Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts. Übersicht Internationales und supranationales Recht...

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Die RechtsquellenDie Rechtsquellendes des

ArbeitsrechtsArbeitsrechts

ÜbersichtÜbersicht

• Internationales und supranationales Recht• Grundgesetz• Bundes- und Landesgesetze• Verordnungen• Tarifverträge• Betriebsvereinbarungen• Arbeitsverträge• Gesamtzusage, betriebliche Übung• Weisungsrecht

Rangfolge

Verhältnis der Rechtsquellen zueinanderVerhältnis der Rechtsquellen zueinander

• Die ranghöhere Norm geht der rangniedrigeren Norm vor (Rangprinzip)

• Ein Abweichen von einer ranghöheren Rechtsquelle ist nur bei einer günstigere Regelung (Günstigkeitsprinzip) oder einer Öffnungsklausel möglich.

• bei ranggleichen Rechtsquellen geht die speziellere Regelung der generellen Regelung vor (Spezialitätsgrundsatz) und die jüngere Regelung löst die ältere ab (Ordnungsprinzip).

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eitsprin

zipSpezialitätsprinzip

Ordnungsprinzip

Rechtsquellen

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Internationales RechtInternationales Recht

• Kollisionsnormen bei Bezug des Arbeitsvertrages zu mehreren Staaten

• Art 27 EGBGB: Vertrag unterliegt dem gewählten Recht, Rechtswahl darf nicht dazu führen, dass zwingende Bestimmungen umgangen werden, die anwendbar wären, wenn keine Rechtswahl stattgefunden hat (Art 30 Abs. 1 EGBGB)

• Art 30 Abs. 2 EGBGB: wenn keine Rechtswahl stattgefunden hat, unterliegt Vertrag dem Recht des gewöhnlichen Einsatz- oder Tätigkeitsortes

Supranationales RechtSupranationales Recht

• Europarecht• Völkerrechtliche Verträge

- Europäische Sozialcharta- Europäische Menschenrechtskonvention- Übereinkommen der ILO (International Labor Organisation)

Europarecht Europarecht

• Primäres GemeinschaftsrechtEG Vertrag

• Sekundäres GemeinschaftsrechtVerordnungenRichtlinien

VerordnungenVerordnungen

• Art 249 Abs. 2 EGV

• Gelten allgemein

• Sind in allen Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat

• Der einzelne Bürger kann sich unmittelbar auf die Verordnung berufen

Beispiele für arbeitsrechtlich Beispiele für arbeitsrechtlich bedeutsame Verordnungenbedeutsame Verordnungen

• VO Nr. 1612/68: Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft

• VO Nr. 1408/71: Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

RichtlinienRichtlinien• Art 249 Abs. 3 EGV• Für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des Zieles

verbindlich• Zum Zwecke der Harmonisierung• Bedürfen der Umsetzung in nationales Recht• Mitgliedstaaten sind in der Wahl der Mittel frei• Der einzelne Bürger kann sich nicht auf die RL

berufen (Ausnahme: RL nicht rechtzeitig umgesetzt + hinreichend konkret + Über-Unterordnungsverhältnis = nur öffentlicher Dienst, nicht privater Arbeitgeber)

Beispiele für arbeitsrechtlich Beispiele für arbeitsrechtlich bedeutsame Richtlinienbedeutsame Richtlinien

• RL 76/207 EWG: Gleichbehandlung von Männern und Frauen ... §§ 611 a, 611 b BGB

• RL 77/187 EWG: Wahrung der Arbeitnehmeransprüche beim Betriebsübergang .... § 613 a BGB

• 91/553 EWG: Unterrichtung über Arbeitsvertrag und Arbeitsbedingungen ... Nachweisgesetz

GrundgesetzGrundgesetz

• Normen arbeitsrechtlichen Inhalts

- Sozialstaatsprinzip (Art. 20, 28)

- Kompetenznormen (Art. 74 Nr. 12, Art. 73 Nr. 8)

- Koalitionsfreiheit Art. 9 Abs. 3

• Grundrechte

Bedeutung der Grundrechte Bedeutung der Grundrechte

im Arbeitsrechtim Arbeitsrecht• Grundrechte historisch Abwehrrechte des

Bürgers gegenüber dem Staat• Geltung im Privatrechtsverkehr lange

umstritten• Mittelbare Drittwirkung über die

Generalklauseln des Zivilrechts (§§ 138, 242, 315 BGB)

