Post on 18-Sep-2018
Arbeitsmarktservice
Wien
LGSW/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2013/Teilqualifizierung
Leistungsbeschreibung
LEHRGANG ZUM ERWERB VON TEILQUALIFIKATIONEN
NACH § 8B BERUFSAUSBILDUNGSGESETZ (BAG) ZU 6A
für die Geschäftsstelle Jugendliche des Arbeitsmarktservice Wien
LGSW/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2013/ Teilqualifizierung
- 2 -
INHALTSVERZEICHNIS
11 BBEEZZEEIICCHHNNUUNNGG DDEESS BBIILLDDUUNNGGSSAANNGGEEBBOOTTEESS .................................................................................................................................................. 44
22 DDEEFFIINNIITTIIOONN DDEERR ZZIIEELLGGRRUUPPPPEE ........................................................................................................................................................................................ 44
33 ZZIIEELL DDEESS BBIILLDDUUNNGGSSAANNGGEEBBOOTTEESS .................................................................................................................................................................................. 55
44 VVOORRGGEESSEEHHEENNEE TTEEIILLNNEEHHMMEERRIINNNNEENNAANNZZAAHHLL................................................................................................................................................ 55
55 ZZEEIITTRRAAUUMM ................................................................................................................................................................................................................................................ 55
66 SSCCHHUULLUUNNGGSSOORRTT//VVEERRKKEEHHRRSSAANNBBIINNDDUUNNGG ...................................................................................................................................................... 66
77 AAUUFFNNAAHHMMEE IINN DDIIEE AAUUSSBBIILLDDUUNNGG .............................................................................................................................................................................. 77
88 IINNHHAALLTT UUNNDD AAUUFFBBAAUU DDEERR AAUUSSBBIILLDDUUNNGG ........................................................................................................................................................ 88
8.1 Einführung: .............................................................................................................................. 9
8.2 Förderung der Schlüsselqualifikationen, Aufarbeiten schulischer Defizite und
Berufslaufbahnplanung ..................................................................................................................... 10
8.2.1 Aufarbeiten schulischer Defizite: ............................................................................................ 10
8.2.2 Förderung der Schlüsselqualifikationen und Umgangsformen: .................................................. 11
8.2.3 Berufslaufbahnplanung: ....................................................................................................... 11
8.3 Erwerb von Qualifikationen und Ausbildung in Teilqualifikationen ................................................ 12
8.3.1 Berufsorientierung und Praktikum (= Bereich 1): ...................................................................... 12
8.3.2 Ausbildung in Teilqualifikation/en (= Bereich 2) ....................................................................... 13
8.3.3 Bewerbungstraining und aktive Arbeitssuche .......................................................................... 13
99 BBEERRUUFFSSAAUUSSBBIILLDDUUNNGGSSAASSSSIISSTTEENNZZ ((BBAASS)):: ...................................................................................................................................................... 1144
1100 SSOOZZIIAALLPPÄÄDDAAGGOOGGIISSCCHHEE BBEETTRREEUUUUNNGG UUNNDD MMÄÄDDCCHHEENNSSPPEEZZIIFFIISSCCHHEE
UUNNTTEERRSSTTÜÜTTZZUUNNGGSSAANNGGEEBBOOTTEE .................................................................................................................................................................................................... 1144
10.1 Sozialpädagogische Betreuung ................................................................................................. 15
10.2 Mädchenspezifische Unterstützungsangebote ............................................................................ 15
1111 FFIINNAANNZZIIEELLLLEE AABBGGEELLTTUUNNGGEENN UUNNDD VVOORRGGEEHHEENNSSWWEEIISSEE BBEEII FFEERRNNBBLLEEIIBBEENN DDEERR
TTEEIILLNNEEHHMMEERRIINNNNEENN .................................................................................................................................................................................................................................. 1166
11.1 Betriebe ................................................................................................................................. 16
11.2 Finanzielle Abgeltung der TeilnehmerInnen während der Teilqualifikation .................................... 16
11.3 Erholungszeiten für TeilnehmerInnen ........................................................................................ 17
11.4 Sonstige entschuldbare Abwesenheiten, die über die 25 Erholungstage hinausgehen ..................... 17
LGSW/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2013/ Teilqualifizierung
- 3 -
11.5 Pflegefreistellung .................................................................................................................... 18
11.6 Unentschuldigte Abwesenheiten .............................................................................................. 18
11.7 Entschuldigte Abwesenheiten .................................................................................................. 18
1122 KKAALLKKUULLAATTIIOONNSSGGRRUUNNDDLLAAGGEE ........................................................................................................................................................................................ 1199
12.1 Räumliche Ausstattung (siehe Verdingungsunterlage Punkt 7.2.2): ............................................... 19
12.2 Technische Ausstattung (siehe Verdingungsunterlage Punkt 7.2.3): .............................................. 19
1133 SSOONNSSTTIIGGEESS .......................................................................................................................................................................................................................................... 2200
13.1 Motivation ............................................................................................................................. 20
13.2 Dropout-Quote ....................................................................................................................... 20
13.3 Kommunikationsstruktur AuftragnehmerIn/AMS ........................................................................ 20
1144 PPEERRSSOONNAALL ............................................................................................................................................................................................................................................ 2211
14.1 Genderseminar und Diversitätstraining ..................................................................................... 21
14.2 Trainer-Coaching-Supervisionsausbildung: ................................................................................. 23
14.3 TrainerInnen : TeilnehmerInnen-Schlüssel: ................................................................................ 24
14.4 TrainerInnen-Typ 1: Berufsorientierung inklusive aller begleitenden Angebote .............................. 25
14.4.1 Formale Qualifikation: .......................................................................................................... 25
14.4.2 Erfahrung............................................................................................................................ 27
14.4.3 Mindestalter (Muss - Kriterium): ............................................................................................ 28
14.5 TrainerInnen-Typ 2: Sozialpädagogische Betreuung .................................................................... 29
14.5.1 Formale Qualifikation: .......................................................................................................... 29
14.5.2 Erfahrung: ........................................................................................................................... 31
14.5.3 Mindestalter (Muss-Kriterium): .............................................................................................. 32
LGSW/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2013/ Teilqualifizierung
- 4 -
11 BBeezzeeiicchhnnuunngg ddeess BBiilldduunnggssaannggeebbootteess
Lehrgang zum Erwerb von Teilqualifikationen
gemäß § 8b Berufsausbildungsgesetz (BAG) zu 6a
in Lehrberufen der Bereiche:
Bau, Büro, Gastgewerbe, Handel, Lebensmittel und Textil.
22 DDeeffiinniittiioonn ddeerr ZZiieellggrruuppppee
Voraussetzungen für Jugendliche zur Teilnahme:
Vorgemerkte des AMS Jugendliche, die nicht in ein Lehrverhältnis in einem Betrieb
vermittelt werden konnten und auf die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen
zutrifft:
• Jugendliche, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten oder teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden
bzw.
• Jugendliche ohne oder mit negativem Hauptschulabschluss bzw.
• Jugendliche mit Behinderung im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw. des
jeweiligen Landesbehindertengesetzes bzw.
• Jugendliche, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsphase oder aufgrund
einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis als Lehrling in einem
Betrieb angenommen werden muss, dass für sie aus persönlichen Gründen in
absehbarer Zeit keine reguläre Lehrstelle in einem Betrieb gefunden werden kann.
Eine Teilnahme ist nur möglich, wenn der/die Jugendliche der definierten Zielgruppe ange-
hört und seitens des Arbeitsmarktservice nicht in ein reguläres Lehrverhältnis als Lehrling bei
einem Betrieb vermittelt werden konnte (§ 8b Abs. 5 BAG).
Die Zuweisung der TeilnehmerInnen erfolgt mittels Einladungsschreiben der AMS-Beraterin/
des AMS-Beraters der regionalen Geschäftsstelle Jugendliche oder vom Bildungsangebot
„Berufsorientierung und Coaching Intensiv“ nach Feststellung einer oder mehrerer der oben
genannten Voraussetzung/en.
LGSW/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2013/ Teilqualifizierung
- 5 -
33 ZZiieell ddeess BBiilldduunnggssaannggeebbootteess
• Vermittlung von Teilqualifikationen im Rahmen des auf die einzelne Jugendliche/den
einzelnen Jugendlichen abgestimmten Berufsbildes, allenfalls unter Ergänzung von
Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe.
• Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer im
Rahmen der integrativen Ausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der
Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der Schulbehörde erster Instanz und des
Schulerhalters zu erfolgen. Dabei sind auch eine pädagogische Begleitung bzw. die Form
der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen
Fähigkeiten und Bedürfnisse der die integrative Berufsausbildung anstrebenden Person
festzulegen (§ 8b Abs. 8 BAG).
• Eingliederung von benachteiligten Jugendlichen mit persönlichen
Vermittlungshindernissen in das Berufsleben.
Erfolgsmessung:
• Der erwartete Bestand an Personen (100% sind alle eingetretenen Jugendliche) die in
Folge eine Teilqualifizierung positiv abschließen liegt bei 60%.
• TeilnehmerInnenzufriedenheit: das AMS Wien erwartet hier mindestens eine
Durchschnittsnote von 1,75 und eine Rücklaufquote von mindestens 50% (Personen,
die ihre Teilnahme abbrechen sind nicht rücklaufrelevante Personen)
Die Benotung bezieht sich auf Frage 18 der TeilnehmerInnenzufriedenheitserfassung.
„Wie beurteilen Sie den praktischen Nutzen der Schulung – und zwar als
Vorbereitung auf Ihre zukünftige Arbeitstätigkeit, auf Ihre Jobsuche bzw. Ihren
Wiedereinstieg“.
44 VVoorrggeesseehheennee TTeeiillnneehhmmeerrIInnnneennaannzzaahhll
Das Bildungsangebot ist für maximal 150 TeilnehmerInnen vorgesehen.
Gruppengröße: 7 Gruppen mit 20 TeilnehmerInnen, 1 Gruppe mit 10 TeilnehmerInnen
(genaue Gruppenaufteilung siehe Punkt 5).
