das Geld

eingesteckt„

Das Verhalten des B ist aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des

K nur so zu verstehen, dass K mit dem Angebot des K (ihm das Geld für ein

halbes Jahr als Darlehen zur Verfügung zu stellen) einverstanden ist.

� konkludente WE des B +

Ergebnis: Vertragsschluss +

2. Empfang des Darlehens (§ 488 I 2 BGB)

Nach der Darstellung des K: K hat dem Darlehensnehmer B das Darlehen gegeben („habe B

das Geld geliehen…„ bzw. „B hat das Geld genommen„ s.o.) � Empfang +

3. Fälligkeit (§ 488 I 2 BGB)

Die Fälligkeit (= Zeitpunkt für die Rückerstattung des Darlehens) richtet sich zunächst nach

einer dafür getroffenen Vereinbarung („Laufzeit„); aber auch Aufhebungsvertrag möglich.

Nach Darstellung des K hat er B das Geld geliehen und dem B dabei gesagt, dass er das Geld

in einem halben Jahr zurück brauche, B hat das Geld genommen, ohne dem K zu

widersprechen � Vereinbarung einer Laufzeit von einem halben Jahr

Fälligkeit des Rückzahlungsanspruch nach §§ 187 I, 188 II BGB � Frist endet mit Ablauf des

23.7. � Rückzahlungstag nach Darstellung des K: 24.7.

27

Dagegen ist kein Vortrag des Klägers erforderlich, soweit der Beklagte die Darlegungslast

trägt, d.h. hinsichtlich rechtshindernder, rechtsvernichtender und rechtshemmender

Tatsachen ist kein Vortrag des Klägers erforderlich (z.B. zur Geschäftsfähigkeit der

Vertragsparteien bei behauptetem Anspruch aus Vertrag oder hinsichtlich einer Anfechtung).

Allerdings muss auch (unnötiger) ungünstiger Vortrag des Klägers zu Tatsachen, hinsichtlich

derer der Beklagte die Darlegungslast trägt, berücksichtigt werden.

Problem Minderjährigkeit:

Nach dem Vortrag des K ist in Betracht zu ziehen, dass den genannten Ansprüchen des K

gegen seinen Neffen (!) B möglicherweise eine eventuell bestehende Minderjährigkeit des B

entgegen steht (möglicherweise §§ 2, 104 f., 106 ff. BGB).

Der vertragliche Rückzahlungsanspruch würde bei Minderjährigkeit des Neffen B aufgrund

der §§ 2, 104, 105 I BGB bzw. §§ 2, 106 ff. BGB ausscheiden. Allerdings käme weiterhin ein

Bereicherungsanspruch gem. § 812 I 1 i.V.m. §§ 2, 106, 107, 108 I BGB in Betracht.

Zwar müsste der K sich zu einer eventuellen Minderjährigkeit nicht äußern, vielmehr läge die

Darlegungslast hierfür bei B. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass B eine bestehende

Minderjährigkeit im Prozess gegen den Anspruch einwenden würde.

R wird deshalb bei K auch diesbezüglich nachfragen.

Im Folgenden ist davon auszugehen, dass B voll geschäftsfähig ist.

II. Anspruch erloschen

Problem Anfechtung:

Hier würde R dem K raten, im Prozess nichts vorzutragen. Allerdings hat sich B nach dem

Vortrag des K über den Rechtsgrund für den Empfang der 750 € geirrt, denn nach dem

Vortrag des K behauptet B, der K habe ihm das Geld geschenkt, während nach den

Behauptungen des K ein Darlehensvertrag geschlossen wurde.

In der - nach dem Vortrag des K erfolgten - Weigerung des B, das Geld zurück zu zahlen, ist

auch eine Anfechtung der WE des B zu sehen.

28

R muss also damit rechnen, dass B im Prozess eine Irrtumsanfechtung geltend machen wird.

Ein Anspruch auf Rückzahlung der 750 € würde sich bei wirksamer Anfechtung jedoch aus §§

122 I, 812 I 1 1. Alt BGB ergeben.

29

III. Anspruch durchsetzbar

Nach dem Vortrag des K sind keine Einreden gegen den Rückzahlungsanspruch des K gegen

B erkennbar.

Ergebnis zur Schlüssigkeit:

Eine Klage auf Rückzahlung der 750 € wäre demnach schlüssig.

30

(b) Erheblichkeitsprüfung

Zur Erinnerung:

Hier wird geprüft, ob das Beklagtenvorbringen geeignet („erheblich„) ist, die schlüssige Klage

ganz oder teilweise zu Fall zu bringen, d.h. ob der Klageanspruch nach dem

Beklagtenvorbringen – wiederum die Wahrheit des tatsächlichen Vorbringens des Beklagten

unterstellt – unberechtigt ist (vgl. oben).

Das (Verteidigungs-)Vorbringen des Beklagten kann:

Im Beispiel ist davon auszugehen, dass B sich gegen eine Klage des K zur Wehr setzen wird,

indem er (möglicherweise) vorbringt:

auf das (die Schlüssigkeit

begründende) Vorbringen des Klägers

bezogen sein.

Der Beklagte kann diesbez. andere

Tatsachen vortragen.

sich auf Einwendungen und Einreden

beziehen.

(Hier trägt der Beklagte die

Darlegungslast)

es sei kein Darlehensvertrag

geschlossen worden, der Kläger habe

ihm die 750 € vielmehr lediglich

geschenkt.

er habe den Darlehensvertrag aufgrund

eines Inhaltsirrtums gem. § 119 I 1. Alt,

143 I, 142 BGB wirksam angefochten.

31

Das Beklagtenvorbringen im Beispiel ist nur dann erheblich im obigen Sinn, wenn es geeignet

ist, den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch zu Fall zu bringen. Hierbei ist zu

unterscheiden:

- Verteidigt sich B gegen den Rückzahlungsanspruch des K, indem er eine wirksame

Anfechtung des Darlehensvertrages geltend macht, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet den

Rückzahlungsanspruch des K zu Fall zu bringen und damit nicht erheblich im obigen Sinn, da

K bei wirksamer Anfechtung weiterhin einen Anspruch auf Rückzahlung der 750 € aus §§ 122

I, 812 I 1 1. Alt BGB hätte.

- Erheblich wäre jedoch die Behauptung des B, es sei kein Darlehens-, sondern ein

Schenkungsvertrag geschlossen worden.

Zwar hat auch der Schenker unter Umständen einen Anspruch auf Rückgabe des Geschenks

(vgl. § 527 bzw. § 528 f., bzw. 530 I i.V.m. § 531 II BGB), jedoch hat K (der hinsichtlich

eines solchen Anspruchs die Darlegungslast trägt) dazu nichts vorgetragen.

Die Wahrheit des (zu erwartenden) Vortrags des B unterstellt - nach dem K ihm das Geld

geschenkt habe - würde also kein Rückzahlungsanspruch des K bestehen. Ein solcher Vortrag

des B wäre deshalb erheblich im obigen Sinn.

32

(c) Beweisstation

Zum Beweisverfahren kommt es nur, wenn die mündliche Verhandlung beweisbedürftige

Tatsachen ergeben hat, d.h. wenn es entscheidungserhebliche Tatsachen gibt, die streitig sind

(und nicht offenkundig und nicht „vermutet„, s.o.).

(1) Beweisbedürftigkeit

Zur Erinnerung:

Ist die Klage nach dem Klägervorbringen schlüssig, nach dem Vorbringen des Beklagten

dagegen unberechtigt, so sind die entscheidungserheblichen und bestrittenen Tatsachen in

Verfahren mit Verhandlungsgrundsatz grundsätzlich beweisbedürftig.

Demnach sind insbesondere31 nicht beweisbedürftig, weil unstreitig:

Im Fallbeispiel ist es entscheidungserheblich, ob B die 750 € als Darlehen oder als Schenkung

erhalten hat.

Umstritten ist dabei jedoch lediglich die Vertragsart, d.h. die Frage, ob B die 750 € aufgrund

eines Darlehens- oder eines Schenkungsvertrages empfangen hat, während der Empfang des

31 Vgl. oben: Nicht beweisbedürftig sind unerhebliche und/oder unstreitige Tatsachen (oder offenkundige oder ge

esetzlich vermutete).

Zugestandene Tatsachen (§ 288 I ZPO)

Tatsachen, die gem. § 138 III ZPO als

zugestanden gelten (� § 288 I ZPO)

(Fiktion eines Geständnisses)

33

Geldes als solcher von B im Prozess wohl nicht bestritten werden wird. Vielmehr wird er

wohl selbst den schenkungsweisen Empfang des Geldes behaupten. Eine Beweisaufnahme

hinsichtlich der Tatsache des Empfangs der 750 € wäre wegen der fehlenden

Beweisbedürftigkeit dieser Tatsache (voraussichtlich wegen § 288 ZPO) unzulässig.

Beweisbedürftig und streitig im obigen Sinne ist also die Frage der Vertragsart.

(2) Beweisführungslast

Nun stellt sich die Frage, wer die Art des geschlossenen Vertrags nachweisen muss: Muss K

nachweisen, dass die Parteien einen Darlehensvertrag geschlossen haben, oder muss B

nachweisen, dass ein Schenkungsvertrag geschlossen wurde?

Zunächst zur Erinnerung: Keine Partei MUSS etwas nachweisen. Allerdings ergeben sich für

eine der Parteien Nachteile, wenn der Nachweis der Vertragsart nicht erfolgt. Diese Partei

trägt die „Beweislast„ und in deren Interesse liegt es, eine bestimmte Vertragsart

nachzuweisen.

Im Beispielsfall ist dies K, denn steht für das Gericht nicht fest, dass ein Darlehensvertrag

geschossen wurde, so besteht (aus Sicht des Gerichts) kein Rückzahlungsanspruch des K (und

folglich auch kein Anspruch auf Verzugszinsen). Dagegen bringt es für B keinerlei Nachteile

mit sich, wenn offen bleibt, ob ein Darlehens- oder ein Schenkungsvertrag geschlossen wird,

weil in diesem Fall die Klage des K abgewiesen wird.

K trägt also die Beweisführungslast für die Tatsache, dass ein Darlehensvertrag geschlossen

wurde. Es liegt mithin in seinem Interesse Beweismittel zum Nachweis dieser Tatsache

aufzubieten.

Zu diesem Ergebnis kommt man durch die „Formel„:

34

Jede Partei trägt die Beweislast für die tatsächlichen (auch negativen) Voraussetzungen der ihr

günstigen Rechtsnorm.

(3) Beweismittel

Nun ist zu überlegen, welche Beweismittel im Beispielsfall zur Verfügung stehen könnten.

In Betracht kommt hier v.a. ein Urkundenbeweis (falls ein Schriftstück über die

Darlehenshingabe erstellt wurde – Schuldschein, Vertragsurkunde etc.) oder ein

Zeugenbeweis.

Kontrollfragen:

- Nehmen Sie an, der K legt der R einen Schriftstück vor, das das von K geschilderte

Geschehen stützt (schriftlicher Darlehensvertrag).

An was muss die Anwältin nun denken?

- Nehmen Sie an, auf Nachfrage der R erklärt K, seine Frau F sei bei dem Geschehen

anwesend gewesen. Kann F, die seit Jahren mit ihrem Mann zerstritten ist, im Prozess gegen

ihren Lieblingsneffen B ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 383 I Nr. 2 ZPO geltend

machen?

35

Antworten auf die Kontrollfragen:

- Im Hinblick auf die Beweiskraft der Privaturkunde ist es entscheidend, dass das Schriftstück

von den Ausstellern unterschrieben ist, vgl. § 416 ZPO

- Die Frau des K könnte ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 383 I Nr. 2 ZPO, es sei denn

385 I Nr. 1 ZPO greift ein.

-----------------------------------------------------------------

Ende Fallbeispiel

36

D. Klageerhebung / Klageschrift

Vor Klageerhebung sollten sich die Parteien um eine außergerichtliche Beilegung des

Rechtsstreits bemühen.

In Betracht kommt es deshalb vor Klageerhebung ein anwaltliches Mahnschreiben zu

verfassen und der Gegenseite zukommen zu lassen, um den Gegner doch noch zur freiwilligen

Erfüllung der gegen ihn gerichteten Ansprüche zu veranlassen.

Hat aber auch ein solches Mahnschreiben keinen Erfolg, so ist eine Klageerhebung

unumgänglich.

----------------------------------------------------------------------------------------------

Einschub:

Vor Klageerhebung sind zudem auch die besonderen Verfahrensarten in Betracht zu ziehen,

die die ZPO neben dem ordentlichen Erkenntnisverfahren bereit hält und die gegebenenfalls

eine schnellere und kostengünstigere Entscheidung herbeiführen können.

Bei Geldansprüchen stehen hier insbesondere der sog. Urkunden- und Wechsel- und

Scheckprozess (§§ 592 bis 605 a ZPO) und das Mahnverfahren (§§ 688 bis 703 d ZPO) und

damit zwei außerordentliche Erkenntnisverfahren zur Wahl (vgl. oben I. Arten des

Zivilprozesses).

Weiterhin kommt das summarische Erkenntnisverfahren auf Erlass eines Arrestes oder eine

einstweiligen Verfügung (§§ 916 bis 945 ZPO) in Betracht.

-----------------------------------------------------------------------------------------------

37

I. Klageerhebung

• Die Klage leitet einen Prozess ein und begründet ein Prozessrechtsverhältnis zwischen

den Parteien und zwischen dem Gericht und den Parteien. Sie enthält ein

Rechtsschutzgesuch an das Gericht und legt dessen Art (dazu unten) und seinen

Umfang (§ 308 ZPO) fest.32

• Die Erhebung der Klage erfolgt gem. § 253 I ZPO durch Zustellung eines Schriftsatzes

(Klageschrift).33

Gemeint ist damit, dass die Klage erhoben ist, wenn das Gericht die Klageschrift an

den Beklagten zugestellt hat. Damit dies überhaupt geschehen kann, muss der Kläger

die Klageschrift (dazu gleich) bei dem Gericht schriftlich einreichen, vgl. § 253 V ZPO

(lesen!). Mit der Klageschrift sind auch die für die Zustellung an den Beklagten

erforderlichen Abschriften (Kopien) einzureichen, es sei denn, die Klageschrift wird

elektronisch eingereicht.

• Vereinfachte Klageerhebung vor dem Amtsgericht (AG)

§ 253 ZPO gilt unmittelbar nur für das Verfahren vor den Landgerichten (s.

Inhaltsverzeichnis ZPO).

Für das Verfahren vor den Amtsgerichten verweist § 495 ZPO auf die für das LG

geltenden Vorschriften, soweit sich insbes. aus §§ 495 a ff. ZPO nichts Besonderes

ergibt. Hinsichtlich der Klageerhebung vor einem AG ist § 496 ZPO zu beachten:

Abweichend vom Verfahren vor dem LG ist hier auch die Anbringung („Einreichung„)

der Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle möglich. Zudem ist in diesem

Zusammenhang auch § 129 a ZPO zu beachten: Die Anbringung der Klage ist demnach

zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts, nicht nur des zuständigen

AG möglich.

Achtung: die schriftliche Einreichung der Klage hat jedoch beim zuständigen AG zu

erfolgen!

32 Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. § 253 Rn. 1. 33 Abweichend davon ist die Klageerhebung in den Fällen des § 261 II ZPO mündlich möglich.

38

Zunächst ist der Inhalt der Klageschrift zu betrachten:

II. Inhalt der Klageschrift

Der Inhalt der Klageschrift ist in § 253 ZPO geregelt (hier regeln die § 495 ZPO für das

Verfahren vor dem AG nichts Abweichendes � § 253 ZPO gilt auch hier).

1. Bezeichnung der Parteien, § 253 II Nr. 1 ZPO

Die Klageschrift muss gem. § 253 II Nr. 1 ZPO die Bezeichnung der Parteien enthalten.

Bezeichnung und Auslegung – formeller Parteibegriff

Erforderlich ist hierbei, dass die Identität der Parteien festgelegt wird, so dass kein Zweifel

besteht und sich die betroffenen Parteien für jeden Dritten (zumindest) ermitteln lassen.34

Auslegung ist also erlaubt, muss aber zu einem eindeutigen (zweifelsfreien) Ergebnis führen

(andernfalls wären die Granzen der subjektiven Rechtskraft unklar; dazu später).

Die Bezeichnung ist deshalb nicht zwingend, sondern entscheidend ist, welcher Sinn ihr im

Wege der Auslegung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts der Klageschrift

beizulegen ist.35 Bei der Auslegung dürfen Anlagen zur Klageschrift berücksichtig werden.

Kläger ist demnach derjenige, der - nach (Auslegung) der Klageschrift – die Klage erhebt,

bzw. die Entscheidung des Gerichts beantragt, Beklagter ist der, gegen den - nach (Auslegung)

der Klageschrift – die Entscheidung beantragt wird � sog. formeller Parteibegriff

Ordnungsgemäße Bezeichnung der Parteien

Siehe schon eben: Die Identität der Parteien muss feststellbar sein.

Auf die Klageschrift sind gem. § 253 IV ZPO jedoch auch die Vorschriften über die

vorbereitenden Schriftsätze anzuwenden = 129 ff. ZPO

34 Thomas/Putzo/Reichold, § 253, Rn. 7. 35 Thomas/Putzo/Reichold, § 253, Rn. 7.

39

Gem. § 130 Nr. 1 ZPO sollen solche Schriftsätze (also auch die Klageschrift) die

Bezeichnung der Parteien nach

Name Stand oder Gewerbe Wohnort Parteistellung

enthalten

Im Beispielsfall würde in der Klageschrift stehen:36

1) Karl Kalb, Kaufmann, Am Trag, 97076 Würzburg,

Kläger

2) Bruno Bock, Bauarbeiter, Betpfad 2, 97082 Würzburg

Beklagter

36 Im Beispielsfall haben die Parteien K und B keine gesetzlichen Vertreter, weil sie unbeschränkt geschäftsfähig

sind.

40

2. Bezeichnung des Gerichts, § 253 II Nr. 1 ZPO

Weiterhin muss die Klageschrift gem. § 253 II Nr. 1 ZPO die Bezeichnung des Gerichts

enthalten.

Gemeint ist hier das Gericht, dessen Entscheidung begehrt wird.

Dies erfordert die Vorüberlegung, welches Gericht für die begehrte Entscheidung zuständig

ist.

Zunächst ist deshalb ein Überblick über die vorhandenen staatlichen Gerichte zu geben:

a, Zulässigkeit des Rechtswegs/Zuständigkeit der Gerichte

Der Rechtsweg ist das gesetzlich eröffnete Verfahren, in dem die deutsche37 staatliche

Gerichtsbarkeit Rechtsschutz gewährt.38 Der Rechtsweg umfasst verschiedene Zweige der

Gerichtsbarkeit:

die

- Verfassungsgerichtsbarkeit

- ordentlichen Gerichte

- Verwaltungsgerichte

- Arbeitsgerichte

- Sozialgerichte

- Finanzgerichte

37 Die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine echte Prozessvoraussetzung. Das GVG regelt in §§ 18

– 20 GVG lediglich, welche Personen von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit sind. Sie erfasst ansonsten die

Personen, die sich in deutschem Staatsgebiet befinden. Dieser Punkt ist grds. unproblematisch und dann/deshalb

nicht weiter zu thematisieren. 38 Thomas/Putzo/Hüßtege, GVG, § 13 Rn. 4.

41

i, Überblick über die staatlichen Gerichte

(1) Ordentliche Gerichte, § 12 GVG

Der ordentliche Rechtsweg umfasst die Zivil- und die Strafgerichte.39

Innerhalb des ordentlichen Rechtswegs ist die streitige von der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu

unterscheiden, die jedoch von den gleichen Gerichten ausgeübt wird.

Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:

Amtsgerichte (AG)

Landgerichte (LG)

Oberlandesgerichte (OLG)40

Bundesgerichtshof (BGH)

Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ergibt sich jedoch aus unterschiedlichen

Gesetzen:

- die freiwillige Gerichtsbarkeit aus dem FGG und der GBO

- die streitige Gerichtsbarkeit aus dem GVG

39 Der BGH ist zudem nach dem Patentgesetz zuständig in Patentsachen, für die es als erste Instanz nur ein

Gericht gibt, nämlich das Bundespatentgericht in München. 40 In Berlin steht an Stelle eines OLG das Kammergericht (KG).

42

(2) Arbeitsgerichte

Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) die:

Arbeitsgerichte (ArbG)

Landesarbeitsgerichte (LAG)

Bundesarbeitsgericht (BAG)

(3) Allgemeine Verwaltungsgerichte

Die Gerichte für allgemeine Verwaltungssachen sind nach der Verwaltungsgerichtsordnung

(VwGO) für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zuständig.

Dies sind die:

Verwaltungsgerichte (VG)

Oberverwaltungsgerichte (OVG) bzw. in manchen Bundesländern

Verwaltungsgerichtshof (VGH)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

43

(4) Finanzgerichte (= besondere Verwaltungsgerichte)

Daneben bestehen als besondere Verwaltungsgerichte die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit,

die nur zwei Instanzen umfasst. Dies sind die:

Finanzgerichte (FG)

Bundesfinanzhof (BFH)

(5) Sozialgerichte (=besondere Verwaltungsgerichte)

Daneben bestehen als besondere Verwaltungsgerichte weiterhin die Gerichte der

Sozialgerichtsbarkeit. Dies sind die:

Sozialgerichte (SG)

Landessozialgerichte (LSG)

Bundessozialgericht (BSG)

44

(6) Verfassungsgerichte

Schließlich sind noch die Gerichte der Verfassungsgerichtsbarkeit zu nennen:

Landesverfassungsgerichte

(z.B. Bayerischer Verfassungsgerichtshof)

Bundesverfassungsgericht

45

ii, Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs / Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte

(1) § 13 GVG

Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs bzw. die Zuständigkeit der ordentlichen

Gerichte ist in § 13 GVG geregelt. Demnach gehören vor die ordentlichen Gerichte u.a.

„alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (1), für die nicht entweder die Zuständigkeit von

Verwaltungsbehörden oder (2) Verwaltungsgerichten (3) begründet ist oder auf Grund von

Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt (4) oder zugelassen (5) sind.„

Hierzu gilt im Einzelnen:

1. Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit:

Bürgerlich i. d. S. sind alle privatrechtlichen Streitigkeiten (bürgerlich-rechtliche, handels-

und gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten), d.h. der Streitgegenstand ist eine unmittelbare

Rechtsfolge des Zivilrechts. Dagegen handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit

(im Sinne von § 40 I VwGO), wenn der Streitgegenstand eine unmittelbare RF des

öffentlichen Rechts ist.41

Entscheidend ist also die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch abgeleitet

wird, d.h. ob dieses dem privaten oder dem öffentlichen Recht angehört.42

2. „Verwaltungsbehörden oder„

Diese Passage kann aus § 13 GVG gestrichen werden.

Im Falle einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit43 kann die Zuständigkeit von

Verwaltungsbehörden nicht mehr in der Weise begründet sein, dass die ordentliche

Gerichtsbarkeit in diesen Fällen ausgeschlossen ist, denn gem. Art. 92 GG ist die

rechtsprechende Gewalt den Richtern (� Gerichte, nicht Behörden) anvertraut. Diese

verfassungswidrige Passage kann deshalb gestrichen werden.

41 Thomas/Putzo/Hüßtege, GVG, § 13 Rn. 7 ff. 42 Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O. 43 Dasselbe gilt übrigens auch für Strafsachen.

46

3. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten

Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten ist nach

Bundesrecht nicht begründet.

4. bestellte besondere Gerichte

Als besondere Gerichte sind im Sinne des § 13 GVG bestellt die Gerichte für Arbeitssachen

und das Bundespatentgericht (in München).

5. zugelassene besondere Gerichte

Als besondere Gerichte im Sinne des § 13 GVG sind gem. § 14 GVG die Gerichte der

Schifffahrt zugelassen.

(2) Zivilprozesssachen kraft Zuweisung

Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit bzw. die Zulässigkeit des ordentlichen

Rechtswegs ist zudem erweitert durch die ausdrückliche Zuweisung bestimmter öffentlich-

rechtlicher Streitigkeiten.

Erforderlich ist hier jedoch eine ausdrückliche bundes- oder landesrechtliche Zuweisung.

Überblicksartig seien hier genannt: 44

- Zuweisung kraft Überlieferung (§ 40 II VwGO): Ansprüche aus Aufopferung, ö-r

Verwahrung, Amtspflichtverletzung (bei Anspruch gegen den Beamten, § 839 BGB)

- Staatshaftung: Ansprüche auf SE aus Verletzung einer ö-r Pflicht auf Grund des

Art. 34 GG. Ansprüche auf SE aus ö-r Verträgen und cic.

- Enteignungsentschädigung nach Grund, Art und Höhe, Art. 14 III 4 GG

- Weitere Zuweisungen: § 219 BauGB, Anwaltsachen, Zuständigkeit des BGH bei

Anfechtungen der Entscheidungen des Bundespatentgerichts, Kartellsachen und

Justizverwaltungsakte.

44 Vgl. im Einzelnen Thomas/Putzo/Hüßtege, GVG, § 13 Rn. 19 ff.

47

iii, Fallbeispiel Kalb gegen Bock: Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs?

Im Fallbeispiel der Streitigkeit Kalb gegen Bock auf Rückzahlung der 750 € wäre der

ordentliche Rechtsweg zulässig bzw. die ordentliche Gerichtsbarkeit gem. § 13 GVG

zuständig, wenn es sich bei dieser Streitigkeit um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit i.S.d. §

13 GVG handelt und weder die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit begründet ist,

noch besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

Es handelt sich dabei um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, wenn der Streitgegenstand eine

unmittelbare Rechtsfolge des Zivilrechts ist. Der Rückzahlungsanspruch des K aus

behauptetem Darlehensvertrag ist aufgrund der zivilrechtlichen Natur des Darlehensvertrages

eine unmittelbare Rechtsfolge des Zivilrechts und mithin eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit.

Weiterhin ist keine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bzw. besonderer Gerichte i.S.d. §

13 GVG ersichtlich.

Mithin ist für die Streitigkeit zwischen Kalb und Bock der ordentliche Rechtsweg eröffnet.

b, Sachliche Zuständigkeit

i, Allgemeines

Somit steht nun fest, dass der ordentliche Rechtsweg für die Streitigkeit des K mit B eröffnet

ist. Wie gesehen wird die ordentliche Gerichtsbarkeit durch die Amtsgerichte (AG),

Landgerichte (LG), Oberlandesgerichte (OLG) und den Bundesgerichtshof (BGH) ausgeübt.

Es stellt sich deshalb nun die Frage, welche „Ebene„ der Gerichtsbarkeit (in erster Instanz)

zuständig ist.

48

Im Fallbeispiel: Muss K bei einem Amtsgericht, einem Landgericht, einem Oberlandesgericht

oder gar beim BGH klagen?45

Dies ist die Frage der sachlichen Zuständigkeit.

Die sachliche Zuständigkeit ist ebenfalls im GVG geregelt (s. auch § 1 ZPO).

In erster Instanz entscheiden nur die Amtsgerichte und die Landgerichte.

Die sachliche Zuständigkeit46

45 Davon ist die Frage zu unterscheiden, bei welchem AG, LG oder OLG K klagen muss, da es zahlreiche

Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte gibt, während der BGH „einmalig„ ist. Dies ist die Frage

nach der örtlichen Zuständigkeit, die im Anschluss behandelt wird. 46 Lesen die §§ 23 – 23 c, 71 GVG!!! Diese Vorschriften werden ergänzt durch §§ 1 ff ZPO (lesen Sie bitte §§ 1

– 9 ZPO).

des

AG

ergibt sich aus

§§ 23 – 23 c GVG

des

LG

ergibt sich aus

§ 71 GVG

Zuständigkeit des AG ergibt sich

aus der

Aufzählung der

Zuständigkeitssachen in

§§ 23 – 23 c GVG

Grundzuständigkeit

des LG,

es sei denn

Zuweisung an das AG

(= §§ 23 – 23 c GVG)

49

Beachten Sie: § 23 GVG i.V.m. § 71 II GVG

Zusammenfassung der §§ 71, 23 ff GVG:

1. Bestimmte, ausdrücklich genannte Sachen sind streitwertunabhängig dem AG bzw. dem

LG zugewiesen:

- AG: § 23 Nr. 2, § 23 a GVG (wichtig: Wohnraummiete, Familiensachen)

- LG: § 71 II GVG

2. Andere Streitsachen werden zwischen den Gerichten nach deren Streitwert verteilt:

Das LG ist für diese Streitsachen in erster Instanz für Streitigkeiten mit einem Wert von mehr

als 5000 € zuständig, das AG für die bis einschließlich 5000 € (Bei einem Streitwert von 5000

€ ist also das AG zuständig).

Kontrollfrage: M betreibt ein Reisebüro und hat die entsprechenden Räume für 5000 €

Monatsmiete von V gemietet. Als M im Dezember nicht zahlt, will V gegen M auf Zahlung

der ausstehenden Miete in Höhe von 5000 € klagen.

Welches Gericht ist sachlich zuständig für den Rechtsstreit? (Antwort S. 53 )

Abgrenzung zur funktionellen Zuständigkeit:

Von der sachlichen Zuständigkeit ist die funktionelle Zuständigkeit zu unterscheiden, die die

Verteilung der Aufgaben innerhalb des sachlich zuständigen Gerichts (nach dem

Geschäftsverteilungsplan) betrifft, sich also darauf bezieht, welches Rechtspflegeorgan tätig

50

zu werden hat. Eine funktionelle Zuständigkeit, nämlich die des Familiengerichts ist

beispielsweise in § 23 b GVG geregelt. Das Familiengericht ist lediglich eine besondere

Abteilung innerhalb des zuständigen Amtsgerichts.

Anderes Bsp: Kammer für Handelssachen als Abteilung des LG (§ 93 ff. GVG)

51

ii, Fallbeispiel Kalb gegen Bock

Im Fallbeispiel der Streitigkeit zwischen K und B gilt folgendes:

Die Streitsache ist nicht streitwertunabhängig dem AG (§ 23 Nr. 2, § 23 a GVG) oder dem LG

(§ 71 II GVG) zugewiesen.

Die Zuständigkeit des AG könnte gem. § 23 Nr. 1 GVG eröffnet sein. Dazu müsste es sich um

eine Streitigkeit über einen Anspruch handeln, dessen Gegenstand an Geld oder Geldeswert

die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt.

Kommt es nach den Vorschriften der ZPO oder des GVG auf den Wert des Streitgegenstandes

an, so gelten gem. § 2 ZPO (lesen!) die §§ 3 ff. ZPO.

Vorliegend hängt die Zuständigkeitsverteilung nach dem GVG vom Wert des

Streitgegenstandes ab. Somit gelten hier auch die §§ 3 ff. ZPO.

Die Streitigkeit K gegen B betrifft einen Anspruch, der auf die Zahlung von 750 € gerichtet

ist. Die daneben (als Nebenforderung) geltend gemachten Verzugszinsen bleiben bei der

Wertfestsetzung gem. § 4 I 2. HS ZPO unberücksichtigt. Nach pflichtgemäßem Ermessen

wird das Gericht deshalb den Wert des Streitgegenstandes auf 750 € festsetzen (§ 3 ZPO).

Somit überschreitet der Gegenstand des Rechtsstreits zwischen K und B nicht die Summe von

5000 €. Mithin ist gem. § 23 Nr. 1 GVG die Zuständigkeit des AG begründet.

52

Kontrollfrage S. 50:

Sachliche Zuständigkeit des AG oder des LG?

1. Streitwertunabhängige Zuweisung an das AG oder an das LG?

- LG: § 71 II GVG –

- AG: § 23 Nr. 2 a) GVG ?:

Streitigkeit über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum?

Hier: Gewerbliche Vermietung � Wohnraum - � § 23 Nr. 2 a) –

� keine streitwertunabhängige Zuweisung an das AG

2. Streitwertabhängige Zuweisung

§ 23 Nr. 1 GVG ?

Gegenstand an Geld, der 5000 € nicht übersteigt? Hier +

� Sachliche Zuständigkeit des AG

53

c, Örtliche Zuständigkeit

i, Arten von Gerichtsständen

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt, welches Gericht erster Instanz den Rechtsstreit wegen

seines örtlichen Sitzes zu erledigen hat.47 Maßgebend ist dabei der Gerichtsbezirk, der

landesrechtlich geregelt ist.

Sie ist insbesondere in den §§ 12 – 34 ZPO geregelt. Es ist dabei zwischen allgemeinen,

besonderen und ausschließlichen Gerichtsständen zu unterscheiden.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person ist derjenige, der grundsätzlich für alle gegen

diese Person gerichteten Klagen gilt, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht

(§ 12 ZPO). § 12 ZPO gilt für natürliche und juristische Personen.

Wichtig: die örtliche Zuständigkeit richtet sich beim allgemeinen Gerichtsstand also nach dem

Beklagten.

Den allgemeinen Gerichtsstand bestimmen:

- für natürliche Personen: §§ 13 – 16 ZPO

- für juristische Personen: § 17 ZPO

- für den Staat: §§ 18, 19 ZPO

- für den Insolvenzverwalter: § 19 a ZPO

Besondere Gerichtsstände sind dagegen diejenigen, die lediglich für bestimmte Klagen bzw.

Ansprüche gegeben sind (§§ 20 – 34 ZPO).

Ausschließliche Gerichtsstände:48 Ist ein Gerichtsstand ein ausschließlicher, so bedeutet

dies, dass dieser Gerichtsstand anderen allgemeinen und besonderen Gerichtsständen vorgeht

(§ 12 ZPO bzw. Wortlaut der Vorschrift, die einen ausschließlichen Gerichtsstand begründet)

und die (sachliche und örtliche) Zuständigkeit des Gerichts der Parteivereinbarung entzogen

47 Thomas/Putzo/Hüßtege, Vorbem. § 1 Rn. 4. 48 Thomas/Putzo/Hüßtege, Vorbem. § 1 Rn. 9.

54

ist (§ 40 II 1 Nr. 2 ZPO). Auch andere Zuständigkeiten sind in der Folge ausgeschlossen

(wichtig: die Zuständigkeit bei der Widerklage, § 33 II ZPO)

Bsp.: §§ 24, 29 a 32 a 606 (Zwangsvollstreckung: § 802 ZPO)

Konkurrenz mehrerer Gerichtsstände:

Ergeben sich aus den Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO mehrere Gerichtsstände, so gilt

Folgendes:

Verhältnis mehrerer ausschließlicher Gerichtsstände: Der Kläger hat gem. § 35 ZPO die Wahl

Verhältnis allgemeiner – besonderer Gerichtsstand: Der Kläger hat gem. § 35 ZPO die Wahl

Eine Konkurrenz zwischen ausschließlichem auf der einen und allgemeinem oder besonderem

Gerichtsstand auf der anderen Seite ist dagegen nicht möglich (§ 12 ZPO).

ii, Wichtige Gerichtsstände im Einzelnen:

(1) Allgemeiner Gerichtsstand einer natürlichen Person

In der Regel: § 13 ZPO (s. aber auch §§ 15 – 16 ZPO)

Demnach hat eine natürliche Person ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in

dessen Bezirk ihr Wohnsitz liegt.

- natürliche Person:

Nur für natürliche Personen gelten §§ 13 – 16 ZPO

Für juristische Personen (s. dort) gilt: § 17 ZPO

- Wohnsitz: bestimmt sich nach §§ 7 – 11 BGB

Bei mehrfachem Wohnsitz besteht entspr. mehrfacher allg. Gerichtsstand

55

(2) Allgemeiner Gerichtsstand einer juristischen Person, § 17 ZPO

- erfasste Rechtsformen:

Nicht nur juristische Personen: § 17 ZPO gilt für alle Rechtsformen, die passiv parteifähig

sind, mit Ausnahme von natürlichen Personen ( � §§ 13 – 16 ZPO) und Bund und Ländern (

� § 18 ZPO),

- passiv parteifähig sind:

· juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (z.B. BRD, Länder, rechtsfähige

Vereine, AG, GmbH, Genossenschaften, Stiftungen)

· Gesellschaften, die nicht juristische Personen sind, wie: oHG (§ 124 I HGB), KG (§ 161 II

HGB), Partnerschaft (§ 7 II PartnerschG, § 124 HGB).

Die BGB-Gesellschaft, die am Rechtsverkehr teilnimmt ist aktiv und passiv parteifähig und

fällt demnach unter § 17 ZPO.49

Die Wohnungseigentümergesellschaft, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen

Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt.50

· nicht rechtsfähige Vereine (§ 50 II ZPO)

· Gewerkschaften

· politische Parteien, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 3 ParteienG)

Nicht: Erbengemeinschaft (ist nicht parteifähig)51

49 Thomas/Putzo/Hüßtege, § 50, Rn. 2 ff., 4 (mit Verweis auf BGH, NJW 2001, S. 1056); 50 Thomas/Putzo/Hüßtege, § 50, Rn. 4; BGH, NJW 2005, 2061. 51 BGH, NJW 2006, S. 3715.

56

(3) Wichtige besondere Gerichtsstände:

1. Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft, § 27 ZPO

Voraussetzung:

Streitgegenstand muss sich z.B. beziehen auf:52

· Feststellung des Erbrechts (v.a. § 1922 BGB) � Feststellungsklagen, wie z.B. F. der

Nichtigkeit eines Testaments

· Klage gegen Erbschaftsbesitzer (Ansprüche aus §§ 2018 – 2031 BGB – nicht §§ 2028,

2037 BGB

· Pflichtteilsansprüche (z.B. §§ 2303, 2305 BGB)

Wirkung:

Zuständig ist hier das Gericht, bei dem der Erblasser zur Zeit des Todes seinen allgemeinen

Gerichtsstand hatte (meist also § 13 ZPO).

52 Vgl. im Einzelnen Thomas/Putzo/Hüßtege, § 27 Rn. 2 ff.

57

2. Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes, § 29 ZPO

= „Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen �

Zuständigkeit des Gerichts, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist„

A. Zu den Voraussetzungen im Einzelnen:

· Vertragsverhältnis:

§ 29 ZPO erfasst alle Streitigkeiten, die sich aus schuldrechtlichen Verpflichtungsverträgen

ergeben können.

§ 29 ZPO gilt außerdem für Ansprüche aus vertragsähnlichen Sonderbeziehungen, wie z.B.

Ansprüche aus §§ 311 II, 241 II, 280 BGB

· Der Erfüllungsort ist für jede streitige Verpflichtung selbständig festzustellen.53 Werden aus

einem Vertragsverhältnis verschiedene Verpflichtungen hergeleitet, so können sich gem. § 29

ZPO dafür also verschiedene zuständige Gericht ergeben.

· Bestimmung des Erfüllungsorts:

E.o. ist grds. gem. § 269 BGB (für Geld: § 270 IV BGB) zu bestimmen.

� der E.o. richtet sich grds. gem. § 269 I BGB nach einer dafür getroffenen Vereinbarung.

Hierfür gilt jedoch § 29 II ZPO, so dass Vereinbarungen zwischen den dort nicht genannten

Personen zwar materiellrechtlich wirksam sind (� § 269 I BGB +), aber nicht im Rahmen des

§ 29 ZPO.

B. Wirkung:

Der Erfüllungsort für die streitige Verpflichtung bestimmt den Gerichtsstand, sofern Abs. 2

nicht entgegensteht.

53 Thomas/Putzo/Hüßtege, § 29, Rn. 5.

58

3. Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte, § 29 c ZPO (lesen)

4. Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, § 32 ZPO

A. Zu den Voraussetzungen:

Klage muss sich auf unerlaubte Handlung beziehen (§§ 823 ff. BGB).

Unter § 32 ZPO fallen aber auch:

- §§ 858 ff., §§ 989, 990, 992 BGB54

- die gesetzliche Gefährdungshaftung (bspw. § 20 StVG)

- Klage gegen haftende Gesellschafter (§ 128 HGB)

Die unerlaubte Handlung bzw. die Voraussetzungen der übrigen genannten Fallgruppen

müssen nicht im Rahmen des § 32 ZPO (bei der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts) und

mithin bereits in der Zulässigkeit geprüft werden, da andernfalls die Prüfung der

Begründetheit vorweggenommen würde. Es genügt deshalb zur Begründung des

Gerichtsstands gem. § 32 ZPO wenn der Kläger eine unerlaubte Handlung (bzw. …) als

begangen behauptet und darlegt.55

B. Wirkung:

Zuständig ist das Gericht des Tatorts, d.h. das Gericht, in dessen Bezirk eines der

wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurde, insbesondere da, wo eine adäquate

Ursache gesetzt wurde und der Erfolg eingetreten ist.56

54 Musielak, ZPO, § 32 Rn. 2 55 Thomas/Putzo/Hüßtege, § 32 Rn. 1; BGH, NJW 2002, S. 1425. 56 Thomas/Putzo/Hüßtege, § 32 Rn. 7.

