EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht,...

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EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHTDr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln

1. Fall

Erblasser

K1 K2

Der Erblasser, unverheiratet, hinterlässt zwei Kinder

1. Fall

Erblasser

K1 K2 ½ ½

Der Erblasser, unverheiratet, hinterlässt zwei Kinder

2. Fall Erblasser

K1 K2

E

Der Erblaser, unverheiratet, hinterlässt ein Kind und ein Enkelkind eines vorverstorbenen Kindes.

2. Fall Der Erblasser,

unverheiratet, hinterlässt ein Kind und ein Enkelkind eines vorverstorbenen Kindes.

Erblasser

K1 K2 ½ 1/2

E ½

3. Fall Mutter

Vater

Erblasser

Erblasser , unverheiratet und kinderlos, hinterlässt seine Eltern.

3. Fall

Erblasser , unverheiratet und kinderlos, hinterlässt seine Eltern.

Mutter Vater ½ ½

Erblasser

4. Fall Erblasser,

unverheiratet und kinderlos, hinterlässt seine Mutter und einen Bruder. Der Vater ist vorverstorben.

Mutter Vater

Erblasser Bruder

4. Fall

Mutter Vater

½ ½

Erblasser Bruder

½

Erblasser, unverheiratet und kinderlos, hinterlässt seine Mutter und einen Bruder. Der Vater ist vorverstorben.

5. Fall Erblasser , kinderlos

und unverheiratet, hinterlässt lediglich seine Grosseltern mütterlicher- und väterlicherseits. Seine Eltern sind vorverstorben.

GV GM GV GM

M V

Erblasser

5. Fall Erblasser, kinderlos

und unverheiratet, hinterlässt lediglich seine Grosseltern mütterlicher- und väterlicherseits. Seine Eltern sind vorverstorben.

GV GM GV GM¼ ¼ ¼ ¼

M V ½ ½

Erblasser

6. Fall

GV GM GV GM

V M Onkel Tante

Erblasser

Erblasser, kinderlos und unverheiratet, hinterläßt lediglich Großmutter väterlicherseits. Die Großeltern mütterlicherseits sind vorverstorben. Zwei ihrer Kinder, Onkel und Tante, leben noch.

6. Fall

GV GM GV GM¼ ½ ¼ ¼

V M Onkel Tante ½ ½ 1/8 1/8 1/8 1/8 Erblasser

Erblasser, kinderlos und unverheiratet, hinterläßt lediglich Großmutter väterlicherseits. Die Großeltern mütterlicherseits sind vorverstorben. Zwei ihrer Kinder, Onkel und Tante, leben noch.

Erblasser

V M

GV GM

UGV UGM UGV UGM

GV GM Großonkel

UGV UGM UGV UGM

7. Fall

Erblasser

V M

GV GM

UGV UGM UGV UGM 1/1 GV GM Großonkel

Großtante

UGV UGM UGV UGM

7. Fall

Tante

Erbrecht des Ehegatten

Erblasser Ehefrau ¼ u. ¼ ( Zugewinn )

K 1 K 2¼ ¼

Zugewinngemeinschaft

Erblasser Ehefrau ½ u. 1/4

Mutter Vater1/8 1/8

Zugewinngemeinschaft

Erblasser Ehefrau ½ + ¼

Vater Mutter Tante

GV GM 1/4

GV GM

Zugewinngemeinschaft

Gütertrennung

Erblasser Ehefrau ½

K 1 1/2

Erblasser Ehefrau 1/3

K 1 K 21/3 1/3

Erblasser Ehefrau 1/4

K 1 K 2 K 3¼ ¼ ¼

Voraus des Ehegatten 2033 BGB

Gegenstände, die zum ehelichen Haushalt gehörenHochzeitsgeschenke

Neben Erben zweiten Grades grundsätzlich

Neben Erben 1. Ordnung nur, wenn zur angemessenen Hauhaltsführung notwendig.

Anrechnung: nur bei gesetzlicher Erbfolge oder wenn Erblasser im Rahmen letztwilliger Verfügung Kinder zu gleichen Erbquoten eingesetzt hat.

Erblasser Ehefrau400.000 ½ 200.000 €

K 1 K 2 50.000 für Praxisgründung¼ ¼ 100.000 € 100.000 €125.000 € 75.000 €

Nachlass: 400.000,-€Zuwendung: 50.000,-€

Fiktiv mit Zuwendung250.000 € ½ : 125.000,- €

Testament

Eigenhändiges ÖffentlichesTestament Testament vor dem Notar

durch Erklärung durch Übergabe einer Schrift

Eigenhändiges Testament

-keinerlei Kosten und an jedem Ort möglich-Fälschungsrisiko-Gefahr unbefugter Vernichtung -Unauffindbakeit im Todesfall -( Anm.: kann gegen ¼ Gebühr vom vollen Wert beim Nachlassgericht hinterlegt werden )

-Eigenhändig geschrieben und unterschrieben

Öffentliches Testament

-i.R. keine Auslegungs- oder Gültigkeitsschwierigkeiten

-Amtliche Verwahrung : eine Fälschungsrisiko, 100% Auffindbarkeit

- da bereits öffentliche Urkunde ersetzt das öffentliche Tetament den Erbschein

-Kosten: 10/10 Gebühr vom vollen Wert

Besondere Formen der letztwilligen Verfügung

Ehegattentestament: gemeinschaftliches Testament nur Ehegatten

Ehefrau Ehemann

K Schlusserbe

Wechselbezüglichkeit wird vermutet,Wenn es sich bei den Schlusserben um gemein-same Kiner handelt.

Folgen der Wechselbezüglichkeit

Erblasser Ehefrau 1/ 1

K

nach dem Tod des Erblassers trittBindungwirkung ein. Die Ehefrau kann nicht Wirksam erneut verfügen.

Ausnahme: Eröffnungsklausel

Bis zum Tod tritt keine Bindungswirkung ein. Jeder der Ehegatten kann widerrufen. Der Wideruf kann nur durch eine notarielle empfangsbedürftige Erklärung erfolgen.

Entfallen der Bindungswirkungen:

-wenn der überlebende Ehegatte das Zugewandte ausschlägt-Ausübung einer eingeräumten Abänderungsbefugnis -der Schlusserbe vorverstirbt oder aber einen Zuwendungsverzicht erklärt-Die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wurde -Anfechtungmöglichkeit, insbesondere dann, wenn neuer Pflichtteilsberechtigter existent ist, z.B. Widerverheiratung, womit der Überlebenden neuen Pflichtteils- berechtigten hat.

Analoge Anwendung des §§ 2286 ff BGB

Erblasser Ehefrau

K

D

Schenkung

Nach Tod der Ehefrau hat K Anspruch gegen D,weil Schenkung gegenüber K unwirksam ist.

Pflichtteilsansprüche beim Berliner Testament

Erblasser Ehefrau

K

beim ersten Erbfall wird der K enterbt und hat daher einen Pflichtteilsanspruch.

Erbvertrag

A B

Bindungswirkungen sofort:

Ausnahme: -vorbehaltene Rücktrittsgründe -schwere Verfehlung -nicht Erbringung von wiederkehrenden Leistungen, die zu Lebzeiten als Gegenleistung für den Erbvertrag erbracht werden sollten

Erbvertrag

Grundsätzlich Verfügungen zu Lebzeiten unproblematisch möglich, aber Ausnahme Schenkungen.