Post on 26-Jul-2016
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CDU-Fraktion des Sächsischen Landtages
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Stand: Februar 2016
Asylsuchende in Deutschland und Sachsen Die Bilanz 2015
Asylpaket I
➔➔ Längerer Verbleib in Erstaufnahmeeinrichtungen (bis zu sechs Monate): Arbeitsverbot und Residenzpflicht wird auf ein halbes Jahr erhöht.
➔➔ Neue „sichere Herkunftsstaaten“: Albanien, Kosovo und Montenegro
➔➔ Leistungskürzungen: die Bundesländer können in den Erstaufnahmeeinrichtungen Geld durch Sachleistungen ersetzen, ebenso ist eine Leistungskürzung nach selbstverschuldeter Verzögerung der Ausreise möglich
➔➔ Abschiebungen ohne Ankündigung: zukünftig sollen Abschiebungen auch ohne vorherige Ankündigungen durchgerührt werden.
➔➔ Öffnung der Integrationskurse: Asylbewerber, bei denen ein „rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist“, können bereits während des Asylverfahrens Integrationskurse besuchen
➔➔ bundesweite Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen auf Kommunen
➔➔ BAföG-Förderung und Konto-Zulassung: Asylbewerber mit Duldungsstatus erhalten schneller Zugang zu BAföG, zudem erhalten Asylsuchende mit Dokumenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein Bankkonto
Asylpaket II
➔➔ Besondere Aufnahmeeinrichtungen: spezielle Entscheidungszentren des BAMF, von denen bundesweit drei bis fünf entstehen sollen
➔➔ Beschleunigte Asylverfahren: Asylbewerber mit geringer Erfolgsaussicht sollen in den Entscheidungszentren Schnellverfahren durchlaufen. Dazu gehören Menschen aus Staaten, die als „sicher“ definiert wurden, Flüchtlinge mit Wiedereinreisesperren oder Folgeanträgen. Ebenso fallen Asylsuchende, die keine Bereitschaft zur Mitwirkung zeigen, falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht oder Dokumente mutwillig vernichtet haben, darunter.
➔➔ Beschränkung des Familiennachzugs: bei Flüchtlingen mit subsidiärem Status wird der Familiennachzug für zwei Jahre ausgesetzt; der Nachzug von Eltern in Härtefällen – Einzelfallprüfung vorausgesetzt – bleibt bestehen.
➔➔ verschärfte Abschiebungen: Abschiebung wird nur noch bei schwerwiegenden, akuten Krankheiten ausgesetzt (Attest und fristgerechte Einrichtung sind Entscheidungsgrundlage).
➔➔ weitere sichere Herkunftsstaaten: Algerien, Marokko und Tunesien
➔➔ Sicherer Aufenthaltsstatus für Asylbewerber in Ausbildung: Er garantiert, dass sie die Ausbildung abschließen und danach zwei Jahre arbeiten können.
➔➔ Integrationskurse, nur noch mit finanzieller Eigenbeteiligung der Flüchtlinge: Dafür sollen von den Asylbewerberleistungen, die unterhalb des ALGIINiveaus liegen, zehn Euro pro Monat abgezogen werden.
Wesentliche Maßnahmen der Bundesregierung in der Asyl- und Flüchtlingspolitik
Februar 2016
aktuelle zahlen
FRAGEN & ANTWORTEN ZU ASYL UND FLÜCHTLINGEN
Wer gilt als Asylberechtigt?
➔➔ Das Asylrecht wird in Deutschland nicht nur auf Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 gewährt, sondern hat als Grundrecht Verfassungsrang. Es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht. Nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl. Darauf kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.
Wer gilt als Flüchtling?
➔➔ Schutzsuchende, die nicht unter das Asylrecht nach dem Grundgesetz fallen, werden in Deutschland nach § 3 Asylgesetz (AsylG) als Flüchtlinge anerkannt, wenn sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Herkunftslandes befinden.
Wer genießt subsidären Schutz?
➔➔ Subsidiärer Schutz kann Angehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen gewährt werden, die weder als Flüchtling noch als Asylsuchende anerkannt werden können. Um subsidiären Schutz zu erhalten, müssen diese stichhaltige und glaubhafte Gründe anführen, die belegen, dass ihnen im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (zum Beispiel Verfolgung, Folter oder die Todesstrafe).
Was bedeutet Duldung und welche Gründe stehen dahinter?
