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aus der Sicht des Landes NRW Ausgangszustandsbericht nach der Industrie-Emissions-Richtlinie (IED)

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aus der Sicht des Landes NRW

Ausgangszustandsbericht nach der

Industrie-Emissions-Richtlinie (IED)

Gliederung

I. Bericht über den Ausgangszustand

1. IED-Umsetzung nach aktuellem Stand

2. Eckpunkte und Vollzugshinweise der LABO

II. Exkurs: Überwachung und Rückführungspflicht

1. Überwachung von Boden und Grundwasser

2. Rückführungspflicht nach Betriebseinstellung

§ 5 Abs. 4 BImSchG neu nach Entwurf

„Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. …

I.1 AZB: IED-Umsetzung

9. BImSchV, § 4a neu nach VO-Entwurf

„(4) Der Antragsteller, der beabsichtigt eine Anlage nach

der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der

relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder

freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz

1 einen Bericht über den Ausgangszustand

vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des

Bodens und des Grundwassers auf dem

Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen

Stoffe möglich ist; der Bericht muss die Anforderungen

des Absatzes 5 erfüllen.

I.1 AZB: IED-Umsetzung

9. BImSchV, § 4a neu nach VO-Entwurf

(5) Der Bericht über den Ausgangszustand hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzungen zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Betriebseinstellung der Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht über den Ausgangszustand hat die folgenden Informationen zu enthalten:

1. Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Anlagengrundstücks,

2. Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts über den Ausgangszustand nach Absatz 4 wiedergeben und die dem Stand der Messtechnik entsprechen; neue Boden- und Grundwasser-messungen sind nicht erforderlich, soweit bereits vorhandene Informationen die Anforderungen des ersten Halbsatzes erfüllen.

I.1 AZB: IED-Umsetzung

Bericht über den Ausgangszustand:

Verordnungsentwurf AZB ist mit Antragsunterlagen vorzulegen (nur IED-

Anlagen), § 4a Abs. 4 der 9. BImSchV

Notwendige Inhalte des AZB: § 4a Abs. 5 der 9. BImSchV

AZB kann bis zur Inbetriebnahme nachgereicht werden,

§ 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV

AZB ist Teil der Genehmigungsentscheidung, § 21 Abs. 1

Nr. 3 der 9. BImSchV

AZB über Gesamtanlage bei erstem Änderungsantrag ab

07.01.2014, § 25 Abs. 2 der 9. BImSchV

I.1 AZB: IED-Umsetzung

„Relevante gefährliche Stoffe“ nach

Gesetzentwurf der BReg/Beschluss BRat Legaldefinition in § 3 Abs. 9 und 10 BImSchG (neu):

§ 3 Abs. 9: „Gefährliche Stoffe“:

Stoffe und Gemische nach CLP-VO

§ 3 Abs. 10: „Relevante gefährliche Stoffe“:

gefährliche Stoffe, die

in nicht unerheblichem Umfang in der Anlage

verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden

und ihrer Art nach eine Verschmutzung des

Bodens oder des Grundwassers auf dem

Anlagengrundstück verursachen können

I.1 AZB: IED-Umsetzung

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LABO-Beratungen als Grundlage

LABO-Eckpunktepapier (September 2011) mit Hinweisen zur rechtlichen

Umsetzung und Erstellung eines Ausgangszustandsberichtes

UMK-Beschluss (November 2011)

Einrichtung ad-hoc-AG der LABO unter Beteiligung der LAWA

Erstellung einer vollzugstauglichen Arbeitshilfe zum

Ausgangszustandsbericht (AZB), Abstimmung mit LAI

LABO-ad-hoc AG

Vertreter aus ALA, BOVA, BORA, LAWA, UBA, BMU, Vollzug

Berichtsentwurf vom August 2012

Ziel ist Endabstimmung bis zur UMK im November 2012

I.2 AZB: Vollzugshinweise

Rechtliche Bedeutung des Berichts über

den Ausgangszustand Feststellungswirkung der BImSchG-Genehmigung bzgl.

des AZB

Maßstab für die Rückführungspflicht nach § 5 Abs. 4

BImSchG

Keine Bedeutung für Beurteilung der

Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens

Keine Auslegungspflicht im Rahmen der Öffentlichkeits-

beteiligung, da keine Angaben über Auswirkungen der

Anlage auf Nachbarschaft und Allgemeinheit

I.2 AZB: Vollzugshinweise

AZB-relevante Zulassungssituationen

Neugenehmigung, auch Teilgenehmigung

Änderungsgenehmigung

Änderungsgenehmigung, soweit erstmals oder neue relevante

gefährliche Stoffe

Keine AZB-Pflicht bei:

Versuchsanlage (Art. 2 Abs. 2 IED)