55 ZZeeiittrraauumm
Gesamtdauer: 30.09.2013 bis 25.09.2015
104 Wochen / Montag bis Freitag / 30 Maßnahmenstunden (MS) wöchentlich
Unterrichtszeiten: Montag bis Freitag á 30 Maßnahmenstunden (MS) wöchentlich, die Einteilung der täglichen
Ausbildungszeit obliegt dem Bieter. Zur Vergleichbarkeit der Angebote sind Einzeltage mit 6
Stunden zu kalkulieren. Die Festlegung der tatsächlichen täglichen Kurszeiten innerhalb der
Rahmenschulungszeiten obliegt dem Bieter.
LGSW/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2013/ Teilqualifizierung
- 6 -
8 Gruppen:
Gruppe A: 30.09.2013 bis 25.09.2015, 20 TeilnehmerInnen
Gruppe B: 14.10.2013 bis 25.09.2015, 20 TeilnehmerInnen
Gruppe C: 11.11.2013 bis 25.09.2015, 20 TeilnehmerInnen
Gruppe D: 09.12.2013 bis 25.09.2015, 20 TeilnehmerInnen
Gruppe E: 13.01.2014 bis 25.09.2015, 20 TeilnehmerInnen
Gruppe F: 27.01.2014 bis 25.09.2015, 20 TeilnehmerInnen
Gruppe G: 17.02.2014 bis 25.09.2015, 20 TeilnehmerInnen
Gruppe H: 10.03.2014 bis 25.09.2015, 10 TeilnehmerInnen
Die unterschiedlichen zeitlich gestaffelten Einstiege haben keine Auswirkungen auf die
inhaltliche Gestaltung der Ausbildung. Den Jugendlichen muss in allen Gruppen die
Möglichkeit geboten werden, entsprechend der festgelegten Ausbildungsziele ihre
Teilqualifikation zu erwerben.
Nachbesetzungsmöglichkeit:
Für die Teilqualifikation werden keine Nachbesetzungstermine festgelegt. Nachbesetzungen
werden während der Ausbildung im Falle von freien Kapazitäten nach Rücksprache mit dem
AMS Jugendliche und dem Ausbildungsträger, an nicht vorgegebenen Stichtagen,
durchgeführt. Diese Nachbesetzungen erfolgen nach Klärung ob die/der Jugendliche
aufgrund eventuell vorhandener Vorkenntnisse in die Ausbildung integriert werden kann.
Ist dies nicht möglich, muss umgehend mit dem AMS Jugendliche Kontakt aufgenommen
werden.
Gesetzliche Feiertage während des Durchführungszeitraums:
Die in Österreich geltenden gesetzlichen Feiertage haben weder Einfluss auf den
Gesamtzeitraum, noch auf die individuelle Verweildauer der TeilnehmerInnen im Kurs; d.h.
die Jugendlichen sollen die fehlenden Stunden durch die Feiertage nicht einarbeiten.
Feiertage sind im Kalkulationsformular (Zeitplan) mit 0 Stunden auszuweisen. Die
vorgegebenen Gesamt-Kursstunden sind auf die restlichen Tage des Zeitplans zu verteilen.
Das Fernbleiben vom Kurs von Mitgliedern anerkannter Religionsgemeinschaften ist an zwei
ihrer Feiertage zu entschuldigen, sofern dies im Vorfeld mit der regionalen Geschäftsstelle
abgestimmt wurde. Welche der jeweiligen Feiertage gewählt werden, steht den Personen
frei. Diese Regelung gilt nicht für Mitglieder staatlich eingetragener religiöser
Bekenntnisgemeinschaften.
Diesbezüglich wird auf das Schreiben von Herrn Martin Kainz vom 30.01.2013 verwiesen,
welches bei Bedarf bei Frau Andrea Österreicher (andrea.oesterreicher@ams.at)
angefordert, bzw. unter http://www.ams.at/_docs/900_fehltage_durch_rel_feiertage.pdf
heruntergeladen werden kann.
Insgesamt: 22.170 Maßnahmenstunden (MS) Entsprechend der unter Punkt 12 „Kalkulationsgrundlage“ angeführten MS
66 SScchhuulluunnggssoorrtt//VVeerrkkeehhrrssaannbbiinndduunngg
Bundesland Wien (schnelle Erreichbarkeit aus ganz Wien).
LGSW/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2013/ Teilqualifizierung
- 7 -
77 AAuuffnnaahhmmee iinn ddiiee AAuussbbiilldduunngg
Die TeilnehmerInnen haben vor Beginn der Teilqualifikation an einem Berufsorientierung
und Coaching Intensiv teilgenommen, in der die Voraussetzungen für eine Ausbildung in
Form einer Teilqualifikation gemäß § 8b Abs. 2 BAG geklärt und der Berufswunsch bzw. die
Berufswünsche festgestellt wurde/n.
In Ausnahmefällen können auch Jugendliche aus einem Vorbereitungs- und
Stabilisierungkurs (VOST) in die Teilqualifikation übernommen werden, sofern diese die
Voraussetzungen erfüllen.
Es ist kein Auswahlverfahren vorgesehen, weder in fachlicher noch in psychologischer
Hinsicht.
Alle vom AMS Jugendliche vorgeschlagenen TeilnehmerInnen müssen, der Kapazität
entsprechend, in die Teilqualifikation übernommen werden.
Ausnahme: Jugendliche mit augenscheinlichen Alkohol- bzw. Drogenproblemen oder
Akuterkrankungen.
In solchen Fällen muss Rücksprache mit dem/der zuständigen BeraterIn des AMS Jugendliche
gehalten werden.
Für jene TeilnehmerInnen, die an keinem Berufsorientierung- und Coachingangebot
teilgenommen haben, muss vom Bieter eine kurze intensive Einführung in die jeweiligen
Berufsbereiche und ein Überblick über den Aufbau und Ablauf der Teilqualifikation
angeboten werden. Gemeinsam mit der/dem Jugendlichen, der/dem gesetzlichen
VertreterIn, dem Ausbildungsträger und der Berufsausbildungsassistenz (BAS) müssen je
nach Berufswunsch die Ausbildungsinhalte, das Ausbildungsziel und die Dauer im Hinblick
auf die Teilqualifikation festgestellt und festgelegt werden. Nach Feststellung der
Fertigkeiten und der Eignung ist die/der Jugendliche in die Ausbildung aufzunehmen.
EEss wweerrddeenn kkeeiinnee ((zzuussäättzzlliicchheenn)) MMSS ((MMaaßßnnaahhmmeennssttuunnddeenn TTeeiillnneehhmmeerrIInn)) uunndd MMSSPP
((MMaaßßnnaahhmmeennssttuunnddeenn PPeerrssoonnaall // TTrraaiinneerrIInnnneenneeiinnssaattzz)) aannggeeffüühhrrtt,, ddaa ddiiee bbeettrreeffffeennddeenn
TTeeiillnneehhmmeerrIInnnneenn iinn ddiiee jjeewweeiilliiggee AAuussbbiilldduunnggssggrruuppppee iinntteeggrriieerrtt wweerrddeenn..
7. 1 Gesetzliche Grundlage Grundlage der Ausbildung ist das Berufsausbildungsgesetz (BAG). Gemäß der gesetzlichen
Definition der integrativen Berufsausbildung für benachteiligte und behinderte Jugendliche
im Rahmen der Berufsausbildung (§ 8b Abs. 2 BAG) sind Veranstaltungen vorgesehen, in
denen den TeilnehmerInnen bestimmte Teile des
Berufsbildes eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen
aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vermittelt werden.
Der Bildungsträger bedarf um die Ausbildung durchführen zu können einer Bewilligung des BMWA gemäß §8c. Die Bewilligung muss zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht vorliegen, da sie vom BMWA erst nach Zuschlagserteilung erteilt wird. Der Bildungsträger ist verpflichtet, unmittelbar nach Zuschlagserteilung die Bewilligung in Kopie dem AMS Wien umgehend zu übermitteln.
LGSW/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2013/ Teilqualifizierung
- 8 -
88 IInnhhaalltt uunndd AAuuffbbaauu ddeerr AAuussbbiilldduunngg
Die Absolvierung einer Teilqualifikation ist für jene Jugendlichen vorgesehen, denen die
Erreichung des Lehrabschlusses auch mit verlängerter Lehrzeit nicht möglich ist und durch
die Teilqualifizierung die Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt nachhaltig erhöht werden.
Da es sich großteils um Jugendliche mit Lernbehinderungen und/oder sonderpädagogischem
Förderbedarf und/oder mit emotional auffälligem Verhalten und/oder verlangsamten
Reaktionen handelt, ist es seitens des Bieters erforderlich, bei der Planung alle eventuell
entstehenden Probleme zu berücksichtigen und die dementsprechend geplanten
methodischen und didaktischen Unterstützungen im Konzept zu dokumentieren.
Für diese zusätzlichen Unterstützungen gibt es keine Vorgabe an Maßnahmenstunden (MS)
pro Phase. Der Bieter verpflichtet sich mit Angebotsstellung, dass entsprechend der
Notwendigkeit die erforderlichen Inhalte jeder Phase festgelegt und durchgeführt werden.
Die angeführten Inhalte sind nur als Mindestvorgabe zu verstehen, die genaue Durchführung
und die benötigten Inhalte sind auf die Bedürfnisse der Jugendlichen abzustimmen und
sinnvoll unter Berücksichtigung des vorgegebenen Zieles miteinander zu verknüpfen. Diese
Angaben müssen abgestimmt nachvollziehbar dokumentiert sein.
Die Teilqualifikation bezieht sich auf Teile eines Lehrberufes sowie nach den Fertigkeiten und
Kenntnissen der TeilnehmerInnen, allenfalls unter Ergänzung weiterer Berufsbilder, in den
unter Punkt 1 angegebenen Berufsbereichen. In Abstimmung zwischen den/dem
VertragspartnerInnen gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz, der Schulbehörde
erster Instanz und des Schulerhalters, wird mittels Ausbildungsvertrages, der Inhalt und die
Dauer der Teilqualifizierung mit dem/r AusbildungsteilnehmerIn und dem Bieter festgelegt.
Bei der Festlegung der Ausbildungsinhalte ist darauf zu achten, dass im Wirtschaftsleben
verwertbare Teilqualifikationen erreicht werden.
In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse
festzulegen.
Ein allfälliger Berufsschulbesuch ist unter Vorlage eines detaillierten individuellen
Ausbildungsplanes mit dem Stadtschulrat für Wien zu vereinbaren, da für
TeilqualifikantInnen der Berufsschulbesuch einer vorherigen Genehmigung der
Schulbehörde bedarf.
