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VdS 2082 : 2003-02 (03)
Brandschutzkonzept für Hotel- undBeherbergungsbetriebeRichtlinien für die Planung und den Betrieb
SCHUTZHAUS
I n s t i t u tt e c h n i s c h eS i c h e r h e i t
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S I C H E R H E I T S I N S T I T U T
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Hotel- und Beherbergungsbetriebe VdS 2082 : 2003-02 (03)
Inhalt1 Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Brandgefahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 Verantwortung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Schutzziele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44.1 Baulicher Brandschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44.2 Anlagentechnischer Brandschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54.3 Organisatorischer Brandschutz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 Brandschutz im Betrieb. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85.1 Rauchzeugreste und Abfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85.2 Lagerung brennbarer Materialien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85.3 Koch- und Wärmegeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85.4 Fritteusen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85.5 Feuerschutzabschlüsse (Brandschutzabschlüsse) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85.6 Instandhaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9Anhang A Literatur / Quellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9Anhang B Muster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11B1 Brandschutzhinweise für die Geschäftsleitung (Management) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11B2 Muster einer Brandschutzordnung für Hotel- und Beherbergungsbetriebe . . . . . . . . . . . . 11B3 Orientierungsplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14B4 Brandschutzhinweise für Gäste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Brandschutzkonzept für Hotel- undBeherbergungsbetriebeRichtlinien für die Planung und den Betrieb
Die vorliegende Publikation ist unverbindlich. Die Versicherer können im Einzelfall auch andere Sicherheitsvor-kehrungen oder Installateur- oder Wartungsunternehmen zu nach eigenem Ermessen festgelegten Konditionen
akzeptieren, die diesen technischen Spezifikationen oder Richtlinien nicht entsprechen.
1 Vorbemerkungen
Hotel- und Beherbergungsbetriebe sind wegen ih-rer spezifischen betrieblichen Besonderheiten re-gelmäßig sehr großen Brandgefahren ausgesetzt.Zudem bedroht ein Hotelbrand nicht nur Unter-nehmensexistenz und Sachvermögen sondern instarkem Maße auch eine zumeist überdurch-schnittlich hohe Anzahl von Menschenleben.Zahlreiche und folgenschwere Brände in Hotel-und Beherbergungsbetrieben haben dies in denletzten Jahren leidvoll bewiesen.
■ Der Gesamtverband der Deutschen Versiche-rungswirtschaft e.V. (GDV),
■ das Institut für technische Sicherheit – SCHUTZHAUS, Österreich, sowie
■ das Sicherheitsinstitut, Schweiz,
rufen deshalb gemeinsam dazu auf, den Brand-schutz in Hotel- und Beherbergungsbetrieben er-gänzend zu den behördlichen Anforderungen zuaktivieren und zu intensivieren. Die Unterschied-lichkeit dieser Betriebe lässt es dabei nicht zu, einallgemein gültiges Muster für die jeweils im Detailerforderlichen Brandschutzmaßnahmen zu konzi-pieren. Die im Folgenden dargestellten Maßnah-men, die auf aktuellen bzw. neuesten Erkenntnis-sen beruhen, müssen sich deshalb zwangsläufigdarauf beschränken, allgemeine Anregungen undAnleitungen für einen wirksamen Brandschutz zugeben und erfordern folglich eine Abstimmung aufdie individuellen Gegebenheiten.
Einschlägige gesetzliche Regelungen, behördli-che Vorschriften sowie die Vereinbarungen im Ver-sicherungsvertrag bleiben hiervon in ihrer Wirk-samkeit unberührt. Ihre Lektüre samt sonstigereinschlägiger Informationsschriften und Richtli-nien wird deshalb dringend empfohlen.
Einzelne Unternehmen lassen ihre Gäste nur inden Hotels und Beherbergungsstätten unterbrin-gen, wenn der Brandschutz in diesen Häusern alsein wichtiges Qualitätsmerkmal der Dienstleistungvon anerkannten Stellen zertifiziert ist, wie z.B. inder Schweiz vom Sicherheitsinstitut.
Es wird dringend empfohlen, eine Zertifizierungals Maßnahme zur Qualitätssicherung und Brand-sicherheit anzustreben.
2 Brandgefahren
Die Dienstleistungen, die in Hotel- und Beherber-gungsbetrieben angeboten werden, umfassen re-gelmäßig besondere Nutzungsmöglichkeiten, indenen erfahrungsgemäß nicht nur häufig Brände
entstehen, sondern Brände auch katastrophaleFolgen haben können. Dies ist insbesondere derFall z.B. bei
■ Küchen,■ Saunen und■ Versammlungsräumen.
Deshalb müssen schon bei Planung und Errich-tung samt Umbau bis hin zum täglichen BetriebÜberlegungen angestellt werden, welche Schutz-maßnahmen gegen welche häufigen Brandursa-chen getroffen werden müssen. Häufige Brandur-sachen sind z.B.
■ Mängel an elektrischen Betriebsmitteln,■ Feuerarbeiten,■ sorgloser Umgang mit Rauchzeugen,■ aber auch Brandstiftung.
Hiergegen gilt es rechtzeitig Maßnahmen zu tref-fen, damit sich die in der Regel ortsunkundigenGäste nicht nur wohl, sondern auch sicher fühlenkönnen.
Insbesondere der Brandrauch fordert wegen sei-ner Toxizität und der Tatsache, dass die Orientie-rung verloren geht, oft nicht nur die meisten To-desopfer; er verursacht auch erhebliche Sach-und Betriebsunterbrechungsschäden. Der Über-tragung von Feuer sowie vor allem von Rauch-und Brandgasen muss daher unbedingt wirksamvorgebeugt werden – am wirkungsvollsten lässtsich das auf der Grundlage eines umfassendenBrandschutzkonzeptes realisieren.
3 Verantwortung
Verantwortung für die Brandsicherheit in Hotel-und Beherbergungsbetrieben trägt zunächst inerster Linie die Geschäftsleitung bzw. das Mana-gement. Darüber hinaus ist aber sowohl die Ar-beitnehmervertretung als auch jeder im Unterneh-men beschäftigte Arbeitnehmer in der Pflicht.
Nach dem jeweiligen Baurecht muss der Entste-hung eines Brandes grundsätzlich vorgebeugtwerden. Im Brandfall selbst muss die Ausbreitungvon Feuer und Rauch begrenzt sowie die Rettungder Menschen gesichert werden und zugleichmüssen wirksame Löscharbeiten möglich sein.Diese wichtigen Anforderungen sind schon imVorfeld bei Planung bis hin zur baulichen Ausfüh-rung einer Hotel- oder Beherbergungsstätte zuberücksichtigen und natürlich auch bei Betriebbzw. bei Instandhaltungsarbeiten zu beachten.