59

(4) Wichtige ausschließliche Gerichtsstände:

1. Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand, § 24 ZPO

2. Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- und Pachträumen, § 29 a ZPO

A. Zu den Voraussetzungen:

§ 29 a ZPO gilt für alle Räume, außer für Wohnraum gem. § 549 II Nr. 1 – 3 BGB (lesen!),

d.h. für gewerblich genutzte Räume und Wohnräume, Lagerräume usw.

.

B. Wirkung des § 29 a ZPO:

� die Zuständigkeit des gem. § 23 GVG sachlich zuständigen Gerichts ist örtlich

ausschließlich

Wichtig: § 29 a ZPO betrifft nur die örtliche Zuständigkeit.

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich dagegen aus § 23 GVG (s. bereits oben).57

3. Ausschließlicher Gerichtsstand gem. § 29 c I 2 ZPO

Für Klagen aus Haustürgeschäften gegen den Verbraucher bestimmt § 29 c I 2 ZPO einen

ausschließlichen Gerichtsstand!

§ 29 c I 2 ZPO gilt für alle Klagen, die mit dem Haustürgeschäft zusammenhängen; auch für

Ansprüche aus c.i.c. und unerlaubter Handlung.58

57 Für Streitigkeit über Wohnraum ist in § 23 Nr. 2 GVG die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts geregelt.

Zudem ist dort bestimmt, dass diese ausschließlich ist. 58 Thomas/Putzo/Hüßtege, § 29 c Rn. 1.

60

iii, Fallbeispiel Kalb gegen Bock

Im Fallbeispiel der Streitigkeit zwischen K und B kommt kein ausschließlicher Gerichtsstand

in Betracht.

Örtlich zuständig für alle gegen den B zu erhebenden Klagen ist gem. § 12 ZPO das Gericht,

bei dem der B seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der allgemeine Gerichtsstand des B wird

gem. § 13 ZPO durch seinen Wohnsitz in Würzburg (§ 7 BGB) bestimmt.

Daher hat B seinen allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk Würzburg

liegt. Dies ist je nach sachlicher Zuständigkeit das AG oder das Landgericht Würzburg (hier

das AG Würzburg, vgl. oben).

Außerdem ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des (hier) AG Würzburg aus § 29 ZPO. Für

Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die

streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Die streitige Verpflichtung ist im vorliegenden Fall die

Rückzahlungspflicht des B aus dem behaupteten Darlehensvertrag mit K gem. § 488 I 2

BGB. Die Rückzahlungspflicht wäre gem. § 269 I ZPO an dem Ort zu erfüllen, an dem der

Schuldner B zur Zeit des Vertragsschlusses seinen Wohnsitz hatte, hier also ebenfalls

Würzburg.

d, Zwischenergebnis zur Bezeichnung des Gerichts in der Klageschrift

Ausgangspunkt der Überlegungen zur Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs (A.) und zur

Zuständigkeit des Gerichts (B. und C.) war die Frage, welches Gericht in der Klageschrift

gem. § 253 II Nr. 1 ZPO bezeichnet werden (s. oben 4. b, II.) muss.

Zur Erinnerung: Die Klageschrift muss gem. § 253 II Nr. 1 ZPO die Bezeichnung des Gerichts

enthalten.

Es ist dies das Gericht, dessen Entscheidung begehrt wird.

Dies erforderte die Vorüberlegung, welches Gericht für die begehrte Entscheidung zuständig

ist.

61

Im Beispielsfall führten diese Überlegungen zu dem Ergebnis, dass das Amtsgericht

Würzburg in erster Instanz für den Rechtsstreit zwischen K und B (sachlich und örtlich)

zuständig ist.

3. Antrag und Grund des erhobenen Anspruchs, § 253 II Nr. 2 ZPO

Zurück zum Inhalt der Klageschrift:

Die Klageschrift muss neben der Bezeichnung der Parteien und des Gerichts gem.

§ 253 II Nr. 2 ZPO die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen

Anspruchs und einen bestimmten Antrag enthalten.

Zunächst sind deshalb die Begriffe des „Anspruchs„ bzw. „Streitgegenstands„, des

„Anspruchgrundes„ und des „Antrags„ zu klären.

62

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Exkurs: Antrag und Anspruchsgrund zur Bestimmung des Streitgegenstands

Der Begriff des Streitgegenstandes (= „Anspruch„ im Sinne der ZPO, auch „prozessualer

Anspruch„) ist von grundlegender Bedeutung im Zivilprozess und wird Ihnen im Rahmen der

ZPO immer wieder begegnen.

Der Streitgegenstand ist von Bedeutung59

- für den Streitwert und damit für die Kosten des Rechtsstreits (§§ 2 ff. ZPO,GKG,

RVG)

- für die Bestimmtheit der Klage (§ 253 II Nr. 2 ZPO)

- für die sachliche (§§ 23 - 23 b GVG) und teilw. auch für die örtliche Zuständigkeit (im

Falle besonderer Gerichtsstände, die davon abhängig sind, dass der Streit einen

bestimmten Gegenständen hat ( §§ 23 ff. ZPO ))

- für die Frage der objektiven Klagehäufung, § 260 ZPO (= Frage, ob mehrere

Streitgegenstände vorliegen)

- für die Frage der Klageänderung, § 263 ZPO (= Frage, ob nun ein anderer

Streitgegenstand vorliegt)

- für die anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 ZPO (= Frage, ob derselbe

Streitgegenstand schon in einem anderen Prozess geltend gemacht worden ist)

und ganz entscheidend:

- für die Frage der Rechtskraft, § 322 ZPO (= Frage, ob über denselben Streitgegenstand

bereits rechtskräftig entschieden wurde)

Vorab deshalb grundlegend zum Begriff des Streitgegenstands:

Der Begriff und das Wesen des Streitgegenstandes gehören zu den umstrittensten Problemen

des Zivilrechts.60 Nach der heute herrschenden Theorie vom zweigliedrigen Streitgegenstand

59 Thomas/Putzo/Reichold, Einl. II, Rn 2. 60 Thomas/Putzo/Reichold, Einl. II Rn. 3.

63

im Zivilprozess, der sich auch der BGH61 angeschlossen hat, ist Gegenstand des Rechtsstreits

(Streitgegenstand) der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste

eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird nach zweigliedrig bestimmt, nämlich durch

den Klageantrag, dem die begehrte Rechtsfolge zu entnehmen ist und den

Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), der die sachliche Grundlage der vom Kläger

begehrten Rechtsfolge bildet.62

Anspruch in diesem Sinne ist nach allgemeiner Meinung somit ein in einen bestimmten

Antrag gekleidetes Rechtsschutzbegehren, über das in einem Urteil zu entscheiden ist,63 also

die durch Klage, Widerklage oder Inzidentklage auf der Grundlage eines bestimmten

Sachverhalts zur Entscheidung gestellte Rechtsfolge.64

Die Gegenmeinung will den Streitgegenstand nur nach dem gestellten Antrag bestimmen.65

Bsp.: K erhebt zwei Klagen gegen B auf Zahlung von 1000 €.

a, Zur Begründung trägt er vor, B habe eine Vase von ihm gekauft zum Preis von 1000 €

und habe den Kaufpreis nicht gezahlt.

b, Zur Begründung trägt er vor, B habe 1000 € von ihm geliehen und diese entgegen der

Abmachung nicht rechtzeitig zurückerstattet.

Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff handelt es sich um zwei verschiedene

Streitgegenstände. Die Anträge sind zwar in beiden Klagen identisch (Zahlung von 1000 €),

der einen Klage liegt jedoch ein vollkommen anderer Lebenssachverhalt als der anderen

Klagen zugrunde. K kann also beide Klagen erheben - sowohl gleichzeitig, weil der einen

nicht die Rechtshängigkeit der anderen entgegen steht als auch nacheinander, weil die

materielle Rechtskraft der einen Entscheidung der Entscheidung über die andere Klage nicht

entgegenstehen würde.

61 BGH, NJW 2001, S. 157 ff. (158). 62 BGH, NJW 2001, S. 157 ff. (158). Thomas/Putzo/Reichold, Einl. II Rn. 1 ff. 63 Zimmermann, ZPO, § 321 Rn. 3; Musielak/Musielak, § 321, Rn. 4. 64 Stein/Jonas/Leipold, § 321 Rn. 4. 65 Vgl. dazu Thomas/Putzo/Reichold, Einl. II Rn. 1 ff., 6 ff.; Überblick bei Musielak, Gk-ZPO, Rn. 196.

64

Nach der Gegenmeinung wird der Streitgegenstand nur nach dem erhobenen Antrag bestimmt.

Da die Klage in beiden Fällen auf die Zahlung von 1000 € gerichtet ist, müsste man deshalb

streng genommen nach dieser Ansicht von einem Streitgegenstand ausgehen.

Dieses Ergebnis ist allerdings nicht hinnehmbar, da K andernfalls nur einmal gegen B auf

Zahlung von 1000 € klagen könnte, auch wenn er mehrere voneinander völlig unabhängige

Ansprüche hätte, die zufällig denselben Inhalt haben bzw. auf denselben Gegenstand gerichtet

sind. Auch diese Meinung geht deshalb im obigen Beispiel mit folgender Begründung von

zwei Streitgegenständen aus: die Klageanträge seien nicht identisch, da der Antrag wie jede

Willenserklärung ausgelegt werden müsse. Bei der Auslegung sei nun aber der Klagegrund

mit zu berücksichtigen. Demnach ergäbe sich im obigen Beispiel, dass verschiedene Anträge

gestellt seien, weil einmal 1000 € Kaufpreis, das andere Mal 1000 € Darlehen gefordert

werden.

Beide Meinungen führen in diesem Beispiel also zum selben Ergebnis.

Während die h.M. den Antrag und den Klagegrund voneinander getrennt betrachtet und den

Streitgegenstand nach beiden Elementen bestimmt, betrachtet die Gegenmeinung nur den

Antrag, bezieht dabei als Differenzierungskriterium jedoch den Klagegrund mit ein und

bestimmt den Streitgegenstand damit letztlich doch nach dem Antrag und dem Klagegrund.

Begriff des Sachverhalts bzw. Anspruchsgrundes:

Was unter dem Begriff des Sachverhalts bzw. Anspruchsgrundes zu verstehen ist, lässt sich

nicht für jeden Einzelfall festlegen.66

Der Kläger begehrt den richterlichen Ausspruch einer für sich in Anspruch genommenen

Rechtsfolge (ergibt sich aus dem Antrag), die er aus dem angegebenen Lebensvorgang (Grund

des Anspruchs) ableitet.67 Der Grund des erhobenen Anspruchs ist also der tatsächliche

Vorgang, aus dem der Kläger sein Recht ableitet, also der dem Antrag zu Grunde liegende

Lebenssachverhalt (= Klagegrund).68

Der Sachverhalt umfasst grds. den ganzen, dem Klageantrag zugrunde liegende tatsächliche

Geschehen, das nach natürlicher Betrachtung aus Sicht der Parteien zu dem zur Entscheidung

66 Thomas/Putzo/Reichold, Einl. II Rn. 26 ff. 67 Zöller/Vollkommer, Einl. Rn. 63. 68 Musielak, GK-ZPO, Rn. 63.

65

gestellten Tatsachenkomplex gehört oder bei hinreichender Substantiierung dazu gehört

hätte.69 Es ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen, ob es sich um eine Einheit oder

Mehrheit von Lebensverhältnissen handelt.70

Abgrenzung zur Geltendmachung mehrerer Anspruchsgrundlagen:

Von dem Fall, dass der Kläger seinen Antrag auf verschiedene Lebenssachverhalte im obigen

Sinn stützt ist zu unterscheiden, wenn der Kläger seinen Anspruch lediglich auf verschiedene

materielle Anspruchsgrundlagen stützt, die aber zu ein und demselben Geschehen

(Lebenssachverhalt) gehören. Da in einem solchen Fall nur ein Antrag und ein

Lebenssachverhalt vorliegen, handelt es sich dabei nur um einen Streitgegenstand, auch wenn

dem Antrag aufgrund verschiedener bzw. mehrerer materieller Anspruchsgrundlagen

stattgegeben werden kann bzw. soll.

Bsp.: der Kläger beantragt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1000 €. Zur

Begründung trägt er vor, der Beklagte habe einen Reparaturauftrag ausgeführt und

dabei die zu reparierende Waschmaschine grob fahrlässig beschädigt. Der Beklagte sei

ihm nun vertraglich und deliktisch zum Schadensersatz verpflichtet.

Hier stellt der Kläger einen Antrag (Zahlung von 1000 €), den er auf einen Lebenssachverhalt

(Reparatur) stützt. Dabei spielt es keine Rolle, aus wie vielen bzw. welchen materiellen

Anspruchsgrundlagen sich ein Zahlungsanspruch ergeben kann.

Gegenbeispiele sind:71 Klage aus dem Grundgeschäft und dem dafür hingegebenen Wechsel;

Zahlungsklage aus eigenem Kaufvertrag und aus abgetretenem Recht.

69 Thomas/Putzo/Reichold, Einl. II Rn. 30. 70 Thomas/Putzo/Reichold, Einl. II Rn. 30. 71 Thomas/Putzo/Reichold, Einl. II Rn. 32

66

Vereinfachte Zusammenfassung:

Nach der h.M. vom zweigliedrigen Streitgegenstand (= prozessualer Anspruch) bestimmt sich

der Streitgegenstand durch den gestellten Antrag und den zu seiner Stützung vorgetragenen

Sachverhalt (auch Anspruchsgrund).

Streitgegenstände können also nur identisch sein, wenn sowohl die vom Kläger begehrte

Rechtsfolge (Antrag), als auch der zur Stützung vorgetragene Sachverhalt identisch sind.

Bsp:

- der Kläger verlangt von B Zahlung von 1000 € aus einem Kaufvertrag und 1000 € aus

einem Darlehensvertrag � Anträge sind gleich, aber 2 verschiedene Sachverhalte �

2 Streitgegenstände

- Kläger verlangt vom Dieb Herausgabe des entwendeten Geldbeutels und der

entwendeten Handtasche � Sachverhalt (Diebstahl) ist derselbe, aber zwei Anträge

(Herausgabe des Geldbeutels ist ein anderer Antrag als Herausgabe der Handtasche)

� 2 Streitgegenstände

- Schwierig: Gattungsschulden und Geldschulden:

• Will K z.B.72 aus einem Unfall Schadensersatz wegen eines Sachschadens (1000 €),

Personenschaden/Heilungskosten (2000 €) und Nichtvermögensschaden/

Schmerzensgeld (3000 €) geltend machen, so wird er die Posten addieren, auf

Zahlung von 6000 € klagen und den entsprechenden Unfallsachverhalt (einschl. der

einzelnen Schadensarten) vortragen. Die Addition führt aber nicht dazu, dass nun

ein Antrag vorliegt auf Zahlung von 6000 €, sondern die Tatsache, dass mit den

einzelnen Zahlungsbegehren verschiedene Schadensarten geltend gemacht werden

führt dazu, dass man 3 verschiedene Anträge annimmt � ein Sachverhalt

(Unfallgeschehen), aber 3 Anträge � 3 Streitgegenstände

• Macht K dagegen auf Grund eines Unfalls z.B.73 nur Sachschäden geltend, z.B. 1000

€ Motorhaube, 1000 € Kotflügel, 2000 € Superspoiler, so handelt es sich um nur

einen Antrag auf Zahlung von 4000 € (und nur einen Sachverhalt =

Unfallgeschehen) � 1 Streitgegenstand

72 Vgl. auch Thomas/Putzo/Reichold, Einl. II, Rn. 19. 73 Knöringer, S. 12.

67

Ausnahme: Bei Feststellungsklagen wird der Streitgegenstand nur durch den Antrag

bestimmt.

Der prozessuale Anspruch (bzw. der Streitgegenstand) ist von dem Begriff des materiellen

Anspruchs streng zu unterscheiden. Im Zivilprozess geht es darum zu klären (und zu

entscheiden), ob der Kläger den behaupteten prozessualen Anspruch hat, ob also das Gericht

auf Grund des vorgetragenen Sachverhalts die (dem Antrag zu entnehmende) begehrte

Rechtsfolge aussprechen kann, z.B. den Beklagten zur Zahlung verurteilen kann, wenn der

Kläger Schadensersatz verlangt und zur Begründung ein Unfallgeschehen

(=Lebenssachverhalt) vorträgt. Das Gericht prüft, ob sich aufgrund des vorgetragenen

Sachverhalt die Zahlung des eingeforderten Betrages verlangt werden kann, ob also materielle

Rechtsnormen verwirklicht sind, die einen Schadensersatzanspruch des Klägers ergeben.

Dabei prüft es - ohne dass der Kläger bestimmte materielle Ansprüche behaupten muss - alle

in Betracht kommenden materiellen Anspruchsgrundlagen selbständig (denn: „iura novit

curia„, s. oben), z.B. § 823 BGB oder § 7 StVG. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass

ein materieller Anspruch besteht, so gibt es der Klage statt. Damit hat es über die zur

Entscheidung gestellte Rechtsfrage entschieden, ob der Kläger aus dem vorgetragenen

Sachverhalt die Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Betrages x verlangen kann.

Exkurs Ende

---------------------------------------------------------------------------

Die Klageschrift muss also zunächst einen bestimmten Antrag enthalten.

Dieser dient der Bestimmung des Streitgegenstands der Klage (s. oben Exkurs), steckt den

Prüfungsumfang des Gerichts ab (§ 308 I ZPO), ergibt die Art der Klage (dazu gleich) und

ermöglicht bei Leistungsklagen eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil74.

74 Musielak, ZPO, § 253 Rn. 29.

68

a, Fallbeispiel Kalb gegen Bock:

Im Fallbeispiel der Streitigkeit zwischen K und B müssten Sie etwa beantragen:

„Der Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger 750 € nebst Zinsen in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.7. zu zahlen.

b, Hauptsache – Nebenpunkte – Bindung des Gerichts gem. § 308 ZPO

Das Gericht ist an die Sachanträge der Parteien gebunden (Ausfluss des

Dispositionsgrundsatzes) �

• Das Gericht darf nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als beantragt und nichts

aberkennen, was nicht zur Entscheidung gestellt wurde

• Das Gericht darf aber weniger zusprechen, als beantragt (da man annehmen darf, dass

ein weniger im Antrag enthalten wird). Bei Klage auf Zahlung von 4000 € darf das

Gericht 1000 € zusprechen und den Rest abweisen, wenn die Klage nur insoweit Erfolg

hat. Ebenso möglich: Feststellungsurteil bei Leistungsklage

• Wichtig aber dann: Abweisung im Übrigen!

• Ausnahme: sog. Nebenpunkte75:

• Für die Entscheidung über die Prozesskosten ist gem. § 308 II ZPO kein Antrag

erforderlich; das Gericht entscheidet über die Prozesskosten von Amts wegen.

Gegenausnahme: § 269 IV ZPO

• Das Gericht hat weiterhin gem. §§ 708 bzw. 709 ZPO von Amts wegen über die

vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils mit oder ohne Sicherheitsleistung (durch den

Gläubiger) zu entscheiden.

• Zur Erklärung: Vor Eintritt der Rechtskraft sind Urteile nur vollstreckbar, wenn sie in

der Formel für vorläufig vollstreckbar erklärt wurden (vgl. § 704 I ZPO). Sinn: der

75 Verwechseln sie nicht die Nebenpunkte mit den Nebenforderungen i.S.v. § 308 I S. 2 ZPO, die mit einem

Antrag zusammen mit der Hauptsache geltend zu machen sind.

69

Beklagte soll die Vollstreckung nicht hinauszögern können, indem er (möglicherweise

nur zu diesem Zweck) Rechtsmittel einlegt.

• Exkurs:

• Die Urteilsformel enthält in der Regel in drei getrennten Ziffern die Entscheidung über die

mit der Klage verfolgten Ansprüche, über die von Amts wegen zu verteilenden Kosten und

über die Vollstreckbarkeit des Urteils und trägt damit auch äußerlich der Tatsache

Rechnung, dass sich diese Entscheidungen mit verschiedenen Gegenständen befassen.

c, Bestimmter Antrag – Ausnahmen

Ausnahmsweise muss der Antrag nicht bestimmt gestellt werden, wenn dem Kläger die

Ermittlung der Höhe seines Anspruchs nicht möglich oder unzumutbar ist.

• Fälle:

• Dies ist insbesondere der Fall, wenn der genaue Betrag durch Beweisaufnahme, v.a.

durch Sachverständigengutachten oder durch gerichtliche Schätzung (§ 287 ZPO) oder

nach billigem Ermessen (§ 253 II BGB) zu ermitteln ist.76

• Anforderungen an den Klägervortrag:

Von den Parteien wird aber trotzdem eine Substantiierung gefordert, soweit sie ihnen

möglich ist, d.h. der Kläger muss – soweit möglich - die zur Schätzung notwendigen

Tatsachen und Beweismittel angeben.

76 Thomas/Putzo/Reichold, § 253 Rn. 12.

70

• Besonders wichtig ist § 287 I ZPO, der bei vertraglichen und gesetzlichen

Schadensersatzansprüchen gilt. Kann der Schaden vom Kläger nicht genau berechnet

werden (z.B. im Falle eines Anspruchs gem. § 253 II BGB � was genau ist eine

„billige Entschädigung„?), würde er das (Kosten-)Risiko einer zumindest teilweisen

Klageabweisung tragen (vgl. §§ 91 I bzw. 92 ZPO). § 287 I ZPO gestattet es dem

Kläger deshalb für solche Fälle einen unbestimmten Antrag zu stellen.

d. Anspruchsgrund im Sinne von § 253 II Nr. 2 ZPO

Zur Erinnerung:

Die Klageschrift muss neben der Bezeichnung der Parteien und des Gerichts gem.

§ 253 II Nr. 2 ZPO die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen

Anspruchs und einen bestimmten Antrag enthalten.

Anspruchsgrund ist grundsätzlich der tatsächliche Lebenssachverhalt, der vom Kläger zur

Begründung der Klage vorgetragen wird (vgl. zum Lebenssachverhalt oben, Exkurs).

Der Kläger muss in seiner Klageschrift den Lebenssachverhalt schildern, weil nach der h.M.

vom zweigliedrigen Streitgegenstand der Streitgegenstand durch den gestellten Antrag und

den zu seiner Stützung vorgetragenen Sachverhalt (auch Anspruchsgrund) bestimmt wird

und der Lebenssachverhalt deshalb zur Abgrenzung und Bestimmung des Streitgegenstandes

erforderlich ist.

Ausnahme: Feststellungsklagen (dort genügt der Antrag).

Allerdings muss bei der Angabe des Anspruchsgrundes in der Klageschrift (§ 253 II Nr. 2

ZPO) nicht der gesamte Lebenssachverhalt, der den Anspruchsgrund bildet, vorgetragen

werden. Die genauen Anforderungen an die Schilderung des Anspruchsgrundes sind jedoch

umstritten.

71

• Die sog. verbesserte Individualisierungstheorie verlangt, dass der Kläger Tatsachen

angibt, die das Rechtsverhältnis, das die Voraussetzung für die begehrte Rechtsfolge

bildet, so genau beschreiben, dass es von anderen unterschieden werden kann.77

• Die sog. Substantiierungstheorie verlangt dagegen die mit Tatsachen belegte Angabe

des anspruchsbegründenden Tatbestands. Diese Theorie ist jedoch abzulehnen, da die

Angabe aller klagebegründenden Tatsachen zur Schlüssigkeit der Klage und damit zur

Begründetheit der Klage gehört, nicht zur wirksamen Klageerhebung und damit nicht

zur Zulässigkeit.78

Nach der sog. verbesserte Individualisierungstheorie ist die Klage bei ausreichender

Individualisierung dagegen zulässig, auch wenn noch nicht alle anspruchsbegründenden

Tatsachen vorgetragen sind und die Klage noch unschlüssig ist. Entscheidend ist, dass der

Beklagte anhand der Klageschrift erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend

gemacht wird und auf welchen Sachverhalt dieser gestützt wird.79

Bei der Bestimmung der anzugebenden Tatsachen ist jedoch auch die Sollvorschrift des § 130

Nr. 3 ZPO (i.V.m. § 253 IV ZPO) zu beachten: Demnach soll die Klageschrift die Angabe der

zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse enthalten.

Im Fallbeispiel müsste/sollte R also den von K geschilderten Sachverhalt in die Klageschrift

aufnehmen.

77 Vgl. Musielak, GK-ZPO, Rn. 63. 78 Vgl. Musielak, GK-ZPO, Rn. 63; Thomas/Putzo/Reichold, § 253 Rn. 10. 79 Musielak, GK-ZPO, Rn. 63.

72

e, Anspruchsgegenstand

Zur Erinnerung:

Die Klageschrift muss neben der Bezeichnung der Parteien und des Gerichts gem.

§ 253 II Nr. 2 ZPO die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen

Anspruchs und einen bestimmten Antrag enthalten.

Hiermit soll nicht der Streitgegenstand gemeint sein, denn dieser ergibt sich erst aus dem

Antrag und dem Anspruchsgrund (s. auch oben, Exkurs, Lehre vom zweigliedrigen

Streitgegenstand), die aber in § 253 II Nr. 2 ZPO gesondert verlangt werden.80 Nach heute

h.M. ist dieses Erfordernis deshalb bedeutungslos.81

80 Musielak, ZPO, § 253 Rn. 24. 81 Musielak, a.a.O.

73

Exkurs: Antrag und Klagearten

Der Antrag bestimmt auch, welche Klageart vorliegt. Die ZPO kennt Leistungsklagen,

Feststellungsklagen und Gestaltungsklagen.

1. Leistungsklage

• Leistungsklagen dienen der Durchsetzung bzw. Befriedigung eines vom Kläger

behaupteten (materiell-rechtlichen) Anspruchs. Dieser kann auf ein positives Tun, ein

Unterlassen (§§ 241, 194 I BGB) oder eine Duldung gerichtet sein.82

• Das Urteil lautet dann: „Der Beklagte wird dazu verurteilt, ….„

• Dieser Ausspruch enthält einerseits die Feststellung, dass der geltend gemachte

Anspruch besteht und andererseits den Leistungsbefehl an den Beklagten.83 Befolgt

der Beklagte den Leistungsbefehl nicht freiwillig, so ist dieser Grundlage der

Zwangsvollstreckung (sog. „Titel„), d.h. gegen ihn kann die Zwangsvollstreckung

betrieben werden, die dem Leistungsbefehl zwangsläufig Erfolg verschafft.

82 Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. § 253 Rn. 3. 83 Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. § 253 Rn. 3.

74

2. Feststellungsklage

• Die Feststellungsklage dient nicht der Befriedigung des Klägers für einen Anspruch,

sondern lediglich der Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis

besteht (sog. positive Feststellungsklage) oder nicht besteht (sog. negative

Feststellungsklage) oder der Feststellung dass eine Urkunde echt oder unecht ist.84

• Das Urteil lautet dann: „Es wird festgestellt, dass ….„

• Ein Urteil, das die beantragte Feststellung ausspricht enthält keinen Leistungsbefehl,

sondern stellt z.B. lediglich fest, dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag besteht.85

Aus einem Feststellungsurteil findet entsprechend (mangels vollstreckungsfähigen

Inhalts) keine Zwangsvollstreckung statt.

• Die Feststellungsklage ist aber nur unter der zusätzlichen Voraussetzung zulässig, dass

der Kläger ein berechtigtes Interesse hat, § 256 I ZPO.

• Wichtig: Ein Leistungsurteil, das den Beklagten zu einer bestimmten Leistung (Tun,

Dulden, Unterlassen) verurteilt, enthält als „Minus„ immer auch die Feststellung, dass

der Kläger gegenüber dem Beklagten das Recht hat, diese Leistung zu verlangen, also

den Inhalt einer entsprechenden Feststellungsklage (nicht aber die Feststellung von

Vorfragen dieses Leistungsanspruchs, z.B. Feststellung, dass ein Vertrag zwischen K

und B besteht, auf Grund dessen die Leistung verlangt werden kann).

84 Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. § 253 Rn. 4. 85 Beachte: eine solche Feststellung ist auch immer in einem Leistungsurteil inzident enthalten. Z.B. enthält die

Verurteilung zur Zahlung die Feststellung, dass K gegen B einen Zahlungsanspruch in der zugesprochenen Höhe

hat. Entsprechend ist auch in einem Leistungsantrag inzident ein Feststellungsantrag enthalten. Aus diesem

Grund verstößt das Gericht nicht gegen § 308 I ZPO, wenn es im Falle einer unbegründeten Leistungsklage

anstelle eines abweisenden Leistungsurteils ein zusprechendes Feststellungsurteil erlässt.

Die Teilabweisung einer Leistungsklage enthält übrigens auch die Feststellung, dass ein Anspruch über die

zugesprochene Höhe hinaus nicht besteht - zumindest soweit der Antrag gestellt war.

75

• Bsp.: Wird der B aufgrund der Leistungsklage des K dazu verurteilt, 1000 € an K zu

zahlen, ist damit nicht nur der Leistungsbefehl („zahle 1000 € an K„) ausgesprochen,

sondern auch die Feststellung, dass K von B die Zahlung von 1000 € verlangen kann.

3. Gestaltungsklage

• Gestaltungsklagen dienen der Durchsetzung eines vom Kläger behaupteten

privatrechtlichen Rechts auf Begründung, Änderung oder Aufhebung eines

Rechtsverhältnisses.86

• Der Kläger beantragt mit der Gestaltungsklage eine Rechtsgestaltung unmittelbar durch

das Urteil, d.h. das Urteil selbst verändert die Rechtslage. Die Gestaltungsklage ist

deshalb darauf gerichtet, durch ein rechtsänderndes Urteil eine bisher nicht vorhandene

Rechtslage zu schaffen.87 Diese tritt mit der formellen Rechtskraft des Urteils ein.

• Die Gestaltungsklage ist immer dann einschlägig, wenn das Gesetz für die Ausübung

eines Gestaltungsrechts eine Klage und Urteil voraussetzt.88

z.B.

• die Herabsetzung einer Vertragsstrafe (§ 343 BGB)

• Die Auflösung einer OHG (§ 133 I HGB)

• Ähnlich: Ehescheidung (§ 622 ZPO – Scheidung allerdings nicht auf Klage

sondern auf Antrag)

86 Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. § 253 Rn. 5. 87 Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. § 253 Rn. 5. 88 Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. § 253 Rn. 7.

76

4. Rechtliche Ausführungen in der Klageschrift – rechtliche

Klagebegründung

Gem. § 130 Nr. 3 ZPO ist (Sollvorschrift) wie gesehen die Angabe der zur Begründung der

Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse erforderlich (Darlegung /des der Klage

zugrunde liegenden Lebenssachverhalts).

Zur Erinnerung:

Diese Angaben dienen der Darstellung des Anspruchsgrundes, d.h. des dem gestellten Antrag

zugrunde liegenden tatsächlichen Lebenssachverhaltes und mithin der Bestimmung des

Streitgegenstandes.

Ausführungen zur Rechtslage sind dagegen nicht gefordert !

(vgl. Wortlaut des § 130 Nr. 3 ZPO: Angabe der „tatsächlichen„ Verhältnisse). Vielmehr gilt

der Grundsatz: iura novit curia (das Recht kennt das Gericht)89.

Aber: rechtliche Ausführungen sind in der Praxis trotzdem empfehlenswert, da es den Richter

zur Auseinandersetzung mit seinem Rechtsstand zwingt.

5. Erklärung zu den (tatsächlichen) Behauptungen des Gegners, § 130 Nr. 4

§ 130 Nr. 4 ZPO im Falle des Beispiels der Streitsache K gegen B:

B behautet, K habe ihm das Geld geschenkt � gem. § 130 Nr. 4 ZPO muss dazu eine

Erklärung abgeben.

Hier würde K also erklären, dass die Behauptung des B nicht zutrifft.

89 Damit ist auch der folgende Grundsatz verwandt: „da mihi factum, dabo tibi ius„, was soviel bedeutet wie: Gib

mir die Tatsachen, ich werde dir das (daraus folgende) Recht geben (sog. Grundsatz der richterlichen

Rechtsanwendung).

77

6. Beweisausführungen, § 130 Nr. 5 ZPO

a, Allgemeines

Gem. § 130 Nr. 5 ZPO soll die Klageschrift weiterhin die Beweismittel bezeichnen, deren sich

die Partei bedienen will, sowie die Erklärung über die vom Gegner bezeichneten

Beweismittel.

Das Gericht kann die mündliche Verhandlung insbesondere durch Maßnahmen gem. § 273

ZPO nur vorbereiten (z.B. Zeugen zur mündl. V. laden), wenn es die von den Parteien in

Betracht gezogenen Beweismittel kennt.90

Die Angabe von Beweismitteln und Erklärungen im Sinne des § 130 Nr. 5 ZPO sind jedoch

nur erforderlich, soweit es die Darlegungs- und Beweisführungslast verlangt.

Ist eine vom Kläger dargelegte Tatsache also nicht streitig und mithin nicht

Beweisbedürftigkeit, ist auch die Angabe von Beweismitteln nicht erforderlich.

90 Musielak, ZPO, § 130 Rn. 8.

78

b, Beweisausführungen gem. § 130 Nr. 5 ZPO am Fallbeispiel Kalb gegen Bock

• Nachweis tatsächlicher Behauptungen des K:

• Beweisbedürftig ist im Fallbeispiel lediglich der von K behauptete und von B bestrittene

Abschluss eines Darlehensvertrages.

Für diese Tatsache ist also ein Beweismittel zu bezeichnen, deren sich K zum Nachweis

bedienen will.

Dies ist das Zeugnis seiner Frau.

Gem. § 130 Nr. 5 ZPO hat der K also seine Frau als Zeugin für die Tatsache des Abschlusses

eines Darlehensvertrages zu bezeichnen. Hierbei ist auch die Angabe einer ladungsfähigen

Anschrift erforderlich.91

• Beweismittel deren sich K „zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen des Gegners (B)

bedienen will„ (vgl. § 130 Nr. 5 ZPO):

• B behauptet, es sei ein Schenkungsvertrag geschlossen worden. Diese Behauptung

bestreitet K, denn er behauptet, es sei ein Darlehensvertrag geschlossen worden. Es bedarf

hier jedoch keiner Angabe eines weiteren Beweismittels, da mit dem Nachweis des

Abschlusses eines Darlehensvertrages die Gegenbehauptung des B gleichzeitig widerlegt

wäre.

• „Erklärung über die vom Gegner (B) bezeichneten Beweismittel„ (vgl. § 130 Nr. 5 ZPO):

• Die Nachfrage des R bei K, ob dem B Beweismittel zum Nachweis seiner

„Schenkungsbehauptung„ vorlägen (Schuldschein oder Gegenzeugen), hat K verneint.

• K muss (und kann) dazu keine Erklärungen abgeben, da scheinbar keine solchen

Beweismittel vorhanden sind und B insbesondere keine solchen bezeichnet hat.

91 Siehe in diesem Zusammenhang auch § 273 II Nr. 4 ZPO.

79

7. Unterschrift, § 130 Nr. 6 ZPO

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------

a, Exkurs:

i, Anwaltszwang (§ 78 ZPO) im „Anwaltsprozess„

• Vor dem LG und dem OLG müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt

vertreten lassen, § 78 I 1 ZPO, sog. Anwaltszwang.

• Weiterhin besteht gem. § 78 II ZPO Anwaltszwang in bestimmten Familiensachen auch

vor dem AG (Familiengericht – vgl. zur Einteilung der Gerichtsbarkeit bzw. zur

Zugehörigkeit des Familiengerichts zum Amtsgericht oben)

• Überfliegen Sie die Ausnahmen der Absätze 3, 4, 5 und 6

• Der Gegenbegriff des Anwaltsprozesses ist der des „Parteiprozesses„ (herrscht – wie

grds. bei Prozessen vor dem AG - kein Anwaltszwang, bedient sich die Partei aber

freiwillig eines Anwalts zur Vertretung ihrer Interessen, so handelt es sich trotzdem um

einen Parteiprozess)

ii, Unterscheidung zwischen vorbereitenden und bestimmenden Schriftsätzen

Vorbereitende Schriftsätze sind schriftliche Erklärungen der Parteien, die der Erleichterung

der mündlichen Verhandlung dienen (indem sie z.B. bestimmte Erörterungen vorwegnehmen

und die mündliche Verhandlung damit entlasten bzw. die Vorbereitung der Parteien und des

Gerichts ermöglichen) und die im Gegensatz zu bestimmenden Schriftsätzen keine

unmittelbar prozessgestaltende Wirkung haben.92 Bestimmende Schriftsätze sind dagegen

Prozesshandlungen, die das Verfahren unmittelbar gestalten, so insbesondere Schriftsätze, die

das Verfahren einleiten (z.B. § 253 ZPO) oder wieder beenden (z.B. § 269 ZPO), oder

inhaltlich ändern (§ 261 II, 263 ZPO).93

Exkurs Ende

92 Zöller/Greger, ZPO, § 129 Rn. 1. 93 Vgl. bei Interesse Zöller/Greger, ZPO, § 129 Rn. 3.

80

• ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

-------

b, Das Unterschriftserfordernis im Einzelnen

• Mussvorschrift:

• Die Rechtsprechung erachtet die (eigentliche Soll-) Vorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO im

Falle bestimmender Schriftsätze wie der Klageschrift als Muss-Vorschrift und

betrachtet demnach das Unterschriftserfordernis im Falle der Klageschrift als

zwingendes Wirksamkeitserfordernis.94

• Sinn und Zweck der Unterschrift: 95

o Urheber der Prozesshandlung soll identifiziert werden können

o Dessen unbedingter und verantwortlicher Entscheidungswille soll

dokumentiert werden

• Unterschrift eines Anwalts erforderlich?

• Im Bereich des Anwaltszwangs (§ 78 ZPO) ist die Unterschrift durch den vom Kläger

bevollmächtigten und bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich.

• Anforderungen an die Unterschrift96

o Die Unterschrift muss eigenhändig und handschriftlich erfolgen

o Ausnahme: Die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie genügt jedoch bei

der Übermittlung durch Telefax (Telekopie), vgl. § 130 Nr. 6 ZPO

94 Zöller/Greger, ZPO, § 130 Rn. 7. 95 Zöller/Greger, ZPO, § 130 Rn. 10 ff. 96 Zum Ganzen Zöller/Greger, ZPO, § 130 Rn. 8.

81

8. Sonstige Angaben, Abschriften, Anlagen

a, Bezeichnung des Streitgegenstandes, vgl. § 130 Nr. 1 ZPO

Mit der Bezeichnung des „Streitgegenstands„ ist hier lediglich die die stichwortartige

Umschreibung des Gegenstands des Streits gemeint.

Im Fallbeispiel der Klage des K gegen B würde z.B. in der Klageschrift stehen:

„Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Darlehens„.

b, Prozessvollmacht

Weiterhin fügen Sie der Klageschrift eine Prozessvollmacht (hier des K) bei.

c, Nachweis eines Kostenvorschusses

Weiterhin fügen Sie der Klageschrift den Nachweis eines Kostenvorschusses bei, da im

Zivilprozess der Grundsatz gilt: „Ohne Schuss kein Jus„ (§ 17 I 1 GKG)

Der Kostenvorschuss wird durch Kostenmarken gezahlt, die in der Regel auf die Klageschrift

geklebt werden.

Auszug aus dem Gerichtskostengesetz:

§ 17 Auslagen

Fehler! Kein gültiger Dateiname.

(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat

derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden

Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen

Zahlung abhängig machen.

82

d, Wert des Streitgegenstandes und Erklärung zum Einzelrichter, § 253 III ZPO

i, Wert des Streitgegenstandes

Die Klageschrift soll ferner die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes enthalten, wenn

hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer

bestimmten Geldsumme besteht.

Im Fallbeispiel des Rechtsstreits zwischen K und B hängt zwar die (sachliche) Zuständigkeit

des Gerichts vom Wert des Streitgegenstandes ab (Streitwertabhängige Streitigkeit nach § 23

Nr. 2 GVG, vgl. oben.), jedoch besteht der Streitgegenstand in einer bestimmten Geldsumme

im obigen Sinn.

ii, Erklärung zum Einzelrichter

Zudem soll eine Äußerung dazu erfolgen, ob einer Entscheidung der Sache durch den

Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

Dies richtet sich nach §§ 348 I, 348 a I ZPO und ist nur vor dem Landgericht relevant, da

beim Amtsgericht in Zivilsachen immer Einzelrichter entscheiden (§ 22 I GVG).

e, Abschriften gem. § 253 V ZPO

Zuletzt ist noch § 253 V ZPO zu beachten

Zur Erinnerung:

Die Klage erhoben ist, wenn das Gericht die Klageschrift an den Beklagten zugestellt hat.

