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22.04.2010 Dr. Schroll Hans-Peter
Waldteilungen in der Verfahrenspraxis
Bezirksforstinspektion Kufstein
22.04.2010 Dr. Schroll Hans-Peter
Themen
Stellung der Bezirksforstinspektionen in den Verfahren
gesetzliche Grundlagen
Ausnahmen
Beispiele aus der Praxis
Verbindung zum Grundbuch
Bezug zum Grundverkehrsgesetz
Verfahrensablauf in der Praxis
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Die Bezirksforstinspektion
• Referat der Bezirkshauptmannschaft – Leitung durch einen Forsttechniker– Sonderstellung– Kernaufgabe
• Sachverständigentätigkeit in allen Waldfragen
• Kontakt mit Vermessungstechnikern• Grundstücksteilungen• Tagbaubetriebe (Markscheider)
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Waldteilungengesetzliche Grundlagen
• Forstgesetz 1975
• Tiroler Waldordnung 2005
Ziel: Die Walderhaltung und die Sicherstellung einer zweckmäßigen und gesetzeskonformen Waldbewirtschaftung. Dazu ist eine
Mindestgröße aus rein forstfachlicher Sicht notwendig
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Waldteilungengesetzliche Grundlagen
Waldeigenschaft (§ 1a)Größe 1.000 m², Breite 10 m, forstlicher Bewuchs ohne Beachtung der
Grundstücksgrenzen.
Kein Wald:• anders als forstlich genutzte Flächen mit weniger als 0,3 Überschirmung über 60 Jahre• Parkanlage (Charakter entscheidend)• forstlich nicht genutzte Strauchflächen (Latschen ohne Schutzeigenschaften)• Baumreihen die keine Windschutzanlagen sind (Sonderregelung Windschutzanlagen,
Bewuchs, Waldboden/Rodung)• Eisenbahnanlagen (12 m von Mitte des Aussengleises) Nachweis Sicherheit der Bahn• Sonderkulturen (Kurzumtrieb, Christbaumkulturen, wenn auf Nichtwald begründet und
gemeldet, Plantagen)
Rechtlich ist eine Grundfläche so lange Wald, solange eine Feststellung nichts anderes ergibt (§ 3 Verhältnis zum Kataster)
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Waldteilungengesetzliche Grundlagen
Feststellungsverfahren (§ 5)
Für die Waldeigenschaft einer Fläche ist bei Feststellung der Naturstand bzw. der Naturstand in den letzten 10 Jahren maßgebend bzw. das Vorliegen eines rechtskräftigen Rodungsbescheides.
Das heißt Wohngebiet kann, solange keine Rodungsbescheid vorliegt durchaus Waldeigenschaft besitzen
Befristete Rodeflächen verlieren die Waldeigenschaft innerhalb ihrer Befristung nicht.
Eine Änderung in der Nutzungsart Wald kann nur durch eine Waldfeststellung durch einen forstfachlichen Sachverständigen erfolgen.
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Waldteilungengesetzliche Grundlagen
Neubewaldung
Aufforstung: nach 10 Jahren, wenn die Kultur gesichert ist
Naturverjüngung: 0,5 Überschirmung 3 m Höhe (Ausnahmen)
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WaldteilungenForstgesetz
§15 FGDie Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist verboten, wenn durch die Teilung Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Bewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet.
Davon betroffen sind nur Grundstücke und Grundstücksteile, die die vermessungsrechtliche Benützungsart Wald aufweisen, obwohl für die Waldfeststellung eigentlich der Naturstand ausschlaggebend ist.
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WaldteilungenTiroler Waldordnung Mindestgrößen
§ 44Teilungen von Waldgrundstücken, durch die Grundstücksteile (Trennflächen) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder mit einer Breite von weniger als 40 m (80 m im Schutzwald) entstehen ist unzulässig
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Waldteilungen Teilungsverbot gilt nicht
1. Bei Vereinigung einer Trennfläche mit einem Waldgrundstück, wenn sowohl beim neuen als auch beim Restwaldgrundstück die geforderten Mindestmaße gegeben sind.