Ortsveränderliche Anlagen (Art. 3 Nr. 3 IED)

lediglich anzeigebedürftige Änderungen

Einsatz neuer Stoffe in Vielstoff-Anlage

I.2 AZB: Vollzugshinweise

Mindestinhalte

Informationen über derzeitige Nutzung und

über frühere Nutzung - sofern verfügbar

bestehende Informationen über Boden- und

Grundwassermessungen oder

durchgeführte neue Boden- /

Grundwassermessungen

I.2 AZB: Vollzugshinweise

„Verfügbare“ Informationen

Informationen, die beim Anlagenbetreiber selbst vorliegen:

Sanierungsanordnungen

Grundstücksverträge, Bauunterlagen

Baugrunduntersuchungen

Überwachungsprotokolle

Weitere Recherchen bei Behörden oder Dritten:

Bebauungspläne

Altlastenkataster

UVP-Unterlagen

Grundbuch-, Handels-, Gewerberegisterauszüge

Aber: angemessenes Verhältnis zwischen Aufwand und Erkenntnisgewinn!

I.2 AZB: Vollzugshinweise

„Relevante Stoffe“

„Relevante“ Stoffe: qualitative und quantitative Relevanz

1. Bodenrelevanz ergibt sich über Bezug zu Bodenfunktionen

2. Stoffkatalog muss aber über die auf die Vergangenheit

gerichteten Prüf- und Maßnahmenwerte der BBodSchV

hinausgehen

3. Mengenschwelle nur im Einzelfall ableitbar

I.2 AZB: Vollzugshinweise

Identifizierung der „Relevanten Stoffe“ für AZB

Inventar aus Genehmigungsantrag als stofflicher Bezug

Stoff oder Gemisch in CLP-VO 1272/2008 gelistet?

Ergänzung um Verknüpfung Boden-/Grundwasserschutz

Ermittlung, Eingrenzung und Relevanzbetrachtung zur Boden-/

Grundwassergefährdung von Gefahrenklassen und -kategorien

Einstufungskriterien auf Basis CLP-VO (H- und R-Sätze)

Ergänzende Informationen (REACH, Sicherheitsdatenblättern, etc.)

Eingrenzung unter Berücksichtigung von BBodSchV, WRRL, VAwS,

etc.

Berücksichtigung von Mengenschwellen

I.2 AZB: Vollzugshinweise

Ermittlung bodenrelevanter Stoffe

Inventar aus Genehmigungsantrag als stofflicher Bezug

Stoff oder Gemisch in CLP-VO 1272/2008 gelistet?

Ergänzung um Verknüpfung Boden- / Grundwasserschutz

Ermittlung, Eingrenzung und Relevanzbetrachtung zur Boden-/

Grundwassergefährdung

Einstufungskriterien auf Basis CLP-VO (H- und R-Sätze)

Ergänzende Informationen (REACH, Sicherheitsdatenbl., etc.)

Einstufung der Mengenrelevanz in 4 Stufen

I.2 AZB: Vollzugshinweise

Nutzung von Vorinformationen

- Stoffdaten Boden / Grundwasser -

Eigenen Messergebnisse und Analysedaten

Angaben zu Messstellen (Koordinaten, Datum, etc.)

Art der Probenahme, ggf. Besonderheiten

Probenehmer und Labor

Messergebnisse

begründete Analogiebetrachtungen

Neue Messungen bei nicht ausreichender Datenlage

I.2 AZB: Vollzugshinweise

natürliche Standortverhältnisse (Bodenverbreitung,

geologischer Untergrund und Ausgangssubstrat der

Bodenbildung, Grundwasserflurabstand und Durchlässigkeit

des GW-Leiters)

weitere Standortinformationen (Altlasten, Hochwasser-

gefährdung, Topografie, Relief)

Ortsbegehung, ggf. historische Recherche

hohes Maß an Aufklärung dient der effizienten Beweissiche-

rung - im Eigeninteresse des Betreibers!

Nutzung von Vorinformationen

- Weitere Informationen -

I.2 AZB: Vollzugshinweise

Vorgehen zur Erstellung des AZB

Fallgestaltung nach Vornutzung

Betriebsgenehmigung für Fläche ohne relevante Vornutzung Anlage auf Fläche mit Vornutzung (Anfangsverdacht auf Vorliegen

einer SBV

One-Step-Grundsatz

Weitgehende Standardisierung

Probenahmestrategie abhängig von:

Variabilität der Bodenmerkmale Lage und bauliche Ausführung der geplanten Anlagenteile Flächengröße

Repräsentative Probenahme

Dokumentation

Durchführung durch anerkannte Sachverständige (§ 18 BBodSchG; Sachgebiete 2 - 4) wird als sinnvoll empfohlen