Damit dies überhaupt geschehen kann, muss der Kläger die Klageschrift bei dem Gericht

schriftlich einreichen, vgl. § 253 V ZPO (lesen!). Mit der Klageschrift sind auch die für die

Zustellung an den Beklagten erforderlichen Abschriften (Kopien) einzureichen, es sei denn,

die Klageschrift wird elektronisch eingereicht (siehe dazu auch schon oben, Klageerhebung).

83

9. Klageschrift in der Streitsache Kalb gegen Bock – AKTE 1.1

l Dr. Margarethe Müller-Thurgau 2 Rechtsanwältin 3 Ebertsklinge 1 4 97074 Würzburg den 24.10.2007 5 An das 6 Amtsgericht Würzburg 7 Im Namen des Kaufmanns Karl K a 1 b, Am Trog 6a, 97076 Würzburg 8 -Klägers- 9 erhebe ich Klage 10 g e g e n den Bauarbeiter Bruno B o c k, Betpfad 2, 11 97082 Würzburg 12 - Beklagten - 13 wegen Rückzahlung eines Darlehens

14 mit dem Antrag, 15 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger

16 750.- € nebst 5% Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz 17 seit dem 24.7.2007 zu zahlen. 18 Vorsorglich stelle ich die Anträge gem. § 307 Abs. 2 ZPO 19 und § 33l Abs.3 ZPO.

20 Begründung

21 Der Kläger kann von dem Beklagten die Zahlung von 750.- € ver- 22 langen, weil er ihm diesen Betrag am 23.1.2007 für ein halbes 23 Jahr geliehen hat (§ 488 Abs. 1 BGB). Da der Beklagte am 24.7. 24 2007 in Verzug gekommen ist (§§ 286 Abs.2 S.1, 187 Abs.1, 188 25 Abs.2, 189 Abs.1 BGB), hat er das Kapital von diesem Tag an 26 mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen ( 288 Abs.1 BGB). 27 Der Beklagte befand sich Anfang 2007 in Geldnöten. Am 23.1. 28 2007 kam es in der Wohnung des Klägers zu einem Gespräch zwischen 29 den Parteien, an dem auch die Ehefrau des Klägers teilnahm. 30 Der Beklagte bat den Kläger, ihm zu helfen. Der Kläger gab dem 31 Beklagten 750.- € mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass er ihm 32 das Geld nur für ein halbes Jahr leihen könne. 33 Beweis: Zeugnis der Ehefrau des Klägers Edith Kalb 34 Am Trog 6a, 97076 Würzburg

35 Der Beklagte nahm die 750.- € dankend entgegen. Er hat sie bis 36 jetzt noch nicht zurückgezahlt. Er behauptet, der Kläger habe 37 ihm das Geld geschenkt, was aber nicht zutrifft. 38 gez. Müller-Thurgau 39 (Dr. Müller-Thurgau) 40 Rechtsanwältin 41 Anlagen: Prozeßvollmacht, Nachweis über Einzahlung des Kostenvorschusses, Bescheinigung des erfolglosen 42 Vermittlungsversuches

84

10. Aufgaben - Selbstkontrolle

Am linken Rand der Klageschrift sind die Zeilen durchnummeriert, damit Sie nun zur

Selbstkontrolle ein paar Fragen beantworten können.

• Frage 1:

• Lesen Sie bitte § 253 II 2 ZPO. In welcher Zeile oder in welchen Zeilen der

Klageschrift steht die bestimmte Angabe des Grundes des Hauptanspruches?

• Frage 2:

• Lesen Sie bitte § 130 Nr. 1 ZPO. In welcher Zeile oder in welchen Zeilen der

Klageschrift steht die Bezeichnung des Streitgegenstandes?

• Frage 3:

• Lesen Sie bitte § 130 Nr. 4 ZPO. In welcher Zeile oder in welchen Zeilen der

Klageschrift steht die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners?

85

11. Antworten zu den Kontrollfragen

• Frage 1:

• Z. 21 – 23 enthält den Anspruchsgrund im Sinne des § 253 ZPO.

• Zwar gehört auch der in den Z. 27 – 32 und 35 – 37 geschilderte Lebenssachverhalt

zum Anspruchsgrund, der den Streitgegenstand bestimmt. Jedoch wird es

richtigerweise im Rahmen des § 253 II Nr. 2 ZPO für ausreichend angesehen, wenn der

Kläger den Lebenssachverhalt vorträgt, soweit er zur Individualisierung des

Streitgegenstandes erforderlich (sog. verbesserte Individualisierungstheorie).

• (Vgl. dazu oben, Anspruchsgrund)

Die Angaben in den Z. 27 – 32 und 35 – 36 sollen jedoch nach der Sollvorschrift des

§ 130 Nr. 3 ZPO (i.V.m. § 253 IV ZPO) gemacht werden: Demnach soll die

Klageschrift die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen

Verhältnisse enthalten.

• Frage 2:

• Z. 13

• Die Bezeichnung des Streitgegenstandes im Sinne dieser Vorschrift meint nicht den

Streitgegenstand im eigentlichen Sinne (zum eigentlichen Begriff des Streitgegenstands

siehe oben, Exkurs) sondern lediglich die stichwortartige Umschreibung des

Gegenstands des Streits (dazu oben, Bezeichnung des Streitgegenstandes, vgl.

§ 130 Nr. 1 ZPO)

• Frage 3:

• Z. 36, 37

• (Vgl. dazu oben, 5. Erklärungen zu den tatsächlichen Behauptungen des Gegners, § 130

Nr. 4 ZPO)

86

III. Gerichtliche Behandlung der Klageschrift, Rechtshängigkeit

1. Gerichtliche Behandlung der Klageschrift – Vorbereitung des

Haupttermins

a, Aufgaben der Geschäftsstelle nach Eingang der Klageschrift bei Gericht:

Die Klageschrift erhält nach Eingang bei der Briefannahmestelle des Gerichts zunächst einen

Eingangsstempel, der den Tag des Eingangs und die Zahl der Abschriften kenntlich macht

(wichtig z.B. für Verjährung! s.u.).

Von dort gelangt sie zur Geschäftstelle, die zur weiteren verwaltungsmäßigen Erfassung führt

• Eintragung in das Gerichtsregister

• Aktenanlage

• Vorlage an den Kostenbeamten zur Prüfung des Kostenvorschusses

b, Aufgaben des Richters nach Vorlage der Klageschrift

Dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter wird die Klageschrift vorgelegt.

Diese ist nun (von Amts wegen = v.A.w.) unverzüglich an den Beklagten zuzustellen,

§ 271 I ZPO.97

Der Rechtsstreit ist gem. § 272 I ZPO in der Regel in einem umfassend vorbereiteten

Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.

Diese Vorschrift bezweckt, dass der Haupttermin – als Kernstück des Zivilprozesses –, sofern

es vom Streitstoff irgendwie möglich ist, der Einzige Termin ist.98 Deshalb soll dem

Haupttermin eine umfassende Vorbereitung vorhergehen.

97 Nicht bei sog. „a limine Abweisung„ im Falle des Fehlens von echten Prozessvoraussetzungen. 98 Thomas/Putzo/Reichold, § 272 Rn. 1.

87

Zur Vorbereitung des Haupttermins kann der Vorsitzende gem. § 272 II ZPO zwischen zwei

Verfahrensweisen wählen:

• Er kann entweder einen sog. frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung

bestimmen (§ 275 ZPO)

• oder

• ein schriftliches Vorverfahren veranlassen (§ 276 ZPO)

Schriftliches Vorverfahren oder früher erster Termin? Kriterien für diese Wahl:

Der Richter entscheidet dies nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten.

Das schriftliche Vorverfahren ist zweckmäßig, wenn die mündliche Verhandlung einer

umfassenden Vorbereitung erfordert und wenn die Parteien schriftlich gewandt oder durch

einen Rechtsanwalt vertreten sind.99

Der frühe erste Termin bietet sich dagegen zur Vorbereitung des Haupttermins an, wenn eine

schriftliche Vorbereitung z.B. wegen der Einfachheit der tatsächlichen Sachlage oder weil nur

Rechtsfragen zu klären sind nicht erforderlich erscheint oder nicht sinnvoll ist, weil die

Parteien bspw. schriftlich nicht gewandt sind oder die Sachlage wegen der Komplexität oder

der besonderen tatsächlichen Schwierigkeit besser (effektiver, schneller) mündlich

aufzuklären ist.100 Außerdem kommt er v.a. auch dann in Betracht, wenn eine gütliche

Einigung wahrscheinlich ist.

Findet ein früher erster Termin statt, so bedeutet das nicht, dass zwangsläufig danach auch ein

Haupttermin stattfinden muss (vgl. § 275 II ZPO).

Güteverhandlung, § 278 ZPO (lesen)

Der mündlichen Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) geht gem. § 278 II

ZPO grds. die Güteverhandlung voraus.

99 Vgl. Thomas/Putzo/Reichold, § 272 Rn. 7. 100 Vgl. Thomas/Putzo/Reichold, § 272 Rn. 5.

88

89

Schriftliches Vorverfahren, § 276 ZPO

1. Auf den Beklagten bezogene Vorbereitungshandlungen

• Verteidigungsbereitschaft

• Der Beklagte wird gem. § 276 I 1 ZPO (zusammen mit der Zustellung der Klage) dazu

aufgefordert – binnen einer Notfrist von 2 Wochen seit Zustellung der Klage an ihn –

seine Verteidigungsbereitschaft gegen die Klage anzuzeigen.

• Im Rahmen des Anwaltsprozesses: § 78 ZPO

• Klageerwiderung

• Gleichzeitig wird ihm eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen

Klageerwiderung gesetzt, § 276 I 2 ZPO. Vgl. zur Klageerwiderung: § 277 ZPO.

• Im Rahmen des Anwaltsprozesses: § 78 ZPO

• Belehrungen gem. § 276 II ZPO und § 277 II ZPO:

• - Belehrung über die Folgen der Versäumung der Frist gem. § 276 I 1

ZPO (Verteidigungsbereitschaft) � § 331 III ZPO

• - Im Rahmen des Anwaltsprozesses: § 78 ZPO: Belehrung gem. § 276 II

1 ZPO über „Anwaltszwang„ (bez. auf § 276 I 1)

• - Belehrung gem. § 276 II 2 ZPO über RF gem. § 91 ZPO

• - Belehrung gem. § 276 II 2 ZPO über RF gem. § 708 Nr. 2 ZPO

• - Im Rahmen des Anwaltsprozesses: § 78 ZPO: Belehrung gem. § 277 II

ZPO über „Anwaltszwang„ (bez. auf § 277 I)

• - Belehrung gem. § 277 II ZPO über Folgen der Versäumung der Frist zur

Klageerwiderung

• - Beim AG: Belehrung nach § 499 ZPO

2. Auf den Kläger bezogene Vorbereitungshandlungen

• Wenn der Beklagte eine Klageerwiderungsschrift bei Gericht eingereicht, kann dem

Kläger wiederum eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme (Replik) darauf gesetzt

werden, § 276 III ZPO (=Zweckmäßigkeitserwägung. Dient dies der Vorbereitung

des Haupttermins?). Diese Frist muss gem. § 277 IV, III ZPO mindestens zwei

Wochen betragen.

3. Zustellungen v.A.w. (§§ 166 ff. ZPO)

• Für Zustellungen v.A.w. sind die §§ 166 ff. ZPO zu beachten (insbes. § 172 ZPO)

90

Beachte: Keine unverzügliche Terminsbestimmung gem. § 216 II ZPO, denn der Termin

bedarf gerade noch der schriftlichen Vorbereitung!101

Früher erster Termin, § 275 ZPO

1. unverzügliche Terminbestimmung (§ 216 II ZPO) auf den frühestmöglichen Zeitpunkt

(§ 272 III ZPO). Zu beachten: § 274 III 1 ZPO

2. Auf den Beklagten bezogene Vorbereitungshandlungen

• Dem Beklagten ist zusammen mit der Klageschrift die Ladung zum Termin

zuzustellen, § 274 II ZPO.

• Dem Beklagten kann gem. § 275 I 1 ZPO eine Frist zur schriftlichen

Klageerwiderung gesetzt werden. Vgl. zur Klageerwiderung: § 277 ZPO. Diese

muss gem. § 277 III ZPO mindestens zwei Wochen betragen.

• Andernfalls ist an ihn die Aufforderung nach § 275 I 2 ZPO zu richten.

3. Auf den Kläger bezogene Vorbereitungshandlung

• Die Ladung des Klägers wird gem. § 274 I ZPO veranlasst

• Wenn der Beklagte eine Klageerwiderungsschrift bei Gericht eingereicht, kann dem

Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme (Replik) darauf gesetzt werden,

§ 275 IV ZPO.

4. Zudem: § 273 II ZPO

• Wichtig insbesondere: Nr. 4 (Ladung der Zeugen)

5. Zustellungen v.A.w. (§§ 166 ff. ZPO)

• Für Zustellungen v.A.w. sind die §§ 166 ff. ZPO zu beachten (insbes. § 172 ZPO)

101 Thomas/Putzo/Reichold, § 276 Rn. 2. Das Gericht hat sich zur Vorbereitung für das schriftliche, also gegen

„das mündliche Verfahren„ entschieden.

91

• Verlaufsalternativen:

• Güteverhandlung (§ 278) � früher erster Termin (§ 275) ggf. � Haupttermin

• oder

• schriftliches Vorverfahren (§ 276) � Güteverhandlung (§ 278) �

Haupttermin

2. Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage

Zur Erinnerung (vgl. oben, Klageerhebung):

Die Klage leitet einen Prozess ein und begründet ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den

Parteien und zwischen dem Gericht und den Parteien. Sie enthält ein Rechtsschutzgesuch an

das Gericht und legt dessen Art (dazu unten) und seinen Umfang (§ 308 ZPO) fest.102

Die Erhebung der Klage erfolgt gem. § 253 I ZPO durch Zustellung (§ 271 I, 166 ff. ZPO)

eines Schriftsatzes (Klageschrift).103

Gemeint ist damit, dass die Klage erhoben ist, wenn das Gericht die Klageschrift an den

Beklagten zugestellt hat. Damit dies überhaupt geschehen kann, muss der Kläger die

Klageschrift (siehe oben) bei dem Gericht schriftlich104 einreichen, vgl. § 253 V ZPO (lesen!).

Mit der Klageschrift sind auch die für die Zustellung an den Beklagten erforderlichen

102 Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. § 253 Rn. 1. 103 Abweichend davon ist die Klageerhebung in den Fällen des § 261 II ZPO mündlich möglich. 104 Ausn.: vereinfachte Klageerhebung beim AG, s.u.

92

Abschriften (Kopien) einzureichen, es sei denn, die Klageschrift wird elektronisch

eingereicht.

Die Klageerhebung geschieht also in zwei Akten:

wobei der Kläger nur beim ersten Akt mitwirkt, während die Zustellung an den Beklagten von

Amts wegen erfolgt (§§ 271 I, 166 ff. ZPO).

Zur Erinnerung:

Beim Amtsgericht ist die Klageerhebung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle möglich.

Vgl. schon oben (Klageerhebung):

§ 253 ZPO gilt unmittelbar nur für das Verfahren vor den Landgerichten (s.

Inhaltsverzeichnis ZPO). Für das Verfahren vor den Amtsgerichten verweist § 495 ZPO auf

die für das LG geltenden Vorschriften, soweit sich insbes. aus §§ 495 a ff. ZPO nichts

Besonderes ergibt. Hinsichtlich der Klageerhebung vor einem AG ist § 496 ZPO zu beachten:

Abweichend vom Verfahren vor dem LG ist hier auch die Anbringung („Einreichung„) der

Einreichung der Klageschrift

bei Gericht durch den Kläger (§ 253 V

ZPO)

Zustellung der Klageschrift

an den Beklagten durch das

Gericht (§ 253 I, 271 ZPO)

Anhängigkeit

Durch die bloße Einreichung der

Klageschrift (§ 253 V ZPO) wird die

Klage anhängig

Rechtshängigkeit

Erhoben ist die Klage jedoch erst mit

der Zustellung (§ 253 I ZPO). Durch

die Erhebung in diesem Sinn wird die

Klage rechtshängig (§ 261 I ZPO)

93

Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle möglich. Zudem ist in diesem Zusammenhang auch §

129 a ZPO zu beachten: Die Anbringung der Klage ist demnach zu Protokoll der

Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts, nicht nur des zuständigen AG möglich.

Achtung: die schriftliche Einreichung der Klage hat jedoch beim zuständigen AG zu erfolgen!

Wirkungen der Rechtshängigkeit

Die Rechtshängigkeit hat Wirkungen nach dem materiellen Recht und dem Prozessrecht:

1. Die prozessrechtlichen Wirkungen der Rechtshängigkeit

• sind in § 261 III ZPO geregelt (dazu weiter unten)

2. Die materiell-rechtlichen Wirkungen der Rechtshängigkeit

• Gem. § 262 S. 1 ZPO bleiben die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die

sonstigen Wirkungen (= abgesehen von denen nach § 261 III ZPO) der

Rechtshängigkeit unberührt.

• Diese richten sich nach materiellem Recht und sind rechtserhaltender oder

rechtsvermehrender Natur oder betreffen die Übertragbarkeit.105 Beispielhaft seien hier

genannt:

• rechtserhaltend: §§ 204, 864, 941 BGB

• Bsp. § 204 BGB: die Verjährung wird „durch die Erhebung der Klage„ (�

Rechtshängigkeit, § 261 I ZPO) gehemmt (� § 209 BGB)

• rechtsvermehrend: §§ 291, 818 IV, 987 ff. BGB

• Bsp. § 987 ff. ZPO: Klagt der Eigentümer gegen den nichtberechtigten Besitzer

auf Herausgabe der Sache, so führt die Rechtshängigkeit (Zustellung der

Klageschrift) dazu, dass sich der Beklagte durch Zerstörung, Beschädigung oder

Weggabe der Sache schadensersatzpflichtig machen kann, § 989 BGB.

105 Thomas/Putzo/Reichold, § 262 Rn. 1.

94

Vorwirkung, § 167 ZPO

1. Sinn und Zweck der Vorschrift

Wann die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten erfolgt, entzieht sich gewöhnlich dem

Einfluss des Klägers (da er lediglich die Klageschrift bei Gericht einreicht, § 253 V ZPO, und

das Gericht diese v.A.w. an den Beklagten zustellt, § 271 I, 166 ff. ZPO). Er soll deshalb das

Verzögerungsrisiko nicht tragen.

Es soll dementsprechend für die Fristwahrung darauf ankommen, wann der Kläger die

Klageschrift zur Zustellung beim zuständigen Gericht einreicht.

2. Wirkung des § 167 ZPO

� Wirkung des § 167 ZPO: Die Zustellung wirkt als an dem Tag vorgenommen, in dessen

Lauf die Klageschrift bei Gericht eingegangen ist (= fingierte Rückwirkung bzw. Vorwirkung

auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit).106

Aber: Diese Vorwirkung „verschiebt„ den Zeitpunkt der Zustellung nicht etwa für alle dessen

Wirkungen, sondern gem. § 167 ZPO nur für die Fristwahrung, den Neubeginn der

Verjährung und deren Hemmung gem. § 204 BGB.

3. Voraussetzungen des § 167 ZPO

- Durch die Zustellung (hier: der Klageschrift) soll eine Frist gewahrt werden oder die

Verjährung neu beginnen oder nach § 204 BGB gehemmt werden

- Wirksame Zustellung des Schriftstücks, aber „zu spät„

- Zustellung erfolgt „demnächst„

• Demnächst i.d.S. erfolgt die Zustellung wenn sie

106 Achtung: § 167 bügelt nur die Verspätung aus,nicht z.B. auch nicht ordnungsgemäße Zustellung

95

• sich entweder aus Gründen verzögert, die der Kläger nicht zu vertreten hat

• oder wenn sie nur geringfügig verspätet erfolgt

• Rspr: bis zu 2 Wochen seit Ablauf der versäumten Frist bzw. seit Eintritt der

Verjährung (nicht seit Anhängigkeit!)

• Selbst wenn also die Verspätung auf Nachlässigkeit beruht.107

E. Klageerwiderungsschrift

I. Inhalt der Klageerwiderungsschrift

Fallbeispiel der Streitsache K gegen B:

Nehmen Sie an der Beklagte erhält den Brief mit der Klageschrift am 2.11.

Er geht damit auf Drängen seiner Frau zu einem Würzburger Anwaltsbüro und bringt dort vor,

wie er die Sache sieht.

Das Ergebnis dieses Gesprächs ist das folgende Anwaltsschreiben.

107 Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 167 Rn. 12; BGH, NJW-RR 2006, S. 789.

96

1. Abschrift der Klageerwiderungsschrift – AKTE 1.2

Akte 1.2 1 Richard Riesling 2 Rudolf Ruländer 3 Rechtsanwälte 4 Frau-Holle-Weg 3 5 97084 Würzburg den 7.11.2007 6 An das 7 Amtsgericht Würzburg 8 In Sachen 9 K a l b gegen B o c k 10 5 C 386/07 11 beantragen wir namens des Beklagten, 12 die Klage abzuweisen. 13 Begründung: 14 Die Darstellung des Klägers ist unzutreffend. Bei dem Gespräch 15 am 23.1.2007, an dem übrigens auch die Ehefrau des Beklagten 16 teilnahm, erklärte der Kläger, im Hinblick auf die finanziellen 17 Schwierigkeiten dürfte der Beklagte das Geld behalten. 18 Beweis: Zeugnis der Ehefrau des Beklagten der Erna Bock, 19 Betpfad 2, 97082 Würzburg 20 gez. Ruländer 21 (Ruländer) 22 Rechtsanwalt 23 Anlage: Prozeßvollmacht

97

2. Erläuterungen zur Klageerwiderungsschrift des RA Ruländer

Das Schreiben des Rechtsanwalts Ruländer ist eine Klageerwiderung.

Dafür gelten die folgenden Vorschriften:

• § 496 ZPO (schriftliche Einreichung der Klageerwiderung oder mündlich zu Protokoll

der Geschäftsstelle)

• (Die folgenden Vorschriften gelten über die Brückennorm § 495 ZPO)

• § 277 I 1 ZPO

• Fallbeispiel B gegen K:

• Der Beklagte Bock gibt die Klageerwiderung durch seinen bevollmächtigten Vertreter

Rechtsanwalt Ruländer ab. Er bringt als Verteidigungsmittel vor:

1) die Einwendung, dass ihm das Geld geschenkt worden sei

2) ein Beweisangebot für diese Einwendung

• Mehr kann nach der bisher bekannten Prozesslage von einer sorgfältigen und auf

Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung gegenwärtig nicht erwartet

werden.

• § 277 I 2 ZPO

• Erklärung zum Einzelrichter (vgl. schon oben bei der Klageschrift)

Zudem soll eine Äußerung dazu erfolgen, ob einer Entscheidung der Sache durch den

Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

Dies richtet sich nach §§ 348 I, 348 a I ZPO und ist nur vor dem Landgericht relevant,

da beim Amtsgericht in Zivilsachen immer Einzelrichter entscheiden (§ 22 I GVG).

• § 130 Nr. 1 ZPO

• Die geforderten Bezeichnungen sind alle schon in der Klageschrift enthalten. Daher

braucht die Klageerwiderung nur noch den Prozess zu bezeichnen. Das geschieht durch

den Eingang „in Sachen Kalb gegen Bock„ und das nachfolgende Aktenzeichen.

98

• „C„ ist das sog. Registerzeichen108 und steht für: allgemeine Zivilsachen

• Die Zahl 5 bezieht sich auf die fünfte Abteilung der Geschäftsstelle des Amtsgerichts

Würzburg, die dem 5. Zivilrichter dieses Zivilgerichts zugeordnet ist.

• 386/07 heißt, dass die Streitsache die 386te allgemeine Zivilsache aus dem Jahre 2007

ist.

• § 130 Nr. 2 ZPO

• In Betracht kommende Beklagtenanträge:

• 1. Klageabweisungsantrag des Beklagten:

• ------------------------------------------------------------------------------------------------

---------Exkurs:

• Gem. § 308 I 1 ZPO darf das Gericht einer Partei nichts zusprechen, was nicht

beantragt ist. Daher könnte man meinen, der Beklagte müsste einen

Abweisungsantrag stellen, damit das Gericht eine abweisende Entscheidung treffen

kann. Bezugspunkt dieser Vorschrift ist allerdings nur der Antrag des Klägers, denn

durch diesen Antrag wird bestimmt, über was das Gericht zu entscheiden hat.

• Dagegen bedarf es keines Abweisungsantrags des Beklagten, um eine abweisende

Entscheidung zu erreichen, da das Gericht bei Unzulässigkeit oder Unbegründetheit

der Klage zwangsläufig eine abweisende Entscheidung zu treffen hat (der

Abweisungsantrag ist das kontradiktorische Gegenteil des Klägerantrags).109 Etwas

anderes gilt nur wenn das Gesetz aufgrund einer besonderen Konstellation einen

Abweisungsantrag verlangt (§§ 330, 306 ZPO).110

• Exkurs Ende

• --------------------------------------------------------------------------------------------------------

108 Vgl. z.B. Böhme/Fleck/Bayerlein, Formularsammlung für Rechtsprechung und Verwaltung, S. 154 ff. 109 Vgl. Musielak, ZPO, § 308 Rn. 2. 110 Musielak, a.a.O.

99

• Das Gericht muss die Klage bei Erfolglosigkeit auch ohne einen Abweisungsantrag

des Beklagten abweisen. Ein Antrag gem. § 130 Nr. 2 ZPO ist deshalb nicht

erforderlich.

• Trotzdem ist er zweckmäßig, um den Standpunkt des Beklagten gegenüber der

Klage zu verdeutlichen.

• Rechtanwalt Ruländer hat dies durch die Formel „beantragen wir namens des

Beklagte die Klage abzuweisen„ getan.

• 2. Kostenantrag?

• Die meisten Anwälte beantragen, die Klage „kostenpflichtig„ abzuweisen, d.h. die

Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen.

• Ein solcher Antrag ist aber gem. § 308 II ZPO nicht erforderlich. Vielmehr

entscheidet das Gericht von Amts wegen über die Kosten.

• 3. Antrag zur (nicht: „der„) vorläufigen Vollstreckbarkeit?

• Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergeht von Amts

wegen.

• Jedoch kann der Schuldner gem. § 712 ZPO Schuldnerschutz beantragen.

• Der Schuldner kann sich vor der Vollstreckung des Urteils „schützen„/bewahren,

indem er den Antrag stellt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder

Hinterlegung abwenden zu dürfen, falls die Vollstreckung ihm einen nicht zu

ersetzenden Nachteil bringen würde.

• Dies ist in der Streitsache K gegen B nicht der Fall, so dass Anwalt Ruländer den

Antrag nicht gestellt hat.

• § 130 Nr. 3 ZPO

• Vgl. Z. 14 - 17

• § 130 Nr. 4 ZPO

• Vgl. Z. 14

• § 130 Nr. 5 ZPO

100

• Beweismittel des B zum Nachweis eigener Behauptungen und gleichzeitig zur

Widerlegung der Behauptung des K: Zeugnis seiner Frau

• Erklärung über die vom Gegner bezeichneten Beweismittel: keine Erklärungen

vorhanden

• § 130 Nr. 6 ZPO

• Unterschrift des Bevollmächtigten Anwalts Ruländer

II. Behandlung der Klageerwiderungsschrift

Fallbeispiel:

Rechtsanwalt Ruländer beglaubigt eine Abschrift des Klageerwiderungsschreibens und stellt

sie der Gegenanwältin Dr. Müller-Thurgau § 195 ZPO 8durch Einwurf in den Briefkasten, den

die Anwältin Dr. M.-T. bei Gericht hat).

Das Original der Klageerwiderungsschrift mit einem Vermerk über die Zustellung von Anwalt

zu Anwalt geht an die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Würzburg.

Die Akte wird dem Richter vorgelegt, der die Ladung der Zeugen verfügt.

101

F. Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme

I. Termin

1. Protokoll der mündlichen Verhandlung – AKTE 1.3

Fallbeispiel B gegen K:

Am 10.12. findet der (frühe) erste Termin statt, über dessen wesentlichen Inhalt das Protokoll

(§§ 159 ff. ZPO) berichtet.

AKTE 1.3

Protokoll

Öffentliche Sitzung

des Amtsgerichts Würzburg

-5 C 386/07- Würzburg, den 10.12.2007

Gegenwärtig:

1. Richterin am Amtsgericht Stein

als Richterin

2. Justizangestellter Wolf

als Urkundsbeamter der

Geschäftsstelle

IN DEM RECHTSSTREIT

K a l b gegen B o c k

erscheinen bei Aufruf:

1. der Kläger und RAin Dr. Mül1er-Thurgau

2. für den Beklagten RA Ruländer

3. die geladenen Zeuginnen Frau Kalb und Frau Bock.

102

Die Richterin führt in den Sach- und Streitstand ein. Der Kläger wird hierzu persönlich gehört; er bleibt bei der

Darstellung der Klageschrift vom 24.10.2007.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers verliest den Antrag aus der Klageschrift. Der

Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragt Klageabweisung. Die Parteivertreter verhandeln streitig zur

Sache.

Beschlossen und verkündet:

Die anwesenden Zeuginnen sollen darüber vernommen werden, ob der Kläger am 23.1.2007 bei der

Übergabe der 750.- € zu dem Beklagten gesagt hat, er könne ihm das Geld nur für ein halbes Jahr

leihen.

Die Zeuginnen werden zur Wahrheit ermahnt, auf die Möglichkeit einer Beeidigung sowie die

Strafbarkeit auch einer uneidlichen Falschaussage hingewiesen und wie folgt vernommen, die erste

Zeugin bei Abwesenheit der zweiten:

1. Zeugin

Zur Person: Edith Kalb, 50 Jahre, Hausfrau, Am Trog 6a, 97076 Würzburg.

Ich bin die Ehefrau des Klägers.

Belehrt: Zur Aussage bereit.

Zur Sache: Ja, ich war dabei, als mein Mann dem Bruno im Januar 750.- € gegeben hat. Er hat zu ihm

ausdrücklich gesagt, dass er das Geld in einem halben Jahr wiederhaben will.

Vorgelesen und genehmigt

2. Zeugin

Zur Person: Erna Bock, 26 Jahre, Verkäuferin, Betpfad 2, 97082 Würzburg.

Ich bin die Ehefrau des Beklagten.

Belehrt: Zur Aussage bereit.

103

Zur Sache: Es stimmt nicht, dass der Onkel Karl zu meinem Mann gesagt hat, dass er das Geld

wiederhaben will. Ich habe selbst gehört, wie er gesagt hat: ,,Du kannst das Geld behalten, Bruno".

Vorgelesen und genehmigt

Die Parteivertreter verzichten auf eine Vereidigung.

Beschlossen und verkündet:

Die Zeuginnen bleiben unvereidigt.

Die Parteivertreter verhandeln mit den eingangs gestellten Anträgen zum Beweisergebnis.

Beschlossen und verkündet:

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Mittwoch, den 21.12.2007,11 Uhr, Zimmer 16.

gez. Stein gez. Wolf

104

2. Erläuterungen

Zunächst einige Erläuterungen zum obigen Protokoll zum Fallbeispiel der Streitsache K gegen

B (vgl. auch § 160 ZPO):

1. Aufruf der Sache, § 220 I ZPO

Der Termin (nicht die mündliche Verhandlung, s. 5.) beginnt gem. § 220 I ZPO mit dem

Aufruf der Sache.

Fallbeispiel:

Der Vorsitzende (§ 136 I ZPO) sagt also: „Kalb gegen Bock„. Daraufhin melden sich der

Kläger, die beiden Anwälte und die Zeuginnen.

2. Erschienene Personen nach § 160 I Nr. 4 ZPO

Der Richter stellt fest, dass die im Protokoll genannten Personen anwesend sind.

3. Einführung in den Sach- und Streitstand, § 136 I

4. Die erschienene Partei wird selbst zur Sache gehört (auch wenn sie anwaltlich vertreten ist),

§§ 137 IV, 136 II

Eine Güteverhandlung war nicht erforderlich gem. § 278 II 1 ZPO, da bereits erfolglos ein

außergerichtlicher Einigungsversuch von einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden

hat, was in der Anlage zur Klageschrift (Z. 41,42) nachgewiesen wurde.

5. Stellung der Anträge, § 137 I ZPO

Die mündliche Verhandlung beginnt mit Stellung der Anträge (� § 297 ZPO)

Im Fallbeispiel verhandeln anschließend die Parteivertreter streitig zur Sache, d.h. sie bleiben

bei ihren gegensätzlichen Standpunkten.

105

Die Parteivorträge dienen der erschöpfenden Erörterung zwischen den Parteien und mit dem

Gericht (§§ 136 III, 139 ZPO).111

6. Beweisaufnahme

Belehrung der Zeuginnen über ihr Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 383 I 2 ZPO. Die

Zeuginnen machen davon allerdings keinen Gebrauch, sondern sind zur Aussage bereit.

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Exkurs: vom Skript ungeprüft übernommen

• Anwesenheit der Zeuginnen: § 394 I, § 169 S. 1 GVG

• Formloser Beweisbeschluss (förmlicher im Sinne des § 359 nach § 358 ZPO bei

Abwesenheit der Zeugen).

• Ermahnung nach § 395 I ZPO

• Vernehmung zur Person: § 395 II ZPO

• Vernehmung zur Sache, § 396 ZPO

• Vorgelesen und genehmigt: § 162 I 1, 3 i.V.m. § 160 III 4 ZPO

• Verzicht auf Beeidigung: § 391 ZPO

• (Die Aussage wird „beeidigt„, der Zeuge wird „vereidigt„)

• ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

-------

• 7. Im Anschluss an die Beweisaufnahme findet nochmals eine mündliche Verhandlung

statt (§§ 285, 279 III ZPO).

• Der Termin gliedert sich also in mehrere Abschnitte. Er beginnt mit dem Aufruf der

Sache und endet mit einem Terminsbeschluss (vgl. § 310 ZPO (Verkündungstermin) –

ggü. § 310 ZPO (sog. Stuhlurteil)).

• Am wichtigsten sind dabei die mündliche Verhandlung und die Beweisaufnahme

111 Thomas/Putzo/Reichold, § 137 2.

106

II. Mündliche Verhandlung

1. Verhandlung der Parteien

a, Die streitige oder mündliche Verhandlung ist die Verhandlung der Parteien vor Gericht. Sie

besteht darin, dass die Parteien Anträge stellen und sie begründen. Begründet werden die

Anträge mit rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen. Tatsächliche Ausführungen sind das

Behaupten und Bestreiten von Tatsachen, Beweisangebote und Beweiseinreden.

b, Es gilt der Grundsatz der Mündlichkeit, § 128 I ZPO.

- Mündliche Erklärungen:

Dieser Grundsatz bedeutet, dass das Gericht nur solche Parteierklärungen berücksichtigen

darf, die im Termin mündlich abgegeben worden sind.

Die Anträge müssen grundsätzlich sogar aus einem vorbereitenden Schriftsatz verlesen

werden, § 297 I ZPO.

-Bezugnahmen auf Schriftstücke:

Es ist jedoch gem. § 297 II ZPO auch möglich, dass die Partei stattdessen auf den Schriftsatz

Bezug nimmt, der den entsprechenden Antrag enthält, § 297 II ZPO. Eine Bezugnahme auf

den Inhalt eines Schriftsatzes ist erst recht hinsichtlich der Anspruchbegründung zulässig,

§ 137 III ZPO.

c, Regelungen zum Gang der mündlichen Verhandlung

i, §§ 136 ff. ZPO (gelten grds. für alle Verfahren)

ii, § 220 ZPO

iii, §§ 272 ff. ZPO (besondere Vorschriften für das landgerichtliche Verfahren 1. Instanz;

letztlich gelten diese jedoch kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Verweisung auch

für andere Verfahren, vgl. etwa § 495 ZPO)

107

2. Mitwirkung des Gerichts

- Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Verhandlung aktiv mitzuwirken, indem er darauf

hinwirkt, dass die Parteien sachdienliche Anträge stellen und ihre tatsächlichen Ausführungen

vervollständigen, § 139 I ZPO.

- Sinn und Zweck des § 139 ZPO:

Die Aufklärung nach § 139 ZPO soll es dem Gericht ermöglichen, den anhängigen

Rechtsstreit im Einklang mit der bestehenden Rechtslage urteilsmäßig beizulegen.

Daher darf der Vorsitzende z.B. als sachdienlichen Antrag anregen, dass der Kläger bei einer

Schadensersatzklage statt der unmöglichen Naturalrestitution eine Geldentschädigung

verlangt (§ 251 I BGB).

Nicht jedoch: Hinwirkung auf Erweiterung des Rechtsstreits (z.B. dass der Kläger auch noch

Verzugszinsen verlangen kann oder Hinwirkung auf eine Änderung der bestehenden

Rechtslage (die z.B. durch Erhebung der Einrede der Verjährung eintreten würde).

Hier ist im Einzelnen Vieles streitig.

III. Beweisaufnahme

1. Einführung

In der Praxis des Zivilprozesses beanspruchen tatsächliche Fragen ungleich mehr Zeit als

Rechtsfragen.

Das Beweisverfahren soll dem Gericht die Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit

einer Tatsachenbehauptung verschaffen.112

Die Beweisaufnahme und Beweiswürdigung dienen der Klärung der tatsächlichen Fragen

(auch: Tatfragen).

Begriff der Beweisaufnahme:

Beweisaufnahme bedeutet, dass das Gericht ein Beweismittel einsetzt, um eine Tatfrage zu

klären, z.B. einen Zeugen zu einer streitigen (beweisbedürftigen) Tatsache befragt.

112 Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. § 284 Rn. 1.

108

Beweisverfahren:

Das Beweisverfahren gliedert sich in zwei Schritte:

1. Einleitung des Beweisverfahrens durch

• Beweisantrag durch eine Partei (§§ 371, 373, 403, 420 ff., 445, 447 ZPO), d.h.

Einführung des Beweismittels für ein bestimmtes Beweisthema (für eine bestimmte

Behauptung also), d.h. die spezifizierte Bezeichnung der Tatsachen, die zu beweisen

sind113

oder

• Anordnung der Beweiserhebung von Amts wegen (§§ 142-143, 448 ZPO).

Ausn.: Zeugenbeweis (Beweisantritt nur durch Parteiantritt, § 373 ZPO).

2. Beweiserhebung114

• Anordnung der Beweiserhebung

• - falls der Beweis sofort erhoben werden kann: durch formlosen Beschluss

• - andernfalls und bei Parteivernehmung: durch formellen

Beweisbeschluss (§§ 358, 358 a, 450 I 1 ZPO)

• Beweisaufnahme (§§ 355 – 455 ZPO)

• Beweiswürdigung (§§ 286, 287 ZPO)

113 Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. § 284 Rn. 2. 114 Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. § 284 Rn. 3.

109

2. Voraussetzungen der Beweisaufnahme

1. Die Beweisbedürftigkeit wurde oben bereits im Rahmen

der „Beweisstation„ behandelt (vgl. „Beweisbedürftigkeit„)

2. Weitere Voraussetzung der Beweisaufnahme

ist (lediglich) beim Zeugenbeweis der Beweisantritt, § 373 ZPO115

3. Beweismittel

Auch die Beweismittel wurden an der angegebenen Stelle

bereits behandelt.

4. Beweiswürdigung und Beweismaß

Begriff der Beweiswürdigung:

Beweiswürdigung bedeutet, dass das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach

seiner Überzeugung zu entscheiden hat, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für

nicht wahr zu erachten sei (§ 286 ZPO).

Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 286 I 1 ZPO:

Das Gericht entscheidet dabei grds. nach seiner freien Überzeugung, d.h. das Gericht beurteilt

frei den Gang der Verhandlung und den Wert der Beweismittel (zieht Schlüsse aus dem

Verhalten der Parteien, der Zeugen usw.).116

Gebunden ist der Richter jedoch trotzdem an:

• Die Gesetze der Logik; Denkgesetze

• Erfahrungssätze (wissenschaftliche und allgemeine)

• Gesetzliche Beweisregeln, vgl. § 286 II ZPO.

