Die drei Todsünden bei internationalen Verträgen 14. November 2011 ICC (International Chamber of...

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Die drei Todsünden

bei internationalen Verträgen

14. November 2011

ICC (International Chamber of Commerce), gegründet 1919 in Paris, die einzige weltweite Vereinigung von international tätigen Firmen, Anwälten und Banken, die die Rahmenbedingungen für die international tätige Wirtschaft formt. Auch hilft die ICC Eingriffe nationaler Bürokratien zu reduzieren und weltweit einheitliche, für die Wirtschaft akzeptable Regeln zu schaffen.

Mag. Paulus Krumpel

Mindesterfordernisse für einen internationalen Kaufvertrag

Parteien, Ware, Preis

Lieferkondition

Zahlungsabsicherung

Gerichtsstand

Anwendbares Recht

Klassiker

„Es gilt österreichisches Recht“

UN - Kaufrecht

Übereinkommen der Vereinten Nationenüber den internationalen Warenverkehr

UNCITRAL Übereinkommen

United Nations Convention oncontracts for Intern. Sale of Goods

Art. 1 Abs. 1: „Dieses Übereinkommen ist auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten haben …“

Art. 1 Abs. 1 UN-Kaufrecht

Dieses Übereinkommen ist auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten haben …

Regelungen im UN-Kaufrecht

Vertragsabschluß (Angebot + Annahme)

Pflichten des Verkäufers

Rechtsbehelfe des Käufers

Pflichten des Käufers

Rechtsbehelfe des Verkäufers

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Österreichisches Recht

- zum Inhalt des jeweiligen Vertrages machen - bloßer Hinweis genügt (www.icc-austria.org)

UN-Kaufrecht: Kenntnisverschaffungspflicht- zum Inhalt des jeweiligen Vertrages machen- bloßer Hinweis genügt nicht- AGB´s in Verhandlungssprache oder Muttersprache des Vertragspartners

Widersprechende AGB´s

Verkäufer – Anbot + AGB; Käufer – Annahme + AGB; Lieferung

österreichisches Recht:Einigung über Ware und Preis –„Restgültigkeitslösung“

UN-Kaufrecht:nicht wesentliche Änderungen – Vertrag fertigwesentliche Änderungen – neues Anbot

Battle of forms

Theorie des letzten Wortes (last shot):

Jene AGB werden Vertragsinhalt, die als letzte vor Abschluss des Vertrages an die andere Vertragspartei übersandt und von dieser ohne Antwort angenommen werden

Mindesterfordernisse für einen internationalen Kaufvertrag

Parteien, Ware, Preis

Lieferkondition

Zahlungsabsicherung

Gerichtsstand

Anwendbares Recht

Klassiker

„Ausschließlicher Gerichtsstand ist Linz“

Problem

Vollstreckung nur:

- EU

- Aruba

- British Columbia

- Israel

- Schweiz/Liechtenstein

- Tunesien

- Türkei

Schiedsgerichtsbarkeit

Exekution – New York Convention

146 Staaten; www.uncitral.org

- Zeit

- Sprache

- Fachwissen der Schiedsrichter

- Kosten

- Keine Öffentlichkeit

- Neutralität

ICC Musterklausel

„Alle aus oder in Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.“

Empfohlene Zusatzvereinbarungen:- Ort, Sprache, anwendbares Recht

Mindesterfordernisse für einen internationalen Kaufvertrag

Parteien, Ware, Preis

Lieferkondition

Zahlungsabsicherung

Gerichtsstand

Anwendbares Recht

Incoterms® 2010EXW

FOB, FCA, FAS

CFR, CIF, CPT, CIP

DAT, DAP, DDP

Multimodaler Transport:– EXW, FCA, CPT, CIP, DAT, DAP, DDP

See- und Binnenschifftransport:– FOB, FAS, CFR, CIF

Incoterms® 2010 - EXW

EXW ist eine Extremklausel für den Binnenhandel

EXW ist nicht geeignet für Lieferungen in Drittländer und wenn Verkäufer belädt

WARUM? – Verladungsrisiko Versicherungseinschluss– Akkreditivrisiko Transportdokument– Ausfuhrnachweis Umsatzsteuerbefreiung

„Frei Haus“

Int. Auslegung von „FREI HAUS“

CPT– BE (Mons, 6 december 1994, TBH, 1995, 249) – FR (Cass. 17/05 en 06/07/1983) – IT (Damstahl A/S t. A.T.I. srl, Højesteret 15.02.2001)

DDU– DK (Damstahl A/S t. A.T.I. srl, Højesteret 15.02.2001)– NL (Amsterdam, 18.12.1974, Schip en schade, 1977)– CH (BGE 84 II 158 ff)

DDP– UK, US, AU, AT

Dankefür Ihre

Aufmerksamkeit

Mag. Paulus Krumpel

T: +43 1 50105-3704

F: +43 1 50105-113704

p.krumpel@icc-austria.org

www.icc-austria.org

ICC (International Chamber of Commerce), gegründet 1919 in Paris, die einzige weltweite Vereinigung von international tätigen Firmen, Anwälten und Banken, die die Rahmenbedingungen für die international tätige Wirtschaft formt. Auch hilft die ICC Eingriffe nationaler Bürokratien zu reduzieren und weltweit einheitliche, für die Wirtschaft akzeptable Regeln zu schaffen.