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Über die baurechtlichen Anforderungen hinausverpflichten auch die Arbeitsschutzgesetze dieGeschäftsleitung als Arbeitgeber, für den Fall ei-nes Brandes entsprechende organisatorischeMaßnahmen zu planen bzw. treffen, um die Sicher-heit und die Gesundheit der beschäftigten Arbeit-nehmer – unter Berücksichtigung der Umstände –zu gewährleisten.
Weiterhin ist das Unternehmen regelmäßig imRahmen des Feuerversicherungsvertrages ver-pflichtet, bestimmte Obliegenheiten einzuhalten,z.B. konkrete Maßnahmen zu treffen, um Brand-schäden abzuwenden bzw. zu mindern. Im Übri-gen haftet ein Unternehmen zivilrechtlich gemäßden jeweiligen Gesetzen für Handlungen seinerOrgane und der diesen gleichgestellten Personenohne Entlastungsmöglichkeit. Strafrechtlich kanndarüber hinaus neben der Geschäftsleitung auchjeder einzelne Mitarbeiter zur Verantwortung ge-zogen werden, sofern der Bereich, in dem sich dieGefahr realisiert hat, zu seinem Tätigkeitsgebietgehört.
Zur effektiven Umsetzung der zahlreichen Unter-nehmenspflichten hat sich in der Praxis der Auf-bau entsprechender betrieblicher Organisationsamt ausdrücklicher Übertragung bestimmterAufgaben auf bestimmte Personen im Rahmendieser Organisation bewährt (s.a. Abschnitt 4.3).
4 Schutzziele
Der Brandschutz in Hotel- und Beherbergungsbe-trieben zielt darauf ab,
■ den Ausbruch eines Brandes zu verhindernund
■ im Brandfall■ die Ausbreitung von Feuer und Rauch zu be-
grenzen,■ ein sicheres Verlassen der Gefahrenzone
(Gebäude) für alle Anwesenden sowie■ das wirksame Eingreifen der Rettungskräfte
zu ermöglichen.
Im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmens-existenz bedeutet Brandschutz zudem
■ das Vermeiden eines erheblichen Imagever-lusts,
■ den Schutz von Sachwerten und Vermögen,■ die Begrenzung einer Betriebsunterbrechung.
Um diese Schutzziele zu erreichen, ist es notwen-dig, ein fundiertes Brandschutzkonzept aufzustel-len, das eine risikogerechte Kombination von bau-lichen, anlagentechnischen und organisatori-
schen Brandschutzmaßnahmen enthält. Hierzugehören z.B. die Planung, Einrichtung und Dar-stellung von
■ sicheren Flucht- und Rettungswegen, die nichtnur eindeutig zu kennzeichnen, sondern auchoffen und frei von Hindernissen zu halten sind;
■ funktionssicheren technischen Anlagen und Ein-richtungen (geeignete Alarmsysteme, Strom-,Gas-Heizungsanlage usw.);
■ Brandschutzplänen, Ausbildung der Mitarbei-ter.
Einzelne Maßnahmen können auf Grund ihrerFunktionsweise naturgemäß nur bestimmte Auf-gaben erfüllen.
4.1 Baulicher Brandschutz
Die Wirksamkeit der baulichen Brandschutzmaß-nahmen wird wesentlich beeinflusst von
■ der Anordnung räumlicher bzw. baulicher Tren-nung,
■ der Feuerwiderstandsfähigkeit der Tragwerkeund baulichen Trennungen sowie
■ dem Brandverhalten der verwendeten Baustof-fe.
Auch die Anordnung und Ausführung der Gebäu-detechnik selbst, die häufig Brandgefahren bein-haltet und bauliche Trennungen überbrückt, mussim Brandschutzkonzept berücksichtigt werden.
4.1.1 Flucht- und RettungswegeIm Brandfall hat die Rettung der Hotelgäste und-mitarbeiter sowie wirksame Brandbekämpfungdurch die Feuerwehr oberste Priorität. Jeder Gast-oder Aufenthaltsraum in jedem Geschoss, in demsich Menschen aufhalten können, muss deshalbüber mindestens zwei voneinander unabhängigenRettungswegen erreichbar sein, die aus Fluren,Gängen, Treppen in einem eigenen Treppenraum(notwendige Treppe) und sicheren Ausgängen insFreie, z.B. zur Straße hin, bestehen können.
Für jeden nicht ebenerdigen Gast- oder sonstigenAufenthaltsraum muss ein Rettungsweg über min-destens eine notwendige Treppe führen. Der zwei-te Rettungsweg sollte eine weitere notwendigeTreppe sein. In Ausnahmenfällen kann dies aucheine Stelle sein, die mit Rettungsgeräten der Feu-erwehr erreichbar ist. Hierzu zählt ein an der Ge-bäudeaußenseite festverlegtes Rettungswegsys-tem, bestehend aus Fluchtbalkon und -leitern, dasvom Zimmer unter Umgehung des Stockwerks-gangsystems erreichbar ist.
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Hotel- und Beherbergungsbetriebe VdS 2082 : 2003-02 (03)
Die Anordnung der Flucht- und Rettungswege,z.B. die Entfernung zum sicheren Ausgang, undihre bautechnische Ausführung, z.B. Entrauchungdes Treppenraums, hat jeweils gemäß den ein-schlägigen nationalen Vorschriften zu erfolgen.Insbesondere gilt es zu beachten, dass Türen vonGasträumen, Fluren, Treppenräumen und Aus-gängen in Fluchtrichtung öffnen und im geöffne-ten Zustand die erforderliche Laufbreite nicht ein-engen.
Baustoffe, die unter der Hitzeeinwirkung bren-nend abfallen oder abtropfen sowie starkenRauch entwickeln, dürfen für Decken- und Wand-bekleidungen nicht verwendet werden. Fußbo-denbeläge müssen mindestens schwer entflamm-bar sein, was auch für Dekorationsmaterialien gilt,z.B. auch bei Festveranstaltungen.
4.1.2 Beleuchtungsanlagen,Sicherheitsbeleuchtung
Hotel- und Beherbergungsbetriebe müssen übereine elektrische Beleuchtungsanlage verfügen,besonders zur ausreichenden Beleuchtung derRettungswege.
Zur Beleuchtung der Flucht- und Rettungswege,einschließlich ihrer Kennzeichnung, muss eine Si-cherheitsbeleuchtung vorhanden sein, um Gästeund Mitarbeiter bei einem vollständigen Versagender allgemeinen Beleuchtung zu den sicherenAusgängen ins Freie zu leiten.
Auch bei kleineren Betrieben, die z.B. aufgrundbegrenzter Anzahl von Betten in einzelnen Län-dern baurechtlich nicht als Hotel-oder Beherber-gungsbetrieb gelten, kann eine Sicherheitsbe-leuchtung erforderlich sein, insbesondere wenndie Rettungswege unübersichtlich sind.
