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Cerha Hempel Spiegelfeld HlawatiPartnerschaft von RechtsanwältenParkring 2, 1010 WienTel. 0043 1 514 35 121Fax 0043 1 514 35 37irene.welser@chsh.com

RA Hon.-Prof. Dr. Irene Welser

Haftung von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern

aus gesellschafts- und unternehmensrechtlicher Sicht

_____________________________________Präsentation CHSH / Slide No. 2

Zentrale Normen § 25 GmbHG: „(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft

gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

§ 84 AktG: „(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. […]

Konkretisierung dieser Pflichten?

_____________________________________Präsentation CHSH / Slide No. 3

„10 Gebote Lutters“ (GmbH) 1. Gebot: Einhaltung der Gesetze. 2. Gebot: Einhaltung der Satzung / des Gesellschaftsvertrags und der

Geschäftsordnung. 3. Gebot: Einhaltung der Regeln des Anstellungsvertrages. 4. Gebot: Einhaltung von Gesellschafterweisungen. 5. Gebot: Ordnungsgemäße Organisation der Gesellschaft. 6. Gebot: Kontrolle der Organisation der Gesellschaft. 7. Gebot: Kontrolle der Liquidität und der Finanzlage der Gesellschaft. 8. Gebot: Vermeidung unangemessener Risken. 9. Gebot: Vermeidung, mindestens aber Offenlegung aller

Interessenskonflikte zwischen Gesellschaft und Geschäftsführern / Vorstand.

10. Gebot: Sorgfältige Vorbereitung geschäftlicher und unternehmerischer Entscheidungen.(Marcus Lutter, 10 Gebote an den Geschäftsführer, GmbH-Rundschau 2000, 301)

_____________________________________Präsentation CHSH / Slide No. 4

Corporate Governance Kodex (AG) „soft law“ Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung

österreichischer börsenotierter Aktiengesellschaften. „international übliche Standards für gute

Unternehmensführung“. Geltung durch freiwillige Selbstverpflichtung (öffentliche

Erklärung). L-, C- und R-Regelungen (Legal Requirements, Comply or

Explain, Recommendation).

_____________________________________Präsentation CHSH / Slide No. 5

§ 25 GmbHG begründet keine Erfolgshaftung – unternehmerisches Risiko trägt die Gesellschaft; ebenso

§ 84 AktG. Selbst gewagte Geschäfte können dem Vorstand dann nicht

vorgeworfen werden, wenn bei Geschäftsabschluss, ungeachtet des Risikos, begründeterweise ein Geschäftserfolg erwartet werden konnte;

Ein riskantes Geschäft ist nicht verboten, solange es die Gesellschaft „aushält“ und solange das Risiko in einem vernünftigen Verhältnis zum erwarteten Gewinn steht!

„Unternehmerisches Risiko?“

_____________________________________Präsentation CHSH / Slide No. 6

Unterschiede Haftung Vorstand - Geschäftsführer

weisungsfrei

Keine Haftungsfreistellung durch Aufsichtsratsgenehmigung

Entlastung idR kein Verzicht auf Schadenersatzansprüche

weisungsgebunden

Weisungen der Gesellschafter bewirken idR Haftungsfreistellung

Entlastung idR Verzicht auf Schadenersatzansprüche

_____________________________________Präsentation CHSH / Slide No. 7

Verjährung § 25 Abs 6 GmbHG: „Die Ersatzansprüche verjähren in fünf

Jahren.“ § 84 Abs 6 AktG: „Die Ansprüche aus diesen Vorschriften

verjähren in fünf Jahren.“ „Mangels Aussage des GmbHG über den Beginn des Laufs

der Verjährungsfrist des § 25 Abs 6 GmbH ist auf die grundsätzliche Verjährungsregel des § 1489 ABGB zurückzugreifen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt daher erst mit Kenntnis von Schaden und Schädiger.“ (OGH 27.9.2006, 9 Ob A 148/05p) – neuerdings Gleichbehandlung von GmbH und AG.

Ausnahmen?

Haftung grundsätzlich nur im Innenverhältnis, d.h. der Gesellschaft

gegenüber!

_____________________________________Präsentation CHSH / Slide No. 9

Außenhaftung

Haftung Dritten gegenüber, insbes. bei schuldhafter Schutzgesetzverletzung.

Wichtige Bestimmung: § 69 IO!Vgl. auch § 69 Abs 5 IO: Fälligkeit von Schadenersatzforderungen, die sich aus Quotenverschlechterung infolge Insolvenzverschleppung ergeben, ist auf Zeit nach Rechtskraft der Insolvenzaufhebung hinausgeschoben.

_____________________________________Präsentation CHSH / Slide No. 10

Für Wettbewerbsverletzungen der Kapitalgesellschaft haften die Geschäftsführer / Vorstandsmitglieder grundsätzlich nur, wenn sie diese selbst begangen haben oder daran beteiligt waren.

Ausnahmsweise Haftung auch bei Unterlassung, wenn ihnen der Wettbewerbsverstoß durch im Unternehmen tätige Dritte bekannt geworden ist und sie ihn nicht verhindert haben, obwohl sie dazu infolge ihrer Organstellung in der Lage gewesen wären.

