Berufsbildungswerk der Versicherungswirtschaft in München e.V. (BWV München) Dozentin Daniela...

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Berufsbildungswerk der Versicherungswirtschaft in München e.V. (BWV München)Dozentin Daniela Jüttner (Stand 2011 / 11)

Teil 4: Fragen und Beispiele

Haftpflicht

Berufsbildungswerk der Versicherungswirtschaft in München e.V. (BWV München)Dozentin Daniela Jüttner (Stand 2011 / 11)

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Nach welchen gesetzlichen Bestim-mungen ist die Haftung zu beurteilen?

1) Eine Frau ruft den fünfjährigen Sohn der Nachbarin zu sich in die Wohnung, um ihm für seine Mutter ein Kochrezept mitzugeben. Während die Frau im Nebenzimmer das Rezept sucht, findet das Kind eine Schere und schneidet die Tischdecke im Wohnzimmer kaputt.

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Nach welchen gesetzlichen Bestim-mungen ist die Haftung zu beurteilen?

1) Eine Frau ruft den fünfjährigen Sohn der Nachbarin zu sich in die Wohnung, um ihm für seine Mutter ein Kochrezept mitzugeben. Während die Frau im Nebenzimmer das Rezept sucht, findet das Kind eine Schere und schneidet die Tischdecke im Wohnzimmer kaputt.

Lösung: Ansprüche der Nachbarin gegen das fünfjährige Kind sind aufgrund der Deliktsunfähigkeit (§ 828 BGB) des Kindes nicht möglich. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern scheidet auch aus (832 BGB).

Man wird der Frau Fahrlässigkeit vorwerfen müssen, da sie die für das Kind gefährliche Schere frei hat liegen lassen. Hätte sich das Kind dabei verletzt, hätte man der Nachbarin noch einen Vorwurf nach §823 BGB machen müssen.

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Nach welchen gesetzlichen Bestim-mungen ist die Haftung zu beurteilen?

2) Der Malermeister Müller schickt seinen Gesellen mit einer Leiter zu Familie Mayer, um dort für die anstehenden Malerarbeiten abzukleben. Der Geselle stellt die Leiter auf dem Flur so ungeschickt hin, dass sie umfällt und eine wertvolle Statue des Herrn Mayer im Wert von 2.000 EUR beschädigt.

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Nach welchen gesetzlichen Bestim-mungen ist die Haftung zu beurteilen?

2) Der Malermeister Müller schickt seinen Gesellen mit einer Leiter zu Familie Mayer, um dort für die anstehenden Malerarbeiten abzukleben. Der Geselle stellt die Leiter auf dem Flur so ungeschickt hin, dass sie umfällt und eine wertvolle Statue des Herrn Mayer im Wert von 2.000 EUR beschädigt.

Lösung: Der Malermeister haftet für das Verhalten seines Gesellen. Er hat dessen Verschulden seinem Vertragspartner gegenüber wie eigenes Verschulden zu vertreten (§ 278 BGB). Der Geselle ist Erfüllungsgehilfe.

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3) Bei den Malerarbeiten stößt derselbe Geselle am offenen Fenster gegen einen Blumentopf, der auf den Gehweg stürzt und dort einen Passanten verletzt.

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Nach welchen gesetzlichen Bestim-mungen ist die Haftung zu beurteilen?

3) Bei den Malerarbeiten stößt derselbe Geselle am offenen Fenster gegen einen Blumentopf, der auf den Gehweg stürzt und dort einen Passanten verletzt.

Lösung: Der Passant steht in keinem Vertragsverhältnis zum Malermeister. Ihm gegenüber ist der Geselle Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB). Ansprüche des Fußgängers gegen den Malermeister können von diesem abgewehrt werden, wenn er bei der Auswahl seines Gesellen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

Der Geselle selbst haftet dem Passanten gegenüber für sein eigenes fahrlässiges Verhalten (§823 BGB).