4.1.3 Feuerstätten und HeizungEinzelfeuerstätten sind in Räumen von Hotel- undBeherbergungsbetrieben unzulässig. Die zentraleFeuerstätte bzw. die Heizung muss ortsfest aufge-stellt sein und festverlegte Anschlussleitungen ha-ben; glühende Teile dürfen auf keinen Fall offen lie-gen. In der unmittelbaren Nähe von Heizgerätendürfen weder brennbare Baustoffe noch über-haupt brennbare Stoffe vorhanden sein. Darüberhinaus muss der Abstand von brennbaren Stoffenzu Heizgeräten mindestens 0,5 m, in Strahlungs-richtung mindestens 1 m betragen. Nur so kannvermieden werden, dass es infolge der Wärme-strahlung bzw. des Wärmestaus zu einem Brandkommt.
4.1.4 Elektrische AnlagenElektrische Anlagen sind nach den anerkanntenRegeln der Technik zu planen, auszuführen, zu be-treiben und zu unterhalten. Elektrische Leuchteneinschließlich ihrer Gehäuse sind so anzuordnenund zu befestigen, dass brennbare Materialienweder durch Wärmeleitung noch durch Wärme-strahlung in Brand geraten können. Für die Aus-wahl, Installation und Wartung der Leuchten wirdauf die einschlägigen Vorschriften hingewiesen.
4.1.5 LüftungsanlagenLüftungsleitungen, durch die stark fetthaltige Luft,z.B. von Koch- und Grilleinrichtungen, abgeführtwird, sind mit Aerosolabscheider gegen Fettabla-gerungen zu schützen. Sie sind außerdem so an-zuordnen, dass sie für eine regelmäßige Reini-gung leicht zugänglich sind, z.B. mit Hilfe vonReinigungsöffnungen. Abzugsanlagen sind anfeuerbeständige Schächte bzw. Abgasschornstei-ne anzuschließen. Die Abführung der fetthaltigenLuft ist von der allgemeinen Abluft zu trennen.
4.1.6 BlitzschutzanlagenHotel und Beherbergungsstätten sind gemäß denbetreffenden nationalen Vorschriften mit Blitz- undÜberspannungsschutz zu versehen.
4.2 Anlagentechnischer Brandschutz
Je früher ein Brand entdeckt und bei den hilfelei-stenden Stellen gemeldet wird, desto wirkungs-voller kann er bekämpft werden und desto gerin-ger wird auch der Schaden sein.
4.2.1 HausalarmierungEs sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, damitdie Gäste im Brandfall rechtzeitig gewarnt werden.Voraussetzung dafür ist, dass der Brand frühzeitigentdeckt wird.
4.2.2 BrandmeldungJeder Hotel- und Beherbergungsbetrieb mussmindestens über ein Telefon verfügen, um im Ge-fahrenfall die Feuerwehr benachrichtigen zu kön-nen. An diesem Telefon ist die Rufnummer derFeuermeldestelle, z.B. Feuerwehr, Hausmeister,Portier, deutlich erkennbar zu vermerken.
Alternativ kann eine Feuermeldung auch vonHand über nichtautomatische Brandmelder(Druckknopfmelder) erfolgen. Diese Melder sindvorzugsweise im Verlauf von Rettungswegen, anAusgängen ins Freie oder Zugängen zu Treppen-räumen und in der Nähe besonders brandgefährli-cher Bereiche, z.B. Küchen, anzuordnen. In ihrertechnischen Ausführung müssen sie den aner-kannten Regeln der Technik entsprechen.
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Eine zentrale betriebsinterne Meldestelle, z.B. Re-zeption, muss ständig besetzt und über Telefonoder Feuermelder jederzeit von allen Betriebsbe-reichen aus erreichbar sein. Dort sollten auch de-taillierte Brandschutz- und Alarmpläne vorhandenund sofort verfügbar sein.
In Betriebsbereichen, in denen nicht ständig Per-sonal anwesend ist, wie in Gasträumen, bestehtgenerell die Gefahr, dass ein Brand über längereZeit unentdeckt bleibt oder ein Gast im Schlaf vomFeuer überrascht wird. Deshalb sollten diese Be-reiche grundsätzlich immer überwacht werden;am besten kommt hier moderne Anlagentechnikzum Einsatz, wie z.B. eine automatische Brand-meldeanlage.
4.2.3 Automatische BrandmeldeanlagenAutomatische Brandmeldeanlagen entdeckenund melden einen Entstehungsbrand schon imAnfangsstadium – und zwar unabhängig davon,ob Personen anwesend sind. Auf diese Weise wirdes möglich, dass ein Gebäude rechtzeitig verlas-sen bzw. eine rechtzeitige Evakuierung sowieBrandbekämpfung veranlasst werden kann.
Automatische Brandmeldeanlagen müssen ge-mäß den betreffenden nationalen Vorschriften ge-plant, errichtet und betrieben werden. Nur so kannihre Zuverlässigkeit weitgehend sichergestellt undkönnen Fehlalarme vermieden werden.
Das Betriebspersonal ist über die Handhabungder Anlagen zu unterweisen. Alle Einrichtungender automatischen Brandmeldeanlagen sind re-gelmäßig von fachkundigen Personen zu wartenund zu überprüfen.
4.2.4 Automatische FeuerlöschanlagenDie wichtigste automatische Feuerlöschanlage istdie Sprinkleranlage: ein flächendeckendes undräumlich verteiltes Rohrleitungsnetz, das in regel-mäßigen Abständen mit Sprinklerdüsen versehenist.
Die Öffnungen der Sprinklerdüsen sind mit Glas-fässchen verschlossen, die mit Flüssigkeit gefülltsind und die ab einer bestimmten Temperatur zer-springen. Mit Hilfe dieser thermischen Auslöseele-mente öffnen folglich im Brandfall diejenigenSprinkler, die der Brandhitze unmittelbar ausge-setzt sind. Erfahrungsgemäß können die Sprink-leranlagen im Brandfall insbesondere die Ausbrei-tung von Feuer auf diese Weise wirksambegrenzen und in den meisten Fällen das Scha-denfeuer auch löschen.
Die Installation einer Sprinkleranlage ist vor allemsinnvoll, wenn nicht nur mit einer schnellen Aus-breitung von Feuer und Rauch gerechnet werdenmuss, sondern eine wirksame Rettung und Brand-bekämpfung durch die Feuerwehr infolge örtlicherGegebenheiten auch nur schwer möglich ist. Diesist häufig bei älteren Gebäuden mit einem großenAnteil von brennbaren Baustoffen, bei exponierterLage des Betriebs oder bei einem Hochhaus derFall.
Andere Feuerlöschanlagen, wie z.B. Wasserne-bel-, Gas- und Schaumlöschanlagen, können fürbestimmte besondere Anwendungsfälle geeignetsein. Ggf. sollten sie in Abstimmung mit der zu-ständigen Brandschutzinstitution eingesetzt wer-den.
