Post on 15-Aug-2018
Gliederung
I. Bericht über den Ausgangszustand
1. IED-Umsetzung nach aktuellem Stand
2. Eckpunkte und Vollzugshinweise der LABO
II. Exkurs: Überwachung und Rückführungspflicht
1. Überwachung von Boden und Grundwasser
2. Rückführungspflicht nach Betriebseinstellung
§ 5 Abs. 4 BImSchG neu nach Entwurf
„Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. …
I.1 AZB: IED-Umsetzung
9. BImSchV, § 4a neu nach VO-Entwurf
„(4) Der Antragsteller, der beabsichtigt eine Anlage nach
der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der
relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder
freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz
1 einen Bericht über den Ausgangszustand
vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des
Bodens und des Grundwassers auf dem
Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen
Stoffe möglich ist; der Bericht muss die Anforderungen
des Absatzes 5 erfüllen.
I.1 AZB: IED-Umsetzung
9. BImSchV, § 4a neu nach VO-Entwurf
(5) Der Bericht über den Ausgangszustand hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzungen zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Betriebseinstellung der Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht über den Ausgangszustand hat die folgenden Informationen zu enthalten:
1. Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Anlagengrundstücks,
2. Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts über den Ausgangszustand nach Absatz 4 wiedergeben und die dem Stand der Messtechnik entsprechen; neue Boden- und Grundwasser-messungen sind nicht erforderlich, soweit bereits vorhandene Informationen die Anforderungen des ersten Halbsatzes erfüllen.
I.1 AZB: IED-Umsetzung
Bericht über den Ausgangszustand:
Verordnungsentwurf AZB ist mit Antragsunterlagen vorzulegen (nur IED-
Anlagen), § 4a Abs. 4 der 9. BImSchV
Notwendige Inhalte des AZB: § 4a Abs. 5 der 9. BImSchV
AZB kann bis zur Inbetriebnahme nachgereicht werden,
§ 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV
AZB ist Teil der Genehmigungsentscheidung, § 21 Abs. 1
Nr. 3 der 9. BImSchV
AZB über Gesamtanlage bei erstem Änderungsantrag ab
07.01.2014, § 25 Abs. 2 der 9. BImSchV
I.1 AZB: IED-Umsetzung
„Relevante gefährliche Stoffe“ nach
Gesetzentwurf der BReg/Beschluss BRat Legaldefinition in § 3 Abs. 9 und 10 BImSchG (neu):
§ 3 Abs. 9: „Gefährliche Stoffe“:
Stoffe und Gemische nach CLP-VO
§ 3 Abs. 10: „Relevante gefährliche Stoffe“:
gefährliche Stoffe, die
in nicht unerheblichem Umfang in der Anlage
verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden
und ihrer Art nach eine Verschmutzung des
Bodens oder des Grundwassers auf dem
Anlagengrundstück verursachen können
I.1 AZB: IED-Umsetzung
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LABO-Beratungen als Grundlage
LABO-Eckpunktepapier (September 2011) mit Hinweisen zur rechtlichen
Umsetzung und Erstellung eines Ausgangszustandsberichtes
UMK-Beschluss (November 2011)
Einrichtung ad-hoc-AG der LABO unter Beteiligung der LAWA
Erstellung einer vollzugstauglichen Arbeitshilfe zum
Ausgangszustandsbericht (AZB), Abstimmung mit LAI
LABO-ad-hoc AG
Vertreter aus ALA, BOVA, BORA, LAWA, UBA, BMU, Vollzug
Berichtsentwurf vom August 2012
Ziel ist Endabstimmung bis zur UMK im November 2012
I.2 AZB: Vollzugshinweise
Rechtliche Bedeutung des Berichts über
den Ausgangszustand Feststellungswirkung der BImSchG-Genehmigung bzgl.
des AZB
Maßstab für die Rückführungspflicht nach § 5 Abs. 4
BImSchG
Keine Bedeutung für Beurteilung der
Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens
Keine Auslegungspflicht im Rahmen der Öffentlichkeits-
beteiligung, da keine Angaben über Auswirkungen der
Anlage auf Nachbarschaft und Allgemeinheit
I.2 AZB: Vollzugshinweise
AZB-relevante Zulassungssituationen
Neugenehmigung, auch Teilgenehmigung
Änderungsgenehmigung
Änderungsgenehmigung, soweit erstmals oder neue relevante
gefährliche Stoffe
Keine AZB-Pflicht bei:
Versuchsanlage (Art. 2 Abs. 2 IED)
Ortsveränderliche Anlagen (Art. 3 Nr. 3 IED)
lediglich anzeigebedürftige Änderungen
Einsatz neuer Stoffe in Vielstoff-Anlage
I.2 AZB: Vollzugshinweise
Mindestinhalte
Informationen über derzeitige Nutzung und
über frühere Nutzung - sofern verfügbar
bestehende Informationen über Boden- und
Grundwassermessungen oder
durchgeführte neue Boden- /
Grundwassermessungen
I.2 AZB: Vollzugshinweise
„Verfügbare“ Informationen
Informationen, die beim Anlagenbetreiber selbst vorliegen:
Sanierungsanordnungen
Grundstücksverträge, Bauunterlagen
Baugrunduntersuchungen
Überwachungsprotokolle
Weitere Recherchen bei Behörden oder Dritten:
Bebauungspläne
Altlastenkataster
UVP-Unterlagen
Grundbuch-, Handels-, Gewerberegisterauszüge
Aber: angemessenes Verhältnis zwischen Aufwand und Erkenntnisgewinn!
