1. Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen,...

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GEFAHRENSTOFFVERORDNUNG 2010

§1 Zielsetzung und Anwendungsbereich

1. Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen,

2. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeit mit Gefahrenstoffen und

3. Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse.

§2 Begriffsbestimmunge

n 1. Gefährliche Stoffe und Zubereitungen

nach §32. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse,

die explosionsfähig sind,3. Alle Stoffe, denen ein

Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.

4. Krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende sind.

§3 GefährlichkeitsmerkmaleGefährlichkeitsmerkmale sind:

explosionsgefährliche, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich,

entzündlich, sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend,

sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend,

erbgutverändernd, umweltgefährlich;

§4 Einstufung, Kennzeichnung und

Verpackung Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie von Erzeugnissen mit Explosivstoff richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG)

§5 Sicherheitsdatenblatt und sonstige

Informationspflichten

Die vom Hersteller, Einführer und erneuten Inverkehrbringer hinsichtlich des Sicherheitsdatenblatts beim Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen zu beachtenden Anforderungen ergeben sich aus Artikel 31 in Verbindung mit Anhang 2 der Verordnung (EG)

§6 Informationsermittlung

und Gefährdungsbeurteilung

1. Gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen, einschließlich ihrer physikalisch- chemischen Wirkungen,

2. Informationen der Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt,

3. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmeng,

4. Arbeitsplatzgrenzwert und biologische Grenzwert

§7 Grundpflichten 1. Aufnahme der Tätigkeit: - erst nach einer vollständigen Gefährdungsbeurteilung

2. Umgang mit Gefahrstoffen: - arbeitgeber hat entsprechende Maßnahmen Sicherung der Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten - Ergreifen von Maßnahmen u. a. nach ArbSchG

3.PSA - Tragepflicht Arbeitnehmer - Beschäftigte müssen die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung verwenden, solange eine Gefährdung besteht.

§8 Allgemeine Schutzmaßnahmen

Beinhaltet die geeigneten Arbeitsmethoden und Verfahren/Lagerung , welche die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleisten.

§9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen

Ergänzen die Maßnahmen für die der Arbeitgeber zu sorgen hat, falls die allgemeine Schutzmaßnahmen nicht ausreichen.

§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei

Tätigkeiten mit krebserzeugenden,

erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdeten

Gefahrstoffen

Beinhaltet den Umgang mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen und deren Schutzmaßnahmen zu dem ein Arbeitgeber verpflichtet ist.

§ 11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalische – chemische

Einwirkungen, insbesondere gegen Brand -

ExplosionsgefärdungMaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderen Personen, wenn es sich um ein brand – explosionsgefährdeten Stoff handelt.

§ 12 Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen

Stoffen und organischen Peroxiden

Beinhaltet die Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachgütern zu denen ein Arbeitgeber verpflichtet ist.

§ 13 Betriebsstörung, Unfälle und Notfälle

Legen die Notfallmaßnahmen und die Schutzmaßnahmen in einem Betrieb fest, für die ein Arbeitgeber zu sorgen hat.

§ 14 Unterricht und Unterweisung der

Beschäftigten Beinhaltet die Informationspflicht des Arbeitgebers über Schutzmaßnahmen – bekleidung , den Betriebsanweisungen, den Umgang mit Gefahrstoffen und mit den am Arbeitsplatz entstehenden Gefahrstoffen.

§ 15 Zusammenarbeit verschiedener

Firmen Regelt die Tätigkeit und das Verhalten mit Gefahrstoffen in einem Betrieb im Bezug auf die dort eingesetzten Fremdfirmen.

§16 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkunge

n

für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse z.B Biozid-ProdukteWer diese Produkte verwendet hat es ordnungsgemäß zu tun!

für ausgewiesene Verwendungszwecke einsetzenVerwendungsbedingungen einhalten

§17 Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen

nach der VerordnungBeschränkungen gelten nicht für die Herstellung und Verwendung chrysotilhaltiger Diaphragmen und zur Herstellung benötigte asbestfreien Rohstoffe, wenn:

Die Konzentration der Asbestfasern unterhalb von 1000 Fasern pro Kubikmeter in der Luft am Arbeitsplatz liegt.

Vollzugsregelungen & Ausschuss für Gefahrstoffe

§18 Unterrichtung der Behörde

Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde unverzüglich bzw. auf Verlangen anzuzeigen:jeden Krankheits- und Todesfall …jeden Unfall und jede Betriebsstörung…

…durch Tätigkeit mit Gefahrstoffe.

§19 Behördliche Ausnahme, Anordnungen

und BefugnisseDer Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde im Antrag darzulegen:Grund für die Beantragung jährlich verwendende Menge der Gefahrstoffebetroffene Beschäftigte, Tätigkeiten & Verfahrengeplante Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes

§20 Ausschuss für Gefahrstoffe

Aufgaben des Ausschusses

Der Gefahrstoffsausschuss hat die Aufgaben, Regeln nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene aufzustellen.

wie z.B. Atemschuzmasken früher gab es nur Schwämme zum anklemmen an der Nase

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Ordnungswidrig im Sinne des Chemikaliengesetzes handelt, wer

vorsätzlich oder fahrlässig…

Gefahrenstoffverzeichnisse nicht richtig führt.Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen nicht oder nicht richtig/rechtzeitig überprüft.Schutzkleidung nicht zur Verfügung stellt …

………

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE GEFAHRSTOFFE UND

TÄTIGKEITEN

Brand- und Explosionsgefährdung

Grundlegende Anforderungen, zum Schutz der Beschäftigten

Partikelförmige Gefahrstoffe z.B. Stäube, Rauche

Begasung

Bei einer Begasung wird ein Raum mit giftigen Gas geflutet, um Schädlinge zu bekämpfen. Da es sich um giftige Gase handelt, sind besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich

GUTEN MORGEN !