Sprinkleranlagen sind – ebenso wie alle anderenFeuerlöschanlagen – nach ihrem betriebsfertigenEinbau von einer hierfür anerkannten Stelle abzu-nehmen.
4.3 Organisatorischer Brandschutz
Mit Hilfe organisatorischer Brandschutzmaßnah-men können insbesondere
■ Gefahren einer betriebs- oder nutzungsbeding-ten Brandentstehung minimiert werden (z.B.Schweißarbeiten oder Rauchen),
■ bauliche und anlagentechnische Brandschutz-vorkehrungen funktionstüchtig und ständig be-triebsbereit gehalten werden (z.B. regelmäßigeInstandhaltung),
■ Maßnahmen zur Rettung gefährdeter Personensowie zur Brandbekämpfung frühzeitig, rasch,geordnet und angemessen eingeleitet werden(z.B. gründliche Vorbereitung erforderlicherNotfallmaßnahmen im Rahmen einer Brand-schutzordnung).
4.3.1 BrandschutzbeauftragterZur Koordination und Durchführung von Brand-schutzmaßnahmen und der umfangreichenbrandschutztechnischen Aufgaben hat sich dieBestellung eines Brandschutzbeauftragten viel-fach bewährt und ist zudem in einzelnen Länderngesetzlich gefordert. Er muss auf der Grundlageeiner entsprechenden Ausbildung samt mehrjäh-riger Erfahrung im vorbeugenden BrandschutzGefahren nicht nur erkennen und beurteilen, son-dern auch dafür sorgen können, dass sie beseitigtund Schäden möglichst gering gehalten werden.
Der Brandschutzbeauftragte soll unmittelbar derBetriebsleitung unterstellt sein; seine Aufgabenkönnen auch von der Sicherheitsfachkraft über-
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nommen werden, zumal diese im Rahmen der Ar-beitssicherheitsgesetze ebenfalls für den Brand-schutz zuständig ist.
Der Brandschutzbeauftragte soll zu allen Fragen,die den Brandschutz des Unternehmens samt derPlanung betreffen, gehört werden. Ihm obliegenz.B. folgende Aufgaben:
■ Aufstellung der Brandschutzpläne und derBrandschutzordnung,
■ Organisation von Übungen und Unterweisun-gen,
■ Zusammenarbeit mit Brandschutzinstitutionenwie Berufsgenossenschaften, Feuerwehrenund Sachversicherern,
■ Organisation und Überwachung der Brand-schutzkontrollen im Betrieb einschließlich derMängelbeseitigung.
Der Brandschutzbeauftragte soll insbesonderebei unmittelbar drohender Gefahr und zur Wieder-herstellung des vereinbarten Brandschutzstan-dards Weisungsbefugnis haben. Weiterhin emp-fiehlt sich ein Vorschlagsrecht für Brandschutzin-vestitionen sowie ein Mitentscheidungsrecht überdie Art der durchzuführenden Brandschutzmaß-nahmen.
4.3.2 BrandschutzordnungEine Brandschutzordnung ist eine auf ein be-stimmtes Objekt zugeschnittene Zusammenstel-lung von Regeln für die Brandverhütung, wie z.B.Maßnahmen gegen Brandausbruch und Brand-ausweitung. Weiterhin umfasst die Brandschutz-ordnung das Verhalten im Brandfall und nachBränden, etwa Brandmeldung, Alarmierung, Per-sonenrettung, Brandbekämpfung und Zusam-menarbeit mit der Feuerwehr sowie die Vermei-dung von Folgeschäden bis hin zur Sicherung derBrandstelle.
Die Brandschutzordnung soll in Abstimmung mitder zuständigen Feuerwehr aufgestellt und stän-dig auf dem neuesten Stand gehalten werden; ins-besondere sind dabei Änderungen zu berücksich-tigen, z.B. durch Erweiterung der baulichenAnlagen.
Ihrer Bedeutung entsprechend soll die Brand-schutzordnung von der Betriebsleitung in Kraft ge-setzt, allen aufsichtsführenden Betriebsangehöri-gen nachweislich zur Kenntnis gebracht und imnotwendigen Umfang der Belegschaft sowie denGästen bekannt gegeben werden, z.B. in Form ei-nes Aushangs.
4.3.3 BrandschutzpläneBrandschutzpläne zeigen die Gefahrenschwer-punkte sowie die für den Vorbeugenden und Ab-wehrenden Brandschutz vorhandenen Sicher-heitsanlagen und -einrichtungen. Sie sollen inAbstimmung mit der Feuerwehr aufgestellt undaktualisiert werden.Es ist sicherzustellen, dass dem Einsatzleiter derFeuerwehr im Brandfall ein Exemplar des Brand-schutzplanes zur Verfügung steht (z.B. bei derzentralen Meldestelle).
Brandschutzpläne müssen, wenn sie auch alsFeuerwehreinsatzpläne dienen sollen, den betref-fenden Normen bzw. Richtlinien entsprechen.
4.3.4 OrientierungspläneOrientierungspläne haben die Aufgabe, insbeson-dere die aktuelle Lage der Gästezimmer sowie derzugehörigen Flucht- und Rettungswege verein-facht und deutlich darzustellen, und sind in jedemGästezimmer gut sichtbar anzubringen (s.a. An-hang B3).
4.3.5 VerhaltenshinweiseRegelungen über das Verhalten zur Begrenzungder Brandentstehungsgefahren, etwa das Unter-lassen vom Rauchen im Bett, bis hin zum Verhal-ten im Brandfall sind nicht nur in der Landes- son-dern auch in den gängigen Fremdsprachen gutsichtbar auszuhängen (s.a. Anhang B4).
4.3.6 FeuerarbeitenArbeiten mit Schweiß-, Schneid-, Trennschleif-,Löt-, Auftau- und Heißklebegeräten verursachenhohe Temperaturen und können daher in erhebli-chem Maße brandgefährlich sein. Sie dürfen nurmit schriftlicher Genehmigung der Geschäftsfüh-rung oder deren Beauftragten durchgeführt wer-den. Diese muss entsprechende vorbeugendeBrandschutzmaßnahmen enthalten, wie z.B.
■ Entfernung brennbarer Materialien an der Ar-beitsstelle und ihrer Umgebung (etwa 10 mUmkreis) bzw. Abdecken nicht entfernbarerMaterialien, etwa fest eingebauter Teile,
■ Bereithalten der unter Druck stehenden Was-serschläuche bzw. geeigneter Feuerlöscher,
■ Aufstellen einer Brandwache während der Ar-beiten und Überprüfen auf Glimmstellen, kleineBrandnester sowie auf verdächtige Erwärmungund verdächtigen Geruch nach der Arbeit.