➔➔ Eine Duldung bedeutet nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz, dass die Abschiebung eines an sich ausreisepflichtigen Ausländers förmlich ausgesetzt wird, wenn dieser zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht ausreisen kann. Gründe hierfür können sein: fehlende Passdokumente, Krankheit oder Weigerung des Herkunftslandes
zur Wiederaufnahme. Die Verpflichtung zur Ausreise wird durch die Duldung nicht aufgehoben.
Was sagt die Gesamtschutzquote aus?
➔➔ Die Gesamtschutzquote beschreibt den Anteil all jener Menschen, die in einem bestimmten Zeitraum – meist ein Jahr – als Asylbewerber anerkannt wurden, Flüchtlingsschutz – also die Zuerkennung von subsidiären Schutz bzw. der Flüchtlingseigenschaft – erhalten haben und bei denen für ein gewissen Zeitraum ein Abschiebeverbot festgestellt wurde. Die Gesamtschutzquote für Asylbewerber in Deutschland betrug für das Jahr 2015 49,8 Prozent.
Was heißt Abschiebungsverbot?
➔➔ Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Erkenntnis kommt, dass weder ein internationaler Schutz (§ 3 ff. AsylG) noch ein grundgesetzlich begründeter Anspruch auf Asyl nach Art. 16a GG zugesprochen werden kann, können dennoch Gründe vorliegen den Schutzsuchenden nicht in sein Herkunftsland zurückzuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Ausländer bei einer Abschiebung in den anderen Staat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG).
Was bedeutet »vollziehbar ausreisepflichtig«?
➔➔ Vollziehbar ausreisepflichtig bedeutet, dass ein Ausländer kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland besitzt und das Bundesgebiet verlassen muss. Zunächst wird er in diesem Fall aufgefordert, seine Rückkehr freiwillig anzutreten. Kommt der Betroffene dieser Pflicht nicht nach, wird er abgeschoben.
Was heißt Abschiebung?
➔➔ Abgeschoben werden können alle Ausländer, die keinen gülteigen Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland besitzen und damit keine Aufenthaltserlaubnis haben. Diese vollziehbar ausreisepflichten Personen können abgeschoben werden. Wenn eine
Abschiebung vollzogen wird, bedeutet das, dass die abzuschiebende Personen unter Anwendung von (polizeilichen) Zwangsmitteln außer Landes gebracht werden. Zuständig hierfür sind die einzelnen Bundesländer (Ausländerbehörden). Die Ausländerbehörde prüft das Vorliegen von Abschiebungshindernissen (etwa Reiseunfähigkeit wegen Erkrankung oder ein gesperrter Zielflughafen) und bemüht sich um deren Beseitigung. Liegen keine Rückführungshindernisse mehr vor, wird die Abschiebung durchgeführt.
Was heißt freiwillige Rückkehr?
➔➔ Die freiwillige Rückkehr ist eine Alternative zur zwangsweisen Rückführung nach Ablehnung eines Asylantrages. Sie ermöglicht es, selbstständig und ohne behördliche Begleitung zu einem selbst gewählten Termin ausreisen zu können. Dadurch kann die Ausreise besser geplant und vorbereitet werden. Es gibt zudem Förderprogramme, die die freiwillige Rückkehr beispielsweise durch die Übernahme der Reisekosten, Starthilfen, Reintegrationsprogramme unterstützen. Die verschiedenen Möglichkeiten werden dem Ausreisewilligen in einer Rückkehrberatung aufgezeigt.
Was ist eine Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) und was geschieht dort?
➔➔ Sucht ein Flüchtling aus einem Land, welches nicht der Europäischen Union angehört (Drittstaat), in Deutschland Schutz, so muss er ein sogenanntes Asylgesuch stellen. Hat er dieses gestellt, wird er vorübergehend in einer EAE untergebracht. Dort werden die Flüchtlinge mit dem Notwendigsten versorgt, erhalten die medizinische Eingangsuntersuchung, werden erkennungsdienstlich registriert und stellen einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Wann und wie erfolgt die weitere Verteilung der Asylsu-chenden auf die Kommunen?
➔➔ Nach der Anhörung durch das BAMF erfolgt eine erste Entscheidung zum Asylantrag. In einem zweiten Schritt werden die Flüchtlinge aus den Erstaufnahmeeinrichtungen an die Landkreise
und Kommunen verteilt. Die Verteilung folgt einem festgelegten Schlüssel. Die Kommunen sind, nachdem die Flüchtlinge und Asylsuchenden die EAE verlassen haben, für deren Unterbringung und alle weiteren Integrationsmaßnahmen verantwortlich. Die Unterbringung erfolgt entweder in Gemeinschaftsunterkünften oder in Wohnungen. Die Asylsuchenden verbleiben in diesen Unterkünften bis ihrem Asylsuchen entweder stattgegeben wird oder sie im Ablehnungsfall abgeschoben werden.