115 Vgl. auch § 273 II Nr. 4: Ladung der „Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat„. Andere Beweismittel von

Amts wegen: §§ 142, 144, (273 II Nr. 5) ZPO, § 273 II Nr. 2 ZPO. 116 Thomas/Putzo/Reichold, § 286 Rn. 2.

Vgl. oben

Teil 2, 3.

Beweisfragen/Beweisstation

110

• An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht gem. § 286 II ZPO nur in den durch die

ZPO bestimmten Fällen gebunden. Sie schließen die freie Beweiswürdigung aus. Bsp.:

Protokoll (§ 165 ZPO), Urkunden (§ 415 – 418 ZPO).117

Beweismaß:

Hier stellt sich die Frage nach dem erforderlichen Grad an Überzeugung von der Wahrheit

einer Tatsache.

• „Vollbeweis„:

Grds. muss das Gericht von der Wahrheit der zu beweisenden Tatsache (voll) überzeugt

sein. Da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen ist, genügt ein aus der Sicht eines

vernünftigen Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln

schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen (kurz: „jeden vernünftigen

Zweifel ausschließender Grad von Wahrscheinlichkeit„ oder „an Sicherheit grenzende

Wahrscheinlichkeit„).118

• Glaubhaftmachung

• Ausnahmsweise genügt eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit„.

• Bsp.: §§ 44 II, 104 II, 236 II, 296 IV ZPO

• „erhebliche Wahrscheinlichkeit„

• Im Rahmen der Schadensermittlung auf Grund des § 287 I ZPO lässt die h.M. einen

geringeren Grad von Wahrscheinlichkeit genügen („erhebliche

Wahrscheinlichkeit„).119

Sonderfall der Beweiswürdigung: Prima facie Beweis/Anscheinsbeweis:

Die Rechtssprechung hat den sog. Prima facie Beweis entwickelt. Dabei schließt der Richter

von feststehenden Tatsachen auf andere Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung aus den

feststehenden Tatsachen zu folgern sind, ohne dass dieser damit unterstellte typische Verlauf

im Einzelnen aufgeklärt sein muss.

117 Weitere Beispiele bei Thomas/Putzo/Reichold, § 286 Rn. 20. 118 Thomas/Putzo/Reichold, § 286 Rn. 2, Musielak, Gk-ZPO, Rn. 461. 119 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 462.

111

Der Prima facie Beweis wird vor allem zum Schluss auf ein sorgfaltswidriges Verhalten aus

einem schädigenden Ereignis angewandt. Vgl. dazu Musielak, Gk-ZPO, Rn. 463 ff.

5. Beweislast

Ist das Gericht trotz Ausschöpfung aller Beweismittel weder von der Wahrheit noch der

Unwahrheit der behaupteten Tatsache überzeugt, so entscheidet es nach der sog. Beweislast,

d.h. es entscheidet zum Nachteil der Partei, die die Beweislast für die betreffende Tatsache

trägt.

Vgl. zur Beweislast bereits oben.

Zur Erinnerung:

Als Beweisführungslast (auch subjektive Beweislast) wird die sich im Interesse einer Partei

bestehende Notwendigkeit bezeichnet, zur Vermeidung prozessualer Nachteile den Beweis

einer streitigen Tatsache zu führen.120

Die objektive Beweislast meint dagegen die Nachteile, die sich für eine Partei daraus ergeben,

dass eine bestimmte Norm nicht angewendet werden kann, weil sich ihre Voraussetzungen

nicht feststellen lassen.121

Wie bei der Darlegungslast gilt folgende Grundregel:122

Jede Partei trägt die Beweislast für die tatsächlichen (auch negativen) Voraussetzungen der ihr

günstigen Rechtsnorm.

Wer also eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, muss die rechtsbegründenden und

rechtserhaltenden Tatsachen behaupten und (bei Beweisbedürftigkeit) beweisen, die

120 Musielak, GK, Rn. 477. 121 Musielak, GK, Rn. 477. 122 Musielak, a.a.O., Thomas/Putzo/Reichold, § 284 Vorbem, Rn. 23.

112

Gegenpartei die rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden (vgl. schon

oben).123

Fallbeispiel Kalb gegen Bock:

Im Fall Kalb gegen Bock verlangt Kalb die Rückzahlung der 750 € gem. § 488 I BGB.

Der Empfang des Geldes als Darlehen ist die beweisbedürftige Tatsache.

Für diese rechtsbegründende Tatsache trägt der angebliche Anspruchsinhaber Kalb die

Beweislast.

Kann also der Empfang als Darlehen nicht bewiesen werden (d.h. kommt das Gericht (hier der

Richter) nicht zu der Überzeugung, dass Bock das Geld mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit als Darlehen erhalten hat), so trägt Kalb die daraus entstehenden

Nachteile, d.h. die Klage wird abgewiesen.

123 Thomas/Putzo/Reichold, § 284 Vorbem, Rn. 23.

113

G. Urteil

I. Inhalt des Urteils

1. Urteil Kalb gegen Bock - AKTE 1.4

1 Amtsgericht Würzburg Verkündet am 21.12.2007 2 -5 C 386/07- gez.Wolf 3 (Wolf) 4 Justizangestellter 5 als U.d.G. 6 IM NAMEN DES VOLKES 7 URTEIL 8 In dem Rechtsstreit

9 des Kaufmanns Karl K a 1 b, Am Trog 6a, 97076 Würzburg 10 - Klägers - 11 Prozeßbevollmächtigte: RAin Dr. Müller-Thurgau, 12 Würzburg 13 gegen 14 den Bauarbeiter Bruno B o c k, Betpfad 2, 15 97082Würzburg 16 - Beklagten - 17 Prozeßbevollmächtigte: RAe Riesling und 18 Ruländer, Würzburg 19 hat das Amtsgericht Würzburg durch Richterin am Amtsgericht Stein auf die 20 mündliche Verhandlung vom 10.12.2007 für Recht erkannt: 21 1. Die Klage wird abgewiesen. 22 2. Die Kosten trägt der 23 Kläger. 24 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf- grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn

nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

25 TATBESTAND 26 Am 23.1.2007 gab der Kläger dem Beklagten 750.- €, die der 27 Beklagte dankend entgegennahm. 28 Der Kläger behauptet, er habe dem Beklagten die 750.- € mit 29 dem ausdrücklichen Hinweis gegeben, dass er ihm das Geld nur 30 für ein halbes Jahr leihen könne. 31 Er beantragt, 32 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 750.- € sowie hieraus seit dem

114

33 24.7.2007 Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz 34 zu zahlen. 35 Der Beklagte beantragt, 36 die Klage abzuweisen. 37 Er behauptet, der Kläger habe ihm seinerzeit erklärt, er dürfe 38 das Geld behalten. 39 Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, 40 er habe zu dem Beklagten am 23.1.2007 bei der Übergabe der 750.- 41 € gesagt, dass er ihm das Geld nur für ein halbes Jahr leihen 42 könne, durch Vernehmung der Ehefrauen der Parteien als Zeuginnen. 43 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf 45 den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 10.12. 46 2007 (Bl. 13 d.A.). 47 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

48 1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht 49 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen den 50 Beklagten auf Rückzahlung der 750.- € zu, die er dem Beklagten am 51 23.1.2007 gegeben hat. 52 Nach § 488 Abs.1 BGB müsste der Beklagte die 750.- € von dem 53 Kläger ,,als Darlehen" empfangen haben. Das setzt eine Einigung 54 der Parteien darüber voraus, dass das Geld ein Darlehen sein sollte. 55 Da der Beklagte eine solche Einigung bestreitet, hätte der Kläger 56 beweisen müssen, dass er zu dem Beklagten am 23.1.2007 gesagt hat, 57 er könne ihm das Geld nur für ein halbes Jahr leihen. Der Kläger 58 hat den ihm obliegenden Beweis jedoch nicht erbracht. Zwar hat 59 seine Ehefrau als Zeugin ausgesagt, ihr Mann habe dem Beklagten 60 seinerzeit ausdrücklich erklärt, dass er das Geld in einem halben 61 Jahr wiederhaben wolle. Andererseits hat die Ehefrau des Beklagten 62 als Zeugin bekundet, der Kläger habe zu ihrem Mann gesagt, er 63 könne das Geld behalten. Damit steht Aussage gegen Aussage, ohne 64 dass ein Grund ersichtlich ist, der einen Seite mehr zu glauben 65 als der anderen. 66 Nach § 812 Abs.1 S.1 BGB müsste der Beklagte die 750.- € durch 67 die Leistung des Klägers ,,ohne rechtlichen Grund" erlangt haben. 68 Es durfte also keine Einigung der Parteien darüber zustande ge- 69 kommen sein, dass das Geld ein Darlehen sein sollte. Das behauptet 70 der Kläger aber selbst nicht.

71 Ein sonstiger rechtlicher Gesichtspunkt, aus dem die Klage 72 begründet sein könnte, ist nicht ersichtlich. 73 2. Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Rechts- 74 streits zu tragen (§ 91 Abs. 1 S.1 ZPO). Die Entscheidung über 75 die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr.11 ZPO. 76 Auf § 711 S.1 ZPO beruht die Anordnung, dass der Kläger die Voll- 77 streckung durch Sicherheitsleistung abwenden darf.

gez. Stein

115

2. Erläuterungen zum Urteil Kalb gegen Bock

Das Urteil gliedert sich in folgende Abschnitte:

• Urteilseingang, Z. 1 – 20 (Dazu: A)

• Tenor, Z. 21 – 24 (Dazu: B)

• Tatbestand, Z. 25 - 46 (Dazu: C)

• Entscheidungsgründe, Z. 47 - 77 (Dazu: D)

a, Urteilseingang

• Der Urteilseingang beginnt mit der Bezeichnung des Gerichts und dem Aktenzeichen

sowie dem Verkündungsvermerk (§ 315 III ZPO).

• Es folgt die Überschrift „Im Namen des Volkes, Urteil„

• Darin kommt zum Ausdruck, dass alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht, wie Art. 20 II 1

GG besagt.

• Dem schließt sich der sog. Urteilskopf an, Z. 8 – 20, auch sog. „Rubrum„.124

(gesetzliche Regelung in § 313 I Nr. 1 – 3 ZPO)

124 Früher wurde der Urteilskopf mit roter Tinte geschrieben, daher der Begriff „Rubrum„.

116

b, Tenor

Der wichtigste Abschnitt des Urteils ist der Tenor bzw. die Urteilsformel (§ 313 I Nr. 4 ZPO),

Z. 21 – 24.

Der Tenor enthält für gewöhnlich 3 Ziffern/Entscheidungen:

• Nr. 1 enthält die Entscheidung in der Hauptsache (= Haupt- und Nebenansprüche125

i.S.v. § 308 I 1 bzw.2 ZPO)

• Nr. 2 enthält die (v.A.w. zu treffende) Kostenentscheidung (§ 308 II ZPO)

• Nr. 3 enthält die Entscheidungen hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit (§§

• --------------------------------------------------

• Nr. 4: Bei Vorbehaltsurteilen (§§ 302 bzw. 599 ZPO) enthält das Urteil meist in einer

vierten Ziffer den Vorbehalt.

• --------------------------------------------------

125 Nebenansprüche sind Ansprüche, die materiellrechtlich vom geltend gemachten Hauptanspruch abhängig sind

und mit bzw. neben diesem geltend gemacht werden (vgl. Knöringer, S. 17). Bsp.: Prozess- und Verzugszinsen.

117

Inhalt des Tenors in der Hauptsache (= Nr. 1 des Tenors):

1. Abweisendes Urteil bzw. abweisender Tenor:

Der Tenor lautet im Falle des abweisenden Urteils unabhängig von der Klageart:

I. Die Klage wird abgewiesen.

Die Gründe der Abweisung ergeben sich ausschließlich aus den Gründen des Urteils (dazu

unten, D.)

Ausn.: Im Urkundenprozess lautet die Formel:

I. Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen.

2. Stattgebende Urteile

Der Tenor ist im Falle des stattgebenden Urteils abhängig von der Klageart:126

a, Leistungsurteile

Die Formel lautet hier stets:

I. Der Beklagte wird dazu verurteilt, ….

Bsp.: I. Der Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger 1000 € zu zahlen.

Zur Abgrenzung zur Feststellungsklage ist das Wort „verurteil„ wichtig!

Der Tenor lautet dagegen nicht etwa: Der Beklagte ist verpflichtet … zu zahlen.

126 Vgl. zum Ganzen Knöringer, S. 14 ff.

118

b, Feststellungsurteile

Die Formel lautet hier stets:

I. Es wird festgestellt, dass ….

Bsp.: I. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den

gesamten Schaden aus dem Unfall vom 1.1.2007 zu ersetzen.

c, Gestaltungsurteile

Hier bewirkt das Urteil eine Rechtsgestaltung (vgl. oben).

Der Tenor muss dementsprechend das aufführen, was zu gestalten ist.

Bsp.: zu § 133 HGB: „Die Hans Kunze OHG, Würzburg, wird aufgelöst.„127

3. Teilweise stattgebende Urteile

Der Tenor des Urteils muss das Klagebegehren erschöpfend behandeln. Wird dem

Klagebegehren deshalb nicht im Ganzen stattgegeben, so muss das „Restbegehren„

abgewiesen werden.

Der Ausspruch in der Hauptsache lautet dann im stattgebenden Teil wie unter 2. a, - c,

beschrieben mit dem Zusatz: „Im Übrigen wird die Klage abgewiesen„.

Bsp.: Leistungsklage gerichtet auf Zahlung von 1000 €. Klage begründet nur in Höhe von

500 €. � Hauptsachetenor:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500 € zu zahlen. Im Übrigen wird die

Klage abgewiesen.

127 Vgl. weitere Beispiele bei Knöringer, S. 16.

119

120

c, Tatbestand

Der dritte Abschnitt des Urteils ist dessen Tatbestand (vgl. § 313 I Nr. 5 ZPO).

Nach § 313 II ZPO sollen im Tatbestand die erhobenen Ansprüche und die dazu

vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge

nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten soll auf

Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

Der Tatbestand ist die geordnete und gestraffte, objektive Zusammenstellung des Sach- und

Streitstands aus Sicht der Parteien, wie er sich am Ende der mündlichen Verhandlung

darstellt.128

Er enthält den vom Gericht (noch) unbewerteten Streitstoff, während die vom Tatbestand

deutlich abzugrenzenden Entscheidungsgründe den bewerteten bzw. rechtlich gewürdigten

Streitstoff enthalten (der Tatbestand enthält die Zusammenstellung des „da mihi factum„, die

Entscheidungsgründe des „dabo tibi ius„129).

Die Reihenfolge der Darstellung ist keine zwingende, sondern bestimmt sich in erster Linie

nach der Verständlichkeit. Bewährt hat sich dabei jedoch folgende Reihenfolge:130

1. Unstreitiges (dazu schon oben bei „Streitige Tatsachen„, Teil 2, C. I. 1.)

• Geschehensablauf, soweit er von den Parteien übereinstimmend dargestellt wurde

• Ausdrücklich gem. § 288 ZPO zugestandene Tatsachen

• Nicht ausdrücklich oder konkludent bestrittene Tatsachen

• Verwendete Sprache bei der Darstellung: Schilderung des Unstreitigen im Imperfekt

(„der Kläger gab dem Beklagten am … 750 €….„)

128 Knöringer, S. 62. Der Tatbestand ist ausnahmsweise entbehrlich in den Fällen der §§ 313 a, 313 b, 540 ZPO. 129 Knöringer, S. 64. Vgl. zu dieser Trennung auch bereits oben. 130 Vgl. zum Ganzen Thomas/Putzo/Reichold, § 313 Rn. 12 ff; Knöringer, S. 68 ff.

121

• Grund für diesen Aufbau: Die unstreitigen Tatsachen müssen (räumlich und sprachlich)

getrennt von den streitigen dargestellt werden, da diese feststehen, bzw. es

diesbezüglich keines Beweises mehr bedarf.

• 2. Streitiger Klägervortrag

• Hier wird dargestellt, was vom Kläger behauptet, vom Beklagten aber widersprochen

wird.

• �

• Ausdrücklich und konkludent bestrittene Tatsachen (unabhängig davon, ob

ausreichend substantiiert bestritten wird).

• Verwendete Sprache: Eingangsformulierung: „der Kläger behauptet,131 …„

nachfolgende Schilderung der Behauptungen in indirekter Rede

• Grund für die Trennung von den streitigen Beklagtenbehauptungen (dazu s. gleich, 4.):

Die Klage ist wie gesehen schlüssig, wenn sie zumindest nach dem Klägervorbringen

begründet ist. Zum Klägervorbringen gehört zum einen der unstreitige und der streitige

Klägervortrag, zum anderen aber auch der unstreitige Beklagtenvortrag, da das

Unstreitige Vorbringen (egal von welcher Partei es vorgetragen wurde) (unstreitiger)

Vortrag beider Parteien ist132 (deshalb wird bei „1. Unstreitiges„ auch nicht zwischen

den vom Kläger bzw. vom Beklagten vorgetragenen unstreitigen Tatsachen

unterschieden). Das Gericht prüft bei der Frage nach der Schlüssigkeit der Klage also

zunächst die Begründetheit der Klage auf Grundlage des Vortrags nach 1. und 2. Ist die

Klage bereits unschlüssig (= unbegründet nach dem Vortrag nach 1. und 2.) so kommt

es für die zu treffende (abweisende) Entscheidung des Gerichts auf den weiteren

Vortrag des Beklagten gar nicht mehr an.

131 Die Formulierung „der Kläger meint„/„ist der Ansicht„ usw. wird dagegen verwendet, wenn ausnahmsweise

auch eine geäußerte Rechtsansicht (also nicht Tatsachenbehauptungen) in den Tatbestand mit aufgenommen

wird. 132 Vgl. Knöringer, S. 357 unter (2) (a).

122

3. Die zuletzt gestellten Anträge

• Antrag des Klägers (wörtlich übernommen; nicht etwa ausgelegt)

• Abweisungsantrag des Beklagten

• Nicht: Etwaige gestellte (unnötige: § 308 II ZPO) Kostenanträge oder Anträge auf

Anusspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit (ebenso v.A.w. zu erledigen)133

• Verwendete Sprache: Präsens

4. Streitiger134 Beklagtenvortrag

Darstellung in folgender logischer Reihenfolge:

• Bestrittene klagebegründende Tatsachen

• Rechtshindernde Tatsachen

• Rechtsvernichtende Tatsachen

• Rechtshemmende Tatsachen

• Verwendete Sprache: wie 2.

5. Replik (= Erwiderungen des Klägers auf 4.)

Dabei handelt es sich zwar ebenfalls (wie bei 2.) um streitigen Klägervortrag, dieser ist jedoch

aufgrund seines Bezugs auf das Verteidigungsvorbringen des Beklagten erst nach dessen

Darstellung unter 4. verständlich und folgt diesem deshalb nach.

� anspruchserhaltender Vortrag in Bezug auf vom Beklagten geltend gemachten

• Rechtshindernde Tatsachen

• Rechtsvernichtende Tatsachen

133 Anders natürlich, wenn Entscheidung nicht v.A.w. zu treffen ist (z.B. § 710 ZPO). 134 Zum Verständnis: der nicht streitige Beklagtenvortrag wird (zusammen mit dem nicht streitigen Klägervortrag

bereits unter 1. „Unstreitiges„ geschildert)

123

• Rechtshemmende Tatsachen

• Verwendete Sprache: wie 2.

• 6. Prozessgeschichte

Prozessgeschichte findet sich im Tatbestand nur insoweit, als diese für die getroffene

Entscheidung noch von Bedeutung ist, d.h. nur soweit in den Entscheidungsgründen noch

darauf einzugehen ist.135

• Verwendete Sprache: Perfekt

Aufbau des Tatbestands im Fallbeispiel Kalb gegen Bock

1.Unstreitiges

Z. 26, 27

2. Streitiger Klägervortrag

Z. 28 - 30

3. Die zuletzt gestellten Anträge

Klägerantrag: Z. 31 – 34

Beklagtenantrag: Z. 35 – 36

4. Streitiger136 Beklagtenvortrag

Z. 37 – 38

5. Replik (= Erwiderungen des Klägers auf 4.)

Hier keine Replik bzw. gehört der zugehörige Vortrag bereits zu 2. (wird nicht wiederholt)

135 Thomas/Putzo/Reichold, § 313 Rn. 13. 136 Zum Verständnis: der nicht streitige Beklagtenvortrag wird (zusammen mit dem nicht streitigen Klägervortrag

bereits unter 1. „Unstreitiges„ geschildert)

124

• 6. Prozessgeschichte

Z. 39 - 46

125

d, Entscheidungsgründe

Den vierten Abschnitt des Urteils bilden die Entscheidungsgründe (vgl. § 313 I Nr. 6 ZPO).137

Nach § 313 III ZPO enthalten die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der

Erwägungen, auf denen die Entscheidung138 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

Die Entscheidungsgründe sind bestimmt für:

• v.a. die unterlegene Partei, die nicht zuletzt von der Entscheidung überzeugt werden

soll. Da es sich dabei oft um juristische Laien handeln wird, ist die Verwendung von

juristischen Fachbegriffen zu vermeiden.

• und

• auch für das übergeordnete Gericht, das die getroffene Entscheidung gegebenenfalls zu

überprüfen hat.

Urteilsstil � Gutachtensstil

Die Gründe des Urteils haben die Aufgabe, die gefundene und bereits im Tenor zum

Ausdruck gebrachte Entscheidung des Gerichts zu begründen. Die Darstellung der Gründe hat

deshalb von diesem bereits gefundenen Ergebnis auszugehen und nicht erst zu diesem

Ergebnis hinzuführen.139 Die Darstellung der Gründe beginnt deshalb mit dem Ergebnis, dem

sich die Begründung dieses Ergebnisses anschießt. Alle Ausführungen, die zur Begründung

des gefundenen Ergebnisses nicht erforderlich sind, d.h. nicht zur Stützung dieses Ergebnisses

beitragen, sind fehl am Platz.

Die Darstellungen im Urteilsstil laufen verglichen mit dem Gutachtenstil quasi in die andere

Richtung, denn beim Gutachtenstil wird eine Frage aufgeworfen und das Ergebnis der Prüfung

steht am Ende.

137 Die Entscheidungsgründe sind entbehrlich in den Fällen der §§ 313 a, 313 b, 540 ZPO: 138 Gemeint sind alle Entscheidungen, die das Gericht zu treffen hatte, d.h. v.a. die in der Hauptsache,

hinsichtlich der Kosten (§ 308 II ZPO) und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit (§§ 708 ff. ZPO). 139 Thomas/Putzo/Reichold, § 313 Rn. 27.

126

Bsp. für den Gutachtenstil:

Die Parteien könnten einen Vertrag geschlossen haben.

Ein Vertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme.

Der Kläger hat durch seinen Brief vom 10.9. dem Beklagten ein Angebot gemacht und der

Beklagte hat dieses Angebot im Telefongespräch vom 12.9. angenommen.

Daher liegt sowohl ein Angebot als auch eine Annahme vor.

Folglich haben die Parteien einen Vertrag geschlossen (=Ergebnis)

Im Urteilsstil müsste dasselbe dagegen folgendermaßen lauten:

Die Parteien haben einen Vertrag geschlossen. (= Ergebnis)

Denn ein Vertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme und es liegt sowohl ein

Angebot und eine Annahmeerklärung vor.

Denn der Kläger hat durch seinen Brief vom 10.9. dem Beklagten ein Angebot gemacht und

der Beklagte hat dieses Angebot im Telefongespräch vom 12.9. angenommen.

Typische Verbindungsworte innerhalb der Urteilsbegründung sind ausgehend vom Ergebnis

die Begriffe: denn, weil, da, zwar, aber

Dagegen führt die Prüfung beim Gutachtenstil von der aufgeworfenen Frage durch folgende

typischen Begriffe zum Ergebnis: folglich, daher, also, demnach

Fallbeispiel der Streitigkeit Kalb gegen Bock:

• Entscheidung in der Hauptsache (Z. 48 – 72)

Am Anfang steht das Ergebnis („die Klage ist zulässig, aber nicht

begründet„).Anschließend wird dieses im Urteilsstil begründet.

• Kostenentscheidung (Z. 73 – 74)

• Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO

• Vorläufige Vollstreckbarkeit (Z. 74 – 77)

127

II. Fällung, Verkündung und Zustellung des Urteils

„Fällung„ des Urteils:

Fällung meint (lediglich) die Bestimmung des Willens, d.h. bei einem Einzelrichter dessen

(noch im Innern verbleibender) Willensentschluss, wie zu entscheiden ist, bei einem

Kollegium die Abstimmung der Entscheidung(en), die sich nach dem GVG richtet (vgl. zur

Beratung und Abstimmung §§ 192 ff. GVG)

Verkündung bzw. Erlass des Urteils, §§ 310, 311 ZPO (lesen!)

• Formel:

• Das Urteil wird grds. durch öffentliche140 Vorlesung der Urteilsformel verkündet, § 311

I ZPO.141

• Ausn.: § 311 II 2 und 3 ZPO

• Gründe:

• Gem. § 311 III ZPO liegt es im Ermessen des Vorsitzenden (§ 136 IV ZPO), ob die

Entscheidungsgründe verkündet werden, wobei dies durch Vorlesung oder mündliche

Mitteilung geschehen kann.

• Wirkung der Verkündung:

• Mit der Verkündung wird das Urteil existent; vorher ist es (gerade auch bei

vollständiger Abfassung) lediglich ein Urteilsentwurf (kein Urteil). Erst ein erlassenes

Urteil kann rechtliche Wirkungen erzeugen.142

• Ausn: In den Fällen des § 310 III ZPO erfolgt keine Verkündung. Hier wird das Urteil

durch die Zustellung des Urteils existent.

140 § 173 I GVG. Zur Anwesenheit der Parteien: § 312 ZPO 141 Damit ist sichergestellt, dass die Urteilsformel vor der Verkündung schriftlich gefasst ist, um die

Übereinstimmung des verkündeten Urteils mit der erst später in vollständiger Form zu erstellenden Entscheidung

zu gewährleisten (Musielak, ZPO, § 311 Rn. 1). 142 Stein/Jonas/Leipold, § 310 Rn. 1. Die Verkündung bzw. der Erlass ähnelt insofern der Abgabe einer

Willenserklärung nach materiellem Recht.

128

Verkündung im Streitfall Kalb gegen Bock:

Nach dem Vermerk rechts oben auf dem Urteil ist dieses am 18.12. – also in einem eigens

dafür anberaumten Verkündungstermin (vgl. Z. 20 � mündl. V. am 10.12.) verkündet

worden.

Richter Stein liest daher gem. §§ 310 I 1 2. Alt., 311 II 1 ZPO vor:

„ 1) die Klage wird abgewiesen, 2) die Kosten trägt der Kläger, 3) Das Urteil ist vorläufig

vollstreckbar; der Kläger kann die …..„

Zustellung des Urteils:

Das vollständig abgefasste Urteil wird schließlich beiden Parteien zugestellt, § 317 I 1 ZPO.

129

H. Urteilswirkungen

I. Voraussetzung: Erlass oder formelle Rechtskraft

Die verschiedenen von einem Urteil ausgehenden Wirkungen treten entweder bereits mit

Erlass des Urteils ein oder erst mit der formellen Rechtskraft des Urteils.

1. Erlass (s. schon oben)

Erlassen ist das Urteil in der Regel mit der Verkündung gem. § 310 I ZPO.

Ausn.: § 310 III ZPO

2. Formelle Rechtskraft (§ 705 ZPO)

Formelle Rechtskraft des Urteils bedeutet, dass es nicht mehr mit (den ordentlichen

Rechtsmitteln der) Berufung, Revision oder mit dem Einspruch angegriffen werden kann.

• Berufung

Die Berufung findet statt gegen die erstinstanzlichen Endurteile der Amtsgerichte und

Landgerichte (§ 511 ZPO)

Berufungsrechtszug:

AG � LG Ausn: AG � OLG (vgl. § 119 I Nr. 1 GVG)

LG � OLG

• Revision

• Die Revision findet statt gegen Berufungsurteile (§ 542 I ZPO) und im Ausnahmefall

der sog. Sprungrevision gegen erstinstanzliche Endurteile (§ 566 ZPO)

• Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil (§§ 338, 345 ZPO)

130

Beim Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des Urteils ist zu differenzieren:143

1. Mit der Verkündung des Urteils

Bei Urteilen, gegen die ein Rechtsmittel (generell) nicht stattfindet.

Also: Revisionsurteile, Berufungsurteile nach § 542 II ZPO144

2. Mit Verzicht145

• Rechtsmittel: Bei beiderseitigem Verzicht auf Rechtsmittel mit Wirksamwerden des

zuletzt erklärten Verzichts (§§ 515, 565 ZPO).

• Einspruch: Einseitiger Verzicht genügt (§§ 338, 346 ZPO)

� Im Falle des Verzichts kann die formelle Rechtskraft also auch vor Ablauf der

Rechtsmittel- bzw. Einspruchsfrist eintreten (entgegen dem Wortlaut des § 705 S. 1 ZPO)

3. Mit Ablauf der Rechtsmittel bzw. Einspruchsfrist

• Berufung: § 517 ZPO

• Revision: § 548 ZPO

• Einspruch: § 339 I ZPO

4. Nach Ablauf der Rechtsmittel- oder Einspruchfrist

Mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der über das eingelegte Rechtsmittel oder den

Einspruch befunden wird, sofern die angefochtene Entscheidung bestehen bleibt.

143 Vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, § 705 Rn. 6 ff. 144 Nur soweit sie nicht erste Versäumnisurteile sind (sonst Einspruch, § 338 ZPO) 145 Die Rücknahme des eingelegten Rechtsmittels bzw. Einspruchs führt dagegen die formelle Rechtskraft grds.

nicht herbei, da ein Rechtsmittel oder der Einspruch wiederholt eingelegt werden kann (vgl.

Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 705 Rn. 8).

131

• Beachte: Die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens wegen schwerer

Mängel (§§ 578 ff. ZPO) schließt den eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils

nicht aus.

132

Formelle Rechtskraft in der Streitsache Kalb gegen Bock:

In der Streitsache ist ein erstinstanzliches Endurteil146 des Amtsgerichts ergangen. Gegen ein

solches Urteil ist grds. das Rechtsmittel der Berufung gegeben, § 511 I ZPO.

Die Parteien haben auch nicht auf das Rechtsmittel verzichtet. Somit tritt die formelle

Rechtskraft des Urteils mit Ablauf der Berufungsfrist gem. § 517 ZPO ein.

Kontrollfrage:

Würde die Rechtskraft bereits mit Verkündung des Urteils eintreten (s. oben 1.), wenn der

Wert des Beschwerdegegenstandes nicht – wie hier – 750 €, sondern nur 200 € betragen

würde und die Berufung auch nicht zugelassen wurde (vgl. § 511 II ZPO)?

Antwort auf die Kontrollfrage:

Bereits mit der Verkündung des Urteils werden Urteile wirksam, gegen die ein Rechtsmittel

(generell) nicht stattfindet.

Das Urteil des Amtsgerichts ist aber kein Urteil in diesem Sinne.

Die Berufung ist zwar gem. § 511 II Nr. 1 ZPO nur bei Urteilen zulässig, wenn der Wert des

Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt oder diese zugelassen wurde. Im Beispielsfall war

beides nicht der Fall (200 € und keine Zulassung). Jedoch ist gegen erstinstanzliche Urteile

des Amtsgerichts generell das Rechtsmittel der Berufung zulässig, auch wenn im Einzelfall

146 Da es sich nicht um ein erstes Versäumnisurteil im Sinne des § 338 ZPO handelt, scheidet der Einspruch aus.

133

die Berufungssumme nicht erreicht (und die Zulassung nicht erfolgt ist), so dass es nicht

bereits mit der Verkündung wirksam ist.

Es bleibt dabei, dass das Urteil mit Ablauf der Berufungsfrist formell rechtskräftig würde.

Dahinter steckt der Gedanke der Rechtssicherheit: die Ermittlung der Beschwerdesumme birgt

zu viele Unsicherheiten, so dass von ihr der Eintritt der formellen Rechtskraft mit ihren weit

reichenden Wirkungen nicht abhängig gemacht werden darf. Der Fristablauf ist dagegen ein

sicheres Ermittlungskriterium.

134

II. Überblick über Urteilswirkungen

------------------------------------------------------------------------------------------------

Exkurs: Bindung an das erlassene Urteil:

Richterlichen, urteilsförmigen Entscheidungen können verschiedene Arten von

Bindungswirkungen zukommen147: Die Innenbindung148, deren zentraler Anwendungsfall

§ 318 ZPO ist,149 die formelle Rechtskraft (§ 705 ZPO) und die materielle Rechtskraft

(§ 322 I ZPO). Diesen Bindungsarten liegt eine Abwägung der Grundsätze der

Rechtssicherheit, der damit einhergehenden Autorität der Gerichte,150 der Prozessökonomie,

der materiellen Einzelfallgerechtigkeit und der richterlichen Entscheidungsfreiheit

zugrunde.151 Das Ergebnis dieser Abwägung bringt der Gesetzgeber insbesondere mit dem

Rechtsmittelsystem zum Ausdruck: Fehlerhafte Entscheidungen können nur in dem durch die

Rechtsmittel zugelassenen, begrenzten Umfang angegriffen werden152, d.h. grundsätzlich ist

der Bestand einer gerichtlichen Entscheidung zu Lasten der materiellen Einzelfallgerechtigkeit

und richterlichen Entscheidungsfreiheit geschützt. Jeder Streit muss einmal ein Ende finden

und eine Entscheidung endgültig sein, wobei als geringeres Übel in Kauf genommen werden

muss, dass die Entscheidung im Einzelfall unrichtig ist.153

Der Bestand bzw. die „Endgültigkeit„ einer Entscheidung kann generell betrachtet in

zweierlei Hinsicht beeinträchtigt werden: Zum einen durch eine spätere Aufhebung oder

Änderung dieser Entscheidung und zum anderen durch den Erlass einer weiteren

Entscheidung, die in (inhaltlichem) Widerspruch zur zunächst getroffenen Entscheidung steht.

Die Prozessökonomie, die Autorität der Gerichte und insbesondere die Rechtssicherheit, d.h.

147 Vgl. Proske, die Urteilsberichtigung gem. § 319 ZPO, S. 210. 148 Auch sog. „innerprozessuale Bindungswirkung„ oder „Selbstbindung des Gerichts„. 149 G. Lüke, JuS 2000, S. 1042. 150 G. Lüke, JuS 2000, S. 1042. 151 Bilda, NJW 1983, S. 142 ff. (S. 144). Hinsichtlich der innerprozessualen Bindungswirkung vgl.

Musielak/Musielak, ZPO, § 318 Rn. 1. 152 Bilda, NJW 1983, S. 142 ff. (S. 144). 153 Thomas/Putzo/Reichold, § 322 Rn. 1.

135

das Vertrauen der Bürger in den Bestand der gerichtlichen Entscheidung erfordern jedoch,

dass eine einmal getroffene gerichtliche Entscheidung nicht abgeändert oder wieder

aufgehoben werden darf (negative Komponente der Bindung an die Entscheidung) und

darüber hinaus, dass die getroffene Entscheidung bei weiteren Entscheidungen zugrunde zu

legen ist, wodurch sich widersprechende Entscheidungen vermieden werden (positive

Komponente der Bindung an die Entscheidung).154

----------------------------------------------------------------------

Exkurs Ende

1. innerprozessuale Bindungswirkung, § 318 ZPO

Die Bindungswirkung gem. § 318 ZPO tritt mit dem Erlass des Urteils ein, d.h. mit der

Verkündung des Urteils (§§ 310 I, 311 ZPO, 173 GVG) oder der Zustellung des Urteils

(§ 310 III ZPO) und besteht auch über die Rechtskraft des Urteils hinaus fort155

Der Sinn des § 318 ZPO ist es, den Bestand und die Beachtung einer Entscheidung auch dann

zu schützen, wenn sie (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen ist bzw. wird.

Die Innenbindung nach § 318 ZPO beinhaltet deshalb eine negative und eine positive

Komponente und bewirkt zum einen, dass das erkennende Gericht selbst seine Entscheidung

weder aufheben noch ändern darf (so genannte negative Bindungswirkung), zum anderen,

dass der Inhalt der Entscheidung für die weiteren Entscheidungen des Gerichts in der Instanz

maßgebend ist, d.h. den weiteren Entscheidungen zugrunde zu legen ist (sog. positive

Bindungswirkung).

Hierbei ist zu beachten, dass die positive Bindungswirkung des § 318 ZPO nur dann relevant

wird, wenn das Gericht im Fortgang des Verfahrens erneut mit den entschiedenen Fragen

befasst ist.

Bsp.: Das Gericht hat durch Zwischenurteil seine zweifelhafte Zuständigkeit bejaht (§ 280

ZPO). An dieses Urteil ist es im Fortgang des Verfahrens und insbesondere bei Erlass des

154 So für die Innenbindung gem. § 318 ZPO: G. Lüke, JuS 2000, S. 1042; Bilda, NJW 1983, S. 142 ff. (S. 144). 155 Baur/Grunsky, 10 A, S. 178 (§ 15 D I 1.) Rn. 204.

136

Endurteils gem. § 318 ZPO gebunden, d.h. es darf im Endurteil die Klage nicht als unzulässig

abweisen.

Ausnahmen von der Innenbindung gem. § 318 ZPO: § 319 – 321 a ZPO.

2. materielle Rechtskraft

Die materielle Rechtskraft tritt mit der formellen Rechtskraft ein.

Während die formelle Rechtskraft bedeutet, dass die Entscheidung nicht (mehr) mit

ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann und damit bewirkt, dass sie im

Instanzenzug nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann, mithin also eine negative

Bindung an die getroffene Entscheidung beinhaltet, bewirkt die materielle Rechtskraft eine

Fortwirkung der Entscheidung in späteren Verfahren156 in der Art, dass die ergangene

Entscheidung für weitere, noch zu treffende Entscheidungen eine inhaltliche Bindung

hervorruft.

Bindung bedeutet in diesem Fall mithin grundsätzlich die Übernahme des

Entscheidungsinhalts und führt zum Ausschluss der neuerlichen Prüfung (ne-bis-in-idem-

Lehre = nicht zweimal in derselben Sache [entscheiden]) des Gegenstands der Entscheidung

und ihres kontradiktorischen Gegenteils.157

Bsp.: Das Gericht hat in seinem Endurteil festgestellt, dass zwischen den Parteien K und B im

Januar 2007 ein Mietvertrag … bestand.

Die formelle Rechtskraft bewirkt nun lediglich, dass das Gericht und jedes andere Gericht

daran gehindert ist, dieses Urteil wieder aufzuheben, verbietet aber nicht, dass der Beklagte

nun selbst eine Klage mit dem Antrag erhebt, eine gegenteilige Feststellung zu treffen. Dies

ist jedoch aufgrund der materiellen Rechtskraft ausgeschlossen.

(Genaueres zur materiellen Rechtskraft vgl. unten, H. III.)

156 Da die materielle Rechtskraft die Unanfechtbarkeit des Urteils voraussetzt, greift sie erst nach Beendigung der

Rechtshängigkeit ein und bindet mithin grundsätzlich erst für künftige Prozesse. Vgl. Götz, JZ 1959, S. 681. 157 G. Lüke, JuS 2000, S. 1042.

137

3. Vollstreckbarkeit, § 704 ZPO

Ein Endurteil ist gem. § 704 I ZPO vollstreckbar, sobald es formell rechtskräftig ist (oder für

vorläufig vollstreckbar erklärt ist).

4. Gestaltungswirkung

Dies ist die Hauptwirkung eines Gestaltungsurteils.

In aller Regel tritt die Gestaltungswirkung erst mit der formellen Rechtskraft des Urteils ein

(vgl. z.B. § 1564 S. 1, 2 BGB; dagegen aber: § 775 Nr. 1 ZPO)

Bsp.: Bei einem Ehescheidungsurteil besteht die Gestaltungswirkung in der Auflösung der

Ehe.

5. Nebenwirkungen

Nebenwirkungen oder Tatbestandswirkungen heißen alle sonstigen Rechtsfolgen, die durch

verschiedene Tatbestände an den Erlass oder die formelle Rechtskraft eines Urteils anknüpfen.

Bsp.: § 775 I Nr. 4 ZPO

138

III. Die Wirkung der materiellen Rechtskraft

1. Die Bedeutung der materiellen Rechtskraft in einem zweiten Prozess

Zur Erinnerung:

Die materielle Rechtskraft tritt mit der formellen Rechtskraft ein.

