Post on 23-Mar-2016
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Max-Weiler-WegWohnanlage Absam
Wohnen in Absam
Volkskultur, Geigenbau und gelebte Glaubenstradition prägen das malerisch am Fuße des Karwendels liegende Tiroler Dorf Absam.
Das Erscheinungshaus und die Wallfahrtskirche bilden das spirituelle Zentrum des bekannten Wallfahrtsortes. Auch wer in Tirol auf dem Jakobsweg unterwegs ist, durchwandert die schmucke Gemeinde.
Aber nicht nur Pilger aus Nah und Fern kommen gerne in den sonnenverwöhnten Ort. Der berühmte Geigenbau-er Jakob Stainer (1617 bis 1683) lebte und arbeitete im Dorf.Ganz besonders ausgelassen geht es in der Faschings-zeit zu, wenn die Absamer Matschgerer unterwegs sind. Alle vier Jahre laden sie zum großen Umzug. Aber auch in den Jahren dazwischen kann man ihre Aufführungen im Ort bzw. in den Gasthöfen miterleben.
Sportbegeisterte und Naturliebhaber kommen in Absam voll auf ihre Kosten: Das wildromantische Halltal lädt genauso zu ausgedehnten Entdeckungstouren wie das Schutzgebiet „Alpenpark Karwendel“, das auf mehr als 920 km² „Natur pur“ bietet.
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Bestandsgelände längs Fassade
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Willkommen zu Hause
Sie werden sich wohlfühlen in Ihren neuen vier Wänden und können die hohe Lebensqualität in Absam genie-ßen.
Nach den Plänen von Architekt DI Anton Höss entsteht auf einem sonnenverwöhnten Grundstück eine kompak-te Kleinwohnanlage mit nur fünf Einheiten.
Jede Wohneinheit ist nach drei Seiten hin ausgerichtet und punktet mit herrlich großen Außenflächen, wunder-schönen Ausblicken und funktionierenden Grundrissen.
Ruhe, Sonne, Ausblick in angenehmer Umgebung auf einem der feinsten Grundstücke von Absam.
Viel mehr Gutes können Sie Ihrer Familie nicht tun.
TOP 576,70 m2
Aufzug
TOP 576,70 m2
Aufzug
AP1
K1
K2K3
K4K5
Lift
AP2
AP3
AP4
AP5
AP6
AP7
AP8
AP9
Technik
Stiegenhaus
Zufahrt
Top 1
Untergeschoß
TOP 576,70 m2
Aufzug
TOP 576,70 m2
Aufzug
FP1
FP2
Müll
StiegenhausFahrräder
Top 1
Top 2
Zufahrt Garage
Garagenabfahrt
Lift
Erdgeschoß
S
Garderobe 4,74 m²Kochen/Essen/Wohnen 55,12 m²Zimmer 15,38 m²Bad/WC 4,73 m²
Gang 7,80 m²Bad/WC 8,81 m²Abstellraum 5,27 m²Zimmer 20,76 m²Zimmer 20,69 m²
Wohnfläche 143,30 m²
Terrasse 19,04 m²Garten 200,38 m²
Hof 25,43 m²
TOP 576,70 m2
Aufzug
TOP 576,70 m2
Aufzug
Terrasse
Wohnen / Essen
Kochen
Zimmer
Zimmer
Hof
Zimmer
Abstellraum
Bad/WC
Bad/WC
Garde-robe
Garten
S
Top 1
M1:100
Bad 4,02 m²Kochen/Essen/Wohnen 37,71 m²Zimmer 14,10 m²Zimmer 10,78 m²Zimmer 10,80 m²WC 1,71 m²
Wohnfläche 79,12 m²
Terrasse 15,66 m²Garten 132,36 m²
TOP 576,70 m2
Aufzug
Terrasse
Garten
Wohnen / Essen
Kochen
Zimmer
Zimmer
WC
Bad
Top 2
SM1:50
Gang 9,06 m²Bad 4,51 m²WC 1,70 m²Kochen/Essen/Wohnen 36,26 m²Zimmer 9,52 m²Zimmer 14,97 m²
Wohnfläche 76,07 m²
Terrasse 16,80 m²
TOP 576,70 m2
Aufzug
Terrasse
Wohnen / Essen
Kochen
Zimmer
Gang
Zimmer
WCBad
Top 3
SM1:50
Garderobe 8,37 m²Bad/WC 4,70 m²Zimmer 10,21 m²Kochen/Essen/Wohnen 40,74 m²Zimmer 15,84 m²
Wohnfläche 79,86 m²
Terrasse 16,21 m²
TOP 576,70 m2
Aufzug
Terrasse
Wohnen / Essen Kochen
Zimmer
ZimmerBad/WC
Top 4
SM1:50
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BAU- UND AUSSTATTUNGSBESCHREIBUNG Wohnanlage Absam, Max-Weiler-Weg 7 LIEGENSCHAFTSADRESSE: 6067 Absam, Max-Weiler-Weg 7, Gst-Nr. 1932/1 BAUTRÄGER: Firma Aschaber Bau GmbH Dorf 77d A-6210 Wiesing FN 361 451 x UID ATU66476413 PLANUNG: Architekt DI Anton Höss Fürstenweg 8, 6020 Innsbruck I. BESCHREIBUNG DES PROJEKTES II. BESCHREIBUNG DES BAUWERKES III. BAUZEITPLAN IV. AUSSTATTUNGSBESCHREIBUNG DER WOHNUNGEN V. AUSSTATTUNGSBESCHREIBUNG DER ALLGEMEINFLÄCHEN VI. BAULICHE ÄNDERUNGEN, AUSSTATTUNGSÄNDERUNGEN, SONDERWÜNSCHE VII. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, HINWEISE
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BAU- UND AUSSTATTUNGSBESCHREIBUNG Wohnanlage Absam, Max-Weiler-Weg 7 LIEGENSCHAFTSADRESSE: 6067 Absam, Max-Weiler-Weg 7, Gst-Nr. 1932/1 BAUTRÄGER: Firma Aschaber Bau GmbH Dorf 77d A-6210 Wiesing FN 361 451 x UID ATU66476413 PLANUNG: Architekt DI Anton Höss Fürstenweg 8, 6020 Innsbruck I. BESCHREIBUNG DES PROJEKTES II. BESCHREIBUNG DES BAUWERKES III. BAUZEITPLAN IV. AUSSTATTUNGSBESCHREIBUNG DER WOHNUNGEN V. AUSSTATTUNGSBESCHREIBUNG DER ALLGEMEINFLÄCHEN VI. BAULICHE ÄNDERUNGEN, AUSSTATTUNGSÄNDERUNGEN, SONDERWÜNSCHE VII. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, HINWEISE
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I. BESCHREIBUNG DES PROJEKTES 1. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG, ART DES OBJEKTES
Auf der Liegenschaft GSt.-Nr 1932/1 wird unter der Adresse 6067 Absam, Max Wei-ler Weg 7 eine Wohnanlage bestehend aus 2 Gebäudekörpern errichtet. Die Wohnanlage besteht aus 5 Wohneinheiten mit 9 Tiefgaragenplätzen sowie 2 KFZ-Abstellplätzen im Freien.