I.2 AZB: Vollzugshinweise
„Relevante Stoffe“
„Relevante“ Stoffe: qualitative und quantitative Relevanz
1. Bodenrelevanz ergibt sich über Bezug zu Bodenfunktionen
2. Stoffkatalog muss aber über die auf die Vergangenheit
gerichteten Prüf- und Maßnahmenwerte der BBodSchV
hinausgehen
3. Mengenschwelle nur im Einzelfall ableitbar
I.2 AZB: Vollzugshinweise
Identifizierung der „Relevanten Stoffe“ für AZB
Inventar aus Genehmigungsantrag als stofflicher Bezug
Stoff oder Gemisch in CLP-VO 1272/2008 gelistet?
Ergänzung um Verknüpfung Boden-/Grundwasserschutz
Ermittlung, Eingrenzung und Relevanzbetrachtung zur Boden-/
Grundwassergefährdung von Gefahrenklassen und -kategorien
Einstufungskriterien auf Basis CLP-VO (H- und R-Sätze)
Ergänzende Informationen (REACH, Sicherheitsdatenblättern, etc.)
Eingrenzung unter Berücksichtigung von BBodSchV, WRRL, VAwS,
etc.
Berücksichtigung von Mengenschwellen
I.2 AZB: Vollzugshinweise
Ermittlung bodenrelevanter Stoffe
Inventar aus Genehmigungsantrag als stofflicher Bezug
Stoff oder Gemisch in CLP-VO 1272/2008 gelistet?
Ergänzung um Verknüpfung Boden- / Grundwasserschutz
Ermittlung, Eingrenzung und Relevanzbetrachtung zur Boden-/
Grundwassergefährdung
Einstufungskriterien auf Basis CLP-VO (H- und R-Sätze)
Ergänzende Informationen (REACH, Sicherheitsdatenbl., etc.)
Einstufung der Mengenrelevanz in 4 Stufen
I.2 AZB: Vollzugshinweise
Nutzung von Vorinformationen
- Stoffdaten Boden / Grundwasser -
Eigenen Messergebnisse und Analysedaten
Angaben zu Messstellen (Koordinaten, Datum, etc.)
Art der Probenahme, ggf. Besonderheiten
Probenehmer und Labor
Messergebnisse
begründete Analogiebetrachtungen
Neue Messungen bei nicht ausreichender Datenlage
I.2 AZB: Vollzugshinweise
natürliche Standortverhältnisse (Bodenverbreitung,
geologischer Untergrund und Ausgangssubstrat der
Bodenbildung, Grundwasserflurabstand und Durchlässigkeit
des GW-Leiters)
weitere Standortinformationen (Altlasten, Hochwasser-
gefährdung, Topografie, Relief)
Ortsbegehung, ggf. historische Recherche
hohes Maß an Aufklärung dient der effizienten Beweissiche-
rung - im Eigeninteresse des Betreibers!
Nutzung von Vorinformationen
- Weitere Informationen -
I.2 AZB: Vollzugshinweise
Vorgehen zur Erstellung des AZB
Fallgestaltung nach Vornutzung
Betriebsgenehmigung für Fläche ohne relevante Vornutzung Anlage auf Fläche mit Vornutzung (Anfangsverdacht auf Vorliegen
einer SBV
One-Step-Grundsatz
Weitgehende Standardisierung
Probenahmestrategie abhängig von:
Variabilität der Bodenmerkmale Lage und bauliche Ausführung der geplanten Anlagenteile Flächengröße
Repräsentative Probenahme
Dokumentation
Durchführung durch anerkannte Sachverständige (§ 18 BBodSchG; Sachgebiete 2 - 4) wird als sinnvoll empfohlen
I.2 AZB: Vollzugshinweise
Untersuchungskonzept mit 2 Standardszenarien
1. Neue Anlage auf der „Grünen Wiese“
repräsentative Probenahme unter Berücksichtigung der
Nutzungs- und Bodenverhältnisse (One-Step-Grundsatz)
2. Errichtung auf vorbelastetem Standort
Anlehnung an Methoden zur Gefährdungsabschätzung, aber
auf Beweissicherung ausrichten
- I.d.R. Einsatz eines Sachverständigen nach § 18 BBodSchG
- Standardszenarien auf konkreten Einzelfall ausrichten
- Bagatellregelung für kleine Erweiterungsfläche
I.2 AZB: Vollzugshinweise
Szenario 1:
Neue Anlage auf der
„Grünen Wiese“
=> repräsentative
Probenahme unter
Berücksichtigung von
Vornutzung,
Bodeneigenschaften,
Relief etc.