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4.3.7 BrandschutzunterweisungAlle Betriebsangehörigen sind in angemessenenZeitabständen, z.B. jährlich, über
■ die Brandgefahren,■ die Wirkungsweise vorhandener Brandschutz-
anlagen und -einrichtungen (Brandmelde- undFeuerlöschanlagen) und ihre Auslösung,
■ die Handhabung tragbarer Feuerlöscher undWandhydranten (Löschwasserposten) ein-schließlich Löschübungen,
■ das richtige Verhalten bei Ausbruch eines Bran-des, wie z.B. Alarmierung und Rettung von Per-sonen,
zu unterweisen. Dies gilt insbesondere für Auszu-bildende und neu eingestellte Mitarbeiter.
Nach Möglichkeit ist in Abstimmung mit der zu-ständigen Feuerwehr eine Brandschutzübung,z.B. mit Probealarm, Räumung bei ungünstigenBedingungen (z.B. Stromausfall in der Abend-stunde), jährlich abzuhalten.
Zudem sollen soweit möglich Löschübungendurchgeführt werden, um die Angst davor zu neh-men, einen plötzlich entstandenen Brand sofortanzugreifen.
5 Brandschutz im Betrieb
Im betrieblichen Alltag muss durch Eigenkontrol-len sichergestellt werden, dass die im Brand-schutzkonzept verankerten vorbeugenden Maß-nahmen richtig umgesetzt und dauerhafteingehalten werden. Ziel dieser Kontrollen ist dasErfassen und Beseitigen brandschutztechnischerMängel sowie das Erkennen und Korrigieren si-cherheitswidrigen Verhaltens der Mitarbeiter undGäste.
5.1 Rauchzeugreste und Abfälle
Alle brennbaren Abfälle sind im Freien mit siche-rem Abstand von Gebäuden oder in feuerbestän-dig abgetrennten Räumen zu lagern. Dies giltauch für die Lagerung brennbarer Abfälle in dichtschließenden Abfallbehältern.
Für die vorübergehende Aufbewahrung von Abfäl-len sind – abgesehen von den Papierkörben inGästezimmern – nichtbrennbare Abfallbehältermit selbstschließenden nichtbrennbaren Deckelnaufzustellen.
Aschenbecher sind nur in Metallbehältern mitselbstschließenden Metalldeckeln zu entleeren.Brennbare Sammelbehälter sind unzulässig; glä-
serne oder keramische Behälter, ferner in Schank-tische eingebaute Behälter, auch wenn sie mitBlech ausgeschlagen sind, sind ungeeignet.
Geeignete Aschenbecher, z.B. mit Schleuderver-schluss, sind in ausreichender Anzahl aufzustel-len.
5.2 Lagerung brennbarer Materialien
Abstell- und Lagerräume, auch Dachböden, in de-nen brennbare Materialien lagern, sind gegen Be-treten durch Unbefugte zu sichern und minde-stens einmal jährlich zu entrümpeln. In diesenfeuergefährdeten Räumen und an ihren Zugangs-türen sind Schilder etwa folgenden Wortlauts an-zubringen:
”Rauchen, offenes Licht und Umgang mit Feuerverboten!”
5.3 Koch- und Wärmegeräte
Ortsveränderliche Koch- und Wärmegeräte mitfesten, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffensowie Elektrogeräte müssen den anerkannten Re-geln der Technik entsprechen (Gesetz über tech-nische Arbeitsmittel).
Geräte, die mit flüssigen oder gasförmigenBrennstoffen betrieben werden, dürfen nur im Kü-chenbereich oder in zugehörigen Gasträumen be-nutzt werden.
Alle Geräte sind so aufzustellen und zu betreiben,dass sie keine Brandgefahr bilden.
Die Betriebsanweisungen der Hersteller sind zubeachten. Alle Geräte sind nach Gebrauch außerBetrieb zu setzen.
5.4 Fritteusen
Fritteusen dürfen nur von Personen bedient wer-den, die im Umgang mit den Geräten unterwiesensind.
Um ein Herausspritzen von Fett und Öl zu verhin-dern, dürfen keine zu nassen Lebensmittel in dasheiße Fett/Öl eingebracht werden.
Stark braun verfärbtes Fett und Öl ist rechtzeitigauszuwechseln, um eine Brandentstehung zu ver-meiden.
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5.5 Feuerschutzabschlüsse(Brandschutzabschlüsse)
Feuerschutzabschlüsse, z.B. Feuerschutztüren,müssen allgemein bauaufsichtlich zugelassen undals solche entsprechend gekennzeichnet sein.Müssen während der Betriebszeit solche Abschlüs-se offen gehalten werden, dürfen zur Sicherstel-lung selbsttätiger Auslösung nur allgemein bauauf-sichtlich zugelassene Feststellanlagen verwendetwerden. Um ein Verkeilen oder Festbinden der Feu-erschutzabschlüsse wirksam zu verhindern, wirddringend empfohlen, Feuerschutz- und Rauch-schutztüren in regelmäßig begangenen Erschlie-ßungs- und Versorgungswegen mit einer Feststell-anlage zu versehen.
Es ist sicherzustellen, dass der Schließbereich derFeuerschutzabschlüsse frei gehalten wird.
5.6 Instandhaltung
Alle brandschutz- und sicherheitstechnischen An-lagen und Einrichtungen müssen wie diejenigender sonstigen Gebäudetechnik (Heizung, Lüftungetc.)
■ gemäß Angaben des Herstellers regelmäßigvon fachkundigen Personen gewartet,
■ nach landesspezifischen Gesetzen und Rege-lungen regelmäßig geprüft und
■ bei einer Feststellung von Mängeln umgehendvom Fachunternehmen instandgesetzt wer-den.
Müssen bei der Durchführung der Instandhal-tungsmaßnahmen brandschutz- und sicherheits-technische Einrichtungen abgeschaltet werden,sind geeignete Ersatzmaßnahmen zu ergreifen.Die Mängelbeseitigung ist zu überprüfen.
Insbesondere sind Einrichtungen der Küchenab-luft in Verantwortung des Betreibers regelmäßigzu reinigen.
Anhang A Literatur / Quellen
■ 86/666/EWG: Empfehlung des Rates vom 22.Dezember 1986 über den Brandschutz in be-stehenden Hotels Amtsblatt Nr. L 384 vom31/12/1986 S. 0060 – 0068
■ Verordnung über den Bau von Gast- und Be-herbergungsstätten (Gaststättenverordnung– GastBauV)
Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbHPostfach 1320, 53003 BonnInternet: www.bundesanzeiger.de
■ Richtlinien für Feststellanlagen (Fassung Ok-tober 1988) Mitteilung, Ausgabe 02/89
Deutsches Institut für BautechnikKolonnenstr. 30L, 10829 BerlinInternet: www.dibt.de
■ DIN EN 45004 Allgemeine Kriterien für den Be-trieb verschiedener Typen von Stellen, die In-spektionen durchführen; Ausgabe:1995-06
■ DIN EN 45013 Allgemeine Kriterien für Stellen,die Personal zertifizieren; Ausgabe:1990-05
DIN–Normen: Beuth Verlag GmbH,10772 BerlinInternet: www.beuth.de
Weitere Publikationen
■ GDV- und VdS-Publikationen
VdS Schadenverhütung VerlagAmsterdamer Straße 174, 50735 KölnInternet: www. vds.de
■ Fire Safety in Hotels;Requirements for Europe
Confederation of Fire Protection Associations –Europe140 Aldersgate Street,London EC1A 4HX, U.K.