2. AUFSCHLIESSUNG DER LIEGENSCHAFT
Die Erschließung der Liegenschaft als auch die Zufahrt zu den Parkplätzen erfolgt über den Max Weiler Weg.
3. GEMEINSCHAFTSEINRICHTUNGEN Technikraum: gelegen im UG
Erdgeschoss: Fahrradraum und Müllraum
Zugang Fernsehen: SAT-Anlage
II. BESCHREIBUNG DES BAUWERKES 1. KONSTRUKTION Massive, feuerbeständige Bauweise unter besonderer Bedachtnahme auf hohe Schall- und Wärmeisolierungs- Werte sowie Verwendung einwandfrei er Baustoffe; über die Richtlinien OIB: Österreichisches Institut Bautechnik hinaus (TBO / TBV). 2. FUNDAMENTE die Fundamentierung erfolgt als Stahlbetonfundamentplatte, Mächtig- keit und Betonqualität laut statischem
Erfordernis, mit Einzelfundamenten un-ter Säulen.
3. KELLER- UND
GARAGENMAUERWERK Stahlbeton laut Statik, Perimeterdämmung, Kellerdecke Stahlbeton 4. AUSSENWÄNDE Stahlbetonkonstruktion (eventuell Vorfertigung) und/oder Ziegelmauer- werk nach statischen Erfordernissen;
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5. TRENN- UND STIEGENHAUSWÄNDE Stahlbetonwand nach statischen Erfordernissen mit Vorsatzschale oder Ziegelmauerwerk aus Schallschutzstein mit entsprechenden Schallschutzmaßnahmen (z.B. Vorsatz- schale aus GK-Platte auf frei stehendem Metallständerwerk und dazwischen liegende Mineralwolle mind. 5 cm laut Ö-NORM;) 6. INNENWÄNDE, SCHÄCHTE Ziegelmauerwerk 12 cm Gesamtstärke beidseits verputzt oder verspachtelt oder Trockenbau, Gipskartonstände- wand, doppelt beplankt - je nach Anforderung 7. GESCHOSSDECKEN Stahlbeton in Ortbeton oder Fertigteil- element nach statischen Erfordernissen 8. FUSSBÖDEN auf schall- und wärmegedämmtem Estrich 9. STIEGEN / HANDLÄUFE UND
ABSTURZSICHERUNGEN Stahlbeton (sichtbar) nach statischen Erfordernissen, teilweise Fertigteil- Sichtbetontreppen, Podestplatten in Beton sichtbar, normgerechte Metall- geländer mit vertikalen Stäben oder Füllungselementen sowie Handlauf im Außenbereich verzinkt, im Innenbe-
reich grundiert und färbig gestrichen oder Glas mit Betonkonstruktion.
10. TERRASSEN - BALKONE Unterkonstruktion Kragplatte in Stahl- beton, Geländer gemauert und verputzt mit aufgesetztem Handlauf aus
horizontalen Formrohren oder gesamtes Geländer in Stahlkonstruktion mit
Horizontal- und Vertikalelementen oder Glas und Betonkonstruktion. 11. TRITTSCHALDÄMMUNG Schüttung Trittschalldämmung Rand- streifen, Ö-NORM gerechte Ausführung 12. SPENGLERARBEITEN sämtliche erforderlichen Spengler- arbeiten werden in hochwertigen, verzinkten Blechen, teilweise coloriert oder in Uginox ausgeführt 13. INNENPUTZ Einlagen-Gipsmaschinenputz 1,5 cm Oberfläche, Feinkörnung verrieben,
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5. TRENN- UND STIEGENHAUSWÄNDE Stahlbetonwand nach statischen Erfordernissen mit Vorsatzschale oder Ziegelmauerwerk aus Schallschutzstein mit entsprechenden Schallschutzmaßnahmen (z.B. Vorsatz- schale aus GK-Platte auf frei stehendem Metallständerwerk und dazwischen liegende Mineralwolle mind. 5 cm laut Ö-NORM;) 6. INNENWÄNDE, SCHÄCHTE Ziegelmauerwerk 12 cm Gesamtstärke beidseits verputzt oder verspachtelt oder Trockenbau, Gipskartonstände- wand, doppelt beplankt - je nach Anforderung 7. GESCHOSSDECKEN Stahlbeton in Ortbeton oder Fertigteil- element nach statischen Erfordernissen 8. FUSSBÖDEN auf schall- und wärmegedämmtem Estrich 9. STIEGEN / HANDLÄUFE UND
ABSTURZSICHERUNGEN Stahlbeton (sichtbar) nach statischen Erfordernissen, teilweise Fertigteil- Sichtbetontreppen, Podestplatten in Beton sichtbar, normgerechte Metall- geländer mit vertikalen Stäben oder Füllungselementen sowie Handlauf im Außenbereich verzinkt, im Innenbe-
reich grundiert und färbig gestrichen oder Glas mit Betonkonstruktion.
10. TERRASSEN - BALKONE Unterkonstruktion Kragplatte in Stahl- beton, Geländer gemauert und verputzt mit aufgesetztem Handlauf aus
horizontalen Formrohren oder gesamtes Geländer in Stahlkonstruktion mit
Horizontal- und Vertikalelementen oder Glas und Betonkonstruktion. 11. TRITTSCHALDÄMMUNG Schüttung Trittschalldämmung Rand- streifen, Ö-NORM gerechte Ausführung 12. SPENGLERARBEITEN sämtliche erforderlichen Spengler- arbeiten werden in hochwertigen, verzinkten Blechen, teilweise coloriert oder in Uginox ausgeführt 13. INNENPUTZ Einlagen-Gipsmaschinenputz 1,5 cm Oberfläche, Feinkörnung verrieben,
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Bäder und WC: Kalk-/Zementputz im Bereich Trockenbau Spachtelung 14. MALERARBEITEN
ALLGEMEINTEILE Wände und Decken im Kellergeschoss und im Bereich der Tiefgarage bleiben ungemalen; eventuell erhalten die Säulen einen färbigen Anstrich, die Stellplätze werden am Boden markiert, die Außenfassade wird nach Wahl des Architekten gefärbt
15. FASSADEN Vollwärmeschutz aus Polystyrolplatten mit Kunstharzputz (U-Wert siehe EAW) lt. Anforderungen OIB-Richtlinien.
