Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV 2015) · PDF fileStephan Schreiber...

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Stephan Schreiber Handelskammer Bremen, 09.09.2015 Rechtsanwalt (Partner) Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachreferent TÜV Nord Akademie Zertifizierter HR Manager Univ.-Lehrbeauftragter für Betriebssicherheitsrecht, Arbeitsschutz und Technisches Recht

Die neue Betriebssicherheitsverordnung

(BetrSichV 2015)

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© 2015 Rischbieter Meyer Schreiber Rechtsanwälte

Inhaltsübersicht

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A. Übersicht und wichtige Änderungen BetrSichV 2015

B. Verordnungskonforme Bereitstellung von Arbeitsmitteln - Gefährdungsbeurteilung –

C. Prüfung von Arbeitsmitteln und Prüffristen

D. Ordnungswidrigkeiten, Strafrecht, Behördenbefugnisse

A. Übersicht und wichtige Änderungen im Vergleich: von der BetrSichV 2002 zur BetrSichV 2015

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I. Gründe + Ziele der Überarbeitung

Praxisnahe Vereinfachung der Vorschriften

Aufhebung von Dopplungen und Umsetzung EU-Recht

Anpassung an EG-Bereitstellungs-vorschriften (ProdSG, MRL etc.)

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I. Gründe + Ziele der Überarbeitung

Verbesserung des Arbeitsschutzes beim Einsatz von Arbeitsmitteln

Überarbeitung Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

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I. Gründe + Ziele der Überarbeitung

Klare Worte !!

-> auch der Bestand von Arbeitsmitteln unterliegt der regelmäßigen Gefährdungs-beurteilung und soweit erforderlich der Nachrüstung

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DGUV Statistik – Unfallschwerpunkte:

• Instandhaltung

•Betriebsstörungen

•Manipulation von Schutzeinrichtungen

• unsachgemäße Benutzung

I. Gründe u. Zielsetzung der neuen VO

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•Regelung neuer Anforderungen im Bundes-Gewässerschutzrecht (VO über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, AwSV) für Lager- und Füllanlagen für brennbare Flüssigkeiten

•Erhöhung der Anforderungen an Prüfungen zum Ex-Schutz

I. Gründe u. Zielsetzung der neuen VO

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• „Gefährdungsbeurteilung“: Schutz bei überwachungsbedürftigen Anlagen, bei denen Dritte gefährdet sind

• „Sicherheitstechnische Bewertung“ (TRBS 1111) durch arbeitsschutzmäßige „Gefährdungsbeurteilung“ ersetzt

I. Begriffe in der BetrSichV (2015)

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•einheitliche Anforderungen für alle Arbeitsmittel und Anlagen

•Unklarheit zwischen „Änderung“ und „wesentlicher Veränderung“ entfällt (Bereitstellung ArbMittel)

I. Einheitlichkeit der Anforderungen

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•Anforderungen sind aber jetzt als Schutzziele formuliert.

•Folge: Anforderungen gelten für alte, neue und selbst hergestellte Arbeitsmittel

I. Anforderungen als Schutzziele

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•Kabinett beschließt neue BetrSichV am 27.08.2014

•Durchlauf bei den parlamentarischen Gremien

•Inkrafttreten BetrSichV 2015 am 01.06.2015

II. Historie:

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A. III. Aufbau und Struktur der BetrSichV 2015

- Gesetzestext -

BetrSichV (2015)

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§ 3 Gefährdungsbeurteilung

(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.

Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Für Aufzugsanlagen gilt Satz 1 nur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 verwendet werden.

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Hersteller- und Betreiberpflichten =>Arbeitsmittelsicherheit

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§ 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel

(3) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten.

Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt.

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Hersteller- und Betreiberpflichten =>Arbeitsmittelsicherheit

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Konkrete Verwendung kann unter Umständen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zur Erforderlichkeit zusätzlicher Schutzmaßnah-men gem. §§ 8, 9 BetrSichV führen, auch wenn EU-Richtlinien eingehalten sind!

Evtl. „Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von AM“ gem. § 7 BetrSichV.