I.2 AZB: Vollzugshinweise
Szenario 2:
Errichtung auf vorbelastetem
Standort eines früheren
Industriebetriebes
=> Historische Erkundung
und Gefährdungsabschät-
zung in Anlehnung an
BBodSchV, aber auf
Beweissicherung ausrichten
I.2 AZB: Vollzugshinweise
Zeitpunkt der Vorlage des AZB
Auch nachträgliche Einreichung, aber vor
Inbetriebnahme der Anlage, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9.
BImSchV
Sofern nicht bei Genehmigungserteilung vorliegend und
gebilligt, ist über Nebenbestimmungen sicherzustellen,
dass Informationen vollständig ermittelbar sind
I.2 AZB: Vollzugshinweise
Überwachung: Verordnungsentwurf
§ 21 der 9. BImSchV: Genehmigungsauflage zur
Überwachung durch Betreiber
Betreiberpflicht zur wiederkehrende Überwachung aller
IED-Anlagen
alle 5 Jahre für das Grundwasser
alle 10 Jahre für den Boden
Alternative: systematische Abschätzung des
Verschmutzungsrisikos
(Fraglich: Fordert „Überwachung“ die Vornahme von Messungen,
oder reichen sonstige Überwachungsmaßnahmen, z.B. nach
VAwS?)
II.1 Überwachung
Rückführungspflicht: Gesetzentwurf
Aufnahme der Rückführungspflicht in § 5 Abs. 4 BImSchG
Abs. 3 (wie bislang): Betreiberpflicht zur Wiederherstellung
eines ordnungsgemäßen Zustandes des
Anlagengrundstücks
Abs. 4 neu: Rückführung in den Ausgangszustand als
zusätzliche Pflicht bei Betriebsstilllegung
Bodenschutzrechtliche Pflichten bleiben auch während des
Betriebs der Anlage bestehen.
II.2 Rückführungspflicht
Rückführungspflicht: Gesetzentwurf
Übernahme des unbestimmten Rechtsbegriffes der
„erheblichen“ Verschmutzung
Erhebliche Verschmutzung „durch“ relevante gefährliche
Stoffe, dh Stoffe müssen ursächlich sein, aber nicht selbst
die Verschmutzung darstellen, auch Metaboliten werden
erfasst.
Rückführungspflicht, nur soweit es „verhältnismäßig“ ist
Informationen über Rückführungsmaßnahmen sind
öffentlich zugänglich zu machen
II.2 Rückführungspflicht
„Erhebliche Boden- oder Grundwasser-
verschmutzungen"
quantifizierter Vergleich zwischen Ausgangs- und
Endzustand (Differenz ermitteln, Bagatellgrenze
berücksichtigen)
Orientierung an der Marge der Vorsorgewerte bzw.
Hintergrundwerte oder 5- bis 10-facher Nachweisgrenze
II.1: Rückführungspflicht
Was ist eine „erhebliche“ Verschmutzung?
Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen lassen „Null-Eintrag“ zu.
Depositionswerte der TA Luft oder zulässige Zusatzbelastung nach BBodSchV lassen minimalen Eintrag zu, da auf 200-Jahres-Zeitraum ausgelegt.
Gefahrenschwelle ist hingegen mehr als „erhebliche Verschmutzung“
Orientierung an Vorsorgekategorien der BBodSchV
aber: „erhebliche Verschmutzung“ bedeutet nicht automatisch „Beseitigung“ (Verhältnismäßigkeit/„techn. Durchführbarkeit“ beachten)
II.2 Rückführungspflicht
Weitere Standpunkte des MKULNV NRW
Ergänzungen zum Entwurf der BReg:
Aufnahme einer Ermächtigungsgrundlage zur Anordnung
von Sicherheitsleistungen in Bezug auf
Rückführungspflicht (Gesetzespaket)
Regelmäßiges Erfordernis der Beauftragung eines
Sachverständigen nach § 18 BBodSchG für die
Erstellung eines AZB (1. Verordnungspaket)