CLP-Verordnung - GHS€¦ · Warum CLP / GHS? Regelungen für den Transport von Gütern Regelungen...

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CLP-Verordnung (GHS)

Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen

Seite 2

Stoffe mit folgenden Eigenschaften

akute Toxizitäten•sehr giftig•giftig•gesundheitsschädlich•ätzend•reizend

thermische Eigenschaften

•hochentzündlich

•leichtentzündlich

•entzündlich

•explosionsgefährlich

•brandfördernd

Was sind Gefahrstoffe?

Seite 3

Stoffe mit folgenden Eigenschaften

Ökologie

•umweltgefährlich

spezielle toxische Eigenschaften

•krebserzeugend

•fortpflanzungsgefährdend

•erbgutverändernd

•auf sonstige Weise chronisch schädigend

Was sind Gefahrstoffe?

Seite 4

Gefahrensymbole

Seite 5

sehr giftig (T+)•LD50 oral < 25 mg / kg Versuchstier

giftig (T)•LD50 oral > 25 bis 200 mg / kg Versuchstier

gesundheitsschädlich (Xn)•LD 50 oral > 200 bis 2000 mg / kg Versuchstier

Gefahrensymbole – Einstufung (bis 12/2010)

Seite 6

Gefahrenkommunikation weltweit bisher

GiftigKorea

Nicht gefährlichChina

GefährlichNew Zealand

GesundheitsschädlichThailand

GesundheitsschädlichMalaysia

GiftigJapan

Nicht giftigIndia

GesundheitsschädlichAustralia

GiftigCAN

GiftigUS

Gesundheitsschädlich, XnEU

Hazard Classification / CommunicationJurisdiction / SystemSubstanz mit LD50 = 257 mg/kg (oral)

Seite 7

LD50 Ratte oral = 279 mg/kg

EU R 22Gesundheitsschädlich beim Verschlucken.

Beispiel: akute orale Toxizität Kategorie 3

Coffein

Seite 8

Weltweite Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Chemikalien

Seite 9

Warum CLP / GHS?Regelungen für den

Transport von Gütern

Regelungen für den Umgang mit Gefahrstoffen

(Arbeitsschutz)

Probleme im weltweiten Chemikalienhandel, da uneinheitliche

Einstufung/Kennzeichnung

Weltweite VEREINHEITLICHUNG Transport und Gefahrstoff-Recht

Auftrag der Konferenz für Umwelt und Entwicklung der Vereinten

Nationen (UNCED) 1992 zur Entwicklung eines „Globalen Harmonisierten Systems“ bis 2008

Seite 10

CLP / GHS - Plan für die Einführung

seit Ende August 2006, Erster Entwurf/Vorschlag einer euro-päischen Verordnung

Internet-Konsultation vom 21.August 2006 bis 21.10.2006

http://ec.europa.eu/enterprise/reach/ghs_consultation_en.htm

Verabschiedung im Europäischen Parlament am 03.09.2008

Inkraftgetreten am 20.01.2009

Seite 11

Das CLP / GHS-System

Seite 11

Basis: UN Purple book = UN-GHS

Umsetzung in Europa: GHS-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

Abkürzungen: GHS-VO oderCLP-VO

Übergangsfristen

für Stoffebis zum 1.12.2010

für Gemischebis zum 1.06.2015

Seite 12

GHS, eine Herausforderung - Warum?