Die Ausbildungen können sich je nach festgestellten Fertigkeiten in einen schulischen und
einen fachlichen Bereich teilen:
Schulischer Bereich:
Für Jugendliche, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung in einer
Teilqualifizierung ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegung gem. § 8b Abs.
8 BAG, nach vorheriger Genehmigung des Stadtschulrates für Wien, die Pflicht bzw. das
Recht zum Besuch einer Berufsschule.
Da der Berufsschulbesuch nur im Rahmen der festgelegten Ziele individuell abgestimmt auf
die Fertigkeiten und Bedürfnisse jeder/jedes einzelnen Jugendlichen erfolgt, ist eine Vorgabe
der Unterrichtseinheiten in der Berufsschule als Kalkulationsbasis nicht möglich. Bei der
Erstellung der Kostenkalkulation ist daher eine durchgehende Betreuung der Jugendlichen
anzunehmen.
LGSW/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2013/ Teilqualifizierung
- 9 -
Ist im Rahmen der festgelegten Ziele kein Berufsschulbesuch vorgesehen, sind die
festgelegten eingeschränkten schulischen Inhalte im Rahmen der Ausbildung durch den
Bieter zu vermitteln und mit einem Zeugnis bzw. Zertifikat über die erworbenen Kenntnisse
zu bestätigen.
Fachlicher Bereich:
a) Sonstige Ausbildungsinhalte (außer fachpraktische Ausbildung gemäß Punkt b) durch
den Bieter
und b) die fachpraktische Ausbildung in einem bzw. mehreren Betrieb/en, in dem die
Teilqualifikationen erworben werden (siehe dazu Punkt 8.3).
Zwischen Bieter und dem jeweiligen Betrieb, in dem die festgestellte Teilqualifikation erlernt
wird, muss eine Vereinbarung abgeschlossen werden. In dieser Vereinbarung müssen die
Teilqualifikationen durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Lehrberufes, allenfalls
unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe,
vereinbart werden.
Ein Muster dieser Vereinbarung ist dem Angebot verpflichtend beizulegen (siehe dazu Punkt „7.1.16 Ausbildungsvertrag“ der Verdingungsunterlage). Sollte das geforderte Muster dem Angebot nicht beigelegt sein, handelt es sich um ein unvollständiges Angebot (Ausschlusskriterium).
Wurde im Rahmen einer Ausbildung mit Teilqualifizierung sowohl das Ausbildungsziel im
Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche
Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule erreicht, so ist bei einer anschließenden
Ausbildung in einem Lehrberuf gemäß § 1 BAG (reguläre Lehrausbildung) oder in einem
Lehrberuf gemäß § 8b Abs. 1 BAG (Integrative Berufsausbildung mit verlängerter Lehrzeit)
zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit des betreffenden Lehrberufes
anzurechnen, sofern nicht eine Vereinbarung zwischen der/dem Lehrberechtigten und dem
Lehrling über eine weitergehende Anrechnung vorliegt.
Bei einem Ausbildungswechsel in einen Lehrberuf gemäß § 1 BAG, in einen Lehrberuf gemäß
§ 8b Abs. 1 BAG oder gemäß § 8b Abs. 2 BAG, ist das Einvernehmen aller Beteiligten herzustellen und diesbezüglich eine besondere Beratung durchzuführen.
8.1 Einführung:
Mindestinhalte:
• Kennenlernen & Gruppenfindung
• Motivationsklärung
• Informationen zum Inhalt & Ablauf
• Persönliche und berufliche Rahmenbedingungen und erste Lösungsansätze
LGSW/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2013/ Teilqualifizierung
- 10 -
• Abklärung sozialer Problematiken
• Erhebung vorhandener Berufswünsche und Erwartungen an die Ausbildung
• Abgleich zwischen individuellen Vorstellungen und der betrieblichen Realität am Wiener
Arbeitsmarkt
• Erhebung der Formalqualifikationen, eventueller Berufserfahrungen sowie besonderer
Kenntnisse und Fertigkeiten
• Erhebung des allgemeinen Wissens- und Entwicklungsstandes
• Erhebung des Wissens- und Entwicklungsstandes im Hinblick auf schulische Defizite
Ziel ist, alle teilnehmenden Jugendlichen mit den Gegebenheiten und der Struktur der
Ausbildung vertraut zu machen und eine erste Bedarfserhebung bzw. Standortbestimmung
durchzuführen.
TrainerInneneinsatz: „TrainerInnen-Typ 1“
8.2 Förderung der Schlüsselqualifikationen, Aufarbeiten schulischer Defizite und Be-
rufslaufbahnplanung
Durch eine eingehende, individuell abgestimmte Betreuung der Jugendlichen müssen der
Reifeprozess gefördert und die schulischen Defizite ausgeglichen werden. Das AMS Wien
geht davon aus, dass die genannten Bereiche sinnvoll miteinander verknüpft werden. Die
erforderliche Dauer der einzelnen Inhalte der persönlichkeitsbildenden Angebote, die
Erhebung persönlicher Ressourcen, Neigungen und Eigenschaften, das Training der
Schlüsselqualifikationen und das Aufarbeiten schulischer Defizite müssen auf die Gruppe
bzw. individuell auf die Teilnehmerin/den Teilnehmer abgestimmt werden.
8.2.1 Aufarbeiten schulischer Defizite:
Mindestinhalte:
je nach Wissenstand individuell anzusetzen
• Deutsch und Rechtschreibung
• Mathematik
• Geographie
• Staatsbürgerkunde
• EDV: Grundlagen der Informationstechnologie, Windows, Word, Excel, Internet, E-Mail.
Ziel ist der Ausgleich von Defiziten auf Basis der achten bzw. neunten Schulstufe.
LGSW/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2013/ Teilqualifizierung
- 11 -
8.2.2 Förderung der Schlüsselqualifikationen und Umgangsformen:
Der Bieter hat die Inhalte auf die Gruppendynamik und auf die individuellen Bedürfnisse
abzustimmen.
Mindestinhalte:
• Förderung sozialer Kompetenz
• Kommunikation
• Konfliktfähigkeit
• Höfliche Umgangsformen
• Gleichstellung muss als Querschnittsthema in der Ausbildung behandelt werden und soll
folgende Eckpunkte aufweisen:
� Reflexion der kulturspezifischen Rollenbilder und - erwartungen
� Hinterfragen von gesellschaftlich tradierten Rollen und Idealen
� Unterschiede im Umgang mit Frauen und Männern als MitarbeiterInnen und
Vorgesetzte
� Berücksichtigung unterschiedlicher Bedürfnisse, Rollen und Zugänge
� inhaltliche Auseinandersetzung mit geschlechtsspezifischen Gegebenheiten des
Arbeitsmarktes
� geschlechtssensibler Umgang unter den AusbildungsteilnehmerInnen.
Ziel ist die Erhöhung der Selbstverantwortung und der soziale Reifeprozess.
8.2.3 Berufslaufbahnplanung:
• Die Festlegung der Ausbildungsinhalte bestimmter Teile des Berufsbildes eines
Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus
Berufsbildern weiterer Lehrberufe, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer im Rahmen
der integrativen Ausbildung, hat unter Einbeziehung der Berufsausbildungsassistenz und
der Erziehungsberechtigten zu erfolgen.
• Erstellung eines individuellen Karriereplanes abgestimmt auf die persönlichen
Fähigkeiten der Teilnehmerin/des Teilnehmers unter Berücksichtigung allfällig
notwendiger weiterer Bildungsangebote des AMS Jugendliche.
• Abgestimmt auf den individuellen Karriereplan ist der Bieter verpflichtet mit der/dem
Jugendlichen einen geeigneten Ausbildungsbetrieb zu suchen und zu finden.
TrainerInneneinsatz: „TrainerInnen-Typ 1“
LGSW/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2013/ Teilqualifizierung
- 12 -
8.3 Erwerb von Qualifikationen und Ausbildung in Teilqualifikationen
Diese Phase gliedert sich in zwei Bereiche:
8.3.1 Berufsorientierung und Praktikum (= Bereich 1):
• Kurze Überprüfungspraktika in jenen Bereichen bzw. Branchen in denen eine
Teilqualifikation angestrebt wird.
• Parallel dazu sind die individuell festgestellten noch notwendigen Inhalte gem. Punkt 0
beim Bieter durchzuführen. Regelmäßiger Kontakt mit dem Betrieb und der/dem
Jugendlichen während des Praktikums ist durch die Vertrauensperson der/des
Jugendlichen beim Bieter zu gewährleisten.
• Für jene TeilnehmerInnen, für die ein Überprüfungspraktikum zu diesem Zeitpunkt
(noch) nicht sinnvoll ist, ist eine intensive individuelle Betreuung bei der Erarbeitung von
Lösungs- und Stabilisierungsmöglichkeiten mittels folgender Angebote durchzuführen:
� Nutzung der EDV-Übungsplätze
� Weiterhin Aufarbeitung der noch vorhandenen schulischen Defizite
� Intensive Weitererarbeitung der persönlichen Berufsperspektiven
� Herstellung von Betriebskontakten
� Aktivierung und Mobilitätssteigerung
� Training der Schlüsselqualifikationen
� Erwerb von Grundkenntnissen in den gewählten Berufszielen – Erweiterung der
Qualifikationen
� Überprüfung und gegebenenfalls Modifikation der entwickelten Ziele
� Bewerbungstraining und aktive Arbeitssuche
• Es obliegt dem Bieter zur Erhöhung der Motivation der TeilnehmerInnen Exkursionen
und Outdoor-aktivitäten zu setzen. Diese Aktivitäten sind auf die
Bedürfnisse/Voraussetzungen der TeilnehmerInnen
abzustimmen. Eine Begleitung durch TrainerInnen (TrainerInnen-Typ I) ist vorzusehen.
Ziel ist die Berufszielüberprüfung und Erlangung beruflicher und sozialer Kompetenzen.
TrainerInneneinsatz: „TrainerInnen-Typ 1“
LGSW/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2013/ Teilqualifizierung
- 13 -
8.3.2 Ausbildung in Teilqualifikation/en (= Bereich 2)
Die Ausbildung bestimmter Teile des Berufsbildes bzw. des Lehrberufes, allenfalls unter
Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, wird in einem bzw. mehreren Betrieb/en absolviert.