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■ Technische Richtlinien Vorbeugender Brand-schutz (TRVB)
Österreicher Bundesfeuerwehrverband und dieösterreichischen Brandverhütungsstellenunter anderem beziehbar bei
Zentralstelle für BrandverhütungSiebenbrunnengasse 21, A-1050 Wien
■ Brandschutz in der Hotellerie
Schweizer Hotelier-Verein, Vereinigung kanto-naler Feuerversicherungen, Brand-Verhütungs-
Dienst für Industrie und Gewerbe, schweizeri-sche Vereinigung unabhängiger Sicherheitsin-genieure und -berater(unter anderem beziehbar bei)
Vereinigung kantonaler FeuerversicherungenBundesgasse 20, CH-3001 Bern
■ Sicherheitsdokumentation
Schweizerisches Institut zur Förderung der Si-cherheitNüschelerstrasse 45, CH-8001 Zürich
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Land BR Deutschland Österreich Schweiz
Thema
VdS/GDV-Publikationen Technische RichtlinienVorbeugender Brand-schutz – TRVB
– VKF-Brandschutz-Norm/-Richtlinien
– Sicherheitsdokumentationdes Sicherheitsinstitut (SI)
Blitz- undÜberspannungsschutz
VdS 2031 Richtlinien zurSchadenverhütung
SI-Dok 1436
Brandmeldeanlagen VdS 2095 Richtlinien für Pla-nung und Einbau
S 123 96 VKF- Bandschutznorm undRichtlinie SI-Dok 1806
Sprinkleranlagen VdS CEA 4001 Richtlinien fürPlanung und Einbau
S 127 99 VKF-Bandschutznorm undRichtlinie SI-Dok AL 4
Brandschutz im Betrieb VdS 2000 Brandschutz imBetrieb; Leitfaden
VdS 2213 Brandschutzausbil-dung im Betrieb
O 117 00 Ausbildung
O 119 88 Organisation
O 120 88 Eigenkontrolle
Brandschutz im BetriebSI-Dok 1006
Eigenkontrolle SI-Dok 1116
Elektrische Leuchten VdS 2005 Elektrische Leuch-ten; Richtlinien zur Schaden-verhütung
VKF-Brandschutznorm undRichtlinie
Feststellanlagen Richtlinien für Feststellanla-gen, Deutsches Institut fürBautechnik (DIBt), Berlin
B 148 84
Feuerarbeiten
– Schweiß-, Schneid-, Löt-und Trennschleifarbeiten
– Erlaubnisschein
– Feuerarbeiten
VdS 2008 Richtlinien
VdS 2036 Richtlinien
VdS 2047 Sicherheitsvor-schriften
A 104 64 Brandgefahrenbeim Schweißen, Schnei-den, Löten und anderenFeuerarbeiten
SI-Dok NU 9 Brandschutzbeim Schweißen, Schneidenund verwandten Verfahren
Feuerlöscher
– Ausstattung
– Brandklassen
VdS 2001
DIN EN 2
VKF-Brandschutznorm undRichtlinie SI-Dok 1831
Hotel- undBeherbergungsstätten
VdS 2056 Sicherheitsvor-schriften
VdS 2083 Gastfreundlichkeitund Sicherheit (s.a. Anhang B)
N 143 95 Bauliche Maß-nahmen
N 144 82 BetrieblicheMaßnahmen
Brandschutz in der HotellerieVKF/SI/Hotelierverein
Brand- undFeuerwehrpläne
DIN 14 095 O 121 96 SI-Dok RB 3
Tabelle A1: Brandschutztechnische Normen/Richtlinien für Hotel- und Beherbergungsbetriebe
Anhang B Muster
Nachfolgend werden jeweils die Muster einerBrandschutzordnung und der Brandschutzhin-weise für die Geschäftsleitung sowie Gäste alsBeispiel aufgeführt, die bei der Verwendung in derPraxis stets auf die Gegebenheiten des betreffen-den Betriebs zuzuschneiden sind.
B1 Brandschutzhinweise für dieGeschäftsleitung (Management)
Was steht bei einem Brand in Ihrem Betrieb aufdem Spiel?
■ Die Sicherheit Ihrer Gäste und Ihres Personals!■ Das Ansehen Ihres Hauses!■ Die Arbeitsplätze aller Beschäftigten!■ Die Existenz Ihres Betriebes!
Für die Sicherheit der Gäste und Beschäftigten zusorgen, gehört zu den vorrangigen Aufgaben ei-ner Geschäftsleitung. Besonders der Gast, deraus seiner privaten Wohnung und Arbeitsumweltheraustritt und sich der Gastlichkeit eines Beher-bergungsbetriebes anvertraut, erwartet ein hohesMaß an Sicherheit.
Diesen Sicherheitsanspruch stellt er in erster Liniean den Raum, in dem er sich überwiegend aufhält– das Gastzimmer. Die Sicherheit des Gastzim-mers zu gewährleisten, ist daher erstes Ziel allerBrandschutzmaßnahmen.
Aber nicht nur in seinem Zimmer erwartet derGast, vor Gefahren sicher zu sein. Er geht auch da-von aus, bei Gefahr jederzeit seinen Aufenthaltsortim Hotel sicher verlassen zu können oder gerettetzu werden.Wenn Sie die Sicherheitsmaßnahmen durchfüh-ren, die in den Richtlinien aufgezeigt werden, ha-ben Sie Ihren Teil dazu beigetragen,
■ die Sicherheit Ihrer Gäste und Ihres Personalszu gewährleisten,
■ das Ansehen Ihres Hauses zu erhalten,■ die Arbeitsplätze aller Beschäftigten zu sichern
und■ die Existenz Ihres Betriebes zu schützen.
B2 Muster einer Brandschutzordnung fürHotel- und Beherbergungsbetriebe
Maßnahmen zur BrandverhütungDie Gäste sind ortsunkundig. Im Brandfall mussihnen deshalb die Rettung so leicht und sicher wiemöglich gemacht werden. Rettungswege (Flure,Treppen, Ausgänge) müssen gut gekennzeichnet
und beleuchtet sein. Auf die zugehörigen Ret-tungswege im Hause sind die Gäste durchOrientierungspläne in den Gastzimmern aufmerk-sam zu machen.