Einstufung und Kennzeichnung ���� entscheidende Informationen für den Arbeitsschutz

GHS - mehr als eine Umetikettierung���� Umstufungen und neue Kennzeichnungselemente���� Schulung und Unterweisung der Beschäftigten

CLP-Verordnung – Übergangsfristen für Stoffe kurzStart: 20.01.2009für Stoffe verbindlich ab: 01.12.2010für Gemische verbindlich ab: 01.06.2015

Global Harmonisiertes System zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien

Seite 13

EU-Verordnung 1272/2008� VO-Text: Artikel 1 bis 62

� Anhänge (Annexes)

I. Einstufungs- und Kennzeichnungskriterien

II. Spezielle Kennzeichnungsregeln für einzelne Stoffe und Mischungen

III. Hazard statements (ehemals „R-Sätze“)

IV. Precautionary statements (ehemals „S-Sätze“)

V. Piktogramme

VI. Harmonisierte Klassifikation (Anhang I 67/548/EEC)ursprünglich Stoffliste mit harmonisierter Klassifikation vorrangig für CMR-und atemwegssensibilisierende Stoffe (im Entwurf als Platzhalter)

VII. Konvertierungstabelle (im Entwurf als Platzhalter)

VIII. Referenztabelle: EU-Gefahrenkategorie und R-Sätze ⇒⇒⇒⇒ GHS-Gefahrenkategorie

Seite 14

Gültigkeitsbereich Entwurf EU-VO 1272/2008

� radioaktive Substanzen und Gemische gemäß 96/29/Euratom

� die Beförderung von Stoffen und Gemischen

� Stoffe und Gemische, die unter Zollkontrolle stehen

� nicht isolierte Zwischenprodukte („intermediates“)

� Stoffe und Gemische für die wissenschaftliche Forschung – sofern sie so gehandhabt werden, als wären sie mit CMR-Kat. 1A oder 1B gemäßAnnex I eingestuft.

1. Gilt für Stoffe und Gemische

2. Gilt nicht für

Artikel 1

Seite 15

Gültigkeitsbereich Entwurf EU-VO 1272/2008

� Abfälle gemäß 2006/12/EC

� Für den Endverbraucher bestimmte Fertigerzeugnisse z. B. Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel

2. Gilt nicht für (Fortsetzung)

Seite 16

Das CLP / GHS-System - Ziele

Seite 16

� Weltweit einheitliche Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen

� Handelserleichterungen im globalen Warenverkehr

� Weitere Verbesserung von Arbeitssicherheit, Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz sowie Transportsicherheit

� Harmonisierung mit dem Transport-recht für gefährliche Güter

Seite 17Seite 17

neue Piktogramme

bisher 15 Gefährlichkeitsmerkmale

Neues Symbol für u. a.CMR-Stoffe und atemwegs-sensibilisierende Stoffe

Umstufungen, z. B. mehr giftige Stoffe

zukünftig 29 Gefahrenklassen

Verändertes Konzept zur Einstufung von Gemischen

neue Kriterien zur Einstufung

Totenkopf nur für akut giftige Stoffe

Neuerungen

Seite 18Seite 18

R-Sätze

Gefährlichkeitsmerkmale

H-Sätzehazard statementsGefahrenhinweise

S-Sätze

P-Sätzeprecautionary statementsSicherheitshinweise

SignalwörterPiktogramme werden mit zwei möglichen Signalwörtern ergänzt:„Gefahr“ oder „Achtung“

Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien

--------------

Neuerungen

Seite 19

� bisher: Kategorien/Abstufungen nur bei bestimmten Merkmalen (z. B. T, T+ und Xn oder C mit R 35, C mit R 34 und Xi)

neu: mehrere Kategorien bei fast allen Merkmalen/Gefahrenklassen

insgesamt 29 Gefahrklassen (vorher 15 Gefahrenmerkmale)

� Leitlinien für Zubereitungen (verändertes Konzept)Neue Terminologie für Zubereitungen „preparation“ „mixture“

Neuerungen

Seite 20

Neues Piktogramm steht auch für...