Begleitend durch den Bieter müssen auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmt, alle
erforderlichen Unterstützungen geboten werden, um die Ausbildung der vereinbarten Teile
des Lehrberufes bzw. der Lehrberufe gewährleisten zu können.
Die Jugendlichen müssen vor Ort von den TrainerInnen bzw. der Vertrauensperson der/des
Jugendlichen des Bieters unterstützt und begleitet werden.
Qualitätsanforderungen an Betriebe siehe Verdingungsunterlage 7.1.17 Seitens des AMS Wien wird nicht festgelegt, ob die Ausbildung bei einem oder mehreren
Betrieben erfolgt.
Die Kontrolle und Verantwortung über die Vermittlung der festgelegten Teile des
Berufsbildes bzw. der Berufsbilder obliegt ausschließlich beim Bieter.
Bei etwaigen Abweichungen ist sofort zu reagieren.
Die Vermittlung der Inhalte gemäß den festgelegten Berufsbildpositionen muss genau auf
die individuellen Bedürfnisse abgestimmt vermittelt bzw. vertieft werden.
Ist der/dem Jugendlichen aufgrund der festgelegten Ziele ein Berufsschulbesuch nicht
möglich, so sind die im Rahmen der Ausbildung nötigen schulischen Inhalte durch den Bieter
zu vermitteln. Die vermittelten Inhalte sind der/dem Jugendlichen durch ein
Abschlusszeugnis (-zertifikat) zu bestätigen.
Die Ausbildung endet mit einer Abschlussprüfung über die erworbenen Qualifikationen,
Fertigkeiten und Kenntnisse im Rahmen der Teilqualifizierung. In den letzten Wochen der
Ausbildung wird mit der Abschlussprüfung festgestellt, welcher Ausbildungsstand erreicht
wurde. Von der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer wird darüber ein Zeugnis ausgestellt.
Ziel ist die Abschlussprüfung über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse im Rahmen
der Teilqualifikationen.
TrainerInneneinsatz: „TrainerInnen-Typ 1“
8.3.3 Bewerbungstraining und aktive Arbeitssuche
Innerhalb der letzten 10 Wochen vor Ende des Bildungsangebotes 25.09.2015 sind pro
Gruppe ein begleitendes intensives Bewerbungstraining und aktive Arbeitssuche anzubieten.
Mindestinhalte:
• Reflexionsphase
• Individuelle Bewerbungsstrategien
• Bewerbungsgespräche, Rollenspiele
• Intensive Bewerbungsaktivitäten
LGSW/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2013/ Teilqualifizierung
- 14 -
Für jene TeilnehmerInnen, die nicht unmittelbar in ein Dienstverhältnis übertreten, ist ein
ausführlicher Perspektivenplan, der konkrete Lösungsvorschläge und Empfehlungen der
TrainerInnen über weitere Vorgangsweisen für die TeilnehmerInnen enthält, zu erarbeiten
und an die/den zuständige/n AMS-BeraterIn zu übermitteln.
Ziel ist der Antritt eines Dienst- bzw. Lehrverhältnisses.
TrainerInneneinsatz: „TrainerInnen-Typ 1“
99 BBeerruuffssaauussbbiilldduunnggssaassssiisstteennzz ((BBAASS))::
Die TeilnehmerInnen werden während der Ausbildung beim Bieter, beim Betrieb/bei den
Betrieben und bei individuell festgelegtem Berufsschulbesuch in der Berufsschule durch
den/die BerufsausbildungsassistentIn begleitet und unterstützt. Geeignete Personen für die
Berufsausbildungsassistenz werden von einem externen Träger zur Verfügung gestellt. Die
BAS führt die Beratung direkt vor Ort beim Bieter, beim Betrieb/bei den Betrieben und
erforderlichenfalls in der Berufsschule durch.
Im Zuge dieser Unterstützungsmöglichkeit sind - je nach den konkreten Umständen -
sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von den der
Berufsausbildungsassistenz anvertrauten Jugendlichen mit allen Beteiligten zu erörtern, um
zur Lösung dieser Probleme beizutragen.
Kalkulationsbasis Berufsausbildungsassistenz:
Die anfallenden Kosten für die BAS sind verpflichtend im Kalkulationsformular mit insgesamt € 188.993,28 unter der Position „Maßnahmennebenkosten“ als „TeilnehmerInnenbezogene
Kosten“ in einer separaten Zeile anzuführen.
Die genaue Aufstellung über den monatlichen Einsatz der/des BAS ist im Zuge der
erforderlichen Unterlagen zur jeweiligen Abrechnung vorzulegen.
Anerkannt werden im Rahmen der Abrechnung:
Gruppen A bis G: 20 TeilnehmerInnen wöchentlich 6 MS
Gruppe H: 10 TeilnehmerInnen wöchentlich 4 MS
Siehe auch Gesamtstundenaufstellung unter Punkt 12.
Es werden keine zusätzlichen MS für die räumliche und technische Ausstattung anerkannt.
1100 SSoozziiaallppääddaaggooggiisscchhee BBeettrreeuuuunngg UUNNDD mmääddcchheennssppeezziiffiisscchhee UUnntteerrssttüüttzzuunnggss--
aannggeebboottee
Begleitend während der gesamten Dauer der festgelegten Ausbildungszeiten, inklusive vor
Ort bei den Betrieben und gegebenenfalls in der Berufsschule, sind sozialpädagogische
Betreuung und mädchenspezifische Unterstützungsangebote im Ausmaß von insgesamt 5.200 Maßnahmenstunden (MS) durch den Bieter zu gewährleisten.
Diese Stunden kann jede/r TeilnehmerIn nach Wunsch in Anspruch nehmen bzw. sind auf
Grund festgestelltem Bedarfes seitens des Bieters anzubieten. Die Einteilung der Stunden
innerhalb des Förderzeitraumes ist durch den Bieter auf die Bedürfnisse der Jugendlichen
bzw. auf die Anzahl der Gruppen abzustimmen.
LGSW/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2013/ Teilqualifizierung
- 15 -
10.1 Sozialpädagogische Betreuung
Lösungsorientierte Bearbeitung individuell vermittlungshinderlicher und lernzielhemmender
Faktoren, aufbauend auf dem Status Quo der TeilnehmerInnen mittels:
• Beratung und Hilfestellung bei privaten und/oder psychosozialen Problemen
• Stabilisierung für das zukünftige Berufsleben, Steigerung der Eigenmotivation
• Aufbau von Selbstbewusstsein, Durchhaltevermögen und Perspektivenplanung
• Lösungsfokussierte Beratung, Krisenintervention
• Gegebenenfalls Information über bzw. Kooperation mit weiterführenden oder
spezifischen Beratungs- und Betreuungseinrichtungen
• Erarbeitung einer individuellen Bewerbungsstrategie pro TeilnehmerIn mit Bezug auf
die jeweils vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten – berufliches Selbstmarketing
• Individuelle Begleitung / Unterstützung und Laufbahnplanung bis zum Lehrstellen-
bzw. Arbeitsantritt
• Nachbesprechen der Gruppeninhalte
• Eingehen auf Konflikte in der Gruppe
10.2 Mädchenspezifische Unterstützungsangebote
• Persönlichkeitsbezogene Trainings (Konfliktmanagement, Durchsetzungstraining)
• Coaching
• Mädchenbeauftragte als direkte Ansprechperson
Es obliegt dem Bieter in der operativen Umsetzung entsprechend der vorgegebenen
Gruppen und entsprechend der Bedürfnisse der Jugendlichen die genannten
Maßnahmenstunden zweckentsprechend zu verteilen.
Kalkulationsbasis sozialpädagogische Betreuung UND mädchenspezifische Unterstützungsangebote:
5.200 MSP gesamt müssen für die Darstellung der Maßnahmenstunden Personal herangezogen werden.
Das AMS Wien geht davon aus, dass 4.160 MS in den Räumlichkeiten des Bieters und die
restlichen Maßnahmenstunden entweder Vorort in der praktischen Ausbildung, in den
Praxisbetrieben oder gegebenenfalls in der Berufsschule erfolgen. Die Angabe ist daher
als Kalkulationsgrundlage zu verstehen um die Vergleichbarkeit der Angebote
sicherzustellen. 4.160 MS gesamt müssen für die Darstellung der Maßnahmenstunden
(Ausstattung) herangezogen werden.
TrainerInnen für sozialpädagogische Betreuung UND mädchenspezifische Unterstützungsangebote:
TrainerInneneinsatz: „TrainerInnen-Typ 2“
LGSW/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2013/ Teilqualifizierung
- 16 -
1111 FFiinnaannzziieellllee AAbbggeellttuunnggeenn uunndd VVoorrggeehheennsswweeiissee bbeeii FFeerrnnbblleeiibbeenn ddeerr TTeeiill--
nneehhmmeerrIInnnneenn
11.1 Betriebe
Betriebe bekommen keine finanzielle Abgeltung für die Ausbildung der TeilnehmerInnen.
11.2 Finanzielle Abgeltung der TeilnehmerInnen während der Teilqualifikation
Die Jugendlichen erhalten eine Ausbildungsentschädigung in der Höhe der Beihilfe zur
Deckung des Lebensunterhaltes gemäß der jeweils geltenden BEMO Richtlinie, derzeit EUR 270,00 netto monatlich plus Sozialversicherungsbeiträge.
Bei der Berechnung der Ausbildungsentschädigung ist wie folgt vorzugehen: Für Monate die zur Gänze von der Laufzeit der Ausbildung (jeweilige Gruppe) umfasst sind,
sind pro TeilnehmerIn € 270,00 netto zuzüglich Sozialversicherungsabgaben zu berechnen.
Für Monate die nur teilweise von der Laufzeit der Ausbildung (jeweilige Gruppe) umfasst
sind, ist die aliquote Summe an Tagen zu berechnen.
Der genaue Berechnungsmodus ist in der Kalkulation in der Kostenposition
"Ausbildungsentschädigung" in der jeweiligen Zeile darzulegen (gegebenenfalls mit einem
Beiblatt), um die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten.
Die monatliche Ausbildungsbeihilfe wird netto ausbezahlt. Die Beiträge zur
Sozialversicherung sind in Prozent der Nettobeihilfenhöhe zu entrichten.
