DIN 4124

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Baugruben und Gräben

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Wer anderen eine Grube gräbt...

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Baugruben und Gräben

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In der Norm werden für die Anlage von Baugruben und Gräben Mindestanforderungen aufgezeigt bei deren Beachtung eine sichere Bauausführung gewährleistet ist.

Sicherheitsnorm, über die Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten verbindliche Durchführungsanweisung.

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Baugruben und Gräben

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Ausschachtungen aller Art, z.B. Gräber

Anwendungsbereich:

Gilt für Baugruben,

Gräben für Versorgungsleitungen,

Neu

Gräben für Bodenaufschlüsse,

Archäologische Grabungen,

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Die beim Aushub freigelegten Erd- und Felswände sind so abzuböschen, zu verbauen oder anderweitig zu sichern, dass sie während der einzelnen Bauzustände standsicher sind.

Baugruben und Gräben dürfen erst betreten werden wenn die Standsicherheit der Wände sichergestellt ist.

Allgemeines:

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Rund 1,5 Tonnen

Erde ist viel schwerer als man denkt!

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Kraftdreieck

Aushub

2,0 m

4,0 m

6,0 m

Zusätzlicher Druck aus Auflast

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Bei Gräben bis zu einer Tiefe von 0,80 m kann auf einer Seite auf den Schutzstreifen verzichtet werden.

Schutzstreifen:

An den Rändern von Baugruben und Gräben die betreten werden müssen, sind mindestens 0,60 m breite, möglichst waagerechte Schutz-streifen anzuordnen und von Aushubmaterial, Hindernissen und nicht benötigten Gegen-ständen freizuhalten.

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Ungesicherte, senkrechte Grabenwände bis 1,25 m Tiefe

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Möglichkeit bei mindestens steifen, bindigen Böden und einer Tiefe bis 1,75 m.

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Neu: Erweiterung dahingehend das auch andere Begrenzungen der Wand möglich sind wenn zusätzlich Boden entfernt wird.

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Neu: Kombination von Verbau und Böschung bei geböschtem Voraushub. Lastfreie Schutzstreifen sind zwischen Verbau und Böschungsfuß anzuordnen.

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Ausnahme: In mindestens steifen, bindigen Böden, darf bis zu einer Tiefe von 1,75 m, ohne Sicherung senkrecht ausgeschachtet werden.

Neu: Stirnwände

Auch die Grabenstirnwände sind durch Böschung oder Verbau zu sichern sofern dort Beschäftigte tätig werden.

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c) bei Fels = 80° / (1 : ~ 0,2)

Geböschte Wände:

Für die Anlage von geböschten Wänden, die tiefer als 1,25 m bzw. 1,75 m ausgehoben werden, wurden die bewährten maximalen Böschungswinkel ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit beibehalten:

a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden = 45° / (1 : 1)

b) bei mindestens steifen bindigen Böden = 60° / (1 : ~ 0,6)

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muß die Grabensohle zum Einbau des Teilverbaus betreten werden, darf zunächst nur bis 1,25 m ausgeschachtet werden.

Teilverbau in steifen, bindigen Böden bis 1,75 m Tiefe

Ergänzend aufgenommen:

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Saumbohlenlösung in Verbindung mit einem festen Straßenoberbau: ersatzlos gestrichen

Möglich jedoch bei steifem, bindigen Boden für einen z.B. 1,45 m tiefen Graben.

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Waagerechter Normverbau mit Brusthölzern 8 cm x 16 cm

BemessungsgrößeZeile   

         

         

         

         

       

         

         

         

Bohlendicke s

Größte Wandhöhe h

Größte Stützweite l1 der Bohlen

Größte Kraglänge l2 der Bohlen

Größte Stützweite l3 der Brusthölzer

Größte Kraglänge l4 der Brusthölzer

Größte Kraglänge lu der Brusthölzer

Größte Knicklänge sk von Rundholzsteifen 10 cm

Größte Steifenkraft P

5 cm 7 cm6 cm

3,00 m 3,00 m 4,00 m 5,00 m 5,00 m

1,90 m 2,10 m 2,00 m 1,90 m 2,10 m

0,50 m

0,70 m 0,65 m 0,60 m 0,60 m 0,70 m

0,50 m 0,50 m 0,50 m 0,50 m

0,60 m 0,60 m 0,55 m 0,50 m 0,50 m

1,65 m 1,55 m 1,50 m 1,35 m 1,45 m

31 kN 34 kN 37 kN 43 kN 40 kN

0,30 m 0,30 m 0,30 m 0,30 m 0,30 m

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