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Hersteller- und Betreiberpflichten =>Arbeitsmittelsicherheit

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§ 7 Vereinfachte Vorgehensweise bei d. Verwend. von AM

(1) Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 verzichten, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass

1.die Arbeitsmittel mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen,

2.die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwendet werden,

3.keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit auftreten und

4.Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 getroffen und Prüfungen nach § 14 durchgeführt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für überwachungsbedürftige Anlagen und die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel.

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Hersteller- und Betreiberpflichten =>Arbeitsmittelsicherheit

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Bestandsschutz existiert nach neuer BetrSichV 2015 grundsätzlich nicht!

Bestandschutz existierte auch nach der alten BetrSichV 2002 grundsätzlich nicht!

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Hersteller- und Betreiberpflichten =>Arbeitsmittelsicherheit

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BetrSichV fordert vom AG regelmäßig Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung => Einhaltung der Schutzziele, ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen bzw. die Anpassung der Schutzmaßnahmen an den Stand der Technik (Rangfolge der Maßnahmen gem.§ 4 Abs.2)!

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Hersteller- und Betreiberpflichten =>Arbeitsmittelsicherheit

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Rangfolge Maßnahmen gem. § 4 Abs.2):

(2) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber geeignete organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen.

Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen.

Die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken.

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Hersteller- und Betreiberpflichten =>Arbeitsmittelsicherheit

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AG hatte und hat somit auch künftig die Pflicht,

auch bei neuen richtlinienkonformen AM die konkrete Verwendung erforderlichenfalls durch zusätzliche Schutzmaßnahmen gemäß §§8, 9 BetrSichV sicher zu gestalten (Klärung durch Gefährdungsbeurteilung erforderlich),

und alte AM im Rahmen der Gefährdungs-beurteilung auf die Einhaltung der Schutzziele gemäß BetrSichV nach dem Stand der Technik wiederkehrend zu prüfen!

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Hersteller- und Betreiberpflichten =>Arbeitsmittelsicherheit

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Stand der Technik vgl. § 2 Nr. 10 BetrSichV:

(10) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.

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Hersteller- und Betreiberpflichten =>Arbeitsmittelsicherheit

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„Stand der Technik“ in der BetrSichV:

§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers

(1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber

1.eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,

2.die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und

3.festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeits-mittel nach dem Stand der Technik sicher ist.

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Hersteller- und Betreiberpflichten =>Arbeitsmittelsicherheit

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„Stand der Technik“ in der BetrSichV:

§ 3 BetrSichV Gefährdungsbeurteilung

(7) S.1 – 3 Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen.

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Hersteller- und Betreiberpflichten =>Arbeitsmittelsicherheit

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§ 3 BetrSichV Gefährdungsbeurteilung

(7) S. 4 Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn

1.sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen einschließlich der Änderung von Arbeitsmitteln dies erfordern,

2.neue Informationen, insbesondere Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen oder aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge, vorliegen oder

3.die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach § 4 Absatz 5 ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaß-nahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind.

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Hersteller- und Betreiberpflichten =>Arbeitsmittelsicherheit

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§ 3 BetrSichV Gefährdungsbeurteilung

(7) S. 5 „Ergibt die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung, dass keine Aktualisierung erforderlich ist, so hat der Arbeitgeber dies unter Angabe des Datums der Überprüfung in der Dokumentation nach Absatz 8 zu vermerken.“

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Hersteller- und Betreiberpflichten =>Arbeitsmittelsicherheit

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§ 3 BetrSichV - Dokumentationspflichten

(8) Der Arbeitgeber hat das Ergebnis seiner Gefährdungs-beurteilung vor der erstmaligen Verwendung der Arbeits-mittel zu doku-mentieren. Dabei sind mindestens anzugeben

1. die Gefährdungen, die bei der Verwendung der Arbeitsmittel auftreten,

2. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,

3. wie die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden, wenn von den nach § 21 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen abgewichen wird, und

4. Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen (Abs. 6 S. 1)

5. das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach § 4 Absatz 5.