2. Das Teilungsverbot gilt dann nicht wenn die Waldgrundstücke nach Teilung die oben angeführten Mindestmaße besitzen oder wenn die Waldfläche beider Grundstücke ein Hektar nicht unterschreitet und die ursprüngliche Breite dabei nicht verringert wird.
3. Restflächenregelung
4. Bodenreform
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Waldteilungen Ausnahmen vom Teilungsverbot
• § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz (wäre vom VA festzustellen) – Probleme, Rodung
• öffentliches Interesse– „Besonders begründete Fälle“ auf Antrag (Walderhaltung erheblich überwiegt)– eine Umwidmung an sich bewirkt kein öffentliches Interesse (Rodungsverfahren)– öffentliches Interesse wird in der Praxis sehr restriktiv gehandhabt (Beispiele aus
Kufstein: BEG Ersatzmaßnahmen, Verteilerkreis Wörgl West)
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Beispiele
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Waldteilungen grundbuchrechtliche Bestimmungen im FG (§15a)
Das Grundbuch darf Grundstücksteilungen von Grundstücken, die im Grenz- oder Grundsteuerkataster zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, nur dann bewilligen, wenn eine Bescheinigung der Behörde (BH) vorliegt.
Kuriosum, weit und breit kein Wald, trotzdem Bescheinigung notwendig.
Wird vom Grundbuch ein Fehler gemacht, kann die Behörde von amtswegen mit Bescheid feststellen, dass die Eintragung gegen das Waldteilungsverbot verstößt und mit Antrag die Wiederherstellung des ursprünglichen Grundbuchstandes verlangen. (Rechte Dritter)
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Waldteilungen Bezug zum Grundverkehrsgesetz
• § 44(2) lit c TWO: Das Mindestausmaß für Waldteilungen gilt nicht beim Rechtserwerb an Grundstücken, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind. (Restflächenregelung)
• § 5 lit. d Tiroler Grundverkehrsgesetz; keine GenehmigungBeim Rechtserwerb an Grundstücken oder Grundstücksteilen mit einer Fläche von höchsten 300 m² sowie an Grundstücken oder Grundstücksteilen die auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind, in allen Fällen jedoch nur dann, wenn das Grundstück oder der Grundstücksteil an ein Grundstück in Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt und der bereits vorhandene Grundbesitz des Erwerbers in diesem Bereich noch nicht unter Anwendung dieser Bestimmung über die Ausnahme von der Genehmigungspflicht vergrößert wurde. (Widerspruch)
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WaldteilungenVerfahren in der Praxis
VermessungsurkundeVermessungsplan
Antrag Bescheinigung § 15 FG bei BHdurch Grundeigentümer od. Rechtsanwalt
Zustellung von Bescheid VAan die BFI automatisch
Gutachten der BFI nach ersuchen der BHoder von Amts wegen wenn über VA an die BH
oder kein Gutachten bei § 15 LTG
Bescheinigung (Bescheid)an alten Grundeigentümer und Grundbuch
positives Gutachten an BHRodungsbewilligung inkl. Widmung, Waldfeststellung, öffentliches Interesse
negatives Gutachten an BH
Schreiben oder Bescheidan den alten Grundeigentümer Begründung (z.B. fehlende Rodung, Widmung)
VA bekommtRodung und Waldfeststellung
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Waldteilungen Vorgangsweise bei Bauland
1. Vermessung für die Widmung
2. Stellungnahme BFI zur Flächenumwidmung
3. Aufsichtsbehördliche Genehmigung der Widmung
4. Rodungsantrag/Gutachten BFI/ Rodungsbewilligung
5. Vermessungsplan und Urkunde an VA
6. Bescheid VA
7. Gutachten BFI zur Grundstücksteilung
8. Bescheinigung BH
9. Grundbücherliche Durchführung
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