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33. Deutsch-Dänisches Seminar vom 8.-10. September 2010 in Middelfart
Neuerungen der Berufsaufsicht in Deutschland
RA Manfred Hamannt
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Übersicht
Berufsaufsicht in Deutschland
Organisation der Berufsaufsicht Berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen und
Sanktionen durch die Wirtschaftsprüferkammer Berufsgerichtliches Verfahren Qualitätskontrolle Fortentwicklung der Berufsaufsicht
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Organisation der Berufsaufsicht (1)
Wirtschaftsprüferkammer, §§ 4, 57 ff. WPO gebildet zur Erfüllung der beruflichen
Selbstverwaltungsaufgaben Körperschaft des öffentlichen Rechts wesentliche Aufgaben:
Überwachung der Erfüllung der beruflichen Pflichten
Betreibung des Systems der Qualitätskontrolle, §§ 57a ff. WPO
Führung des Berufsregisters, § 37 WPO
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Organisation der Berufsaufsicht (2)
Bestellung von WP und vBP, Rücknahme und Widerruf der Bestellung
Erlass der Berufssatzung gemäß § 57 Abs. 3 WPO mit Regelungsrahmen nach § 57 Abs. 4 WPO
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Organisation der Berufsaufsicht (3)
interne Organisation Pflichtmitgliedschaft für alle WP, vBP, WPG, BPG
sowie für alle gesetzlichen Vertreter von WPG und BPG ohne WP-/vBP-Qualifikation (§ 58 WPO)
– Beitragspflicht (§ 61 Abs. 1 WPO)– Gebühren nach Gebührenordnung
Organe der WPK– WP-Versammlung– Beirat– Vorstand– Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK)
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Organisation der Berufsaufsicht (4) Abschlussprüferaufsichtskommission,
§ 66a WPO eingeführt durch Abschlussprüferaufsichtsgesetz –
APAG vom 27.12.2004 Personengemeinschaft sui generis Aufgabe: öffentliche fachbezogene Aufsicht
(Fachaufsicht) über WPK in Aufgabenbereichen des § 4 Abs. 1 Satz 1 WPO
Prüfung und Eignungsprüfung (WP-Examen) Bestellung zum WP oder vBP Anerkennung von WPG oder BPG Widerruf der Bestellung oder Anerkennung
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Organisation der Berufsaufsicht (5)
Registrierung der WP bei der WPK Berufsaufsicht Qualitätskontrolle
beratende Teilnahme an WPK-Sitzungen, ggf. Aufhebung von WPK-Entscheidungen bzw. Zurückverweisung, Erteilung von Weisungen zu Entscheidungen
weitreichendes Informations-, Teilnahme und Einsichtsrecht
Letztentscheidungsbefugnis (Letztverantwortung) Kooperation mit anderen inländischen
Aufsichtsstellen (z.B. BAFin, DPR)
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Organisation der Berufsaufsicht (6)
Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen Mitglieder der APAK
Ernennung der Mitglieder durch BMWi für 4 Jahre mindestens 6 und höchstens 10 Mitglieder berufsstandsunabhängig, weisungsungebunden ehrenamtlich (unentgeltlich) in den letzten 5 Jahren vor Ernennung nicht
WPK-Mitglied tätig in Rechnungslegung, Finanzwesen,
Wirtschaft, Wissenschaft, Aufsicht oder Rechtssprechung
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Organisation der Berufsaufsicht (7)
Wahl des Vorsitzenden und eines stellvertretenden Vorsitzenden
Geschäftsordnung durch APAK selbst Erlass und Änderungen bedürfen der
Genehmigung des BMWi Ausschüsse: Berufsaufsicht, Qualitätskontrolle Willensbildung: Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zur Erledigung der Aufgaben kann sich APAK der
sachlichen und personellen Ressourcen der WPK bedienen (kein Unterbau der APAK)
Staatsaufsicht: BMWi führt (Rechts-)Aufsicht über APAK (und WPK einschließlich Prüfungsstelle)
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Berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen durch die WPK (1)
Berufsaufsicht als eine der wichtigsten Aufgaben einer berufsständischen Selbstverwaltung Überwachung der den Mitgliedern obliegenden
Pflichten Sanktionen bei bestimmten Berufspflichtverlet-
zungen (Rüge) Zweistufiges System nach Schwere des
Fehlverhaltens des Kammermitglieds WPK (unter Aufsicht der APAK) bei geringer oder
mittlerer Schuld Berufsgerichtsbarkeit bei schwerer Schuld
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Berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen durch die WPK (2)
Vorrang der Berufsgerichtsbarkeit Rüge durch WPK darf nicht mehr erteilt werden,
wenn berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet ist Rügeverfahren ist auszusetzen mit Einleitung
eines berufsgerichtlichen Verfahrens WPK muss stets prüfen, ob die
Generalstaatsanwaltschaft zu informieren ist GStA kann bei Divergenz in der Bewertung des
Schuldgrades den Vorgang aufgreifen
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Berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen durch die WPK (3)
Berufsrechtliche Ermittlungen durch WPK als belastende Maßnahmen Eingriff in
Grundrechte, deshalb Rechtsgrundlage erforderlich
Ermittlungen bei Anfangsverdacht – WPK ist von Amts wegen zu Ermittlungen
verpflichtet– keine Ermittlungen „ins Blaue hinein“!