Was bedeutet Bleibeperspektive?
➔➔ Sie drückt aus, mit welcher Wahrscheinlichkeit Asylsuchende und Flüchtlinge in Deutschland bleiben dürfen. In Sachsen liegt die Bleibeperspektive bei 66,8 Prozent – vor allem für Menschen, die vor dem Krieg aus Syrien, Afghanistan oder dem Irak geflohen sind. Geringe Bleibeperspektiven haben etwa Nordafrikaner oder Menschen vom Balkan.
Was unterscheidet einen Asylbewerber von einem Bürger-kriegsflüchtling?
➔➔ Nach Artikel 16a des Grundgesetzes genießen politisch Verfolgte Asyl. Ein Flüchtling, der vor Krieg und Vertreibung flieht, erhält eine zeitlich befristete Aufenthaltsgenehmigung bis eine sichere Rückkehr in sein Land wieder möglich ist.
Weitere Informationen rund um das Thema Asyl finden Sie auf:
asylinfo.sachsen.de bamf.de sab.landtag.sachsen.decdufraktionsachsen.de/asylzahlen
ASYLSUCHENDE IN DEUTSCHLAND UND SACHSENDIE BILANZ 2015DEUTSCHLAND SACHSEN
Ablauf eines Asylverfahrens
Zuwendungen
AUFENT HALTS
ERLAUBNIS
ABLEHNUNG
ABER
DULDUNG
AUFFORDE
RUNG ZUR
AUSREISE
UNTERBRINGUNG in nächstgelegener
Erstaufnahmeeinrichtung
GGF. VERLEGUNG in anderes Bundesland nach
König steiner Schlüssel
PERSÖNLICHE
ASYL ANTRAGSTELLUNG beim Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF)
ERFASSUNG Datenbank
abgleich, Eintragung DAZ, Fingerabdrü
cke, Foto, usw.
AUFENTHALTS
GESTATTUNG gültig bis
Abschluss des Asylverfahrens
PRÜFUNG
DER ZUSTÄNDIGKEIT anderer euro
päischer Staaten (DublinVerfahren)
PERSÖNLICHE
ANHÖRUNG Erläuterung persön
licher Umstände, Fluchtgründe, usw.
ENTSCHEIDUNG
des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge (BAMF)
GRUNDBEDARF
ErnährungKleidungGesundheitHaushalt
KOMMUNE ZAHLT GEMIETETE UNTERKUNFT
UND HEIZUNG
LAND ZAHLT UNTER
KUNFT, HEIZUNG & STROM
MONAT 1 BIS 3 MONAT 3 BIS 15
PERSÖNL. BEDARF
TransportKommunikationKultur & Freizeit
KLAGE
MÖGLICH
Gericht lehnt ab
Gericht gibt statt
DEUTSCHLAND IST NICHT ZUSTÄNDIG Überstellung ins
ErstEinreiseland der EU
ASYLGESUCH Einreise und
Registrierung
216 Euro Sachleistung
143 Euro Barzahlung
ERWACHSENER
188 Euro Barzahlung216 Euro –28 Euro Strom
ERWACHSENER
143 Euro Barzahlung
KIND UNTER 6 JAHRE
128 Euro Barzahlung133 Euro –5 Euro Strom
KIND UNTER 6 JAHRE
128 Euro Barzahlung
Barzahlungen können seit Ende Oktober 2015 in den Erstaufnahmeeinrichtungen auch durch Sachleistungen gedeckt werden.