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4) Bäckermeister Benno B. eröffnet eine neue Filiale. Sein neben der neuen Filiale wohnender Konkurrent Daniel D. erleidet dadurch eine Umsatzeinbuße.

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Nach welchen gesetzlichen Bestim-mungen ist die Haftung zu beurteilen?

4) Bäckermeister Benno B. eröffnet eine neue Filiale. Sein neben der neuen Filiale wohnender Konkurrent Daniel D. erleidet dadurch eine Umsatzeinbuße.

Lösung: Die Umsatzeinbuße ist nicht auf die Verletzung eines in § 823 BGB aufgeführten Rechtes zurückzuführen, daher können keine Ersatzansprüche gestellt werden.

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5) Ein Hotelgast macht bei seinem Beherbergungswirt folgenden Schaden geltend:

a)Verlust eines wertvollen Ringes im Wert von 1.000 EUR, da das Hotelzimmer nach der Reinigung vom Personal nicht mehr verschlossen wurde und somit ein Dieb eindringen und den Ring stehlen konnte.

b)Beschädigung eines im Hotelhof abgestellten PKWs, der von einem nicht zu ermittelnden anderen Gast beschädigt wurde.

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Nach welchen gesetzlichen Bestim-mungen ist die Haftung zu beurteilen?

5) Ein Hotelgast macht bei seinem Beherbergungswirt folgenden Schaden geltend:

a) Verlust eines wertvollen Ringes im Wert von 1.000 EUR, da das Hotelzimmer nach der Reinigung vom Personal nicht mehr verschlossen wurde und somit ein Dieb eindringen und den Ring stehlen konnte.

Lösung: Gastwirt muss sich aufgrund der offen gelassenen Zimmertür Verschulden zu Lasten legen lassen. Der Ring gehört zu den vom Gast eingebrachten Sachen. Daher Entschädigung für Wertsachen bis 800 EUR gem. §701 BGB

b) Beschädigung eines im Hotelhof abgestellten PKWs, der von einem nicht zu ermittelnden anderen Gast beschädigt wurde.

Lösung: Ersatzpflicht bezieht sich nicht auf Fahrzeuge, daher keine Leistung vom Gastwirt zu erwarten.

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6) Ein Hund entwischt über den Gartenzaun, rennt auf die Strasse und kollidiert dort mit einem Motorradfahrer, der sich durch den Sturz schwer verletzt.

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Nach welchen gesetzlichen Bestim-mungen ist die Haftung zu beurteilen?

6) Ein Hund entwischt über den Gartenzaun, rennt auf die Strasse und kollidiert dort mit einem Motorradfahrer, der sich durch den Sturz schwer verletzt.

Lösung: Sowohl der Hundehalter als auch der Motorradfahrer haften nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung (§833 BGB und §7 StVG). Nach der Rechtsprechung spricht in diesem Fall jedoch der erste Anschein dafür, dass die vom Hund ausgehende Gefährdung vorrangig zu beurteilen ist.

Der Motorradfahrer kann den Einwand „unabwendbares Ereignis“ bringen.

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Nach welchen gesetzlichen Bestim-mungen ist die Haftung zu beurteilen?

7) In der Werkzeugtasche eines Spenglermeisters befand sich eine mit Säure gefüllte Limonadenflasche. Die Tasche war auf dem Hof eines Anwesens abgestellt, wo sich ein Kind unbefugt daran machte, die Flasche entdeckte und daraus trank. Das Kind zog sich erhebliche Verätzungen an der Speiseröhre zu.

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Nach welchen gesetzlichen Bestim-mungen ist die Haftung zu beurteilen?

7) In der Werkzeugtasche eines Spenglermeisters befand sich eine mit Säure gefüllte Limonadenflasche. Die Tasche war auf dem Hof eines Anwesens abgestellt, wo sich ein Kind unbefugt daran machte, die Flasche entdeckte und daraus trank. Das Kind zog sich erhebliche Verätzungen an der Speiseröhre zu.

Lösung: Dem Handwerksmeister kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden. Er haftet nach § 823 BGB.

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