16. DACHSTUHL / DACHEINDECKUNG betoniertes Dach im Gefälle bzw. mit
Gefällebeton und bituminöser Einde- ckung und aufbauend
extrudierte Polystyrolwärmedämmung (U-Wert nach Richtlinien der OIB- Richtlinien); Rollierung, teilweise extensive Begrünung 17. VERSORGUNG UND ENTSORGUNG: Wasser, Kanal: Gemeinde Absam
Müllentsorgung: Gemeinde Absam Strom, TV, Internet: Stadtwerke Hall
18. HEIZUNG UND WARMWASSERAUFBEREITUNG: Energiebereitstellung erfolgt über
TIGAS; Gas-Brennwertgerät,
Außentemperaturabhängig geregelte Fußboden-Zentralheizung, Referenz-raumthermostat pro Einheit mit Durchflussregelung
Die Warmwasseraufbereitung erfolgt
über die zentrale Heizanlage.
Verbrauchsabhängige Zählung für Heizung und Warmwasser. WÄRME- UND SCHALLSCHUTZ: alle Angaben lt. EAW
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III. BAUZEITPLAN STAND DES BAUVERFAHRENS: Baubescheid rechtskräftig BAUBEGINN: Frühjahr 2012 VORAUSSICHTLICHE ÜBERGABE: 1. Quartal 2013 SPÄTESTE ÜBERGABE: 2. Quartal 2013 IV. AUSSTATTUNGSBESCHREIBUNG EINER WOHNUNG 1. BÖDEN
Bad/WC ausgewählte keramische Bodenfliese
geklebt, Güteklasse I, 60x30 cm, laut Muster in 3 Farbtönen wählbar Vorraum/Garderobe ausgewählte keramische Bodenfliese geklebt, Güteklasse I, 60x30 cm, laut Muster in 3 Farbtönen wählbar, inklusive Sockelleiste Küche ausgewählte keramische Bodenfliese geklebt, Güteklasse I, 60x30 cm, laut Muster, in 3 Farbtönen wählbar, inklusive Sockelleiste Wohnzimmer Echtholzfertigparkett
vollflächig verklebt, samt Sockelleisten; Standard in Eiche Zimmer Echtholzfertigparkett vollflächig verklebt, samt Sockelleisten; Standard in Eiche Garage einlagig asphaltiert Terrassen / Balkone großformatige Betonplatten im Splitt- bett verlegt innenliegende Stiege Beton Fertigteilläufe, Podestplatte mit Betonplatten im Splittbett Keller glatt abgezogene Betonoberfläche, flügelgeglättet oder mit Schutzanstrich versiegelt in Teilbereichen asphaltiert
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III. BAUZEITPLAN STAND DES BAUVERFAHRENS: Baubescheid rechtskräftig BAUBEGINN: Frühjahr 2012 VORAUSSICHTLICHE ÜBERGABE: 1. Quartal 2013 SPÄTESTE ÜBERGABE: 2. Quartal 2013 IV. AUSSTATTUNGSBESCHREIBUNG EINER WOHNUNG 1. BÖDEN
Bad/WC ausgewählte keramische Bodenfliese
geklebt, Güteklasse I, 60x30 cm, laut Muster in 3 Farbtönen wählbar Vorraum/Garderobe ausgewählte keramische Bodenfliese geklebt, Güteklasse I, 60x30 cm, laut Muster in 3 Farbtönen wählbar, inklusive Sockelleiste Küche ausgewählte keramische Bodenfliese geklebt, Güteklasse I, 60x30 cm, laut Muster, in 3 Farbtönen wählbar, inklusive Sockelleiste Wohnzimmer Echtholzfertigparkett
vollflächig verklebt, samt Sockelleisten; Standard in Eiche Zimmer Echtholzfertigparkett vollflächig verklebt, samt Sockelleisten; Standard in Eiche Garage einlagig asphaltiert Terrassen / Balkone großformatige Betonplatten im Splitt- bett verlegt innenliegende Stiege Beton Fertigteilläufe, Podestplatte mit Betonplatten im Splittbett Keller glatt abgezogene Betonoberfläche, flügelgeglättet oder mit Schutzanstrich versiegelt in Teilbereichen asphaltiert
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2. WÄNDE Bad, WC ausgewählte keramische Wandfliese
geklebt, Güteklasse I, 40 x 25 cm laut Muster in weiß, matt od. glänzend türstockhohe Verfliesung Zimmer alle Innenwände mit atmungsaktivem
Anstrich (zweifach geweißt), Dispersion 3. DECKEN die gesamten Betondecken werden
entgratet, vorgespachtelt, entweder gra-nulatbeschichtet oder mit Feinspachte-lung versehen und geweißt
4. FENSTER UND TÜREN
Fenster Isolierverglaste Fenster und Fenstertür- Elemente in PVC-Konstruktion mit mehrfach Isolierverglasung, weiß Dreh- bzw. Drehkipp, (eine Kippmög- lichkeit je Raum, U- bzw. G-Werte lt. EAW
Fensterbänke Außenfensterbänke werden aus Blech
verzinkt, beschichtet oder Uginox aus geführt,
Innenfensterbänke aus kunststoffbeschichteten Platten weiß (Werzalit o. Ä.) Innentüren Innentürblatt beidseitig, nach Wahl des Käufers in weiß oder Buche furniert, Rohbau-Lichte 90/205, Durchgangslich- te 80/200, Drückergarnitur in modernem Design, Alu-Natur-eloxiert, Bad/WC-Tür mit Innenverriegelung ebenfalls in Alu- Natur-eloxiert Zargen Futterstockzarge Wohnungseingangstür doppelseitig furniertes Volltürblatt
innen weiß, außen gefärbt mit Schließblech; Haustürschloss hoch- wertige Drückergarnitur in Alu-Natur- eloxiert, innen mit Drücker, außen mit Knopf, Spion und Namensschild oder Aluminium Hauseingangstüre mit hochwertiger Drückergarnitur in
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Alu-Natur eloxiert, innen mit Drücker außen mit Knopf, Namensschild, nach Wahl des Architekten Schließanlage zentrale Anlage, alle zur Wohnungs- einheit gehörenden Räumlichkeiten werden mit gleichem Schlüssel gesperrt (auch Kellerabteile und Brief- kästen)
5. SANITÄRAUSSTATTUNG