Beispiel: (entsprechend der derzeit aktuellen BEMO Richtlinie)
Die AusbildungsteilnehmerInnen gelten als Lehrlinge im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG
(Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung), wobei gem. § 57a ASVG in den ersten beiden
Lehrjahren1 die Krankenversicherungsbeiträge zur Gänze aus den Mitteln der
Krankenversicherung und gem. § 51 Abs. 6 ASVG die Beiträge zur Unfallversicherung
während der gesamten Lehrzeit zur Gänze aus den Mitteln der Unfallversicherung bestritten
werden.
Die monatliche Ausbildungsbeihilfe wird netto in Höhe der DLU ausbezahlt. Die Beiträge zur
Sozialversicherung sind in Prozent der Nettobeihilfenhöhe zu entrichten. Etwaige
Abzugstage (unentschuldigte Fehlzeiten, Krankenstände) reduzieren die
Sozialversicherungsbeiträge nicht!
Beispiel:
Monat Zahlung
Berechnungsgrundlage DLU 9,00 € 270,00 € Träger an TeilnehmerIn
SV-Beiträge in % 22,8 61,56 € Träger an GKK
Gesamt 331,56 € AMS an Träger
SV-Beiträge Stand 01.01.2013: 22,8% PV, 7,65% KV
1 Lehrjahre werden aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht immer Kalenderjahren gleichgesetzt
LGSW/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2013/ Teilqualifizierung
- 17 -
Der Bieter verpflichtet sich die jeweils aktuellen SV-Beiträge heranzuziehen.
Der Träger der Ausbildung ist verpflichtet, die Anmeldungen zur Sozialversicherung
durchzuführen.
Die Ausbildungsentschädigungen samt verminderten Sozialversicherungsbeiträgen werden
über den Träger der Ausbildung abgewickelt. Die daraus entstehenden Kosten werden dem
Träger der Ausbildung nach Vorlage der Belege in voller Höhe abgegolten.
Am ersten Tag der Ausbildung wird unmittelbar nach Eintreffen der / des Jugendlichen die
zur Anmeldung oder Mindestanmeldung erforderlichen Daten erhoben. Danach erfolgt
entweder die Anmeldung oder die Mindestanmeldung bei der Wiener Gebietskrankenkasse.
Erst wenn zumindest die Mindestanmeldung bei der Wiener Gebietskrankenkasse erfolgt ist,
beginnt der offizielle Antritt der jeweiligen Ausbildung.
11.3 Erholungszeiten für TeilnehmerInnen
Das Ausmaß der Erholungszeiten darf 25 Werktage (Montag bis Freitag) pro Förderjahr (12
Monate) nicht überschreiten.
Bei geplanter Schließung des Ausbildungsträgers über einen gewissen Zeitraum außerhalb
der Berufschulzeiten ist darauf zu achten, dass auch Erholungstage für eine freie
Vereinbarung zur Verfügung stehen.
Wochentage außerhalb der gesetzlichen Feiertage, die der Ausbildungsträger ausbildungsfrei
hält, sind auf die zu gewährende Erholungszeit anzurechnen (dies bedeutet auch, dass
Fenstertage als Erholungszeiten gelten).
Die Inanspruchnahme der Erholungszeit ist frühestens nach einer Ausbildungszeit von 3
Monaten und zwar im Ausmaß wie sie der bisherigen, aliquoten Dauer der Schulung
entspricht, möglich.
Die Aliquotierung erfolgt folgendermaßen:
25 Erholungstage dividiert durch 12 Monate mal bisheriger Dauer der Ausbildung in
Monaten. Bruchteile sind auf ganze Tage kaufmännisch zu runden.
Erholungszeiten in Form von schulungsfreien Zeiten sind in der Ausbildungsdauer inkludiert
und führen zu keiner Verlängerung der Ausbildungsdauer.
Erholungszeiten innerhalb der Berufsschulzeiten sind nicht möglich.
11.4 Sonstige entschuldbare Abwesenheiten, die über die 25 Erholungstage hinausgehen
1. Anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung eines Elternteiles,
des/der
Ehegatten/Ehegattin oder Lebensgefährten/Lebensgefährtin, sowie eines Kindes.
Bei Stief- oder Adoptiveltern nur, sofern sie mit der/dem TeilnehmerIn in Hausge-
meinschaft lebten: 3 Tage
2. Anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung einer Schwester, eines
Bruders bzw. eines Stief-, Groß- oder Schwiegerelternteiles, auch wenn mit der/dem
TeilnehmerIn keine Hausgemeinschaft bestanden hat.
Bei sonstigen Familienangehörigen nur dann, wenn sie mit der/den TeilnehmerIn im
gemeinsamen Haushalt lebten: 1 Tag.
LGSW/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2013/ Teilqualifizierung
- 18 -
3. Anlässlich Eheschließung: 3 Tage
4. Anlässlich der Eheschließung eines Kindes, Stief- oder Adoptivkindes: 1 Tag
5. Anlässlich der Eheschließung eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese auf ei-
nen Arbeitstag der TeilnehmerIn fällt: 1 Tag.
6. Anlässlich der Entbindung der Ehefrau bzw. Lebensgefährtin: 1 Tag
7. Anlässlich eines Wohnungswechsels mit eigenem Mobiliar: 2 Tage
Sonstige Abwesenheiten können nur nach Prüfung und Entscheidung des
Arbeitsmarktservice Jugendliche im Einzelfall entschuldigt werden.
11.5 Pflegefreistellung
Bezüglich Pflegefreistellung sind die §§ 15 und 16 Urlaubsgesetz (UrlG) zur Anwendung zu
bringen.
11.6 Unentschuldigte Abwesenheiten
Bei unentschuldigtem Fernbleiben ist zu prüfen, ob durch das Verschulden des
Teilnehmers/der Teilnehmerin der Erfolg der Ausbildung vereitelt wird. Sollte dies der Fall
sein, ist umgehend mit der Geschäftsstelle Jugendliche Kontakt aufzunehmen, um die
weitere Vorgangsweise abzuklären.
Bei tageweisen unentschuldigtem Fernbleiben (ohne dass der Erfolg der Ausbildung
gefährdet ist) ist jeweils für diese Tage die Ausbildungsentschädigung einzustellen.
Beispiel:
• Fernbleiben am Freitag/oder am Tag vor einem Feiertag
Vorgangsweise: nur der Freitag bzw. der Tag vor dem Feiertag ist abzuziehen.
• Fernbleiben am Freitag und am darauf folgenden Montag
Vorgangsweise: Freitag bis Montag ist abzuziehen (analog bei Feiertag).
11.7 Entschuldigte Abwesenheiten
Die Ausbildungsentschädigung ist weiter zu gewähren. Die Entscheidung über eine
gerechtfertigte Abwesenheit obliegt dem Träger.
LGSW/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2013/ Teilqualifizierung
- 19 -
1122 KKaallkkuullaattiioonnssggrruunnddllaaggee
Dauer: MS
Woche:
MS TN:
MSP:
MS BAS
GruppentrainerInnen:
Gruppe A:
30.09.2013 bis 25.09.2015
104
Wochen 30 3.120 6.240 624
Gruppe B:
14.10.2013 bis 25.09.2015
102
Wochen 30 3.060 6.120 612
Gruppe C:
11.11.2013 bis 25.09.2015 98 Wochen 30 2.940 5.880 588
Gruppe D:
09.12.2013 bis 25.09.2015 94 Wochen 30 2.820 5.640 564
Gruppe E:
13.01.2014 bis 25.09.2015 89 Wochen 30 2.670 5.340 534
Gruppe F:
27.01.2014 bis 25.09.2015 87 Wochen 30 2.610 5.220 522
Gruppe G:
17.02.2014 bis 25.09.2015 84 Wochen 30 2.520 5.040 504
Gruppe H:
10.03.2014 bis 25.09.2015 81 Wochen 30 2.430 4.860 324
Zwischensumme 22.170 44.340 4.272
EinzeltrainerInnen:
Sozialpädagogische
Betreuung und
mädchenspezifische
Unterstützung
104
Wochen 5.200
Gesamt 49.540
22.170 MS gesamt sind für die Darstellung der Maßnahmenstunden TeilnehmerInnen heranzuziehen. 44.340 MSP gesamt sind für Personalaufwand - GruppentrainerInnen heranzuziehen.
5.200 MSP sind für Personalaufwand - EinzeltrainerInnen heranzuziehen.
12.1 Räumliche Ausstattung (siehe Verdingungsunterlage Punkt 7.2.2):
Kalkulation räumliche Ausstattung: MS inkl. Sozialpädagogischer Betreuung (4.160 MS) = 26.330 MS
12.2 Technische Ausstattung (siehe Verdingungsunterlage Punkt 7.2.3):
Kalkulation technische Ausstattung: MS inkl. Sozialpädagogischer Betreuung (4.160 MS) = 26.330 MS
LGSW/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2013/ Teilqualifizierung
- 20 -
1133 SSoonnssttiiggeess
13.1 Motivation
Der Bieter hat nachvollziehbar und plausibel zu beschreiben, welche Anreize gesetzt werden,
um die TeilnehmerInnen zu einer aktiven Teilnahme zu motivieren.
13.2 Dropout-Quote
Der Bieter hat nachvollziehbar und plausibel zu beschreiben, welche Interventionen und
Vorkehrungen während der Ausbildung ergriffen werden, um die Dropout-Quote so gering
wie möglich zu halten.
13.3 Kommunikationsstruktur AuftragnehmerIn/AMS
Teilnahme an Trägersitzungen:
• Vor Ende des Bildungsangebotes „Berufsorientierung und Coaching Intensiv“ ist der
Bildungsträger verpflichtet an einer Trägersitzung (Termin wird durch das AMS Wien
mitgeteilt) teilzunehmen. Ziel dieser Besprechung ist es einen reibungslosen Wechsel, je
nach Berufswunsch, in eine seitens des AMS Wien in Auftrag gegebene Berufsausbildung
zu ermöglichen.
• Teilnahme an Besprechungen mit VertreterInnen des AMS Wien Landesgeschäftsstelle,
AMS Jugendliche und VertreterInnen mit Jugendprojekten beauftragten Institutionen
und VertreterInnen des Stadtschulrates.