_____________________________________Präsentation CHSH / Slide No. 11

Exkurs: Haftungsdurchgriff auf Gesellschafter oder Dritte

Untrennbare Vermischung von Gesellschafts- und Gesellschaftervermögen;

Qualifizierte Unterkapitalisierung der Gesellschaft; Künstliche Aufspaltung eines Unternehmens bzw.

„Aufblähung“ eines Konzerns;

_____________________________________Präsentation CHSH / Slide No. 12

Haftung des faktischen Geschäftsführers Gesellschafter oder sonstiger Dritter (auch Verwandter oder

Hausbank), aber kein Organwalter (häufig Mehrheits- oder Alleingesellschafter);

Nimmt aufgrund seiner beherrschenden Stellung in der Gesellschaft de facto Geschäftsführerfunktionen wahr;

Unter bestimmten Umständen Haftung des faktischen Geschäftsführers für Insolvenzverschleppung;

mögliche Haftungsgrundlage: Verletzung einer Handlungspflicht aus Ingerenz; Haftung als Mittäter, wenn der „echte“ Geschäftsführer bloß als Strohmann fungiert;

OGH hat bereits die Verpflichtung auch des „de facto Geschäftsführers“ zur Insolvenzantragstellung bejaht (vgl. ecolex 1998, 327);

in dem Zusammenhang:Aktuelle Entscheidung: ecolex 2009, 682

_____________________________________Präsentation CHSH / Slide No. 13

Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs Geht auf (mittlerweile überholte) Entscheidung des BGH

zurück (BGH II ZR 178/99, BGHZ 149, 10 „Bremer-Vulkan“): Durchgriffshaftung wegen existenzvernichtender Eingriffe nur in besonderen Ausnahmekonstellationen; nur auf den „gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Entzug von Vermögenswerten“ anwendbar.

Vom OGH jedoch nicht anerkannt. Auch deutscher BGH ist erst jüngst wieder (BGH II ZR 3/04)

von dieser Rechtsfigur abgegangen – wird nur mehr als „Innenhaftung“ anerkannt.

_____________________________________Präsentation CHSH / Slide No. 14

Berufshaftpflichtversicherung Keine verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung für

Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder; Risiko der persönlichen Inanspruchnahme wird oft durch

Abschluss von D&O-Versicherungen begegnet; Gegenstand: a) Abwehr von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsleiterb) Abdeckung derselben, wenn Ansprüche gerechtfertigt;

Problem: Haftungsausschluss für Vorsatz - Entlassung von angestellten GmbH-Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern.

_____________________________________Präsentation CHSH / Slide No. 15

Weisungen an den GmbH-Geschäftsführera) Anfechtungspflicht des Geschäftsführers hinsichtlich

fehlerhafter Weisungen? – eher nicht, da sonst Entwertung der gesetzlich angeordneten Befreiungswirkung der Weisung.

b) Entlastung durch Weisung auch dann, wenn Gesellschaft Ersatzanspruch für Befriedigung der Gläubiger benötigt? – von überwiegender Meinung verneint.

c) nichtige Weisungen (bei deren Befolgung sich der Geschäftsführer zivil-, straf- oder verwaltungsrechtlich haftbar oder strafbar machen würde) müssen vom Geschäftsführer nicht befolgt werden.

_____________________________________Präsentation CHSH / Slide No. 16

a) Gesetzliche Regelung fehlt, aber partielle Einschränkung der Verantwortlichkeit wird bejaht.

b) Anordnung durch Gesellschaftsvertrag oder Beschluss der Gesellschafter auf dieser Grundlage.

c) Nicht ausreichend nach großem Teil der Lehre: Anordnung durch einstimmigen Beschluss der Geschäftsführer.

d) Überwachungspflicht hinsichtlich fremder Ressorts (Einrichtung eines Berichts- und Informationswesens).

e) Gesamtverantwortung bei besonders wichtigen Kernkompetenzen unbeschränkbar („Kardinalpflichten“, z.B. Einrichtung Rechnungswesen samt Kontrollsystem, Aufstellung und Überprüfung des Jahresabschlusses, etc.).

Ressortverteilung

_____________________________________Präsentation CHSH / Slide No. 17

a) Wirksame Entlastung beseitigt bei der GmbH – anders als bei der AG – nach hM Ersatzansprüche der Gesellschaft aufgrund von § 25 Abs 2 bzw § 10 Abs 3 GmbHG (Verzichtswirkung).

b) Gilt nur, wenn Ersatzanspruch bei sorgfältiger Prüfung erkennbar war oder der Geschäftsführer darüber berichtet hat.

c) Verzichtswirkung ausgeschlossen, wenn Ersatz zur Gläubigerbefriedigung erforderlich.

d) Entlastungsentscheidung zwingend durch Gesellschafter.e) Nach neuerer Rsp des OGH kein durchsetzbarer Anspruch

des Geschäftsführers auf Entlastung.

Entlastung