Arbeitsrechtliche Bedingungen zur Pflegezeit Lübeck – 23. Mai 2012.

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Arbeitsrechtliche Bedingungenzur Pflegezeit

Lübeck – 23. Mai 2012

I. Gesetzliche Ausgangslage

II. Anwendungsbereich

III. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

IV. Pflegezeit

V. Sonderkündigungsschutz

VI. Zwischenbewertung der Pflegezeit

VII. Die neue Familienpflegezeit

I. Gesetzliche Ausgangslage

Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

• in Kraft seit 01.07.2008

• ermöglicht Arbeitsfreistellung bei Wahrnehmung von häuslicher Pflege naher Angehöriger oder zur Pflegeorganisation

• schafft Sonderkündigungsschutz

kurzzeitige Arbeits-verhinderung

Pflegezeit

Familienpflegezeit

II. Anwendungsbereich PflegezeitG

kurzzeitige Arbeits-verhinderung

Pflegezeit

Beschäftigtenbegriff (§ 7 Abs. 1 PflegeZG)

• Arbeitnehmer

• Auszubildende

• arbeitnehmerähnliche Personen

• Heimarbeiter

Nahe Angehörige (§ 7 Abs. 3 PflegeZG)

• Großeltern, Eltern, Schwiegereltern

• Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer Lebensgem.

• Geschwister

• Kinder, auch des Partners

• Adoptiv- und Pflegekinder, auch des Partners

• Schwiegerkinder, Enkelkinder

Pflegebedürftigkeit (§ 7 Abs. 4 PflegeZG)

• Personen, die die Voraussetzungen der §§ 14, 15 SGB XI erfüllen

• bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung auch:voraussichtlich erfüllen

• § 15 SGB XI: Pflegestufenregelung

Nach § 14 Abs. 1 SGB XI sind alle Personen pflegebedürftig,

die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

III. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

kurzzeitige Arbeits-verhinderung

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG)

• bis zu 10 Tage Arbeitsfreistellung

• bei akutem Pflegebedarf, auch wenn voraussichtlich

plötzlich auftretend mindestens Pflegestufe I

• unabhängig von Dauer des Arbeitsverhältnisses oder Beschäftigtenzahl

• bei nahen Angehörigen

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

• kein Zustimmungserfordernis des Arbeitgebers

• aber: Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung

• keine Ankündigungsfrist spontanes Gehen möglich

• ärztliche Bescheinigung nur auf Verlangen des Arbeitgebers

• offene Vergütungsfrage

IV. Pflegezeit

Pflegezeit

Pflegezeit (§ 3 PflegeZG)

• bis zu 6 Monate Arbeitsfreistellung

• bei häuslicher Pflege naher Angehöriger

• Nachweispflicht durch Bescheinigung Pflegekasse oder Medizinischer Dienst

• nicht bei Arbeitgebern mit weniger als 15 Beschäftigten

• teilweise Freistellung möglich

Ablauf bei Inanspruchnahme von Pflegezeit

schriftliche Ankündigung der Inanspruchnahme

längstens 6 Monate Pflegezeit

mind. 10 Tage Vorlauf

Pflegezeit

• kein Zustimmungserfordernis bei Freistellung in vollem Umfang

• Erfordernis zur Vereinbarung bei nur teilweiser Freistellung (wie Teilzeitreduzierung Verteilung der Restarbeitszeit)

• 6-Monatszeitraum muss nicht ausgeschöpft werden

• Verlängerung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers

Ausnahme: Scheitern des Wechsels auf andere Pflegeperson

• vorzeitige Rückkehr auch nur mit Zustimmung, es sei denn

Pflegebedürftigkeit entfallen häusliche Pflege unmöglich Pflege unzumutbar

Vorzeitiges Ende der Pflegezeit bei

• Wegfall der Pflegebedürftigkeit

• häusliche Pflege nicht mehr möglich oder unzumutbar

unverzügliche Anzeige an Arbeitgeber und Rückkehrpflicht 4 Wochen nach Ende

Einigung über vorzeitige Rückkehr möglich

• keine Vergütungspflicht während Pflegezeit

• geplant:

Anspruch auf Verrechnung mit Arbeitszeitkonten

V. Sonderkündigungsschutz

Sonderkündigungsschutz (§ 5 PflegeZG)

• Zielsetzung:

Verhinderung von Maßregelungen Förderung des Gesetzeszwecks

• gesehenes Problem: Missbrauchspotenzial

VI. Zwischenbewertung der Pflegezeit

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

• wenig praktische Relevanz

• regelt nur, was in der Praxis bislang auch zur Güte bei ernsten Problemen im familiären Umfeld geregelt werden konnte

• Vergütungspflicht einziger möglicher Streitpunkt keine Verfahren vor den Arbeitsgerichten

Erfahrungen

Pflegezeit

• umfassende Inanspruchnahme wegen Einkommensverzichts eher selten

• Vertretung durch Ersatzeinstellungen und Kündigungsoption flexibel zu organisieren

• bringt keinen Trend zur häuslichen Pflege

Erfahrungen

Sonderkündigungsschutz

• Missbrauch leicht zu erkennen und gerichtlich steuerbar zu handhaben in der Praxis aber keine Fälle

• Entwicklung der Rechtsprechung insb. zur Ankündigungsfrist muss abgewartet werden

Erfahrungen

VII. Die neue Familienpflegezeit

Familienpflegezeit

Begriff der Familienpflegezeit:

• Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit• auf bis zu 15 Stunden wöchentliche Reduzierung• bis zu maximal 24 Monate• bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts durch

den Arbeitgeber

Kein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit:

• nur auf Basis freiwilliger Vereinbarung• anderes als bei Pflegezeit nach PflegeZG

Entgeltaufstockung und Förderung:

• als zinsloses Darlehen des Bundesamtes Familie• Aufstockung ist Hälfte der Entgeltdifferenz• Rückzahlung durch Arbeitnehmer in sog.

Nachpflegephase• Versicherungspflicht der Rückzahlung für Arbeitnehmer• ungenügende Regelungen bei Kündigung und

Arbeitgeberwechsel

Arbeitsrechtliche Regelungen:

• faktischer Kündigungsausschluss in Familienpflegezeit und Nachpflegephase

• Kündigung nur mit Zustimmung Arbeitsschutzbehörde