Die Dokumentation kann auch in elektr. Form vorgen. werden. - 27 -

Hersteller- und Betreiberpflichten =>Arbeitsmittelsicherheit

B. Verordnungskonforme Bereitstellung von Arbeitsmitteln gemäß Betriebssicherheitsverordnung

BetrSichV (2015)

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I. Sachlicher Geltungsbereich BetrSichV

• Arbeitsmittel i.S.d. § 2 Abs. 1 BetrSichV

Werkzeuge (z.B. Säge, Hammer, Zange) Geräte (z.B. Hebezeug, Wagenheber) Maschinen (z.B. Maschine gem. EG-

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG) Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden

(z.B. verkettete Maschinen, Fertigungsstraße, Maschinenanlage)

Überwachungsbedürftige Anlagen (abschließend genannt sind in der Verordnung: Aufzugsanlagen, Ex-Anlagen, Druckanlagen – jeweils mit definierten Anforderungen)

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Sachlicher Geltungsbereich der BetrSichV

Europarechts- bzw. richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs

Arbeitsmittel i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2009/104/EG -> stets auch Arbeitsmittel i.S.v.§ 2 I BetrSichV (Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Anlagen - welche bei der Arbeit benutzt werden)

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Anwendungsbereich BetrSichV

Liegt ein Arbeitsmittel vor?

Arbeitsmittel = Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen - welche für die Arbeit verwendet werden sowie überwachungsbedürftige Anlagen

"Verwendung" des Arbeitsmittels?

Tätigkeit = jede Tätigkeit

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Persönlicher Anwendungsbereich

Handeln Arbeitgeber und Beschäftige?

1) Arbeitgeber = in § 2 Abs. 3 BetrSichV definiert

2) Beschäftigte = in § 2 Abs. 4 BetrSichV definiert

Örtlicher Anwendungsbereich

Arbeitsmittel in Deutschland verwendet?

außerhalb Deutschlands: es gilt das jeweilige Arbeitsschutz- und Betriebssicherheitsrecht

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Ausnahmen vom Anwendungsbereich - BetrSichV

Liegt eine Bereichsausnahme vor gemäß § 1 Abs. 2 - 5?

1) Betriebe, die dem BBergG unterliegen (soweit Sondervorschriften bestehen)

2) Seeschiffen unter fremder Flagge

3) Gasfüllanlagen gem. § 3 EnWG 4) Bundesministerium für Verteidigung

Ergebnis

Anwendung BetrSichV, wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden

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B. II. Gefährdungsbeurteilung gem.§ 3 BetrSichV

BetrSichV 2015

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II. Gefährdungsbeurteilung der jeweiligen Arbeitsmittel

•Beurteilung nach BetrSichV ergänzt Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz und obliegt dem Arbeitgeber

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Bei Bereitstellung / Benutzung von Arbeitsmitteln sind ergonomische Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Organisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe zu berücksichtigen (z.B. Körperhaltung bei der Benutzung der Arbeitsmittel )

Schutzziele

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Gefährdungsbeurteilung

Betrachtungseinheit

Gefährdungsermittlung

Beurteilen der Gefährdungen

Risikominderung

Wirksamkeit überprüfen

Ende

- Durchführungskontrolle - Wirksamkeitskontrolle - Einhaltungskontrolle

Systembegrenzung / Definition

Ermittlung physicher/psychischer Belastungen

Schutzmaßnahmen - technisch - organisatorisch - personenbezogen

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Exkurs: Psychische Belastungsfaktoren

Zeitdruck besondere Arbeitszeiten (Schicht-,

Wochenend-, Nachtarbeit, Bereitschaftsdienst)

Kommunikationskonflikte Zusammenarbeit mit Fremdpersonal arbeitsbedingter Stress –> Folge:

Ermüdung und erhöhtes Unfallrisiko monotone Arbeit Mobbing

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C. Prüfung von Arbeitsmitteln und Prüffristen

BetrSichV (2015)

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•Arbeitsmittel sind vor der „Ersten Inbetriebnahme“ entsprechend zu prüfen

•Herstellervorgaben ggf. gemäß Betriebshandbuch ist zu prüfen

Inverkehrbringen / Erste Inbetriebnahme

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Unternehmen sind, je nach Art des Arbeitsmittels in unterschiedlicher Weise zu Prüfungen verpflichtet §3 (6) iVm §§ 14, 16 BetrSichV