Sie bewirkt eine Fortwirkung der getroffenen Entscheidung in späteren Verfahren158 in der

Art, dass die ergangene Entscheidung für weitere, noch zu treffende Entscheidungen eine

inhaltliche Bindung hervorruft.

Diese inhaltliche Bindung äußert sich in einem späteren Verfahren je nach Falllage:

• „Identität der Streitgegenstände„:

• Soll über denselben Streitgegenstand entschieden werden, also „derselbe Streit„

wiederholt werden, so ist eine derartige (wiederholte) Klage bereits unzulässig.

• (Prüfung also in der Zulässigkeit: entgegenstehende Rechtskraft).

• Derselbe Streitgegenstand liegt vor, wenn aufgrund desselben

Lebenssachverhalts dieselbe Rechtsfolge erneut geltend gemacht wird oder wenn deren

Umkehrung geltend gemacht wird (sog. kontradiktorisches Gegenteil), da die

Feststellung einer Rechtsfolge zugleich die Feststellung enthält, dass das Gegenteil

dieser Rechtsfolge nicht vorliegt bzw. zu verneinen ist.159

• „Präjudizialität des (ersten) Streitgegenstands„:

• Die materielle Rechtskraft kann weiterhin in einem späteren Prozess (bindend)

fortwirken, wenn die festgestellte oder verneinte Rechtsfolge (oder ihr Gegenteil) eine

158 Da die materielle Rechtskraft die Unanfechtbarkeit des Urteils voraussetzt, greift sie erst nach Beendigung der

Rechtshängigkeit ein und bindet mithin grundsätzlich erst für künftige Prozesse. Vgl. Götz, JZ 1959, S. 681. 159 Stein/Jonas/Leipold, § 322 Rn. 197.

139

Vorfrage der Entscheidung über den späteren Streitgegenstand ist, d.h. wenn die

bezüglich eines Streitgegenstands ausgesprochene Rechtsfolge präjudiziell für die noch

zu treffende Entscheidung über einen anderen Streitgegenstand ist. Die Bindung führt

in diesem Fall nicht etwa zur Abweisung der Klage über den anderen Streitgegenstand,

sondern zur Übernahme des Entscheidungsinhalts und zum Ausschluss der neuerlichen

Prüfung des Gegenstands der Entscheidung und ihres kontradiktorischen Gegenteils.

Bsp.: In einem ersten Prozess klagt K gegen B auf die Feststellung, dass das umstrittene

Eigentum an dem Grundstück in der Herrenstr. 10 ihm zustehe.

Der Klage wird stattgegeben. Das Urteil wird rechtskräftig.

• B gibt sich mit diesem Urteil nicht zufrieden und erhebt nun gegen K Klage auf

Feststellung, dass das Eigentum an dem Grundstück (schon für die Zeit vor dem ersten

Urteil) doch ihm zusteht.

• Im ersten Prozess war der Streitgegenstand die Feststellung des Alleineigentums des K.

• Im zweiten Prozess beantragt B die Feststellung seines Alleineigentums.

• Die geltend gemachten Rechtsfolgen (Feststellung des Eigentums des K bzw. des B)

weichen zwar inhaltlich voneinander ab, jedoch enthält die Feststellung des

Alleineigentums des K gleichzeitig die Feststellung, dass B nicht Eigentümer ist.

• Es handelt sich deshalb nach h.M.160 in beiden Verfahren um denselben

Streitgegenstand. Die zweite Klage würde deshalb wegen entgegenstehender

Rechtskraft (aufgrund Unzulässigkeit) abgewiesen.

• Allgemein gilt: Wurde dem Kläger ein Recht zugesprochen, das nur einer Person

zustehen kann, so ist damit zugleich festgestellt, dass der Beklagte nicht Inhaber dieses

Rechts ist.161

• K will nun auch die von B verweigerte Herausgabe des Grundstücks erzwingen und

klagt deshalb (in einem zweiten Prozess) gegen B auf Herausgabe des Grundstücks.

Es handelt sich dabei um einen anderen Streitgegenstand.

160 Vgl. BGH, NJW 1993, S. 2684 m.w.N. 161 Stein/Jonas/Leipold, § 322 Rn. 197.

140

Will das Gericht dem Herausgabeanspruch auf Grundlage des § 985 BGB stattgeben,

so kommt es im Rahmen dieser Entscheidung auf das Eigentum des K an. Dieses ist

eine Vorfrage bzw. präjudiziell für die noch zu treffende Entscheidung über den

Herausgabeanspruch des K gegen B. Das Alleineigentum des K am Grundstück zur

Zeit des ersten Urteils wurde aber bereits rechtskräftig festgestellt. Die materielle

Rechtskraft dieser (ersten) Entscheidung führt nun dazu, dass das Gericht das Eigentum

des K nicht nochmals prüfen darf, sondern aufgrund des darüber bestehenden materiell

rechtskräftigen Urteils „übernehmen„ muss, d.h. das Eigentum des K zum Zeitpunkt

des ersten Urteils steht aufgrund des ersten Urteils fest.

2. Unzulässige und zulässige Einwendungen

Gegen eine materiell-rechtskräftige Entscheidung kann nicht vorgebracht werden, dass das

erste Gericht sich geirrt habe oder etwas, insbesondere eine Tatsache übersehen habe, die

schon gegeben war, oder dass ihm im Beweisverfahren ein Fehler unterlaufen sei.

Die materielle Rechtskraft schneidet alle Einwendungen ab, die schon im ersten Prozess

hätten vorgebracht werden können.

• Es genügt, dass diese Einwendungen objektiv möglich waren.

• Ob sie den Parteien bekannt oder beweisbar waren, spielt keine Rolle.

• Der maßgebliche Zeitpunkt ist die letzte mündliche Verhandlung vor Erlass des Urteils.

Kontrollfrage:

Welche Einwendungen sind ausgeschlossen?

Letzte mündliche Verhandlung � Erlass des Urteils � formelle Rechtskraft des Urteils

am 7.12. am 18.12. am 19.12.

141

Antwort auf die Kontrollfrage:

Einwendungen, die vor dem 7.12. objektiv möglich waren sind ausgeschlossen.

142

3. Die materiell-rechtskräftigen Teile des Urteils

Zur Erinnerung:

Wie gesehen bewirkt die materielle Rechtskraft des Urteils eine inhaltliche Bindung des

Gerichts an die getroffene Entscheidung, die

bei Identität des bereits entschiedenen Streitgegenstands mit einem späteren

Streitgegenstand (eines späteren Verfahrens) zur Abweisung der Klage führt (weil über

dieselbe Sache nur einmal verhandelt und entschieden wird – Stichwort: ne bis in

idem)

bei Präjudizialität des entschiedenen Streitgegenstands für einen späteren

Streitgegenstand ebenfalls zum Ausschluss der Verhandlung und Entscheidung über

den präjudiziellen Streitgegenstand und zur Übernahme des Entscheidungsinhalts bei

führt.

a, Gegenstand der materiellen Rechtskraft des Urteils

Es stellt sich jedoch die Frage, was genau die „getroffene Entscheidung„ ist, bzw. wie diese zu

ermitteln ist, denn das Urteil besteht schließlich aus mehreren Teilen (insbesondere könnte das

Gericht an den Tatbestand und/oder die Entscheidungsgründe und/oder an den Tenor

gebunden sein).

Kurz: an welche Inhalte des ersten Urteils sind die Gerichte gebunden, welche Inhalte eines

Urteils sind also Gegenstand der materiellen Rechtskraft?

Bsp.: K klagt gegen B auf Zahlung der vereinbarten Wohnungsmiete für den Monat Januar.

Das Gericht verurteilt B antragsgemäß zur Zahlung der Miete.

Das Gericht prüft hier natürlich, ob ein Mietvertrag zwischen K und B bestand. Im

Fallbeispiel hat das Gericht (in den Entscheidungsgründen) das Bestehen eines Mietvertrages

bejaht und dementsprechend den B zur Zahlung verurteilt.

Wenn K nun Klage auf Zahlung der Miete für Februar erhebt, so stellt sich die Frage, ob das

Gericht im zweiten Prozess an die in den Gründen des ersten Urteils bejahte Vorfrage

(Bestehen eines Mietvertrages) gebunden ist.

143

Die sich stellende Frage ist also, ob das Gericht

• nur an die ausgesprochene Rechtsfolge (K hat – aufgrund des vorgetragenen

Lebenssachverhaltes - gegen B einen Anspruch auf Zahlung von x €)

• oder auch an andere Urteilsinhalte gebunden ist, wie insbesondere an in den Gründen

enthaltene Rechtsmeinungen, d.h. ob auch derartige Teile des Urteils von einer

weiteren Überprüfung ausgeschlossen sind bzw. inwieweit es zwischen zwei

verschiedenen Urteilen zu inhaltlichen Widersprüchen kommen darf.

- Nach der früher vertretenen Lehre Savignys sollten nicht nur die ausgesprochene

Rechtsfolge (z.B. K kann von B Zahlung von x € verlangen), sondern auch diesen Ausspruch

bedingende Rechte, Rechtsverhältnisse und Gegenrechte bzw. Vorfragen dieses Ausspruchs

von der materiellen Rechtskraft erfasst werden.

Vorteil dieser Lehre ist, dass damit dem Zweck des Zivilprozesses, Streitigkeiten möglichst

umfassend zu bereinigen, am besten gedient wäre.162

- Nach heutiger ganz herrschender Meinung beschränkt § 322 I ZPO demgegenüber die

materielle Rechtskraft auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, d.h. auf die

ausgesprochene Rechtsfolge.163

Machen die Parteien z.B. in der Klage Ansprüche auf vertragliche Leistungen oder

vertragliche Schadensersatzansprüche geltend, so erwächst in Rechtskraft nur der Ausspruch

über die Rechtsfolge (Anspruch des K gegen B auf Zahlung von…), nicht dagegen die

(ebenfalls im Urteil, nämlich den Gründen enthaltene) Feststellung, dass ein Vertrag zwischen

den Parteien bestand.164

Wollen die Parteien die Rechtskraft auch auf eine Vorfrage des Streitgegenstandes ausdehnen,

d.h. auch diesbezüglich eine endgültige und bindende Entscheidung erreichen, so müssen sie

162 Stein/Jonas/Leipold, § 322 Rn. 75. 163 Stein/Jonas/Leipold, § 322 Rn. 78. 164 Vgl. bei Interesse weitere Bsp. bei Stein/Jonas/Leipold, § 322 Rn. 90.

144

diese Vorfrage schlicht ebenfalls zum Streitgegenstand machen, indem sie sie zum

(Streit-)Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 I oder II ZPO machen.165

b, Ermittlung der ausgesprochenen (materiell rechtskräftigen) Entscheidung bzw.

Rechtsfolge:

Von der Frage, welche Urteilsinhalte in materielle Rechtskraft erwachsen, an welche Inhalte

die Gerichte also gebunden ist (� ausgesprochene Rechtsfolge), ist die Frage zu

unterscheiden, wie dieser enge Gegenstand der materiellen Rechtskraft zu ermitteln ist.

Diese Frage scheint auf den ersten Blick schnell beantwortet: Mit einem Blick auf den Tenor.

Nicht immer genügt jedoch der Tenor zur Ermittlung des Entscheidungsinhalts.

- Die Formulierung des Tenors kann – im Gegensatz zu eindeutigen Gründen - unklar oder

in sich widersprüchlich sein.

- Im Falle des klageabweisenden Urteils ist der Tenor für sich genommen ungeeignet zur

Ermittlung des Entscheidungsinhalts ist, da dort lediglich die Verneinung der zur

Entscheidung gestellten Rechtsfolge ausgesprochen wird. Der Inhalt der getroffenen

Entscheidung ergibt sich hier notwendig erst aus der Zusammenschau mit den gestellten

Anträgen bzw. mit dem Umfang und dem Gegenstand der Verneinung, wie er sich aus

den Gründen ergibt.

Nach der herrschenden Lehre und wohl noch h.M. in der Rechtsprechung ist maßgebend für

den Inhalt der Entscheidung und damit die Reichweite ihrer materiellen Rechtskraft in erster

Linie der Tenor (sog. Primat des Tenors).

Nur dort, wo über den Inhalt des Tenors Zweifel möglich sind, dürfen zur Ermittlung des

Entscheidungsinhalts (sekundär) Tatbestand, Entscheidungsgründe und das zugrunde liegende

Parteivorbringen herangezogen werden, d.h. die Gründe dienen der Auslegung der Formel, wo

diese unbestimmt oder widersprüchlich ist, nicht aber deren Änderung, soweit sie bestimmt

ist, so dass im Falle eines Widerspruchs zwischen Tenor und Gründen ein eindeutiger Tenor

165 Streitgegenstand einer solchen Klage ist dann also die „Vorfrage„ (z.B. die Feststellung des Bestehens eines

Mietvertrages), wobei die Entscheidung darüber später „ganz normal„ in materielle Rechtskraft erwächst. Vgl.

dazu auch unten, C. Zwischenfeststellungsklage.

145

den Gründen vorgeht.166 Bei klageabweisenden Urteilen, deren Tenor zur Bestimmung des

abgewiesenen Streitgegenstands nichts hergibt, ist deshalb das Gesamturteil ergänzend

heranzuziehen.167

Andere Urteilsteile als der Tenor können also durchaus eine Rolle bei der Bestimmung des

Inhalts spielen, an den die Gerichte (im Rahmen der materiellen Rechtskraft) gebunden sind.

„Feststehender„ Inhalt eines Urteils ist in Folgeprozessen jedoch nur die ausgesprochene

(gegebenenfalls unter Zuhilfenahme des Tatbestands und der Gründe ermittelte) Rechtsfolge.

Gegenstand der materiellen Rechtskraft im Fallbeispiel der Streitsache Kalb gegen Bock:

In materielle Rechtskraft erwächst die vom Gericht im Urteil getroffene Entscheidung im

engeren Sinn, d.h. der Ausspruch des Gerichts, dass K gegen B keinen Anspruch auf Zahlung

von 750 € hat. Dieser Gegenstand ergibt sich erst durch Hinzuziehen des Tatbestands und der

Entscheidungsgründe, während der Tenor lediglich hergibt, dass die Klage abgewiesen wird

(nicht aber „welche Klage„, d.h. deren Gegenstand).

166BGH, NJW 1987, S. 371 ff. (371); Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 322 Rn. 9 ff., (insbes. Rn. 9, 10, 14);

Thomas/Putzo/Reichold, § 322 Rn. 18; Müko/Gottwald, § 322 Rn. 80; Musielak/Musielak, ZPO, § 322 Rn. 16. 167 Vgl. statt aller BGH, NJW 1987, 371 ff. (371) mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

146

c, Zwischenfeststellungsklage, § 256 II ZPO

Da die materielle Rechtskraft des Urteils sich nur auf die ausgesprochene Rechtsfolge bezieht,

muss eine Partei, die eine bindende Entscheidung des Gerichts auch über Vorfragen der

beantragten Entscheidung erreichen will, eine Feststellungsklage erheben.

Während die selbständige Feststellungsklage gem. § 256 I ZPO ein Feststellungsinteresse

erfordert, ist gem. § 256 II ZPO eine sog. Zwischenfeststellungsklage stets zulässig, wenn

• der Kläger (durch Klageerweiterung, § 260 ZPO) oder der Beklagte (durch Widerklage)

die Feststellung eines

• im Laufe des Prozesses streitig gewordenen Rechtsverhältnisses,

• von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder

zum Teil abhängt (� das Gericht muss sowieso über diese Frage gedanklich

entscheiden)

• beantragt.

• ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

-------

Ergänzungen:

- Nach h.M. ist jedoch die Zwischenfeststellungsklage jedoch auch dann zulässig, wenn das

Rechtsverhältnis schon vor dem Prozess streitig war.168

- Nur zur Feststellung von Rechtsverhältnissen (s. Wortlaut), nicht von Tatsachen.

- Da es sich um ein Rechtsverhältnis handeln muss, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen

die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, ist Gegenstand der

Feststellungsklage gem. § 256 II ZPO ein präjudizielles Rechtsverhältnis.169

168 Tomas/Putzo/Reichold, ZPO, § 256 Rn. 30. 169 Aus der Tatsache, dass in § 256 II ZPO eine besondere Klage vorgesehen ist, um auch vorgreifliche

Rechtsverhältnisse an der materiellen Rechtskraft teilhaben zu lassen ergibt sich übrigens im Umkehrschluss,

147

4. Subjektive Grenzen der Rechtskraft

a, Grundsatz: Wirkung zwischen den Parteien, § 325 I ZPO

Die durch die materielle Rechtskraft bewirkte Bindung an die getroffene Entscheidung im

engeren Sinn wirkt grundsätzlich nur für und gegen die Parteien des Rechtsstreits, § 325 I

ZPO, da nur diese Personen am Rechtsstreit teilgenommen haben, also nur diesen rechtliches

Gehör gewährt wurde

Grundsätzlich wirkt das Urteil also für und gegen die Parteien, d.h. diejenigen Personen, auf

deren Namen das Urteil lautet.170 = sog. subjektive Grenzen der Rechtskraft.

Demnach sind die Gerichte in jedem weiteren Prozess zwischen den Parteien an die im Urteil

enthaltene Entscheidung gebunden, unabhängig von den Parteirollen (Klägerrolle bzw.

Beklagtenrolle).

Dieser Fall ist also bei folgenden Konstellationen gegeben:

Erster Prozess: K gegen B

Parteien des Rechtsstreits in beiden Fällen:

Zweiter Prozess: K gegen B oder B gegen K K und B

dass diese ohne gesonderte Feststellung gem. § 256 II ZPO gerade nicht an der Rechtskraft teilhaben. § 256 II

ZPO stützt also die ganz h.M. zum (engen) Gegenstand der materiellen Rechtskraft 170 Stein/Jonas/Leipold, § 325 Rn. 11. Maßgebend auch hier: formeller Parteibegriff (dazu schon oben).

148

b, Ausnahmen: Wirkung auch bezüglicher Dritter (Rechtskrafterstreckung)

In Ausnahmefällen, in denen ein besonderes Bedürfnis und eine besondere Rechtfertigung für

die Erstreckung der Rechtskraft des Urteils auch auf Dritte besteht, ist durch positivrechtliche

Vorschriften eine Sonderregelung getroffen.171

Die Hauptgründe für eine Rechtskrafterstreckung auf Dritte sind dabei:172

• Die Rechtsnachfolge

• Die berechtigte Prozessführung im fremden Interesse

• Die besondere Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung gegenüber

verschiedenen Beteiligten

• (zumindest mögliche) Beteiligung des Dritten am Rechtsstreit (Streithilfe und

Streitverkündung)

• Regelungen zur Rechtskrafterstreckung finden sich neben § 325 ZPO auch in § 326

ZPO für die Nacherbfolge, in § 327 ZPO für die Testamentsvollstreckung und darüber

hinaus auch in materiell-rechtlichen Vorschriften.173

171 Stein/Jonas/Leipold, § 325 Rn. 3. 172 Stein/Jonas/Leipold, § 325 Rn. 3. 173 Vgl. Musielak, ZPO, § 325 Rn. 2. Zusammenstellung bei Musielak, a.a.O., Rn. 11 ff.

149

Wichtig: Rechtskraftwirkung für und gegen den Rechtsnachfolger

Das Urteil wirkt gem. § 325 I ZPO

• für und gegen den Rechtsnachfolger der Parteien,

• wenn die Rechtsnachfolge nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage

eingetreten ist.

Zur Rechtsnachfolge:

Bei der Rechtsnachfolge ist weiter zwischen der Erbfolge (a) und der Rechtsnachfolge unter

Lebenden (b) zu differenzieren:

(a) Erbfolge:

Bei der Erbfolge ist weiter danach zu differenzieren, ob die Partei während des Prozesses

oder erst danach verstirbt.

- stirbt die Partei während des Prozesses, so werden ihre Erben Partei

(vgl. auch §§ 239 I, 246 ZPO). Das Urteil wirkt dann gegen die Erben als Partei.

- stirbt die Partei erst nach dem Prozess, so erstreckt sich das Urteil gegen den Erben

als Rechtsnachfolger

150

(b) Rechtsfolge unter Lebenden:

- Als Rechtsnachfolger ist derjenige anzusehen, der den streitbefangenen Gegenstand

oder eine mindere Rechtsstellung an ihm (z.B. ein Pfandrecht) erwirbt.174

Davon ist wohl auch die Besitznachfolge im Rahmen eines Besitzmittlungsverhältnisses

umfasst, so dass die weitere Alternative in § 325 I ZPO wohl überflüssig ist.175

Bsp.: Eigentumserwerb, Besitzerwerb, Erwerb einer Forderung (durch Abtretung)

- Zu beachten ist jedoch § 325 II ZPO:

Demnach sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte

von einem Nichtberechtigten herleiten entsprechend anzuwenden.

Die Rechtskraft wirkt also nicht gegen den gutgläubigen Rechtsnachfolger.

Voraussetzung: Existenz von Gutglaubensvorschriften:

Dies setzt allerdings voraus, dass das bürgerliche Recht Vorschriften für den gutgläubigen

Erwerb des Gegenstandes kennt, dass also nach bürgerlichem Recht eine gutgläubige

Rechtsnachfolge in der dem § 325 ZPO zugrunde liegenden Art in Betracht kommt. Wird

also z.B. eine Forderung abgetreten, so existieren keine Gutglaubensvorschriften (über den

Erwerb einer Forderung vom Nichtberechtigten), so dass § 325 II ZPO in diesen Fällen

(genauso wie im Falle der Erbfolge) keine Rolle spielt.

Problematisch und umstritten ist jedoch, auf was sich – im Falle der Existenz von

Gutglaubensvorschriften - der gute Glaube des Rechtsnachfolgers beziehen muss:

Nach h.M. muss sich der gute Glaube des Erwerbers (des streitbefangenen Gegenstands)

beim Erwerb vom Nichtberechtigten176

• sowohl auf das Recht beziehen,

• als auch auf die fehlende Rechtshängigkeit der Klage.

174 Musielak/Musielak, ZPO, § 325 Rn. 7. 175 Str., vgl. bei Musielak, a.a.O, Rn. 10. 176 Thomas/Putzo/Reichold, § 325 Rn. 8.

151

beim Erwerb vom Berechtigten177

• nur auf die fehlende Rechtshängigkeit der Klage

Böser Glaube:178

Ob nur positive Kenntnis (Bsp.: § 892 BGB) oder auch grob fahrlässige Unkenntnis

(§ 932 BGB) die Rechtskrafterstreckung herbeiführt, entscheidet sich nach dem

Rechtsgeschäft, das der Rechtsnachfolge zugrunde liegt.

177 Thomas/Putzo/Reichold, § 325 Rn. 8. 178 Thomas/Putzo/Reichold, § 325 Rn. 8.

152

Teil 3: Zulässigkeit und Begründetheit der Klage

Will eine Klage Erfolg haben, so muss sie zulässig und begründet sein.

A. Begründetheitsvoraussetzungen

Die Begründetheit der Klage hängt je nach Klageart von unterschiedlichen Voraussetzungen

ab:

• Leistungsklage:

Eine Leistungsklage ist begründet, wenn nach materiellem Recht dem Kläger gegen

den Beklagten ein Anspruch auf die begehrte Leistung zusteht und der Beklagte keine

Einrede erhebt, wie z.B. die Einrede der Verjährung.

• Feststellungsklage:

Eine Feststellungsklage ist begründet, wenn das als bestehend festzustellende

Rechtsverhältnis wirklich besteht bzw. das als nichtbestehend festzustellende

Rechtsverhältnis wirklich nicht besteht.

• Gestaltungsklage

Eine Gestaltungsklage ist begründet, wenn dem Kläger gegen den Beklagten ein Recht

auf die begehrte Gestaltung zusteht, z.B. das Recht auf gerichtliche Auflösung einer

OHG, das bei einem wichtigen Grund gegeben ist (§ 133 I HGB). Man spricht hier von

einem Gestaltungsrecht.

153

B. Zulässigkeitsvoraussetzungen

Nur wenn die erhobene Klage zulässig ist, hat das Gericht über die Begründetheit der Klage

zu entscheiden. Kommt das Gericht dagegen bei seiner Prüfung der Zulässigkeit der Klage zu

dem Ergebnis, dass die Klage unzulässig ist, so wird er die Klage durch ein sog. Prozessurteil

abweisen, ohne auf die Begründetheit der Klage einzugehen.179

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage, d.h. die Voraussetzungen, die erfüllt sein

müssen, damit das Gericht auch über die Begründetheit der Klage befindet, in der Sache selbst

also entscheidet, heißen auch Prozessvoraussetzungen oder Sachurteilsvoraussetzungen (=

Voraussetzungen, damit das Gericht in der Sache urteilt).180

179 Ist die Klage dagegen zulässig, so entscheidet das Gericht auch über die Begründetheit, d.h. das Gericht

entscheidet nicht nur über die Zulässigkeit der Klage wie im Falle des Prozessurteils, sondern auch in der (Streit-

)Sache selbst, weshalb ein solches Urteil „Sachurteil„ genannt wird. 180 Der Begriff Prozessvoraussetzungen scheint nicht sehr passend, da diese Voraussetzungen grds. keine

Voraussetzungen dafür sind, dass es zu einem Prozess kommt. Ein Prozess ist nämlich bereits dann zu bejahen,

wenn die Klage an den Beklagten zugestellt wird (damit kommt es zu einem Prozessrechtsverhältnis, vgl. dazu

schon oben, Klageerhebung). Dafür müssen die meisten Voraussetzungen, die als Prozessvoraussetzungen

bezeichnet werden, jedoch nicht vorliegen. Die Klage wird nur dann nicht an den Beklagten zugestellt, d.h. zu

einem Prozess kommt es nur dann nicht, wenn ein Mangel bzgl. folgender Voraussetzungen besteht: Fehlen der

deutschen Gerichtsbarkeit, fehlende Unterschrift auf Klageschrift bzw. fehlende Postulationsfähigkeit,

offensichtliche Partei- oder Prozessunfähigkeit, fehlende Zahlung des Gerichtskostenvorschusses (vgl.

Thomas/Putzo/Reichold, § 253 Rn. 19).

154

I. Ordnungsmäßigkeit der Klage

1. Ordnungsmäßigkeit der Klageschrift

Diese Zulässigkeitsvoraussetzung erfordert, dass die Klageschrift ordnungsgemäß abgefasst

ist.

a, Zum Inhalt der Klageschrift

vgl. § 253 II, III ZPO und § 129 ff. i.V.m. § 253 IV ZPO.

Vgl. zum Muss- und zum Sollinhalt der Klageschrift bereits oben, Klageschrift.

Zusammenfassung:

• Mussinhalt: § 253 II ZPO

• Sollinhalt: § 253 III ZPO und § 130 ZPO

• Ausn.: § 130 Nr. Nr. 6 ZPO, Unterschriftserfordernis ist eine Mussvorschrift:

• Die Rechtsprechung erachtet die (eigentliche Soll-) Vorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO im

Falle bestimmender Schriftsätze wie der Klageschrift als Muss-Vorschrift und

betrachtet demnach das Unterschriftserfordernis im Falle der Klageschrift als

zwingendes Wirksamkeitserfordernis.181

• Sinn und Zweck der Unterschrift: 182

• - Urheber der Prozesshandlung soll identifiziert werden können

• - Dessen unbedingter und verantwortlicher Entscheidungswille soll

dokumentiert werden

• Anforderungen an die Unterschrift183

• - Die Unterschrift muss eigenhändig und handschriftlich erfolgen.

• - Ausnahme: Die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie

genügt jedoch bei

• der Übermittlung durch Telefax (Telekopie), vgl. § 130 Nr. 6

ZPO

181 Zöller/Greger, ZPO, § 130 Rn. 7. 182 Zöller/Greger, ZPO, § 130 Rn. 10 ff. 183 Zum Ganzen Zöller/Greger, ZPO, § 130 Rn. 8.

155

b, Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung

Das Gericht prüft den Mussinhalt der Klageschrift von Amts wegen, also ohne Rüge des

Beklagten.

Fehlt eines der Musserfordernisse der Klageschrift, so ist die Klageschrift nicht

ordnungsgemäß und die Klage folglich unzulässig.

Der Kläger kann das Erfordernis jedoch spätestens im ersten Termin nachholen, andernfalls

wird die Klage abgewiesen (Prozessurteil).

2. Ordnungsmäßige Vertretung bei der Klageerhebung

a, Postulationsfähigkeit

Zur Erinnerung (vgl. oben, Teil 2 D. II. 7. a,):

Anwaltszwang (§ 78 ZPO) im „Anwaltsprozess„

• Vor dem LG und dem OLG müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt

vertreten lassen, § 78 I 1 ZPO, sog. Anwaltszwang.

• Weiterhin besteht gem. § 78 II ZPO Anwaltszwang in bestimmten Familiensachen auch

vor dem AG (Familiengericht – vgl. zur Einteilung der Gerichtsbarkeit bzw. zur

Zugehörigkeit des Familiengerichts zum Amtsgericht oben)

• Überfliegen Sie die Ausnahmen der Absätze 3, 4, 5 und 6

• Der Gegenbegriff des Anwaltsprozesses ist der des „Parteiprozesses„ (herrscht – wie

grds. bei Prozessen vor dem AG - kein Anwaltszwang, bedient sich die Partei aber

freiwillig eines Anwalts zur Vertretung ihrer Interessen, so handelt es sich trotzdem um

einen Parteiprozess)

Im Anwaltsprozess kann nur ein beim Prozessgericht zugelassener Anwalt Prozesshandlungen

wie die Klageerhebung vornehmen. Die Fähigkeit wirksame Prozesshandlungen vorzunehmen

nennt man „Postulationsfähigkeit„. Im Parteiprozess (§ 79 ZPO) ist die prozessfähige Partei

dagegen selbst postulationsfähig.

156

Im Verfahren vor dem LG und dem OLG muss deshalb die Klageschrift von einem bei diesem

Geicht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein.

b, Erteilte Prozessvollmacht

Auch wenn es sich nicht um einen Anwaltsprozess, sondern um einen Parteienprozess

handelt, die Parteien also nicht zwingend vertreten sein müssen (Anwaltsprozess, § 78 ZPO),

können sie den Rechtsstreit durch jeden prozessfähige Person als Bevollmächtigten führen,

§ 79 ZPO.

Unabhängig davon, ob es sich um eine zwingenden Vertretung im Falle des Anwaltsprozesses

oder um eine freiwillige, sog. gewillkürte Vertretung im Parteienprozess handelt, muss eine

wirksame Bevollmächtigung vorliegen, § 80 ZPO.

• Die Erteilung der Vollmacht an sich ist in der ZPO nicht geregelt. § 80 ZPO betrifft

lediglich den Nachweis der erfolgten Bevollmächtigung.

Die Vollmachtserteilung an sich ist formlos möglich und gegenüber dem

Prozessbevollmächtigten, dem Gericht oder dem Prozessgegner zu erklären.184

• Die Prüfung der Bevollmächtigung erfolgt bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt nur

auf Rüge, § 88 II ZPO.

• Ein Mangel der Vollmacht im Sinne des § 88 ZPO liegt vor, wenn keine Vollmacht

erteilt ist (bzw. nicht im erforderlichen Umfang erteilt ist) oder wenn die Erteilung

nicht gem. § 80 ZPO nachgewiesen wurde.

� im Parteienprozess erfolgt die Prüfung von Amts wegen, es sei denn die

Partei ist von einem RA vertreten; dann wird die Prüfung auf Rüge der

Partei angeregt.

� im Anwaltsprozess erfolgt die Prüfung stets nur auf Rüge

184 Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 80 Rn. 2, 3.

157

• Fehlt dem Vertreter, der die Klageschrift unterzeichnet hat die Vollmacht oder hat er

sie nicht gem. § 80 ZPO nachgewiesen, so kann er gem. § 89 I 1, 2 ZPO (lesen!)

trotzdem zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden.

• Wird die Genehmigung vor Ablauf der bestimmten Frist zur Beibringung

• - beigebracht, so ergeht ein Sachurteil (soweit die übrigen

Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen).

• - nicht beigebracht, so wird die Klage (wegen Unzulässigkeit)

abgewiesen.

Verständnisfrage:

Wie wirkt es sich auf die Zulässigkeit der Klage aus, wenn die Vollmacht erst im Laufe des

Prozesses wegfällt (ex nunc)?

158

Antwort auf die Verständnisfrage:

Die ordnungsgemäße Klageerhebung bleibt davon unberührt, da die

Prozesshandlungsvoraussetzung der wirksamen Bevollmächtigung erst im Laufe des

Prozesses wegfällt, zum Zeitpunkt der Klageerhebung also noch bestand. Jedenfalls diese

Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage wird also durch den späteren Wegfall der Vollmacht

nicht beeinflusst.

159

3. Ordnungsmäßige Zustellung der Klageschrift

Erst mit der Zustellung der Klageschrift (die von Amts wegen erfolgt, § 271 I ZPO) ist die

Klage gem. § 253 I ZPO erhoben.

Auch die Zustellung der Klageschrift wird von Amts wegen geprüft.

Ladung und Terminsbestimmung (s. dazu schon oben bei der Vorbereitung des ersten

Termins) können durch Nachholung des Fehlenden oder nach § 189 ZPO oder nach § 295

ZPO geheilt werden.

Die unterbliebene Zustellung der Klageschrift kann nachgeholt werden, aber nicht geheilt

werden. Allerdings ist mündliche Klageerhebung im ersten Termin möglich (§ 261 II ZPO).185

II. Zuständigkeit des Gerichts

Die zweite Gruppe von Zulässigkeitsvoraussetzungen betrifft die Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts im weitesten Sinne.

1. Abgrenzung von privaten Schiedsgerichten

Die Sache muss vor staatliche Organe und nicht vor private Schiedsrichter gehören. Zu

letzterem bedarf es einer Vereinbarung der Parteien, § 1029 ff. ZPO.

Welche Streitigkeiten Gegenstand einer solchen Vereinbarung sein können ist in § 1030 ZPO

geregelt.

Das Vorliegen einer solchen Vereinbarung wird jedoch nur zu beachten, wenn der Beklagte

sich darauf beruft. Dann ist die Klage vor dem staatlichen Gericht unzulässig, § 1032 ZPO.

Das Vorliegen eines Schiedsvertrag ist also nur auf Rüge, nicht von Amts wegen zu prüfen.

2. Deutsche Gerichtsbarkeit

Die Sache muss vor die Deutsche Gerichtsbarkeit gehören, d.h. es muss sich um eine

Streitigkeit handeln, für die die deutsche staatliche Gerichtsbarkeit Rechtsschutz gewährt.186

185 Thomas/Putzo/Reichold, § 253 Rn. 21.

160

Zur Erinnerung:

Die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine echte Prozessvoraussetzung. Das

GVG regelt in §§ 18 – 20 GVG lediglich, welche Personen von der deutschen Gerichtsbarkeit

befreit sind. Sie erfasst ansonsten die Personen, die sich in deutschem Staatsgebiet befinden.

Fehlt es an der Voraussetzung der Zuständigkeit der Deutschen Gerichtsbarkeit wird die

Klageschrift grds. bereits nicht zugestellt. Wird das Fehlen erst während des laufenden

Prozesses festgestellt, so wird die Klage als unzulässig abgewiesen.187

3. Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte

Die Sache muss weiterhin vor die ordentlichen Gerichte gehören.

Vgl. dazu schon oben, Teil 2 D. II. 2. a,

Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bzw. (gleichbedeutend) die Zulässigkeit des

ordentlichen Rechtswegs prüft das Gericht ebenfalls von Amts wegen.

Fehlt diese Voraussetzung, ist also ein anderer Gerichtszweig für die Sache zuständig, z.B. der

öffentliche Rechtsweg zulässig, so wird die Klage nicht als unzulässig abgewiesen, sondern

das Gericht verweist die Sache (nach Anhörung der Parteien) von Amts wegen (ohne Antrag)

an das zuständige Gericht des zuständigen Gerichtszweigs bzw. zulässigen Rechtswegs (§§ 17

a II 1 GVG). Dieser Verweisungsbeschluss ist für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend

(§§ 17 a II 3 GVG).

Wichtig: Diese Bindung tritt auch bei gesetzeswidriger Verweisung ein

Bsp.: wird trotz Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte an die Verwaltungsgerichtsbarkeit

verwiesen, ist der gesetzeswidrige Verweisungsbeschluss bindend. Es kann nicht etwa

zurückverwiesen werden.

186 Thomas/Putzo/Hüßtege, GVG, § 13 Rn. 4. 187 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 114 f.

161

Ausn.: willkürliche Verweisung (Bsp.: Richter Valentin nutzt § 17 a GVG zur

Arbeitserleichterung).

4. Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Weiterhin prüft das Gericht von Amts wegen, ob es sachlich und örtlich zuständig ist.

a, Grundsatz:

Vgl. zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit bereits oben, Teil 2 D. II. b, und c,)

Die erstinstanzliche sachliche Zuständigkeit188

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt, welches Gericht erster Instanz den Rechtsstreit wegen

seines örtlichen Sitzes zu erledigen hat.189

Sie ist insbesondere in den §§ 12 – 34 ZPO geregelt. Es ist dabei zwischen allgemeinen,

besonderen und ausschließlichen Gerichtsständen zu unterscheiden. Dazu ausführlich oben.

188 Lesen die §§ 23 – 23 c, 71 GVG!!! Diese Vorschriften werden ergänzt durch §§ 1 ff ZPO (lesen Sie bitte §§ 1

– 9 ZPO). 189 Thomas/Putzo/Hüßtege, Vorbem. § 1 Rn. 4.

des

AG

ergibt sich aus

§§ 23 – 23 c GVG

des

LG

ergibt sich aus

§ 71 GVG

162

b, Gerichtsstandsvereinbarung („Prorogation„)

Ein an sich (sachlich und/oder örtlich) unzuständiges Gericht des ersten Rechtszugs (= der 1.

Instanz) kann auch durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung zuständig

werden, vgl. § 38 I ZPO (lesen!).

Diese Zuständigkeitsvereinbarung nennt man „Prorogation„, das durch eine solche

Vereinbarung zuständig werdende Gericht das „prorogierte Gericht„.190

Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung:

1. Voraussetzungen nach § 38 I oder II oder III ZPO (Stichwort: Prorogationsbefugte

Parteien?), d.h.

• Die Vertragsparteien sind Kaufleute191, juristische Personen des öffentlichen Rechts

oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, Abs. 1

• oder

• Mindestens eine Partei hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand (Abs. 2 S. 1).

Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann nur ein

Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren all. Oder ihren besonderen

Gerichtsstand hat (S.3 schränkt also die grds. nach S. 1 mögliche Wahl ein).

• Zudem: Schriftform für die Vereinbarung erforderlich (S. 2)

• oder

• Die Vereinbarung wurde nach dem Entstehen der Streitigkeit192 geschlossen (Abs. 3

Nr. 1)

• Zudem: Vereinbarung erfolgte ausdrücklich und schriftlich (Abs. 3)

• oder

190 Wird dagegen ein zuständiges Gericht durch Vereinbarung ausgeschlossen, so wird es „derogiert„

(„Derogation„). 191 Inhaber eines Handelsgewerbes (§ 1 HGB), im Handelsregister eingetragenen Unternehmens (§ 5 HGB),

Handelsgesellschaften (§ 6 HGB), persönl. haftende Gesellschafter von KG und OHG. 192 Es genügt die Äußerung unterschiedlicher Rechtsansichten beider Parteien über Rechtsfolgen aus dem

betroffenen Rechtsverhältnis (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 38 Rn. 17). Aber: Zuständigkeit kann bereits nach

§ 39 ZPO begründet sein (zu § 39 ZPO s. gleich).

163

• Die Vereinbarung wurde für den Fall der Wohnsitzverlegung bzw. des unbekannten

Aufenthalts der beklagten Partei geschlossen (wegen erschwerter Rechtsverfolgung).

• Auch hier gilt zudem: Vereinbarung erfolgte ausdrücklich und schriftlich (Abs. 3)

2. Voraussetzungen nach § 40 I und II ZPO

• Die Vereinbarung betrifft ein bestimmtes Rechtsverhältnis (Abs. 1)

• und

• betrifft

• einen vermögensrechtlichen Anspruch

• oder

• einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch, der nicht streitwertunabhängig

dem AG zugewiesen ist (Abs. 2 Nr. 1)

• und

• Für die Klage ist kein ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt (Abs. 2 Nr. 2)

- Vermögensrechtlich sind Ansprüche, die auf Geld oder Geldwert gerichtet sind oder

Ansprüche, die aus einem Rechtsverhältnis hergeleitet werden, das auf Gewinnung von Geld

oder geldwerten Gegenständen gerichtet ist.193

Bsp.: Anspruch zum Schutz des Persönlichkeitsrechts, z.B. Widerrufsanspruch = n.v.