Propylenoxid (75-56-9)

Kann Krebs erzeugen. (R 45)Kann vererbbare Schädenauslösen. (R 46)Auch gesundheitsschädlich beimEinatmen, ... (R 20/21/22)Hochentzündlich. (R 12)

Kann Krebs erzeugen. (H 350)

Kann genetische Defekte verursachen. (H 340)

Trypsin(9002-07-7)

Reizt Augen, Atmungs-organe und die Haut. (R 36/37/38)Sensibilisierung durch Einatmen möglich. (R 42)

Kann bei Einatmen Aller-gie, asthmaähnliche Symptome oder Atembe-schwerden verursachen. (H 334)

Gefahr

Gesundheitsschädlich:kann beim VerschluckenLungenschädenVerursachen. (R 65)Wiederholter Kontakt... (R 66)

n-Paraffine C5-C20

(64771-72-8)

Gefahr Gefahr

Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.(H 304)

Seite 21

NEU: Trennung Akut - Chronisch

CMR Kat. 1beim Mensch

CMR Kat. 2beim Tier

Giftig (akut)

Karzinogenität (K) Kat. 1AKeimzellmutagenität (Km) Kat. 1AReproduktionstoxizität (R) Kat. 1A

K Kat. 1BKm Kat. 1BR Kat. 1B

K Kat. 2Km Kat. 2R Kat. 2

Akute Toxizität Kat. 2oral, dermal, inhalativ

CMR Kat. 3Verdacht

Seite 22

NEU: Ernste / Schwere Augenschäden ���� GHS05 Ätzwirkung

Beispiel: Propanol

R 41 Gefahr ernster Augenschäden.

H 318 Verursacht schwere Augenschäden.

Schwere Augenschädigung / Augenreizung, Kat. 1Gefahr

Seite 23

Übernahme in das Beförderungsrecht der EU bis 2007 bzw. 2009

Stoffe

Gemische

Start 01/200901.12.2010 01.06.2015

Stoffe Gemische

Einstufung (SDB) für Stoffeauch noch nach 67/548/EWGZeitschiene

Seite 24

Stoffe

Gemische

Start 01/200901.12.2010 01.06.2015

Stoffe Gemische

Einstufung (SDB) für Stoffeauch noch nach 67/548/EWG

01.12.201201.12.2017

z. B. Lagerbestände (Stoffe)

z. B. Lagerbestände(Gemische)

Zeitschiene

Seite 25

Gefahrenpiktogramme

Seite 25

GHS03Flamme über einem KreisBsp. Oxidierende Feststoffe

GHS04GasflascheGase unter Druck

GHS02FlammeBsp. EntzündbareFlüssigkeiten

GHS01Explodierende BombeBsp. Explosive Stoffe

Seite 26Seite 26

GHS06GHS06GHS06GHS06Totenkopf mit gekreuzten KnochenBsp. • Akute Toxizität,

Kat. 1 - 3

GHS08GHS08GHS08GHS08GesundheitsgefahrBsp. • Karzinogenität,

Kat. 1A/B, 2• Aspirationsgefahr

GHS07GHS07GHS07GHS07Ausrufezeichen Bsp.• Akute Toxizität, Kat. 4• Hautreizend, Kat. 2

GHS05Ätzwirkung Bsp.• Hautätzend, Kat. 1 • Korrosiv gegenüber

Metallen, Kat. 1

GHS09GHS09GHS09GHS09Umwelt• Gewässergefährdend

Gefahrenpiktogramme

Seite 27

Neu - Signalwort

� informiert über den relativen Gefährdungsgrad und signalisiert dem Nutzer die potenzielle Gefahr

� zur Unterscheidung zwischen Gefährdungskategorien

„ Gefahr“

“Achtung“

Seite 28

Zuordnung Gefahrenkategorie - Signalwort

Akute Toxizität Kanzerogenität Entzündbare Flüssigkeiten

1

2

3

4

1

2

1

2

3

„Gefahr“

„Achtung“Kat

egor

ie

Seite 29

Hazard statement (Gefahrenbezeichnung); Anh. III

H301

steht für GefahrenhinweisHazard statement

Gruppierung2: physikalische Gefahren3: Gesundheitsgefahren4: Umweltgefahren

laufende Nummer

Seite 30

Precautionary statement (Sicherheitshinweis); Anh. IV

steht für SicherheitshinweisPrecautionary statement

P102

Gruppierung1: Allgemein2: Vorsorgemaßnahmen3: Empfehlungen4: Lagerhinweise5: Entsorgung

laufende Nummer

Seite 31

Beispiel: akute orale Toxizität Kategorie 3

LD50 Ratte oral = 257 mg/kg

EU bisher

GHS

R 22Gesundheitsschädlich beim Verschlucken

Gefahrenkategorie 3„Gefahr“Giftig bei Verschlucken.