Umgang mit Feuer, brandgefährlichen Geräten,Gegenständen und Stoffen
Jeder Betriebsangehörige ist verpflichtet, mit Feu-er, Zündmitteln, brandgefährlichen Geräten, Ge-genständen und Stoffen sorgfältig umzugehen, sodass Brände vermieden werden.
Feuerarbeiten, wie Trennschleifen, Schweißenoder Löten dürfen nur mit schriftlicher Genehmi-gung der Hotelleitung und nur unter Aufsichtdurchgeführt werden. Brennbare Stoffe, soferndiese nicht aus dem gefährdeten Umkreis entferntwerden können und Öffnungen in Wänden undDecken zu anderen Räumen oder Schächten sindvor Beginn der Arbeiten mit Abdeckungen ausnichtbrennbaren Stoffen zu sichern. Feuerlöscheroder sonstiges geeignetes Löschgerät sind bereit-zuhalten. Die angrenzenden sowie die über undunter der Arbeitsstelle liegenden Räume müssenin die Überwachung während und nach der Feuer-arbeit einbezogen werden.
RauchenDas Rauchen und der Umgang mit offenem Feuerist in Lager-, Abstell- und Vorratsräumen verboten.In allen Räumen mit Rauchverbot sind entspre-chende Hinweisschilder anzubringen. In Räumen,in denen geraucht werden darf (Aufenthaltsräumeund Büros) sind ausreichend Aschenbecher be-reitzustellen.
Koch-, Heiz- und WärmegeräteOrtsveränderliche Koch-, Heiz- und Wärmegerätesind so aufzustellen und zu betreiben, dass sie kei-ne Brandgefahr bilden. Die Betriebsanweisungender Hersteller sind zu beachten.
Elektrische Anlagen und ElektrogeräteElektrowärmegeräte sind im Abstand von minde-stens 0,5 m von brennbaren Materialien, auchbrennbaren Baustoffen, aufzustellen. In Strah-lungsrichtung hat der Abstand mindestens 1 m zubetragen. Mängel an elektrischen Anlagen undGeräten sind sofort der Hotelleitung zu melden.Reparaturen dürfen nur von hierzu befugten Fach-kräften ausgeführt werden. Private Elektrowärme-geräte dürfen nicht angeschlossen werden.
Verwahrung von Aschenresten und brennba-rem AbfallTabakreste und brennbare Abfälle sind nur in Me-tallbehältern mit selbstschließenden Metallde-
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VdS 2082 : 2003-02 (03) Hotel- und Beherbergungsbetriebe
ckeln zu entleeren. Unzulässig ist die Aufbewah-rung von Tabakresten und sonstigen brennbarenAbfällen in Gläsern, Kunststoff- und keramischenBehältern, sowie in Schanktischen eingebautenBehältern, auch wenn diese mit Blech ausge-schlagen sind.
Umgang mit Backgeräten und FritteusenTropfnasses Bratgut darf nicht in heißes Fett ge-legt werden. Herausspritzendes Fett kann zur offe-nen Flamme führen. Brat- und Backgeräte sindnach Gebrauch auszuschalten. In nicht ausge-schalteten Geräten kann es nach Betriebsschlussdurch Überhitzen des Fettes zu einer Herabset-zung des Brenn- und Zündpunktes kommen. Esbesteht die Gefahr der Zündung. Die gleiche Ge-fahr besteht bei stark gealterten Fetten und bei Ab-lagerungen von Öl, Schlamm und Bratgutrestenan den Wandungen der Fritteusen. Stark braunverfärbtes Fett ist auszuwechseln. Schlammab-setzungen auf dem Boden und an den Heizwen-deln sind restlos zu entfernen. Das dabei anfallen-de unbrauchbare Fett und die zum Reinigenbenutzten Lappen dürfen wegen der Gefahr derSelbstentzündung nur kurzzeitig in nichtbrennba-ren Behältern mit Deckeln aufbewahrt werden undsind nach Betriebsschluss aus dem Gebäude zuentfernen.
Brennendes Fett und Öl nie mit Wasser löschen.
Reinigung der Küchen-BetriebseinrichtungenAbzugshauben und Leitungen sind regelmäßig zureinigen. In die Reinigung sind auch der Endaus-lass, der Ventilatorflügel und das Ventilatorgehäu-se mit einzubeziehen. Tücher oder Papier nichtzum Aufsaugen des Fettes in die Abzugshauben-rinnen stopfen.
Entfernen brennbarer AbfälleAlle brennbaren Abfälle sind in die dafür vorgese-henen Behälter zu entleeren und nach dem Be-triebsschluss fachgerecht zu entsorgen, z.B. Auf-bewahren im Freien mit sicherem Abstand vonGebäuden oder in feuerbeständig abgetrenntenRäumen.
Brennbare Flüssigkeiten und GaseDie Aufbewahrung brennbarer Flüssigkeiten undGase und der sichere Umgang hiermit hat gemäßden betreffenden nationalen Vorschriften zu erfol-gen.
DekorationenFür Dekorationen, z.B. bei Festveranstaltungen,sind nur schwer entflammbare Materialien zuläs-sig.
Freihalten von Flucht- und RettungswegenFlure, Treppen und Ausgänge dürfen weder zuge-stellt noch mit Gegenständen eingeengt werden,weil Gegenstände in Flucht- und RettungswegenStolpergefahren verursachen und zudem auchzur Brandausbreitung beitragen können. Notaus-gänge sind stets frei und benutzbar zu halten.
Feuerschutz- und Rauchschutztüren in Fluren undan Treppenräumen müssen stets geschlossen ge-halten werden, damit nicht alle Rettungswegegleichzeitig verqualmen können und ausreichen-de Zeit für Evakuierungsmaßnahmen erhaltenbleibt. Ausnahmen sind bei Türen in Fluren nurdann zulässig, wenn sie beim Auftreten von Rauchautomatisch geschlossen werden.
Freihalten von Flächen für die FeuerwehrZufahrtswege und Flächen für die Feuerwehr so-wie Rettungswege im Freien sind ständig freizu-halten. Auch eine Aufstellung von Müllcontainernoder ein kurzzeitiges Parken von Fahrzeugen istnicht zulässig.
Handhabung der LöschgeräteBetriebsangehörige müssen mit der Wahl der rich-tigen Löschmittel (Brandklassen nach EN 2) undder Handhabung der Löschgeräte vertraut ge-macht werden.
Meldung brandgefährlicher ZuständeAlle brandgefährlichen Zustände, insbesondereMängel an Einrichtungen, Geräten und Elektroins-tallationen, sind dem Brandschutzbeauftragtenoder der Geschäftsleitung unverzüglich zu mel-den.
Brandschutzbeauftragte:______________________(Name)
Maßnahmen im BrandfallBei Ausbruch eines Brandes ist unverzüglich dieFeuerwehr zu alarmieren und von der Lage unddem Umfang des Schadenfeuers zu verständigen.Folgende Stellen sind zu benachrichtigen:
Feuerwehr Ruf-Nr. ...........................Portier Ruf-Nr. ...........................Brandschutzbeauftragter Ruf-Nr. ...........................Geschäftsleitung Ruf-Nr. ...........................Personal Ruf-Nr. ...........................