7
8 9
10
1
6
5
4
3 2
18,
4 %
15,3 %
66,3 %
MIT BLEIBEPERSPEKTIVEOHNE BLEIBEPERSPEKTIVESONSTIGE
1 Syrien 39,2 % 2 Afghanistan 14,1 % 3 Irak 11,1 % 4 Albanien 6,4 % 5 Kosovo 3,0 % 6 Iran 2,7 % 7 Pakistan 2,6 % 8 Eritrea 2,3 % 9 Serbien 1,9 % 10 Mazedonien 1,3 % Sonstige 15,3 %
6
7 8
9 10
1
5
4
3
2
1 Syrien 2 Afghanistan 3 Irak 4 Pakistan 5 Albanien 6 Kosovo 7 Libyen 8 Marokko 9 Libanon 10 Iran Sonstige
26.5068.0626.7143.0652.4811.7361.3021.1831.0131.0088.750
19,
1 %
14,2 %
66,8 %
Die zehn häufigsten Herkunftsländer von Asylbewerbern in Deutschland 2015
MIT BLEIBEPERSPEKTIVEOHNE BLEIBEPERSPEKTIVESONSTIGE
Die zehn häufigsten Herkunftsländer von Asylbewerbern in Sachsen 2015
3.404
NORDSACHSEN
4.208
MEISSEN 5.312
BAUTZEN
4.516
GÖRLITZ
9.192
DRESDEN
4.250
SÄCHSISCHE SCHWEIZOSTERZGEBIRGE
5.417
MITTEL SACHSEN
4.194
CHEMNITZ
4.446
LEIPZIGER LAND
9.255
LEIPZIG
5.634
ZWICKAU
6.053
ERZGEBIRGE
4.026
VOGTLAND
Verteilung in Sachsen** Mögliche Gesamtzahl der Abverteilung von Asylsuchenden
auf die sächsische Landkreise und Kommunen im Jahr 2015
Verteilung der Asylbewerber in Deutschlandunter Anwendung des »Königsteiner Schlüssels«
69.900**
5,10 %*
SACHSEN
15,33 %
BAYERN
1,22 %
SAARLAND
4,83 %
RHEINLANDPFALZ
7,32 %
HESSEN
2,86 %
SACHSENANHALT
3,08 %
BRANDENBURG
5,05 %
BERLIN
2,04 %
MECKLENBURGVORPOMMERN
3,39 %
SCHLESWIG HOLSTEIN
2,53 %
HAMBURG
0,94 %
BREMEN
9,36 %
NIEDERSACHSEN
12,97 %
BADEN WÜRTTEMBERG
2,75 %
THÜRINGEN
1.091.894 NEUE FLÜCHTLINGE IN DEUTSCHLAND IN 2015
21,24 %
NORDRHEINWESTFALEN
* Durch Sonderkontingente aus Bayern liegt der tatsächliche Verteilungsschlüssel für Sachsen bei 6,2 Prozent.
Entwicklung der Asylant rägeAngaben in Tausend
438
118
43 27 33 49 53 78127
203
20101990 1995 2000 2005 2015
ÄNDERUNG DES ASYLGESETZES IN DEUTSCHLAND
167
477
1 2 3 4 5 6
ZUGÄNGE in Erstaufnahmeeinrichtungen des Bundes in SachsenVERTEILUNGEN in Unterkünfte der sächsischen Kommunen
Zugänge und Verteilung in Sachsen
7 8 9 10 11 12
5081.640
1.3792.011
2.0021.413
1.0191.578
9101.570
1.4422.286
1.4424.077
2.1685.759
2.40010.285
4.86114.339
6.21016.862
7.5567.951
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Monatliche Zugänge in Erstaufnahmeeinrichtungen in Sachsen
20142015
20.000
15.000
10.000
15.000
0
IRAK SYRIEN ERITREA AFGHANISTAN PAKISTAN
GESAMTSCHUTZQUOTE
NIGERIA MAZEDONIEN KOSOVO ALBANIEN SERBIEN
Schutzquotein Prozent nach Ländern
Die Gesamtschutzquote
beschreibt den Anteil all jener
Menschen, die im betreffen-
den Zeitraum (meist ein Jahr)
als Asylbewerber anerkannt
wurden, Flüchtlingsschutz
(Zuerkennung von subsidiären
Schutz bzw. der Flüchtlings-
eigenschaft) erhalten haben
und bei denen für ein gewissen
Zeitraum ein Abschiebeverbot
festgestellt wurde.
89,0 % 88,5 %80,4 %
43,1 %
11,8 %5,8 %
0,4 % 0,3 % 0,2 % 0,1 %
50 %49,8 %
100 %
228
12
244
11
300
10
141
9
134
8
166
7
116
6
85
5
99
4
67
3
70
2
75
1
Abschiebungen und Rückführungen aus Sachsen1.725
Straftaten durch Zuwanderervon Januar bis September 2015 in Sachsen nach Anteil der Tatverdächtigen und nach Art der Straftat
der Straftaten werden von 596 Intensivstraftätern begangen
Straftaten mit mindestens einem
tatverdächtigen Zuwanderer
10.397
40 % Diebstahl
18 % Beförderungserschleichung
11 % Körperverletzung
5 % Rauschgiftdelikte
0,05 % Sexualdelikte
0,2 % Straftaten gegen das Leben
26 % Sonstige Straftaten
46,8 %
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