Coffein

Seite 32

Akute orale Toxizität CLP / GHS – EU (bisher)

LD50 (oral) mg/kg

LD50 (oral) mg/kg

2000

5

50

300

2000

GHS EU (bisher)

Kat. 4 Gesundheitsschädlich

bei Verschlucken

Kat. 3 Giftig bei Verschlucken

Kat. 2 Lebensgefahr bei Verschlucken

Kat. 1 Lebensgefahr bei Verschlucken

25

200

Sehr giftig

Giftig

Gesundheits-schädlich

Warning

Danger

Danger

Danger

Seite 33

0,5

2

10

20

LC50 (inhalativ) mg/l/4 h LC50 (inhalativ) mg/l/ 4 hGHS (Dämpfe) EU

(Gase und Dämpfe)

Kategorie 4 Gesundheitsschädlich bei Einatmen. (H 332)

Kategorie 3 Giftig bei Einatmen. (H 331)

Kategorie 1Lebensgefahr bei Einatmen. (H 330)

0,5

2

20

Sehr giftig

Giftig

Gesundheits-schädlich

Warnung

Gefahr

Gefahr

Kategorie 2Lebensgefahr bei Einatmen. (H 330)

5,7 mg/l/4 h

Gefahr

Akute inhalative Toxizität: Metylacrylat

Seite 34

Übersicht akute orale Toxizität

WarnungMuss angegeben werden.(Nicht harmonisiert)

Kann beim Verschlucken Gesundheits-schädlich sein.

kein SymbolKategorie 52000 < C < 5000 mg/kg

AchtungMuss angegeben werden.Gesundheits-schädlich bei Verschlucken

Kategorie 4300 < C < 2000 mg/kg

GefahrMuss angegeben werdenGiftig bei Verschlucken

Kategorie 350 < C < 300 mg/kg

GefahrMuss angegeben werden.Lebensgefahr bei Verschlucken

Kategorie 2 5 < C < 50 mg/kg

GefahrMuss angegeben werden.Lebensgefahr bei Verschlucken

Kategorie 1≤≤≤≤ 5 mg/kg

Signal-wortVorsichts-maßnahme

Gefahren-bezeichnung

Symbole –Umgang

akute Toxizität oral

Seite 35

Physikalisch-chemische Gefahren

EU (bisher)5 Gefahrenmerkmale

GHS

16 Gefahrenklassen

Harmonisierung mit Transportrecht

Prüfmethoden gemäß UN Recommendations on the Transport for Dangerous Goods, Manual of

Tests and Criteria „Orange Book“

R10Entzündlich

Seite 36

Klassifizierung der physikalischen Gefahren

1. Explosivstoffe (EU: z. B. R 2, R 3)

2. Entzündbare Gase (EU: R 12)

3. Entzündbare Aerosole

4. Entzündend (oxidierend) wirkende Gase (EU: R 8)

5. Gase unter Druck

6. Entzündbare Flüssigkeiten (EU: R 10, R 11, R 12)

7. Entzündbare Feststoffe

8. Selbstzersetzliche Stoffe

9. Selbstentzündliche Flüssigkeiten (pyrophor) (EU: z. B. R 17)

Seite 37

10. Selbstentzündliche Feststoffe (pyrophor)

11. Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische

12. Stoffe, die mit Wasser entzündliche Gase freisetzen (EU: R 15)

13. Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten (EU: R 8)

14. Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe (EU: R 8)