Anspruch. SE-Anspruch wegen Verletzung solchen Rechts = v. Anspruch194

- Streitwertunabhängig195 sind dem AG zugewiesen: § 23 Nr. 2 GVG (diese Streitigkeiten

sind jedoch wohl vermögensrechtlicher Natur � Prorogation kann zulässig sein) und § 23 a

GVG.

- Kein ausschließlicher Gerichtsstand:

Was ein ausschließlicher Gerichtsstand ist, haben Sie bereits oben (S. 49 ff.) bei der örtlichen

Zuständigkeit kennen gelernt (Bsp.: § 29 a ZPO).

Ausschließlichkeit kann jedoch nicht nur örtlich, sondern auch sachlich (und auch

international) gegeben sein

Bsp. für sachliche Ausschließlichkeit:

- § 23 Nr. 2 a (lesen: „diese Zuständigkeit ist ausschließlich;„)

193 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 50. 194 Musielak, a.a.O.

164

- § 71 II GVG („die LGe sind ohne ….ausschließlich zuständig..„)

Besteht die Ausschließlichkeit nur in einer Hinsicht, z.B. nur örtlich, ist eine Prorogation im

Übrigen, z.B. hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit, möglich.196

Die Zulässigkeit und die Wirkungen der Gerichtsstandsvereinbarung richtet sich mithin nach

Prozessrecht (§§ 38, 40 ZPO).

Das Zustandekommen der Vereinbarung richtet sich jedoch nach bürgerlichem Recht, d.h.

die Regelungen des bürgerlichen Rechts über das Zustandekommen von Verträgen

(Geschäftsfähigkeit, Vertretung, Irrtum usw.) gelten auch hier.197

(Beim Zustandekommen der Vereinbarung ist aber zudem das Schriftformerfordernis nach

§ 38 ZPO zu beachten).

195 Vgl. zur streitwert(un-)abhängigen Zuweisung auch schon oben, D. II. 2. b, i, 196 Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 40 Rn. 6, Vorbem. § 1 Rn. 9. Sachliche und örtliche Ausschließlichkeit

begründen übrigens §§ 606, §§ 731, 767 i.Vm. § 767 ZPO. 197 Zur Frage, ob es sich um einen Prozessvertrag handelt und den Konsequenzen dieser Einstufung vgl.

Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, Vorbem. § 38 Rn. 2.

165

c, Zuständigkeit aufgrund rügeloser Verhandlung, § 39 ZPO

Ein an sich (sachlich und/oder örtlich) unzuständiges Gericht des ersten Rechtszugs (= der 1.

Instanz) kann auch dadurch zuständig werden, dass der Beklagte zur Hauptsache mündlich

verhandelt, ohne die Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen, vgl. § 39 S. 1 ZPO

(lesen!).

Voraussetzungen:

• Verhandlung zur Hauptsache von Seiten des Beklagten

- Hauptsache ist der Streitgegenstand.

- Verhandlung dazu ist: Anträge oder (tatsächliche oder rechtliche) Erklärungen

bezogen auf die Begründetheit der Klage. Nicht: nur auf die Zulässigkeit (oder

das sonstige Verfahren) bezogene Äußerungen.

Bsp.: Antrag die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet

abzuweisen.198

• Fehlende Rüge, d.h. keine Geltendmachung der Unzuständigkeit

• Die Unzuständigkeit ist gem. § 282 III ZPO geltend zu machen und kann nicht

nachgeholt werden. Ohne Bedeutung ist es, ob der Beklagte die Unzuständigkeit

erkannt hat. § 296 III ZPO gilt nicht.

• In Verfahren vor dem AG: Belehrung nach § 504 i.V.m. § 39 S. 2 ZPO ist erfolgt

• Weiterhin gelten auch die Voraussetzungen der § 40 II Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.199

198 Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 39 Rn. 7. 199 Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 39 Rn. 10.

166

d,Prüfungsreihenfolge

Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen in der vorstehenden Reihenfolge, d.h.

es prüft zunächst, ob es bereits aufgrund der Vorschriften, die die sachliche und örtliche

Zuständigkeit der Zivilgerichte regeln zuständig ist (oben Teil 2 D. II. 2. b, und c,) oder ob es

aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung zuständig geworden ist (s. soeben IV. 2.).

Fehlt ihm die Zuständigkeit, so überlegt es, ob es durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache

(s. soeben IV. 3.) zuständig werden könnte.

e,Entscheidung des Gerichts bei Unzuständigkeit

Kommt das Gericht bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass es unzuständig ist, so ist die

Klage unzulässig. Es fehlt die Zulässigkeitsvoraussetzung bzw. Sachurteilsvoraussetzung der

„sachlichen und/oder örtlichen Zuständigkeit„ des Gerichts.

Ist die Klage unzulässig, muss sie grundsätzlich abgewiesen werden (Abweisung wegen

Fehlens einer Zulässigkeit: Prozessurteil).

Fehlt jedoch die sachliche oder örtliche Zuständigkeit, so kann der Kläger (nicht der

Beklagte) die Abweisung der Klage verhindern, indem er den Antrag stellt, dass der

Rechtsstreit vom unzuständigen Gericht an das zuständige Gericht verwiesen wird, vgl. § 281

ZPO.200

Der Beschluss lautet z.B.: „Das Amtsgericht Gießen ist sachlich und örtlich unzuständig. Der

Rechtsstreit wird an das Landgericht Marburg verwiesen.„

Mit Eingang der Akten wird der Rechtsstreit bei dem im Verweisungsbeschluss bezeichneten

Gericht anhängig, § 282 II 3 ZPO.

Die Entscheidung über die entstandenen Kosten erfolgt nicht in diesem Beschluss, sondern

zusammen mit der Kostenentscheidung im Urteil des zuständigen Gerichts, § 282 III 1 und 2

ZPO. Der Kläger muss diese Kosten unabhängig davon tragen, ob seine Klage berechtigt ist

200 Zur Erinnerung: Ist der beschrittene Rechtsweg falsch, so erfolgt die Verweisung an das zuständige Gericht

des zulässigen Rechtswegs v.A.w. gem. § 17 a II GVG, vgl. schon oben.

167

(begründet ist), da er diese unnötigen Kosten durch Anrufung des falschen Gerichts verursacht

hat.

III. Parteibezogene Voraussetzungen

Diese Gruppe von Zulässigkeitsvoraussetzungen bezieht sich auf die Parteien.

1. Existenz und Parteifähigkeit, § 50 ZPO

a, Bestimmung der Parteien

Die Parteien des Rechtsstreits werden durch die Klageschrift bestimmt.

Zur Erinnerung:

Bezeichnung der Parteien in der Klageschrift und deren Auslegung – formeller Parteibegriff

Erforderlich ist bei der Bezeichnung der Parteien in der Klageschrift, dass die Identität der

Parteien festgelegt wird, so dass kein Zweifel besteht und sich die betroffenen Parteien für

jeden Dritten (zumindest) ermitteln lassen.201 Auslegung ist also erlaubt, muss aber zu einem

eindeutigen (zweifelsfreien) Ergebnis führen (andernfalls wären die Grenzen der subjektiven

Rechtskraft unklar; dazu später).

Die Bezeichnung ist deshalb nicht zwingend, sondern entscheidend ist, welcher Sinn ihr im

Wege der Auslegung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts der Klageschrift

beizulegen ist.202 Bei der Auslegung dürfen Anlagen zur Klageschrift berücksichtig werden.

Kläger ist demnach derjenige, der - nach (Auslegung) der Klageschrift – die Klage erhebt,

bzw. die Entscheidung des Gerichts beantragt, Beklagter ist der, gegen den - nach (Auslegung)

der Klageschrift – die Entscheidung beantragt wird � sog. formeller Parteibegriff

Parteien des Rechtsstreits sind demnach diejenigen Personen, von welchen (Kläger) und

gegen welche (Beklagte) das Urteil im eigenen Namen begehrt wird.203

201 Thomas/Putzo/Reichold, § 253, Rn. 7. 202 Thomas/Putzo/Reichold, § 253, Rn. 7.

168

Wer das ist, ist streng formell der (auslegungsfähigen) Klageschrift zu entnehmen. Davon zu

unterscheiden ist die Frage, wer richtige Partei wäre, d.h. für oder gegen wen der behauptete

Anspruch begründet wäre, ob die Partei parteifähig ist, ob die benannte Partei richtig benannt

wurde, oder ob sie überhaupt existiert.

- A hat einen Herausgabeanspruch gegen B, nicht aber gegen C. Will er diesen Anspruch

gerichtlich feststellen lassen, so muss er gegen B, nicht gegen C Klage erheben. Klagt er

gegen C (Klageschrift weist C als Beklagten aus), so sind A und C Parteien des

Rechtsstreits. Die Klage würde aber als unbegründet abgewiesen.

- A klagt gegen die nicht parteifähige X � X ist Partei, aber nicht parteifähig

b, Existenz der Parteien

Existiert die sich aus der Klageschrift ergebende Person nicht, so wird die Klage aufgrund

Unzulässigkeit abgewiesen. Ein bereits ergangenes Urteil wäre wirkungslos.

Die Kosten werden dem Kläger auferlegt, bei Nichtexistenz des Klägers dem Klägervertreter

auferlegt.

b, Parteifähigkeit

Beide (formell festgestellte) Parteien müssen parteifähig sein, d.h. fähig sein, Partei eines

Rechtsstreits zu sein. Oft wird auch danach differenziert, ob eine Partei auf Kläger- oder auf

Beklagtenseite auftreten kann (sog. aktive bzw. passive Parteifähigkeit).

Die Parteifähigkeit ist Prozessvoraussetzung (Zulässigkeitsvoraussetzung/Sachurteilsv.).

Der Mangel der P.f.k. führt also zur Abweisung der Klage und ist vom Gericht gem. § 56 I

ZPO v.A.w. in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen.204

203 Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, Vorbem. § 50 Rn. 1 ff. 204 Thomas/Putzo/Hüßtege, § 50 Rn. 10.

169

Wird die Parteifähigkeit während des Prozesses hergestellt oder wieder hergestellt, so kann

der Mangel durch Genehmigung geheilt werden.205

205 Thomas/Putzo/Hüßtege, § 50 Rn. 10.

170

a) Grundsatz: Parteifähig ist gem. § 50 I ZPO, wer rechtsfähig ist.

Rechtsfähig sind:

natürliche und juristische Personen ����

• Menschen, § 1 BGB: Beginn der Rechtsfähigkeit: Vollendung der Geburt

• Juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts (§§ 21 ff. BGB, § 1

AktG, § 13 GmbHG)

• OHG und KG, die unter ihrer Firma vor Gericht klagen und verklagt werden können,

vgl. §§ 124 I, 161 II HGB.

• Partnerschaft (§ 7 II PartnerschaftsG, § 124 HGB)

• Die BGB-Gesellschaft, die am Rechtsverkehr teilnimmt ist aktiv und passiv parteifähig.

• Wohnungseigentümergesellschaft ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des

gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt.206

b) Zudem sind parteifähig:

• Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann jedoch gem. § 50 II ZPO verklagt werden (=

passiv parteifähig). Seit jedoch der BGH die Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft

anerkannt hat, ist die aktive Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins

umstritten.207

• Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände (=nicht rechtsfähige Vereine), deren

Parteifähigkeit sich für das arbeitsgerichtliche Verfahren aus § 10 ArbGG ergibt. Auch

in der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden sie als parteifähig anerkannt.208

• politische Parteien, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 3 ParteienG)

206 Thomas/Putzo/Hüßtege, § 50 Rn. 4; BGH,NJW 2005, S. 2061. 207 Vgl. im Einzelnen Thomas/Putzo/Hüßtege, § 50 Rn. 8. 208 Thomas/Putzo/Hüßtege, § 50 Rn. 5.

171

Nicht: Erbengemeinschaft (ist nicht parteifähig)209

209 BGH, NJW 2006, S. 3715.

172

2. Prozessfähigkeit, § 52 ZPO

Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Rechtsstreit selbst zu führen, d.h. wirksam

Prozesshandlungen vornehmen zu können oder selbst einen Vertreter zur Prozessführung zu

bestellen.

Die Prozessfähigkeit ist eng verbunden mit der Geschäftsfähigkeit: Gem. § 52 ZPO ist eine

Person insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.

� Prozessfähig ist, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist

Prozessfähig für einen bestimmten Bereich ist, wer innerhalb dieses bestimmten

Bereichs die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit besitzt (§§ 112, 113 ZPO)210

Diejenigen, die sich selbst nicht durch Verträge verpflichten können, sondern der

Einwilligung bzw. Genehmigung bedürfen (§§ 106 ff. BGB) sind nicht prozessfähig,

auch nicht etwa durch Einwilligung oder Genehmigung der gesetzlichen Vertreter.

Für eine prozessunfähige Person muss der gesetzliche Vertreter Prozesshandlungen

vornehmen, § 51 I ZPO

(Achtung: Partei kann die prozessunfähige Person sein, nur handeln kann sie nicht selbst).

Gesetzlicher Vertreter:

• Vertretungsmacht ergibt sich entweder aus Gesetz oder aus staatlicher

Anordnung211

• Bsp.: §§ 1626 I, 1629 I (Eltern); §§ 1773, 1774, 1793 ZPO (Vormund); §§ 1896, 1902

ZPO (Betreuer); § 35 GmbHG (Geschäftsführer); § 78 AktG (Vorstand).

210 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 118. 211 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 119.

173

3. Prozessführungsbefugnis

Dies ist das Recht, über das streitige Recht im eigenen Namen als Kläger oder Beklagter einen

Rechtsstreit zu führen.212

Die Prozessführungsbefugnis ist unproblematisch, wenn jemand ein eigenes Recht im eigenen

Namen geltend macht.

In Fällen, in denen der Kläger jedoch ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht (=

sog. Prozessstandschaft) kommt es darauf an, ob er die Befugnis dazu hat.

Grundsätzlich darf niemand ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen, sondern es

bedarf einer besonderen Rechtfertigung dafür.213

• Gesetzliche Prozessstandschaft:

Bsp.: §§ 432 I 1, 1011, 1281, 1368 1369, 1422 BGB; Parteien kraft Amtes:

Insolvenzverwalter (§ 21 II Nr. 1 i.V.m. § 22 80 InsO).214

• Gewillkürte Prozessstandschaft:

• Dies ist die Prozessstandschaft aufgrund Ermächtigung durch den Rechtsträger.

• Sie ist nach der h.M. zulässig, wenn ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Dies

soll der Fall sein, wenn durch die Entscheidung die eigene Rechtlage des

Prozessführenden beeinflusst wird.215

212 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 120. Davon zu unterscheiden ist wiederum, ob dem Kläger das Recht zusteht

(Aktivlegitimation) und ob es sich gegen den Beklagten richtet (Passivlegitimation); dies sind Fragen der

Begründetheit der Klage. 213 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 120. 214 Weitere Beispiele bei Musielak, Gk-ZPO, Rn. 121. 215 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 122.

174

IV. Auf den Streitgegenstand bezogene

Zulässigkeitsvoraussetzungen

1. Keine entgegenstehende Rechtshängigkeit

Der Zulässigkeit der Klage steht es entgegen, wenn derselbe Streitgegenstand, der in der

Klage verfolgt werden soll, bereits in einem Prozess rechtshängig ist, sog. entgegenstehende

Rechtshängigkeit (§ 261 III Nr. 1 ZPO).

Dies ist eine prozessuale Wirkung der Rechtshängigkeit eines Streitgegenstands (vgl. zu den

materiell-rechtlichen Wirkungen der Rechtshängigkeit bereits).

Die Rechtshängigkeit der Klage beginnt mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten,

§§ 253 I, 261 I ZPO (vgl. bereits oben).

Die Rechtshängigkeit bedeutet, dass der Streitgegenstand in einem Urteilsverfahren

schwebt.216 Solange eine Entscheidung über einen Anspruch im Instanzenzug (= im Verfahren

vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem möglicherweise nachfolgenden Verfahren vor den

Rechtmittelgerichten) noch möglich ist, sei es durch das angegangene erstinstanzliche Gericht,

sei es durch das Rechtsmittelgericht, besteht die Rechtshängigkeit des Anspruches

durchgehend fort (= ein und dasselbe Verfahren, nur verschiedene Gerichte, 1. Instanz, 2.

Instanz….). Sie endet dementsprechend erst mit der Beendigung des Prozesses, insbesondere

mit formeller Rechtskraft des Urteils.217

------------------------------------------------------------

Hintergrund dieser Vorschrift:

Sinn und Zweck der Vorschrift des § 261 III Nr. 1 ZPO – nach der die Streitsache während der

Dauer ihrer Rechtshängigkeit nicht anderweitig anhängig gemacht werden kann - ist es

216 Thomas/Putzo/Reichold, § 261 Rn. 1. 217 Zu den Fällen einer Beendigung eines Prozesses vgl. z.B. Thomas/Putzo/Reichold, § 261 Rn. 9. Die

Rechtshängigkeit eines Anspruches ist mithin eine Zuordnung dieses Anspruchs zu einem bestimmten laufenden

Verfahren.

175

einander widersprechender Entscheidungen in derselben Sache und gleichzeitig die

mehrfachen Befassung und die damit bewirkte zusätzliche Belastung der Gerichte zu

vermeiden.218 Der Streitgegenstand soll deshalb immer nur in einem Verfahren rechtshängig

sein. Versucht der Kläger denselben Streitgegenstand nochmals bei einem anderen

erstinstanzlichen Gericht anhängig zu machen, so wird die Klage wegen bereits bestehender

Rechtshängigkeit dieses Streitgegenstandes als unzulässig abgewiesen (§ 261 III Nr. 1 ZPO)

-----------------------------------------------------------------

218 Riechert, ZZP 80, S. 107.

176

2. Keine entgegenstehende Rechtskraft

Die Gerichte sollen über dieselbe Sache / denselben Streitgegenstand nur einmal entscheiden.

Ein Streitgegenstand soll ein gerichtliches Urteilsverfahren also nur einmal durchlaufen

(1.Instanz und ggf. auch Rechtsmittelinstanzen).

Ist ein Urteilsverfahren abgeschlossen, ist das erlassene Urteil über einen bestimmten

Streitgegenstand insbesondere formell rechtskräftig, so tritt damit auch die materielle

Rechtskraft der getroffenen Entscheidung ein. Diese bewirkt eine Fortwirkung der

Entscheidung in späteren Verfahren219 in der Art, dass die ergangene Entscheidung für

weitere, noch zu treffende Entscheidungen eine inhaltliche Bindung hervorruft (vgl. oben, Teil

2 H. II.)

Zur Erinnerung (Teil 2 H. II.):

Diese inhaltliche Bindung äußert sich in einem späteren Verfahren je nach Falllage:

• „Identität der Streitgegenstände„:

• Soll über denselben Streitgegenstand entschieden werden, also „derselbe Streit„

wiederholt werden, so ist eine derartige (wiederholte) Klage bereits unzulässig.

• (Prüfung also in der Zulässigkeit: entgegenstehende Rechtskraft).

• „Präjudizialität des (ersten) Streitgegenstands„:

• Die materielle Rechtskraft kann weiterhin in einem späteren Prozess (bindend)

fortwirken, […] wenn die bezüglich eines Streitgegenstands ausgesprochene

Rechtsfolge präjudiziell für die noch zu treffende Entscheidung über einen anderen

Streitgegenstand ist. Die Bindung führt in diesem Fall nicht etwa zur Abweisung der

Klage über den anderen Streitgegenstand, sondern zur Übernahme des

Entscheidungsinhalts und zum Ausschluss der neuerlichen Prüfung des Gegenstands

der Entscheidung und ihres kontradiktorischen Gegenteils.

219 Da die materielle Rechtskraft die Unanfechtbarkeit des Urteils voraussetzt, greift sie erst nach Beendigung der

Rechtshängigkeit ein und bindet mithin grundsätzlich erst für künftige Prozesse. Vgl. Götz, JZ 1959, S. 681.

177

Hat das Gericht über den Streitgegenstand also bereits geurteilt und ist das Urteil bereits

formell (und deshalb auch materiell) rechtskräftig, so bewirkt die materielle Rechtskraft, dass

eine Klage mit demselben bereits abgeurteilten Streitgegenstand wegen der materiellen

Rechtskraft des bestehenden Urteils als unzulässig abgewiesen wird.

Beachte:

• Solange der Streitgegenstand noch rechtshängig ist, solange das erste Urteilsverfahren

mit diesem Streitgegenstand also noch läuft (bis zur formellen Rechtskraft des Urteils,

s. I.) kann derselbe Streitgegenstand nicht bei einem anderen Gericht nochmals

anhängig gemacht werden wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit (§ 261 III Nr. 1

ZPO).

• Sobald die Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes mit formeller Rechtskraft des

Urteils endet, setzt die materielle Rechtskraft des Urteils ein, so dass dann einer

erneuten Klage bei einem anderen Gericht die materielle Rechtskraft entgegensteht.

In dieser Beziehung stellt sich die Rechtshängigkeit als Vorläufer der materiellen Rechtskraft

dar. Beide erfüllen die Funktion, die wiederholte Befassung der Gerichte mit derselben Sache

und sich widersprechende Entscheidungen in derselben Sache zu vermeiden.

3. Rechtsschutzinteresse

Eine weitere Zulässigkeitsvoraussetzung jeder Art von Klage ist das Rechtsschutzinteresse

(Rechtsschutzbedürfnis, rechtliches Interesse); die ZPO spricht dabei von einem „rechtlichen

Interesse„ und meint ein berechtigtes Interesse des Klägers zur Erreichung des begehrten

Rechtsschutzes ein Zivilgericht in Anspruch zu nehmen.220

Fehlt es, so ist die Klage abzuweisen (unzulässige Klage).

Das Rechtsschutzinteresse ist von Amts wegen zu prüfen.

220 Thomas/Putzo/Reichold, Vorbem. § 253 Rn. 26 f.

178

a, Leistungs- bzw. Gestaltungsinteresse

Die ZPO verlangt das rechtliche Interesse des Klägers ausdrücklich im Falle der

Feststellungsklage (§ 256 ZPO - lesen!) und im Falle der Klage auf künftige Leistung (vgl.

§ 259 ZPO: „wenn …die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass…„221). Es muss jedoch auch bei

allen anderen Klagen bestehen.

Bei Leistungsklagen ist das Rechtsschutzinteresse grds. unproblematisch und bereits zu

bejahen, wenn der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch behauptet. Bei

Gestaltungsklagen besteht es schon deshalb, weil die begehrte Rechtsänderung sich nur durch

den richterlichen Gestaltungsakt herbeiführen lässt, der Kläger also auf die Mitwirkung des

Gerichts angewiesen ist.222

Der Kläger muss deshalb im Falle der Leistungs- bzw. Gestaltungsklage grds. sein

Rechtsschutzinteresse nicht besonders begründen. Auf das Rechtsschutzbedürfnis muss

deshalb in einer Klausur oder Hausarbeit im Falle der Leistungs- und Gestaltungsklage

(anders als im Falle der Feststellungsklage und der Klage auf eine künftige Leistung) grds.

nicht eingegangen werden.

Darauf, ob

• der behauptete Anspruch (bei der Leistungsklage),

• das als bestehend behauptete /das als nicht-bestehend behauptete Rechtsverhältnis

(positive/negative Feststellungsklage) oder

• das Gestaltungsrecht (Gestaltungsklage)

tatsächlich besteht oder nicht besteht, kommt es nicht an, da dies eine Frage der Begründetheit

der Klage ist, die keinesfalls in die Prüfung der Zulässigkeit der Klage (hier

Zulässigkeitsvoraussetzung: bestehendes Rechtsschutzbedürfnis) gezogen werden dann.

Ausnahmsweise kann das Rechtsschutzbedürfnis im Falle der Leistungsklage fehlen:

221 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 131 222 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 131.

179

• Der Kläger hat bereits einen Titel – über denselben Gegenstand - erhalten (Bsp.:

Prozessvergleich, § 794 I Nr. 1 ZPO223).

• Gegenausnahme: Eine Klage trotzdem zulässig bei Streit über die Wirksamkeit dieses

Titels.224

b, Feststellungsinteresse gem. § 256 I ZPO

Das Feststellungsinteresse, das in § 256 I ZPO ausdrücklich geregelt ist, ist eine spezielle

Ausgestaltung des Rechtsschutzbedürfnisses, das bei jeder Klage(art) bestehen muss.225

Bei fehlendem Interesse gem. § 256 I ZPO ist jedoch die Zulässigkeit der Feststellungsklage

nach § 256 II ZPO in Erwägung zu ziehen.

Das Feststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn ein Rechtsschutzgrund und die

Zweckmäßigkeit der Klage gegeben sind.

i, Rechtsschutzgrund

Ein Rechtsschutzgrund ist zu bejahen, wenn das beantragte Feststellungsurteil dem Kläger

rechtlich nützen würde.

Dazu ist in der Regel erforderlich, dass der Beklagte

• das von K behauptete Recht bzw. Rechtsverhältnis bestreitet (positive

Feststellungsklage) oder diesem zuwiderhandelt

• oder

• das als nicht-bestehend festzustellende Rechtsverhältnis behauptet oder geltend macht

(negative Feststellungsklage). (Schlagwort: „Der Beklagte berühmt sich eines Rechts„)

• Durch diesen abweichenden Rechtsstandpunkt entsteht für den Kläger Unsicherheit, die

das Feststellungsurteil durch seine materielle Rechtskraft beseitigt.226

223 Lesen Sie bitte § 794 ZPO, um einen Überblick über in Betracht kommende Vollstreckungstitel zu

bekommen. 224 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 131. 225 Thomas/Putzo/Reichold, § 256 Rn. 13.

180

• Allerdings kann der Rechtsschutzgrund (und damit auch das Rechtsschutzinteresse)

entfallen, wenn der Beklagte seinen Irrtum erkennt und (ernstlich) endgültig aufgibt.227

Bsp.:

• K behauptet einen Schadensersatzanspruch gegen B aus einem Unfall. B streitet den

Unfall ab. K will die Verpflichtung des B zum Ersatz des Schadens aus dem Unfall

durch Feststellungsklage feststellen lassen (positive Feststellungsklage).

• B behauptet unberechtigt, K habe noch eine Darlehensschuld in Höhe von 1000 € zu

begleichen. K will durch Feststellungsklage feststellen lassen, dass gegenüber B keine

Darlehensschuld besteht (negative Feststellungsklage).

ii, Zweckmäßigkeit

Weiterhin muss die Feststellungsklage zweckmäßig sein.

Dies ist nicht der Fall, wenn dem Kläger ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um sein

Rechtsschutzziel zu erreichen.

Verhältnis Leistungsklage – Feststellungsklage:

Das Feststellungsinteresse fehlt bei der positiven Feststellungsklage in der Regel dann, wenn

der Kläger stattdessen Leistungsklage erheben könnte.

Ist allerdings die Leistungsklage nicht möglich, insbesondere also dann, wenn deren

Bezifferung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, so ist die Feststellungsklage grds.

zweckmäßig.

V. Nur auf Rüge zu beachtende Zulässigkeitsvoraussetzungen

Nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge beachtet das Gericht

226 Das Urteil muss allerdings alleine mit seiner ideellen Wirkung (Beachte: es ist nicht vollstreckbar!) geeignet

sein, die Unsicherheit zu beseitigen. Thomas/Putzo/Reichold, § 256 Rn. 16. 227 Thomas/Putzo/Reichold, § 256 Rn. 15.

181

• Einen Schiedsvertrag gem. § 1032 ZPO

• Fehlende Kostenerstattung gem. § 269 VI ZPO

• Fehlende Ausländersicherheitsleistung gem. §§ 110 ff (§ 113) ZPO

--------------------------------------------------------------------------------------------

Exkurs zu § 269 VI ZPO:

Klagerücknahme: Die Klage kann vom Kläger gem. § 269 I ZPO ohne Einwilligung des

Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache228

zurückgenommen werden.

Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden

anzusehen (ein bereits in der Sache ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird im Falle

der Klagerücknahme – ohne Aufhebung – wirkungslos).

Die Klagerücknahme ist also das Gegenstück zur Klageerhebung (bzw. beseitigt diese ex

nunc). Damit wird das Gesuch um gerichtlichen Rechtsschutz widerrufen.

Wird die Klage zurückgenommen, so ist grds. der Kläger – ohne Rücksicht auf die materielle

Rechtslage - verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 269 III 2 ZPO.

Da mit der Klagerücknahme lediglich das Gesuch um Rechtsschutz widerrufen wird, dieser

Widerruf aber nichts über das Bestehen des prozessualen Anspruchs aussagt, kann der Kläger

später erneut Klage mit demselben Streitgegenstand (bzw. prozessualen Anspruch) erheben.

Im Rahmen dieser späteren, erneuten Klage kann nun § 269 VI ZPO relevant werden: Der

Beklagte kann die Einlassung verweigern, bis der Kläger ihm seine Kosten des ersten

(durch Klagerücknahme beendeten) Prozesses erstattet hat.

228 Hauptsache ist die Frage der Begründetheit der Klage. Der Beginn der Verhandlung dazu erfolgt in der Regel

durch den Antrag des Beklagten, die Klage als unbegründet abzuweisen.

182

Folge:

• Das Gericht setzt dem Kläger eine angemessene Frist zur Erstattung der Kosten.

• Werden die Kosten nicht erstattet, so hat das Gericht die Klage als unzulässig

abzuweisen.

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

183

C. Prüfungszeitpunkt

Zur Erinnerung:

Nur wenn die erhobene Klage zulässig ist, hat das Gericht über die Begründetheit der Klage

zu entscheiden. Kommt das Gericht dagegen bei seiner Prüfung der Zulässigkeit der Klage zu

dem Ergebnis, dass die Klage unzulässig ist, so wird er die Klage durch ein sog. Prozessurteil

abweisen.229

Nach ganz h.M. besteht dementsprechend ein Prüfungsvorrang der

Zulässigkeitsvoraussetzungen vor denen der Begründetheit der Klage. Ein Sachurteil darf nur

ergehen, wenn die Zulässigkeit der Klage zu bejahen ist.

-------------------------

Exkurs: Ist die Zulässigkeit der Klage sehr problematisch und entsprechend zeitraubend,

während die Unbegründetheit der Klage auf der Hand liegt, liegt es aus prozessökonomischen

Gründen nahe, die Klage wegen Unbegründetheit abzuweisen. Eine Mindermeinung hält es

im Falle der Abweisung für gleichgültig, ob sie aus prozessualen oder materiellen Gründen

erfolgt. Dies wird jedoch von der ganz h.M. insbesondere wegen des Umfangs der Rechtskraft

eines klageabweisenden Sachurteils abgelehnt.230

-------------------------

• keine Abweisung einer Klage sowohl als unzulässig, als auch unbegründet

• die Zulässigkeit der Klage darf nicht dahingestellt bleiben, selbst wenn die Klage

zweifellos unbegründet ist

229 Ist die Klage dagegen zulässig, so entscheidet das Gericht auch über die Begründetheit, d.h. das Gericht

entscheidet nicht nur über die Zulässigkeit der Klage wie im Falle des Prozessurteils, sondern auch in der (Streit-

)Sache selbst, weshalb ein solches Urteil „Sachurteil„ genannt wird. 230 Vgl. dazu Musielak, Gk-ZPO, Rn. 137, der selbst eine vermittelnde Meinung vertritt, mit den entsprechenden

Nachweisen der Gegenansichten.

184

D. Zur Zulässigkeitsprüfung durch das Gericht

Heilung von Mängeln hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen

Stellt das Gericht bei seiner Prüfung der Zulässigkeit der Klage Mängel fest, so wird es, wenn

der Mangel sich beheben lässt, den Kläger auf seine Bedenken gem. § 139 III ZPO hinweisen.

Ergreift der Kläger die Gelegenheit zur Heilung des Zulässigkeitsmangels nicht, oder ist der

Mangel unheilbar, so weist das Gericht die Klage als unzulässig ab.231

Ausn.: Rechtswegverweisung (von Amts wegen, vgl. § 17 a II 1 GVG) und

Zuständigkeitsverweisung (auf Antrag, vgl. § 281 I 1 ZPO).

Prüfung von Amts wegen

Teilweise ordnet die ZPO die Prüfung von Zulässigkeitsvoraussetzungen von Amts wegen

(ohne besondere Anregung oder Antrag durch die Parteien) ausdrücklich an, vgl. § 56 I ZPO.

Die Prüfung von Amts wegen gilt jedoch grds. für alle Zulässigkeitsvoraussetzungen, nicht

nur die dort genannten,232 denn die Einhaltung der Prozessvoraussetzungen liegt i.d.R. im

öffentlichen Interesse.

Die Prüfung v.A.w. beschränkt sich jedoch darauf, dass das Gericht die von den Parteien

beigebrachten Tatsachen bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage berücksichtigt, d.h. es

bleibt beim Beibringungsgrundsatz. Das Gericht ermittelt also nicht selbst die für die Prüfung

erheblichen Tatsachen (dies wäre der Fall, wenn der sog.

Untersuchungsgrundsatz/Amtsermittlungsgrundsatz gelten würde). Hat das Gericht Zweifel an

der Zulässigkeit, so muss es die in Frage kommenden Beweise v.A.w. erheben.233

231 Wird die Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen wird wie im Falle der Abweisung wegen Unbegründetheit

der Klage schlicht tenoriert: „Die Klage wird abgewiesen„. Der Grund für die Abweisung, hier also die

Unzulässigkeit der Klage ergibt sich nur aus den Gründen des Urteils. 232 Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 56 Rn. 1.

185

Begriff der „Prozesshindernisse„

Werden Zulässigkeitsvoraussetzungen nur auf Rüge einer Partei geprüft, so nennt man diese

Voraussetzungen nicht „Prozessvoraussetzungen„, sondern „Prozesshindernisse„.

Zur Erinnerung:

Nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge beachtet das Gericht

• Einen Schiedsvertrag gem. § 1032 ZPO

• Fehlende Kostenerstattung gem. § 269 VI ZPO

• Fehlende Ausländersicherheitsleistung gem. §§ 110 ff (§ 113) ZPO

Merkhilfe: Diese Punkte sind keine zwingende Voraussetzung dafür, dass ein Sachurteil

ergeht (da ein solches unabhängig davon ergehen kann, ob bspw. die Kostenerstattung gem.

§ 269 VI ZPO erfolgt ist oder nicht), sie können aber Hindernisse dafür sein, wenn sie

nämlich gerügt werden.

Verspätete Rüge: §§ 282 III, 296 III ZPO

Für Zulässigkeitsrügen gilt § 282 III ZPO, d.h. die jeweilige Rüge muss

• wenn dem Beklagten eine Frist zur Klageerwiderung234 gesetzt worden ist bereits

innerhalb dieser Frist geltend gemacht worden sein, spätestens aber

• vor der Verhandlung zur Hauptsache

Werden sie verspätet geltend gemacht, sind sie nach § 296 III ZPO nur zuzulassen, wenn der

Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

Wichtig: Rüge im Falle einer „Prozessvoraussetzung„:

233 Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, Vorbem. § 253 Rn. 12. Zur Frage, ob hier wie bisher der sog. Freibeweis gilt,

vgl. Musielak, Gk-ZPO, Rn. 132. 234 Vgl. dazu schon oben, Teil 2 D. III. 1. b,

186

Der Beklagte kann auch das Fehlen von Zulässigkeitsvoraussetzungen rügen, die von Amts

wegen zu beachten sind (also das Fehlen von „Prozessvoraussetzungen„). Eine solche Rüge

ist jedoch (wegen der Amtsprüfungspflicht) gerade nicht erforderlich, damit das Gericht die

betreffende Zulässigkeitsvoraussetzung beachtet. Eine solche Rüge ist deshalb als formloser

Hinweis an das Gericht zu behandeln. Eine solche Rüge kann nicht als verspätet

zurückgewiesen werden.235

E. Begründetheitsprüfung

Das Gericht hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Begründetheit der Klage vorliegen.

Zu den Begründetheitsvoraussetzungen je nach Klageart vgl. oben A.

Die Prüfung der Begründetheit erfolgt – wie oben (Teil 2 A., B., C.) bereits ausführlich

behandelt - in den folgenden Prüfungsstationen:

1. Schlüssigkeit der Klage

2. Erheblichkeit des Beklagtenvorbringens

3. Beweisstation

235 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 133.

187

Teil 4: Besondere Verfahrenslagen

A. Prozessführung des Klägers

I. Teilklage

Eine Teilklage ist eine Klage, mit der der Kläger nur einen Teil seines Anspruchs gegen den

Beklagten geltend macht.

Bsp.: K hat gegen B einen von B bestrittenen Kaufpreisanspruch in Höhe von 10.000 €. K

klagt nun jedoch gegen B lediglich auf Zahlung von 1000 €. Er beantragt also, den B

zur Zahlung von 1000 € zu verurteilen.

1. Sinn und Zweck dieses Vorgehens:

Die Teilklage begrenzt das Kostenrisiko des Klägers, denn die Prozesskosten richten sich

nach dem Streitwert, sind also bei einem Streitwert von 1000 € niedriger als bei einem

Streitwert von 10000 €. Ist sich K unsicher, ob seine Klage zum Erfolg führen wird, ist also

z.B. die Rechts- oder Beweislage unsicher, so bietet sich für den Kläger die Erhebung einer

Teilklage an. Die Teilklage ist in der ZPO nicht geregelt. Im Rahmen der Prüfung einer

solchen Teilklage ist kurz zu erwähnen, dass der Zulässigkeit einer solchen Klage, mit der

lediglich ein Teilbetrag eingeklagt wird, schon zur Begrenzung des Kostenrisikos des Klägers

ohne besondere Voraussetzungen zu gestatten ist.

2. Abgrenzung: Offene – verdeckte Teilklage - Teilurteil:

Dabei muss die offene von der verdeckten Teilklage unterschieden werden.

Im Falle der offenen Teilklage legt der Kläger - im Gegensatz zur verdeckten Teilklage -

offen, dass er lediglich einen Teil seines Anspruchs verlangt.236

236 Stein/Jonas/Leipold, § 322 Rn. 150. So z.B. wenn sich der Kläger eine Restforderung ausdrücklich vorbehält

oder den geltend gemachten Teil als Vorschuss bezeichnet (a.a.O. Rn. 151).

188

Von der Teilklage ist das Teilurteil zu entscheiden. Ein Teilurteil stellt eine vom Gericht

vorgenommene Aufteilung des vom Kläger zur Entscheidung gestellten Streitstoffs auf

mehrere Urteile dar, während die Teilklage eine Aufteilung des Streitstoffs auf mehrere

Klagen durch den Kläger ist. Ein Teilurteil ergeht dann, wenn das Gericht noch nicht über den

gesamten eingeklagten Anspruch oder nicht über alle eingeklagten Ansprüche entscheiden

kann (weil noch keine Entscheidungsreife hinsichtlich des gesamten Streitstoffs eingetreten

ist, vgl. § 301 ZPO). Das Gericht erledigt dann noch nicht die gesamte Klage, sondern nur

einen Teil davon. Bei der Teilklage begrenzt dagegen der Kläger den Streitstoff, indem er von

vornherein nur einen Teil seines Anspruchs einklagt und das Gericht den ihm zur

Entscheidung gestellten Streitstoff vollständig erledigt (aburteilt).

3. Reichweite der Rechtskraft eines Urteils über eine Teilklage

Will der Kläger später den Restbetrag gerichtlich geltend machen, so stellt sich die Frage, ob

einer Entscheidung des Gerichts über den Restbetrag die materielle Rechtskraft der

Entscheidung über die Teilklage entgegensteht.

Hier besteht Uneinigkeit. Zunächst ist danach zu unterscheiden, ob die Teilklage abgewiesen

wurde, oder ob sie Erfolg hatte.

a, Stattgebende Entscheidung

Gibt das Gericht der Teilklage im obigen Beispiel auf Zahlung von 1000 € statt, so hat es

entschieden, dass der Kläger aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts vom Beklagten die

Zahlung von 1000 € verlangen kann. An diese Entscheidung ist es gebunden, sie ist

Gegenstand der materiellen Rechtskraft.

