Post on 06-Apr-2015
Arbeit im Bauausschuß
Hinweis: Die nachfolgenden Folien sind nur als Stichworte zu sehen, anhand derer der Ablauf des Vortrages strukturiert war.
Sie treffen Rechtsentscheidungen!
Planungshoheit Art. 24 GG Den Gemeinden muss das Recht
gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln
Auszug § 2 BauGB
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
Wodurch wird die Planungshoheit ausgeübt?
Aufstellung von Bebauungsplänen ! Z.T. Pflicht zur Aufstellung ! Diese binden die Gemeinde!
Örtliches Recht, Satzung.
Wodurch wird sie eingeschränkt? Vorgaben der Landesplanung
/Regionalplan V Bauansprüche aus § 34 BauGB (….?)
Baugesetzbuch
Regelt Bauleitplanverfahren Zulässige Inhalte der BPläne Ansprüche nach § 34 BauGB BPlan-Festsetzungen binden die
Gemeinde und geben den Bauherren Rechte! Sog. Normative Festsetzungen
Was sind sog. „normative Festsetzungen“?
wichtigste Beispiele: + Maß der baulichen Nutzung GRZ + (0,1 = 10 vH des Grundstücks) + Geschoßflächenzahl GFZ + (0,15 = i.W. 15 vH der
Grundfläche) + Art der Nutzung (zB. WA) + Baufenster
Sind Ausnahmen möglich?
Härtefälle (i.d.R. keine Lösung) BPlan sieht Ausnahmen ausdrücklich vor „Von den Festsetzungen des BPlanes
sind Ausnahmen möglich……“ ????? Von den folgenden Festsetzungen
sind geringfügige Ausnahmen zulässig, wenn die Grundzüge der Planung hierdurch nicht gefährdet sind…..
Baunutzungsverordnung
Regelt die Grundlagen für Baugebiete
WR, WA, GE usw.
Auch: Definition der GRZ und GFZ Wichtig für § 34 BauGB? Ja!
BauNVO
§ 4 Allgemeine Wohngebiete (1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank-
und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche
und sportliche Zwecke. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 3. Anlagen für Verwaltungen, 4. Gartenbaubetriebe, 5. Tankstellen.
§ 34 BauGB - Innenbereich
Kein Eingriff in die Planungshoheit! Rechtsanspruch, wenn die
Voraussetzungen erfüllt sind! Kein Ermessen!
Zusammenhang der Bebauung, Lückenschliessung
Voraussetzungen nach § 34
Problem: § 34 BauG
1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Was ist nach § 34 zu prüfen?
Bebauungszusammenhang Maß der baulichen Nutzung (Kubatur) Art der baulichen Nutzung (z.B.
Wohnen) Art der Bauweise (§ 22 BauNVO) Überbaute Fläche Grundstück Erschließung (öffentliche) Problem der 2. Baureihe?
Gemeindliches EinvernehmenVorhaben nach § 34 BauGB
Rechtsgrundlage § 36 BauGB Baubehörde darf nicht ohne
Einvernehmen genehmigen Keine Ermessensentscheidung der
Gem. Kommunalaufsicht kann E. ersetzen Verzögerung kann zu
Schadensersatz verpflichten
Inhalte des BPLanes
Sind gesetzlich vorgegeben ! (§ 9 BauGB)
Keine zusätzlichen „Ideen“ Ausnahme? Vorhabenbezogener
BPlan Gemeindliches Satzungsrecht =
Rechtsanspruch!!!!!!!
Rechtsanspruch !
Kein gemeindliches Einvernehmen!!!!!!
Nur Stellungnahme Rechtsprüfung erfolgt durch
Baubehörde Warum? Gemeinde hat
Planungshoheit durch BPlan bereits ausgeübt.
Flächennutzungsplan
Nur vorbereitende Planung Grundlage für Bebauungspläne Keine Rechtsansprüche durch die
„Darstellung“ im FPlan
Antragsverfahren
Was muss die Gemeinde wissen und beachten?
Bauvorbescheid Bauantrag
Bauvorbescheid
Vorgezogene, verbindliche Prüfung i.dR. beschränkt auf Planungsrecht Erspart dem Eigentümer
Planungskosten § 66 LBO Bindungswirkung 3 Jahre Genehmigungsfiktion nach 3 Monaten Fristbeginn: Eingang bei der
Baubehörde
Veränderungssperre
Rechtsgrundlage § 14 BauGB Voraussetzungen……..? Aufstellungsbeschluß und ……. ??? Planungsziele müssen definiert sein Dauer 2 Jahre, Verlängerung
möglich Max 4 Jahre! 3. Jahr problematisch Bauantrag liegt vor………! Kann
Gemeinde durch VÄ reagieren?
Zurückstellung von Anträgen nach § 15 BauGB
Voraussetzungen wie bei Veränderungssperre !
Vorteil? Einzelfall! Keine 2-Jahresfrist
Amtshaftung
Das Damoklesschwert über dem Ehrenamt?
Das allgemeine preußischeLandrecht von 1794
Wer ein Amt übernimmt, muss auf die pflichtgemäße Führung desselben die genaueste Aufmerksamkeit widmen. Jedes dabei begangene Versehen, welches bei gehöriger Aufmerksamkeit und nach den Kennt-nissen, die bei der Verwaltung des Amtes erforderlich werden, hätte vermieden werden können und sollen, muss er vertreten.
Heutige Rechtsgrundlage § 839 Abs. 1 BGB
so hat er dem Dritten den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen“
„Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht,
Beamtenbegriff des § 839 BGB
Beamter im haftungsrechtlichen Sinne des § 839 BGB ist grundsätzlich jeder, der ein öffentliches Amt / Aufgabe innehat
Also auch der Gemeindevertreter / Mitglied des Ausschusses und z.B.- Gemeindewehrführer- Schiedsmann- Wahlhelfer- Ortsbeiräte
Exkurs:Formelles muss sein……!
Unterschied beim Lesen von Vorschriften Ist-Vorschriften Soll-Vorschriften Kann-Vorschriften
§
Städtebauliche Verträge
Unterschiede
§ 11 allgemeine Verpflichtungen § 12 Vorhabenbezogener
Bebauungsplan
Beispiele für die Praxis
§ 11 BauGB - Golfplatz § 12 BauGB - Ferienhaussiedlung
Wesentliche Unterschiede: § 11 – keine Verpflichtung § 12 - Durchführungsverpflichtung
Was ist nach § 11 BauGB möglich?
Planungskostenübernahme Folgekosten Förderung und Sicherung der
Planungsziele Beispiele hierfür: Golfplatz und
Wohnsiedlung (Belegungsrecht) Unzulässig, wenn bereits Baurecht
besteht Angemessenheitspflicht
Exkurs zur Kostenübernahme
Kosten der Verwaltung? Abrechnung der Stunden der
Mitarbeiter? Bekanntmachungskosten? Sitzungskosten? Ergebnis: Absolut unzulässig
Externe Kosten?
Stadtplaner? Gutachten? Grünordnungsplan? Folgekosten? Können zulässigerweise übertragen
werden!!!!!
Was ist der Vorteil des vorhabenbezogenen BPlanes?
Verpflichtung zur Durchführung in einer bestimmten Frist !
Zusätzliche Festsetzungen sind möglich
Volle Kostenübernahme durch VT Finanzierungsnachweis Grundbuchliche Sicherungen/Baulast