15. Organische Peroxide (EU: R 7)

16. Metall korrosiv/korrosiv für Metalle

Klassifizierung der physikalischen Gefahren

Seite 38

Entzündbare Flüssigkeiten CLP / GHS – EU (bisher)Flammpunkt in °C GHS EU (bisher)

0

23

60

Kategorie 2:leicht entzündbarSiedepunkt > 35 °C

Kategorie 1: extrem entzündbarSiedepunkt ≤ 35 °C

0

21

55

hochentzündlich

leicht-entzündlich

entzündbar entzündlichR 10

„Achtung“

„Gefahr“

Kategorie 3:

„Gefahr“≈

Seite 39

Einteilung entzündbarer Flüssigkeiten nach CLP / GHS

AchtungFlp. > 60 °Cund ≤ 93 °C

Brennbare Flüssigkeiten4*

AchtungFlp. ≥ 23 °Cund ≤ 60 °C

Entzündbare FlüssigkeitKategorie 3

EU 3

GefahrFlp. < 23 °CSdp. > 35 °C

Leicht entzündbare FlüssigkeitKategorie 2

EU 2

GefahrFlp. < 23 °C, Sdp. ≤ 35 °C

Extrem entzündbare FlüssigkeitKategorie 1

EU 1

Signal Word/Symbol

KriterienGefahrenbeschreibungKate-gorie

* Kategorie 4 ist nicht im EU-Vorschlag enthalten.

Seite 40

Mehrere Gefahrenmerkmale - Hierarchie

[ ]

[ ]Haut- und Augenreizend

[ ]Hautsensibili-sierend, Haut-, Augenreizend

neu nach CLP/GHS

Atemwegs-sensibilisierend

T, T+

[C, Xn, Xi]

C

[Xn, Xi]

E

[F, F+, O]

zurzeitnach EU

Seite 41

CLP / GHS und Transportkennzeichnung

� Innen- und Außenverpackung:innen: GHS-Piktogrammeaußen: Transportkennzeichnung, GHS-Piktogramme nur dann,

wenn keine Transportpiktogramme verwendet werden.

� Nur eine Verpackung:Wenn bereits ein Piktogramm nach Transportrecht auf der Verpackung angebracht ist, wird das GHS-Piktogramm für die selbe Gefahr weggelassen.

Seite 42

Neue Etiketten: Kennzeichnungselemente

Seite 42

Name, Anschrift, Telefonnummer des Lieferanten

H-Sätze, Anzahl durch GHS-VO vorgegeben

Piktogramme

Signalwort

Nennmenge, wenn Stoff oder Gemisch der breiten Öffent-lichkeit zugänglich gemacht wird

P-Sätze,maximal 6

Name und Produktidentifikatoren

Seite 43

CLP / GHS-Label

� Piktogramme

� Signalwörter

� Gefahrenhinweise (Hazard Statements)

� Sicherheitshinweise (Precautionary statements)

� Produktidentifikation

� Herstellerinformation (Name, Adresse, Telefon)

� Spezielle EU-Kennzeichnungsinformation (nicht UN-GHS)

Seite 44

Vereinfachte Kennzeichnung für Standflaschen inLaboratorien mit Mengen für den Handgebrauch

Quellen:• TRGS 200 „Einstufung und

Kennzeichnung …“, 7.4 (6)• TRGS 526 „Laboratorien“ 4.9.1 (2)• GefStoffV § 8

Namen des Stoffes, der Zubereitung

wenn Zubereitung, Bestandteile

Gefahrensymbole

Gefahrenbezeichnungen

Seite 45

Vorschlag zur KennzeichnungTRGS 200, 7.4 (3) und GefStoffV §8 (4) inner-betriebliche Kennzeich-nung ...wesentliche Infor-mationen zur Einstufung, den mit ihrer Handhabung

verbundenen Gefahren...