Das Gericht hat im ersten Prozess wegen der Bindung an den gestellten Antrag (§ 308 I ZPO

� Grenze: 1000 €) aber nur darüber entschieden, ob der Kläger aufgrund des vorgetragenen

Sachverhalts die Zahlung von 1000 € verlangen kann, nicht auch darüber, ob er über die 1000

€ hinaus noch mehr verlangen kann. Die Entscheidung, dass der Beklagte 1000 € zu zahlen

hat, kann also nicht so gelesen werden, dass er NUR 1000 € zu zahlen hat. Darüber, ob der

Kläger mehr verlangen kann, hat das Gericht keine Entscheidung getroffen, da nicht mehr

beantragt war und was nicht beantragt wird, ist vom Gericht nicht zu beachten.237

237 Das Gericht darf den Kläger auch nicht – etwa gem. § 139 ZPO – darauf hinweisen, dass er mehr verlangen

könnte.

Selbst wenn das Gericht sich in den Gründen dazu auslässt, dass dem Kläger mehr zustehen würde, als er

beantragt hat, wird dadurch die Reichweite der materiellen Rechtskraft nicht über den beantragten Betrag hinaus

189

Dabei macht es keinen Unterschied, ob eine offene oder verdeckte Teilklage vorlag, da das

Gericht unabhängig davon mit seiner Entscheidung über den bestehenden Teilanspruch nicht

über einen den Klageantrag übersteigenden Betrag entschieden hat.

Nach ganz überwiegender Meinung steht einer Klage, mit der die Restforderung geltend

gemacht wird, die materielle Rechtskraft des Urteils über die (offene oder verdeckte)

Teilklage nicht entgegen.238

b, abweisendes Urteil

Schwieriger und entsprechend umstritten ist diese Frage, wenn das Gericht die Teilklage

abgewiesen hat.239

Auch hier hat der Kläger nur den Betrag von 1000 € zur Entscheidung gestellt, so dass das

Gericht darüber, ob ihm darüber hinaus etwas zusteht nicht zu entscheiden hatte.

Hat das Gericht die Teilklage (im obigen Bsp.) auf Zahlung von 1000 € abgewiesen, so hat es

damit festgestellt,240 dass der Kläger vom Beklagten (aufgrund des vorgetragenen

Sachverhalts) nicht die Zahlung von 1000 € verlangen kann.

Verneint wurde also die Rechtsfolge: Zahlung von 1000 €.

Erhebt der Kläger nun Klage auf Zahlung des Restbetrages von 9000 €, so macht er eine

andere Rechtsfolge als die bereits verneinte geltend. Formal betrachtet handelt es sich deshalb

im Rahmen der zweiten Klage um einen anderen Streitgegenstand. Demgemäß steht dieser

zweiten Klage nach Ansicht des BGH und der h.M. nichts entgegen.241

erweitert, solange nicht der Wille des Gerichts zum Ausdruck kommt, dem Kläger einen höheren als den

beantragten Betrag zuzusprechen. Dies verstieße zwar gegen § 308 I ZPO, eine entsprechende „überschießende„

Entscheidung würde jedoch ebenfalls von der Rechtskraft umfasst (vgl. etwa Stein/Jonas/Leipold, § 322 Rn.

190). 238 Vgl. dazu Musielak, Gk-ZPO, Rn. 571 mit entsprechenden Nachweisen. BGH, NJW 1997, S. 1990 (s.

Anhang). 239 Vgl. zum Meinungsstand Zöller/Vollkommer, ZPO, Vor § 322 Rn. 47 f. 240 Das abweisende Urteil ist ein Feststellungsurteil (kein Leistungsurteil trotz Leistungsklage, weil dem

Beklagten kein Tun, Dulden oder Unterlassen aufgegeben wird und es dementsprechend keinen

vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist). 241 Zöller/Vollkommer, ZPO, Vor § 322 Rn. 48 mit zahlreichen Nachweisen; Frankfurt, NJW-RR 1997, S. 700

(s. Anhang).

190

Die Gegenauffassung weist darauf hin, dass die Mehrforderung das kontradiktorische

Gegenteil der festgestellten Rechtsfolge sei und deshalb die Rechtskraft des Urteils über die

Teilklage der Mehrforderung in einer zweiten Klage entgegenstehe.242

Das kontradiktorische Gegenteil der ausgesprochenen Rechtsfolge („der Kläger kann nicht die

Zahlung von 1000 € verlangen„) wäre streng genommen jedoch der Ausspruch: „der Kläger

kann Zahlung von 1000 € verlangen.„ Der Kläger beantragt mit der zweiten Klage jedoch den

Ausspruch der Rechtsfolge: „der Kläger kann vom Beklagten die Zahlung von 9000 €

verlangen„.

Auch hier ist daher die Konsequenz aus § 308 I ZPO, dass das Gericht nichts aberkennen

kann, was nicht beantragt wurde. („Jeder kann nur so viel gewinnen, wie beantragt und jeder

kann nur so viel verlieren, wie beantragt.“)

242 Vgl. die Nachweise bei Musielak, GK-ZPO, Rn. 571.

191

II. Objektive Klagenhäufung (§ 260 ZPO)

1. Begriff der objektiven Klagenhäufung

Eine objektiven Klagenhäufung oder eine Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) liegt vor, wenn der

Kläger gegen den Beklagten mehrere prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände, vgl. oben) in

einer Klage (zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung) geltend macht.

Nach der Lehre vom zweigliedrigen Streitgegenstand wird dieser grds. durch den Antrag und

dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt. Daran gemessen macht der Kläger

mehrere Streitgegenstände geltend, wenn er in einer Klage/im selben Verfahren/im selben

Prozess

• mehrere Anträge stellt (auch wenn diese auf demselben Sachverhalt beruhen)

• oder wenn er

• nur einen Antrag stellt, diesen aber auf mehrere Sachverhalte stützt.243

Zur Erinnerung:244

Begriff des Sachverhalts bzw. Anspruchsgrundes bei der Bestimmung des Streitgegenstandes:

Der Kläger begehrt den richterlichen Ausspruch einer für sich in Anspruch genommenen

Rechtsfolge (ergibt sich aus dem Antrag), die er aus dem vorgetragenen Lebensvorgang

(Grund des Anspruchs) ableitet.245 Der Grund des erhobenen Anspruchs ist der tatsächliche

Vorgang, aus dem der Kläger sein Recht ableitet, also der dem Antrag zu Grunde liegende

Lebenssachverhalt (= Klagegrund).246

Der Sachverhalt umfasst dabei grds. das ganze dem Klageantrag zugrunde liegende

tatsächliche Geschehen, das nach natürlicher Betrachtung aus Sicht der Parteien zu dem zur

243 Vgl. Thomas/Putzo/Reichold, § 260 Rn. 1 ff. 244 Vgl. schon oben, Teil 2 D. II. 3. 245 Zöller/Vollkommer, Einl. Rn. 63. 246 Musielak, GK-ZPO, Rn. 63.

192

Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört oder bei hinreichender Substantiierung

dazu gehört hätte.247

Von dem Fall, dass der Kläger seinen Antrag auf verschiedene Lebenssachverhalte im obigen

Sinn stützt ist zu unterscheiden, wenn der Kläger seinen Anspruch lediglich auf verschiedene

materielle Anspruchsgrundlagen stützt, die aber zu ein und demselben Geschehen

(Lebenssachverhalt) gehören. Da in einem solchen Fall nur ein Antrag und ein

Lebenssachverhalt vorliegen, handelt es sich dabei nur um einen Streitgegenstand, auch

wenn dem Antrag aufgrund verschiedener bzw. mehrerer materieller Anspruchsgrundlagen

stattgegeben werden kann.

Bsp.: der Kläger beantragt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1000 €. Zur

Begründung trägt er vor, der Beklagte habe einen Reparaturauftrag ausgeführt und

dabei die zu reparierende Waschmaschine grob fahrlässig beschädigt. Der Beklagte sei

ihm nun vertraglich und deliktisch zum Schadensersatz verpflichtet.

Hier stellt der Kläger einen Antrag (Zahlung von 1000 €), den er auf einen Lebenssachverhalt

(Reparatur) stützt. Dabei spielt es keine Rolle, aus wie vielen materiellen

Anspruchsgrundlagen sich ein Zahlungsanspruch ergeben kann.

Gegenbeispiele sind: 248 Klage aus dem Grundgeschäft (= ein Lebenssachverhalt) und dem

dafür hingegebenen Wechsel (=anderer Lebenssachverhalt); ebenso: Zahlungsklage aus

eigenem Kaufvertrag und aus abgetretenem Recht.

2. Anfängliche – nachträgliche objektive Klagenhäufung

• Die objektive Klagenhäufung ist eine anfängliche, wenn der Kläger schon bei der ersten

Klageerhebung/mit der Klageschrift mehrere Ansprüche geltend macht.

• Bei der nachträglichen Klagenhäufung wird der weitere Anspruch erst geltend gemacht,

wenn die Klage bereits erhoben ist, d.h. bereits ein Anspruch rechthängig ist.

247 Thomas/Putzo/Reichold, Einl. II Rn. 30. 248 Thomas/Putzo/Reichold, 28.A., Einl. II Rn. 32

193

• Zur Erinnerung: eine Klage ist erhoben, wenn die vom Kläger beim Gericht

eingereichte Klageschrift (§ 253 V ZPO) an den Beklagten zugestellt ist (§ 253 I ZPO).

Damit wird die Rechtshängigkeit des durch die Klageschrift bestimmten

Streitgegenstands begründet (§ 261 I ZPO).

• Will der Kläger nun nachträglich noch einen weiteren Streitgegenstand rechtshängig

machen (zur Entscheidung desselben Gerichts im selben Verfahren stellen), so muss er

diesen weiteren Streitgegenstand durch nachträgliche Klageerhebung in dieses laufende

Verfahren „einfügen„. Diese nachträgliche Klageerhebung ist in § 261 II ZPO (lesen!)

geregelt und ist gegenüber der ursprünglichen Klageerhebung vereinfacht möglich,

denn neben der Zustellung eines Schriftsatzes der den Erfordernissen des § 253 II Nr. 2

ZPO genügt (d.h. den Erfordernissen einer Klageschrift entspricht), kann der Kläger

den Streitgegenstand auch schlicht in der mündlichen Verhandlung „geltend machen„

(vgl. dazu auch § 297 ZPO).249

• ------------------------------------------------------------------------------------------------

• Exkurs:

• Die nachträgliche Klagenhäufung kann jedoch nicht nur durch den Kläger, sondern

auch durch das Gericht herbeigeführt werden. Sind bei einem Gericht mehrere

Klagen desselben Klägers gegen denselben Beklagten anhängig, so kann es diese

Klagen unter den Voraussetzungen des § 147 ZPO in einer Klage „zusammenfassen„,

d.h. die mit diesen Klagen verfolgten Streitgegenstände in einem Verfahren vereinigen

(so dass es zu einer gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung kommt), indem es

eine sog. Prozessverbindung anordnet. Auf diese Weise entsteht nachträglich eine

objektive Klagenhäufung.250

------------------------------------------------------------------------------------------------

249 Aber Achtung: zwar wird das ursprüngliche Begehren unverändert weiter verfolgt und es tritt nur ein weiteres

daneben, doch die h.M. nimmt aufgrund der Erweiterung des begehrten Rechtsschutzes eine Klageänderung an

(Musielak, Gk-ZPO, Rn. 197). Dazu und zu den Konsequenzen bzw. zum Meinungsstand bei der Klageänderung. 250 Thomas/Putzo/Reichold, 28.A., § 260 Rn. 4.

194

3. Arten der objektiven Klagehäufung

Nach dem Verhältnis, in dem die geltend gemachten Ansprüche zueinander stehen, werden

die kumulative, die alternative und die eventuelle Klagenhäufung unterschieden.

• Um eine kumulative Klagenhäufung handelt es sich, wenn der Kläger die

verschiedenen Ansprüche nebeneinander (ohne „Rangverhältnis„) geltend macht. Das

Gericht soll (in jedem Fall) über beide Ansprüche entscheiden.

Bsp.: Zahlung von 1000 € und Feststellung seines Eigentums an einem Fahrrad

• In der Praxis kommt häufig eine eventuelle Klagenhäufung vor.

Im Falle der eventuellen Klagenhäufung werden mehrere Anträge nicht nebeneinander,

sondern in prozessualer Abhängigkeit voneinander als Haupt- und Hilfsantrag gestellt,

d.h. der Kläger begehrt primär nur die beantragte Entscheidung über einen bestimmten

Antrag (den sog. Hauptantrag251) und nur für den Fall einer bestimmten Entscheidung

über den Hauptantrag auch eine Entscheidung über den Hilfsantrag.252 Der weitere

(bzw. eventuelle Antrag) wird vom Gericht also nur beachtet, wenn eine bestimmte

Entscheidung (eine stattgebende oder abweisende) über den Hauptantrag ergeht.

Nach dem Inhalt der Bedingung für die Entscheidung auch über den Hilfsantrag werden

die eigentliche und die uneigentliche Eventualhäufung (auch „der echte„ und „der

unechte Hilfsantrag„) unterschieden: Im Falle der eigentlichen Eventualhäufung wird

der Hilfsantrag unter der Bedingung der Erfolglosigkeit, d.h. Unzulässigkeit oder

Unbegründetheit des Hauptantrags gestellt, im Falle der uneigentlichen

Eventualhäufung dagegen unter der Bedingung des Erfolges des Hauptantrags.253

Die Entscheidung über den Hilfsantrag steht also unter der Bedingung eines

bestimmten Ergebnisses der Entscheidung über den Hauptantrag. Zwar sind

Prozesshandlungen (wie hier die Erhebung der Klage mit dem Hilfsantrag)

251 Nicht zu verwechseln mit dem Hauptanspruch in Abgrenzung zum Nebenanspruch i.S.v. § 4 ZPO. Vgl. dazu

auch Thomas/Putzo/Reichold, 28.A., § 4 Rn. 7 ff. 252 Zöller/Greger, ZPO, § 260 Rn. 4. 253 Thomas/Putzo/Reichold, § 260 Rn. 8.

195

bedingungsfeindlich, jedoch handelt es sich hier um eine zulässige, weil

innerprozessuale Bedingung.

Für die Prüfung des Gerichts ergibt sich daraus eine streng einzuhaltende Reihenfolge:

Da die Geltendmachung des Hilfsantrag unter der Bedingung des bestimmten Ausgangs

der Entscheidung über den Hauptantrag steht, muss das Gericht zunächst die

Zulässigkeit und im Falle der Bejahung der Zulässigkeit die Begründetheit der Klage

ausschließlich im Hinblick auf den Hauptantrag prüfen. Ist nach der Entscheidung über

den Hauptantrag die Bedingung für die Entscheidung auch über den Hilfsantrag

eingetreten, wird nun auch die Zulässigkeit und ggf. Begründetheit des Hilfsantrags

geprüft (Voraussetzung dafür ist aber natürlich, dass die eventuelle Klagenhäufung

überhaupt zulässig ist, dazu gleich).

• Selten (v.a. selten zulässig) ist die alternative Klagenhäufung. In diesem Fall macht

der Kläger mehrere Streitgegenstände geltend, wobei das Gericht aber nur über einen

Streitgegenstand eine Entscheidung treffen soll, der Kläger aber nicht bestimmt über

welchen. Diese Art der Klagenhäufung ist grundsätzlich unzulässig, da der Kläger gem.

§ 253 II Nr. 2 ZPO einen bestimmten Antrag stellen muss, was auch erfordert, dass er

bestimmen muss, über was das Gericht zu entscheiden hat (nicht also das Gericht die

Wahl haben darf).254 Die alternative Klagenhäufung ist allerdings in den Fällen der

Wahlschuld §§ 262 ff. BGB zulässig.

4. Prüfung des Gerichts im Falle der objektiven Klagenhäufung:

0. Zunächst müssen für jeden Streitgegenstand die allgemeinen

Zulässigkeitsvoraussetzungen (der Klage mit einem solchen

Streitgegenstand) erfüllt sein (vgl. dazu oben, Teil 3 B.)

Diese Voraussetzungen sind die „normalen„ Zulässigkeitsvoraussetzungen

einer Klage und betreffen nicht die Zulässigkeit der Verbindung/Häufung der

Ansprüche in einer Klage).

254 Thomas/Putzo/Reichold, § 260 Rn. 7.

196

Die Streitgegenstände sind zwar in einer Klage verbunden, jedoch bleiben diese

selbständig in der Hinsicht, dass die Zulässigkeit und Begründetheit

hinsichtlich jeden Streitgegenstands grundsätzlich unabhängig von der der

übrigen zu beurteilen ist.255

Eine Besonderheit gilt jedoch im Rahmen der Zuständigkeit des Gerichts:

a, sachliche Zuständigkeit

Beispiel:

K beantragt gegen B in der Klageschrift die Verurteilung zur Zahlung von 3000

€ Schadensersatz und die Feststellung, dass B auch zum Ersatz des weiteren

Schadens aus dem Unfall vom x.x.x. verpflichtet sei.

Einordnung des Beispiels hinsichtlich der in Betracht kommenden Arten der

Klagenhäufung:

1. Hier: Zwei Streitgegenstände, denn

- ein einheitlicher Lebenssachverhalt (Unfall), aber

- zwei beantragte auszusprechende Rechtsfolgen („der B wird

dazu verurteilt an den K ..zu zahlen„; „es wird festgestellt,

dass...„), d.h. zwei Anträge

� objektive Klagenhäufung

2. Beide Anträge stehen gleichwertig bzw. bedingungslos nebeneinander �

kumulative (objektive) Klagenhäufung und

3. Beide Ansprüche wurden zusammen/gleichzeitig in der Klageschrift geltend

gemacht � anfängliche (objektive) Klagenhäufung

255 Die Klage kann z.B. hinsichtlich eines Streitgegenstandes als unzulässig abgewiesen, hinsichtlich des zweiten

als unbegründet abgewiesen werden, oder ihr wird nur hinsichtlich des zweiten S. stattgegeben usw.

Bsp. zum Tenor: „Der Beklagte wird dazu verurteilt an den Kläger 3000 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage

abgewiesen.„

197

(1) Betrachtung der sachlichen Zuständigkeit für die einzelnen Ansprüche:

Sachliche Zuständigkeit hinsichtlich Antrag 1 (A1):

Keine streitwertunabhängige Zuweisung � streitwertabhängige Zuständigkeit

des AG gem. § 23 Nr. 1 GVG.

Sachliche Zuständigkeit hinsichtlich Antrag 2 (A2):

Keine streitwertunabhängige Zuweisung � streitwertabhängige Zuständigkeit

Streitwert für A2: § 2 i.V.m. § 3 BGB � das Gericht muss den Streitwert des

Feststellungsantrags schätzen. Hier gehen wir von einem Schätzwert von

4000 € aus. � streitwertabhängige Zuständigkeit des AG gem. § 23 Nr. 1

GVG.

(2) Besonderheit bei der kumulativen Klagenhäufung: § 2 i.V.m. § 5 ZPO

Bei der Streitwertberechnung (die für die sachliche Zuständigkeit nach § 23

Nr. 1 GVG von Bedeutung ist) werden die in der Klage geltend gemachten

Ansprüche bei der Ermittlung des Streitwerts gem. § 2 i.V.m. § 5 ZPO

zusammengerechnet.

� Hier: Streitwert: 7000 € � Hier sachliche Zuständigkeit des LG (§ 71 GVG)

Voraussetzung für Anwendbarkeit des § 5 ZPO ist aber: Zulässigkeit der

objektiven Klagenhäufung (dazu gleich).

---------------------------------------------------------------------------------

Exkurs:

• § 5 ZPO ist nicht anwendbar bei Verbindung mehrerer Klagen durch das

Gericht gem. § 147 ZPO, da hier § 261 III Nr. 2 ZPO eingreift, der bestimmt,

dass die (örtliche und sachliche) Zuständigkeit des Gerichts unberührt

198

bestehen bleibt, wenn sich nachträglich (nach Rechtshängigkeit eines

Anspruchs) etwas an den Umständen ändert, die sie zunächst begründet hatten.

• Dementsprechend bleibt die Zuständigkeit im Beispielsfall aber wegen § 261

III Nr. 2 ZPO auch dann erhalten, wenn die vom Kläger im Wege der

objektiven Klagenhäufung geltend gemachten (verbundenen) Ansprüche

nachträglich vom Gericht gem. § 145 ZPO getrennt werden.

-----------------------------------------------------------------------------------

Zulässigkeitsvoraussetzungen der (kumulativen/eventuellen) Verbindung mehrerer

Ansprüche in einer Klage:

1. Für alle Streitgegenstände muss dieselbe Prozessart gewählt sein

• Verschiedene Prozessarten sind z.B.:

• Ordentliches Erkenntnisverfahren

• Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 ff. ZPO)

• Verfahren in Familiensachen (§§ 606 ff. ZPO)

2. Es darf kein Verbindungsverbot bestehen (z.B. §§ 578 II, 610 II ZPO)

(Ein solches existiert nicht innerhalb des ordentlichen

Erkenntnisverfahrens).

Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den verbundenen Ansprüchen (wie im

Beispielsfall) muss nicht bestehen.

199

III. Klageänderung

1. Begriff der Klageänderung

a, Änderung des Streitgegenstands

Eine Klageänderung ist eine Änderung des Streitgegenstandes nach Rechtshängigkeit

desselben durch den Kläger.

Diese ist unter den Voraussetzungen der §§ 263, 264, 267 ZPO zulässig.256

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Die Änderung muss nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgen, da man erst ab

Rechtshängigkeit eines Streitgegenstands von einer „Klage„ sprechen kann und demzufolge

erst dann von einer Klageänderung.

Zur Erinnerung:

Rechtshängigkeit tritt ein

• grds. mit Zustellung der Klageschrift gem. § 253 I, 261 I ZPO

• bzw. durch nachträgliche Geltendmachung des Streitgegenstandes gem. § 261 II,

§ 297 ZPO

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Um beurteilen zu können, ob der rechtshängige Streitgegenstand nachträglich vom Kläger

geändert wird, muss zunächst der rechtshängige Streitgegenstand bestimmt werden.

Nach h.M. wird der Streitgegenstand zweigliedrig bestimmt, nämlich durch den gestellten

Antrag und durch den zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt.257

256 Wichtige Vorschriften im Zusammenhang mit der Klageänderung sind auch §§ 268 , 506 ZPO. 257 Vgl. ausführlich oben, Teil 2 D. II. 3.

200

Demnach ändert der Kläger den Streitgegenstand, wenn er

• den ursprünglich gestellten Antrag abändert (d.h. nun den Ausspruch einer anderen

Rechtsfolge begehrt) oder/und

• den ursprünglich zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt austauscht.258

Der ursprünglich geltend gemachte Streitgegenstand wird also in diesen Fällen nicht

weiterverfolgt.

Bsp. für Antragsänderung: Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage, Zahlungs-

statt Herausgabeklage, Zahlung in Dollar statt Euro usw.

Keine Klageänderung ist es dementsprechend, wenn der Kläger

• lediglich den Antrag präzisiert, klarer fasst (solange dieselbe Rechtsfolge begehrt wird)

• lediglich (aus dem gleich bleibenden Sachverhalt) eine andere materielle

Rechtsgrundlage ableitet, neue rechtliche Geschichtspunkte vorbringt, oder das

tatsächliche Vorbringen erweitert, soweit dieses bei natürlicher Betrachtung noch zu

ein und demselben (von Anfang an geschilderten) Lebensvorgang gehört

b, Sonderfall der objektiven nachträglichen Klagenhäufung

Streitig ist, ob es sich auch dann um eine Klageänderung handelt, wenn der ursprüngliche

Streitgegenstand erhalten bleibt, aber ein zusätzlicher Streitgegenstand rechtshängig gemacht

wird und neben den ursprünglichen tritt, sog. nachträgliche objektive Klagenhäufung.

.

Zur Erinnerung:

258 Zur Erinnerung: der Lebenssachverhalt ist nicht geändert in diesem Sinne, wenn der Kläger den Sachverhalt

nur ergänzt, erweitert, Lücken schließt, Details nachliefert usw., solange es sich bei natürlicher Betrachtung um

ein und denselben Vorgang handelt. Die Rechtssprechung ist hier sehr großzügig und fasst den

Lebenssachverhalt sehr weit (Vgl. Musielak, Gk-ZPO, Rn. 199). Ein anderer Lebenssachverhalts liegt erst vor,

wenn der Kern des Lebenssachverhalts der Klage verändert wird (BGH, NJW 2007, S. 83).

201

Gem. § 261 II ZPO kann auch nach Rechtshängigkeit der Klage (d.h. nach Rechtshängigkeit

eines bestimmten Streitgegenstands) ein weiterer Streitgegenstand in den Prozess eingeführt

werden, sog. nachträgliche objektive Klagenhäufung.

Dies wird nach h.M. bejaht259 und hat die Konsequenz, dass die nachträgliche Klagenhäufung

zudem (d.h. neben § 260 ZPO) den Voraussetzungen der Klageänderung untersteht.

c, subjektive Klageänderung

Eine Klageänderung liegt auch bei nachträglichen Parteiänderungen vor, wenn also nach

Rechtshängigkeit

• neben die ursprüngliche Partei eine weitere Partei in den Prozess eintritt (sog.

Parteierweiterung bzw. subjektive Klagenhäufung) oder

• anstelle eine ursprüngliche Partei eine andere Partei tritt (sog. Parteiwechsel)

Eine solche subjektive Klageänderung folgt jedoch eigenen Vorschriften.

259 Vgl. die zahlreichen Nachweise bei Musielak, Gk-ZPO, Rn. 197, insbesondere BGH, NJW 1996, S. 2869

(Siehe Anhang).

202

d, Zusammenfassung

Eine Klageänderung ist zu bejahen, wenn

der Kläger

• den ursprünglich gestellten Antrag abändert (d.h. nun den Ausspruch einer anderen

Rechtsfolge begehrt) oder/und

• den ursprünglich zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt austauscht.260

• h.M.: einen zusätzlichen Streitgegenstand im Wege der nachträglichen objektiven

Klagenhäufung gem. § 261 II ZPO in den Prozess einführt, d.h. einen zusätzlichen

Antrag stellt (den Ausspruch einer weiteren, d.h. zusätzlichen261 Rechtsfolge begehrt).

Hier müssen auch die Voraussetzungen des § 260 ZPO erfüllt sein.

2. „Nicht als Klageänderung anzusehende Klageänderung„, vgl. § 264 ZPO

Kommt man zu dem Ergebnis, dass eine Klageänderung vorliegt, so müssen die

Voraussetzungen des § 263 ZPO für die Zulässigkeit einer solchen Klageänderung nicht

beachtet werden, wenn die Klageänderung nach den Vorschriften des § 264 ZPO nicht als

solche anzusehen ist.

260 Zur Erinnerung: der Lebenssachverhalt ist nicht geändert in diesem Sinne, wenn der Kläger den Sachverhalt

nur ergänzt, erweitert, Lücken schließt, Details nachliefert usw., solange es sich bei natürlicher Betrachtung um

ein und denselben Vorgang handelt. Die Rechtssprechung ist hier sehr großzügig und fasst den

Lebenssachverhalt sehr weit (Vgl. Musielak, Gk-ZPO, Rn. 199). 261 Beachte: wird der ursprüngliche Antrag nur erweitert (z.B. anstatt Zahlung von 1000 € nun Zahlung von

2000€ verlangt), so handelt sich um eine Klageänderung, da der ursprüngliche Antrag geändert wird, nicht etwa

um eine nachträgliche Klagenhäufung (= nur ein Streitgegenstand: Zahlung von 2000 €…)

203

§ 264 ZPO geht in allen Fällen davon aus, dass der Klagegrund nicht geändert wird (lesen:

„…wenn ohne Änderung des Klagegrundes…„).

Wird der Klagegrund nicht geändert, so kann eine Klageänderung nur dann vorliegen, wenn

der ursprüngliche Antrag geändert wird (d.h. entweder anstelle des ursprünglichen nun ein

anderer oder neben dem ursprünglichen ein zusätzlicher Antrag geltend gemacht wird, vgl.

oben).

Betrachtet man nun die Fälle Nr. 1 – 3 des § 264 ZPO, stellt man fest, dass die Änderungen

im Falle der

• Nr. 1 keine Änderung des Antrags i.d.S. bewirken, da lediglich die tatsächlichen

Ausführungen (vorausgesetzt ist, dass der Lebenssachverhalt gleich bleibt) oder die

rechtlichen Ausführungen ergänzt werden. Im Falle des § 264 Nr. 1 ZPO handelt es

sich deshalb nicht um eine Klageänderung!

• Nr. 2 eine Änderung des ursprünglichen Klageantrags zum Inhalt haben, der nun

erweitert oder beschränkt wird. In diesem Fall liegt also eine Klageänderung vor.

• Nr. 3 eine Änderung des ursprünglichen Klageantrags zum Inhalt haben, da nun ein

anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. In diesem Fall liegt also

ebenfalls eine Klageänderung vor.

Da es sich bei den Änderungen der Nr. 1 um keine Klageänderung handelt, diese Änderungen

also unproblematisch zulässig sind, hat Nr.1 keine (allenfalls klarstellende) Bedeutung.

In den Fällen der Nr.n 1 und 2 handelt es sich dagegen jeweils um eine Klageänderung, die

demnach grds. die Voraussetzungen des § 263 ZPO erfüllen müsste. § 264 ZPO ist jedoch so

zu lesen und verstehen, dass es sich in diesen Fällen um eine stets zulässige Klageänderung

handelt.

Zu Nr. 2:

Eine Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrags liegt vor,

• bei quantitativer Änderung des Antrags d.h., quantitativer Erhöhung oder Ermäßigung

des Antrags.

• Bsp.: Statt 1000 € nun 500 € oder 2000 €

• bei qualitativer Änderung des Antrags d.h., qualitativer Erweiterung oder

Einschränkung des Antrags

204

• Bsp.: Statt Feststellungsklage nun Leistungsklage (= qualitatives Mehr) oder

umgekehrt; Antrag auf Verurteilung Zug um Zug statt zuvor unbeschränkt und

umgekehrt; Übergang vom Leistungsantrag zu einem Antrag auf Hinterlegung.

Problemfall: Beschränkung des Klageantrags

In einer Beschränkung des Klageantrags kann gleichzeitig eine Klagerücknahme liegen, deren

Zulässigkeit sich nach den Voraussetzungen des § 269 ZPO richtet.

Es stellt sich deshalb die umstrittene Frage, ob bei der Beschränkung des Klageantrags der

gleichzeitig eine Klagerücknahme darstellt gem. § 269 I ZPO die Einwilligung des Beklagten

erforderlich ist.262

e.A.: dem Beklagten wird durch die Antragsbeschränkung das Recht auf eine Entscheidung

über die (ganze) Klage genommen, so dass er gem. § 269 ZPO in die Klagebeschränkung

einwilligen müsse.263 („Kummulative Theorie“, BGB NJW 1990, 2682 f.)

a.A.: dagegen spricht jedoch, dass § 264 ZPO gerade auch den Fall der Beschränkung des

Antrags von dem Bedürfnis einer Einwilligung gem. § 263 ZPO ausnimmt. Nach dieser

Ansicht wird deshalb § 269 I ZPO von der spezielleren Regelung des § 264 Nr. 2 ZPO

verdrängt.264

• Zu Nr. 3:

• Begriff des Gegenstandes:

• Nr. 3 ZPO betrifft v.a. die Fälle, in denen der Kläger statt des ursprünglichen

Gegenstandes nun ein Surrogat (§ 281 BGB) oder Schadensersatz fordert. Gegenstand

meint hier nicht den Streitgegenstand, sondern das Objekt des prozessualen Anspruchs,

bei Leistungsklage also das zu Leistende.265

262 Vgl. Musielak, Gk-ZPO, Rn. 201. 263 Vgl. Überblick und Nachweise bei Musielak, Gk-ZPO, Rn. 201. 264 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 201. 265 Thomas/Putzo/Reichold, § 264 Rn. 7.

205

• Später eingetretene Veränderung

• „Später„ meint hier, dass die Veränderung

o entweder nach Erhebung der Klage eingetreten ist

o oder dem Kläger (wenn auch fahrlässig) erst danach bekannt geworden ist

3. Voraussetzungen der Klageänderung

1. Wirksame Vornahme der Klageänderung

Die Klageänderung ist eine Prozesshandlung und muss daher zunächst die allgemeinen

Wirksamkeitsvoraussetzungen einer solchen erfüllen. Zudem muss § 261 II, 297 ZPO beachtet

werden.

2. Zulässigkeit der Klageänderung

Eine Änderung der Klage ist gem. § 263 ZPO zulässig, wenn

• der Beklagte einwilligt

• oder

• das Gericht sie für sachdienlich erachtet

Eine Klageänderung erfordert grds. die Einwilligung des Beklagten, weil der Kläger ihn mit

der (ursprünglichen) Klage überzogen hat und er (nicht nur aus Kostengründen) ein

schützwürdiges Interesse daran hat, dass eine gegen ihn erhobene Klage kostenpflichtig

abgewiesen wird (und nicht etwa durch nachträgliche Änderungen des Streitgegenstandes

deren Erfolgschancen verbessert werden, insbesondere eine zunächst unzulässige und/oder

unbegründete Klage aufgrund des geänderten Streitgegenstandes nun Erfolg versprechend

wird).266

Andererseits kann die Unzulässigkeit einer Klageänderung zu einer unwirtschaftlichen

Vermehrung von Prozessen führen, wenn der Kläger dazu gezwungen wird eine weitere Klage

266 Vgl. Musielak, Gk-ZPO, Rn. 195.

206

zu erheben, obwohl der Streit durch eine Klageänderung bereits im ersten Verfahren

abschließend und endgültig beigelegt werden könnte. Deshalb ist die Klageänderung gem.

§ 263 ZPO auch dann zulässig, wenn das Gericht sie als sachdienlich zulässt.

Zur Einwilligung des Beklagten:

Die Einwilligung des Beklagten ist ebenfalls eine Prozesshandlung und muss deshalb deren

allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllen. Die Einwilligung ist nicht als vorherige

Zustimmung i.S.d. § 183 S. 1 BGB zu verstehen, sondern als Einverständnis des Beklagten

mit der Klageänderung und kann auch schon vor der Klageänderung erteilt werden.

Die Einwilligung des Beklagten ist gem. § 267 ZPO jedoch bereits dann anzunehmen, wenn

er sich, ohne der Änderung der Klage zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung auf

die geänderte Klage (d.h. in der Hauptsache, nicht nur zur Zulässigkeit – wie im Falle des § 39

ZPO) eingelassen hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beklagte sich der Änderung der

Klage bewusst ist.267

§ 267 ZPO bewirkt eine unwiderlegbare Vermutung der Einwilligung i.S.d. § 263 ZPO.

Zur Sachdienlichkeit der Klageänderung:

Die Sachdienlichkeit beurteilt sich nach der Prozesswirtschaftlichkeit und ist zu bejahen,

wenn der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt und die

Zulassung der Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert und einen neuen

Prozess vermeidet. Insbesondere steht der Sachdienlichkeit nicht entgegen, dass weitere

Erklärungen oder Beweisaufnahmen erforderlich werden und/oder damit Verzögerungen oder

Erschwerungen verbunden sind. 268

267 Thomas/Putzo/Reichold, § 267 Rn. 1. 268 BGH, NJW 2000, S. 800, Thomas/Putzo/Reichold, § 263 Rn. 8.

207

Zwischenurteil gem. § 303 ZPO

Das Gericht kann in einem Zwischenurteil gem. § 303 ZPO über die Zulässigkeit der

Klageänderung entscheiden.

Verfahren und Entscheidung

- Bei Zulässigkeit der Klageänderung:

Für den neuen Streitgegenstand müssen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen der Klage

vorliegen, d.h. die Klage mit dem neuen Streitgegenstand muss zulässig sein.

- Strittig ist, wie das Gericht zu entscheiden hat, wenn die Klageänderung unzulässig ist.

a, Umstritten ist zunächst, die Form, in der das Gericht über die Unzulässigkeit der

Klageänderung entscheidet.

Nach e.A. weist das Gericht die geänderte Klage als unzulässig ab. Damit lässt es sich

jedoch schon auf die geänderte Klage ein. Richtig ist es daher, die Klageänderung

selbst als unzulässige Prozesshandlung zurückzuweisen (in den Entscheidungsgründen

des Urteils).

b, Gravierender ist der Streit darüber, wie das Gericht hinsichtlich des ursprünglichen

Streitgegenstands zu verfahren hat.

Nach e.A. verhandelt und entscheidet das Gericht über die ursprüngliche Klage, wenn

sie vom Kläger hilfsweise (für den Fall der Unzulässigkeit der Klageänderung)

aufrecht erhalten wurde, d.h. wenn der Kläger für diesen Fall den ursprünglichen

Anspruch weiterverfolgt. Nach dieser Ansicht kann der Kläger also die ursprüngliche

Klage fallen lassen.

Nach a.A. und richtiger Ansicht steht dies jedoch im Widerspruch zu § 269 I ZPO.

Demnach kann die Klage nur mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen

werden, nachdem der Beklagte mit der mündlichen Verhandlung über die

208

Begründetheit der Klage begonnen hat. Diese Vorschrift ist auch im Falle der

Klageänderung zu beachten, d.h. dass das Gericht bei Unzulässigkeit derselben über

die ursprüngliche Klage verhandelt und entscheidet, es sei denn diese wurde wirksam

nach § 269 I ZPO zurückgenommen.

209

IV. Erledigung der Hauptsache

Begriff der Erledigung

Die Hauptsache ist erledigt, wenn der Klageantrag durch ein Ereignis nach Eintritt der

Rechtshängigkeit gegenstandslos wird.269 Der konkrete Streit zwischen den Parteien wird

durch ein Ereignis bedeutungslos oder beendet.

Bsp.:

• die Klageforderung wird vom Beklagten freiwillig erfüllt.

• Dadurch wird die Klage im Nachhinein unbegründet, da der materielle Anspruch des

Klägers gem. § 362 BGB erloschen ist. Das Gericht müsste die Klage – wenn der

Kläger an ihr festhält - als unbegründet abweisen, der Kläger demzufolge gem. § 91

ZPO die Kosten des Rechtsstreits tragen.

• Nimmt der Kläger die Klage nach Eintritt des erledigenden Ereignisses zurück, so muss

er gem. § 269 III 2 ZPO die Kosten ebenfalls tragen (§ 269 III 3 ZPO gilt nur für

Erledigung vor Rechtshängigkeit).

• Beides wäre nicht sachgerecht bzw. unbillig, da diese Kosten durch zulässige und

begründete Rechtsverfolgung entstanden sind und der Beklagte die Klageerhebung in

der Regel veranlasst hat (indem er sich nicht freiwillig entsprechend dem mit der Klage

geltend gemachten Anspruch verhalten hat).

• Weitere Beispiele sind:

• der herauszugebende Gegenstand wird herausgegeben oder vernichtet

• das geltend gemachte Recht erlischt (z.B. durch Zeitablauf)270

• die Parteien schließen außergerichtlich einen Vergleich271

• der Kläger beantragt Feststellung, dass der Beklagte keine – wie von ihm behauptete –

Forderung habe. Daraufhin erhebt der Beklagte seinerseits Zahlungsklage hinsichtlich

dieses behaupteten Anspruchs.272

269 Thomas/Putzo/Reichold, § 91 a Rn. 4 270 Thomas/Putzo/Reichold, § 91 a Rn. 5 271 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 260. 272 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 260.

210

Die Feststellungsklage des K wird damit wegen Wegfalls des Feststellungsinteresses

unzulässig.

1. Beidseitige Erledigungserklärung, § 91 a ZPO

Von der tatsächlichen Erledigung im obigen Sinn ist die beidseitige Erledigungserklärung zu

unterscheiden. Für diesen Fall hält § 91 a ZPO eine Regelung bereit: Erklären die Parteien den

Rechtsstreit für erledigt, so kann das Gericht nach billigem Ermessen (durch Beschluss) nur

noch über die Kosten des Rechtsstreit entscheiden. Insbesondere kann es die Kosten dem

Beklagten auferlegen.

Diese Vorschrift setzt nicht voraus, dass tatsächlich Erledigung (s.o.) eingetreten ist, sondern

„nur„, dass beide Parteien für erledigt erklären.

Der Beklagte hat jedoch dazu nach dem bisher Gesagten keinen Anlass, da er natürlich kein

Interesse daran hat, den Kläger von der unbilligen Kostenlast zu befreien. Zudem kann der

Beklagte auch die Erledigung anzweifeln und das Erledigungsereignis bestreiten. Zu dem

Fall, dass die durch den Kläger abgegebene Erledigungserklärung einseitig bleibt s. u.,

„einseitige Erledigungserklärung„.

Die Erklärung kann in der mündlichen Verhandlung (§ 297 ZPO), durch Einreichung eines

Schriftsatzes und zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, vgl. § 91 a I 1 ZPO.