Berichtswesen: Insbesondere sind folgende Berichterstattungen zum Ausbildungsverlauf, sowie zu den
Vermittlungserfolgen und den TNI vorzusehen:
• Binnen einer Woche nach individueller Ausbildungsbeendigung ist dem/der zuständigen
BeraterIn des AMS Jugendliche pro TeilnehmerIn ein Abschlussbericht zu übermitteln,
der als Grundlage zur allfällig notwendigen Weiterarbeit mit dem/der Jugendlichen dient.
Im Falle eines Abbruchs oder Ausschlusses wird ein konkreter und begründeter Vorschlag
für ein alternatives Förderangebot erwartet. Informationen über alternative Angebote
sind bei der Koordinationsstelle http://www.koordinationsstelle.at erhältlich. Das AMS
erwartet durch Zusammenarbeit mit anderen Trägern alternativer Angebote. Nach
Rücksprache mit der RGS Jugendliche, sind die TNI zu alternativen Angeboten (zum
Beispiel: Übertritt in eine Integrative Berufsausbildung gem. §30b bzw. 8b BAG, Übertritt
in eine Teilqualifikationgem.§8 b BAG ) zu begleiten und ein Eintritt zu organisieren.
• Während der gesamten Dauer der Ausbildung ist eine genaue Dokumentation über den
Ausbildungsverlauf zu führen und dem AMS Wien in einer Excel Liste auf Wunsch zur
Verfügung zu stellen.
Das Berichtswesen laut „Allgemeiner Bestimmungen“ Punkt 10.2 wird wie folgt konkretisiert:
Das Berichtswesen erfolgt durch die vom AMS Wien übermittelte BAG Scorecard.
Weitere Berichte sind nur nach Anforderung des AMS Wien erforderlich. Auftragnehmer,
die noch nicht mit überbetrieblichen Ausbildungen beauftragt sind, werden die Details
nach Zuschlagserteilung bekanntgegeben.
LGSW/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2013/ Teilqualifizierung
- 21 -
1144 PPeerrssoonnaall
Während der gesamten Dauer des Bildungsangebotes muss ausreichend Personal zur
Verfügung stehen, um das Aufnahmeverfahren, die Koordination und die administrative
Abwicklung des Bildungsangebotes durchzuführen.
Ein Ausschluss erfolgt in all den Fällen, in denen auch nur ein Muss-Kriterium nicht erfüllt ist.
Die Einsatzplanung der einzelnen TrainerInnen obliegt dem Auftragnehmer.
„Neue TrainerInnen“: Um diesen TrainerInnen einen Einstieg zu ermöglichen, werden die am niedrigsten
bepunkteten 10% aller Maßnahmenstunden (alle TrainerInnentypen insgesamt) nicht für die
Berechnung des Bewertungsdurchschnitts bei der Erfahrung herangezogen.
Für alle Nachweise zur Erfahrung gilt:
• Es werden nur Einsatztage (Erfahrung) von TrainerInnen anerkannt, die der Definition
der Leistungsbe-schreibung entsprechen.
• Ein „Weniger“ an Einsatztagen (Erfahrung), als lt. Muss-Kriterium in der
Leistungsbeschreibung gefordert, führt zum Ausschluss.
• Überschneidungszeiträume der Einsatztage (Erfahrung) und Stundenaufstellungen
werden nicht akzeptiert; Maßnahmenstunden die durch Vor- und
Nachmittagseinsätze erwirtschaftet worden sind, können daher nur einmal gezählt
werden. Einsatztage (Erfahrung) sind in kalendarisch-chronologischer Abfolge
darzustellen.
• Der angeführte Einsatzzeitraum muss abgeschlossen sein.
• Können bei den TrainerInnen die spezifischen Erfordernisse für den vorgesehenen
Einsatzbereich nicht nachgewiesen werden (beispielsweise werden Einsatztage
[Erfahrung] für die Zielgruppe „Erwachsene“ statt für die geforderte Zielgruppe
„Jugendliche bis höchstens 25 Jahren“ vorgelegt), werden diese Einsatztage
(Erfahrung) nicht akzeptiert.
Die Auspreisung der TrainerInnen/der sozialpädagogischen Betreuung im Kalkulationsformular ist entsprechend der TrainerInnen – Typen 1 - 2 (siehe Punkte 14.4 – 14.5) vorzunehmen (siehe Beispiel Personalgruppen in den „Allgemeinen Bestimmungen zur
Gewährung von finanziellen Leistungen an Bildungsträger“).
14.1 Genderseminar und Diversitätstraining
Gemäß der „Allgemeinen Bestimmungen“, ist der Besuch eines Genderseminares (im
Ausmaß von mindestens 6 Stunden innerhalb der letzten 2 Jahre bzw. bei qualifizierten
Genderausbildungen innerhalb der letzten 10 Jahre) und der Besuch eines
Diversitätstrainings (im Ausmaß von mindestens 16 Stunden innerhalb der letzten 10 Jahre)
für alle eingesetzten TrainerInnen (Gruppen- und EinzeltrainerInnen) verpflichtend.
* Nachweis hinsichtlich des Besuches eines GENDERSEMINARES:
Ein Gendertraining wird akzeptiert, wenn es mindestens 6 Stunden innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ablauf der Angebotsfrist umfasste und in Form eines Seminars abgehalten
wurde. Einzelne Stunden können aufsummiert werden. Als Nachweis vorzulegen sind
LGSW/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2013/ Teilqualifizierung
- 22 -
Zertifikate, Besuchsbestätigungen oder ähnliches, aus denen das Stundenvolumen ersichtlich
ist. Einzelne Inhalte/Module müssen nicht ausgewiesen werden.
Hinsichtlich der Qualität der Gendertrainings geht das AMS Wien davon aus, dass folgende Themen und Methoden enthalten sind:
• Gesetze und rechtlicher Kontext zum Thema Gleichstellungspolitik, Chancengleichheit,
Antidiskriminierung, Menschenrechte.
• Das Training illustriert den breiten und vielfältigen Kontext von Gleichstellung (soziale
Herkunft, Alter etc.).
• Präsentation von Fakten, Daten und Indikatoren zur sozialen und wirtschaftlichen Situa-
tion von Frauen und Männern.
• Die Teilnehmenden bekommen ein Verständnis vom Wesen und Mechanismus der Rol-
lenstereotype, deren Vorbestimmung und Ergebnis auf Unterschied und Diskriminierung
abzielt.
• Die Teilnehmenden erarbeiten Wissen, Fähigkeiten und Verhaltensweisen zur Implemen-
tierung und Umsetzung von geschlechtersensiblen Bedürfnissen und Perspektiven in al-
len organisatorischen Bereichen und Aktivitäten von Unternehmen.
• Ein breites methodisches Spektrum soll Motivation und Engagement der Teilnehmenden
erhöhen (Fallstudien, Rollenspiele, Eisbrecher, Diskussionen, Präsentationen, etc.).
• Die Lebenserfahrung der Teilnehmenden, ihr Wissen und ihre Fähigkeit im Umgang mit
Geschlechterthemen werden berücksichtigt.
• Unterstützung der Teilnehmenden bei der Selbstreflexion und in der Entwicklung des
Selbstbewusstseins. Unterstützung bei der Definition der persönlichen und sozialen Iden-
tität mit Blick auf das Geschlecht.
• Die Trainingsunterlagen unterstützen den Lernprozess der Teilnehmenden. Die Unterla-
gen entsprechen dem letzten Wissensstand in Geschlechterfragen.
• Verwendung von Sprache, Bildern, Metaphern in geschlechtssensibler Form.
Qualifizierte Genderausbildungen werden für die Dauer von zehn Jahren anerkannt. In diesem Zeitraum ist kein weiterer Praxisnachweis erforderlich. Zu qualifizierten Genderausbildungen zählen Hochschullehrgänge und Lehrgänge mit universitärem Charakter in Geschlechterstudien und Geschlechterforschung (z.B. Gender Studies an den Universitäten Wien und Graz und Lehrgänge des Rosa-Mayreder-Colleges). ACHTUNG!: Doppelverwertungsverbot nach dem BVergG!: Zur Erfüllung des Muss-Kriteriums (Kriterium „gültiger Nachweis hinsichtlich des Besuches eines Genderseminares“) vorgelegte Nachweise können nicht für eine Höherbewertung bei der Formalen Qualifikation herangezogen werden bzw. vice versa. Die vorgelegten Nachweise sind jedenfalls vom Anbieter nach Eignungs- und Zuschlagskri-terien zu widmen!
* Nachweis DIVERSITÄTSTRAINING:
LGSW/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2013/ Teilqualifizierung
- 23 -
Ein Diversitätstraining wird akzeptiert, wenn es mindestens 16 Stunden (Einheiten à 50 Mi-nuten) innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ablauf der Angebotsfrist in seminaristischer
Form umfasste. Einzelne Stunden werden addiert.
Das AMS Wien geht davon aus, dass mindestens folgende Module bzw. Inhalte enthalten
sind:
Was versteht man unter Diversität/Vielfalt?
• Reflexion des eigenen Kulturbegriffs
• Identitätskonstruktion - Sensibilisierung Identität setzt sich aus unterschiedlichsten Gruppenzugehörigkeiten zusammen –
soziale Stellung, Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, etc.
• Grundwissen über Diskriminierungsmechanismen
• Analysefähigkeit für diskriminierende Situationen
• Konflikt zwischen Kulturen – Interkulturelles Konfliktmanagement Als Nachweis ist ein Zertifikat, Besuchsbestätigung oder ähnliches vorzulegen, aus dem das
Stundenvolumen ersichtlich ist. Einzelne Inhalte/Module müssen nicht ausgewiesen wer-
den.
Anerkannt wird auch die Teilnahme an Seminaren, die sowohl Gender- als auch Diversitäts-
training in einem sind; der Nachweis darüber kann auf folgende Weise erbracht werden:
Variante 1: Nachweis in 2 getrennten Urkunden:
Eine Urkunde muss als Gendernachweis (mit den erforderlichen Angaben) ausgestaltet sein,
die andere als Diversitätsnachweis, ebenfalls mit den erforderlichen Angaben.
Variante 2: Nachweis in einer gemeinsamen Urkunde:
Die Urkunde hat, neben den sonstigen erforderlichen Angaben, ein insgesamtes Stunden-
ausmaß von 22 und mehr Stunden und einen auf das Gendertraining entfallenden Stunden-
anteil von zumindest 6 Stunden und auf das Diversitätstraining entfallenden Stundenanteil
von zumindest 16 Stunden auszuweisen.