Bezeichnung des Stoffes

H-Sätze

Signalwort

Weitere Informationen siehe „Sicheres Arbeiten in Laboratorien, Grundlagen und Handlungshilfen“, Hrsg. DGUV, Fachausschuss „Chemie“, AK „Laboratorien“ -Federführung Dr. Thomas H. Brock, BG RCI

Piktogramme

Seite 46

Innerbetriebliche Kennzeichnung von Apparaturen und Rohrleitungen

ASR A 1.3 Technische Regeln für Arbeitsstätten „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“

TRGS 200 „Einstufung und Kennzeichnung …“, 7.4 „Kennzeichnung bei Tätigkeiten“, Abs. (4)

Identifizierung der enthaltenen Gefahrstoffe+ der davon ausgehenden Gefahren

Natriumhydroxidlösung

Seite 47

2. Bekanntmachung des BMAS: Beschluss 45. AGS-Sitzung 09./10.11.2009demnächst unter www.baua.de

„Anwendung der GefStoffV und TRGS mit demInkrafttreten der CLP-Verordnung“

Innerbetriebliche Kennzeichnung während der Übergangsfristen: bisherige Kennzeichnung ist zulässig.

Empfehlung:Namen des Stoffes oder Gemisches Gefahrenpiktogramme Signalwort

Seite 48

Betriebsanweisung EU (bisher): leichtentzündliche Zubereitung - Ausschnitt

Seite 48

Seite 49

Betriebsanweisung CLP/GHS: leichtentzündbares Gemisch – Ausschnitt

Seite 49

Seite 50

Einheitliches Sicherheitsdatenblatt

1. Identifiaktion des Stoffes/der Zubereitung

2. Gefahren des Produktes (EU →→→→ 3)

3. Zusammensetzung/Information über Bestandteile (EU →→→→ 2)

4. Erste-Hilfe Maßnahmen

5. Brandbekämpfungsmaßnahmen

6. Unbeabsichtigte Freisetzung

7. Handhabung und Lagerung

8. Expositionskontrolle/PSA

9. Phys. Chem. Eigenschaften

10. Stabilität und Reaktivität

11. Toxikologische Informationen

12. Ökologische Informationen

13. Entsorgungsempfehlungen

14. Transport-Informationen

15. Gesetzliche Informationen

16. Sonstige Informationen

Seite 51

Beschäftigungsbeschränkungen JugendarbeitsschutzRLMutterschutzRL

CLP / GHS: Konsequenzen auf andere Rechtsbereiche

Stoff-RL, Zubereitungs-RL

Arbeitsschutz ChemVVGefStoffV +TRGSen

Anlagensicherheit – Seveso-RL

Luftemissionen – BImschV, TA Luft, VOC-RLWassergefährdungs-klassen - VwVwS

Seite 52

CMRF-StoffeKat. 1 u. 2

geringe Menge, niedrige Exposition

Schutzstufen mit GHS ?

TRGS 500

Dokumentation bei Substitutionsverzicht

Geschlossenes System

wenn AGW überschritten oder

kein VSK – Messung

Seite 53

Bekanntmachung des BMAS unter www.baua.de

CMRF-StoffeKat. 1 u. 2

geringe Menge, niedrige Exposition

IIIb3-35122 des BMAS vom 15. Dezember 2008 zur Anwendung der Gefahrstoffverordnung und der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) mit dem Inkrafttreten der GHS-Verordnung

Vorerst keine Veränderung

des Schutzniveaus !

Seite 54

Vorläufig: 1. Bekanntmachung des BMAS

„... In der GefStoffV werden übergangsweise die Bezüge zur Einstufung nach den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG, die erst zum 1.Juni 2015 außer Kraft treten, beibehalten. Mit diesem Vorgehen bleibt das bisherige Schutzniveau zunächst unverändert. Dies gilt auch für die bestehenden Technischen Regeln ...“

Bekanntmachung IIIb3-35122 vom 15. Dezember 2008www.baua.de

Seite 55

TRGS 514 „Giftlager“

Gilt für das Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe und Zubereitungen in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern

Gilt nicht, wenn Stoffe

• ...