WC komplett untergebaute Markentief-
spülanlage, Unterputzspülkasten Bad Markenacryleinbauwanne 170/75,
weiß, oder alternativ bodengleiche Du-sche oder Duschtasse 90/90 Acryl (vom Käufer wählbar),
jeweils mit verchromtem Einhandhebel, Mischbatterie und Handbrause mit da- zupassender Schubstange; Marken- waschbecken weiß mit verchromter Einhebel-Handmischer, Wachmaschi- nenanschluss samt Siphon; jede Wohn- einheit wird mit einem Kalt- und Warm- wassermengenzähler ausgestattet Küche Kalt- und Warmwasseranschluss, Ab- lauf für Spüle, kompletter Anschluss für Geschirrspüler. Die Warmwasser- versorgung erfolgt über die zentrale Warmwasseraufbereitungsanlage. 6. ELEKTROAUSSTATTUNG JE EINHEIT
Vorraum Gegensprechanlage 1 Sicherungskasten 1 Lichtauslass 2 Schaltstellen 1 Einfachschukosteckdose Treppenaufgang 1 Lichtauslass 2 Schaltstellen Bad/WC 1 Lichtauslass Decke 1 Lichtauslass über Waschtisch 1 Schaltstelle 1 Doppelsteckdose über Waschtisch 1 Steckdose Waschmaschine
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Alu-Natur eloxiert, innen mit Drücker außen mit Knopf, Namensschild, nach Wahl des Architekten Schließanlage zentrale Anlage, alle zur Wohnungs- einheit gehörenden Räumlichkeiten werden mit gleichem Schlüssel gesperrt (auch Kellerabteile und Brief- kästen)
5. SANITÄRAUSSTATTUNG
WC komplett untergebaute Markentief-
spülanlage, Unterputzspülkasten Bad Markenacryleinbauwanne 170/75,
weiß, oder alternativ bodengleiche Du-sche oder Duschtasse 90/90 Acryl (vom Käufer wählbar),
jeweils mit verchromtem Einhandhebel, Mischbatterie und Handbrause mit da- zupassender Schubstange; Marken- waschbecken weiß mit verchromter Einhebel-Handmischer, Wachmaschi- nenanschluss samt Siphon; jede Wohn- einheit wird mit einem Kalt- und Warm- wassermengenzähler ausgestattet Küche Kalt- und Warmwasseranschluss, Ab- lauf für Spüle, kompletter Anschluss für Geschirrspüler. Die Warmwasser- versorgung erfolgt über die zentrale Warmwasseraufbereitungsanlage. 6. ELEKTROAUSSTATTUNG JE EINHEIT
Vorraum Gegensprechanlage 1 Sicherungskasten 1 Lichtauslass 2 Schaltstellen 1 Einfachschukosteckdose Treppenaufgang 1 Lichtauslass 2 Schaltstellen Bad/WC 1 Lichtauslass Decke 1 Lichtauslass über Waschtisch 1 Schaltstelle 1 Doppelsteckdose über Waschtisch 1 Steckdose Waschmaschine
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1 Lüfterauslass (wenn kein Fenster) Wohnzimmer/Wohnen 2 Deckenlichtauslässe 2 Schaltstellen 1 Wandlichtauslass 2 Einfachschukosteckdosen 1 TV-Steckdose 1 Referenzthermostat Schlafzimmer/Zimmer 1 Deckenauslass 2 Serienschalter 2 Steckdosen Küche 1 Deckenauslass 3 Steckdosen im Arbeitsplattenbereich 1 Serienschalter je ein Anschluss für Herd, Dunstabzug, Mikrowelle, Untertischboiler,
Kühlelement und Geschirrspüler WC 1 Deckenauslass 1 Schalter Balkon/Terrasse 1 Lichtauslass 1 Schaltstelle 1 Kabelauslass/Anspeisung Sonnenschutz Ausstattung der Wohnung mit KW 5,0 1 batteriebetriebener Rauchwarnmelder je Raum, ausgenommen Küche und Bad
7. ENTLÜFTUNGEN Gasheizung: Abluft über Dach Küchenentlüftung: Umluft oder Abluft ins Freie als Wanddurchbruch DN 160 Bad/WC-Entlüftung: alle innenliegenden Bäder werden mechanisch, außenliegende Bäder über Fenster ins Freie entlüftet
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V. AUSSTATTUNGSBESCHREIBUNG DER ALLGEMEINFLÄCHEN AUSSENANLAGEN Abstellplätze und Gehwege werden mit Rasengitter-Pflastersteinen oder Asphalt befestigt; sonstige Flächen humusiert und begrünt alle Gänge werden mit großformatigen (mind. 50x50 cm) Betonplatten im Splittbett verlegt, offene Fugen (Frost) VI. BAULICHE ÄNDERUNGEN, AUSSTATTUNGSÄNDERUNGEN, SONDERWÜNSCHE 1. Der Bauträger ermöglicht jedem Käufer insoweit individuelle Grundriss- oder Ein-
richtungsänderungen, als dass durch die Umplanungsmaßnahmen weder statische, schall-, wärme-, sanitärtechnische noch sonstige Probleme auftreten. Die Mitteilung des Käufers an den Bauträger über die Ausführung von baulichen Änderungen hat innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung durch den Bauträger zu erfolgen.
2. Sonderwünsche für Ausstattungsänderungen müssen vom Käufer direkt mit den ausführenden Firmen abgeklärt und auch abgerechnet werden. Die Mitteilung der Käufer an die ausführenden Firmen hat Zug um Zug mit dem Baufortschritt zu erfol-gen. Mit der Mitteilung an die ausführende Firma ist die örtliche Bauleitung im Detail zu informieren. Es wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass die von den ausfüh-renden Firmen bekannt gegebenen Fristen genauestens einzuhalten sind.
3. Für die Ausführung der Sonderwünsche übernimmt der Bauträger keine Gewährleis-tung; Ansprüche aus diesem Titel sind direkt an die ausführende Firma zu richten.
4. Mehrkosten des Bauträgers in der Planung oder der Bauleitung werden diese ge-mäß den Bestimmungen des Kaufvertrages abgerechnet.