I.2 AZB: Vollzugshinweise

Untersuchungskonzept mit 2 Standardszenarien

1. Neue Anlage auf der „Grünen Wiese“

repräsentative Probenahme unter Berücksichtigung der

Nutzungs- und Bodenverhältnisse (One-Step-Grundsatz)

2. Errichtung auf vorbelastetem Standort

Anlehnung an Methoden zur Gefährdungsabschätzung, aber

auf Beweissicherung ausrichten

- I.d.R. Einsatz eines Sachverständigen nach § 18 BBodSchG

- Standardszenarien auf konkreten Einzelfall ausrichten

- Bagatellregelung für kleine Erweiterungsfläche

I.2 AZB: Vollzugshinweise

Szenario 1:

Neue Anlage auf der

„Grünen Wiese“

=> repräsentative

Probenahme unter

Berücksichtigung von

Vornutzung,

Bodeneigenschaften,

Relief etc.

I.2 AZB: Vollzugshinweise

Szenario 2:

Errichtung auf vorbelastetem

Standort eines früheren

Industriebetriebes

=> Historische Erkundung

und Gefährdungsabschät-

zung in Anlehnung an

BBodSchV, aber auf

Beweissicherung ausrichten

I.2 AZB: Vollzugshinweise

Zeitpunkt der Vorlage des AZB

Auch nachträgliche Einreichung, aber vor

Inbetriebnahme der Anlage, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9.

BImSchV

Sofern nicht bei Genehmigungserteilung vorliegend und

gebilligt, ist über Nebenbestimmungen sicherzustellen,

dass Informationen vollständig ermittelbar sind

I.2 AZB: Vollzugshinweise

Überwachung: Verordnungsentwurf

§ 21 der 9. BImSchV: Genehmigungsauflage zur

Überwachung durch Betreiber

Betreiberpflicht zur wiederkehrende Überwachung aller

IED-Anlagen

alle 5 Jahre für das Grundwasser

alle 10 Jahre für den Boden

Alternative: systematische Abschätzung des

Verschmutzungsrisikos

(Fraglich: Fordert „Überwachung“ die Vornahme von Messungen,

oder reichen sonstige Überwachungsmaßnahmen, z.B. nach

VAwS?)

II.1 Überwachung

Rückführungspflicht: Gesetzentwurf

Aufnahme der Rückführungspflicht in § 5 Abs. 4 BImSchG

Abs. 3 (wie bislang): Betreiberpflicht zur Wiederherstellung

eines ordnungsgemäßen Zustandes des

Anlagengrundstücks

Abs. 4 neu: Rückführung in den Ausgangszustand als

zusätzliche Pflicht bei Betriebsstilllegung

Bodenschutzrechtliche Pflichten bleiben auch während des

Betriebs der Anlage bestehen.

II.2 Rückführungspflicht

Rückführungspflicht: Gesetzentwurf

Übernahme des unbestimmten Rechtsbegriffes der

„erheblichen“ Verschmutzung

Erhebliche Verschmutzung „durch“ relevante gefährliche

Stoffe, dh Stoffe müssen ursächlich sein, aber nicht selbst

die Verschmutzung darstellen, auch Metaboliten werden

erfasst.

Rückführungspflicht, nur soweit es „verhältnismäßig“ ist

Informationen über Rückführungsmaßnahmen sind

öffentlich zugänglich zu machen

II.2 Rückführungspflicht

„Erhebliche Boden- oder Grundwasser-

verschmutzungen"

quantifizierter Vergleich zwischen Ausgangs- und

Endzustand (Differenz ermitteln, Bagatellgrenze

berücksichtigen)

Orientierung an der Marge der Vorsorgewerte bzw.

Hintergrundwerte oder 5- bis 10-facher Nachweisgrenze

II.1: Rückführungspflicht

Was ist eine „erhebliche“ Verschmutzung?

Anforderungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen lassen „Null-Eintrag“ zu.

Depositionswerte der TA Luft oder zulässige Zusatzbelastung nach BBodSchV lassen minimalen Eintrag zu, da auf 200-Jahres-Zeitraum ausgelegt.

Gefahrenschwelle ist hingegen mehr als „erhebliche Verschmutzung“

Orientierung an Vorsorgekategorien der BBodSchV

aber: „erhebliche Verschmutzung“ bedeutet nicht automatisch „Beseitigung“ (Verhältnismäßigkeit/„techn. Durchführbarkeit“ beachten)

II.2 Rückführungspflicht

Weitere Standpunkte des MKULNV NRW

Ergänzungen zum Entwurf der BReg:

Aufnahme einer Ermächtigungsgrundlage zur Anordnung

von Sicherheitsleistungen in Bezug auf

Rückführungspflicht (Gesetzespaket)

Regelmäßiges Erfordernis der Beauftragung eines

Sachverständigen nach § 18 BBodSchG für die

Erstellung eines AZB (1. Verordnungspaket)