Ermittlung bei anlassunabhängigen Sonderuntersuchungen
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Berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen durch die WPK (4)
Ermittlungen bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte (§ 61a Satz 1 Nr. 1 WPO)
Erkenntnisquellen– externe Quellen (z.B. Beschwerden Dritter,
Mitteilungen der DPR e.V. und BAFin sowie Gerichte; Selbstanzeige)
– interne Quellen (z.B. bei Durchsicht des BANz, öffentlicher Publikationen oder Mitteilungen anderer Abteilungen der WPK)
Ermittlungsmaßnahmen– freie Gestaltung des Ermittlungsverfahrens am
Maßstab für Ermessensentscheidungen (v.a. Willkürverbot, Verhältnismäßigkeit)
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Berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen durch die WPK (5)
anlassunabhängige Sonderuntersuchung, §§ 61a Satz 1 Nr. 2, 62b WPO (proaktive Ermittlungen!)
durch 7. WPO-Novelle 2007 eingeführt Ziele:
– Schutz des Kapitalmarkts– Erfüllung internationaler Erwartungen– Gleichwertigkeit des deutschen
Berufsaufsichtssystems auf internationaler Ebene (vgl. inspections des US-am. PCAOB)
betroffener Personenkreis: WP/WPG, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen (§ 319a-Mandat)
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Berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen durch die WPK (6)
Gegenstand der Sonderuntersuchungen– Berufspflichten, die bei gesetzlich
vorgeschriebenen Abschlussprüfungen von § 319a-Unternehmen einzuhalten sind
– grundsätzlich keine Einbeziehung anderer Prüfungsmandate
– neben konkreter Mandatsabwicklung auch QS-System der Praxis
Verfahren– Verfahrensordnung (von WPK in Abstimmung mit
APAK) zu allgemeinen organisatorischen Regelungen sowie zur Planung, Durchführung und Auswertung einer Sonderuntersuchung
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Berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen durch die WPK (7)
Verfahren (Fortsetzung)– Untersuchungsteams aus Angestellten der WPK
und Untersuchungsleiter Mitwirkungspflichten
– dieselben zwangsgeldbewehrten Mitwirkungspflichten wie im „klassischen“ verdachtsbasierten Verfahren
Turnus und Auswahl– Kombination von risikobewusster Auswahl und
Zufallsauswahl
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Berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen durch die WPK (8)
Ergebnisse der Untersuchung– kein Gesamturteil, sondern Bewertung der
untersuchten Bereiche– Vorstandsabteilung Berufsaufsicht der WPK
würdigt den Sachverhalt– Praxis erhält Schlussfeststellung– bei Feststellung objektiver Berufspflicht-
verletzungen ggf. berufsaufsichtliche Maßnahmen (§ 63 WPO: Rüge; §§ 67 ff. WPO: Einleitung berufsgerichtliches Verfahren)
– Information der KfQK über mögliche Berufs-pflichtverletzungen i.Z.m. dem QS-System
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Berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen durch die WPK (9)
Sonderuntersuchung QK-VerfahrenÜberprüfung ausgewählter Aspekte der Bearbeitung einzelner § 319a-Mandate
Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit des QS-Systems einer Praxis
Positive und negative Erkenntnisse eines vorherigen QK-Verfahrens können herangezogen werden
Positive und negative Erkenntnisse einer vorherigen Sonderuntersuchung können genutzt werden
Verhältnis zum QK-Verfahren nach §§ 57a ff. WPO
Finanzierung der Sonderuntersuchungen– Beitrag, der nur von § 319a-Prüfern erhoben
wird (nicht über Kammerbeitrag aller WPK-Mitglieder); abhängig von Mandatszahl
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Berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen durch die WPK (10)
Auskunftsverweigerungsrechte gegenüber der WPK im berufsaufsichtlichen Verfahren bei Gefahr der Selbstbelastung (nemo tenetur) Beachtung der Pflicht zur Verschwiegenheit über
Mandatsinterna, aber Mandant kann von Pflicht entbinden gesetzliche Durchbrechung in § 62 Abs. 3 WPO!