14.2 Trainer-Coaching-Supervisionsausbildung:
Betreffend der TRAINERINNENAUSBILDUNG geht das AMS Wien davon aus, dass
mindestens folgende Module bzw. Inhalte enthalten sind:
• Gruppenprozesse / Gruppendynamik
Grundbegriffe der Gruppendynamik, Grundsätze der Gruppenpsychologie, Arbeiten mit
Gruppen, Gruppencoaching, Steuerung von Gruppenprozessen, Leiten von Gruppen, etc.
• Grundlagen der Kommunikation Kommunikationsmodelle, Gesprächsführung, Fragetechniken, Feedback, Mimik, Gestik,
aktive Sprache, etc.
• Grundlagen der Moderation / Moderationstechniken Moderation im Trainingskontext, Interventionstechniken, Angewandte Gruppendynamik,
Ablauf und Planung einer Moderation, etc.
LGSW/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2013/ Teilqualifizierung
- 24 -
• Methodik – Didaktik / Methodeneinsatz Situations- und zielgruppengerechter Einsatz, Methodenentwicklung, Trainieren mit
heterogenen Gruppen – beispielsweise gendergerechte Didaktik, etc.
• Präsentationstechniken / Medieneinsatz Medieneinsatz im Training, Erstellen des „roten Fadens“, Strategien zu Sicherheit,
Vortragstechniken (Frontalvortrag, Einzelübung, Diskussion, …), etc.
• Konfliktmanagement Definition, Modelle, Konfliktdynamik, Konfliktdiagnose, Intervention, Vermeiden von
Konflikteskalation, etc.
• Seminarphasen / Seminarplanung Grundlagen effizienter Trainingsgestaltung, Inhaltsplanung, Zeitmanagement,
Seminarablauf, Ablaufphasen eines Trainings, Zielgruppendefinition, Seminargestaltung,
Erstellen von Konzepten und Unterlagen, etc.
Diesbezügliche Zertifikate sind jedenfalls vorzulegen. Einzelne Inhalte/Module müssen nicht
ausgewiesen werden. Aus den Zertifikaten muss das Stundenausmaß sowie die Bezeichnung
„TrainerInnenausbildung“ bzw. „Coachingausbildung“ bzw. „Supervisionsausbildung“
hervorgehen.
14.3 TrainerInnen : TeilnehmerInnen-Schlüssel:
Gruppen A bis G 2 : 20
Gruppe H 2 : 10
Sozialpädagogische Betreuung: 1 : 1
LGSW/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2013/ Teilqualifizierung
- 25 -
14.4 TrainerInnen-Typ 1: Berufsorientierung inklusive aller begleitenden Angebote
14.4.1 Formale Qualifikation:
abgeschlossene TRAINERINNEN- bzw. COACHINGAUSBILDUNG
bzw. SUPERVISIONSAUSBILDUNG im Ausmaß von mindestens 110 Stunden (Einheiten à 50 Minuten)
UND
eine abgeschlossene (Berufs-)ausbildung [Lehrabschlussprüfung oder Abschluss einer berufsbildenden
mittleren Schule (z.B. HASCH)
oder Matura (z.B. AHS-, HAK-, HTL-Matura) bzw. gleichwertige Ausbildungen
(z.B. Berufsreifeprüfung, Studienberechtigungsprüfung)]
Details betreffend der TrainerInnenausbildung siehe Punkt 14.2.
Bewertungsschema:
0 Punkte:
Erfüllung des Muss-Kriteriums und sonstige, in weiterer Folge nicht aufgezählte
Formalqualifikationen
5 Punkte:
Erfüllung des Muss-Kriteriums und
abgeschlossene Ausbildung zum/r Lebens- und SozialberaterIn bzw. vorliegender diesbezüglicher Gewerbeschein bzw.
abgeschlossene MediatorInnenausbildung bzw.
abgeschlossenes psychotherapeutisches Propädeutikum bzw.
abgeschlossene Bildungsanstalt für Sozialpädagogik bzw. abgeschlossenes Kolleg für Sozialpädagogik bzw.
abgeschlossene Ausbildung zum/zur „zertifizierten Erwachsenenbildner/in“ bzw.
„diplomierten Erwachsenenbildner/in“ Weiterbildungsakademie Österreich bzw.
abgeschlossener Akademielehrgang „Berufs- und Bildungswegorientierung“
(Pädagogische Akademie) bzw.
abgeschlossener Universitätslehrgang für sozialpädagogische Arbeit und soziokulturelle
Animation in offenen Handlungsfeldern (Abschluss: akademische/r Sozial- und
Kulturpädagoge/in) bzw.
LGSW/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2013/ Teilqualifizierung
- 26 -
abgeschlossener akademischer Lehrgang „Supervision und Coaching“
(Abschluss: akademische/r SupervisorIn und Coach) bzw.
abgeschlossener Grundlehrgang „Psychosoziale Beratung“ (Donau Universität Krems) bzw.
abgeschlossene Psychotherapieausbildung (diverse Ausbildungen) (sofern es sich um kein
Bakkalaureats- bzw. Magister- bzw. Masterstudium handelt) bzw.
abgeschlossener Universitätslehrgang Berufsorientierung (Abschluss: akademische/r
Berufsorientierungspädagoge/in) bzw.
abgeschlossener Lehrgang universitären Charakters Bildungs- und Berufsberatung (Abschluss:
akademische/r Bildungs- und BerufsberaterIn) bzw.
abgeschlossener Universitätslehrgang Career Management - Laufbahnberatung Grundstufe (Abschluss: akademische/r LaufbahnberaterIn) bzw.
abgeschlossene Lehrgänge universitären Charakters des Rosa-Mayreder-Colleges
(Feministisches Grundstudium bzw. Internationale Genderforschung & feministische Politik)
bzw.
abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium (Universität bzw. Fachhochschule) - ALLE Studienrichtungen bzw.
Muss-Kriterium und mindestens 2,5 Jahre (500 Einsatztage) nachgewiesene Einsatzzeiten
in der Erwachsenenbildung und/oder in der Jugendlichenbildung = „Expert“
10 Punkte:
Erfüllung des Muss-Kriteriums und
abgeschlossene pädagogische Akademie bzw. pädagogische Hochschule (Lehramt für Volksschulen bzw. Hauptschulen bzw. Sonderschulen bzw. polytechnische
Schulen) bzw.
abgeschlossene berufspädagogische Akademie (Lehramt für Berufsschulen) bzw.
abgeschlossene Sozialakademie („alte Ausbildung“ = vor der Umstellung auf ein
Fachhochschulstudium) bzw.
abgeschlossenes Diplomstudium/Fachhochschule „Sozialarbeit“ bzw.
abgeschlossenes Diplomstudium „Sozialarbeit im städtischen Raum“ bzw.
abgeschlossenes Masterstudium/Fachhochschule „Sozialarbeit“ (Nachgraduierung für
SozialarbeiterInnen) bzw.
abgeschlossenes Magisterstudium/Fachhochschule „Soziale Arbeit“ (Master für SOZAK-
AbsolventInnen) bzw.
abgeschlossenes Masterstudium/Fachhochschule „Soziale Arbeit und Sozialwirtschaft“ bzw.
abgeschlossenes Magister-, Master- bzw. Diplomstudium (Universität bzw. Fachhochschule) - ALLE Studienrichtungen bzw.
Muss-Kriterium und mindestens 5 Jahre (1.000 Einsatztage) nachgewiesene Einsatzzeiten
in der Erwachsenenbildung und/oder in der Jugendlichenbildung = „Senior Expert“ bzw. eine unter 5 Punkten aufgezählte Formalqualifikation und mindestens 2,5 Jahre
LGSW/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2013/ Teilqualifizierung
- 27 -
(500 Einsatztage) nachgewiesene Einsatzzeiten in der Erwachsenenbildung und/oder in der Jugendlichenbildung = „Senior Expert“
Studienrichtung: sowohl die 1. als auch die 2. Studienrichtung werden anerkannt.
Neue Regelung „Expert“ und „Senior Expert“ Beispiel:
Der/die TrainerIn verfügt über die erforderliche Formale Qualifikation (= Muss-Kriterium)
UND über 2,5 Jahre (500 Einsatztage) Erfahrung in der Erwachsenenbildung und/oder
in der Jugendlichenbildung = 5 Punkte bei der Formalen Qualifikation;
UND über 5 Jahre (1.000 Einsatztage) Erfahrung in der Erwachsenenbildung und/oder
in der Jugendlichenbildung = 10 Punkte bei der Formalen Qualifikation.
Wichtig!! Die für die „Einsatzzeit“ vorgelegten Nachweise als Ersatz für nicht den
Ausschreibungen entsprechende formale Qualifikationen („Expert“ und „Senior Expert), können im Sinne des Doppelverwertungsverbots nach dem BVergG
nicht mehr für das Bewertungskriterium „Erfahrung“ herangezogen werden!!!
Für die Bewertung des Kriteriums „Erfahrung“ sind weitere Einsatztage vorzulegen.
Ausbildungen, die nicht in Österreich absolviert wurden: Im Rahmen der Bewertung der Zuschlagskriterien/Höherbewertung werden ausschließlich
jene Ausbildungen anerkannt, die im Bewertungsraster enthalten sind. Aus dem/den
vorgelegten Nachweis(en)/Bestätigung(en) in deutscher Sprache, muss unabhängig davon in
welchem Staat das Studium abgeschlossen wurde jedenfalls eindeutig hervorgehen,
dass es sich um eine im Bewertungsraster aufgezählte Ausbildung bzw. um
eine gleichwertige Ausbildung handelt.
Bei einem abgeschlossenen Studium im EU-Raum ist eine beglaubigte Übersetzung
vorzulegen. Bei abgeschlossenem Studium in anderen Staaten ist eine beglaubigte
Übersetzung und eine Bestätigung der Gleichwertigkeit (Nostrifikation oder
Bestätigung ENIC NARIC AUSTRIA) vorzulegen.
