Post on 05-Apr-2015
01/
2008
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Einstieg in die zahnärztliche Abrechnung
Einstieg in die zahnärztliche Abrechnung
01/
2008
Bema-01
Eingehende Untersuchung... einschl. Beratung
abrechenbar: im Behandlungsfall in der Regel die erste Maßnahme dar,
Ausnahme: Schmerzfall für eine eingehende Untersuchung 1x im Kalenderhalbjahr, frühestens nach Ablauf von 4 Monaten die festgestellten Befunde sind mit folgenden Mindestangaben in der Karteikarte
zu dokumentieren kariöse Zähne = c fehlende Zähne = f zerstörte Zähne = z Zahnstein, Mundkrankheit sonstiger Befund (Dokumentation)
nicht abrechenbar: neben Ä1 mehrfach je Kalenderhalbjahr/nach Ablauf von weniger als 4 Monaten
01/
2008
Bema-23-Ekr
Entfernen einer Krone, bzw. Brückenankers oder eines
abgebrochenen Wurzelstiftes, bzw. Abtrennen eines
Brückengliedes oder Steges, je Trennstelle
abrechenbar: Entfernen einer Krone od. Brückenankers Entfernen eines abgebrochenen Wurzelstiftes Abtrennen eines Brückengliedes oder eines Steges, je Trennstelle Entfernen eines fest einzementierten Prov. in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit Extraktionen zuerst Krone
entfernen, dann Zahn extrahieren Eintragung: Datum, Zahn, Leistung
01/
2008
GOZ-229
Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers,
Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges
abrechenbar: 1x je Krone, Brückenanker bzw. Trennstelle Entfernen einer Krone, Brückengliedes oder Einlagefüllung Abtrennen eines Brückengliedes oder eines Steges Abtrennen eines extrakoronalen Geschiebes Entfernen eines fest einzementierten Prov. in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit Extraktionen zuerst Krone
entfernen, dann Zahn extrahieren
01/
2008
Analogpositionen
In den folgenden Beispielen sind die Analogpositionen mit einem „ * “ gekennzeichnet, um darauf hinzuweisen, dass neue Positionen aufgenommen wurden.
Auf der Rechnung sind keine zusätzlichen Kennzeichnungen der Analogpositionen erlaubt.
In der Software sind oft zusätzliche Kennzeichnungen bei der Leistungsanlage notwendig, um zwischen der zu Grunde gelegten Leistung und der Analogposition zu unterscheiden.
wichtig ist: die Beschreibung der durchgeführten Leistung, die Kennzeichnung, dass es sich um eine Analogposition handelt
(gemäß § 6 Abs. 2 GOZ) welche Position dafür zu Grunde gelegt wurde mit der
entsprechenden Leistungsbeschreibung
01/
2008
BEMA-FU-1100
Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen eines Kindes
vom 30. bis zum 72. Lebensmonat
abrechenbar: umfasst eingehende Untersuchung einschl. Beratung (Inspektion der
Mundhöhle) Ernährungs- u. Mundhygieneberatung der Erziehungsberechtigten, Ziel:
Keimzahlsenkung, verbesserte Mundhygiene zwischen dem 30. und 72. Lebensmonat drei berechnungsfähige Früherkennungsuntersuchungen Abstand zwischen den Untersuchungen mind. 12 Monate bei hohem Kariesrisiko zusätzlich IP4
01/
2008
BEMA-Ä 928a
Röntgenaufnahme der Hand
abrechenbar: 1x je Aufnahme Handwurzelaufnahme Eintragung: 9281
01/
2008
GOÄ-5037
Bestimmung des Skelettalters
abrechenbar: einschl. Berechnung der prospektiven Endgröße 1x je Aufnahme Handwurzelaufnahme
nicht abrechenbar: Ä 5020, 5030 sog. Handgelenk / Handaufnahme
01/
2008
BEMA-16 oder 601
Größe der Füllung
Stiftverankerung
Füllung Aufbaufüllung
Einflächig F1 – (131) + Mat.-Kosten
601 in Cent – Betrag über KVK
F1 – (131) + Mat.-Kosten
601 in Cent – Betrag über KVK
Zweiflächig F2 – (132) + Mat.-Kosten
601 in Cent – Betrag über KVK
F2 – (132) + Mat.-Kosten
601 in Cent – Betrag über KVK
Dreiflächig F3 – (133)
St – (16) 1 x je Zahn
F2 – (132) + Mat.-Kosten
601 in Cent – Betrag über KVK
Mehr als dreiflächig
F4 – (134)
St – (16) 1 x je Zahn
F2 – (132) + Mat.-Kosten
601 in Cent – Betrag über KVK
01/
2008
Parapulpäre oder intrakanaläre Stiftverankerung
einer Füllung oder eines Aufbaues, je Stiftverankerung
abrechenbar: je Zahn höchstens 3 x berechnungsfähig Materialkosten für die Verankerungselemente in tatsächlicher Höhe auch neben einer ein- bis mehrflächigen Füllung auch neben Kronen auch in Verbindung mit einer Aufbaufüllung Nr. 218 Materialkosten gemäß § 3 GOZ
nicht abrechenbar: für einen gegossenen Aufbau oder Schraubenaufbau - Nr. 219
GOZ-213
01/
2008
GOZ-240
Elektrometrische Längenbestimmung eines
Wurzelkanals
abrechenbar: 1x je Kanal evtl. in der Folgesitzung erneut abrechenbar auch neben der röntgenologischen
Längenbestimmung
01/
2008
BEMA-44-X2
Entfernen eines mehrwurzeligen Zahnes, einschl. Wundversorgung
abrechenbar: für die Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes nach den anatomischen Wurzelverhältnissen für die Entfernung des Wurzelrestes für den entsprechenden Zahn
nicht abrechenbar: für einwurzelige Zähne für die Extraktion von einem in Ausnahmefällen
zweiwurzeligen Zahnes, wenn er anatomisch gesehen einwurzelig ist
01/
2008
GOZ-301
Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes
abrechenbar: für die Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes, egal ob Front- oder
Seitenzahn 1x je Zahn
nicht abrechenbar: tief frakturierter / tief zerstörter Zahn enossales Implantat
01/
2008
BEMA-61-Dia
Korrektur des Lippenbändchens bei echtem
Diastema mediale
abrechenbar: Lösen, Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens,
inkl. Durchtrennen des Septums bei echtem Diastema 1x je Lippenbändchen Eintragung: Datum, Zahn, Leistung
nicht abrechenbar: Nr. 57-SMS Frenektomie (Durchtrennen des Lippenbändchens) = Nr. 57
01/
2008
GOZ-328
Lösen, Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens und Durchtrennen des
Septums bei echtem Diastema
abrechenbar: 1x je Sitzung, OP
nicht abrechenbar: für die Beseitigung störender Schleimhautbänder
Nr. 321
01/
2008
Vielen Dank und gute
Heimfahrt!
Wir haben die Spitze erreicht!