– Auskunftspflicht in Verfahren i.Z.m. Prüfung eines der gesetzlichen Pflicht zur AP unterliegenden Unternehmens
– Kernstück der 7. WPO-Novelle 2007– Ziel: effizientere Berufsaufsicht
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Berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen durch die WPK (11)
Entscheidung der WPK (§ 61a Satz 2 HS 2 WPO) Zwischenergebnis der kammerseitigen Ermittlung
ist die Entscheidung über weitere Zuständigkeit Verdacht einer Pflichtverletzung unbestätigt:
=> Einstellung der Ermittlungen, ggf. mit einem Hinweis oder einer Belehrung
Pflichtverletzung mit geringer oder mittlerer Schuld: WPK für abschließende Ahndung zuständig => Rügeverfahren, § 63 WPO
Pflichtverletzung mit schwerer Schuld / Verdacht einer Straftat => Abgabe an GStA, § 84a WPO
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Berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen durch die WPK (12)
Rügerecht des WPK-Vorstands, § 63 WPO Rügefähiger Sachverhalt
Verletzung einer allgemeinen oder besonderen Berufspflicht nach der WPO oder einer Regelung außerhalb der WPO, die für die Berufsausübung maßgebend ist
Verschulden: geringe oder mittlere Schuld (ab leichter Fahrlässigkeit)
Einleitung eines berufsgerichtl. Verfahrens nicht erforderlich
Rüge im Ermessen des WPK-Vorstands
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Berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen durch die WPK (13)
Geldbuße zusätzlich zur Rüge– im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu
bestimmen– bis zu 50.000 EUR (vor 2007: bis 10.000 EUR)
Rechtsmittel gegen Rügebescheid Einspruch binnen eines Monats nach Zustellung schriftlich
Einspruchsentscheidung des WPK-Vorstands Aufhebung des Rügebescheids oder Zurückweisung des Einspruchs
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Berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen durch die WPK (14)
vor Bekanntgabe des Einspruchsbescheids an Mitglied wird Entscheidung der APAK vorgelegt
Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung bei Zurückweisung des Einspruchs (§ 63a WPO)
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Berufsgerichtliches Verfahren (1)
Zuständigkeiten Bestandteil der ordentlichen Gerichtsbarkeit §§ 72 ff. WPO
1. Instanz: Kammer für WP-Sachen beim LG Berlin (Sitz der WPK)
2. Instanz: Senat für WP-Sachen beim Kammergericht Berlin
3. Instanz: Senat für WP-Sachen beim BGH
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Berufsgerichtliches Verfahren (2)
Berufsgerichtliche Ahndung einer Pflichtverletzung(§ 67 WPO)schuldhafter Pflichtverstoß (schwere Schuld)Zugehörigkeit zum Beruf zur Tatzeit, aber z.B.
Einstellung des Verfahrens, wenn Bestellung später erloschen, zurückgenommen, widerrufen ist
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Berufsgerichtliches Verfahren (3)
Berufsgerichtliche Maßnahmen, § 68 WPO Geldbuße bis € 500.000 Euro Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten auf die
Dauer von ein bis fünf Jahren tätig zu werden(ggf. zusätzlich zur Geldbuße)
Berufsverbot von einem bis zu fünf Jahren (ggf. zusätzlich zur Geldbuße)
Ausschluss aus dem Beruf zusätzlich bei noch andauernder Pflichtverletzung:
Untersagungsverfügung (§ 68a WPO)
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Qualitätskontrolle (1)
System der Qualitätskontrolle 2001 eingeführt mit 4. WPO-Novelle
Grund: Gewährleistung einer hohen Qualität der Abschlussprüfung (AP als für die Öffentlichkeit wichtige Kontrollfunktion!)