VII. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Soweit in dieser Beschreibung Angaben zu einer bestimmten Ausführung erfolgen
und eine Variante hierzu angegeben wird (z. B. die Ausführung von Innenwänden als Ziegelmauerwerk oder als Trockenbauwand), obliegt die Wahl zwischen den an-gegeben Varianten dem Bauträger, soweit es nicht im Besonderen gegenteilig an-geführt wird.
2. Die planliche Darstellung der Wohnungsgrundrisse sind nur Einrichtungsvorschläge und gelten nicht als Bestandteil dieser Bau- und Ausstattungsbeschreibung. Maß-gebend für die Einrichtung und Ausstattung der Einheiten ist der vorangeführte Text.
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V. AUSSTATTUNGSBESCHREIBUNG DER ALLGEMEINFLÄCHEN AUSSENANLAGEN Abstellplätze und Gehwege werden mit Rasengitter-Pflastersteinen oder Asphalt befestigt; sonstige Flächen humusiert und begrünt alle Gänge werden mit großformatigen (mind. 50x50 cm) Betonplatten im Splittbett verlegt, offene Fugen (Frost) VI. BAULICHE ÄNDERUNGEN, AUSSTATTUNGSÄNDERUNGEN, SONDERWÜNSCHE 1. Der Bauträger ermöglicht jedem Käufer insoweit individuelle Grundriss- oder Ein-
richtungsänderungen, als dass durch die Umplanungsmaßnahmen weder statische, schall-, wärme-, sanitärtechnische noch sonstige Probleme auftreten. Die Mitteilung des Käufers an den Bauträger über die Ausführung von baulichen Änderungen hat innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung durch den Bauträger zu erfolgen.
2. Sonderwünsche für Ausstattungsänderungen müssen vom Käufer direkt mit den ausführenden Firmen abgeklärt und auch abgerechnet werden. Die Mitteilung der Käufer an die ausführenden Firmen hat Zug um Zug mit dem Baufortschritt zu erfol-gen. Mit der Mitteilung an die ausführende Firma ist die örtliche Bauleitung im Detail zu informieren. Es wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass die von den ausfüh-renden Firmen bekannt gegebenen Fristen genauestens einzuhalten sind.
3. Für die Ausführung der Sonderwünsche übernimmt der Bauträger keine Gewährleis-tung; Ansprüche aus diesem Titel sind direkt an die ausführende Firma zu richten.
4. Mehrkosten des Bauträgers in der Planung oder der Bauleitung werden diese ge-mäß den Bestimmungen des Kaufvertrages abgerechnet.
VII. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Soweit in dieser Beschreibung Angaben zu einer bestimmten Ausführung erfolgen
und eine Variante hierzu angegeben wird (z. B. die Ausführung von Innenwänden als Ziegelmauerwerk oder als Trockenbauwand), obliegt die Wahl zwischen den an-gegeben Varianten dem Bauträger, soweit es nicht im Besonderen gegenteilig an-geführt wird.
2. Die planliche Darstellung der Wohnungsgrundrisse sind nur Einrichtungsvorschläge und gelten nicht als Bestandteil dieser Bau- und Ausstattungsbeschreibung. Maß-gebend für die Einrichtung und Ausstattung der Einheiten ist der vorangeführte Text.
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3. Die Planmaße sind Rohbaumaße, für Einbauten sind die Naturmaße abzunehmen.
4. Abweichungen bzw. Maßtoleranzen von +/- 3 % der Nutzflächen haben keine Ände-rung des Kaufpreises zur Folge.
5. Planungs-, Ausstattungs- und Ausführungsänderungen, welche im Laufe der Bau-führung bis zur Projektfertigstellung aus technischen, wirtschaftlichen oder archi-tektonischen Überlegungen sinnvoll bzw. sachlich gerechtfertigt erscheinen oder aber von der Behörde verlangt oder konstruktiv notwendig werden, bleiben dem Bauträger vorbehalten, sofern sie dem Käufer zumutbar sind. Die Zumutbarkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Abänderungen geringfügig und/oder sachlich ge-rechtfertigt sind.
6. Auf Leistungen, die in dieser Baubeschreibung nicht angeführt sind, besteht kein Rechtsanspruch.
7. Der Bauträger weist auf folgende Umstände im Besonderen hin:
7.1. In den im Untergeschoss gelegenen Räumlichkeiten sind in den Sommermonaten Taupunktunterschreitungen nicht ausgeschlossen. Vor der Lagerung feuchtigkeits-empfindlicher Gegenstände sind die Verhältnisse an Ort und Stelle zu beobachten.
7.2. Zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden sind die Wohnräume in der kalten Jah-reszeit auf durchschnittliche Zimmertemperatur zu heizen und ist in allen Räumen für eine ordnungsgemäße Lüftung Sorge zu tragen. Vom Bauträger vorgesehene Einrichtungen zur Raumentlüftung sind zwingend zu verwenden.
7.3. In den Sanitärräumen angebrachte Verfugungen sind trotz der verwendeten Pro-duktqualität Wartungsfugen. Zur Beibehaltung Ihrer Dichtheitsfunktion bedürfen sie regelmäßiger Überprüfung.
7.4. Die Abluftführung erfolgt über Rohrleitungen, welche in Vertikalschächten von unten nach oben und in Horizontalschächten von Osten nach Westen geführt werden. Die Horizontalschächte führen zu einer Absenkung der Raumhöhe im Schachtbereich.
Nebenkostenübersichtund weitere Informationen für den Kauf bzw. Verkauf einer Immobilie
I. Nebenkosten bei Kaufverträgen
1. Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung 3,5 %
(Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich)
2. Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentumsrecht) 1,1 %
3. Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach Verein-
barung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters sowie
Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren
4. Kosten der Mitteilung und Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer durch den
Parteienvertreter nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen
Urkundenerrichters
5. Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren (länderweise
unterschiedlich)
6. Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen – Übernahme
durch den Erwerber:
Neben der laufenden Tilgungsrate außerordentliche Tilgung bis zu 50 % des
aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat
keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens.
7. Allfällige Anliegerleistungen
laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließungskosten und Kosten der
Baureifmachung des Grundstückes) sowie Anschlussgebühren und -kosten
(Strom, Gas, Wasser, Kanal, Telefon etc.)
8. Vermittlungsprovision (gesetzlich vorgesehene Höchstprovision)
A) bei Kauf, Verkauf oder Tausch von
• LiegenschaftenoderLiegenschaftsanteilen
• Liegenschaftsanteilen, an denenWohnungseigentum besteht oder vereinba-
rungsgemäß begründet wird
• UnternehmenallerArt
• AbgeltungenfürSuperädifikateaufeinemGrundstück
bei einem Wert
• bisEUR36.336,42 je4%
• vonEUR36.336,43bisEUR48.448,50 EUR1.453,46
*
ab EUR 48.448,51 je 3 %
• vonbeidenAuftraggebern(VerkäuferundKäufer)jeweilszzgl.20%USt.