Alarmierung, Rettung, BrandbekämpfungDie Gäste sind zu warnen und aufzufordern, sichüber die Treppen oder den gekennzeichnetenFlucht- und Rettungswegen in Sicherheit zu brin-
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Hotel- und Beherbergungsbetriebe VdS 2082 : 2003-02 (03)
gen. Dabei sind Ruhe und Besonnenheit zu wah-ren.
Aufzüge sind nicht mehr zu benutzen.
Zimmertüren und Fenster sind zu schließen.
Rauch- und Wärmeabzugsvorrichtungen sind zuöffnen.
Bei Eintreffen der Feuerwehr ist der Einsatzleitereinzuweisen. Ihm ist unter anderem der Zentral-schlüssel aus der Rezeption auszuhändigen.
Klimaanlagen mit Umluftbetrieb sind abzuschal-ten.
Bis zum Eintreffen der Feuerwehr sind eigene er-folgversprechende Löschmaßnahmen durchzu-führen.
Jeder Betriebsangehörige hat sich in zumutbaremUmfang an den Bergungs- und Löschmaßnah-men zu beteiligen.
Alle nicht zu Bergungs- und Löschmaßnahmenhinzugezogene Betriebsangehörige haben sichfür andere zumutbare Hilfeleistungen bereitzuhal-ten.
Die Rettungs- und Angriffswege für die Feuerwehrsind vom Bergungsgut freizuhalten.
Geborgene Gegenstände sind zu beaufsichtigen.
Maßnahmen zur Ersten HilfeDie Geschäftsleitung oder der Brandschutzbeauf-tragte hat für geeignete Maßnahmen der ErstenHilfe zu sorgen.
SchlussbemerkungDiese Brandschutzordnung ist jedem Betriebsan-gehörigen auszuhändigen. Der Empfang ist zu be-stätigen. Eine Ausfertigung ist in jedem Personal-raum gut sichtbar auszuhängen.
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VdS 2082 : 2003-02 (03) Hotel- und Beherbergungsbetriebe
Bestätigung
Die Brandschutzordnung für Hotel- und Beherbergungsbetriebe habe ich erhalten und zur Kenntnisgenommen.
Ort/Datum Unterschrift
B3 Orientierungsplan
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Hotel- und Beherbergungsbetriebe VdS 2082 : 2003-02 (03)
RETTUNGSWEGE UND ALARMZEICHENEscape route and alarm signal
Voie de secours et signal d’alarme
extincteur
fire-extinguisher
voie de secours : vert station : rouge
escape route : green station : red
Rettungswege : grün Standort : rot
signal d’alarme :
alarm signal :
Alarmzeichen bei Gefahr :
VdS 2084 : 1997-12 (03)
301 302 303 304 305 310 311
312
313
314
315306307308WCAbstell-raum
Abstell-raum
Muster
Feuerlöscher
Dieser Aushang kann (ohne Mustereindruck) bei VdS Schadenverhütung Verlag bezogen werden.
B4 Brandschutzhinweise für Gäste
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VdS 2082 : 2003-02 (03) Hotel- und Beherbergungsbetriebe
LIFT
Informieren Sie sich bitteüber die Lage der Treppen,Notausgänge, Feuermelde-möglichkeit und Lösch-geräte.
Im Brandfall werden sie alar-miert! Folgen Sie bitte denAnweisungen des Personals.Bewahren Sie Ruhe.Wenn Sie einen Brand ent-decken, Tür schließen.Brand sofort melden.
Telefon:
Sollte der Fluchtweg durchRauch versperrt sein, Türschließen, im Zimmer blei-ben. Am Fenster bemerk-bar machen.Feuerwehr abwarten.
In keinem Fall Aufzügebenutzen.
So helfen Sie Brände ver-meiden:Rauchen Sie bitte nicht imBett. Aschenreste nicht inPapierkörbe entleeren.Keine eigenen Koch- undWärmegeräte benutzen.
Gastfreundlichkeitund Sicherheitfinden Sie überall in unseremHause vor. Wir sind davonüberzeugt, dass es bei unsnicht zu einem Brandausbruchkommen kann. Trotzdemhaben wir uns auf diesenFall vorbereitet.Bitte, beachten Sie folgendeHinweise:
Hospitalityand safetygo hand in hand all over ourHouse, and we are con-vinced that an outbreak offire can be ruled out.Still, we are prepared foreven such an unlikely even-tuality.Kindly heed thefollowing remarks:
Acquaint yourself with thelocation of staircases, emer-gency exits, fire alarmfacilities and fire extin-guishers.
In case of fire, you will bewarned. Please comply withthe instructions of our staff.Keep calm.Should you discover a fire,close the door and report thefire at once.
Telephone:
Should the escape route beobstructed by smoke, closethe door and stay in the room.Attract attention at windowand await fire brigade.
In no case should lifts beused.
Kindly help us to avoid fires:By NOT smoking in bed.By NOT emptying ash intowaste-paper baskets.By NOT using your owncooking and heatingappliances.
L’hospitalitéet la sécuritésont omniprésentes dans notreétablissement.Bien qu’étant persuadés qu’unincendie ne peut pas se décla-rer chez nous, nous avonscependant prévue les mesurespour répondre cette éventualité.Nous vous invitons à respecterles consignes suivantes:
à
Renseignez-vous surl’emplacement des:- escaliers,- sorties de secours,- avertisseurs d’incendie et
extincteurs.
En cas d’incendie vous serezalerté! Conformez-vous auxinstructions du personnel.Gardez votre sang-froid.Si vous découvrez un débutd’incendie, fermez la porte etdonnez l’alarme en composantle numéro detéléphone:
Si le chemin d’évacuation estenvahi par la fumée:- fermez la porte et restez
dans votre chambre,- signalez votre présence
par la fenêtre,- attendez l’arrivée des
secours.
N’utilisez en aucun cas lesascenseurs.
Contribuez à éviter la déclarationd’incendies: en vousABSTENANT de fumer au lit;en vous ABSTENANT de vider lescendres dans les corbeilles apapier; en vous ABSTENANT devous servir de vos propresappareils de chauffage etde cuisson.
Wir danken Ihnen für dieBeachtung dieser Hinweise.
Thank you for your attentionand assistance.
Nous vous saurions gré de bienvouloir respecter ces consignes.
VdS 2083 : 2003-04 (02)
Dieser Aushang kann bei VdS Schadenverhütung Verlag bezogen werden.
Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
Verlag: VdS Schadenverhütung GmbH • Amsterdamer Str. 174 • D-50735 KölnTelefon: (0221) 77 66 - 0 • Fax: (0221) 77 66 - 341
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