Empfehlung der EU-Kommission vom 15.11.2000 zu „Mindestanforderungen an Qualitätssicherungs-systeme für die Abschlussprüfung in der EU“ (alle Personen, die Pflichtprüfungen durchführen, sind in ein Qualitätskontrollsystem einzubinden)
Neuordnung der Grundsätze der Qualitätskontrolle im Rahmen der EU-Abschlussprüferrichtlinie
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Qualitätskontrolle (2)
Ziel: Beurteilung, ob internes Qualitätssicherungs-system der jeweiligen Praxis die gesetzlichen und berufsständischen Anforderungen erfüllt
Zuständigkeit: Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) als unabhängiges und nicht weisungs-gebundenes Organ der WPK; Überwachung durch APAK (Zweitprüfung, Letztentscheidung)
Turnus der regelmäßigen, präventiven Kontrolle alle 6 Jahre (Ausnahme: alle 3 Jahre bei WP/WPG
mit Unternehmen von öffentlichem Interesse i.S.v. § 319a HGB als Prüfungsmandat)
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Qualitätskontrolle (3)
Verpflichteter Personenkreis (§ 57a Abs. 1 WPO): WP in eigener Praxis und WPG Prüfungsstellen bei Sparkassen- und Girover-
bänden; genossenschaftliche Prüfungsverbände Absicht, gesetzliche Abschlussprüfungen
durchzuführen (AP i.S.d. §§ 316 ff. HGB und vergleichbare Vorbehaltsaufgaben)
(befristete) Ausnahmegenehmigung in Härtefällen: begründeter Antrag an WPK
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Qualitätskontrolle (4)
Gegenstand/Umfang der QK (§ 57a Abs. 2 WPO) Regelungen zur QS in der Praxis eingehalten?
Regelungen, die zur Einhaltung der Berufspflichten erforderlich sind, § 55b WPO
Regelungen insgesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge eingehalten
Beschränkung auf Siegelaufträge nach § 2 Abs. 1 WPO (auch bei Prüfung der Praxisorganisation)
Prüferisches Vorgehen bei der QK QK ist eine Systemprüfung => Ziel ist die
Beurteilung der Angemessenheit und der Wirksamkeit des QS-Systems
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Qualitätskontrolle (5)
Prüfer für QK, PfQK (§ 57a Abs. 3 WPO) WP in eigener Praxis oder WPG bei WPK als PfQK registriert Registrierungsvoraussetzungen sind insb.
Berufserfahrung (mind. 3 Jahre bestellt und in AP tätig)
Kenntnisse in QS keine berufsgerichtliche Verurteilung innerhalb
der letzten 5 Jahre, die eine fachliche Eignung als PfQK ausschließt
Nachweis über spezielle Fortbildung über QS
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Qualitätskontrolle (6)
wirksame Teilnahmebescheinigung über QK der Praxis des PfQK
Widerruf der Registrierung, wenn Registrierungsvoraussetzungen entfallen
Ausschluss eines PfQK von der Durchführung der QK bei Befangenheitsgründen nach § 57a Abs. 4 WPO
kapitalmäßige, finanzielle oder persönliche Bindungen zum zu prüfenden WP/WPG
sonstige Besorgnis der Befangenheit (z.B. Selbstprüfungsverbot)
wechselseitige Prüfung oder Ringprüfung
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Qualitätskontrolle (7)
Qualitätskontrollbericht (§§ 57a Abs. 5, 8 WPO) PfQK muss Ergebnis der QK in einem QK-Bericht
zusammenfassen allgemeine Berichtsgrundsätze gesetzlicher Mindestinhalt nach § 57a Abs. 5
Satz 2 WPO und weitere Bestimmungen der SaQK Vernichtung des QK-Berichts nach 7 Jahren
Beauftragung des PfQK (§ 57a Abs. 6 und 7 WPO) Vorschlagsverfahren (transparente und
unabhängige Auswahl des PfQK) bis zu drei Vorschläge durch zu prüfende Praxis
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Qualitätskontrolle (8)
Unabhängigkeitsbestätigung der vorgeschlagenen PfQK
Widerspruchsrecht/Ablehnungspflicht der KfQK Beauftragung durch zu prüfende Praxis Kündigung nur aus wichtigem Grund
Teilnahmebescheinigung (§ 57a Abs. 6 Sätze 7bis 11 WPO) WPK bescheinigt der zu prüfenden Praxis nach