* Schwellenwertregelung gem. § 12 Abs. 4 ImmobilienmaklerVO 4 3
B) bei Optionen
50 % der Provision gem. Punkt 8. A, welche im Fall des Kaufes durch
den Optionsberechtigten angerechnet werden.
II. Energieausweis
Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG)schreibt vor, dass bei Verkauf eines Ge-
bäudes oder eines Nutzungsobjektes der Verkäufer dem Käufer rechtzeitig vor Ab-
gabe der Vertragserklärung einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten
Energieausweis vorzulegen und ihm diesen, wenn der Vertrag abgeschlossen wird,
auszuhändigen hat.
Ab 01.12.2012 (Inkrafttreten des EAVG 2012) müssen bei Anzeigen in Druckwerken
und elektronischen Medien der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizi-
enzfaktor (fGEE) anggeben werden. Diese Verpflichtung trifft sowohl den Verkäufer als
auch für den von ihm beauftragten Immoblienmakler.
Ab 01.12.2012 ist dem Käufer der Energieausweis oder eine vollständige Kopie des
Energieausweises spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss auszuhändigen. Sollte
dies nicht erfolgen, hat der Käufer das Recht, nach erfolgloser Aufforderung an den
Verkäufer entweder selbst einen Energieausweis zu beauftragen und die angemesse-
nen Kosten binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen, oder direkt die Aushän-
digung eines Energieausweises einzuklagen.
Der Verkäufer hat die Wahl, entweder einen Energieausweis über die Gesamtenergie-
effizienz des Nutzungsobjekts oder die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren
Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Ge-
bäudes auszuhändigen. Für Einfamilienhäuser kann die Vorlage- und Aushändigungs-
pflicht auch durch einen Energieausweis eines vergleichbaren Gebäudes erfüllt wer-
den. Diese Vergleichbarkeit muss der Energieausweisersteller aber bestätigen.
Der Energieausweis ist nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu erstel-
len und soll eine vergleichbare Information über den energetischen „Normverbrauch“
eines Objekts verschaffen. Die Berechnung der Energiekennzahlen basiert auf nut-
zungsunabhängigen Kenngrößen bei vordefinierten Rahmenbedingungen, weshalb
bei tatsächlicher Nutzung erhebliche Abweichungen auftreten können.
Wird kein Energieausweis vorgelegt, gilt gem. § 5 EAVG zumindest eine dem Alter und
Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.
Keine Vorlagepflicht eines Energieausweises besteht bis 01.12.2012 für jene Gebäude
oder Nutzungsobjekte, für die auch nach den jeweils anwendbaren baurechtlichen Vor-
schriften der Bundesländer kein Energieausweis erstellt werden muss. Ab 01.12.2012
gilt österreichweit ein einheitlicher Ausnahmekatalog. Denkmalgeschützte Objekte
sind dann zB nicht mehr von der Vorlagepflicht ausgenommen.
Ebenfalls ab Inkrafttreten des neuen EAVG 2012 am 01.12.2012 sind Verwaltungs-
strafbestimmungen zu beachten. Sowohl der Verkäufer als auch der Immobilienmakler,
der es unterlässt, die Kennwerte HWB und fGEE im Inserat anzugeben, ist mit einer
Geldstrafe von bis zu EUR 1.450,00 zu bestrafen. Der Makler ist dann entschuldigt,
wenn er den Verkäufer über die Informationspfllichten aufgeklärt hat und ihn zur Be-
kanntgabe der beiden Werte bzw. zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert
hat, der Verkäufer dies aber abgelehnt hat. Der Verkäufer ist des weiteren mit einer
Verwaltungsstrafe bis zu EUR 1.450,00 konfrontiert, wenn er die Vorlage und/oder Aus-
händigung des Energieausweises unterlässt.
III. Grundlagen der Maklerprovision
§ 6 Abs. 1, 3 und 4; § 7 Abs. 1; §§ 10 und 15 Maklergesetz
§ 6 (1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass
das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des
Maklers mit einem Dritten zustande kommt.
(3) Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund seiner Tätigkeit
zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach
seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt.
(4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts
wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich
einem Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiä-
ren oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten
Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte,
hat der Makler nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber un-
verzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist.
§ 7 (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten
Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuss.
§ 10 Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwen-
dungen werden mit ihrer Entstehung fällig.
Besondere Provisionsvereinbarungen
§ 15 (1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Er-
satz für Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenba-
ren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten
oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, dass
1. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur des-
halb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen
Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforder-
lichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
2. mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwer-
tiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den
Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;
3. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, son-
dern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser
die ihm vom Makler bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt
hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer an-
deren Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäfts-
gelegenheit bekannt gegeben hat, oder
4. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein ge-
setzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht
ausgeübt wird.
(2) Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall
vereinbart werden, dass
1. der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen
Grund vorzeitig aufgelöst wird;
2. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig
durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers
zustande gekommen ist, oder
3. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art
als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Mak-
lers zustande gekommen ist.
(3) Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten als Vergütungsbetrag im Sinn des §
1336 ABGB.
Eine Vereinbarung nach § 15 MaklerG ist bei Maklerverträgen mit Verbrauchern schriftlich
zu treffen.
IV. Konsumentenschutzbestimmungen
§ 30 b KSchG (1) Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Maklervertrags dem Auf-
traggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers
eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler einschrei-
tet, und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden
Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungspro-
vision ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein
allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs. 4 dritter
Satz MaklerG ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs
als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu
enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die
Übersicht entsprechend richtig zu stellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spä-
testens vor Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt §
3 Abs. 4 MaklerG.
(2) Der Immobilienmakler hat dem Auftraggeber die nach § 3 Abs. 3 MaklerG erforder-
lichen Nachrichten schriftlich mitzuteilen. Zu diesen zählen jedenfalls auch sämtliche
Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind.
ANMERKUNG: Aufgrund des bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immobilienmakler auch ohne aus-
drückliche Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler tätig sein. Wird der Immobilienmakler auf-
tragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäfts tätig, hat er dies dem Dritten mitzuteilen.