• Ausnahme: Art. 9 Abs. 3 GG hat unmittelbare Wirkung

BundesrechtBundesrecht

• Arbeitsrecht Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung

• Bund hat das Gesetzgebungsrecht „wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine Bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht“ (Art. 72 Abs. 2 GG)

LandesrechtLandesrecht

• Selten

• Feiertagsrecht

• Bildungsurlaubsrecht

GewohnheitsrechtGewohnheitsrecht

• Längerer Zeitraum praktiziert und als allgemeine Rechtsüberzeugung durchgesetzt

• Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gewohnheitsrecht

• Umstr. ob Arbeitnehmerhaftung gewohnheitsrechtlich begründet werden kann

Abweichen von GesetzenAbweichen von Gesetzen

• Gesetze legen Mindeststandards fest, Abweichen grundsätzlich nur zugunsten des Arbeitnehmers

• Abweichen zu Lasten des einzelnen Arbeitnehmers nur, wenn Gesetz dispositiv

• Unterscheide tarifdispositiv und parteidispositiv

• Parteidispositiv selten (z.B. § 613 BGB)• Vertragliche Einbeziehung schlechterer

Regelungen durch Verweis auf TV, sofern gesetzlich vorgesehen

VerordnungenVerordnungen

• Kaum arbeitsrechtliche Bedeutung• Wahlordnung zur Durchführung des

Betriebsverfassungsgesetzes

TarifvertragTarifvertrag

• Geregelt im TVG• Tariffähige Parteien § 2 Abs. 1 TVG

(Firmentarif, Verbandstarif)• Schuldrechtlicher Teil wirkt nur zwischen

den Tarifvertragsparteien (Friedenspflicht, Einwirkungs- und Durchführungspflicht)

• Normativer Teil wirkt normativ auf das einzelne tarifgebundene Arbeitsverhältnis

TarifnormenTarifnormen• Können Inhalt, Abschluss und Beendigung von

Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen regeln

• Wirken unmittelbar und zwingend (§ 4 Abs. 1 TVG)

• Nur zwischen den beiderseits Tarifgebundenen (§§ 4 Abs. 1, 3 TVG) Ausnahme : Allgemeinverbindlicherklärung (§ 5 TVG)

• Abweichungen nur zugunsten des Arbeitnehmers (§ 4 Abs. 3 TVG „Günstigkeitsprinzip“)

BetriebsvereinbarungBetriebsvereinbarung

• Abgeschlossen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat

• Formvorschriften § 77 Abs. 2 BetrVG• Gilt für den gesamten Betrieb, alle aktiven

Arbeitnehmer• Wirkt unmittelbar und zwingend (§ 77 Abs. 4

BetrVG)• Inhaltlich Regelungssperre gem. § 77 Abs. 3

BetrVG

ArbeitsvertragArbeitsvertrag

• Ist eingebettet in die ranghöheren Rechtsquellen

• Als Rechtsquelle insbesondere wichtig, bei nicht tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen

• Regelt die Tätigkeit

Vertragliche EinheitsregelungenVertragliche Einheitsregelungen

• Häufig in Formulararbeitsverträgen

• § 310 Abs. 4 BGB n.F., § 305 ff BGB n.F. finden Anwendung , die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten sind aber angemessen zu berücksichtigen

GesamtzusageGesamtzusage

• Förmliche Bekanntmachung (Aushang, Rundschreiben etc.) des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer zusätzliche Leistungen zu gewähren

• Angebot zur Vertragsergänzung, das stillschweigend gem.§ 151 BGB angenommen wird, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedarf

• Eventuell Freiwilligkeitsvorbehalt, um Bindungswirkung auszuschließen

Betriebliche ÜbungBetriebliche Übung

• Regelmäßige Wiederholung einer bestimmten Verhaltensweise durch den Arbeitgeber

• = konkludentes Vertragsergänzungsangebot• Konkludente Annahme (§ 151 BGB)• Bindungswirkung entsteht abhängig von

Einzelfall (Weihnachtsgeld 3 x Leistung)• Entscheidend ist die Übung gegenüber der

Gruppe

Vermeidung/ Beseitigung der Vermeidung/ Beseitigung der Bindungswirkung Bindungswirkung

• Leistung unter Vorbehalt• Widerrufsvorbehalt

Widerruf muss nach billigem Ermessen ausgeübt werden

• Änderungskündigung• Umkehrübung

WeisungsrechtWeisungsrecht

• Ausübung nach billigem Ermessen, § 315 BGB

• Rechtswidrige Weisungen muss der Arbeitnehmer nicht befolgen

• Art der Tätigkeit

• Ort der Tätigkeit

• Zeitliche Lage