Eingang des QK-Berichts die Teilnahme an der QK Befristung auf 6 Jahre (3 Jahre, wenn zu prüfende
Praxis § 319a-Mandat(e) hat)
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Qualitätskontrolle (9)
höchstpersönliche Berechtigung (nicht übertragbar)
Kundmachung: auf Teilnahmebescheinigung darf hingewiesen werden
Verschwiegenheitspflicht (§ 57b Abs. 1, 2 WPO) PfQK und seine Gehilfen KfQK und die Bediensteten der WPK: besondere
Amtsverschwiegenheit Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht des zu
prüfenden WP/WPG (§ 57b Abs. 3 WPO) zum Zwecke der Durchführung einer QK
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Qualitätskontrolle (10)
Mandanten können z.B. die Herausgabe von Unterlagen und Informationen nicht verhindern (auch nicht durch Vereinbarung)
Mitwirkungspflichten des zu prüfenden WP/WPG(§ 57d WPO) Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten Pflicht zur Vorlage aller mit der QS
zusammenhängenden Unterlagen Pflicht gilt auch für (interprofessionelle) Sozien bei Weigerung ggf. Prüfungshemmnis
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Qualitätskontrolle (11) Kommission für Qualitätskontrolle (§ 57e WPO)
unabhängiges, nicht weisungsgebundenes Organ der WPK (mind. 9 Mitglieder)
Alleinzuständigkeit für Bereich der QK Maßnahmen bei Mängeln des QS-Systems, darauf
beruhenden Verletzungen des Berufsrechts Auflagen zur Beseitigung der Mängel Anordnung einer Sonderprüfung (ggf. durch
anderen PfQK) Widerruf/Erteilung der Teilnahmebescheinigung
entgegen Urteil des PfQK (korrigierende Funktion; bei Widerruf zunächst Vorlage an APAK)
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Qualitätskontrolle (12)
Sog. Firewall (§ 57e Abs. 4 und 5 WPO) zwischen QK und (in Richtung) Berufsaufsicht Verwertungsverbot in der Berufsaufsicht von im
Rahmen der QK getroffenen Feststellungen– Aufgabentrennung in WPK: Mitarbeiter der KfQK
dürfen nicht mit Berufsaufsicht betraut werden trägt dem nemo-tenetur-Grundsatz Rechnung
und steigert Akzeptanz des Systems der QK Umfang: Verletzungen des Berufsrechts (Ausn.:
Verletzungen des Berufsrechts bei der Durchführung der QK)
Durchbrechungen der Firewall
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Fortentwicklung der Berufsaufsicht (1)
Ziele der Fortentwicklung der Berufsaufsicht effiziente und effektive Aufgabenerfüllung Schaffung eines EU-konformen, stabilen
berufsstandsunabhängigen Aufsichtssystems wettbewerbsneutrale Ausgestaltung und
Vermeidung von Konzentrationsförderung Stärkung der Verhältnismäßigkeit und
Verminderung der Belastungen, insbesondere Doppelbelastungen
präventive Ausrichtung
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Fortentwicklung der Berufsaufsicht (2) Qualitätskontrolle und Sonderuntersuchung
einheitlicher Prüfungsansatz, grundsätzliche Vorgaben durch Aufsichtskommission, einheitliche Bezeichnung als Inspektion
Inspektion bei Prüfern ausschließlich mit § 319-Aufträgen (bisher externe Qualitätskontrolle)
Prüferauswahl wie bisher Praxis beauftragt Prüfer wie bisher Berufsangehörige, die die
Anforderungen erfüllen Prüfer selbst unterliegen Inspektion wie
§ 319a-Prüfer
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Fortentwicklung der Berufsaufsicht (3)
Prüfungsgegenstand ausschließlich gesetzliche Abschlussprüfungsmandate, keine Einbeziehung von Siegelaufträgen; keine vollständige Prüfung des Qualitätssicherungssystems
Ergebnis der Inspektion: Feststellungen über Berufspflichtverletzungen; kein Prüfungsurteil
Bericht an Aufsichtskommission; Auswertung unter Einbindung der WPK
Ausrichtung Prävention, Sanktionen nur in schweren Fällen, “Firewall“ entfällt