V. Steuerliche Auswirkungen bei Veräußerung
1. Veräußerungs- und Spekulationsgewinn
Gewinne aus der Veräußerung privater Liegenschaften werden ab 01.04.2012 unbefris-
tet besteuert. Bei Immobilien, die nach dem 31.03.2012 veräußert werden, ist hinsicht-
lich der Besteuerung zwischen „steuerverfangenen Immobilien“, die ab dem 01.04.2002
(bzw. 01.04.1997) entgeltlich angeschafft wurden, und „Altfällen“ zu unterscheiden.
„Steuerverfangene Immobilien“: 25 % Steuer auf Veräußerungsgewinn
Im Regelfall unterliegen Immobilien, die ab dem 01.04.2002 angeschafft wurden
(bzw. ab dem 01.04.1997, falls eine Teilabsetzung für Herstellungsaufwendungen in
Anspruch genommen wurde) einer einheitlichen Immobilienertragsteuer in Höhe von
25 % des Veräußerungsgewinns, der Differenz zwischen Anschaffungskosten und Ver-
kaufspreis. Steuermindernd wirken sich Instandsetzungs- und nachträgliche Herstel-
lungsmaßnahmen aus. Geltend gemachte Absetzbeträge von Anschaffungs- und Her-
stellungskosten einschließlich jener AfA, welche bei der Berechnung der besonderen
Einkünfte (Details siehe unten) abgezogen worden ist, sowie offene Teilabsetzbeträge
für Instandsetzungsaufwendungen müssen hinzugerechnet werden.
Ab einer Behaltedauer von zehn Jahren kann eine Inflationsabgeltung in Höhe von 2 %
pro Jahr, insgesamt gedeckelt mit 50 %, geltend gemacht werden, dh ab dem 35. Jahr
wird der Spekulationsgewinn mit 12,5 % besteuert.
HINWEIS: Vor allem bei vermieteten Immobilien kann die Ermittlung des Veräußerungsgewinns im Re-
gelfall nur im Zusammenwirken mit dem Steuerberater und Immobilienverwalter des Verkäufers ermittelt
werden. Die Meldung und Abfuhr der Immobilienertragsteuer hat durch den Parteienvertreter (Vertragser-
richter) spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats
zu erfolgen.
„Altfälle“: 3,5 % bzw. 15 % Steuer auf gesamten Kaufpreis
Bei einem letzten entgeltlichen Erwerb vor dem 01.04.2002 (bzw. im Falle von geltend
gemachten Teilabsetzungen gem. § 28 Abs. 3 EStG 1. 4. 1997) wird pauschal der Veräuße-
rungserlös (tatsächlicher erzielter Kaufpreis) besteuert.
3,5 % vom Veräußerungserlös bzw.
15 % vom Veräußerungserlös, wenn seit dem 01.01.1988 eine Umwidmung statt-
gefunden hat
Über Antrag ist es in jedem Fall möglich, den Spekulationsgewinn zu errechnen und
diesen mit 25% zu versteuern oder aber auch mit dem Einkommensteuertarif zu ver-
anlagen.
2. Befreiung von der Immobilienertragsteuer
A) Hauptwohnsitzbefreiung
Wenn
- eine Immobilie ab der Anschaffung mindestens zwei Jahre durchgehend bis zur
Veräußerung als Hauptwohnsitz gedient hat oder
- 5 Jahre durchgehender Hauptwohnsitz in den letzten 10 Jahren vor Veräuße-
rung gegeben ist,
fällt keine Immobilienertragsteuer an.
B) Selbst erstellte Gebäude
Eine solche Steuerbefreiung ist auch für selbst erstellte Gebäude (Veräußerer hat die
Bauherreneigenschaft) gegeben: Diese Gebäude dürfen aber in den letzten zehn Jah-
ren vor Veräußerung nicht zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpach-
tung verwendet worden sein.
C) Weitere Ausnahmen
Weitere Ausnahmen sind für Tauschvorgänge im Rahmen eines Zusammenlegungs-
oder Flurbereinigungsverfahrens vorgesehen sowie für Anrechnung von Grunderwerb-
steuern und Stiftungseingangssteuern sowie Erbschafts- & Schenkungssteuern der
letzten drei Jahre vor Veräußerung auf die Spekulationssteuer.
Die Erklärung der Steuer bzw. Meldung hat durch Selbstberechnung der Parteienvertreter
über finanz-online zu erfolgen und ist bis 15. des zweitfolgenden Monats durchzu-
führen.
3. Besondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Wurden innerhalb von 15 Jahren vor der Veräußerung eines Gebäudes Herstellungs-
aufwendungen (Verbesserungen) gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1988 auf zehn bzw. 15 Jah-
re oder in den Jahren 1997 bis 1999 verteilt abgeschrieben oder gegen steuerfreie
Rücklagen verrechnet, so hat der Veräußerer die Differenz zwischen dieser erhöhten
Abschreibung und der rechnerischen »Normal-AfA« für Herstellungsaufwand als »be-
sondere Einkünfte aus Vermietung« nachzuversteuern. Wenn seit dem ersten Jahr, für
das die Herstellungsaufwendungen in Zehntel- und Fünfzehntelbeträgen abgesetzt
wurden, mindestens sechs weitere Jahre verstrichen sind, sind über Antrag diese »be-
sonderen Einkünfte«, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzu-
rechnen ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen.
4. Verlust der Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung
Wenn der Verkäufer für Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen einen Antrag
auf Absetzung in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs. 2, 3 und 4 EStG 1988 (Zehntel- bzw.
Fünfzehntelabsetzung) gestellt hat, geht das Recht der Absetzung der im Zeitpunkt
des Verkaufes noch nicht geltend gemachten Zehntel- bzw. Fünfzehntelbeträge für den
Verkäufer und den Käufer verloren.
5. Vorsteuerberichtigung und Umsatzsteuer
Vorsteuerbeträge, resultierend aus Anschaffungs- und Herstellungsaufwendungen,
sowie aus Großreparaturen, sind bei Übertragung unter Lebenden innerhalb der nach-
folgenden 19 Jahre anteilig zu berichtigen. Für bereits vor dem 01.04.2012 genutzte
bzw. verwendete Anlagegüter gibt es aber eine Übergangsvorschrift, die einen neun-
jährigen Berichtigungszeitraum vorsieht. Bei unternehmerischer Nutzung des Rechts-
nachfolgers (zB Zinshaus) kann die Vorsteuerberichtigung vermieden werden, indem
20 % Umsatzsteuer zum Kaufpreis zusätzlich in Rechnung gestellt wird. Da die Um-
satzsteuer Teil des Kaufpreises ist, muss im Kaufvertrag auf diesen Umstand Bezug
genommen werden.