• in einer Menge von höchstens 200 kg, davon höchstens 50 kg sehr giftige Stoffe, gelagert werden.

Läger mit einer Kapazität > 800 t dürfen nur in einem Industrie- oder Gewerbegebiet errichtet werden.

Seite 56

Zusammenlagerungsbeschränkungen giftiger und sehr giftiger Stoffe mit ... nach TRGS 514

EntzündlichR10

R 15

„Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase.“

R 17

„Selbstentzündlich an der Luft.“

Druckgase, tiefkalt verflüssigte Gase

brandfördernde Stoffe der Gr. 1 TRGS 515Organische Peroxide

ammoniumnitrathaltige Düngemittel TRGS 511

Seite 57

Hilfsmittel

� Konvertierungstabelle Annex VII

� „Background Document for Translation of Classification in Annex I to Directive 67/548/EEC into the Corresponding Classification and Labelling according (GHS) to be included in Annex VI“

Übersetzung Klassifikation Anhang I (67/548/EEC) ⇒ Klassifikation Anhang VI (GHS EU-V)

z. B. 790 Einträge im Anhang I mit Xn + R 22 (Gesundheitsschädlich beim Verschlucken)

⇒ je nach LD50 Akute orale Toxizität Kat. 3 oder 4

Seite 58

für Fälle, in denen eine einfache Gleich-setzung möglich ist

„Hinweise“

Mindesteinstufung ausAnhang VIoder ggf. strengere Kategorie

Anhang VII: Umwandlungstabelle (Auszug)

Seite 59

Anhang VI (Stoffliste) CLP/GHS-VO

Methylacrylat (CAS: 96-33-3)

F, R11Xn, R20/21/22Xi; R 36/37/38R43

DH225H332H312H302H319H335H315H317

24 *4 *4 *2321

Flam Liq. Acute Tox.Acute ToxAcute Tox.Eye Irrit. STOT Single Skin Irrit.Skin Sens.

96-33-3202-500-6methyl acrylate,methyl propenoate

607-034-00-0

Hazardstate-mentCode(s)

ClassHazard Code(s)

Classifi-cationAnnex I Dir 67/548/EEC

NotesSpecificConc. Limits, M-factors

Label-lingCodes

Suppl. hazardinform. Code(s)

ClassificationCAS-No.EC-No.International ChemicalIdentification

Index-No

* MindesteinstufungStrengere Kategorie, wenn Hersteller oder Importeur Zugang zu anderenDaten oder Informationen hat.

Gesundeitsschädlich beim Einatmen.

ndb. Fl. 2 H22 Akut Tox 4* H332 Akut Tox 4* H312 Akut Tox 4* H302 ug.Reiz 2 H318 einm. 2 H3

Seite 60

www.gischem.de (News/GHS)

Gefahrstoffinformationssystem BG RCI (GISCHEM)

Seite 61

IVSS-Plakate

Seite 62

Seite 63

Umweltbundesamt (www.uba.de)

Seite 64

GHS-Konverter der BG RCI (unter www.gischem.de)

Seite 64

Seite 65Seite 65

Vorschlag der Einstufung mit Hinweisen auf mögliche Kriterienverschiebungen

GHS-Konverter der BG RCI (unter www.gischem.de)

Seite 66

Ausgabe als Word- oder PDF-Datei

Seite 66

Seite 67

GHS-Konverter

Seite 68

GHS – Kompaktinformation und Flyer

Bezug: Medienshop unter www.bgrci.de → Branche Chemische Industrie

Seite 69

Unterweisungsmedien: GHS-Zuordnungsübung

Bezug: Medienshop unter www.bgrci.de → Branche Chemische Industrie

Seite 70

Unterweisungsmedien: GHS-Memospiel

Bezug: Medienshop unter www.bgrci.de → Branche Chemische Industrie

Seite 71

GHS - Skatspiel

Bezug: Medienshop unter www.bgrci.de → Branche Chemische Industrie