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Fortentwicklung der Berufsaufsicht (4)
Frequenz bleibt (alle 6 Jahre) Teilnahmebescheinigung entfällt; dafür
Meldepflicht bei Übernahme eines gesetzlichen Prüfungsauftrags
Option, diese Fälle der Inspektion wie § 319a-Fälle für § 319a-Prüfer zu unterziehen, dann aber nach den dortigen Regeln und Bindung für mindestens 2 Zyklen
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Fortentwicklung der Berufsaufsicht (5)
Inspektion bei Prüfern von § 319a-Aufträgen § 319a-Aufträge
Inspektionsanordnung durch APAK Inspektor prüft Prüfungsgegenstand ausschließlich
§ 319a-Mandate Ergebnis: Feststellungen über
Berufspflichtverletzung Bericht an Aufsichtskommission Einbindung der WPK bei Auswertung
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Fortentwicklung der Berufsaufsicht (6)
Aufsichtskommission beschließt ggf. Maßnahmen
Frequenz: alle 3 Jahre § 319-Aufträge (wenn Option zur Einbeziehung
ausgeübt) wie zuvor:
aber Berufsangehöriger prüft, nicht Inspektor Frequenz: alle 6 Jahre Verfahren insgesamt nach den Regeln für
§ 319a-Mandate
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Status Quo derBerufsaufsicht
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi)Staatsaufsicht über WPK und APAK
Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK, § 66a WPO)Besetzung: 6 – 10 Mitglieder vom BMWi ernannt ehrenamtlich berufsfremd
Wirtschaftsprüferkammer (WPK, §§ 57 ff. WPO)Organe der WPK(ausschließlich bestellte WP/vBP): WP-Versammlung Beirat Vorstand Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK)
RECHTSAUFSICHT
EntscheidungsvorschlagLetztentscheidung
REC
HTS
AU
FSIC
HT
zuständig u.a. für: Berufsaufsicht (Erstzuständigkeit, Vorstand)
- anlassabhängige Untersuchungen- Sanktionsmöglichkeiten: u.a. Rüge mit/ohne Geldbuße bis zu 50.000 €
Qualitätskontrolle (KfQK) - ohne berufsrechtliche Sanktionsmöglichkeiten
zuständig u.a. für: Fach- und Rechtsaufsicht über WPK
(insbes. bei Berufsaufsicht, Qualitätskontrolle)- Informations-, Einsichts- und Teilnahmerechte- Weisungsrecht
Letztentscheidungsbefugnis
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Fortentwicklung der Berufsaufsicht (7)
Struktur und Aufgaben der öffentlichen Aufsichtskommission zuständig für:
Berufsaufsicht (Inspektionen, repressive Berufsaufsicht) für alle WPK-Mitglieder
Besetzung: ehrenamtliche und nicht ehrenamtliche Mitglieder ehemalige Berufsangehörige (Minderheit,
2 ehemalige Berufsangehörige ohne Abkühlungsphase)
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Fortentwicklung der Berufsaufsicht (8)
Berufung der Mitglieder: durch BMWi Organisation:
Rechtsform wie bisher (noch unklar) Rückgriff auf Personal der WPK mit
Direktionsrecht der APAK Einbindung der WPK:
Sie ermittelt Sachverhalte und hat Beratungsrecht. Erlass der Entscheidung:
durch Aufsichtskommission Finanzierung:
durch Pflichtbeiträge und Umlagen
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Fortentwicklung der Berufsaufsicht (9)
Zuständigkeit der WPK: Unterstützung und Beratung bei Berufsaufsicht
durch APAK eigene Zuständigkeit − wie bisher − für Register,
Examen, Bestellung, Anerkennung von WPG etc.– Letztentscheidungsbefugnis der öffentlichen
Aufsichtskommission bei diesen Aufgaben bleibt
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Fortentwicklung der Berufsaufsicht (10)
Sonstige Änderungen: zuständig für alle Fälle, auch soweit heute
Berufsgericht zuständig Sicherstellung von Sanktionen bei
Berufsgesellschaften Transparenz bei Sanktionen in schweren Fällen!
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Fortentwicklung der Berufsaufsicht (11)
Zeitliche Umsetzung ursprüngliche Vorstellung: 2010 jetzt: möglichst bis 2011 Übergangsregelungen?