6. Verkauf von Waldgrundstücken
Die stillen Reserven aus dem stehenden Holz werden aufgedeckt und sind zu ver-
steuern.
VI. Rücktrittsrechte
1. Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG
Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung
• amTagdererstmaligenBesichtigungdesVertragsobjektesabgegebenhat,
• seineErklärungaufdenErwerbeinesBestandrechts(insbes.Mietrechts),eines
sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist,
und zwar
• aneinerWohnung,aneinemEinfamilienwohnhausodereinerLiegenschaft,die
zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies
• zurDeckungdesdringendenWohnbedürfnissesdesVerbrauchersodereines
nahen Angehörigen dienen soll,
kann binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären.
Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Ver-
tragserklärung und eine Rücktrittsbelehrung erhalten hat, dh entweder am Tag nach
Abgabe der Vertragserklärung oder, sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung
später ausgehändigt worden ist, zu diesem späteren Zeitpunkt. Das Rücktrittsrecht er-
lischt jedenfalls spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.
Die Vereinbarung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rück-
trittsfrist nach § 30 a KSchG ist unwirksam.
2. Rücktrittsrecht bei »Haustürgeschäften« nach § 3 KSchG
Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung
• wederindenGeschäftsräumendesImmobilienmaklersabgegeben,
• nochdieGeschäftsverbindungzurSchließungdesVertragesmitdemImmobili-
enmakler selbst angebahnt hat, kann bis zum Zustandekommen des Vertrages
oder danach binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären.
Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine »Urkunde« ausgefolgt wur-
de, die Namen und Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrages
notwendigen Angaben und eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält.
Bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht steht dem Konsu-
menten dieses ohne eine Befristung zu.
ANMERKUNG: Nimmt der Verbraucher zB aufgrund eines Inserates des Immobilienmaklers mit diesem
Verbindung auf, so hat der Verbraucher selbst angebahnt und daher – gleichgültig, wo der Vertrag ge-
schlossen wurde – kein Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG.
3. Das Rücktrittsrecht bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände (§ 3 a KSchG)
Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag schriftlich zurück-
treten, wenn
• ohneseineVeranlassung,
• maßgeblicheUmstände,
• dievomUnternehmeralswahrscheinlichdargestelltwurden,
• nichtoderinerheblichgeringeremAusmaßeingetretensind.
Maßgebliche Umstände sind
die erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten,
steuerrechtliche Vorteile,
eine öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit.
Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintritts für den Verbrau-
cher, wenn er über dieses Rücktrittsrecht schriftlich belehrt wurde. Das Rücktrittsrecht
endet aber jedenfalls einen Monat nach beidseitiger vollständiger Vertragserfüllung.
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht:
• WissenoderwissenmüssendesVerbrauchersüberdenNichteintrittbeiden
Vertragsverhandlungen.
• ImeinzelnenausgehandelterAusschlussdesRücktrittsrechtes(formularmäßig
nicht abdeckbar).
• AngemesseneVertragsanpassung.
4. Das Rücktrittsrecht beim Bauträgervertrag nach § 5 BTVG
Mit dem Bauträgervertragsgesetz wurden Schutzbestimmungen für die Erwerber von
Rechten an erst zu errichtenden bzw. durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Woh-
nungen bzw. Geschäftsräumen geschaffen. Das Gesetz ist nur auf Bauträgerverträge
anzuwenden, bei denen Vorauszahlungen von mehr als EUR 150,00 pro Quadratmeter
Nutzfläche zu leisten sind.
Der Erwerber kann von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn ihm der Bauträger
nicht eine Woche vor deren Abgabe schriftlich folgendes mitgeteilt hat:
den vorgesehenen Vertragsinhalt;1.
wenn die Sicherungspflicht nach § 7 Abs. 6 Z 2 (Sperrkontomodell) erfüllt wer-2.
den soll, den vorgesehenen Wortlaut der Vereinbarung mit dem Kreditinstitut;
wenn die Sicherungspflicht nach § 7 Abs. 6 Z 3 (Bonitätsmodell im geförderten 3.
Mietwohnbau) erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der Bescheini-
gung nach § 7 Abs. 6 Z 3 lit. c;
wenn die Sicherungspflicht schuldrechtlich (§ 8) ohne Bestellung eines Treu-4.
händers (Garantie, Versicherung) erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wort-
laut der ihm auszustellenden Sicherheit;
wenn die Sicherungspflicht des Bauträgers durch grundbücherliche Sicherstel-5.
lung (§§ 9 und 10) erfüllt werden soll (Ratenplan A oder B), gegebenenfalls den
vorgesehenen Wortlaut der Zusatzsicherheit nach § 9 Abs. 4.
Sofern der Erwerber nicht spätestens eine Woche vor Abgabe seiner Vertragserklä-
rung die oben in Pkt. 1–5 genannten Informationen sowie eine Belehrung über das
Rücktrittsrecht schriftlich erhält, steht ihm ein Rücktrittsrecht zu. Der Rücktritt kann vor
Zustandekommen des Vertrages unbefristet erklärt werden; danach ist der Rücktritt
binnen 14 Tagen zu erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt mit Erhalt der Informationen
zu laufen, jedoch nicht vor Zustandekommen des Vertrages. Unabhängig vom Erhalt
dieser Informationen erlischt das Rücktrittsrecht aber jedenfalls spätestens sechs Wo-
chen nach Zustandekommen des Vertrages.
Darüber hinaus kann der Erwerber von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn
eine von den Parteien dem Vertrag zugrunde gelegte Wohnbauförderung ganz oder in
erheblichem Ausmaß aus nicht bei ihm gelegenen Gründen nicht gewährt wird. Der
Rücktritt ist binnen 14 Tagen zu erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt, sobald der Erwerber
vom Unterbleiben der Wohnbauförderung informiert wird und gleichzeitig oder nachher
eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhält.
Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens sechs Wochen nach Erhalt der Informati-
on über das Unterbleiben der Wohnbauförderung.
Der Erwerber kann den Rücktritt dem Bauträger oder dem Treuhänder gegenüber
schriftlich erklären.
Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich eines Immobilienge-
schäfts gilt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag.
Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist (Datum des Poststem-
pels) genügt.
Als Rücktrittserklärung genügt die Übersendung eines Schriftstückes, das eine Ver-
tragserklärung auch nur einer Partei enthält, mit einem Zusatz, der die Ablehnung des
Verbrauchers erkennen lässt.
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