Sie muss nicht ausdrücklich erfolgen, sondern es genügt, wenn sich konkludent ein

entsprechender Wille der Parteien ergibt.

Die Erledigungserklärung kann widerrufen werden, solange sich der Beklagte der Erklärung

nicht angeschlossen hat und das Gericht noch keine Entscheidung über die Erledigung

getroffen hat.273

a, Kein Anwaltszwang gem. § 78 ZPO

Die Erledigungserklärung ist eine Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich dementsprechend

nach den allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen274 bestimmt.

273 BGH, NJW 2002, S. 442; Musielak, Gk-ZPO, Rn. 263. 274 Vgl. Thomas/Putzo/Reichold, Einl. III Rn. 10.

211

Hinsichtlich der Prozesshandlungsvoraussetzung der Postulationsfähigkeit ist zu beachten,

dass die Erledigungserklärung gem. § 91 a I 1 ZPO auch zu Protokoll der Geschäftsstelle

(§ 129 a ZPO) erklärt werden kann. Deshalb greift hier § 78 V ZPO ein, wonach die

Vorschriften des § 78 I – IV ZPO nicht für Prozesshandlungen gelten, die vor dem

Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können. Mithin gilt der durch

§ 78 ZPO angeordnete Anwaltszwang nicht für die Erledigungserklärung, d.h. die Parteien

können die Erklärungen selbst abgeben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Erklärung vor

dem Urkundsbeamten zu Protokoll abgegeben wird und wenn sie gem. § 91 a I 1 ZPO durch

Einreichung eines Schriftsatzes (§ 129 ZPO) abgegeben wird.

Umstritten ist dies dagegen, wenn die Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung

eines Anwaltsprozesses abgegeben wird.275

Nach dem Wortlaut des § 78 V ZPO gilt der durch § 78 ZPO angeordnete Anwaltszwang

nicht für Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten abgegeben werden können. Er

lautet nicht: „die vor dem Urkundsbeamten abgegeben werden„. Dem Wortlaut zufolge ist

deshalb auch die Erledigungserklärung, die in der mündlichen Verhandlung abgegeben wird

vom Anwaltszwang befreit.276(str.)

b, Folge der beidseitigen Erledigungserklärung

Mit der Erledigungserklärung bringen die Parteien ihren Willen zum Ausdruck, den

Rechtsstreit ohne eine Entscheidung/Urteil in der Hauptsache zu beenden. Aufgrund des

Dispositionsgrundsatzes ist das Gericht an diesen Willen gebunden. Demzufolge darf es sich

mit der Hauptsache nicht mehr beschäftigen, d.h. es prüft die Zulässigkeit und Begründetheit

der Klage nicht. Ebenso spielt es keine Rolle, ob tatsächlich ein erledigendes Ereignis

eingetreten ist, so dass das Gericht insbesondere nicht prüft, ob die Klage vor Eintritt des

behaupteten bzw. von den Parteien angenommenen erledigenden Ereignis zulässig und

begründet war.277 Aus diesem Grund muss das angeblich erledigende Ereignis nicht benannt

werden und es kommt auch nicht darauf an, wann Erledigung eingetreten sein soll.

275 Zum Meinungsstand vgl. Musielak, Gk-ZPO, Rn. 263. 276 Im Ergebnis auch Zöller/Vollkommer, ZPO, § 91 a Rn. 10 m.w.N. 277 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 262.

212

Bei Wirksamkeit der Erledigungserklärungen endet die Rechtshängigkeit des für erledigt

erklärten Streitgegenstands ohne dass es dazu eines Ausspruchs des Gerichts bedarf.278

Anhängig bleibt nur der Kostenpunkt, d.h. das Gericht entscheidet nur noch über die Kosten

auf Grundlage des § 91 a ZPO.

Die Erledigungserklärungen können auch zwischen den Instanzen erfolgen, d.h. nach

Urteilserlass und vor Einlegung eines Rechtsmittels. Die Erklärungen sind gem. § 91 a I 1

ZPO an das Ausgangsgericht zu richten (da das Rechtsmittelgericht erst mit

Rechtsmitteleinlegung zuständig wird). Das bereits ergangene – aber noch nicht rechtskräftige

- Urteil wird analog § 269 III 1 HS. 2 ZPO wirkungslos.279

Das Gericht entscheidet ohne besonderen Antrag – von Amts wegen – über die Kosten,

§ 308 II ZPO. Über die Kostentragungspflicht ist gem. § 91 a ZPO nach billigem Ermessen

unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden, d.h. danach, wie

bei summarischer Prüfung über die Klage nach dem bisherigen Stand des Verfahrens zu

entscheiden wäre und welche Partei danach die Kosten zu tragen hätte. Die Entscheidung

kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 91 a I, 128 IV ZPO).

278 Bereits über den Streitgegenstand ergangene Entscheidungen werden ex tunc wirkungslos gem. § 269 III 1 IV

ZPO entsprechend (Zöller/Vollmommer, § 91 a Rn. 12). 279 Musielak, Gk-ZPO, Rn 266.

213

2. Einseitige Erledigungserklärung

Die Erledigungserklärung kann insbesondere einseitig bleiben, wenn der Beklagte der Ansicht

ist, die Klage habe sich nicht erledigt, sondern sei vielmehr von Anfang an unzulässig

und/oder unbegründet gewesen. Er will daher nach wie vor die Abweisung der Klage (mit der

Kostenfolge des § 91 ZPO) erreichen.

Der Kläger geht in diesen Fällen wie oben gesehen davon aus, dass seine Klage zunächst

zulässig und begründet war und sich nachträglich erledigt hat und möchte durch die

Erledigungserklärung der Kostenfolge des § 91 ZPO im Falle der Abweisung der Klage bzw.

des § 269 III 2 ZPO im Falle der Zurücknahme der Klage entgehen.

Es stellt sich jedoch auch die Frage, ob auch der Beklagte die Klage einseitig für erledigt

erklären kann.

a, Rechtsnatur der einseitigen Erledigungserklärung

Die einseitige Erledigungserklärung ist gesetzlich nicht geregelt, insbesondere setzt § 91 a

ZPO voraus, dass beide Parteien für erledigt erklären.

Beachte: Für die einseitige Erledigungserklärung gilt § 91 a ZPO nicht, so dass die Erklärung

anders als im Falle der beidseitigen Erledigungserklärung nicht zu Protokoll der

Geschäftsstelle abgegeben werden kann (vgl. dazu oben, IV. 1. a, zum Anwaltszwang).

Deshalb gilt hier auch nicht § 78 V ZPO, so dass im Falle der einseitigen

Erledigungserklärung Anwaltszwang gem. § 78 ZPO besteht.280

Ihre Rechtsnatur ist umstritten:281

280 Thomas/Putzo/Reichold, § 91 a Rn. 31. 281 Vgl. den Überblick bei Musielak, Gk-ZPO, Rn. 272.

214

• nach e.A. handelt es sich um eine privilegierte Klagerücknahme, die ohne

Zustimmung des Beklagten zulässig ist und nicht die Kostenfolge des § 269 III S. 2

ZPO auslöst.

• Gegen diese Meinung spricht insbesondere, dass nach einer Klagerücknahme kein

Urteil mehr zu erlassen ist, sondern nur noch eine Kostenentscheidung zu ergehen hat,

während im Falle der einseitigen Erledigungserklärung jedenfalls noch ein Endurteil

erlassen wird. Zudem muss sich das Gericht nicht nur mit den Kosten, sondern auch

noch mit der Zulässigkeit und Begründetheit der Hauptsache auseinandersetzen (dazu

unten, b,).

• Nach einer a.A. liegt in der Erledigungserklärung ein Verzicht gem. § 306 ZPO auf

den erhobenen Anspruch, wobei jedoch weder ein Verzichtsurteil zu erlassen ist, noch

der Kläger zur Kostentragung verurteilt werden muss.

• Gegen diese Ansicht spricht, dass der Kläger im Falle eines Verzichts gem. § 306 ZPO

durch Urteil mit dem Anspruch abzuweisen ist, wenn der Beklagte die Abweisung

beantragt, während im Falle der einseitigen Erledigungserklärung nicht zwangsläufig

ein abweisendes Urteil ergeht.

• Nach der ganz herrschenden Klageänderungstheorie282 ändert der Kläger durch die

Erledigungserklärung seine Klage (Klageantrag) und beantragt nun die Feststellung,

dass sich die ursprünglich zulässige und begründete Klage erledigt hat, d.h.

nachträglich unzulässig und/oder unbegründet wurde. Die im Falle einer

Klageänderung grds. erforderliche Einwilligung des Beklagten wird entweder gem.

§ 264 Nr. 2 oder Nr.3 ZPO für entbehrlich gehalten oder es wird eine entsprechende

Sachdienlichkeitserklärung des Gerichts angenommen.

• Das gem. § 256 ZPO für die Feststellung der Erledigung erforderliche

Feststellungsinteresse wird bejaht, weil davon für den Kläger die günstige

Kostenentscheidung abhängt und das Feststellungsurteil in Rechtskraft erwächst.

• Gegen die h.M. wird insbesondere vorgebracht, die Feststellung der Erledigung der

Klage beinhalte die Feststellung einer Tatsache, nicht eines – wie von § 256 ZPO

vorausgesetzt – Rechtsverhältnisses; zudem fehle das erforderliche rechtliche Interesse.

Zudem müsse derjenige, der in der Beschränkung des Klageantrags (der durch den

Übergang zur Feststellungsklage hier zu bejahen ist) gleichzeitig eine teilweise

282 BGH, NJW 2002, S. 442, 1994, S. 2364; Thomas/Putzo/Reichold, § 91 a Rn. 32.

215

Klagerücknahme sehe auch eine Einwilligung des Beklagten in die Klageänderung

verlangen.283 Problematisch sei auch der Fall, in dem sich herausstellt, dass keine

Erledigung eingetreten sei, da mit der Klageänderung in der Regel die Rechtshängigkeit

des ursprünglichen Antrags ende (so dass darüber nicht mehr entschieden werden

könnte).284

• Nach einer letzten Ansicht285 ist die einseitige Erledigungserklärung als ein

Prozessinstitut eigener Art anzusehen. Die Einwände gegen die herrschende

Klageänderungstheorie zeigten, dass eine Umdeutung der einseitigen

Erledigungserklärung in eine Klageänderung mühselig ist und es deshalb vorzuziehen

sei, ein Rechtsinstitut eigener Art anzunehmen. Es soll in dem Antrag an das Gericht

bestehen, den Eintritt eines Erledigungsereignisses festzustellen. Mit diesem Antrag

werde ein besonderer Verfahrensabschnitt eingeleitet und eine Entscheidung eigener

Art begehrt.

Nach den ersten drei Ansichten, kann die einseitige Erledigungserklärung nur vom Kläger

ausgehen, da die Erklärung einer Klagerücknahme, eines Verzichts und einer Klageänderung

nur durch den Kläger möglich ist. Nach letzterer Ansicht könnte jedoch auch der Beklagte

einseitig für erledigt erklären mit denselben Folgen wie im Falle der Erklärung durch den

Kläger. Die einseitige Erledigungserklärung durch den Beklagten wird jedoch allgemein –

auch von den Vertretern der letztgenannten Ansicht - abgelehnt

b, Prüfung und Entscheidung des Gerichts

Unabhängig davon, wie die Klageänderung eingeordnet wird gilt für die gerichtliche Prüfung

im Falle der einseitigen Erledigungserklärung Folgendes:

i, Zulässige und begründete Klage

Die Klage muss bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet

gewesen sein, da der Beklagte, gegen den eine unzulässige und/oder unbegründete Klage

283 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 273. 284 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 273. 285 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 273, 274.

216

erhoben wird, einen Anspruch darauf hat, dass diese abgewiesen wird, dass also über die

ursprüngliche Klage entschieden wird, auch wenn später ein Ereignis eintritt, dass zusätzlich

bzw. ebenfalls zur Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage führt.286 Der Kläger darf

durch seine einseitige Erledigungserklärung nicht vermeiden können, dass seine unzulässige

und/oder unbegründete Klage abgewiesen wird.

Eine schon vorher unzulässige und/oder unbegründete Klage ist dementsprechend nach

h.M. und st.Rspr. trotz Erledigungserklärung abzuweisen.287

Entscheidungsalternative 1:

Eine bereits vor Eintritt des behaupteten erledigenden Ereignisses unzulässige und/oder

unbegründete Klage wird abgewiesen.

(Insbesondere also eine von Anfang an, d.h. ab Klageerhebung unzulässige und/oder

unbegründete Klage)

Beachte: die ursprüngliche Klage wird abgewiesen.

ii, „Erledigung„ = Eintritt eines erledigenden Ereignisses nach Rechtshängigkeit der

Klage

Da die Klage erst mit Klageerhebung, d.h. ab Rechtshängigkeit existiert und sie zunächst

zulässig und begründet gewesen sein muss, muss das erledigende Ereignis, d.h. das Ereignis,

das die Klage nachträglich unzulässig oder unbegründet macht, nach der Rechtshängigkeit der

Klage eingetreten sein.

Stellt das Gericht fest, dass die Klage zunächst zulässig und begründet war und erst nach

Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eintrat, so erlässt das Gericht ein (Feststellungs-)

Urteil, d.h. kein Urteil über die ursprüngliche, sondern die geänderte Klage, in dem es die

Feststellung ausspricht, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

286 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 275. 287 Thomas/Putzo/Reichold, § 91 a Rn. 33 m.w.N.

217

Die Kosten sind dem Beklagten nach § 91 ZPO aufzuerlegen.

Entscheidungsalternative 2:

Das Gericht erlässt ein Feststellungsurteil, in dem es die Erledigung in der Hauptsache

feststellt und dem Beklagten gem. §§ 308 II, 91 ZPO die Kosten auferlegt, wenn es zu dem

Ergebnis kommt, dass die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und

begründet war und danach (durch das erledigende Ereignis) unzulässig oder unbegründet

wurde.

Beachte: der geänderten Klage (nun Feststellungsklage) wird stattgegeben.

Streitig ist, ob es sich bei diesem Urteil um ein Sach- oder ein Prozessurteil handelt.

Dieser Streit ist jedoch ohne praktische Bedeutung. Durch das Urteil wird jedenfalls

rechtskraftfähig festgestellt, dass sich der ursprünglich geltend gemachte Anspruch erledigt

hat und diese Feststellung steht einer erneuten Klage mit diesem Anspruch entgegen.288

288 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 277.

218

Kommt das Gericht dagegen zu dem Ergebnis, dass kein erledigendes Ereignis eingetreten ist,

dass also die ursprüngliche Klage nach wie vor zulässig und begründet ist, so hängt das

weitere Vorgehen davon ab, welche Auffassung man hinsichtlich der Rechtsnatur der

einseitigen Erledigungserklärung vertritt.

Nach der ganz herrschenden Klageänderungstheorie ist grundsätzlich nur der geänderte

Streitgegenstand mit dem Feststellungsantrag rechtshängig, denn im Falle der Klageänderung

endet regelmäßig die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Streitgegenstands.289

Das Gericht kann deshalb nur noch über den Feststellungsantrag entscheiden und diesen durch

Endurteil abweisen (da keine Erledigung eingetreten ist), nicht dagegen der ursprünglichen

Klage (die nach wie vor zulässig und begründet wäre) stattgeben. Letzteres ist nur dann

möglich, wenn der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag hilfsweise290 aufrechterhalten

hat. Ist dies der Fall, so hat das Gericht der ursprünglichen und hilfsweise aufrechterhaltenen

Klage stattzugeben.

Der Kläger unterliegt dabei also zumindest hinsichtlich des Feststellungsantrags und hat die

Kosten entweder ganz gem. § 91 ZPO bzw. bei erfolgreichem Hilfsantrag zum Teil gem. § 92

ZPO zu tragen.

Entscheidungsalternative 3:

Ist kein erledigendes Ereignis eingetreten, die Klage also nach wie vor zulässig und begründet,

so ist der Feststellungsantrag (gerichtet auf die Feststellung der Erledigung der Klage) als

unbegründet abzuweisen.

Beachte: Auch hier wird über die geänderte Klage, nämlich die Feststellungsklage

entschieden.

Ausnahmsweise wird auch über die ursprüngliche Klage entschieden, wenn der

ursprüngliche Antrag hilfsweise aufrechterhalten wurde.

289 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 273, 276. 290 Der ursprüngliche Antrag wird hilfsweise aufrechterhalten, d.h. in diesem Fall unter der - zulässigen, weil

innerprozessualen - Bedingung der Erfolglosigkeit des Feststellungsantrags.

219

In diesem Fall ist der ursprünglichen Klage stattzugeben, d.h. der Beklagte nach dem

ursprünglichen Antrag zu verurteilen.

iii, Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage

Früher wurde aus Billigkeitsgründen zu Recht vertreten, dass auch im Falle der Erledigung

der Klage vor Rechtshängigkeit aber nach Einreichung der Klageschrift gem. § 253 V ZPO

Erledigung anzunehmen sei.

Hintergrund:

Nehmen Sie an, B schuldet K 500 €. Trotz mehrfacher Aufforderung weigert B sich beständig

zu zahlen. Daraufhin reicht K Klage (die Klageschrift bei Gericht) ein (� Anhängigkeit der

Klage). Noch bevor die Klageschrift zugestellt wird (wodurch die Klage rechtshängig wird)

zahlt B wider Erwarten die geschuldeten 500 € an K.

Hier tritt die Erledigung nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit der Klage ein. Die

Klage war deshalb von Anfang an unbegründet und muss vom Gericht (mit der Kostenfolge

des § 91 ZPO) abgewiesen werden.

Dies ist jedoch unbillig, da B die Klage und die damit verbundenen Kosten veranlasst hat. Als

K die Klageschrift bei Gericht einreichte, bestand der Anspruch auf Zahlung von 500 € auch

noch. Auf den Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten, die von Amts

wegen durch das Gericht erfolgt hat der K dagegen keinen Einfluss. K hat berechtigterweise

Klage erhoben, B dagegen unberechtigt die Zahlung verweigert. Richtigerweise müsste B

deshalb die entstandenen Kosten tragen.

Der BGH folgte diesen Billigkeitserwägungen nicht und beharrte darauf, dass eine Klage erst

ab Rechtshängigkeit vorhanden sei und sich deshalb erst nach Rechtshängigkeit erledigen

könne. Andernfalls erledige sie sich nicht, sondern sei schon vorher unzulässig und/oder

unbegründet.

Der Streit hat sich jedoch durch Einführung des § 269 III 3 ZPO erledigt. Demnach kann der

Kläger die Klage zurücknehmen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage (�

Anhängigkeit der Klage +) nach Einreichung der Klage aber vor Rechtshängigkeit

weggefallen ist. Die Kostentragungspflicht wird dann gem. § 269 III 3 ZPO nach billigem

220

Ermessen bestimmt. Das Gericht würde bei Rücknahme der Klage im obigen Beispielsfall

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegen.

Der Kläger ist deshalb nun durch § 269 III 3 ZPO hinreichend geschützt.

Kenntnis von der zwischenzeitlichen Erledigung nach Beginn der mündlichen

Verhandlung

Ein Problemfall bleibt der, in dem der Kläger erst nach Beginn der mündlichen Verhandlung

von der (nach Anhängigkeit aber vor Rechtshängigkeit eingetretenen) Erledigung erfährt. Für

§ 269 III 3 ZPO ist es nun zu spät. Die einseitige Erledigungserklärung hilft dem Kläger

ebenfalls nicht weiter, da die Klage wegen anfänglicher Unzulässigkeit und/oder

Unbegründetheit abgewiesen würde.

Hier bleibt dem Kläger nur eine Klageänderung. Der Kläger dürfte nicht die ursprüngliche

Forderung weiterverfolgen, sondern die Prozesskosten als Verzugsschaden geltend machen

und eine dahingehende Verurteilung des Beklagten beantragen.291

291 Vgl. Musielak, Gk-ZPO, Rn. 275 a.

221

V. Säumnis des Klägers

1. Einleitung

Ist der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung säumig und sind dessen weitere

Voraussetzungen (vgl. sogleich 2.) gegeben, so ergeht ein Versäumnisurteil („VU„) gegen

ihn.292

Das Versäumnisurteil („VU„) ist ein Endurteil in der Sache (kein Prozessurteil also), das die

Klage ohne Prüfung der Begründetheit als unbegründet abweist.293

Ein „normales„ Endurteil, d.h. ein Prozessurteil oder ein Sachurteil, das nicht mit Rücksicht

auf die Säumnis einer Partei ergeht, wird zur Abgrenzung vom Versäumnisurteil auch als

„streitiges („kontradiktorisches“) Endurteil„ bezeichnet.

Die Säumnis des Klägers wird also wie ein Verzicht (§ 306 ZPO) gewertet.

2. Voraussetzungen des Versäumnisurteils

1. Antrag des Beklagten

Der Beklagte muss gem. § 330 ZPO den Erlass des VU beantragen (= Prozessantrag

gem. § 297 ZPO).

Der Antrag kann konkludent in dem Antrag auf Abweisung der Klage als

unbegründet294 liegen. Auslegung!

2. Termin zur mündlichen Verhandlung

Der Kläger muss gem. § 330 ZPO in einem bestimmten Termin, nämlich einem

Termin zur (notwendigen) mündlichen Verhandlung säumig sein.

292 Zur Abfassung des Urteils vgl. § 313 b I ZPO, zur Vollstreckbarkeit vgl. § 708 Nr. 2 ZPO. 293 Zur Abfassung des Urteils vgl. § 313 b I ZPO, zur Vollstreckbarkeit vgl. § 708 Nr. 2 ZPO. 294 Beantragt er dagegen lediglich die Abweisung als unzulässig, kann darin kein Antrag im Sinne des § 330 ZPO

gesehen werden, da das VU ein Sachurteil ist und eine Sachentscheidung mit einem derartigen Antrag gerade

nicht begehrt wurde.

222

Ist ein Termin zur Beweisaufnahme bestimmt, so kann ein VU nur ergehen, wenn nach

der Beweisaufnahme die mündliche Verhandlung fortgesetzt wird, §§ 367 I, 370 ZPO.

3. Säumnis

Der Kläger ist säumig, wenn er in Verfahren ohne Anwaltszwang im Termin zur

mündlichen Verhandlung nach Aufruf der Sache bis zum Schluss der mündlichen

Verhandlung (§ 220 ZPO lesen)

• nicht erscheint oder

• nicht verhandelt, § 333 ZPO (lesen!)

• und auch nicht ordnungsgemäß vertreten ist (§§ 79, 157 ZPO)295

In Verfahren mit Anwaltszwang gem. § 78 ZPO muss der Anwalt der Partei (hier

des Klägers) erscheinen und verhandeln. Das persönliche Erscheinen der Partei selbst

ist unerheblich, insbesondere ist trotz Anwesenheit und Verhandlung des Klägers im

Anwaltsprozess Säumigkeit der Partei zu bejahen und es kann ein VU gegen dieselbe

ergehen.

Der Kläger bzw. der Vertreter verhandelt nicht, wenn er weder zur Zulässigkeit noch

zur Begründetheit der Klage Stellung nimmt, nicht einmal durch Bezugnahmen auf

einen vorbereitenden Schriftsatz.

Unerheblich ist, ob die Partei in einem früheren Termin verhandelt hatte (vgl.

§ 332 ZPO).

Will der Kläger ein VU vermeiden, muss er also in jedem Verhandlungstermin

erscheinen und verhandeln.

4. Ordnungsgemäße Ladung zum Termin gem. 335 I Nr. 2 ZPO

Die Ladung muss

o mit dem Inhalt nach § 215 ZPO

o der säumigen Partei zugestellt worden sein (§§ 214, 166 ff. ZPO) und

295 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 170.

223

o die Ladungsfrist gem. § 217 ZPO muss eingehalten worden sein (s. auch § 226

ZPO� Abkürzungsmöglichkeit).

Ausn.: § 218 ZPO (Gegenausnahme: § 141 II ZPO)

Fehlt die ordnungsgemäße Ladung, so ist gem. § 335 I Nr. 2 ZPO der Antrag auf

Erlass des VU zurückzuweisen (durch Beschluss, vgl. § 336 ZPO).

Ist die vom Vorsitzenden bestimmte Ladungsfrist nach Auffassung des Gerichts zu

kurz, so vertagt es die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des VU gem.

§ 337 S. 1 ZPO und lädt die säumige Partei zu dem neuen Termin, § 337 S. 2 ZPO.

5. Fehlen von Vertagungsgründen gem. § 337 ZPO

Ist die vom Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist nach Auffassung

des Gerichts zu kurz bemessen oder die säumige Partei ohne ihr Verschulden am

Erscheinen verhindert, so ergeht kein VU, sondern die Verhandlung wird vertagt,

§ 337 ZPO.

Es erfolgt – in Ausnahme zu § 218 ZPO - notwendige Ladung der säumigen Partei

zum neuen Termin, § 337 S. 2 ZPO.

6. Zulässigkeit der Klage

Ein Urteil in der Sache darf nur ergehen, wenn das Gericht die Zulässigkeit der Klage

geprüft und bejaht hat. Dasselbe gilt für den Erlass eines VU. Da das VU ein

Sachurteil ist, darf es nur ergehen, wenn zuvor die Zulässigkeit der Klage geprüft und

bejaht wurde.

Stellt das Gericht bei seiner Prüfung der Prozessvoraussetzungen

(Sachurteilsvoraussetzungen) die Unzulässigkeit der Klage fest, so ist zu

unterscheiden:

a, Bei behebbaren Mängel gilt § 335 I Nr. 1 ZPO, d.h. der Antrag des

Beklagten auf Erlass des VU wird zurückgewiesen, die Verhandlung

wird vertagt und der Kläger zum neuen Termin erneut geladen (§ 335 II

ZPO).296

296 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 179.

224

§ 335 I Nr. 1 ZPO gilt nur für behebbare Mängel, die der Kläger auch

beheben will. Andernfalls ist die Klage durch streitiges Endurteil297 als

unzulässig abzuweisen, bzw. im Falle der Unzuständigkeit gem. §§ 281,

506 ZPO zu verweisen.

Die Zurückweisung des Antrags erfolgt durch Beschluss (vgl. § 336

ZPO).

Dem Kläger wird durch Vertagung der Verhandlung Gelegenheit zur

Behebung der Zulässigkeitsmängel bzw. Beschaffung der erforderlichen

Nachweise gegeben.298

c, Ist der Mangel nicht behebbar oder ist bekannt, dass der der Kläger den

Mangel nicht beheben will, so steht die Unzulässigkeit der Klage

endgültig fest und die Klage ist durch Prozessurteil als unzulässig

abzuweisen.299 Eine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf

Erlass eines VU ergeht nicht.

297 Zum Begriff s.o. bei der Säumnis des Klägers, A. V. 1. 298 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 167. 299 Hinsichtlich der Rechtskraftwirkung dieser verschiedenen Urteile besteht ein erheblicher Unterschied: Das die

Klage als unzulässig abweisende Urteil trifft keine Entscheidung in der Sache/über den Streitgegenstand, sondern

nur über die Zulässigkeit der Klage und die Klage kann wiederholt werden, sobald der Zulässigkeitsmangel

beseitigt wurde. Wird dagegen das VU rechtskräftig, so ist die Klage in der Sache rechtskräftig negativ

beschieden; eine wiederholte Klage ist unabhängig davon, ob das Urteil der materiellen Rechtslage entspricht

wegen entgegenstehender Rechtskraft nicht mehr möglich.

225

3. Rechtsbehelf gegen das VU

Grundsätzlich sind die einschlägigen Rechtsmittel gegen ein Endurteil die Berufung und die

Revision (§§ 511, 542 ZPO). So auch in dem Fall, in dem das Gericht im Falle der Säumnis

des Klägers die Klage als unzulässig abweist (wegen deren Unzulässigkeit also kein VU

erlässt).

Wird jedoch ein VU erlassen, sind nicht die gewöhnlichen Rechtsmittel gegeben, sondern

gem. § 338, 342 ZPO der sog. Einspruch gegen das VU.

Hintergrund dieser vom gewöhnlichen Rechtsmittelsystem abweichenden Regelung ist, dass

das VU ein Urteil in der Sache ist, ohne dass das Gericht erster Instanz die Begründetheit der

Klage geprüft hat.

Es kann nun aber sein, dass der Kläger ohne seinen Willen und unverschuldet an der

Wahrnehmung des Termins gehindert war. Es soll deshalb die Möglichkeit gegeben sein, dass

die Begründetheitsprüfung durch dieselbe Instanz nachgeholt wird (dem Kläger also nicht eine

Instanz „genommen„ wird, indem man ihn an die Berufungsinstanz verweist).

Deshalb gewährt das Gesetz gegen ein VU nicht die Berufung oder Revision, sondern den

Einspruch.

Der zulässige Einspruch bewirkt, dass der Prozess in derselben Instanz fortgesetzt wird, so

dass die bisher unterbliebene Begründetheitsprüfung nachgeholt werden kann.

226

B. Prozessführung des Beklagten

I. Säumnis des Beklagten (Terminsversäumung)

1. Einleitung

Ist der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung säumig und sind dessen weitere

Voraussetzungen (vgl. sogleich 2.) gegeben, so ergeht ein Versäumnisurteil („VU„) gegen ihn.

Das Versäumnisurteil („VU„) gibt der Klage ohne Beweisaufnahme statt, falls sie zulässig

und schlüssig ist.300

Die Säumnis des Beklagten wird wie ein Geständnis der vom Kläger vorgebrachten Tatsachen

behandelt (§ 331 I 1 ZPO, Ausnahme S.2 - lesen! S. auch unten zur Zulässigkeit der KLage).

2. Voraussetzungen des Versäumnisurteils gegen den Beklagten

1. Antrag des Klägers

Der Kläger muss gem. § 331 I ZPO den Erlass des VU beantragen (= Prozessantrag

gem. § 297 ZPO).

Der Antrag kann konkludent in dem Sachantrag des Klägers liegen. Auslegung!

2. Termin zur mündlichen Verhandlung

Hier gilt das oben, bei der Säumnis des Klägers Gesagte entsprechend.

3. Säumnis

Auch hier gilt das oben Gesagte entsprechend.

300 Zur Abfassung des Urteils vgl. § 313 b I ZPO, zur Vollstreckbarkeit vgl. § 708 Nr. 2 ZPO.

227

4. Ordnungsgemäße Ladung zum Termin gem. 335 I Nr. 2 ZPO

Hier gilt das oben, bei der Säumnis des Klägers Gesagte entsprechend.

5. Rechtzeitige Mitteilungen nach § 335 I Nr. 3 ZPO

Nr. 3 ist nur bei Säumnis des Beklagten zu beachten, denn gemeint sind hiermit die

nicht rechtzeitige Mitteilung von Sachanträgen und/oder des zu ihrer Begründung

notwendigen Tatsachenvorbringens.

Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Beklagte, der erkennt, dass das bisherige

Vorbringen des Klägers den Klageantrag nicht rechtfertigt (= unschlüssige Klage), so

dass keine Verurteilung droht, der mündlichen Verhandlung fernbleiben kann. Wenn

der Kläger nun durch nachträgliches Vorbringen seine Klage schlüssig macht, muss

dies der Beklagte vorher erfahren.301

Nicht rechtzeitig sind Mitteilungen, die die folgenden Vorschriften nicht beachten:

- § 132 ZPO: gilt im Anwaltsprozess für vorbereitende Schriftsätze, die neues

Vorbringen ankündigen.

- § 274 III ZPO: 2-Wochen-Frist zwischen Zustellung der Klageschrift und Termin

(=Einlassungsfrist)

(Nicht: § 282 ZPO)

- Zu beachten ist bei den durch diese Vorschriften bestimmten Fristen aber die gem.

§ 226 ZPO zugelassene Abkürzungsmöglichkeit

6. Fehlen von Vertagungsgründen gem. § 337 ZPO

Hier gilt das oben, bei der Säumnis des Klägers Gesagte entsprechend.

7. Zulässigkeit der Klage

Ein Urteil in der Sache darf nur ergehen, wenn das Gericht die Zulässigkeit der Klage

geprüft und bejaht hat. Dasselbe gilt für den Erlass eines VU. Da das VU ein

Sachurteil ist, darf es nur ergehen, wenn zuvor die Zulässigkeit der Klage geprüft und

bejaht wurde.

301 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 172.

228

Beachte: Die Geständnisfunktion des § 331 I 1 ZPO gilt gem. § 331 I 2 ZPO nicht für

Vorbringen des Klägers zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 II, § 38 ZPO, d.h. für

Behauptungen des Klägers, es läge eine Gerichtsstandsvereinbarung vor.

Stellt das Gericht bei seiner Prüfung der Prozessvoraussetzungen

(Sachurteilsvoraussetzungen) die Unzulässigkeit der Klage fest, so ist zu

unterscheiden:

a, Behebt der anwesende Kläger den Zuständigkeitsmangel sofort, also

noch in diesem Termin, so kann das VU ergehen.

Bsp.: die auf der Klageschrift noch fehlende eigenhändige Unterschrift

wird nachgeholt.

b, Der Kläger kann den Zulässigkeitsmangel nicht sofort beheben, will es

aber alsbald tun.

Hier gilt § 335 I Nr. 1 ZPO, d.h. der Antrag des Klägers auf Erlass des

VU wird zurückgewiesen, weil der erschienene Kläger die vom Gericht

v.A.w. zu berücksichtigende Zulässigkeitsvoraussetzung nicht

nachweisen konnte.

§ 335 I Nr. 1 ZPO gilt nur für behebbare Mängel, die der Kläger auch

beheben will. Andernfalls ist die Klage durch streitiges Endurteil302 als

unzulässig abzuweisen, bzw. im Falle der Unzuständigkeit gem. §§ 281,

506 ZPO zu verweisen.

Die Zurückweisung des Antrags erfolgt durch Beschluss (vgl. § 336

ZPO).

302 Zum Begriff s.o. bei der Säumnis des Klägers, A. V. 1.

229

Dem Kläger wird durch Vertagung der Verhandlung Gelegenheit zur

Behebung der Zulässigkeitsmängel bzw. Beschaffung der erforderlichen

Nachweise gegeben.303

c, Ist der Mangel nicht behebbar oder will der Kläger den Mangel nicht

beheben, so steht die Unzulässigkeit der Klage endgültig fest und die

Klage ist (durch Prozessurteil) als unzulässig abzuweisen. Eine

gesonderte Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines VU ergeht

nicht.

8. Schlüssigkeit304 der Klage

Gem. § 331 ZPO hat die Säumnis des Beklagten zur Folge, dass das tatsächliche

mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden gilt (mit Ausnahme des

Vorbringens zu Gerichtsstandsvereinbarungen, Vgl. S. 2).

Die Säumnis des Beklagten wird wie ein Geständnis (§ 288 ZPO) der vom Kläger

vorgebrachten Tatsachen behandelt, so dass diese Tatsachen keines Beweises

bedürfen, vgl. § 288 I ZPO.

Zur Erinnerung: Wirkung des Geständnisses gem. § 288 ZPO

1. die zugestandene Tatsache ist nicht beweisbedürftig (vgl. Wortlaut Abs. 1). Sie ist

vom Gericht ungeprüft als wahr anzunehmen.

2. Die geständige Partei ist an das Geständnis in den Grenzen des § 290 ZPO gebunden.

3. Ausnahme: Diese Wirkungen treten nicht ein, wenn die zugestandene Tatsache

unmöglich oder ihr Gegenteil offenkundig (§ 291 ZPO) ist.

Der Richter legt also im Falle des § 331 ZPO die als zugestanden geltenden Tatsachen seiner

Entscheidung zugrunde. Dies gilt selbst dann, wenn der Beklagte die Tatsachen in früheren

303 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 167. 304 Vgl. bei Bedarf nochmals oben zu diesem Begriff Teil 2, A.

230

Termin bestritten hatte oder wenn bereits eine Beweisaufnahme zu diesen Tatsachen

stattgefunden hat.305

Rechtfertigen diese Tatsachen die beantragte Verurteilung, so ergeht das beantragte VU, das

den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Rechtfertigen diese Tatsachen die beantragte Verurteilung nicht, so ergeht kein VU, sondern

die unschlüssige Klage wird durch streitiges Endurteil (zum Begriff vgl. schon oben, A. V.

1.) abgewiesen.306

(Ist der Antrag nur zum Teil gerechtfertigt, wird der Klage hinsichtlich des schlüssigen Teils

durch Teil-VU stattgegeben, der unschlüssige Teil wird durch streitiges Teil(End)urteil

abgewiesen.)

2. Rechtsbehelf gegen das VU

Hier gilt das oben Gesagte entsprechend.

305 Musielak, Gk-ZPO, Rn. 175. 306 Rechtsmittel gegen dieses Urteil sind also Berufung und Revision, nicht der Einspruch gem. § 338 ZPO.

Dieses streitige (abweisende) Endurteil wird auch als „unechtes VU„ bezeichnet. Dieser Begriff täuscht jedoch

leicht über den Charakter des Urteils, da es gerade kein VU ist, sondern ein „ganz normales„ abweisendes

Endurteil, das nicht auf der Säumnis einer Partei beruht, sondern darauf, dass die Klage nicht einmal bei

unterstellter Wahrheit aller vom Kläger vorgetragenen Tatsachen begründet war.

231

II. Säumnis des Beklagten (Fristversäumung - § 276 I 1 HS 1 ZPO)

1. Einleitung – VU im schriftlichen Vorverfahren

Zu einem VU kann es nicht nur kommen, wenn der Beklagte im Termin zur mündlichen

Verhandlung säumig ist, sondern auch dann, wenn er seine Verteidigungsbereitschaft i.S.d.

§ 276 I 1 HS 1 ZPO nicht rechtzeitig angezeigt hat.

Gem. § 276 I 1 HS. 1 ZPO fordert der Vorsitzende den Beklagten im schriftlichen

Vorverfahren mit Zustellung der Klageschrift auf, seine Verteidigungsbereitschaft

innerhalb von 2 Wochen ab der Zustellung beim Gericht schriftlich anzuzeigen. Im

Anwaltsprozess ist die Erklärung der Verteidigungsbereitschaft nur durch den bestellten

Rechtsanwalt möglich (vgl. entsprechende Belehrung gem. § 276 II 1 ZPO).

Wird diese Frist versäumt, ergeht – unter dessen weiteren – ein VU gegen den Beklagten gem.

§ 331 III ZPO.

2. Voraussetzungen des Versäumnisurteils im Vorverfahren

Das VU ergeht ohne mündliche Verhandlung (§ 331 III ZPO lesen), so dass alle

Voraussetzungen eines VU, die oben dargestellt wurden und mit der mündlichen Verhandlung

zusammenhängen (Bsp.: ordnungsgemäße Ladung, Säumnis (im obigen Sinne)) hier keine

Rolle spielen.

Voraussetzungen:

1. Antrag des Klägers

Der Kläger muss gem. § 331 III 1 ZPO den Erlass des VU beantragen.

232

Der Antrag kann gem. § 331 III 2 (in weiser Voraussicht) schon in der Klageschrift

gestellt werden.307

2. Aufforderung gem. § 276 I 1 HS. 1 ZPO ist erfolgt

3. Belehrung über die Folgen der Versäumung der gesetzten Frist gem. § 276 II S. 1 und

S.2 ZPO ist erfolgt

4. Nicht rechtzeitige (s.o., 2 Wochen ab Zustellung) Anzeige der

Verteidigungsbereitschaft – im Anwaltsprozess durch den bestellten Rechtsanwalt.

Ausnahme, § 331 III 1 HS. 2 ZPO: Geht die Erklärung der Verteidigungsbereitschaft –

zwar nach Ablauf der 2 Wochen-Frist, jedoch – bei Gericht ein, bevor das von den

Richtern unterschriebene VU der Geschäftsstelle übermittelt wurde, so ergeht kein

VU.

5. Schlüssigkeit der Klage (nach dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers zu

beurteilen).

Fehlt es den Voraussetzungen nach 2. oder 3., wird der Antrag auf Erlass des VU

zurückgewiesen, § 335 I Nr. 4 ZPO. Dasselbe gilt bei Fehlen der anderen Voraussetzungen.

Ist die Klage in der Hauptsache unzulässig oder/und unbegründet, so erfolgt im Vorverfahren

keine Abweisung der Klage (in der Hauptsache). Dies ist § 331 III 3 ZPO im Umkehrschluss

zu entnehmen.

307 Wird er (gegebenenfalls nach Rückfrage beim Kläger) nicht alsbald gestellt, so bestimmt der Vorsitzende

Termin (Thomas/Putzo/Reichold, § 331 Rn. 2).