14.4.2 Erfahrung
Bewertung:
Muss-Kriterium:
• 250 Einsatztage in der Jugendlichenbildung (Zielgruppe Jugendliche bis 25 Jahre)
Höherbewertung:
Punkte: Definition:
0 250 bis 499 Einsatztage Erfahrung in der Jugendlichenbildung (Zielgruppe Jugendli-che bis 25 Jahre)
LGSW/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2013/ Teilqualifizierung
- 28 -
5 500 bis 749 Einsatztage Erfahrung in der Jugendlichenbildung (Zielgruppe Jugendliche bis 25 Jahre)
10 Mind. 750 Einsatztage Erfahrung in der Jugendlichenbildung (Zielgruppe Jugendliche bis 25 Jahre)
Erläuterungen:
Die nachzuweisende Erfahrung kann sowohl aus der Jugendbildung als auch aus dem Schul-
dienst stammen.
Die nachzuweisende Erfahrung muss nicht zwingend aus dem arbeitsmarktpolitischen Be-
reich oder aus dem vorgesehenen Einsatzbereich stammen.
Individuelle Fehlzeiten wie Krankenstände, Urlaube und Pflegefreistellungen gelten als Ein-
satztage.
Es besteht keine Mindeststundenanzahl für einen Einsatztag.
14.4.3 Mindestalter (Muss - Kriterium):
Mindestalter: 25 Jahre (wenn nicht gegeben, Ausschluss);
keine Punktevergabe im Rahmen eines Bewertungsschemas bei Überschreitung des
Mindestalters.
LGSW/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2013/ Teilqualifizierung
- 29 -
14.5 TrainerInnen-Typ 2: Sozialpädagogische Betreuung
14.5.1 Formale Qualifikation:
Muss-Kriterium:
abgeschlossene TRAINERINNEN- bzw. COACHINGAUSBILDUNG
bzw. SUPERVISIONSAUSBILDUNG im Ausmaß von mindestens 110 Stunden (Einheiten á 50 Minuten)
UND eine abgeschlossene (Berufs-)ausbildung
[Lehrabschlussprüfung oder Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule (z.B. HASCH)
oder Matura (z.B. AHS-, HAK-, HTL-Matura) bzw. gleichwertige Ausbildungen
(z.B. Berufsreifeprüfung, Studienberechtigungsprüfung)]
Details betreffend der TrainerInnenausbildung siehe Punkt 14.2.
Bewertungsschema:
0 Punkte:
Erfüllung des Muss-Kriteriums und sonstige, in weiterer Folge nicht aufgezählte
Formalqualifikationen
5 Punkte:
Erfüllung des Muss-Kriteriums und
abgeschlossene Ausbildung zum/r Lebens- und SozialberaterIn bzw. vorliegender diesbezüglicher Gewerbeschein bzw.
abgeschlossene MediatorInnenausbildung bzw.
abgeschlossenes psychotherapeutisches Propädeutikum bzw.
abgeschlossene Bildungsanstalt für Sozialpädagogik bzw. abgeschlossenes Kolleg für Sozialpädagogik bzw.
abgeschlossene Ausbildung zum/zur „zertifizierten Erwachsenenbildner/in“ bzw.
„diplomierten Erwachsenenbildner/in“ Weiterbildungsakademie Österreich bzw.
abgeschlossener Akademielehrgang „Berufs- und Bildungswegorientierung“
(Pädagogische Akademie) bzw.
LGSW/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2013/ Teilqualifizierung
- 30 -
abgeschlossener Universitätslehrgang für sozialpädagogische Arbeit und soziokulturelle
Animation in offenen Handlungsfeldern (Abschluss: akademische/r Sozial- und
Kulturpädagoge/in) bzw.
abgeschlossener akademischer Lehrgang „Supervision und Coaching“
(Abschluss: akademische/r SupervisorIn und Coach) bzw.
abgeschlossener Grundlehrgang „Psychosoziale Beratung“ (Donau Universität Krems) bzw.
abgeschlossene Psychotherapieausbildung (diverse Ausbildungen) (sofern es sich um kein
Bakkalaureats- bzw. Magister- bzw. Masterstudium handelt) bzw.
abgeschlossener Universitätslehrgang Berufsorientierung (Abschluss: akademische/r
Berufsorientierungspädagoge/in) bzw.
abgeschlossener Lehrgang universitären Charakters Bildungs- und Berufsberatung (Abschluss:
akademische/r Bildungs- und BerufsberaterIn) bzw.
abgeschlossener Universitätslehrgang Career Management - Laufbahnberatung Grundstufe (Abschluss: akademische/r LaufbahnberaterIn) bzw.
abgeschlossene Lehrgänge universitären Charakters des Rosa-Mayreder-Colleges
(Feministisches Grundstudium bzw. Internationale Genderforschung & feministische Politik)
bzw.
abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium (Universität bzw. Fachhochschule) - ALLE Studienrichtungen bzw.
Muss-Kriterium und mindestens 2,5 Jahre (500 Einsatztage) nachgewiesene Einsatzzeiten
in der Erwachsenenbildung und/oder in der Jugendlichenbildung = „Expert“
10 Punkte:
Erfüllung des Muss-Kriteriums und
abgeschlossene pädagogische Akademie bzw. pädagogische Hochschule (Lehramt für Volksschulen bzw. Hauptschulen bzw. Sonderschulen bzw. polytechnische
Schulen) bzw.
abgeschlossene berufspädagogische Akademie (Lehramt für Berufsschulen) bzw.
abgeschlossene Sozialakademie („alte Ausbildung“ = vor der Umstellung auf ein
Fachhochschulstudium) bzw.
abgeschlossenes Diplomstudium/Fachhochschule „Sozialarbeit“ bzw.
abgeschlossenes Diplomstudium „Sozialarbeit im städtischen Raum“ bzw.
abgeschlossenes Masterstudium/Fachhochschule „Sozialarbeit“ (Nachgraduierung für
SozialarbeiterInnen) bzw.
abgeschlossenes Magisterstudium/Fachhochschule „Soziale Arbeit“ (Master für SOZAK-
AbsolventInnen) bzw.
abgeschlossenes Masterstudium/Fachhochschule „Soziale Arbeit und Sozialwirtschaft“ bzw.
abgeschlossenes Magister-, Master- bzw. Diplomstudium (Universität bzw. Fachhochschule) - ALLE Studienrichtungen bzw.
Muss-Kriterium und mindestens 5 Jahre (1.000 Einsatztage) nachgewiesene Einsatzzeiten
LGSW/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2013/ Teilqualifizierung
- 31 -
in der Erwachsenenbildung und/oder in der Jugendlichenbildung = „Senior Expert“ bzw. eine unter 5 Punkten aufgezählte Formalqualifikation und mindestens 2,5 Jahre
(500 Einsatztage) nachgewiesene Einsatzzeiten in der Erwachsenenbildung und/oder in der Jugendlichenbildung = „Senior Expert“
Studienrichtung: sowohl die 1. als auch die 2. Studienrichtung werden anerkannt.
Neue Regelung „Expert“ und „Senior Expert“ Beispiel:
Der/die TrainerIn verfügt über die erforderliche Formale Qualifikation (= Muss-Kriterium)
UND über 2,5 Jahre (500 Einsatztage) Erfahrung in der Erwachsenenbildung und/oder
in der Jugendlichenbildung = 5 Punkte bei der Formalen Qualifikation;
UND über 5 Jahre (1.000 Einsatztage) Erfahrung in der Erwachsenenbildung und/oder
in der Jugendlichenbildung = 10 Punkte bei der Formalen Qualifikation.
Wichtig!! Die für die „Einsatzzeit“ vorgelegten Nachweise als Ersatz für nicht den
Ausschreibungen entsprechende formale Qualifikationen („Expert“ und „Senior Expert), können im Sinne des Doppelverwertungsverbots nach dem BVergG
nicht mehr für das Bewertungskriterium „Erfahrung“ herangezogen werden!!!
Für die Bewertung des Kriteriums „Erfahrung“ sind weitere Einsatztage vorzulegen.
Ausbildungen, die nicht in Österreich absolviert wurden: Im Rahmen der Bewertung der Zuschlagskriterien/Höherbewertung werden ausschließlich
jene Ausbildungen anerkannt, die im Bewertungsraster enthalten sind. Aus dem/den
vorgelegten Nachweis(en)/Bestätigung(en) in deutscher Sprache, muss unabhängig davon in
welchem Staat das Studium abgeschlossen wurde jedenfalls eindeutig hervorgehen, dass es
sich um eine im Bewertungsraster aufgezählte Ausbildung bzw. um eine gleichwertige
Ausbildung handelt.
Bei einem abgeschlossenen Studium im EU-Raum ist eine beglaubigte Übersetzung
vorzulegen. Bei abgeschlossenem Studium in anderen Staaten ist eine beglaubigte
Übersetzung und eine Bestätigung der Gleichwertigkeit (Nostrifikation oder Bestätigung
ENIC NARIC AUSTRIA) vorzulegen.
14.5.2 Erfahrung:
Bewertung:
Muss-Kriterium:
• 250 Einsatztage in der JUGENDLICHENBILDUNG IM SOZIALPÄDAGOGISCHEN
KONTEXT (Zielgruppe Jugendliche bis 25 Jahre)
LGSW/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2013/ Teilqualifizierung
- 32 -
Höherbewertung:
Punkte: Definition:
0 250 bis 499 Einsatztage Erfahrung in der Jugendlichenbildung im sozialpädagogi-schen Kontext (Zielgruppe Jugendliche bis 25 Jahre)
5 500 bis 749 Einsatztage Erfahrung in der Jugendlichenbildung im sozialpädagogi-
schen Kontext (Zielgruppe Jugendliche bis 25 Jahre)
10 Mind. 750 Einsatztage Erfahrung in der Jugendlichenbildung im sozialpädagogi-schen Kontext (Zielgruppe Jugendliche bis 25 Jahre)
Erläuterungen:
Die nachzuweisende Erfahrung kann sowohl aus der Jugendbildung als auch aus dem Schul-
dienst stammen.
Die nachzuweisende Erfahrung muss nicht zwingend aus dem arbeitsmarktpolitischen Be-
reich oder aus dem vorgesehenen Einsatzbereich stammen.
Individuelle Fehlzeiten wie Krankenstände, Urlaube und Pflegefreistellungen gelten als Ein-
satztage.
Es besteht keine Mindeststundenanzahl für einen Einsatztag.
14.5.3 Mindestalter (Muss-Kriterium):
Mindestalter: 25 Jahre (wenn nicht gegeben, Ausschluss); keine Punktevergabe im Rahmen
eines Bewertungsschemas bei Überschreitung des Mindestalters.