Verantwortlichkeiten des Herstellers und des Arbeitgebers

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Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsmittel (s.a. TRBS 1111)

-> ist stets vorzunehmen

Verantwortlichkeiten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers beim Bereitstellen und Benutzen von Arbeitsmitteln

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•Prüffristen: abhängig von der vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefährdung und betrieblicher Umgebungsbedingungen

•Befähigung u. Qualifikation der mit der Prüfung Beauftragten

Verantwortlichkeiten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers beim Bereitstellen und Benutzen von Arbeitsmitteln

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D. Ordnungswidrigkeiten, Strafrecht, Befugnisse Behörden

BetrSichV (2015)

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Befugnisse Arbeitsschutzbehörden § 22 ArbSchG

Auskunftsverlangen (Abs. I) Betretungsrecht (II) Untersuchungs- und Prüfrecht (II) Unterstützungsverlangen (II) Anordnungen (III): Generalbefugnis

(S. 1 Nr. 1; Gefahrenanordnung (Nr. 2); Untersagungsanordnung (S. 3))

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Checkliste Generalbefugnis

Pflichtverletzung (z.B. nach ArbSchG, BetrSichV), besondere Gefährdung ist kein Tatbestandsmerkmal

Rechtsfolge: Verfügungen, Bescheide, Entscheidungen hoheitlicher Art angemessene Ausführungsfrist (III S. 2) Entscheidungs- und Auswahlermessen der Behörde Verhältnismäßigkeitsprüfung

(geeignet, erforderlich und angemessen bzw. zumutbar)

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Checkliste Gefahrenanordnung

Vorliegen einer besonderen Gefahr für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten Rechtsfolgen: jede Maßnahme zur Gefahrabwendung angemessene Ausführungsfrist Entscheidungs- und Auswahlermessen der Behörde Verhältnismäßigkeit der Maßnahme

(geeignet, erforderlich, angemessen bzw. zumutbar)

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Ordnungswidrigkeiten gem. § 22 BetrSichV

Verstöße: Compliance-Verstöße im Arbeitsschutzrecht

gem. § 25 I ArbSchG Verstöße gegen § 3 BetrSichV

(Gefährdungsbeurteilung) und § 6 BetrSichV (grundlegende Schutzmaßnahmen Arbeitsmittelverwendung)

vorsätzliche oder fahrlässige Begehung = Verschulden

Sanktionen bis 5.000,00 € Geldbuße © 2015 Rischbieter Meyer Schreiber Rechtsanwälte

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Ordnungswidrigkeiten gem. § 22 II BetrSichV

Compliance-Verstoß Produktsicherheitsrecht (§ 39 I Nr. 7 ProdSG): Verstöße gegen § 6 BetrSichV

(Schutzmaßnahmen bei Arbeitsmittelverwendung)

Vorsatz oder Fahrlässigkeit = Verschulden Sanktionierung bis 100.000,00 € Geldbuße

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Straftatbestand gem. § 23 I BetrSichV

Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit gem. § 22 I BetrSichV vorsätzliche Handlung Gefährdung von Leben oder Gesundheit eines

Beschäftigten Kausalität zwischen vorsätzlicher Begehung und

der Gefährdung Rechtsfolge: Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe (§ 26 Nr. 2 ArbSchG)

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Strafbarkeit gem. § 23 II BetrSichV

Tatbegehung gem. §23 II Var. 1 BetrSichV (beharrliche Wiederholung) Verwirklichung Ordnungswidrigkeiten gem.

22 II BetrSichV (OWi i.S.v.§ 39 I ProdSG) vorsätzliche Tatbegehung beharrliche Wiederholung

Rechtsfolge: Strafbarkeit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe gem. § 40 ProdSG

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Straftaten gem. § 23 II Var. 2 BetrSichV (Gefährdung)

Begehung Ordnungswidrigkeit gem. § 22 II BetrSichV (wie vor) vorsätzliche Begehung Gefährdung eines anderen oder fremder Sachen

von bedeutendem Wert Kausalität zwischen vorsätzlicher Tatbegehung

und der Gefährdung Rechtsfolge: Strafbarkeit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe gem. § 40 ProdSG

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